RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlL527 2278535-1 SpruchL527 2278535-1/15E, L527 2278535-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 31.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Einen Tag später fand die Erstbefragung statt, am 20.04.2023 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde). Mit Bescheid vom 18.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid vom 18.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Mimo HUSSEIN, die vorliegende Beschwerde. Mit ERV-Eingabe vom 03.01.2025 gab der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt. Am XXXX.2025 reiste der Beschwerdeführer, wie gegenüber der Behörde bereits am 02.01.2025 schriftlich angekündigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und in seinen Herkunftsstaat, die Republik Türkei, zurück.Am römisch 40 .2025 reiste der Beschwerdeführer, wie gegenüber der Behörde bereits am 02.01.2025 schriftlich angekündigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und in seinen Herkunftsstaat, die Republik Türkei, zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte in Österreich am 31.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen – auf das Wesentliche zusammengefasst – damit, dass ihn einerseits Familienmitglieder wegen seiner politischen Gesinnung diskriminiert und bedroht hätten und dass er andererseits Nachteile erlitten habe, weil sein Onkel Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans; PKK) sei (Niederschrift der Erstbefragung, S 7, Niederschrift der behördlichen Einvernahme, S 5 f). Mit Bescheid vom 18.08.2023, Zahl XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine (asylrelevante) Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung zu gewärtigen (gehabt) habe. Mit Bescheid vom 18.08.2023, Zahl römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine (asylrelevante) Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung zu gewärtigen (gehabt) habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Mimo HUSSEIN, Beschwerde. Am XXXX.2025 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und in seinen Herkunftsstaat, die Republik Türkei, zurück (OZ 11, 13).Am römisch 40 .2025 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und in seinen Herkunftsstaat, die Republik Türkei, zurück (OZ 11, 13). Der Beschwerdeführer hat an einer Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich an der Überprüfung des Bescheids vom 18.08.2023, kein rechtliches Interesse mehr.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Akts sowie des Akts des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Aktenseiten, Schriftstücke, Geschäftszahlen und Ordnungszahlen angegeben. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. 2.
- Zum Wegfall des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist hervorzuheben: Der Beschwerdeführer behauptete (zunächst) eine Verfolgung in seinem bzw. durch seinen Herkunftsstaat, kehrte jedoch dann freiwillig – wenn auch im Lichte des Ablebens einer seiner Großmütter – in diesen zurück. Dies lässt sich seiner schriftlichen Mitteilung vom 02.01.2025, OZ 11, unmissverständlich entnehmen: „[…] Ich möchte betonen, dass ich diese Entscheidung völlig freiwillig treffe. […]“ Dass und inwiefern er – trotz freiwilliger Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – (weiterhin) ein rechtliches Interesse an der Überprüfung des Bescheids vom 18.08.2023 hätte, legte der – am 02.01.2025 noch anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – nicht dar. Folglich ist fraglos davon auszugehen, dass das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen ist und dass er die Entscheidung der belangten Behörde akzeptiert.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Erklärung der Beschwerde als gegenstandslos geworden und Einstellung des Verfahrens: 3.
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 31 Abs 1 VwGVG besagt, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts mit Beschluss erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG besagt, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts mit Beschluss erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, lässt sich § 28 Abs 1 VwGVG nicht entnehmen. In Ermangelung konkreter Regelungen ist diese Frage nach allgemeinen Grundsätzen zu beantworten. Vgl. mwN Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 20 (Stand 15.2.2017, rdb.at).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, lässt sich Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nicht entnehmen. In Ermangelung konkreter Regelungen ist diese Frage nach allgemeinen Grundsätzen zu beantworten. Vgl. mwN Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rz 20 (Stand 15.2.2017, rdb.at). Bereits in seiner Entscheidung vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, erklärte der Verwaltungsgerichtshof, dass folgende Erwägungen zum Rechtsschutzinteresse und zu § 33 VwGG auf die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen seien: Bereits in seiner Entscheidung vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, erklärte der Verwaltungsgerichtshof, dass folgende Erwägungen zum Rechtsschutzinteresse und zu Paragraph 33, VwGG auf die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen seien: „Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 2 B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 B-VG gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes für maßgebend erklärt (vgl. den hg. Beschluss vom
- Dezember 2014, Ro 2014/02/0115 mwN.). Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. zB. die hg. Beschlüsse vom
- Jänner 2013, Zl. 2011/03/0228, und vom
- Oktober 2013, Zl. 2013/03/0111, den bereits erwähnten hg. Beschluss vom
- Dezember 2014 sowie den hg. Beschluss vom
- September 2015, Zl. Ro 2015/03/0028).“„Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Artikel 131, Absatz 2, B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Artikel 133, Absatz 6, B-VG gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes für maßgebend erklärt vergleiche den hg. Beschluss vom
- Dezember 2014, Ro 2014/02/0115 mwN.). Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche zB. die hg. Beschlüsse vom
- Jänner 2013, Zl. 2011/03/0228, und vom
- Oktober 2013, Zl. 2013/03/0111, den bereits erwähnten hg. Beschluss vom
- Dezember 2014 sowie den hg. Beschluss vom
- September 2015, Zl. Ro 2015/03/0028).“ Daran anknüpfend ist der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.12.2017, Ra 2017/07/0098, zu entnehmen, dass es für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts über eine Beschwerde eines aufrechten Rechtsschutzinteresses bedürfe. Vgl. näher und mwN auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 31 ff (Stand 15.2.2017, rdb.at), sowie § 33 VwGG und die Kommentierung bei Gruber § 33 VwGG Rz 1a ff, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017).Vgl. näher und mwN auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 31 ff (Stand 15.2.2017, rdb.at), sowie Paragraph 33, VwGG und die Kommentierung bei Gruber Paragraph 33, VwGG Rz 1a ff, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017). 3.
- In Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und der zitierten Rechtsprechung auf den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt waren die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren (damit gemeint: das Beschwerdeverfahren; vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 21 f, 29 [Stand 15.2.2017, rdb.at]) gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen. Dafür ist insbesondere wesentlich, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen ist. 3.
- In Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und der zitierten Rechtsprechung auf den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt waren die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren (damit gemeint: das Beschwerdeverfahren; vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 21 f, 29 [Stand 15.2.2017, rdb.at]) gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Dafür ist insbesondere wesentlich, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen ist. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist; vgl. z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)§ 24 VwGVG K 10 und E
- Wie aus der unter 3.
- erörterten Rechtsprechung folgt, ist eine Beschwerde etwa dann zurückzuweisen, wenn schon zum Zeitpunkt der Einbringung kein Rechtsschutzbedürfnis vorhanden ist. Für einen etwaigen Entfall der Verhandlung bei der Einstellung des Beschwerdeverfahrens enthält das VwGVG keine ausdrückliche Regelung. Das Bundesverwaltungsgericht geht allerdings davon aus, dass nicht nur die Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses, sondern auch die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses das Absehen von einer Verhandlung rechtfertigt. Zudem steht das Absehen von einer Verhandlung gegenständlich im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt hat.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist; vergleiche z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)Paragraph 24, VwGVG K 10 und E
- Wie aus der unter 3.
- erörterten Rechtsprechung folgt, ist eine Beschwerde etwa dann zurückzuweisen, wenn schon zum Zeitpunkt der Einbringung kein Rechtsschutzbedürfnis vorhanden ist. Für einen etwaigen Entfall der Verhandlung bei der Einstellung des Beschwerdeverfahrens enthält das VwGVG keine ausdrückliche Regelung. Das Bundesverwaltungsgericht geht allerdings davon aus, dass nicht nur die Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses, sondern auch die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses das Absehen von einer Verhandlung rechtfertigt. Zudem steht das Absehen von einer Verhandlung gegenständlich im Einklang mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L527.2278535.1.00