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{'item': 'L507 2209587-1'}

Obsah (16)§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 531§ 534§ 7§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlL507 2209587-1 SpruchL507 2209587-1/48E, L507 2209587-1/48E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein libanesischer Staatsangehöriger, stellte am 15.01.2016, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.01.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass in seinem Heimatgebiet Krieg zwischen dem IS und der libanesischen Regierung herrsche. Er sei Sänger gewesen und hätten die Radikalen das nicht akzeptiert. Deshalb sei er in Gefahr gewesen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 25.05.2016 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er am 12.06.2015 festgenommen worden sei und einen Monat sowie sechzehn Tage in Haft gewesen sei, weil er an einem Abend mit einem Freund ans Meer gefahren sei und er mit diesem im Auto Oralsex gehabt habe. Ein Militärwagen habe neben ihnen gestoppt und seien sie von den Soldaten geschlagen, festgenommen und mit auf das Revier genommen worden. Am nächsten Tag seien sie erneute geschlagen und gefragt worden, wer wen befriedigt habe. Der Beschwerdeführer habe gestanden, dass er den anderen befriedigt habe und seien sie in Haft geblieben. Die Richterin habe sie zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Den Beschluss habe der Beschwerdeführer im Gefängnis erhalten und hätten alle Häftlinge über den Vorfall Bescheid gewusst. Mehr als die Hälfte seien Moslems gewesen, weshalb er immer geschlagen und erniedrigt worden sei. Es sei eine sehr schwere Zeit für ihn gewesen. Nach seiner Entlassung sei er von Islamisten bedroht worden. Seine Verwandten hätten keinen Kontakt mehr zu ihm gewollt, weil er Schande über die Familie gebracht habe. Viele Menschen hätten über den Vorfall geredet und sei sein Auto zweimal beschädigt worden. Im August oder Oktober 2015 sei er von drei vermummten Personen in seiner Wohnung abgeholt und im Kellerabteil eingesperrt worden. Sie hätten ihn geschlagen und beschimpft. Eine Person habe zu ihm gesagt, dass er religiöse Lieder hätte singen sollen, er jedoch schwul sei. Der Beschwerdeführer habe gebeten, dass er freigelassen werde und habe ihm eine Person angeboten dies zu tun, wenn er ihn oral befriedige. Bevor es dazu gekommen sei, habe die Person dem Beschwerdeführer ein Glas Wasser gebracht. Der Beschwerdeführer habe getrunken und sei kurz danach sein Gesicht wie gelähmt gewesen. Die Person habe begonnen ihn zu beschimpfen und ihm vorgeworfen ein Schwein zu sein, weil er für die Alewiten und Syrer gesungen habe. Sie hätten ihn geschlagen und auf ihn gepinkelt. Ohne sein Wissen hätten sie ihn aufgenommen und verlangt, dass er alles tue, was sie verlangen, ansonsten sie ihn töten würden. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben gehabt und gefragt, was er tun solle. Er habe die Alewiten und speziell den Refaat Eid beschimpfen müssen. Sie hätten gesungen, wen er ficken wolle und habe er antworten müssen die Hisbollah und Baschar al-Assad. Der Beschwerdeführer sei wie gelähmt und sich sicher gewesen, dass im Wasser etwas enthalten gewesen sei. Er sei auf dem Boden gelegen und hätten sie auf ihn gepinkelt. Er habe eine Person oral befriedigen müssen. Er werde von allen verfolgt, die er in dem Video beschimpft habe. Von der Hisbollah, den Alewiten und den Islamisten. Bei einem Vorfall in einem Restaurant habe ein Islamist ihn entführen wollen, was die anwesenden Gäste aber verhindert hätten. Einmal sei er zu Hause gewesen, als um 22:00 Uhr plötzlich jemand an die Tür geklopft habe. Zwei vermummte Personen hätten ihn gebeten mitzukommen, um sein Auto wegzufahren. Der Beschwerdeführer sei mitgegangen und sei auf einmal festgehalten und in ein Auto gezerrt worden. Sie seien losgefahren bis sie in einer großen Halle angekommen seien. Er habe auch Drohanrufe erhalten. Sie hätten ihm gesagt, dass man ihm ein Mikrofon in den Hintern stecken wolle. Daraufhin habe er sich entschieden, dass Land zu verlassen.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 17.10.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 3 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des BFA vom 17.10.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubwürdig vorgebracht habe. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nicht vorliegen.Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubwürdig vorgebracht habe. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.

  1. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.10.2018 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 13.11.2018 fristgerecht Beschwere erhoben wurde. Darin wurde ausgeführt, dass seitens des BFA der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden sei. Die Länderfeststellungen seien vor allem bezüglich der Informationen zur Homosexualität im Libanon unvollständig. Im Weiteren wurde auszugsweise auf eine Anfragebeantwortung von Accord bezüglich der Lage von Homosexuellen: Strafverfahren nach § 534, gesellschaftliche Diskriminierung, verwiesen, aus welcher gut ersichtlich sei, wie die Homosexualität in der Heimat des Beschwerdeführers gehandhabt werde. Auch auf einen Bericht von Amnesty International wurde verwiesen, der deutlich zum Ausdruck bringe, dass Homosexualität ein Straftatbestand in der Heimat des Beschwerdeführers darstelle (Amnesty International Report 2017/2018 – The State of the World´s Human Rights – Lebanon, 22.02.2018). Die Aberkennung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers resultiere aus einer mangelhaften Übersetzung während der Einvernahme (Anzahl der Männer die ihn entführt haben und Videoaufnahmen statt Tonaufnahmen), auf welche der Beschwerdeführer keinen Einfluss habe. Verwiesen wurde auch darauf, dass der Besitz eines Reisepasses nicht automatisch ein Hindernis für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft darstelle. Die Homosexualität sei im Libanon gesetzlich verboten, was sich aus der zitierten Anfragebeantwortung und aus den Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid ergebe. Auch nach islamischen Recht werde das homosexuelle Verhalten als Vergehen gegen den Islam gewertet. Der Beschwerdeführer sei am 07.07.2015 wegen § 534, welcher unumstritten einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung darstelle, zu einer neun-monatigen Haftstrafe verurteilt worden. Das Argument, wonach Homosexuelle nun viel mehr toleriert werden würden, sei nicht standhaft und ändere nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat wegen seiner sexuellen Orientierung zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Weiters liege eine Verfolgung aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Musiker vor. Der Beschwerdeführer sei von unbekannten Personen entführt und gezwungen worden, gewisse Aussagen gegen Alewiten zu machen. Seine Aussagen seien aufgenommen und via WhatsApp verbreitet worden, wodurch der Beschwerdeführer Probleme mit den Alewiten und der Hisbollah bekommen habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Libanon aufgrund seiner sexuellen Orientierung eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam drohen. Auch die Haftbedingungen in den libanesischen Haftanstalten entsprächen nicht den internationalen Mindestanforderungen. Darin wurde ausgeführt, dass seitens des BFA der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden sei. Die Länderfeststellungen seien vor allem bezüglich der Informationen zur Homosexualität im Libanon unvollständig. Im Weiteren wurde auszugsweise auf eine Anfragebeantwortung von Accord bezüglich der Lage von Homosexuellen: Strafverfahren nach Paragraph 534,, gesellschaftliche Diskriminierung, verwiesen, aus welcher gut ersichtlich sei, wie die Homosexualität in der Heimat des Beschwerdeführers gehandhabt werde. Auch auf einen Bericht von Amnesty International wurde verwiesen, der deutlich zum Ausdruck bringe, dass Homosexualität ein Straftatbestand in der Heimat des Beschwerdeführers darstelle (Amnesty International Report 2017 aus 2018, – The State of the World´s Human Rights – Lebanon, 22.02.2018). Die Aberkennung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers resultiere aus einer mangelhaften Übersetzung während der Einvernahme (Anzahl der Männer die ihn entführt haben und Videoaufnahmen statt Tonaufnahmen), auf welche der Beschwerdeführer keinen Einfluss habe. Verwiesen wurde auch darauf, dass der Besitz eines Reisepasses nicht automatisch ein Hindernis für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft darstelle. Die Homosexualität sei im Libanon gesetzlich verboten, was sich aus der zitierten Anfragebeantwortung und aus den Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid ergebe. Auch nach islamischen Recht werde das homosexuelle Verhalten als Vergehen gegen den Islam gewertet. Der Beschwerdeführer sei am 07.07.2015 wegen Paragraph 534,, welcher unumstritten einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung darstelle, zu einer neun-monatigen Haftstrafe verurteilt worden. Das Argument, wonach Homosexuelle nun viel mehr toleriert werden würden, sei nicht standhaft und ändere nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat wegen seiner sexuellen Orientierung zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Weiters liege eine Verfolgung aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Musiker vor. Der Beschwerdeführer sei von unbekannten Personen entführt und gezwungen worden, gewisse Aussagen gegen Alewiten zu machen. Seine Aussagen seien aufgenommen und via WhatsApp verbreitet worden, wodurch der Beschwerdeführer Probleme mit den Alewiten und der Hisbollah bekommen habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Libanon aufgrund seiner sexuellen Orientierung eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam drohen. Auch die Haftbedingungen in den libanesischen Haftanstalten entsprächen nicht den internationalen Mindestanforderungen.
  2. Mit Schriftsatz vom 01.04.2019 erfolgte eine Beschwerdeergänzung. Darin wurde im Wesentlichen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verwiesen und ein diesbezüglicher ärztlicher Bericht vom 12.03.2019 vorgelegt.
  3. Am 15.06.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen.
  4. Mit Schriftsatz vom 30.09.2024 erfolgte eine Stellungnahme zu den vorläufigen Verfahrensergebnissen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Sachverhalt: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist ein libanesischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer wurde in Tripoli geboren, wo er mit seiner Familie lebte und vier oder fünf Jahre lang die Grundschule besuchte (AS 78, VS 3). Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der Beschwerdeführer als Frisör und war nebenbei auch als Musiker tätig. Am 02.01.2016 reiste der Beschwerdeführe legal per Flugzeug in die Türkei und gelangte noch im Jänner 2016 nach Österreich, wo er illegal einreiste und am 15.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hält sich seither im Bundesgebiet auf. Die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Im Libanon leben nach wie vor sechs Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschqualifizierungsmaßnahmen auf dem Niveau A1.2 und A1.3 besucht und spricht stichwortartig die deutsche Sprache. Der Beschwerdeführer hat bei der XXXX Remunerantentätigkeiten geleistet. Der Beschwerdeführer hat bei der römisch 40 Remunerantentätigkeiten geleistet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit ca. März 2017 Mitglied in einem Kontaktchor. Für den Beschwerdeführer bestehen Einstellungszusagen als Verkäufer und Küchenhelfer. Im Februar 2020 hat der Beschwerdeführer Kontakt mit der katholischen Pfarre XXXX aufgenommen und um die Aufnahme als Bewerber für die Taufe gebeten. Nach einem Informationsgespräch hat der Beschwerdeführer am 27.02.2020 die Taufvorbereitung begonnen, wurde am 06.06.2022 getauft und besucht regelmäßig den Sonntagsgottesdienst. Im Februar 2020 hat der Beschwerdeführer Kontakt mit der katholischen Pfarre römisch 40 aufgenommen und um die Aufnahme als Bewerber für die Taufe gebeten. Nach einem Informationsgespräch hat der Beschwerdeführer am 27.02.2020 die Taufvorbereitung begonnen, wurde am 06.06.2022 getauft und besucht regelmäßig den Sonntagsgottesdienst. Am 01.06.2022 ist der Beschwerdeführer aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten. Am 12.03.2019 wurde beim Beschwerdeführer durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie eine leicht mit mittelgradige depressive Episode, basierend auf einer Belastungssituation diagnostiziert. Eine medikamentöse Behandlung wurde dabei nicht empfohlen. Als Therapie wurde eine ausführliche Psychoedukation bezüglich der „Belastungssituation“ sowie die regelmäßige Durchführung von Psychotherapie in der Muttersprache angeregt. Bei Verschlechterung des Zustandes hat der Arzt eine Einstellung auf Antidepressiva empfohlen. Seit 12.02.2020 nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig verhaltenstherapeutische Maßnahmen in Anspruch und wird mittlerweile auch medikamentös behandelt. Ab ca. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer zusätzlich eine psychopharmakologische Therapie begonnen. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Seit seinem ersten Lebensjahr besteht eine Teillähmung des linken Beines, welche im Libanon behandelt wurde. Es erfolgten im Libanon zwei Operationen, welche erfolgreich eine vollständige Lähmung verhinderten und wurden zusätzlich Heilmassagen durchgeführt. Aktuell besteht keine medizinische Behandlungsnotwendigkeit. 1.
  7. Zum Vorbringen: Der Beschwerdeführer ist homosexuell und hat dies im Libanon geheim gehalten, bis er am 14.06.2015 bei sexuellen Handlungen mit einem Mann in einem Auto erwischt wurde und am 07.07.2015 mit Urteil des Einzelstrafrichters in XXXX zu XXXX wegen Verletzung der Gesetze der Natur bzw. Erregung öffentlichen Ärgernisses und widernatürlichem Geschlechtsverkehr

§§ 531

, 532 und 534 libanesisches Strafgesetzbuch zu einer Haftstrafe in der Dauer von neuen Monaten verurteilt wurde. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 15.01.2016 die Haftdauer auf den Zeitraum von 17.06.2015 bis 16.07.2015 herabgesetzt und über den Beschwerdeführer eine (zusätzliche) Geldstrafe sowie Auflagen verhängt.Der Beschwerdeführer ist homosexuell und hat dies im Libanon geheim gehalten, bis er am 14.06.2015 bei sexuellen Handlungen mit einem Mann in einem Auto erwischt wurde und am 07.07.2015 mit Urteil des Einzelstrafrichters in römisch 40 zu römisch 40 wegen Verletzung der Gesetze der Natur bzw. Erregung öffentlichen Ärgernisses und widernatürlichem Geschlechtsverkehr

Paragraphen 531, 532 und 534 libanesisches Strafgesetzbuch zu einer Haftstrafe in der Dauer von neuen Monaten verurteilt wurde. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 15.01.2016 die Haftdauer auf den Zeitraum von 17.06.2015 bis 16.07.2015 herabgesetzt und über den Beschwerdeführer eine (zusätzliche) Geldstrafe sowie Auflagen verhängt. Der Beschwerdeführer führte in Österreich mit zwei bis drei Männern homosexuelle Beziehungen über einen Zeitraum von jeweils ca. zwei bis drei Monaten. Aktuell führt der Beschwerdeführer keine homosexuelle Beziehung. Dem Beschwerdeführer drohen im Fall der Rückkehr in den Libanon psychische und physische Bedrohungen von erheblicher Intensität aufgrund seiner sexuellen Orientierung. 1.2. Zur Lage im Libanon wird festgestellt: Religionsfreiheit Die Verfassung sieht „absolute Glaubensfreiheit“ vor und erklärt, dass der Staat alle religiösen Gruppen und Konfessionen sowie den Personenstand und die religiösen Interessen von Personen jeder religiösen Gruppe respektiert. Die Verfassung garantiert die freie Ausübung religiöser Riten, sofern sie die öffentliche Ordnung nicht stören, und erklärt die Gleichheit der Rechte und Pflichten für alle Bürger ohne Diskriminierung oder Bevorzugung (USDOS 2.6.2022). Es gibt 18 staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften, davon sind zwölf christlich und fünf muslimisch (AA 5.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, CIA 11.1.2023). Eine kleine jüdische Gemeinde kommt hinzu (FAZ 18.8.2020). Christen wie Muslime üben ihre Religion offen und ohne Einschränkung aus. Die kleine Anzahl an Juden und Jüdinnen geben sich meist nicht öffentlich zu erkennen (AA 5.12.2022). Zu den Gruppen, die die Regierung nicht anerkennt, gehören die Baha'is, Buddhisten, Hindus und mehrere protestantische Gruppen (USDOS 2.6.2022). Nach Schätzungen von Statistics Lebanon sind 64,9 % der Bevölkerung Muslime (32 % Sunniten, 31,3 % Schiiten und 1,6 % Alawiten und Ismailiten zusammen). Statistics Lebanon schätzt außerdem, dass 32 % der Bevölkerung Christen sind. Die größte christliche Gruppe sind die maronitischen Katholiken (mit 52,5 % der christlichen Bevölkerung), gefolgt von den griechisch-orthodoxen Christen (25 % der christlichen Bevölkerung) (USDOS 2.6.2022). Der Anteil der Drusen beläuft sich auf lediglich 4,5 % der Bevölkerung (CIA 11.1.2023). In der Verfassung heißt es, dass bei der Verteilung von Kabinettsposten und hochrangigen Posten im öffentlichen Dienst ein „gerechtes und ausgewogenes Verhältnis“ zwischen den großen Religionsgemeinschaften herrschen soll (USDOS 2.6.2022). Von den 64 Sitzen für Muslime im libanesischen Parlament entfallen 27 auf die Schiiten und 27 auf die Sunniten, acht auf die Drusen und zwei auf die Alawiten. Von den 64 Sitzen für Christen entfallen 34 auf Maroniten, 14 auf Orthodoxe, 8 auf Mitglieder der griechischen Kirche, 5 auf Armenier und 3 auf andere christliche Minderheiten (AB 25.1.2022).Die Verfassung sieht „absolute Glaubensfreiheit“ vor und erklärt, dass der Staat alle religiösen Gruppen und Konfessionen sowie den Personenstand und die religiösen Interessen von Personen jeder religiösen Gruppe respektiert. Die Verfassung garantiert die freie Ausübung religiöser Riten, sofern sie die öffentliche Ordnung nicht stören, und erklärt die Gleichheit der Rechte und Pflichten für alle Bürger ohne Diskriminierung oder Bevorzugung (USDOS 2.6.2022). Es gibt 18 staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften, davon sind zwölf christlich und fünf muslimisch (AA 5.12.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, CIA 11.1.2023). Eine kleine jüdische Gemeinde kommt hinzu (FAZ 18.8.2020). Christen wie Muslime üben ihre Religion offen und ohne Einschränkung aus. Die kleine Anzahl an Juden und Jüdinnen geben sich meist nicht öffentlich zu erkennen (AA 5.12.2022). Zu den Gruppen, die die Regierung nicht anerkennt, gehören die Baha'is, Buddhisten, Hindus und mehrere protestantische Gruppen (USDOS 2.6.2022). Nach Schätzungen von Statistics Lebanon sind 64,9 % der Bevölkerung Muslime (32 % Sunniten, 31,3 % Schiiten und 1,6 % Alawiten und Ismailiten zusammen). Statistics Lebanon schätzt außerdem, dass 32 % der Bevölkerung Christen sind. Die größte christliche Gruppe sind die maronitischen Katholiken (mit 52,5 % der christlichen Bevölkerung), gefolgt von den griechisch-orthodoxen Christen (25 % der christlichen Bevölkerung) (USDOS 2.6.2022). Der Anteil der Drusen beläuft sich auf lediglich 4,5 % der Bevölkerung (CIA 11.1.2023). In der Verfassung heißt es, dass bei der Verteilung von Kabinettsposten und hochrangigen Posten im öffentlichen Dienst ein „gerechtes und ausgewogenes Verhältnis“ zwischen den großen Religionsgemeinschaften herrschen soll (USDOS 2.6.2022). Von den 64 Sitzen für Muslime im libanesischen Parlament entfallen 27 auf die Schiiten und 27 auf die Sunniten, acht auf die Drusen und zwei auf die Alawiten. Von den 64 Sitzen für Christen entfallen 34 auf Maroniten, 14 auf Orthodoxe, 8 auf Mitglieder der griechischen Kirche, 5 auf Armenier und 3 auf andere christliche Minderheiten Ausschussbericht 25.1.2022). Laut Gesetz gestattet die Regierung anerkannten Religionsgemeinschaften die Anwendung ihrer eigenen Regeln für Familien- und Personenstandsangelegenheiten, einschließlich Heirat, Scheidung, Sorgerecht für Kinder und Erbschaft. Schiiten, Sunniten, anerkannte Christen und Drusen verfügen über staatlich ernannte subventionierte klerikale Gerichte, die das Familien- und Personenstandsrecht

den Überzeugungen der jeweiligen Religionsgemeinschaft verwalten. Während die religiösen Gerichte und die religiösen Gesetze rechtlich an die Bestimmungen der Verfassung gebunden sind, hat der Kassationsgerichtshof, das höchste Zivilgericht im Justizsystem, nur eine sehr begrenzte Aufsicht über die Verfahren und Entscheidungen der religiösen Gerichte.

der Verfassung können anerkannte Religionsgemeinschaften ihre eigenen Schulen betreiben, sofern sie die allgemeinen Vorschriften für öffentliche Schulen einhalten, die besagen, dass die Schulen nicht zu konfessionellem Zwist anstiften oder die nationale Sicherheit gefährden dürfen. Die Regierung erlaubt den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, schreibt ihn aber nicht vor. Sowohl christliche als auch muslimische Vertreter lokaler Religionen veranstalten gelegentlich Aufklärungsveranstaltungen in öffentlichen Schulen (USDOS 2.6.2022). Die Ehe kann nur durch anerkannte Religionsgemeinschaften und in religiöser Form geschlossen werden (AA 5.12.2022). Einige christliche und muslimische Religionsbehörden führen interreligiöse Eheschließungen durch (USDOS 2.6.2022). Diese waren allerdings nur in wenigen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die letztlich darauf abzielen, dass ein Ehepartner zum Glauben des anderen konvertiert. Die vor einer anerkannten religiösen Instanz geschlossenen Ehen müssen anschließend in das libanesische Personenstandsregister eingetragen werden, damit die Eheurkunde rechtliche Beweiskraft erlangen kann. Eine zivile Eheschließung in Libanon ist weiterhin nicht möglich (AA 5.12.2022). Konversion Die Konversion ist im Libanon nicht ohne Stigma oder Schwierigkeiten, aber sie ist rechtlich zulässig, und das Kräfteverhältnis zwischen Islam und Christentum ist annähernd ausgeglichen (FT 1.2023). Laut Gesetz steht es einer Person frei, zu einer anderen Religion zu konvertieren, wenn ein örtlicher leitender Beamter der Religionsgemeinschaft, der die Person beitreten möchte, dem Wechsel zustimmt. Die Religionsgemeinschaft stellt ein Dokument aus, in dem die neue Religion des Konvertiten bestätigt wird, sodass der Konvertit seine neue Religion bei der Direktion für den Personenstand des Innenministeriums eintragen lassen kann. Die neue Religion wird anschließend in die von der Regierung ausgestellten Personenstandsurkunden eingetragen. Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, die übliche Angabe ihrer Religion aus den von der Regierung ausgestellten Personenstandsurkunden zu entfernen oder die Art der Angabe zu ändern. Für die Änderung der Dokumente ist keine Genehmigung der religiösen Beamten erforderlich, und die Eintragung der Person bei der Direktion für den Personenstand wird nicht geändert oder aufgehoben (USDOS 2.6.2022). In der Praxis kommen Konversionen nur in Ausnahmefällen vor, zumal Konvertiten nur eingeschränkt mit Verständnis ihres familiären oder gesellschaftlichen Umfelds rechnen können und allenfalls auch der Gefahr physischer Bedrohung ausgesetzt sind. Staatlichen Repressionen sind Konvertiten nicht ausgesetzt (AA 5.12.2022). Quellen: - AB - Al Bawaba (25.1.2022): Religious and Ethnic Groups in Lebanon, https://www.albawaba.com/opinion/religious-and-ethnic-groups-lebanon-1463785, Zugriff 30.1.2023- Ausschussbericht - Al Bawaba (25.1.2022): Religious and Ethnic Groups in Lebanon, https://www.albawaba.com/opinion/religious-and-ethnic-groups-lebanon-1463785, Zugriff 30.1.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (11.1.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 30.1.2023 - FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (18.8.2020): Religionsführer im Libanon : Moralische Autoritäten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/welche-rolle-religionsfuehrer-im-libanon spielen-16909146.html, Zugriff 6.3.2023 - FT - First Things (1.2023): From Mecca to Rome, https://www.firstthings.com/article/2023/01/from-mecca-to-rome, Zugriff 31.1.2023 - HRF - Human Rights First (26.11.2022): Compendium Blasphemy Laws – Lenbanon, https://humanrightsfirst.org/wp-content/uploads/2022/11/Compendium-Blasphemy-Laws.pdf, Zugriff 31.1.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074032.html, Zugriff 30.1.2023 Homosexualität Im Libanon wurde Artikel 534 des Strafgesetzbuchs, der „jeden Geschlechtsverkehr, der den Gesetzen der Natur widerspricht“ verurteilt, in der Vergangenheit dazu verwendet, Menschen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen zu verfolgen (TML 26.11.2022; vgl. AA 5.12.2022) und mit bis zu einem Jahr Gefängnis zu bestrafen (HRW 12.1.2023; vgl. AA 15.12.2022 ). In den letzten Jahren haben Richter der unteren Instanzen jedoch damit begonnen, homosexuelle Beziehungen nicht mehr zu verurteilen, da sie sie nicht als naturwidrig ansehen, und damit einen rechtlichen Präzedenzfall für die gesamte Gemeinschaft geschaffen (TML 26.11.2022). Ein Bezirksberufungsgericht entschied im Jahr 2018 ebenfalls, dass einvernehmliches gleichgeschlechtliches Verhalten nicht rechtswidrig ist (HRW 12.1.2023; vgl. HDT o.D.). Dies ist allerdings weiterhin Ausdruck einer Mindermeinung in der Rechtsprechung (AA 5.12.2022)Im Libanon wurde Artikel 534 des Strafgesetzbuchs, der „jeden Geschlechtsverkehr, der den Gesetzen der Natur widerspricht“ verurteilt, in der Vergangenheit dazu verwendet, Menschen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen zu verfolgen (TML 26.11.2022; vergleiche AA 5.12.2022) und mit bis zu einem Jahr Gefängnis zu bestrafen (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 15.12.2022 ). In den letzten Jahren haben Richter der unteren Instanzen jedoch damit begonnen, homosexuelle Beziehungen nicht mehr zu verurteilen, da sie sie nicht als naturwidrig ansehen, und damit einen rechtlichen Präzedenzfall für die gesamte Gemeinschaft geschaffen (TML 26.11.2022). Ein Bezirksberufungsgericht entschied im Jahr 2018 ebenfalls, dass einvernehmliches gleichgeschlechtliches Verhalten nicht rechtswidrig ist (HRW 12.1.2023; vergleiche HDT o.D.). Dies ist allerdings weiterhin Ausdruck einer Mindermeinung in der Rechtsprechung (AA 5.12.2022) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 27.1.2023 - HBS - Heinrich Böll Stiftung – Beirut Office (2.12.2022): https://lb.boell.org/sites/default/files/2022-12/fqml-en-e.pdf, Zugriff 30.1.2023 - HDT - Human Dignity Trust (o.D.): Lebanon, https://www.humandignitytrust.org/country-profile/lebanon/, Zugriff 27.1.2023 - Helem (15.11.2022): Suspension of Minister of Interior’s Homophobic Decision, https://uploads ssl.webflow.com/6103f4af16787766f28ab22b/6387f2288c6c882d2f654677_Helem_Statement_November_15_2022.pdf, Zugriff 27.1.2022 - HRW - Human Rights Watch (21.2.2023): “All This Terror Because of a Photo” Digital Targeting and Its Offline Consequences for LGBT People in the Middle East and North Africa, https://www.hrw.org/report/2023/02/21/all-terror-because-photo/digital-targeting-and-its-offline consequences-lgbt, Zugriff 28.2.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 19.1.2023 - TML - The Medialine (26.11.2022): Despite Win in Courts, LGBT Community Suffers Discrimination, Abuse in Lebanon, https://themedialine.org/people/despite-win-in-courts-lgbt community-suffers-discrimination-abuse-in-lebanon/, Zugriff 27.1.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 27.1.2023

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: – Einsicht in den Akt des BFA; – mündliche Verhandlung am 15.06.2022; – Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers; Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden: (vgl. 2.
  2. und 2.3.).Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden: vergleiche 2.
  3. und 2.3.). 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und der Aufenthaltsdauer ergeben sich aus dem Akteninhalt, des vorgelegten Personalausweises und den konstanten Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Der Besuch von Deutschqualifizierungsmaßnahmen sowie die Deutschkenntnisse beruhen auf den Kursbesuchsbestätigungen der XXXX vom 05.11.2020 und 11.02.2021 und den persönlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.Der Besuch von Deutschqualifizierungsmaßnahmen sowie die Deutschkenntnisse beruhen auf den Kursbesuchsbestätigungen der römisch 40 vom 05.11.2020 und 11.02.2021 und den persönlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer ist in Österreich seit ca. März 2017 Mitglied in einem Kontaktchor ist, geht aus dem Schreiben der XXXX , stellvertretende Leitung des Kontaktchors vom 19.03.2021 sowie vorgelegten Fotos hervor.Dass der Beschwerdeführer ist in Österreich seit ca. März 2017 Mitglied in einem Kontaktchor ist, geht aus dem Schreiben der römisch 40 , stellvertretende Leitung des Kontaktchors vom 19.03.2021 sowie vorgelegten Fotos hervor. Die Einstellungszusagen als Verkäufer und Küchenhelfer sind der Einstellungszusage von XXXX vom 12.08.2020 und dem Arbeitsvorvertrag des Restaurants XXXX vom 23.08.2024 zu entnehmen.Die Einstellungszusagen als Verkäufer und Küchenhelfer sind der Einstellungszusage von römisch 40 vom 12.08.2020 und dem Arbeitsvorvertrag des Restaurants römisch 40 vom 23.08.2024 zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer einen Taufvorbereitungskurs in einer katholischen Pfarre besucht hat, katholisch getauft wurde und regelmäßig Gottesdienste besucht, geht aus dem Schreiben des katholisches Pfarramtes XXXX vom 02.06.2020 und 26.02.2021, dem Schreiben der XXXX (Taufpatin) vom 19.08.2024, dem Taufschein vom 13.06.2022 sowie der Taufurkunde vom 06.06.2022 hervor und gründet sich auch auf das dahingehend konstante Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer einen Taufvorbereitungskurs in einer katholischen Pfarre besucht hat, katholisch getauft wurde und regelmäßig Gottesdienste besucht, geht aus dem Schreiben des katholisches Pfarramtes römisch 40 vom 02.06.2020 und 26.02.2021, dem Schreiben der römisch 40 (Taufpatin) vom 19.08.2024, dem Taufschein vom 13.06.2022 sowie der Taufurkunde vom 06.06.2022 hervor und gründet sich auch auf das dahingehend konstante Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft geht aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 02.06.2022 hervor.Der Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft geht aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 02.06.2022 hervor. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die notwendigen Therapien und medikamentöse Behandlung beruht auf dem ärztlichen Bericht des XXXX vom 12.03.2019, den Bestätigungen und den Stellungnahmen der XXXX , DSA, vom 26.05.2020, 23.02.2020, 10.10.2021, 12.02.2021 und 10.06.2022 sowie dem ärztlichen Folgebericht des XXXX vom 20.05.
  6. Die physische Beeinträchtigung eines Beines des Beschwerdeführers, deren Behandlung im Libanon sowie die nicht bestehende Notwendigkeit weitere Behandlungen beruht auf den dahingehend plausiblen und konstanten Angaben des Beschwerdeführers.Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die notwendigen Therapien und medikamentöse Behandlung beruht auf dem ärztlichen Bericht des römisch 40 vom 12.03.2019, den Bestätigungen und den Stellungnahmen der römisch 40 , DSA, vom 26.05.2020, 23.02.2020, 10.10.2021, 12.02.2021 und 10.06.2022 sowie dem ärztlichen Folgebericht des römisch 40 vom 20.05.
  7. Die physische Beeinträchtigung eines Beines des Beschwerdeführers, deren Behandlung im Libanon sowie die nicht bestehende Notwendigkeit weitere Behandlungen beruht auf den dahingehend plausiblen und konstanten Angaben des Beschwerdeführers. Die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers ist weiters der Auflistung der Dauermedikation der Praxisgemeinschaft XXXX , XXXX , zu entnehmen.Die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers ist weiters der Auflistung der Dauermedikation der Praxisgemeinschaft römisch 40 , römisch 40 , zu entnehmen. Die Remunterantentätigkeiten gehen aus dem Schreiben der XXXX vom 01.06.2022 hervor.Die Remunterantentätigkeiten gehen aus dem Schreiben der römisch 40 vom 01.06.2022 hervor. 2.
  8. Zu den Ausreisegründen: Der Beschwerdeführer legte den Beschluss einer Einzelrichterin des Gerichtes in XXXX vom 07.07.2015 vor, aus dem das Urteil, wonach der Beschwerdeführer wegen Taten gegen die Gesetze der Natur bzw. Erregung öffentlichen Ärgernisses (§§ 531 und 532 libanesisches Strafgesetzbuch) und Vergehen des Geschlechtsverkehrs

§ 534

libanesisches Strafgesetzbuch verurteilt wurde, hervorgeht.Der Beschwerdeführer legte den Beschluss einer Einzelrichterin des Gerichtes in römisch 40 vom 07.07.2015 vor, aus dem das Urteil, wonach der Beschwerdeführer wegen Taten gegen die Gesetze der Natur bzw. Erregung öffentlichen Ärgernisses (Paragraphen 531 und 532 libanesisches Strafgesetzbuch) und Vergehen des Geschlechtsverkehrs

Paragraph 534, libanesisches Strafgesetzbuch verurteilt wurde, hervorgeht. Eine Überprüfung durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Beirut hat die Echtheit und Authentizität dieses Beschlusses ergeben. Weiters wurden seitens des Beschwerdeführers Unterlagen zum eingeleiteten Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht für Strafsachen XXXX vorgelegt, denen zu entnehmen ist, dass infolge der am 07.10.2015 erhobenen Berufung die Strafdauer von neun Monaten auf den Zeitraum von 17.06.2015 bis 16.07.2015 herabgesetzt und eine Geldbuße sowie Auflagen erteilt wurden. Eine Überprüfung durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Beirut hat die Echtheit und Authentizität dieses Beschlusses ergeben. Weiters wurden seitens des Beschwerdeführers Unterlagen zum eingeleiteten Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht für Strafsachen römisch 40 vorgelegt, denen zu entnehmen ist, dass infolge der am 07.10.2015 erhobenen Berufung die Strafdauer von neun Monaten auf den Zeitraum von 17.06.2015 bis 16.07.2015 herabgesetzt und eine Geldbuße sowie Auflagen erteilt wurden. Aufgrund des für echt befundenen gerichtlichen Beschlusses vom 07.07.2015 sowie den zusätzlich vorgelegten Gerichtsunterlagen in Zusammenschau mit den hinsichtlich der Verurteilung konstanten Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Libanon wegen geschlechtlichen Handlungen mit einem Mann zu einer Freiheitsstrafe von 17.06.2015 bis 16.07.2015 sowie zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Konkret zu seiner homosexuellen Orientierung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Homosexualität im Libanon nicht öffentlich ausgelebt habe. Er habe ab seinem neunzehnten Lebensjahr im Geheimen insgesamt vier längere Beziehungen mit Männer geführt, wobei die erste fünfzehn Jahre lang gehalten habe. Weiters habe er bei seinen Auftritten oder Veranstaltungen auch Männer kennen gelernt, mit denen er unverbindliche sexuelle Kontakte gehabt habe. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität nicht bereits bei Erstbefragung kundgetan hat, kann nicht von vornherein auf die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens geschlossen werden. Im gegenständlichen Fall dient die eindeutig nachgewiesene Verurteilung wegen gleichgeschlechtlicher Handlungen jedoch als starker Beweis dafür, dass die erst später vorgebrachte sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers den Tatsachen eintspricht, auch wenn er diese zunächst nicht offenlegelegt hat. Der Beschwerdeführer erklärte zudem, dass er in Österreich homosexuell lebe und bisher zwei bis drei kürzer anhaltende homosexuelle Beziehungen geführt habe, indem er zwei bis drei Monate mit diesen Männern zusammengelebt habe. Ausgehend von den als glaubhaft zu erachteten Erlebnissen im Libanon im Zusammenhang mit seiner Festnahme und Verurteilung Inhaftierung sowie seiner vorgebrachten Lebensweise in Österreich ist davon auszugehen, dass die homosexuelle Orientierung für den Beschwerdeführer identitätsprägend ist und er seine Homosexualität auch weiter offen und frei ausleben möchte. Was die ebenfalls geschilderten Übergriffe auf ihn nach seiner Haftentlassung im Libanon angeht, ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer behauptete vor dem BFA, dass viele Menschen über den Vorfall geredet hätten und zweimal sein Auto beschädigt worden sei. Im August 2015 oder Oktober 2015 sei er dann von drei vermummten Personen in seiner Wohnung abgeholt und in einem Keller eingesperrt worden. Dort sei er geschlagen und beschimpft worden. Ihm sei unter anderem vorgeworfen worden, dass er religiöse Lieder für sie hätten singen sollen, er aber jetzt schwul sei. Weiters habe er Wasser zu trinken bekommen, woraufhin sein Gesicht wie gelähmt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei auch beschimpft worden, dass er ein Schwein sei, weil er für Alawiten und Syrer gesungen habe. Der Beschwerdeführer habe eine Person auch darum gebeten, freigelassen zu werden und sei ihm infolgedessen angeboten worden, freigelassen zu werden, wenn er diese Person oral befriedige. Auf den Beschwerdeführer sei auch uriniert worden und sei alles ohne sein Wissen aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, alles zu tun, was von ihm verlangt worden sei, ansonsten er getötet werde. Er habe Angst um sein Leben gehabt und gefragt was er tun müsse. Er habe die Alawiten – speziell den Rafaat Eid – beschimpfen müssen. Weiters hätten sie gesungen, wen er ficken wolle und habe er antworten müssen, die Hisbollah und Baschar al-Assad. Der Beschwerdeführer habe sich wie gelähmt gefühlt und sei sich sicher gewesen, dass etwas im Wasser enthalten gewesen sei. Er sei am Boden gelegen, es sei erneut auf ihn uriniert worden und habe er eine Person oral befriedigt. Aufgrund der Aufnahmen, in denen er alle beschimpft habe, werde er nun von der Hisbollah, den Alawiten und den Islamisten verfolgt. In einem Restaurant habe ihn einmal ein Islamist entführen wollen. Dieser habe an seinem Anzug gezerrt, weil er das Video gesehen habe. Die anwesenden Gäste hätten die Entführung jedoch verhindert. Einmal sei um 22:00 Uhr an seine Tür geklopft worden. Zwei vermummte Personen hätten ihn gebeten mitzukommen und sein Auto wegzufahren. Der Beschwerdeführer sei mitgegangen und auf einmal sei er festgehalten, in ein Auto gezerrt und zu einer Halle gebracht worden. Weiters habe er Anrufe erhalten, in denen ihm gedroht worden sei, ihm ein Mikrofon in den Hintern zu stecken. Diese Vorfälle nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung jedoch in wesentlichen Teilen differenziert dargestellt bzw. erst gar nicht zur Sprache gebracht. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach seiner Entlassung aus der Haft und ca. zehn bzw. vierzehn Tage vor seiner Ausreise entführt worden sei. Im Bezirk, wo er gelebt habe, hätten die Bewohner gewusst, dass er homosexuell sei. Der Beschwerdeführer habe zwischen zwei Gebieten gelebt. Ein Gebiet sei loyal zum syrischen Regime und hätten sich die Bewohner der Gebiete gegenseitig über Lautsprecher beleidigt. Das andere Vierteil sei von Alewiten bewohnt gewesen. Die Leute im Gebiet des Beschwerdeführers hätten von ihm verlangt, dass er „Antworten gegen das andere Viertel“ über den Lautsprecher gebe, weil er Künstler sei. Der Beschwerdeführer habe dies aber abgelehnt, weil er oft bei Veranstaltungen von Alewiten aufgetreten sei. Er habe nicht gewusst was er tun solle und auch nicht viel mit Geistlichen aus seinem Ort zu tun gehabt. Drei Geistliche seien jedoch zu ihm gekommen und hätten ihn gebeten sein Auto umzuparken. Der Beschwerdeführer sei mitgegangen und beim Auto auf den Hinterkopf geschlagen und in das Auto gepackt worden. Seine Augen seien verbunden gewesen und er an einen Ort gebracht worden, der nicht mehr als zehn Minuten von seiner Unterkunft entfernt gewesen sei. Er habe dann mitbekommen, dass etwas geöffnet worden sei. Er habe dort reingehen müssen und sei hinter ihm zugemacht worden, wobei er nichts gesehen habe. Sie hätten ihn dann fertiggemacht. Sie hätten ihm gesagt, dass er homosexuell sei und Geschlechtsverkehr mit Männern vollziehe. Wenn von ihm verlangt werde, dass er sich an einer Aktion gegen das andere Vierte beteilige, mache er nicht mit, obwohl er selber ein „Sohn“ des Bezirkes sei. Der Beschwerdeführer sei ca. drei Tage dort gewesen und mit Zigaretten verbrannt worden. Ihm sei eine Wasserflasche gebracht worden, der Beschwerdeführer habe jedoch Angst gehabt, dass irgendetwas „hineingegeben“ worden sei. Der Geistliche habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er trinken soll oder er ihn ficken werde. Der Beschwerdeführer sei erniedrigt, gefoltert und fertiggemacht worden. Es sei ein Lager gewesen und der Beschwerdeführer gefragt worden, ob er jetzt die Lieder der Revolution für sie gegen das andere Viertel singen werde oder nicht. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er das nicht könne und warum sie ihn in so eine Position bringen würden. Er sei immer wieder geschlagen worden, wenn er sich geweigert habe. Am dritten Tag sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Er wisse nicht was geschehen sei, aber Gott habe ihnen wohl Barmherzigkeit gegeben und hätten sie ihn freigelassen. Es zeigt sich, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA mehrere Vorfälle infolge der Entlassung aus der Haft beschrieb, er sich in der mündlichen Verhandlung jedoch auf einen Vorfall ca. zehn bis vierzehn Tage (sohin ca. im Dezember 2015) vor seiner Ausreise beschränkte. Vor dem BFA erklärte der Beschwerdeführer im Übrigen, dass es entweder im August 2015 oder im Oktober 2015 zu dieser Entführung gekommen sei, was bereits eine wesentliche zeitliche Differenz darstellt. In der mündlichen Verhandlung kamen weder die Beschädigungen seines Autos, noch ein weiterer Entführungsversuch in einem Restaurant durch einen Islamisten bzw. die Mitnahme in eine Halle oder Drohanrufe zur Sprache. Hinsichtlich der vorgebrachten Entführung fällt auf, dass der Beschwerdeführer sowohl den Ablauf, als auch die dabei erlebten Übergriffe nicht gleichlauten darzustellen vermochte. Die Anzahl der Entführer hat der Beschwerdeführer noch übereinstimmend mit drei Personen angegeben, hat in der mündlichen Verhandlung jedoch ausgeführt, dass es sich um Geistliche gehandelte habe. Dies ist insofern auffällig, als er seine Entführung in der mündlichen Verhandlung auch darauf zurückführt, dass er über einen Lautsprecher Bewohner eines überwiegend von Alawiten bewohnten Gebietes beschimpfen hätte sollen bzw. Lieder der Revolution singen hätte sollen, der Beschwerdeführer sich aber geweigert habe, dies zu tun und infolge dessen von Geistlichen entführt worden sei. Obwohl er geschlagen, beschimpft und ihm eine unbekannte Substanz verabreicht worden sei, habe er sich geweigert die Lieder zu singen und sei nach drei Tagen einfach freigelassen worden, was sich der Beschwerdeführer nicht erklären könne und auf deren „Barmherzigkeit“ zurückführe. Vor dem BFA erklärte der Beschwerdeführer, dass er von religiösen Fanatikern aufgefordert worden sei religiöse Lieder zu komponieren und zu singen, er dies abgelehnt habe und dies zunächst keine Konsequenzen für ihn gehabt habe. Im August 2015 oder Oktober 2015 sei er jedoch von drei vermummten Personen in ein Kellerabteil gesperrt und dazu gezwungen worden, auf Gesänge der Entführer mit Beschimpfungen gegen Alawiten, die Hisbollah und Baschar al-Assad zu antworten. Dabei sei er gefilmt bzw. seien Tonaufnahmen erstellt worden, welche im Anschluss über einen Nachrichtendienst (Whats App) verbreitet worden seien, was zur Folge gehabt habe, dass er von den Personengruppen, welcher er beschimpfen habe müssen, verfolgt worden sei (u. a. Drohanrufe, versuchte Entführung durch einen Islamisten, zwei vermummten Personen bringen den Beschwerdeführer in eine Halle). Demnach ist der Beschwerdeführer den Forderungen seiner Entführer nachgekommen und habe er einen der Entführer auch oral befriedigen müssen, um freigelassen zu werden. Die beschriebenen Abläufe der Entführung stehen sich sohin diametral gegenüber, zumal einerseits die Bedingungen der Entführer erfüllt worden seien, um entlassen zu werden und andererseits der Beschwerdeführer den Forderungen nicht gefolgt sei und trotzdem freigelassen worden sei. Angesichts der zeitlichen, aber auch inhaltlichen Widersprüche zu der behaupteten Entführung und der in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen auf diese Entführung reduzierten Ausreisegründe, welche vor dem BFA noch umfangreich geschildert wurden, vermochte es der Beschwerdeführer nicht, glaubhaft darzustellen, dass es nach der Entlassung aus der Haft zu den behaupteten Verfolgungshandlungen gekommen ist. Es ist insbesondere auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer die behauptete ausreisekausale Entführung auf seine sexuelle Orientierung zurückführt. Er merkte vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung zwar an, dass seit seiner Verurteilung in seinem Wohnbezirk bekannt gewesen sei, dass er homosexuell sei und er von seinen Entführern auch als „schwul“ beschimpft bzw. ihm vorgehalten worden sei, dass er Geschlechtsverkehr mit Männern vollziehe, sich aber nicht an Aktionen gegen das andere Wohnviertel beteilige. Im Vordergrund bzw. im Zentrum der Forderungen der Entführer habe – entsprechend den Schilderungen des Beschwerdeführers - jedoch seine abgelehnte Positionierung gegen das alawitische Viertel bzw., die Ablehnung, religiöse Lieder mit dem von den Fanatikern geforderten Inhalten zu komponiert bzw. zu singen, gestanden. Dem Beschwerdeführer ist es demnach weder gelungen, Verfolgungshandlungen wegen seiner Weigerung bestimmte religiöse oder politische Lieder zu singen, noch, dass es nach seiner Haftentlassung zu Verfolgungshandlungen aufgrund seiner seither bekannten Homosexualität gekommen ist, glaubhaft darzulegen. Wenn der Beschwerdeführer zudem die Vermutung aufstellt, dass die Männer, welche ihn entführt hätten, auch seinen Onkel getötet hätten, so ist anzumerken, dass aus der vorgelegten Todesanzeige und den Fotos weder die Todesursache hervorgeht, noch daraus Schlüsse auf mögliche Täter gezogen werden können. Es ist auch nicht erkennbar ist, weshalb der Onkel des Beschwerdeführers ca. drei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers Opfer der vermeintlichen Entführer des Beschwerdeführers werden sollte. Einerseits hat sich der Beschwerdeführer zu den vorgebrachten Entführungen derart widersprüchlich geäußert, dass eine Entführung des Beschwerdeführers ohnehin nicht festgestellt werden konnte, andererseits lässt die Todesanzeige bzw. lassen die Fotos auch nicht auf ein Verbrechen schließen, welches einen Bezug zum Beschwerdeführer aufweist. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer darüber hinaus, dass sein Bruder von regierungstreuen Milizen getötet worden sei, weil das die Leute gewesen seien, welche ihn entführ hätten (VS 11). Zuvor hat der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich erklärt, dass er von Geistlichen entführt worden sei. Der Erklärungsversuch wonach die Geistlichen zu dieser „Organisation“ dazugehören würden, weil es ja „mehrere“ seien, überzeugt jedenfalls nicht, zumal Geistliche nicht automatisch auch Mitglied einer Miliz sind. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Tod des Bruders mit dem Beschwerdeführer in keinem Zusammenhang steht bzw. kann generell nicht festgestellt werden, dass dieser Opfer eines Verbrechens wurde. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht glaubhaft dazulegen, dass sich seine gesamte Familie aufgrund seiner sexuellen Orientierung von ihm abgewandt hat. Zunächst ist hervorzuheben, dass ihm sein Schwager aktiv bei der Berufung gegen das Urteil wegen sexuellen Handlungen mit einem Mann geholfen hat. Sein Schwager hat ihn sohin im Instanzenzug gegen das ergangene Strafurteil, was ein klares Zeichen für die Akzeptanz und den Zusammenhalt innerhalb der Familie ist. Eine Unterstützung in einer solch sensiblen und schwierigen Situation spricht eindeutig gegen eine Ablehnung aufgrund der sexuellen Orientierung, da es die Bereitschaft zeigt, für den Beschwerdeführer einzutreten. Weiters besteht nach wie vor regelmäßig Kontakt zu einer Schwester, welche im Asylverfahren vom Beschwerdeführer sogar als Auskunftsperson vorgeschlagen wird. Dies zeigt ebenfalls, dass es keinen gänzlichen Bruch innerhalb der Familie gibt. Der Kontakt und die Bereitschaft, als Auskunftsperson aufzutreten, verdeutlichen gleichermaßen, dass familiären Bindungen bestehen und diese zumindest zu seiner Schwester und deren Ehegatten (Schwager) nicht durch die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers beeinträchtigt sind. Die beschriebenen Handlungen – die Unterstützung durch den Schwager bei der Berufung im Strafprozess sowie der Kontakt zur Schwester - belegen deutlich, dass zumindest ein Teil der Familie des Beschwerdeführers weiterhin eine positive und unterstützende Haltung gegenüber ihm einnimmt und sich nicht aufgrund seiner sexuellen Orientierung abgewandt hat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Libanon aufgrund der in Österreich erfolgten katholischen Taufe Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird. Mit Blick auf die Berichtslage ist anzumerken, dass eine Konversion im Libanon zwar nicht ohne Stigma oder Schwierigkeiten einhergeht, sie ist aber rechtlich zulässig, und das Kräfteverhältnis zwischen Islam und Christentum annähernd ausgeglichen ist (FT 1.2023). Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass Konvertiten keinen staatlichen Repressionen ausgesetzt sind (AA 5.12.2022). Im Übrigen führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass er nicht davon ausgehe, wegen seiner Taufe im Falle einer Rückkehr in den Libanon Probleme zu bekommen (VS 11f). Die behaupteten Ausreisegründe des Beschwerdeführers konnten sohin lediglich hinsichtlich seiner Verurteilung wegen geschlechtlichen Handlungen mit einem Mann zu einer Freiheitsstrafe von 17.06.2015 bis 16.07.2015 festgestellt werden. Vor dem Hintergrund der Lage von Homosexuellen im Libanon in der Berichtslage kann angesichts der durch gerichtliche Unterlagen belegten Verurteilung des Beschwerdeführers und aufgrund dessen, dass er seine homosexuelle Orientierung in Österreich frei und offen auslebt, nicht mit maßgeblicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ihm im Fall seiner Rückkehr eine gravierende Gefährdung seiner Person droht. Es kann nicht von ihm verlangt werden, seine homosexuelle Orientierung zu verheimlichen, um etwaigen Repressalien zu entgehen. Eine Gefährdung seiner Person in diesem Kontext kann somit im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Obwohl die vom Beschwerdeführer angegebenen Verfolgungshandlungen nach seiner Haftentlassung widersprüchlich und somit unglaubwürdig waren, gelangte der erkennende Richter insbesondere aufgrund der vorliegen gerichtlichen Unterlagen, aus der eine Verurteilung wegen homosexuellen Handlungen mit einem Mann hervorgeht, zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist und ihm im Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen seiner homosexuellen Orientierung droht. Der Beschwerdeführer konnte damit sein Fluchtvorbringen, wonach ihm im Fall der Rückkehr in den Libanon eine Verfolgung wegen seiner offenen und öffentlich ausgelebten Homosexualität droht, glaubhaft machen. 2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu Spruchteil A): 3.2.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. 3.2.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.2.

  1. Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) kann nicht nur aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichtete Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0476, mit Verweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089, mwN).3.2.
  2. Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) kann nicht nur aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichtete Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0476, mit Verweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089, mwN). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. etwa VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048).Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche etwa VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, Rs C-199/12 bis C-201/12, X, Y und Z, zur Frage, ob Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status- oder Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG des Rates so auszulegen ist, dass Homosexuelle bei der Prüfung der Verfolgungsgründe als bestimmte soziale Gruppe (vgl. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) angesehen werden können, ausgeführt, dass hierfür zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die Angehörigen einer solchen Gruppe Merkmale oder eine Überzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität sind, dass der Betroffene nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten; zum anderen muss die Gruppe in dem betreffenden Herkunftsstaat eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Nach Ansicht des EuGHs steht allgemein fest, dass die sexuelle Orientierung einer Person ein Merkmal darstellt, das so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, darauf zu verzichten. Weiters erlaubt auch „das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, Rs C-199/12 bis C-201/12, römisch zehn, Y und Z, zur Frage, ob Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Status- oder Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG des Rates so auszulegen ist, dass Homosexuelle bei der Prüfung der Verfolgungsgründe als bestimmte soziale Gruppe vergleiche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) angesehen werden können, ausgeführt, dass hierfür zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die Angehörigen einer solchen Gruppe Merkmale oder eine Überzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität sind, dass der Betroffene nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten; zum anderen muss die Gruppe in dem betreffenden Herkunftsstaat eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Nach Ansicht des EuGHs steht allgemein fest, dass die sexuelle Orientierung einer Person ein Merkmal darstellt, das so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, darauf zu verzichten. Weiters erlaubt auch „das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“. Weiters hat der EuGH in diesem Urteil ausgeführt, dass Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie dahin auszulegen ist, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Die nationalen Behörden haben, wenn ein Asylbewerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 lit. a der Statusrichtlinie vorgesehen ist. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0043).Weiters hat der EuGH in diesem Urteil ausgeführt, dass Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie dahin auszulegen ist, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Die nationalen Behörden haben, wenn ein Asylbewerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Artikel 4, der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Artikel 4, Absatz 3, Litera a, der Statusrichtlinie vorgesehen ist. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0043). Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass im Libanon Gesetze bestehen und auch angewendet werden, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen kriminalisieren (USDOS 12.4.2022). Konkret wurde im Libanon Artikel 534 des Strafgesetzbuchs, der „jeden Geschlechtsverkehr, der den Gesetzen der Natur widerspricht“ verurteilt, in der Vergangenheit dazu verwendet, Menschen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen zu verfolgen (TML 26.11.2022; vgl. AA 5.12.2022) und mit bis zu einem Jahr Gefängnis zu bestrafen (HRW 12.1.2023; vgl. AA 15.12.2022). In den letzten Jahren haben Richter der unteren Instanzen jedoch damit begonnen, homosexuelle Beziehungen nicht mehr zu verurteilen, da sie sie nicht als naturwidrig ansehen, und damit einen rechtlichen Präzedenzfall für die gesamte Gemeinschaft geschaffen (TML 26.11.2022). Ein Bezirksberufungsgericht entschied im Jahr 2018 ebenfalls, dass einvernehmliches gleichgeschlechtliches Verhalten nicht rechtswidrig ist (HRW 12.1.2023; vgl. HDT o.D.). Dies ist allerdings weiterhin Ausdruck einer Mindermeinung in der Rechtsprechung (AA 5.12.2022).Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass im Libanon Gesetze bestehen und auch angewendet werden, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen kriminalisieren (USDOS 12.4.2022). Konkret wurde im Libanon Artikel 534 des Strafgesetzbuchs, der „jeden Geschlechtsverkehr, der den Gesetzen der Natur widerspricht“ verurteilt, in der Vergangenheit dazu verwendet, Menschen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen zu verfolgen (TML 26.11.2022; vergleiche AA 5.12.2022) und mit bis zu einem Jahr Gefängnis zu bestrafen (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 15.12.2022). In den letzten Jahren haben Richter der unteren Instanzen jedoch damit begonnen, homosexuelle Beziehungen nicht mehr zu verurteilen, da sie sie nicht als naturwidrig ansehen, und damit einen rechtlichen Präzedenzfall für die gesamte Gemeinschaft geschaffen (TML 26.11.2022). Ein Bezirksberufungsgericht entschied im Jahr 2018 ebenfalls, dass einvernehmliches gleichgeschlechtliches Verhalten nicht rechtswidrig ist (HRW 12.1.2023; vergleiche HDT o.D.). Dies ist allerdings weiterhin Ausdruck einer Mindermeinung in der Rechtsprechung (AA 5.12.2022). Sicherheitskräfte nutzen diesen Artikel immer noch, um Menschen aufgrund ihres Geschlechtsidentität oder -ausdruck zu verhaften, insbesondere Trans-Frauen (TML 26.11.2022). Eine generelle polizeiliche und gerichtliche Verfolgung von Personen, die der Homosexualität verdächtigt werden, findet zwar nicht statt, doch kommt es gelegentlich zu Schikanen, z.T. auch gewaltsamen Übergriffen, gegen LGBTI-Personen durch Sicherheitsorgane, aber auch durch religiöse Gruppen (AA 5.12.2022). Es gibt keine Bemühungen der Regierung, gegen mögliche Diskriminierung vorzugehen (USDOS 12.4.2022). Angesichts der Länderberichte im Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen gleichgeschlechtlichen Handlungen mit einem Mann zu einer Freiheitsstrafe von ca. einem Monat sowie zu einer Geldstrafe erscheint eine Gefährdung seiner Person maßgeblich wahrscheinlich. Dass der Beschwerdeführer seine nunmehr in Österreich frei und öffentlich ausgelebten homosexuellen Neigungen im Libanon verheimlicht, um eine Verfolgung zu vermeiden, kann vom ihm nicht gefordert werden (VfGH 16.09.2024, E 1046/2024; VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0043 mit Hinweis auf EuGH 7.11.2013, C-199-12 bis C-201/12, X, Rn 70 f).Dass der Beschwerdeführer seine nunmehr in Österreich frei und öffentlich ausgelebten homosexuellen Neigungen im Libanon verheimlicht, um eine Verfolgung zu vermeiden, kann vom ihm nicht gefordert werden (VfGH 16.09.2024, E 1046 aus 2024,; VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0043 mit Hinweis auf EuGH 7.11.2013, C-199-12 bis C-201/12, römisch zehn, Rn 70 f). Aus dem oben festgestellten Sachverhalt in Zusammenschau mit der diesbezüglichen Lage im Herkunftsstaat folgt das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer in der konkreten Fallkonstellation aufgrund seiner Homosexualität in Verbindung mit der dadurch möglicherweise entstehenden Gefährdung seitens staatlichen Akteuren als Zugehöriger zur sozialen Gruppe der Homosexuellen im Falle einer Rückkehr in den Libanon einer erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre. In einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Rückkehrbefürchtungen gelangt der erkennende Richter zum Ergebnis, dass im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in Anbetracht der persönlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers und der diesbezüglichen Situation im Herkunftsstaat, er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Bedrohung durch staatliche Organe verbunden mit gravierenden Eingriffen in seine Rechtssphäre ausgesetzt wäre. Weiters kann der Beschwerdeführer in solchen Fällen angesichts der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat nicht damit rechnen, dass er gegen allfällige aufgrund der festgestellten Gründe erfolgenden Übergriffe von Sicherheitsorganen hinreichenden staatlichen Schutz erlangen könnte. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. 3.2.2.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.2.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.3.

§ 3Abs. 4 Asyl

G kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. 3.3.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 15.01.2016, somit nach dem 15.11.2015, weshalb ihm vom BFA eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sein wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L507.2209587.1.00

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