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{'item': 'I424 2218977-4'}

Obsah (12)Art. 133§ 56§ 58Artikel 29§ 6§ 9§§ 52§ 55§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlI424 2218977-4 Spruch, I424 2218977-4/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der BF, einer türkischen Staatsbürgerin, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: Asyl

G 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der BF, einer türkischen Staatsbürgerin, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, die BF würde sich seit mehr als fünf Jahren durchgängig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten, ein rechtmäßiger Aufenthalt von über drei Jahren im Bundesgebiet sei gegeben und sie habe zudem nachgewiesen, dass sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung absolviert habe. Die Unterkunft der BF sei ortsüblich. Jedoch würde die BF über keinen Krankenversicherungsschutz verfügen und sie könne auch keine ausreichenden finanziellen Mittel nachweisen, welche ausschließen, dass sie und ihr Kind eine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellen würden. Die BF habe lediglich einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, welcher nicht geeignet sei, tatsächliche und gesicherte Einnahmen darzutun. Insgesamt habe die belangte Behörde auch keine maßgeblichen Integrationsschritte erkennen können, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen rechtfertigen würden. Zudem würde die BF nun seit 23.02.2023 wissen, dass sie zur Ausreise aus Österreich verpflichtet sei. Aus der Tatsache, dass die BF illegal in Österreich aufhältig blieb, schloss die belangte Behörde, dass sie auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Weiter liege kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vor. Die Rückkehrentscheidung greife nicht unverhältnismäßig in das Privatleben der BF ein.

  1. Mit dem am 18.07.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihre damalige Rechtsvertretung Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Aus dem Inhalt der Beschwerde ging nicht hervor, in welchem Umfang der Bescheid der belangten Behörde angefochten werden sollte.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 23.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (Außenstelle Linz) eingelangt. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 mit Wirksamkeit vom 01.09.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Richterin zugewiesen.
  3. Am 29.08.2024 langte die Mitteilung ein, dass die BF nunmehr durch die Organisation „Asyl in Not“ vertreten wird, eine schriftliche Vollmacht wurde vorgelegt.
  4. Mit Schreiben vom 30.09.2024 wurde der BF aufgetragen die Beschwerde zu verbessern und dem Gericht insbesondere bekannt zu geben, welche Anträge in Bezug auf die Entscheidung gestellt werden.
  5. Am 16.10.2024 langte die von der belangten Behörde nunmehr übermittelte Originalbeschwerde, welche ursprünglich am 24.07.2024 beim BFA einlangte, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Bescheid der belangten Behörde wird mit dieser Beschwerde vollinhaltlich bekämpft. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass der minderjährige Sohn der BF krank sei und Anpassungsprobleme habe. Er benötige spezielle Therapien wie Ergotherapie und Logopädie. Eine weitere Behandlung wäre in der Türkei aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse des Kindes nicht möglich. Die Probleme der Familie in der Türkei hätten sich seit der letzten Einvernahme gesteigert und hätte die BF außerdem maßgebliche Integrationsschritte gesetzt. Abschließend wurden die Anträge gestellt, es möge eine mündliche Verhandlung anberaumt werden, der angefochtene Bescheid möge aufgehoben werden und ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 solle erteilt werden. Die Rückkehrentscheidung möge ersatzlos aufgehoben und festgestellt werden, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig ist. Zusätzlich wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Abschließend wurden die Anträge gestellt, es möge eine mündliche Verhandlung anberaumt werden, der angefochtene Bescheid möge aufgehoben werden und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 solle erteilt werden. Die Rückkehrentscheidung möge ersatzlos aufgehoben und festgestellt werden, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig ist. Zusätzlich wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  6. Am 17.10.2024 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 auszustellen, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  7. Am 17.10.2024 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 auszustellen, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es wurde bekanntgegeben, dass die BF zwischenzeitlich den Antrag auf Scheidung vom Vater ihres Sohnes eingebracht habe. Dieser Schritt beinhalte schwerwiegende Folgen für die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei. Die Herkunftsfamilie der BF würde die Scheidung nicht unterstützen und könne sich die BF somit nicht auf ihr familiäres Netzwerk in der Türkei stützen. Die belangte Behörde habe darüber hinaus diverse Verfahrensfehler begangen. Die BF sei selbsterhaltungsfähig, was sie dadurch bewiesen habe, dass sie nie in das System der Grundversorgung integriert gewesen sei.
  8. Mit Ladungen vom 29.10.2024 wurde die BF und ihre Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die türkische Sprache zur Verhandlung am 16.01.2024 geladen.
  9. Mit Schreiben vom 29.10.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
  10. Am 16.01.2025 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertreterin sowie des Ex-Ehemannes der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  11. Feststellungen:römisch zwei.
  12. Feststellungen: II.1.
  13. Zur Person der BF und zu ihrem Sohn:römisch zwei.1.
  14. Zur Person der BF und zu ihrem Sohn: Die volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX (Ostanatolien) in der Türkei geboren. Sie ist türkische Staatsbürgerin, geschieden und hat einen minderjährigen Sohn. Sie ist Angehörige der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnititschen Islam.Die volljährige BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Ostanatolien) in der Türkei geboren. Sie ist türkische Staatsbürgerin, geschieden und hat einen minderjährigen Sohn. Sie ist Angehörige der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnititschen Islam. Ihr Sohn heißt XXXX und wurde am XXXX in Österreich geboren. Ihr Sohn heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Er leidet unter atypischem Autismus bzw. unter einer Autismus-Spektrums-Störung und weißt im sprachlichen und kognitiven Bereich eine deutliche Entwicklungsverzögerung auf. Im motorischen Bereich liegt eine leichte Entwicklungsverzögerung vor. Er wird mit Ritalin und Risperdal Saft behandelt. Rodi geht nun seit Herbst 2024 in eine sonderpädagogische Schule. Er spricht nur sehr eingeschränkt Türkisch und verständigt sich primär auf Kurdisch und Deutsch. Der Sohn der BF steht laufend in logopädischer, ergotherapeutischer und kinderpsychiatrischer Behandlung. Die Identität der BF steht fest. Die BF ist gesund und ist erwerbsfähig. Sie ist psychisch aufgrund ihrer Lebenssituation belastet. Die BF beherrscht die türkische Sprache auf dem Niveau der Muttersprache in Wort und Schrift. Außerdem spricht sie Kurdisch und Englisch. Die BF hat ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise aus der Türkei im Jahr 2017 in der Türkei verbracht. In der Türkei leben nach wie vor die Geschwister und die Eltern der BF, wobei sie zu diesen Personen keinen Kontakt mehr hat. Ihre Familienangehörigen in der Türkei wären nicht bereit die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zu unterstützen. II.1.
  15. Zur Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.1.
  16. Zur Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die BF reiste am 16.02.2017 mit einem gültigen Schengenvisum für den Zeitraum 16.02.2017 bis 16.03.2017 nach Österreich ein und stellte am 21.02.2017 einen Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten. Am 21.02.2023 erging die vollinhaltlich negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ L 524 2218977-2 in dieser Sache. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die BF kam ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich bislang nicht nach. Am 08.08.2024 stellte die BF den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Diese Antragstellung begründet

§ 58Abs 13 Asyl

G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Am 08.08.2024 stellte die BF den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Diese Antragstellung begründet

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Gegen die BF besteht keine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot, ebenso besteht keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz. II.1.

  1. Zur schulischen und beruflichen Ausbildung der BF in Österreich und in der Türkei: römisch zwei.1.
  2. Zur schulischen und beruflichen Ausbildung der BF in Österreich und in der Türkei: Die BF hat in der Türkei das Universitätsstudium Soziologie an der Fakultät für Literatur/Soziologie der Universität Tunceli abgeschlossen. Eine Ausbildung in Österreich hat die BF - abgesehen von den absolvierten Deutschkursen - nicht gemacht. II.1.
  3. Zur Selbsterhaltungsfähigkeit und Krankenversicherungsschutz:römisch zwei.1.
  4. Zur Selbsterhaltungsfähigkeit und Krankenversicherungsschutz: Die BF ist nicht erwerbstätig und steht in keinem aufrechten Dienstverhältnis. Sie hat in Österreich auch noch nie eine angemeldete Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die BF hat kein regelmäßiges Einkommen und wird durch freiwillige Zuwendungen unterstützt. Die BF verfügt über keinen aufrechten Krankenversicherungsschutz. Die BF hat nie Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. II. 1.
  5. Zum Privat- und Familienleben der BF in Österreichrömisch zwei. 1.
  6. Zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich II.1.5.
  7. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreichrömisch zwei.1.5.
  8. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Die BF hat außer ihrem Sohn und ihrem Ex-Ehemann - welche beide derzeit kein Aufenthaltsrecht in Österreich haben - keine Angehörigen in Österreich. II.1.5.
  9. Zur Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst warenrömisch zwei.1.5.
  10. Zur Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die BF hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war bzw. in der sie überhaupt keinen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus in Österreich hatte. II.1.5.
  11. Grad der Integration:römisch zwei.1.5.
  12. Grad der Integration: Die BF hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Die BF hat einen Deutschkurs auf A2-Niveau abgeschlossen. Derzeit besucht die BF einen Deutschkurs au B1plus-Niveau. Ab Februar 2025 wird sie den Deutschkurs B2 besuchen. Die BF ist Mitglied im kurdischen Verein XXXX. Dort organisiert und plant sie Besprechungen, Treffen und verschiedene Veranstaltungen. Die BF ist Mitglied im kurdischen Verein römisch 40 . Dort organisiert und plant sie Besprechungen, Treffen und verschiedene Veranstaltungen. Die BF ist seit Juli 2024 in einem Verein für die Unterstützung von Migranten und Migrantinnen als Dolmetscherin für die türkische und kurdische Sprache ehrenamtlich tätig. Dort hilft sie bei der Alphabetisierung von Frauen. Die BF hilft auch bei diversen Projekten wie der Volksküche und kommt dort mit Menschen unterschiedlicher Herkunft zusammen. Diese Tätigkeit übt sie im Durchschnitt für vier Stunden pro Woche aus. Die BF ist arbeitswillig und hat sich bereits für verschiedene Tätigkeiten beworben. Es wurde auch bereits eine Beschäftigungsbewilligung als Dolmetscherin bzw. Ordinationshilfe beantragt. Aufgrund der Tatsache, dass die BF keine Sozialversicherungsnummer hat, war es ihr nicht möglich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. II.1.5.
  13. Bindung zum Herkunftsstaat römisch zwei.1.5.
  14. Bindung zum Herkunftsstaat Die BF ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort die Schul- und Studienzeit, kann sich im Herkunftsstaat verständigen und hat ihre ersten vierundzwanzig Lebensjahre in diesem Staat verbracht. Sie wurden somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Aufgrund des knapp acht Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich ist davon auszugehen, dass die BF zwar noch einen gewissen Bezug zu ihrem Herkunftsstaat hat, diese Bindung durch die lange Abwesenheit aus der Türkei und dem Bruch mit ihren in der Türkei lebenden Familienangehörigen sich jedoch gelockert hat. II.1.5.
  15. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungenrömisch zwei.1.5.
  16. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Die BF ist in Österreich nicht vorbestraft. Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde. II.1.5.
  17. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtsrömisch zwei.1.5.
  18. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die BF hat sich - obwohl seit Februar 2023 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt - geweigert das Bundesgebiet zu verlassen. II.1.5.
  19. Verfahrensdauerrömisch zwei.1.5.
  20. Verfahrensdauer Die BF stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag am 08.08.2023 und erging der Bescheid der belangten Behörde am 25.06.
  21. Nach Einbringung der Beschwerde und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Die gesamte Verfahrensdauer betrug somit ca. eineinhalb Jahre. Das Asylverfahren der BF dauerte ca. sechs Jahre. II.1.
  22. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  23. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei aus dem COI-CMS (Version 9) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: FRAUEN Allgemeiner Rechtsrahmen und Defizite Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Art. 10 der Verfassung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 44; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 65f.). Dennoch gibt es weiterhin Ungleichheiten und sind gesellschaftliche und offizielle Diskriminierung weit verbreitet (USDOS 22.4.2024, S. 65f.).Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Artikel 10, der Verfassung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 44; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 65f.). Dennoch gibt es weiterhin Ungleichheiten und sind gesellschaftliche und offizielle Diskriminierung weit verbreitet (USDOS 22.4.2024, S. 65f.). Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung - auch in der Ehe - sind unter Strafe gestellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 44), und zwar mit zwei bis zehn Jahren Freiheitsentzug bei Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs und mindestens zwölf Jahren bei Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung (USDOS 22.4.2024, S. 63). Allerdings werden diese Bestimmungen nicht immer effektiv umgesetzt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 44; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 63), sodass nach wie vor Probleme in den Bereichen Geschlechtergleichheit, Gewalt gegen Frauen, Ehrenmorde, Zwangsehen sowie häusliche Gewalt bestehen. Ursache hierfür ist, dass in bestimmten Teilen der Gesellschaft verankerte Stereotype ebenso ein Hindernis bei der Umsetzung der Rechte der Frauen bleiben (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 45) wie der mangelnde politische Wille und der patriarchale Zugang der Regierung zur Problematik (MEI 18.12.2019).Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung - auch in der Ehe - sind unter Strafe gestellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 44), und zwar mit zwei bis zehn Jahren Freiheitsentzug bei Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs und mindestens zwölf Jahren bei Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung (USDOS 22.4.2024, S. 63). Allerdings werden diese Bestimmungen nicht immer effektiv umgesetzt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 44; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 63), sodass nach wie vor Probleme in den Bereichen Geschlechtergleichheit, Gewalt gegen Frauen, Ehrenmorde, Zwangsehen sowie häusliche Gewalt bestehen. Ursache hierfür ist, dass in bestimmten Teilen der Gesellschaft verankerte Stereotype ebenso ein Hindernis bei der Umsetzung der Rechte der Frauen bleiben (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 45) wie der mangelnde politische Wille und der patriarchale Zugang der Regierung zur Problematik (MEI 18.12.2019). Zwar wurden in den letzten 15 Jahren zahlreiche neue Gesetze - insbesondere 2012 das Gesetz Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt - und politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen verabschiedet, inklusive der Bekämpfung häuslicher Gewalt, doch gibt es in fast allen Bereichen der Sozialpolitik, die mit Frauenrechten zu tun haben - von sexueller Gewalt über häusliche Gewalt bis hin zu Menschenhandel - erhebliche Umsetzungslücken, die weiterhin eine große Herausforderung darstellen. So werden im türkischen Strafgesetzbuch nicht alle Arten von Gewalt gegen Frauen als Straftaten definiert. Zwangsheirat oder psychische Gewalt werden nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Besorgniserregend ist laut Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen der Vereinten Nationen auch die Unvereinbarkeit und mangelnde Harmonisierung der nationalen Gesetze der Türkei mit ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen (OHCHR 27.7.2022b, S. 4). Das UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Komitee) begrüßte 2022 die bedeutenden Rechtsreformen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, und dass das Gesetz Nr. 6284 aus dem Jahr 2012 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt gegen Frauen einen wichtigen Rahmen für die Gewaltprävention und den Schutz der Opfer bildet. CEDAW stellte jedoch mit Besorgnis fest, dass sowohl der Geltungsbereich der bestehenden Rechtsvorschriften als auch ihre Umsetzung noch Lücken aufweisen (UN-CEDAW 12.7.2022, S. 7f.). Auch der Europäischer Ausschuss für soziale Rechte (European Committee of Social Rights) des Europarates stellte in seinem Länderbericht 2023 zur Türkei fest, dass die Situation in der Türkei nicht mit Artikel 16 der Charta vereinbar ist, und zwar weil nicht nachgewiesen wurde, dass Frauen in der Gesetzgebung und in der Praxis ein angemessener Schutz vor häuslicher Gewalt gewährleistet wird (CoE-ECSR 3.2024, S. 26). Austritt aus der "Istanbul-Konvention" - politische Gründe Der Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention trat mit 1.7.2021 in Kraft (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 45; vgl. AP 19.7.2022). Das Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen (Gesetz Nr. 6284) aus dem Jahr 2012 übernahm allerdings viele Aspekte der Istanbul-Konvention in das innerstaatliche Recht und bleibt trotz des Austritts der Türkei aus der Konvention in Kraft. Darüber hinaus ist die Türkei an andere internationale Menschenrechtsvorschriften gebunden, die sie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verpflichten. Zu nennen sind hier insbesondere das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) (HRW 5.2022, S. 2, 5). Die Bewertung der Auswirkungen des Austritts der Türkei aus der Istanbul-Konvention erwies sich als recht schwierig. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wirkte sich der Austritt der Türkei aus diesem Vertrag vor allem auf der politischen Ebene aus. Nach dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention legten die türkischen Behörden ihren eigenen Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vor. Der Aktionsplan enthielt weder einen Hinweis auf die "Gleichstellung der Geschlechter" noch waren Frauenrechtsorganisationen bei seiner Ausarbeitung konsultiert worden. Verschiedene Quellen betonten, dass weder die Istanbul-Konvention noch das daraus resultierende Schutzgesetz 6284 jemals wirksam umgesetzt worden seien (MBZ 31.8.2023, S. 59).Der Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention trat mit 1.7.2021 in Kraft (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 45; vergleiche AP 19.7.2022). Das Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen (Gesetz Nr. 6284) aus dem Jahr 2012 übernahm allerdings viele Aspekte der Istanbul-Konvention in das innerstaatliche Recht und bleibt trotz des Austritts der Türkei aus der Konvention in Kraft. Darüber hinaus ist die Türkei an andere internationale Menschenrechtsvorschriften gebunden, die sie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verpflichten. Zu nennen sind hier insbesondere das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) (HRW 5.2022, S. 2, 5). Die Bewertung der Auswirkungen des Austritts der Türkei aus der Istanbul-Konvention erwies sich als recht schwierig. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wirkte sich der Austritt der Türkei aus diesem Vertrag vor allem auf der politischen Ebene aus. Nach dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention legten die türkischen Behörden ihren eigenen Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vor. Der Aktionsplan enthielt weder einen Hinweis auf die "Gleichstellung der Geschlechter" noch waren Frauenrechtsorganisationen bei seiner Ausarbeitung konsultiert worden. Verschiedene Quellen betonten, dass weder die Istanbul-Konvention noch das daraus resultierende Schutzgesetz 6284 jemals wirksam umgesetzt worden seien (MBZ 31.8.2023, S. 59). Seinerzeit wurde die Istanbul-Konvention als erste internationale völkerrechtsverbindliche Vereinbarung vom damaligen Ministerpräsidenten Erdoğan als einem der ersten 2011 unterschrieben und im Parlament 2012 ratifiziert. Seit Jahren wurde insbesondere von den Islamisten innerhalb und außerhalb der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) die Kritik an der Konvention immer lauter, nämlich dahin gehend, dass diese die Ordnung in der Familie untergrabe, die Scheidungsrate steigere und überhaupt hierdurch die Frau dem Manne den Gehorsam verweigere. Außerdem sahen islamisch-konservative Kreise in der Konvention auch einen Türöffner für die von ihnen verhasste "LGBTIQ-Kultur" und überhaupt für das Vordringen vermeintlicher westlicher Dekadenz (Standard 20.3.2021; vgl. AP 20.3.2021, NZZ 21.3.2021). So erklärte der Kommunikationschef des Präsidenten, die Konvention sei missbraucht worden, um "Homosexualität zu normalisieren", was mit den gesellschaftlichen Werten der Türkei unvereinbar sei. Die Ministerin für Familie, Arbeit und Sozialpolitik, Zehra Zumrut, argumentierte den Austritt damit, dass die Garantie von Frauenrechten in den türkischen Gesetzen und in der Verfassung ausreiche (DW 20.3.2021b).Seinerzeit wurde die Istanbul-Konvention als erste internationale völkerrechtsverbindliche Vereinbarung vom damaligen Ministerpräsidenten Erdoğan als einem der ersten 2011 unterschrieben und im Parlament 2012 ratifiziert. Seit Jahren wurde insbesondere von den Islamisten innerhalb und außerhalb der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) die Kritik an der Konvention immer lauter, nämlich dahin gehend, dass diese die Ordnung in der Familie untergrabe, die Scheidungsrate steigere und überhaupt hierdurch die Frau dem Manne den Gehorsam verweigere. Außerdem sahen islamisch-konservative Kreise in der Konvention auch einen Türöffner für die von ihnen verhasste "LGBTIQ-Kultur" und überhaupt für das Vordringen vermeintlicher westlicher Dekadenz (Standard 20.3.2021; vergleiche AP 20.3.2021, NZZ 21.3.2021). So erklärte der Kommunikationschef des Präsidenten, die Konvention sei missbraucht worden, um "Homosexualität zu normalisieren", was mit den gesellschaftlichen Werten der Türkei unvereinbar sei. Die Ministerin für Familie, Arbeit und Sozialpolitik, Zehra Zumrut, argumentierte den Austritt damit, dass die Garantie von Frauenrechten in den türkischen Gesetzen und in der Verfassung ausreiche (DW 20.3.2021b). Kinder-, Früh- und Zwangsehen Die Europäische Kommission (EK) zeigte sich bereits 2020 besorgt ob der Kinder-, Früh- und Zwangsehen (EC 6.10.2020, S. 39). Angesichts der Errichtung einer parlamentarischen Kommission zur Untersuchung von Kindesmissbrauch im Januar 2023 verlangte die EK, dass ein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung und Verhinderung von Kinder-, Früh- und Zwangsehen und zur Sensibilisierung für die schädlichen Auswirkungen von Kinderheiraten aufgestellt wird (EC 8.11.2023, S. 41). Im gleichen Sinne äußerte sich das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom September 2023 (EP 13.9.2023, Pt. 14). Während ihrer langjährigen Regierungsherrschaft hat die konservative AK-Partei eine starke Agenda der Familienwerte vorangetrieben: Frauen sollten heiraten und drei Kinder bekommen, so z. B. Präsident Erdoğan (NYRB 20.2.2019), weil sie ansonsten "unvollständig" seien. Das Frau-Sein wird mit der Mutterschaft gleichgesetzt. Laut Erdoğan können Frauen und Männer nicht gleichbehandelt werden, da dies gegen die Natur sei. Kurz nachdem Präsident Erdoğan im Jahr 2012 Abtreibung mit Mord gleichgesetzt hatte, sank die Zahl der staatlichen Krankenhäuser, die Abtreibungsdienste anbieten, dramatisch ab, sodass einige Frauen wie auch Mediziner im Zweifel sind, ob die Abtreibung, die 1983 legalisiert wurde, immer noch legal ist oder nicht (MEI 18.12.2019). Gesetzliche Beschränkungen gibt es für das Recht der Frauen auf Wiederverheiratung, das eine 300-tägige Wartezeit nach der Auflösung einer Ehe vorschreibt (mit der Geburt eines Kindes endet auch die Wartezeit) (USDOS 22.4.2024, S. 65f.). Gesetzliche Schutzmaßnahmen und deren praktische Umsetzung/ Verschärfungen des Strafrechts bezüglich Gewalt gegen Frauen Das Gesetz verpflichtet die Polizei und die lokalen Behörden, Überlebenden von Gewalt oder von Gewalt bedrohten Personen verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Es schreibt auch staatliche Dienstleistungen wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung für Überlebende vor und sieht vor, dass Familiengerichte Sanktionen gegen die Täter verhängen können (USDOS 22.4.2024, S. 63). Opfer häuslicher Gewalt können bei der Polizei oder beim Staatsanwalt am Gericht eine vorbeugende Verwarnung beantragen, die eine Reihe von Maßnahmen umfassen kann, die darauf abzielen, Täter häuslicher Gewalt zu zwingen, alle Formen der Belästigung und des Missbrauchs einzustellen, einschließlich des Verbots, sich dem Opfer zu nähern und es zu kontaktieren. Die Opfer haben auch das Recht, Schutzanordnungen zu beantragen, um verschiedene Formen des physischen Schutzes zu erwirken, einschließlich des sofortigen Zugangs zu einem Frauenhaus oder einer kurzfristigen Unterkunft, wenn kein Frauenhaus in unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, auf Verlangen Polizeischutz in Anspruch zu nehmen, und in einigen Fällen können Frauen ihre Identität und ihren Aufenthaltsort anonymisieren lassen. Die Gerichte stellen eine einstweilige Verfügung für eine bestimmte Dauer von bis zu sechs Monaten. Das Opfer kann deren Verlängerung beantragen. Täter können mit kurzen Haftstrafen (zorlama hapsi) belegt oder zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichtet werden, wenn sie gegen die Bedingungen der vorbeugenden Abmahnung verstoßen (HRW 5.2022, S. 2). Laut Generaldirektion für die Stellung der Frau des türkischen Ministeriums für Familie, Arbeit und soziale Dienste gibt es verschiedene öffentliche Einrichtungen, die dem Schutze der Frauen dienen. Exemplarisch, nebst den Einrichtungen der Polizei, Gendarmarie, den Hospitälern usw., sind insbesondere folgende zu nennen: Die Zentren für Gewaltprävention und -überwachung (Violence Prevention and Monitoring Centres - VPMCs/ Şiddet Önleme ve İzleme Merkezleri - ŞÖNİM) bieten im Rahmen des Gesetzes Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt gegen Frauen psychosoziale, rechtliche, gesundheitliche und wirtschaftliche Unterstützung, Bildungs- und Berufsberatung sowie Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für Gewaltopfer an. Im Rahmen des Gesetzes Nr. 6284 erbringen die VPMC bzw. ŞÖNİM derzeit Dienstleistungen in 81 Provinzen. So nicht vorhanden, übernehmen andere Einrichtungen, wie beispielsweise die Provinzdirektionen des Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, die Rolle der ŞÖNİM. In den Großstädten wurden Ermittlungsbüros für häusliche Gewalt (Juli 2023 gab es 225 solcher Büros) eingerichtet, die den Staatsanwaltschaften unterstellt sind. Zu den Aufgaben dieser Büros gehören die Überwachung der Ermittlungen bei Verbrechen gegen Frauen und der Abschluss dieser Ermittlungen, die Durchführung der Aufgaben und Verfahren nach dem Gesetz Nr. 6284 sowie die Kontrolle und Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Präventions- und Schutzmaßnahmen. Gewaltopfer können sich an das Familiengericht wenden, indem sie einen Antrag auf Inanspruchnahme des Gesetzes einreichen. Mit dem Beschluss des Rates der Richter und Staatsanwälte vom 27.12.2019 wurden aus den Familiengerichten spezialisierte Gerichte gemacht, um die Effizienz und Wirksamkeit der Gerichte zu gewährleisten und dringende Entscheidungen zu treffen. Mit Stand Juli 2023 gab es 406 solcher Gerichte. Schlussendlich bieten die 83 Frauenberatungsstellen der Anwaltskammern kostenlose Beratungsdienste für diejenigen an, die nicht genügend Informationen haben, wo und wann sie Rechtsmittel einlegen können. In den Beratungszentren dieser Organisationen erhalten Frauen rechtliche und psychologische Beratung und können bei Bedarf in Schutzhäusern untergebracht werden (MFLSS/GDSW 7.2023, S. 99-104). Die "Kadın Dayanışma Vakfı - Foundation for Women’s Solidarity" führt auf ihrer Webseite alle jene staatlichen Stellen an, an die sich von Gewalt bedrohte oder betroffene Frauen wenden können (Siehe hierzu für Details die englischsprachige Webseite: https://www.kadindayanismavakfi.org.tr/en/what-to-do-when-exposed-to-violence/). Hierbei wird beschrieben, was, je nach Institution, zu tun ist. Die angeführten Einrichtungen sind: Polizei-/Gendarmerieposten, Polizei-Hotline 155, Gendarmerie-Hotline 156, Sozialhilfe-Hotline 183, die Staatsanwaltschaft, das Familiengericht, die Zentren für Gewaltprävention und -überwachung (ŞÖNİM), die Provinzialdirektionen für Familie, Arbeit und Sozialdienste, Frauenorganisationen, Frauenhilfsstellen der Stadtverwaltungen, Krankenhäuser, Zentren für soziale Dienste, Gouverneursbüros der Provinzen (KDV/FWS o.D.; vgl. MFLSS/GDSW 7.2023, S. 99-104).Die "Kadın Dayanışma Vakfı - Foundation for Women’s Solidarity" führt auf ihrer Webseite alle jene staatlichen Stellen an, an die sich von Gewalt bedrohte oder betroffene Frauen wenden können (Siehe hierzu für Details die englischsprachige Webseite: https://www.kadindayanismavakfi.org.tr/en/what-to-do-when-exposed-to-violence/). Hierbei wird beschrieben, was, je nach Institution, zu tun ist. Die angeführten Einrichtungen sind: Polizei-/Gendarmerieposten, Polizei-Hotline 155, Gendarmerie-Hotline 156, Sozialhilfe-Hotline 183, die Staatsanwaltschaft, das Familiengericht, die Zentren für Gewaltprävention und -überwachung (ŞÖNİM), die Provinzialdirektionen für Familie, Arbeit und Sozialdienste, Frauenorganisationen, Frauenhilfsstellen der Stadtverwaltungen, Krankenhäuser, Zentren für soziale Dienste, Gouverneursbüros der Provinzen (KDV/FWS o.D.; vergleiche MFLSS/GDSW 7.2023, S. 99-104). Mit dem vierten Justizreformpaket vom Juli 2021 wurden die Verbrechen der vorsätzlichen Tötung, vorsätzlichen Körperverletzung, Verfolgung und Freiheitsentziehung einer ehemaligen Ehepartnerin/ eines ehemaligen Ehepartners in die Liste der sog. "qualifizierten Verbrechen" aufgenommen, was bisher nur während aufrechter Ehe galt. Die Strafen wurden angehoben. Im Mai 2022 trat ein Justiz-Sofortpaket zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in Kraft. Trotz positiver Änderungen, wie der Anhebung der Mindesthöhe von Freiheitsstrafen für einige Delikte, halten Experten die neuen Regelungen für wenig wirkungsvoll, vor allem aufgrund der nach wie vor vergleichsweise niedrigen Maximalstrafen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 45). Sie kritisierten auch die Beschränkung auf das formale Kriterium einer (früheren) Ehe unter Nichtbeachtung anderer partnerschaftlicher Verbindungen (ÖB Ankara 30.11.2022, S. 13f.). So kritisierte Reem Alsalem, UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen, ihre Ursachen und Folgen, dass die Änderung der Strafprozessordnung jedoch vorsieht, dass neben einem "dringenden strafrechtlichen Verdacht" auch "konkrete Beweise" für die Verhängung einer Untersuchungshaft während des Prozesses bei Straftaten, einschließlich sexueller Übergriffe und Missbrauch, verlangt werden. Laut Alsalem zugetragenen Informationen würden Männer, die Gewalt gegen Frauen ausüben, sich weiterhin erfolgreich auf "Gewohnheit" als mildernden Umstand berufen, um ihre Strafe

Artikel 29

des Strafgesetzbuches zu verringern, was gegen internationale Menschenrechtsvorschriften verstößt. Anlass zur Sorge gäbe außerdem der eingeschränkte Umfang der Prozesskostenhilfe, der dazu führt, dass Frauen, die den Mindestlohn verdienen, keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, das umständliche Verfahren zum Nachweis der Anspruchsberechtigung und die Sprachbarrieren, mit denen sich rechtsuchende Frauen konfrontiert sehen, insbesondere Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, einschließlich türkisch-kurdischer Frauen, und Frauen, die Flüchtlinge oder Migranten sind oder unter vorübergehendem Schutz stehen. Auch geschlechtsspezifische Stereotype und der Mangel an Richterinnen sind Alsalem zufolge problematisch (OHCHR 27.7.2022b, S. 6). Am 27.5.2022 wurde das Gesetz Nr. 7406, welches u. a. Änderungen des türkischen Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (StPO) vornimmt, im Amtsblatt veröffentlicht. Dieses Änderungsgesetz macht die vorsätzliche Tötung einer Person zu einem erschwerenden Delikt, wenn das Opfer eine Frau ist. Zuvor galt unter anderem die Tötung einer "Frau, von der man weiß, dass sie schwanger ist", als erschwerender Umstand. Durch die Gesetzesänderung wird die vorsätzliche Tötung einer Frau nun mit einer verschärften lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet. Das Änderungsgesetz führt auch erhöhte Mindeststrafen für die Straftatbestände der vorsätzlichen Körperverletzung (Art. 86 StGB), der Peinigung (vorsätzliche Zufügung von Schmerzen und Leiden an einer Person, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist, Art. 96), Folter (folterähnliche Handlungen von Amtsträgern und ihren Gehilfen, Art. 94) und die Drohung, das Leben oder die körperliche oder sexuelle Unversehrtheit zu verletzen (Art. 106), wenn das Opfer eine Frau ist. Mit den Änderungen wird auch ein neuer Straftatbestand eingeführt, der die Verursachung einer schwerwiegenden Beunruhigung [disquiet] oder der Angst einer Person hinsichtlich ihrer eigenen Sicherheit oder die ihrer Angehörigen durch die beharrliche körperliche Verfolgung der Person oder den beharrlichen Versuch, mit der Person über Kommunikationsmedien, informationstechnische Systeme oder eine dritte Person Kontakt aufzunehmen unter Strafe stellt. Die Verfolgung der Straftat setzt die Anzeige des Opfers voraus, wobei die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren geahndet wird. Die Strafe wird auf ein bis drei Jahre Gefängnis erhöht, wenn es u. a. ein geschiedener oder getrennt lebender Ehepartner ist. Schließlich wurden Änderungen an Artikel 62 der Strafprozessordnung (StPO) vorgenommen, indem die Gründe für eine Strafmilderung nach Ermessen des Gerichts festgelegt sind. Die Änderungen stellen klar, dass "das Verhalten des Täters nach der Begehung der Straftat und während des Prozesses" Reue zeigen muss, damit es als Grund für eine Strafmilderung gilt. Die Gründe sind nun dezidiert aufgelistet, etwa der Hintergrund des Straftäters, seine sozialen Beziehungen und das reumütige Verhalten des Straftäters nach der Begehung der Straftat. Neu wird eine Ausnahme hinzugefügt, die besagt, dass vorgeschobene Handlungen eines Straftäters, die darauf abzielen, das Gericht zu beeinflussen, nicht als Grund für eine Strafmilderung angesehen werden können. Eine Reihe von Frauengruppen und Juristen haben die neuen Änderungen kritisiert, weil sie sich auf die Verschärfung der Strafen konzentrieren und nicht auf Maßnahmen zur Prävention und effizienten Untersuchung und Verfolgung von Gewaltdelikten gegen Frauen sowie auf die Unterstützung der Opfer. Die Kriminalisierung von Stalking scheint von diesen positiver aufgenommen worden zu sein, obwohl sie kritisierten, dass die Verfolgung der Straftat von der Anzeige des Opfers abhängig gemacht wird (LoC 20.6.2022).Am 27.5.2022 wurde das Gesetz Nr. 7406, welches u. a. Änderungen des türkischen Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (StPO) vornimmt, im Amtsblatt veröffentlicht. Dieses Änderungsgesetz macht die vorsätzliche Tötung einer Person zu einem erschwerenden Delikt, wenn das Opfer eine Frau ist. Zuvor galt unter anderem die Tötung einer "Frau, von der man weiß, dass sie schwanger ist", als erschwerender Umstand. Durch die Gesetzesänderung wird die vorsätzliche Tötung einer Frau nun mit einer verschärften lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet. Das Änderungsgesetz führt auch erhöhte Mindeststrafen für die Straftatbestände der vorsätzlichen Körperverletzung (Artikel 86, StGB), der Peinigung (vorsätzliche Zufügung von Schmerzen und Leiden an einer Person, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist, Artikel 96,), Folter (folterähnliche Handlungen von Amtsträgern und ihren Gehilfen, Artikel 94,) und die Drohung, das Leben oder die körperliche oder sexuelle Unversehrtheit zu verletzen (Artikel 106,), wenn das Opfer eine Frau ist. Mit den Änderungen wird auch ein neuer Straftatbestand eingeführt, der die Verursachung einer schwerwiegenden Beunruhigung [disquiet] oder der Angst einer Person hinsichtlich ihrer eigenen Sicherheit oder die ihrer Angehörigen durch die beharrliche körperliche Verfolgung der Person oder den beharrlichen Versuch, mit der Person über Kommunikationsmedien, informationstechnische Systeme oder eine dritte Person Kontakt aufzunehmen unter Strafe stellt. Die Verfolgung der Straftat setzt die Anzeige des Opfers voraus, wobei die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren geahndet wird. Die Strafe wird auf ein bis drei Jahre Gefängnis erhöht, wenn es u. a. ein geschiedener oder getrennt lebender Ehepartner ist. Schließlich wurden Änderungen an Artikel 62 der Strafprozessordnung (StPO) vorgenommen, indem die Gründe für eine Strafmilderung nach Ermessen des Gerichts festgelegt sind. Die Änderungen stellen klar, dass "das Verhalten des Täters nach der Begehung der Straftat und während des Prozesses" Reue zeigen muss, damit es als Grund für eine Strafmilderung gilt. Die Gründe sind nun dezidiert aufgelistet, etwa der Hintergrund des Straftäters, seine sozialen Beziehungen und das reumütige Verhalten des Straftäters nach der Begehung der Straftat. Neu wird eine Ausnahme hinzugefügt, die besagt, dass vorgeschobene Handlungen eines Straftäters, die darauf abzielen, das Gericht zu beeinflussen, nicht als Grund für eine Strafmilderung angesehen werden können. Eine Reihe von Frauengruppen und Juristen haben die neuen Änderungen kritisiert, weil sie sich auf die Verschärfung der Strafen konzentrieren und nicht auf Maßnahmen zur Prävention und effizienten Untersuchung und Verfolgung von Gewaltdelikten gegen Frauen sowie auf die Unterstützung der Opfer. Die Kriminalisierung von Stalking scheint von diesen positiver aufgenommen worden zu sein, obwohl sie kritisierten, dass die Verfolgung der Straftat von der Anzeige des Opfers abhängig gemacht wird (LoC 20.6.2022). Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums haben Polizeibeamte mitunter den Frauen davon abgeraten, häusliche Gewalt anzuzeigen, und ermutigten sie, sich mit dem Täter zu versöhnen. Es kam auch vor, dass Frauen falsche oder gar keine Informationen erhielten, wenn sie sich an die Polizei wandten. Außerdem wurden Kontaktverbote, die von Familiengerichten oder Polizeibeamten verhängt wurden, nicht immer durchgesetzt. Darüber hinaus wurden Kontaktverbote zwar für maximal sechs Monate verhängt, jedoch nicht automatisch verlängert, sodass die Frauen wiederholt ein bürokratisches Verfahren durchlaufen mussten, um dieselbe Schutzmaßnahme erneut erwirken zu können (MBZ 2.3.2022, S. 53; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 60). Zwar erlassen Polizei und Gerichte Präventiv- und Schutzanordnungen. Deren Nichtbeachtung jedoch hinterlässt gefährliche Schutzlücken für Frauen (HRW 5.2022, S. 3). In vielen Fällen konnten sich Männer, gegen die ein Kontaktverbot verhängt worden war, der Wohnadresse der betroffenen Frau nähern, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen. Es gab auch Verzögerungen bei der Verhängung von Kontaktverboten, oder diesbezügliche Aufforderungen dazu wurden einfach nicht befolgt (MBZ 2.3.2022, S. 53; vgl. HRW 5.2022, S. 3). Nicht nur stellen die Gerichte häufig Verwarnungen für viel zu kurze Zeiträume aus, sondern die Behörden verabsäumen es, wirksame Risikobewertungen vorzunehmen oder die Wirksamkeit der Anordnungen zu überwachen, sodass Überlebende häuslicher Gewalt der Gefahr fortgesetzter - und manchmal tödlicher - Gewalt ausgesetzt sind. Bei denjenigen, die strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, kommt dies oft zu spät und die Strafen sind zu gering, um eine wirksame Abschreckung zu bewirken. In den schwerwiegendsten Fällen wurden Frauen ermordet, obwohl den Behörden die Gefahr, der sie ausgesetzt waren, bekannt war und den Tätern förmliche Vorbeugeanordnungen zugestellt worden waren (HRW 5.2022, S. 3).Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums haben Polizeibeamte mitunter den Frauen davon abgeraten, häusliche Gewalt anzuzeigen, und ermutigten sie, sich mit dem Täter zu versöhnen. Es kam auch vor, dass Frauen falsche oder gar keine Informationen erhielten, wenn sie sich an die Polizei wandten. Außerdem wurden Kontaktverbote, die von Familiengerichten oder Polizeibeamten verhängt wurden, nicht immer durchgesetzt. Darüber hinaus wurden Kontaktverbote zwar für maximal sechs Monate verhängt, jedoch nicht automatisch verlängert, sodass die Frauen wiederholt ein bürokratisches Verfahren durchlaufen mussten, um dieselbe Schutzmaßnahme erneut erwirken zu können (MBZ 2.3.2022, S. 53; vergleiche MBZ 31.8.2023, S. 60). Zwar erlassen Polizei und Gerichte Präventiv- und Schutzanordnungen. Deren Nichtbeachtung jedoch hinterlässt gefährliche Schutzlücken für Frauen (HRW 5.2022, S. 3). In vielen Fällen konnten sich Männer, gegen die ein Kontaktverbot verhängt worden war, der Wohnadresse der betroffenen Frau nähern, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen. Es gab auch Verzögerungen bei der Verhängung von Kontaktverboten, oder diesbezügliche Aufforderungen dazu wurden einfach nicht befolgt (MBZ 2.3.2022, S. 53; vergleiche HRW 5.2022, S. 3). Nicht nur stellen die Gerichte häufig Verwarnungen für viel zu kurze Zeiträume aus, sondern die Behörden verabsäumen es, wirksame Risikobewertungen vorzunehmen oder die Wirksamkeit der Anordnungen zu überwachen, sodass Überlebende häuslicher Gewalt der Gefahr fortgesetzter - und manchmal tödlicher - Gewalt ausgesetzt sind. Bei denjenigen, die strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, kommt dies oft zu spät und die Strafen sind zu gering, um eine wirksame Abschreckung zu bewirken. In den schwerwiegendsten Fällen wurden Frauen ermordet, obwohl den Behörden die Gefahr, der sie ausgesetzt waren, bekannt war und den Tätern förmliche Vorbeugeanordnungen zugestellt worden waren (HRW 5.2022, S. 3). Die unzureichende Datenerhebung verhindert, dass die Behörden und die Öffentlichkeit einen soliden Überblick über das Ausmaß der häuslichen Gewalt in der Türkei oder die Lücken in der Umsetzung des Schutzes erhalten, die zu den anhaltenden Risiken für die Opfer beitragen (HRW 5.2022, S. 4; vgl. EC 12.10.2022, S. 41).Die unzureichende Datenerhebung verhindert, dass die Behörden und die Öffentlichkeit einen soliden Überblick über das Ausmaß der häuslichen Gewalt in der Türkei oder die Lücken in der Umsetzung des Schutzes erhalten, die zu den anhaltenden Risiken für die Opfer beitragen (HRW 5.2022, S. 4; vergleiche EC 12.10.2022, S. 41). Laut (damaligen) Innenminister Süleyman Soylu wurde seit ihrer Einführung 2018 die staatliche mobile Anwendung KADES, die Frauen eine Hotline zur Meldung häuslicher Gewalt bietet, bis April 2023 von 5,2 Millionen Frauen heruntergeladen. In der Praxis hat die KADES-App die Erwartungen nicht erfüllt. Um sich zu vergewissern, ruft die Polizei oft vor dem Einsatz die betreffende Frau an, nachfragend, ob sie tatsächlich in Gefahr ist. Ein weiteres Problem ist, dass Frauen in gefährlichen Situationen nicht immer in der Lage sind, ans Telefon zu gehen. Darüber hinaus werden die beteiligten Männer aggressiver, wenn sie erfahren, dass die Frauen die Polizei gerufen hat. Beamte haben, wenn sie tatsächlich auf Notrufe reagierten, in der Regel versucht zwischen den Frauen und ihren Peinigern zu vermitteln, um eine Versöhnung herbeizuführen (MBZ 31.8.2023, S. 61; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 64).Laut (damaligen) Innenminister Süleyman Soylu wurde seit ihrer Einführung 2018 die staatliche mobile Anwendung KADES, die Frauen eine Hotline zur Meldung häuslicher Gewalt bietet, bis April 2023 von 5,2 Millionen Frauen heruntergeladen. In der Praxis hat die KADES-App die Erwartungen nicht erfüllt. Um sich zu vergewissern, ruft die Polizei oft vor dem Einsatz die betreffende Frau an, nachfragend, ob sie tatsächlich in Gefahr ist. Ein weiteres Problem ist, dass Frauen in gefährlichen Situationen nicht immer in der Lage sind, ans Telefon zu gehen. Darüber hinaus werden die beteiligten Männer aggressiver, wenn sie erfahren, dass die Frauen die Polizei gerufen hat. Beamte haben, wenn sie tatsächlich auf Notrufe reagierten, in der Regel versucht zwischen den Frauen und ihren Peinigern zu vermitteln, um eine Versöhnung herbeizuführen (MBZ 31.8.2023, S. 61; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 64). Die Gerichte urteilen oft milde über die Täter sexueller Gewalt, darunter auch über diejenigen, die wegen der Vergewaltigung minderjähriger Mädchen verurteilt wurden, und die Strafen werden oft herabgesetzt, wenn der Angeklagte während des Prozesses "gutes Benehmen" an den Tag legt (DFAT 10.9.2020, S. 35). Frauenrechtsaktivistinnen in der Türkei haben erklärt, dass Täter, die geschlechtsspezifische Gewalt, Femizid und sexuellen Missbrauch begehen, dank reduzierter Haftstrafen straffrei ausgehen. Nach Angaben der Aktivistinnen wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2023 mindestens 17 Täter zu reduzierten Haftstrafen verurteilt. Einige dieser Fälle betrafen den sexuellen Missbrauch von minderjährigen Mädchen. Canan Güllü, Vorsitzende der Föderation der türkischen Frauenverbände, sagte, dass solche Strafmilderungen zu einem Anstieg der Fälle von körperlichem und sexuellem Missbrauch geführt haben. Sie kritisierte zudem, dass Richter und Staatsanwälte nicht über die notwendige Ausbildung verfügen, um geschlechtsspezifische Gewalt und Missbrauch vollständig zu verstehen. - Türkische Gerichte sind wiederholt in die Kritik geraten, weil sie dazu neigen, Straftäter milde zu bestrafen, indem sie behaupten, die Tat sei "aus Leidenschaft" begangen worden, oder indem sie das Schweigen der Opfer als Zustimmung auslegen (SCF 3.10.2023). Femizide und sog. "Ehrenmorde" Gewalt gegen Frauen bleibt in der Türkei ein hochaktuelles Thema. Laut Berichten von Frauenrechtsorganisationen waren 2022 mindestens 334 Frauenmorde sowie 245 "verdächtige" Todesfälle von Frauen und 2023 (bis Ende Oktober) 253 Frauenmorde sowie 194 "verdächtige" Todesfälle zu verzeichnen. Das Thema findet in den letzten Jahren wachsende Aufmerksamkeit. In Teilen der Bevölkerung findet eine wachsende Sensibilisierung statt. Projekte von NGOs zielen auf eine weitere Bewusstseinsbildung für das Problem ab (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 45). Laut einem Bericht, der am 23.11.2023 von der Nachrichtenagentur Bianet veröffentlicht wurde, sind zwischen dem 1.

  1. und 21.11.2023 mindestens 288 in der Türkei Opfer von Femiziden geworden. Dem Bericht zufolge wurden in 165 der Mordfälle Schusswaffen eingesetzt, drei wurden bei lebendigem Leib verbrannt und zwei zu Tode gesteinigt. Gegen 681 weitere Frauen sollen Gewalttaten verübt worden sein, und mindestens 335 Frauen sollen im Verlauf des Jahres zur Prostitution gezwungen worden sein. Bei den Tätern handelte es sich hauptsächlich um Ehemänner, Ex-Ehemänner und männliche Familienangehörige (BAMF 27.11.2023). In den ersten fünf Monaten des Jahres 2024 sind bisher insgesamt 159 Frauen ermordet worden und die Täter waren ausschließlich Männer. In den ersten fünf Monaten des Jahres 2023 waren 127 Frauen ermordet worden (BAMF 10.6.2024, S. 9). Besonders kommen Ehrenmorde im Südosten des Landes vor (USDOS 22.4.2024, S. 64f.) Es kommt immer noch zu sogenannten Ehrenmorden an Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines "Verbrechens in der Ehe" verdächtigt werden. Dies kann auch Vergewaltigungsopfer betreffen (AA 20.5.2024, S. 14). Das UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zeigte sich in seinem Bericht zur Türkei besorgt über das Fortbestehen von Verbrechen, einschließlich Tötungen, die im Namen der sogenannten "Ehre" begangen werden, und über die relativ hohe Zahl von erzwungenen Selbstmorden oder getarnten Morden an Frauen. Das CEDAW-Komitee nahm mit Besorgnis die begrenzten Bemühungen der Türkei zur Kenntnis, die Öffentlichkeit über den kriminellen Charakter und das irreführende Konzept der sogenannten "Ehrenverbrechen" aufzuklären. Das Komitee nahm die übermittelten Informationen seitens der Türkei zur Kenntnis, wonach Artikel 29 des Strafgesetzbuchs, der mildernde Umstände im Falle einer "ungerechtfertigten Provokation" vorsieht, nicht auf Tötungen im Namen der sogenannten "Ehre" angewendet wird. Der Ausschuss ist jedoch nach wie vor besorgt, dass dies keinen ausreichenden rechtlichen Schutz darstellt, da die Bestimmung, die die Anwendung von Artikel 29 ausdrücklich verbietet, sich nur auf Tötungen im Namen der "Sitte" (töre) bezieht und daher möglicherweise nicht immer Tötungen im Namen der sogenannten "Ehre" (namus) abdeckt (UN-CEDAW 12.7.2022, S. 9). Am 29.9.2021 entschied der Verfassungsgerichtshof, dass mehrere Beamte, die vor dem Mord an einer Frau keine angemessenen Präventions- und Schutzmaßnahmen ergriffen hatten, um die Tat zu verhindern, strafrechtlich verfolgt werden sollen. S. Erfındık war 2013, einen Tag nachdem eine einstweilige Verfügung gegen ihren geschiedenen Ehemann ausgelaufen war, ermordet worden. Vor der Tat hatte sie nach Morddrohungen mehrfach eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung sowie Schutzmaßnahmen beantragt, die jedoch von den Behörden abgelehnt wurden. Der Verfassungsgerichtshof urteilte, dass der Mord auf Fahrlässigkeit der Amtsträger und deren Versäumnis, geeignete Maßnahmen durchzuführen, zurückzuführen sei (BAMF 4.10.2021, S. 13f). Schutzeinrichtungen Die Hilfsangebote für Frauen, die Gewalt überlebt haben, sind nach wie vor sehr begrenzt, und die Zahl der Zentren, die solche Dienste anbieten, ist weiterhin unzureichend (USDOS 22.4.2024, S. 64; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 46). Das dortige Personal, insbesondere im Südosten des Landes, kann keine angemessene Betreuung und Dienste anbieten. Laut einigen NGOs ist der Mangel an Dienstleistungen für ältere Frauen, LGBTI-Frauen sowie für Frauen mit älteren Kindern noch akuter (USDOS 22.4.2024, S. 64).Die Hilfsangebote für Frauen, die Gewalt überlebt haben, sind nach wie vor sehr begrenzt, und die Zahl der Zentren, die solche Dienste anbieten, ist weiterhin unzureichend (USDOS 22.4.2024, S. 64; vergleiche ÖB Ankara 28.12.2023, S. 46). Das dortige Personal, insbesondere im Südosten des Landes, kann keine angemessene Betreuung und Dienste anbieten. Laut einigen NGOs ist der Mangel an Dienstleistungen für ältere Frauen, LGBTI-Frauen sowie für Frauen mit älteren Kindern noch akuter (USDOS 22.4.2024, S. 64). 2023 existierten im ganzen Land lediglich 159 Frauenhäuser mit einer Kapazität von knapp unter 4.000 Plätzen für weibliche Opfer von Gewalt und deren Kinder (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 46). Den Angaben der Menschenrechtsvereinigung İHD zufolge waren es 145 Frauenhäuser, von denen 110 vom Ministerium für Familie und Soziales und je eines von der Migrationsverwaltung und der Mor Çatı Women's Shelter Foundation betrieben werden. Buben, älter als zwölf, und Frauen, älter als 60, können jedoch nicht in diesen Unterkünften untergebracht werden, mit Ausnahme der Schutzeinrichtung von Mor Çatı. Auch die Zahl der Unterkünfte, die Asylwerber, Flüchtlinge und Migrantinnen aufnehmen, ist begrenzt. Laut İHD sind die Bürgermeisterämter auch 2021 nicht ihren Verpflichtungen zur Einrichtung und Unterhaltung von Frauenhäusern nachgekommen. Obwohl 237 Bürgermeisterämter verpflichtet sind, Frauenhäuser einzurichten, verfügen nur 33 Gemeinden über solche Einrichtungen (İHD/HRA 2.8.2022, S. 2). Schutzeinrichtungen für Frauen und Mädchen fehlen insbesondere in ländlichen und entlegenen Regionen. Flüchtlingsfrauen und Migrantinnen (OHCHR 27.7.2022b, S. 7) sowie Frauen und Mädchen mit Behinderungen stoßen beim Zugang zu Unterkünften auf erhebliche Hindernisse (OHCHR 27.7.2022b, S. 7; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 46).2023 existierten im ganzen Land lediglich 159 Frauenhäuser mit einer Kapazität von knapp unter 4.000 Plätzen für weibliche Opfer von Gewalt und deren Kinder (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 46). Den Angaben der Menschenrechtsvereinigung İHD zufolge waren es 145 Frauenhäuser, von denen 110 vom Ministerium für Familie und Soziales und je eines von der Migrationsverwaltung und der Mor Çatı Women's Shelter Foundation betrieben werden. Buben, älter als zwölf, und Frauen, älter als 60, können jedoch nicht in diesen Unterkünften untergebracht werden, mit Ausnahme der Schutzeinrichtung von Mor Çatı. Auch die Zahl der Unterkünfte, die Asylwerber, Flüchtlinge und Migrantinnen aufnehmen, ist begrenzt. Laut İHD sind die Bürgermeisterämter auch 2021 nicht ihren Verpflichtungen zur Einrichtung und Unterhaltung von Frauenhäusern nachgekommen. Obwohl 237 Bürgermeisterämter verpflichtet sind, Frauenhäuser einzurichten, verfügen nur 33 Gemeinden über solche Einrichtungen (İHD/HRA 2.8.2022, S. 2). Schutzeinrichtungen für Frauen und Mädchen fehlen insbesondere in ländlichen und entlegenen Regionen. Flüchtlingsfrauen und Migrantinnen (OHCHR 27.7.2022b, S. 7) sowie Frauen und Mädchen mit Behinderungen stoßen beim Zugang zu Unterkünften auf erhebliche Hindernisse (OHCHR 27.7.2022b, S. 7; vergleiche ÖB Ankara 28.12.2023, S. 46). Die meisten von der Regierung betriebenen Frauenhäuser gelten als überfüllt und bieten nur eine Grundversorgung, ohne professionelle Beratung oder psychologische Betreuung. Die Lebensbedingungen in den meisten dieser Frauenhäuser ähneln jenen in Gefängnissen. Die Wartezeiten für die Aufnahme sind lang, sodass Frauen, die dringend Hilfe und Beratung benötigen, diese nicht zeitnah erhalten. Zudem gibt es Behördenmitarbeiter, die nur Opfer von physischer Gewalt aufnehmen, nicht aber Opfer von psychischer Gewalt, obwohl auch letztere Opfergruppe Anspruch auf Schutz hat. Außerdem verlangen Beamte, obwohl sie dazu nicht befugt sind, in einigen Fällen medizinische Unterlagen als Beweis dafür, dass die Frau körperlich angegriffen wurde (MBZ 2.3.2022, S. 55). Das UN-CEDAW-Komitee bemängelte 2022, dass Frauen, die versuchen, einer Gewaltbeziehung zu entkommen, unzureichende Unterstützung und Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Dies spiegelt sich unter anderem in der unzureichenden Anzahl von Frauenhäusern in der gesamten Türkei und in den unangemessenen Bedingungen für Frauen in Frauenhäusern wider (UN-CEDAW 12.7.2022, S. 8). Allgemein werden Maßnahmen in diesem Bereich im Zusammenwirken mit dem Innenministerium, dem Gesundheitsministerium, dem Justizministerium, dem Verteidigungsministerium sowie dem Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) gesetzt. 71.000 Polizeibeamte, 65.000 Beschäftigte des Gesundheitsbereichs sowie 47.566 Religionsvertreter wurden entsprechend geschult (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 46). Es fehlt jedoch bislang an ausreichender Koordination zwischen einzelnen Institutionen sowie Sensibilisierung von Exekutivbeamten, wie mit Fällen von Gewalt umzugehen ist (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 46; vgl. EC 6.10.2020, S. 38). NGOs beklagen, dass religiöse Würdenträger, denen offenbar leichterer Zugang zu Frauenhäusern gewährt wird als Psychologinnen und Sozialarbeiterinnen, Frauen oftmals zu einer Rückkehr in die Familie überreden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 46).Allgemein werden Maßnahmen in diesem Bereich im Zusammenwirken mit dem Innenministerium, dem Gesundheitsministerium, dem Justizministerium, dem Verteidigungsministerium sowie dem Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) gesetzt. 71.000 Polizeibeamte, 65.000 Beschäftigte des Gesundheitsbereichs sowie 47.566 Religionsvertreter wurden entsprechend geschult (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 46). Es fehlt jedoch bislang an ausreichender Koordination zwischen einzelnen Institutionen sowie Sensibilisierung von Exekutivbeamten, wie mit Fällen von Gewalt umzugehen ist (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 46; vergleiche EC 6.10.2020, S. 38). NGOs beklagen, dass religiöse Würdenträger, denen offenbar leichterer Zugang zu Frauenhäusern gewährt wird als Psychologinnen und Sozialarbeiterinnen, Frauen oftmals zu einer Rückkehr in die Familie überreden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 46). Behördliches Vorgehen gegen Frauenorganisationen und Frauenrechtsaktivistinnen Frauenorganisationen werden durch Verleumdungen, Festnahmen, Ermittlungen und Verhaftungen unter Druck gesetzt. Auch Aktivistinnen wurden bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf Versammlungsfreiheit inhaftiert und waren polizeilicher Gewalt ausgesetzt. Schließungsverfahren und Gerichtsverfahren liefen bzw. laufen gegen einige Frauenorganisationen. Mehrere Menschenrechtsverteidigerinnen und Aktivistinnen wurden inhaftiert und zu Geldstrafen verurteilt, weil sie an Demonstrationen für die Rechte der Frauen teilgenommen hatten. (EC 8.11.2023, S. 16, 30). Anlässlich des internationalen Tages gegen Gewalt gegen Frauen gab es Demonstrationen am 25.11.
  2. Die Behörden haben in mehreren Städten diese Demonstrationen verboten und verhindert. In Istanbul hatte die Polizei mit massivem Aufgebot die Innenstadt weiträumig abgesperrt, während in Ankara etwa Kundgebungen, aber keine Märsche zugelassen waren (ARD 25.11.2022). Allein in Istanbul waren am 28.11.2022 40 Menschen festgenommen worden, teilte die Organisation "Wir werden Frauenmorde stoppen" mit, während bereits zwei Tage zuvor nach anderen Angaben an die 200 festgenommen worden waren (Tagesspiegel 27.11.2022). Auch in den osttürkischen Provinzen Şırnak, Ağrı und Van wurde demonstriert. Rund zwei Dutzend Frauen wurden festgenommen, darunter die Provinz- und Bezirksvorsitzenden der pro-kurdischen HDP (SCF 25.11.2022). In Cizre (Kurdengebiet) gab es Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Polizei. Die "Plattform
  3. November" reichte eine Strafanzeige wegen der Polizeibrutalität an diesem Tag in Istanbul ein (EC 8.11.2023, S. 38). Landesweite Kundgebungen im Rahmen des Weltfrauentages 2024 am
  4. März mit Tausenden Personen trotz eines behördlichen Verbots fanden vor allem in Istanbul, Ankara und Izmir statt. Sie forderten Gleichberechtigung und Gesetzesanpassungen, um Frauen besser zu schützen. Im Vorfeld kam es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei. So haben Sicherheitskräfte am
  5. März in einen Demonstrationszug von Studierenden der Istanbuler Universität eingegriffen und einige Teilnehmende festgenommen. Auch am
  6. März kam es zu Zusammenstößen von Demonstrierenden und der Polizei, besonders in Istanbul. In den kurdischen Provinzen fanden ebenfalls Kundgebungen statt - u. a. in Diyarbakır, Batman, Şırnak, Mardin, Van, Mersin und Elazığ - welche von Frauengruppen und der Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie - DEM-Partei organisiert wurden (BAMF 11.3.2024, S. 8f.; vgl. Bianet 8.3.2024, Duvar 8.3.2024a).Landesweite Kundgebungen im Rahmen des Weltfrauentages 2024 am
  7. März mit Tausenden Personen trotz eines behördlichen Verbots fanden vor allem in Istanbul, Ankara und Izmir statt. Sie forderten Gleichberechtigung und Gesetzesanpassungen, um Frauen besser zu schützen. Im Vorfeld kam es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei. So haben Sicherheitskräfte am
  8. März in einen Demonstrationszug von Studierenden der Istanbuler Universität eingegriffen und einige Teilnehmende festgenommen. Auch am
  9. März kam es zu Zusammenstößen von Demonstrierenden und der Polizei, besonders in Istanbul. In den kurdischen Provinzen fanden ebenfalls Kundgebungen statt - u. a. in Diyarbakır, Batman, Şırnak, Mardin, Van, Mersin und Elazığ - welche von Frauengruppen und der Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie - DEM-Partei organisiert wurden (BAMF 11.3.2024, S. 8f.; vergleiche Bianet 8.3.2024, Duvar 8.3.2024a). Hassreden gegen unabhängige Frauenorganisationen haben zugenommen. Erklärungen des Innenministeriums, die Frauenorganisationen und Feministinnen wegen angeblicher terroristischer Verbindungen ins Visier nahmen, bedrohen die Existenz von Frauenverbänden. Frauenmärsche wurden mit Polizeigewalt beantwortet, und es wurde ein Gerichtsverfahren zur Schließung der bekannten Frauenplattform namens "We Will Stop Femicides Platform" eingeleitet (EC 12.10.2022, S. 41). Die Koalition für Frauen im Journalismus (CFWIJ) stellte im Jahr 2022 fest, dass sich Journalistinnen in der Türkei auf immer gefährlicheres Terrain begeben mussten, sowohl physisch als auch digital, um ihre Arbeit fortsetzen zu können. Zwischen Jänner und Dezember 2022 verzeichneten CFWIJ 150 Fälle von Übergriffen auf Journalistinnen. Mindestens 50 Frauen wurden juristisch verfolgt, 47 wurden vor Ort von der Polizei oder Anhängern des Staates angegriffen. Die Zahl der in der Türkei inhaftierten Journalistinnen ist laut CFWIJ im Jahr 2022 um 27 % gestiegen, und Journalistinnen wurden auch durch organisierte Online-Troll-Kampagnen und über staatliche Medien ins Visier genommen, weil sie die Regierungspolitik kritisierten (CFWIJ 14.12.2023). Dies setzte sich auch 2023 fort. Im Dezember 2023 ging die Polizei zuletzt gegen zwei kurdische Journalistinnen vor, gegen die JIN-News-Reporterin Elfazi Toral und die Journalistin der Demokratischen Moderne, Sema Korkmaz. Sie wurden von der Polizei verprügelt und festgenommen, nachdem sie über eine Pressekonferenz in Istanbul berichtet hatten. Korkmaz wurde ohne Anklage freigelassen, während Toral wegen Verstoßes gegen das Protestgesetz angeklagt wurde (CFWIJ 8.12.2023). Sozioökonomische Stellung Was die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Beschäftigungs- und Sozialpolitik betrifft, so sind die geschlechtsspezifischen Unterschiede auf dem Arbeitsmarkt nach wie vor sehr groß, trotz Verbesserungen am Arbeitsmarkt (EC 8.11.2023, S. 102). Frauen werden bei der Beschäftigung diskriminiert. Nach Angaben des türkischen Statistikamtes lag die Beschäftigungsquote der Frauen im Jahr 2022 bei 30 %, die der Männer bei 65 %. Um die Einstellung von Frauen zu fördern, zahlt der Staat statt der Arbeitgeber mehrere Monate lang die Sozialversicherungsprämien für alle weiblichen Beschäftigten, die älter als 18 Jahre sind (USDOS 22.4.2024, S. 65f.). Im November 2023 betrug die offiziell geschätzte Arbeitslosenquote 9,0 %. Allerdings lag die Quote bei den Frauen bei 11,8 % zu nur 7,5 % bei den Männern. Die Erwerbstätigenquote lag bei 48,2 % - 65,4 % bei Männern und 31,3 % bei den Frauen (TUIK 10.1.2024). Mit einem Wert von 0,645 (2023: 0,638) (1 = bester Wert) lag die Türkei auf Platz 127 (2023: 129) von 146 untersuchten Ländern im Global Gender Gap Index
  10. In den Sub-Indizes lag die Türkei bei der "Wirtschaftlichen Teilhabe und Chancen" wie 2023 nur auf Platz
  11. Währenddessen sahen die Platzierungen beim "Bildungsstand" (Rang 99), bei der "Politischen Ermächtigung" (Platz 114) und bei der "Gesundheit" (Position 98) besser aus (WEF 11.6.2024, S. 12, 16f.; vgl. WEF 6.2023).Mit einem Wert von 0,645 (2023: 0,638) (1 = bester Wert) lag die Türkei auf Platz 127 (2023: 129) von 146 untersuchten Ländern im Global Gender Gap Index
  12. In den Sub-Indizes lag die Türkei bei der "Wirtschaftlichen Teilhabe und Chancen" wie 2023 nur auf Platz
  13. Währenddessen sahen die Platzierungen beim "Bildungsstand" (Rang 99), bei der "Politischen Ermächtigung" (Platz 114) und bei der "Gesundheit" (Position 98) besser aus (WEF 11.6.2024, S. 12, 16f.; vergleiche WEF 6.2023). Zur allgemeinen Situation der kurdischen Frauen siehe Kapitel: Kurden; zur Lage von inhaftierten Frauen siehe Kapitel: Haftbedingungen. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Türkei: Gewalt an Frauen_Situation alleinstehender Mütter vom 05.08.2024: Alleinerziehende Mütter sind in der vorherrschenden patriarchalen Familienstruktur der Türkei sozial wenig akzeptiert und zwar unabhängig von der sozialen Schicht. Die Diskriminierung betrifft ebenso die Kinder der Alleinerzieherinnen. Laut einer Studie beziehen geschiedene Frauen aufgrund der Überzeugung, dass ein Kind mit zwei Elternteilen aufwachsen sollte, ihre Ex-Ehemänner in ihr Leben mit ein. Denn Freunde, Verwandte und die eigene Familie sind meist der Ansicht, dass die Erziehung der Kinder ohne einen Vater aus dem Ruder laufen würde. Viele Väter nutzen jedoch ihr Besuchsrecht, um ihre Ex-Frauen zu schikanieren. Zu den dringendsten Problemen, mit denen alleinerziehende Mütter konfrontiert sind, gehören zudem laut der jüngst 2024 gegründeten NGO alleinerziehender Mütter das Gefühl, verlassen zu sein, der fehlende Zugang zu Informationen und die wirtschaftlichen Bedingungen. Die vorherrschende patriarchale Familienstruktur betont die entscheidende Rolle der Frau als Hüterin der Familie und macht sie für das Scheitern einer Ehe verantwortlich. Unverheiratetes Leben wird in jeder Form als Anomalie angesehen und daher abgelehnt. Es wird allgemein angenommen, dass Kinder aus Alleinerzieherinnen-Haushalten zu negativen Lebensläufen, verbunden etwa mit Straffälligkeit und Drogenabhängigkeit, neigen. In der türkischen Kultur ist es daher für Frauen nicht akzeptabel, einen eigenen Haushalt zu gründen, insbesondere im Falle einer Scheidung. In der Regel wird von Frauen erwartet, dass sie „in andere Haushalte einsteigen, anstatt einen eigenen Haushalt zu gründen“. Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass die negative Einstellung gegenüber alleinerziehenden Müttern und deren Kindern in hohem Maße mit der negativen Einstellung der Gesellschaft gegenüber Scheidungen zusammenhängt. In der türkischen Gesellschaft gibt es eine gewisse Neigung, Frauen für das Scheitern einer Ehe verantwortlich zu machen. Kleinstfamilien bestehen aus Mutter und Kind und deren Zahl wächst sehr schnell. Allerdings traut sich niemand, dies direkt anzusprechen. Gegenwärtig beträgt die Zahl der Einelternfamilien, die nur aus Mutter und Kind bestehen, in der Türkei bereits 1.847.789, und diese Zahl wird in sehr kurzer Zeit drei Millionen übersteigen. II.
  14. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  15. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlicher Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der BF. Insbesondere wurde im gegenständlichen Verfahren Einsicht genommen in den Akt des Asylverfahrens der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ.: L524 2218977-2 sowie in den Akt des Ex-Ehemannes der BF im aktuell anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ.: I424 2218978-4 sowie in den Akt betreffend den Sohn der BF im aktuell anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ.: I424 2218979-
  16. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 16.01.
  17. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge. Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der BF liefern den vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Im gegenständlichen Verfahren legte die BF folgende Beweisurkunden vor: Im Anhang zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages am 08.08.2023 legte die BF folgende Urkunden vor: - Abschlussbescheinigung der Universität XXXX , Fakultät XXXX vom 25.06.2016 - Abschlussbescheinigung der Universität römisch 40 , Fakultät römisch 40 vom 25.06.2016 - Fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 21.03.2019 worin ausgeführt wird, dass die unsichere Situation der BF in Bezug auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich sie sehr belasten würde. Aus ärztlicher Sicht sei eine positive Entscheidung über das Bleiberecht Voraussetzung dafür, dass sich der Sohn der BF emotional und gesund entwickeln könne (findet sich im erstinstanzlichen Akt des Ex-Ehemannes der BF zur GZ.: I424 2218978-4). - Klinisch-psychologischer Befund betreffend den Sohn der BF vom 04.03.2020 worin zusammenfassend ausgeführt wird, dass er im kognitiven sowie sprachlichen Bereich eine deutliche Entwicklungsverzögerung aufweise. Im motorischen Bereich liege eine leichte Verzögerung vor. Der Verdacht auf das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung sei derzeit mäßig bis deutlich vorhanden. Der Sohn der BF weiße überdies eine motorische Unruhe auf (findet sich im erstinstanzlichen Akt des Ex-Ehemannes der BF GZ.: I424 2218978-4). - Arbeitsvorvertrag zwischen der BF und einem Arzt vom 01.08.
  18. - Auszüge aus dem türkischen Ehebuch zum Nachweis der in der Türkei geschlossenen Ehe der BF mit ihrem inzwischen geschiedenen Mann und Vater ihres Sohnes. - Diverse Ausweiskopien. Im Anhang zur persönlichen Antragstellung vom 06.10.2023 legte die BF noch einen Auszug aus dem Geburtenregister der Türkei vor (findet sich im erstinstanzlichen Akt des des Ex-Ehemannes der BF GZ.: I424 2218978-4). Im Anhang zur Beschwerde wurde das Zeugnis über die Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom 25.04.2024 vorgelegt. Im Anhang zur Beschwerdeergänzung vom 17.10.2024 wurden folgende Urkunden vorgelegt: - Bestätigung über den Schulbesuch des Sohnes der BF im Schuljahr 2024/
  19. - Patientenbrief des XXXX vom 04.09.2024 wonach der Sohn der BF primär Deutsch spreche und nur sehr eingeschränkt Türkisch beherrsche. Er brauche weiterhin Logopädie und Ergotherapie sowie regelmäßige kinderpsychiatrische Behandlungen. Aufgrund seiner Krankheit hätte er einen massiven Anpassungsstress bei einer Rückkehr in die Türkei.- Patientenbrief des römisch 40 vom 04.09.2024 wonach der Sohn der BF primär Deutsch spreche und nur sehr eingeschränkt Türkisch beherrsche. Er brauche weiterhin Logopädie und Ergotherapie sowie regelmäßige kinderpsychiatrische Behandlungen. Aufgrund seiner Krankheit hätte er einen massiven Anpassungsstress bei einer Rückkehr in die Türkei. - Unterlagen betreffend die Erlangung eines Identitätsdokumentes für den Sohn der BF. - Anmeldebestätigung für den Deutschkurs B1 bei der VHS XXXX vom 09.09.2024.- Anmeldebestätigung für den Deutschkurs B1 bei der VHS römisch 40 vom 09.09.
  20. - Teilnahmebestätigung betreffend diesen Deutschkurs vom 09.09.2024 (= erster Tag des Kurses). - Schreiben des Vereins XXXX wonach die BF seit 21.03.2024 Mitglied ist.- Schreiben des Vereins römisch 40 wonach die BF seit 21.03.2024 Mitglied ist. - Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung betreffend die Beschäftigung der BF als Dolmetscherin bzw. Ordinationshilfe. - Srceenshots von diversen Anfragen in Bezug auf eine freiwillige oder ehrenamtliche Tätigkeit der BF, wobei sämtliche Anfragen mit dem Hinweis, dass keine Sozialversicherungsnummer vorliege, abgelehnt wurden. - Ladung zum Verhandlungstermin über die einvernehmliche Scheidung vom 01.10.
  21. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. II.2.
  22. Zur Person der BF und zu ihrem Sohn:römisch zwei.2.
  23. Zur Person der BF und zu ihrem Sohn: Die persönlichen Daten der BF 1 wurden festgestellt wie im gesamten Verfahren von ihr angegeben und sind aufgrund der diversen vorgelegten Ausweise auch bestätigt. Die belangte Behörde traf diese Feststellungen genauso und wurden diese im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten. Dass die BF inzwischen geschieden ist, ergibt sich aus ihrem glaubwürdigen Vorbringen im Beschwerdeverfahren in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Ladung zum Verhandlungstermin über die einvernehmliche Scheidung vom 01.10.2024 welche sich im Anhang zur Beschwerdeergänzung im Akt befindet. Die BF sowie ihr Ex-Ehemann bestätigten in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig, dass sie inzwischen geschieden sind. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Sohnes der BF ergeben sich aus ihrem Vorbringen im gesamten Verfahren sowie aus dem Verfahrensakt betreffend den Sohn der BF zur GZ.: I424 2218979-4 und wird diesbezüglich auch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2025 zur GZ.: I424 2218979-4 verwiesen, welches im Beschwerdeverfahren des Sohnes der BF ergangen ist. Die Feststellungen zur Autismus-Spektrums-Störung des Sohnes der BF und den genannten Entwicklungsverzögerungen stützen sich auf das diesbezügliche Vorbringen der BF im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere auf die im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen, wie der fachärztlichen Stellungnahme vom 21.03.2019 (findet sich im erstinstanzlichen Akt des Ex-Ehemannes der BF zur GZ.: I424 2218978-4) und dem klinisch-psychologischen Befund vom 04.03.2020 (findet sich im erstinstanzlichen Akt des Ex-Ehemannes der BF zur GZ.: I424 2218978-4). Die Feststellungen zur Medikation des Sohnes der BF stützen sich auf die Angaben der BF vor dem BFA (s. Niederschrift Seite 3). Dass der Sohn der BF seit Herbst 2024 die Schule besucht ergibt sich aus der mit der Beschwerdeergänzung vorgelegten Schulbesuchsbestätigung welche sich im Akt befindet. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des Sohnes stützen sich auf die glaubhaften Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 8) und auf den Patientenbrief des XXXX vom 04.09.2024 welcher sich als Anhang zur Beschwerdeergänzung im Akt befindet. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des Sohnes stützen sich auf die glaubhaften Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 8) und auf den Patientenbrief des römisch 40 vom 04.09.2024 welcher sich als Anhang zur Beschwerdeergänzung im Akt befindet. Die Feststellung zu den vom Sohn der BF besuchten Therapien ergibt sich aus den ärztlichen Unterlagen im gesamten Verfahrensakt, den durchgehenden glaubwürdigen Angaben der BF im erstinstanzlichen Verfahren und ihrer Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. VH-P Seite 9). Dass die Identität der BF feststeht, stellte die belangte Behörde nach Einsicht in den türkischen Reisepass der BF fest und schließt sich das Gericht dieser Feststellung an, da sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Identität der BF ergeben haben. Dass die BF 1 gesund ist, gab sie bei der Einvernahme vor dem BFA an (s. Seite 3) und bestätigte dies nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4). Ihre Erwerbsfähigkeit ergibt sich aus der Zusammenschau des jungen Alters der BF und ihres guten Gesundheitszustandes. Dass die BF aufgrund ihrer Lebenssituation psychisch belastet ist, gab diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig an. Die BF gab an, sie würde derzeit eine Therapie beim Verein XXXX besuchen. Diese sei jedoch nicht ausreichend, sie müsse sicher eine weitere Therapie machen. Sie habe sehr jung geheiratet in der Hoffnung dadurch von ihrer Familie frei zu werden. Doch leider sei sie dadurch nur in den Druck eines anderen Menschen geraten. Sie habe ihr soziales Leben nicht leben können und schließlich ein Kind mit besonderen Bedürfnissen geboren. Sie könne aus rechtlichen Gründen nicht arbeiten und habe keine Sozialversicherung. Ihr Kind würde Therapien und eine besondere Betreuung benötigen. Wenn sie arbeiten können würde, würden sie krankenversichert sein und hätten ein Einkommen. Dann könne sie für ihren Lebensunterhalt sorgen und die Therapien für ihr Kind regelmäßig durchführen lassen. Während die BF dies schilderte wirkte sie sichtlich belastet und kämpfte mit den Tränen. Für die Richterin ist es jedenfalls nachvollziehbar, dass die beschriebene Lebenssituation äußerst belastend ist. Hinzu kam noch der unsichere Aufenthaltsstatus der BF und ihres Sohnes in Österreich, die Scheidung vom Ex-Ehemann der BF und die Ablehnung der BF durch ihre Herkunftsfamilie (siehe unten). Insofern erscheint es der Richterin jedenfalls glaubwürdig, wenn die BF angibt, psychisch belastet zu sein. Dass die BF aufgrund ihrer Lebenssituation psychisch belastet ist, gab diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig an. Die BF gab an, sie würde derzeit eine Therapie beim Verein römisch 40 besuchen. Diese sei jedoch nicht ausreichend, sie müsse sicher eine weitere Therapie machen. Sie habe sehr jung geheiratet in der Hoffnung dadurch von ihrer Familie frei zu werden. Doch leider sei sie dadurch nur in den Druck eines anderen Menschen geraten. Sie habe ihr soziales Leben nicht leben können und schließlich ein Kind mit besonderen Bedürfnissen geboren. Sie könne aus rechtlichen Gründen nicht arbeiten und habe keine Sozialversicherung. Ihr Kind würde Therapien und eine besondere Betreuung benötigen. Wenn sie arbeiten können würde, würden sie krankenversichert sein und hätten ein Einkommen. Dann könne sie für ihren Lebensunterhalt sorgen und die Therapien für ihr Kind regelmäßig durchführen lassen. Während die BF dies schilderte wirkte sie sichtlich belastet und kämpfte mit den Tränen. Für die Richterin ist es jedenfalls nachvollziehbar, dass die beschriebene Lebenssituation äußerst belastend ist. Hinzu kam noch der unsichere Aufenthaltsstatus der BF und ihres Sohnes in Österreich, die Scheidung vom Ex-Ehemann der BF und die Ablehnung der BF durch ihre Herkunftsfamilie (siehe unten). Insofern erscheint es der Richterin jedenfalls glaubwürdig, wenn die BF angibt, psychisch belastet zu sein. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der BF stützen sich auf ihre durchgehenden übereinstimmenden Angaben im Asylverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren und wurden diese Sprachkenntnisse auch bereits von der belangten Behörde festgestellt. Dass die BF ihr ganzes Leben bis 2017 in der Türkei verbrachte, ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen der BF im Asylverfahren und bestätigte sie dies nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5). Die Feststellung zu den in der Türkei lebenden Verwandten der BF stützt sich auf ihre diesbezügliche Aussage in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 6). Die BF erklärte in der Folge, sie habe keinen Kontakt mehr zu ihren Angehörigen, weil diese zu ihr gesagt hätten, dass sie - sollte sie sich tatsächlich scheiden lassen - ihren Sohn an den Vater übergeben müsse. Dies habe die BF abgelehnt und danach habe ihre Familie den Kontakt mit ihr abgebrochen. Sie würde keine Unterstützung von ihren Angehörigen erhalten, da diese jeden Kontakt mit ihr ablehnen würden (s. VH-P Seite 6f). Die Schilderungen der BF erscheinen dem Gericht glaubwürdig und zwar aus zwei Gründen: Zum einen erschien die BF in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich gefasst. Als sie jedoch zu ihren Verwandten in der Türkei befragt wurde, sah die Richterin der BF an, dass dies für sie ein sehr belastendes Thema ist. Die BF begann zu weinen und wirkte sichtlich betroffen und gekränkt über die Ablehnung durch ihre Familie. Zum anderen decken sich die Schilderungen der BF auch mit den Feststellungen zur Lage in der Türkei, insbesondere zu der Lage von alleinerziehenden Müttern in der Türkei. Aus diesen Feststellungen geht hervor, dass in der Türkei ein großer Teil der Gesellschaft die Anwesenheit des Vaters bzw. einer männlichen Bezugsperson im Leben von Kindern als unerlässlich erachtet und Alleinerzieherinnen wenig bis keine soziale Anerkennung erlangen würden. Insofern deckt sich die individuelle Erfahrung der BF mit den allgemein beschriebenen Erfahrungen von Alleinerzieherinnen in der Türkei. Dies führt letztlich zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF. II.2.
  24. Zur Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.2.
  25. Zur Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die Feststellung zur Einreise nach Österreich, zur Asylantragstellung und zum weiteren Verfahrensgang des Asylverfahrens stützen sich auf den Akteninhalt des entsprechenden Asylverfahrens und decken sich diese Feststellungen auch mit den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Die BF bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass sie sich seit 2017 durchgehend in Österreich aufhält (s. VH-P Seite 4). Diese Feststellungen werden auch durch die Einsichtnahme in den aktuellen Auszug der Grundversorgungsdatenbank bestätigt. Dass die BF ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkam, ergibt sich daraus, dass sie sich seit der Rechtskraft der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes laufend und auch nach wie vor in Österreich aufhält. Dass die BF am 08.08.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag stellte, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt, insbesondere aus den Antragsunterlagen und dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Dass diese Antragstellung kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründet, kann durch Einsichtnahme in die erwähnten Gesetzesstellen nachvollzogen werden. Dass gegen die BF keine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot besteht, konnte nach Einsicht in das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ.: L524 2218977-2 festgestellt werden. Dass eine weitere Rückkehrentscheidung (abgesehen von der im angefochtenen Bescheid getroffenen) vorliegen würde, kam im gesamten Verfahren nicht zu Tage. II.2.
  26. Zur schulischen und beruflichen Ausbildung der BF in Österreich und in der Türkei: römisch zwei.2.
  27. Zur schulischen und beruflichen Ausbildung der BF in Österreich und in der Türkei: Dass die BF in der Türkei ein Universitätsstudium abgeschlossen hat, gab diese im gesamten Verfahren glaubwürdig an und legte auch eine Abschlussbescheinigung der besuchten Universität vor. Sie bestätigte ihren Studienabschluss nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5). Die Feststellung, dass die BF in Österreich - abgesehen von Deutschkursen - keine Ausbildung gemacht hat, stützen sich darauf, dass die BF hierzu befragt in der mündlichen Verhandlung keine Ausbildungen genannt hat (s. VH-P Seite 5). II.2.
  28. Zur Selbsterhaltungsfähigkeit und Krankenversicherungsschutz:römisch zwei.2.
  29. Zur Selbsterhaltungsfähigkeit und Krankenversicherungsschutz: Dass die BF nicht erwerbstätig ist, kein aufrechtes Dienstverhältnis besteht und ein solches auch noch nie in Österreich ausgeübt wurde, ergibt sich aus den Angaben der BF im gesamten Verfahren und bestätigte sie dies nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4). Betreffend die BF war es nicht möglich einen AJ-Web-Auszug zu machen, weil sie über keine Sozialversicherungsnummer verfügt. Mit der Beschwerdeergänzung legte die BF diverse Screenshots von Anfragen in Bezug auf eine freiwillige oder ehrenamtliche Tätigkeit vor, wobei sie bei sämtlichen Dienstgebern abgelehnt wurde, weil sie eben keine Sozialversicherungsnummer habe. Auch die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die BF nicht erwerbstätig ist und hat sich insofern an der Situation bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nichts geändert. In der mündlichen Verhandlung gab die BF an, sie hätten bei ihrer Einreise nach Österreich Ersparnisse gehabt. Davon hätten sie gelebt. Nun würden sie Freunde oder Vereine finanziell unterstützen. Regelmäßige Einkünfte habe sie nicht (VH-P Seite 4). Dass die BF keinen aufrechten Krankenversicherungsschutz hat, ergibt sich aus ihren Angaben im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und bestätigte sie in der mündlichen Verhandlung, dass sich daran nichts geändert hat (s. VH-P Seite 4). Da die BF keine Sozialversicherungsnummer in Österreich hat, hatte eine AJ-Web-Abfrage keinen Erfolg. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid bereits festgestellt, dass kein Krankenversicherungsschutz gegeben ist und hat sich insofern an der Situation bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nichts geändert. Dass die BF keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat und derartige Leistungen derzeit auch nicht bezieht, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystems des Bundes sowie aus den oben bereits erwähnten Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Ergänzend sei noch erwähnt, dass sich die Angaben der BF zu ihrem mangelnden Einkommen mit den Angaben ihre Ex-Mannes im erstinstanzlichen Verfahren decken und diese Angaben dem Gericht somit glaubwürdig erscheinen (s. Niederschrift BFA betreffend den Ex-Mann der BF Seite 6 und 8f). II. 2.
  30. Zum Privat- und Familienleben der BF in Österreichrömisch zwei. 2.
  31. Zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich II.2.5.
  32. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreichrömisch zwei.2.5.
  33. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Dass die BF außer ihrem Sohn und ihrem Ex-Ehemann keine Angehörigen in Österreich hat, gab diese im gesamten erstinstanzlichen Verfahren an und bestätigte sie dies nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5). II.2.5.
  34. Zur Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst warenrömisch zwei.2.5.
  35. Zur Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die Feststellung, dass die BF ihre Anknüpfungspunkte in einer Zeit mit prekärem bzw. fehlendem rechtmäßigem Aufenthaltsstatus erlangte, ergibt sich aus den bereits zuvor getroffenen Feststellungen, wonach die BF von Februar 2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens im Februar 2023 als Asylwerberin in Österreich aufhältig war. Ein Aufenthaltsrecht als Asylwerber ist per se prekär, da dieses bis zum Abschluss des Asylverfahrens gilt und jede Asylwerberin auch damit rechnen muss, dass ihr Verfahren unter Umständen negativ ausgehen kann. Seit Rechtskraft der vollinhaltlich negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren von Februar 2023 hält sich die BF ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich auf. II.2.5.
  36. Grad der Integration:römisch zwei.2.5.
  37. Grad der Integration: Dass die BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, stellte bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest und ergaben sich in Bezug auf diese unbestrittene Feststellung auch keine Zweifel im gerichtlichen Verfahren. Dass die BF einen Deutschkurs auf A2-Niveau abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Zeugnis über die Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom 25.04.
  38. Die Feststellungen zum B1plus- bzw. B2-Deutschkurs stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5). Auch legte die BF eine Anmeldebestätigung für den Deutschkurs B1 sowie eine Teilnahmebestätigung mit der Beschwerdeergänzung vor. Die Richterin konnte sich persönlich davon überzeugen, dass die BF bereits gute Deutschkenntnisse hat, da die BF die Richterin Großteils verstehen und auch auf Deutsch antworten konnte. Die Richterin hatte auch den Eindruck, dass die BF tatsächlich sehr motiviert ist die deutsche Sprache auf hohem Niveau zu erlernen. Auch da die BF in Österreich studieren möchte (s. VH-P Seite 5), erscheint dies glaubwürdig. Dass die BF Mitglied im Verein XXXX ist, ergibt sich aus ihrem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5) und aus dem vorgelegten Schreiben dieses Vereins wonach die BF seit 21.03.2024 Mitglied ist. Das Schreiben findet sich im Anhang zur Beschwerdeergänzung. Dass die BF Mitglied im Verein römisch 40 ist, ergibt sich aus ihrem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5) und aus dem vorgelegten Schreiben dieses Vereins wonach die BF seit 21.03.2024 Mitglied ist. Das Schreiben findet sich im Anhang zur Beschwerdeergänzung. Die Feststellungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit der BF ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VH-P Seite 5). Dass die BF arbeitswillig ist, bereits einige Bewerbungsversuche unternommen hat, eine Beschäftigungsbewilligung beantragt wurde, dieses Engagement jedoch keinen Erfolg hatte, da die BF ohne Sozialversicherungsnummer keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, ergibt sich insbesondere aus den vorliegenden Unterlagen, welche mit der Beschwerdeergänzung vorgelegt worden sind. Hier findet sich zum einen der Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung an das AMS sowie diverse Screenshots von Anfragen in Bezug auf freiwillige und ehrenamtliche Tätigkeiten. Dass die BF ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Sozialversicherungsnummer in Österreich keine vollversicherte Erwerbstätigkeit aufnehmen kann wird in diesem Zusammenhang als allgemein bekannt vorausgesetzt. II.2.5.
  39. Bindung zum Herkunftsstaat römisch zwei.2.5.
  40. Bindung zum Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Bindung an den Herkunftsstaat ergeben sich logisch aus den zuvor getroffenen Feststellungen, insbesondere aus den Feststellungen zum Lebenslauf des BF. In der Zusammenschau dieser Feststellungen mit der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass eine achtjährige Abwesenheit aus dem Herkunftsland in dem ein Mensch bislang durchgehend lebte (unter Berücksichtigung des Alters des BF stellt dies fast ein Drittel ihres bisherigen Lebens dar) durchaus eine gewisse Entfremdung von diesem Herkunftsstaat mit sich bringt. Die Herkunftsfamilie der BF hat den Kontakt zu ihr abgebrochen, da diese die Scheidung der BF vom Vater ihres Sohnes nicht akzeptiert und der BF nicht zugetraut wird, sich als Alleinerzieherin gut um ihren Sohn zu kümmern. Hier kann das Gericht sehr wohl eine bereits eingetretene Entfremdung der BF zu ihrem Herkunftsstaat erkennen, da die BF sich aufgrund ihres schon länger dauernden Aufenthaltes in Österreich von dem in der Türkei vorherrschenden Familienbild gelöst hat und sie mit ihrem Sohn ein selbstbestimmtes Leben führen möchte. II.2.5.
  41. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungenrömisch zwei.2.5.
  42. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden aktuellen Strafregisterauszügen. II.2.5.
  43. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtsrömisch zwei.2.5.
  44. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die Feststellung, dass sich die BF trotz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung geweigert hat auszureisen stützt sich auf den gesamten Akteninhalt und auf die unzweifelhafte Tatsache, dass die BF nach wie vor in Österreich aufhältig ist. II.2.5.
  45. Verfahrensdauerrömisch zwei.2.5.
  46. Verfahrensdauer Die Feststellungen zur Verfahrensdauer ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem gegenständlichen Erkenntnis. Die Feststellung zur Verfahrensdauer des Asylverfahrens ergeben sich aus der Einsichtnahme in den entsprechenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. II.2.
  47. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.
  48. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Zu den Feststellungen zur Situation von alleinstehenden Müttern in der Türkei wird angeführt, dass diese Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Türkei in das gegenständliche Verfahren eingeführt wurde, da sich hieraus wesentliche Erkenntnisse hinsichtlich der speziellen Situation der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei gewinnen lassen. Die gegenständliche Anfragebeantwortung befasst sich mit unterschiedlichen Quellen zur Situation von alleinstehenden bzw. getrennten Frauen mit Kindern in der Türkei und liefert so ein umfassendes und objektives Bild der Problemlagen, die speziell diese Personengruppe trifft. Die Anfragebeantwortung ist nach den beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt worden und geht das Gericht daher davon aus, dass die darin enthaltenen Informationen verlässlich und qualitativ hochwertig recherchiert wurden. Die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren nicht entgegen. II.
  49. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  50. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005 kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z3).

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Z3).

Abs. 2 leg. cit. ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. vorliegen.

Absatz 2, leg. cit. ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg. cit. vorliegen.

Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. § 60 AsylG 2005 regelt die allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel.

Abs. 1 leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z1) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z2).Paragraph 60, AsylG 2005 regelt die allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel.

Absatz eins, leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Z1) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z2).

Abs. 2 leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel

§ 56Asyl

G 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z1), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z2), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte (Z3) und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z4).

Absatz 2, leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel

Paragraph 56, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z1), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z2), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Z3) und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z4). Die BF hält sich seit 21.02.2017 - somit seit mehr als fünf Jahren - durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Aufenthalt der BF in Österreich war bis zur Rechtskraft der vollinhaltlich negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren rechtmäßig. Somit hielt sich die BF auch über einen Zeitraum von mehr als der Hälfte ihres Aufenthaltes in Österreich und mehr als drei Jahren rechtmäßig auf. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 sind somit erfüllt. Dies wurde bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid so beurteilt und kann sich das Bundesverwaltungsgericht dieser rechtlichen Beurteilung somit anschließen (s. angefochtener Bescheid Seite 167). Die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 sind somit erfüllt. Dies wurde bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid so beurteilt und kann sich das Bundesverwaltungsgericht dieser rechtlichen Beurteilung somit anschließen (s. angefochtener Bescheid Seite 167). Die BF hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Dies wurde aufgrund der im Akt befindlichen Nachweise auch bereits von der belangten Behörde festgestellt und sieht das Gericht somit - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - auch die Anspruchsvoraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als erfüllt an. Die BF hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Dies wurde aufgrund der im Akt befindlichen Nachweise auch bereits von der belangten Behörde festgestellt und sieht das Gericht somit - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - auch die Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als erfüllt an. Auch, dass gegen die BF keine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bzw. eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz vorliegt, sah die belangte Behörde als erwiesen an (s. angefochtener Bescheid Seite 158) und erachtet auch das Gericht die Anspruchsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 AsylG 2005 als erfüllt. Auch, dass gegen die BF keine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bzw. eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz vorliegt, sah die belangte Behörde als erwiesen an (s. angefochtener Bescheid Seite 158) und erachtet auch das Gericht die Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 als erfüllt. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid bereits klar, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005 an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 scheitere. Insbesondere seien die Anspruchsvoraussetzung der Z 2 und Z 3 leg. cit. (ein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz sowie der Nachweis der finanziellen Selbsterhaltungsfähigkeit) nicht erfüllt (s. angefochtener Bescheid Seite 158ff). Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid bereits klar, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 scheitere. Insbesondere seien die Anspruchsvoraussetzung der Ziffer 2 und Ziffer 3, leg. cit. (ein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz sowie der Nachweis der finanziellen Selbsterhaltungsfähigkeit) nicht erfüllt (s. angefochtener Bescheid Seite 158ff). Dass die BF einen Krankenversicherungsschutz habe oder in finanzieller Hinsicht selbsterhaltungsfähig sei, wurde im gesamten Beschwerdeverfahren nicht behauptet oder vorgebracht. Im Gegenteil bestätigte die BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass sie nach wie vor ohne gesichertes Einkommen und von fallweisen Zuwendungen lebt. Außerdem hat sie nach wie vor keinen Krankenversicherungsschutz. Insofern hat sich seit der Entscheidung der belangten Behörde nichts geändert und kommt das Gericht somit zum selben Ergebnis wie das BFA: Da die BF auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachweise konnte, dass sie über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 2 und Z 3 AsylG 2005, welche auch in Bezug auf die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 zum Tragen kommen, nicht erfüllt. Insofern hat sich seit der Entscheidung der belangten Behörde nichts geändert und kommt das Gericht somit zum selben Ergebnis wie das BFA: Da die BF auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachweise konnte, dass sie über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG 2005, welche auch in Bezug auf die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 zum Tragen kommen, nicht erfüllt. Insofern erübrigt sich auch die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, welche für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 relevant währen. Insofern erübrigt sich auch die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, welche für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 relevant währen. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher in Bezug auf die BF zu Recht kein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilten, die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher in Bezug auf die BF zu Recht kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilten, die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu A) II. Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu A) römisch zwei. Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 Bundesgesetz mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden BGBl. I 87/2012 in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 Bundesgesetz mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. 210/1958 in der geltenden Fassung (in der Folge: EMRK) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bundesgesetzblatt 210 aus 1958, in der geltenden Fassung (in der Folge: EMRK) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokra

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