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{'item': 'I424 2218979-4'}

Obsah (17)Art. 133§ 56§ 4§ 58§ 55§ 6§ 9§ 8§ 7§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 10§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlI424 2218979-4 SpruchI424 2218979-4/24E, I424 2218979-4/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der minderjährige BF wurde am XXXX in Österreich geboren. Am 06.06.2018 stellten die Eltern als gesetzliche Vertreter des BF beim BFA einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 21.11.2018 wurde dieser Antrag vom BFA abgelehnt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist und eine 14-tägie Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.
  2. Der minderjährige BF wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Am 06.06.2018 stellten die Eltern als gesetzliche Vertreter des BF beim BFA einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 21.11.2018 wurde dieser Antrag vom BFA abgelehnt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist und eine 14-tägie Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2020 zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2021 wurde dieser Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Am 22.11.2022 wurde eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Eltern des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Mit dem Erkenntnis vom 21.02.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vollinhaltlich ab. Am 26.06.2023 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und holte gleichzeitig die versäumte Einbringung einer außerordentlichen Revision nach. Mit Beschluss vom 28.06.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen eingebrachte Revision zurück.
  3. Am 10.08.2023 langte postalisch der verfahrensgegenständliche Antrag vom 08.08.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: Asyl

G 2005) bei der belangten Behörde ein. 2. Am 10.08.2023 langte postalisch der verfahrensgegenständliche Antrag vom 08.08.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) bei der belangten Behörde ein. Mit E-Mail vom 25.09.2023 wurde der Rechtsvertreter des BF informiert, dass der Antrag persönlich einzubringen ist und es wurde ein Ladungstermin für den 06.10.2023 bekannt gegeben. Dieser Ladung leisteten die Eltern des BF folge. Die Einvernahme der Eltern des BF erfolgte am 12.03.

  1. Am 23.05.2024 wurde der Rechtsvertretung des BF mitgeteilt, dass bis zum 31.05.2024 ein Reisedokument betreffend den BF vorzulegen oder ein Antrag auf Heilung des Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 3 Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005, BGBl. II 448/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG-DV 2005) einzubringen sei. Der BF kam dieser Aufforderung nicht nach.Mit E-Mail vom 25.09.2023 wurde der Rechtsvertreter des BF informiert, dass der Antrag persönlich einzubringen ist und es wurde ein Ladungstermin für den 06.10.2023 bekannt gegeben. Dieser Ladung leisteten die Eltern des BF folge. Die Einvernahme der Eltern des BF erfolgte am 12.03.
  2. Am 23.05.2024 wurde der Rechtsvertretung des BF mitgeteilt, dass bis zum 31.05.2024 ein Reisedokument betreffend den BF vorzulegen oder ein Antrag auf Heilung des Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, 448 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG-DV 2005) einzubringen sei. Der BF kam dieser Aufforderung nicht nach. Aufgrund des Vorbringens der Eltern des BF erkannte die belangte Behörde trotz Fehlens eines formalen Antrags nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV einen entsprechenden Antrag bereits in den vorgelegten Stellungnahmen. Aufgrund des Vorbringens der Eltern des BF erkannte die belangte Behörde trotz Fehlens eines formalen Antrags nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV einen entsprechenden Antrag bereits in den vorgelegten Stellungnahmen.
  3. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Heilung eines Mangels

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdige Gründen nach § 56 AsylG 2005

§ 58Abs.

11 Z 2 leg.cit. als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).3. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Heilung eines Mangels

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdige Gründen nach Paragraph 56, AsylG 2005

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, leg.cit. als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, die rechtliche Vertretung des BF habe für diesen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005 gestellt. Voraussetzung für die Erteilung von Aufenthaltstitels sei die Vorlage eines Personendokuments im Original. Die Eltern des BF hätten sich nicht um ein Reisedokument für den BF gekümmert und seien nicht bei der türkischen Botschaft vorstellig geworden. Es sei evident, dass jeder türkische Staatsbürger bei seiner Vertretungsbehörde in Österreich ein Reisedokument beantragen könne. Die Eltern des BF hätten es verabsäumt im Verfahren in dem erforderlichen Maße mitzuwirken. Begründend wurde ausgeführt, die rechtliche Vertretung des BF habe für diesen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 gestellt. Voraussetzung für die Erteilung von Aufenthaltstitels sei die Vorlage eines Personendokuments im Original. Die Eltern des BF hätten sich nicht um ein Reisedokument für den BF gekümmert und seien nicht bei der türkischen Botschaft vorstellig geworden. Es sei evident, dass jeder türkische Staatsbürger bei seiner Vertretungsbehörde in Österreich ein Reisedokument beantragen könne. Die Eltern des BF hätten es verabsäumt im Verfahren in dem erforderlichen Maße mitzuwirken. In Bezug auf den Antrag auf Heilung eines Mangels

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV 2005 führte die belangte Behörde aus, der BF sei kein unbegleiteter Minderjähriger und komme daher die Bestimmung der Z 1 leg. cit. nicht zur Anwendung.In Bezug auf den Antrag auf Heilung eines Mangels

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 führte die belangte Behörde aus, der BF sei kein unbegleiteter Minderjähriger und komme daher die Bestimmung der Ziffer eins, leg. cit. nicht zur Anwendung. Die Voraussetzungen der Heilung eines Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 seien letztlich die gleichen, wie für die materielle Stattgabe eines verfahrenseinleitenden Antrages auf einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005. Es sei jedoch bereits im vorangegangenen Asylverfahren festgestellt worden, dass kein hinreichendes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe. In den sechzehn Monaten seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes mit welchem vollinhaltlich negativ über den Asylantrag des BF abgesprochen worden sei, habe es keine Änderung bezüglich des Privat- und Familienlebens bzw. hinsichtlich der Erkrankung des BF gegeben. Daher führe eine Abwägung der dargelegten Umstände im Sinne des § 9 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I 87/2012 in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) dazu, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Die Heilung des Mangels

§ 4Abs. 1 Z 2 Asyl

G-DV 2005 scheide daher aus. Die Voraussetzungen der Heilung eines Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 seien letztlich die gleichen, wie für die materielle Stattgabe eines verfahrenseinleitenden Antrages auf einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005. Es sei jedoch bereits im vorangegangenen Asylverfahren festgestellt worden, dass kein hinreichendes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe. In den sechzehn Monaten seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes mit welchem vollinhaltlich negativ über den Asylantrag des BF abgesprochen worden sei, habe es keine Änderung bezüglich des Privat- und Familienlebens bzw. hinsichtlich der Erkrankung des BF gegeben. Daher führe eine Abwägung der dargelegten Umstände im Sinne des Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) dazu, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Die Heilung des Mangels

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 scheide daher aus. Der BF habe zudem nicht nachweisen können, dass die Erlangung eines Reisedokumentes für ihn unmöglich oder unzumutbar gewesen sei. Die belangte Behörde stützt sich in der Begründung im Wesentlichen auf die Ablehnung der von den Eltern des BF gestellten Asylanträge. Der BF habe zudem nicht nachweisen können, dass die Erlangung eines Reisedokumentes für ihn unmöglich oder unzumutbar gewesen sei. Die belangte Behörde stützt sich in der , Begründung im Wesentlichen auf die Ablehnung der von den Eltern des BF gestellten Asylanträge. Die Entscheidung im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides begründete die belangte Behörde mit der Nichtvorlage des erforderlichen Dokumentes (Personendokuments im Original). Dadurch habe der BF seine Mitwirkungspflicht verletzt und sei der verfahrensgegenständliche Antrag daher zurückzuweisen gewesen. Die Entscheidung im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides begründete die belangte Behörde mit der Nichtvorlage des erforderlichen Dokumentes (Personendokuments im Original). Dadurch habe der BF seine Mitwirkungspflicht verletzt und sei der verfahrensgegenständliche Antrag daher zurückzuweisen gewesen.

  1. Mit dem am 18.07.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. In der Beschwerde wurde zwar die Partei des BF ordnungsgemäß bezeichnet, aus dem Inhalt der Beschwerde ging jedoch nicht hervor, in welchem Umfang und aus welchen Gründen der Bescheid der belangten Behörde angefochten werden sollte.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 23.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (Außenstelle Linz) eingelangt. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 mit Wirksamkeit vom 01.09.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Richterin zugewiesen.
  3. Am 29.08.2024 langte die Mitteilung ein, dass der BF nunmehr durch die Organisation „Asyl in Not“ vertreten wird, eine schriftliche Vollmacht wurde vorgelegt.
  4. Mit Schreiben vom 30.09.2024 wurde dem BF aufgetragen die Beschwerde zu verbessern.
  5. Am 16.10.2024 langte die von der belangten Behörde nunmehr übermittelte Originalbeschwerde, welche ursprünglich am 24.07.2024 beim BFA einlangte, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Bescheid der belangten Behörde wird mit dieser Beschwerde vollinhaltlich bekämpft. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass der BF krank sei und Anpassungsprobleme habe. Er benötige spezielle Therapien wie Ergotherapie und Logopädie. Eine weitere Behandlung wäre in der Türkei aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse des Kindes nicht möglich. Die Probleme der Familie in der Türkei hätten sich seit der letzten Einvernahme gesteigert und hätte der BF maßgebliche Integrationsschritte gesetzt. Der BF sei noch nie in der Türkei gewesen und habe weder einen kulturellen noch einen sprachlichen Bezug zur Türkei. Der Erfolg seiner medizinischen Behandlung hänge im Wesentlichen von deren Kontinuität ab.
  6. Am 17.10.2024 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde bekanntgegeben, dass die Mutter des BF zwischenzeitlich den Antrag auf Scheidung vom Vater des BF eingebracht habe. Die belange Behörde habe das Kindeswohl betreffend die Entscheidung über den Antrag des BF nicht ausreichend berücksichtigt. Der BF sei der türkischen Sprache nicht mächtig. Eine Rückkehr in die Türkei habe für ihn fatale Folgen, da er aus seinem gewohnten Umfeld gerissen werden würde, in der Türkei mangels Sprachkenntnisse schwierig soziale bzw. schulische Kontakte knüpfen könne und die Behandlung des BF in der Türkei nicht fortgeführt werden könne. Es sei entgegen den Annahmen der belangten Behörde sehr wohl eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten, da der BF zwischenzeitlich in die Schule gekommen sei, die Eltern des BF sich getrennt hätten und nun scheiden ließen. Die belangte Behörde habe darüber hinaus diverse Verfahrensfehler begangen. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass sich der Gesundheitszustand des BF verschlechtert habe. Er habe aus Angst vor einer Abschiebung in die Türkei und Trennungs- sowie Zukunftsängste entwickelt, die ihn dazu verleiten würden mit Affektausbrüchen zu reagieren.
  7. Mit Ladungen vom 29.10.2024 wurde die Mutter des BF als gesetzliche Vertreterin und die Rechtsvertretung des BF sowie ein Dolmetscher für die türkische Sprache zur Verhandlung am 16.01.2024 geladen.
  8. Mit Schreiben vom 29.10.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
  9. Am 16.01.2025 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Mutter des BF als gesetzliche Vertreterin sowie des Vaters des BF und seiner Rechtsvertreterin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  10. Feststellungen:römisch zwei.
  11. Feststellungen: II.1.
  12. Zur Person des BF:römisch zwei.1.
  13. Zur Person des BF: Der minderjährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in Österreich geboren. Er ist türkischer Staatsbürger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Beide Elternteile tragen gemeinsam das Sorgerecht für den BF.Der minderjährige BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Er ist türkischer Staatsbürger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Beide Elternteile tragen gemeinsam das Sorgerecht für den BF. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF hat im gesamten Verfahren kein Personendokument im Original vorgelegt. Der BF lebt seit der Scheidung seiner Eltern bei seiner Mutter, sie ist daher seine Hauptbezugsperson. Seinen Vater besucht der BF regelmäßig. Der BF leidet unter einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und atypischem Autismus bzw. unter einer Autismus-Spektrums-Störung. Er weist im sprachlichen und kognitiven Bereich eine deutliche Entwicklungsverzögerung auf. Im motorischen Bereich liegt eine leichte Entwicklungsverzögerung vor. Er wird mit Ritalin und Risperdal Saft behandelt. Der BF absolvierte eine Therapie für sensorische Integration und steht laufend in logopädischer, ergotherapeutischer und kinderpsychiatrischer Behandlung. Aufgrund seiner Erkrankung würde der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei unter starkem Anpassungsstress leiden. Der BF ist strafunmündig. Der BF beherrscht die kurdische und die deutsche Sprache. Seine Eltern sprechen mit ihm Kurdisch. In den besuchten Betreuungseinrichtungen spricht er Deutsch. Seine Türkisch Kenntnisse sind sehr eingeschränkt. In der Türkei leben nach wie vor die Onkel und Tanten sowie die Großeltern mütterlicherseits des BF, wobei die Mutter des BF zu diesen Personen keinen Kontakt mehr hat. II.1.
  14. Zur Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.1.
  15. Zur Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Am 06.06.2018 stellten seine Eltern als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten betreffend den BF. Am 21.02.2023 erging die vollinhaltlich negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ.: L524 2218979-2 in dieser Sache. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der BF kamen seiner Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich bislang nicht nach. Am 10.08.2024 stellten die Eltern des BF als gesetzliche Vertretung den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Diese Antragstellung begründet

§ 58Abs 13 Asyl

G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Am 10.08.2024 stellten die Eltern des BF als gesetzliche Vertretung den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Diese Antragstellung begründet

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. II. 1.

  1. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreichrömisch zwei. 1.
  2. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich II.1.3.
  3. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreichrömisch zwei.1.3.
  4. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Der BF hat zwei Großonkel und eine Großtante väterlicherseits, welche in Österreich leben. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen besteht nicht. II.1.3.
  5. Zur Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst warenrömisch zwei.1.3.
  6. Zur Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Der BF hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war bzw. in der er überhaupt keinen Aufenthaltsstatus in Österreich hatte. II.1.3.
  7. Grad der Integration:römisch zwei.1.3.
  8. Grad der Integration: Der BF besuchte in Österreich zeitweise verschiedene Kinderkrippen, doch aufgrund seiner besonderen Bedürfnisse war es schwer für ihn einen Betreuungsplatz zu finden. Die Mutter des BF fand schließlich einen Kindergartenplatz in einem privaten Integrationskindergarten. Aufgrund mangelnder Personalressourcen verlor der BF auch diesen Platz wieder. Mit fünf Jahren wurde der BF für das Pflichtkindergartenjahr in den Gemeindekindergarten aufgenommen. Der BF besucht seit Herbst 2024 eine sonderpädagogische Schule. Der BF hat in der Schule einen besonders guten Freund, mit dessen Familie sich auch die Familie des BF angefreundet hat und mit denen inzwischen eine enge Beziehung aufgebaut worden ist. Darüber hinaus hat der BF noch regelmäßige Kontakt mit ca. zehn anderen Kindern. II.1.3.
  9. Bindung zum Herkunftsstaat römisch zwei.1.3.
  10. Bindung zum Herkunftsstaat Der BF war noch nie in der Türkei und hat auch sonst keine Bindung zur Türkei. II.1.3.
  11. Verfahrensdauerrömisch zwei.1.3.
  12. Verfahrensdauer Die Eltern des BF stellten den verfahrensgegenständlichen Antrag am 10.08.2023 und erging der Bescheid der belangten Behörde am 25.06.
  13. Nach Einbringung der Beschwerde und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Die gesamte Verfahrensdauer betrug somit ca. eineinhalb Jahre. Das Asylverfahren des BF dauerte ca. vier Jahre und acht Monate. II.
  14. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  15. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der gesetzlichen Vertretung des BF, der von ihnen vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung und dem zentralen Melderegister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 16.01.
  16. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge. Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der Eltern des BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der Eltern des BF liefern den vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Im Anhang zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages am 08.08.2023 wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 21.03.2019 worin ausgeführt wird, dass die unsichere Situation der BF in Bezug auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich sie sehr belasten würden. Aus ärztlicher Sicht sei eine positive Entscheidung über das Bleiberecht Voraussetzung dafür, dass sich der BF emotional und gesund entwickeln könne (findet sich im erstinstanzlichen Akt des Vaters des BF zur GZ.: I424 2218978-4). - Klinisch-psychologischer Befund betreffend den BF vom 04.03.2020 worin zusammenfassend ausgeführt wird, dass er im kognitiven sowie sprachlichen Bereich eine deutliche Entwicklungsverzögerung aufweise. Im motorischen Bereich liege eine leichte Verzögerung vor. Der Verdacht auf das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung sei derzeit mäßig bis deutlich vorhanden. Der BF weiße überdies eine motorische Unruhe auf (findet sich im erstinstanzlichen Akt des Vaters des BF zur GZ.: I424 2218978-4). - Auszüge aus dem türkischen Ehebuch zum Nachweis der damals noch aufrechten Ehe der Eltern des BF. Im Anhang zur Beschwerdeergänzung vom 17.10.2024 wurden folgende Urkunden vorgelegt: - Bestätigung über den Schulbesuch des BF im Schuljahr 2024/
  17. - Patientenbrief des XXXX vom 04.09.2024 wonach der BF primär Deutsch spreche und nur sehr eingeschränkt Türkisch beherrsche. Er brauche weiterhin Logopädie und Ergotherapie sowie regelmäßige kinderpsychiatrische Behandlungen. Aufgrund der Krankheit des BF hätte er einen massiven Anpassungsstress im Falle einer Rückkehr in die Türkei.- Patientenbrief des römisch 40 vom 04.09.2024 wonach der BF primär Deutsch spreche und nur sehr eingeschränkt Türkisch beherrsche. Er brauche weiterhin Logopädie und Ergotherapie sowie regelmäßige kinderpsychiatrische Behandlungen. Aufgrund der Krankheit des BF hätte er einen massiven Anpassungsstress im Falle einer Rückkehr in die Türkei. - Unterlagen betreffend die Erlangung eines Identitätsdokumentes für den BF. - Ladung zum Verhandlungstermin über die einvernehmliche Scheidung der Eltern des BF vom 01.10.
  18. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. II.2.
  19. Zur Person des BF:römisch zwei.2.
  20. Zur Person des BF: Die persönlichen Daten des BF wurden festgestellt wie im gesamten Verfahren von seinen Eltern angegeben. Die belangte Behörde traf diese Feststellungen genauso und wurden diese im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten. Dass beide Eltern das Sorgerecht für den BF zukommt, gab die Mutter des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 7). Dass der BF seit der Scheidung seiner Eltern bei seiner Mutter lebt und seinen Vater regelmäßig besucht, gab die Mutter des BF glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung an. Diese Angaben werden auch durch einen aktuellen Auszug aus dem ZMR gestützt, wonach der BF seinen Hauptwohnsitz an derselben Adresse wie seine Mutter hat. Dass die Identität des BF nicht feststeht, stellte die belangte Behörde mangels Vorlage eines Personaldokumentes mit Lichtbild im Original fest und schließt sich das Gericht dieser Feststellung an, da auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein entsprechendes Dokument vorgelegt werden konnte. Die Feststellungen zu den Erkrankungen des BF stützen sich im Wesentlichen auf die im gesamten Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen wie der fachärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 21.03.2019, dem klinisch-psychologischer Befund betreffend vom 04.03.2020 und dem Patientenbrief des XXXX vom 04.09.
  21. Die Medikation des BF wurde von seiner Mutter bei der Einvernahme vor dem BFA (s. Seite 3) bestätigt. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Mutter des BF ebenso, dass er die genannten Therapien nach wie vor besucht (s. VH-P Seite 9).Die Feststellungen zu den Erkrankungen des BF stützen sich im Wesentlichen auf die im gesamten Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen wie der fachärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 21.03.2019, dem klinisch-psychologischer Befund betreffend vom 04.03.2020 und dem Patientenbrief des römisch 40 vom 04.09.
  22. Die Medikation des BF wurde von seiner Mutter bei der Einvernahme vor dem BFA (s. Seite 3) bestätigt. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Mutter des BF ebenso, dass er die genannten Therapien nach wie vor besucht (s. VH-P Seite 9). Die Feststellung, dass der BF aufgrund seiner Erkrankung im Falle einer Rückkehr in die Türkei unter starkem Anpassungsstress leiden würde, stützt sich auf die entsprechende medizinische Einschätzung im Patientenbrief des XXXX vom 04.09.2024.Die Feststellung, dass der BF aufgrund seiner Erkrankung im Falle einer Rückkehr in die Türkei unter starkem Anpassungsstress leiden würde, stützt sich auf die entsprechende medizinische Einschätzung im Patientenbrief des römisch 40 vom 04.09.
  23. Dass der BF strafunmündig ist, steht aufgrund seines Geburtsdatums fest. Dass der BF nur sehr eingeschränkte Kenntnisse der türkischen Sprache hat, konnte festgestellt werden nach der Einsicht in den Patientenbrief des XXXX vom 04.09.2024, worin dies bestätigt wird. Auch die Mutter des BF bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass der BF mit ihr Kurdisch spreche und er kaum Türkisch könne. Seine Deutschkenntnisse seien besser (VH-P Seite 8).Dass der BF nur sehr eingeschränkte Kenntnisse der türkischen Sprache hat, konnte festgestellt werden nach der Einsicht in den Patientenbrief des römisch 40 vom 04.09.2024, worin dies bestätigt wird. Auch die Mutter des BF bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass der BF mit ihr Kurdisch spreche und er kaum Türkisch könne. Seine Deutschkenntnisse seien besser (VH-P Seite 8). Die Feststellung zu den in der Türkei lebenden Verwandten der Mutter des BF stützt sich auf ihre diesbezügliche Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. VH-P Seite 6). Die Mutter des BF erklärte, sie habe keinen Kontakt mehr zu ihren Angehörigen, weil diese zu ihr gesagt hätten, dass sie - sollte sie sich tatsächlich scheiden lassen - ihren Sohn an den Vater übergeben müsse. Dies habe sie abgelehnt und danach habe ihre Familie den Kontakt mit ihr abgebrochen. Sie würde keine Unterstützung von ihren Angehörigen erhalten, da diese jeden Kontakt mit ihr ablehnen würden (s. VH-P Seite 6f). An dieser Stelle sei auch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht betreffen die Mutter des BF vom 30.01.2025 zur GZ.: 22189774-4 verwiesen. II.2.
  24. Zur Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.2.
  25. Zur Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die Feststellung zur Asylantragstellung und zum weiteren Verfahrensgang dieses Asylverfahrens stützen sich auf den Akteninhalt des entsprechenden Asylverfahrens und decken sich diese Feststellungen auch mit den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen. Dass die BF ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkam ergibt sich daraus, dass sie sich seit der Rechtskraft der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes laufend und auch nach wie vor in Österreich aufhält. Dass die Eltern des BF am 10.08.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag stellten, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt, insbesondere aus den Antragsunterlagen und dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Dass diese Antragstellung kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründet, kann durch Einsichtnahme in die erwähnten Gesetzesstellen nachvollzogen werden. II. 2.
  26. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreichrömisch zwei. 2.
  27. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich II.2.3.
  28. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreichrömisch zwei.2.3.
  29. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Vater des BF an, zwei Onkel und eine Tante von ihm würden in Österreich leben (s. VH-P Seite 12). Dementsprechend wurde die Feststellung getroffen, dass der BF Großonkeln bzw. eine Großtante in Österreich hat. Dass zu diesen Personen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, konnte festgestellt werden, da auch der Vater des BF in der mündlichen Verhandlung angab, er habe zwar ein enges Verhältnis zu diesen Personen, das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses verneinte er jedoch. Das Gericht geht somit davon aus, dass auch der BF kein engeres Verhältnis zu den genannten Personen haben kann, als dies bei seinem Vater der Fall ist. Die Mutter des BF hat keine in Österreich lebenden Verwandten (s. VH-P Seite 5). II.2.3.
  30. Zur Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst warenrömisch zwei.2.3.
  31. Zur Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die Feststellung, dass der BF seine Anknüpfungspunkte in einer Zeit mit prekärem bzw. fehlenden Aufenthaltsstatus erlangte, ergibt sich aus den bereits zuvor getroffenen Feststellungen, wonach der BF von 06.06.2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens im Februar 2023 als Asylwerber in Österreich aufhältig war. Ein Aufenthaltsrecht als Asylwerber ist per se prekär, da dieses bis zum Abschluss des Asylverfahrens gilt und jeder Asylwerber auch damit rechnen muss, dass sein Verfahren unter Umständen negativ ausgehen kann. Seit Rechtskraft der vollinhaltlich negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren von Februar 2023 hält sich der BF ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich auf und hatte somit keinen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus in Österreich. II.2.3.
  32. Grad der Integration:römisch zwei.2.3.
  33. Grad der Integration: Die Feststellungen zur bisherigen Betreuungssituation in Bezug auf den BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Mutter des BF (s. VH-P Seite 8f). Dass der BF seit Herbst 2024 die Schule besucht, ergibt sich aus der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung. Die Feststellungen zum sozialen Netzwerk des BF stützen sich auf die glaubhaften Angaben der Mutter des BF (s. VH-P Seite 9). II.2.3.
  34. Bindung zum Herkunftsstaat römisch zwei.2.3.
  35. Bindung zum Herkunftsstaat Dass der BF noch nie in der Türkei war, gab seine Mutter vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig an. Sie gab ebenso an, dass der BF keinen Kontakt mit seinen in der Türkei ebenden Verwandten habe, was insofern glaubwürdig ist, da auch die Mutter des BF keinen Kontakt mehr zu ihren Angehörigen in der Türkei hat (s. VH-P Seite 9). II.2.3.
  36. Verfahrensdauerrömisch zwei.2.3.
  37. Verfahrensdauer Die Feststellungen zur Verfahrensdauer ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem gegenständlichen Erkenntnis. Die Feststellung zur Verfahrensdauer des Asylverfahrens ergeben sich aus der Einsichtnahme in den entsprechenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. II.
  38. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  39. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 56Abs 1 Asyl

G 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen n besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 3).

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen n besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Ziffer 2,) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 3,).

Abs 2. leg. cit ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen.

Absatz 2, leg. cit ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorliegen.

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G-DV 2005 ist im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels unter anderem ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 ist im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels unter anderem ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen.

§ 7Abs. 1 Asyl

G-DV 2005 sind die nach § 8 leg. cit. erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV 2005 sind die nach Paragraph 8, leg. cit. erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

§ 58Abs 11 Asyl

G 2005 ist das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder er Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2), wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 ist das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder er Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,), wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Im gegenständlichen Verfahren steht unzweifelhaft fest, dass der BF kein gültiges Reisedokument vorlegen konnte. Dies hat die belangte Behörde bereits erkannt und wurde auch von Seiten des BF im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht, dass dies doch der Fall gewesen sei. In weiterer Folge ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde den Antrag auf Heilung eines Mangels zu Recht abgewiesen hat oder nicht:

§ 4Abs 1 Asyl

G-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). Der BF brachte im gesamten Verfahren keinen begründeten formellen Antrag nach § 4 Abs 1 AsylG-DV 2005 ein, das BFA sah einen solchen Antrag jedoch im Vorbringen der Eltern als gegeben an und sprach daher mit dem angefochtenen Bescheid über diesen Antrag ab. Der BF brachte im gesamten Verfahren keinen begründeten formellen Antrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 ein, das BFA sah einen solchen Antrag jedoch im Vorbringen der Eltern als gegeben an und sprach daher mit dem angefochtenen Bescheid über diesen Antrag ab. Dieser Beurteilung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und verweist auf die Rechtsprechung des VwGH wonach die Behörde die Heilung eines Mangels nach § 8 der AsylG-DV 2005 zulassen kann, wenn das zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich ist. Letzteres ist in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu ersteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es nach Ansicht des VwGH aber weder auf das Vorliegen eines begründeten Antrags ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG

  1. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahelegt, die „Heilung“ dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen. Das - durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte - Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Dieser Beurteilung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und verweist auf die Rechtsprechung des VwGH wonach die Behörde die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, der AsylG-DV 2005 zulassen kann, wenn das zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich ist. Letzteres ist in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu ersteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es nach Ansicht des VwGH aber weder auf das Vorliegen eines begründeten Antrags ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG
  2. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahelegt, die „Heilung“ dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen. Das - durch Paragraph 8, AsylG-DV 2005 näher konkretisierte - Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Wie noch zu zeigen sein wird, liegt gegenständlich ein Fall des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV vor, weswegen die Stellung eines formalen begründeten Antrages nach der dargestellten Rechtsprechung keine unerlässliche Voraussetzung für die Heilung eines Mangels darstellt. Wie noch zu zeigen sein wird, liegt gegenständlich ein Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV vor, weswegen die Stellung eines formalen begründeten Antrages nach der dargestellten Rechtsprechung keine unerlässliche Voraussetzung für die Heilung eines Mangels darstellt. Dass der BF eine ausreichen gesicherte Verfahrensidentität besitzt, stellte das BFA im angefochtenen Bescheid bereits fest und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung an. Der BF konnte zwar keinen türkischen Reisepass vorlegen, er wurde jedoch in Österreich geboren und liegt somit eine österreichische Geburtsurkunde vor, welche die Verfahrensidentität des BF im erforderlichen Ausmaß belegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass - wenn die Behörde erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/06/0324). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass in Bezug auf den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides lediglich zu beurteilen ist, ob die Zurückweisung zurecht erfolgte. Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 ist von der erstinstanzlichen Behörde vorzunehmen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass in Bezug auf den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides lediglich zu beurteilen ist, ob die Zurückweisung zurecht erfolgte. Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 ist von der erstinstanzlichen Behörde vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Die Voraussetzungen der Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 sind letztlich die gleichen, wie für die materielle Stattgabe eines verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168)Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Die Voraussetzungen der Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 sind letztlich die gleichen, wie für die materielle Stattgabe eines verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168)

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher in Anbetracht der dargestellten Judikatur auch in Zusammenhang mit der Heilung eines Mangels

§ 4Abs. 1 Z 2 Asyl

G-DV 2005 eine Interessenabwägung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorzunehmen.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher in Anbetracht der dargestellten Judikatur auch in Zusammenhang mit der Heilung eines Mangels

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 eine Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorzunehmen. Die belangte Behörde nahm im angefochtenten Bescheid selbst keine Interessenabwägung nach § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG vor und führte stattdessen aus, es habe in den sechzehn Monaten des illegalen Aufenthaltes des BF in Österreich seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Änderung des Familien- und Privatlebens bzw. hinsichtlich der Erkrankung des BF gegeben und würde das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet daher überwiegen. Die belangte Behörde nahm im angefochtenten Bescheid selbst keine Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG vor und führte stattdessen aus, es habe in den sechzehn Monaten des illegalen Aufenthaltes des BF in Österreich seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Änderung des Familien- und Privatlebens bzw. hinsichtlich der Erkrankung des BF gegeben und würde das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet daher überwiegen. Zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und dem gegenständlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich jedoch maßgebliche Sachverhaltsveränderungen ergeben (die Eltern des BF haben sich zwischenzeitlich getrennt und sich scheiden lassen, der BF ist im Herbst 2024 in eine sonderpädagogische Schule gekommen, es liegen nunmehr weitere Unterlagen betreffend die Krankheit des BF vor und sind zwischenzeitlich zwei Jahre seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren vergangen [was nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unter Berücksichtigung des Alters des BF einen relevanten Zeitraum darstellt, in dem sich insbesondere das Privatleben eines Kindes verändern kann]) weswegen das Bundesverwaltungsgericht im Entscheidungszeitpunkt die Durchführung einer neuerliche Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG als geboten erachtet. Zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und dem gegenständlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich jedoch maßgebliche Sachverhaltsveränderungen ergeben (die Eltern des BF haben sich zwischenzeitlich getrennt und sich scheiden lassen, der BF ist im Herbst 2024 in eine sonderpädagogische Schule gekommen, es liegen nunmehr weitere Unterlagen betreffend die Krankheit des BF vor und sind zwischenzeitlich zwei Jahre seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren vergangen [was nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unter Berücksichtigung des Alters des BF einen relevanten Zeitraum darstellt, in dem sich insbesondere das Privatleben eines Kindes verändern kann]) weswegen das Bundesverwaltungsgericht im Entscheidungszeitpunkt die Durchführung einer neuerliche Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG als geboten erachtet. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Beim BF handelt es sich um ein minderjähriges Kind und somit um eine besonders vulnerable Person (vgl. dazu etwa die Begriffsdefinition in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU).Beim BF handelt es sich um ein minderjähriges Kind und somit um eine besonders vulnerable Person vergleiche dazu etwa die Begriffsdefinition in Artikel 21, der Richtlinie 2013/33/EU). Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über (noch) kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Der BF hat zwar zwei Großonkel und eine Großtante, welche in Österreich leben, es besteht jedoch mit diesen Personen kein gemeinsamer Haushalt. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt ebenfalls nicht vor. Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über (noch) kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Der BF hat zwar zwei Großonkel und eine Großtante, welche in Österreich leben, es besteht jedoch mit diesen Personen kein gemeinsamer Haushalt. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt ebenfalls nicht vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2025 zur GZ I424 218977-4 wurde erkannt, dass die Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Mutter des BF rechtswidrig und daher aufzuheben war. Es wurde ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Nach Rechtskraft dieses Erkenntnis wird die belangte Behörde diese Entscheidung bei der Beurteilung des schützenswerten Familienlebens des BF zu berücksichtigen haben. Zu prüfen ist weiter, ob ein schützenswertes Privatleben des BF erkannt werden kann. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen ist weiter, ob ein schützenswertes Privatleben des BF erkannt werden kann. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Der BF hält sich seit seiner Geburt, somit seit sechs Jahren und zehn Monaten in Österreich auf, was eine durchaus beachtliche Zeitspanne darstellt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN). Umgekehrt wird bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren eine nachhaltige Integration grundsätzlich nicht mehr verlangt (VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN). Umgekehrt wird bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren eine nachhaltige Integration grundsätzlich nicht mehr verlangt (VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010). Entsprechend wird im gegenständlichen Fall aufgrund der bereits beachtlichen Zeitspanne von sechs Jahren und zehn Monaten in der sich die BF in Österreich aufhält zwar noch immer eine gewisse Integrationsleistung gefordert sein, eine geradezu außergewöhnliche Integration, wie dies bei einem erst kurzen Aufenthalt in Österreich der Fall ist, kann jedoch nicht verlangt werden. Der BF besuchte in Österreich zeitweise verschiedene Kinderkrippen und einen privaten Integrationskindergarten. Mit fünf Jahren wurde der BF für das Pflichtkindergartenjahr in den Gemeindekindergarten aufgenommen. Der BF besucht seit Herbst 2024 eine sonderpädagogische Schule. Der BF hat in der Schule einen besonders guten Freund, mit dessen Familie sich auch die Familie des BF angefreundet hat und mit denen inzwischen eine enge Beziehung aufgebaut worden ist. Darüber hinaus hat der BF noch regelmäßige Kontakt mit ca. zehn anderen Kindern. Der BF spricht Deutsch, wobei aufgrund seiner Erkrankung und der diagnostizierten Entwicklungsverzögerung im sprachlichen Bereich etwaige Einschränkungen im Erwerb der deutschen Sprache nicht auf einen mangelnden Integrationswillen schließen lassen. Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bis 21.02.2023 lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage. Seit der rechtskräftigen und vollinhaltlich negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Asylantrag des BF hält sich dieser seit ca. zwei Jahren unrechtmäßig in Österreich auf. Er konnte somit während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Er konnte somit während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Der BF war noch nie in der Türkei. Er spricht zwar Kurdisch, die türkische Sprache beherrscht der BF jedoch nur äußerst eingeschränkt. Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in der Türkei. Der BF hat somit keine Bindungen zur Türkei. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der BF aufgrund seiner Einschränkungen einen erheblichen Anpassungsstress im Falle einer Übersiedelung in die Türkei erleiden würde (siehe dazu noch weiter unten). Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der BF aufgrund seiner Einschränkungen einen erheblichen Anpassungsstress im Falle einer Übersiedelung in die Türkei erleiden würde (siehe dazu noch weiter unten). Auf die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF braucht nicht eingegangen zu werden, da dieser aufgrund seines Alters strafunmündig ist. In Bezug auf die Verfahrensdauer kann im gegenständlichen Verfahren keine Überlänge erkannt werden. Das erkennende Gericht sieht jedoch sehr wohl, dass das Asylverfahren betreffend den BF bis zum rechtskräftigen Abschluss schon vier Jahre und acht Monate dauerte, was einen Zeitraum darstellt, der über die normale Verfahrensdauer hinausgeht. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Soweit, wie im vorliegenden Fall, ein Kind betroffen ist, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieses Kindes, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen es im Heimatstaat begegnet, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).Soweit, wie im vorliegenden Fall, ein Kind betroffen ist, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieses Kindes, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen es im Heimatstaat begegnet, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit wird in der Rechtsprechung für Kinder im Alter zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). Diese Rechtsprechung bezieht sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf Kinder mit durchschnittlichen Fähigkeiten, weil bei diesen anzunehmen ist, dass im genannten Alter eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit gegeben ist. Eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit wird in der Rechtsprechung für Kinder im Alter zwischen sieben und elf Jahren angenommen vergleiche 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). Diese Rechtsprechung bezieht sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf Kinder mit durchschnittlichen Fähigkeiten, weil bei diesen anzunehmen ist, dass im genannten Alter eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit gegeben ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes läuft die Argumentation mit dem „anpassungsfähigen Alter“ insbesondere dann ins Leere, wenn gerade diese Anpassungsfähigkeit zum Beispiel durch eine Erkrankung beeinträchtigt ist. Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass der BF unter einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und atypischem Autismus bzw. unter einer Autismus-Spektrums-Störung leidet. Er weist im sprachlichen und kognitiven Bereich eine deutliche Entwicklungsverzögerung auf. Im motorischen Bereich liegt eine leichte Entwicklungsverzögerung vor. Aufgrund dieser Erkrankung wurde von ärztlicher Seite prognostiziert, dass der BF bei einer Übersiedelung in die Türkei unter massivem Anpassungsstress leiden würde. Für das erkennende Gericht steht somit fest, dass der BF - verglichen mit einem durchschnittlichen Kind seines Alters - nur eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit aufweist und dies im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls zu berücksichtigen ist. Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass folgende Überlegungen im konkreten Fall zu Lasten des BF ins Treffen zu führen sind: - Der BF hat abgesehen von seinen in Österreich lebenden Eltern, welche selbst über kein bestehendes Aufenthaltsrecht verfügen, kein schützenswertes Familienleben in Österreich; - Er musste sich während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes bewusst sein, dass er seinen Aufenthalt in Österreich nicht auf rechtlich gesicherte Weise verfestigen kann; - Er hält sich seit ca. zwei Jahren unrechtmäßig in Österreich auf; - Dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens kommt ein hoher Stellenwert zu. Weder zu Lasten noch zu Gunsten des BF können im konkreten Fall gewertet werden: - Die Verfahrensdauer (da diese im gegenständlichen Verfahren unbedenklich erscheint, dem erkennenden Gericht eine Verfahrensdauer von vier Jahren und zehn Monaten in Bezug auf das Asylverfahren des BF jedoch unüblich lang erscheint); - Die Deutschkenntnisse des BF, da dieser aufgrund der diagnostizierten Entwicklungsverzögerung im sprachlichen Bereich hier Einschränkungen aufweist, welche jedoch keineswegs auf einen mangelnden Integrationswillen zurückzuführen sind. Folgende Überlegungen sind im konkreten Fall zu Gunsten des BF anzuführen: - Der minderjährige BF ist schon auf Grund seines Alters eine besonders vulnerable Person. - Er lebt seit seiner Geburt am XXXX in Österreich und wuchs in einer Familie auf in der die kurdische Sprache gesprochen wird.- Er lebt seit seiner Geburt am römisch 40 in Österreich und wuchs in einer Familie auf in der die kurdische Sprache gesprochen wird. - Der BF besuchte in Österreich verschiedene Betreuungseinrichtungen und geht nun seit Herbst 2024 in eine sonderpädagogische Schule. - Der BF hat in der Schule altersadäquate Freundschaften geknüpft. - Der BF hat keinerlei Bindung zur Türkei. - Der BF ist aufgrund seines Alters schulpflichtig, spricht jedoch die in der Türkei verwendete Schulsprache (Türkisch) nur sehr eingeschränkt. Aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung im sprachlichen Bereich kann der BF diese Sprache - im Vergleich zu gesunden Kindern seines Alters - nicht so schnell lernen. - Der BF ist - aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen - in seiner Anpassungsfähigkeit eingeschränkt und ist daher davon auszugehen, dass er - im Vergleich zu gesunden Kindern desselben Alters - größere Probleme bei der Eingewöhnung in der Türkei hätte. - Der BF würde bei einer Übersiedelung in die Türkei nach den vorliegenden medizinischen Einschätzungen unter einem massiven Anpassungsstress leiden. Aufgrund dieser Einschätzung sieht das Gericht im Falle des BF jedenfalls eine Gefahr für das Kindeswohl als gegeben an, sollte der BF in die Türkei übersiedeln müssen. Wie eingangs bereits erwähnt, geht es bei der gegenständlichen Interessensabwägung darum die Auswirkungen einer allfälligen Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer solchen Entscheidung gegenüberzustellen. Das Gericht verkennt nicht, dass der BF durch seine beharrliche Weigerung Österreich zu verlassen Fakten geschaffen hat, die nun im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausschlagen und dieses Vorgehen sich negativ auf das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen auswirkt. Das Gericht sieht auch die Problematik, die entsteht, wenn Fremde die beharrliche Weigerung zur Ausreise zielgerichtet nutzen, um über einen längeren - auch unrechtmäßigen - Aufenthalt rechtskräftig ergangene Rückkehrentscheidungen zu umgehen. Im Fall des minderjährigen BF ist es jedoch so, dass das Kriterium des unsicheren Aufenthaltsstatus zwar zu berücksichtigen ist, jedoch nicht in der selben Intensität zu Lasten des BF ausschlagen kann, wie dies bei einer erwachsenen Person der Fall sein würde (s. VwGH 17.10.2026, Ro 2016/22/005, 28.02.2020, Ra 2019/14/0545). Das erkennende Gericht sieht diese Argumentation auch in Hinblick auf den seit zwei Jahren gegebenen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich als berücksichtigungswürdig an, da auch hier der BF selbst kein Gestaltungsrecht hat - also nicht selbst entscheiden kann, ob er der Ausreiseverpflichtung nachkommt oder nicht - und auch diesbezüglich lediglich von einem Durchschlagen des Bewusstseins der Eltern auf das Kind ausgegangen werden kann. Für das erkennende Gericht steht im gegenständlichen Fall fest, dass eine allfällige Rückkehrentscheidung eine Kindeswohlgefährdung mit sich bringen würde. Der BF kann aufgrund seiner festgestellten Einschränkungen die türkische Sprache nicht ausreichend schnell erlernen, er hätte einen massiven Anpassungsstress bei einer Übersiedelung in die Türkei und würde aufgrund der festgestellten Einschränkungen vom BF eine außerordentlich belastende Anpassungsleistung gefordert werden. Demgegenüber hätte eine Abstandnahme von der Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keine besonderen nachteiligen Folgen für das öffentliche Interesse oder den Staat Österreich. Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zugunsten des BF und zuungunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des BF durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK jedenfalls als unverhältnismäßig angesehen werden muss. Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zugunsten des BF und zuungunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des BF durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedenfalls als unverhältnismäßig angesehen werden muss. Das Ergebnis dieser Interessenabwägung übertragen auf den § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 führt nun dazu, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Ablehnung des Antrages auf Heilung eines Mangels, welche mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochen wurde, unzulässig ist, da die Heilung des Mangels zur Wahrung des Privat- und Familienlebens

Art. 8EMRK im gegenständlichen Fall notwendig ist.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben.Das Ergebnis dieser Interessenabwägung übertragen auf den Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 führt nun dazu, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Ablehnung des Antrages auf Heilung eines Mangels, welche mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochen wurde, unzulässig ist, da die Heilung des Mangels zur Wahrung des Privat- und Familienlebens

Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall notwendig ist.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben. Dadurch verliert der rechtlich darauf aufbauende Ausspruch über die Zurückweisung des Antrags nach § 56 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ebenfalls seine Grundlage. Dadurch verliert der rechtlich darauf aufbauende Ausspruch über die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 56, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ebenfalls seine Grundlage. Die belangte Behörde wird über den gestellten Antrag inhaltlich zu entscheiden haben und - da eine Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (VwGH 31.01.2019, RA 2018/22/0086) - sich im Rahmen dieser Entscheidung auch mit der Rückkehrentscheidung betreffend den BF auseinanderzusetzen haben. Die belangte Behörde wird über den gestellten Antrag inhaltlich zu entscheiden haben und - da eine Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (VwGH 31.01.2019, RA 2018/22/0086) - sich im Rahmen dieser Entscheidung auch mit der Rückkehrentscheidung betreffend den BF auseinanderzusetzen haben.

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I. 33/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: Vw

GVG) sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Bescheid aufhebt. Somit ist die Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes gebunden und darf bei gleich gebliebenen Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG [Stand 15.02.2017, rdb.at] Rz 73 mit Verweis auf VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076).

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Bescheid aufhebt. Somit ist die Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes gebunden und darf bei gleich gebliebenen Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG [Stand 15.02.2017, rdb.at] Rz 73 mit Verweis auf VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die belangte Behörde - im Falle einer Abweisung des Antrages nach § 56 AsylG 2005 und für den Fall, dass sich zwischenzeitlich keine maßgebliche Veränderung des Sachverhaltes ergibt - die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer wird aussprechen müssen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die belangte Behörde - im Falle einer Abweisung des Antrages nach Paragraph 56, AsylG 2005 und für den Fall, dass sich zwischenzeitlich keine maßgebliche Veränderung des Sachverhaltes ergibt - die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer wird aussprechen müssen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I424.2218979.4.00

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