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§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlI403 2306349-1 Spruch, I403 2306349-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.06.2024 wurde er hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er in seinem Herkunftsstaat als Händler gearbeitet habe. Ein Mann, der dem Beschwerdeführer Ware liefern sollte, habe Geld verlangt, obwohl die Ware nicht geliefert worden sei. Der Beschwerdeführer habe das Geld nicht bezahlen können, woraufhin der Lieferant Anzeige erstattet habe. Im Falle seiner Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer eingesperrt zu werden. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.06.2024 wurde er hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er in seinem Herkunftsstaat als Händler gearbeitet habe. Ein Mann, der dem Beschwerdeführer Ware liefern sollte, habe Geld verlangt, obwohl die Ware nicht geliefert worden sei. Der Beschwerdeführer habe das Geld nicht bezahlen können, woraufhin der Lieferant Anzeige erstattet habe. Im Falle seiner Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer eingesperrt zu werden. Am 12.12.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA). Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen vor, dass er von seinem „Patron“ Ware erhalten habe, um diese zu verkaufen. Ein Mann habe die gesamte Ware des Beschwerdeführers kaufen wollen. Er habe die Ware auch mitgenommen, diese jedoch nie bezahlt. Deshalb habe der Patron gedroht, er lasse den Beschwerdeführer einsperren. Als der Patron eines Tages mit der Polizei zum Haus des Beschwerdeführers gekommen sei, sei der Beschwerdeführer geflohen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Mit Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
§ 18Abs.
1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.01.2025 in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea, gehört der Volksgruppe der Malinke an und ist muslimischen Glaubens. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht, und ist grundsätzlich erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in Conakry, der Hauptstadt Guineas, geboren und besuchte für acht Jahre die Grundschule. Bis zu seiner Ausreise bestritt der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt als Händler. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat gemeinsam mit seiner früheren Ehefrau einen minderjährigen Sohn. Die Kindesmutter und der Sohn des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Guinea. So auch die Mutter des Beschwerdeführers, ein Bruder und sechs Schwestern. Ein weiterer Bruder und zwei Schwestern sind in der Elfenbeinküste aufhältig. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte. Er weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Guinea nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung durch Privatpersonen in Zusammenhang mit der Rückzahlung von Geldschulden ausgesetzt. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Guinea einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
- Zur Lage in Guinea: Zur aktuellen Lage in Guinea werden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, vom 29.09.2023, folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Der Staatsstreich vom 5.September 2021, führte zum Sturz von Präsident Alpha Condé. Condé war 2010 der erste demokratisch gewählte Präsident Guineas (AJ 1.10.2021; vgl. ZO 5.9.2021) seit der Unabhängigkeit von Frankreich 1958 (ZO 5.9.2021) und wurde 2015 wiedergewählt. Als Condé im Oktober 2020 mittels einer neuen und umstrittenen Verfassung eine dritte Amtszeit anstrebte, löste dies Massendemonstrationen aus, bei welchen Dutzende von Demonstranten getötet wurden. Condé gewann die Wahlen und die Opposition sprach von einer Täuschung (AJ 1.10.2021). Am 5.9.2021 haben Angehörige des Militärs Präsident Alpha Condé abgesetzt und die Regierung aufgelöst (ZO 5.9.2021; vgl. AA 15.12.2022). In einer Erklärung erklärte Oberst Mamady Doumbouya, der Anführer des Staatsstreiches, im Namen eines „Nationalen Komitees für Vereinigung und Entwicklung“ (Comité National du Rassemblement et du Développement, CNRD) die Verfassung und die staatlichen Institutionen für aufgelöst (BAMF 6.9.2021). Er wurde als neuer Interimspräsident am 1.10.2021 als vereidigt (AJ 1.10.2021).Der Staatsstreich vom 5.September 2021, führte zum Sturz von Präsident Alpha Condé. Condé war 2010 der erste demokratisch gewählte Präsident Guineas (AJ 1.10.2021; vergleiche ZO 5.9.2021) seit der Unabhängigkeit von Frankreich 1958 (ZO 5.9.2021) und wurde 2015 wiedergewählt. Als Condé im Oktober 2020 mittels einer neuen und umstrittenen Verfassung eine dritte Amtszeit anstrebte, löste dies Massendemonstrationen aus, bei welchen Dutzende von Demonstranten getötet wurden. Condé gewann die Wahlen und die Opposition sprach von einer Täuschung (AJ 1.10.2021). Am 5.9.2021 haben Angehörige des Militärs Präsident Alpha Condé abgesetzt und die Regierung aufgelöst (ZO 5.9.2021; vergleiche AA 15.12.2022). In einer Erklärung erklärte Oberst Mamady Doumbouya, der Anführer des Staatsstreiches, im Namen eines „Nationalen Komitees für Vereinigung und Entwicklung“ (Comité National du Rassemblement et du Développement, CNRD) die Verfassung und die staatlichen Institutionen für aufgelöst (BAMF 6.9.2021). Er wurde als neuer Interimspräsident am 1.10.2021 als vereidigt (AJ 1.10.2021). Der Umsturz wurde aufgrund der „soziopolitischen und ökonomischen Situation“ des Landes begründet. U.a. nicht funktionierende staatliche Institutionen, Missachtung demokratischer Prinzipien, Misswirtschaft, Korruption und Armut hätten die Armee veranlasst den Präsidenten zu stürzen. Das CNRD kündigte die Erstellung einer neuen Verfassung an. Für den 6.9.2021 berief das CNRD die „ehemaligen Minister und Präsidenten der Institutionen“ zu einem Treffen ein. Nichterscheinen wurde als Rebellion wahrgenommen (BAMF 6.9.2021). Neben Condé wurden bei dem Staatsstreich weitere hochrangige Regierungsmitglieder festgenommen (BAMF 13.9.2021). Die bisherigen Regierungsvertreter wurden aufgefordert, ihre Pässe abzugeben. Am 9.9.2021 verfügte das CNRD, Konten des Staates und von hochrangigen Personen in Politik und Verwaltung einzufrieren. Die Machtübergaben in den Regionen von der zivilen Führung auf Armeeangehörige verliefen Medienberichten zufolge gewaltfrei (BAMF 13.9.2021). Knapp einen Monat nach dem Militärputsch hat General Mamady Doumbouya einen ehemaligen UNO-Beamten zum neuen Ministerpräsidenten ernannt (NZZ 7.10.2021; vgl. AJ 7.10.2021). Béavogui, ein Landwirtschaftsexperte, wurde beauftragt, einen glaubwürdigen Übergang „durchzusetzen“ (Le Journal 2 l’Afrique 7.10.2021).Knapp einen Monat nach dem Militärputsch hat General Mamady Doumbouya einen ehemaligen UNO-Beamten zum neuen Ministerpräsidenten ernannt (NZZ 7.10.2021; vergleiche AJ 7.10.2021). Béavogui, ein Landwirtschaftsexperte, wurde beauftragt, einen glaubwürdigen Übergang „durchzusetzen“ (Le Journal 2 l’Afrique 7.10.2021). Der Staatsstreich wurde international, u.a. von UN-Generalsekretär Guterres, der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (frz. CEDEAO/engl. ECOWAS), der Afrikanischen Union (AU), Frankreich und den USA verurteilt (BAMF 6.9.2021). Nach der allgemeinen Verurteilung des Umsturzes durch internationale Organisationen und Regierungen einschließlich der Forderung der Freilassung von Staatspräsident Condé, suspendierten die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) und die Afrikanische Union (AU) am 8.9.2021 die Mitgliedschaft Guineas. Sanktionen wurden jedoch nicht erlassen. Eine ECOWAS-Delegation reiste am 10.9.2021 nach Guinea, mit dem Ziel, das CNRD zur schnellen Rückkehr zu einer zivilen Regierung zu bewegen. Der Delegation wurde ermöglicht, Condé zu treffen (BAMF 13.9.2021). Am 25.12.2021 legte der Premierminister der Interimsregierung, Mohamed Béavogui, einen Plan zur politischen Neuordnung vor. Dieser umfasste fünf inhaltliche Schwerpunkte sowie die Etappen „Bildung eines Übergangsrates“, „Erarbeiten einer neuen Verfassung“, „Einrichtung einer Verwaltung für Wahlen“, „Erstellen eines Wählerverzeichnisses“, „Organisation des Verfassungsreferendums“, „Lokalwahlen, Parlamentswahl und Präsidentschaftswahl“. Ein Zeitplan für den zeitlichen Ablauf wurde jedoch nicht vorgelegt, womit die Junta/Interimsregierung einer zentralen Forderung der (ECOWAS), die Wahlen innerhalb von sechs Monaten verlangt, nicht nachkam (BAMF 1.7.2022). Kurz darauf, am 22.1.2022 wurde durch den Interimspräsidenten Mamady Doumbouya, das Übergangsparlament, der Conseil National de Transition (nationaler Übergangsrat, CNT) einberufen (BAMF 1.7.2022; vgl. BAMF 24.1.2022). Es wurde ein CNT-Präsident ernannt, und weitere 81 Personen, die Wirtschafts- und Arbeitnehmerverbände sowie politische Parteien repräsentieren. Der CNT soll in der Organisation bei der Rückkehr zu einer zivilen Ordnung eine wichtige Rolle spielen. Damit existieren nun zusammen mit dem führenden CNRD und einer Übergangsregierung unter Premierminister Béavogui drei wesentliche Organe in der aktuellen politischen Konfiguration des Landes (BAMF 24.1.2022). Hingegen entsprach die Junta der ECOWAS-Forderung, Ex-Staatspräsident Alpha Condé ausreisen zu lassen. Am 31.12.2021 wurde verkündet, Condé dürfe sich für bis zu einem Monat in die Vereinigten Arabischen Emirat begeben, um medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen (BAMF 3.1.2022; vgl. BAMF 24.1.2022). Laut Medienberichten fällt die Ausreise Condés zusammen mit einer Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft, Ermittlungen zu Verbrechen, welche während seiner Regierungszeit (2010-2021) begangen wurden, einzuleiten (BAMF 24.1.2022).Kurz darauf, am 22.1.2022 wurde durch den Interimspräsidenten Mamady Doumbouya, das Übergangsparlament, der Conseil National de Transition (nationaler Übergangsrat, CNT) einberufen (BAMF 1.7.2022; vergleiche BAMF 24.1.2022). Es wurde ein CNT-Präsident ernannt, und weitere 81 Personen, die Wirtschafts- und Arbeitnehmerverbände sowie politische Parteien repräsentieren. Der CNT soll in der Organisation bei der Rückkehr zu einer zivilen Ordnung eine wichtige Rolle spielen. Damit existieren nun zusammen mit dem führenden CNRD und einer Übergangsregierung unter Premierminister Béavogui drei wesentliche Organe in der aktuellen politischen Konfiguration des Landes (BAMF 24.1.2022). Hingegen entsprach die Junta der ECOWAS-Forderung, Ex-Staatspräsident Alpha Condé ausreisen zu lassen. Am 31.12.2021 wurde verkündet, Condé dürfe sich für bis zu einem Monat in die Vereinigten Arabischen Emirat begeben, um medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen (BAMF 3.1.2022; vergleiche BAMF 24.1.2022). Laut Medienberichten fällt die Ausreise Condés zusammen mit einer Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft, Ermittlungen zu Verbrechen, welche während seiner Regierungszeit (2010-2021) begangen wurden, einzuleiten (BAMF 24.1.2022). Die Junta richtete im Kampf gegen Korruption im Dezember 2021 ein eigenes Strafgericht ein, die Cour de répression des infractions économiques et financières (CRIEF) (BAMF 1.7.2022). Ende Feber 2022 wurden die Häuser politischer Oppositionsführer und ehemaligen Premierminister abgerissen. Das führte am 28.2.2022 erneut zu Protesten und zu erneuten tödlichen Zusammenstößen (siehe 13.
- Opposition). Im Feber 2022 wurden u.a. auch der Budgetminister sowie ein Staatsminister aus der Regierung Condés vernommen (BAMF 1.7.2022). Der Übergangspräsident rief am 22.3.2022 die Nationale Konferenz (Assises Nationales) ins Leben, ein Mechanismus zur nationalen Aussöhnung. Am 25.3.2022 setzte Oberst Doumbouya ein Nationales Konsultationskomitee ein, dass aus 31 Mitgliedern besteht und die Nationale Konferenz beaufsichtigen soll (USDOS 20.3.2023). Der Generalstaatsanwalt von Guinea gab am 4.5.2022 bekannt, dass gegen den früheren Präsidenten, Alpha Condé, sowie 26 weitere Mitglieder seiner einstigen Regierung wegen Gewalt im Zusammenhang mit seiner Kandidatur für eine dritte Amtszeit im Jahr 2020 Ermittlungen eingeleitet wurden. Ihnen werden u.a. Beihilfe zum Mord, Körperverletzung, Entführung sowie Zerstörung von Eigentum vorgeworfen (BAMF 1.7.2022). Am 13.5.2022 verbot das CNRD alle Demonstrationen bis zum Beginn des Wahlkampfs (AI 28.3.2023; vgl. BAMF 1.7.2022). Der Aufruf der UN vom 30.5.2022, das Demonstrationsrecht wiederherzustellen, wurde von der Junta zurückgewiesen (BAMF 1.7.2022). Trotz Demonstrationsverbot kam es zu erneuten Protesten. Am 30.7.2022 verkündete auch der Staatspräsident von Guinea-Bissau und Vorsitzende der ECOWAS, Umaro Sissoco Embaló, die Aussetzung der Demonstrationen für zunächst eine Woche. Allerdings überzeugte Embaló die Junta bereits am 28.7.2022 von einer 24- statt einer 36-monatigen Übergangsphase (BAMF 1.1.2023).Am 13.5.2022 verbot das CNRD alle Demonstrationen bis zum Beginn des Wahlkampfs (AI 28.3.2023; vergleiche BAMF 1.7.2022). Der Aufruf der UN vom 30.5.2022, das Demonstrationsrecht wiederherzustellen, wurde von der Junta zurückgewiesen (BAMF 1.7.2022). Trotz Demonstrationsverbot kam es zu erneuten Protesten. Am 30.7.2022 verkündete auch der Staatspräsident von Guinea-Bissau und Vorsitzende der ECOWAS, Umaro Sissoco Embaló, die Aussetzung der Demonstrationen für zunächst eine Woche. Allerdings überzeugte Embaló die Junta bereits am 28.7.2022 von einer 24- statt einer 36-monatigen Übergangsphase (BAMF 1.1.2023). Trotz der Aussetzung der Demonstrationen sollen sich am 30.7.2022 Sicherheitskräfte vor den Büros von FNDC und denen der Parteien Union des Forces Démocratiques de Guinée, UFDG und Union des Forces Républicaines, UFR (Oppositionsparteien unter dem gestürzten Staatspräsidenten Alpha Condé) sowie Rassemblement du Peuple de Guinée, RPG (damalige Regierungspartei), positioniert haben. Der Koordinator der FNDC, Oumar Sylla (Foniké Mengué), wurde erneut festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht. Die Organisatoren der Demonstrationen drohten mit neuen Protesten ab 15.8.2022 (BAMF 1.1.2023). In der Auseinandersetzung zwischen der herrschenden Militärjunta und dem zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnis Front national pour la défense de la Constitution (FNDC), erließ die Übergangsregierung am 6.8.2022 ein Dekret, das die Auflösung des FNDC verfügt. Vorausgegangen war die Ankündigung neuer Proteste durch den FNDC für den 17.8.2022 (BAMF 1.1.2023). Mit der Auflösung des Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC) am 8.8.2022 (AI 18.5.2022; vgl. FH 2023, BAMF 1.1.2023), kam es erneut zu einem landesweiten Aufruf zu Demonstrationen, um den Fortbestand der Militärregierung zu verhindern. Während der vielen kleineren Proteste an verschiedenen Orten innerhalb der Hauptstadt Conakry kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und den zahlreich mobilisierten Sicherheitskräften. Erstere warfen Steine, letztere reagierten mit Tränengas. Auch in anderen Landesteilen soll es Proteste gegeben haben. Insgesamt scheint dem Aufruf des FNDC aber nicht stark Folge geleistet worden zu sein. Anlässlich des Jahrestages des Militärputsches kam es am 5.9.2022 an verschiedenen Orten in Conakry zu Protesten und Festnahmen. Zwischenzeitlich hat die FNDC und Angehörige der bei den Demonstrationen im Juli und August 2022 Getöteten, Klage gegen Junta-Chef und Übergangspräsident Mamadi Doumbouya in Paris eingereicht (BAMF 1.1.2023).In der Auseinandersetzung zwischen der herrschenden Militärjunta und dem zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnis Front national pour la défense de la Constitution (FNDC), erließ die Übergangsregierung am 6.8.2022 ein Dekret, das die Auflösung des FNDC verfügt. Vorausgegangen war die Ankündigung neuer Proteste durch den FNDC für den 17.8.2022 (BAMF 1.1.2023). Mit der Auflösung des Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC) am 8.8.2022 (AI 18.5.2022; vergleiche FH 2023, BAMF 1.1.2023), kam es erneut zu einem landesweiten Aufruf zu Demonstrationen, um den Fortbestand der Militärregierung zu verhindern. Während der vielen kleineren Proteste an verschiedenen Orten innerhalb der Hauptstadt Conakry kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und den zahlreich mobilisierten Sicherheitskräften. Erstere warfen Steine, letztere reagierten mit Tränengas. Auch in anderen Landesteilen soll es Proteste gegeben haben. Insgesamt scheint dem Aufruf des FNDC aber nicht stark Folge geleistet worden zu sein. Anlässlich des Jahrestages des Militärputsches kam es am 5.9.2022 an verschiedenen Orten in Conakry zu Protesten und Festnahmen. Zwischenzeitlich hat die FNDC und Angehörige der bei den Demonstrationen im Juli und August 2022 Getöteten, Klage gegen Junta-Chef und Übergangspräsident Mamadi Doumbouya in Paris eingereicht (BAMF 1.1.2023). Vor dem Hintergrund drohender Sanktion durch die ECOWAS und aufgrund des Fehlens eines Zeitplans für die Übergangszeit und die Organisation von Wahlen, kündigte der Junta-Chef an, die Macht innerhalb von zwei Jahren an zivile Kräfte zurückzugeben. Der neue 24-Monats-Zeitraum soll laut Doumbouya am 1.1.2023 beginnen. Bis dahin soll ein genauer Zeitplan vorliegen. Oppositionspolitiker kritisierten den Startzeitpunkt (BAMF 1.1.2023). Anfang November 2022 verschickte der Justizminister Alphonse Charles Wright eine Liste mit den Namen von 188 Personen an Staatsanwaltschaften mit der Aufforderung, gegen diese wegen Korruption, Veruntreuung öffentlicher Gelder, unrechtmäßiger Bereicherung, Geldwäsche, Fälschung und Mittäterschaft zu ermitteln. Die Konten der genannten Personen wurden eingefroren. Unter den Beschuldigten sind der ehemalige Staatspräsident Alpha Condé, Ex-Premier Ibrahima Kassory Fofana sowie rund 40 Mitglieder der damaligen Regierung. Mehrere von ihnen, einschließlich Fofana, befinden sich schon seit Monaten in Haft, auch gegen Condé wurden bereits früher Ermittlungen eingeleitet (BAMF 1.1.2023). Am 24.11.2022 wurde in Anwesenheit des Mediators der ECOWAS, der EU-Botschafterin und des Botschafters der USA ein neues Dialogforum, namens „cadre de dialogue interguinéen“ eröffnet, welches bis zum 15.12.2022 andauerte. Es soll den Rahmen abstecken für die im Jänner 2023 beginnende 24-monatige Transitionsphase. Zahlreiche Parteien und zivilgesellschaftliche Organisationen nahmen daran teil. Die Teilnahme abgelehnt haben die Parteienkoalition Alliance Nationale pour l’Alternance et la Démocratie (ANAD), die ehemalige Regierungspartei Rassemblement du Peuple de Guinée (RPG) und der Front National de Défense de la Constitution (FNDC) (BAMF 1.1.2023). Bei der UN-Generalversammlung in New York am 21.9.2023 verteidigte Doumbouya die Einmischung des Militärs in die Politik und verkündete das Scheitern des westlichen Demokratiemodells auf dem afrikanischen Kontinent, welches der Junta-Chef als System der Ausbeutung und Plünderung der Ressourcen durch andere und dem aktiven Aufrechterhalten der Korruption innerhalb der Eliten des Landes definiert (LM 22.9.2023; vgl. SWI 21.9.2023, Taz.de 25.9.2023).Bei der UN-Generalversammlung in New York am 21.9.2023 verteidigte Doumbouya die Einmischung des Militärs in die Politik und verkündete das Scheitern des westlichen Demokratiemodells auf dem afrikanischen Kontinent, welches der Junta-Chef als System der Ausbeutung und Plünderung der Ressourcen durch andere und dem aktiven Aufrechterhalten der Korruption innerhalb der Eliten des Landes definiert (LM 22.9.2023; vergleiche SWI 21.9.2023, Taz.de 25.9.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (15.12.2022): Guinea: Politisches Porträt, https://conakry.diplo.de/gn-de/themen/laenderinfos/innenpolitik, Zugriff 30.8.2023 - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Guinea 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094490.html, Zugriff 5.9.2023 - AJ - Al Jazeera (7.10.2021): Guinea military government names Mohamed Beavogui as PM, https://www.aljazeera.com/news/2021/10/7/guinea-military-government-names-mohamed-beavogui-as-prime-minister, Zugriff 4.9.2023 - AJ - Al Jazeera (1.10.2021): Guinea coup leader Mamady Doumbouya sworn in as interim president, https://www.aljazeera.com/news/2021/10/1/guinea-coup-mamady-doumbouya-interim, Zugriff 30.8.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Juli bis Dezember 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-guinea.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 31.8.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Januar bis Juni 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2022-guinea.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 31.8.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.9.2021): Briefing Notes, Guinea, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw37-2021.html, Zugriff 4.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (6.9.2021): Briefing Notes, Guinea, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw36-2021.html, Zugriff 4.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (24.1.2022): Briefing Notes, Guinea, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw04-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 4.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (3.1.2022): Briefing Notes, Guinea, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw01-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 4.9.2023 - Le Journal 2 l’Afrique (7.10.2021): Qui est Mohamed Béavogui, le nouveau Premier ministre?, https://lejournaldelafrique.com/de/guinee-qui-est-mohamed-beavogui-le-nouveau-premier-ministre/, Zugriff 4.9.2023 - LM - Le Monde (22.9.2023): A l’ONU, le chef de la junte en Guinée proclame l’échec du modèle démocratique occidental en Afrique, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2023/09/22/a-l-onu-le-chef-de-la-junte-en-guinee-proclame-l-echec-du-modele-democratique-occidental-en-afrique_6190464_3212.html, Zugriff 28.9.2023 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.10.2021): Nach Putsch in Guinea: Ehemaliger Uno-Beamter wird Ministerpräsident, https://www.nzz.ch/international/guinea-ehemaliger-un-beamter-wird-ministerpraesident-ld.1649255?reduced=true, Zugriff 4.9.2023 - SWI - Swissinfo.ch (21.9.2023): Guinea junta leader denounces Western democracy amid wave of coups, https://www.swissinfo.ch/eng/reuters/guinea-junta-leader-denounces-western-democracy-amid-wave-of-coups/48831800, Zugriff 28.9.2023 - Taz.de (25.9.2023): Zeitenwende in Westafrika Brandrede aus Guinea, https://taz.de/Zeitenwende-in-Westafrika/! - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 - ZO - Zeit Online (5.9.2021): Militär in Guinea erklärt Regierung für aufgelöst, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/guinea-conakry-militaer-regierung-aufgeloest-alpha-conde-mamadi-doumbouya, Zugriff 30.8.2023 Sicherheitslage Es bestehen nach wie vor politische und soziale Spannungen bzw. kann es immer wieder zu Demonstrationen und teils heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 9.5.2023; vgl. AA 4.9.2023).Es bestehen nach wie vor politische und soziale Spannungen bzw. kann es immer wieder zu Demonstrationen und teils heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 9.5.2023; vergleiche AA 4.9.2023). Seit Mai 2022 sind ständige Spannungen vor allem in der Hauptstadt Conakry im Zusammenhang mit dem anhaltenden politischen Übergang zu beobachten. Politische Demonstrationen im Juli, August und September 2022 und Februar 2023 lösten gewalttätige Zusammenstöße und führten zu zahlreichen Opfern (FD 20.9.2023). Die Sicherheitslage hat sich verschlechtert, insbesondere in Conakry und seinen Vororten, wo die Zahl der bewaffneten Angriffe zunimmt (FD 20.9.2023). Vor allem in der Hauptstadt kommt es, u. a. aufgrund der aktuellen Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition zu unangekündigten Demonstrationen, Streiks und gewalttätigen Ausschreitungen (AA 4.9.2023; vgl. FD 20.9.2023; EDA 9.5.2023). Aufgrund des Demonstrations- und Versammlungsverbots muss damit gerechnet werden, dass die Polizei diese gewaltsam auflöst. Wiederholt haben Proteste Todesopfer und Verletzte gefordert. Es kommt zu Brandstiftung und Straßenblockaden (EDA 9.5.2023).Die Sicherheitslage hat sich verschlechtert, insbesondere in Conakry und seinen Vororten, wo die Zahl der bewaffneten Angriffe zunimmt (FD 20.9.2023). Vor allem in der Hauptstadt kommt es, u. a. aufgrund der aktuellen Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition zu unangekündigten Demonstrationen, Streiks und gewalttätigen Ausschreitungen (AA 4.9.2023; vergleiche FD 20.9.2023; EDA 9.5.2023). Aufgrund des Demonstrations- und Versammlungsverbots muss damit gerechnet werden, dass die Polizei diese gewaltsam auflöst. Wiederholt haben Proteste Todesopfer und Verletzte gefordert. Es kommt zu Brandstiftung und Straßenblockaden (EDA 9.5.2023). Wegen der terroristischen Bedrohung in Westafrika kann ein Anschlag in Guinea nicht ausgeschlossen werden (FD 20.9.2023). Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius nach Guinea ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzübergreifend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In einzelnen Grenzgebieten besteht zudem das Risiko von Entführungen (EDA 9.5.2023). In Grenzgebieten zu Mali und der Elfenbeinküste, besteht die Gefahr terroristischer Übergriffe (FD 20.9.2023). Ferner können in den Grenzgebiete zu Côte d'Ivoire, Liberia und Sierra Leone lokale, politische und ethische Spannungen jederzeit aufflammen. Im Grenzgebiet zu Mali bestehen hohe Sicherheitsrisiken, die sich auch auf die Lage in der Grenzregion zu Guinea auswirken. Das Entführungsrisiko gilt als hoch (EDA 9.5.2023). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 9.5.2023) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen. Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet (AA 4.9.2023). Es kommt zu Auto- und andere Diebstähle, Überfälle etc. Auch Gewaltverbrechen kommen vor. Diebstähle werden durch Personen in Polizeiuniformen verübt (EDA 9.5.2023). Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge in der Nacht oder der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Die Täter treten teilweise uniformiert auf (AA 4.9.2023), außerdem kann es immer wieder zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit der Polizei kommen (AN 6.9.2023; vgl. BAMF 11.9.2023).Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 9.5.2023) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen. Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet (AA 4.9.2023). Es kommt zu Auto- und andere Diebstähle, Überfälle etc. Auch Gewaltverbrechen kommen vor. Diebstähle werden durch Personen in Polizeiuniformen verübt (EDA 9.5.2023). Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge in der Nacht oder der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Die Täter treten teilweise uniformiert auf (AA 4.9.2023), außerdem kann es immer wieder zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit der Polizei kommen (AN 6.9.2023; vergleiche BAMF 11.9.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.9.2023): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/guineasicherheit/206098, Zugriff 8.9.2023 - AN - Africanews (6.9.2023): Guinea: four dead in clashes with security forces on the eve of coup anniversary, https://www.africanews.com/2023/09/06/guinea-four-dead-in-clashes-with-security-forces-on-the-eve-of-coup-anniversary/, Zugriff 13.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (11.9.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw37-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 29.9.2023 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Schweiz) (9.5.2023): Reisehinweise für Guinea,https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/guinea/reisehinweise-fuerguinea.html#eda92e408, Zugriff 8.9.2023 - FD - France Diplomatie (Frankreich) (20.9.2023): Guinée, Conseils aux Voyageurs, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-und-humanitare-hilfe/abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 29.9.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, kommt es weiterhin zu schwerwiegenden Problemen mit der Unabhängigkeit der Judikative (USDOS 20.3.2023). Das CNRD (Comité national du rassemblement et du développement / Nationales Komitee für Zusammenkunft und Entwicklung) der Übergangscharta bekennt sich zwar zu einer unabhängigen Justiz, jedoch unterliegt das Justizsystem nach wie vor der politischen Einflussnahme und Korruption (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023) und ist im Allgemeinen personell unterbesetzt und wenig transparent. Die Justiz leidet unter einem Mangel an Ressourcen und Personal (FH 2023).Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, kommt es weiterhin zu schwerwiegenden Problemen mit der Unabhängigkeit der Judikative (USDOS 20.3.2023). Das CNRD (Comité national du rassemblement et du développement / Nationales Komitee für Zusammenkunft und Entwicklung) der Übergangscharta bekennt sich zwar zu einer unabhängigen Justiz, jedoch unterliegt das Justizsystem nach wie vor der politischen Einflussnahme und Korruption (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023) und ist im Allgemeinen personell unterbesetzt und wenig transparent. Die Justiz leidet unter einem Mangel an Ressourcen und Personal (FH 2023). Der politische und soziale Status beeinflusst häufig Entscheidungen. Veraltete und restriktive Gesetze, ein Mangel an qualifizierten Anwälten und Richtern, Vetternwirtschaft und ethnische Voreingenommenheit schränkten die Effizienz der Justiz ein. Inländische Gerichtsbeschlüsse wurden oft nicht vollstreckt, und einige Gefangene, deren Freilassung gerichtlich angeordnet wurden, blieben in Haft (USDOS 20.3.2023). Abgesehen von der Schaffung eines neuen Antikorruptionsgerichts hat es seit dem Staatsstreich von 2021 keine wesentliche Reform des Justizwesens gegeben (FH 2023). Die Junta gibt den Kampf gegen Korruption als Ziel aus. Im Dezember 2021 wurde ein eigenes Strafgericht, Cour de répression des infractions économiques et financières (CRIEF), eingerichtet, das etwa bei Veruntreuung öffentlicher Mittel ermitteln soll (BAMF 4.4.2022). Abgesehen von der Einrichtung des neuen Antikorruptionsgerichts hat es seit dem Staatsstreich von 2021 keine wesentliche Reform des Justizwesens gegeben (FH 2023). Das Gesetz sieht ein gerichtliches Verfahren in Zivilsachen vor, einschließlich Klagen auf Schadenersatz wegen Menschenrechtsverletzungen. Einzelpersonen reichten nur wenige Klagen auf Schadenersatz wegen Menschenrechtsverletzungen ein, zum Teil aus Angst, Angehörige der Sicherheitskräfte zu verklagen, und aus mangelndem Vertrauen in die Kompetenz und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 20.3.2023). Ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren wird im staatlichen Justizsystem nicht in gleichem Maße eingehalten, und viele Streitigkeiten werden informell durch traditionelle Rechtssysteme beigelegt. Vor allem Frauen sind sowohl im formellen als auch im traditionellen Rechtssystem mit weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung und Benachteiligung konfrontiert (FH 2023). Die Übergangscharta, die frühere Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und eine unabhängige Justiz, die zwar durch Korruption und begrenzte Effizienz belastet ist, bemüht sich im Allgemeinen um die Durchsetzung dieses Rechts (USDOS 20.3.2023). Das Recht auf Unschuldsvermutung wird von der Regierung nicht konsequent angewandt. Weiters werden auch das Recht des Angeklagten auf einen Rechtsbeistand und das Recht auf Berufung gegen eine Gerichtsentscheidung nicht geachtet (USDOS 20.3.2023). Quellen: - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (4.4.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Januar bis Juni 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw14-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 31.8.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Sicherheitsbehörden Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.9.2023). Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle, wenn sie formell eingesetzt wird. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen (USDOS 20.3.2023).Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 6.9.2023). Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle, wenn sie formell eingesetzt wird. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen (USDOS 20.3.2023). Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen (USDOS 20.3.2021; vgl. CIA 6.9.2023).Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen (USDOS 20.3.2021; vergleiche CIA 6.9.2023). Die Behörden haben im Allgemeinen keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte, was auch zu dem Staatsstreich führte, und es gibt weiterhin Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Übergriffe begehen (USDOS 20.3.2023). Die Straffreiheit für Regierungsbeamte ist nach wie vor ein Problem. Von gelegentlichen Ausnahmen abgesehen hat die Regierung nicht ausreichend gegen Regierungsbeamte ermittelt, sie strafrechtlich verfolgt oder bestraft, die Übergriffe begangen haben, sei es bei den Sicherheitskräften oder in anderen Bereichen der Regierung. Die Regierung leitete am 28.9.2022, dem 13. Jahrestag des Stadionmassakers, den Prozess gegen die mutmaßlichen Täter des Massakers von 2009 ein (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit stellt ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften dar, insbesondere bei der Gendarmerie, der Polizei und den Streitkräften. Zu den Faktoren, die zur Straflosigkeit beitrugen, gehörten Korruption, mangelnde Ausbildung und Kapazitäten, Politisierung der Streitkräfte und mangelnde Transparenz bei den Ermittlungen. Zu den mit der Untersuchung von Missbräuchen beauftragten Stellen gehörten Zivil- und Militärgerichte und die Generalinspektoren des Ministeriums für Sicherheit und Zivilschutz (USDOS 20.3.2023). Internationale Beobachter wie die International Crisis Group, Human Rights Watch und Amnesty International berichten von exzessiver und oft tödlicher Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte (Tränengas, Reizgas und Schusswaffen), die regelmäßig zu Verhaftungen, Verletzungen und Todesfällen führen (BS 23.2.2022). Die Sicherheitskräfte haben Folter und andere Formen körperlicher Gewalt offensichtlich ungestraft angewandt (FH 2023). Trotz schwerer Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte vor und nach der doppelten Stimmabgabe im März und den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 haben Menschenrechtsorganisationen berichtet, dass keiner der Angehörigen der Sicherheitskräfte mit Konsequenzen zu rechnen hatte. Im Feber 2019 wurde erstmals ein Polizeihauptmann wegen der Ermordung eines Demonstranten im Jahr 2016 verurteilt. Im Juni 2019 verabschiedete die Nationalversammlung ein Gesetz über den Einsatz von Schusswaffen. Menschenrechtsorganisationen befürchten, dass damit die Polizei und Gendarmerie vor Strafverfolgung schützt (BS 23.2.2022). Bei einem Protest gegen steigende Kraftstoffpreise in Conakry töteten Sicherheitskräfte am 1.6.2022 einen 19-jährigen Mann. Die Staatsanwaltschaft gab am 13.6.2022 bekannt, ein Polizist sei wegen mutmaßlichen Mordes angeklagt und inhaftiert worden. Vier weitere Angehörige der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte seien wegen Pflichtverletzung angeklagt worden, weil sie eine Straftat nicht verhindert hätten (AI 28.3.2023). Quellen: - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Guinea 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094490.html, Zugriff 5.9.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Guinea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069804/country_report_2022_GIN.pdf, Zugriff 6.9.2023 - CIA - Central Intelligence Agency (USA) (6.9.2023): The World Fact Book - Guinea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/guinea/, Zugriff 7.9.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafen verbieten, berichteten Menschenrechtsbeobachter, dass Regierungsbeamte weiterhin solche Praktiken anwenden (USDOS 20.3.2023). Die Bürgerrechte sind gesetzlich garantiert, werden aber in der Praxis nur teilweise eingehalten. Die Bedingungen in den Gefängnissen sind hart bis lebensbedrohlich, und die Sicherheitskräfte werden immer wieder der Vergewaltigung, der Folter und der übermäßigen Gewaltanwendung beschuldigt (BS 23.2.2022). Die Sicherheitskräfte haben Folter und andere Formen körperlicher Gewalt offensichtlich ungestraft angewandt (FH 2023) (Inhaftierung, Folter, Vergewaltigung und Tötung) (BS 23.2.2022). Die Misshandlung von Häftlingen in staatlichen Haftanstalten setzt sich fort. Als "Kriminalpolizisten" bezeichnete Sicherheitsbeamte misshandeln Gefangene, um Geständnisse zu erzwingen. Menschenrechtsaktivisten stellten fest, dass die schlimmsten Misshandlungen bei Verhaftungen oder in Haftanstalten stattfinden. Menschenrechtsvereinigungen erklären, dass die Beschwerdeführer häufig Beweise für Misshandlungen vorlegen und die Wärter diesen Beschwerden nicht nachgehen. Diese NGOs behaupten auch, dass das Wachpersonal Häftlinge, darunter auch Kinder, misshandeln und einige Frauen zwangen Sex, für eine bessere Behandlung zu tauschen (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit stellt ein großes Problem bei den Sicherheitskräften dar, insbesondere bei der Gendarmerie, der Polizei und den Streitkräften. Zu den Faktoren, die zur Straflosigkeit beitragen, gehören Korruption, mangelnde Ausbildung und Kapazitäten, Politisierung der Kräfte und mangelnde Transparenz bei den Ermittlungen. Zu den Stellen, die mit der Untersuchung von Missbrauchsfällen betraut sind, gehören Zivil- und Militärgerichte sowie die Generalinspektoren des Ministeriums für Sicherheit und Zivilschutz (USDOS 20.3.2023). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Guinea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069804/country_report_2022_GIN.pdf, Zugriff 6.9.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Der Nationale Rat für Wiedervereinigung und Entwicklung (The National Council for Reunification and Development -CNRD) hat im Dezember 2021 den Gerichtshof zur Bekämpfung von Wirtschafts- und Finanzkriminalität, ein Sondergericht zur Korruptionsbekämpfung (CRIEF) eingerichtet, der sich mit Fällen von Veruntreuung, Korruption und Missbrauch öffentlicher Gelder in Höhe von mehr als einer Milliarde guineischer Francs (115 000 USD) befassen soll, und es wurde ein neuer Staatsanwalt ernannt (USDOS 20.3.2023). Der CRIEF hat einige beschuldigte Würdenträger des früheren Regimes in Untersuchungshaft genommen und andere unter gerichtliche Kontrolle gestellt, während sie auf ihren Prozess warten. Am 16.11.2022 wurde der Minister für Infrastruktur und öffentliche Arbeiten abgesetzt, da der CRIEF gegen ihn wegen mutmaßlicher Komplizenschaft bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ermittelte. Die Regierung hält den ehemaligen Premierminister Ibrahima Kassory Fofana und mehrere andere ehemalige Minister seit April 2022 im Hauptgefängnis von Conakry wegen des Vorwurfs der Korruption und Veruntreuung öffentlicher Gelder fest. Im November 2022 untersuchte der CRIEF weiterhin den Korruptionsfall gegen Fofana und die anderen Minister. Berichten zufolge sind weitere der Korruption verdächtige Beamte aus dem Land geflohen, und gegen einige von ihnen wurde ein internationaler Haftbefehl ausgestellt. Bei Grundstücksverkäufen und Geschäftsverträgen mangelte es generell an Transparenz. Wirtschaftsführer behaupteten, die Regulierungsverfahren seien undurchsichtig und erleichterten die Korruption (USDOS 20.3.2023). Der neue Justizbeamte des Staates gab am 25.7.2022 bekannt, dass der CRIEF in weniger als einem Jahr 4,6 Millionen Dollar und 26 Milliarden guineische Francs (3 Millionen Dollar) von Personen beschlagnahmt hat, die wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder angeklagt waren. Der Übergangspräsident hat einige Direktoren staatlicher Behörden, Bürgermeister und 28 Gemeinderäte entlassen, gegen die ein Gerichtsverfahren wegen Veruntreuung und Unterschlagung von Geldern eingeleitet wurde (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben von Freedom House unterliegt das Justizsystem weiterhin der politischen Einflussnahme und Korruption (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Nach Angaben von Freedom House unterliegt das Justizsystem weiterhin der politischen Einflussnahme und Korruption (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die unterfinanzierte und personell unterbesetzte Nationale Antikorruptionsbehörde des Landes wurde durch die Instabilität, die mit dem Staatsstreich einherging, weiter geschwächt. Junta-Chef und Übergangspräsident Doumbouya kündigte im Dezember 2021 die Einrichtung eines Sondergerichts zur Korruptionsbekämpfung (CRIEF) an. Ende 2022 war es immer noch schwierig, die Wirksamkeit des Gerichts zu beurteilen oder die wahren Motive für seine Gründung zu ermitteln. Es hat den ehemaligen Premierminister und mehrere ehemalige Minister aus der Condé-Ära vorgeladen und wegen Veruntreuung verhaftet, sich aber geweigert, korrupte Aktivitäten innerhalb der Streitkräfte und im Bergbausektor zu untersuchen. Im Oktober ordnete das Gericht die Verhaftung von Cellou Baldé an, einem Anhänger der Junta und Führer der Union der Demokratischen Kräfte (FH 2023). Kurz nach dem Sturz Condés ordnete Junta-Chef Doumbouya die Rückgabe von Autos und Besitztümern der Richter an, die Condes dritte Amtszeit gebilligt hatten (FH 2023). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2022 Platz 147 von 180 (TI 2022). Quellen: - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 - TI - Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/countries/guinea, Zugriff 12.9.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Einige inländische und internationale Menschenrechtsgruppen beobachten und verbreiten Informationen über Menschenrechtsverletzungen und können im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten. Regierungsbeamte waren selten kooperativ oder gingen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023). Die Zivilgesellschaft ist schwach und unterliegt regelmäßigen Einmischungen und Einschüchterungen. Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen (NGO) und Aktivisten wurden bedroht, schikaniert und inhaftiert (FH 2023). NGOs müssen ihre Genehmigung bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 20.3.2023). NGOS in Guinea leiden auch unter dem schlechten Zugang zu Finanzmitteln, dem Kampf um Führungspositionen, der Einschränkung des zivilgesellschaftlichen Raums und es bestehen Sicherheitsbedenken (FH 2023). Seit dem Staatsstreich im September 2021 beziehen Beamte des CNRD Menschenrechtsgruppen mit in den nationalen Dialog ein (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Es heißt, dass viele dieser Organisationen in der CNT Präsident Doumbouya unterstützen (FH 2023).Seit dem Staatsstreich im September 2021 beziehen Beamte des CNRD Menschenrechtsgruppen mit in den nationalen Dialog ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Es heißt, dass viele dieser Organisationen in der CNT Präsident Doumbouya unterstützen (FH 2023). Quellen: - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Wehrdienst und Rekrutierungen Es gibt keine Wehrpflicht, bzw. gibt es einen freiwilligen und selektiven Wehrdienst (9-24 Monate)
(2022)(CIA 6.9.2023). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (USA) (6.9.2023): The World Fact Book - Guinea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/guinea/, Zugriff 7.9.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind zwar gesetzlich garantiert, werden aber von der Justiz nicht ausreichend geschützt (AA 15.12.2022). Im Ministerium für Justiz und Menschenrechte gibt es eine Direktion für Menschenrechte und Grundfreiheiten, die für die Umsetzung der Regierungspolitik zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte zuständig ist (USDOS 20.3.2023) Anm.: weitere diesbezügliche Infos finden sich in den entsprechenden Kapiteln.Anmerkung, weitere diesbezügliche Infos finden sich in den entsprechenden Kapiteln. Nach anfänglichen positiven menschenrechtlichen Entwicklungen unter der Übergangsregierung, zum Beispiel der Freilassung politischer Gefangener, ist Amnesty International aktuell besorgt über Menschenrechtsverletzungen, insbesondere über das geltende Demonstrationsverbot (AI 17.8.2023). Am 28.9.2009 hatten sich Zehntausende Menschen im Stadion von Conakry versammelt, um die Stärke der Opposition zu demonstrieren und den Machthaber Moussa "Dadis" Camara von seiner Kandidatur für das Präsidentenamt im Jänner 2010 abzuhalten. Darauf eröffneten Soldaten, Polizisten und Milizionäre das Feuer auf friedliche Demonstranten. Binnen zwei Stunden töteten sie mindestens 157 Menschen. Tausende weitere wurden laut dem Bericht einer internationalen Untersuchungskommission verletzt, mindestens 109 Frauen vergewaltigt. Die tatsächlichen Zahlen dürften jedoch höher sein. Zu den mutmaßlichen Drahtziehern des Massakers gehören der ehemalige Juntaführer Camara und drei seiner einst mächtigen Militärs, Moussa Tiegboro Camara, Claude Pivi und Cherif Diaby (DW 28.9.2022). Gegen die Drahtzieher des Massakers wurde, nach anfänglichen Verzögerungen, ein Verfahren eingeleitet, womit zum ersten Mal in Guinea seit der Unabhängigkeit im Jahr 1958, hochrangige Politiker und Militärs von einem Gericht wegen Mord, Totschlag, Vergewaltigung und sexueller Gewalt, Folter und Gewalt, Freiheitsberaubung und Plünderung, die an der Zivilbevölkerung begangen wurden, angeklagt werden (Le Journal 2 l’Afrique 6.10.2022). Genau 13 Jahre nach den Ereignissen begann in Conakry der Prozess gegen ehemalige Militär- und Regierungsbeamte der damaligen Junta, dem Nationalen Rat für Demokratie und Entwicklung (CNDD). Insgesamt wurden 13 Personen angeklagt und zur Verhandlung an die guineische Strafjustiz verwiesen. Derzeit stehen nur 12 vor Gericht, da General Mamadouba Toto Camara, die Nummer 2 des CNDD, im Jahr 2021 verstorben ist. Zu ihnen gehören unter anderem Hauptmann Moussa Dadis Camara, der Anführer des CNDD, sowie sein Adjutant und Chef der Präsidentengarde, Leutnant Aboubakar Sidiki Diakité (genannt Toumba). Die Verfahrensakte wurde vom Obersten Gerichtshof an ein eigens eingerichtetes Strafgericht weitergeleitet; verfügbare Richter wurden ernannt; Anwälte sind anwesend, um den Opfern beizustehen und die Angeklagten zu verteidigen; die zwölf Angeklagten erscheinen persönlich; ein neuer und geräumiger Saal wurde speziell für die Durchführung des Prozesses gewidmet; das Urteil ist öffentlich und die Presse ist anwesend. Die Bedingungen scheinen also zumindest dem Anschein nach für die Durchführung eines echten "historischen" Prozesses gegeben zu sein (Le Journal 2 l’Afrique 6.10.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (15.12.2022): Guinea: Politisches Porträt, https://conakry.diplo.de/gn-de/themen/laenderinfos/innenpolitik, Zugriff 30.8.2023 - AI - Amnesty International (17.8.2023): Guinea, https://amnesty-westafrika.de/guinea/, Zugriff 12.9.2023 - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Guinea 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094490.html, Zugriff 5.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Juli bis Dezember 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-guinea.pdf?, Zugriff 5.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Januar bis Juni 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2022-guinea.pdf?, Zugriff 5.9.2023 - DW - Deutsche Welle (28.9.2022): Massaker von Conakry - Prozessauftakt nach 13 Jahren, https://www.dw.com/de/massaker-von-conakry-prozessauftakt-nach-13-jahren/a-63270391, Zugriff 6.9.2023 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066496.html, Zugriff 6.9.2023 - Le Journal 2 l’Afrique (6.10.2022): En Guinée, l’historique procès du massacre du 28 septembre 2009, https://lejournaldelafrique.com/en-guinee-lhistorique-proces-du-massacre-du-28-septembre-2009/?q=%2Fde%2Fin-guinea-der-historische-prozess-des-massakers-vom-28.-september-2009%2F, Zugriff 12.9.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Meinungs- und Pressefreiheit Die Übergangscharta der Junta verpflichtet zu Freiheit und Unabhängigkeit der Medien (FH 2023), sie sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, doch diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023) und in der Praxis bleibt die Medienfreiheit eingeschränkt (FH 2023). Unmittelbar nach dem Putsch löste Oberst Mamadi Doumbouya die Hohe Behörde für Kommunikation (HAC) auf, jedoch ermächtigte der CNRD die HAC im September 2021 zur Fortsetzung ihrer Regulierungstätigkeit. Im Mai 2022 legte die HAC mit Unterstützung des UN-Entwicklungsprogramms und der NGO Search for Common Ground einen Verhaltenskodex (Code of Good Conduct) für Medienhäuser und Journalisten vor. Ferner gab das HAC bei mehreren Gelegenheiten Pressemitteilungen heraus, um die Medien vor möglichen Sanktionen im Falle eines Gesetzesverstoßes im Zusammenhang mit der Verbreitung falscher Informationen zu warnen, die den sozialen Zusammenhalt, den Frieden und die Gerechtigkeit untergraben oder öffentliche oder private Persönlichkeiten verleumden (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 waren mehrere kritische Journalisten Berichten zufolge willkürlichen Verhaftungen, Einschüchterungen, Verhören und Zensur durch die Sicherheitskräfte, bzw. Übergangsbehörde des CNRD ausgesetzt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der CNRD hat sich oft an die nationale Kommunikationsbehörde (HAC) gewandt, um Medien zu sperren, die kritisch berichten. Darüber hinaus haben einzelne Einheiten des Militärs die Büros von Zeitungen und Radiosendern aufgesucht, die kritisch berichteten, und Journalisten eingeschüchtert. Der Junta ist es außerdem gelungen, die Medienberichterstattung zugunsten der Übergangsbehörden zu beeinflussen, indem sie selektiv finanzielle Unterstützung angeboten hat. Unabhängig davon gab es 2022 Berichte, dass Journalisten, die über Demonstrationen gegen die Junta berichteten, von mit Steinen und Messern bewaffneten Demonstranten angegriffen wurden. Des weiteren bleiben frühere Gesetze, die eine strafrechtliche Verleumdung und eine strafrechtliche Verfolgung im Rahmen umfassender Cybersicherheitsmaßnahmen zulassen, in Kraft (FH 2023).Im Jahr 2022 waren mehrere kritische Journalisten Berichten zufolge willkürlichen Verhaftungen, Einschüchterungen, Verhören und Zensur durch die Sicherheitskräfte, bzw. Übergangsbehörde des CNRD ausgesetzt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der CNRD hat sich oft an die nationale Kommunikationsbehörde (HAC) gewandt, um Medien zu sperren, die kritisch berichten. Darüber hinaus haben einzelne Einheiten des Militärs die Büros von Zeitungen und Radiosendern aufgesucht, die kritisch berichteten, und Journalisten eingeschüchtert. Der Junta ist es außerdem gelungen, die Medienberichterstattung zugunsten der Übergangsbehörden zu beeinflussen, indem sie selektiv finanzielle Unterstützung angeboten hat. Unabhängig davon gab es 2022 Berichte, dass Journalisten, die über Demonstrationen gegen die Junta berichteten, von mit Steinen und Messern bewaffneten Demonstranten angegriffen wurden. Des weiteren bleiben frühere Gesetze, die eine strafrechtliche Verleumdung und eine strafrechtliche Verfolgung im Rahmen umfassender Cybersicherheitsmaßnahmen zulassen, in Kraft (FH 2023). Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen wurden seit dem 28.7.2022 sieben Journalisten von Teilen der Polizei und Demonstranten gestört oder angegriffen (USDOS 20.3.2023).
USDOS zensierte die Regierung 2022 keine Online-Inhalte, und es gab keine glaubwürdigen Berichte über die Überwachung privater Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse. Der CNRD überwachte jedoch Plattformen sozialer Medien und nutzte das Gesetz, um Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft zu bestrafen, wenn sie regierungskritische Informationen veröffentlichten oder weitergaben (USDOS 20.3.2022). Am 23.5.2023 kamen Presseorganisationen, die private und öffentliche Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und Nachrichtenseiten vertreten, zusammen, um einen „Tag ohne Presse“ einzuhalten. Laut RSF sollte mit dieser Aktion gegen die seit dem 13.5.2023 zunehmende Abschaltung sozialer Netzwerke, die Beschränkung des Zugangs zu Online-Medien, die Störung des Funkverkehrs und sogar die Beschlagnahmung von Geräten und die Einschüchterung von Journalisten durch die Staatsmacht protestiert werden (RSF 24.5.2023). Guinea nimmt unter 180 Ländern den 85. Platz im Weltranking der Pressefreiheit ein, das von der RSF im Jahr 2023 erstellt wird (RSF 24.5.2023). Medienverbände beklagten am 18.5.2023 Internetabschaltungen bzw. erschwerten Zugang zu Informationsseiten und eine Razzia in den Räumen der Nachrichtenseite Afric Vision am Vortag. Die Verbände warfen der herrschenden Junta und der zuständigen Regulierungsbehörde Autorité de régulation des postes et télécommunications (ARPT) vor, Zensur auszuüben (BAMF 30.6.2023). Quellen: - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Januar bis Juni 2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2023-guinea.pdf? - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 - RSF - Reporters Sans Frontières (24.5.2023): Guinée: la junte attaque de manière inédite la liberté de la presse, https://rsf.org/fr/guin%C3%A9e-la-junte-attaque-de-mani%C3%A8re-in%C3%A9dite-la-libert%C3%A9-de-la-presse, Zugriff 7.9.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit Die Übergangscharta und die vorherige Verfassung sehen die Freiheit vor, sich friedlich zu versammeln und zu vereinigen. Das Gesetz verbietet Versammlungen mit ethnischem oder rassistischem Charakter oder Versammlungen, "deren Charakter die nationale Einheit bedroht". Die CNRD-Übergangsbehörden haben öffentliche Proteste und Versammlungen routinemäßig untersagt (USDOS 20.3.2023). Im Mai 2022 verhängte das Militär ein Demonstrationsverbot, nachdem es zuvor zu mehreren gewaltsamen Protesten gegen die Transitionsregierung kam (AA 15.12.2022). So kündigte das Comité national du rassemblement pour le développement (CNRD) am 13.5.2022 an, „alle Demonstrationen auf öffentlichen Straßen, die die soziale Ruhe und die korrekte Durchführung der im Chronogramm enthaltenen Aktivitäten gefährden könnten, vorerst bis zu den Wahlkampfzeiten" zu verbieten. Das Recht auf friedliche Versammlung ist durch Artikel 21 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und durch Artikel 11 der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker geschützt. Diese Entscheidung verstößt auch gegen die vom CNRD gewollte und am 27.9.2021 vom Staatschef unterzeichnete Übergangscharta, in der es in Artikel 34 heißt: "Die Vereinigungs-, Versammlungs-, Presse- und Publikationsfreiheit wird garantiert" (AI 18.5.2022). Am 11.09.2021 erließ das CNRD übereinstimmenden Medienberichten zufolge mit Verweis auf das übergeordnete nationale Interesse ein Verbot von Demonstrationen zur Unterstützung der neuen Machthaber (BAMF 13.9.2021). Im Oktober 2022 gingen die Sicherheitskräfte mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor, die die Rückkehr zur Zivilregierung forderten, und nahmen zahlreiche Sympathisanten der FNDC fest (FH 2023). Nach der Auflösung des Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC) am 8.8.2022 durch die Übergangsbehörden, die eine Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung gefordert hatte (AI 18.5.2022; vgl. FH 2023, BAMF 1.1.2023), forderte die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte die Behörden am 15.8.2022 auf, die Entscheidung rückgängig zu machen, da diese Maßnahme eine schwerwiegende Verletzung der Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit darstellt (AI 28.3.2023).Nach der Auflösung des Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC) am 8.8.2022 durch die Übergangsbehörden, die eine Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung gefordert hatte (AI 18.5.2022; vergleiche FH 2023, BAMF 1.1.2023), forderte die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte die Behörden am 15.8.2022 auf, die Entscheidung rückgängig zu machen, da diese Maßnahme eine schwerwiegende Verletzung der Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit darstellt (AI 28.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (15.12.2022): Guinea: Politisches Porträt, https://conakry.diplo.de/gn-de/themen/laenderinfos/innenpolitik, Zugriff 30.8.2023 - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Guinea 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094490.html, Zugriff 5.9.2023 - AI - Amnesty International (18.5.2022): Guinée. Interdiction de manifester « jusqu’aux périodes de campagnes électorales », https://www.amnesty.org/fr/latest/news/2022/05/guinee-interdiction-de-manifester-jusquaux-periodes-de-campagnes-electorales/, Zugriff 5.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.9.2021): Briefing Notes, Guinea, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf, Zugriff 4.9.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Opposition Im Dezember 2021 waren mehr als 150 politische Parteien offiziell anerkannt, von denen die meisten eine eindeutige ethnische oder regionale Basis der Unterstützung haben. In Artikel 6 der Übergangscharta ist das Recht auf die freie Gründung politischer Parteien verankert. In der Praxis wird die Tätigkeit der politischen Parteien unter der Junta zunehmend eingeschränkt, und 2022 wurde die größte Oppositionsgruppe des Landes auflöste (FH 2023). Die großen Oppositionsparteien sind in Nationalen Übergangsrat (CNT) nicht vertreten, da sie die Parlamentswahlen 2020 boykottiert haben. Zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien haben sich geweigert, in der CNT mitzuarbeiten (FH 2023). Nach dem Staatsstreich vom 5.9.2021 wurden die drei bislang im Gefängnis befindlichen zum Teil zu Haftstrafen verurteilten Oppositionspolitiker Oumar Sylla (bekannt als Foniké Mengué), Étienne Soropogui und Abdoulaye Bah am 7.9.2021 aus der Haft entlassen. Sie sollen Teil von insgesamt 79 Personen sein, die sich bislang aus politischen Motiven in Haft befanden und nun freikamen. Der führende Oppositionspolitiker Cellou Dalein Diallo begrüßte Medienberichten zufolge zwischenzeitlich den Staatsstreich als Sieg für die Bevölkerung. Er erwarte einen Zeitplan für einen Übergang. Die Armee solle außerdem Condés Rechte achten; dieser solle sich für seine Taten [juristisch] verantworten (BAMF 13.9.2021). Die Übergangsregierung regiert mit Gewalt und Einschüchterung. Da der politische Wiederaufbauprozess von Präsident Doumbouya und seiner Junta kontrolliert wird, scheint die Opposition nur eine sehr begrenzte Chance zu haben, ihre Unterstützung zu erhöhen oder durch Wahlen zu gewinnen. Der Termin für die nächsten Wahlen steht noch nicht fest (FH 2023). Im Jahr 2022 griffen die Sicherheitskräfte häufig von der Opposition organisierte Kundgebungen und Proteste an, was es den Oppositionsparteien erschwerte, ihre Anhänger zu mobilisieren (FH 2023). Am 26.3.2022 ließen die Behörden neben weiteren das Haus des ehemaligen Premierministers und Oppositionsführers, Cellou Dalein Diallo, im Regierungsviertel abreißen, berichten Medien. Offizielle Begründung für den Abriss der Häuser sei gewesen, dass sie nicht mehr aktuellen Normen entsprächen. Diallo, Anführer der Partei Union des Forces Démocratiques de Guinée (UFDG), wird vorgeworfen, das Haus in seiner Zeit als Regierungsmitglied während der Präsidentschaft des gestürzten Alpha Condé (2010 - 2021) unlauter aus Staatseigentum erworben zu haben. Derselbe Vorwurf wird einem weiteren ehemaligen Premierminister und oppositionellen Parteiführer, Sidya Touré (Union des Forces Républicaines, UFR), gemacht. Beide hatten am 28.2.2022 ihre Häuser verlassen müssen, nachdem ein lokales Gericht sich in dem Streit zwischen ihnen und dem Staat für unzuständig erklärt hatte. Die machthabende Junta, Comité national de rassemblement pour le développement (CNRD), erklärte, 53 Häuser in staatlichen Besitz rücküberführt zu haben. Gegen die Maßnahme bildeten sich am 28.2.2022 Proteste zugunsten der beiden Politiker, insbesondere Diallos. Dabei sollen drei Polizisten verletzt worden sein, einer davon schwer (BAMF 1.7.2022). Laut Medienberichten wurden der Oppositionsführer, Ibrahima Kassory Fofana, sowie drei ehemalige Minister am 6.4.2022 verhaftet. Ihnen wird u.a. unrechtmäßige Bereicherung und Veruntreuung von öffentlichen Mitteln vorgeworfen. Die vier Politiker wurden dem neu eingerichteten Spezialstrafgericht CRIEF vorgeführt, welches entsprechende Haftbefehle ausstellte. Ihre Anwälte kritisierten u.a., dass die Vorwürfe vollkommen unpräzise seien und es sich um eine „ferngesteuerte“ Justiz handle (BAMF 1.7.2022). Im Mai 2022 verbot die Junta alle politischen Demonstrationen, "solange die öffentliche Ordnung nicht gewährleistet werden kann". Diese Ankündigung richtete sich gegen die Aktivitäten der FNDC, die der Junta autoritäre Praktiken vorwerfen. Im Juli leitete die Regierung ein Gerichtsverfahren gegen drei FNDC-Führer ein, die daraufhin verhaftet wurden. Am 8.8.2022 löste die Regierung die wichtigste Oppositionsbewegung, den FNDC, formell auf (AI 18.5.2022; vgl. FH 2023). Der FNDC und andere Organisationen wie die Nationale Allianz für Veränderung und Demokratie (ANAD) und die früher regierende Rallye für das guineische Volk (RPG) nahmen nicht mehr am Dialog mit der Junta teil (FH 2023).Im Mai 2022 verbot die Junta alle politischen Demonstrationen, "solange die öffentliche Ordnung nicht gewährleistet werden kann". Diese Ankündigung richtete sich gegen die Aktivitäten der FNDC, die der Junta autoritäre Praktiken vorwerfen. Im Juli leitete die Regierung ein Gerichtsverfahren gegen drei FNDC-Führer ein, die daraufhin verhaftet wurden. Am 8.8.2022 löste die Regierung die wichtigste Oppositionsbewegung, den FNDC, formell auf (AI 18.5.2022; vergleiche FH 2023). Der FNDC und andere Organisationen wie die Nationale Allianz für Veränderung und Demokratie (ANAD) und die früher regierende Rallye für das guineische Volk (RPG) nahmen nicht mehr am Dialog mit der Junta teil (FH 2023). Im Oktober 2022 gingen die Sicherheitskräfte mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor, die die Rückkehr zur Zivilregierung forderten, und nahmen zahlreiche Sympathisanten der FNDC fest (FH 2023). Bei Protesten am 20.10. und 21.10.22 in Conakry wurden mindestens drei Demonstranten getötet, 20 Personen erlitten Schussverletzungen und zahlreiche Demonstrierende wurden verhaftet (BAMF 1.1.2023). In folge wurden neun Oppositionspolitiker unter gerichtliche Aufsicht gestellt und müssen sich wöchentlich beim erstinstanzlichen Gericht von Dixinn (Conakry) vorstellen. Ferner kündigten die wegen früherer Demonstrationen festgenommenen Oumar Sylla (bekannt als Foniké Manguè) und Ibrahima Diallo an, mit 7.11.2022 in den Hungerstreik zu treten. Laut eigenen Angaben gebe es keine Anklage gegen sie und ihre Haft entbehre einer legalen Grundlage (BAMF 1.1.2023). Am 10.5.2023 wurden die drei führenden Aktivisten des zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnisses Front national de défense de la Constitution (FNDC) Oumar Sylla („Foniké Menguè“), Ibrahima Diallo und Mamadou Billo Bah aus der Haft entlassen. Sie waren seit Juli/August 2022 bzw. im Fall von Bah seit März 2023 im Gefängnis (BAMF 30.6.2023). Quellen: - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Guinea 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094490.html, Zugriff 5.9.2023 - AI - Amnesty International (18.5.2022): Guinée. Interdiction de manifester « jusqu’aux périodes de campagnes électorales », https://www.amnesty.org/fr/latest/news/2022/05/guinee-interdiction-de-manifester-jusquaux-periodes-de-campagnes-electorales/, Zugriff 13.9.2023 - AN - Africanews (2.8.2022): Guinea: Two FNDC leaders jailed after bloody protests, https://www.africanews.com/2022/08/02/guinea-two-fndc-leaders-jailed-after-bloody-protests/, Zugriff 13.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Januar bis Juni 2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2023-guinea.pdf? - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Juli bis Dezember 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-guinea.pdf? - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Januar bis Juni 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2022-guinea.pdf? - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.9.2021): Briefing Notes, Guinea, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf, Zugriff 4.9.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 Haftbedingungen Die Bedingungen in den zivilen Gefängnissen, die unter der Aufsicht des Justizministeriums stehen, bleiben nach wie vor hart und lebensbedrohlich (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022).Die Bedingungen in den zivilen Gefängnissen, die unter der Aufsicht des Justizministeriums stehen, bleiben nach wie vor hart und lebensbedrohlich (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 23.2.2022). Den Sicherheitskräften werden Vergewaltigung, Folter und übermäßige Gewaltanwendung vorgeworfen (BS 23.2.2022). Schlechte sanitäre Verhältnisse, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Versorgung sind im gesamten Gefängnissystem allgegenwärtig (USDOS 20.3.2023). Misswirtschaft und Vernachlässigung sind weit verbreitet. Berichten zufolge funktionieren die Toiletten nicht, und die Gefangenen schlafen und essen oft in demselben Raum, der für sanitäre Zwecke genutzt wird. Der Zugang zu Trink- und Badewasser ist unzureichend. Viele Gefängnisse sind ehemalige Lagerhallen mit geringer Belüftung und wenig Zugang zu Strom für Klimaanlagen oder andere Kühltechniken (USDOS 20.3.2023). Die Bedingungen in den für kurzfristige Inhaftierungen konzipierten Haftanstalten der Gendarmerie und der Polizei sollen angeblich noch schlechter sein (USDOS 20.3.2023). Überbelegung bleibt weiterhin ein Problem (USDOS 20.3.2023). Die 34 Gefängnisse des Landes stammen noch aus der Kolonialzeit und sind meist überbelegt. Es gibt acht Hochsicherheitsgefängnisse, die übrigen sind Kurzzeitgefängnisse (PI 13.7.2022). Laut eines Aktivisten waren im September 2022 im Zentralgefängnis von Conakry 1.802 Gefangene in einer Einrichtung untergebracht, die für 300 Gefangene ausgelegt ist (600 % der Gesamtkapazität) (USDOS 20.3.2023; vgl. PI 13.7.2022); in Nzerekore waren 460 Gefangene in einer Einrichtung untergebracht, die für 80 Gefangene ausgelegt ist (575 % der Gesamtkapazität); und in Kankan waren 306 Gefangene in einer Einrichtung untergebracht, die für 80 Gefangene ausgelegt ist (382 % der Gesamtkapazität). Die von der Regierung finanzierten Rehabilitationsprogramme bleiben unterfinanziert und unwirksam, so dass einige NGOs versuchten die bestehenden Mängel auszugleichen (USDOS 20.3.2023). Laut eines Aktivisten waren im September 2022 im Zentralgefängnis von Conakry 1.802 Gefangene in einer Einrichtung untergebracht, die für 300 Gefangene ausgelegt ist (600 % der Gesamtkapazität) (USDOS 20.3.2023; vergleiche PI 13.7.2022); in Nzerekore waren 460 Gefangene in einer Einrichtung untergebracht, die für 80 Gefangene ausgelegt ist (575 % der Gesamtkapazität); und in Kankan waren 306 Gefangene in einer Einrichtung untergebracht, die für 80 Gefangene ausgelegt ist (382 % der Gesamtkapazität). Die von der Regierung finanzierten Rehabilitationsprogramme bleiben unterfinanziert und unwirksam, so dass einige NGOs versuchten die bestehenden Mängel auszugleichen (USDOS 20.3.2023). Rechtlich gesehen gibt es in Guinea durchaus Normen für die Inhaftierung. Das Strafgesetzbuch wurde ebenso wie die Strafprozessordnung im Jahr 2016 überarbeitet. Es umfasst internationale Verbrechen (wie Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit) und hat die Schwelle für die Strafbarkeit von Kindern von 10 auf 13 Jahre angehoben. Allerdings gibt es in der Praxis viele Hindernisse (PI 13.7.2022). Jugendliche werden nicht immer in separaten Abteilungen von Gefängnissen und Haftanstalten festgehalten (USDOS 20.3.2023). In Guinea ist es gesetzlich verboten, ein Kind unter 13 Jahren in Haft zu nehmen. In der Realität befinden sich 12-Jährige, manchmal sogar 10-Jährige, in Haft. Sie sind zusammen mit Erwachsenen inhaftiert, entweder im Gewahrsam oder in Gefängnissen (PI 13.7.2022). In Guinea gibt es ein echtes Problem bei der Überwachung und Bewertung der Haftbedingungen und der Behandlung von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde (PI 13.7.2022). In einer Mitteilung an die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften beklagte der Minister für Justiz und Menschenrechte am 24.6.2022 "schreckliche Zustände, insbesondere in den Gerichten und Gefängnissen", die einen Verstoß gegen die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen (Nelson-Mandela-Regeln) darstellten. Der Minister verwies u. a. auf "29 Fälle schwerer Unterernährung und neun Fälle psychischer Erkrankungen" in einem Gefängnis, auf die unzureichende und schlechte Qualität von Nahrung und Wasser sowie auf Gefangene, die "bis auf die Knochen abgemagert oder gelähmt sind oder sogar im Sterben liegen" (AI 28.3.2023). Der Zugang zu Pflege, medizinischer Behandlung und Verpflegung entspricht nicht den Mindestanforderungen. Mehrere nationale und internationale Organisationen mussten Ernährungsprogramme für Gefangene entwickeln, da die täglichen Rationen zu gering sind. Dies führt häufig zu Todesfällen aufgrund von Unter- und Mangelernährung (PI 13.7.2022). Der Mangel an medizinischem Personal, Medikamenten und medizinischer Versorgung in den Gefängnissen in Verbindung mit Unterernährung und Dehydrierung führte manchmal zu lebensbedrohlichen Infektionen oder Krankheiten.
einer örtlichen NGO hat die Regierung einen einzigen Arzt im Zentralgefängnis angestellt um alle acht Gefängnisse zu versorgen. Die Gefangenen sind darauf angewiesen, dass Familienangehörige, Wohltätigkeitsorganisationen oder NGOs ihnen Medikamente bringen, allerdings müssen Besucher oft Bestechungsgelder zahlen (USDOS 20.3.2023). Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen stellten fest, dass die Bedingungen in den Haftanstalten der Gendarmerie, in denen die Gefangenen höchstens zwei Tage lang festgehalten werden sollen, während sie auf ihre Gerichtsverhandlung warten, wesentlich schlechter sein als in den Gefängnissen, da Gendarmeiereinrichtungen feucht und unhygienisch sein sollen. Eine solche "vorübergehende" Inhaftierung konnte von einigen Tagen bis zu mehr als zwei Jahren dauern, und die Einrichtungen verfügen über keine etablierten Systeme zur Bereitstellung von Mahlzeiten oder medizinischer Versorgung (USDOS 20.3.2023). Die Strafvollzugs- und Justizbehörden beaufsichtigen die Einrichtungen nur unzureichend und untersuchen die gemeldeten Mängel nicht. Gefangene und Häftlinge haben das Recht, sich zu beschweren, was sie wegen möglicher Repressalien seitens der Gefängniswärter nur selten tun. Die Gefangenen beschweren sich darüber, dass ihnen regelmäßig der Zugang zu Besuchern, einschließlich Familienangehörigen, verwehrt wird. Besucher müssen oft Bestechungsgelder zahlen, um Zugang zu den Gefangenen zu erhalten (USDOS 20.3.2023). Lokale NGOs erhielten regelmäßig und ungehindert Zugang zum Zentralgefängnis von Conakry; die Behörden gewähren nur selten Zugang zu anderen Einrichtungen, um die Bedingungen zu überwachen (USDOS 20.3.2023). Die Bedingungen in den Militärgefängnissen, die vom Verteidigungsministerium verwaltet werden, konnten nicht überwacht werden, da die Regierung Gefangenenschutzgruppen und internationalen Organisationen den Zugang verweigert. Obwohl die Militärbehörden behaupten, dass sie keine Zivilisten in Militärgefängnissen festhalten, widersprechen früher gemeldete Fälle dieser Behauptung. Vor dem Staatsstreich im September gab es Berichten zufolge ein Gefängnis in einem Militärlager auf der Insel Kassa, und politische Gefangene wurden zeitweise in einem Militärlager in der Nähe von Kankan festgehalten (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Guinea 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094490.html, Zugriff 5.9.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Guinea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069804/country_report_2022_GIN.pdf, Zugriff 6.9.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 - PI - Prison Inside (13.7.2022): Guinea: child victims of “punitive justice”, https://www.prison-insider.com/en/articles/guinee-les-enfants-victimes-du-tout-repressif?, Zugriff 20.9.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Todesstrafe Guinea gehört zu den Ländern, deren Gesetze die Todesstrafe für kein Verbrechen vorsehen und deren Gesetze die Todesstrafe nur für außergewöhnliche Verbrechen vorsehen, wie z. B. Verbrechen nach Militärrecht oder Verbrechen, die unter außergewöhnlichen Umständen begangen wurden. Ferner zählt Guinea zu den Ländern in welchen in den letzten 10 Jahren keine Hinrichtungen verzeichnet wurden (AI 16.5.2023). Mit dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzes im Oktober 2016 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AI 8.2023; vgl. BMEIA 10.10.2016, FD 10.2022), sie bleibt jedoch weiterhin im Militärrecht bestehen. Im Juni 2017 verabschiedete die Nationalversammlung schließlich ein neues Militärstrafrecht, mit dem die Todesstrafe in Guinea endgültig abgeschafft wurde (AI 8.2023).Mit dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzes im Oktober 2016 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AI 8.2023; vergleiche BMEIA 10.10.2016, FD 10.2022), sie bleibt jedoch weiterhin im Militärrecht bestehen. Im Juni 2017 verabschiedete die Nationalversammlung schließlich ein neues Militärstrafrecht, mit dem die Todesstrafe in Guinea endgültig abgeschafft wurde (AI 8.2023). Quellen: - AI - Amnesty International (8.2023): Guinea, https://amnesty-westafrika.de/guinea/, Zugriff 12.9.2023 - AI - Amnesty International (16.5.2023): Death sentences and executions 2022, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/6548/2023/en/, Zugriff 6.9.2023 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (Österreich) (10.10.2016): Bundesminister Kurz: „Ächtung der Todesstrafe ist Priorität für Österreich“, https://www.bmeia.gv.at/ministerium/presse/aktuelles/2016/10/bundesminister-kurz-aechtung-der-todesstrafe-ist-prioritaet-fuer-oesterreich, Zugriff 12.9.2023 - FD - France Diplomatie (Frankreich) (10.2022): Abschaffung der Todesstrafe, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-und-humanitare-hilfe/abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 11.9.2023 Religionsfreiheit Die Bevölkerung Guineas ist überwiegend muslimisch (BS 23.2.2022). Ca. 89,1 % der Bevölkerung sind Muslime, 6,8 % Christen, ca. 1,6 % sind Animisten, 0,1 % gehören anderen Religionen an und etwa 2,4 % folgen keiner Glaubensrichtung (CIA 6.9.2023). Synkretismus ist weit verbreitet (BS 23.2.2022). Die jüdische Gemeinde ist sehr klein und es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen (USDOS 20.3.2023).
der Übergangscharta des CNRD, die als Ersatz für eine Verfassung dient, heißt es, dass das Land ein säkularer Staat ist und jede Handlung, die den säkularen Charakter des Staates oder die Religionsfreiheit untergräbt, als "schweres Verbrechen" betrachtet wird, das mit Geld- und Haftstrafen geahndet wird (USDOS 15.5.2023). Der Staat und die Gesellschaft Guineas bekennen sich zum Grundsatz des Säkularismus. Religiöse Dogmen haben nur einen geringen Einfluss auf die Rechtsordnung und die politischen Institutionen. Der Staat war jedoch in der Vergangenheit bestrebt, die Kontrolle über die religiösen Autoritäten zu behalten, die oft in Patronatssystem eingebunden waren. In politisch angespannten Zeiten rufen die religiösen Führer regelmäßig zu Dialog und Frieden auf (BS 23.2.2022). Das Strafgesetzbuch sieht die freie Religionsausübung innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen vor (USDOS 15.5.2023). Die religiösen Rechte werden in der Praxis im Allgemeinen geachtet (FH 2023). Darüber hinaus sieht die Übergangscharta vor, dass zwei Mitglieder des Nationalen Übergangsrats, des derzeitigen nationalen Gesetzgebungsorgans, Vertreter der Religionsgemeinschaften sein sollen. Das auf Kabinettsebene angesiedelte Generalsekretariat für religiöse Angelegenheiten (SRA) gab weiterhin wöchentliche Themen für die Freitagspredigten in Moscheen und die Sonntagspredigten in Kirchen vor und beauftragt weiterhin Inspektoren in allen Regionen zu kontrollieren, dass die Predigten in Moscheen und Kirchen mit den Richtlinien des SRA übereinstimmten. Der erklärte Zweck der wöchentlichen Leitlinien war die Harmonisierung religiöser Ansichten, um radikale oder politische Botschaften in Predigten zu verhindern (USDOS 15.5.2023). Einige nicht-muslimische Regierungsmitarbeiter berichten von gelegentlicher Diskriminierung. Menschen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, werden manchmal von ihrer Gemeinschaft unter Druck gesetzt (FH 2023). Im Mai 2022 löste die Heirat eines bekannten christlichen Journalisten mit einer muslimischen Frau eine breite öffentliche Debatte über interreligiöse Ehen aus und führte zu sozialen und religiösen Spannungen, wie in der Presse und in den sozialen Medien zu lesen war. Die Eltern der Frau beantragten bei den Behörden die Annullierung der Ehe. Die Kontroverse veranlasste einen Blogger, eine Bewegung zur Unterstützung der Familie der Frau gegen die Ehe zu gründen und eine Demonstration gegen die Heirat zu organisieren. Die Behörden verhafteten und verfolgten den Blogger wegen der Veröffentlichung von Drohungen und Beleidigungen in sozialen Medien; er wurde später unter richterlicher Aufsicht freigelassen (USDOS 15.5.2023). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Guinea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069804/country_report_2022_GIN.pdf, Zugriff 6.9.2023 - CIA - Central Intelligence Agency (USA) (6.9.2023): The World Fact Book - Guinea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/guinea/, Zugriff 7.9.2023 - USDOS - US Department of State ( 15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091924.html, Zugriff 7.9.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung des Landes ist vielfältig und besteht aus drei großen und mehreren kleineren Sprachgruppen. Obwohl das Gesetz rassistische oder ethnische Diskriminierung verbietet, kommt es bei der Einstellung in der Privatwirtschaft zu Vorwürfen der Diskriminierung von Angehörigen aller größeren ethnischen Gruppen. Die ethnische Segregation von Stadtvierteln und ethnisch spaltende Rhetorik während politischer Kampagnen kamen häufig vor. Die Regierung unternahm wenig, um diese Probleme anzugehen. Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt. Weiters dürfen politische Parteien nicht nur eine Ethnie, bzw. eine Region vertreten (USDOS 20.3.2023). Peulh und Malinké sind die größten ethnischen Gruppen, und die zugehörigen Parteien dominieren heute die Politik (BS 23.2.2022). Fulani (Peuhl) 33,4 %, Malinke 29,4 %, Susu 21,2 %, Guerze 7,8 %, Kissi 6,2 %, Toma 1,6 %, andere/fremde 0,4 % (2018 est.) (CIA 6.9.2023). Es gibt ein tiefes, historisch verwurzeltes Gefühl der politischen Marginalisierung unter den Peulh, das sich in den letzten 10 Jahren verstärkt hat. Alpha Condé setzte zu Beginn seiner Präsidentschaft symbolisch auf Versöhnung, war aber nie an einer Zusammenarbeit mit seinen politischen Gegnern interessiert und verfolgte eine Politik des Teilens und Herrschens. Darüber hinaus besteht eine weitere große Kluft der Versöhnung, nämlich die zwischen den ethnischen Maninka und den Angehörigen der kleinen ethnischen Gruppen im südöstlichen bewaldeten Guinea (insbesondere die Kpelle/Guerzé, die mit dem Militärherrscher Dadis Camara verbunden sind). Diese Spaltung wird von der Regierung nicht ausreichend beachtet, so dass es auf beiden Seiten zu explosiven Haltungen kommen kann, wie sich im März 2020 insbesondere in und um die Stadt Nzérékoré zeigte (BS 23.2.2022). Die ethnische Polarisierung zwischen den beiden größten Gruppen, den Peulh und den Malinké, spiegelt sich historisch im Parteiensystem wider. Die UFDG und die RPG haben dazu tendiert, die beiden größten ethnischen Gruppen als Wählergruppen zu behandeln. Die Tendenz zu ethnischen Parteien hat zu einer erheblichen Polarisierung geführt, einschließlich wiederholter und - im Untersuchungszeitraum zunehmende Gewalt bei den Wahlen (BS 23.2.2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Guinea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069804/country_report_2022_GIN.pdf, Zugriff 6.9.2023 - CIA - Central Intelligence Agency (USA) (6.9.2023): The World Fact Book - Guinea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/guinea/, Zugriff 7.9.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Sicherheitskräfte hielten jedoch weiterhin Personen an Straßensperren fest, um Geld zu erpressen, wodurch die Bewegungsfreiheit von Reisenden behindert und ihre Sicherheit gefährdet wurde. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzunehmen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. (USDOS 20.3.2023). Allerdings kann es aufgrund der hohen Kriminalität in einigen Stadtvierteln zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kommen (FH 2023). Am 8.6.2022 verfolgten Gendarme Berichten zufolge Ousmane Berete und schlugen ihn, nachdem er sich geweigert hatte, an einem Gendarmerie-Kontrollpunkt in der Ortschaft Temenedougou in der Präfektur Dinguraye ein Bestechungsgeld zu zahlen, bis er starb. Vier Gendarmen wurden festgenommen und zur Untersuchung in ein Militärlager in Dinguiraye gebracht. Nach Aussagen von Beobachtern vor Ort hatten die Zivilgesellschaft und die Bevölkerung von Dinguiraye seit langem die Unregelmäßigkeiten dieser Straßensperre angeprangert, bei der die Bürger häufig Opfer von Erpressungen wurden (USDOS 20.3.2023). Der CNRD forderte ehemalige hochrangige Regierungsbeamte auf, ihre persönlichen und offiziellen Reisedokumente herauszugeben. Der Gerichtshof zur Bekämpfung von Wirtschafts- und Finanzdelikten (CRIEF), der speziell für Korruptionsfälle eingerichtet wurde, erließ im April 2022 eine Entscheidung, mit der 37 ehemaligen Ministern und Leitern von Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung die Ausreise untersagt wurde (USDOS 20.3.2023). Die vorübergehenden Bewegungsbeschränkungen, die 2020 als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eingeführt wurden, waren Ende 2022 nicht mehr in Kraft (FH 2023). Quellen: - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Grundversorgung und Wirtschaft Obwohl Guinea reich an natürlichen Ressourcen ist, steht es vor großen sozioökonomischen Herausforderungen (WFP 7.2023). Die Mehrheit der Bevölkerung ist von Armut bedroht (BS 23.2.2022). Die Armutsquote ist alarmierend hoch mit 55 %, und 21,8 % der Haushalte sind von Ernährungsunsicherheit betroffen. Die Unterernährung ist nach wie vor hoch: 6,1 % der Kinder unter 5 Jahren sind von globaler akuter Unterernährung betroffen, 24,4 % sind unterentwickelt und 12 % sind untergewichtig (WFP 7.2023). Die ländliche Bevölkerung ist besonders anfällig für Ernährungsunsicherheit (WFP 7.2023). Von den Menschen, die von schwerer Ernährungsunsicherheit betroffen sind, betreiben 71,1 % Subsistenzwirtschaft. Kleinbauern bilden die Mehrheit der Armen des Landes und zeigen einen Zusammenhang zwischen Armut und Ernährungsunsicherheit. Außerdem haben sie kaum Zugang zu Saatgut und Düngemitteln, Produktions- und Verarbeitungsanlagen, Lagereinrichtungen, grundlegender Infrastruktur und erschwinglichen Finanzdienstleistungen. Obwohl Frauen in der Landwirtschaft, insbesondere in der Nahrungsmittelproduktion, eine entscheidende Rolle spielen, haben sie Schwierigkeiten beim Zugang zu Land und produktiven Ressourcen, Bildung, formaler Beschäftigung und einkommensschaffenden Maßnahmen. Ihre Arbeit ist oft unbezahlt und wird unterbewertet. Frauen machen 60 % der Menschen aus, die unter chronischem Hunger leiden, und stellen die Mehrheit der in Armut lebenden Landbevölkerung (WFP 7.2023). Guinea ist auch anfällig für wiederkehrende Naturkatastrophen wie Überschwemmungen und Buschbrände, von denen die meisten Menschen betroffen sind, deren Ernährung nicht gesichert ist (WFP 7.2023). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, vor allem unter Jugendlichen und Frauen (WFP 7.2023). Laut WKO beträgt die Arbeitslosenquote zwischen den 15-64-jährigen 2022 5,7 % und die Jugendarbeitslosenquote zwischen den 15-24 Jahre-jährigen 2022 7,9 % (WKO 8.2023). Die Alphabetisierungsrate ist niedrig: nur 32 % der erwachsenen Bevölkerung können lesen und schreiben (WFP 7.2023). Darüber hinaus steht Guinea vor großen soziopolitischen Herausforderungen, und die bevorstehenden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erhöhen das Risiko ethnischer und politischer Gewalt, die die wirtschaftlichen Aktivitäten im Land lähmen (WFP 7.2023). Guinea verfügt über die weltweit größten Vorkommen an Bauxit, daneben über reiche Reserven an Eisenerz, Gold und Diamanten (ABG 2.2023). Das Land verfügt über beträchtliche natürliche Ressourcen und Ackerland. Der Agrarsektor beschäftigt einen Großteil der Bevölkerung. Wie in der verarbeitenden Industrie und dem Dienstleistungssektor fehlen der Landwirtschaft in Guinea jedoch Investitionen. Trotz guter natürlicher Bedingungen ist sie wenig produktiv (AGB 2.2023). Die Regierung hat aufgrund der COVID-19-Pandemie Maßnahmen zur Unterstützung des Agrarsektors ergriffen, insbesondere da die Pandemie zu einem Anstieg der Lebensmittelpreise führte. Mehrere Akteure, wie das Welternährungsprogramm, verteilten in Zusammenarbeit mit der Regierung Lebensmittel an die am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Menschen (BS 23.2.2022). Den Löwenanteil seiner Exporterlöse erzieht das Land aus dem Bergbau, insbesondere mit dem Aluminiumerz Bauxit (ABG 2.2023). Im Jahr 2022 hat die Landwirtschaft rund 27,3 % zum Bruttoinlandsprodukt Guineas beigetragen, die Industrie rund 28,8 % und der Dienstleistungssektor rund 35,3 % (Statista.com 21.7.2023). Seit dem Militärputsch von 2021 steht das Land politisch am Scheideweg. ECOWAS fordert einen schnellen und transparenten Übergang zur Demokratie. Drängende Reformen (Verkehr, Energie), stockende Sozialprogramme und wartende Investitionen lassen auf Stabilität und Rechtsstaatlichkeit hoffen (ABG 2.2023). Guinea-Conakry verfügt über reichlich Wasserressourcen, was zu einem Fokus auf Wasserkraftwerke zur Erzeugung erneuerbarer Energien führt. Mit Flüssen wie Niger, Senegal und Gambia sowie über 1.300 Wasserläufen im ganzen Land übersteigt das Wasserkraftpotenzial des Landes 6.000 MW. Projekte wie Souapiti (450 MW) und Kaleta (240 MW) haben die Stromversorgung erhöht, während sich das Kraftwerk Amaria (300 MW) im Bau befindet. Bis 2025 soll die Wasserkraft über 80 % der installierten Kapazität Guineas ausmachen und lukrative Möglichkeiten für Wasserkraftunternehmen und Investoren bieten (WKO 25.8.2023). Quellen: - ABG - Africa Business Guide (2.2023): Länderprofil, Wirtschaft in Guinea, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/guinea, Zugriff 13.9.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Guinea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069804/country_report_2022_GIN.pdf, Zugriff 6.9.2023 - Statista.com (21.7.2023): Guinea: Anteile der Wirtschaftssektoren am Bruttoinlandsprodukt (BIP) von 20212 bis 2022, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/953024/umfrage/anteile-der-wirtschaftssektoren-am-bruttoinlandsprodukt-bip-von-guinea/, Zugriff 18.9.2023 - WFP - World Food Programme (7.2023): Länderinformation Guinea, https://www.wfp.org/countries/guinea, Zugriff 7.9.2023 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (Österreich) (25.8.2023): Subsahara Newsletter Casablanca: August 2023, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/subsahara-newsletter-casablanca.html, Zugriff 18.9.2023 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist nicht gewährleistet (EDA 9.5.2023), bzw. nicht mit der in Europa zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch hoch problematisch (AA 4.9.2023.). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine Vorauszahlung (Bargeld) (EDA 9.5.2023). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 44,48 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 4,0 % des Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 1.117,90 Euro (~ 10,9 % des jeweiligen BIP) (Laenderdaten.Info o.D.). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Guinea ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 0,3 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 1.090 ausgebildeten Ärzten in Guinea stehen pro 1000 Einwohner rund 0,08 Ärzte zur Verfügung (Laenderdaten.Info o.D.). Fachärzte der wichtigsten Fachrichtungen sind vorhanden (AA 4.9.2023). Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,57 (Laenderdaten.Info o.D.). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 4.9.2023). Laut dem Demographic and Health Survey 2018 entbanden 55 % der Frauen in Anwesenheit von qualifiziertem medizinischem Fachpersonal. Mangelnde Qualität der Gesundheitsversorgung, begrenztes Gesundheitspersonal und soziokulturelle Barrieren beeinträchtigten auch den Zugang von Frauen zu qualifiziertem Gesundheitspersonal, insbesondere wenn keine Hebammen verfügbar sind (USDOS 20.3.2023). Laut dem UNICEF Multiple Indicator Cluster Survey 2016 lag die Müttersterblichkeitsrate bei 550 pro 100.000 Lebendgeburten. Der Mangel an zugänglichen, qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten, Diskriminierung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten, frühe Heirat und Schwangerschaften bei Jugendlichen trugen alle zur Müttersterblichkeitsrate bei (USDOS 20.3.2023). Die sozialen Sicherheitsnetze sind rudimentär und decken nur eine begrenzte Anzahl von Risiken für wenige Begünstigte [Beamte], ab. Die Nationale Sozialversicherungskasse (Caisse Nationale de Sécurité Sociale, CNSS) ist die staatliche Einrichtung, die für die soziale Absicherung zuständig ist, aber verfügt nur über unzureichende Mittel. Für die soziale Absicherung sind die Menschen auf die Netzwerke der Großfamilie, private Spargruppen und private Wohltätigkeit angewiesen (BS 23.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.9.2023): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/guineasicherheit/206098, Zugriff 8.9.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Guinea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069804/country_report_2022_GIN.pdf, Zugriff 6.9.2023 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.5.2023): Reisehinweise für Guinea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/guinea/reisehinweise-fuerguinea.html#eda92e408, Zugriff 8.9.2023 - Laenderdaten.info (o.D): Gesundheitswesen in Guinea, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Guinea/gesundheit.php, Zugriff 8.9.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Rückkehr Gesetze und Verfassung sehen Grundlagen für Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Reisefreiheit, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Staatenlosen, Asylsuchenden und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 20.3.2023). Die Republik Guinea hat über das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Afrikanische Integration und im Ausland niedergelassene Guineer in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) den allerersten Nationalen Abstimmungsrahmen über Migration in Conakry eingerichtet. Dieser Rahmen soll die vollständige und wirksame Umsetzung der 2021 verabschiedeten Nationalen Migrationspolitik (NMP) sicherstellen, um ein umfassendes und koordiniertes System für eine bessere Steuerung der Migration zu schaffen (IOM 15.3.2023). Die IOM unterstützte die Regierung bei diesem Projekt technisch und finanziell durch die Übergangsphase der "Gemeinsamen Initiative der EU und der IOM zum Schutz und zur Wiedereingliederung von Migranten und zur Stärkung der Regierungsführung im Bereich der Migration" (IOM 15.3.2023). Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland (Guinea) ist die OFII-Partner-Organisation (OFII ist die Abkürzung für Französisches Büro für Immigration und Integration). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2023). Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist (Retour volontaire2023). Das OFII bietet in 22 Ländern Wiedereingliederungshilfe an, u.a. in Guinea. Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe kann je nach Herkunftsland und Projekt variieren. Der Berater kann weitere Informationen zu den Beihilfen geben, die in Anspruch genommen werden können (Retour volontaire 2023). Für Studenten und junge Berufstätige kann eine Wiedereingliederungshilfe beantragt werden (Retour volontaire 2023). Quellen: - BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]
(2023): Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) - Guinea - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/guinea/guinea_deutsch.html, Zugriff 31.7.2023 - IOM - International Organization for Migration (15.3.2023): IOM Welcomes Guinea’s First Ever Migration Governance Framework, https://www.iom.int/news/iom-welcomes-guineas-first-ever-migration-governance-framework, Zugriff 8.9.2023 - Retour volontaire
(2023): Retour volontaire, http://www.retourvolontaire.fr/, Zugriff 8.9.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Guinea. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original in Vorlage brachte, steht seine Identität nicht fest. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser vor dem BFA vorbrachte, er habe einige Tage lang an Bauchschmerzen gelitten. Er habe „immer wieder mal“ Probleme mit Bauchschmerzen. Er sei diesbezüglich jedoch bereits untersucht worden und befinde sich nicht in medizinischer Behandlung. Eine schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung ergibt sich daraus nicht. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, seiner Erwerbstätigkeit und seiner Herkunft sowie seinen Lebensumständen, seiner Bildung und Berufserfahrung sowie seinen Familienverhältnissen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Aus der Zusammenschau seines Alters und seines Gesundheitszustandes sowie dem Vorbringen zu seiner Berufsausbildung und dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes leitet sich die Feststellung zu seiner Erwerbsfähigkeit ab. Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren nicht behauptete und diese angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer auch nicht anzunehmen sind. Aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger geht hervor, dass er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, während eine Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) bescheinigt, dass er seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung bestreitet. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Die belangte Behörde hat das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Rückzahlung von Geldschulden als unglaubhaft eingestuft und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beurteilung an: Im Rahmen der Erstbefragung durch Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 30.06.2024 begründete der Beschwerdeführer seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er in seiner Heimatstadt als Händler gearbeitet habe. Jener Mann, welcher dem Beschwerdeführer seine Ware liefern sollte, habe das Geld für die Ware verlangt, obwohl der Beschwerdeführer die Ware nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, das vom Lieferanten geforderte Geld zu bezahlen, weshalb der Lieferant die Geldschulden bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer aus Angst vor dem Gefängnis geflohen. Vor der belangten Behörde begründete der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen damit, dass er als Händler tätig gewesen sei und es Probleme mit seinem Patron gegeben habe. Der Patron sei derjenige, der dem Beschwerdeführer die Ware gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe Ware vom Patron erhalten und habe versucht, diese an einer Stelle, wo früher Gold gefunden worden sei, zu verkaufen. Er habe die gesamte Ware an einen Mann verkauft. Der Mann habe jedoch nicht bezahlt und sei mit der Ware verschwunden. Sein Patron sei darüber sehr verärgert gewesen und habe dem Beschwerdeführer gedroht, er werde ihn ins Gefängnis sperren lassen, wenn der Beschwerdeführer die Ware nicht wieder auftreibe. Eines Tages sei der Beschwerdeführer in der Stadt unterwegs gewesen, als er einen Anruf von seiner Frau bekommen habe, die ihn gewarnt habe, dass er nicht nach Hause kommen solle, da der Patron gemeinsam mit der Polizei zum Haus der Familie gekommen sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen. Zunächst weichen die Angaben des Beschwerdeführers, wie die Geldschulden entstanden seien, gänzlich voneinander ab. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung von einem Lieferanten sprach, welcher vor der Lieferung das Geld für die Ware verlangt habe, schildert der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde divergierend, jemand sei mit der Ware verschwunden, ohne diese zu bezahlen. Auch die weiteren Schilderungen des Fluchtvorbringens lassen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Beschwerdeführers entstehen. Vor dem BFA wurde der Beschwerdeführer zum näheren Ablauf des Vorfalles befragt. Auf die Frage, wie der vermeintliche Käufer mit der gesamten Ware verschwinden konnte, gab er an: „Das weiß ich nicht. Normalerweise gab er mir immer das Geld, nur dieses Mal nicht. Ich habe dann bei einem Freund von ihm nachgefragt, aber er war verschwunden“ (AS 75). Dies scheint aus Sicht des erkennenden Gerichts dahingehend unplausibel, als der Beschwerdeführer zum Wert der Ware befragt angab, dass es sich bei der Ware um Kleidung im Wert von 20.000€ gehandelt habe. Auf erneute Nachfrage, wie es dem vermeintlichen Käufer möglich gewesen sei, Kleidung im Wert von 20.000€ verschwinden zu lassen, antwortete der Beschwerdeführer neuerlich, dass er dies nicht wisse. Trotz mehrfacher Nachfrage war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Umstände näher zu schildern, wie sich das „Verschwinden“ der Ware zugetragen habe. Abgesehen vom fehlenden Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers würde es sich bei einer Verfolgung durch seinen Lieferanten bzw. Patron um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, dass die staatlichen Institutionen in Guinea im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, dass die staatlichen Institutionen in Guinea im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Im vorliegenden Fall wurden keine Umstände vorgebracht, die darauf schließen lassen, dass der Staat Guinea hinsichtlich der Verfolgung durch Private nicht schutzfähig und schutzwillig sei. Gegen eine vermeintlich mangelnde Schutzwilligkeit bzw. –fähigkeit sprechen die Angaben des Beschwerdeführers, wonach es dem Gläubiger möglich gewesen sei, Anzeige bei der Polizei zu erstatten und die Polizei dem Vorbringen auch nachgegangen sei. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass auch der Beschwerdeführer versucht hätte, behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und dies, obwohl er laut eigener Aussage sogar den vollständigen Namen jenes Käufers wisse, welcher die Ware entwendet habe. Dem Beschwerdeführer ist es damit im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihm Guinea keinen wirksamen Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung durch Private gewähren würde. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Inte