Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 1Art. 6Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 31Artikel 89§ 7§ 26b§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlW101 2248744-1 Spruch, W101 2248744-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchteil nach der Wortfolge „es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin“ zu lauten hat: römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteils a)
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchteil nach der Wortfolge „es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin“ zu lauten hat: „
- a)den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie bis 07.01.2020 den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.12.2019 samt Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Grundstücksnummern sowie das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei XXXX vom 11.12.2019 auf ihrer Webseite unter XXXX unter der Rubrik ‚Amtstafel‘ veröffentlicht hat und“„
- a)den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie bis 07.01.2020 den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.12.2019 samt Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Grundstücksnummern sowie das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 vom 11.12.2019 auf ihrer Webseite unter römisch 40 unter der Rubrik ‚Amtstafel‘ veröffentlicht hat und“ II. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteils b)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteils b)
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 13.01.2020 brachten Herr XXXX (= erstmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) und Frau XXXX (= zweitmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin vor der Datenschutzbehörde) durch den einschreitenden Rechtsanwalt eine Datenschutzbeschwerde gegen die Marktgemeinde XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden seien. Sie begründeten ihre Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:Mit Schreiben vom 13.01.2020 brachten Herr römisch 40 (= erstmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) und Frau römisch 40 (= zweitmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin vor der Datenschutzbehörde) durch den einschreitenden Rechtsanwalt eine Datenschutzbeschwerde gegen die Marktgemeinde römisch 40 (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden seien. Sie begründeten ihre Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Es sei ein Gerichtsverfahren zwischen den mitbeteiligten Parteien und der Beschwerdeführerin anhängig gewesen. Ungeachtet dessen, dass dieses Verfahren nicht rechtskräftig beendet worden sei und kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit am Inhalt des Beschlusses bestehe, habe die Beschwerdeführerin den Beschluss vom 02.12.2019 im vollen Umfang mit einem Begleitschreiben des Rechtsvertreters XXXX ohne Einwilligung der mitbeteiligten Parteien veröffentlicht. Nachdem die mitbeteiligten Parteien mit Schreiben vom 03.01.2020 die Löschung der Daten begehrt hätten, habe die Beschwerdeführerin am 08.01.2020 das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei XXXX vom 11.12.2019 und den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.12.2019 auf ihrer Webseite nicht mehr unter der Rubrik „Amtstafel“, sondern unter „Aktuelles“ veröffentlicht und außerdem in beiden Urkunden die Namen der mitbeteiligten Parteien geschwärzt. Auf Grund des Inhaltes der Urkunden und deren vorangegangene Veröffentlichung mit voller Namensnennung sei aber den an der Webseite der Beschwerdeführerin interessierten Personen völlig klar gewesen, dass es sich bei den geschwärzten Namen um die Namen der mitbeteiligten Parteien handle. Weiters ergebe sich die Identität der mitbeteiligten Parteien auch auf Grund der in den Urkunden angeführten Grundstücksnummern, die ihnen problemlos zugeordnet werden könnten. Es sei ein Gerichtsverfahren zwischen den mitbeteiligten Parteien und der Beschwerdeführerin anhängig gewesen. Ungeachtet dessen, dass dieses Verfahren nicht rechtskräftig beendet worden sei und kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit am Inhalt des Beschlusses bestehe, habe die Beschwerdeführerin den Beschluss vom 02.12.2019 im vollen Umfang mit einem Begleitschreiben des Rechtsvertreters römisch 40 ohne Einwilligung der mitbeteiligten Parteien veröffentlicht. Nachdem die mitbeteiligten Parteien mit Schreiben vom 03.01.2020 die Löschung der Daten begehrt hätten, habe die Beschwerdeführerin am 08.01.2020 das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 vom 11.12.2019 und den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.12.2019 auf ihrer Webseite nicht mehr unter der Rubrik „Amtstafel“, sondern unter „Aktuelles“ veröffentlicht und außerdem in beiden Urkunden die Namen der mitbeteiligten Parteien geschwärzt. Auf Grund des Inhaltes der Urkunden und deren vorangegangene Veröffentlichung mit voller Namensnennung sei aber den an der Webseite der Beschwerdeführerin interessierten Personen völlig klar gewesen, dass es sich bei den geschwärzten Namen um die Namen der mitbeteiligten Parteien handle. Weiters ergebe sich die Identität der mitbeteiligten Parteien auch auf Grund der in den Urkunden angeführten Grundstücksnummern, die ihnen problemlos zugeordnet werden könnten. Mit Stellungnahme vom 17.03.2020 führte die Beschwerdeführerin zur Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei im Wesentlichen Folgendes aus: Die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung diene der Wahrung des öffentlichen Interesses. Die mitbeteiligten Parteien hätten mit einer Verarbeitung ihrer Daten rechnen müssen, zumal die Beschwerdeführerin sämtliche Angelegenheiten betreffend die Marktgemeinde XXXX , welche die öffentlichen Interessen berühren würden, u.a. auf der Amtstafel veröffentliche. Die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung diene der Wahrung des öffentlichen Interesses. Die mitbeteiligten Parteien hätten mit einer Verarbeitung ihrer Daten rechnen müssen, zumal die Beschwerdeführerin sämtliche Angelegenheiten betreffend die Marktgemeinde römisch 40 , welche die öffentlichen Interessen berühren würden, u.a. auf der Amtstafel veröffentliche. Mit Stellungnahme vom 15.05.2020 gaben die mitbeteiligten Parteien als Replik im Wesentlichen Folgendes an: Entgegen der Vermutung der Beschwerdeführerin hätten die mitbeteiligten Parteien keinesfalls mit der Verarbeitung ihrer Daten insofern rechnen müssen, als diese auf der GemeindeWebseite unter den einzelnen Rubriken veröffentlicht worden seien, weil im Gegenstandsfall tatsächlich kein wie auch immer geartetes öffentliches Interesse an derartigen Veröffentlichungen bestehe. Die mitbeteiligten Parteien würden ebenso kein politisches Amt bekleiden bzw. keine Rolle im öffentlichen Leben der Gemeinde spielen, woraus sich allenfalls ein gesteigertes (regionales) Interesse ergeben könnte. Daher sei ein das Recht der mitbeteiligten Parteien auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegendes berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Mit Bescheid vom 12.10.2021, GZ. D124.1995, 2020-0.318.076, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde vom 13.01.2020 statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin
- a)die zweitmitbeteiligte Partei („die Zweitbeschwerdeführerin“) dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.12.2019 samt Name, Geburtsdatum und Anschrift und einem Begleitschreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auf ihrer Website unter XXXX veröffentlicht habe und
- a)die zweitmitbeteiligte Partei („die Zweitbeschwerdeführerin“) dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.12.2019 samt Name, Geburtsdatum und Anschrift und einem Begleitschreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auf ihrer Website unter römisch 40 veröffentlicht habe und
- b)die erst- und zweitmitbeteiligte Parteien („Erst- und Zweitbeschwerdeführer/in“) dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie ab 08.01.2020 das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei XXXX vom 11.12.2019 und den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.12.2019 mit geschwärzten Namen, Geburtsdaten und Anschrift auf der Webseite unter „Aktuelles“ veröffentlicht habe.
- b)die erst- und zweitmitbeteiligte Parteien („Erst- und Zweitbeschwerdeführer/in“) dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie ab 08.01.2020 das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 vom 11.12.2019 und den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.12.2019 mit geschwärzten Namen, Geburtsdaten und Anschrift auf der Webseite unter „Aktuelles“ veröffentlicht habe. In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde folgende Sachverhaltsfeststellungen: Zwischen den Verfahrensparteien sei ein Besitzstörungsverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX zur GZ: 11 C 42/19f anhängig gewesen. In diesem Verfahren sei am 02.12.2019 ein Beschluss ergangen, womit die Besitzstörungsklage der mitbeteiligten Parteien wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen worden sei. Dagegen hätten die mitbeteiligten Parteien fristgerecht das Rechtsmittel des Rekurses an das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX erhoben. Zwischen den Verfahrensparteien sei ein Besitzstörungsverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 zur GZ: 11 C 42/19f anhängig gewesen. In diesem Verfahren sei am 02.12.2019 ein Beschluss ergangen, womit die Besitzstörungsklage der mitbeteiligten Parteien wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen worden sei. Dagegen hätten die mitbeteiligten Parteien fristgerecht das Rechtsmittel des Rekurses an das Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 erhoben. Die Beschwerdeführerin habe den Beschluss sowie das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei XXXX zunächst ungeschwärzt unter XXXX in der Rubrik „Aktuelles“ veröffentlicht. Nachdem die mitbeteiligten Parteien mit Schreiben vom 03.01.2020 die Löschung der Daten begehrt hätten, habe die Beschwerdeführerin ab 08.01.2020 das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei XXXX vom 11.12.2019 und den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.12.2019 auf ihrer Webseite nicht mehr unter der Rubrik „Amtstafel“, sondern unter „Aktuelles“ veröffentlicht und außerdem in beiden Urkunden die Namen, Geburtsdaten und Anschrift der mitbeteiligten Parteien geschwärzt. Die Grundstücksnummern seien weiterhin ersichtlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe den Beschluss sowie das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 zunächst ungeschwärzt unter römisch 40 in der Rubrik „Aktuelles“ veröffentlicht. Nachdem die mitbeteiligten Parteien mit Schreiben vom 03.01.2020 die Löschung der Daten begehrt hätten, habe die Beschwerdeführerin ab 08.01.2020 das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 vom 11.12.2019 und den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.12.2019 auf ihrer Webseite nicht mehr unter der Rubrik „Amtstafel“, sondern unter „Aktuelles“ veröffentlicht und außerdem in beiden Urkunden die Namen, Geburtsdaten und Anschrift der mitbeteiligten Parteien geschwärzt. Die Grundstücksnummern seien weiterhin ersichtlich gewesen. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes: 1. Zur Veröffentlichung des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.12.2019 und einem Begleitschreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin betreffend die zweitmitbeteiligte Partei: 1. Zur Veröffentlichung des Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.12.2019 und einem Begleitschreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin betreffend die zweitmitbeteiligte Partei: Nach § 1 Abs. 1 DSG habe jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe. Das Bestehen eines solchen Interesses sei ausgeschlossen, wenn Daten wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich seien. Nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG habe jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe. Das Bestehen eines solchen Interesses sei ausgeschlossen, wenn Daten wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich seien. Im gegenständlichen Fall sei der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 DSG eröffnet, da sich die Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse sowie Informationen über eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten) unstrittig auf die zweitmitbeteiligte Partei beziehen würden. Im gegenständlichen Fall sei der Anwendungsbereich von Paragraph eins, Absatz eins, DSG eröffnet, da sich die Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse sowie Informationen über eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten) unstrittig auf die zweitmitbeteiligte Partei beziehen würden. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung seien
§ 1Abs.
2 DSG dann zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden würden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt habe, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung bestehe oder wenn die Verwendung durch berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt sei. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung seien
Paragraph eins, Absatz 2, DSG dann zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden würden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt habe, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung bestehe oder wenn die Verwendung durch berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt sei. Die gegenständliche Verwendung der Daten liege nicht im lebenswichtigen Interesse der zweitmitbeteiligten Partei und eine Zustimmung liege ebenso wenig vor. Da die Beschwerdeführerin nicht hoheitlich tätig gewesen sei, komme der Tatbestand der berechtigten Interessen iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Demzufolge habe eine Bewertung der berechtigten Interessen Dritter zu erfolgen und seien jene Interessen sowie mögliche Folgen für die mitbeteiligte Partei (als betroffene Person) zu berücksichtigen, die sich durch die gegenständliche Verarbeitung ergeben würde. Da die Beschwerdeführerin nicht hoheitlich tätig gewesen sei, komme der Tatbestand der berechtigten Interessen iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Betracht. Demzufolge habe eine Bewertung der berechtigten Interessen Dritter zu erfolgen und seien jene Interessen sowie mögliche Folgen für die mitbeteiligte Partei (als betroffene Person) zu berücksichtigen, die sich durch die gegenständliche Verarbeitung ergeben würde. Die Verarbeitung auf Grundlage „berechtigter Interessen“ sei unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:
- i)Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden würden,
- ii)Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene Interesse (vgl. das Urteil des EuGH vom 11.12.2019, C-708/18 Rz 40 mwN). Die Verarbeitung auf Grundlage „berechtigter Interessen“ sei unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:
- i)Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden würden,
- ii)Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene Interesse vergleiche das Urteil des EuGH vom 11.12.2019, C-708/18 Rz 40 mwN). Zu i): Nach Auffassung der Datenschutzbehörde werde durch die Information der Öffentlichkeit – insbesondere der Gemeindebewohner – über Ereignisse im Zusammenhang mit der Gemeinde ein öffentliches Interesse verfolgt. Zu ii): Es sei nicht ersichtlich und dies seitens der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt worden, weshalb es zur Wahrnehmung des dargestellten berechtigten Interesses erforderlich gewesen sei, neben der Information über eine zivilrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit einer Gemeindestraße darüber hinaus auch den vollständigen Gerichtsbeschluss samt Name, Geburtsdatum und Privatadresse der zweitmitbeteiligten Partei zu veröffentlichen. So handle es sich bei der zweitmitbeteiligten Partei um keine Person, die die „politische Bühne“ betreten habe, noch seien sonst Umstände ersichtlich, weshalb es für die Gemeindeöffentlichkeit von Relevanz gewesen sei, dass die Person der zweitmitbeteiligten Partei eine zivilrechtliche Streitigkeit mit dem Beschwerdeführer ausgetragen habe. Da bereits keine Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gegeben habe, erübrige sich eine weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung. 2. Zur Veröffentlichung der Dokumente unter der Rubrik „Aktuelles“ mit geschwärzten Namen, Anschrift und Geburtsdaten der beiden mitbeteiligten Parteien: Nach Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2016/680 seien bei der Frage, ob eine Person identifizierbar sei, alle Mittel zu berücksichtigen, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden würden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren. Bei der Frage, welche Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung genutzt werden würden, seien nach Erwägungsgrund 21 alle über die betreffende Person bekannten oder ermittelbaren Informationen sowie alle objektiven Faktoren heranzuziehen. Der EuGH habe in seinem Urteil vom 19.10.2016 (vgl. EuGH 19.10.2016, C-582/14) ausgeführt, dass eine Person dann als identifizierbar anzusehen sei, wenn der Verantwortliche oder ein Dritter über Mittel verfüge, die „vernünftigerweise“ und rechtmäßig eingesetzt werden könnten, um diese Person zu identifizieren. Der EuGH habe in seinem Urteil vom 19.10.2016 vergleiche EuGH 19.10.2016, C-582/14) ausgeführt, dass eine Person dann als identifizierbar anzusehen sei, wenn der Verantwortliche oder ein Dritter über Mittel verfüge, die „vernünftigerweise“ und rechtmäßig eingesetzt werden könnten, um diese Person zu identifizieren. In der Sache sei ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten grundsätzlich gegeben. Eine unwiderrufliche Rückführbarkeit auf die Daten der mitbeteiligten Parteien sei nicht zu erkennen. Die Herstellung eines Personenbezuges wäre ohne großen Aufwand möglich gewesen, insbesondere auch auf Grund der Tatsache, dass die Grundstücksnummern nicht geschwärzt worden seien. Im Übrigen könne im Wesentlichen auf die rechtlichen Ausführungen zu Punkt 1. verwiesen werden. Insgesamt komme die Datenschutzbehörde daher zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Datenverarbeitung kein Erlaubnistatbestand
Art. 6Abs.
1 DSGVO oder § 1 Abs. 2 DSG in Betracht komme. Es liege daher eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Insgesamt komme die Datenschutzbehörde daher zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Datenverarbeitung kein Erlaubnistatbestand
Artikel 6, Absatz eins, DSGVO oder Paragraph eins, Absatz 2, DSG in Betracht komme.
Es liege daher eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Die belangte Behörde gehe unrichtigerweise davon aus, dass die erstmitbeteiligte Partei eine Privatperson sei, keine politische Bühne betreten habe und sie keine Rolle im öffentlichen Leben spielen würde, weshalb eine Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht vorzunehmen sei. Vielmehr sei die erstmitbeteiligte Partei auf der Liste „ XXXX “ aufgestellt. Im Zuge der Gemeinderatswahlliste, welche einerseits im Internetauftritt der XXXX abzurufen und andererseits auf der Gemeindetafel angeschlagen sei, sei die erstmitbeteiligte Partei mit Geburtsjahr, Wohnort sowie Beruf aufgelistet. Aus der Parteiliste könne selbiges entnommen werden. Die erstmitbeteiligte Partei habe somit die politische Bühne betreten, übe ein politisches Amt aus und sei in der Causa des Wanderweges in politischer Hinsicht aktiv geworden. Daraus folge, dass sie einen höheren Grad an Toleranz zu zeigen habe, weshalb ihr Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdeführerin nicht verletzt worden sei. Die belangte Behörde gehe unrichtigerweise davon aus, dass die erstmitbeteiligte Partei eine Privatperson sei, keine politische Bühne betreten habe und sie keine Rolle im öffentlichen Leben spielen würde, weshalb eine Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht vorzunehmen sei. Vielmehr sei die erstmitbeteiligte Partei auf der Liste „ römisch 40 “ aufgestellt. Im Zuge der Gemeinderatswahlliste, welche einerseits im Internetauftritt der römisch 40 abzurufen und andererseits auf der Gemeindetafel angeschlagen sei, sei die erstmitbeteiligte Partei mit Geburtsjahr, Wohnort sowie Beruf aufgelistet. Aus der Parteiliste könne selbiges entnommen werden. Die erstmitbeteiligte Partei habe somit die politische Bühne betreten, übe ein politisches Amt aus und sei in der Causa des Wanderweges in politischer Hinsicht aktiv geworden. Daraus folge, dass sie einen höheren Grad an Toleranz zu zeigen habe, weshalb ihr Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdeführerin nicht verletzt worden sei. Darüber hinaus dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die erstmitbeteiligte Partei der konkurrierenden Partei „ XXXX “ angehöre, welche der Partei des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXXX stark zuwiderlaufe und insbesondere im Zuge des Wahlkampfes nicht tolerierbare Maßnahmen gesetzt habe. Vor allem sei dabei der gegenständliche Wanderweg ein Thema gewesen, weshalb die Publikation des Namens, Geburtsdatums und der Privatadresse der erstmitbeteiligten Partei jedenfalls erforderlich und verhältnismäßig gewesen sei, um gegenüber den Gemeindebürgern Rechtssicherheit und vor allem Rechtsklarheit schaffen zu können, sodass eine ausreichende Erkennbarkeit geschaffen werden habe können, welche Parteien hiervon umfasst seien. Darüber hinaus dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die erstmitbeteiligte Partei der konkurrierenden Partei „ römisch 40 “ angehöre, welche der Partei des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch 40 stark zuwiderlaufe und insbesondere im Zuge des Wahlkampfes nicht tolerierbare Maßnahmen gesetzt habe. Vor allem sei dabei der gegenständliche Wanderweg ein Thema gewesen, weshalb die Publikation des Namens, Geburtsdatums und der Privatadresse der erstmitbeteiligten Partei jedenfalls erforderlich und verhältnismäßig gewesen sei, um gegenüber den Gemeindebürgern Rechtssicherheit und vor allem Rechtsklarheit schaffen zu können, sodass eine ausreichende Erkennbarkeit geschaffen werden habe können, welche Parteien hiervon umfasst seien. Schließlich sei es als verfehlt anzusehen, wenn das Vorliegen von schutzwürdigen Interessen im Hinblick auf die Grundstücksnummern angenommen werde. Insofern die Datenschutzbehörde ausführe, dass die Herstellung eines Personenbezuges ohne größeren Aufwand möglich wäre, werde verkannt, dass neben dem finanziellen Aufwand für einen Grundbuchsauszug und die An- und Abfahrt zum zuständigen Bezirksgericht auch ein zeitlicher Aufwand erforderlich sei. Ein vernünftiger Bürger mit normalen Interessenslagen werde wohl kaum einen derartigen Aufwand in Kauf nehmen, um entsprechende Ausforschungen möglich zu machen. Die Beschwerdeführerin stellte sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 24.11.2021 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Mit Stellungnahme vom 20.12.2021 führten die mitbeteiligten Parteien im Wesentlichen Folgendes aus: Als bei der Gemeinderatswahl an
- Stelle kandidierender Gemeindebürger könne nicht behauptet werden, dass die erstmitbeteiligte Partei die politische Bühne betreten habe. Bestritten werde außerdem, dass das Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX aus politischen bzw. öffentlichen Interessen geführt worden sei, denn die diesbezügliche Klage sei von den mitbeteiligten Parteien bereits am 24.06.2019 eingebracht worden, die Parteiliste der XXXX (für welche die erstmitbeteiligte Partei bei der Gemeinderatswahl kandidiert habe) sei allerdings erst am 12.02.2020 – somit nach Erhebung der Klage – erstellt worden. Mit dem Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht XXXX hätten die mitbeteiligten Parteien ausschließlich private Interessen verfolgt, die einen Bezug zu den Bauarbeiten durch die Beschwerdeführerin im Grenzbereich der Grundstücke der mitbeteiligten Parteien hätten.Als bei der Gemeinderatswahl an
- Stelle kandidierender Gemeindebürger könne nicht behauptet werden, dass die erstmitbeteiligte Partei die politische Bühne betreten habe. Bestritten werde außerdem, dass das Verfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 aus politischen bzw. öffentlichen Interessen geführt worden sei, denn die diesbezügliche Klage sei von den mitbeteiligten Parteien bereits am 24.06.2019 eingebracht worden, die Parteiliste der römisch 40 (für welche die erstmitbeteiligte Partei bei der Gemeinderatswahl kandidiert habe) sei allerdings erst am 12.02.2020 – somit nach Erhebung der Klage – erstellt worden. Mit dem Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht römisch 40 hätten die mitbeteiligten Parteien ausschließlich private Interessen verfolgt, die einen Bezug zu den Bauarbeiten durch die Beschwerdeführerin im Grenzbereich der Grundstücke der mitbeteiligten Parteien hätten. Mit Parteiengehören vom 12.08.2024 wurde den Verfahrensparteien von der Richterin der (vorläufige) wesentliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und diese aufgefordert, gegebenenfalls binnen 3 Wochen in einer schriftlichen Stellungnahme stichhaltige Einwände vorzubringen. Gleichzeitig wurde den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass vor dem Bundesverwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung stattfindet, wenn binnen gesetzter Frist keine stichhaltigen Einwände zu dem (vorläufig festgestellten) Sachverhalt eingebracht werden könnten. Mit Stellungnahme vom 03.09.2024 brachten die mitbeteiligten Parteien zum Parteiengehör vom 12.08.2024 im Wesentlichen Folgendes vor: Die Datenschutzbehörde habe in ihrem Bescheid zu Recht die im Spruch des bekämpften Bescheides angeführten Datenschutzverletzungen festgestellt, sei den mitbeteiligten Parteien nicht bekannt, dass die vorgelegte und mit dem Datum des 12.02.2020 gestempelte Parteiliste des „ XXXX “ im Internet öffentlich zugänglich sei und lasse sich aus dieser Tatsache nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführerin gewinnen. Eine mögliche politische Tätigkeit sei nicht Gegenstand einer medialen Berichterstattung gewesen und fehle es in diesem Zusammenhang bereits an einem öffentlichen Interesse der Beschwerdeführerin.Die Datenschutzbehörde habe in ihrem Bescheid zu Recht die im Spruch des bekämpften Bescheides angeführten Datenschutzverletzungen festgestellt, sei den mitbeteiligten Parteien nicht bekannt, dass die vorgelegte und mit dem Datum des 12.02.2020 gestempelte Parteiliste des „ römisch 40 “ im Internet öffentlich zugänglich sei und lasse sich aus dieser Tatsache nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführerin gewinnen. Eine mögliche politische Tätigkeit sei nicht Gegenstand einer medialen Berichterstattung gewesen und fehle es in diesem Zusammenhang bereits an einem öffentlichen Interesse der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin gab im Beschwerdeverfahren keine weiteren Stellungnahmen ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Aufgrund eines verheerenden Hochwassers im August 2017 hat die Beschwerdeführerin als Gemeinde entschieden, bauliche Schutzmaßnahmen für künftige Hochwasser zu ergreifen. Zwischen den mitbeteiligten Parteien als betroffene Anrainer ( XXXX ), der Beschwerdeführerin (Marktgemeinde XXXX ), dem Bürgermeister der Marktgemeinde XXXX und einem Bauunternehmen ist es sodann zu einem Besitzstörungsverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX gekommen, welches mit Beschluss vom 02.12.2019 (vorerst) nicht rechtskräftig erledigt wurde.Aufgrund eines verheerenden Hochwassers im August 2017 hat die Beschwerdeführerin als Gemeinde entschieden, bauliche Schutzmaßnahmen für künftige Hochwasser zu ergreifen. Zwischen den mitbeteiligten Parteien als betroffene Anrainer ( römisch 40 ), der Beschwerdeführerin (Marktgemeinde römisch 40 ), dem Bürgermeister der Marktgemeinde römisch 40 und einem Bauunternehmen ist es sodann zu einem Besitzstörungsverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 gekommen, welches mit Beschluss vom 02.12.2019 (vorerst) nicht rechtskräftig erledigt wurde. Auf der Webseite der Beschwerdeführerin wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.12.2019 sowie ein Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei XXXX vom 11.12.2019 (eingegangen bei der Beschwerdeführerin am 13.12.2019) ungeschwärzt auf ihrer Webseite XXXX unter der Rubrik „Amtstafel“ veröffentlicht. Aus dem Beschluss waren die Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Grundstücksnummern der mitbeteiligten Parteien ersichtlich.Auf der Webseite der Beschwerdeführerin wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.12.2019 sowie ein Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 vom 11.12.2019 (eingegangen bei der Beschwerdeführerin am 13.12.2019) ungeschwärzt auf ihrer Webseite römisch 40 unter der Rubrik „Amtstafel“ veröffentlicht. Aus dem Beschluss waren die Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Grundstücksnummern der mitbeteiligten Parteien ersichtlich. Die mitbeteiligten Parteien haben mit Schreiben vom 03.01.2020 von der Beschwerdeführerin die Löschung ihrer veröffentlichten Daten begehrt. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ab 08.01.2020 den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.12.2019 und das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei XXXX vom 11.12.2019 auf ihrer Webseite nicht mehr unter der Rubrik „Amtstafel", sondern unter „Aktuelles" veröffentlicht und in beiden Urkunden die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der mitbeteiligten Parteien geschwärzt. Die Grundstücksnummern waren in der geschwärzten Version des Beschlusses vom 02.12.2019 allerdings weiterhin ersichtlich.Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ab 08.01.2020 den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.12.2019 und das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 vom 11.12.2019 auf ihrer Webseite nicht mehr unter der Rubrik „Amtstafel", sondern unter „Aktuelles" veröffentlicht und in beiden Urkunden die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der mitbeteiligten Parteien geschwärzt. Die Grundstücksnummern waren in der geschwärzten Version des Beschlusses vom 02.12.2019 allerdings weiterhin ersichtlich. Beide Dokumente sind bis heute (jedoch mit nachträglich ergänzter Schwärzung der Grundstücksnummern) auf der Webseite der Marktgemeinde XXXX (unter folgenden URL) aufrufbar: https://www. XXXX /aktuelles-termine/aktuelles/212 XXXX ,Beide Dokumente sind bis heute (jedoch mit nachträglich ergänzter Schwärzung der Grundstücksnummern) auf der Webseite der Marktgemeinde römisch 40 (unter folgenden URL) aufrufbar: https://www. römisch 40 /aktuelles-termine/aktuelles/212 römisch 40 , https://www. XXXX /images/aktuelles/2020/ XXXX .pdf. https://www. römisch 40 /images/aktuelles/2020/ römisch 40 .pdf. Festgestellt wird, dass die Bezeichnungen dieser aufrufbaren Seiten im Internet unter Nutzung des vollen Familiennamens der mitbeteiligten Parteien erfolgt sind. Die erstmitbeteiligte Partei ( XXXX ) war im Zuge der Gemeinderatswahl 2020 auf Position 8 der „ XXXX “ gereiht und hatte zu keinem Zeitpunkt das öffentliche Amt eines Gemeinderats inne, weil bei dieser Wahl die „ XXXX “ nur 2 Sitze im Gemeinderat erhielt. Die Liste der kandidierenden Personen der „ XXXX “ (gestempelt 12.02.2020 Marktgemeinde XXXX ) war im Internet (jedenfalls bis Anfang August 2024) einsehbar und auf der physischen Gemeindetafel angeschlagen. Diese enthielt den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, die Anschrift und den Beruf der erstmitbeteiligten Partei.Die erstmitbeteiligte Partei ( römisch 40 ) war im Zuge der Gemeinderatswahl 2020 auf Position 8 der „ römisch 40 “ gereiht und hatte zu keinem Zeitpunkt das öffentliche Amt eines Gemeinderats inne, weil bei dieser Wahl die „ römisch 40 “ nur 2 Sitze im Gemeinderat erhielt. Die Liste der kandidierenden Personen der „ römisch 40 “ (gestempelt 12.02.2020 Marktgemeinde römisch 40 ) war im Internet (jedenfalls bis Anfang August 2024) einsehbar und auf der physischen Gemeindetafel angeschlagen. Diese enthielt den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, die Anschrift und den Beruf der erstmitbeteiligten Partei.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.12.2019, dem Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei XXXX vom 11.12.2019, den Screenshots der ungeschwärzten bzw. teilgeschwärzten Schriftstücke auf der Webseite der Beschwerdeführerin und einer amtswegigen Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Webseite der Beschwerdeführerin, dem Ergebnis der Gemeinderatswahl der Marktgemeinde XXXX im Jahr 2020 sowie der XXXX und der Reihung der aufgestellten Personen.Die getroffenen Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.12.2019, dem Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 vom 11.12.2019, den Screenshots der ungeschwärzten bzw. teilgeschwärzten Schriftstücke auf der Webseite der Beschwerdeführerin und einer amtswegigen Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Webseite der Beschwerdeführerin, dem Ergebnis der Gemeinderatswahl der Marktgemeinde römisch 40 im Jahr 2020 sowie der römisch 40 und der Reihung der aufgestellten Personen. Die Datenschutzbehörde hat den Spruchteil a) des o.a. Bescheides u.a. damit begründet, dass es sich bei der zweitmitbeteiligten Partei ( XXXX um keine Person handle, die die „politische Bühne“ betreten habe (siehe oben Verfahrensgang S. 5). Die Beschwerdeführerin hat diese Begründung in der Beschwerde aber in Bezug auf die erstmitbeteiligte Partei ( XXXX ) als inhaltlich „unrichtig“ bemängelt (siehe oben Verfahrensgang S. 6). In der Begründung des Spruchteils b) des o.a. Bescheides, welcher sich sowohl auf die erstmitbeteiligte als auch die zweitmitbeteiligte Partei bezieht, hat die Datenschutzbehörde „im Wesentlichen auf die rechtlichen Ausführungen zu Punkt 2.1.“ (Spruchteil a) des o.a. Bescheides) verwiesen. Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, dass die Ausführung der Datenschutzbehörde zur „politischen Bühne“ sich nicht auf die zweitmitbeteiligte Partei ( XXXX ), sondern richtigerweise auf die erstmitbeteiligte Partei ( XXXX ) beziehen hat müssen. Davon ausgehend, dass der genannte Verweis der Datenschutzbehörde auf die rechtliche Begründung zum Spruchteil a) des o.a. Bescheides auf S. 9 nur möglich ist, wenn es sich bei beiden Spruchteilen a) und b) um dieselben mitbeteiligten Parteien handelt. Der Datenschutzbehörde ist bezüglich der Formulierung und Begründung des Spruchteils a) des o.a. Bescheides offensichtlich ein Fehler unterlaufen. In den Parteiengehören vom 12.08.2024 an die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligten Parteien hat die Richterin daher zur Kenntnis gebracht, dass unter der Rubrik „Amtstafel“ aus den besagten veröffentlichten Dokumenten „Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Grundstücksnummern der mitbeteiligten Parteien“ ersichtlich waren. Gegen diese Feststellung sind von den Parteien keine Einwände eingebracht worden und ist sie daher unstrittig.Die Datenschutzbehörde hat den Spruchteil a) des o.a. Bescheides u.a. damit begründet, dass es sich bei der zweitmitbeteiligten Partei ( römisch 40 um keine Person handle, die die „politische Bühne“ betreten habe (siehe oben Verfahrensgang S. 5). Die Beschwerdeführerin hat diese Begründung in der Beschwerde aber in Bezug auf die erstmitbeteiligte Partei ( römisch 40 ) als inhaltlich „unrichtig“ bemängelt (siehe oben Verfahrensgang S. 6). In der Begründung des Spruchteils b) des o.a. Bescheides, welcher sich sowohl auf die erstmitbeteiligte als auch die zweitmitbeteiligte Partei bezieht, hat die Datenschutzbehörde „im Wesentlichen auf die rechtlichen Ausführungen zu Punkt 2.1.“ (Spruchteil a) des o.a. Bescheides) verwiesen. Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, dass die Ausführung der Datenschutzbehörde zur „politischen Bühne“ sich nicht auf die zweitmitbeteiligte Partei ( römisch 40 ), sondern richtigerweise auf die erstmitbeteiligte Partei ( römisch 40 ) beziehen hat müssen. Davon ausgehend, dass der genannte Verweis der Datenschutzbehörde auf die rechtliche Begründung zum Spruchteil a) des o.a. Bescheides auf S. 9 nur möglich ist, wenn es sich bei beiden Spruchteilen a) und b) um dieselben mitbeteiligten Parteien handelt. Der Datenschutzbehörde ist bezüglich der Formulierung und Begründung des Spruchteils a) des o.a. Bescheides offensichtlich ein Fehler unterlaufen. In den Parteiengehören vom 12.08.2024 an die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligten Parteien hat die Richterin daher zur Kenntnis gebracht, dass unter der Rubrik „Amtstafel“ aus den besagten veröffentlichten Dokumenten „Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Grundstücksnummern der mitbeteiligten Parteien“ ersichtlich waren. Gegen diese Feststellung sind von den Parteien keine Einwände eingebracht worden und ist sie daher unstrittig. Die obigen Feststellungen zur erstmitbeteiligten Partei ( XXXX ) bezüglich der „ XXXX “ sind aus folgendem Grund getroffen worden: Durch die gleichzeitige Abrufbarkeit der „ XXXX “ im Internet mit den personenbezogenen Daten der erstmitbeteiligten Partei mit den oben genannten Veröffentlichungen durch die Beschwerdeführerin hat sich der Personenkreis erhöht, der die erstmitbeteiligte Partei als Person identifizieren kann. Entgegen dem Vorbringen der mitbeteiligten Parteien in deren Stellungnahme vom 03.09.2024, dass die Liste der kandidierenden Personen der XXXX (gestempelt 12.02.2020 Marktgemeinde XXXX ) nie im Internet einsehbar gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer amtswegigen Nachschau vor Anfang August 2024 das Gegenteil feststellen konnte. Die Webseite der XXXX ist jedoch im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrufbar bzw. wurde diese gelöscht.Die obigen Feststellungen zur erstmitbeteiligten Partei ( römisch 40 ) bezüglich der „ römisch 40 “ sind aus folgendem Grund getroffen worden: Durch die gleichzeitige Abrufbarkeit der „ römisch 40 “ im Internet mit den personenbezogenen Daten der erstmitbeteiligten Partei mit den oben genannten Veröffentlichungen durch die Beschwerdeführerin hat sich der Personenkreis erhöht, der die erstmitbeteiligte Partei als Person identifizieren kann. Entgegen dem Vorbringen der mitbeteiligten Parteien in deren Stellungnahme vom 03.09.2024, dass die Liste der kandidierenden Personen der römisch 40 (gestempelt 12.02.2020 Marktgemeinde römisch 40 ) nie im Internet einsehbar gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer amtswegigen Nachschau vor Anfang August 2024 das Gegenteil feststellen konnte. Die Webseite der römisch 40 ist jedoch im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrufbar bzw. wurde diese gelöscht. Im Parteiengehör vom 12.08.2024 wurde die Beschwerdeführerin insbesondere aufgefordert, das konkrete Datum zu benennen, an dem die ergänzende Schwärzung der Grundstücksnummern – im nach wie vor auf der Webseite veröffentlichten Beschluss vom 02.12.2019 – vorgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, da sie binnen gesetzter Frist überhaupt keine Stellungnahme abgegeben hat. Fest steht, dass ab 08.01.2020 nur mehr die Grundstücksnummern im Beschluss ersichtlich waren und dies für einen weiteren Zeitraum. Andernfalls hätten die Grundstücksnummern gleichzeitig mit den Namen, Geburtsdaten und Anschriften der mitbeteiligten Parteien geschwärzt werden können. An welchem konkreten Datum dieser Zeitraum durch die nachträglich ergänzte Schwärzung der Grundstücksnummern geendet hat, ist allerdings nicht verfahrensrelevant. Aus diesem Grund wurde die nachträglich ergänzte Schwärzung der Grundstücksnummern in den obigen Feststellungen nur in Klammer gesetzt. Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind daher aufgrund der Parteiengehöre vom 12.08.2024 unstrittig, da die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – keine Stellungnahme (mehr) abgab und auch die mitbeteiligten Parteien keine stichhaltigen Einwände dagegen vorbringen haben können.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 27Abs.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
§ 24Abs.
7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
§ 27Abs.
2 erster Satz DSG bestzeht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG bestzeht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A) 3.3.
- die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO und des DSG in Auszügen: Artikel 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen:
- „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
- „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
- -
- (…)
- „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
- -
- (…) Artikel 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
(1)Personenbezogene Daten müssen
- a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt
Artikel 89
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
- c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
- d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Artikel 89
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Artikel 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:a) - e) (…)
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:,
- a)-
- e)(…)
- f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)-
(4)(…) § 1. DSG (Verfassungsbestimmung) – Grundrecht auf Datenschutz:Paragraph eins, DSG (Verfassungsbestimmung) – Grundrecht auf Datenschutz:
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)-
(4)(…) § 24. DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde:Paragraph 24, DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde:
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
- soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
- den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)-
(10)(…) 3.3.2. In der Datenschutzbeschwerde vom 13.01.2020 wurde einerseits geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe den Beschluss vom 02.12.2019 samt Namen, Geburtsdaten und Anschriften der mitbeteiligten Parteien ohne deren Einwilligung und ein Begleitschreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zunächst auf ihrer Webseite unter der Rubrik „Amtstafel“ veröffentlicht, und nach Beantragung der Löschung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Parteien am 03.01.2020 andererseits geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe daraufhin ab 08.01.2020 den Beschluss und das Begleitschreiben zwar mit Schwärzung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Parteien auf ihrer Webseite unter der Rubrik „Aktuelles" veröffentlicht, aber mit weiterhin ersichtlichen Grundstücksnummern und den Familiennamen der mitbeteiligten Parteien in den aufrufbaren entsprechenden Seiten der Webseite. Die Beschwerdeführerin moniert in der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zum Recht auf Geheimhaltung insbesondere ein mangelhaftes Verfahren und eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Datenschutzbehörde, welche zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führe. Vorweg ist festzuhalten, dass die Veröffentlichung bzw. Offenlegung von Daten im Internet auf einer frei aufrufbaren Webseite eine Datenverarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO darstellt. Zudem handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO, da diese über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung (hier: Veröffentlichung auf ihrer Webseite) entschieden hat. Vorweg ist festzuhalten, dass die Veröffentlichung bzw. Offenlegung von Daten im Internet auf einer frei aufrufbaren Webseite eine Datenverarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO darstellt. Zudem handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO, da diese über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung (hier: Veröffentlichung auf ihrer Webseite) entschieden hat. Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt als auch manuell verarbeitete Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt als auch manuell verarbeitete Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig. Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch
§ 1Abs.
1 DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen. Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch
Paragraph eins, Absatz eins, DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen. Nach § 1 Abs. 1 DSG ist das Bestehen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf Betroffene einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG ist das Bestehen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf Betroffene einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Das Grundrecht auf Datenschutz gilt auch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.
§ 1Abs.
2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Dabei können sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Abs. 2 leg.cit., aber nicht (unmittelbar) aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls heranzuziehen. Es bedarf für die Verarbeitung auch dieser Daten einer entsprechenden Rechtfertigung iSd § 1 Abs. 2 DSG bzw. Art. 6 Abs. 1 DSGVO (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 39, 236 (Stand 1.2.2022, rdb.at)).Das Grundrecht auf Datenschutz gilt auch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.
Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Dabei können sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Absatz 2, leg.cit., aber nicht (unmittelbar) aus Artikel 6, Absatz eins, DSGVO ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls heranzuziehen. Es bedarf für die Verarbeitung auch dieser Daten einer entsprechenden Rechtfertigung iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG bzw. Artikel 6, Absatz eins, DSGVO vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, Rz 39, 236 (Stand 1.2.2022, rdb.at)). Die mitbeteiligten Parteien haben im gegenständlichen Fall der Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten auf der Webseite der Beschwerdeführerin keine Einwilligung erteilt, weswegen der Tatbestand einer rechtmäßigen Verarbeitung
Art. 6Abs.
1 lit. a DSGVO von vornherein ausscheidet.Die mitbeteiligten Parteien haben im gegenständlichen Fall der Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten auf der Webseite der Beschwerdeführerin keine Einwilligung erteilt, weswegen der Tatbestand einer rechtmäßigen Verarbeitung
Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO von vornherein ausscheidet.
Da die Offenlegung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Parteien nicht im lebenswichtigen Interesse der Betroffenen oder mit deren Einwilligung erfolgte, ist der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen.Da die Offenlegung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Parteien nicht im lebenswichtigen Interesse der Betroffenen oder mit deren Einwilligung erfolgte, ist der Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu prüfen. Eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten, wie die Veröffentlichung eines ungeschwärzten bzw. teilgeschwärzten Beschlusses eines Bezirksgerichtes und eines damit zusammenhängenden Schreibens einer Rechtsanwaltskanzlei, kann
Art. 6Abs.
1 lit f DSGVO zulässig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (Zur Interessenabwägung iSd Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO siehe jüngst EuGH 09.01.2025 (Mousse), C-394/23, Rz 44ff). Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“ Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 6 DSGVO Rz 51 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten, wie die Veröffentlichung eines ungeschwärzten bzw. teilgeschwärzten Beschlusses eines Bezirksgerichtes und eines damit zusammenhängenden Schreibens einer Rechtsanwaltskanzlei, kann
Artikel 6
, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (Zur Interessenabwägung iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO siehe jüngst EuGH 09.01.2025 (Mousse), C-394/23, Rz 44ff). Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“ Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO Rz 51 (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Berechtigte Interessen sind weit zu verstehen, es kann grundsätzlich jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein. Das Rechtmäßigkeitserfordernis dient dabei als grober Filter (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 6 Rz 54 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Die Tatsache, dass die für die Verarbeitung Verantwortliche ein solches berechtigtes Interesse an der Verarbeitung bestimmter Daten hat, bedeutet nicht, dass sie sich zwangsläufig auf Art. 6 DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung berufen kann. Der EuGH führte mehrfach aus, dass eine Verarbeitung nur jene Daten enthalten darf, die auch erforderlich sind, und sich grundsätzlich auf das absolut Notwendige beschränken muss (vgl. EuGH 09.01.2025, C-394/23 (Mousse), Rz 48f; 09.11.2010, C-92/09 und C-93/09 (Schecke) Rz 86; 07.11.2013, C-473/12 (IPI) Rz 39; 11.12.2014, C-212/13 (Ryneš) Rz 28). Dabei sind auch Alternativen zu erwägen und bei gleichem Effekt einer Datenverarbeitung mit anderen Maßnahmen eine solche zu wählen.Berechtigte Interessen sind weit zu verstehen, es kann grundsätzlich jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein. Das Rechtmäßigkeitserfordernis dient dabei als grober Filter vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, Rz 54 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Die Tatsache, dass die für die Verarbeitung Verantwortliche ein solches berechtigtes Interesse an der Verarbeitung bestimmter Daten hat, bedeutet nicht, dass sie sich zwangsläufig auf Artikel 6, DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung berufen kann. Der EuGH führte mehrfach aus, dass eine Verarbeitung nur jene Daten enthalten darf, die auch erforderlich sind, und sich grundsätzlich auf das absolut Notwendige beschränken muss vergleiche EuGH 09.01.2025, C-394/23 (Mousse), Rz 48f; 09.11.2010, C-92/09 und C-93/09 (Schecke) Rz 86; 07.11.2013, C-473/12 (IPI) Rz 39; 11.12.2014, C-212/13 (Ryneš) Rz 28). Dabei sind auch Alternativen zu erwägen und bei gleichem Effekt einer Datenverarbeitung mit anderen Maßnahmen eine solche zu wählen. Die dargelegten grundsätzlichen Ausführungen gelten für beide angefochtenen Spruchteile des o.a. Bescheides gleichermaßen und wurden aus diesem Grund den nachstehenden rechtlichen Erwägungen zu den einzelnen Spruchteilen vorangestellt. 3.3.2.1. Zu Spruchteil I. (Datenschutzverletzung im Recht auf Geheimhaltung bis 07.01.2020):3.3.2.1. Zu Spruchteil römisch eins. (Datenschutzverletzung im Recht auf Geheimhaltung bis 07.01.2020): Die durch die Datenschutzbehörde im Spruchteil
- a)des o.a. Bescheides festgestellte Datenschutzverletzung zu Lasten der zweitmitbeteiligten Partei im Recht auf Geheimhaltung, indem der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.12.2019 samt Name, Geburtsdatum und Anschrift und einem Begleitschreiben der Rechtsvertretung vom 11.12.2019 ungeschwärzt auf der Webseite der Beschwerdeführerin bis 07.01.2020 unter der Rubrik „Amtstafel“ veröffentlicht wurde, ist aus folgenden Gründen mangelhaft:Die durch die Datenschutzbehörde im Spruchteil
- a)des o.a. Bescheides festgestellte Datenschutzverletzung zu Lasten der zweitmitbeteiligten Partei im Recht auf Geheimhaltung, indem der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.12.2019 samt Name, Geburtsdatum und Anschrift und einem Begleitschreiben der Rechtsvertretung vom 11.12.2019 ungeschwärzt auf der Webseite der Beschwerdeführerin bis 07.01.2020 unter der Rubrik „Amtstafel“ veröffentlicht wurde, ist aus folgenden Gründen mangelhaft: 3.3.2.1.1. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens wird inhaltlich grundsätzlich durch die Begründung des Antrags festgelegt, mit dem das Verwaltungsverfahren eingeleitet wird; d.h. gegenständlich mit der Begründung der Datenschutzbeschwerde vom 13.01.2020. In der Datenschutzbeschwerde vom 13.01.2020 wurde einerseits – wie bereits erwähnt – geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe den Beschluss vom 02.12.2019 samt Namen, Geburtsdaten und Anschriften der mitbeteiligten Parteien ohne deren Einwilligung und ein Begleitschreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zunächst auf ihrer Webseite unter der Rubrik „Amtstafel“ veröffentlicht. Die Beschwerdeführerin macht in der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich des Spruchteils
- a)des o.a. Bescheides insbesondere geltend, dass die Datenschutzbehörde fälschlicherweise davon ausgehe, dass die erstmitbeteiligte Partei ( XXXX ) die politische Bühne nicht betreten habe. Die Beschwerdeführerin macht in der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich des Spruchteils
- a)des o.a. Bescheides insbesondere geltend, dass die Datenschutzbehörde fälschlicherweise davon ausgehe, dass die erstmitbeteiligte Partei ( römisch 40 ) die politische Bühne nicht betreten habe. Da sich die Datenschutzbeschwerde vom 13.01.2020 zum einen Teil eindeutig auf die geltend gemachten Datenschutzverletzungen der mitbeteiligten Parteien auf der Webseite der Beschwerdeführerin bis 07.01.2020 unter der Rubrik „Amtstafel“ bezogen hat, ist der Datenschutzbehörde bezüglich der Formulierung und Begründung des Spruchteils
- a)des o.a. Bescheides offensichtlich ein Fehler unterlaufen, indem sie nur in Bezug auf die zweitmitbeteiligte Partei ( XXXX ) abgesprochen hat.Da sich die Datenschutzbeschwerde vom 13.01.2020 zum einen Teil eindeutig auf die geltend gemachten Datenschutzverletzungen der mitbeteiligten Parteien auf der Webseite der Beschwerdeführerin bis 07.01.2020 unter der Rubrik „Amtstafel“ bezogen hat, ist der Datenschutzbehörde bezüglich der Formulierung und Begründung des Spruchteils
- a)des o.a. Bescheides offensichtlich ein Fehler unterlaufen, indem sie nur in Bezug auf die zweitmitbeteiligte Partei ( römisch 40 ) abgesprochen hat. 3.3.2.1.2. Bei den auf der Webseite der Beschwerdeführerin veröffentlichten ungeschwärzten Daten der mitbeteiligten Parteien – soweit dies die gemeinsame Veröffentlichung von Namen, Geburtsdaten und Anschriften bis 07.01.2020 betrifft – handelt es sich um personenbezogene Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO), da diese ( XXXX ) als Personen eindeutig zu identifizieren sind.3.3.2.1.2. Bei den auf der Webseite der Beschwerdeführerin veröffentlichten ungeschwärzten Daten der mitbeteiligten Parteien – soweit dies die gemeinsame Veröffentlichung von Namen, Geburtsdaten und Anschriften bis 07.01.2020 betrifft – handelt es sich um personenbezogene Daten (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO), da diese ( römisch 40 ) als Personen eindeutig zu identifizieren sind. Wie bereits oben ausgeführt, kann jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse ein berechtigtes Interesse iSd Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO darstellen. Dies trifft auf das von der Beschwerdeführerin genannte Interesse der Information der Öffentlichkeit bzw. der Gemeindebewohner über Ereignisse im Zusammenhang mit der Gemeinde – wie gegenständlich ein verheerendes Hochwasser im August 2017 – jedenfalls zu. Wie bereits oben ausgeführt, kann jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse ein berechtigtes Interesse iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO darstellen. Dies trifft auf das von der Beschwerdeführerin genannte Interesse der Information der Öffentlichkeit bzw. der Gemeindebewohner über Ereignisse im Zusammenhang mit der Gemeinde – wie gegenständlich ein verheerendes Hochwasser im August 2017 – jedenfalls zu. Im Fall der erstmitbeteiligten Partei ( XXXX ) geht der erkennende Senat davon aus, dass – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – die Kandidatur der erstmitbeteiligten Partei auf Position 8 der „ XXXX “ bereits nicht als „Betreten der politischen Bühne“ zu werten ist, zumal diese nicht in die Funktion eines Gemeinderats gelangt ist. Zudem fehlt es im Fall dieser Kandidatur am notwendigen Bekanntheitsgrad, der die Grenzen zulässiger Kritik mit jenen von Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amts gleichzusetzen vermag. Im gesamten Verfahren sind auch keine anderen Gründe hervorgetreten, welche die Anwendung eines veränderteren Maßstabs an das Interesse der erstmitbeteiligten Partei betreffend die Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten rechtfertigen würden.Im Fall der erstmitbeteiligten Partei ( römisch 40 ) geht der erkennende Senat davon aus, dass – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – die Kandidatur der erstmitbeteiligten Partei auf Position 8 der „ römisch 40 “ bereits nicht als „Betreten der politischen Bühne“ zu werten ist, zumal diese nicht in die Funktion eines Gemeinderats gelangt ist. Zudem fehlt es im Fall dieser Kandidatur am notwendigen Bekanntheitsgrad, der die Grenzen zulässiger Kritik mit jenen von Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amts gleichzusetzen vermag. Im gesamten Verfahren sind auch keine anderen Gründe hervorgetreten, welche die Anwendung eines veränderteren Maßstabs an das Interesse der erstmitbeteiligten Partei betreffend die Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten rechtfertigen würden. Im Fall der zweitmitbeteiligten Partei ( XXXX ) sind überhaupt keine Gründe hervorgetreten, welche die Anwendung eines veränderteren Maßstabs an das Interesse der zweitmitbeteiligten Partei betreffend die Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten rechtfertigen würden.Im Fall der zweitmitbeteiligten Partei ( römisch 40 ) sind überhaupt keine Gründe hervorgetreten, welche die Anwendung eines veränderteren Maßstabs an das Interesse der zweitmitbeteiligten Partei betreffend die Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten rechtfertigen würden. Folglich fehlt es im Sinne der oben dargestellten Judikatur des EuGH an der Erforderlichkeit der ungeschwärzten Veröffentlichung des Gerichtsbeschlusses und des Schreibens der Rechtsvertretung, welche neben der Information über eine zivilrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit einer Gemeindestraße – in welcher auch der Bürgermeister sowie die Gemeinde involviert waren – darüber hinaus auch Namen, Geburtsdaten und Anschriften der mitbeteiligten Parteien enthalten haben. Die Beschwerdeführerin hätte ihr Ziel in gleicher Weise mit einer von vornherein vollständig geschwärzten Version der Schriftstücke erreichen können. 3.3.2.1.3. Da dem angefochtenen Spruchteil
- a)des o.a. Bescheides im Ergebnis aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchteils
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass dieser Spruchteil nach der Wortfolge „es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin“ spruchgemäß zu lauten hat. 3.3.2.1.3. Da dem angefochtenen Spruchteil a) des o.a. Bescheides im Ergebnis aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchteils
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass dieser Spruchteil nach der Wortfolge „es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin“ spruchgemäß zu lauten hat. 3.3.2.2. Zu Spruchteil II. (Datenschutzverletzung im Recht auf Geheimhaltung ab 08.01.2020):3.3.2.2. Zu Spruchteil römisch zwei. (Datenschutzverletzung im Recht auf Geheimhaltung ab 08.01.2020): Auch diesen durch die Datenschutzbehörde im Spruchteil
- b)des o.a. Bescheides festgestellten Datenschutzverletzungen gegenüber den mitbeteiligten Parteien im Recht auf Geheimhaltung, indem die Beschwerdeführerin ab dem 08.01.2020 den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 02.12.2019 und das Schreiben der Rechtsvertretung vom 11.12.2019 mit geschwärzten Namen, Geburtsdaten und Anschriften, aber mit weiterhin ersichtlichen Grundstücksnummern auf ihrer Webseite unter der Rubrik „Aktuelles" veröffentlicht hat, ist in zweifacher Hinsicht nicht entgegenzutreten:Auch diesen durch die Datenschutzbehörde im Spruchteil
- b)des o.a. Bescheides festgestellten Datenschutzverletzungen gegenüber den mitbeteiligten Parteien im Recht auf Geheimhaltung, indem die Beschwerdeführerin ab dem 08.01.2020 den Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 02.12.2019 und das Schreiben der Rechtsvertretung vom 11.12.2019 mit geschwärzten Namen, Geburtsdaten und Anschriften, aber mit weiterhin ersichtlichen Grundstücksnummern auf ihrer Webseite unter der Rubrik „Aktuelles" veröffentlicht hat, ist in zweifacher Hinsicht nicht entgegenzutreten: 3.3.2.2.1. Zu all jenen Personen, welche die Webseite der Beschwerdeführerin bereits bis 08.01.2020 aufgerufen und in den besagten Beschluss samt Schreiben der Rechtsvertretung Einsicht genommen haben, bleibt hervorzuheben: Wenn dieser Personenkreis die Webseite der Beschwerdeführerin ab dem 08.01.2020 ein weiteres Mal aufgerufen und in den besagten Beschluss samt Schreiben der Rechtsvertretung Einsicht genommen hat, so waren für diesen die mitbeteiligten Parteien aufgrund der Wiedererkennung der Schriftstücke – nunmehr mit geschwärzten Namen, Geburtsdaten und Anschriften – als Personen ( XXXX ) eindeutig zu identifizieren.Wenn dieser Personenkreis die Webseite der Beschwerdeführerin ab dem 08.01.2020 ein weiteres Mal aufgerufen und in den besagten Beschluss samt Schreiben der Rechtsvertretung Einsicht genommen hat, so waren für diesen die mitbeteiligten Parteien aufgrund der Wiedererkennung der Schriftstücke – nunmehr mit geschwärzten Namen, Geburtsdaten und Anschriften – als Personen ( römisch 40 ) eindeutig zu identifizieren. In einer solchen Fallkonstellation gelten für diesen Personenkreis dieselben Ausführungen wie oben unter 3.3.2.1.2. dargelegt. 3.3.2.2.2. Für all jene Personen, welche die Webseite der Beschwerdeführerin erstmalig ab 08.01.2020 aufgerufen und in den besagten Beschluss samt Schreiben der Rechtsvertretung Einsicht genommen haben, gelten folgende Erwägungen: Die Beschwerdeführerin macht in der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich des Spruchteils
- b)des o.a. Bescheides geltend, dass die alleinige Veröffentlichung bzw. Offenlegung von Grundstücksnummern auf der Webseite der Beschwerdeführerin keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung darstellen könne, da ein durchschnittlicher Mensch weder die Kosten aufbringen noch die Mühe auf sich nehmen würde, eine Abfrage des Grundbuchs durchzuführen. Es mangle in diesem Zusammenhang auch am notwendigen Personenbezug der Grundstücksnummern. Die Beschwerdeführerin bestreitet einen Personenbezug der Daten des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.12.2019 (gemeinsam mit dem Schreiben der Rechtsvertretung) aufgrund der ab dem 08.01.2020 vorgenommenen Schwärzung der Namen, Geburtsdaten und Anschrift der mitbeteiligten Parteien. Der Personenbezug der Daten ist aufgrund der nach wie vor ersichtlich gewesenen Grundstücksnummern und der Bezeichnungen der im Internet aufrufbaren – oben festgestellten – Seiten unter Nutzung des vollen Familiennamens der mitbeteiligten Parteien jedenfalls gegeben. Darüber hinaus bleibt in dieser Fallkonstellation Folgendes auszuführen:Die Beschwerdeführerin bestreitet einen Personenbezug der Daten des Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.12.2019 (gemeinsam mit dem Schreiben der Rechtsvertretung) aufgrund der ab dem 08.01.2020 vorgenommenen Schwärzung der Namen, Geburtsdaten und Anschrift der mitbeteiligten Parteien. Der Personenbezug der Daten ist aufgrund der nach wie vor ersichtlich gewesenen Grundstücksnummern und der Bezeichnungen der im Internet aufrufbaren – oben festgestellten – Seiten unter Nutzung des vollen Familiennamens der mitbeteiligten Parteien jedenfalls gegeben. Darüber hinaus bleibt in dieser Fallkonstellation Folgendes auszuführen: Der in der Definition enthaltene Begriff der Informationen umfasst ohne Einschränkung „alle Informationen“, die sich auf eine Person beziehen, womit sich zeigt, dass der Begriff weit zu verstehen ist. Sohin sind persönliche Informationen genauso gemeint wie sachliche Informationen, also Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen sowie sonstige Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Eine umfassende Beschreibung personenbezogener Daten ist nicht möglich, aber folgende Beispiele bieten einen Überblick: Angaben zur Identifizierung von betroffenen Personen sind z.B. Name, Geburtsdatum, Adresse, Sozialversicherungsnummer, KFZ-Kennzeichen, körperliche Merkmale der betroffenen Person, Verhaltensweisen, Freizeitverhalten, Werturteile, Charaktereigenschaften, medizinische Diagnosen, personenbezogene Planungen, Cookies, Gaszählerdaten (vgl. Hödl in Knyrim, DatKomm Art. 4 DSGVO Rz 8 - 9 (Stand 1.12.2018, rdb.at)).Der in der Definition enthaltene Begriff der Informationen umfasst ohne Einschränkung „alle Informationen“, die sich auf eine Person beziehen, womit sich zeigt, dass der Begriff weit zu verstehen ist. Sohin sind persönliche Informationen genauso gemeint wie sachliche Informationen, also Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen sowie sonstige Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Eine umfassende Beschreibung personenbezogener Daten ist nicht möglich, aber folgende Beispiele bieten einen Überblick: Angaben zur Identifizierung von betroffenen Personen sind z.B. Name, Geburtsdatum, Adresse, Sozialversicherungsnummer, KFZ-Kennzeichen, körperliche Merkmale der betroffenen Person, Verhaltensweisen, Freizeitverhalten, Werturteile, Charaktereigenschaften, medizinische Diagnosen, personenbezogene Planungen, Cookies, Gaszählerdaten vergleiche Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO Rz 8 - 9 (Stand 1.12.2018, rdb.at)). Identifizierbar ist eine Person dann, wenn die Information zwar für sich genommen nicht ausreicht, um sie einer Person zuzuordnen, dies aber gelingt, sobald die Information mit weiteren Informationen verknüpft wird. Wenn es möglich ist, mit Hilfe der vorhandenen Angaben und anderen Mitteln, etwa öffentlich zugänglichen Quellen (wie Telefonbücher, öffentliche Register udgl) die Person zu identifizieren. So sollen alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der erforderliche Zeitaufwand berücksichtigt werden. Insbesondere sind die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbaren Technologien als auch die technologischen Entwicklungen zu berücksichtigen. In der Begriffsdefinition des Art. 4 Z 1 DSGVO wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Person insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität identifizierbar wird (vgl. Hödl in Knyrim, DatKomm Art. 4 Rz 12 DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.at)).Identifizierbar ist eine Person dann, wenn die Information zwar für sich genommen nicht ausreicht, um sie einer Person zuzuordnen, dies aber gelingt, sobald die Information mit weiteren Informationen verknüpft wird. Wenn es möglich ist, mit Hilfe der vorhandenen Angaben und anderen Mitteln, etwa öffentlich zugänglichen Quellen (wie Telefonbücher, öffentliche Register udgl) die Person zu identifizieren. So sollen alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der erforderliche Zeitaufwand berücksichtigt werden. Insbesondere sind die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbaren Technologien als auch die technologischen Entwicklungen zu berücksichtigen. In der Begriffsdefinition des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Person insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität identifizierbar wird vergleiche Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, Rz 12 DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.at)). Die in Rede stehenden Daten der Grundstücksnummern enthalten zwar keinen direkten Bezug zu den mitbeteiligten Parteien, jedoch ist ein solcher mittelbar und mit geringem Aufwand durch eine beliebige Person herstellbar. Im Lichte der oben dargestellten Kommentierung bilden die in Rede stehenden Daten einen Teil der Vermögensverhältnisse der mitbeteiligten Parteien ab und stellen somit sachlich relevante Informationen dar.
§ 7
GBG 1955 ist das Grundbuch öffentlich, und jeder kann dieses in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten/einer Grundbuchsbeamtin einsehen und Abschriften oder Auszüge daraus erheben. Eine Abfrage des Grundbuchs ist auch über das Internet unter https://justizonline.gv.at/jop/web/grundbuchabfrage unter Angabe von Katastralgemeinde und Grundstücksnummern möglich und es handelt sich um ein öffentliches Register.
§ 26bAbs.
1 Z 1 GGG unterliegt eine solche Abfrage geringen Kosten
Tarifpost 9 lit. e (in der Regel unter 4 Euro). Bereits aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass mit Hilfe des Internets durch einfache, unkomplizierte und geringe Kosten verursachende Mittel eine Durchschnittsperson mit geringem Zeitaufwand die auf der Webseite der Beschwerdeführerin veröffentlichten Grundstücksnummern mit den mitbeteiligten Parteien in Verbindung bringen kann.
Paragraph 7, GBG 1955 ist das Grundbuch öffentlich, und jeder kann dieses in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten/einer Grundbuchsbeamtin einsehen und Abschriften oder Auszüge daraus erheben. Eine Abfrage des Grundbuchs ist auch über das Internet unter https://justizonline.gv.at/jop/web/grundbuchabfrage unter Angabe von Katastralgemeinde und Grundstücksnummern möglich und es handelt sich um ein öffentliches Register.
Paragraph 26 b, Absatz eins, Ziffer eins, GGG unterliegt eine solche Abfrage geringen Kosten
Tarifpost 9 Litera e, (in der Regel unter 4 Euro). Bereits aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass mit Hilfe des Internets durch einfache, unkomplizierte und geringe Kosten verursachende Mittel eine Durchschnittsperson mit geringem Zeitaufwand die auf der Webseite der Beschwerdeführerin veröffentlichten Grundstücksnummern mit den mitbeteiligten Parteien in Verbindung bringen kann. Der erkennende Senat übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass es sich bei den auf der Webseite der Beschwerdeführerin veröffentlichten Grundstücksnummern grundsätzlich um allgemein verfügbare Daten handelt, welche im Grundbuch für jeden ersichtlich sind. Öffentlich zugänglich sind Daten, wenn sie der Allgemeinheit oder zumindest einem größeren Personenkreis zur Verfügung stehen, also allgemein verfügbar sind. Die allgemeine Verfügbarkeit ist dabei als rechtliche und nicht als faktische zu verstehen. Entscheidend ist, ob ein entsprechend großer Kreis von Personen auf Daten zugreifen darf, nicht, ob er es kann. Ein entsprechend großer Kreis von Abfrageberechtigten und die Tatsache, dass im Einzelfall nicht geprüft wird, ob ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme besteht, reichen aus, um Daten als öffentlich zugänglich zu qualifizieren. Das Grundbuch gilt dabei gerade als Musterbeispiel einer öffentlich zugänglichen Datei und zeigt, dass auch eine Kostenersatz- und Identifizierungspflicht nicht zwingend dazu führen muss, dass Daten nicht öffentlich zugänglich sind (vgl. Löffler in Knyrim, DatKomm Art. 89 DSGVO Rz 65 (Stand 1.10.2018, rdb.at)).Öffentlich zugänglich sind Daten, wenn sie der Allgemeinheit oder zumindest einem größeren Personenkreis zur Verfügung stehen, also allgemein verfügbar sind. Die allgemeine Verfügbarkeit ist dabei als rechtliche und nicht als faktische zu verstehen. Entscheidend ist, ob ein entsprechend großer Kreis von Personen auf Daten zugreifen darf, nicht, ob er es kann. Ein entsprechend großer Kreis von Abfrageberechtigten und die Tatsache, dass im Einzelfall nicht geprüft wird, ob ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme besteht, reichen aus, um Daten als öffentlich zugänglich zu qualifizieren. Das Grundbuch gilt dabei gerade als Musterbeispiel einer öffentlich zugänglichen Datei und zeigt, dass auch eine Kostenersatz- und Identifizierungspflicht nicht zwingend dazu führen muss, dass Daten nicht öffentlich zugänglich sind vergleiche Löffler in Knyrim, DatKomm Artikel 89, DSGVO Rz 65 (Stand 1.10.2018, rdb.at)). Nur bei bloßer Reproduktion von »allgemein zugänglichen Daten« ohne Generierung neuer Information kann tatsächlich mangelnde Schutzwürdigkeit iSd § 1 Abs. 1 DSG angenommen werden (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 114, 115, 116, 162 (Stand 1.2.2022, rdb.at)). Dies deshalb, da eine Datenverarbeitung, die öffentliche Daten weiterverwendet, eher selten aus der ausschließlichen Duplikation von bereits veröffentlichten Daten besteht, da regelmäßig ein informationeller Mehrwert erzeugt werden muss, und sei es auch nur z.B. durch eine neue Systematik des Informationsangebots oder durch Kombination von unterschiedlichen öffentlich zugänglichen Daten oder von öffentlich zugänglichen Daten mit anderen Daten (vgl. zur Rechtslage nach dem DSG 2000 Kotschy in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht und EGovernment Jahrbuch 2012, S. 46f).Nur bei bloßer Reproduktion von »allgemein zugänglichen Daten« ohne Generierung neuer Information kann tatsächlich mangelnde Schutzwürdigkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, DSG angenommen werden vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, Rz 114, 115, 116, 162 (Stand 1.2.2022, rdb.at)). Dies deshalb, da eine Datenverarbeitung, die öffentliche Daten weiterverwendet, eher selten aus der ausschließlichen Duplikation von bereits veröffentlichten Daten besteht, da regelmäßig ein informationeller Mehrwert erzeugt werden muss, und sei es auch nur z.B. durch eine neue Systematik des Informationsangebots oder durch Kombination von unterschiedlichen öffentlich zugänglichen Daten oder von öffentlich zugänglichen Daten mit anderen Daten vergleiche zur Rechtslage nach dem DSG 2000 Kotschy in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht und EGovernment Jahrbuch 2012, S. 46f). Im vorliegenden Fall wurden die Grundstücksnummern der mitbeteiligten Parteien im besagten Beschluss in einem bezirksgerichtlichen Besitzstörungsverfahren durch die Veröffentlichung auf der Webseite der Beschwerdeführerin mit einem Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei kombiniert. Aufgrund dieser Erwägungen besteht aus Sicht des erkennenden Senats kein Zweifel daran, dass die im besagten Beschluss veröffentlichten Grundstücksnummern auch alleine personenbezogene Daten der mitbeteiligten Parteien darstellen. Wie bereits oben unter 3.3.2.1.2. ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin an der Information der Öffentlichkeit bzw. der Gemeindebewohner über Ereignisse im Zusammenhang mit der Gemeinde – wie gegenständlich ein verheerendes Hochwasser im August 2017 – jedenfalls ein berechtigtes Interesse. Jedoch fehlt es auch hier an der Erforderlichkeit der hinsichtlich der Grundstücksnummern ungeschwärzten Veröffentlichung, welche Rückschlüsse auf die mitbeteiligten Parteien erlauben, wodurch sie identifizierbar sind, wie oben aufgezeigt. Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass die Information der Gemeindebevölkerung über die in Frage stehende Gemeindestraße nicht ohne Nennung der betreffenden Grundstücksnummern erfolgen hätte können. Dies wäre ihr in gleicher Weise in der vorliegenden Fallkonstellation mit vollständig geschwärzten Versionen der Dokumente möglich gewesen. Da es bereits an der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung fehlt, konnte die allenfalls durchzuführende Interessenabwägung unterlassen werden. 3.3.2.2.3. Da dem angefochtenen Spruchteil b) des o.a. Bescheides aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchteils
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abzuweisen.3.3.2.2.3. Da dem angefochtenen Spruchteil b) des o.a. Bescheides aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchteils
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abzuweisen. 3.3.
- Da die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behauptete Willkür der Datenschutzbehörde nicht vorliegt, kann daraus nach Meinung des erkennenden Senats keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG) abgeleitet werden.3.3.
- Da die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behauptete Willkür der Datenschutzbehörde nicht vorliegt, kann daraus nach Meinung des erkennenden Senats keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG) abgeleitet werden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gegenständlich wurde zwar im Rahmen der Beschwerde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, aber weder die Beschwerdeführerin noch die mitbeteiligten Parteien haben binnen gesetzter Frist von 3 Wochen stichhaltige Einwände zu dem (vorläufig festgestellten) Sachverhalt einbringen können (siehe oben Verfahrensgang S. 7). Somit wurde im September 2024 nachträglich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
§ 24Abs. 5 Vw
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG abzusehen. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen unter 3.3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen unter 3.3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W101.2248744.1.00