GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF Folge gegeben und dieser Spruchteil ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteils a)
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF Folge gegeben und dieser Spruchteil ersatzlos behoben. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteils b)
GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Bezeichnung „b)“ im Spruch zu entfallen hat.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteils b)
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Bezeichnung „b)“ im Spruch zu entfallen hat. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 31.01.2020 (eingelangt am 05.02.2020) brachte Herr XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) unvertreten eine Datenschutzbeschwerde gegen die Marktgemeinde XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Mit Schreiben vom 31.01.2020 (eingelangt am 05.02.2020) brachte Herr römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) unvertreten eine Datenschutzbeschwerde gegen die Marktgemeinde römisch 40 (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Es sei ein Gerichtsverfahren zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin anhängig gewesen. In der Folge sei der diesbezügliche Gerichtsakt mit persönlichen Daten der mitbeteiligten Partei durch die Beschwerdeführerin bzw. durch deren Bürgermeister in der Gemeindezeitung vom XXXX und auf der Webseite der Marktgemeinde (durch Offenlegung des Beschlusses vom 02.12.2019) veröffentlicht worden, obwohl für eine diesbezügliche Sachberichterstattung die Nennung des Namens der mitbeteiligten Partei nicht erforderlich gewesen sei. Zwar sei u.a. der Name der mitbeteiligten Partei auf der Webseite der Marktgemeinde XXXX aufgrund der Datenschutzbeschwerde (vom 13.01.2020) „im veröffentlichten Gerichtsakt“ (gemeint im Beschluss vom 02.12.2019) „nach einigen Tagen geschwärzt“ worden, aber der Name der mitbeteiligten Partei sei in der digitalen Gemeindezeitung auf der Webseite der Marktgemeinde nach wie vor unter XXXX veröffentlicht.Es sei ein Gerichtsverfahren zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin anhängig gewesen. In der Folge sei der diesbezügliche Gerichtsakt mit persönlichen Daten der mitbeteiligten Partei durch die Beschwerdeführerin bzw. durch deren Bürgermeister in der Gemeindezeitung vom römisch 40 und auf der Webseite der Marktgemeinde (durch Offenlegung des Beschlusses vom 02.12.2019) veröffentlicht worden, obwohl für eine diesbezügliche Sachberichterstattung die Nennung des Namens der mitbeteiligten Partei nicht erforderlich gewesen sei. Zwar sei u.a. der Name der mitbeteiligten Partei auf der Webseite der Marktgemeinde römisch 40 aufgrund der Datenschutzbeschwerde (vom 13.01.2020) „im veröffentlichten Gerichtsakt“ (gemeint im Beschluss vom 02.12.2019) „nach einigen Tagen geschwärzt“ worden, aber der Name der mitbeteiligten Partei sei in der digitalen Gemeindezeitung auf der Webseite der Marktgemeinde nach wie vor unter römisch 40 veröffentlicht. Als Beweismittel war der Datenschutzbeschwerde die S. 2 der genannten Gemeindezeitung angehängt, in der vom „ XXXX “ die Rede ist.Als Beweismittel war der Datenschutzbeschwerde die S. 2 der genannten Gemeindezeitung angehängt, in der vom „ römisch 40 “ die Rede ist. Am 17.07.2020 gab der Rechtsanwalt, welcher die Datenschutzbeschwerde vom 13.01.2020 u.a. für die mitbeteiligte Partei erhoben hatte, seine Vertretung auch für dieses datenschutzrechtliche Verwaltungsverfahren bekannt. In dem Schreiben XXXX der Rechtsanwalt ausdrücklich darauf hin, dass die Veröffentlichung des Beschlusses vom 02.12.2019 auf der Webseite der Marktgemeinde XXXX bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sei, welches mit der Datenschutzbeschwerde vom 13.01.2020 eingeleitet worden sei.Am 17.07.2020 gab der Rechtsanwalt, welcher die Datenschutzbeschwerde vom 13.01.2020 u.a. für die mitbeteiligte Partei erhoben hatte, seine Vertretung auch für dieses datenschutzrechtliche Verwaltungsverfahren bekannt. In dem Schreiben römisch 40 der Rechtsanwalt ausdrücklich darauf hin, dass die Veröffentlichung des Beschlusses vom 02.12.2019 auf der Webseite der Marktgemeinde römisch 40 bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sei, welches mit der Datenschutzbeschwerde vom 13.01.2020 eingeleitet worden sei. Mit Stellungnahme vom 10.03.2021 führte die Beschwerdeführerin zur Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei im Wesentlichen Folgendes aus: Die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung diene der Wahrung des öffentlichen Interesses, da es sich gegenständlich um einen allgemein zugänglichen und sohin öffentlichen Wanderweg handle. Auch habe die mitbeteiligte Partei mit einer Verarbeitung ihrer Daten rechnen müssen, zumal die Beschwerdeführerin sämtliche Angelegenheiten betreffend die Marktgemeinde XXXX , welche die öffentlichen Interessen berühren würden, u.a. in der Gemeindezeitung veröffentliche. Die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung diene der Wahrung des öffentlichen Interesses, da es sich gegenständlich um einen allgemein zugänglichen und sohin öffentlichen Wanderweg handle. Auch habe die mitbeteiligte Partei mit einer Verarbeitung ihrer Daten rechnen müssen, zumal die Beschwerdeführerin sämtliche Angelegenheiten betreffend die Marktgemeinde römisch 40 , welche die öffentlichen Interessen berühren würden, u.a. in der Gemeindezeitung veröffentliche. Mit Stellungnahme vom 23.03.2021 gab die mitbeteiligte Partei als Replik im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe nicht mit der Verarbeitung ihrer (personenbezogenen) Daten rechnen müssen, weil im gegenständlichen Fall kein öffentliches Interesse an einer derartigen Veröffentlichung bestehe. Die mitbeteiligte Partei bekleide kein politisches Amt bzw. spiele keine Rolle im öffentlichen Leben der Gemeinde, woraus sich allenfalls ein gesteigertes (regionales) Interesse ergeben könnte. Daher sei ein das Recht der mitbeteiligten Partei auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegendes berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Mit Bescheid vom 30.08.2021, GZ. D124.2031, 2021-0.223.845, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde vom 31.01.2020 (eingelangt am 05.02.2020) statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie
2 DSG dann zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden würden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt habe, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung bestehe oder wenn die Verwendung durch berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt sei. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung seien
Paragraph eins, Absatz 2, DSG dann zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden würden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt habe, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung bestehe oder wenn die Verwendung durch berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt sei. Die gegenständliche Verwendung der Daten liege nicht im lebenswichtigen Interesse der mitbeteiligten Partei und eine Zustimmung liege ebenso wenig vor. Da die Beschwerdeführerin nicht hoheitlich tätig gewesen sei, komme der Tatbestand der berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Demzufolge habe eine Bewertung der berechtigten Interessen Dritter zu erfolgen und seien jene Interessen sowie mögliche Folgen für die mitbeteiligte Partei (als betroffene Person) zu berücksichtigen, die sich durch die gegenständliche Verarbeitung ergeben würde. Da die Beschwerdeführerin nicht hoheitlich tätig gewesen sei, komme der Tatbestand der berechtigten Interessen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Betracht. Demzufolge habe eine Bewertung der berechtigten Interessen Dritter zu erfolgen und seien jene Interessen sowie mögliche Folgen für die mitbeteiligte Partei (als betroffene Person) zu berücksichtigen, die sich durch die gegenständliche Verarbeitung ergeben würde. Die Verarbeitung auf Grundlage „berechtigter Interessen“ sei unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:
2 DSG in Betracht komme. Es liege daher eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Insgesamt komme die Datenschutzbehörde daher zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Datenverarbeitung kein Erlaubnistatbestand
Es liege daher eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Die belangte Behörde gehe unrichtigerweise davon aus, dass die mitbeteiligte Partei eine Privatperson sei, keine politische Bühne betreten habe und sie keine Rolle im öffentlichen Leben spielen würde, weshalb eine Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht vorzunehmen sei. Vielmehr sei die mitbeteiligte Partei auf der Liste „ XXXX “ aufgestellt. Im Zuge der Gemeinderatswahlliste, welche einerseits im Internetauftritt der Liste XXXX abzurufen und andererseits auf der Gemeindetafel angeschlagen sei, sei die mitbeteiligte Partei mit Geburtsjahr, Wohnort sowie Beruf aufgelistet. Aus der Parteiliste könne selbiges entnommen werden. Die mitbeteiligte Partei habe somit die politische Bühne betreten, übe ein politisches Amt aus und sei in der Causa des Wanderweges in politischer Hinsicht aktiv geworden. Daraus folge, dass sie einen höheren Grad an Toleranz zu zeigen habe, weshalb ihr Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdeführerin nicht verletzt worden sei. Die belangte Behörde gehe unrichtigerweise davon aus, dass die mitbeteiligte Partei eine Privatperson sei, keine politische Bühne betreten habe und sie keine Rolle im öffentlichen Leben spielen würde, weshalb eine Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht vorzunehmen sei. Vielmehr sei die mitbeteiligte Partei auf der Liste „ römisch 40 “ aufgestellt. Im Zuge der Gemeinderatswahlliste, welche einerseits im Internetauftritt der Liste römisch 40 abzurufen und andererseits auf der Gemeindetafel angeschlagen sei, sei die mitbeteiligte Partei mit Geburtsjahr, Wohnort sowie Beruf aufgelistet. Aus der Parteiliste könne selbiges entnommen werden. Die mitbeteiligte Partei habe somit die politische Bühne betreten, übe ein politisches Amt aus und sei in der Causa des Wanderweges in politischer Hinsicht aktiv geworden. Daraus folge, dass sie einen höheren Grad an Toleranz zu zeigen habe, weshalb ihr Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdeführerin nicht verletzt worden sei. Zudem habe die belangte Behörde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihr keine Möglichkeit gegeben habe, zum Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 23.03.2021 Stellung zu nehmen, ihr sei dieses Schreiben gar nicht übermittelt worden. Dieser Umstand wirke umso gravierender, als die mitbeteiligte Partei in dieser Eingabe erstmals den tatsachenwidrigen Einwand erhoben habe, dass sie kein politisches Amt bekleide und keine Rolle im öffentlichen Leben der Gemeinde spiele. Schließlich dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die mitbeteiligte Partei der konkurrierenden Partei „ XXXX “ angehöre, welche der Partei des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXXX stark zuwiderlaufe und insbesondere im Zuge des Wahlkampfes nicht tolerierbare Maßnahmen gesetzt habe. Vor allem sei dabei der gegenständliche Wanderweg ein Thema gewesen, weshalb die Publikation des Namens, Geburtsdatums und der Privatadresse der mitbeteiligten Partei jedenfalls erforderlich und verhältnismäßig gewesen sei, um gegenüber den Gemeindebürgern Rechtssicherheit und vor allem Rechtsklarheit schaffen zu können, sodass eine ausreichende Erkennbarkeit geschaffen werden habe können, welche Parteien hiervon umfasst seien. Schließlich dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die mitbeteiligte Partei der konkurrierenden Partei „ römisch 40 “ angehöre, welche der Partei des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch 40 stark zuwiderlaufe und insbesondere im Zuge des Wahlkampfes nicht tolerierbare Maßnahmen gesetzt habe. Vor allem sei dabei der gegenständliche Wanderweg ein Thema gewesen, weshalb die Publikation des Namens, Geburtsdatums und der Privatadresse der mitbeteiligten Partei jedenfalls erforderlich und verhältnismäßig gewesen sei, um gegenüber den Gemeindebürgern Rechtssicherheit und vor allem Rechtsklarheit schaffen zu können, sodass eine ausreichende Erkennbarkeit geschaffen werden habe können, welche Parteien hiervon umfasst seien. Die Beschwerdeführerin stellte sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 22.11.2021 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Mit Stellungnahme vom 20.12.2021 führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen Folgendes aus: Als bei der Gemeinderatswahl an 8. Stelle kandidierender Gemeindebürger könne nicht behauptet werden, dass die mitbeteiligte Partei die politische Bühne betreten habe. Bestritten werde außerdem, dass das Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX aus politischen bzw. öffentlichen Interessen geführt worden sei, denn die diesbezügliche Klage sei von der mitbeteiligten Partei bereits am 24.06.2019 eingebracht worden, die Parteiliste der XXXX (für welche die mitbeteiligte Partei bei der Gemeinderatswahl kandidiert habe) sei allerdings erst am 12.02.2020 – somit nach Erhebung der Klage – erstellt worden. Mit dem Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht XXXX habe die mitbeteiligte Partei ausschließlich private Interessen verfolgt, die einen Bezug zu den Bauarbeiten durch die Beschwerdeführerin im Grenzbereich der Grundstücke der mitbeteiligten Partei hätten. Als bei der Gemeinderatswahl an 8. Stelle kandidierender Gemeindebürger könne nicht behauptet werden, dass die mitbeteiligte Partei die politische Bühne betreten habe. Bestritten werde außerdem, dass das Verfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 aus politischen bzw. öffentlichen Interessen geführt worden sei, denn die diesbezügliche Klage sei von der mitbeteiligten Partei bereits am 24.06.2019 eingebracht worden, die Parteiliste der römisch 40 (für welche die mitbeteiligte Partei bei der Gemeinderatswahl kandidiert habe) sei allerdings erst am 12.02.2020 – somit nach Erhebung der Klage – erstellt worden. Mit dem Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht römisch 40 habe die mitbeteiligte Partei ausschließlich private Interessen verfolgt, die einen Bezug zu den Bauarbeiten durch die Beschwerdeführerin im Grenzbereich der Grundstücke der mitbeteiligten Partei hätten. Mit Parteiengehören vom 12.08.2024 wurde den Verfahrensparteien von der Richterin der (vorläufige) wesentliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und diese aufgefordert, gegebenenfalls binnen 3 Wochen in einer schriftlichen Stellungnahme stichhaltige Einwände vorzubringen. Gleichzeitig wurde den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass vor dem Bundesverwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung stattfindet, wenn binnen gesetzter Frist keine stichhaltigen Einwände zu dem (vorläufig festgestellten) Sachverhalt eingebracht werden könnten. Mit Stellungnahme vom 03.09.2024 brachte die mitbeteiligte Partei zum Parteiengehör vom 12.08.2024 im Wesentlichen Folgendes vor: Die Datenschutzbehörde habe in ihrem Bescheid zu Recht die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Datenschutzverletzungen der Beschwerdeführerin festgestellt, sei der mitbeteiligten Partei nicht bekannt, dass die vorgelegte und mit dem Datum des 12.02.2020 gestempelte Parteiliste des „ XXXX “ im Internet öffentlich zugänglich sei und lasse sich aus dieser Tatsache nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführerin gewinnen. Eine mögliche politische Tätigkeit sei nicht Gegenstand einer medialen Berichterstattung gewesen und fehle es in diesem Zusammenhang bereits an einem öffentlichen Interesse der Beschwerdeführerin.Die Datenschutzbehörde habe in ihrem Bescheid zu Recht die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Datenschutzverletzungen der Beschwerdeführerin festgestellt, sei der mitbeteiligten Partei nicht bekannt, dass die vorgelegte und mit dem Datum des 12.02.2020 gestempelte Parteiliste des „ römisch 40 “ im Internet öffentlich zugänglich sei und lasse sich aus dieser Tatsache nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführerin gewinnen. Eine mögliche politische Tätigkeit sei nicht Gegenstand einer medialen Berichterstattung gewesen und fehle es in diesem Zusammenhang bereits an einem öffentlichen Interesse der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin gab im Beschwerdeverfahren keine weiteren Stellungnahmen ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu Spruchteil
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
2 erster Satz DSG bestzeht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG bestzeht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF Folge zu geben und dieser Spruchteil ersatzlos zu beheben.Da dem angefochtenen Spruchteil a) des o.a. Bescheides aus diesem Grund eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der Beschwerde hinsichtlich des Spruchteils a)
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF Folge zu geben und dieser Spruchteil ersatzlos zu beheben. 3.3.2.
1 DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen. Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch
Paragraph eins, Absatz eins, DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen. Nach § 1 Abs. 1 DSG ist das Bestehen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf Betroffene einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG ist das Bestehen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf Betroffene einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Das Grundrecht auf Datenschutz gilt auch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.
2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Dabei können sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Abs. 2 leg.cit., aber nicht (unmittelbar) aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls heranzuziehen. Es bedarf für die Verarbeitung auch dieser Daten einer entsprechenden Rechtfertigung iSd § 1 Abs. 2 DSG bzw. Art. 6 Abs. 1 DSGVO (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 39, 236 (Stand 1.2.2022, rdb.at)).Das Grundrecht auf Datenschutz gilt auch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.
Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Dabei können sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Absatz 2, leg.cit., aber nicht (unmittelbar) aus Artikel 6, Absatz eins, DSGVO ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls heranzuziehen. Es bedarf für die Verarbeitung auch dieser Daten einer entsprechenden Rechtfertigung iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG bzw. Artikel 6, Absatz eins, DSGVO vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, Rz 39, 236 (Stand 1.2.2022, rdb.at)). Die mitbeteiligte Partei hat im gegenständlichen Fall der Veröffentlichung ihres vollen Namens in der Gemeindezeitung vom XXXX , die auch auf der Webseite der Beschwerdeführerin aufrufbar ist, keine Einwilligung erteilt, weswegen der Tatbestand einer rechtmäßigen Verarbeitung
1 lit. a DSGVO von vornherein ausscheidet.Die mitbeteiligte Partei hat im gegenständlichen Fall der Veröffentlichung ihres vollen Namens in der Gemeindezeitung vom römisch 40 , die auch auf der Webseite der Beschwerdeführerin aufrufbar ist, keine Einwilligung erteilt, weswegen der Tatbestand einer rechtmäßigen Verarbeitung
Da die Verbreitung bzw. Offenlegung des Namens der mitbeteiligten Partei nicht im lebenswichtigen Interesse der Betroffenen oder mit deren Einwilligung erfolgte, ist der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen.Da die Verbreitung bzw. Offenlegung des Namens der mitbeteiligten Partei nicht im lebenswichtigen Interesse der Betroffenen oder mit deren Einwilligung erfolgte, ist der Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu prüfen. Eine solche Verarbeitung kann
1 lit f DSGVO zulässig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (Zur Interessenabwägung iSd Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO siehe jüngst EuGH 09.01.2025 (Mousse), C-394/23, Rz 44ff). Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“ Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 6 DSGVO Rz 51 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Eine solche Verarbeitung kann
, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (Zur Interessenabwägung iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO siehe jüngst EuGH 09.01.2025 (Mousse), C-394/23, Rz 44ff). Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“ Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO Rz 51 (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Berechtigte Interessen sind weit zu verstehen, es kann grundsätzlich jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein. Das Rechtmäßigkeitserfordernis dient dabei als grober Filter (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 6 Rz 54 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Die Tatsache, dass die für die Verarbeitung Verantwortliche ein solches berechtigtes Interesse an der Verarbeitung bestimmter Daten hat, bedeutet nicht, dass sie sich zwangsläufig auf Art. 6 DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung berufen kann. Der EuGH führte mehrfach aus, dass eine Verarbeitung nur jene Daten enthalten darf, die auch erforderlich sind, und sich grundsätzlich auf das absolut Notwendige beschränken muss (vgl. EuGH 09.01.2025, C-394/23 (Mousse), Rz 48f; 09.11.2010, C-92/09 und C-93/09 (Schecke) Rz 86; 07.11.2013, C-473/12 (IPI) Rz 39; 11.12.2014, C-212/13 (Ryneš) Rz 28). Dabei sind auch Alternativen zu erwägen und bei gleichem Effekt einer Datenverarbeitung mit anderen Maßnahmen eine solche zu wählen.Berechtigte Interessen sind weit zu verstehen, es kann grundsätzlich jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein. Das Rechtmäßigkeitserfordernis dient dabei als grober Filter vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, Rz 54 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Die Tatsache, dass die für die Verarbeitung Verantwortliche ein solches berechtigtes Interesse an der Verarbeitung bestimmter Daten hat, bedeutet nicht, dass sie sich zwangsläufig auf Artikel 6, DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung berufen kann. Der EuGH führte mehrfach aus, dass eine Verarbeitung nur jene Daten enthalten darf, die auch erforderlich sind, und sich grundsätzlich auf das absolut Notwendige beschränken muss vergleiche EuGH 09.01.2025, C-394/23 (Mousse), Rz 48f; 09.11.2010, C-92/09 und C-93/09 (Schecke) Rz 86; 07.11.2013, C-473/12 (IPI) Rz 39; 11.12.2014, C-212/13 (Ryneš) Rz 28). Dabei sind auch Alternativen zu erwägen und bei gleichem Effekt einer Datenverarbeitung mit anderen Maßnahmen eine solche zu wählen. Wie bereits oben ausgeführt, kann jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse ein berechtigtes Interesse iSd Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO darstellen. Dies trifft auf das von der Beschwerdeführerin genannte Interesse der Information der Öffentlichkeit bzw. der Gemeindebewohner über Ereignisse im Zusammenhang mit der Gemeinde – wie gegenständlich ein verheerendes Hochwasser im August 2017 – jedenfalls zu. Wie bereits oben ausgeführt, kann jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse ein berechtigtes Interesse iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO darstellen. Dies trifft auf das von der Beschwerdeführerin genannte Interesse der Information der Öffentlichkeit bzw. der Gemeindebewohner über Ereignisse im Zusammenhang mit der Gemeinde – wie gegenständlich ein verheerendes Hochwasser im August 2017 – jedenfalls zu. Im Fall der mitbeteiligten Partei geht der erkennende Senat davon aus, dass – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – die Kandidatur der mitbeteiligten Partei auf Position 8 der „ XXXX “ bereits nicht als „Betreten der politischen Bühne“ zu werten ist, zumal diese nicht in die Funktion eines Gemeinderats gelangt ist. Zudem fehlt es im Fall dieser Kandidatur am notwendigen Bekanntheitsgrad, der die Grenzen zulässiger Kritik mit jenen von Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amts gleichzusetzen vermag. Im gesamten Verfahren sind auch keine anderen Gründe hervorgetreten, welche die Anwendung eines veränderteren Maßstabs an das Interesse der mitbeteiligten Partei betreffend die Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten rechtfertigen würden.Im Fall der mitbeteiligten Partei geht der erkennende Senat davon aus, dass – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – die Kandidatur der mitbeteiligten Partei auf Position 8 der „ römisch 40 “ bereits nicht als „Betreten der politischen Bühne“ zu werten ist, zumal diese nicht in die Funktion eines Gemeinderats gelangt ist. Zudem fehlt es im Fall dieser Kandidatur am notwendigen Bekanntheitsgrad, der die Grenzen zulässiger Kritik mit jenen von Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amts gleichzusetzen vermag. Im gesamten Verfahren sind auch keine anderen Gründe hervorgetreten, welche die Anwendung eines veränderteren Maßstabs an das Interesse der mitbeteiligten Partei betreffend die Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten rechtfertigen würden. Der in der Definition enthaltene Begriff der Informationen umfasst ohne Einschränkung „alle Informationen“, die sich auf eine Person beziehen, womit sich zeigt, dass der Begriff weit zu verstehen ist. Sohin sind persönliche Informationen genauso gemeint wie sachliche Informationen, also Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen sowie sonstige Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Eine umfassende Beschreibung personenbezogener Daten ist nicht möglich, aber folgende Beispiele bieten einen Überblick: Angaben zur Identifizierung von betroffenen Personen sind z.B. Name, Geburtsdatum, Adresse, Sozialversicherungsnummer, KFZ-Kennzeichen, körperliche Merkmale der betroffenen Person, Verhaltensweisen, Freizeitverhalten, Werturteile, Charaktereigenschaften, medizinische Diagnosen, personenbezogene Planungen, Cookies, Gaszählerdaten (vgl. Hödl in Knyrim, DatKomm Art. 4 DSGVO Rz 8 - 9 (Stand 1.12.2018, rdb.at)).Der in der Definition enthaltene Begriff der Informationen umfasst ohne Einschränkung „alle Informationen“, die sich auf eine Person beziehen, womit sich zeigt, dass der Begriff weit zu verstehen ist. Sohin sind persönliche Informationen genauso gemeint wie sachliche Informationen, also Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen sowie sonstige Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Eine umfassende Beschreibung personenbezogener Daten ist nicht möglich, aber folgende Beispiele bieten einen Überblick: Angaben zur Identifizierung von betroffenen Personen sind z.B. Name, Geburtsdatum, Adresse, Sozialversicherungsnummer, KFZ-Kennzeichen, körperliche Merkmale der betroffenen Person, Verhaltensweisen, Freizeitverhalten, Werturteile, Charaktereigenschaften, medizinische Diagnosen, personenbezogene Planungen, Cookies, Gaszählerdaten vergleiche Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO Rz 8 - 9 (Stand 1.12.2018, rdb.at)). Es fehlt im Sinne der oben dargestellten Judikatur des EuGH an der Erforderlichkeit der Veröffentlichung durch Verbreitung bzw. Offenlegung des Namens der mitbeteiligten Partei in der besagten Gemeindezeitung. Die Beschwerdeführerin hätte ihr Ziel in gleicher Weise mit einer Version ohne namentliche Nennung der mitbeteiligten Partei erreichen können. Da dem angefochtenen Spruchteil b) des o.a. Bescheides aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchteils
GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass dieser Spruchteil spruchgemäß zu lauten hat. Da dem angefochtenen Spruchteil b) des o.a. Bescheides aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchteils
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass dieser Spruchteil spruchgemäß zu lauten hat. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gegenständlich wurde zwar im Rahmen der Beschwerde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, aber weder die Beschwerdeführerin noch die mitbeteiligten Parteien haben binnen gesetzter Frist von 3 Wochen stichhaltige Einwände zu dem (vorläufig festgestellten) Sachverhalt einbringen können (siehe oben Verfahrensgang S. 6f). Somit wurde im September 2024 nachträglich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG abzusehen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter 3.3.2.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter 3.3.2.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W101.2248650.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.