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{'item': 'G315 2287812-1'}

Obsah (16)§ 70Art 133§ 67§ 18§ 52§§ 31§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 61§ 66§ 10§ 2§ 9§ 69

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlG315 2287812-1 Spruch, G315 2287812-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wird. römisch eins. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wird. II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde), Regionaldirektion Steiermark, vom 05.02.2024, wurde gegen die sich im Stande der Strafhaft befindende Beschwerdeführerin (BF)

§ 67Abs.

1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), der BF

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltssverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde), Regionaldirektion Steiermark, vom 05.02.2024, wurde gegen die sich im Stande der Strafhaft befindende Beschwerdeführerin (BF)

Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), der BF

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltssverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die strafgerichtliche Verurteilung der BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 Jahren verwiesen und weiters ausgeführt, dass daher die Annahme gerechtfertigt sei, dass der weitere Aufenthalt der BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährde, zumal auch eine erhöhte Rückfallsneigung erhoben worden sei. Es seien keine Prognosetendenzen zu Gunsten der BF erkennbar und lasse sich ein Wegfall des Grundes für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht vorhersehen, weshalb ein unbefristetes Aufenthaltsverbot angemessen erscheine. Die BF sei in Rumänien geboren und aufgewachsen, verfüge in Österreich über einen unbefristeten Aufenthaltstitel und sei aufgrund ihrers langen Aufenthalts eine Integration eingetreten. Sie habe einen österreichischen Staatsbürger geheiratet, mit diesem zwei Kinder bekommen, doch sei die Ehe geschieden. In der Zeit vor ihrer Haft sei die BF nur wenige Monate einer angemeldeten Beschäftigung nachgegangen und habe ihr Geld als Prostituierte verdient. Zwar sei mit dem Aufenthaltsverbot ein Eingriff in das Familienleben der BF in Österreich verbunden doch sei dieses durch die langjährige Haft von 11 Jahren für die nächsten Jahre stark eingeschränkt bzw. beschränke sich auf Besuchszeiten in der Justizanstalt bzw. Kontakt über morderne Kommunikationsmittel. Die BF habe bereits vor iherer Inhaftierung einen neuen Wohnsitz und nur mehr sporadischen Kontakt zu ihren Kindern gehabt, zumal sie in Graz wohnhaft gewesen sei und ihre Kinder in Salzburg. Außerdem sei ihr bereits vor der Inhaftierung das Sorgerecht entzogen worden und seien ihre Kinder im Zeiptunkt der Entlassung bereits volljährig bzw. in einem jugendlichen Alter. Es bestehe somit in Zukunft die Möglichkeit den Kontakt außerhalb Österreichs aufrecht zu erhalten. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das private Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich. Mit Verfahrensanordnung vom 05.02.2024 wurde der BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 05.02.2024 wurde der BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der sich im Stande der Strafhaft befindenden BF am 06.02.2024 zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigen Rechtsvertretung vom 01.03.2024 – bei der belangten Behörde am 04.03.2024 einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. das unbefristete Aufenthaltsverbot herabzusetzen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts inkl. der nochmaligen Einvernahme der BF und des beantragten Zeugen, ihrem Lebensgefährten, anzuberaumen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Zum Sachverhalt wird in der Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die BF seit dem Jahr 2007 mit Unterbrechungen und seit Anfang 2021 durchgehend mit Wohnsitz in Österreich gemeldet sei und einen unbefristeten Aufenthaltstitel innehabe. Bis 2012 habe die BF als Prostituierte gearbeitet, von 2012 bis 2021 sei sie Hausfrau und Mutter gewesen und habe ihre Schwiegermutter gepflegt. Im Jahr 2020 habe die BF für 3 Monate ein Kaffeehaus gehabt. Die BF sei geschieden und stammten aus ihrer Ehe zwei minderjährige Kinder, welche mit dem alleinig obsorgeberechtigten Kindesvater (allesamt österreichische Staatsbürger) leben. Vor ihrer Verhaftung habe die BF mit ihrem damaligen Lebensgefährten in gemeinsamen Haushalt gelebt. Die BF sei 3 Mal strafgerichtlich verurteilt worden, zuletzt wegen versuchten Mordes an ihrem Lebensgefährten zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren. Sowohl zu ihrem geschiedenen Ehemann als auch zu ihrem Lebensgefährten bestehe guter Kontakt und werde sie von letzterem finanziell unterstützt. Ihr Lebensgefährte habe ihr auch verziehen, da es sich um eine Beziehungstat aus Eifersucht gehandelt habe. Ihr geschiedener Ehemann habe keine Verwandten und stelle die BF für ihre Kinder – welche sie im Rahmen vierteljährlich stattfindender vierstündiger Besuche sehe und mit welchen sie alle 2 Tage telefonischen Kontakt habe – eine wichtige Bezugsperson dar. Die BF habe sich in Österreich einen großen Freundeskreis aufgebaut. In Rumänien leben ihre Eltern – zu welchen sporadisch Kontakt besehe – sowie ihr Bruder gemeinsam in einem sehr kleinen Haus. Die BF bereue ihre Tat und wolle zukünftig keine Straftaten mehr begehen, als Bäckerin arbeiten und sich der Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder widmen. In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da eine persönliche Einvernahme durch die belangte Berhörde unterblieben sei. Eine richtige rechtliche Beurteilung hätte – insbesondere aufgrund der Reue der BF sowie ihrer familiären Bindungen – kein bzw. ein kürzer bemessenes Aufenthaltsverbot zur Folge gehabt. Die Einreise der BF nach Österreich sei notwendig, um ihre familiären Beziehungen aufrecht zu erhalten. Weiters gehe von der BF keine derartige Gefahr aus, welche die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes durch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes erfordere. Mit der Beschwerde wurde eine Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft XXXX übermittelt. Mit der Beschwerde wurde eine Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 übermittelt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Berhörde vorgelegt und langten am 06.03.2024 ein.
  3. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden in weiterer Folge Auskünfte aus den Haftanstalten, wie etwa Besucherlisten betreffend die BF eingeholt.
  4. In der Folge wurden weitere Auskünfte über die BF eingeholt.
  5. Aktualsierte Auskünfte, wie Besucherlisten oder Haftauskünfte, wurden der BF am 10.01.2025 zur Kenntnis gebracht und wurde Sie eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben und unter Beantwortung bestimmter Fragen am Verfahren mitzuwirken.
  6. Am 23.01.2025 langte eine Stellungnahme der BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  8. Zur Person der BF, ihrem Aufenthalt und ihrem Privat- und Familienleben: 1.1.
  9. Die BF ist rumänische Staatsangehörige, am 12.10.1989 in XXXX (Rumänien) geboren (vgl. Kopie des bis 07/2022 gültigen rumänischen Reisepasses, AS 25), spricht Rumänisch als Muttersprache und verfügt über gewisse Deutschkenntnisse. Sie ist gesund (vgl. Stellungnahme vom 22.06.2023, AS 105) und arbeitsfähig.1.1.
  10. Die BF ist rumänische Staatsangehörige, am 12.10.1989 in römisch 40 (Rumänien) geboren vergleiche Kopie des bis 07 aus 2022, gültigen rumänischen Reisepasses, AS 25), spricht Rumänisch als Muttersprache und verfügt über gewisse Deutschkenntnisse. Sie ist gesund vergleiche Stellungnahme vom 22.06.2023, AS 105) und arbeitsfähig. , 1.1.
  11. Die BF besuchte in Rumänien 10 Jahre die Schule, absolvierte jedoch keine Berufsausbildung (vgl. Stellungnahme vom 22.06.2023, AS 103). In Rumänien leben die Eltern der BF – zu denen sporadischer Kontakt besteht – und ihr Bruder gemeinsam in einem sehr kleinen Haus (vgl. Beschwerde, AS 223).1.1.
  12. Die BF besuchte in Rumänien 10 Jahre die Schule, absolvierte jedoch keine Berufsausbildung vergleiche Stellungnahme vom 22.06.2023, AS 103). In Rumänien leben die Eltern der BF – zu denen sporadischer Kontakt besteht – und ihr Bruder gemeinsam in einem sehr kleinen Haus vergleiche Beschwerde, AS 223). 1.1.
  13. Erstmals mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet war sie von 16.10.2007 – 28.12.2007 gemeldet. Danach war sie bis zum Jahr 2012 immer wieder mit Unterbrechungen mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. In dieser Zeit arbeitete die BF als Prostituierte. So war die BF etwa von 30.09.2011 – 08.03.2012 ( XXXX ) mit Nebenwohnsitz und von 09.12.2011 – 05.03.2012 ( XXXX ) mit Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 06.03.2024, OZ 2 iVm Beschwerde, AS 222).1.1.
  14. Erstmals mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet war sie von 16.10.2007 – 28.12.2007 gemeldet. Danach war sie bis zum Jahr 2012 immer wieder mit Unterbrechungen mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. In dieser Zeit arbeitete die BF als Prostituierte. So war die BF etwa von 30.09.2011 – 08.03.2012 ( römisch 40 ) mit Nebenwohnsitz und von 09.12.2011 – 05.03.2012 ( römisch 40 ) mit Hauptwohnsitz gemeldet vergleiche ZMR-Auszug vom 06.03.2024, OZ 2 in Verbindung mit Beschwerde, AS 222). Im Juni 2012 heiratete die BF den österreichischen Staatsbürger XXXX . Azus dieser Ehe stammen die minderjähigen Kinder XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX (vgl. Beschwerde, AS 220; im ZMR dokumentierte Heiratsurkunde vom 09.06.2012, OZ 2). Die BF verfügt seit dem 04.10.2012 über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Anmeldebescheinigung – Familienangehöriger) in Österreich (vgl. IZR-Auszug vom 06.03.2024, OZ 2).Im Juni 2012 heiratete die BF den österreichischen Staatsbürger römisch 40 . Azus dieser Ehe stammen die minderjähigen Kinder römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 vergleiche Beschwerde, AS 220; im ZMR dokumentierte Heiratsurkunde vom 09.06.2012, OZ 2). Die BF verfügt seit dem 04.10.2012 über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Anmeldebescheinigung – Familienangehöriger) in Österreich vergleiche IZR-Auszug vom 06.03.2024, OZ 2). Von 2012 bis 2021 war die BF Hausfrau und Mutter und pflegte ihre krebskranke Schwiegermutter (vgl. Beschwerde, AS 222). Von 09.12.2011 – 05.03.2012, 05.03.2012 – 22.03.2012 und von 21.05.2012 – 22.02.2021 war die BF mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 06.03.2024, OZ 2).Von 2012 bis 2021 war die BF Hausfrau und Mutter und pflegte ihre krebskranke Schwiegermutter vergleiche Beschwerde, AS 222). Von 09.12.2011 – 05.03.2012, 05.03.2012 – 22.03.2012 und von 21.05.2012 – 22.02.2021 war die BF mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet vergleiche ZMR-Auszug vom 06.03.2024, OZ 2). Seit dem Jahr 2021 ist die BF geschieden (vgl. Stellungnahme vom 22.06.2023, AS 103). Seit dem Jahr 2021 ist die BF geschieden vergleiche Stellungnahme vom 22.06.2023, AS 103). Die Kinder der BF leben bei ihrem geschiedenen Ehemann. Die Kinder haben neben ihrem Vater und der BF keine sonstigen Familienangehörigen in Österreich, da der geschiedene3 Ehemann keine Geschwister hat und seine Großeltern schon verstorben sind. Die Familie wird von der Kinder- und Jugendhilfe der XXXX betreut. Der Vater hat die alleinige Obsorge für die Kinder. Es gibt ein gerichtlich festgesetztes Besuchsrecht, das seit der Inhaftierung der Mutter aber nicht durchführbar ist. Alle drei Monate ist ein Langzeitbesuch von vier Stunden möglich, bei dem die Kinder von ihrem Vater begleitet werden. Häufigere Besuche gestalteten sich wegen der langen Fahrzeit als schwierig. Es besteht aber regelmäßig telefonischer Kontakt zwischen der BF und ihren Kindern, welche sich über den Kontakt zur Mutter freuen. Die BF telefoniert jeden Montag und Freitag um 17:30 Uhr mit ihren Kindern. Die BF ist am Leben ihrer Kinder interessiert und um deren Wohlergehen bemüht (vgl. Auskunft der BH St. Johann, worin auch Auskünfte des Kindesvaters zitiert werden, Beschwerde, AS 22, Besucherlisten der JA XXXX , Stellungnahme vom 23.01.2025).Die Familie wird von der Kinder- und Jugendhilfe der römisch 40 betreut. Der Vater hat die alleinige Obsorge für die Kinder. Es gibt ein gerichtlich festgesetztes Besuchsrecht, das seit der Inhaftierung der Mutter aber nicht durchführbar ist. Alle drei Monate ist ein Langzeitbesuch von vier Stunden möglich, bei dem die Kinder von ihrem Vater begleitet werden. Häufigere Besuche gestalteten sich wegen der langen Fahrzeit als schwierig. Es besteht aber regelmäßig telefonischer Kontakt zwischen der BF und ihren Kindern, welche sich über den Kontakt zur Mutter freuen. Die BF telefoniert jeden Montag und Freitag um 17:30 Uhr mit ihren Kindern. Die BF ist am Leben ihrer Kinder interessiert und um deren Wohlergehen bemüht vergleiche Auskunft der BH St. Johann, worin auch Auskünfte des Kindesvaters zitiert werden, Beschwerde, AS 22, Besucherlisten der JA römisch 40 , Stellungnahme vom 23.01.2025). Die BF erhält in der Justizanstalt Besuch von ihrem „ehemaligen“ Lebensgefährten (Besucherauskunft aus der Justizanstalt von Jänner 2025, Stellungnahme vom 23.01.2025). Abgesehen von ihren Kindern, ihrem Ex-Ehemann und ihrem ehemaligen Lebensgefährten verfügt die BF in Österreich über keine familiären oder sozialen Kontakte (vgl. Stellungnahme vom 22.06.2023, AS 105).Abgesehen von ihren Kindern, ihrem Ex-Ehemann und ihrem ehemaligen Lebensgefährten verfügt die BF in Österreich über keine familiären oder sozialen Kontakte vergleiche Stellungnahme vom 22.06.2023, AS 105). Bereits ab dem Jahr 2020 war die BF wieder als Prostituierte tätig und liegen diesbezüglich folgende Nebenwohnsitzmeldungen in verschiedenen Laufhäusern und Gastronimiebetrieben vor (vgl. ZMR-Auszug vom 06.03.2024, OZ 2):Bereits ab dem Jahr 2020 war die BF wieder als Prostituierte tätig und liegen diesbezüglich folgende Nebenwohnsitzmeldungen in verschiedenen Laufhäusern und Gastronimiebetrieben vor vergleiche ZMR-Auszug vom 06.03.2024, OZ 2): 09.09.2020 – 21.09.2020; XXXX 09.09.2020 – 21.09.2020; römisch 40 21.08.2020 – 19.10.2020; A XXXX 21.08.2020 – 19.10.2020; A römisch 40 06.09.2021 – 28.09.2021; XXXX 06.09.2021 – 28.09.2021; römisch 40 28.09.2021 – 05.10.2021; XXXX 28.09.2021 – 05.10.2021; römisch 40 12.10.2021 – 02.11.2021; XXXX 12.10.2021 – 02.11.2021; römisch 40 Von 22.02.2021 – 23.11.2022 war die BF mit Hauptwohnsitz bei ihrem damaligen Lebensgefährten XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 06.03.2024, OZ 2 iVm Beschwerde, AS 223). Von 22.02.2021 – 23.11.2022 war die BF mit Hauptwohnsitz bei ihrem damaligen Lebensgefährten römisch 40 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet vergleiche ZMR-Auszug vom 06.03.2024, OZ 2 in Verbindung mit Beschwerde, AS 223). Weiters ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug nachfolgende Versicherungszeiten (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.10.2024):Weiters ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug nachfolgende Versicherungszeiten vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.10.2024): 05.11.2021 – 31.07.2022 Pflichtversicherung; gewerblich selbstständige Erwerbstätige 04.07.2021 – 04.11.2021 Selbstversicherung 30.06.2021 – 03.07.2021 Krankengeldbezug 18.05.2021 – 28.06.2021 Arbeiterin 14.07.2020 – 10.08.2020 Arbeiterin 19.06.2020 – 10.07.2020 Arbeiterin 14.06.2018 – 01.04.2020 Bezug pauschales Kinderbetreuungsgeld 22.05.2017 – 24.11.2017 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 05.01.2017 – 01.04.2017 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 01.11.2012 – 31.01.2014 Bezug pauschales Kinderbetreuungsgeld 10.02.2010 – 30.04.2010 Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG10.02.2010 – 30.04.2010 Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Bis zu ihrer Festnahme war die BF kurze Zeit Pächterin des Lokals „ XXXX “, welches sie gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten führte (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.10.2024 iVm Abschlussbericht LPD Steiermark vom 18.01.2022, AS 3 iVm Stellungnahme vom 22.06.2023, AS 103).Bis zu ihrer Festnahme war die BF kurze Zeit Pächterin des Lokals „ römisch 40 “, welches sie gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten führte vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.10.2024 in Verbindung mit Abschlussbericht LPD Steiermark vom 18.01.2022, AS 3 in Verbindung mit Stellungnahme vom 22.06.2023, AS 103). In Rumänien leben noch Familenangehörige der BF. Der Vater und der Bruder der BF leben dort, die jedoch beide schwer erkrankt sind. 1.
  15. Zum Verhalten der BF: 1.2.
  16. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen drei Verurteilungen der BF auf (vgl. Strafregisterauszug vom 06.03.2024, OZ 2):1.2.
  17. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen drei Verurteilungen der BF auf vergleiche Strafregisterauszug vom 06.03.2024, OZ 2): 1) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.09.2021, XXXX , rechtskräftig am 07.09.2021, wurde die BF wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 Fall 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.1) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 03.09.2021, römisch 40 , rechtskräftig am 07.09.2021, wurde die BF wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, Fall 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. 2) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.03.2023, XXXX , rechtskräftig am 07.03.2023, wurde die BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.2) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.03.2023, römisch 40 , rechtskräftig am 07.03.2023, wurde die BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. 3) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 24.06.2022, XXXX , rechtskräftig am 03.05.2023, wurde die BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zunächst 11 Jahren verurteilt. Da das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen

§§ 31, 40 St

GB auf das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX Bedacht nimmt und die Urteile zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehen wurde die verhängte Freiheitsstrafe mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25.05.2023, 14 Hv 27/22m von 11 Jahren, nachträglich auf 10 Jahre und 10 Monate gemildert. 3) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 24.06.2022, römisch 40 , rechtskräftig am 03.05.2023, wurde die BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zunächst 11 Jahren verurteilt. Da das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen

Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 Bedacht nimmt und die Urteile zueinander im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehen wurde die verhängte Freiheitsstrafe mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25.05.2023, 14 Hv 27/22m von 11 Jahren, nachträglich auf 10 Jahre und 10 Monate gemildert. Dem Urteil lag zu Grunde, dass die BF am 17.01.2022 in XXXX ihren Lebensgefährten vorsätzlich zu töten versuchte, indem sie ihn mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von rund 20 Zentimeter eine Stichverletzung im Bereich der linken Brust zufügte, wobei sie es für möglich hielt und sich damit abfand, durch ihre Tat den Tod ihres Lebensgefährten aufgrund tödlicher Verletzungen im Brustkorbbereich herbeizuführen. Als erschwerend wurde das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB, dass die BF die Tat gegen ihren Lebensgefährten beging und das durch eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilung belastete Vorleben der BF gewertet. Milderungsgründe sah das Gericht nicht.Dem Urteil lag zu Grunde, dass die BF am 17.01.2022 in römisch 40 ihren Lebensgefährten vorsätzlich zu töten versuchte, indem sie ihn mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von rund 20 Zentimeter eine Stichverletzung im Bereich der linken Brust zufügte, wobei sie es für möglich hielt und sich damit abfand, durch ihre Tat den Tod ihres Lebensgefährten aufgrund tödlicher Verletzungen im Brustkorbbereich herbeizuführen. Als erschwerend wurde das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, StGB, dass die BF die Tat gegen ihren Lebensgefährten beging und das durch eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilung belastete Vorleben der BF gewertet. Milderungsgründe sah das Gericht nicht. Die Nichtigkeitsbeschwerde der BF wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22.03.2023, XXXX , zurückgewiesen.Die Nichtigkeitsbeschwerde der BF wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22.03.2023, römisch 40 , zurückgewiesen. Den in der Folge erhobenen Berufungen der BF und der Staatsanwaltschaft wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 03.05.2023, XXXX , nicht Folge gegeben. Als erschwerend wurde die Begehung gegen den Lebensgefährten als Angehörigen sowie der Einsatz einer Waffe und die Tatbegehung im raschen Rückfall gewertet. Entgegen dem Erstgericht befand das Oberlandesgericht, dass weder die Voraussetzung der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB noch eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilung gegeben sind. Als mildernd berücksichtigte das Oberlandesgericht, dass es beim Versuch blieb, wenngleich die Milderung durch den Verletzungserfolg abgeschwächt wird, die Tatbegehung im Zustand der Berauschung und das Nachtatverhalten (die Verständigung des Notrufs durch die BF). Für einen ins Treffen geführten Erregungszustand sah das Oberlandesgericht hingegen keine Anhaltspunkte.Den in der Folge erhobenen Berufungen der BF und der Staatsanwaltschaft wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 03.05.2023, römisch 40 , nicht Folge gegeben. Als erschwerend wurde die Begehung gegen den Lebensgefährten als Angehörigen sowie der Einsatz einer Waffe und die Tatbegehung im raschen Rückfall gewertet. Entgegen dem Erstgericht befand das Oberlandesgericht, dass weder die Voraussetzung der Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, StGB noch eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilung gegeben sind. Als mildernd berücksichtigte das Oberlandesgericht, dass es beim Versuch blieb, wenngleich die Milderung durch den Verletzungserfolg abgeschwächt wird, die Tatbegehung im Zustand der Berauschung und das Nachtatverhalten (die Verständigung des Notrufs durch die BF). Für einen ins Treffen geführten Erregungszustand sah das Oberlandesgericht hingegen keine Anhaltspunkte. Bereits am 31.12.2021 – somit vor dem oben geschilderten und verurteilten Mordversuch – erstattete der Lebensgefährte der BF Anzeige gegen die BF. Er brachte vor, dass es BF im Zuge eines Streites am 30.12.2021 um ungefähr 10:30 Uhr im gemeinsam geführten Lokal „ XXXX “ zu einem Streit gekommen sei. Die BF sei ihm mit einem Jausenmesser, welches sie anfangs verborgen habe, in die Toilette gefolgt. Nachdem sie ihn lautstark beschimpft habe, habe sie das Messer in seine Richtung bewegt. Er habe instinktiv eine Abwehrbewegung ausgeführt und dabei in das mit der Klinge in seine Richtung gehaltene Messer gegriffen. Die Klinge sei dabei zwischen den Fingerknöcheln des Zeige- und Mittelfingers in seine Hand eingedrungen, woraufhin die BF das Messer sofort fallen gelassen habe. Dann habe er die BF in die Wohnung über dem Lokal geschickt, um ihren Rausch auszuschlafen und sei er am Nachmittag in das Unfallkrankenhaus gefahren, wo die Stichwunde und eine dadurch verursachte Bänderverletzung versorgt worden sei. In der Folge wurde die BF von einer Polizeistreife in der Wohnung am Boden schlafend, nackt und unübersehbar alkoholisiert angetroffen und letztlich mit dem Streifenwagen in die Dienststelle überstellt. Der Sachverhalt wurde dem diensthabenden Journalstaatsanwalt zur Kenntnis gebracht, doch wurde in der Folge kein Haftantrag gestellt. Gegen die BF wurde sodann ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen, welches nach 14 Tagen auslief. Per Bescheid wurde der BF eine Ausnahme von dem Annäherungsverbot für die Tätigkeit in ihrem Lokal von 16:00 – 22:00 Uhr gewährt. Das Betretungs- und Annäherungsverbot wurde von der BF insgesamt 3 Mal missachtet und kam es zu entsprechenden Verwaltungsanzeigen. (vgl. Abschluss – Bericht der LPD Stmk vom 18.01.2022, AS 9f).Bereits am 31.12.2021 – somit vor dem oben geschilderten und verurteilten Mordversuch – erstattete der Lebensgefährte der BF Anzeige gegen die BF. Er brachte vor, dass es BF im Zuge eines Streites am 30.12.2021 um ungefähr 10:30 Uhr im gemeinsam geführten Lokal „ römisch 40 “ zu einem Streit gekommen sei. Die BF sei ihm mit einem Jausenmesser, welches sie anfangs verborgen habe, in die Toilette gefolgt. Nachdem sie ihn lautstark beschimpft habe, habe sie das Messer in seine Richtung bewegt. Er habe instinktiv eine Abwehrbewegung ausgeführt und dabei in das mit der Klinge in seine Richtung gehaltene Messer gegriffen. Die Klinge sei dabei zwischen den Fingerknöcheln des Zeige- und Mittelfingers in seine Hand eingedrungen, woraufhin die BF das Messer sofort fallen gelassen habe. Dann habe er die BF in die Wohnung über dem Lokal geschickt, um ihren Rausch auszuschlafen und sei er am Nachmittag in das Unfallkrankenhaus gefahren, wo die Stichwunde und eine dadurch verursachte Bänderverletzung versorgt worden sei. In der Folge wurde die BF von einer Polizeistreife in der Wohnung am Boden schlafend, nackt und unübersehbar alkoholisiert angetroffen und letztlich mit dem Streifenwagen in die Dienststelle überstellt. Der Sachverhalt wurde dem diensthabenden Journalstaatsanwalt zur Kenntnis gebracht, doch wurde in der Folge kein Haftantrag gestellt. Gegen die BF wurde sodann ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen, welches nach 14 Tagen auslief. Per Bescheid wurde der BF eine Ausnahme von dem Annäherungsverbot für die Tätigkeit in ihrem Lokal von 16:00 – 22:00 Uhr gewährt. Das Betretungs- und Annäherungsverbot wurde von der BF insgesamt 3 Mal missachtet und kam es zu entsprechenden Verwaltungsanzeigen. vergleiche Abschluss – Bericht der LPD Stmk vom 18.01.2022, AS 9f). Die Festnahme der BF erfolgte am 17.01.2022 (vgl. Vollzugsinformation vom 21.01.2022, AS 17) und wurde sie am 21.01.2022 in Untersuchungshaft genommen (vgl. U-Haft Beschluss vom selben Tag, AS 29). Seit ihrer Festnahme befindet sich die BF in Haft, aktuell verbüßt sie ihre Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX (vgl. ZMR-Auszug vom 06.03.2024, OZ 2) und arbeitet in Haft in einer Werkstatt (vgl. Beschwerde, AS 223). Das Strafende errechnet sich mit 15.03.2033, die Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind der 01.08.2017 sowie der 15.06.2029 (vgl. Auskunft der JA Schwarzau vom 07.03.2024, OZ 3).Die Festnahme der BF erfolgte am 17.01.2022 vergleiche Vollzugsinformation vom 21.01.2022, AS 17) und wurde sie am 21.01.2022 in Untersuchungshaft genommen vergleiche U-Haft Beschluss vom selben Tag, AS 29). Seit ihrer Festnahme befindet sich die BF in Haft, aktuell verbüßt sie ihre Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 vergleiche ZMR-Auszug vom 06.03.2024, OZ 2) und arbeitet in Haft in einer Werkstatt vergleiche Beschwerde, AS 223). Das Strafende errechnet sich mit 15.03.2033, die Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind der 01.08.2017 sowie der 15.06.2029 vergleiche Auskunft der JA Schwarzau vom 07.03.2024, OZ 3). Im Rahmen der Untersuchungshaft wurde die BF von einem Mithäftling und einer Justizwachebeamtin beschuldigt im Zuge einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung die Mitinhaftierte gewürgt zu haben, wobei keine sichtbaren Verletzungen bei dieser festgestellt werden konnten. Die BF beschuldigte wiederum die Mitinhaftierte ihr im Zuge einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung mit dem Umbringen gedroht zu haben. Auch wurde die Mitinhaftierte von der BF sowie einer Justizwachebeamtin beschuldigt die BF geohrfeigt und dadurch am Körper verletzt zu haben. (vgl. Abschlussbericht LPD Stmk vom 11.08.2022, AS 35ff).Im Rahmen der Untersuchungshaft wurde die BF von einem Mithäftling und einer Justizwachebeamtin beschuldigt im Zuge einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung die Mitinhaftierte gewürgt zu haben, wobei keine sichtbaren Verletzungen bei dieser festgestellt werden konnten. Die BF beschuldigte wiederum die Mitinhaftierte ihr im Zuge einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung mit dem Umbringen gedroht zu haben. Auch wurde die Mitinhaftierte von der BF sowie einer Justizwachebeamtin beschuldigt die BF geohrfeigt und dadurch am Körper verletzt zu haben. vergleiche Abschlussbericht LPD Stmk vom 11.08.2022, AS 35ff). Nach ihrer Haftentlassung könnte die BF bei ihrem Lebensgefährten wohnen, zu welchem trotz der gegen ihn begangen Tat Kontakt besteht. Dieser würde sie auch finanziell unterstützen und besucht sie regelmäßig in der Haft (vgl. Beschwerde, AS 223; Besucherliste JA, OZ 4, Stellungnahme vom 23.01.2025). Die BF hat bislang keine Alkoholtherapie gemacht, es ist jedoch anzunehmen, dass sie in Haft abstinent ist. Sie nimmt an einer Gesprächstherapie teil (Stellungnahme vom 23.01.2025). Sie nimmt regelmäßig Antidepressiva sowie Schlaf- und Beruhigungsmittel. Die BF ist arbeitswillig und möchte nach ihrer Haftentlassung als Reinigungskraft arbeiten (Stellungnahme vom 23.01.2025).Nach ihrer Haftentlassung könnte die BF bei ihrem Lebensgefährten wohnen, zu welchem trotz der gegen ihn begangen Tat Kontakt besteht. Dieser würde sie auch finanziell unterstützen und besucht sie regelmäßig in der Haft vergleiche Beschwerde, AS 223; Besucherliste JA, OZ 4, Stellungnahme vom 23.01.2025). Die BF hat bislang keine Alkoholtherapie gemacht, es ist jedoch anzunehmen, dass sie in Haft abstinent ist. Sie nimmt an einer Gesprächstherapie teil (Stellungnahme vom 23.01.2025). Sie nimmt regelmäßig Antidepressiva sowie Schlaf- und Beruhigungsmittel. Die BF ist arbeitswillig und möchte nach ihrer Haftentlassung als Reinigungskraft arbeiten (Stellungnahme vom 23.01.2025). Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF an einer schwerwiegenden Krankheit leidet, die in ihrem Heimatland nicht behandelt werden könnte.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zur Person und zum Vorbringen der BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben in der Beschwerde. Darüber hinaus befindet sich im Akt eine unbedenkliche Kopie des bis Juli 2022 gültigen rumänischen Reisepasses der BF. In Bezug auf die Sprachkenntnisse ist glaubhaft, dass die BF im Alltagsleben lieber die Deutsche Sprache verwendet, wie sie ebenfalls in ihrer Stellungnahme angab. Dass sich die BF in der deutschen Sprache verständigen kann, ist schon aufgrund der Dauer ihres Aufenthaltes und ihrer familiären Situtation plausibel und geht das auch aus ihrer Stellungnahme vom 23.01.2025 hervor. Dass die BF die rumänische Sprache teilweise verlernt hätte, wie sie in einer Stellungnahme angab, wird jedoch als Schutzbehauptung gewertet. Die rumänischen Sprachkenntnisse sind schon aufgrund des Umstandes anzunehmen, dass in der Hauptverhandlung des Strafgerichtes zu XXXX eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch zugegen war (Behördenakt S. 71). Dazu tritt, dass die BF erstmals im Jahr 2007 (und bis zum Jahr 2012 immer wieder mit Unterbrechungen) mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war und dem Zentralen Melderegister zufolge hier aus Rumändien zugezogen ist, was bedeutet, dass sie zumindest achtzehn Jahre lang in Rumänien wohnte, dort die Schule besuchte und sozialisiert wurde. Selbst wenn glaubhaft ist, dass die BF in der rumänischen Sprache nicht mehr geübt ist, ist vor dem Hintergrund ihrer Vita doch nicht anzunehmen, dass sie sich in Rumänien nicht mehr verständigen könnte. Zudem hat sie noch Familienangehörige in Rumänien, sodass anzunehmen ist, dass sie dort nicht gänzlich entwurzelt sein wird und bei der Organisation ihres Lebens auch Unterstützung von ihrer Familie zukommen wird.Dass die BF die rumänische Sprache teilweise verlernt hätte, wie sie in einer Stellungnahme angab, wird jedoch als Schutzbehauptung gewertet. Die rumänischen Sprachkenntnisse sind schon aufgrund des Umstandes anzunehmen, dass in der Hauptverhandlung des Strafgerichtes zu römisch 40 eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch zugegen war (Behördenakt S. 71). Dazu tritt, dass die BF erstmals im Jahr 2007 (und bis zum Jahr 2012 immer wieder mit Unterbrechungen) mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war und dem Zentralen Melderegister zufolge hier aus Rumändien zugezogen ist, was bedeutet, dass sie zumindest achtzehn Jahre lang in Rumänien wohnte, dort die Schule besuchte und sozialisiert wurde. Selbst wenn glaubhaft ist, dass die BF in der rumänischen Sprache nicht mehr geübt ist, ist vor dem Hintergrund ihrer Vita doch nicht anzunehmen, dass sie sich in Rumänien nicht mehr verständigen könnte. Zudem hat sie noch Familienangehörige in Rumänien, sodass anzunehmen ist, dass sie dort nicht gänzlich entwurzelt sein wird und bei der Organisation ihres Lebens auch Unterstützung von ihrer Familie zukommen wird. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit beruht auf ihrer beruflichen Vergangenheit und dem Umstand, dass sie aktuell in einem Gefängnisbetrieb tätig ist. Das erkennende Gericht nahm hinsichtlich der BF Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und das Strafregister. Die Auszüge datieren mit März 2024, doch ist aufgrund der aktuell noch andauernden Haft der BF nicht von maßgeblichen Änderungen auszugehen. Auch ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug wurde hinsichtlich der BF eingeholt. Die Haftauskünfte und die Besucherlisten wurden der BF zu Gehör gebracht und wurde sie zudem eingeladen, allfällige Änderungen des Sachverhaltes bekanntzugeben. Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu XXXX sowie die zugehörigen Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichtes und des Obersten Gerichtshofes sind aktenkundig. Gleiches gilt für den Beschluss mit dem die Haftstrafe gemildert wurde. Die bezirksgerichtlichen Verurteilungen der BF gehen aus dem Strafregister hervor. Von der Einholung der entsprechenden Urteile konnte Abstand genommen werden, da das diesen jeweils zu Grunde liegende Verhalten für die hier gegenständliche Gefährdungsprognose nicht ausschlaggebend ist, zumal die Verurteilung wegen versuchten Mordes die gravierndste Tat der BF darstellt. Auch wenn der Mordversuch etwa ein halbes Jahr vor der Körperverletzung, wie sie mit dem Urteil des BG XXXX abgeurteilt wurde, liegt (vgl. die Eintragungen aus dem Strafregisterauszug betreffend die Daten der letzten Taten), so liegen die zwei Verurteilungen – welche offenkundig auf der selben schädlichen Neigung basieren – doch zeitlich so nahe beisammen, sodass nicht argumentiert werden kann, die Gefährlichkeit der BF habe sich entscheidend verringert. Im Verfahren wurde auch nicht vorgebracht, dass aus dem Verfahren bzw. dem des BG XXXX Umstände ableitbar wären, die einen wesentlichen Einfluss auf die Gefährdungsprognose haben. Auch der Umstand der ersten Verurteilung durch das XXXX ist aus fremdenrechtlicher Sicht zu beachten, wobei dieses für die Gefährdungsprognose jedoch als nicht einschlägig gewertet werden kann. Die Einsicht in die Urteile der genannten Bezirksgerichte konnte daher unterbleiben. Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu römisch 40 sowie die zugehörigen Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichtes und des Obersten Gerichtshofes sind aktenkundig. Gleiches gilt für den Beschluss mit dem die Haftstrafe gemildert wurde. Die bezirksgerichtlichen Verurteilungen der BF gehen aus dem Strafregister hervor. Von der Einholung der entsprechenden Urteile konnte Abstand genommen werden, da das diesen jeweils zu Grunde liegende Verhalten für die hier gegenständliche Gefährdungsprognose nicht ausschlaggebend ist, zumal die Verurteilung wegen versuchten Mordes die gravierndste Tat der BF darstellt. Auch wenn der Mordversuch etwa ein halbes Jahr vor der Körperverletzung, wie sie mit dem Urteil des BG römisch 40 abgeurteilt wurde, liegt vergleiche die Eintragungen aus dem Strafregisterauszug betreffend die Daten der letzten Taten), so liegen die zwei Verurteilungen – welche offenkundig auf der selben schädlichen Neigung basieren – doch zeitlich so nahe beisammen, sodass nicht argumentiert werden kann, die Gefährlichkeit der BF habe sich entscheidend verringert. Im Verfahren wurde auch nicht vorgebracht, dass aus dem Verfahren bzw. dem des BG römisch 40 Umstände ableitbar wären, die einen wesentlichen Einfluss auf die Gefährdungsprognose haben. Auch der Umstand der ersten Verurteilung durch das römisch 40 ist aus fremdenrechtlicher Sicht zu beachten, wobei dieses für die Gefährdungsprognose jedoch als nicht einschlägig gewertet werden kann. Die Einsicht in die Urteile der genannten Bezirksgerichte konnte daher unterbleiben. Die BF gab in ihrer Stellungnahme vom 22.06.2023 an, seit dem Jahr 2021 geschieden zu sein. Da die Scheidung der BF auch im ZMR vermerkt ist und sie bis Anfang 2021 am Wohnort ihrer Kinder und ihres Ex-Ehemannes gemeldet war, konnte eine Abfrage im Personenstandsregister unterbleiben. Die Feststellung, dass die BF ab dem Jahr 2020 wieder als Prostituierte tätig war ergibt sich aus den in den Feststellungen angeführten Nebenwohnsitzmeldungen in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen, wonach die BF bereits bis 2012 als Prostituierte tätig war. Teils sind die entsprechenden Lokalitäten als Unterkunftgeber im ZMR vermerkt, teils sind diese bei einer Adressabfrage über Google Maps ersichtlich (Rechercheergebnisse erliegen im Papierakt). In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die BF im Jahr 2020 für drei Monate ein Kaffeehaus hatte. Insbesondere aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 18.01.2022 ergibt sich jedoch, dass sie das Lokal bis Ende 2021 bzw. Anfang 2022 führte und entspricht dies auch den eingeholten Versicherungsdaten.In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die BF im Jahr 2020 für drei Monate ein Kaffeehaus hatte. Insbesondere aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 18.01.2022 ergibt sich jedoch, dass sie das Lokal bis Ende 2021 bzw. Anfang 2022 führte und entspricht dies auch den eingeholten Versicherungsdaten. Dass bei der BF keine lebensbedrohliche Krankheit vorliegt, die im Heimatland nicht behandelt werden könnte, ergibt sich aus den eingesehenen Verfahrensdokumenten und den allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Herkunftsland der BF. Die BF trat den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde nicht entgegen und wurde im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens auch eingeladen, allfällige Sachverhaltsänderungen bekanntzugeben. Zuletzt brachte sie in einer Stellungnahme zu ihrem Gesundheitszustand aber lediglich vor, sie nehme regelmäßig Antidepressiva sowie Schlaf- und Beruhigungsmittel. Dass in Rumänien dazu keine Medikamente oder Behandlungsmöglichkeiten erhältlich seien, lässt sich weder aus der Aktenlage noch aus den allgemein zugändlichen (Medien-) Berichten ablesen. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren, insbesondere im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme und Beschwerde der BF gemachten Angaben zum Sachverhalt, welche jeweils in Klammer zitiert und von der BF zu keiner Zeit bestritten wurden. Es sind keine Umstände hervorgekommen, an den Angaben der BF zu ihrem Lebenslauf und zu ihren persönlichen Lebensumständen zu zweifeln. Den Feststellungen zugrundegelegt wurden auch die Aussagen der zusammen mit der Beschwerde vorgelegten Auskunft der BH XXXX als „Kinder- und Jugendhilfe“, an deren Richtigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind.Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren, insbesondere im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme und Beschwerde der BF gemachten Angaben zum Sachverhalt, welche jeweils in Klammer zitiert und von der BF zu keiner Zeit bestritten wurden. Es sind keine Umstände hervorgekommen, an den Angaben der BF zu ihrem Lebenslauf und zu ihren persönlichen Lebensumständen zu zweifeln. Den Feststellungen zugrundegelegt wurden auch die Aussagen der zusammen mit der Beschwerde vorgelegten Auskunft der BH römisch 40 als „Kinder- und Jugendhilfe“, an deren Richtigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  5. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (unbefristetes Aufenthaltsverbot):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (unbefristetes Aufenthaltsverbot): 3.2.
  3. Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise:„§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet auszugsweise:, „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (…)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  8. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  9. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  10. der Grad der Integration,,
  11. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  12. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  13. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  14. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  15. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“

§ 10Abs.

1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.

Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. 3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF ist auf Grund ihrer rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürgerin

§ 2Abs.

4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist. Daher gilt es festzustellen, welcher Gefährdungsmaßstab für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangt.Die BF ist auf Grund ihrer rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürgerin

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist. Daher gilt es festzustellen, welcher Gefährdungsmaßstab für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangt. Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats [ununterbrochen und rechtmäßig] aufgehalten hat (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN).Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats [ununterbrochen und rechtmäßig] aufgehalten hat vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Für dessen Beurteilung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen – und nicht schon erstinstanzlichen – aufenthaltsbeendenden Maßnahme, daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegende Sach- und Rechtslage (vgl. sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).Für dessen Beurteilung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen – und nicht schon erstinstanzlichen – aufenthaltsbeendenden Maßnahme, daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegende Sach- und Rechtslage vergleiche sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist). Vom Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Fall (Jänner 2025) zurückgerechnet, ist damit ein zehnjähriger Zeitraum bis Jänner 2015 zu beurteilen. , Die BF verfügte ab dem 04.10.2012 über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Anmeldebescheinigung – Familienangehöriger) und war somit jedenfalls im hier zu beurteilenden Zeitraum von zehn Jahren zurückgerechnet von der gegenständlichen Entscheidung bis Jänner 2015 rechtmäßig im Bundesgbiet aufhältig. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und daran anknüpfend auch des VwGH finden jedoch Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung und können diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (vgl. VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0452, Rz 10 (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, und EuGH 16.1.2014, M. G., C 400/12, neuerlich VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, nunmehr Rn. 10/11)).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und daran anknüpfend auch des VwGH finden jedoch Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung und können diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit vergleiche VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0452, Rz 10 (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, und EuGH 16.1.2014, M. G., C 400/12, neuerlich VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, nunmehr Rn. 10/11)). Im gegenständlichen Fall verfügt die BF seit dem 04.10.2012 über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht für Österreich. Bis zu ihrer Verhaftung verfügte sie beginnend mit 21.05.2012 über durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Schon davor verfügte sie beginnend mit dem Jahr 2007 – mit Unterbrechungen – über Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und arbeitete hier als Prostituierte. Sie befindet sich seit dem 17.01.2022 in Haft. Sie wurde wegen des Verbrechens des versuchten Mordes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 Jahren verurteilt und kommt eine bedingte Entlassung frühestens zum 01.08.2027 in Betracht. Im hier zu beachtenden von der gegenständlichen Entscheidung an zurückgerechneten zehn jährigen Zeitraum war die BF damit rechtmäßig und ununterbrochen im Inland aufhältig. Im gegenständlichen Fall könnte das erkennende Gericht auch sonst nicht davon ausgehen, dass die zehnjährige Aufenthaltsdauer von der gegenständlichen Entscheidung zurückgerechnet als unterbrochen anzusehen ist, zumal die BF auch über beträchtliche familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügt. So wurden ihre Kinder bereits in den Jahren 2012 und 2018 in Österreich geboren, besitzen diese die österreichische Staatsbürgerschaft und ist die BF für ihre Kinder trotz ihrer Haft immer noch eine wichtige Bezugsperson. Schon aufgrund der oben angeführten zeitlichen Berechnung, aber auch wegen ihrer familiären Bindungen im Bundesgebiet sowie unter Berücksichtigung der gesamten bisherigen Aufenthaltsdauer der BF seit dem Jahr 2007 konnte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass die zu Österreich erlangte Integrationsverbindung durch die Verbüßung ihrer nunmehrigen Freiheitsstrafe als abgerissen anzusehen ist. Im Ergebnis kommt der BF somit der verstärkte Schutz des Art. 28 Abs. 3 lit a Unionsbürgerrichtlinie bzw. des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu.Im Ergebnis kommt der BF somit der verstärkte Schutz des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Unionsbürgerrichtlinie bzw. des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zu.

§ 67Abs.

1 fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit a der Unionsbüger-Richtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbüger-Richtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf). , „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039) Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten der BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete(

  1. n)Straftat(
  2. en)bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten der BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete(
  3. n)Straftat(
  4. en)bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Im Falle der für die BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht insbesondere ihre strafgerichtliche Verurteilung wegen versuchtem Mord im Mittelpunkt. Die BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zunächst 11 Jahren verurteilt, wobei nachträglich eine Milderung auf 10 Jahre und 10 Monate erfolgte. Dem Urteil lag zu Grunde, dass die BF am 17.01.2022 ihren Lebensgefährten vorsätzlich zu töten versuchte, indem sie ihn mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von rund 20 Zentimeter eine Stichverletzung im Bereich der linken Brust zufügte, wobei sie es für möglich hielt und sich damit abfand, durch ihre Tat den Tod ihres Lebensgefährten aufgrund tödlicher Verletzungen im Brustkorbbereich herbeizuführen.Die BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zunächst 11 Jahren verurteilt, wobei nachträglich eine Milderung auf 10 Jahre und 10 Monate erfolgte. Dem Urteil lag zu Grunde, dass die BF am 17.01.2022 ihren Lebensgefährten vorsätzlich zu töten versuchte, indem sie ihn mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von rund 20 Zentimeter eine Stichverletzung im Bereich der linken Brust zufügte, wobei sie es für möglich hielt und sich damit abfand, durch ihre Tat den Tod ihres Lebensgefährten aufgrund tödlicher Verletzungen im Brustkorbbereich herbeizuführen. Bei der verurteilten Straftat handelt es sich um eine besonders schwere Form der Kriminalität, ist der BF doch ein Angriff auf das Leben ihres Lebensgefährten anzulasten, indem sie diesen mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 20 Zentimeter eine Stichverletzung im Brustbereich zufügte. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass sich die Tat der BF gegen einen Angehörigen unter Verwendung einer Waffe richtete. Zwar blieb es beim Versuch, doch kam es zu einem Verletzungserfolg indem die BF ihrem Lebensgefährten eine Stichwunde im Brustbereich zufügte. Nicht verkannt wird jedoch, dass die BF in der Folge den Notruf verständigte und die Tat im Zustand der Berauschung beging. Zu berücksichtigen ist dennoch, dass dies offenkundig nicht der einzige Angriff auf ihren Lebensgefährten war. Bereits etwas mehr als 2 Wochen vor dem letztlich verurteilten Mordversuch griff die BF im Zuge eines Streites – ebenfalls unter Alkoholeinfluss – ihren Lebensgefährten mit einem Messer an. Dieser konnte das Messer durch eine Abwehrbewegung mit der Hand stoppen, erlitt hierduch jedoch eine Stichverletzung an der Hand, welche ärztlich versorgt werden musste. Gegen die BF wurde zwar kein Haftantrag gestellt, doch wurde gegen sie ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen, welches sie insgesamt 3 Mal missachtete und nach dessen Ablauf es letzlich zum verurteilten Mordversuch kam. Nicht unerwähnt bleiben soll zudem, dass die BF zudem im Jahr 2023 wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Feiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt wurde. Auch im Jahr 2021 wurde die BF bereits rechtskräftig wegen des Vergehens der Verleumdung zu einer Geldstrafe verurteilt. Nicht unerwähnt bleiben soll zudem, dass die BF zudem im Jahr 2023 wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins und 2 StGB) zu einer Feiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt wurde. Auch im Jahr 2021 wurde die BF bereits rechtskräftig wegen des Vergehens der Verleumdung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dass die BF nur einmal verurteilt worden sei, wie sie in ihrer Stellungnahme vom 13.1.2025 vorbrachte („Es handelt sich um die einzige strafgerichtliche Verurteilung der BF“), ist vor diesem Hintergrund und angesichts der im Strafregister eingetragenen Daten nicht nachvollziehbar. Nicht nur aus den im Strafregister eingetragenen Daten, sondern aus allen von der Behörde herangezogenen Unterlagen, wie etwa dem Strafurteil, lässt sich ableiten, dass die BF ein Gewalt- sowie ein Alkoholproblem hat (dass es Polizeiberichten zufolge auch im Rahmen der Untersuchungshaft zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer Mitinhaftierten kam, rundet dieses Bild nur ab). Soweit die BF im Verfahren vorbringt, dass sie künftig keine Straftaten mehr begehen werde und ihre Tat bereue, ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich die BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten der BF ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar und ist aufgrund des dem Mordversuch vorausgegangenen Angriffes auf ihren Lebensgefährten eine Wiederholungsgefahr nicht in Abrede zu stellen.Soweit die BF im Verfahren vorbringt, dass sie künftig keine Straftaten mehr begehen werde und ihre Tat bereue, ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich die BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten der BF ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar und ist aufgrund des dem Mordversuch vorausgegangenen Angriffes auf ihren Lebensgefährten eine Wiederholungsgefahr nicht in Abrede zu stellen. In einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles ist somit der Tatbestand des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG als erfüllt anzusehen. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel, dass die von der BF ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen besonders hohen Schweregrad aufweist und die Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Sinne der öffentlichen Ordnung zwingend erforderlich ist. Dies insbesondere aufgrund des versuchten Mordes unter Einsatz eines Messers mit einer erheblichen Klingenlänge von 20 Zentimeter in Verbindung mit dem Umstand, dass es bereits ca. zwei Wochen davor zu einem Angriff unter Einsatz eines Messers kam und der Lebensgefährte der BF schon damals eine Stichverletzung davontrug.In einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles ist somit der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG als erfüllt anzusehen. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel, dass die von der BF ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen besonders hohen Schweregrad aufweist und die Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Sinne der öffentlichen Ordnung zwingend erforderlich ist. Dies insbesondere aufgrund des versuchten Mordes unter Einsatz eines Messers mit einer erheblichen Klingenlänge von 20 Zentimeter in Verbindung mit dem Umstand, dass es bereits ca. zwei Wochen davor zu einem Angriff unter Einsatz eines Messers kam und der Lebensgefährte der BF schon damals eine Stichverletzung davontrug. Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Die BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes nach wie vor in Haft. Sie hat eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren und 10 Monaten mit errechnetem Strafende am 15.03.2033 zu verbüßen, auch wenn möglicherweise eine bedingte Entlassung nach der Hälfte (im Jahr 2027) bzw. von zwei Dritteln (im Jahr 2029) in Frage kommen könnte. , Schon allein aufgrund der aus dem Wahrspruch der Geschworenen hervorgehenden Vorgehensweise der BF – diese versuchte ihren Lebensgefährten mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 Zentimeter zu töten und fügte ihm hierbei eine Stichverletzung im Bereich der linken Brust zu – kann nicht erkannt werden, dass zum Zeitpunkt der (allenfalls bedingten) Entlassung der BF aus der Strafhaft eine von ihr ausgehende Gefährdung derart weggefallen wäre, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig wäre. Hierfür spricht auch, dass die BF bereits etwas mehr als zwei Wochen vor ihrem Mordversuch ihren Lebensgefährten mit einem Messer angriff und ihm hierbei eine Verletzung der Hand zufügte. In der Folge kam es zu einem Annäherungs- und Betretungsverbot, doch konnte auch dieses die BF nicht vom letztlich erfolgten Mordversuch abhalten. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Verbesserung der Lebenssituation der BF nach der Haftentlassung im Vergleich zu jener vor ihrer Inhaftierung aus jetziger Sicht nicht zu erwarten ist. Aufgrund der aufgenommenen Beweise war glaubhaft, dass weiterhin eine Beziehung zum ehemaligen Lebensgefährten besteht. So geht aus der schriftlichen Stellungnahme sowie der Beschwerde der BF hervor, dass sie nach ihrer Entlassung plant zu ihrem Lebensgefährten – dem Opfer ihrer mehrfachen Mordversuche – zurückzukehren und bei ihm zu wohnen könnte. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Lebensgemeinschaft der BF und ihres Lebensgefährten von Alkoholexzessen und Gewalttätigkeiten geprägt war, die Polizei in diesem Zusammenhang immer wieder tätig werden musste, es zu den geschilderten Angriffen und letztlich zu dem verurteilten Mordversuch kam. Es kann somit keinesfalls ausgeschlossen werden, dass es unter ähnlichen Tat- bzw. Lebensumständen wieder zu Gewalttaten kommt und kann zum Zeitpunkt ihrer (allenfalls bedingten) Haftentlassung nicht von einer maßgeblichen Minderung oder gar einem Wegfall der von der BF ausgehenden Gefährdung ausgegangen werden. Daran ändert auch nichts, dass die BF an einer Gesprächstherapie teilnimmt, zumal das allein vor dem Hintergrund der besonderes schwerwiegenden Taten der BF noch keine Gewähr dafür bietet, dass sie sich in Freiheit bewähren wird. Dazu tritt, dass die BF ja gerade in ein Umfeld zurückkehren möchte, in welchem sich ihre Alkohol- und Gewaltexzesse ereigneten, die zu ihren Straftaten führten. Dabei ist auch zu beachten, dass sich die mehrfachen Angriffe gerade gegen das Leben ihres damaligen Lebensgefährten richteten, zu dem sie wieder zurückkehren möchte. Dass sie durch die therapeutische Unterstützung an ihrer persönlichen Weiterentwicklung und an einer nachhaltigen Veränderung ihres Verhaltens arbeitet, um in Zukunft „solche Fehler“ zu vermeiden, ist zwar glaubhaft, jedoch vermag das Vorbringen das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass das Umfeld der BF nach ihrer Freilassung nicht wieder einer Lebensgefahr ausgesetzt sein wird. Insgesamt stellt das Verhalten der BF jedenfalls eine maßgebliche und nachhaltige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich dar. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen:Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes Erstmals mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet war die BF im Oktober 2007 gemeldet und war sie bis zum Jahr 2012 immer wieder mit Unterbrechungen mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Seit Mai 2012 war die BF durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und verfügt sie seit Oktober 2012 über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht als Familienangehörige. Somit hält sich die BF bereits mehr als 10 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb für eine Aufenthaltsbeendigung grundsätzlich ein besonders hohes öffentliches Interesse erforderlich ist. Einem so langen Aufenthalt kommt bei der Interessensabwägung jedenfalls bedeutendes Gewicht zu. - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens Die BF hat zwei noch minderjährige Kinder, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden und in Österreich lebenden. Für diese kommt ihr kein Obsorgerecht zu, doch stellt sie für diese eine wichtige Bezugsperson dar. Im Rahmen der Strafhaft besteht zu ihnen regelmäßiger telefonischer Kontakt und Kontakt im Rahmen von Besuchen in der Justizantalt, auch, wenn sich diese wegen der örtlichen Distanz als schwierig für die Kinder gestalten und daher lediglich höchstens einmal im Quartal erfolgen können. Die BF verfügt in Österreich somit jedenfalls über ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK.Die BF hat zwei noch minderjährige Kinder, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden und in Österreich lebenden. Für diese kommt ihr kein Obsorgerecht zu, doch stellt sie für diese eine wichtige Bezugsperson dar. Im Rahmen der Strafhaft besteht zu ihnen regelmäßiger telefonischer Kontakt und Kontakt im Rahmen von Besuchen in der Justizantalt, auch, wenn sich diese wegen der örtlichen Distanz als schwierig für die Kinder gestalten und daher lediglich höchstens einmal im Quartal erfolgen können. Die BF verfügt in Österreich somit jedenfalls über ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Kinder der BF im November 2011 bzw. im Juni 2018 geboren wurden. Geht man von ihrer Entlassung nach Strafende im März 2033 aus, wird ein Kind bereits volljährig sein und auch das zweite Kind wird bereits 14 Jahre alt sein. Bis zu ihrem Entlassungszeitpunkt kann der Kontakt zu ihren Kindern in der aktuell stattfindenden Form fortgeführt werden. Da der Kontakt vor allem telefonischer Natur ist, kann es der BF zugemutet werden diesen auch nach ihrer Haftentlassung über Telefon oder mittels moderner Kommunikationsmittel fortzusetzen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kinder im Jahr 2033 schon in der Lage sein werden, die BF selbständig in Rumänien oder zumindest in an Österreich angrenzenden Gebieten zu besuchen. Es ist auch darauf hinzweisen, dass die BF bereits vor ihrer Inhaftierung in einiger Entfernung zu ihren Kindern wohnte und ihr lediglich ein Besuchsrecht zukam, weshalb schon für die Zeit vor der Inhalftierung nicht von intensivem (täglichem) persönlichem Kontakt ausgeangen werden kann. Telefonischer Kontakt, Kontakt im Rahmen von Besuchen in Rumänien und in an Österreich angrenzenden Gebieten wird durch das Aufenthaltsverbot nicht unterbunden, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Kontakt durch das Aufenthaltsverbot – im Vergleich zur derzeitigen Situation bzw. der Situation vor der Inhaftierung – maßgeblich reduziert wird. - Berücksichtigung des Kindeswohls Dass das Kindeswohl maßgeblich durch ein Aufenthaltsverbot beeinträchtigt wurde, lässt sich aus den zuvor getätigten Ausführungen ebenfalls nicht argumentieren. Hervorzuheben ist dabei noch einmal explizit, dass die BF vor ihrer Inhaftierung nicht mit ihren Kindern zusammenwohnte und ihr auch die Obsorge nicht mehr zukommt. Auch, wenn ihr durch die Aussagen des geschiedenen Ehegatten attestiert wird, dass sie Interesse an den Kindern hat und um ihr Wohlergehen besorgt ist, so hat sie durch die Trennung von den Kindern schon vor ihrern Straftaten und den vor der Inhalftierung gepflogenen Lebensstil, der letztendlich zu den beschriebenen Alkohol- und Gewaltexzessen führte, doch keine Fürsorge erkennen lassen, die einen weiteren Aufenthalt basierend auf der Judikatur zum Kindeswohl geboten scheinen ließe. Dass die Kinder die BF nach einer Haftentlassung auch in Rumänien besuchen können, wurde bereits ausgeführt. Dazu sei auch in Bezug auf das Kindeswohl noch einmal deutlich hervorgehoben, dass zur Zeit trotz der in Anspruch genommenen Gesprächstherapie noch nicht mit der hier maßgeblichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, die BF werde nach ihrer Haftentlassung einen ordentlichen Lebenswandel führen und keine Straftaten mehr begehen. Wie oben ausgeführt, möchte die BF zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten zurückkehren, also gerade in jene Beziehung bzw. jenes Umfeld, in welchem sich ihre Alkohol- und Gewaltexzesse ereigneten, die zu den mehrfachen Angriffe auf Leib und Leben ihres damaligen Lebensgefährten führten. Für das erkennende Gericht kann daher auch nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die BF keine Gefahr für ihre Kinder darstellen würde. Im Rahmen der Prüfung des Kindeswohls ist auch auf die dazu bestehenden höchtsgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen nur einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt. Das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. etwa VwGH 9.3.2022, Ra 2022/14/0044 bis 0046, Rn. 14, mwN).Im Rahmen der Prüfung des Kindeswohls ist auch auf die dazu bestehenden höchtsgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen nur einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt. Das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche etwa VwGH 9.3.2022, Ra 2022/14/0044 bis 0046, Rn. 14, mwN). Für den hier vorliegenden Einzelfall ist abgesehen von dem Umstrand, dass die BF vor ihrer Inhaftierung mit den Kindern nicht zusammenlebte und auch einen Lebensstil pflegte, der dem Kindeswohl sicherlich abträglich gewesen wäre, jedenfalls auch ihre Gefährlichkeit zu beachten. Insgesamt kommt das Gericht zu Schluss, dass das Interesse der Öffentlichkeit und des privaten Umfeldes der BF an Ordung und Sicherheit die persönlichen Interessen der BF an einem persönlichen Kontakt mit den Kindern im Bundesgebiet überwiegen. - Schutzwürdigkeit des Privatlebens Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Da sich die Beziehung der BF zu ihrem Lebensgefährten aktuell auf Besuche im Rahmen der Strafhaft beschränkt und kein gemeinsamer Haushalt besteht, ist die Beziehung zu diesem jedenfalls als Privatleben und nicht als Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zu qualifizieren. Anzumerken ist, dass es nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob die vom Fremden ins Treffen geführte Beziehung als "Familienleben" oder als "Privatleben" zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121; 29.5.2020, Ra 2020/14/0191). Auch die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten ist bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zu berücksichtigen.Da sich die Beziehung der BF zu ihrem Lebensgefährten aktuell auf Besuche im Rahmen der Strafhaft beschränkt und kein gemeinsamer Haushalt besteht, ist die Beziehung zu diesem jedenfalls als Privatleben und nicht als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizieren. Anzumerken ist, dass es nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob die vom Fremden ins Treffen geführte Beziehung als "Familienleben" oder als "Privatleben" zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind vergleiche VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121; 29.5.2020, Ra 2020/14/0191). Auch die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten ist bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zu berücksichtigen. Die BF verfügt ansonsten über keine besonders berürcksichtigungswürdigen sozialen Kontakte in Österreich, wenngleich davon ausgegangen wird, dass sie im Bundesgebiet aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer über Freunde und Bekannte verfügt. In Bezug auf ihre berufliche Integration ist festzuhalten, dass die BF im Inland gearbeitet hat und eine berufliche Integration aufgrund der Sozialversicherungsdaten erkennbar vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist ihr auch Arbeitswilligkeit zu attestieren. Allerdings ist auch hervorzuheben, dass wohl gerade die Tätigkeiten im Rahmen von Gastgewerbe- und Prostitutionsbetrieben die Alkoholprobleme und die daraus resultierenden Gewaltexzesse der BF beförderten, was die bisherige berufliche Integration relativiert. Andererseits gibt die BF im Verfahren an, sie möchte nach ihrer Haftentlassung als Reinigungskraft arbeiten, was angesichts ihrer bisher gezeigten Arbeitswilligkeit als glaubwürdig zu bewerten und daher auch zu beachten ist. - Grad der Integration Ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung des § 9 BFA-VG zu berücksichtigen ist der Grad der Integration. Dieser zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung des Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigen ist der Grad der Integration. Dieser zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Es war davon auszugehen, dass die BF über Deutschkenntnisse verfügt und war sie in Österreich auch erwerbstätig. Zwar war sie offenbar hauptsächlich als Prostituierte tätig, jedoch lassen sich der Aktenlage keien Hinweise auf eine illegale Tätigkeit entnehmen. Aktuell ist sie im Rahmen der Strafhaft in einer Werkstatt tätig. Insgesamt ist der BF damti Arbeitswilligkeit zu attestieren, wie bereits ausgeführt wurde. Abgesehen von ihren bereits angeführten familiären und privaten Bindung sind somit keine maßgeblichen für einen Verbleib der BF in Österreich sprechenden Integrationsleistungen hervorgekommen. - Bindung zum Heimatstaat Die BF ist in Rumänien geboren und aufgewachsen, besuchte dort 10 Jahre die Schule und leben die Eltern der BF – zu denen sporadischer Kontakt besteht – sowie ihr Bruder in Rumänien. Von 2007 – 2012 war die BF – wie in der Beschwerde vorgebracht – immer wieder in Rumänien. Die BF hat somit die prägenden Jahre ihrer Kindheit und Jugend in Rumänien verbracht, ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertaut, spricht die Landessprache und verfügt in Rumänien noch über familiäre Anknüpfungspunkte. Wenngleich sich die BF seit vielen Jahren in Österreich aufhält, ist nicht davon auszugehen, dass ihre Bindungen zum Heimatstaat gänzlich verloren gingen. Daher ist auch zu erwarten, dass die BF bei der Reintegration in Rumänien nicht auf größere Probleme stoßen wird, sondern es ihr – mit anfänglicher Unterstützung ihrer in Rumänien lebenden Familie – vielmehr möglich sein wird, sich erneut in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates einzufügen. Auch, wenn die BF vorbringt, ihre Verwandten seien krank, so ist doch anzunehmen, dass sie sie zumindest bei der Organsiation ihres Lebens unterstützen können. Da die BF angibt, sie würde von ihrem ehemaligen Lebensgefährten unterstützt werden, ist auch nicht ersichtlich, warum er sie nicht auch in Rumänien unterstützen sollte. Dazu tritt, dass die BF eine gesunde und arbeitswillige Frau im arbeitsfähigen Alter ist. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der noch vorhandenen Sprachkenntnisse ist ohnehin davon auszugehen, dass sie sich selbst erhalten kann. - Strafgerichtliche Unbescholtenheit Die BF wurde im Inland insgesamt drei Mal verurteilt, zuletzt wegen Mordversuches. Um Wiederholungen zu vermeiden wird hierzu auf die Ausführungen im Rahmen der Gefährdungsprognose verwiesen. - Sonstiges Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht sind nicht aktenkundig, zumal die BF seit dem Jahr 2012 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt. Die Dauer des Aufenthalts der BF ist auch nicht in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. - Schlussfolgerung Im Rahmen der angestellten Intersessensabwägung ist im Fall der BF daher insgesamt davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot

§ 9BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art.

8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen, Schutz der Rechte Dritter) geboten. Zwar sprechen für einen Verbleib der BF ihre lange Aufenthaltsdauer in Österreich, die legalen beruflichten Betätigungen sowie vor allem ihre familiären Anknüpfungspunkte in Person ihres Lebensgefährten und ihrer Kinder. Die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten relativiert sich – selbst wenn er sie in der Haft besucht und womöglich auch die Weiterführung einer Beziehung mit der BF in Betracht zieht – doch durch den Umstand, dass dieser zwei Mal von den Alkoholexzessen und Aggressionsausbrüchen der BF betroffen war, welche zuletzt in einem Mordversuch gipfelten. In Bezug auf die Kinder wurde oben bereits ausgeführt, dass die BF mit diesen vor ihrer Inhalftierung nicht zusammenlebte und eine Verletzung des Kindeswohls schon aufgrund der Gefährlichkeit der BF ebenfalls nicht zu argumentieren ist. Dazu tritt, dass der Kontakt – wie ebenfalls bereits ausgeführt – über moderne Kommunikationsmittel, Telefon und im Rahmen von Besuchen in Rumänien und grenznahen Gebieten aufrecht erhalten werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beziehung der BF zu ihren Kindern zur Zeit ebenfalls vorwiegend auf telefonische Kontakte beschräkt– wenn dies auch lediglich durch die örtliche Distanz zurückzuführen ist. Im Rahmen der angestellten Intersessensabwägung ist im Fall der BF daher insgesamt davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen, Schutz der Rechte Dritter) geboten. Zwar sprechen für einen Verbleib der BF ihre lange Aufenthaltsdauer in Österreich, die legalen beruflichten Betätigungen sowie vor allem ihre familiären Anknüpfungspunkte in Person ihres Lebensgefährten und ihrer Kinder. Die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten relativiert sich – selbst wenn er sie in der Haft besucht und womöglich auch die Weiterführung einer Beziehung mit der BF in Betracht zieht – doch durch den Umstand, dass dieser zwei Mal von den Alkoholexzessen und Aggressionsausbrüchen der BF betroffen war, welche zuletzt in einem Mordversuch gipfelten. In Bezug auf die Kinder wurde oben bereits ausgeführt, dass die BF mit diesen vor ihrer Inhalftierung nicht zusammenlebte und eine Verletzung des Kindeswohls schon aufgrund der Gefährlichkeit der BF ebenfalls nicht zu argumentieren ist. Dazu tritt, dass der Kontakt – wie ebenfalls bereits ausgeführt – über moderne Kommunikationsmittel, Telefon und im Rahmen von Besuchen in Rumänien und grenznahen Gebieten aufrecht erhalten werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beziehung der BF zu ihren Kindern zur Zeit ebenfalls vorwiegend auf telefonische Kontakte beschräkt– wenn dies auch lediglich durch die örtliche Distanz zurückzuführen ist. Den berücksichtigungswürdigen Interessen der BF aufgrund ihres im Inland begründeten Familien- und Privatlebens ist jedenfalls die von ihr ausgehende Gefährlichkeit – welche sich eindrucksvoll in Gestalt eines Kapitalverbrechens manifestierte – gegenüberzustellen. Dazu ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung insbesondere von Gewaltdelikten besteht. Bei einer Abwägung der oben näher beschriebenenen Interessen überwiegt im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. 3.2.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:

§ 67Abs.

3 Z 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn der EWR-Bürger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Gegenständlich wurde die BF zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren – welche letztlich auf 10 Jahre und 10 Monate gemildert wurde – rechtskräftig verurteilt und ist ein unbefristetes Aufenthaltsverbot somit grundsätzlich zulässig.

Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn der EWR-Bürger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Gegenständlich wurde die BF zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren – welche letztlich auf 10 Jahre und 10 Monate gemildert wurde – rechtskräftig verurteilt und ist ein unbefristetes Aufenthaltsverbot somit grundsätzlich zulässig.

§ 67Abs.

4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.

Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat sich die Gefhärlichkeit der BF durch ihre massive Delinquenz nachdrücklich manifestiert, doch erscheint die Bemesseung des Beobachtungszeitraumes bzw. Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren als angemessen. Bei der Verurteilung der BF wurde ausgehend von einem Strafrahmen von 10 bis 20 Jahren bzw. lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren bzw. letztlich 10 Jahren und 10 Monaten verhängt. Das Strafgericht orientierte sich somit an der unteren Grenze des möglichen Strafrahmens. Zu berücksichtigen ist auch, dass es beim Versuch blieb, die BF den Notruf verständigte und sie die Tat im Zustand der Berauschung beging. Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass die BF im Bundesgebiet einen Lebensgefährten hat und über familiäre Kontakte in Person ihrer Kinder – welche auch im Entlassungszeitpunkt noch teils minderjährig sind – verfügt (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Verurteilung der BF wurde ausgehend von einem Strafrahmen von 10 bis 20 Jahren bzw. lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren bzw. letztlich 10 Jahren und 10 Monaten verhängt. Das Strafgericht orientierte sich somit an der unteren Grenze des möglichen Strafrahmens. Zu berücksichtigen ist auch, dass es beim Versuch blieb, die BF den Notruf verständigte und sie die Tat im Zustand der Berauschung beging. Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass die BF im Bundesgebiet einen Lebensgefährten hat und über familiäre Kontakte in Person ihrer Kinder – welche auch im Entlassungszeitpunkt noch teils minderjährig sind – verfügt vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Auch wenn der Umstand, dass die BF nach der Haftentlassung wieder bei ihrem ehemaligen Lebensgefährten unterkommen möchte, in die aktulelle Gefährdungsprognose einzubeziehen war, so ist im Rahmen der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes doch zu berücksichtigen, dass der von der BF mehrfach Angegriffene diese immer noch in Haft besucht und den Kontakt zu ihr aufrecht erhält. Auch wenn nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich die BF allein aufgrund einer Gesprächstherapie in Freiheit bewähren können wird, so ist doch zu berücksichtigen, dass sie sich einer Therapie unterzieht. Im Ergebnis erscheint im konkreten Einzelfall daher die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nicht geboten, weshalb Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuändern und das Aufenthaltsverbot spruchgemäß festzusetzen war.Im Ergebnis erscheint im konkreten Einzelfall daher die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nicht geboten, weshalb Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuändern und das Aufenthaltsverbot spruchgemäß festzusetzen war. Eine weitere Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes würde sich, gemessen am konkreten Verhalten der BF, insbesondere aufgrund ihrer massiven Delinquenz gegen Leib und Leben, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen. Schlussendlich ist zudem noch auf die Möglichkeit der BF hinzuweisen, bei einer in Zukunft allenfalls eintretenden maßgeblichen Sachverhaltsänderung die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

§ 69Abs.

2 FPG zu beantragen.Schlussendlich ist zudem noch auf die Möglichkeit der BF hinzuweisen, bei einer in Zukunft allenfalls eintretenden maßgeblichen Sachverhaltsänderung die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG zu beantragen. 3.

  1. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am

  1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit
  2. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
  3. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit
  4. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

§ 18Abs.

3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die BF ist rumänische Staatsangehörige und damit EWR-Bürgerin. Nach § 70 Abs. 3 FPG wäre ihr daher grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon nur ausnahmsweise unter der in § 70 Abs. 3 FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen. Dabei wäre im konkreten Fall drauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass sich die BF – voraussichtlich noch für längere Zeit – in Strafhaft befindet, sodass der Eintritt der Durchsetzbarkeit des gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbotes

§ 70Abs.

1 zweiter Satz FPG vorerst für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben ist. Die Frage, ob der BF ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren ist oder ob es im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der sofortigen Ausreise der BF bedarf, wäre daher bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beantworten gewesen. Der Begründung des bekämpften Spruchpunktes lässt sich indes nicht entnehmen, dass dieser Beurteilungszeitpunkt in den Blick genommen worden wäre und dass Überlegungen dahingehend angestellt worden wären, weshalb ein auch nur einmonatiger weiterer Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nach ihrer in der Zukunft liegenden Enthaftung untragbar sein sollte (vgl. abermals VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, Rn. 8 mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Die BF ist rumänische Staatsangehörige und damit EWR-Bürgerin. Nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG wäre ihr daher grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon nur ausnahmsweise unter der in Paragraph 70, Absatz 3, FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen. Dabei wäre im konkreten Fall drauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass sich die BF – voraussichtlich noch für längere Zeit – in Strafhaft befindet, sodass der Eintritt der Durchsetzbarkeit des gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbotes

Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FPG vorerst für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben ist. Die Frage, ob der BF ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren ist oder ob es im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der sofortigen Ausreise der BF bedarf, wäre daher bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beantworten gewesen. Der Begründung des bekämpften Spruchpunktes lässt sich indes nicht entnehmen, dass dieser Beurteilungszeitpunkt in den Blick genommen worden wäre und dass Überlegungen dahingehend angestellt worden wären, weshalb ein auch nur einmonatiger weiterer Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nach ihrer in der Zukunft liegenden Enthaftung untragbar sein sollte vergleiche abermals VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, Rn. 8 mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094). Der bekämpfte Bescheid enthält im gegebenen Zusammenhang vielmehr überhaupt keine eigene tragfähige Begründung dafür, weshalb die sofortige Ausreise der BF im Sinn des § 70 Abs. 3 FPG zum Zeitpunkt ihrer (in weiter Zukunft liegender) Haftentlassung geboten sein solle, sondern verweist insoweit nur auf die Begründung des Aufenthaltsverbotes. Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – wie schon ausgeführt - die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH vom 23.10.2008, 2008/21/0325; siehe auch VwGH vom 26.09.2007, 2007/21/0149, jeweils zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 86 Abs. 3 FPG idF vor dem FrÄG 2011, deren Überlegungen auch für die aktuelle Rechtslage gelten; vgl. etwa VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Der bekämpfte Bescheid enthält im gegebenen Zusammenhang vielmehr überhaupt keine eigene tragfähige Begründung dafür, weshalb die sofortige Ausreise der BF im Sinn des Paragraph 70, Absatz 3, FPG zum Zeitpunkt ihrer (in weiter Zukunft liegender) Haftentlassung geboten sein solle, sondern verweist insoweit nur auf die Begründung des Aufenthaltsverbotes. Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – wie schon ausgeführt - die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH vom 23.10.2008, 2008/21/0325; siehe auch VwGH vom 26.09.2007, 2007/21/0149, jeweils zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 86, Absatz 3, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, deren Überlegungen auch für die aktuelle Rechtslage gelten; vergleiche etwa VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094). Angesichts dieser Rechtsprechung, der noch länger andauernden Strafhaft, der dadurch zu erwartenden Verhaltensänderung der BF, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die BF erstmals zu einer Haftstrafe verurteilt wurde (wenngleich es sich um ein Kapitalverbrechen handelte), die Tat im Rahmen einer durch Akohol und Gewalt geprägten Beziehung sowie unter Alkoholeinfluss begangen wurde und mit dem Opfer der Tat nun sogar Besuchskontakt besteht ist nicht zu erwarten, dass die BF unmittelbar nach ihrer Haftentlassung unmittelbar erneut straffällig wird. Wiewohl noch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnte, dass eine Rückkehr in die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten bzw. in das ehemalige Lebensumfeld nicht wieder zu den Problemen führen würde, die zu den Taten der BF geführt haben, so ist doch nicht anzunehmen, dass sich die Situaiton innerhalb kurzer Zeit wieder zuspitzen könnte, zumal wohl davon auszugehen ist, dass die BF nach ihrer Haftentlassung nicht mehr an Alkohol gewöhnt ist. Daher sind im gegenständlichen Fall insgesamt keine tragfähigen Gründe hervorgekommen, weshalb der BF zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen gewesen wäre. Demnach war der BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen und spruchgemäß zu entscheiden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass – auch wenn keine Anhaltspunkte für eine sich unmittelbar nach Haftentlassung ereignende Straffälligkeit vorliegen – die im Rahmen der Gefährdungsprognose angestellte Beurteilung zur grundsätzlich auch bei Haftentlassung anzunehmende Gefährlichkeit unverändert aufrecht erhalten bleibt und der Wegfall der von der BF ausgehenden Gefährdung erst im Rahmen eines Wohlverhaltenszeitraumes unter Beweis gestellt werden muss. Im Übrigen befindet sich die BF nach wie vor in Strafhaft, eine Effektuierung des angefochtenen Bescheides während des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist daher bisher nicht erfolgt und wurde mit der gegenständlichen Entscheidung nunmehr eine Sachentscheidung getro

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