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{'item': 'L525 2208556-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlL525 2208556-3 Spruch, L525 2208556-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA Pakistan alias StA Afghanistan vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA Pakistan alias StA Afghanistan vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsbürger – reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2017 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an, seine Familie habe in Pakistan Feinde, sie seien ständig bedroht worden. Deshalb habe er aus Pakistan flüchten müssen. Er sei von einem Dach gestoßen worden und sei ca. zehn Meter hinuntergefallen. Er könne seither nicht normal sprechen und stottere. Sonst habe er keine weiteren Ausreisegründe. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung außerdem an, er heiße XXXX und sei am 02.02.2002 in Pakistan geboren. Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsbürger – reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2017 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an, seine Familie habe in Pakistan Feinde, sie seien ständig bedroht worden. Deshalb habe er aus Pakistan flüchten müssen. Er sei von einem Dach gestoßen worden und sei ca. zehn Meter hinuntergefallen. Er könne seither nicht normal sprechen und stottere. Sonst habe er keine weiteren Ausreisegründe. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung außerdem an, er heiße römisch 40 und sei am 02.02.2002 in Pakistan geboren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl holte zur Altersfeststellung ein Gutachten ein. Das Gutachten kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer spätestens am 01.09.2000 geboren worden sei. Mit Verfahrensanordnung wurde das Geburtsdatum daher auf den 01.09.2000 geänedert. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 18.09.2018 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Lebenslauf gab der Beschwerdeführer an, er sei am 02.02.2002 geboren, könne aber keine Nachweise erbringen. Er sei im Dorf XXXX , Khyber Agency geboren worden. Er habe dort die Schule besucht und habe auch schon gearbeitet. Seine Eltern würden eine Landwirtschaft besitzen. Er hätte nie Dokumente gehabt. Sein Vater hätte auch eine andere Frau, sein älterer Bruder hätte dann einen Anteil an der Landwirtschaft und an den Häusern haben wollen. Seine Stiefbrüder hätten dann seinen älteren Bruder umgebracht. Er sei damals noch klein gewesen und habe dies nicht so mitbekommen. Er sei dann auch öfters gequält worden und sei einmal von zehn Metern Höhe hinuntergestoßen worden. Dadurch habe er dann zu stottern begonnen. Einmal sei er auch ins Wasser gestoßen worden und habe ihn seine Mutter gerettet. Sein einziges Problem seien die Stiefgeschwister. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 18.09.2018 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Lebenslauf gab der Beschwerdeführer an, er sei am 02.02.2002 geboren, könne aber keine Nachweise erbringen. Er sei im Dorf römisch 40 , Khyber Agency geboren worden. Er habe dort die Schule besucht und habe auch schon gearbeitet. Seine Eltern würden eine Landwirtschaft besitzen. Er hätte nie Dokumente gehabt. Sein Vater hätte auch eine andere Frau, sein älterer Bruder hätte dann einen Anteil an der Landwirtschaft und an den Häusern haben wollen. Seine Stiefbrüder hätten dann seinen älteren Bruder umgebracht. Er sei damals noch klein gewesen und habe dies nicht so mitbekommen. Er sei dann auch öfters gequält worden und sei einmal von zehn Metern Höhe hinuntergestoßen worden. Dadurch habe er dann zu stottern begonnen. Einmal sei er auch ins Wasser gestoßen worden und habe ihn seine Mutter gerettet. Sein einziges Problem seien die Stiefgeschwister. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 19.09.2018 den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde werde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 19.09.2018 den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde werde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte das BFA aus, das Vorbringen sei nicht asylrelevant, sondern ein privates Problem. Probleme mit Sicherheitsbehörden habe der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Gründe, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen würden, wurden seien keine erstattet worden und auch nicht amtswegig erkennbar. Der Beschwerdeführer habe zwar versucht sich erste Grundkenntnisse der deutschen Sprache anzueignen und erste integrative Schritte wie die Teilnahmen an Deutschkursen und Teilnahmen an diversen Freizeitaktivitäten vorgelegt, eine schützenswerte Integrationsverfestigung sei aber nicht nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde. Mit Teilerkenntnis vom 30.10.2018 behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt IV. des Bescheids vom 19.09.2019 und stellte fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme (L516 2208556-1/2E). Mit Teilerkenntnis vom 30.10.2018 behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids vom 19.09.2019 und stellte fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme (L516 2208556-1/2E). Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.11.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit hg. Erkenntnis vom 03.03.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und gewährte dem Beschwerdeführer eine 14-tägige Ausreisefrist (L516 2208556-1/26E). Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zu den Ausreisegründen aus, die angeblichen Verfolger des Beschwerdeführers hätten sämtliche Besitzungen in ihr Eigentum gebracht und würden auch über Urkunden verfügen. Es sei nicht erkennbar, dass die angeblichen Verfolger irgendein Interesse hätten, den Beschwerdeführer außerhalb seines Heimatdorfes oder außerhalb der näheren Umgebung seines Heimatdorfes weiterhin zu bedrohen und zu verfolgen. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass die Halbbrüder derart vernetzt seien den Beschwerdeführer in ganz Pakistan zu finden. Ebenso sei es dem Beschwerdeführer zumutbar an einem anderen Ort in Pakistan zu leben und so seiner behaupteten Verfolgung zu entgehen. Der Beschwerdeführer halte sich erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf. Der Beschwerdeführer habe keine außergewöhnlichen Integrationsschritte gesetzt und stelle die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in sein Privatleben dar. Familienangehörige oder Personen, zu denen eine sonstige Nahebeziehung bestünde, gäbe es nicht in Österreich. Den überwiegenden Teil habe er in seinem Heimatland verbracht und sei er dort sozialisiert. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 07.07.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG. Der Beschwerdeführer legte diverse Unterlagen vor und gab an bei einer näher bezeichneten Firma ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze zu erhalten und keine strafrechtlichen Verurteilungen aufzuweisen. Am 07.07.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG. Der Beschwerdeführer legte diverse Unterlagen vor und gab an bei einer näher bezeichneten Firma ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze zu erhalten und keine strafrechtlichen Verurteilungen aufzuweisen. Mit Bescheid vom 30.06.2023 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Das BFA erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Das BFA gewährte eine 14-tägige Frist zur Ausreise (Spruchpunkt IV.). Der Beschwerdeführer erhob abermals Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Bescheid vom 30.06.2023 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Das BFA erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA gewährte eine 14-tägige Frist zur Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Der Beschwerdeführer erhob abermals Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit hg. Erkenntnis vom 27.11.2023 (L512 2208556-2/15E) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide, er spreche Paschto, Urdu, Englisch, ein wenig Farsi und Deutsch. Der Beschwerdeführer stamme aus Pakistan, habe dort ein Jahr die Schule besucht. Der Beschwerdeführer sei von Mai 2022 bis Oktober 2023 als Produktionsmitarbeiter bei einer näher bezeichneten Firma angestellt gewesen, eine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung sei nicht vorgelegen. Er verfüge über Deutschkenntnisse auf A1 Niveau. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine Deutschprüfung positiv abgelegt. Weitergehende Deutschkurse habe der Beschwerdeführer seit 2018 nicht belegt. Der Beschwerdeführer habe Kontakt mit seinen ehemaligen Arbeitskollegen und verbringe die Freizeit mit diesen. Er habe von September 2020 bis Oktober 2020 an einem sozialen Projekt teilgenommen. Gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 120 Abs. 1b FPG nicht rechtskräftig ein Straferkenntnis erlassen worden und er zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,- verurteilt worden. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, gegenständlich würde kein Fall eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles vorliegen. Eine rechtserhebliche Integration habe nicht festgestellt werden können. Mit hg. Erkenntnis vom 27.11.2023 (L512 2208556-2/15E) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide, er spreche Paschto, Urdu, Englisch, ein wenig Farsi und Deutsch. Der Beschwerdeführer stamme aus Pakistan, habe dort ein Jahr die Schule besucht. Der Beschwerdeführer sei von Mai 2022 bis Oktober 2023 als Produktionsmitarbeiter bei einer näher bezeichneten Firma angestellt gewesen, eine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung sei nicht vorgelegen. Er verfüge über Deutschkenntnisse auf A1 Niveau. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine Deutschprüfung positiv abgelegt. Weitergehende Deutschkurse habe der Beschwerdeführer seit 2018 nicht belegt. Der Beschwerdeführer habe Kontakt mit seinen ehemaligen Arbeitskollegen und verbringe die Freizeit mit diesen. Er habe von September 2020 bis Oktober 2020 an einem sozialen Projekt teilgenommen. Gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung gemäß Paragraph 120, Absatz eins b, FPG nicht rechtskräftig ein Straferkenntnis erlassen worden und er zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,- verurteilt worden. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, gegenständlich würde kein Fall eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles vorliegen. Eine rechtserhebliche Integration habe nicht festgestellt werden können. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge in die Schweiz und wurde am 24.02.2024 wieder nach Österreich überstellt. Der Beschwerdeführer stellte am 24.04.2024 den gegenständlichen Asylantrag. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe bezüglich seines ersten Asylantrages falsche Angaben gemacht. Er hätte Angst gehabt nach Afghanistan abgeschoben zu werden, sein Vater und sein Onkel hätten 2015 Grundstücksstreitigkeiten gehabt. Er sei damals noch ein Kind gewesen. Bei diesen Streitigkeiten hätte er mit einem Stein seinem Cousin auf den Kopf geschlagen und sei dieser daran verstorben. Aus Angst um sein Leben habe ihn der Vater nach Europa geschickt. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 08.11.2024 und am 12.11.2024 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zurück (Spruchpunkt I.). Den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies die das BFA gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Das BFA stellte fest, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies die das BFA gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte fest, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA mit umfassender Begründung aus, der Beschwerdeführer sei persönlich nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe mehrmals seinen Namen und seine Identität gewechselt und keine stringenten Angaben zu seiner Herkunft, seiner Familie und seiner Namen gegeben. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit niemals eine afghanische Staatsangehörigkeit besessen habe, seine nunmehr präsentierte Ausreisegeschichte würde ausschließlich in Afghanistan anknüpfen, weshalb dem Vorbringen kein glaubhafter Kern zugebilligt werden könne. Eine Änderung der Lage in Pakistan im Vergleich zum letzten, rechtskräftigen Asylverfahren sei nicht ersichtlich, weshalb auch der Antrag hinsichtlich subsidiärem Schutz zurückzuweisen sei. Eine rechtserhebliche Integration habe nicht festgestellt werden können, weshalb die Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergebe sich aus dem Gesetz. Begründend führte das BFA mit umfassender Begründung aus, der Beschwerdeführer sei persönlich nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe mehrmals seinen Namen und seine Identität gewechselt und keine stringenten Angaben zu seiner Herkunft, seiner Familie und seiner Namen gegeben. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit niemals eine afghanische Staatsangehörigkeit besessen habe, seine nunmehr präsentierte Ausreisegeschichte würde ausschließlich in Afghanistan anknüpfen, weshalb dem Vorbringen kein glaubhafter Kern zugebilligt werden könne. Eine Änderung der Lage in Pakistan im Vergleich zum letzten, rechtskräftigen Asylverfahren sei nicht ersichtlich, weshalb auch der Antrag hinsichtlich subsidiärem Schutz zurückzuweisen sei. Eine rechtserhebliche Integration habe nicht festgestellt werden können, weshalb die Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergebe sich aus dem Gesetz. Mit Schriftsatz vom 14.01.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerde nach Wiedergabe des bisherigen Vorbringens vor, der Beschwerdeführer habe vorgebracht aus Afghanistan und nicht aus Pakistan zu stammen. Dass er bei früheren Verfahren über seine Identität gelogen habe, sei ihm bewusst. Die belangte Behörde übersehe dabei, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine eigene Tazkira, sondern auch jene der Eltern vorgelegt habe. Die Tazkira der Mutter sei darüber hinaus in elektronischer Form vorgelegt worden. Die Tazkira lasse sich daher leicht überprüfen. Darüber hinaus werde auf die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers hingewiesen. Die Amtssprache in Pakistan sei Urdu, eine Sprache die der Beschwerdeführer nicht spreche. Farsi und Dari werde in Pakistan überhaupt nicht gesprochen. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben vorhält, so übersehe sie, dass der Beschwerdeführer seine falschen Angaben zugestanden habe. Der Beschwerdeführer habe dies aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan gemacht. Außerdem sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ersten Antragstellung noch minderjährig gewesen. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine dreijährige Schulausbildung in Afghanistan absolviert. Vor diesem Hintergrund sei es völlig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten habe geben können. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor. Mit Mail vom 22.01.2025 wurde die belangte Behörde vom Einlangen der Verwaltungsakten benachrichtigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.1 Zum Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und stammt aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Glauben und spricht Pashto, Urdu, Englisch, Farsi, Dari und ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der Beschwerdeführer ging in Pakistan kurz einer Arbeit nach und half in der elterlichen Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2017 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein, der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und geht keiner Beschäftigung nach und bezieht Sozialleistungen. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig und steht seine Identität nicht fest. Der Beschwerdeführer ging von Mai 2022 bis Oktober 2023 einer Beschäftigung nach, ohne dass hierfür eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorlag. Der Beschwerdeführer war kein Mitglied in einem Verein, der Beschwerdeführer machte keine privaten intensive Kontakte geltend, auch nicht in der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat zwar Deutschkurse absolviert, jedoch in seinen sieben Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet kein einziges Deutschzertifikat erworben. Der Beschwerdeführer nahm im Jahr 2020 für einen Monat an einem Sozialprojekt teil. Sonstige Ausbildungen absolvierte der Beschwerdeführer nicht. Dafür nahm der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Aufenthalts Sozialleistungen in Anspruch. Der Beschwerdeführer befindet sich im zweiten Asylverfahren, wobei der erste Antrag mit hg. Erkenntnis vom 03.03.2022, L516 2208556-1/26E rechtskräftig abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nach Pakistan nicht nach. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
  2. Beweiswürdigung: 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Das erkennende Gericht hält eingangs fest, dass die belangte Behörde im Zuge der Aktenvorlage keine Nummerierung des vorgelegten Aktes vornahm. Aufgrund des Umstandes, dass es sich gegenständlich um ein Eilverfahren handelt wird auf einen Verbesserungsauftrag verzichtet und wird versucht die Quellenangaben im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde anderwertig zu bezeichnen. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den hg. Erkenntnissen vom 03.03.2022, Zl. L516 2208556-1 und vom 27.11.2023, L512 2208556-
  3. Dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, stellte bereits die belangte Behörde fest (angefochtener Bescheid S 34) und wurde dies auch in der Beschwerde nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer "Magenbeschwerden" in seiner Einvernahme am 08.11.2024 (S 2) anführt und er dafür Medikamente "Pantoprazole" und "Trittico" einnimmt führt zu keiner anderen Einschätzung und wurde nicht behauptet, dass seine Magenbeschwerden lebensbedrohlich wären. Dass der Beschwerdeführer bereits in Pakistan einer Arbeit nachging, ergibt sich aus seinen Angaben im ersten Asylverfahren (vgl. L516 2208556-1/26E, S 2). Darüber führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde bereits an, dass er seinem Vater und seinen Cousins in der Landwirtschaft gearbeitet hat (Einvernahme am 08.11.2024, S 5). Dass der Beschwerdeführer im April 2024 aus der Schweiz nach Österreich überstellt wurde, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Flugbestätigungen und dem Laissez-Passer vom 08.02.2024 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartment. Dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit im Bundesgebiet nachgeht, sondern Sozialleistungen in Form der Grundversorgung erhält, ergibt sich aus den amtswegig eingeholten Auszügen, ebenso dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist (OZ 2). Integrative Anknüpfungspunkte wurden weder im Verfahren vorgebracht, noch in der Beschwerde behauptet. Die Feststellungen zu seinen integrativen Leistungen ergeben sich aus den rechtskräftigen Feststellungen aus dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27.11.2023, Zl. L512 2208556-2/15E, S 5f). Neue Aspekte wurden weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Zuge der Beschwerde vorgebracht. Die Beschwerde verschweigt sich überhaupt zu integrativen Punkten. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den hg. Erkenntnissen vom 03.03.2022, Zl. L516 2208556-1 und vom 27.11.2023, L512 2208556-
  4. Dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, stellte bereits die belangte Behörde fest (angefochtener Bescheid S 34) und wurde dies auch in der Beschwerde nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer "Magenbeschwerden" in seiner Einvernahme am 08.11.2024 (S 2) anführt und er dafür Medikamente "Pantoprazole" und "Trittico" einnimmt führt zu keiner anderen Einschätzung und wurde nicht behauptet, dass seine Magenbeschwerden lebensbedrohlich wären. Dass der Beschwerdeführer bereits in Pakistan einer Arbeit nachging, ergibt sich aus seinen Angaben im ersten Asylverfahren vergleiche L516 2208556-1/26E, S 2). Darüber führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde bereits an, dass er seinem Vater und seinen Cousins in der Landwirtschaft gearbeitet hat (Einvernahme am 08.11.2024, S 5). Dass der Beschwerdeführer im April 2024 aus der Schweiz nach Österreich überstellt wurde, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Flugbestätigungen und dem Laissez-Passer vom 08.02.2024 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartment. Dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit im Bundesgebiet nachgeht, sondern Sozialleistungen in Form der Grundversorgung erhält, ergibt sich aus den amtswegig eingeholten Auszügen, ebenso dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist (OZ 2). Integrative Anknüpfungspunkte wurden weder im Verfahren vorgebracht, noch in der Beschwerde behauptet. Die Feststellungen zu seinen integrativen Leistungen ergeben sich aus den rechtskräftigen Feststellungen aus dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27.11.2023, Zl. L512 2208556-2/15E, S 5f). Neue Aspekte wurden weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Zuge der Beschwerde vorgebracht. Die Beschwerde verschweigt sich überhaupt zu integrativen Punkten. 2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die belangte Behörde führt in ihren beweiswürdigenden Überlegungen im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer habe mehrmals seine Identitäten gewechselt, die vorgelegte Tazkira aus Afghanistan weist mehrere Ungereimtheiten auf und habe der Beschwerdeführer seine behauptete afghanische Staatsbürgerschaft nicht glaubhaft machen können. Daraus folge, dass die vorgebrachte Verfolgung in Afghanistan nicht der Wahrheit entspreche (vgl. angefochtener Bescheid, S 107ff). Der Beschwerdeführer gestand vor der belangten Behörde ein, dass er in seinem ersten Verfahren falsche Angaben gemacht habe (siehe Einvernahme am 12.11.2024, S 2). Ein Freund habe ihm gesagt, dass er alles falsch angeben soll; dies habe er dann so gemacht. Das erkennende Gericht schließt sich den beweiswürdigenden Überlegungen an, dass der Beschwerdeführer persönlich in keiner Weise glaubwürdig ist und seinen Ausführungen keine Glaubhaftigkeit zugebilligt werden kann. Der belangten Behörde ist bereits zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Verfahren in Österreich anführte, den Namen XXXX zu führen (angefochtener Bescheid, S 107). Erst in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.11.2024 führte der Beschwerdeführer erstmals aus, dass er XXXX heiße (Einvernahme am 08.11.2024, S 3). Dass die belangte Behörde bereits dieses Verhalten als die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schädigendes Verhalten wertet, begegnet keinen hg. Bedenken. Soweit der Beschwerdeführer als Rechtfertigung anführt, er habe im ersten Verfahren alles falsch angegeben, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im Verfahren hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG seinen Namen nicht korrigierte (vgl. mündliche Verhandlung vom 08.11.2023, L512 2208556-2/4Z), wie er im Übrigen überhaupt nicht vorbrachte, dass seine Angaben im Zuge des Verfahrens zur Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG nicht richtig wären. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz offenbar die Variante " XXXX " angab (vgl. Laissez-Passer vom 08.02.2024) und in der Tazkira der Namen wiederum mit " XXXX " angeführt wurde (vgl. Übersetzung Tazkira). Es ist hier eine klare Absicht des Beschwerdeführers erkennbar, dass er in keiner Weise seine wahre Identität preisgeben will. Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass der Einwand der Beschwerde, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht Urdu spreche, obwohl dies die Amtssprache in Pakistan sei, was für eine Sozialisierung in Afghanistan spreche (vgl. Beschwerde, S 5) nicht verfängt und dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung am 08.11.2023 sehr wohl angab, dass er Urdu spricht (vgl. L512 2208566-2/4Z, S3: "RI: Welche Sprachen sprechen Sie? – P: Ich spreche Paschtu, ein wenig Deutsch, Englisch und Urdu, ein bisschen Farsi"). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer Dari darin überhaupt nicht erwähnte, ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in seinem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse lügen sollte, im Gegensatz zum jetzigen Verfahren, wo der Beschwerdeführer eine afghanische Staatsbürgerschaft behauptet. Der Beschwerdeführer log bezüglich wesentlichen Details wie seinem Namen und seinen Sprachkenntnissen nicht nur im ersten Asylverfahren, sondern auch in seinem Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG. Als weiteres Merkmal, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig ist, führte die belangte Behörde seine falschen Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums an (angefochtener Bescheid, S 108). Die belangte Behörde hält dem Beschwerdeführer vor, dass auf dem vorgelegten Auszug aus dem afghanischen Personenstandsregister als Geburtsdatum der 25.11.2007 angeführt ist. Dies ist – wie die belangte Behörde nun nachvollziehbar darlegt – nicht einmal ansatzweise mit dem gutachterlich festgestellten Geburtsdatum vom 01.09.2000 aus dem ersten Asylverfahren in Einklang zu bringen, zumal es sich hier um eine Abweichung von ganzen sieben Jahren handelt. Dazu kommt, dass im Laissez-Passer eine weitere Abweichung von den Angaben des Beschwerdeführers ins Auge sticht, wenn als Geburtsdatum dort der 01.01.2006 angeführt wird. Auch hier ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie die Authentizität des vorgelegten Auszugs aus dem Personenstandsregisters im hohen Maße anzweifelt. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid aber weitere Unstimmigkeiten im Auszug auf, denen die Beschwerde in keiner Weise substantiiert entgegentrat. So führte die belangte Behörde aus, dass im vorgelegten Schriftstück der Name des Vaters mit "Bahram Khan" und der Name des Großvaters mit "Abdul Rahman" angeführt wird. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung den Vater mit "Abdulrahman" angab (vgl. Erstbefragung vom 24.04.2024, S 1). Soweit die belangte Behörde die Erklärung des Beschwerdeführers zu diesem Widerspruch angesprochen, er sei bei der Erstbefragung aufgrund Schlafmangels sehr müde gewesen, als Schutzbehauptung qualifiziert, begegnet auch dies keinen Bedenken. Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde ausdrücklich befragt wurde, ob er bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und ob das Protokoll ihm rückübersetzt worden sei und alles richtig protokolliert worden sei, was der Beschwerdeführer ausdrücklich bejahte (vgl. Einvernahme am 08.11.2024, S 3). Dass das Verhalten des Beschwerdeführers, nach Vorhalt des Widerspruchs diesen mit Müdigkeit zu erklären, als Schutzbehauptung gilt, wird auch vom erkennenden Gericht geteilt. Dass es sowohl in Pakistan (als auch in Afghanistan) ein Leichtes darstellt gefälschte oder verfälschte Dokumente zu besorgen, ist im Übrigen Amtswissen. Dass die belangte Behörde daher davon ausgeht, dass der vorgelegte Personenstandsregisterauszug eine Fälschung oder Verfälschung darstellt, begegnet auch keinen Bedenken und setzte die Beschwerde den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde kein substantiiertes Vorbringen entgegen. Die belangte Behörde führt in ihren beweiswürdigenden Überlegungen im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer habe mehrmals seine Identitäten gewechselt, die vorgelegte Tazkira aus Afghanistan weist mehrere Ungereimtheiten auf und habe der Beschwerdeführer seine behauptete afghanische Staatsbürgerschaft nicht glaubhaft machen können. Daraus folge, dass die vorgebrachte Verfolgung in Afghanistan nicht der Wahrheit entspreche vergleiche angefochtener Bescheid, S 107ff). Der Beschwerdeführer gestand vor der belangten Behörde ein, dass er in seinem ersten Verfahren falsche Angaben gemacht habe (siehe Einvernahme am 12.11.2024, S 2). Ein Freund habe ihm gesagt, dass er alles falsch angeben soll; dies habe er dann so gemacht. Das erkennende Gericht schließt sich den beweiswürdigenden Überlegungen an, dass der Beschwerdeführer persönlich in keiner Weise glaubwürdig ist und seinen Ausführungen keine Glaubhaftigkeit zugebilligt werden kann. Der belangten Behörde ist bereits zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Verfahren in Österreich anführte, den Namen römisch 40 zu führen (angefochtener Bescheid, S 107). Erst in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.11.2024 führte der Beschwerdeführer erstmals aus, dass er römisch 40 heiße (Einvernahme am 08.11.2024, S 3). Dass die belangte Behörde bereits dieses Verhalten als die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schädigendes Verhalten wertet, begegnet keinen hg. Bedenken. Soweit der Beschwerdeführer als Rechtfertigung anführt, er habe im ersten Verfahren alles falsch angegeben, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im Verfahren hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG seinen Namen nicht korrigierte vergleiche mündliche Verhandlung vom 08.11.2023, L512 2208556-2/4Z), wie er im Übrigen überhaupt nicht vorbrachte, dass seine Angaben im Zuge des Verfahrens zur Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG nicht richtig wären. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz offenbar die Variante " römisch 40 " angab vergleiche Laissez-Passer vom 08.02.2024) und in der Tazkira der Namen wiederum mit " römisch 40 " angeführt wurde vergleiche Übersetzung Tazkira). Es ist hier eine klare Absicht des Beschwerdeführers erkennbar, dass er in keiner Weise seine wahre Identität preisgeben will. Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass der Einwand der Beschwerde, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht Urdu spreche, obwohl dies die Amtssprache in Pakistan sei, was für eine Sozialisierung in Afghanistan spreche vergleiche Beschwerde, S 5) nicht verfängt und dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung am 08.11.2023 sehr wohl angab, dass er Urdu spricht vergleiche L512 2208566-2/4Z, S3: "RI: Welche Sprachen sprechen Sie? – P: Ich spreche Paschtu, ein wenig Deutsch, Englisch und Urdu, ein bisschen Farsi"). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer Dari darin überhaupt nicht erwähnte, ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in seinem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse lügen sollte, im Gegensatz zum jetzigen Verfahren, wo der Beschwerdeführer eine afghanische Staatsbürgerschaft behauptet. Der Beschwerdeführer log bezüglich wesentlichen Details wie seinem Namen und seinen Sprachkenntnissen nicht nur im ersten Asylverfahren, sondern auch in seinem Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG. Als weiteres Merkmal, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig ist, führte die belangte Behörde seine falschen Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums an (angefochtener Bescheid, S 108). Die belangte Behörde hält dem Beschwerdeführer vor, dass auf dem vorgelegten Auszug aus dem afghanischen Personenstandsregister als Geburtsdatum der 25.11.2007 angeführt ist. Dies ist – wie die belangte Behörde nun nachvollziehbar darlegt – nicht einmal ansatzweise mit dem gutachterlich festgestellten Geburtsdatum vom 01.09.2000 aus dem ersten Asylverfahren in Einklang zu bringen, zumal es sich hier um eine Abweichung von ganzen sieben Jahren handelt. Dazu kommt, dass im Laissez-Passer eine weitere Abweichung von den Angaben des Beschwerdeführers ins Auge sticht, wenn als Geburtsdatum dort der 01.01.2006 angeführt wird. Auch hier ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie die Authentizität des vorgelegten Auszugs aus dem Personenstandsregisters im hohen Maße anzweifelt. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid aber weitere Unstimmigkeiten im Auszug auf, denen die Beschwerde in keiner Weise substantiiert entgegentrat. So führte die belangte Behörde aus, dass im vorgelegten Schriftstück der Name des Vaters mit "Bahram Khan" und der Name des Großvaters mit "Abdul Rahman" angeführt wird. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung den Vater mit "Abdulrahman" angab vergleiche Erstbefragung vom 24.04.2024, S 1). Soweit die belangte Behörde die Erklärung des Beschwerdeführers zu diesem Widerspruch angesprochen, er sei bei der Erstbefragung aufgrund Schlafmangels sehr müde gewesen, als Schutzbehauptung qualifiziert, begegnet auch dies keinen Bedenken. Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde ausdrücklich befragt wurde, ob er bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und ob das Protokoll ihm rückübersetzt worden sei und alles richtig protokolliert worden sei, was der Beschwerdeführer ausdrücklich bejahte vergleiche Einvernahme am 08.11.2024, S 3). Dass das Verhalten des Beschwerdeführers, nach Vorhalt des Widerspruchs diesen mit Müdigkeit zu erklären, als Schutzbehauptung gilt, wird auch vom erkennenden Gericht geteilt. Dass es sowohl in Pakistan (als auch in Afghanistan) ein Leichtes darstellt gefälschte oder verfälschte Dokumente zu besorgen, ist im Übrigen Amtswissen. Dass die belangte Behörde daher davon ausgeht, dass der vorgelegte Personenstandsregisterauszug eine Fälschung oder Verfälschung darstellt, begegnet auch keinen Bedenken und setzte die Beschwerde den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde kein substantiiertes Vorbringen entgegen. Ebenso nachvollziehbar zeigte die belangte Behörde auf, dass der Beschwerdeführer eben nicht darlegen konnte, warum er eigentlich erst im gegenständlichen Verfahren "klarstellte", dass er die afghanische Staatsangehörigkeit besitze (vgl. angefochtener Bescheid, S 110). Die belangte Behörde führte dazu aus, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz bereits im September 2018 erledigt worden sei, es sei erwarten zu gewesen, dass der Beschwerdeführer seine falschen Angaben zumindest im Beschwerdeverfahren aufzuklären versucht hätte und seine nunmehr behauptete afghanische Staatsbürgerschaft vorgebracht hätte, zumal ja bereits die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan ausgesprochen worden sei. Das erkennende Gericht tritt dem bei und hält zusätzlich fest, dass der Beschwerdeführer auch nach Abschluss des ersten Asylverfahrens die Möglichkeit nicht nutzte seine Staatsbürgerschaft klarzustellen. So berief sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Antrag gemäß § 56 AsylG ausdrücklich auf seine Herkunft in Pakistan, hielt also seine angeblich falsche Geschichte aufrecht, ohne die Möglichkeit zu nutzen die angeblich falschen Angaben richtigzustellen. Vielmehr ist auffällig, dass der Beschwerdeführer detailreich seine Angaben zu seinem Leben in Pakistan präsentierte (vgl. L512 2208556-2/4Z, S 10: "RI: Haben Sie noch Familienangehörige in ihrer Heimat? Wenn ja wer sind diese und wo leben diese? – P: Ich habe keine Familie in Pakistan. – RI: Haben Sie keine Geschwister, Onkeln, Tanten, Großeltern? – P: Meine echten Eltern sind verstorben, ich habe nur Stiefgeschwister. Ich habe 3 Stiefgeschwister. Ich bin ein Einzelkind von meinen eigenen Eltern. Meine Eltern sind bereits verstorben. Mein Vater hat 2 Mal geheiratet. Eigentlich sind es keine Stiefgeschwister, sondern Halbgeschwister, die ich habe. Ich habe 5 Brüder und 3 Schwester. – RI: Wo leben diese? – In Khyber Agency, im Dorf Jan Khan. Die Stadt Bara ist in der Nähe. – RI: Haben Sie zu diesen Familienangehörigen Kontakt? – P: Nein, ich hatte Probleme mit meinen Halbbrüdern, das habe ich auch gesagt, man hat mir auch geglaubt. Das kann ich auch beweisen."). Im gegenständlichen Verfahren tauchen dann auf einmal doch wieder die Eltern auf, sogar ein Bruder und zwei Schwestern führt der Beschwerdeführer an (vgl. Einvernahme am 12.04.2024, S 7). Darüber hinaus hält der Beschwerdeführer auch seine Ausreisegründe aus dem ersten Verfahren aufrecht, obwohl er ja im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich festhielt, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen (vgl. L512 2208556-2/4Z, S 11: "…Ich habe über die Grundstücksstreitigkeiten mit meinen Halbbrüdern schon erzählt. Mir droht die Gefahr durch meine Bruder, andererseits ist das Gebiet, wo ich herkomme, ein sehr unsicheres und gefährliches Gebiet…"). Auffallend ist für das erkennende Gericht außerdem, dass der Beschwerdeführer sehr gut über die Lage in Pakistan informiert ist, obwohl er ja eigentlich aus Afghanistan stammt und es sogar schafft, die Lage der Paschtunen in Pakistan innenpolitisch zu analysieren (vgl. L512 2208556-2/4Z, S 11: "Die Lage in Pakistan ist viel schlimmer als man durch Google oder diese Informationen erfahren kann, besonders in Peshawar und in Khybar Pakhtunkhwa ist die Lage noch schlechter, es gelten dort keine Gesetze und es gibt keine Gerechtigkeit. Als Emrahan regierte war die Lage in Pakistan etwas besser, aber er wurde in Karatschi ins Gefängnis gesteckt, weil er für Pakistan Gutes tun wollte. Wenn man zu jemanden so etwas antut, was sind wir, einfache Menschen? Paschtunen halten zu Imran Khan weil er dafür sorgt, dass Menschen sich weiterentwickeln, aber den Imran Khan gibt es nicht mehr und deshalb ist die Lage der Anhänger von Imran Khan auch schlecht, weil sie sein Anhänger sind, werden sie ins Gefängnis gesteckt oder sonst bestraft."). Ebenso nachvollziehbar zeigte die belangte Behörde auf, dass der Beschwerdeführer eben nicht darlegen konnte, warum er eigentlich erst im gegenständlichen Verfahren "klarstellte", dass er die afghanische Staatsangehörigkeit besitze vergleiche angefochtener Bescheid, S 110). Die belangte Behörde führte dazu aus, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz bereits im September 2018 erledigt worden sei, es sei erwarten zu gewesen, dass der Beschwerdeführer seine falschen Angaben zumindest im Beschwerdeverfahren aufzuklären versucht hätte und seine nunmehr behauptete afghanische Staatsbürgerschaft vorgebracht hätte, zumal ja bereits die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan ausgesprochen worden sei. Das erkennende Gericht tritt dem bei und hält zusätzlich fest, dass der Beschwerdeführer auch nach Abschluss des ersten Asylverfahrens die Möglichkeit nicht nutzte seine Staatsbürgerschaft klarzustellen. So berief sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG ausdrücklich auf seine Herkunft in Pakistan, hielt also seine angeblich falsche Geschichte aufrecht, ohne die Möglichkeit zu nutzen die angeblich falschen Angaben richtigzustellen. Vielmehr ist auffällig, dass der Beschwerdeführer detailreich seine Angaben zu seinem Leben in Pakistan präsentierte vergleiche L512 2208556-2/4Z, S 10: "RI: Haben Sie noch Familienangehörige in ihrer Heimat? Wenn ja wer sind diese und wo leben diese? – P: Ich habe keine Familie in Pakistan. – RI: Haben Sie keine Geschwister, Onkeln, Tanten, Großeltern? – P: Meine echten Eltern sind verstorben, ich habe nur Stiefgeschwister. Ich habe 3 Stiefgeschwister. Ich bin ein Einzelkind von meinen eigenen Eltern. Meine Eltern sind bereits verstorben. Mein Vater hat 2 Mal geheiratet. Eigentlich sind es keine Stiefgeschwister, sondern Halbgeschwister, die ich habe. Ich habe 5 Brüder und 3 Schwester. – RI: Wo leben diese? – In Khyber Agency, im Dorf Jan Khan. Die Stadt Bara ist in der Nähe. – RI: Haben Sie zu diesen Familienangehörigen Kontakt? – P: Nein, ich hatte Probleme mit meinen Halbbrüdern, das habe ich auch gesagt, man hat mir auch geglaubt. Das kann ich auch beweisen."). Im gegenständlichen Verfahren tauchen dann auf einmal doch wieder die Eltern auf, sogar ein Bruder und zwei Schwestern führt der Beschwerdeführer an vergleiche Einvernahme am 12.04.2024, S 7). Darüber hinaus hält der Beschwerdeführer auch seine Ausreisegründe aus dem ersten Verfahren aufrecht, obwohl er ja im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich festhielt, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen vergleiche L512 2208556-2/4Z, S 11: "…Ich habe über die Grundstücksstreitigkeiten mit meinen Halbbrüdern schon erzählt. Mir droht die Gefahr durch meine Bruder, andererseits ist das Gebiet, wo ich herkomme, ein sehr unsicheres und gefährliches Gebiet…"). Auffallend ist für das erkennende Gericht außerdem, dass der Beschwerdeführer sehr gut über die Lage in Pakistan informiert ist, obwohl er ja eigentlich aus Afghanistan stammt und es sogar schafft, die Lage der Paschtunen in Pakistan innenpolitisch zu analysieren vergleiche L512 2208556-2/4Z, S 11: "Die Lage in Pakistan ist viel schlimmer als man durch Google oder diese Informationen erfahren kann, besonders in Peshawar und in Khybar Pakhtunkhwa ist die Lage noch schlechter, es gelten dort keine Gesetze und es gibt keine Gerechtigkeit. Als Emrahan regierte war die Lage in Pakistan etwas besser, aber er wurde in Karatschi ins Gefängnis gesteckt, weil er für Pakistan Gutes tun wollte. Wenn man zu jemanden so etwas antut, was sind wir, einfache Menschen? Paschtunen halten zu Imran Khan weil er dafür sorgt, dass Menschen sich weiterentwickeln, aber den Imran Khan gibt es nicht mehr und deshalb ist die Lage der Anhänger von Imran Khan auch schlecht, weil sie sein Anhänger sind, werden sie ins Gefängnis gesteckt oder sonst bestraft."). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zunächst in der Erstbefragung ausführte, er sei in Afghanistan geboren worden (vgl. Erstbefragung, S 1:"Geburtsort: Khyber Agency/Pakistan (AW gibt an in Kunar/Afghanistan geboren zu sein)", dies bereits aber im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme korrigierte, als dass er in Pakistan geboren worden sei. Abermals erinnert das erkennende Gericht daran, dass der Beschwerdeführer eben in der gleichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausdrücklich bestätigte, dass sämtliche Angaben richtig seien. Daran anknüpfend führte die belangte Behörde auch überzeugend aus, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise Angaben zu Afghanistan machen konnte, obwohl er angeblich dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hatte. Dass der Beschwerdeführer sein angebliches Heimatdorf "Belah" noch in die falsche Provinz einordnete (vgl. angefochtener Bescheid, S 112) kann aus Sicht des erkennenden Gerichtes noch nachgesehen noch mit der mangelnden Bildung des Beschwerdeführers erklärt werden, nicht jedoch, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise grundlegende Kenntnisse über die nähere Umgebung seines Dorfes hatte (Einvernahme 12.11.2024, S 7ff) hält die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht vor, dass er nicht einmal die Farben der in Afghanistan gebräuchlichen Geldnoten angeben konnte (angefochtener Bescheid S 113 bzw. Einvernahme am 12.11.2024, S 9; richtig laut wikipedia: 50 Afghani: Dunkelgrün, 100 Afghani: Violett; Beschwerdeführer: 50 Afghani: "staubige Farbe" bzw. 100 Afghani: "So wie der Tisch, also wie die Tischfarbe, nur heller. Er ist bräunlich."). Soweit die Beschwerde dem entgegenhält, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise (bei einem angenommenen Geburtsdatum im Jahr 2000) minderjährig gewesen, habe nur eine dreijährige Schulbildung erhalten und seien seit der "Flucht" sieben Jahre vergangen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise ca. 16 Jahre alt gewesen ist. Dies ist ein Alter, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer zumindest rudimentäre Kenntnisse seines Heimatlandes, in welchem er nach seinen Angaben zumindest zum überwiegenden Teil sozialisiert worden sei, angeben könnte. Dass der Beschwerdeführer nach der afghanischen Währung zunächst den pakistanischen "Kalldari" (gemeint wohl: Kaldar) anführte, sei hier auch nicht unerwähnt und würdigte die belangte Behörde dies bereits als weiteres Indiz, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit aus Pakistan stammt und auch nie in Afghanistan lebte. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zunächst in der Erstbefragung ausführte, er sei in Afghanistan geboren worden vergleiche Erstbefragung, S 1:"Geburtsort: Khyber Agency/Pakistan (AW gibt an in Kunar/Afghanistan geboren zu sein)", dies bereits aber im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme korrigierte, als dass er in Pakistan geboren worden sei. Abermals erinnert das erkennende Gericht daran, dass der Beschwerdeführer eben in der gleichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausdrücklich bestätigte, dass sämtliche Angaben richtig seien. Daran anknüpfend führte die belangte Behörde auch überzeugend aus, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise Angaben zu Afghanistan machen konnte, obwohl er angeblich dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hatte. Dass der Beschwerdeführer sein angebliches Heimatdorf "Belah" noch in die falsche Provinz einordnete vergleiche angefochtener Bescheid, S 112) kann aus Sicht des erkennenden Gerichtes noch nachgesehen noch mit der mangelnden Bildung des Beschwerdeführers erklärt werden, nicht jedoch, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise grundlegende Kenntnisse über die nähere Umgebung seines Dorfes hatte (Einvernahme 12.11.2024, S 7ff) hält die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht vor, dass er nicht einmal die Farben der in Afghanistan gebräuchlichen Geldnoten angeben konnte (angefochtener Bescheid S 113 bzw. Einvernahme am 12.11.2024, S 9; richtig laut wikipedia: 50 Afghani: Dunkelgrün, 100 Afghani: Violett; Beschwerdeführer: 50 Afghani: "staubige Farbe" bzw. 100 Afghani: "So wie der Tisch, also wie die Tischfarbe, nur heller. Er ist bräunlich."). Soweit die Beschwerde dem entgegenhält, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise (bei einem angenommenen Geburtsdatum im Jahr 2000) minderjährig gewesen, habe nur eine dreijährige Schulbildung erhalten und seien seit der "Flucht" sieben Jahre vergangen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise ca. 16 Jahre alt gewesen ist. Dies ist ein Alter, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer zumindest rudimentäre Kenntnisse seines Heimatlandes, in welchem er nach seinen Angaben zumindest zum überwiegenden Teil sozialisiert worden sei, angeben könnte. Dass der Beschwerdeführer nach der afghanischen Währung zunächst den pakistanischen "Kalldari" (gemeint wohl: Kaldar) anführte, sei hier auch nicht unerwähnt und würdigte die belangte Behörde dies bereits als weiteres Indiz, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit aus Pakistan stammt und auch nie in Afghanistan lebte. Zu den vorgebrachten – neuen – Ausreisegründen brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater und sein Onkel hatten 2015 Grundstücksstreitigkeiten. Er sei damals noch ein Kind gewesen. Bei diesen Streitigkeiten habe er seinem Cousin einen Stein auf den Kopf geschlagen, der daran verstorben sei. Die belangte Behörde spricht dem Vorbringen – im Ergebnis – den glaubhaften Kern ab, mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer eben nicht aus Afghanistan stammt, sondern aus Pakistan. Eine neue Gefährdungslage konnte daher nicht festgestellt werden und bleibe die Gefährdungslage aus dem ersten Asylverfahren aufrecht (vgl. angefochtener Bescheid, S 113f). Dem hält die Beschwerde nichts entgegen, sondern erstattete die Beschwerde lediglich Vorbringen hinsichtlich der fraglichen Staatsbürgerschaft. Der belangten Behörde ist nunmehr nicht entgegenzutreten, wenn sie im Ergebnis davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Anknüpfungspunkte in Afghanistan nicht glaubhaft machen konnte und daher auch behaupteten familiären Probleme oder Verfolgungen in Afghanistan keinen glaubhaften Kern aufweisen. Dem setzt die Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen entgegen. Die Einschätzung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer weder die afghanische Staatsbürgerschaft besitzt, noch in Afghanistan sozialisiert wurde, teilt das erkennende Gericht, wie oben umfassend dargelegt. Im Ergebnis erweisen sich die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde damit als tragfähig und kommt das erkennende Gericht ebenso wie die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte.Zu den vorgebrachten – neuen – Ausreisegründen brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater und sein Onkel hatten 2015 Grundstücksstreitigkeiten. Er sei damals noch ein Kind gewesen. Bei diesen Streitigkeiten habe er seinem Cousin einen Stein auf den Kopf geschlagen, der daran verstorben sei. Die belangte Behörde spricht dem Vorbringen – im Ergebnis – den glaubhaften Kern ab, mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer eben nicht aus Afghanistan stammt, sondern aus Pakistan. Eine neue Gefährdungslage konnte daher nicht festgestellt werden und bleibe die Gefährdungslage aus dem ersten Asylverfahren aufrecht vergleiche angefochtener Bescheid, S 113f). Dem hält die Beschwerde nichts entgegen, sondern erstattete die Beschwerde lediglich Vorbringen hinsichtlich der fraglichen Staatsbürgerschaft. Der belangten Behörde ist nunmehr nicht entgegenzutreten, wenn sie im Ergebnis davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Anknüpfungspunkte in Afghanistan nicht glaubhaft machen konnte und daher auch behaupteten familiären Probleme oder Verfolgungen in Afghanistan keinen glaubhaften Kern aufweisen. Dem setzt die Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen entgegen. Die Einschätzung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer weder die afghanische Staatsbürgerschaft besitzt, noch in Afghanistan sozialisiert wurde, teilt das erkennende Gericht, wie oben umfassend dargelegt. Im Ergebnis erweisen sich die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde damit als tragfähig und kommt das erkennende Gericht ebenso wie die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zurückweisung wegen entschiedener Sache: § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet: Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet: "
  6. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Zum gegenständlichen Verfahren: Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das hg Erkenntnis vom 03.03.2022, Zl. L516 2208556-1/26E, welches mit der Zustellung in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer erstattet mit dem nunmehrigen Asylantrag keinen glaubhaften neuen Sachverhalt, sondern kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass dem neu erstatteten Vorbringen kein glaubhafter Kern zukommt bzw. das nunmehrige Vorbringen von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mitumfasst ist und die bisherigen Gründe aufrechtgehalten werden. Das erkennende Gericht schließt sich den beweiswürdigenden Ergebnissen der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer eben nicht aus Afghanistan stammt, sondern in Wahrheit aus Pakistan stammt und dort auch bis zu seiner Ausreise lebte. Der Beschwerdeführer konnte nicht einmal elementare Fragen zu seinem Leben in Afghanistan beantworten und ist – wie ausführlich dargelegt – in keiner Frage persönlich glaubhaft und fiel der Beschwerdeführer in erster Linie durch falsche und widersprüchliche Angaben zu seiner Person, seiner Familie und seinen Gründen für die Antragstellung. Der Beschwerdeführer konnte seine Identität in keiner Weise glaubhaft machen, geschweige denn nachweisen. Alleine daraus ergibt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei afghanischer Staatsbürger und sei in Afghanistan familiärer Verfolgung ausgesetzt, nicht nachvollziehbar ist. Vielmehr ist das erkennende Gericht wie auch die belangte Behörde davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit aus Pakistan stammt und in Wahrheit dort sozialisiert wurde und von dort auch nach Österreich reiste. Ein neuer Sachverhalt, der zumindest einen glaubhaften Kern aufweist, kann nicht festgestellt werden. Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages begegnet keinen rechtlichen Bedenken und erweist sich als rechtsrichtig. Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers als gesichert angesehen werden. Das BFA hat sich in der Entscheidung auch mit der Sicherheitslage in Pakistan auseinandergesetzt und entsprechende Feststellungen getroffen und ist insbesondere im Vergleich zur Vergleichsentscheidung davon auszugehen, dass die Sicherheitslage sich zumindest nicht verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das erkennende Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Ausweisungsentscheidung im März 2022 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen und wurde in der Beschwerde in keiner Weise Anderes behauptet.Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers als gesichert angesehen werden. Das BFA hat sich in der Entscheidung auch mit der Sicherheitslage in Pakistan auseinandergesetzt und entsprechende Feststellungen getroffen und ist insbesondere im Vergleich zur Vergleichsentscheidung davon auszugehen, dass die Sicherheitslage sich zumindest nicht verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das erkennende Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Ausweisungsentscheidung im März 2022 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen und wurde in der Beschwerde in keiner Weise Anderes behauptet. 3.2 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung: Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: Das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  7. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  8. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. ... Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. ... Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: Das Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: "Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn Paragraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. ... Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. … Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich Paragraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. ....
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. ... Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht." Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet: Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet: "Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Zum gegenständlichen Verfahren: Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich und lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben. Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer: Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2017 rechtswidrig nach Österreich ein. Sein erster Asylantrag wurde im März 2022 rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin im Bundesgebiet und stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG, welcher am 27.11.2023 rechtskräftig abgewiesen wurde. Abermals ignorierte der Beschwerdeführer die Rückkehrentscheidung, sondern reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in die Schweiz, von wo er im April 2024 zurück nach Österreich überstellt wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich seit ca. sieben Jahren im Bundesgebiet. Dies stellt grundsätzlich einen beachtenswerten Zeitraum dar. Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich geltend machte, noch sind solche zu sehen. Der Beschwerdeführer ging von Mai 2022 bis Oktober 2023 einer Beschäftigung nach, ohne dass hierfür eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorlag. Der Beschwerdeführer war kein Mitglied in einem Verein, der Beschwerdeführer machte keine privaten Kontakte geltend, auch nicht in der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat zwar Deutschkurse absolviert, jedoch in seinen sieben Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet kein einziges Deutschzertifikat erworben. Der Beschwerdeführer nahm im Jahr 2020 für einen Monat an einem Sozialprojekt teil. Sonstige Ausbildungen absolvierte der Beschwerdeführer nicht. Dafür nahm der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Aufenthalts Sozialleistungen in Anspruch. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2017 rechtswidrig nach Österreich ein. Sein erster Asylantrag wurde im März 2022 rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin im Bundesgebiet und stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG, welcher am 27.11.2023 rechtskräftig abgewiesen wurde. Abermals ignorierte der Beschwerdeführer die Rückkehrentscheidung, sondern reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in die Schweiz, von wo er im April 2024 zurück nach Österreich überstellt wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich seit ca. sieben Jahren im Bundesgebiet. Dies stellt grundsätzlich einen beachtenswerten Zeitraum dar. Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich geltend machte, noch sind solche zu sehen. Der Beschwerdeführer ging von Mai 2022 bis Oktober 2023 einer Beschäftigung nach, ohne dass hierfür eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorlag. Der Beschwerdeführer war kein Mitglied in einem Verein, der Beschwerdeführer machte keine privaten Kontakte geltend, auch nicht in der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat zwar Deutschkurse absolviert, jedoch in seinen sieben Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet kein einziges Deutschzertifikat erworben. Der Beschwerdeführer nahm im Jahr 2020 für einen Monat an einem Sozialprojekt teil. Sonstige Ausbildungen absolvierte der Beschwerdeführer nicht. Dafür nahm der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Aufenthalts Sozialleistungen in Anspruch. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer verschleiert seit Jahren seine Identität, widersetzt sich seit Jahren seiner Ausreiseverpflichtung und bezieht in erster Linie Sozialleistungen um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. So stellt das Verhalten des Beschwerdeführers eine gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung dar, welches die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann. Demgegenüber zeigte der Beschwerdeführer keine nennenswerten Bemühungen sich in Österreich zu integrieren und sind keine außergewöhnlichen integrativen Leistungen erkennbar. Der Beschwerdeführer nutzte seine Zeit im Bundesgebiet nicht um sich ein schützenswertes Privatleben aufzubauen. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer völlig klar sein, dass sein Aufenthalt nicht gesichert sein kann angesichts von zwei rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen. 3.3 Zulässigkeit der Abschiebung: Schließlich sind im Hinblick auf die von der Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wären. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan, verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan und sind keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Rückkehr nicht wieder in Pakistan integrieren könnte. Schließlich sind im Hinblick auf die von der Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wären. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan, verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan und sind keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Rückkehr nicht wieder in Pakistan integrieren könnte. 3.4 Zur sofortigen Ausreise: Gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz besteht im Falle einer zurückweisenden Entscheidung keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren keine Gründe vor, die diesem Ausspruch entgegenstehen würden und war somit auch dieser Spruchpunkt (Spruchpunkt VI.) des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz besteht im Falle einer zurückweisenden Entscheidung keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren keine Gründe vor, die diesem Ausspruch entgegenstehen würden und war somit auch dieser Spruchpunkt (Spruchpunkt römisch sechs.) des angefochtenen Bescheides zu bestätigen. 3.5 Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist und keine Gründe hervorkamen, die in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wären.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist und keine Gründe hervorkamen, die in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wären. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L525.2208556.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.