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{'item': 'L530 2199527-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlL530 2199527-5 Spruch, L530 2199527-5/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl

G

  1. Am 07.06.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl

G

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.09.2021, ZI. XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines

Art 8EMRK vom 07.06.2021 gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.09.2021, ZI. römisch 40 wurde der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom 07.06.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

  1. Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28.10.2021 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2023, L531 2199527-4/7E stattgegeben und der Bescheid vom 30.09.2021 mangels einer rechtswirksamen Antragstellung behoben.
  2. Am 16.03.2022 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag zum Fluchtgrund vor, er habe sich bei seiner Asylantragstellung im Jahre 2015 nicht getraut anzugeben, homosexuell orientiert zu sein. Sein Onkel habe den Dolmetscher gekannt und es wären seine Angaben aus diesem Grund nicht vollständig gewesen. Mittlerweile wisse seine Familie im Irak von seiner homosexuellen Orientierung und habe diese den Kontakt zu ihm abgebrochen. Er habe zudem Drohungen erhalten, wonach er getötet werde, sollte er in den Irak zurückkehren. Sein Leben sei sohin in Gefahr und habe er deshalb erneut um Asyl angesucht.
  3. Am 04.05.2022 sowie am 09.05.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei die erste Einvernahme aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten und wegen des Wunsches nach einer weiblichen Dolmetscherin abgebrochen wurde. Anlässlich der fortgesetzte Einvernahme legte der Beschwerdeführers im Wesentlichen dar, er sei nach seiner Einreise nach Österreich jung gewesen und habe sich ständig bei seinen in Österreich lebenden Onkeln aufgehalten. Er habe sich deshalb nicht getraut, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen. Nunmehr habe er den Kontakt zu seinen Onkeln abgebrochen und wolle sein Leben frei praktizieren. Er sei homosexuell orientiert und glaube an keine Religion. Er faste und bete nicht. Unter diesen Vorzeichen könne er im Irak nicht leben. Im Irak habe er schon Probleme zu gewärtigen gehabt, da seine Familie sehr religiös sei und sie ihn kontrolliert habe. In Österreich könne er leben, wie er wolle, und habe einen Freund.
  4. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.03.2022 wurde vom Bundesamt mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 03.06.2022, Zl. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen und wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Von einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nahm das Bundesamt Abstand.
  5. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.03.2022 wurde vom Bundesamt mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 03.06.2022, Zl. römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Von einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nahm das Bundesamt Abstand. Beweiswürdigend legte das Bundesamt im Wesentlichen dar, der Beschwerdeführer bringe nunmehr vor, homosexuell orientiert zu sein. Dies stehe im krassen Widerspruch zu seinen Ausführungen hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines

Art 8

EMRK vom 07.06.2021, den er damit begründet habe, seit zweieinhalb Jahren mit einer russischen Staatsangehörigen in einer innigen Beziehung zu sein und diese heiraten zu wollen. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, Kontakt zu seinem Onkel und deren vierjährige Tochter zu haben und würde der Beschwerdeführer regelmäßig auf seine Cousine aufpassen. Der Beschwerdeführer hätte außerdem, wenn er tatsächlich homosexuell sei, bereits 2020 einen Asylantrag wegen Homosexualität stellen können. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert, es habe sich weder im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt ergeben und liege sohin eine entschiedene Sache vor.Beweiswürdigend legte das Bundesamt im Wesentlichen dar, der Beschwerdeführer bringe nunmehr vor, homosexuell orientiert zu sein. Dies stehe im krassen Widerspruch zu seinen Ausführungen hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK vom 07.06.2021, den er damit begründet habe, seit zweieinhalb Jahren mit einer russischen Staatsangehörigen in einer innigen Beziehung zu sein und diese heiraten zu wollen. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, Kontakt zu seinem Onkel und deren vierjährige Tochter zu haben und würde der Beschwerdeführer regelmäßig auf seine Cousine aufpassen. Der Beschwerdeführer hätte außerdem, wenn er tatsächlich homosexuell sei, bereits 2020 einen Asylantrag wegen Homosexualität stellen können. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert, es habe sich weder im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt ergeben und liege sohin eine entschiedene Sache vor.

  1. Gegen den dem Beschwerdeführer am 10.06.2022 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 23.06.2022 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz (in Wiederholung des grundlegenden Parteienvorbringens) dargelegt, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Es werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Partners des Beschwerdeführers zum Nachweis der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers beantragt. Das Bundesamt habe abseits davon die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt. Zudem habe das Bundesamt eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen, die den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in dessen Urteilen vom 09.09.2021, C-18/20, sowie vom 10.6.2021, C-921/19, formulierten Anforderungen nicht entspreche, wonach Folgeanträge zuzulassen seien, wenn diese auf „neuen Elementen und Erkenntnissen“ beruhen, die sowohl nach Abschluss des früheren Verfahrens als auch vor dessen Abschluss entstanden oder hervorgekommen sein können (nova producta und nova reporta), soweit diese zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass die antragstellende Person als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Der Beschwerdeführer bereue es, im Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung unwahre Angaben hinsichtlich seiner Beziehung gemacht zu haben. Es habe sich lediglich um eine enge Freundin gehandelt. Der Beschwerdeführer habe seine homosexuelle Orientierung aus Angst geheim gehalten und erst nachdem er aus der Wohnung seines Onkels ausgezogen sei begonnen, seine homosexuelle Orientierung auszuleben. Bei der ersten Einvernahme sei ein Onkel des Beschwerdeführers anwesend gewesen und habe der Dolmetscher einen weiteren Onkel des Beschwerdeführers aus beruflichen Gründen gekannt, sodass es nachvollziehbar sei, dass es Beschwerdeführer bisher nicht gewagt habe, von seiner homosexuellen Orientierung zu sprechen. Der EuGH habe bereits klargestellt, dass aufgrund der besonderen Intimität dieser Thematik das Erfordernis, dass Antragsteller „so schnell wie möglich“ alle Anhaltspunkte darzulegen haben, einschränkend auszulegen und ein späteres Vorbringen zur sexuellen Orientierung deshalb nicht ohne Weiteres als Argument gegen die Glaubwürdigkeit eines Antragstellers heranzuziehen sei. Das Bundesamt hätte sohin bereits im Zulassungsverfahren die Asylrelevanz der neuen Tatsachen zu überprüfen gehabt. Zudem seien unzureichende Länderfeststellungen getroffen worden. Der Beschwerde waren schließlich ein Bestätigungsschreiben des Vereins XXXX sowie Lichtbilder des Beschwerdeführers bei der Regenbogenparade beigefügt.Der Beschwerdeführer bereue es, im Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung unwahre Angaben hinsichtlich seiner Beziehung gemacht zu haben. Es habe sich lediglich um eine enge Freundin gehandelt. Der Beschwerdeführer habe seine homosexuelle Orientierung aus Angst geheim gehalten und erst nachdem er aus der Wohnung seines Onkels ausgezogen sei begonnen, seine homosexuelle Orientierung auszuleben. Bei der ersten Einvernahme sei ein Onkel des Beschwerdeführers anwesend gewesen und habe der Dolmetscher einen weiteren Onkel des Beschwerdeführers aus beruflichen Gründen gekannt, sodass es nachvollziehbar sei, dass es Beschwerdeführer bisher nicht gewagt habe, von seiner homosexuellen Orientierung zu sprechen. Der EuGH habe bereits klargestellt, dass aufgrund der besonderen Intimität dieser Thematik das Erfordernis, dass Antragsteller „so schnell wie möglich“ alle Anhaltspunkte darzulegen haben, einschränkend auszulegen und ein späteres Vorbringen zur sexuellen Orientierung deshalb nicht ohne Weiteres als Argument gegen die Glaubwürdigkeit eines Antragstellers heranzuziehen sei. Das Bundesamt hätte sohin bereits im Zulassungsverfahren die Asylrelevanz der neuen Tatsachen zu überprüfen gehabt. Zudem seien unzureichende Länderfeststellungen getroffen worden. Der Beschwerde waren schließlich ein Bestätigungsschreiben des Vereins römisch 40 sowie Lichtbilder des Beschwerdeführers bei der Regenbogenparade beigefügt.
  2. Nach Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung L531 vom 01.07.2022 infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 20 AsylG 2005) erfolgte die Zuweisung des gegenständlichen Verfahrens an die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung L530.
  3. Nach Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung L531 vom 01.07.2022 infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (Paragraph 20, AsylG 2005) erfolgte die Zuweisung des gegenständlichen Verfahrens an die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung L
  4. Am 06.12.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Ein Vertreter des Bundesamtes ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte auch die zeugenschaftliche Befragung des Lebensgefährten des Beschwerdeführers, XXXX. Der Beschwerdeführer wiederholte anlässlich der Verhandlung im Wesentlichen sein vor dem Bundesamt erstattetes Vorbingen.
  5. Am 06.12.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Ein Vertreter des Bundesamtes ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte auch die zeugenschaftliche Befragung des Lebensgefährten des Beschwerdeführers, römisch 40 . Der Beschwerdeführer wiederholte anlässlich der Verhandlung im Wesentlichen sein vor dem Bundesamt erstattetes Vorbingen.
  6. Am 08.01.2014 langte eine Vollmachtsbekanntgabe sowie Stellungnahme samt Urkundenvorlage der vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, das Bundesamt habe es unterlassen, Feststellungen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt, insbesondere zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers, zu treffen und notwendige Ermittlungstätigkeiten durchzuführen. Zugleich wurde die Einvernahme weiterer Zeugen beantragt und weitwendig die Lage von LGBTIQ-Personen im Herkunftsstaat erläutert. Abschließend wurden im Rahmen der Stellungnahme Integrationsschritte des Beschwerdeführers dargelegt.
  7. Aufgrund eines erforderlichen Einschreitens des Vertreters des Leiters der zuständigen Gerichtsabteilung L530 des Bundesverwaltungsgerichts wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2025 im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache gemäß § 25 Abs. 7 VwGVG wiederholt. Das Bundesamt blieb auch diesem Verhandlungstermin entschuldigt fern.
  8. Aufgrund eines erforderlichen Einschreitens des Vertreters des Leiters der zuständigen Gerichtsabteilung L530 des Bundesverwaltungsgerichts wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2025 im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache gemäß Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG wiederholt. Das Bundesamt blieb auch diesem Verhandlungstermin entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsbürger des Iraks und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX geboren und stammt aus Bagdad. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.1.
  11. Der Beschwerdeführer führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsbürger des Iraks und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 geboren und stammt aus Bagdad. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat elf Jahre die Schule und hat die Berufe Bäcker und Maler erlernt sowie als Verkäufer und Maler gearbeitet. Im Irak leben die Eltern sowie Geschwister und weitere Angehörige entfernteren Grades des Beschwerdeführers. Die Mutter, Großmutter und zwei Brüder des Beschwerdeführers sind weiterhin im Haus der Familie wohnhaft, in dem schon der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise lebte. Der Beschwerdeführer reiste auf illegalem Wege nach Österreich, wo er am 09.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hält sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügt keine irakischen Identitätsdokumente im Original. Seine Angaben zur Identität können daher nicht im Wege unbedenklicher Identitätsdokumente des Herkunftsstaates verifiziert werden. 1.
  12. Seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 09.11.2015 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass sein Onkel bei einem Bombenanschlag schwer verletzt worden sei. Milizen hätten den Beschwerdeführer und seinen Onkel rekrutieren wollen. Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers sei entführt worden und hätten sie Lösegeld bezahlt, damit er freikomme. Der Beschwerdeführer führte ferner aus, dem Clan XXXX anzugehören. Die Angehörigen des Clans hätten gute Beziehungen zum vormaligen Machthaber Saddam Hussein unterhalten und es sei dem Beschwerdeführer aus diesem Grund vorgeworfen worden, er habe zu Zeiten Saddam Husseins Personen ermordet. Der Beschwerdeführer habe mehr nicht in die Schule gehen können, es habe keine Arbeit gegeben und habe er sich nicht frei bewegen können.1.
  13. Seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 09.11.2015 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass sein Onkel bei einem Bombenanschlag schwer verletzt worden sei. Milizen hätten den Beschwerdeführer und seinen Onkel rekrutieren wollen. Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers sei entführt worden und hätten sie Lösegeld bezahlt, damit er freikomme. Der Beschwerdeführer führte ferner aus, dem Clan römisch 40 anzugehören. Die Angehörigen des Clans hätten gute Beziehungen zum vormaligen Machthaber Saddam Hussein unterhalten und es sei dem Beschwerdeführer aus diesem Grund vorgeworfen worden, er habe zu Zeiten Saddam Husseins Personen ermordet. Der Beschwerdeführer habe mehr nicht in die Schule gehen können, es habe keine Arbeit gegeben und habe er sich nicht frei bewegen können. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und wurde ihm auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und wurde ihm auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen den obengenannten Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.09.2018, L524 2199527-1/6E, als unbegründet ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht – soweit hier von Relevanz – aus, das Vorbringen des BF, wonach er wegen der Zugehörigkeit zum XXXX Clan bedroht und verfolgt worden sei, sei teils vage und oberflächlich, aber auch widersprüchlich dargelegt worden und daher nicht glaubhaft.Die gegen den obengenannten Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.09.2018, L524 2199527-1/6E, als unbegründet ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht – soweit hier von Relevanz – aus, das Vorbringen des BF, wonach er wegen der Zugehörigkeit zum römisch 40 Clan bedroht und verfolgt worden sei, sei teils vage und oberflächlich, aber auch widersprüchlich dargelegt worden und daher nicht glaubhaft. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0594-4, zurückgewiesen. 1.
  14. Am 15.01.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, am 15.12.2018 von seiner Familie erfahren zu haben, dass diese dem Islamischen Staat angehöre. Der Mann seiner Tante sei bei seiner Großmutter zu Besuch gewesen. Ein anderer Onkel habe die Polizei verständigt und sei der Mann seiner Tante von der Polizei mit der Begründung, dass er beim Islamischen Staat arbeite, abgeholt worden. Die Mutter und Großmutter des Beschwerdeführers würden im Bezirk XXXX leben und wüssten dort schon alle, dass der der Mann seiner Tante und er selbst mit dem IS arbeiten, weshalb von allen Seiten Drohungen kommen würden. Die Familie des festgenommenen Mannes seiner Tante würde Rache üben wollen, da dieser im Haus der Großmutter festgenommen worden sei. Zudem stützte sich der Beschwerdeführer weiterhin auf die angebliche Bedrohung durch Milizen, da die Familie des Beschwerdeführers einen Nahebezug zu Saddam Hussein gehabt habe.1.
  15. Am 15.01.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, am 15.12.2018 von seiner Familie erfahren zu haben, dass diese dem Islamischen Staat angehöre. Der Mann seiner Tante sei bei seiner Großmutter zu Besuch gewesen. Ein anderer Onkel habe die Polizei verständigt und sei der Mann seiner Tante von der Polizei mit der Begründung, dass er beim Islamischen Staat arbeite, abgeholt worden. Die Mutter und Großmutter des Beschwerdeführers würden im Bezirk römisch 40 leben und wüssten dort schon alle, dass der der Mann seiner Tante und er selbst mit dem IS arbeiten, weshalb von allen Seiten Drohungen kommen würden. Die Familie des festgenommenen Mannes seiner Tante würde Rache üben wollen, da dieser im Haus der Großmutter festgenommen worden sei. Zudem stützte sich der Beschwerdeführer weiterhin auf die angebliche Bedrohung durch Milizen, da die Familie des Beschwerdeführers einen Nahebezug zu Saddam Hussein gehabt habe. 1.
  16. Mit Bescheid vom 27.06.2019, Zl. XXXX, wies das Bundesamt den ersten Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück. Zugleich wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.
  17. Mit Bescheid vom 27.06.2019, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt den ersten Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Zugleich wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.07.2019, I405 2199527-2/3E, als unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweise und der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine seine Person betreffende Bedrohungssituation glaubhaft aufzuzeigen. Die Entscheidung erwuchs am 25.07.2019 in Rechtskraft. 1.
  18. Am 16.03.2022 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag zum Fluchtgrund vor, er habe sich bei seiner Asylantragstellung im Jahre 2015 nicht getraut anzugeben, dass er homosexuell sei. Sein Onkel habe den Dolmetscher gekannt und seien seine Angaben daher nicht vollständig gewesen. Mittlerweile wisse seine Familie im Irak von seiner Homosexualität und habe diese den Kontakt zu ihm abgebrochen. Er habe zudem Drohungen erhalten, wenn er in den Irak zurückkehre, umgebracht zu werden. Sein Leben sei sohin in Gefahr und habe er deshalb erneut um Asyl angesucht. Am 04.05.2022 sowie am 09.05.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz im Wesentlichen aus, er verfüge über viele Verwandte in der Bundeshauptstadt Wien, darunter einen bei Gericht tätigen Dolmetscher, und befürchte deshalb, dass die Verwandten „seine Geschichte“ verbreiten würden. Er sei homosexuell orientiert und unterhalten eine Beziehung mit einem namentlich bezeichneten österreichischen Staatsangehörigen. Den Kontakt zu seinen Onkeln habe er im Oktober 2019 abgebrochen, nachdem er aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Er unterhalte auch zu seiner Familie im Herkunftsstaat keinen Kontakt mehr, da seine Verwandten ihn kontrollieren und „großen Stress“ machen würden. Seit der letzten Einvernahme hätten sich Änderungen hinsichtlich seines Privatlebens ergeben. Bei seiner Einreise nach Österreich sei er erst 17 Jahre alt gewesen und habe sich ständig bei seinen in Österreich lebenden Onkeln aufgehalten. Er habe sich deshalb nicht getraut, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen. Nunmehr habe er den Kontakt zu seinen Onkeln abgebrochen. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz habe er gestellt, weil er sein Leben als homosexueller Mann frei praktizieren wolle, was in anderen Länder ein Tabu sei. Er glaube auch nicht an eine Religion, faste nicht und bete nicht. Unter diesen Vorzeichen könne er im Irak nicht leben, da seine Familie sehr religiös sei. Im Fall einer Rückkehr in den Irak würde er getötet werden, da Homosexualität im Irak gesellschaftlich nicht toleriert werde und es „kein Problem“ sei, homosexuelle Menschen zu töten. In weiterer Folge begründete der Beschwerdeführer über Nachfragen des Bundesamtes ausführlich, weshalb er seine sexuelle Orientierung nicht schon in den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren offenlegte und in welcher Form er seine sexuelle Orientierung im Herkunftsstaat und in Österreich gelebt habe bzw. aktuell lebe. 1.
  19. Am 23.05.2022 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung eine ausführliche Stellungnahme und verwies insbesondere auf die vom Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge herausgegebene „Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A

(2)of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees“ vom 23.10.2012 (auch als SOGI-Richtlinien bezeichnet). Demzufolge könnten Schamgefühle oder internalisierte Homophobie und Trauma dazu führen, dass Asylsuchende nur schwer Auskunft über ihre Sexualität und damit ihren Fluchtgrund geben können. Wenn sich daher eine Person im Verfahren vor oder in früheren Phasen der Anhörung nicht zu seiner sexuellen Orientierung oder gleichgeschlechtlichen Identität bekennt, solle dies im Allgemeinen nicht nachteilig beurteilt werden. Der Beschwerdeführer brachte außerdem weitere Beweismittel mit Bezug zur von ihm eigegangene Beziehung mit einem österreichischen Staatsangehörigen in Vorlage. Von einer (amtswegigen) Einvernahme des Partners des Beschwerdeführers nahm das Bundesamt Abstand. 1.
  1. Der hier gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 16.03.2022 wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 03.06.2022, Zl. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). 1.
  2. Der hier gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 16.03.2022 wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 03.06.2022, Zl. römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Verfahrensakt (einschließlich der Verfahrensakten betreffend den ersten und zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich sowie des Verfahrensaktes betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak, durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen L524 2199527, I405 2199527 und L531 2199527 sowie durch Einsichtnahme in die amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und dem Zentralen Melderegister den Beschwerdeführer betreffend und schließlich durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und des XXXX als Zeugen in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fernblieb.2.
  5. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Verfahrensakt (einschließlich der Verfahrensakten betreffend den ersten und zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich sowie des Verfahrensaktes betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak, durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen L524 2199527, I405 2199527 und L531 2199527 sowie durch Einsichtnahme in die amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und dem Zentralen Melderegister den Beschwerdeführer betreffend und schließlich durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und des römisch 40 als Zeugen in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fernblieb. 2.
  6. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner ersten Einreise folgen den in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2018, L524 2199527-1/6E, 24.07.2019, I405 2199527-2/3E, und 25.01.2023, L531 2199527-4/7E getroffenen Feststellungen. Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer an, keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen zu können. Die Identität des Beschwerdeführers kann daher weiterhin nicht anhand originaler und unbedenklicher (im Wege einer kriminaltechnischen Untersuchung überprüfbarer) Ausweisdokumente nachvollzogen werden. Die geführte Identität ist daher nach wie vor als Verfahrensidentität anzusehen. Weitergehende Ermittlungen hierzu waren nicht geboten (VwGH 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086). Die gegenteilige, noch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2019, I405 2199527-2/3E, vertretene Ansicht wird insoweit nicht geteilt, als der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren auch nur Kopien unterschiedlicher Ausweisdokumente in Vorlage brachte, die unterschiedliche Personen betreffen. 2.
  7. Wann der Beschwerdeführer seine Anträge auf internationalen Schutz sowie seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden dokumentiert und wurde nicht in Zweifel gezogen. Die näheren Feststellungen zu den beiden bisherigen Anträgen des Beschwerdeführers, zu den diesbezüglichen Vorbringen sowie den Bescheid- und Beschwerdeausführungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Niederschriften und sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. 2.
  8. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (statt aller VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270 mwN). Die Untersuchung des den Folgeantrag begründenden Vorbringens auf seinen glaubhaften Kern hin steht mit den Aussagen des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 09.09.2021, C-18/20, nicht im Widerspruch und ist daher weiterhin vorzunehmen (grundlegend VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rz 76). 2.
  9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich daher zutreffend mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers beschäftigt und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass dem Vorbringen der glaubhafte Kern abzusprechen sei. Die dahingehenden Erwägungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl überzeugen jedoch nicht, sie beruhen außerdem – wie die Beschwerde aufzeigt – auf einem mangelhaften Verfahren. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren vor, aufgrund seiner homosexuellen Orientierung asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Das Bundesamt hat diesbezüglich ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers stehe im Widerspruch zu den Angaben im davor gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Außerdem sei es dem Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen seiner Homosexualität zu stellen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen mit Beweismitteln unterlegte. Er brachte Lichtbilder seines Partners und schriftliche Erklärungen weiterer Personen in Vorlage, wonach er homosexuell orientiert sei. Die gebotene Auseinandersetzung mit dem Inhalt und der Beweiskraft der vorgelegten Urkunden ist allerdings in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides unterblieben. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes trägt schon deshalb das angenommene Fehlen eines glaubhaften Kernes im Hinblick auf das Vorbringen betreffend die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers nicht. Der Beschwerdeführer benannte außerdem anlässlich seiner Einvernahme seinen Partner namentlich und brachte schriftliche Erklärungen weiterer Personen in Vorlage, wonach er homosexuell orientiert sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits erkannt, dass die Einvernahme von Zeugen, die von Wahrnehmungen zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers bzw. einer gleichgeschlechtlichen Beziehung berichten können, geboten ist (VwGH 22.02.2017, Ra 2016/19/0229). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge sind in Österreich aufhältige Zeugen gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass ein auf deren Vernehmung gerichteter Beweisantrag vorliegen muss, bevor einem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen wird (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0049 mwN).Der Beschwerdeführer benannte außerdem anlässlich seiner Einvernahme seinen Partner namentlich und brachte schriftliche Erklärungen weiterer Personen in Vorlage, wonach er homosexuell orientiert sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits erkannt, dass die Einvernahme von Zeugen, die von Wahrnehmungen zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers bzw. einer gleichgeschlechtlichen Beziehung berichten können, geboten ist (VwGH 22.02.2017, Ra 2016/19/0229). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge sind in Österreich aufhältige Zeugen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass ein auf deren Vernehmung gerichteter Beweisantrag vorliegen muss, bevor einem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen wird (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0049 mwN). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt von einer Einvernahme des Partners des Beschwerdeführers und gegebenenfalls auch weiterer Personen, die sich schriftlich zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers äußerten, unterlassen hat. § 18 AsylG 2005 verpflichtet die Asylbehörden, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Nach der Rechtsprechung hätte das Bundesamt vor dem Hintergrund des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 – zusätzlich zur Aussage des Beschwerdeführers zur Verfügung stehenden – präsente Beweismittel wie in Österreich aufhältige Zeugen auch von Amts wegen zu berücksichtigen gehabt, ohne dass ein auf die Vernehmung solcher Personen gerichteter Beweisantrag vorlag (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0022). In dieser Hinsicht ist bedeutsam, dass der Vor- und der Familienname des Partners des Beschwerdeführers vorgebracht wurden, wie dessen Anschrift. Dies trifft auch auf die Personen zu, die sich schriftlich zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers äußerten. Das Bundesamt wäre daher gehalten gewesen, amtswegig die namentlich bekannten und im Inland aufhältigen Zeugen zu laden und einzuvernehmen, was rechtswidrig unterblieben ist.Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt von einer Einvernahme des Partners des Beschwerdeführers und gegebenenfalls auch weiterer Personen, die sich schriftlich zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers äußerten, unterlassen hat. Paragraph 18, AsylG 2005 verpflichtet die Asylbehörden, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Nach der Rechtsprechung hätte das Bundesamt vor dem Hintergrund des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 – zusätzlich zur Aussage des Beschwerdeführers zur Verfügung stehenden – präsente Beweismittel wie in Österreich aufhältige Zeugen auch von Amts wegen zu berücksichtigen gehabt, ohne dass ein auf die Vernehmung solcher Personen gerichteter Beweisantrag vorlag (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0022). In dieser Hinsicht ist bedeutsam, dass der Vor- und der Familienname des Partners des Beschwerdeführers vorgebracht wurden, wie dessen Anschrift. Dies trifft auch auf die Personen zu, die sich schriftlich zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers äußerten. Das Bundesamt wäre daher gehalten gewesen, amtswegig die namentlich bekannten und im Inland aufhältigen Zeugen zu laden und einzuvernehmen, was rechtswidrig unterblieben ist. Das Verfahren erster Instanz war somit mangelhaft, was der darauf aufbauenden Beweiswürdigung den Boden entzieht. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur verlangt eine schlüssige Beweiswürdigung nämlich, dass dabei alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt werden (statt aller VwGH 27.05.2024, Ra 2023/18/0448). Diesem Gebot wurde in der Sache des Beschwerdeführers nicht entsprochen. 2.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch nicht die Ansicht des Bundesamtes, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers in früheren Verfahren oder dem Zeitpunkt des Vorbringens betreffend die eigene sexuelle Orientierung zwingend auf die Unrichtigkeit des Vorbringens zu schließen wäre. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 23.05.2022 zu Recht auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach in Anbetracht der vom Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A
(2)of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees“ vom 23.10.2012 (auch als SOGI-Richtlinien bezeichnet) ergebe, dass Schamgefühle oder internalisierte Homophobie und Trauma dazu führen können, dass Asylsuchende nur schwer Auskunft über ihre Sexualität und damit ihren Fluchtgrund geben können. Wenn sich daher eine Person im Verfahren vor oder in früheren Phasen der Anhörung nicht zu seiner sexuellen Orientierung oder gleichgeschlechtlichen Identität bekennt, solle dies im Allgemeinen nicht nachteilig beurteilt werden. Der alleinige Umstand, dass eine Person nicht sofort ihre Homosexualität angegeben hat, spreche angesichts des sensiblen Charakters der Fragen auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens (VfGH 27.11.2023, E 3166/2023 mwN; VwGH 04.08.2021, Ra 2021/18/0024; 07.03.2022, Ra 2021/19/0132). Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 23.05.2022 zu Recht auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach in Anbetracht der vom Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A
(2)of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees“ vom 23.10.2012 (auch als SOGI-Richtlinien bezeichnet) ergebe, dass Schamgefühle oder internalisierte Homophobie und Trauma dazu führen können, dass Asylsuchende nur schwer Auskunft über ihre Sexualität und damit ihren Fluchtgrund geben können. Wenn sich daher eine Person im Verfahren vor oder in früheren Phasen der Anhörung nicht zu seiner sexuellen Orientierung oder gleichgeschlechtlichen Identität bekennt, solle dies im Allgemeinen nicht nachteilig beurteilt werden. Der alleinige Umstand, dass eine Person nicht sofort ihre Homosexualität angegeben hat, spreche angesichts des sensiblen Charakters der Fragen auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens (VfGH 27.11.2023, E 3166 aus 2023, mwN; VwGH 04.08.2021, Ra 2021/18/0024; 07.03.2022, Ra 2021/19/0132). Der Beschwerdeführer brachte dazu hinreichend substantiiert vor, seine sexuelle Orientierung bislang aus Angst vor seinen in Österreich lebenden Onkeln nicht offengelegt zu haben. Das bezughabende Vorbringen des Beschwerdeführers ist schlüssig. Insbesondere ist zutreffend, dass ein Onkel des Beschwerdeführers Übersetzungsdienstleistungen anbietet, sodass die (subjektive) Furcht des Beschwerdeführers vor Indiskretionen nicht von der Hand zu weisen ist. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer ausführlich dar, erst im Kontakt mit Unterstützern sukzessive Sicherheit gefunden zu haben. Die am 16.03.2022 erfolgte Antragstellung ist bei Zubilligung einer Orientierungsphase nach dem Bruch des Beschwerdeführers mit seinen Onkeln und den daraufhin gewonnenen Erfahrungen – die illustrativ geschildert wurden – noch nicht dermaßen außerhalb des notwendigen zeitlichen Zusammenhangs, dass allein daraus die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens betreffend die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers abgeleitet werden könnte. Entsprechendes gilt für sein Vorbringen in einem vorangehenden Verfahren betreffend Erteilung eines

Art 8EMRK.

Die Widersprüche betreffend das nunmehrige Vorbringen zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers einerseits und dessen Angaben im Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels andererseits wurde im Rahmen der Einvernahme vom 09.05.2022 nicht vorgehalten. Der Beschwerdeführer hatte erstmals im Rahmen des Rechtsmittels Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Er brachte dahingehend vor, dass es sich um unrichtige Angaben gehandelt habe, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Er sei mit der in diesem Verfahren angeführten Person weiblichen Geschlechts freundschaftlich verbunden, unterhalte mit ihr jedoch keine sexuelle Beziehung. Dem Bundesamt ist nun grundsätzlich zuzustimmen, dass erwiesenermaßen unwahre Angaben gegenüber den Asylbehörden die Glaubwürdigkeit einer Aussage erschüttern. Eine dem § 60 AVG entsprechende Beweiswürdigung muss jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 21.10.2014, VwSlg. 18953 A/2014). In die Beweiswürdigungen sind daher die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einzubeziehen, sie darf sich nicht auf einzelne isolierte Aspekte stützen. Entsprechendes gilt für sein Vorbringen in einem vorangehenden Verfahren betreffend Erteilung eines

Artikel 8, EMRK.

Die Widersprüche betreffend das nunmehrige Vorbringen zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers einerseits und dessen Angaben im Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels andererseits wurde im Rahmen der Einvernahme vom 09.05.2022 nicht vorgehalten. Der Beschwerdeführer hatte erstmals im Rahmen des Rechtsmittels Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Er brachte dahingehend vor, dass es sich um unrichtige Angaben gehandelt habe, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Er sei mit der in diesem Verfahren angeführten Person weiblichen Geschlechts freundschaftlich verbunden, unterhalte mit ihr jedoch keine sexuelle Beziehung. Dem Bundesamt ist nun grundsätzlich zuzustimmen, dass erwiesenermaßen unwahre Angaben gegenüber den Asylbehörden die Glaubwürdigkeit einer Aussage erschüttern. Eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Beweiswürdigung muss jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 21.10.2014, VwSlg. 18953 A/2014). In die Beweiswürdigungen sind daher die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einzubeziehen, sie darf sich nicht auf einzelne isolierte Aspekte stützen. Vor diesem Hintergrund ist wesentlich, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner sexuellen Orientierung als substantiiert erwies, dazu Beweismittel vorgelegt wurden und das Vorbringen darüber hinaus seitens des im Beschwerdeverfahren einvernommenen Zeugen bei beiden Verhandlungsterminen bestätigt wurde (die Einvernahme des Zeugen musste im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, da sie im Verfahren erster Instanz rechtswidrig unterlassen wurde). Die unrichtigen Angaben im vorangehenden Verfahren fallen in Anbetracht der eindeutigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht entscheidend ins Gewicht. Das Bundesamt hätte sich demnach mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend seine geschilderte homosexuelle Orientierung in einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung befassen müssen, anstatt lediglich auf das rechtskräftig abgeschlossen Verfahren aufgrund des ersten Antrages auf internationalen Schutz und den späteren Zeitpunkt des Vorbringens zu verweisen. Dass derartiges nicht erfolgte, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der angefochtene Bescheid zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers keine expliziten Feststellungen umfasst. Dem dahingehenden Vorbringen kann vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht des umfassenden Beweisanbotes im Stadium des Zulassungsverfahrens der glaubhafte Kern nicht abgesprochen werden (was dem Ergebnis eines zukünftigen umfassenden Ermittlungsverfahrens und einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit in einer zukünftigen Beweiswürdigung nicht vorgreift). Im Übrigen wird dazu auf die folgende rechtliche Beurteilung verwiesen.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.
  3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.
  4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll nach der Rechtsprechung in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. 3.
  5. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (statt aller VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255). In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN; 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN; 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). 3.
  6. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH (vgl. das schon erwähnte Urteil EuGH 9.9.2021, C-18/20) - in seinem Erkenntnis vom
  7. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. 3.
  8. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH vergleiche das schon erwähnte Urteil EuGH 9.9.2021, C-18/20) - in seinem Erkenntnis vom
  9. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn 75).Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn 75). Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 76).Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 76). Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 78). 3.
  10. Zum gegenständlichen Verfahren: 3.5.
  11. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2018, L524 2199527-1/6E, mit dem der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Instanzenzug abgewiesen wurde und das mit seiner Zustellung in Rechtskraft erwuchs. 3.5.
  12. Die Beschwerdeführer hat den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit begründet, homosexuell orientiert zu sein und eine Beziehung mit einem namentlich bezeichneten österreichischen Staatsangehörigen zu unterhalten. Mittlerweile wisse seine Familie im Irak von seiner Homosexualität und habe diese den Kontakt zu ihm abgebrochen. Er habe zudem Drohungen erhalten, wenn er in den Irak zurückkehre, umgebracht zu werden. Er wolle sein Leben als homosexueller Mann frei praktizieren, glaube auch nicht an eine Religion, faste nicht und bete nicht. Unter diesen Vorzeichen könne er im Irak nicht leben, da seine Familie sehr religiös sei. Im Fall einer Rückkehr in den Irak würde er getötet werden, da Homosexualität im Irak gesellschaftlich nicht toleriert werde und es „kein Problem“ sei, homosexuelle Menschen zu töten. 3.5.
  13. Ein Vergleich der festgestellten Verfahrensinhalte des ersten sowie des zweiten Verfahrens betreffend internationalen Schutz zeigt, dass der gegenständliche zweite Folgeantrag hinsichtlich der befürchteten Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention auf Umstände gestützt wird, die in den rechtskräftig abgeschlossen Verfahren nicht thematisiert wurden und die sich teilweise auch nach dem rechtskräftigen Abschluss der ersten beiden Verfahren betreffend internationalen Schutz ereignet haben. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem Vorbringen nämlich nicht nur auf seine homosexuelle Orientierung im Allgemeinen, sondern auch darauf, dass seine in Österreich lebenden Verwandten seiner Familie im Irak kommunizierte hätten, dass der Beschwerdeführer „die Religion nicht respektiere“ und ein „schlechter Mensch“ geworden sei. Damit spricht der Beschwerdeführer Ereignisse an, die behauptetermaßen nach der letzten Sachentscheidung eingetreten sind. 3.5.
  14. Ein Vergleich der festgestellten Verfahrensinhalte des ersten sowie des zweiten Verfahrens betreffend internationalen Schutz zeigt, dass der gegenständliche zweite Folgeantrag hinsichtlich der befürchteten Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention auf Umstände gestützt wird, die in den rechtskräftig abgeschlossen Verfahren nicht thematisiert wurden und die sich teilweise auch nach dem rechtskräftigen Abschluss der ersten beiden Verfahren betreffend internationalen Schutz ereignet haben. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem Vorbringen nämlich nicht nur auf seine homosexuelle Orientierung im Allgemeinen, sondern auch darauf, dass seine in Österreich lebenden Verwandten seiner Familie im Irak kommunizierte hätten, dass der Beschwerdeführer „die Religion nicht respektiere“ und ein „schlechter Mensch“ geworden sei. Damit spricht der Beschwerdeführer Ereignisse an, die behauptetermaßen nach der letzten Sachentscheidung eingetreten sind. Ferner brachte der Beschwerdeführer (erstmals) vor, homosexuell orientiert zu sein und deshalb im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung zu befürchten. Damit wurden neuen Elemente vorgebracht, die geeignet sind, erheblich zur Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zuzuerkennen sein könnte (vgl. zur Lage homosexueller Personen im Irak statt aller das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.06.2023, E 628/2023 mwN). Das Bundesamt kann sich vor diesem Hintergrund nicht erfolgreich darauf berufen, dass jegliches Vorbringen des Beschwerdeführers bereits von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2018, L524 2199527-1/6E, umfasst sei. Ausweislich der vorstehenden Erwägungen gelang es dem Bundesamt auch nicht, dem Vorbringen den glaubhaften Kern schlüssig und nachvollziehbar abzusprechen. Die Möglichkeit einer derartigen individuellen Gefährdung kann in Anbetracht des Vorbringens und der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ohne eingehende Prüfung nicht von der Hand gewiesen werden. Ferner brachte der Beschwerdeführer (erstmals) vor, homosexuell orientiert zu sein und deshalb im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung zu befürchten. Damit wurden neuen Elemente vorgebracht, die geeignet sind, erheblich zur Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zuzuerkennen sein könnte vergleiche zur Lage homosexueller Personen im Irak statt aller das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.06.2023, E 628 aus 2023, mwN). Das Bundesamt kann sich vor diesem Hintergrund nicht erfolgreich darauf berufen, dass jegliches Vorbringen des Beschwerdeführers bereits von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2018, L524 2199527-1/6E, umfasst sei. Ausweislich der vorstehenden Erwägungen gelang es dem Bundesamt auch nicht, dem Vorbringen den glaubhaften Kern schlüssig und nachvollziehbar abzusprechen. Die Möglichkeit einer derartigen individuellen Gefährdung kann in Anbetracht des Vorbringens und der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ohne eingehende Prüfung nicht von der Hand gewiesen werden. Wenn der Beschwerdeführer daher nunmehr eine Verfolgung durch staatliche Organe und durch Privatpersonen aufgrund seiner im Herkunftsstaat hervorgekommenen bi- bzw. homosexuellen Orientierung behauptet, liegt eine gegenüber dem ersten Asylverfahren eingetretene maßgebliche Änderung auf Sachverhaltsebene vor, die der Annahme einer entschiedenen Sache entgegensteht. 3.5.
  15. Die nunmehr gegenüber den Asylbehörden offengelegte behauptete bi- bzw. homosexuellen Orientierung ist nach der eingangs zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der darauf aufbauenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als relevante Neuerung zu qualifizieren. Die Feststellung einer solchen sexuellen Orientierung kann zweifellos erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zuzuerkennen sein könnte. Aufgrund der unzureichenden Umsetzung von Art. 40 der Verfahrensrichtlinie kann dem Beschwerdeführer die unterbliebene Darlegung der nunmehr behaupteten sexuellen Orientierung im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren nicht (mehr) entgegengehalten werden. Abseits davon ist in Anbetracht der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zum sensiblen Charakter von Fragen zur sexuellen Orientierung und den vom Beschwerdeführer dargelegten Umständen nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben.3.5.
  16. Die nunmehr gegenüber den Asylbehörden offengelegte behauptete bi- bzw. homosexuellen Orientierung ist nach der eingangs zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der darauf aufbauenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als relevante Neuerung zu qualifizieren. Die Feststellung einer solchen sexuellen Orientierung kann zweifellos erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zuzuerkennen sein könnte. Aufgrund der unzureichenden Umsetzung von Artikel 40, der Verfahrensrichtlinie kann dem Beschwerdeführer die unterbliebene Darlegung der nunmehr behaupteten sexuellen Orientierung im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren nicht (mehr) entgegengehalten werden. Abseits davon ist in Anbetracht der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zum sensiblen Charakter von Fragen zur sexuellen Orientierung und den vom Beschwerdeführer dargelegten Umständen nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. 3.5.
  17. Die Beschwerde zeigt in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass sich das Bundesamt unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und mit den Beweisanboten auseinandergesetzt hat sowie dass die Beweiswürdigung auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren beruht und somit nicht alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt werden konnten. Darüber hinaus hat das Bundesamt bei der rechtlichen Beurteilung nicht hinreichend auf die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, gebotene Vorgehensweise bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags Bedacht genommen. In Anbetracht des Vorbringens bedarf es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – ebenfalls in Übereinstimmung mit der eingangs zitierten Rechtsprechung – einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und damit einer Entscheidung in der Sache. Ausgehend vom derzeitigen Vorbringen ist zumindest möglich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in der Herkunftsregion aufgrund seiner behaupteten homosexuellen Orientierung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen haben könnte (wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die gebotene neuerliche Entscheidung in der Sache nach Durchführung der notwendigen weiteren Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis kommt). Eine Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache kommt im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nicht in Betracht, sondern hätte das Bundesamt das Fluchtvorbringen auf seine Glaubhaftigkeit und Relevanz prüfen müssen. Zudem ist es unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsstaat a priori nicht ungeeignet, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen.In Anbetracht des Vorbringens bedarf es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – ebenfalls in Übereinstimmung mit der eingangs zitierten Rechtsprechung – einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und damit einer Entscheidung in der Sache. Ausgehend vom derzeitigen Vorbringen ist zumindest möglich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in der Herkunftsregion aufgrund seiner behaupteten homosexuellen Orientierung Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen haben könnte (wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die gebotene neuerliche Entscheidung in der Sache nach Durchführung der notwendigen weiteren Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis kommt). Eine Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache kommt im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nicht in Betracht, sondern hätte das Bundesamt das Fluchtvorbringen auf seine Glaubhaftigkeit und Relevanz prüfen müssen. Zudem ist es unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsstaat a priori nicht ungeeignet, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen. 3.5.
  18. Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer ausweislich der vorstehenden Erwägungen in seinem Recht auf Entscheidung in der Sache (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 68 AVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes I. aufzuheben. Mit der Behebung von Spruchpunkt I. fallen die Rechtsgrundlagen für die restlichen Spruchpunkte II. und III. weg, weshalb auch diese aufzuheben sind. 3.5.
  19. Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer ausweislich der vorstehenden Erwägungen in seinem Recht auf Entscheidung in der Sache (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch eins. aufzuheben. Mit der Behebung von Spruchpunkt römisch eins. fallen die Rechtsgrundlagen für die restlichen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. weg, weshalb auch diese aufzuheben sind. Als Folge der Aufhebung des Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und es ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt. Das Verfahren ist mit dieser Entscheidung zugelassen (§ 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG). Ein förmlicher Abspruch darüber ist nicht geboten, die Rechtsfolge tritt vielmehr kraft Gesetzes ein. Als Folge der Aufhebung des Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und es ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt. Das Verfahren ist mit dieser Entscheidung zugelassen (Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG). Ein förmlicher Abspruch darüber ist nicht geboten, die Rechtsfolge tritt vielmehr kraft Gesetzes ein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer entschiedenen Sache ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer entschiedenen Sache ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L530.2199527.5.00

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