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{'item': 'W101 2248650-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 1Art. 6Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 31Artikel 89§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlW101 2248650-1 Spruch, W101 2248650-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF Folge gegeben und dieser Spruchteil ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteils a)

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF Folge gegeben und dieser Spruchteil ersatzlos behoben. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteils b)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Bezeichnung „b)“ im Spruch zu entfallen hat.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteils b)

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Bezeichnung „b)“ im Spruch zu entfallen hat. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 31.01.2020 (eingelangt am 05.02.2020) brachte Herr XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) unvertreten eine Datenschutzbeschwerde gegen die Marktgemeinde XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Mit Schreiben vom 31.01.2020 (eingelangt am 05.02.2020) brachte Herr römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) unvertreten eine Datenschutzbeschwerde gegen die Marktgemeinde römisch 40 (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Es sei ein Gerichtsverfahren zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin anhängig gewesen. In der Folge sei der diesbezügliche Gerichtsakt mit persönlichen Daten der mitbeteiligten Partei durch die Beschwerdeführerin bzw. durch deren Bürgermeister in der Gemeindezeitung vom XXXX und auf der Webseite der Marktgemeinde (durch Offenlegung des Beschlusses vom 02.12.2019) veröffentlicht worden, obwohl für eine diesbezügliche Sachberichterstattung die Nennung des Namens der mitbeteiligten Partei nicht erforderlich gewesen sei. Zwar sei u.a. der Name der mitbeteiligten Partei auf der Webseite der Marktgemeinde XXXX aufgrund der Datenschutzbeschwerde (vom 13.01.2020) „im veröffentlichten Gerichtsakt“ (gemeint im Beschluss vom 02.12.2019) „nach einigen Tagen geschwärzt“ worden, aber der Name der mitbeteiligten Partei sei in der digitalen Gemeindezeitung auf der Webseite der Marktgemeinde nach wie vor unter XXXX veröffentlicht.Es sei ein Gerichtsverfahren zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin anhängig gewesen. In der Folge sei der diesbezügliche Gerichtsakt mit persönlichen Daten der mitbeteiligten Partei durch die Beschwerdeführerin bzw. durch deren Bürgermeister in der Gemeindezeitung vom römisch 40 und auf der Webseite der Marktgemeinde (durch Offenlegung des Beschlusses vom 02.12.2019) veröffentlicht worden, obwohl für eine diesbezügliche Sachberichterstattung die Nennung des Namens der mitbeteiligten Partei nicht erforderlich gewesen sei. Zwar sei u.a. der Name der mitbeteiligten Partei auf der Webseite der Marktgemeinde römisch 40 aufgrund der Datenschutzbeschwerde (vom 13.01.2020) „im veröffentlichten Gerichtsakt“ (gemeint im Beschluss vom 02.12.2019) „nach einigen Tagen geschwärzt“ worden, aber der Name der mitbeteiligten Partei sei in der digitalen Gemeindezeitung auf der Webseite der Marktgemeinde nach wie vor unter römisch 40 veröffentlicht. Als Beweismittel war der Datenschutzbeschwerde die S. 2 der genannten Gemeindezeitung angehängt, in der vom „ XXXX “ die Rede ist.Als Beweismittel war der Datenschutzbeschwerde die S. 2 der genannten Gemeindezeitung angehängt, in der vom „ römisch 40 “ die Rede ist. Am 17.07.2020 gab der Rechtsanwalt, welcher die Datenschutzbeschwerde vom 13.01.2020 u.a. für die mitbeteiligte Partei erhoben hatte, seine Vertretung auch für dieses datenschutzrechtliche Verwaltungsverfahren bekannt. In dem Schreiben XXXX der Rechtsanwalt ausdrücklich darauf hin, dass die Veröffentlichung des Beschlusses vom 02.12.2019 auf der Webseite der Marktgemeinde XXXX bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sei, welches mit der Datenschutzbeschwerde vom 13.01.2020 eingeleitet worden sei.Am 17.07.2020 gab der Rechtsanwalt, welcher die Datenschutzbeschwerde vom 13.01.2020 u.a. für die mitbeteiligte Partei erhoben hatte, seine Vertretung auch für dieses datenschutzrechtliche Verwaltungsverfahren bekannt. In dem Schreiben römisch 40 der Rechtsanwalt ausdrücklich darauf hin, dass die Veröffentlichung des Beschlusses vom 02.12.2019 auf der Webseite der Marktgemeinde römisch 40 bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sei, welches mit der Datenschutzbeschwerde vom 13.01.2020 eingeleitet worden sei. Mit Stellungnahme vom 10.03.2021 führte die Beschwerdeführerin zur Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei im Wesentlichen Folgendes aus: Die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung diene der Wahrung des öffentlichen Interesses, da es sich gegenständlich um einen allgemein zugänglichen und sohin öffentlichen Wanderweg handle. Auch habe die mitbeteiligte Partei mit einer Verarbeitung ihrer Daten rechnen müssen, zumal die Beschwerdeführerin sämtliche Angelegenheiten betreffend die Marktgemeinde XXXX , welche die öffentlichen Interessen berühren würden, u.a. in der Gemeindezeitung veröffentliche. Die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung diene der Wahrung des öffentlichen Interesses, da es sich gegenständlich um einen allgemein zugänglichen und sohin öffentlichen Wanderweg handle. Auch habe die mitbeteiligte Partei mit einer Verarbeitung ihrer Daten rechnen müssen, zumal die Beschwerdeführerin sämtliche Angelegenheiten betreffend die Marktgemeinde römisch 40 , welche die öffentlichen Interessen berühren würden, u.a. in der Gemeindezeitung veröffentliche. Mit Stellungnahme vom 23.03.2021 gab die mitbeteiligte Partei als Replik im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe nicht mit der Verarbeitung ihrer (personenbezogenen) Daten rechnen müssen, weil im gegenständlichen Fall kein öffentliches Interesse an einer derartigen Veröffentlichung bestehe. Die mitbeteiligte Partei bekleide kein politisches Amt bzw. spiele keine Rolle im öffentlichen Leben der Gemeinde, woraus sich allenfalls ein gesteigertes (regionales) Interesse ergeben könnte. Daher sei ein das Recht der mitbeteiligten Partei auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegendes berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Mit Bescheid vom 30.08.2021, GZ. D124.2031, 2021-0.223.845, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde vom 31.01.2020 (eingelangt am 05.02.2020) statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie

  1. a)jedenfalls im XXXX den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.12.2019 samt Name, Geburtsdatum und Anschrift der mitbeteiligten Partei auf ihrer Webseite unter XXXX veröffentlicht habe unda) jedenfalls im römisch 40 den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.12.2019 samt Name, Geburtsdatum und Anschrift der mitbeteiligten Partei auf ihrer Webseite unter römisch 40 veröffentlicht habe und
  2. b)den Namen der mitbeteiligten Partei in der Gemeindemitteilung 280 vom XXXX unter XXXX im Beitrag „ XXXX “ angeführt habe.
  3. b)den Namen der mitbeteiligten Partei in der Gemeindemitteilung 280 vom römisch 40 unter römisch 40 im Beitrag „ römisch 40 “ angeführt habe. In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin sei es im Zuge der Absenkung der Gemeindestraße zu Meinungsverschiedenheiten gekommen. In Folge habe die mitbeteiligte Partei u.a. eine Klage gegen die Beschwerdeführerin eingebracht. Die Klage sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.12.2019 zurückgewiesen worden. In der Folge habe die Beschwerdeführerin den genannten Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX samt Name, Geburtsdatum und Anschrift der mitbeteiligten Partei auf ihrer Website unter XXXX in der Rubrik „Aktuelles“ veröffentlicht. Die Daten der mitbeteiligten Partei seien jedenfalls im XXXX online abrufbar gewesen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin die Entscheidung getroffen, den Artikel „ XXXX “ samt Name der mitbeteiligten Partei in der Gemeindemitteilung 280 vom XXXX auf ihrer Website unter XXXX in der Rubrik „Gemeindezeitung“ zu veröffentlichen. Dieser Online-Artikel sei im Entscheidungszeitpunkt der Datenschutzbehörde online abrufbar. Zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin sei es im Zuge der Absenkung der Gemeindestraße zu Meinungsverschiedenheiten gekommen. In Folge habe die mitbeteiligte Partei u.a. eine Klage gegen die Beschwerdeführerin eingebracht. Die Klage sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.12.2019 zurückgewiesen worden. In der Folge habe die Beschwerdeführerin den genannten Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 samt Name, Geburtsdatum und Anschrift der mitbeteiligten Partei auf ihrer Website unter römisch 40 in der Rubrik „Aktuelles“ veröffentlicht. Die Daten der mitbeteiligten Partei seien jedenfalls im römisch 40 online abrufbar gewesen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin die Entscheidung getroffen, den Artikel „ römisch 40 “ samt Name der mitbeteiligten Partei in der Gemeindemitteilung 280 vom römisch 40 auf ihrer Website unter römisch 40 in der Rubrik „Gemeindezeitung“ zu veröffentlichen. Dieser Online-Artikel sei im Entscheidungszeitpunkt der Datenschutzbehörde online abrufbar. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes: Nach § 1 Abs. 1 DSG habe jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe. Das Bestehen eines solchen Interesses sei ausgeschlossen, wenn Daten wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich seien. Nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG habe jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe. Das Bestehen eines solchen Interesses sei ausgeschlossen, wenn Daten wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich seien. Im gegenständlichen Fall sei der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 DSG eröffnet, da sich die Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse sowie Informationen über eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten) unstrittig auf die mitbeteiligte Partei beziehen würden. Im gegenständlichen Fall sei der Anwendungsbereich von Paragraph eins, Absatz eins, DSG eröffnet, da sich die Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse sowie Informationen über eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten) unstrittig auf die mitbeteiligte Partei beziehen würden. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung seien

§ 1Abs.

2 DSG dann zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden würden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt habe, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung bestehe oder wenn die Verwendung durch berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt sei. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung seien

Paragraph eins, Absatz 2, DSG dann zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden würden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt habe, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung bestehe oder wenn die Verwendung durch berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt sei. Die gegenständliche Verwendung der Daten liege nicht im lebenswichtigen Interesse der mitbeteiligten Partei und eine Zustimmung liege ebenso wenig vor. Da die Beschwerdeführerin nicht hoheitlich tätig gewesen sei, komme der Tatbestand der berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Demzufolge habe eine Bewertung der berechtigten Interessen Dritter zu erfolgen und seien jene Interessen sowie mögliche Folgen für die mitbeteiligte Partei (als betroffene Person) zu berücksichtigen, die sich durch die gegenständliche Verarbeitung ergeben würde. Da die Beschwerdeführerin nicht hoheitlich tätig gewesen sei, komme der Tatbestand der berechtigten Interessen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Betracht. Demzufolge habe eine Bewertung der berechtigten Interessen Dritter zu erfolgen und seien jene Interessen sowie mögliche Folgen für die mitbeteiligte Partei (als betroffene Person) zu berücksichtigen, die sich durch die gegenständliche Verarbeitung ergeben würde. Die Verarbeitung auf Grundlage „berechtigter Interessen“ sei unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:

  1. i)Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden würden,
  2. ii)Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene Interesse (vgl. das Urteil des EuGH vom 11.12.2019, C-708/18 Rz 40 mwN). Die Verarbeitung auf Grundlage „berechtigter Interessen“ sei unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:
  3. i)Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden würden,
  4. ii)Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene Interesse vergleiche das Urteil des EuGH vom 11.12.2019, C-708/18 Rz 40 mwN). Zu i): Nach Auffassung der Datenschutzbehörde werde durch die Information der Öffentlichkeit – insbesondere der Gemeindebewohner – über Ereignisse im Zusammenhang mit der Gemeinde ein öffentliches Interesse verfolgt. Zu ii): Es sei nicht ersichtlich und dies seitens der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt worden, weshalb es zur Wahrnehmung des dargestellten berechtigten Interesses erforderlich gewesen sei, neben der Information über eine zivilrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit einer Gemeindestraße darüber hinaus auch den vollständigen Gerichtsbeschluss samt Name, Geburtsdatum und Privatadresse der mitbeteiligten Partei zu veröffentlichen. So handle es sich bei der mitbeteiligten Partei um keine Person, die die „politische Bühne“ betreten habe, noch seien sonst Umstände ersichtlich, weshalb es für die Gemeindeöffentlichkeit von Relevanz gewesen sei, dass die Person der mitbeteiligten Partei eine zivilrechtliche Streitigkeit mit dem Beschwerdeführer ausgetragen habe. Da es bereits keine Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gegeben habe, erübrige sich eine weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung. Insgesamt komme die Datenschutzbehörde daher zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Datenverarbeitung kein Erlaubnistatbestand

Art. 6Abs.1 DSGVO oder § 1 Abs.

2 DSG in Betracht komme. Es liege daher eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Insgesamt komme die Datenschutzbehörde daher zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Datenverarbeitung kein Erlaubnistatbestand

Artikel 6, Absatz eins, DSGVO oder Paragraph eins, Absatz 2, DSG in Betracht komme.

Es liege daher eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Die belangte Behörde gehe unrichtigerweise davon aus, dass die mitbeteiligte Partei eine Privatperson sei, keine politische Bühne betreten habe und sie keine Rolle im öffentlichen Leben spielen würde, weshalb eine Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht vorzunehmen sei. Vielmehr sei die mitbeteiligte Partei auf der Liste „ XXXX “ aufgestellt. Im Zuge der Gemeinderatswahlliste, welche einerseits im Internetauftritt der Liste XXXX abzurufen und andererseits auf der Gemeindetafel angeschlagen sei, sei die mitbeteiligte Partei mit Geburtsjahr, Wohnort sowie Beruf aufgelistet. Aus der Parteiliste könne selbiges entnommen werden. Die mitbeteiligte Partei habe somit die politische Bühne betreten, übe ein politisches Amt aus und sei in der Causa des Wanderweges in politischer Hinsicht aktiv geworden. Daraus folge, dass sie einen höheren Grad an Toleranz zu zeigen habe, weshalb ihr Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdeführerin nicht verletzt worden sei. Die belangte Behörde gehe unrichtigerweise davon aus, dass die mitbeteiligte Partei eine Privatperson sei, keine politische Bühne betreten habe und sie keine Rolle im öffentlichen Leben spielen würde, weshalb eine Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht vorzunehmen sei. Vielmehr sei die mitbeteiligte Partei auf der Liste „ römisch 40 “ aufgestellt. Im Zuge der Gemeinderatswahlliste, welche einerseits im Internetauftritt der Liste römisch 40 abzurufen und andererseits auf der Gemeindetafel angeschlagen sei, sei die mitbeteiligte Partei mit Geburtsjahr, Wohnort sowie Beruf aufgelistet. Aus der Parteiliste könne selbiges entnommen werden. Die mitbeteiligte Partei habe somit die politische Bühne betreten, übe ein politisches Amt aus und sei in der Causa des Wanderweges in politischer Hinsicht aktiv geworden. Daraus folge, dass sie einen höheren Grad an Toleranz zu zeigen habe, weshalb ihr Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdeführerin nicht verletzt worden sei. Zudem habe die belangte Behörde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihr keine Möglichkeit gegeben habe, zum Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 23.03.2021 Stellung zu nehmen, ihr sei dieses Schreiben gar nicht übermittelt worden. Dieser Umstand wirke umso gravierender, als die mitbeteiligte Partei in dieser Eingabe erstmals den tatsachenwidrigen Einwand erhoben habe, dass sie kein politisches Amt bekleide und keine Rolle im öffentlichen Leben der Gemeinde spiele. Schließlich dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die mitbeteiligte Partei der konkurrierenden Partei „ XXXX “ angehöre, welche der Partei des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXXX stark zuwiderlaufe und insbesondere im Zuge des Wahlkampfes nicht tolerierbare Maßnahmen gesetzt habe. Vor allem sei dabei der gegenständliche Wanderweg ein Thema gewesen, weshalb die Publikation des Namens, Geburtsdatums und der Privatadresse der mitbeteiligten Partei jedenfalls erforderlich und verhältnismäßig gewesen sei, um gegenüber den Gemeindebürgern Rechtssicherheit und vor allem Rechtsklarheit schaffen zu können, sodass eine ausreichende Erkennbarkeit geschaffen werden habe können, welche Parteien hiervon umfasst seien. Schließlich dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die mitbeteiligte Partei der konkurrierenden Partei „ römisch 40 “ angehöre, welche der Partei des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch 40 stark zuwiderlaufe und insbesondere im Zuge des Wahlkampfes nicht tolerierbare Maßnahmen gesetzt habe. Vor allem sei dabei der gegenständliche Wanderweg ein Thema gewesen, weshalb die Publikation des Namens, Geburtsdatums und der Privatadresse der mitbeteiligten Partei jedenfalls erforderlich und verhältnismäßig gewesen sei, um gegenüber den Gemeindebürgern Rechtssicherheit und vor allem Rechtsklarheit schaffen zu können, sodass eine ausreichende Erkennbarkeit geschaffen werden habe können, welche Parteien hiervon umfasst seien. Die Beschwerdeführerin stellte sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 22.11.2021 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Mit Stellungnahme vom 20.12.2021 führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen Folgendes aus: Als bei der Gemeinderatswahl an 8. Stelle kandidierender Gemeindebürger könne nicht behauptet werden, dass die mitbeteiligte Partei die politische Bühne betreten habe. Bestritten werde außerdem, dass das Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX aus politischen bzw. öffentlichen Interessen geführt worden sei, denn die diesbezügliche Klage sei von der mitbeteiligten Partei bereits am 24.06.2019 eingebracht worden, die Parteiliste der XXXX (für welche die mitbeteiligte Partei bei der Gemeinderatswahl kandidiert habe) sei allerdings erst am 12.02.2020 – somit nach Erhebung der Klage – erstellt worden. Mit dem Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht XXXX habe die mitbeteiligte Partei ausschließlich private Interessen verfolgt, die einen Bezug zu den Bauarbeiten durch die Beschwerdeführerin im Grenzbereich der Grundstücke der mitbeteiligten Partei hätten. Als bei der Gemeinderatswahl an 8. Stelle kandidierender Gemeindebürger könne nicht behauptet werden, dass die mitbeteiligte Partei die politische Bühne betreten habe. Bestritten werde außerdem, dass das Verfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 aus politischen bzw. öffentlichen Interessen geführt worden sei, denn die diesbezügliche Klage sei von der mitbeteiligten Partei bereits am 24.06.2019 eingebracht worden, die Parteiliste der römisch 40 (für welche die mitbeteiligte Partei bei der Gemeinderatswahl kandidiert habe) sei allerdings erst am 12.02.2020 – somit nach Erhebung der Klage – erstellt worden. Mit dem Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht römisch 40 habe die mitbeteiligte Partei ausschließlich private Interessen verfolgt, die einen Bezug zu den Bauarbeiten durch die Beschwerdeführerin im Grenzbereich der Grundstücke der mitbeteiligten Partei hätten. Mit Parteiengehören vom 12.08.2024 wurde den Verfahrensparteien von der Richterin der (vorläufige) wesentliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und diese aufgefordert, gegebenenfalls binnen 3 Wochen in einer schriftlichen Stellungnahme stichhaltige Einwände vorzubringen. Gleichzeitig wurde den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass vor dem Bundesverwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung stattfindet, wenn binnen gesetzter Frist keine stichhaltigen Einwände zu dem (vorläufig festgestellten) Sachverhalt eingebracht werden könnten. Mit Stellungnahme vom 03.09.2024 brachte die mitbeteiligte Partei zum Parteiengehör vom 12.08.2024 im Wesentlichen Folgendes vor: Die Datenschutzbehörde habe in ihrem Bescheid zu Recht die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Datenschutzverletzungen der Beschwerdeführerin festgestellt, sei der mitbeteiligten Partei nicht bekannt, dass die vorgelegte und mit dem Datum des 12.02.2020 gestempelte Parteiliste des „ XXXX “ im Internet öffentlich zugänglich sei und lasse sich aus dieser Tatsache nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführerin gewinnen. Eine mögliche politische Tätigkeit sei nicht Gegenstand einer medialen Berichterstattung gewesen und fehle es in diesem Zusammenhang bereits an einem öffentlichen Interesse der Beschwerdeführerin.Die Datenschutzbehörde habe in ihrem Bescheid zu Recht die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Datenschutzverletzungen der Beschwerdeführerin festgestellt, sei der mitbeteiligten Partei nicht bekannt, dass die vorgelegte und mit dem Datum des 12.02.2020 gestempelte Parteiliste des „ römisch 40 “ im Internet öffentlich zugänglich sei und lasse sich aus dieser Tatsache nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführerin gewinnen. Eine mögliche politische Tätigkeit sei nicht Gegenstand einer medialen Berichterstattung gewesen und fehle es in diesem Zusammenhang bereits an einem öffentlichen Interesse der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin gab im Beschwerdeverfahren keine weiteren Stellungnahmen ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu Spruchteil

  1. a)des o.a. Bescheides: Aufgrund eines verheerenden Hochwassers im August 2017 hat die Beschwerdeführerin als Gemeinde entschieden, bauliche Schutzmaßnahmen für künftige Hochwasser zu ergreifen. Zwischen der mitbeteiligten Partei ( XXXX ) und seiner Ehefrau ( XXXX ) als betroffene Anrainer, der Beschwerdeführerin (Marktgemeinde XXXX ), dem Bürgermeister der Marktgemeinde XXXX und einem Bauunternehmen ist es sodann zu einem Besitzstörungsverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX gekommen, welches mit Beschluss vom 02.12.2019 (vorerst) nicht rechtskräftig erledigt wurde.Aufgrund eines verheerenden Hochwassers im August 2017 hat die Beschwerdeführerin als Gemeinde entschieden, bauliche Schutzmaßnahmen für künftige Hochwasser zu ergreifen. Zwischen der mitbeteiligten Partei ( römisch 40 ) und seiner Ehefrau ( römisch 40 ) als betroffene Anrainer, der Beschwerdeführerin (Marktgemeinde römisch 40 ), dem Bürgermeister der Marktgemeinde römisch 40 und einem Bauunternehmen ist es sodann zu einem Besitzstörungsverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 gekommen, welches mit Beschluss vom 02.12.2019 (vorerst) nicht rechtskräftig erledigt wurde. Auf der Webseite der Beschwerdeführerin wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.12.2019 sowie ein Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei XXXX vom 11.12.2019 (eingegangen bei der Beschwerdeführerin am 13.12.2019) ungeschwärzt bis 07.01.2020 auf ihrer Webseite XXXX unter der Rubrik „Amtstafel“ veröffentlicht. Aus dem Beschluss war u.a. der Name der mitbeteiligten Partei ersichtlich.Auf der Webseite der Beschwerdeführerin wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.12.2019 sowie ein Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 vom 11.12.2019 (eingegangen bei der Beschwerdeführerin am 13.12.2019) ungeschwärzt bis 07.01.2020 auf ihrer Webseite römisch 40 unter der Rubrik „Amtstafel“ veröffentlicht. Aus dem Beschluss war u.a. der Name der mitbeteiligten Partei ersichtlich. Dieser Sachverhalt war zum Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens mit der Datenschutzbeschwerde vom 05.02.2020 bereits teilweiser Gegenstand eines anderen bei der Datenschutzbehörde anhängigen Verwaltungsverfahrens und zwar jenes, welches mit der Datenschutzbeschwerde vom 13.01.2020, GZ. D124.1995, 2020, eingeleitet wurde. 1.2. Zu Spruchteil
  2. b)des o.a. Bescheides: Die Beschwerdeführerin hat in der Gemeindezeitung vom XXXX , XXXX . Ausgabe, aufrufbar auch auf ihrer Webseite, einen Artikel mit dem Titel „ XXXX “ veröffentlicht. Dieser betrifft ebenfalls den – oben unter 1.1. erwähnten – Rechtsstreit vor dem Bezirksgericht XXXX u.a. betreffend die Absenkung der Gemeindestraße. Der veröffentlichte Artikel enthält (auf Seite 2 der Gemeindezeitung) den vollen Namen der mitbeteiligten Partei und ist auf der Webseite der Beschwerdeführerin (unter folgender URL) nach wie vor unverändert aufrufbar:Die Beschwerdeführerin hat in der Gemeindezeitung vom römisch 40 , römisch 40 . Ausgabe, aufrufbar auch auf ihrer Webseite, einen Artikel mit dem Titel „ römisch 40 “ veröffentlicht. Dieser betrifft ebenfalls den – oben unter 1.1. erwähnten – Rechtsstreit vor dem Bezirksgericht römisch 40 u.a. betreffend die Absenkung der Gemeindestraße. Der veröffentlichte Artikel enthält (auf Seite 2 der Gemeindezeitung) den vollen Namen der mitbeteiligten Partei und ist auf der Webseite der Beschwerdeführerin (unter folgender URL) nach wie vor unverändert aufrufbar: „ XXXX .„ römisch 40 . Die mitbeteiligte Partei ( XXXX ) war im Zuge der Gemeinderatswahl 2020 auf Position 8 der „ XXXX “ gereiht und hatte zu keinem Zeitpunkt das öffentliche Amt eines Gemeinderats inne, weil bei dieser Wahl die „ XXXX “ nur 2 Sitze im Gemeinderat erhielt. Die Liste der kandidierenden Personen der „ XXXX “ (gestempelt 12.02.2020 Marktgemeinde XXXX ) war im Internet (jedenfalls bis Anfang August 2024) einsehbar und auf der physischen Gemeindetafel angeschlagen. Diese enthielt den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, die Anschrift und den Beruf der mitbeteiligten Partei.Die mitbeteiligte Partei ( römisch 40 ) war im Zuge der Gemeinderatswahl 2020 auf Position 8 der „ römisch 40 “ gereiht und hatte zu keinem Zeitpunkt das öffentliche Amt eines Gemeinderats inne, weil bei dieser Wahl die „ römisch 40 “ nur 2 Sitze im Gemeinderat erhielt. Die Liste der kandidierenden Personen der „ römisch 40 “ (gestempelt 12.02.2020 Marktgemeinde römisch 40 ) war im Internet (jedenfalls bis Anfang August 2024) einsehbar und auf der physischen Gemeindetafel angeschlagen. Diese enthielt den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, die Anschrift und den Beruf der mitbeteiligten Partei. 2. Beweiswürdigung: zu 1.1. Obwohl der einschreitende Rechtsanwalt im Schreiben vom 17.07.2020 ausdrücklich darauf hin wies, dass hinsichtlich der mitbeteiligte Partei die Veröffentlichung des Namens im Beschluss vom 02.12.2019 auf der Webseite der Marktgemeinde XXXX bereits Gegenstand des am 13.01.2020 eingeleitet Verwaltungsverfahrens sei, hat die Datenschutzbehörde über diesen Sachverhalt im Spruchteil
  3. a)des o.a. Bescheides vom 30.08.2021 abgesprochen.zu 1.1. Obwohl der einschreitende Rechtsanwalt im Schreiben vom 17.07.2020 ausdrücklich darauf hin wies, dass hinsichtlich der mitbeteiligte Partei die Veröffentlichung des Namens im Beschluss vom 02.12.2019 auf der Webseite der Marktgemeinde römisch 40 bereits Gegenstand des am 13.01.2020 eingeleitet Verwaltungsverfahrens sei, hat die Datenschutzbehörde über diesen Sachverhalt im Spruchteil
  4. a)des o.a. Bescheides vom 30.08.2021 abgesprochen. zu 1.2. Die getroffenen Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, insbesondere aus einer (im Verwaltungsakt aufliegenden) Kopie der Gemeindezeitung vom XXXX und einer amtswegigen Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Webseite der Beschwerdeführerin, dem Ergebnis der Gemeinderatswahl der Marktgemeinde XXXX im Jahr 2020 sowie der XXXX und der Reihung der aufgestellten Personen.zu 1.2. Die getroffenen Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, insbesondere aus einer (im Verwaltungsakt aufliegenden) Kopie der Gemeindezeitung vom römisch 40 und einer amtswegigen Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Webseite der Beschwerdeführerin, dem Ergebnis der Gemeinderatswahl der Marktgemeinde römisch 40 im Jahr 2020 sowie der römisch 40 und der Reihung der aufgestellten Personen. Die obigen Feststellungen zur mitbeteiligten Partei ( XXXX ) bezüglich der „ XXXX “ sind aus folgendem Grund getroffen worden: Durch die gleichzeitige Aufrufbarkeit der „ XXXX “ im Internet mit den personenbezogenen Daten der erstmitbeteiligten Partei mit den oben genannten Veröffentlichungen durch die Beschwerdeführerin hat sich der Personenkreis erhöht, der die erstmitbeteiligte Partei als Person identifizieren kann. Entgegen dem Vorbringen der mitbeteiligten Parteien in deren Stellungnahme vom 03.09.2024, dass die Liste der kandidierenden Personen der XXXX (gestempelt 12.02.2020 Marktgemeinde XXXX ) nie im Internet einsehbar gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer amtswegigen Nachschau vor Anfang August 2024 das Gegenteil feststellen konnte. Die Webseite der XXXX ist jedoch im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrufbar bzw. wurde diese gelöscht.Die obigen Feststellungen zur mitbeteiligten Partei ( römisch 40 ) bezüglich der „ römisch 40 “ sind aus folgendem Grund getroffen worden: Durch die gleichzeitige Aufrufbarkeit der „ römisch 40 “ im Internet mit den personenbezogenen Daten der erstmitbeteiligten Partei mit den oben genannten Veröffentlichungen durch die Beschwerdeführerin hat sich der Personenkreis erhöht, der die erstmitbeteiligte Partei als Person identifizieren kann. Entgegen dem Vorbringen der mitbeteiligten Parteien in deren Stellungnahme vom 03.09.2024, dass die Liste der kandidierenden Personen der römisch 40 (gestempelt 12.02.2020 Marktgemeinde römisch 40 ) nie im Internet einsehbar gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer amtswegigen Nachschau vor Anfang August 2024 das Gegenteil feststellen konnte. Die Webseite der römisch 40 ist jedoch im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrufbar bzw. wurde diese gelöscht. Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind daher aufgrund der Parteiengehöre vom 12.08.2024 unstrittig, da die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme (mehr) abgab und auch die mitbeteiligte Partei keine stichhaltigen Einwände dagegen vorbringen hat können. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG bestzeht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG bestzeht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu A) 3.3.
  2. die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO und des DSG in Auszügen: Artikel 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen:
  3. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  4. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
  5. -
  6. (…)
  7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
  8. -
  9. (…) Artikel 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten:

(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Artikel 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:a) - e) (…)
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:,
  1. a)-
  2. e)(…)
  3. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)-
(4)(…) § 1. DSG (Verfassungsbestimmung) – Grundrecht auf Datenschutz:, Paragraph eins, DSG (Verfassungsbestimmung) – Grundrecht auf Datenschutz:
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)-
(4)(…) § 24. DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde:Paragraph 24, DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde:
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)-
(10)(…) 3.3.2.
  1. Zu Spruchteil I.:3.3.2.
  2. Zu Spruchteil römisch eins.: Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens wird inhaltlich grundsätzlich durch die Begründung des Antrags (hier: der Datenschutzbeschwerde) festgelegt, mit dem das Verwaltungsverfahren eingeleitet wird. Folgen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung weitere Eingaben zum selben Inhalt bzw. Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens, sind diese als Ergänzungen zum laufenden Verwaltungsverfahren zu protokollieren. Der oben unter 1.
  3. festgestellte Sachverhalt war zum Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens mit der Datenschutzbeschwerde vom 05.02.2020 bereits teilweiser Gegenstand eines anderen bei der Datenschutzbehörde anhängigen Verwaltungsverfahrens und zwar jenes, welches mit der Datenschutzbeschwerde vom 13.01.2020, GZ. D124.1995, 2020, eingeleitet wurde. In diesem Verwaltungsverfahren war nämlich u.a. geltend gemacht worden, dass aus dem (von der Beschwerdeführerin veröffentlichten) Beschluss vom 02.12.2019 die Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Grundstücksnummern der mitbeteiligten Parteien ( XXXX ) ersichtlich waren. Der oben unter 1.
  4. festgestellte Sachverhalt war zum Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens mit der Datenschutzbeschwerde vom 05.02.2020 bereits teilweiser Gegenstand eines anderen bei der Datenschutzbehörde anhängigen Verwaltungsverfahrens und zwar jenes, welches mit der Datenschutzbeschwerde vom 13.01.2020, GZ. D124.1995, 2020, eingeleitet wurde. In diesem Verwaltungsverfahren war nämlich u.a. geltend gemacht worden, dass aus dem (von der Beschwerdeführerin veröffentlichten) Beschluss vom 02.12.2019 die Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Grundstücksnummern der mitbeteiligten Parteien ( römisch 40 ) ersichtlich waren. Zumal die Datenschutzbehörde die Verwaltungsverfahren grundsätzlich in zeitlicher Abfolge ausgehen vom jeweiligen Einleitungsdatum abzuarbeiten hat, hätte der gegenständliche Sachverhalt – die Veröffentlichung des Namens der mitbeteiligten Partei im besagten Beschluss – als Ergänzung zum bereits anhängigen Verwaltungsverfahren, GZ. D124.1995, 2020, protokolliert werden müssen. Hingegen hat die Datenschutzbehörde über das mit der Datenschutzbeschwerde vom 13.01.2020 eingeleitete Verwaltungsverfahren (erst) mit Bescheid vom 12.10.2021, GZ. D124.1995, 2020-0.318.076, abgesprochen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. W101 2248744-1, als unbegründet abgewiesen, aber mit einer teilweisen Maßgabenabänderung des Spruchs. Die Datenschutzbehörde hätte demzufolge im gegenständlichen Verwaltungsverfahren über den oben unter 1.
  5. festgestellten Sachverhalt nicht inhaltlich im Spruchteil a) des o.a. Bescheides absprechen dürfen. Da dem angefochtenen Spruchteil a) des o.a. Bescheides aus diesem Grund eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde hinsichtlich des Spruchteils a)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF Folge zu geben und dieser Spruchteil ersatzlos zu beheben.Da dem angefochtenen Spruchteil a) des o.a. Bescheides aus diesem Grund eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der Beschwerde hinsichtlich des Spruchteils a)

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF Folge zu geben und dieser Spruchteil ersatzlos zu beheben. 3.3.2.

  1. Zu Spruchteil II.:3.3.2.
  2. Zu Spruchteil römisch zwei.: In der Datenschutzbeschwerde vom 05.02.2020 wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe in der Gemeindezeitung vom XXXX ( XXXX ), auch aufrufbar auf ihrer Webseite, unzulässiger Weise einen Artikel mit dem Namen der mitbeteiligten Partei veröffentlicht. In der Datenschutzbeschwerde vom 05.02.2020 wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe in der Gemeindezeitung vom römisch 40 ( römisch 40 ), auch aufrufbar auf ihrer Webseite, unzulässiger Weise einen Artikel mit dem Namen der mitbeteiligten Partei veröffentlicht. Die Beschwerdeführerin moniert in der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zum Recht auf Geheimhaltung insbesondere ein mangelhaftes Verfahren und eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Datenschutzbehörde, welche zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führe. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin in der Gemeindezeitung vom XXXX veröffentlichte Datum des Namens der mitbeteiligten Partei, auch aufrufbar auf ihrer Webseite, um ein personenbezogenes Datum iSd Art. 4 Z 1 DSGVO handelt, da die mitbeteiligte Partei eindeutig als Person identifiziert ist. Weiters stellt die Veröffentlichung durch Verbreitung der Gemeindezeitung vom XXXX oder Offenlegung von Daten im Internet auf einer frei aufrufbaren Webseite eine Datenverarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO dar. Zudem handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO, da diese über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung entschieden hat. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin in der Gemeindezeitung vom römisch 40 veröffentlichte Datum des Namens der mitbeteiligten Partei, auch aufrufbar auf ihrer Webseite, um ein personenbezogenes Datum iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO handelt, da die mitbeteiligte Partei eindeutig als Person identifiziert ist. Weiters stellt die Veröffentlichung durch Verbreitung der Gemeindezeitung vom römisch 40 oder Offenlegung von Daten im Internet auf einer frei aufrufbaren Webseite eine Datenverarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO dar. Zudem handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO, da diese über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung entschieden hat. Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt als auch manuell verarbeitete Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt als auch manuell verarbeitete Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig. Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch

§ 1Abs.

1 DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen. Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch

Paragraph eins, Absatz eins, DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen. Nach § 1 Abs. 1 DSG ist das Bestehen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf Betroffene einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG ist das Bestehen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf Betroffene einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Das Grundrecht auf Datenschutz gilt auch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.

§ 1Abs.

2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Dabei können sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Abs. 2 leg.cit., aber nicht (unmittelbar) aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls heranzuziehen. Es bedarf für die Verarbeitung auch dieser Daten einer entsprechenden Rechtfertigung iSd § 1 Abs. 2 DSG bzw. Art. 6 Abs. 1 DSGVO (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 39, 236 (Stand 1.2.2022, rdb.at)).Das Grundrecht auf Datenschutz gilt auch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.

Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Dabei können sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Absatz 2, leg.cit., aber nicht (unmittelbar) aus Artikel 6, Absatz eins, DSGVO ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls heranzuziehen. Es bedarf für die Verarbeitung auch dieser Daten einer entsprechenden Rechtfertigung iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG bzw. Artikel 6, Absatz eins, DSGVO vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, Rz 39, 236 (Stand 1.2.2022, rdb.at)). Die mitbeteiligte Partei hat im gegenständlichen Fall der Veröffentlichung ihres vollen Namens in der Gemeindezeitung vom XXXX , die auch auf der Webseite der Beschwerdeführerin aufrufbar ist, keine Einwilligung erteilt, weswegen der Tatbestand einer rechtmäßigen Verarbeitung

Art. 6Abs.

1 lit. a DSGVO von vornherein ausscheidet.Die mitbeteiligte Partei hat im gegenständlichen Fall der Veröffentlichung ihres vollen Namens in der Gemeindezeitung vom römisch 40 , die auch auf der Webseite der Beschwerdeführerin aufrufbar ist, keine Einwilligung erteilt, weswegen der Tatbestand einer rechtmäßigen Verarbeitung

Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO von vornherein ausscheidet.

Da die Verbreitung bzw. Offenlegung des Namens der mitbeteiligten Partei nicht im lebenswichtigen Interesse der Betroffenen oder mit deren Einwilligung erfolgte, ist der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen.Da die Verbreitung bzw. Offenlegung des Namens der mitbeteiligten Partei nicht im lebenswichtigen Interesse der Betroffenen oder mit deren Einwilligung erfolgte, ist der Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu prüfen. Eine solche Verarbeitung kann

Art. 6Abs.

1 lit f DSGVO zulässig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (Zur Interessenabwägung iSd Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO siehe jüngst EuGH 09.01.2025 (Mousse), C-394/23, Rz 44ff). Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“ Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 6 DSGVO Rz 51 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Eine solche Verarbeitung kann

Artikel 6

, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (Zur Interessenabwägung iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO siehe jüngst EuGH 09.01.2025 (Mousse), C-394/23, Rz 44ff). Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“ Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO Rz 51 (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Berechtigte Interessen sind weit zu verstehen, es kann grundsätzlich jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein. Das Rechtmäßigkeitserfordernis dient dabei als grober Filter (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 6 Rz 54 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Die Tatsache, dass die für die Verarbeitung Verantwortliche ein solches berechtigtes Interesse an der Verarbeitung bestimmter Daten hat, bedeutet nicht, dass sie sich zwangsläufig auf Art. 6 DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung berufen kann. Der EuGH führte mehrfach aus, dass eine Verarbeitung nur jene Daten enthalten darf, die auch erforderlich sind, und sich grundsätzlich auf das absolut Notwendige beschränken muss (vgl. EuGH 09.01.2025, C-394/23 (Mousse), Rz 48f; 09.11.2010, C-92/09 und C-93/09 (Schecke) Rz 86; 07.11.2013, C-473/12 (IPI) Rz 39; 11.12.2014, C-212/13 (Ryneš) Rz 28). Dabei sind auch Alternativen zu erwägen und bei gleichem Effekt einer Datenverarbeitung mit anderen Maßnahmen eine solche zu wählen.Berechtigte Interessen sind weit zu verstehen, es kann grundsätzlich jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein. Das Rechtmäßigkeitserfordernis dient dabei als grober Filter vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, Rz 54 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Die Tatsache, dass die für die Verarbeitung Verantwortliche ein solches berechtigtes Interesse an der Verarbeitung bestimmter Daten hat, bedeutet nicht, dass sie sich zwangsläufig auf Artikel 6, DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung berufen kann. Der EuGH führte mehrfach aus, dass eine Verarbeitung nur jene Daten enthalten darf, die auch erforderlich sind, und sich grundsätzlich auf das absolut Notwendige beschränken muss vergleiche EuGH 09.01.2025, C-394/23 (Mousse), Rz 48f; 09.11.2010, C-92/09 und C-93/09 (Schecke) Rz 86; 07.11.2013, C-473/12 (IPI) Rz 39; 11.12.2014, C-212/13 (Ryneš) Rz 28). Dabei sind auch Alternativen zu erwägen und bei gleichem Effekt einer Datenverarbeitung mit anderen Maßnahmen eine solche zu wählen. Wie bereits oben ausgeführt, kann jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse ein berechtigtes Interesse iSd Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO darstellen. Dies trifft auf das von der Beschwerdeführerin genannte Interesse der Information der Öffentlichkeit bzw. der Gemeindebewohner über Ereignisse im Zusammenhang mit der Gemeinde – wie gegenständlich ein verheerendes Hochwasser im August 2017 – jedenfalls zu. Wie bereits oben ausgeführt, kann jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse ein berechtigtes Interesse iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO darstellen. Dies trifft auf das von der Beschwerdeführerin genannte Interesse der Information der Öffentlichkeit bzw. der Gemeindebewohner über Ereignisse im Zusammenhang mit der Gemeinde – wie gegenständlich ein verheerendes Hochwasser im August 2017 – jedenfalls zu. Im Fall der mitbeteiligten Partei geht der erkennende Senat davon aus, dass – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – die Kandidatur der mitbeteiligten Partei auf Position 8 der „ XXXX “ bereits nicht als „Betreten der politischen Bühne“ zu werten ist, zumal diese nicht in die Funktion eines Gemeinderats gelangt ist. Zudem fehlt es im Fall dieser Kandidatur am notwendigen Bekanntheitsgrad, der die Grenzen zulässiger Kritik mit jenen von Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amts gleichzusetzen vermag. Im gesamten Verfahren sind auch keine anderen Gründe hervorgetreten, welche die Anwendung eines veränderteren Maßstabs an das Interesse der mitbeteiligten Partei betreffend die Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten rechtfertigen würden.Im Fall der mitbeteiligten Partei geht der erkennende Senat davon aus, dass – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – die Kandidatur der mitbeteiligten Partei auf Position 8 der „ römisch 40 “ bereits nicht als „Betreten der politischen Bühne“ zu werten ist, zumal diese nicht in die Funktion eines Gemeinderats gelangt ist. Zudem fehlt es im Fall dieser Kandidatur am notwendigen Bekanntheitsgrad, der die Grenzen zulässiger Kritik mit jenen von Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amts gleichzusetzen vermag. Im gesamten Verfahren sind auch keine anderen Gründe hervorgetreten, welche die Anwendung eines veränderteren Maßstabs an das Interesse der mitbeteiligten Partei betreffend die Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten rechtfertigen würden. Der in der Definition enthaltene Begriff der Informationen umfasst ohne Einschränkung „alle Informationen“, die sich auf eine Person beziehen, womit sich zeigt, dass der Begriff weit zu verstehen ist. Sohin sind persönliche Informationen genauso gemeint wie sachliche Informationen, also Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen sowie sonstige Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Eine umfassende Beschreibung personenbezogener Daten ist nicht möglich, aber folgende Beispiele bieten einen Überblick: Angaben zur Identifizierung von betroffenen Personen sind z.B. Name, Geburtsdatum, Adresse, Sozialversicherungsnummer, KFZ-Kennzeichen, körperliche Merkmale der betroffenen Person, Verhaltensweisen, Freizeitverhalten, Werturteile, Charaktereigenschaften, medizinische Diagnosen, personenbezogene Planungen, Cookies, Gaszählerdaten (vgl. Hödl in Knyrim, DatKomm Art. 4 DSGVO Rz 8 - 9 (Stand 1.12.2018, rdb.at)).Der in der Definition enthaltene Begriff der Informationen umfasst ohne Einschränkung „alle Informationen“, die sich auf eine Person beziehen, womit sich zeigt, dass der Begriff weit zu verstehen ist. Sohin sind persönliche Informationen genauso gemeint wie sachliche Informationen, also Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen sowie sonstige Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Eine umfassende Beschreibung personenbezogener Daten ist nicht möglich, aber folgende Beispiele bieten einen Überblick: Angaben zur Identifizierung von betroffenen Personen sind z.B. Name, Geburtsdatum, Adresse, Sozialversicherungsnummer, KFZ-Kennzeichen, körperliche Merkmale der betroffenen Person, Verhaltensweisen, Freizeitverhalten, Werturteile, Charaktereigenschaften, medizinische Diagnosen, personenbezogene Planungen, Cookies, Gaszählerdaten vergleiche Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO Rz 8 - 9 (Stand 1.12.2018, rdb.at)). Es fehlt im Sinne der oben dargestellten Judikatur des EuGH an der Erforderlichkeit der Veröffentlichung durch Verbreitung bzw. Offenlegung des Namens der mitbeteiligten Partei in der besagten Gemeindezeitung. Die Beschwerdeführerin hätte ihr Ziel in gleicher Weise mit einer Version ohne namentliche Nennung der mitbeteiligten Partei erreichen können. Da dem angefochtenen Spruchteil b) des o.a. Bescheides aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchteils

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass dieser Spruchteil spruchgemäß zu lauten hat. Da dem angefochtenen Spruchteil b) des o.a. Bescheides aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchteils

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass dieser Spruchteil spruchgemäß zu lauten hat. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gegenständlich wurde zwar im Rahmen der Beschwerde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, aber weder die Beschwerdeführerin noch die mitbeteiligten Parteien haben binnen gesetzter Frist von 3 Wochen stichhaltige Einwände zu dem (vorläufig festgestellten) Sachverhalt einbringen können (siehe oben Verfahrensgang S. 6f). Somit wurde im September 2024 nachträglich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich

§ 24Abs. 5 Vw

GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG abzusehen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter 3.3.2.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter 3.3.2.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W101.2248650.1.00

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