Obsah (24)
Artikel 133§ 38§ 299§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 15§ 81§ 293§ 20§ 21§ 5§ 22c§ 291a§ 18§ 2§ 13j§ 3§ 25§ 21a§ 36§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlI404 2272670-1 SpruchI404 2272670-1/23E, I404 2272670-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.03.2023 wurde
§ 38i
Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe von Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) für den Zeitraum 19.04.2018 bis 31.01.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
§ 38i
Vm § 25 Abs. 1 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.022,32 verpflichtet wird. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.03.2023 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe von Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) für den Zeitraum 19.04.2018 bis 31.01.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.022,32 verpflichtet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 19.04 – 17.08.2018, 11.
- bis 20.12.2018, 18.
- bis 02.05.2019, 06.05.2019 bis 21.07.2019, 29.
- bis 22.11.2019 und 01.
- bis 31.01.2022 Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe, da die Beschwerdeführerin gleichzeitig ein Einkommen aus Vermietung gehabt habe und dieses nicht bzw. verspätet gemeldet habe.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 14.04.2023 bei der belangten Behörde persönlich vom Sohn abgegebene Beschwerde der Beschwerdeführerin. Darin wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die Rückforderung auf den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2018 bis 2021 basieren würde, welche anhand einer Schätzung des Finanzamtes erstellt worden seien. Das Finanzamt habe die Einnahmen mit € 14.400 und den Gewinn mit € 7.800 geschätzt. Die Beschwerdeführerin habe jedoch weder Einnahmen in dieser Höhe erzielt noch würden die geschätzten Ausgaben stimmen. Die Beschwerdeführerin habe daher einem Buchhaltungsbüro die Unterlagen übergegeben und werde auch die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Jahre 2018 bis 2021 beantragen, um die unrichtig geschätzten Einkommen dieser Jahre richtig stellen zu lassen. In der Beilage werden die Überschussrechnungen der betreffenden Jahre vorgelegt und beantragt, nicht das geschätzte Einkommen, sondern das tatsächliche Einkommen laut den vorgelegten Unterlagen der Berechnung zu Grunde zu legen.
- Am 30.05.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig übermittelte die belangte Behörde dem BVwG eine ausführliche Stellungnahme, in welcher unter anderem ausgeführt wurde, dass der Ausgang der Wiederaufnahmeverfahren beim Finanzamt abzuwarten sei.
- Mit der Entscheidung in diesem Verfahren wurde bis zur Entscheidung über die Anträge auf Wiederaufnahme betreffend die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2018 bis 2022 zugewartet, da diese Einkommenssteuerbescheide eine Vorfrage darstellen und Gegenstand eines anhängigen Verfahrens sind.
- Auf Nachfrage beim zuständigen Finanzamt wurde mit Schreiben vom 24.09.2024 mitgeteilt, dass der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin Überschussrechnungen für die jeweiligen Jahre erstellt und Anträge auf Bescheidänderungen eingebracht habe. Für die Jahre 2018 und 2019 seien diese Anträge mangels Wideraufnahmegrundes mit Bescheiden vom 14.04.2023 abgewiesen worden. Aufhebungen nach § 299 BAO seien möglich, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht werden würde. Für die Jahre 2020 und 2021 seien demzufolge Bescheidaufhebungen
§ 299Abs.
1 BAO mit Bescheiden vom 14.04.2023 erfolgt.5. Auf Nachfrage beim zuständigen Finanzamt wurde mit Schreiben vom 24.09.2024 mitgeteilt, dass der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin Überschussrechnungen für die jeweiligen Jahre erstellt und Anträge auf Bescheidänderungen eingebracht habe. Für die Jahre 2018 und 2019 seien diese Anträge mangels Wideraufnahmegrundes mit Bescheiden vom 14.04.2023 abgewiesen worden. Aufhebungen nach Paragraph 299, BAO seien möglich, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Absatz eins, ergebenden Jahresfrist eingebracht werden würde. Für die Jahre 2020 und 2021 seien demzufolge Bescheidaufhebungen
Paragraph 299, Absatz eins, BAO mit Bescheiden vom 14.04.2023 erfolgt.
- Am 24.10.2024 wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Finanzamt XXXX zwei Einkommensteuerbescheide, nämlich für das Jahr 2018 und 2019 betreffend die Beschwerdeführerin datiert mit 23.10.2024 vorgelegt. Für das Jahr 2018 wurden darin Einkünfte aus Vermietung in der Höhe von € 3.515,32 ausgewiesen und für das Jahr 2019 ein Verlust in der Höhe € 2.184,65.
- Am 24.10.2024 wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Finanzamt römisch 40 zwei Einkommensteuerbescheide, nämlich für das Jahr 2018 und 2019 betreffend die Beschwerdeführerin datiert mit 23.10.2024 vorgelegt. Für das Jahr 2018 wurden darin Einkünfte aus Vermietung in der Höhe von € 3.515,32 ausgewiesen und für das Jahr 2019 ein Verlust in der Höhe € 2.184,
- In der Folge übermittelte das BVwG der belangten Behörde das Schreiben des Finanzamtes vom 24.09.2024 sowie die neuen Einkommensteuerbescheide.
- Mit Schreiben vom 07.01.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 07.05.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe. Sie hat die Frage, ob sie ein eigenes Einkommen (zB aus Vermietung) habe, verneint. 1.
- Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge in den Zeiträumen 19.04.2018 - 17.08.2018, 11.10.2018 - 20.12.2018, 18.02.2019 - 02.05.2019, 06.05.2019 -21.07.2019, 29.08.2019 - 22.11.2019 und 01.10.2022 - 31.01.2022 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 10,91 bzw. 11,48 zuerkannt. 1.
- Mit Bescheiden des Finanzamtes XXXX vom 01.04.2021 (für die Jahre 2018 und 2019) bzw. vom 08.07.2022 (für die Jahre 2020 und 2021) wurde das Einkommen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2018, 2019 und 2020 jeweils mit € 7.740 festgesetzt (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von 7.800 abzüglich Pauschbetrag für Sonderausgaben in der Höhe von € 60) und für das Jahr 2021 mit € 7.800 festgesetzt. 1.
- Mit Bescheiden des Finanzamtes römisch 40 vom 01.04.2021 (für die Jahre 2018 und 2019) bzw. vom 08.07.2022 (für die Jahre 2020 und 2021) wurde das Einkommen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2018, 2019 und 2020 jeweils mit € 7.740 festgesetzt (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von 7.800 abzüglich Pauschbetrag für Sonderausgaben in der Höhe von € 60) und für das Jahr 2021 mit € 7.800 festgesetzt. 1.
- Am 29.12.2022 ist der belangten Behörde bekannt geworden, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 bis 2021 ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat. 1.
- Nachdem von der Beschwerdeführerin betreffend die Einkommensbescheide der Jahre 2018 bis 2021 Anträge auf Wiederaufnahme eingebracht wurden, hat das Finanzamt neue Einkommensteuerbescheide erlassen. Mit Bescheiden jeweils vom 23.10.2024 wurde das Einkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 mit € 3.515,32 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von € 3.575,32 abzüglich Pauschbetrag für Sonderausgaben in der Höhe von € 60) festgestellt und für das Jahr 2019 ein Verlust in der Höhe € 2.184,65 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von - € 2.124,65 abzüglich Pauschbetrag für Sonderausgaben in der Höhe von € 60) festgestellt. Für das Jahr 2020 wurde das Einkommen der Beschwerdeführerin im (neuen) Bescheid vom 14.04.2023 mit € 2.162,29 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von € 2.222,29 abzüglich Pauschbetrag für Sonderausgaben in der Höhe von € 60) und für das Jahr 2021, ebenfalls mit Bescheid vom 14.04.2023 mit € 67,37 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von € 127,37 abzüglich Pauschbetrag für Sonderausgaben in der Höhe von € 60) neu festgestellt. 1.
- Das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin aus Vermietung und Verpachtung betrug daher in den Jahren 2018 bis 2021 weniger als monatlich € 400 und hatte sie sohin in den Jahren 2018 bis 2021 ein Einkommen unter der jeweils anzuwenden Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von 438,05 für das Jahr 2018, € 446,81 für das Jahr 2019, € 460,66 für das Jahr 2020 und € 475,86 für das Jahr
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Antrag der Beschwerdeführerin und ihren Angaben wurden dem im Akt einliegendem Antrag der Beschwerdeführerin entnommen. 2.
- Der Bezugszeitraum und die Höhe der Notstandshilfe wurden dem vorgelegten Akt der belangten Behörde entnommen. 2.
- Wann die belangte Behörde von dem Einkommen der Beschwerdeführerin aus Vermietung und Verpachtung erfahren hat, wurde aufgrund eines im Akt einliegenden Aktenvermerks der belangten Behörde festgestellt. 2.
- Die Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin der ursprünglichen Bescheide wurde den in Akt einliegenden Einkommensteuerbescheide vom 01.04.2021 für die Jahre 2018 und 2019 bzw. vom 08.07.2022 für die Jahre 2020 und 2021 entnommen. 2.
- Dass das Finanzamt aufgrund der Anträge auf Wiederaufnahme neue Einkommensteuerbescheide erlassen hat und die Höhe der nunmehr neu festgestellten Einkünfte wurde den vom Finanzamt XXXX vorgelegten Unterlagen entnommen.2.
- Dass das Finanzamt aufgrund der Anträge auf Wiederaufnahme neue Einkommensteuerbescheide erlassen hat und die Höhe der nunmehr neu festgestellten Einkünfte wurde den vom Finanzamt römisch 40 vorgelegten Unterlagen entnommen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. , 3.2. Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde und Behebung des bekämpften Bescheids: 3.2.1. Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 33 AlVG idgF BGBl. I Nr. 82/2008 lautet:3.2.1. Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte Paragraph 33, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, lautet: „§ 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
§ 15
und
§ 81Abs. 10.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,)“ Der mit „Ausmaß “ betitelte § 36 AlVG idgF BGBl. I Nr. 100/2018 lautet:Der mit „Ausmaß “ betitelte Paragraph 36, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet: „
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1.95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1.95 v
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
§ 20Al
VG, soweit dadurch die Obergrenze
§ 21Abs.
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds
§ 22cdes Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds
Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5)Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
(5)Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum
§ 291aAbs.
2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
§ 18Abs.
8 Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum
Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(6)§ 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“
(6)Paragraph 20, Absatz 6 und Paragraph 21 a, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ Der mit „Einkommen“ betitelte § 36a AlVG idgF BGBl. I Nr. 67/2013 lautet:„
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Der mit „Einkommen“ betitelte Paragraph 36 a, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, lautet:, „
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1.Steuerfreie Bezüge
§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt
G 1988;1.Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988; 2.die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;2.die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden; 3.Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,,
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen: 1.bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise; 2.bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung; 3.bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides; 4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge
Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.“
§ 38Al
VG idgF BGBl. Nr. 609/1977 sind auf die Notstandshilfe, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes 1 (betreffend das Arbeitslosengeld) sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, sind auf die Notstandshilfe, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes 1 (betreffend das Arbeitslosengeld) sinngemäß anzuwenden. Der mit „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes“ betitelte § 24 AlVG idgF BGBl. I Nr. 38/2017 lautet:Der mit „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes“ betitelte Paragraph 24, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, lautet: „§ 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.„§ 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ § 25 AlVG idgF BGBl. I Nr. 38/2017 lautet auszugsweise:Paragraph 25, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, lautet auszugsweise: „
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)… 3.2.2.
§ 36Abs. 3 Al
VG sind Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt, von einer Anrechnung auf die Notstandshilfe ausgenommen. Aufgrund der wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheide der Beschwerdeführerin für die Jahre 2018 bis 2021 steht fest, dass die Beschwerdeführerin keine Einkünfte über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG erzielt hat und war daher auch keine Anrechnung der Einkünfte der Beschwerdeführerin aus ihrer Vermietungstätigkeit auf die Notstandshilfe vorzunehmen.3.2.2.
Paragraph 36, Absatz 3, AlVG sind Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt, von einer Anrechnung auf die Notstandshilfe ausgenommen. Aufgrund der wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheide der Beschwerdeführerin für die Jahre 2018 bis 2021 steht fest, dass die Beschwerdeführerin keine Einkünfte über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erzielt hat und war daher auch keine Anrechnung der Einkünfte der Beschwerdeführerin aus ihrer Vermietungstätigkeit auf die Notstandshilfe vorzunehmen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Notstandshilfe im Zeitraum 19.04.2018 bis 31.01.2022 und damit auch für die ausgesprochene Rückforderung in Höhe von insgesamt € 6.022,32 liegen daher zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht (mehr) vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtenen Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtenen Bescheid aufzuheben ist. Im gegenständlichen Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I404.2272670.1.00