← Österreich

{'item': 'I414 2306087-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlI414 2306087-1 Spruch, I414 2306087-1/8Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht: A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der 36-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und in Österreich geboren und aufgewachsen. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Nach seinen eigenen Angaben nach hab der Beschwerdeführer nach Abschluss der Pflichtschule eine Ausbildung als Maler und Anstreicher absolviert. Er lebte für eine längere Zeit in der Türkei und habe dort geheiratet. Aus dieser Ehe sei ein Kind entstanden, diese Ehe sei jedoch in der Türkei geschieden worden. Seine Ex-Gattin und sein Sohn würden in der Türkei leben. Er sei wieder nach Österreich zurückgekehrt. Er beherrsche die Deutsche Sprache in Wort und Schrift. Ein Großteil seiner Familie würden in Österreich leben. Österreich sei seine Heimat. Der Beschwerdeführer weist vier strafgerichtliche rechtskräftige Verurteilungen auf, im kriminalpolizeilichen Register sind mehrere Vorfälle registriert und es wurden mehrere verwaltungsstrafrechtliche Verfügungen gegen den Beschwerdeführer erlassen. Mit Urteil des XXXX vom 03.03.2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehens der fährlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs 1 und 3 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsetzen zu je 8 Euro (800 Euro) verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 03.03.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehens der fährlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 3 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsetzen zu je 8 Euro (800 Euro) verurteilt. Mit Urteil des XXXX vom 21.01.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z4 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB nach § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Monaten verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 21.01.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,, der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Z4 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Monaten verurteilt. Mit Urteil des XXXX vom 28.06.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB, das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§

  1. 269 Abs 1, erster Fall, StGB und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 28.06.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269 Absatz eins,, erster Fall, StGB und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt. Mit Urteil des XXXX vom 23.04.2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB, das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB und das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB im Zustand voller Berauschung nach §287 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 23.04.2024, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB, das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB und das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB im Zustand voller Berauschung nach §287 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. In der Folge wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) ein Verfahren hinsichtlich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom
  2. Dezember 2024, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 9 (neun) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den
  3. Februar 2025 eine mündliche Verhandlung an. Feststellungen: Der 36-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und in Österreich geboren und aufgewachsen. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der Beschwerdeführer hat Verwandte und Bekannte hier in Österreich. Der Beschwerdeführer weist vier strafgerichtliche rechtskräftige Verurteilungen auf, im kriminalpolizeilichen Register sind mehrere Vorfälle registriert und es wurden mehrere verwaltungsstrafrechtliche Verfügungen gegen den Beschwerdeführer erlassen. Mit Urteil des XXXX vom 03.03.2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehens der fährlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs 1 und 3 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsetzen zu je 8 Euro (800 Euro) verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 03.03.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehens der fährlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 3 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsetzen zu je 8 Euro (800 Euro) verurteilt. Mit Urteil des XXXX vom 21.01.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z4 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB nach § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Monaten verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 21.01.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,, der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Z4 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Monaten verurteilt. Mit Urteil des XXXX vom 28.06.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB, das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§
  4. 269 Abs 1, erster Fall, StGB und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 28.06.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269 Absatz eins,, erster Fall, StGB und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt. Mit Urteil des XXXX vom 23.04.2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB, das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB und das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB im Zustand voller Berauschung nach §287 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 23.04.2024, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB, das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB und das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB im Zustand voller Berauschung nach §287 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den
  5. Februar 2025 eine mündliche Verhandlung an. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft.
  6. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Die Beschwerde richtet sich - unter anderem - gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden.Die Beschwerde richtet sich - unter anderem - gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und wurde dort auch hauptsozialisiert, er verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Der Beschwerdeführer hat familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und wurde dort auch hauptsozialisiert, er verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Der Beschwerdeführer hat familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen positiven persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0296, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen positiven persönlichen Eindruck von ihm verschafft vergleiche etwa VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0296, mwN). Ein derart eindeutiger Fall lag hier nicht vor, zumal der Beschwerdeführer auch substantiierte Weise auf das geführte Familienleben hingewiesen hat. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde für den
  8. Februar 2025 anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich zu erscheinen hat, zudem wurde auch ein Zeuge geladen. Der Beschwerde ist sohin im gegenständlichen Umfang (Spruchpunkt V.) stattzugeben und unbeschadet dessen der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde ist sohin im gegenständlichen Umfang (Spruchpunkt römisch fünf.) stattzugeben und unbeschadet dessen der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I414.2306087.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.