Obsah (9)
§ 3§ 8§ 28Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46Artikel 47RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlL516 2293932-1 Spruch, L516 2293931-1/12E L516 2293928-1/10E L516 2293932-1/10E L516 2293933-1/10E L516 2293935-1
§ 3Abs.
1 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins der jeweils angefochtenen Bescheide wird
Paragraph 3, Absatz eins, als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II der jeweils angefochtenen Bescheide wird stattgegeben. XXXX wird
§ 8Abs, 1 Z, 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei der jeweils angefochtenen Bescheide wird stattgegeben. , römisch 40 wird
Paragraph 8, Abs, 1 Z, 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Den übrigen Beschwerdeführenden wird
§ 8i
Vm § 34 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 4 und 5 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt.Den übrigen Beschwerdeführenden wird
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 4 und 5 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 und 5 Asyl
G 2005 wird allen Beschwerdeführenden eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 wird allen Beschwerdeführenden eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III bis VI der jeweils angefochtenen Bescheide werden
§ 28Abs. 2 Vw
GVG ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei bis römisch sechs der jeweils angefochtenen Bescheide werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehepartner. Beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführenden. Alle sind Staatsangehörige des Libanon. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführenden reisten zusammen in Österreich ein und stellten am 07.09.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Für die in Österreich geborene Siebtbeschwerdeführerin wurde am 17.01.2024 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 18.04.2024 die Anträge der Beschwerdeführenden jeweils (I.)
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und (II.)
§ 8Abs 1 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G, erließ (IV.)
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)
§ 52
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon
§ 46
FPG zulässig sei, und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 18.04.2024 die Anträge der Beschwerdeführenden jeweils (römisch eins.)
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und (römisch zwei.)
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon
Paragraph 46, FPG zulässig sei, und sprach (römisch sechs.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende gemeinschaftlich erhobene Beschwerde. Die Bescheide werden zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge am 07.01.2025 eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführenden mit ihrer Rechtsvertretung teilnahmen; die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme und erschien nicht.
- Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich] 1.1 Zu den Personen der Beschwerdeführenden Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehepartner und waren bereits im Libanon verheiratet. Beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführenden. Alle sind Staatsangehörige des Libanon. Ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführenden gehören der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Der Erstbeschwerdeführer praktizierte im Libanon seinen Glauben nicht; Probleme hatte er deswegen nicht. (Verfahrensakt des Erstbeschwerdeführers NS EV 31.08.2023 S 4, 9) Die Siebtbeschwerdeführerin ist in Österreich geboren. Alle anderen sind im Libanon geboren. Der Herkunftsort der Erst- bis Sechstbeschwerdeführenden war im Libanon die Stadt XXXX , wo sie im Stadtteil XXXX in einer Eigentumswohnung lebten. Der Erstbeschwerdeführer hat mehrere Jahre die Schule besucht und war vor seiner Ausreise ein Unteroffizier des libanesischen Militärs; nebenbei arbeitete er auch als Hausmeister und führte Reparaturen in Häusern durch. Die Zweitbeschwerdeführer blieb nach Beendigung der Schule bei den Kindern. Verwandte väterlicherseits und mütterlicherseits leben nach wie vor im Libanon. (siehe insb Verfahren des Erstbeschwerdeführers: NS EV 31.08.2023 S 4; VS 07.01.2025 S 4, 5)Die Siebtbeschwerdeführerin ist in Österreich geboren. Alle anderen sind im Libanon geboren. Der Herkunftsort der Erst- bis Sechstbeschwerdeführenden war im Libanon die Stadt römisch 40 , wo sie im Stadtteil römisch 40 in einer Eigentumswohnung lebten. Der Erstbeschwerdeführer hat mehrere Jahre die Schule besucht und war vor seiner Ausreise ein Unteroffizier des libanesischen Militärs; nebenbei arbeitete er auch als Hausmeister und führte Reparaturen in Häusern durch. Die Zweitbeschwerdeführer blieb nach Beendigung der Schule bei den Kindern. Verwandte väterlicherseits und mütterlicherseits leben nach wie vor im Libanon. (siehe insb Verfahren des Erstbeschwerdeführers: NS EV 31.08.2023 S 4; VS 07.01.2025 S 4, 5) Die Beschwerdeführenden reisten im Juni 2022 unrechtmäßig aus dem Libanon aus und in der Folge über verschiedene Länder im September 2022 in Österreich ein. (NS EB 08.09.2022 S 4, 5; NS EV 31.08.2023 S 8) 1.2 Zur aktuellen Lebenssituationen in Österreich Die Beschwerdeführenden befinden sich seit September 2022 ununterbrochen in Österreich. Der Aufenthalt der Beschwerdeführenden ist rechtmäßig und stützt sich dabei auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz. Es handelt sich um die ersten Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz und die Beschwerdeführenden haben von Beginn ihres Verfahrens sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an ihrem Verfahren mitgewirkt, weshalb ihnen die bisherige Verfahrensdauer im gegenständlichen Verfahren nicht anzulasten ist. (IZR) Die Beschwerdeführenden beziehen aktuell Leistungen aus der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer XXXX betätigt sich jedoch bereits ehrenamtlich in seiner Wohnsitzgemeinde, die Zweitbeschwerdeführerin XXXX hat die Integrationsprüfung für die deutsche Sprache auf dem Niveau A1 positiv abgeschlossen. Beide zeigen sich arbeitswillig und arbeitsfähig. An der Selbsterhaltungsfähigkeit und Selbsterhaltungswilligkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der Zukunft bestehen deshalb keine Zweifel. Vom Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde wird die sehr gute Eingliederung und Integration in die Gemeinschaft der Gemeinde und die freiwillige sowie aktive Teilnahme an Aktivitäten in Vereinen und innerhalb der Gemeinde bestätigt. (GVS; VS 07.01.2025 Zeugenaussage XXXX , Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit im Verein „ XXXX “; Bestätigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXXX vom 02.12.2024; Zertifikat Integrationsprüfung A1 (OZ 9 zu Gerichtsakt des Erstbeschwerdeführers))Die Beschwerdeführenden beziehen aktuell Leistungen aus der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 betätigt sich jedoch bereits ehrenamtlich in seiner Wohnsitzgemeinde, die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 hat die Integrationsprüfung für die deutsche Sprache auf dem Niveau A1 positiv abgeschlossen. Beide zeigen sich arbeitswillig und arbeitsfähig. An der Selbsterhaltungsfähigkeit und Selbsterhaltungswilligkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der Zukunft bestehen deshalb keine Zweifel. Vom Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde wird die sehr gute Eingliederung und Integration in die Gemeinschaft der Gemeinde und die freiwillige sowie aktive Teilnahme an Aktivitäten in Vereinen und innerhalb der Gemeinde bestätigt. (GVS; VS 07.01.2025 Zeugenaussage römisch 40 , Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit im Verein „ römisch 40 “; Bestätigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch 40 vom 02.12.2024; Zertifikat Integrationsprüfung A1 (OZ 9 zu Gerichtsakt des Erstbeschwerdeführers)) Der minderjährige Drittbeschwerdeführer XXXX besucht seit dem Schuljahr 2023/2024 den ersten Jahrgang der dreijährigen Hotelfachschule in XXXX , seit dem Schuljahr 2024/2025 als ordentlicher Schüler. Von der Schulleiterin wird er insbesondere als fleißiger, höflicher und freundlicher Schüler mit guten Deutschkenntnissen beschrieben, der sich sehr gut in die Klassengemeinschaft integriert hat und zum Klassensprecher gewählt wurde. Er spielt zudem im örtlichen Fußballverein und verbringt seine Freizeit mit seinen in Österreich gefundenen Freunden (Schreiben Schulleiterin der Berufsbildenden Schule XXXX 22.11.2024, Fußballurkunde des Vereins 09.06.2023 (OZ 9 zu Gerichtsakt des Erstbeschwerdeführers); VS 07.01.2025)Der minderjährige Drittbeschwerdeführer römisch 40 besucht seit dem Schuljahr 2023 aus 2024, den ersten Jahrgang der dreijährigen Hotelfachschule in römisch 40 , seit dem Schuljahr 2024 aus 2025, als ordentlicher Schüler. Von der Schulleiterin wird er insbesondere als fleißiger, höflicher und freundlicher Schüler mit guten Deutschkenntnissen beschrieben, der sich sehr gut in die Klassengemeinschaft integriert hat und zum Klassensprecher gewählt wurde. Er spielt zudem im örtlichen Fußballverein und verbringt seine Freizeit mit seinen in Österreich gefundenen Freunden (Schreiben Schulleiterin der Berufsbildenden Schule römisch 40 22.11.2024, Fußballurkunde des Vereins 09.06.2023 (OZ 9 zu Gerichtsakt des Erstbeschwerdeführers); VS 07.01.2025) Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin XXXX besucht seit dem Schuljahr 2023/2024 die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in XXXX , aktuell die
- Klasse. Von der Schulleiterin wird sie insbesondere als außergewöhnliche Schülerin mit herausragenden schulischen Leistungen, äußerst fleißig, verlässlich, ordentlich und in manchen Fächern als Klassenbeste beschrieben, zudem als wertvolles Mitglied der Klassengemeinschaft. Sie verbringt ihre Freizeit unter anderem auch mit Freunden, betreibt Sport und lernt gerne. (Schreiben Schulleiterin der Berufsbildenden Schule XXXX 22.11.2024 (OZ 9 zu Gerichtsakt des Erstbeschwerdeführers); VS 07.01.2025)Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin römisch 40 besucht seit dem Schuljahr 2023 aus 2024, die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in römisch 40 , aktuell die
- Klasse. Von der Schulleiterin wird sie insbesondere als außergewöhnliche Schülerin mit herausragenden schulischen Leistungen, äußerst fleißig, verlässlich, ordentlich und in manchen Fächern als Klassenbeste beschrieben, zudem als wertvolles Mitglied der Klassengemeinschaft. Sie verbringt ihre Freizeit unter anderem auch mit Freunden, betreibt Sport und lernt gerne. (Schreiben Schulleiterin der Berufsbildenden Schule römisch 40 22.11.2024 (OZ 9 zu Gerichtsakt des Erstbeschwerdeführers); VS 07.01.2025) Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin XXXX besucht seit dem Schuljahr 2022/2023 die Volksschule XXXX , aktuell die vierte Klasse. Sie wird von der Schulleiterin unter anderem als äußerst wissbegierige, konzentriert arbeitende und selbstständig arbeitende Person beschrieben, die sich sehr gut in die Klasse eingegliedert und tiefe Freundschaften geschlossen hat. Auch zu den Eltern besteht ein guter Kontakt und die Familie wird als gut integriert beschrieben. Außerhalb der Schule trifft sie sich schon alleine mit ihren Freundinnen und Freunden und verbringt mit diesen die Freizeit. (Schreiben Schulleiterin der Volksschule XXXX 20.12.2024 (OZ 9 zu Gerichtsakt des Erstbeschwerdeführers); VS 07.01.2025)Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin römisch 40 besucht seit dem Schuljahr 2022 aus 2023, die Volksschule römisch 40 , aktuell die vierte Klasse. Sie wird von der Schulleiterin unter anderem als äußerst wissbegierige, konzentriert arbeitende und selbstständig arbeitende Person beschrieben, die sich sehr gut in die Klasse eingegliedert und tiefe Freundschaften geschlossen hat. Auch zu den Eltern besteht ein guter Kontakt und die Familie wird als gut integriert beschrieben. Außerhalb der Schule trifft sie sich schon alleine mit ihren Freundinnen und Freunden und verbringt mit diesen die Freizeit. (Schreiben Schulleiterin der Volksschule römisch 40 20.12.2024 (OZ 9 zu Gerichtsakt des Erstbeschwerdeführers); VS 07.01.2025) Die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin XXXX besucht seit dem Schuljahr 2022/2023 die Volksschule XXXX , aktuell die dritte Klasse. Sie wird von der Schulleiterin unter anderem als gut in die Klassengemeinschaft integrierte Person beschrieben, die aufmerksam mitarbeitet, sehr hilfsbereit und geschickt in praktischen Dingen sowie verlässlich ist. Außerhalb der Schule spielt sie mit ihren Freundinnen und Freunden. Ihr gefällt es auch, dass sie in Österreich hinaus und auf den Spielplatz spielen gehen kann, was ihr im Libanon nicht möglich war. (Schreiben Schulleiterin der Volksschule XXXX 20.12.2024 (OZ 9 zu Gerichtsakt des Erstbeschwerdeführers); VS 07.01.2025)Die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin römisch 40 besucht seit dem Schuljahr 2022 aus 2023, die Volksschule römisch 40 , aktuell die dritte Klasse. Sie wird von der Schulleiterin unter anderem als gut in die Klassengemeinschaft integrierte Person beschrieben, die aufmerksam mitarbeitet, sehr hilfsbereit und geschickt in praktischen Dingen sowie verlässlich ist. Außerhalb der Schule spielt sie mit ihren Freundinnen und Freunden. Ihr gefällt es auch, dass sie in Österreich hinaus und auf den Spielplatz spielen gehen kann, was ihr im Libanon nicht möglich war. (Schreiben Schulleiterin der Volksschule römisch 40 20.12.2024 (OZ 9 zu Gerichtsakt des Erstbeschwerdeführers); VS 07.01.2025) Die minderjährige Siebtbeschwerdeführerin XXXX ist aktuell rund 13 Monate jung und wurde in Österreich geboren.Die minderjährige Siebtbeschwerdeführerin römisch 40 ist aktuell rund 13 Monate jung und wurde in Österreich geboren. Die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden sprechen altersadäquat sehr gut Deutsch. Alle konnten in der mündlichen Verhandlung am 07.01.2025 die ihnen auf Deutsch gestellten Fragen sofort verstehen und spontan, mit eigenen Worten und in zusammenhängenden Sätzen in freier Erzählung nahezu fehlerfrei beantworten. (VS 07.01.2025 S 11-14) Die Beschwerdeführenden haben mittlerweile ihren Lebensmittelpunkt, ihre Bekannten, Freunde und ihr soziales Netz in Österreich und sind bereits sehr gut in die Gemeinschaft ihrer Wohnsitzgemeinde integriert. (VS 07.01.2025 Zeugenaussage XXXX , Bestätigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXXX vom 02.12.2024 (OZ 9 zu Gerichtsakt des Erstbeschwerdeführers))Die Beschwerdeführenden haben mittlerweile ihren Lebensmittelpunkt, ihre Bekannten, Freunde und ihr soziales Netz in Österreich und sind bereits sehr gut in die Gemeinschaft ihrer Wohnsitzgemeinde integriert. (VS 07.01.2025 Zeugenaussage römisch 40 , Bestätigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch 40 vom 02.12.2024 (OZ 9 zu Gerichtsakt des Erstbeschwerdeführers)) Insbesondere die vier in der mündlichen Verhandlung befragten minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden haben sich innerhalb kürzester Zeit in ihren Schulen und ihrem sozialen Umfeld integriert, haben viele Freundschaften geschlossen und unternehmen viel mit ihren Freunden und Freundinnen, wobei es für sie im Gegensatz zum Libanon in Österreich auch möglich ist, sich ohne Angst frei und von den Eltern unüberwacht im öffentlichen Raum zu bewegen und zu spielen. Alle vier Kinder möchten auch weiterhin in Österreich leben. (VS 07.01.2025 S 11-15) Die Fünft- bis Siebtbeschwerdeführenden sind strafunmündig. Alle anderen Beschwerdeführenden sind strafrechtlich unbescholten (Strafregister der Republik). 1.3 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin gab auch an, dass alle anderen Beschwerdeführenden gesund seien. (siehe Verhandlungsschrift des Erstbeschwerdeführers VS 07.01.2025 S 3/4; Verhandlungsschrift der Zweitbeschwerdeführerin, VS 07.01.2025 S 4) Zufolge einer Psychotherapeutischen Stellungnahme einer Psychotherapeutin vom 30.12.2024 wurde beim Drittbeschwerdeführenden und bei der Viertbeschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (IDC-10, F 43.1) 1.4 Zur Begründung der Anträge auf internationalen Schutz und zur Rückkehrbefürchtung Der Erstbeschwerdeführende begründete im Verfahren die Anträge der Beschwerdeführenden – zusammengefasst – damit, dass ihm im Libanon Verfolgung durch die Hisbollah und durch das libanesische Militär drohe. Er sei die letzten 20 Jahre bis zu seiner Ausreise aus dem Libanon Angehöriger der libanesischen Armee gewesen. Zuletzt sei er mehrere Monate einem Mann als Fahrer zugeteilt gewesen, der als Ermittler in der Angelegenheit der im Jahr 2020 erfolgten Hafenexplosion in Beirut tätig gewesen sei. Eines Tages ungefähr im März 2022, jedenfalls wenige Monate vor seiner Ausreise, habe er auf seinem Auto eine geschlachtete Katze vorgefunden, was eine eindeutige Drohung dargestellt habe. Am gleichen Tag sei auch bei jenem Ermittler unter dem Dienstwagen eine Bombe gefunden worden. Er vermute daher, dass dahinter die Hisbollah gesteckt habe, da diese auch verdächtigt werde, hinter der Hafenexplosion zu stehen. Er sei daher in der Folge von seiner Arbeit ferngeblieben und schließlich mit seiner Familie ohne Erlaubnis des Militärs illegal aus dem Libanon ausgereist, weshalb er nun auch vom libanesischen Militär gesucht werde und ihm eine Haftstrafe drohe. (Verfahrensakt des Erstbeschwerdeführers NS EV 31.08.2023 S 9 ff; NS EV 08.03.2024 S 4 ff; VS 07.01.2025 S 9ff) Andere Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen wurden weder vom Erstbeschwerdeführer noch von den bzw für die übrigen Beschwerdeführenden vorgebracht. 1.5 Zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens Glaubhaft ist, dass der Erstbeschwerdeführer sich unerlaubt von seinem Dienst in der libanesischen Armee entfernt hat, in der er vor seiner Ausreise rund 20 Jahre lang und zuletzt als Unteroffizier gedient hat, und er den Libanon im Juni 2022 illegal verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß seinen Dienst in der libanesischen Armee beendet hätte. Die Desertion erfolgte nicht wegen politischen oder religiösen Überzeugungen des Erstbeschwerdeführers. Dem Erstbeschwerdeführer droht deshalb bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Verbüßung einer Haftstrafe. Es ist dabei nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass ihm wegen seiner Desertion vom libanesischen Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Nicht glaubhaft ist hingegen, dass der Erstbeschwerdeführer im Libanon von der Hisbollah verfolgt wurde oder im Falle seiner Rückkehr in den Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine solche Verfolgungsgefahr besteht. 1.6 Zur Ländersituation im Libanon Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 01.03.2023 Politische Lage Mehr als 200 Menschen protestierten Ende Januar 2023 vor dem libanesischen Justizpalast gegen die Versuche, die Ermittlungen im Zusammenhang mit der tödlichen Explosion im Beiruter Hafen im Jahr 2020 zu stoppen. Richter Tarek Bitar kündigte an, dass er die Ermittlungen zu der Explosion, bei der mehr als 220 Menschen ums Leben kamen, wiederaufnehmen werde, nachdem sie aufgrund von juristischen Auseinandersetzungen und politischem Druck auf höchster Ebene 13 Monate lang ausgesetzt worden waren (Reuters 26.1.2023). Im Oktober 2021 wurden bei einer Demonstration, zu der die Schiitische Amal und Hizbollah aufgerufen hatten, um die Absetzung des Richters Bitar zu fordern, sieben Menschen getötet und Dutzende verwundet (ToI 16.10.2021). Sicherheitslage Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Abschwung unübersichtlicher geworden (AA 12.5.2022). Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Dabei werden vereinzelt auch Schusswaffen eingesetzt (EDA 14.2.2023). Diebstähle, Schießereien und Zusammenstöße nehmen zu, da immer mehr Menschen verzweifelt versuchen, über die Runden zu kommen, was manchmal zu tödlichen Auseinandersetzungen führt. Die von den Banken eingeführten informellen Kapitalverkehrskontrollen für Einlagen haben dazu geführt, dass einige Menschen in verschiedenen Bankfilialen im ganzen Land Geiseln genommen haben, um an ihr Geld zu kommen. Die sich verschlechternde Sicherheitslage stellt eine besondere Herausforderung für die libanesischen Sicherheitskräfte dar, die ohnehin schon mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, durch die ihre Ressourcen schrumpfen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter gekürzt werden (NL 27.9.2022). Die libanesische schiitische Miliz Hizbollah kontrolliert den Zugang zu Teilen des Libanon und operiert innerhalb des Landes relativ ungestraft (CRS 11.1.2023). Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. Die Hizbollah übernimmt zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) faktisch auch die Funktion einer Sicherheitsbehörde (AA 5.12.2023). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah auch andere Terrorgruppen wie die Abdallah Azzam Brigades, al-Aqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, Hamas, an-Nusrah Front (Hay'at Tahrir ash-Sham), Palestine Liberation Front, Islamic Revolutionary Guard Corps/Qods Force, Islamic State of Iraq and ash-Sham (ISIS); PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine (CIA 14.2.2023). Nordlibanon Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Anwesenheit zahlreicher Flüchtlinge verschärft haben. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Ersal, Ra’s Baalbek und Qaa. Die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 14.2.2023). Die Schwächung der Streitkräfte hat ihre Fähigkeit eingeschränkt, schnell auf Notsituationen zu reagieren, einschließlich Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen im Nordlibanon. Einige Gemeinden und politische Parteien in Gebieten wie Keserwane und Matn (Gouvernement Berg-Libanon), die nördlich der Hauptstadt Beirut (Gouvernement Beirut) liegen, führen lokale Maßnahmen durch, um die steigende Kriminalität zu bekämpfen, wobei die Einwohner als Wächter fungieren und abwechselnde Schichten übernehmen. Ähnliche Maßnahmen gibt es bereits in den von der schiitischen Bewegung Hizbollah kontrollierten Gebieten in den Vororten der Hauptstadt (CR 18.10.2022). Wehrdienst und Rekrutierung Die allgemeine Wehrpflicht wurde 2006 abgeschafft und die Armee in eine Berufsarmee umgewandelt. Der Zugang zum Militärdienst ist nicht an ethnische oder religiöse Kriterien gebunden (AA 5.12.2022). Im Alter von 17 bis 25 Jahre können Männer und Frauen im Libanon den freiwilligen Militärdienst ableisten (CIA 11.1.2023). Laut dem US-Ministerium für Arbeit beträgt das Mindestalter für den Eintritt in den freiwilligen Wehrdienst 18 Jahre (UDOL 28.9.2022). Fahnenflüchtigen drohen nach Art. 107 ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Art. 110 lib. MilitärStGB). Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese vollstreckt wurde (AA 5.12.2022).Die allgemeine Wehrpflicht wurde 2006 abgeschafft und die Armee in eine Berufsarmee umgewandelt. Der Zugang zum Militärdienst ist nicht an ethnische oder religiöse Kriterien gebunden (AA 5.12.2022). Im Alter von 17 bis 25 Jahre können Männer und Frauen im Libanon den freiwilligen Militärdienst ableisten (CIA 11.1.2023). Laut dem US-Ministerium für Arbeit beträgt das Mindestalter für den Eintritt in den freiwilligen Wehrdienst 18 Jahre (UDOL 28.9.2022). Fahnenflüchtigen drohen nach Artikel 107, ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Artikel 110, lib. MilitärStGB). Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese vollstreckt wurde (AA 5.12.2022). Haftbedingungen Die sozioökonomische Krise im Libanon hat auch die ohnehin schon schlechten Haftbedingungen in den libanesischen Gefängnissen weiter verschärft. Die schlechten Bedingungen und die mangelnde medizinische Versorgung führen regelmäßig zu Aufständen und Unruhen in den Gefängnissen (AlM 7.8.2022). Die Haftbedingungen in den 18 regulären libanesischen Haftanstalten entsprechen nicht den internationalen Mindestanforderungen. Es herrscht ein eklatanter Mangel an hygienischen Standards, medizinischer Versorgung, Bewegungsmöglichkeiten, Versorgung mit Nahrungsmitteln, Beschäftigungsmöglichkeiten in Haft (etwa: Berufsausbildung) und an geschultem Gefängnispersonal (AA 5.12.2022). Aufgrund von Rückständen in der Justiz bleiben die Gefangenen in vielen Fällen monatelang, manchmal sogar jahrelang, ohne Gerichtsverfahren inhaftiert (OT 26.9.2022; vgl. PI 19.5.2022, USDOS 12.4.2022). Die Regierung selbst gab im September 2022 an, dass mit über 8.200 Gefangenen eine Belegung von 323 % (Strafgefangene) bzw. 222 % (Untersuchungshäftlinge) herrsche (AA 5.12.2022). Nach Angaben des geschäftsführenden Innenministers Bassam Mawlawi befinden sich 79,1 % der Häftlinge in Untersuchungshaft und warten auf ihren Prozess (OT 31.8.2022). Untersuchungshäftlinge werden von den Behörden oftmals zusammen mit verurteilten Häftlingen festgehalten. Laut Statistiken der Internal Security Forces (ISF) waren im Jahr 2021 110 Minderjährige und 207 Frauen inhaftiert. Die ISF halten Frauen in vier speziellen Frauengefängnissen (Baabda, Beirut, Zahle und Tripoli) gefangen. Das ISF berichtete außerdem, dass im Laufe des Jahres 2021 19 Personen in Haftanstalten gestorben sind. 18 Gefangene starben an medizinischen Problemen, darunter Herzinfarkt, Krebs und COVID-19, und ein Gefangener verübte Selbstmord. Einige NGOs kritisieren die Nachlässigkeit der Behörden und das Versäumnis, den Gefangenen eine angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen, was zu einigen Todesfällen beigetragen haben könnte (USDOS 12.4.2022). Da der Zugang zu Nahrungsmitteln, sauberem Wasser und minimaler medizinischer Versorgung für die Gefängnisinsassen im ganzen Land immer schwieriger wird, hat dies erhebliche Auswirkungen auf diejenigen, die ohnehin schon am meisten gefährdet sind, darunter auch Migranten und Flüchtlinge (Alkarama 15.1.2023). Seit August 2016 verfügt die General Security über eine neue Haftanstalt, sodass sich die Haftbedingungen für Ausländer, die abgeschoben oder ausgeliefert werden sollen, relativ verbessert haben; die Möglichkeiten medizinischer Versorgung sind allerdings, wie im gesamten Land, eingeschränkt (AA 5.12.2022).Aufgrund von Rückständen in der Justiz bleiben die Gefangenen in vielen Fällen monatelang, manchmal sogar jahrelang, ohne Gerichtsverfahren inhaftiert (OT 26.9.2022; vergleiche PI 19.5.2022, USDOS 12.4.2022). Die Regierung selbst gab im September 2022 an, dass mit über 8.200 Gefangenen eine Belegung von 323 % (Strafgefangene) bzw. 222 % (Untersuchungshäftlinge) herrsche (AA 5.12.2022). Nach Angaben des geschäftsführenden Innenministers Bassam Mawlawi befinden sich 79,1 % der Häftlinge in Untersuchungshaft und warten auf ihren Prozess (OT 31.8.2022). Untersuchungshäftlinge werden von den Behörden oftmals zusammen mit verurteilten Häftlingen festgehalten. Laut Statistiken der Internal Security Forces (ISF) waren im Jahr 2021 110 Minderjährige und 207 Frauen inhaftiert. Die ISF halten Frauen in vier speziellen Frauengefängnissen (Baabda, Beirut, Zahle und Tripoli) gefangen. Das ISF berichtete außerdem, dass im Laufe des Jahres 2021 19 Personen in Haftanstalten gestorben sind. 18 Gefangene starben an medizinischen Problemen, darunter Herzinfarkt, Krebs und COVID-19, und ein Gefangener verübte Selbstmord. Einige NGOs kritisieren die Nachlässigkeit der Behörden und das Versäumnis, den Gefangenen eine angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen, was zu einigen Todesfällen beigetragen haben könnte (USDOS 12.4.2022). Da der Zugang zu Nahrungsmitteln, sauberem Wasser und minimaler medizinischer Versorgung für die Gefängnisinsassen im ganzen Land immer schwieriger wird, hat dies erhebliche Auswirkungen auf diejenigen, die ohnehin schon am meisten gefährdet sind, darunter auch Migranten und Flüchtlinge (Alkarama 15.1.2023). Seit August 2016 verfügt die General Security über eine neue Haftanstalt, sodass sich die Haftbedingungen für Ausländer, die abgeschoben oder ausgeliefert werden sollen, relativ verbessert haben; die Möglichkeiten medizinischer Versorgung sind allerdings, wie im gesamten Land, eingeschränkt (AA 5.12.2022). Es gibt in den Justizvollzugsanstalten eine elektronische Datenbank zur Nachverfolgung von Verbleib, Haftdauer und medizinischer Betreuung von Gefangenen (AA 5.12.2022). Im August 2022 wurden dem Parlament zwei Gesetzesentwürfe vorgelegt (OT 26.9.2022), mit denen die Überbelegung der libanesischen Gefängnisse verringert werden soll. Die Gesetzentwürfe waren eine Reaktion auf die Drohung von Catering-Unternehmen, ab dem 1.9.2022 kein Essen mehr an Häftlinge zu liefern, wenn der Staat sie nicht bezahlt (OT 31.8.2022). Die Regierung ließ eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) zu, und diese Überwachung fand auch statt. Außerdem können Gefangene und Häftlinge Misshandlungen direkt bei der Menschenrechtsabteilung der ISF melden. Nach Angaben der ISF-Menschenrechtsabteilung ergriff die ISF Disziplinarmaßnahmen gegen Offiziere, die sie für Missbrauch oder Misshandlung verantwortlich machte, einschließlich Entlassungen, doch wurden diese Informationen nicht veröffentlicht. Die ISF berichtete, dass fünf ISF-Offiziere bestraft wurden, weil sie Verdächtige nicht über ihre Rechte bei der Festnahme
Artikel 47der Strafprozessordnung informiert hatten (USDOS 12.4.2022).
Nichtregierungsorganisationen kritisieren allerdings, dass das libanesische Recht zwar vorsieht, dass die Aufsicht über die Gefängnisse von der Gefängnisabteilung des Justizministeriums wahrgenommen wird, die Haftanstalten jedoch weiterhin der Generaldirektion der Sicherheitskräfte unterstehen. Dies führt dazu, dass die Gefangenen ihre Beschwerden über Folterungen oder Misshandlungen bei denselben Behörden einreichen müssen, die diese Handlungen durchgeführt oder zugelassen haben (Alkarama 15.1.2023). Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet die Anwendung von Gewalt, um ein Geständnis oder Informationen über eine Straftat zu erlangen, aber die Justiz hat Foltervorwürfe nur selten untersucht oder verfolgt (USDOS 12.4.2022). Die Anwendung von Folter durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, des Militärs und der staatlichen Sicherheitskräfte hält trotz der Verabschiedung von Antifoltergesetzen und der Schaffung von institutionellen Mechanismen zur Unterbindung dieser Praxis an (FH 24.2.2022). Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen seit langem dokumentieren, dass es immer wieder zu Folterungen und einer verfestigten Praxis von Gewalt, Demütigung und Misshandlung in der Haft kommt, haben die Behörden keine nennenswerten Schritte unternommen, um gegen diese Verstöße vorzugehen (Alkamara 15.1.2023). Die Regierung bestreitet die systematische Anwendung von Folter (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022), obwohl die Behörden einräumten, dass es während der Untersuchungshaft auf Polizeistationen oder in Militäreinrichtungen, wo Beamte Verdächtige ohne die Anwesenheit eines Anwalts verhörten, manchmal zu gewaltsamen Misshandlungen kam (USDOS 12.4.2022). Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind bisher nur in Einzelfällen bekannt geworden. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland berichtet, dass es sich laut libanesischer Regierung um „Exzesse Einzelner“ handelt, gegen die man noch stärker auf strafrechtlicher Grundlage vorgehen werde (AA 5.12.2022). Beschwerden über Folter, die von Demonstranten im Jahr 2020 eingereicht wurden, wurden von den Gerichten nicht weiterverfolgt (HRW 12.1.2023). Zwischen dem
- und 31.1.2021 wurden 35 Personen im Zusammenhang mit Protesten in Isolationshaft genommen. Nach seiner Freilassung wies ein Festgenommener Anzeichen schwerer Schläge am ganzen Körper auf, mit erheblichen Verletzungen an Kopf, Schultern und Hals, und berichtete, dass er gefoltert oder anderweitig misshandelt worden sei (AI 29.3.2022).Das Gesetz verbietet die Anwendung von Gewalt, um ein Geständnis oder Informationen über eine Straftat zu erlangen, aber die Justiz hat Foltervorwürfe nur selten untersucht oder verfolgt (USDOS 12.4.2022). Die Anwendung von Folter durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, des Militärs und der staatlichen Sicherheitskräfte hält trotz der Verabschiedung von Antifoltergesetzen und der Schaffung von institutionellen Mechanismen zur Unterbindung dieser Praxis an (FH 24.2.2022). Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen seit langem dokumentieren, dass es immer wieder zu Folterungen und einer verfestigten Praxis von Gewalt, Demütigung und Misshandlung in der Haft kommt, haben die Behörden keine nennenswerten Schritte unternommen, um gegen diese Verstöße vorzugehen (Alkamara 15.1.2023). Die Regierung bestreitet die systematische Anwendung von Folter (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 5.12.2022), obwohl die Behörden einräumten, dass es während der Untersuchungshaft auf Polizeistationen oder in Militäreinrichtungen, wo Beamte Verdächtige ohne die Anwesenheit eines Anwalts verhörten, manchmal zu gewaltsamen Misshandlungen kam (USDOS 12.4.2022). Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind bisher nur in Einzelfällen bekannt geworden. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland berichtet, dass es sich laut libanesischer Regierung um „Exzesse Einzelner“ handelt, gegen die man noch stärker auf strafrechtlicher Grundlage vorgehen werde (AA 5.12.2022). Beschwerden über Folter, die von Demonstranten im Jahr 2020 eingereicht wurden, wurden von den Gerichten nicht weiterverfolgt (HRW 12.1.2023). Zwischen dem
- und 31.1.2021 wurden 35 Personen im Zusammenhang mit Protesten in Isolationshaft genommen. Nach seiner Freilassung wies ein Festgenommener Anzeichen schwerer Schläge am ganzen Körper auf, mit erheblichen Verletzungen an Kopf, Schultern und Hals, und berichtete, dass er gefoltert oder anderweitig misshandelt worden sei (AI 29.3.2022). Obwohl das Parlament 2017 ein Anti-Folter-Gesetz verabschiedet hat, wird die Folter durch Sicherheitskräfte fortgesetzt, die Justizbehörden ignorieren weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes, und die Rechenschaftspflicht für Foltervorwürfe bleibt schwer zu erreichen (HRW 12.1.2023). Die Untersuchungsabteilung der libanesischen Streitkräfte (LAF) leitete im Mai 2020 eine interne Untersuchung über die angebliche Folterung von Gefangenen in LAF-Gefängnissen in Sidon und Tripolis ein, nachdem es in diesen Städten zu Protesten gekommen war. Die Untersuchung wurde ausgesetzt, da keine formellen Anschuldigungen von den Opfern vorlagen und der ursprüngliche Untersuchungsrichter von seinem Posten zurücktrat (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2019 hat der libanesische Ministerrat die fünf Mitglieder des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter ernannt, aber noch keine Mittel für den Mechanismus bereitgestellt (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen haben, anders als das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, seit 2007 keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und zum Verhörzentrum im Verteidigungsministerium (AA 5.12.2022). NGOs und ehemalige Gefangene berichten weiterhin, dass Drogenkonsumenten, Prostituierte und LGBTI-Personen durch Beamte der Internal Security Force (ISF) - unter anderem durch Androhung längerer Haft und Preisgabe ihrer Identität gegenüber Familie oder Freunden - misshandelt wurden, insbesondere in Haftanstalten außerhalb Beiruts. Erzwungene Analuntersuchungen von Männern, die der gleichgeschlechtlichen sexuellen Aktivität verdächtigt werden, sind in den Polizeidienststellen Beiruts zwar verboten, werden aber in Tripoli und anderen Städten außerhalb der Hauptstadt weiterhin durchgeführt (USDOS 12.4.2022). Im September 2022 starb ein syrischer Flüchtling im Gewahrsam der Staatssicherheit an den Folgen von Folter. Mehrere Beamte wurden verhaftet und stehen vor Militärgerichten, denen es an Unabhängigkeit mangelt (HRW 12.1.2023). Das Access Center for Human Rights (ACHR) berichtete über Fälle von Folter, ungerechten Gerichtsverfahren und „unmenschlichen“ Bedingungen während der Inhaftierung von syrischen Flüchtlingen durch die libanesischen Behörden (OT 14.3.2022; vgl. AI 23.3.2021).Obwohl das Parlament 2017 ein Anti-Folter-Gesetz verabschiedet hat, wird die Folter durch Sicherheitskräfte fortgesetzt, die Justizbehörden ignorieren weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes, und die Rechenschaftspflicht für Foltervorwürfe bleibt schwer zu erreichen (HRW 12.1.2023). Die Untersuchungsabteilung der libanesischen Streitkräfte (LAF) leitete im Mai 2020 eine interne Untersuchung über die angebliche Folterung von Gefangenen in LAF-Gefängnissen in Sidon und Tripolis ein, nachdem es in diesen Städten zu Protesten gekommen war. Die Untersuchung wurde ausgesetzt, da keine formellen Anschuldigungen von den Opfern vorlagen und der ursprüngliche Untersuchungsrichter von seinem Posten zurücktrat (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2019 hat der libanesische Ministerrat die fünf Mitglieder des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter ernannt, aber noch keine Mittel für den Mechanismus bereitgestellt (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen haben, anders als das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, seit 2007 keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und zum Verhörzentrum im Verteidigungsministerium (AA 5.12.2022). NGOs und ehemalige Gefangene berichten weiterhin, dass Drogenkonsumenten, Prostituierte und LGBTI-Personen durch Beamte der Internal Security Force (ISF) - unter anderem durch Androhung längerer Haft und Preisgabe ihrer Identität gegenüber Familie oder Freunden - misshandelt wurden, insbesondere in Haftanstalten außerhalb Beiruts. Erzwungene Analuntersuchungen von Männern, die der gleichgeschlechtlichen sexuellen Aktivität verdächtigt werden, sind in den Polizeidienststellen Beiruts zwar verboten, werden aber in Tripoli und anderen Städten außerhalb der Hauptstadt weiterhin durchgeführt (USDOS 12.4.2022). Im September 2022 starb ein syrischer Flüchtling im Gewahrsam der Staatssicherheit an den Folgen von Folter. Mehrere Beamte wurden verhaftet und stehen vor Militärgerichten, denen es an Unabhängigkeit mangelt (HRW 12.1.2023). Das Access Center for Human Rights (ACHR) berichtete über Fälle von Folter, ungerechten Gerichtsverfahren und „unmenschlichen“ Bedingungen während der Inhaftierung von syrischen Flüchtlingen durch die libanesischen Behörden (OT 14.3.2022; vergleiche AI 23.3.2021). Die LAF, die ISF und die Direktion für allgemeine Sicherheit (DGS) verfügen über neue Verhaltenskodizes, die sie mit Unterstützung des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte entwickelt und 2020 umgesetzt haben, um die Achtung und den Schutz der Menschenrechte zu fördern und Elemente der Rechenschaftspflicht einzuführen. Die Gendarmerieeinheit der ISF hat mit Unterstützung der Geberländer ein Schulungsprogramm eingeführt, das auch Menschenrechtsschulungen umfasst (USDOS 12.4.2022). Rechtsschutz / Justizwesen Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und Militärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärstrafrecht (AA 5.12.2022). Das Militärgericht ist außerdem zuständig für Fälle, in denen Zivilpersonen des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung beschuldigt werden (USDOS 12.4.2022). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oft extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen (AA 5.12.2022). Andersrum können zwar auch zivile Gerichte gegen Militärangehörige vorgehen, doch werden diese Fälle häufig vom Militärgericht verhandelt, auch wenn es sich um Anklagen handelt, die nichts mit dem offiziellen Militärdienst zu tun haben. Menschenrechtsaktivisten äußern die Befürchtung, dass solche Verfahren zu Straffreiheit führen könnten (USDOS 12.4.2022). Rückkehr Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind strikt. Reise- und Dokumentendaten werden seit 1995 an allen Einreisestellen erfasst und sind durch die General Security zentral abrufbar. Es ist möglich, sich gegen eine geringe Gebühr die Ein- und Ausreisebewegungen aus dem Libanon bescheinigen zu lassen. Personen ohne gültige Dokumente werden erfasst und an der Einreise gehindert. Der Libanon erkennt keine von EU-Staaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an (AA 5.12.2022; vgl. DIS 9.2022). Libanesische Staatsbürger können nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. eines von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokuments (z. B. Laissez-Passer) einreisen (AA 5.12.2022).Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind strikt. Reise- und Dokumentendaten werden seit 1995 an allen Einreisestellen erfasst und sind durch die General Security zentral abrufbar. Es ist möglich, sich gegen eine geringe Gebühr die Ein- und Ausreisebewegungen aus dem Libanon bescheinigen zu lassen. Personen ohne gültige Dokumente werden erfasst und an der Einreise gehindert. Der Libanon erkennt keine von EU-Staaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an (AA 5.12.2022; vergleiche DIS 9.2022). Libanesische Staatsbürger können nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. eines von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokuments (z. B. Laissez-Passer) einreisen (AA 5.12.2022). Es sind keine Fälle bekannt, in denen libanesische Staatsbürger, die, beispielsweise aus Deutschland, abgeschoben wurden, aus diesem Grund eine diskriminierende Behandlung im Libanon erfahren haben. Sie werden wie alle Einreisenden von den Sicherheitsbehörden überprüft. Ein besonderes staatliches Interesse an dieser Personengruppe ist nicht erkennbar. In Abwesenheit verurteilte Personen werden bei der Einreise in Strafhaft genommen und verbüßen die verhängte Haftstrafe. Sie haben unmittelbar nach Haftantritt die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren wird vollständig neu durchgeführt, und es gilt das Verbot der „reformatio in peius“ [Verschlechterungsverbot]. In solchen Fällen sind keine Vorwürfe von Folter oder Misshandlung bekannt (AA 5.12.2022). Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, 13.03.2024 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in den 18 regulären libanesischen Haftanstalten entsprechen nicht den internationalen Mindestanforderungen, sie sind teilweise katastrophal. Es herrscht ein eklatanter Mangel an hygienischen Standards, medizinischer Versorgung, Bewegungsmöglichkeiten, Versorgung mit Nahrungsmitteln, Beschäftigungsmöglichkeiten in Haft (etwa: Berufsausbildung) und geschultem Gefängnispersonal. Vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie befanden sich ca. 10.000 Menschen (darunter rund 1/3 Syrer*innen) in den Haftanstalten. Die Regierung hat glaubhaften NRO-Berichten zufolge die Belegung im Zuge der Anti-Corona-Maßnahmen um ca. 25 % reduzieren können, was aber nicht ausreichend war. Nach Angaben von Human Rights Watch vom August 2023 haben die libanesischen Haftanstalten eine Kapazität von insgesamt 4.740 Personen. Mit Stand Sommer 2023 seien jedoch rund 8.500 Personen dort inhaftiert, von denen lediglich knapp 1.100 verurteilt seien. Seit August 2016 verfügt die General Security über eine neue Haftanstalt, so dass sich die Haftbedingungen für Ausländer, die abgeschoben oder ausgeliefert werden sollen, relativ verbessert haben; die Möglichkeiten medizinischer Versorgung sind allerdings, wie im gesamten Land, eingeschränkt. Die Haftbedingungen in polizeilichen Zellentrakten sind weiterhin prekär, da sie häufig weder über Tageslicht noch über Möglichkeiten für einen Hofgang verfügen. DFAT- Länderinformationsbericht Libanon, Juni 2023 Die Wirtschaftskrise im Libanon hat dazu geführt, dass die Mitglieder der Sicherheitskräfte den gleichen Einbruch des Realeinkommens erlitten haben wie andere Beamte, was sich auf ihre Fähigkeit auswirkt, sich selbst und ihre Familien zu ernähren. Die Sicherheitskräfte kämpfen darum, die Folgen der sich verschärfenden Krisen zu bewältigen, wobei Offiziere und Soldaten der Libanesischen Streitkräften die Operationen im gesamten Libanon seit 2019 trotz eines begrenzteren Ressourcenumfelds und zunehmender Desertionen verstärken und intensivieren müssen. Laut militärischen Quellen, die in internationalen Medien zitiert werden, könnten die Desertionen aus den Libanesischen Streitkräften seit 2019 bis zu 5.000 betragen. Inländische Quellen berichten, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte zu denen gehörten, die eine irreguläre Migration aus dem Libanon versuchten.
- Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die Verwaltungsverfahrensakten des BFA, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zu den Personen der Beschwerdeführenden und den Lebensverhältnissen im Libanon (oben 1.1) Die Feststellungen zur Person und zur Familienzusammengehörigkeit der Beschwerdeführerenden ergeben sich aus den Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an auch nicht zu zweifeln war. Die entsprechenden Feststellungen wurden bereits vom BFA in den angefochtenen Bescheiden getroffen. (vgl BFA Bescheid zum Erstbeschwerdeführer S 27)Die Feststellungen zur Person und zur Familienzusammengehörigkeit der Beschwerdeführerenden ergeben sich aus den Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an auch nicht zu zweifeln war. Die entsprechenden Feststellungen wurden bereits vom BFA in den angefochtenen Bescheiden getroffen. vergleiche BFA Bescheid zum Erstbeschwerdeführer S 27) Die Angaben zu den Geburtsorten, dem Herkunftsort im Libanon, zur Schulbildung und zur Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie deren im Libanon lebenden Verwandten waren ebenso widerspruchsfrei, konsistent und damit glaubhaft, weshalb diese festgestellt werden konnten. Die Feststellungen zu Ausreise im Juni 2022 bis zur Einreise in Österreich im September 2022 beruhen auf den ebenso widerspruchsfreien, konsistenten und damit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführenden im Laufe des Verfahrens. 2.2 Zur aktuellen Lebenssituationen in Österreich (oben 1.2) Der Sachverhalt zu den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerenden in Österreich ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumenten und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 07.01.2025 aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks bei den Befragungen aller Beschwerdeführenden (mit Ausnahme der zweijährigen Siebtbeschwerdeführerin) und der unter Wahrheitspflicht erfolgten Aussagen des befragten Zeugen, zumal die Angaben der Beschwerdeführenden in der Verhandlung mit den dazu vorgelegten Dokumenten in Einklang stehen, schlüssig und widerspruchsfrei waren. Die Strafrechtliche Unbescholtenheit der Erst- bis Viertbeschwerdeführenden ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich, die Strafunmündigkeit der Fünft- bis Siebtbeschwerdeführenden aus deren Alter. (SA, SC) 2.3 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden (oben 1.3) Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie der Psychotherapeutischen Stellungnahme vom 30.12.2024 (Gerichtsakt des Erstbeschwerdeführers OZ 9) 2.4 Zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz und zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit (oben 1.4 und 1.5) 2.4.1 Die Ausführungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung am 07.01.
- 2.4.2 Die Feststellungen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens (oben 1.5), waren aus den folgenden Gründen zu treffen: Vorweg ist festzuhalten, dass ein asylerhebliches glaubhaftes Vorbringen auch trotz eines zum Teil oder neben einem zum Teil unglaubhaften Vorbringen bestehen kann (vgl bspw VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091: hier zu einer glaubhaften Konversion in Österreich trotz unglaubhaftem Vorbringen zum ursprünglichen Ausreisegrund).Vorweg ist festzuhalten, dass ein asylerhebliches glaubhaftes Vorbringen auch trotz eines zum Teil oder neben einem zum Teil unglaubhaften Vorbringen bestehen kann vergleiche bspw VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091: hier zu einer glaubhaften Konversion in Österreich trotz unglaubhaftem Vorbringen zum ursprünglichen Ausreisegrund). Glaubhaftes Vorbringen Glaubhaft ist, dass der Erstbeschwerdeführer sich unerlaubt von seinem Dienst in der libanesischen Armee entfernt hat, in der er vor seiner Ausreise rund 20 Jahre lang und zuletzt als Unteroffizier gedient hat, und er den Libanon im Juni 2022 illegal verlassen hat. Dafür spricht zunächst, dass sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers dazu sich von Beginn an und im Laufe des Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung als im Wesentlichen gleichbleibend, schlüssig und widerspruchsfrei erweisen. (Verfahrensakt des Erstbeschwerdeführers NS EB 08.09.2022 S 4,5; EV 31.08.2023 S 8, 9, 15; VS 07.01.2025 S 9, 10, 12) Der Erstbeschwerdeführer hat zudem im Verfahren vor dem BFA auch seinen Militärausweis im Original vorgelegt. (Verwaltungsverfahrensakt des Erstbeschwerdeführers AS 103-105) Soweit das BFA dazu im angefochtenen Bescheid ausführt, dass dies „nicht unbedingt“ ein Indiz für die Geschichte des Erstbeschwerdeführers stehe und es „plausibel“ sei, dass der Ausweis schlicht nicht eingehalten worden sei (siehe Bescheid des Erstbeschwerdeführers, S 75), erweist sich diese Argumentation nicht stichhaltig, zumal ein Militärausweis auch missbräuchlich verwendet werden kann und es daher unwahrscheinlich erscheint, dass ein Militärausweis bei einer ordnungsgemäßen Beendigung des Dienstes vom libanesischen Militär nicht eingezogen worden wäre. Dies deshalb, da das libanesische Militär kein Interesse an einer solchen missbräuchlichen Verwendung haben kann, die auch die Möglichkeit beinhaltet, sich damit unberechtigten Zugang zu militärischen Einrichtungen und Ressourcen zu verschaffen. Des Weiteren zeigt sich aus den Länderfeststellungen, dass es aufgrund des massiven Realeinkommensverlustes durch die Wirtschaftskrise im Libanon seit 2019 zunehmend zu Desertionen aus der libanesischen Armee kommt. Laut militärischen Quellen, die in internationalen Medien zitiert werden, könnten die Desertionen aus den Libanesischen Streitkräften seit 2019 bis zu 5.000 betragen. Inländische Quellen berichten, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte zu denen gehörten, die eine irreguläre Migration aus dem Libanon versuchten. (siehe oben 1.6 DFAT- Länderinformationsbericht Libanon, Juni 2023) Damit in Einklang stehen die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass das geringe Gehalt einer der Gründe für das unerlaubte Verlassen der Armee war. (VS 07.01.2025 S 5) Dies spricht somit auch für die Glaubhaftigkeit des insoweit erstatteten Vorbringens. Daraus ergibt sich zudem, dass die Desertion des Erstbeschwerdeführers nicht wegen politischen oder religiösen Überzeugungen des Erstbeschwerdeführers erfolgte. Er selbst hat auch nicht behauptet, aus politischen oder religiösen Überzeugungen desertiert zu sein. Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid in Zusammenhang mit einem bereits im Verfahren vor dem BFA in Kopie vorgelegten Schreiben über eine bereits angeordnete Bestrafung von 60 Tagen Haft vom 28.07.2018 ausführte, dass sich deren Authentizität nicht bestätigen lasse und aufgrund der herrschenden Korruption sicherlich kein Problem darstelle, derartige Schreiben, die zwar echt seien, jedoch mit falschem Inhalt befüllt worden seien, käuflich zu erwerben (siehe Bescheid des Erstbeschwerdeführers, S 75), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, wonach dies noch nicht bedeutet, dass auch die vom Erstbeschwerdeführenden vorgelegten Dokumente auf diese Art beschafft wurden (vgl VwGH 2002/20/0391) sowie, dass ein solcher bloß allgemeiner Verdacht nicht genügt, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. (vgl VwGH Ra 2019/18/0026, Ra 2016/21/0083)Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid in Zusammenhang mit einem bereits im Verfahren vor dem BFA in Kopie vorgelegten Schreiben über eine bereits angeordnete Bestrafung von 60 Tagen Haft vom 28.07.2018 ausführte, dass sich deren Authentizität nicht bestätigen lasse und aufgrund der herrschenden Korruption sicherlich kein Problem darstelle, derartige Schreiben, die zwar echt seien, jedoch mit falschem Inhalt befüllt worden seien, käuflich zu erwerben (siehe Bescheid des Erstbeschwerdeführers, S 75), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, wonach dies noch nicht bedeutet, dass auch die vom Erstbeschwerdeführenden vorgelegten Dokumente auf diese Art beschafft wurden vergleiche VwGH 2002/20/0391) sowie, dass ein solcher bloß allgemeiner Verdacht nicht genügt, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. vergleiche VwGH Ra 2019/18/0026, Ra 2016/21/0083) Das BFA führte „der Vollständigkeit halber“ aus, dass es sich bei Desertion nicht um eine ungerechtfertigte Verfolgung handle, die Strafe nicht unverhältnismäßig sei und in einem „ähnlichen“ Fall ein libanesischer Asylwerber zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Dazu ist festzustellen, dass sich aus der dazu vom BFA zum Verwaltungsakt genommenen Kopie eines Strafregisterauszuges (AS 185, 187) nicht entnommen werden kann, ob es sich bei dem vom BFA erwähnten Asylwerber um einen einfachen Rekruten oder um einen bereits länger gedient habenden und höherrangigen Militärangehörigen gehandelt hat und wie lange die Abwesenheit gedauert hat. Im vorliegenden Fall des Erstbeschwerdeführer handelt es sich bei diesem um einen Unteroffizier im Dienstgrad eines Oberfeldwebels (entspricht in Österreich dem Dienstgrad Oberwachtmeister in der Dienstgradgruppe Unteroffizier, betraut mit Aufgaben eines Kommandanten bzw Fachexperten: siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Oberwachtmeister#%C3%96sterreich sowie https://karriere.bundesheer.at/karriere/unteroffizier), der bereits rund 20 Jahre beim Militär war und inzwischen zumindest über zwei Jahre vom Militärdienst abwesend ist. Zudem stammt der Beschwerdeführer aus XXXX im Nordlibanon, einer Region, in der große Spannungen bestehen. Laut den getroffenen Länderfeststellungen drohen bei Desertion nach Art. 107 ff. des libanesischen Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Art. 110 lib. MilitärStGB). Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese – die Todesstrafe – vollstreckt wurde (AA 5.12.2022). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich jedoch nicht, dass keine Haftstrafen für Desertion verhängt werden. (siehe oben 1.6 Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 01.03.2023, Wehrdienst und Rekrutierung) Es droht daher im vorliegenden Fall dem Erstbeschwerdeführer als Unteroffizier, der die libanesische Armee in Spannungszeiten unerlaubt verlassen hat, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Libanon die Verbüßung einer Haftstrafe wegen Desertion. Im vorliegenden Fall des Erstbeschwerdeführer handelt es sich bei diesem um einen Unteroffizier im Dienstgrad eines Oberfeldwebels (entspricht in Österreich dem Dienstgrad Oberwachtmeister in der Dienstgradgruppe Unteroffizier, betraut mit Aufgaben eines Kommandanten bzw Fachexperten: siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Oberwachtmeister#%C3%96sterreich sowie https://karriere.bundesheer.at/karriere/unteroffizier), der bereits rund 20 Jahre beim Militär war und inzwischen zumindest über zwei Jahre vom Militärdienst abwesend ist. Zudem stammt der Beschwerdeführer aus römisch 40 im Nordlibanon, einer Region, in der große Spannungen bestehen. Laut den getroffenen Länderfeststellungen drohen bei Desertion nach Artikel 107, ff. des libanesischen Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Artikel 110, lib. MilitärStGB). Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese – die Todesstrafe – vollstreckt wurde (AA 5.12.2022). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich jedoch nicht, dass keine Haftstrafen für Desertion verhängt werden. (siehe oben 1.6 Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 01.03.2023, Wehrdienst und Rekrutierung) Es droht daher im vorliegenden Fall dem Erstbeschwerdeführer als Unteroffizier, der die libanesische Armee in Spannungszeiten unerlaubt verlassen hat, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Libanon die Verbüßung einer Haftstrafe wegen Desertion. Allerding ist es nicht wahrscheinlich, dass ihm wegen seiner Desertion vom libanesischen Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. So differenziert das libanesische Militärstrafgesetzbuch zwischen einfacher Desertion und Desertion mit Überlaufen zum Feind und aus den Feststellungen zu den Haftbedingungen ergibt sich, dass diese für alle Gefängnisinsassen gleichermaßen gelten. Auch der Erstbeschwerdeführer hat nicht behauptet, dass ihm wegen seiner Desertion eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Vor diesem Hintergrund der hier getroffenen Ausführungen und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zu der Überzeugung, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen Desertion aus der libanesischen Armee mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Haftstrafe verbüßen wird müssen wobei die Bestrafung nicht aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen oder religiösen Gesinnung erfolgt und auch nicht aus anderen in der GFK genannten Motiven. Unglaubhaftes Vorbringen Nicht glaubhaft ist hingegen, dass der Erstbeschwerdeführer im Libanon von der Hisbollah verfolgt wurde oder im Falle seiner Rückkehr in den Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine solche Verfolgungsgefahr besteht. Sein diesbezügliches Vorbringen erweist sich in wesentlichen Punkten widersprüchlich, inkonsistent, ohne Details und unschlüssig und steht auch in Widerspruch mit den getroffenen Länderfeststellungen. So gab der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am31.08.2023 an, dass er vor seiner Ausreise für wenige Monate Fahrer eines Mannes gewesen sei, der in der Angelegenheit der im Jahr 2020 erfolgten Hafenexplosion in Beirut als Ermittler tätig gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe mit dem Ermittler Gespräche über die Hafenexplosion geführt und einen Monat später im März 2022 habe er auf seinem Auto eine geschlachtete Katze vorgefunden, was eine eindeutige Drohung dargestellt habe. Am gleichen Tag sei auch bei jenem Ermittler unter dem Dienstwagen eine Bombe gefunden worden. (Verfahrensakt des Erstbeschwerdeführers NS EV 31.08.2023 S 9 ff) Dieser Erzählung stehen jedoch die Länderfeststellungen entgegen, denen zufolge es im gesamten Jahr 2022 keine Ermittlungen im Zusammenhang mit der tödlichen Explosion im Beiruter Hafen gab, da diese zum damaligen Zeitpunkt ausgesetzt waren. (siehe oben 1.6 Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 01.03.2023, Politische Lage: „…Mehr als 200 Menschen protestierten Ende Januar 2023 vor dem libanesischen Justizpalast gegen die Versuche, die Ermittlungen im Zusammenhang mit der tödlichen Explosion im Beiruter Hafen im Jahr 2020 zu stoppen. Richter Tarek Bitar kündigte an, dass er die Ermittlungen zu der Explosion, bei der mehr als 220 Menschen ums Leben kamen, wiederaufnehmen werde, nachdem sie aufgrund von juristischen Auseinandersetzungen und politischem Druck auf höchster Ebene 13 Monate lang ausgesetzt worden waren (Reuters 26.1.2023).“) Das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers kann somit nicht der Wahrheit entsprechen. Der Erstbeschwerdeführer war zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 07.01.2025 nicht in der Lage, genauere Angaben zu seinen vorgebrachten Erlebnissen zu machen. Er konnte trotz Aufforderung nichts Näheres über den Ermittler erzählen, führte nur aus, das jener über die Hafenexplosion ermittle und es um die Hisbollah gehe. (VS 07.01.2025 S 10, 11) Während er noch in der Einvernahme vor dem BFA am 31.08.2023 von persönlichen Gesprächen mit dem Ermittler sprach (NS EV 31.08.2023 S 9), brachte er diese in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vor. Er nannte auch während des gesamten Verfahrens kein einziges Mal den Namen des Ermittlers, schilderte auch keine konkreten Ermittlungsschritte, bei denen er den Ermittler als Fahrer begleitet hätte oder zu denen er diesen gefahren hätte, beispielsweise zu Tatorten, Razzien, Befragungen oder anderen Terminen, obwohl er für diesen mehrere Monate als Fahrer tätig gewesen sein will. Selbst in der Beschwerde, bei deren Erhebung der Erstbeschwerdeführer bereits rechtsfreundlich vertreten war, wurden keine näheren Details zu den Ereignissen vorgebracht. Auch diese Umstände spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Der Erstbeschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens auch keine konstanten Zeitangaben. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 31.08.2023 gab er an, dass die tote Katze an einem Tag im März 2022 auf sein Auto gelegt worden wäre. (NS EV 31.08.2023 S 9) Bei der Einvernahme vor dem BFA 08.03.2024 war er sich nicht mehr sicher, in welchem Jahr dieses Ereignis gewesen sein 2020, 2021 oder 2022 soll. Auch in der mündlichen Verhandlung am 07.01.2024 gab er an, dass dies Ende 2021 oder Anfang 2022 gewesen sein soll. (VS 07.01.2025 S 10) Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass man länger zurückliegende Ereignisse zeitlich nicht immer genau einordnen kann, so wäre jedoch zumindest zu erwarten gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer im Laufe des Verfahrens bei den jeweiligen Befragungen gleichbleibende Angaben dazu machen kann, zumal es sich bei diesem Ereignis auch um den zentralen Auslöser handeln soll, aus dem er mit seiner Familie das Land verlassen hat. Soweit er in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass er vor seiner zweiten Einvernahme beim BFA 24 Stunden davor nicht geschlafen habe, ist darauf zu verweisen, dass er zu Beginn jener zweiten Einvernahme angegeben hat, in der Lage zu sein, die Befragung durchzuführen. (NS 08.03.2024 S 3) Schließlich hatte der Erstbeschwerdeführer noch bei seiner Erstbefragung angegeben, dass er als Militäroffizier immer Razzien durchgeführt habe, er entdeckt worden sei, von Banden mit dem Tod bedroht sowie zwei Mal entführt worden sei. (NS EB 08.09.2022 S 6) Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr vorgebracht. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Erstbefragung nach § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe während des gesamten Verfahrens zumindest annähernd gleichbleibend vorbringen kann. Dazu war der Beschwerdeführer nicht in der Lage. Seine Antwort in der mündlichen Verhandlung dazu, dass er nicht entführt worden sei, er und seine Familie aber an der Grenze zu Ungarn bedroht worden sei, ihm das Geld weggenommen worden sei und im Wald eine Person auf sie geschossen habe und sie sich vielleicht beim Interview geirrt hätten und es ihnen beim Interview nach zweieinhalb Monaten im Wald psychisch nicht gut gegangen sei, erklärt nicht schlüssig, wie es zu Protokollierungen von Razzien und Entführungen gekommen sein kann, wenn er dies nicht selbst vorgebracht hätte. Er zudem im weiteren Verfahren nicht erwähnt, bei Razzien nur als Fahrer dabei gewesen zu sein, sodass auch eine diesbezügliche Ungenauigkeit oder ein Missverständnis bei der Erstbefragung nicht nachvollzogen werden kann. Auch dies spricht daher gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens in Bezug auf eine Verfolgung durch die Hisbollah.Schließlich hatte der Erstbeschwerdeführer noch bei seiner Erstbefragung angegeben, dass er als Militäroffizier immer Razzien durchgeführt habe, er entdeckt worden sei, von Banden mit dem Tod bedroht sowie zwei Mal entführt worden sei. (NS EB 08.09.2022 S 6) Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr vorgebracht. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe während des gesamten Verfahrens zumindest annähernd gleichbleibend vorbringen kann. Dazu war der Beschwerdeführer nicht in der Lage. Seine Antwort in der mündlichen Verhandlung dazu, dass er nicht entführt worden sei, er und seine Familie aber an der Grenze zu Ungarn bedroht worden sei, ihm das Geld weggenommen worden sei und im Wald eine Person auf sie geschossen habe und sie sich vielleicht beim Interview geirrt hätten und es ihnen beim Interview nach zweieinhalb Monaten im Wald psychisch nicht gut gegangen sei, erklärt nicht schlüssig, wie es zu Protokollierungen von Razzien und Entführungen gekommen sein kann, wenn er dies nicht selbst vorgebracht hätte. Er zudem im weiteren Verfahren nicht erwähnt, bei Razzien nur als Fahrer dabei gewesen zu sein, sodass auch eine diesbezügliche Ungenauigkeit oder ein Missverständnis bei der Erstbefragung nicht nachvollzogen werden kann. Auch dies spricht daher gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens in Bezug auf eine Verfolgung durch die Hisbollah. Vor diesem Hintergrund der hier getroffenen Ausführungen ist es daher insgesamt nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer im Libanon von der Hisbollah verfolgt wurde oder im Falle seiner Rückkehr in den Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine solche Verfolgungsgefahr besteht. 2.5 Zur aktuellen Ländersituation im Libanon (oben 1.6) Den hier getroffenen Ausführungen zur allgemeinen Lage im Libanon beruhen auf dem aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 01.03.2023, dem aktuellsten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 13.03.2024, sowie dem Bericht des australischen DFAT- Länderinformationsbericht Libanon vom Juni
- Die herangezogenen Quellen sind hinreichend aktuell. Das Länderinformationsblatt lag bereits den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden zugrunde. Der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes wurde mit der Möglichkeit ausgefolgt, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführenden sind diesen Länderberichten nicht entgegengetreten. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Zum Status von Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)Zum Status von Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen. (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009) Zum gegenständlichen Fall 3.2 Nicht glaubhaft ist laut festgestelltem Sachverhalt, dass der Erstbeschwerdeführer im Libanon von der Hisbollah verfolgt wurde oder im Falle seiner Rückkehr in den Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine solche Verfolgungsgefahr besteht. Dem Erstbeschwerdeführer droht jedoch bei einer Rückkehr wegen Desertion aus der libanesischen Armee mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Haftstrafe, laut dem von ihm vorgelegten Schreiben in Höhe von 60 Tagen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen „Wehrdienstverweigerung“ (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrundeliegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen „Wehrdienstverweigerung“ (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrundeliegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre vergleiche VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Im vorliegenden Fall des Erstbeschwerdeführers erfolgt die Bestrafung nicht aufgrund einer tatsächlichen oder einer ihm unterstellten oppositionellen oder religiösen Gesinnung und auch nicht aus anderen in der GFK genannten Motiven. Die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung kann daher nicht zur Asylgewährung führen. Andere Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen wurden weder vom Erstbeschwerdeführer noch von den bzw für die übrigen Beschwerdeführenden vorgebracht. Der Erstbeschwerdeführer und die übrigen Beschwerdeführenden haben mit ihrem Vorbringen somit nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass sie im Falle einer Rückkehr im Libanon – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – individuell konkret einer aktuellen und unmittelbaren Bedrohung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein werden, oder ihnen aus einem dieser Motive staatlicher Schutz verweigert werden würde. 3.3 Es liegt somit im Falle der Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sind damit nicht gegeben.3.3 Es liegt somit im Falle der Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sind damit nicht gegeben. 3.4 Die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz werden daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Asyl
G abgewiesen.3.4 Die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz werden daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG abgewiesen. Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei Zum Status von subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005)Zum Status von subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) 3.5 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt droht dem Erstbeschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Libanon die Verbüßung einer Haftstrafe. Laut den Länderfeststellungen zur Rückkehr droht ihm die Verhaftung bereits bei der Einreise. Das BFA führte – im Rahmen der Beweiswürdigung – aus, dass es sich bei Desertion nicht um eine ungerechtfertigte Verfolgung handle und die Strafe nicht unverhältnismäßig sei. (Bescheid des Erstbeschwerdeführers S 75) Diese Argumentation greift jedoch vor dem Hintergrund der festgestellten Haftbedingungen zu kurz. So steht für den Verwaltungsgerichtshof außer Frage, dass Verfolgungshandlungen, die sich in Beleidigungen, Bedrohungen und Körperverletzungen manifestieren, die für die Asylgewährung erforderliche Eingriffsintensität erreichen können. (VwGH 23.01.2003, 2002/20/0565) Und auch der EGMR hat in seiner Entscheidung Bouyid vom 28.09.2015, 23.380/09 (Große Kammer) ausgesprochen, dass jeder Rückgriff auf physische Gewalt gegen eine ihrer Freiheit beraubte Person, der nicht durch deren Verhalten unbedingt erforderlich gemacht wurde, ihre Menschenwürde vermindert und daher grundsätzlich das in Art 3 EMRK vorgesehene Recht verletzt. Der Ausdruck »grundsätzlich« kann nicht dahingehend verstanden werden, dass es Situationen geben könnte, in denen eine solche Feststellung einer Verletzung nicht geboten ist, weil der gebotene Schweregrad nicht erreicht wurde. Jeder Eingriff in die Menschenwürde trifft den Kern der Konvention. Aus diesem Grund begründet jedes Verhalten von Exekutivbeamten gegenüber einer Person, das die Menschenwürde herabsetzt, eine Verletzung von Art 3 EMRK. Das gilt insbesondere für ihren Einsatz physischer Gewalt gegen eine Person, wenn dieser nicht aufgrund ihres Verhaltens absolut notwendig ist, unabhängig von seinen Auswirkungen auf die betroffene Person (vgl EGMR Bouyid, 28.09.2015, 23.380/09 (Große Kammer))Und auch der EGMR hat in seiner Entscheidung Bouyid vom 28.09.2015, 23.380/09 (Große Kammer) ausgesprochen, dass jeder Rückgriff auf physische Gewalt gegen eine ihrer Freiheit beraubte Person, der nicht durch deren Verhalten unbedingt erforderlich gemacht wurde, ihre Menschenwürde vermindert und daher grundsätzlich das in Artikel 3, EMRK vorgesehene Recht verletzt. Der Ausdruck »grundsätzlich« kann nicht dahingehend verstanden werden, dass es Situationen geben könnte, in denen eine solche Feststellung einer Verletzung nicht geboten ist, weil der gebotene Schweregrad nicht erreicht wurde. Jeder Eingriff in die Menschenwürde trifft den Kern der Konvention. Aus diesem Grund begründet jedes Verhalten von Exekutivbeamten gegenüber einer Person, das die Menschenwürde herabsetzt, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Das gilt insbesondere für ihren Einsatz physischer Gewalt gegen eine Person, wenn dieser nicht aufgrund ihres Verhaltens absolut notwendig ist, unabhängig von seinen Auswirkungen auf die betroffene Person vergleiche EGMR Bouyid, 28.09.2015, 23.380/09 (Große Kammer)) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der Länderfeststellungen, erweisen sich die Haftbedingungen im Libanon als unzumutbar. Ausgehend von den festgestellten Haftbedingungen im Libanon (im Detail siehe oben 1.6; Misshandlungen, eklatanter Mangel an hygienischen Standards, medizinischer Versorgung, Bewegungsmöglichkeiten, Versorgung mit Nahrungsmitteln, an geschultem Gefängnispersonal) droht dem Erstbeschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK garantierten Rechte. Im Falle der militärstrafrechtlichen Verfolgung steht dem Erstbeschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen.Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der Länderfeststellungen, erweisen sich die Haftbedingungen im Libanon als unzumutbar. Ausgehend von den festgestellten Haftbedingungen im Libanon (im Detail siehe oben 1.6; Misshandlungen, eklatanter Mangel an hygienischen Standards, medizinischer Versorgung, Bewegungsmöglichkeiten, Versorgung mit Nahrungsmitteln, an geschultem Gefängnispersonal) droht dem Erstbeschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte. Im Falle der militärstrafrechtlichen Verfolgung steht dem Erstbeschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen. 3.6 Hinweise für das Vorliegen eines Abweisungsgrundes
§ 8Abs 3a Asyl
G sind nicht hervorgekommen.3.6 Hinweise für das Vorliegen eines Abweisungsgrundes
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG sind nicht hervorgekommen. 3.7 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II der jeweils angefochtenen Bescheide wird daher stattgegeben.3.7 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei der jeweils angefochtenen Bescheide wird daher stattgegeben. Dem Erstbeschwerdeführer wird
§ 8Abs 1 Z 1 Asyl
G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Libanon zuerkannt.Dem Erstbeschwerdeführer wird
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Libanon zuerkannt. Den übrigen Beschwerdeführenden wird als Familienangehörige
§ 8i
Vm § 34 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 4 und 5 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt.Den übrigen Beschwerdeführenden wird als Familienangehörige
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 4 und 5 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Spruchpunkt IIISpruchpunkt römisch drei Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung (§ 8 Abs 4 AsylG 2005)Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) 3.8 Gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ist auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt ein Jahr, beginnend mit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses. (siehe VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0330 mwN) Spruchpunkt IVSpruchpunkt römisch vier Zur Behebung der Spruchpunkt III bis VI der jeweils angefochtenen BescheideZur Behebung der Spruchpunkt römisch drei bis römisch sechs der jeweils angefochtenen Bescheide 3.9 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis sind gleichzeitig die Spruchpunkt III bis VI der jeweils angefochtenen Bescheide mangels des Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage dafür ersatzlos zu beheben.3.9 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis sind gleichzeitig die Spruchpunkt römisch drei bis römisch sechs der jeweils angefochtenen Bescheide mangels des Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage dafür ersatzlos zu beheben. Zu B) Revision 3.10 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.11 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L516.2293932.1.00