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{'item': 'L501 2302097-1'}

Obsah (12)§ 28§ 10Art. 133§ 38§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlL501 2302097-1 Spruch, L501 2302097-1/9EL501 2302097-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Sie haben

§ 10in Verbindung mit § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl 609/1977 in geltender Fassung den Anspruch auf Notstandshilfe ab 01.08.2024 für 42 Tage verloren. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG wird nicht erteilt.“„Sie haben

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in geltender Fassung den Anspruch auf Notstandshilfe ab 01.08.2024 für 42 Tage verloren. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wird nicht erteilt.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2024 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter „bP“)

§ 38i

Vm § 10 AlVG ab 01.08.2024 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses

§ 10Al

VG würden weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber XXXX (in der Folge „GmbH“) vereitelt habe; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.römisch eins.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2024 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter „bP“)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ab 01.08.2024 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber römisch 40 (in der Folge „GmbH“) vereitelt habe; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde verweist die beschwerdeführende Partei auf ihre Stellungnahme vom 3.9.2024 in welcher sie mitgeteilt habe, dass sie am 31.

  1. der belangten Behörde gegenüber telefonisch ihre Sorge geäußert habe, dass sie wegen der Arbeitsaufnahme nicht am Deutschkurs ab 19.
  2. teilnehmen könne. Sie habe gedacht, sie sei für einen Deutschkurs angemeldet, aber nun sei sie in einer AMS Kursmaßnahme für Geflüchtete, nämlich „Skills Scan“. Am
  3. sei ihr im Telefonat gesagt worden, sie brauche sich um ihren Platz in der Maßnahme nicht sorgen, sondern sie solle sich die Arbeit am 1.
  4. anschauen; sollte es nicht passen, solle sie sich wieder melden. Am 1.
  5. habe sie beim AMS angerufen und angegeben, dass die Arbeit nicht für sie passe, auch weil ihr Deutschniveau zu niedrig sei. Sie habe mit dem Arbeitgeber telefoniert. Mit Bescheid vom 21.10.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei eine ihr angebotene Beschäftigung als Elektrohelferin vereitelt habe, da sie nicht zum vereinbarten Dienstantritt erschienen sei und überdies den Wunsch der Absolvierung eines Deutschkurses bei der belangten Behörde geäußert habe. Die bP sei am Tag des versäumten Dienstantritts vom Dienstgeber telefonisch kontaktiert worden und habe sie das Nichterscheinen mit Ausreden gerechtfertigt. Die Deutschkenntnisse der beschwerdeführenden Partei wären aus Sicht des Dienstgebers kein Handikap gewesen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei ihre Arbeitsunwilligkeit bezüglich der konkret angebotenen Beschäftigung durch das Nichterscheinen zum Dienstantritt deutlich gezeigt und überdies gegenüber dem potentiellen Dienstgeber angegeben habe, sie wolle ab dem 19.8.2024 einen Deutschkurs besuchen, weshalb sie den Tatbestand des § 10 AlVG verwirklicht habe.Mit Bescheid vom 21.10.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei eine ihr angebotene Beschäftigung als Elektrohelferin vereitelt habe, da sie nicht zum vereinbarten Dienstantritt erschienen sei und überdies den Wunsch der Absolvierung eines Deutschkurses bei der belangten Behörde geäußert habe. Die bP sei am Tag des versäumten Dienstantritts vom Dienstgeber telefonisch kontaktiert worden und habe sie das Nichterscheinen mit Ausreden gerechtfertigt. Die Deutschkenntnisse der beschwerdeführenden Partei wären aus Sicht des Dienstgebers kein Handikap gewesen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei ihre Arbeitsunwilligkeit bezüglich der konkret angebotenen Beschäftigung durch das Nichterscheinen zum Dienstantritt deutlich gezeigt und überdies gegenüber dem potentiellen Dienstgeber angegeben habe, sie wolle ab dem 19.8.2024 einen Deutschkurs besuchen, weshalb sie den Tatbestand des Paragraph 10, AlVG verwirklicht habe. Mit Schreiben vom 31.10.2024 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass sie dem potentiellen Dienstgeber per Whatsapp-Nachricht am 31.07.24 über den Umstand informiert habe, dass sie gerne die Tätigkeit aufnehmen wolle, jedoch vorher mit ihrer AMS-Beraterin abklären müsse, ob sie die Tätigkeit aufnehmen könne oder am Kurs „Neue Wege Skills Scan“ teilnehmen müsse. Sie habe daher die belangte Behörde am 31.7.2024 telefonisch ersucht, sie nicht automatisch vom Kurs abzumelden; es sei ihr ein Rückruf ihrer Beraterin zugesichert worden, diesen habe sie jedoch nie erhalten. Am 1.8.2024 sei sie von einem anderen Vertreter des potentiellen Dienstgebers kontaktiert worden, dieser habe von der Vereinbarung, die sie mit dem anderen Vertreter des potentiellen Dienstgebers gehabt habe, nichts gewusst. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Vertreter des potentiellen Dienstgebers, XXXX (in der Folge „M.H.“, als Zeuge und die bP als Partei einvernommen wurden.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Vertreter des potentiellen Dienstgebers, römisch 40 (in der Folge „M.H.“, als Zeuge und die bP als Partei einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen II.

  1. Feststellungenrömisch zwei.
  2. Feststellungen Die bP bezog ab 07.04.2024 mit kurzen Unterbrechungen bis 20.10.2024 Notstandshilfe, seit 21.10.2024 ist sie vollversicherungspflichtig erwerbstätig. Am 29.04.2024 stand sie bei der GmbH, einer Leasingfirma, in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis; dieses wurde aufgelöst, da es von Seiten des Beschäftigers nicht „gepasst“ hat. Die bP besuchte ab dem 19.08.2024 die AMS-Kursmaßnahme für Geflüchtete „Skills Scan“. Im Rahmen der mit der beschwerdeführenden Partei vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass diese über Berufserfahrung im Bereich Elektronik verfüge und sie bei der Suche nach einer entsprechenden Stelle in diesem Bereich unterstützt werde. Als Arbeitsorte wurden der Bezirk Salzburg Stadt und Salzburg Umgebung vereinbart, als Arbeitsausmaß Vollzeit. Festgestellt wurde, dass für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt seien und der bP ein Pkw oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung stehe, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Schließlich wurde die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Betreuungsvereinbarung über § 10 AlVG informiert.Im Rahmen der mit der beschwerdeführenden Partei vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass diese über Berufserfahrung im Bereich Elektronik verfüge und sie bei der Suche nach einer entsprechenden Stelle in diesem Bereich unterstützt werde. Als Arbeitsorte wurden der Bezirk Salzburg Stadt und Salzburg Umgebung vereinbart, als Arbeitsausmaß Vollzeit. Festgestellt wurde, dass für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt seien und der bP ein Pkw oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung stehe, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Schließlich wurde die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Betreuungsvereinbarung über Paragraph 10, AlVG informiert. Am 31.07.2024 wurde seitens der GmbH mit der bP über WhatsApp Kontakt (sowohl mittels Sprachnachricht als auch Telefonie) aufgenommen und ihr ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung bei einer Elektronikfirma mit Sitz in XXXX und mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten. Der Vertreter des potentiellen Dienstgebers, M.H., beschrieb der bP die mit der angebotenen Arbeit verbundenen Aufgaben und gab den Namen des Beschäftigers sowie die Entlohnung bekannt. Die bP teilte M.H. mit, dass ihr seitens des AMS ein Deutschkurs zugewiesen worden sei, sie deshalb nur zu arbeiten beginne, wenn sich dies mit der Teilnahme am Kurs vereinbaren ließe. Seitens der Leasingfirma wurde mit dem AMS die Situation abgeklärt und schrieb M.H. der bP über WhatsApp: „Es passt alles, ich habe mit dem Berater gesprochen.“ Nachdem sich die bP mit dem Arbeitsbeginn 01.08.2024 einverstanden erklärt hatte, wurde sie von der Leasingfirma mit diesem Datum bei der Sozialversicherung angemeldet. Wäre sie mit dem 01.8.02024 nicht einverstanden gewesen, so wäre auch ein späterer Arbeitsbeginn möglich gewesen. Im Hinblick auf den Arbeitsantritt übermittelte M.H. der bP überdies via WhatsApp den Dienstvertrag und die Überlassungserklärung.Am 31.07.2024 wurde seitens der GmbH mit der bP über WhatsApp Kontakt (sowohl mittels Sprachnachricht als auch Telefonie) aufgenommen und ihr ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung bei einer Elektronikfirma mit Sitz in römisch 40 und mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten. Der Vertreter des potentiellen Dienstgebers, M.H., beschrieb der bP die mit der angebotenen Arbeit verbundenen Aufgaben und gab den Namen des Beschäftigers sowie die Entlohnung bekannt. Die bP teilte M.H. mit, dass ihr seitens des AMS ein Deutschkurs zugewiesen worden sei, sie deshalb nur zu arbeiten beginne, wenn sich dies mit der Teilnahme am Kurs vereinbaren ließe. Seitens der Leasingfirma wurde mit dem AMS die Situation abgeklärt und schrieb M.H. der bP über WhatsApp: „Es passt alles, ich habe mit dem Berater gesprochen.“ Nachdem sich die bP mit dem Arbeitsbeginn 01.08.2024 einverstanden erklärt hatte, wurde sie von der Leasingfirma mit diesem Datum bei der Sozialversicherung angemeldet. Wäre sie mit dem 01.8.02024 nicht einverstanden gewesen, so wäre auch ein späterer Arbeitsbeginn möglich gewesen. Im Hinblick auf den Arbeitsantritt übermittelte M.H. der bP überdies via WhatsApp den Dienstvertrag und die Überlassungserklärung. Die bP erschien nicht zu dem mit M.H. vereinbarten Arbeitsbeginn und entschuldigte ihr Fernbleiben auf fernmündliche Nachfrage des potentiellen Dienstgebers am 01.08.2024 mit Ausflüchten. Der potentielle Dienstgeber stornierte hierauf die Anmeldung der bP bei der Sozialversicherung und meldete dem AMS, dass die bP nicht arbeitswillig sei. Die angebotene Beschäftigung war zumutbar, den körperlichen Fähigkeiten der bP angemessen und gefährdete nicht ihre Gesundheit. Die Deutschkenntnisse der bP waren für die Beschäftigung passend. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Die bP nahm in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses keine andere die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung auf. II.
  3. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  4. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen zu der am 31.07.2024 zwischen M.H. und der bP stattgefundenen Kommunikation gründen sich auf die Aussage von M.H. im Zuge der mündlichen Verhandlung im Zusammenhalt mit den von ihm während seiner Einvernahme auf seinem Handy vorgezeigten WhatsApp Sprachnachrichten. M.H. schilderte in der mündlichen Verhandlung professionell und nachvollziehbar sein Vorgehen bei der Rekrutierung der bP und überzeugte durch sein offenes, interessiertes Verhalten. Glaubhaft legte er da, dass er weder Dienstvertrag/Überlassungserklärung aufgesetzt und der bP übermittelt noch diese zur Sozialversicherung angemeldet hätte, wenn nicht ihre Zustimmung zum Dienstantritt vorgelegen wäre. Gefolgt werden konnte auch seiner Aussage, wonach er hinsichtlich des Kursbesuches von der bP um Abklärung mit dem AMS ersucht worden sei, zumal er auch die Weitergabe der vom AMS erhaltenen positiven Rückmeldung an die bP durch Vorlage der entsprechenden WhatsApp Mitteilung („Es passt alles, ich habe mit dem Berater gesprochen.“) auf seinem Handy belegen konnte. Der Zeuge war am 31.07.2024 nicht nur via Sprachnachrichten mit der bP in Kontakt, sondern fanden WhatsApp Telefonate statt, in denen sich der Zeuge ein Bild von den Sprachkenntnissen der bP machen und sohin aufgrund seiner beruflichen Erfahrung durchaus in der Lage war, diese grundsätzlich sowie im Hinblick auf die angebotene Stelle zu beurteilen. Schließlich hat der Zeuge die bP aber auch noch in einer zweiminütigen Whats App Telefonie über die Zustimmung seiner Beraterin aufgeklärt und gab er im Zuge der mündlichen Verhandlung überzeugend an, dass dies unmissverständlich gewesen sei. Den geschilderten Geschehnissen ist zweifelsfrei das Interesse des potentiellen Dienstgebers an einer Arbeitsaufnahme der bP zu entnehmen, sodass auch der Ausführung des Zeugen gefolgt wird, es wäre auch ein zeitlich nach dem 01.08.2024 gelegener Arbeitsbeginn möglich gewesen, wenn die bP dies am 31.07.2024 gewünscht hätte. Der bP ist es weder gelungen, ihr Vorbringen plausibel und begreiflich darzulegen, noch die Angaben des Zeugen zu entkräften. Sie konnte nicht glaubhaft darzulegen, dass sie an einer Arbeitsaufnahme bei der GmbH tatsächlich interessiert gewesen ist; vielmehr vermittelte sie den Eindruck, dass sie den Besuch des Deutschkurses priorisierte, was sie sogar gegenüber dem potentiellen Dienstgeber bekanntgab. So meinte sie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sie habe der Leasingfirma gesagt, dass sie nur unter der Bedingung zu arbeiten beginne, wenn sich dies mit dem Deutschkurs vereinbaren ließe. Die bP bestreitet auch nicht, den Dienstvertrag bzw. die Überlassungserklärung oder die Nachricht von M.H., dass alles passe, er habe mit dem Berater gesprochen, erhalten zu haben, sondern meinte in der Verhandlung dazu lediglich, „Ich kann ihm seine Aussage nicht glauben, weil für mich ist wichtig das AMS und nicht er. Was er schreibt, verschiedene Sachen, ich kann nicht alles glauben.“ Eine Erklärung, warum sie erst um Abklärung ersucht, dann aber M.H. nicht glaubt und zum vereinbarten Arbeitsantritt nicht erscheint, stellt dies nicht dar. Wenn die bP im Zuge der Verhandlung des weiteren vorbringt, sie sei am 01.08.2024 um 08:19 Uhr von einer anderen Person als M.H. kontaktiert worden, so ist dies im Hinblick darauf, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits auf der Baustelle hätte sein sollen, nicht mehr entscheidungswesentlich. Dass ihre Deutschkenntnisse für die Arbeit „gepasst“ hätten, gestand die bP letztlich vor dem Bundesverwaltungsgericht auch ein. Gesamt gesehen, ist es der bP sohin nach Ansicht des erkennenden Senats unter Berücksichtigung des von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht gelungen, die Geschehnisse rund um die angebotene Arbeitsaufnahme glaubhaft darzulegen. Das angebotene Beschäftigungsverhältnis ist unzweifelhaft nicht zustande gekommen. Dass die bP in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hätte, wurde weder vorgebracht noch ist dies sonst im Verfahren hervorgekommen. Auch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger hat dergleichen nicht ergeben. II.
  5. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung II.3.
  7. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist

§ 9Abs.

2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist

Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. , Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. II.3.

  1. Einschlägige Rechtsprechung römisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  3. 2013, 2011/08/0052, mwN).Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  4. 2013, 2011/08/0052, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050). II.3.
  5. gegenständliches Verfahren:römisch zwei.3.
  6. gegenständliches Verfahren: Vorweg ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG ergeben haben.Vorweg ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ergeben haben. Zum Beschwerdevorbringen, die Arbeitsaufnahme nicht vereitelt zu haben, ist Folgendes auszuführen: Bei der möglichen – aber nicht zustande gekommenen – Beschäftigung handelt es sich nicht um eine von der belangten Behörde zugewiesene Tätigkeit, sondern um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. VwGH vom 23.4.2003, 2002/08/0060), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt (vgl. VwGH vom 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ liegt auch vor, wenn die Initiative allein vom Arbeitslosen ausgegangen ist (vgl. VwGH vom 15.05.2002, 2002/08/0064).Bei der möglichen – aber nicht zustande gekommenen – Beschäftigung handelt es sich nicht um eine von der belangten Behörde zugewiesene Tätigkeit, sondern um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt vergleiche VwGH vom 23.4.2003, 2002/08/0060), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt vergleiche VwGH vom 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ liegt auch vor, wenn die Initiative allein vom Arbeitslosen ausgegangen ist vergleiche VwGH vom 15.05.2002, 2002/08/0064). , In § 10 AlVG ist die „sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprechen muss." (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252).In Paragraph 10, AlVG ist die „sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG entsprechen muss." (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). Entscheidungswesentlich ist somit, dass

Rechtsprechung des VwGH eine Bezugssperre

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG auch dann zu verhängen ist, wenn die Annahme einer sonst sich bietenden (zumutbaren) Arbeitsmöglichkeit vereitelt wird, ohne dass es bezüglich der betreffenden Stelle unbedingt einer Zuweisung durch das AMS bedurft hätte.Entscheidungswesentlich ist somit, dass

Rechtsprechung des VwGH eine Bezugssperre

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG auch dann zu verhängen ist, wenn die Annahme einer sonst sich bietenden (zumutbaren) Arbeitsmöglichkeit vereitelt wird, ohne dass es bezüglich der betreffenden Stelle unbedingt einer Zuweisung durch das AMS bedurft hätte. §§ 9 und 10 AlVG verlangen jetzt aber nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um die Absolvierung eines positiven Vorstellungsgesprächs bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden. Paragraphen 9 und 10 AlVG verlangen jetzt aber nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um die Absolvierung eines positiven Vorstellungsgesprächs bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden. Der bP ist unstrittig von der GmbH via WhatsApp Telefonie bzw. Nachricht eine Stelle offeriert worden. Es liegt folglich unzweifelhaft eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit vor. Die bP traf daher die Verpflichtung, die ihr angebotene Beschäftigung anzutreten und lag die Vereitelungshandlung gegenständlich im Nichterscheinen zum vereinbarten Dienstantritt. Personen, die an der Erlangung eines Arbeitsplatzes interessiert sind, werden ausnahmslos danach trachten, am ersten Arbeitstag (pünktlich) zu erscheinen. Das Verhalten der bP war jedenfalls geeignet, als Desinteresse an der angebotenen Arbeit angesehen zu werden bzw. Zweifel an ihrer Verlässlichkeit und Sorgfältigkeit zu wecken und damit den Dienstgeber von einer Beschäftigung abzuhalten. Die Einhaltung von Vereinbarungen zum Arbeitsantritt zählen auch zum vorauszusetzenden Allgemeinwissen, weshalb die bP jedenfalls damit rechnen musste, dass ihr an den Tag gelegtes Verhalten geeignet war, den Dienstgeber von einem Arbeitsverhältnis mit ihr abzubringen, und nahm sie dies zumindest billigend in Kauf. Ihr Versuch, ihr Nichterscheinen mit dem von ihr priorisierten Besuch des Deutschkurses bzw. einer diesbezüglich fehlenden Rückmeldung des AMS bei ihr persönlich zu begründen, führt – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht zum Erfolg. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausgeht und den Verlust der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausspricht. Anhaltspunkte für das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind nicht erkennbar.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausgeht und den Verlust der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausspricht. Anhaltspunkte für das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nicht erkennbar. II.3.5. Zur Neufassung des Spruchesrömisch zwei.3.5. Zur Neufassung des Spruches Mit Satz 3 des Spruches des Bescheides vom 29.08.2024 ordnet die belangte Behörde an, dass „die Ausschlussfrist unterbrochen wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsanspruch besteht.“ Mit Satz 3 des Spruches des Bescheides vom 29.08.2024 ordnet die belangte Behörde an, dass „die Ausschlussfrist unterbrochen wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht.“ Eine derartige Verfügung findet im klaren Wortlaut von § 10 AlVG, wonach sich die Zeiten des Anspruchsverlustes, ausschließlich um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde, keine Deckung. Auch den Materialien zur Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (RV 1194 dB XVII. GP) mit der die Hemmung des Anspruchsverlustes normiert wurde, lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber neben dem Bezug von Krankengeld auch die weiteren Ruhenstatbestände des § 16 AlVG umfasst haben wollte. Eine derartige Verfügung findet im klaren Wortlaut von Paragraph 10, AlVG, wonach sich die Zeiten des Anspruchsverlustes, ausschließlich um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde, keine Deckung. Auch den Materialien zur Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 Regierungsvorlage 1194 dB römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode mit der die Hemmung des Anspruchsverlustes normiert wurde, lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber neben dem Bezug von Krankengeld auch die weiteren Ruhenstatbestände des Paragraph 16, AlVG umfasst haben wollte. Mit Satz 4 des Spruches hält die belangte Behörde fest, dass „während eines Ausschlusses

§ 10Al

VG weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten“. Mit Satz 4 des Spruches hält die belangte Behörde fest, dass „während eines Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten“. Sache eines Verfahrens

§ 10Al

VG ist die Sanktionierung des Verhaltens desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht, durch befristeten Leistungsausschluss. Weder ist § 10 AlVG eine darüber hinaus gehende Ermächtigung zur Festsetzung von Pflichten zu entnehmen (vgl. dazu VwGH 09.11.2020, Ra2019/10/0196), noch bietet ein Bescheidspruch Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende allgemeine Verpflichtungen (vgl. dazu VwGH 13.12.2010, 2009/10/0038) des Arbeitslosen gegenüber dem AMS während eines Leistungsbezuges.Sache eines Verfahrens

Paragraph 10, AlVG ist die Sanktionierung des Verhaltens desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht, durch befristeten Leistungsausschluss. Weder ist Paragraph 10, AlVG eine darüber hinaus gehende Ermächtigung zur Festsetzung von Pflichten zu entnehmen vergleiche dazu VwGH 09.11.2020, Ra2019/10/0196), noch bietet ein Bescheidspruch Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende allgemeine Verpflichtungen vergleiche dazu VwGH 13.12.2010, 2009/10/0038) des Arbeitslosen gegenüber dem AMS während eines Leistungsbezuges. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L501.2302097.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.