RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlW610 2208893-2 Spruch, W610 2208893-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G
- 2.
- Am 28.02.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Einwurf in die Hausbriefanlage unter Verwendung des hierfür vorgesehenen – undatierten und nicht unterschriebenen – Antragsformulars einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G
- In einer unter einem übermittelten (ebenfalls undatierten) Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit 15.06.2018 – sohin seit fünfeinhalb Jahren – durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und ihren Aufenthalt dazu genutzt habe, sich sowohl sozial als auch beruflich zu integrieren. Sie habe einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, spreche Deutsch auf Niveau B1 und habe den B2-Kurs abgeschlossen. Zudem arbeite sie ehrenamtlich bei der XXXX , dies sowohl im „ XXXX “ ( XXXX ) als auch im Projekt „ XXXX “. Überdies verfüge sie über einen Arbeitsvorvertrag bei der Firma „ XXXX “. Hinzukomme, dass sie mit einem iranischen Staatsangehörigen verheiratet sei, der in Österreich asylberechtigt sei und aus diesem Grund nicht ohne weiteres in sein Herkunftsland reisen könne. Bereits in der Entscheidung des BVwG vom 18.08.2022 sei festgestellt worden, dass durch eine Rückkehrentscheidung in das Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen werde; dies sei jedoch dadurch relativiert worden, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entstehung des Familienlebens ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Da der Verwaltungsgerichtshof der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt habe, sei die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Asylverfahrens legal in Österreich aufhältig gewesen. Die letzten Jahre habe sie dazu genutzt, sich weiter zu integrieren, insbesondere durch ihre mehrjährige ehrenamtliche Tätigkeit bei unterschiedlichen Projekten, den Ausbau ihrer Deutschkenntnisse sowie ihren Arbeitsvorvertrag. In einer unter einem übermittelten (ebenfalls undatierten) Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit 15.06.2018 – sohin seit fünfeinhalb Jahren – durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und ihren Aufenthalt dazu genutzt habe, sich sowohl sozial als auch beruflich zu integrieren. Sie habe einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, spreche Deutsch auf Niveau B1 und habe den B2-Kurs abgeschlossen. Zudem arbeite sie ehrenamtlich bei der römisch 40 , dies sowohl im „ römisch 40 “ ( römisch 40 ) als auch im Projekt „ römisch 40 “. Überdies verfüge sie über einen Arbeitsvorvertrag bei der Firma „ römisch 40 “. Hinzukomme, dass sie mit einem iranischen Staatsangehörigen verheiratet sei, der in Österreich asylberechtigt sei und aus diesem Grund nicht ohne weiteres in sein Herkunftsland reisen könne. Bereits in der Entscheidung des BVwG vom 18.08.2022 sei festgestellt worden, dass durch eine Rückkehrentscheidung in das Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen werde; dies sei jedoch dadurch relativiert worden, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entstehung des Familienlebens ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Da der Verwaltungsgerichtshof der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt habe, sei die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Asylverfahrens legal in Österreich aufhältig gewesen. Die letzten Jahre habe sie dazu genutzt, sich weiter zu integrieren, insbesondere durch ihre mehrjährige ehrenamtliche Tätigkeit bei unterschiedlichen Projekten, den Ausbau ihrer Deutschkenntnisse sowie ihren Arbeitsvorvertrag. Hinsichtlich des nichtvorhandenen Originalreisedokuments wurde im Sinne des § 4 AsylG-DV 2005 um Nachsicht ersucht. Hinsichtlich des nichtvorhandenen Originalreisedokuments wurde im Sinne des Paragraph 4, AsylG-DV 2005 um Nachsicht ersucht. Beiliegend übermittelt wurden eine durch das Unternehmen „ XXXX “ verfasste Einstellungszusage vom 27.12.2023, ein mit 20.12.2019 datierter Nachweis des XXXX , eine mit Dezember 2023 datierte Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fußballtrainerin für Mädchen beim Projekt „ XXXX “ der XXXX , ein Mietvertrag vom 27.01.2022, ein Zeugnis zur XXXX Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 29.09.2020, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs vom 10.07.2019, eine Bestätigung über die Teilnahme am Kompetenzworkshop für erwachsene AsylwerberInnen vom 08.07.2019 bis 19.07.2019, Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen in den Jahren 2019 bis 2022, eine Heiratsurkunde vom 06.05.2019, eine Bestätigung des XXXX vom 20.02.2024 über eine freiwillige Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 15 Wochenstunden seit Dezember 2023, ein Arbeitsvorvertrag vom 12.02.2024 über ein unbefristetes Dienstverhältnis als Verkäuferin im Handel mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden und einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 2.124,-, sowie ein Empfehlungsschreiben aus dem privaten Umfeld.Beiliegend übermittelt wurden eine durch das Unternehmen „ römisch 40 “ verfasste Einstellungszusage vom 27.12.2023, ein mit 20.12.2019 datierter Nachweis des römisch 40 , eine mit Dezember 2023 datierte Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fußballtrainerin für Mädchen beim Projekt „ römisch 40 “ der römisch 40 , ein Mietvertrag vom 27.01.2022, ein Zeugnis zur römisch 40 Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 29.09.2020, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs vom 10.07.2019, eine Bestätigung über die Teilnahme am Kompetenzworkshop für erwachsene AsylwerberInnen vom 08.07.2019 bis 19.07.2019, Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen in den Jahren 2019 bis 2022, eine Heiratsurkunde vom 06.05.2019, eine Bestätigung des römisch 40 vom 20.02.2024 über eine freiwillige Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 15 Wochenstunden seit Dezember 2023, ein Arbeitsvorvertrag vom 12.02.2024 über ein unbefristetes Dienstverhältnis als Verkäuferin im Handel mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden und einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 2.124,-, sowie ein Empfehlungsschreiben aus dem privaten Umfeld. 2.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 15.03.2024 forderte das BFA die Beschwerdeführerin zur persönlichen Vorlage näher aufgelisteter (Original-)Dokumente und Unterlagen auf; diesbezüglich wurde ihr ein Termin am 02.05.2024 mitgeteilt. 2.
- Mit E-Mail vom 22.03.2024 übersendete die Beschwerdeführerin dem BFA diverse Schriftstücke und führte aus, dass sie keinen iranischen Pass habe, da sie den Iran illegal verlassen habe. Am 02.05.2024 sprach die Beschwerdeführerin persönlich beim BFA vor. 2.
- Mit Schreiben vom 03.05.2024 informierte das BFA die Beschwerdeführerin über das Ergebnis einer Beweisaufnahme. Ihr wurde insbesondere mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ihren Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 abzuweisen, weil sie nicht nachgewiesen habe, weshalb ihr die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes nicht möglich sei. Zudem sei eine Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G 2005 beabsichtigt, weil seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung kein geänderter Sachverhalt vorliege. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt; unter einem wurde sie aufgefordert, näher aufgelistete Fragen zu ihrer persönlichen Situation und ihrem Aufenthalt in Österreich zu beantworten.2.4. Mit Schreiben vom 03.05.2024 informierte das BFA die Beschwerdeführerin über das Ergebnis einer Beweisaufnahme. Ihr wurde insbesondere mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ihren Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuweisen, weil sie nicht nachgewiesen habe, weshalb ihr die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes nicht möglich sei. Zudem sei eine Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G 2005 beabsichtigt, weil seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung kein geänderter Sachverhalt vorliege. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt; unter einem wurde sie aufgefordert, näher aufgelistete Fragen zu ihrer persönlichen Situation und ihrem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. 2.
- In einer am 17.05.2024 beim BFA eingelangten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie im Juni 2018 aufgrund von Problemen mit der iranischen Regierung nach Österreich eingereist sei und sich seither nicht mehr im Iran aufgehalten habe. Im Iran sei sie verhaftet und vor Gericht gebracht worden, weil sie an Jesus Christus glaube. Im Fall der Rückkehr in den Iran befürchte sie, wegen ihres christlichen Glaubens verfolgt und bestraft zu werden. Da ihr Leben im Iran in Gefahr sei, sei sie ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Die iranische Botschaft habe sie nicht aufsuchen können, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, weil sie befürchte, dass der iranischen Regierung dadurch ihr Aufenthaltsort bekannt werden würde. Die Beschwerdeführerin sei seit 06.05.2019 verheiratet und lebe mit ihrem berufstätigen Ehemann im gemeinsamen Haushalt. In ihrer Freizeit würden sie in Konzerte oder ins Kino gehen und sich mit österreichischen Freunden treffen. Zu anderen Personen in Österreich bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Ihr Bruder lebe ebenfalls in Österreich und sei asylberechtigt. In der Vergangenheit habe die Beschwerdeführerin unter Panikattacken gelitten und sei diesbezüglich medikamentös behandelt worden. Die Beschwerdeführerin sei im Verein „ XXXX “ Mitglied und engagiere sich drei Mal die Woche zwischen vier und sechs Stunden als Freiwillige. Da sie bislang keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erhalten habe, sei sie noch nicht berufstätig gewesen.Die Beschwerdeführerin sei seit 06.05.2019 verheiratet und lebe mit ihrem berufstätigen Ehemann im gemeinsamen Haushalt. In ihrer Freizeit würden sie in Konzerte oder ins Kino gehen und sich mit österreichischen Freunden treffen. Zu anderen Personen in Österreich bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Ihr Bruder lebe ebenfalls in Österreich und sei asylberechtigt. In der Vergangenheit habe die Beschwerdeführerin unter Panikattacken gelitten und sei diesbezüglich medikamentös behandelt worden. Die Beschwerdeführerin sei im Verein „ römisch 40 “ Mitglied und engagiere sich drei Mal die Woche zwischen vier und sechs Stunden als Freiwillige. Da sie bislang keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erhalten habe, sei sie noch nicht berufstätig gewesen. Im Iran seien weiterhin ihre Mutter und ihre Schwester wohnhaft, zu denen wöchentlicher Kontakt bestehe. Im Iran besitze die Beschwerdeführerin keine Immobilien. Sie habe kein Geldvermögen und verfüge nur über ein Bankkonto. Ihr Ehemann überweise für die Bezahlung der Haushaltsausgaben regelmäßig Geld darauf. Unterhaltsrenten oder sonstige Geldleistungen beziehe die Beschwerdeführerin aus dem Iran nicht. Auch seitens österreichischer Gebietskörperschaften erhalte sie keine Geldleistungen. Die Beschwerdeführerin wolle in Österreich bleiben, weil sie Österreich als ihre Heimat empfinde. In Österreich lebe die Beschwerdeführerin als freie und selbstbestimmte Frau. Sie trage „westliche“ Kleidung und besuche regelmäßig den Gottesdienst in der evangelischen Kirche. Sie treffe verschiedene Menschen, pflege Freundschaften – auch zu Männern – und nehme am kulturellen Leben teil, was ihr im Iran verwehrt wäre, weil Vieles davon unter Strafe stehe. Seit 2022 verändert habe sich, dass die Beschwerdeführerin eine Beschäftigungszusage erhalten habe. Mit weiterem Schreiben vom 17.05.2024 gab die Beschwerdeführerin eine ergänzende schriftliche Stellungnahme ab. In dieser zitierte sie das Judikat des VwGH vom 25.03.2024, Ra 2023/17/0053 und 0054-
- Obwohl die Beschwerdeführerin nicht minderjährig sei, ersuchte sie, diese Entscheidungsgründe auch auf sie anzuwenden. 2.
- Mit Bescheid vom 29.08.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 i
Vm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I.). Den Antrag auf Mängelheilung vom 28.02.2024 wies es gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt II.).2.6. Mit Bescheid vom 29.08.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asyl
G 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Den Antrag auf Mängelheilung vom 28.02.2024 wies es gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). 2.6.
- Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nicht dargetan habe, dass sich seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 12.09.2023 (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes) eine maßgebliche Änderung ihrer familiären und privaten Umstände ergeben habe. Die Beschwerdeführerin halte sich seither in Missachtung ihrer Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2022 und im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2023 seien die privaten und familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin – mit Ausnahme des vorgelegten Arbeitsvorvertrages vom 27.12.2023 – berücksichtigt worden und es sei insoweit seither keine Änderung eingetreten. Exemplarisch zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sei zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die familiären und privaten Anknüpfungspunkte eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich mache (Hinweis VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094; 27.01.2015, Ra 2014/22/0108; 19.11.2014, 2013/22/0017; 30.07.2014, 2013/22/0205, jeweils mwN). Dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag aus Dezember 2023 könne in Anbetracht der fehlenden Aufenthaltsberechtigung bzw. Arbeitserlaubnis keine solche Bedeutung beigemessen werden, dass in einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung geboten wäre. Hingegen seien Zeiten des unrechtmäßigen Aufenthaltes hinzugekommen, die zu Lasten der Beschwerdeführerin zu werten seien. Weder habe sich die Integration der Beschwerdeführerin verfestigt, noch hätten sich ihre familiären Verhältnisse in einer Weise verändert, dass potentiell eine andere Beurteilung des Antrages möglich wäre, zumal die erfolgten Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Arbeitswilligkeit, gemeinnützige Tätigkeit, Eheschließung) bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2023 zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden seien. Auch in Anbetracht der hinzugekommenen Aufenthaltsdauer gehe das BFA davon aus, dass der sehr kurze Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem nunmehrigen Bescheid noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirke, weshalb der Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen sei. 2.6.
- Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nicht dargetan habe, dass sich seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 12.09.2023 (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes) eine maßgebliche Änderung ihrer familiären und privaten Umstände ergeben habe. Die Beschwerdeführerin halte sich seither in Missachtung ihrer Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2022 und im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2023 seien die privaten und familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin – mit Ausnahme des vorgelegten Arbeitsvorvertrages vom 27.12.2023 – berücksichtigt worden und es sei insoweit seither keine Änderung eingetreten. Exemplarisch zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sei zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die familiären und privaten Anknüpfungspunkte eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich mache (Hinweis VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094; 27.01.2015, Ra 2014/22/0108; 19.11.2014, 2013/22/0017; 30.07.2014, 2013/22/0205, jeweils mwN). Dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag aus Dezember 2023 könne in Anbetracht der fehlenden Aufenthaltsberechtigung bzw. Arbeitserlaubnis keine solche Bedeutung beigemessen werden, dass in einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung geboten wäre. Hingegen seien Zeiten des unrechtmäßigen Aufenthaltes hinzugekommen, die zu Lasten der Beschwerdeführerin zu werten seien. Weder habe sich die Integration der Beschwerdeführerin verfestigt, noch hätten sich ihre familiären Verhältnisse in einer Weise verändert, dass potentiell eine andere Beurteilung des Antrages möglich wäre, zumal die erfolgten Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Arbeitswilligkeit, gemeinnützige Tätigkeit, Eheschließung) bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2023 zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden seien. Auch in Anbetracht der hinzugekommenen Aufenthaltsdauer gehe das BFA davon aus, dass der sehr kurze Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem nunmehrigen Bescheid noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirke, weshalb der Antrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen sei. 2.6.
- Die Beschwerdeführerin sei zudem nachweislich aufgefordert worden, ihren Antrag bei der Behörde persönlich einzubringen und einen gültigen Reisepass und eine Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Der Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Sie habe zwar einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV 2005 gestellt, jedoch nicht nachgewiesen, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, einen Notpass oder ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Ihr Aufenthalt sei seit der mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen rechtskräftigen asylrechtlichen Entscheidung unrechtmäßig und sie hätte sich spätestens mit Eintritt der formellen Rechtskraft dieser Entscheidung um die Ausstellung eines gültigen Reisedokumentes bemühen müssen. Da sie, indem sie dies unterlassen habe, bei der Ermittlung und Überprüfung der erkennungsdienstlichen Daten nicht mitgewirkt habe, sei ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (auch) gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen und ihr Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV abzuweisen. 2.6.
- Die Beschwerdeführerin sei zudem nachweislich aufgefordert worden, ihren Antrag bei der Behörde persönlich einzubringen und einen gültigen Reisepass und eine Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Der Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Sie habe zwar einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 gestellt, jedoch nicht nachgewiesen, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, einen Notpass oder ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Ihr Aufenthalt sei seit der mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen rechtskräftigen asylrechtlichen Entscheidung unrechtmäßig und sie hätte sich spätestens mit Eintritt der formellen Rechtskraft dieser Entscheidung um die Ausstellung eines gültigen Reisedokumentes bemühen müssen. Da sie, indem sie dies unterlassen habe, bei der Ermittlung und Überprüfung der erkennungsdienstlichen Daten nicht mitgewirkt habe, sei ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (auch) gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen und ihr Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV abzuweisen. 2.
- Gegen diesen, ihr am 06.09.2024 zugestellten, Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 02.10.2024 durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde eine persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin verabsäumt und damit ihre Ermittlungspflicht verletzt habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führe, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsse. Vielmehr läge ein geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vorneherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei als maßgebliche Änderung zu sehen, dass sie einen Arbeitsvorvertrag erlangt habe, der bei Erteilung eines Aufenthaltstitels ihre Selbsterhaltungsfähigkeit gewährleisten würde; auch ihre soziale Verankerung sei vorangeschritten, die Beschwerdeführerin habe ihre in Österreich etablierten Freundschaften intensiviert und sei stets um eine nachhaltige sprachliche und berufliche Integration bemüht gewesen. Bei einer Gesamtbetrachtung sei eine abweichende Beurteilung nach Art. 8 EMRK jedenfalls nicht ausgeschlossen und eine Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 daher unzulässig. Zudem habe die belangte Behörde zu Unrecht davon Abstand genommen, die Zurückweisung des Antrages mit der erneuten Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. 2.
- Gegen diesen, ihr am 06.09.2024 zugestellten, Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 02.10.2024 durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde eine persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin verabsäumt und damit ihre Ermittlungspflicht verletzt habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führe, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsse. Vielmehr läge ein geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vorneherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei als maßgebliche Änderung zu sehen, dass sie einen Arbeitsvorvertrag erlangt habe, der bei Erteilung eines Aufenthaltstitels ihre Selbsterhaltungsfähigkeit gewährleisten würde; auch ihre soziale Verankerung sei vorangeschritten, die Beschwerdeführerin habe ihre in Österreich etablierten Freundschaften intensiviert und sei stets um eine nachhaltige sprachliche und berufliche Integration bemüht gewesen. Bei einer Gesamtbetrachtung sei eine abweichende Beurteilung nach Artikel 8, EMRK jedenfalls nicht ausgeschlossen und eine Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 daher unzulässig. Zudem habe die belangte Behörde zu Unrecht davon Abstand genommen, die Zurückweisung des Antrages mit der erneuten Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. 2.
- Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 04.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, führt die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien, ist in der Provinz Isfahan geboren und aufgewachsen, hat zwölf Jahre die Schule besucht und anschließend als Friseurin gearbeitet. 1.
- Die Beschwerdeführerin reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält sie sich durchgehend in Österreich auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2022, Zl. L506 2208893-1/20E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zur Gänze abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, als unbegründet abgewiesen. Jenes Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 18.08.2022 elektronisch übermittelt. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten außerordentlichen Revision mit Beschluss vom 16.01.2023 aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 12.09.2023, Ra 2022/19/0237, wies er die Revision zurück. 1.
- Die Beschwerdeführerin hat trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht verlassen und hält sich somit seither urechtmäßig in Österreich auf. 1.
- Im Zeitpunkt der Rechtskraft der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ausgesprochenen Rückkehrentscheidung (19.08.2022) hielt sich die Beschwerdeführerin seit etwas mehr als vier Jahren im Bundesgebiet auf. Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung vom 18.08.2022 insbesondere zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 06.05.2019 einen in Österreich asylberechtigten iranischen Staatsbürger geheiratet hat und mit diesem ein Familienleben führt. Die Schutzwürdigkeit der familiären Beziehung wurde jedoch insofern als relativiert erachtet, als die Beziehung zu einem Zeitpunkt – nämlich nach Erhalt des ihren Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheides – eingegangen wurde, als sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann der Unsicherheit eines weiteren Aufenthaltes bewusst sein mussten und auf ein Zusammenleben in Österreich nicht vertrauen konnten. Berücksichtigt wurde bei der Gewichtung der familiären Interessen zudem, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann keine Kinder haben, zueinander in keiner besonderen Abhängigkeit (etwa aufgrund einer Pflegebedürftigkeit) stehen, und sie den Kontakt zueinander (insbesondere für die Dauer eines ordnungsgemäßen Niederlassungsverfahrens) telefonisch und über das Internet aufrechterhalten könnten. Überdies legte das BVwG seiner Entscheidung zugrunde, dass sich ein ebenfalls asylberechtigter Bruder der Beschwerdeführerin mit seiner Ehefrau in Österreich aufhält, zu welchen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis und somit auch keine schützenswerte familiäre Beziehung bestehe. Ihre Schwester und ihre Mutter hielten sich nach wie vor im Iran auf. Das Bundesverwaltungsgericht stellte weiters fest, dass die gesunde, arbeitsfähige und strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und ihr Lebensunterhalt durch ihren erwerbstätigen Ehemann bestritten wird. Zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG war die Beschwerdeführerin in keinem Verein bzw. keiner Organisation Mitglied und ging keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach; vormals war sie ehrenamtlich in der Kinderbetreuung tätig. Zur sprachlichen Integration der Beschwerdeführerin hielt das BVwG fest, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Deutschkurse besuchte, die erfolgreiche Absolvierung der Prüfungen auf Niveau A2 und B1 nachgewiesen hat und in der Lage war, Deutsch auf einfache Art und Weise zu sprechen. 1.
- Am 28.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005, den das BFA mit Bescheid vom 29.08.2024 zurückwies. Jener Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 06.09.2024 zugestellt. 1.5. Am 28.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005, den das BFA mit Bescheid vom 29.08.2024 zurückwies. Jener Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 06.09.2024 zugestellt. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich die Beschwerdeführerin etwas mehr als sechs Jahre in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin ist laut ihrem Vorbringen weiterhin mit dem genannten iranischen Staatsangehörigen verheiratet, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt wohne und der mit seiner Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt der – weiterhin unbescholtenen – Beschwerdeführerin aufkomme. Ihr Bruder lebe weiterhin in Österreich, während sich ihre Mutter und ihre Schwester nach wie vor im Iran befänden. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren Umstände geltend gemacht, denen zufolge sie sich seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der vorangegangenen Rückkehrentscheidung weiter integriert hat: Sie legte einen Arbeitsvorvertrag („Dienstvorvertrag Handelsangestellter“) vom 12.02.2024 über ein – beginnend mit dem Erhalt eines Aufenthaltstitels – unbefristetes Dienstverhältnis als Verkäuferin im Handel mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden und einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 2.124,- vor. Außerdem brachte sie vor, regelmäßigen ehrenamtlichen Tätigkeiten nachzugehen. Dazu legte sie eine Bestätigung der XXXX aus Dezember 2023 vor, aus der sich ergibt, dass sie seit März 2019 im Ausmaß von 25 Stunden monatlich als ehrenamtliche Mitarbeiterin der XXXX im Rahmen des Projekts „ XXXX “ tätig sei und in diesem Kontext wöchentliche Fußballtrainingseinheiten für Mädchen im Alter zwischen acht und 16 Jahren leite. Überdies betreue sie ihre beiden Standorte regelmäßig bei Turnieren sowie verschiedenen Rahmenaktivitäten und Workshops. Zudem legte sie eine Bestätigung des XXXX vom 20.02.2024 vor, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2023 als Unterstützung bei der Organisation von Aktivitäten des Instituts im Ausmaß von ungefähr 15 Stunden pro Woche freiwillig tätig sei. Außerdem brachte sie vor, regelmäßigen ehrenamtlichen Tätigkeiten nachzugehen. Dazu legte sie eine Bestätigung der römisch 40 aus Dezember 2023 vor, aus der sich ergibt, dass sie seit März 2019 im Ausmaß von 25 Stunden monatlich als ehrenamtliche Mitarbeiterin der römisch 40 im Rahmen des Projekts „ römisch 40 “ tätig sei und in diesem Kontext wöchentliche Fußballtrainingseinheiten für Mädchen im Alter zwischen acht und 16 Jahren leite. Überdies betreue sie ihre beiden Standorte regelmäßig bei Turnieren sowie verschiedenen Rahmenaktivitäten und Workshops. Zudem legte sie eine Bestätigung des römisch 40 vom 20.02.2024 vor, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2023 als Unterstützung bei der Organisation von Aktivitäten des Instituts im Ausmaß von ungefähr 15 Stunden pro Woche freiwillig tätig sei. Weiters brachte sie vor, dass sich ihre Deutschkenntnisse verbessert und ihre sozialen Bindungen im Bundesgebiet intensiviert hätten. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Lebensumständen im Iran ergeben sich aus den bereits im vorangegangenen Verfahren getroffenen Feststellungen (vgl. Erkenntnis 18.08.2022, S. 5
- f)in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren.2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Lebensumständen im Iran ergeben sich aus den bereits im vorangegangenen Verfahren getroffenen Feststellungen vergleiche Erkenntnis 18.08.2022, S. 5
- f)in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren. 2.2. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Der Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2022 ergibt sich aus dem in der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlichen Zustellungsnachweis (L506 2208893-1, OZ 34). 2.3. Dass die Beschwerdeführerin trotz der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verblieben ist, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, ihrer durchgehenden Hauptwohnsitzmeldung und dem sonstigen Inhalt des Verwaltungsaktes. 2.4. Die Feststellungen über die private und familiäre Situation der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung der vorangegangenen Rückkehrentscheidung und den für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausschlaggebenden Erwägungen ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2022 (vgl. Erkenntnis 18.08.2022, S. 6 ff; sowie die unter Punkt I.1.5.3 auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen).2.4. Die Feststellungen über die private und familiäre Situation der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung der vorangegangenen Rückkehrentscheidung und den für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausschlaggebenden Erwägungen ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2022 vergleiche Erkenntnis 18.08.2022, S. 6 ff; sowie die unter Punkt römisch eins.1.5.3 auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen). 2.5. Die Feststellungen zur Einbringung des vorliegenden Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels resultieren aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Aus den im Akt einliegenden Schriftstücken, insbesondere dem Antragsformular, dem Verbesserungsauftrag vom 15.03.2024, dem schriftlichen Parteiengehör vom 03.05.2024 und den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zunächst ein undatiertes und nicht unterfertigtes Antragsformular per Posteinwurf übermittelte, in der Folge jedoch nach Aufforderung durch das BFA am 02.05.2024 persönlich beim BFA vorgesprochen hat. Die Feststellungen über die im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten familiären und privaten Umstände ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahmen und den in Vorlage gebrachten Unterlagen (Arbeitsvorvertrag, Bestätigungen über die ehrenamtliche Tätigkeit). Die festgestellten Umstände wurden bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, sodass sich keine potentiell strittigen Sachverhaltselemente ergaben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde 3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.3.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. 3.2. Zum Vorliegen eines ordnungsgemäßen Antrages 3.2.1. Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AslyG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 leg.cit. persönlich beim Bundesamt zu stellen, es sei denn, der Antragsteller ist selbst nicht handlungsfähig. In diesem Fall hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.3.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AslyG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, leg.cit. persönlich beim Bundesamt zu stellen, es sei denn, der Antragsteller ist selbst nicht handlungsfähig. In diesem Fall hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich aus den ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP, 48) zu § 58 Abs. 5 AsylG 2005: „In Abs. 5 wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß § 59 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57. Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen.“ (vgl. auch VwGH 19.04.2023, Ra 2023/17/0004). Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich aus den ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP, 48) zu Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005: „In Absatz 5, wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß Paragraph 59, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen.“ vergleiche auch VwGH 19.04.2023, Ra 2023/17/0004). Der Entscheidung des VwGH vom 17.06.2019, Ra 2018/22/0197, lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Fremder dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung iSd § 19 Abs. 1 erster Satz NAG (Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen) nicht entsprochen hat. Diese Bestimmung begründet lt. VwGH ein Formalerfordernis, dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 26.06.2013, 2013/22/0148). Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0145; 27.01.2009, 2008/22/0865; 23.10.2008, 2008/21/0212). Der Entscheidung des VwGH vom 17.06.2019, Ra 2018/22/0197, lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Fremder dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung iSd Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG (Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen) nicht entsprochen hat. Diese Bestimmung begründet lt. VwGH ein Formalerfordernis, dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht vergleiche VwGH 26.06.2013, 2013/22/0148). Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht vergleiche VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0145; 27.01.2009, 2008/22/0865; 23.10.2008, 2008/21/0212). 3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst ein (nicht unterfertigtes) Antragsformular auf postalischem Weg übermittelt, womit dem gesetzlichen Erfordernis einer persönlichen Antragstellung nicht entsprochen wurde. Da die Beschwerdeführerin in der Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen eines Verbesserungsauftrages zur persönlichen Vorsprache (insbesondere zwecks Vorlage von Original-Dokumenten) aufgefordert wurde und sie den ihr diesbezüglich mitgeteilten Termin am 02.05.2024 wahrgenommen hat, ist den Anforderungen an eine persönliche Antragstellung Rechnung getragen worden. Der Antrag war daher als ursprünglich richtig eingebracht anzusehen. Zur auf dem Antragsformular fehlenden Unterschrift ist im Übrigen anzumerken, dass in Fällen des Fehlens einer Unterschrift nach § 13 Abs. 4 AVG vorzugehen ist (vgl. VwGH 31.07.2014, 2012/08/0232, VwGH 08.04.2022, 2022/03/0087). In Ermangelung eines Zweifels an der Identität der Beschwerdeführerin (insbesondere infolge ihrer persönlichen Vorsprache bei der Behörde) erwies sich ein dahingehender Verbesserungsauftrag nicht als erforderlich. Zur auf dem Antragsformular fehlenden Unterschrift ist im Übrigen anzumerken, dass in Fällen des Fehlens einer Unterschrift nach Paragraph 13, Absatz 4, AVG vorzugehen ist vergleiche VwGH 31.07.2014, 2012/08/0232, VwGH 08.04.2022, 2022/03/0087). In Ermangelung eines Zweifels an der Identität der Beschwerdeführerin (insbesondere infolge ihrer persönlichen Vorsprache bei der Behörde) erwies sich ein dahingehender Verbesserungsauftrag nicht als erforderlich. 3.3. Zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 3.3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Erstantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zurück und stützte dies einerseits auf den Tatbestand des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sowie andererseits auf jenen des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005. Darüber hinaus hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.3.3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Erstantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zurück und stützte dies einerseits auf den Tatbestand des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sowie andererseits auf jenen des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005. Darüber hinaus hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher die Frage, ob die Behörde die Zurückweisungstatbestände des § 58 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zutreffend als erfüllt erachtet hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher die Frage, ob die Behörde die Zurückweisungstatbestände des Paragraph 58, Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zutreffend als erfüllt erachtet hat. 3.3.2. Zum Vorliegen „entschiedener Sache“ gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005: 3.3.2. Zum Vorliegen „entschiedener Sache“ gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005: 3.3.2.1. Nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 leg.cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorkommt.3.3.2.1. Nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, leg.cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorkommt. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen – zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten – Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr – unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen – eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362; vgl. zum Ganzen VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0015).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen – zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten – Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr – unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen – eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362; vergleiche zum Ganzen VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0015). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174, mwN).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174, mwN). 3.3.2.2. Der für diese Beurteilung maßgebliche Vergleichszeitpunkt ist jener der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2022, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.10.2018, mit dem u.a. eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen wurde, vollinhaltlich abgewiesen wurde. Jenes Erkenntnis wurde durch Zustellung an die Beschwerdeführerin am 19.08.2022 – dem auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich ihrer Rechtsvertretung folgenden Werktag (vgl. § 21 Abs. 8 BVwGG) – rechtskräftig erlassen. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob von einem maßgeblich geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu (Un-)Recht erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).3.3.2.2. Der für diese Beurteilung maßgebliche Vergleichszeitpunkt ist jener der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2022, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.10.2018, mit dem u.a. eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen wurde, vollinhaltlich abgewiesen wurde. Jenes Erkenntnis wurde durch Zustellung an die Beschwerdeführerin am 19.08.2022 – dem auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich ihrer Rechtsvertretung folgenden Werktag vergleiche Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG) – rechtskräftig erlassen. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob von einem maßgeblich geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu (Un-)Recht erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Insofern das Bundesamt im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass seit Rechtskraft der vorgegangenen Rückkehrentscheidung weniger als ein Jahr verstrichen ist, indem es als maßgeblichen Vergleichszeitpunkt den 12.09.2023 (das Datum des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2022 erhobene außerordentlichen Revision zurückgewiesen wurde) annahm (Bescheid, S. 11), ist Folgendes anzumerken: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob sich bis zur Entscheidung durch belangte Behörde der Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Fremden maßgeblich geändert hatte, war die Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2022. Daran ändert nichts, dass gegen diese Entscheidung Revision beim VwGH erhoben und dieser die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, zumal für die Entscheidung des VwGH stets die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich ist (idS VwGH 23.02.2012, 2011/22/0279). Im vorliegenden Fall waren seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung am 19.08.2022 bis zu Erlassung der angefochtenen Entscheidung am 06.09.2024 somit rund zwei Jahre vergangen. Eine zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der Erlassung der Zurückweisung verstrichene Zeitspanne von drei bzw. zweieinhalb Jahren – in Verbindung mit jeweils unterschiedlichen Aspekten einer vertieften Integration – ist entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226; 10.12.2013, 2013/22/0259; 29.05.2013, 2011/22/0102; 23.02.2012, 2011/22/0279 bis 0281).Eine zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der Erlassung der Zurückweisung verstrichene Zeitspanne von drei bzw. zweieinhalb Jahren – in Verbindung mit jeweils unterschiedlichen Aspekten einer vertieften Integration – ist entsprechend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226; 10.12.2013, 2013/22/0259; 29.05.2013, 2011/22/0102; 23.02.2012, 2011/22/0279 bis 0281). Die Beschwerdeführerin hat aufgezeigt, dass sie in diesem Zeitraum Schritte gesetzt hat, um ihre – insbesondere berufliche – Integration zu vertiefen. So hat sie einerseits einen Arbeitsvorvertrag in Vorlage gebracht, dem zu entnehmen ist, dass sie im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels in ein unbefristetes Vollzeit-Dienstverhältnis als Angestellte im Handel mit einem monatlichen Bruttogehalt iHv EUR 2.124,- eintreten würde. Zum anderen hat sie auf mehrmals wöchentlich ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeiten verwiesen, die sie ebenfalls durch die Vorlage von Bestätigungsschreiben belegt hat. Wenngleich die Beschwerdeführerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt ehrenamtlich tätig war, was auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2022 entsprechend berücksichtigt wurde, so lag im Entscheidungszeitpunkt des BVwG keine aktuelle ehrenamtliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin respektive eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation (mehr) vor. Insofern ist die nunmehr ins Treffen geführte ehrenamtliche Tätigkeit – einerseits als Fußballtrainerin für Mädchen im Ausmaß von 25 Stunden monatlich sowie andererseits als freiwillige Mitarbeiterin in einem Bildungsinstitut im Ausmaß von 15 Wochenstunden – als Änderung gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung zu erachten. Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, dass sie ihre Deutschkenntnisse weiter ausgebaut und ihre sozialen Bindungen im Bundesgebiet intensiviert habe. Zwar ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass der Verwaltungsgerichtshof eine inhaltliche Neubewertung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Fällen, denen ein zwei- bis dreijähriger Zeitraum in Verbindung mit gewissen Integrationsmaßnahmen zugrunde lag, als nicht (jedenfalls) erforderlich erachtet hat. So wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Einzelfällen vertreten, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/018; 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, mwN).Zwar ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass der Verwaltungsgerichtshof eine inhaltliche Neubewertung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Fällen, denen ein zwei- bis dreijähriger Zeitraum in Verbindung mit gewissen Integrationsmaßnahmen zugrunde lag, als nicht (jedenfalls) erforderlich erachtet hat. So wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Einzelfällen vertreten, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/018; 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, mwN). Dass der Verwaltungsgerichtshof in verschiedenen Konstellationen einzelne der hier maßgeblichen Aspekte für sich genommen als nicht hinreichend erachtet hat, um eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu bewirken, führt allerdings nicht dazu, dass bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände – insbesondere vor dem Hintergrund des bereits im Erkenntnis vom 18.08.2022 festgestellten Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich sowie der im Vergleich zur Rückkehrentscheidung längeren Aufenthaltsdauer von zwei Jahren – bei zusätzlicher Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Arbeitsvorvertrages und der regelmäßigen ehrenamtlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine abweichende Beurteilung nach Art. 8 EMRK jedenfalls ausgeschlossen werden kann. Dass der Verwaltungsgerichtshof in verschiedenen Konstellationen einzelne der hier maßgeblichen Aspekte für sich genommen als nicht hinreichend erachtet hat, um eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu bewirken, führt allerdings nicht dazu, dass bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände – insbesondere vor dem Hintergrund des bereits im Erkenntnis vom 18.08.2022 festgestellten Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich sowie der im Vergleich zur Rückkehrentscheidung längeren Aufenthaltsdauer von zwei Jahren – bei zusätzlicher Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Arbeitsvorvertrages und der regelmäßigen ehrenamtlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine abweichende Beurteilung nach Artikel 8, EMRK jedenfalls ausgeschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Antragsbegründung nicht ausschließlich auf die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens in Österreich Bezug nimmt, sondern hier auch ein Familienleben mit ihrem asylberechtigten Ehemann führt, mit dem sie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seit mehr als fünf Jahren verheiratet war. Zwar trifft es zu, dass das Bestehen dieses Familienlebens bereits dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2022 zugrunde gelegt wurde und ihm angesichts der Begründung der Beziehung im Bewusstsein über die Ungewissheit eines weiteren Aufenthaltes zum damaligen Zeitpunkt keine maßgebliche Schutzwürdigkeit beigemessen wurde. Wenngleich das Familienleben somit bereits zum Zeitpunkt der vorangegangenen Rückkehrentscheidung vorgelegen ist und entsprechend berücksichtigt wurde, ist vor dem Hintergrund des Zeitablaufs von zwei Jahren sowie den vorgebrachten Änderungen betreffend die berufliche und soziale Integration nicht auszuschließen, dass dem Umstand, dass das Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, als auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich nicht vertraut werden konnte, in einer Gesamtbetrachtung mittlerweile geringeres Gewicht beizumessen wäre. Da die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch das in Österreich geführte Familienleben mit ihrem hier asylberechtigten Ehemann gewichtige (wenn auch im Ergebnis nicht schützenswerte) Interessen an einem Verbleib in Österreich aufgewiesen hat, ist nicht auszuschließen, dass unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitablaufs und der hinzugekommenen Aspekte einer sozialen bzw. beruflichen Integration nunmehr in einer Gesamtbetrachtung zu einem anderen Ergebnis gelangt werden könnte. Zum Aspekt der Aufenthaltsdauer ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides betrug ihre Aufenthaltsdauer hingegen bereits etwas mehr als sechs Jahre.Zum Aspekt der Aufenthaltsdauer ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides betrug ihre Aufenthaltsdauer hingegen bereits etwas mehr als sechs Jahre. Anzumerken ist überdies, dass die Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren in ihrer Stellungnahme vom 17.05.2024 vorbrachte, dass sie auch deshalb in Österreich verbleiben wolle, weil ihr hier als Frau ein selbstbestimmtes Leben möglich sei. Es ist nicht auszuschließen, dass den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich auch unter diesem Gesichtspunkt ein erhöhtes Gewicht zukommen könnte. 3.3.2.3. Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (unter Einbeziehung des in Österreich geführten Familienlebens und des rund sechsjährigen Inlandsaufenthaltes) eine zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorzunehmende Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen erachtet werden (vgl. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/22/0052). Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Integrationsleistungen erfordern eine sorgfältige Abwägung, auch dann, wenn diese letztendlich nicht zur Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel führen sollten. Eine Zurückweisung des Antrages gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 erwies sich demnach als unzulässig. 3.3.2.3. Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (unter Einbeziehung des in Österreich geführten Familienlebens und des rund sechsjährigen Inlandsaufenthaltes) eine zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorzunehmende Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen erachtet werden vergleiche VwGH 19.04.2016, Ra 2015/22/0052). Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Integrationsleistungen erfordern eine sorgfältige Abwägung, auch dann, wenn diese letztendlich nicht zur Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel führen sollten. Eine Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 erwies sich demnach als unzulässig. 3.3.3. Soweit das Bundesamt die Zurückweisung darüber hinaus auf § 58 Abs. 11 AsylG 2005 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 stützte, ist Folgendes festzuhalten:3.3.3. Soweit das Bundesamt die Zurückweisung darüber hinaus auf Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 stützte, ist Folgendes festzuhalten: Gemäß 58 Abs. 11 AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Gemäß § 8 AsylG-DV 2005 sind u.a. ein gültiges Reisedokument (Z 1) und die Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2) beizubringen.Gemäß 58 Absatz 11, AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Gemäß Paragraph 8, AsylG-DV 2005 sind u.a. ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) und die Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) beizubringen. Nach § 4 AsylG-DV 2005 kann jedoch die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 leg.cit. zulassen. Dies im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).Nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 kann jedoch die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, leg.cit. zulassen. Dies im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). Der Verwaltungsgerichtshof sprach schon mehrfach aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (vgl. VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059, Rn. 24, und VwGH 21.09.2017, Ra 2017/22/0128, Rn. 15). Im Übrigen hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (vgl. dazu VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077).Der Verwaltungsgerichtshof sprach schon mehrfach aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt vergleiche VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059, Rn. 24, und VwGH 21.09.2017, Ra 2017/22/0128, Rn. 15). Im Übrigen hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt vergleiche dazu VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Die Heilungsbestimmung des § 4 AsylG-DV 2005 stellt demgemäß auf einen Antrag ab. Der Verwaltungsgerichtshof ließ in seiner Rechtsprechung aber zu, dass dieser nicht ausdrücklich gestellt sein muss bzw. Eingaben im Verfahren als ein solcher Antrag gewertet werden können und das Bundesverwaltungsgericht allenfalls eine entsprechende Klärung herbeizuführen hat (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0206, Rn. 13). Im vorliegenden Fall beantragte die Beschwerdeführerin die „Nachsicht“ der Nichtvorlage eines Reisepasses und bezog sich dabei auf § 4 AsylG-DV 2005, ohne Bezugnahme auf einen konkreten Tatbestand. Von einem entsprechenden Antrag war daher vom BFA zutreffend auszugehen. Die Heilungsbestimmung des Paragraph 4, AsylG-DV 2005 stellt demgemäß auf einen Antrag ab. Der Verwaltungsgerichtshof ließ in seiner Rechtsprechung aber zu, dass dieser nicht ausdrücklich gestellt sein muss bzw. Eingaben im Verfahren als ein solcher Antrag gewertet werden können und das Bundesverwaltungsgericht allenfalls eine entsprechende Klärung herbeizuführen hat vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0206, Rn. 13). Im vorliegenden Fall beantragte die Beschwerdeführerin die „Nachsicht“ der Nichtvorlage eines Reisepasses und bezog sich dabei auf Paragraph 4, AsylG-DV 2005, ohne Bezugnahme auf einen konkreten Tatbestand. Von einem entsprechenden Antrag war daher vom BFA zutreffend auszugehen. Damit wird jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einschlägig, in der er bei Vorliegen eines Heilungsantrags „in erster Linie und vorrangig die [...] Voraussetzungen nach der Z 2 des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 zum Tragen kommen" lässt (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, mwN). Die Heilung der mangelnden Dokumentenvorlage ist also „zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" zuzulassen.Damit wird jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einschlägig, in der er bei Vorliegen eines Heilungsantrags „in erster Linie und vorrangig die [...] Voraussetzungen nach der Ziffer 2, des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 zum Tragen kommen" lässt vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, mwN). Die Heilung der mangelnden Dokumentenvorlage ist also „zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" zuzulassen. Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hiefür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hiefür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Liegt also ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familien- und Privatleben vor, ist gleichzeitig auch eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd des Art. 8 EMRK“) geboten.Liegt also ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familien- und Privatleben vor, ist gleichzeitig auch eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd des Artikel 8, EMRK“) geboten. Die Behörde hat sich im Verfahren – wie zuvor aufgezeigt – zu Unrecht nicht inhaltlich mit dem Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Sollte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin die inhaltlichen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erfüllt, ist die Abweisung des Heilungsantrages wegen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten wiederum unzulässig. Folglich waren auch der Ausspruch über die Abweisung des Heilungsantrages und die darauf aufbauend ausgesprochene Zurückweisung des Antrages gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 aufzuheben.Die Behörde hat sich im Verfahren – wie zuvor aufgezeigt – zu Unrecht nicht inhaltlich mit dem Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Sollte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin die inhaltlichen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erfüllt, ist die Abweisung des Heilungsantrages wegen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten wiederum unzulässig. Folglich waren auch der Ausspruch über die Abweisung des Heilungsantrages und die darauf aufbauend ausgesprochene Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 aufzuheben. Bei diesem Ergebnis muss auf die Frage, inwieweit der Beschwerdeführerin die Beschaffung der erforderlichen Dokumente tatsächlich nicht möglich war, nicht weiter eingegangen werden. 3.3.4. Der die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 aussprechende Bescheid ist daher aufzuheben. Die Behörde wird in weiterer Folge den Antrag inhaltlich zu beurteilen und dabei sämtliche für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK maßgeblichen Aspekte – nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, in dem die Einvernahme der Beschwerdeführerin unumgänglich sein wird – zu ihrem Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen zu haben.3.3.4. Der die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 aussprechende Bescheid ist daher aufzuheben. Die Behörde wird in weiterer Folge den Antrag inhaltlich zu beurteilen und dabei sämtliche für die Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK maßgeblichen Aspekte – nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, in dem die Einvernahme der Beschwerdeführerin unumgänglich sein wird – zu ihrem Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen zu haben. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Da schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 23.01.2023, Ra 2022/17/0198, mwN). Im Übrigen legte bereits die belangte Behörde die behaupteten Umstände für eine vertiefte Integration zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Da schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 23.01.2023, Ra 2022/17/0198, mwN). Im Übrigen legte bereits die belangte Behörde die behaupteten Umstände für eine vertiefte Integration zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W610.2208893.2.00