GVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Sie haben
VG), BGBl 609/1977 in geltender Fassung den Anspruch auf Notstandshilfe ab 01.08.2024 für 42 Tage verloren. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht
VG wird nicht erteilt.“„Sie haben
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in geltender Fassung den Anspruch auf Notstandshilfe ab 01.08.2024 für 42 Tage verloren. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wird nicht erteilt.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2024 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter „bP“)
Vm § 10 AlVG ab 01.08.2024 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
VG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses
VG würden weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber XXXX (in der Folge „GmbH“) vereitelt habe; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.römisch eins.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2024 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter „bP“)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ab 01.08.2024 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber römisch 40 (in der Folge „GmbH“) vereitelt habe; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde verweist die beschwerdeführende Partei auf ihre Stellungnahme vom 3.9.2024 in welcher sie mitgeteilt habe, dass sie am 31.
GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei eine ihr angebotene Beschäftigung als Elektrohelferin vereitelt habe, da sie nicht zum vereinbarten Dienstantritt erschienen sei und überdies den Wunsch der Absolvierung eines Deutschkurses bei der belangten Behörde geäußert habe. Die bP sei am Tag des versäumten Dienstantritts vom Dienstgeber telefonisch kontaktiert worden und habe sie das Nichterscheinen mit Ausreden gerechtfertigt. Die Deutschkenntnisse der beschwerdeführenden Partei wären aus Sicht des Dienstgebers kein Handikap gewesen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei ihre Arbeitsunwilligkeit bezüglich der konkret angebotenen Beschäftigung durch das Nichterscheinen zum Dienstantritt deutlich gezeigt und überdies gegenüber dem potentiellen Dienstgeber angegeben habe, sie wolle ab dem 19.8.2024 einen Deutschkurs besuchen, weshalb sie den Tatbestand des § 10 AlVG verwirklicht habe.Mit Bescheid vom 21.10.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei eine ihr angebotene Beschäftigung als Elektrohelferin vereitelt habe, da sie nicht zum vereinbarten Dienstantritt erschienen sei und überdies den Wunsch der Absolvierung eines Deutschkurses bei der belangten Behörde geäußert habe. Die bP sei am Tag des versäumten Dienstantritts vom Dienstgeber telefonisch kontaktiert worden und habe sie das Nichterscheinen mit Ausreden gerechtfertigt. Die Deutschkenntnisse der beschwerdeführenden Partei wären aus Sicht des Dienstgebers kein Handikap gewesen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei ihre Arbeitsunwilligkeit bezüglich der konkret angebotenen Beschäftigung durch das Nichterscheinen zum Dienstantritt deutlich gezeigt und überdies gegenüber dem potentiellen Dienstgeber angegeben habe, sie wolle ab dem 19.8.2024 einen Deutschkurs besuchen, weshalb sie den Tatbestand des Paragraph 10, AlVG verwirklicht habe. Mit Schreiben vom 31.10.2024 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass sie dem potentiellen Dienstgeber per Whatsapp-Nachricht am 31.07.24 über den Umstand informiert habe, dass sie gerne die Tätigkeit aufnehmen wolle, jedoch vorher mit ihrer AMS-Beraterin abklären müsse, ob sie die Tätigkeit aufnehmen könne oder am Kurs „Neue Wege Skills Scan“ teilnehmen müsse. Sie habe daher die belangte Behörde am 31.7.2024 telefonisch ersucht, sie nicht automatisch vom Kurs abzumelden; es sei ihr ein Rückruf ihrer Beraterin zugesichert worden, diesen habe sie jedoch nie erhalten. Am 1.8.2024 sei sie von einem anderen Vertreter des potentiellen Dienstgebers kontaktiert worden, dieser habe von der Vereinbarung, die sie mit dem anderen Vertreter des potentiellen Dienstgebers gehabt habe, nichts gewusst. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Vertreter des potentiellen Dienstgebers, XXXX (in der Folge „M.H.“, als Zeuge und die bP als Partei einvernommen wurden.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Vertreter des potentiellen Dienstgebers, römisch 40 (in der Folge „M.H.“, als Zeuge und die bP als Partei einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist
2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist
Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. , Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. II.3.
Rechtsprechung des VwGH eine Bezugssperre
VG auch dann zu verhängen ist, wenn die Annahme einer sonst sich bietenden (zumutbaren) Arbeitsmöglichkeit vereitelt wird, ohne dass es bezüglich der betreffenden Stelle unbedingt einer Zuweisung durch das AMS bedurft hätte.Entscheidungswesentlich ist somit, dass
Rechtsprechung des VwGH eine Bezugssperre
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG auch dann zu verhängen ist, wenn die Annahme einer sonst sich bietenden (zumutbaren) Arbeitsmöglichkeit vereitelt wird, ohne dass es bezüglich der betreffenden Stelle unbedingt einer Zuweisung durch das AMS bedurft hätte. §§ 9 und 10 AlVG verlangen jetzt aber nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um die Absolvierung eines positiven Vorstellungsgesprächs bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden. Paragraphen 9 und 10 AlVG verlangen jetzt aber nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um die Absolvierung eines positiven Vorstellungsgesprächs bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden. Der bP ist unstrittig von der GmbH via WhatsApp Telefonie bzw. Nachricht eine Stelle offeriert worden. Es liegt folglich unzweifelhaft eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit vor. Die bP traf daher die Verpflichtung, die ihr angebotene Beschäftigung anzutreten und lag die Vereitelungshandlung gegenständlich im Nichterscheinen zum vereinbarten Dienstantritt. Personen, die an der Erlangung eines Arbeitsplatzes interessiert sind, werden ausnahmslos danach trachten, am ersten Arbeitstag (pünktlich) zu erscheinen. Das Verhalten der bP war jedenfalls geeignet, als Desinteresse an der angebotenen Arbeit angesehen zu werden bzw. Zweifel an ihrer Verlässlichkeit und Sorgfältigkeit zu wecken und damit den Dienstgeber von einer Beschäftigung abzuhalten. Die Einhaltung von Vereinbarungen zum Arbeitsantritt zählen auch zum vorauszusetzenden Allgemeinwissen, weshalb die bP jedenfalls damit rechnen musste, dass ihr an den Tag gelegtes Verhalten geeignet war, den Dienstgeber von einem Arbeitsverhältnis mit ihr abzubringen, und nahm sie dies zumindest billigend in Kauf. Ihr Versuch, ihr Nichterscheinen mit dem von ihr priorisierten Besuch des Deutschkurses bzw. einer diesbezüglich fehlenden Rückmeldung des AMS bei ihr persönlich zu begründen, führt – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht zum Erfolg. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausgeht und den Verlust der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausspricht. Anhaltspunkte für das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind nicht erkennbar.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausgeht und den Verlust der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausspricht. Anhaltspunkte für das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nicht erkennbar. II.3.5. Zur Neufassung des Spruchesrömisch zwei.3.5. Zur Neufassung des Spruches Mit Satz 3 des Spruches des Bescheides vom 29.08.2024 ordnet die belangte Behörde an, dass „die Ausschlussfrist unterbrochen wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
VG kein Leistungsanspruch besteht.“ Mit Satz 3 des Spruches des Bescheides vom 29.08.2024 ordnet die belangte Behörde an, dass „die Ausschlussfrist unterbrochen wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht.“ Eine derartige Verfügung findet im klaren Wortlaut von § 10 AlVG, wonach sich die Zeiten des Anspruchsverlustes, ausschließlich um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde, keine Deckung. Auch den Materialien zur Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (RV 1194 dB XVII. GP) mit der die Hemmung des Anspruchsverlustes normiert wurde, lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber neben dem Bezug von Krankengeld auch die weiteren Ruhenstatbestände des § 16 AlVG umfasst haben wollte. Eine derartige Verfügung findet im klaren Wortlaut von Paragraph 10, AlVG, wonach sich die Zeiten des Anspruchsverlustes, ausschließlich um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde, keine Deckung. Auch den Materialien zur Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 Regierungsvorlage 1194 dB römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode mit der die Hemmung des Anspruchsverlustes normiert wurde, lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber neben dem Bezug von Krankengeld auch die weiteren Ruhenstatbestände des Paragraph 16, AlVG umfasst haben wollte. Mit Satz 4 des Spruches hält die belangte Behörde fest, dass „während eines Ausschlusses
VG weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten“. Mit Satz 4 des Spruches hält die belangte Behörde fest, dass „während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten“. Sache eines Verfahrens
VG ist die Sanktionierung des Verhaltens desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht, durch befristeten Leistungsausschluss. Weder ist § 10 AlVG eine darüber hinaus gehende Ermächtigung zur Festsetzung von Pflichten zu entnehmen (vgl. dazu VwGH 09.11.2020, Ra2019/10/0196), noch bietet ein Bescheidspruch Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende allgemeine Verpflichtungen (vgl. dazu VwGH 13.12.2010, 2009/10/0038) des Arbeitslosen gegenüber dem AMS während eines Leistungsbezuges.Sache eines Verfahrens
Paragraph 10, AlVG ist die Sanktionierung des Verhaltens desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht, durch befristeten Leistungsausschluss. Weder ist Paragraph 10, AlVG eine darüber hinaus gehende Ermächtigung zur Festsetzung von Pflichten zu entnehmen vergleiche dazu VwGH 09.11.2020, Ra2019/10/0196), noch bietet ein Bescheidspruch Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende allgemeine Verpflichtungen vergleiche dazu VwGH 13.12.2010, 2009/10/0038) des Arbeitslosen gegenüber dem AMS während eines Leistungsbezuges. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L501.2302097.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.