RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlW117 2301904-2 Spruch, W117 2301904-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“) reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2014 aus seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina zunächst in die Türkei aus. Danach hat er sich in den Mitgliedstaaten Kroatien, Slowakei, Deutschland und Österreich aufgehalten und zwischen dem 17.12.2013 bis zum 26.02.2014 einen Hauptwohnsitz sowie vom 17.06.2014 bis zum 24.07.2014 einen Nebenwohnsitz im österreichischen Gebiet angemeldet. Im Jahr 2015 wurde der BF aufgrund der Überschreitung der rechtmäßigen Dauer für bosnische Staatsangehörige im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“ oder „Bundesamt“ oder die „Verwaltungsbehörde“ bzw. die „Behörde“) erließ am 28.10.2015 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG 2005 wurde nicht erteilt, und es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig war sowie die aufschiebende Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Im Jahr 2015 wurde der BF aufgrund der Überschreitung der rechtmäßigen Dauer für bosnische Staatsangehörige im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“ oder „Bundesamt“ oder die „Verwaltungsbehörde“ bzw. die „Behörde“) erließ am 28.10.2015 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, AsylG 2005 wurde nicht erteilt, und es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig war sowie die aufschiebende Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Nach Zustellung der Rückkehrentscheidung tauchte der BF in Österreich unter und konnte somit keine Ausreise aus dem Bundesgebiet bzw. Schengenraum nachweisen. Meldungen in der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen – GW Wien liegen zwischen dem 18.12.2013 bis zum 31.10.2014 sowie zwischen dem 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 vor, wobei zu diesem Zeitpunkt kein aufrechter Aufenthaltstitel vorlag, welcher ihn zur Ausübung einer selbstständigen Beschäftigung berechtigt hätte. Am 20.02.2018 wurde der BF von der Finanzpolizei Purkersdorf bei der Ausübung illegaler Erwerbstätigkeit betreten und sein damaliger Arbeitgeber nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz angezeigt. Laut seinen eigenen Angaben hatte er zu diesem Betretungszeitpunkt bereits seit vier Monaten eine Beschäftigung ohne die erforderlichen Unterlagen hierzu ausgeübt. Eine Nachschau an der von ihm bei der Betretung der illegalen Erwerbstätigkeit angegeben Adresse, (…) in 1150 Wien ergab, dass der BF nicht mehr dort aufhältig und nach Deutschland verzogen war. Am 24.05.2023 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft Graz zur Zahl 27 ST 171/17w eine Ausschreibung zur Fahndung aufgrund von Dokumentenfälschung. Am 27.10.2024 wurde der BF bei der Autobahnraststation Golling einer Ausweiskontrolle unterzogen. Er hat sich bei den Polizeibeamten mit gefälschten kroatischen Dokumenten, nämlich einer gefälschten kroatischen ID-Karte, lautend auf den Namen (…), geb. (…), sowie mit einem gefälschten kroatischen Führerschein, ebenfalls lautend auf (…), geb. (…) ausgewiesen. Er wurde aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des § 39 FPG festgenommen und niederschriftlich befragt. Hierbei gab er an, dass er in Deutschland wohne, die Adresse jedoch nicht wisse und dass sein originaler Reisepass wohl in Deutschland bei seinem Sohn sei. Er sei am 23.10.2024 nach Österreich eingereist mit dem PKW, sei auf der Weiterreise nach Deutschland und sei in Österreich, um eine Freundin zu besuchen. Ebenfalls gab der BF an, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Am 27.10.2024 wurde der BF bei der Autobahnraststation Golling einer Ausweiskontrolle unterzogen. Er hat sich bei den Polizeibeamten mit gefälschten kroatischen Dokumenten, nämlich einer gefälschten kroatischen ID-Karte, lautend auf den Namen (…), geb. (…), sowie mit einem gefälschten kroatischen Führerschein, ebenfalls lautend auf (…), geb. (…) ausgewiesen. Er wurde aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des Paragraph 39, FPG festgenommen und niederschriftlich befragt. Hierbei gab er an, dass er in Deutschland wohne, die Adresse jedoch nicht wisse und dass sein originaler Reisepass wohl in Deutschland bei seinem Sohn sei. Er sei am 23.10.2024 nach Österreich eingereist mit dem PKW, sei auf der Weiterreise nach Deutschland und sei in Österreich, um eine Freundin zu besuchen. Ebenfalls gab der BF an, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg vom 28.10.2024 wurde gegen den BF die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA argumentierte im Wesentlichen mit einer – im Bescheid näher dargestellten – erheblichen Fluchtgefahr, welches sich durch sein Vorverhalten sowie die derzeitige Lage und Aussage des BFA ergäbe. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg vom 28.10.2024 wurde gegen den BF die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA argumentierte im Wesentlichen mit einer – im Bescheid näher dargestellten – erheblichen Fluchtgefahr, welches sich durch sein Vorverhalten sowie die derzeitige Lage und Aussage des BFA ergäbe. Am 04.11.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei im Wesentlichen an, dass er aufgrund von Problemen mit Kredithaien in Bosnien und Herzegowina sein Heimatland verlassen musste. Die Schubhaft wurde durch das Bundesamt am selbigen Tag mit Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Begründend gab das BFA an, dass der Antrag auf internationalem Schutz am 04.11.20254 zur Verzögerung der Vollstreckung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gestellt wurde. Der BF lebe seit über 10 Jahren illegal im Bundesgebiet und habe bei der Festnahme am 27.10.2024 angegeben, er wolle nach Deutschland weiterreisen. Auch habe er sich zudem bereits mehrfach mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen. Nach einer inhaltlichen Grobprüfung der angegebenen Fluchtgründe, sei der Antrag unberechtigt eingebracht worden. Die Schubhaft wurde durch das Bundesamt am selbigen Tag mit Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Begründend gab das BFA an, dass der Antrag auf internationalem Schutz am 04.11.20254 zur Verzögerung der Vollstreckung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gestellt wurde. Der BF lebe seit über 10 Jahren illegal im Bundesgebiet und habe bei der Festnahme am 27.10.2024 angegeben, er wolle nach Deutschland weiterreisen. Auch habe er sich zudem bereits mehrfach mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen. Nach einer inhaltlichen Grobprüfung der angegebenen Fluchtgründe, sei der Antrag unberechtigt eingebracht worden. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. § 76 Abs. 6 FPG wurde dem BF zur Kenntnis gebracht.Die Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde dem BF zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 05.11.2024 erhob der BF durch die rechtliche Vertretung Dr. Gregor Klammer eine Maßnahmenbeschwerde und führte hierzu im Wesentlichen an, dass der BF aufgrund von Problemen mit Kredithaien in Bosnien und Herzegowina seinen Herkunftsstaat verlassen musste und seither auf der Flucht sei. In Wien habe er nunmehr Anschluss bei seiner Freundin (…), einer slowakischen Staatsangehörigen, gefunden und sei mit ihr in einer Lebensgemeinschaft. Ab Stellung des Asylantrages am 04.11.2024 sei die aufrechterhaltene Schubhaft rechtswidrig, da der Asylantrag nicht nur zur Verzögerung gestellt worden sei, sondern dies aufgrund der Umstände im Polizeianhaltezentrum früher nicht möglich gewesen sei. Im Anschluss wurden vom BFA die Aktenbestandteile vorab elektronisch übermittelt. Mit Schreiben vom 06.11.2024 übermittelte das BFA eine Gegenschrift, welche der rechtlichen Vertretung mit 07.11.2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Abs Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Am 11.11.2024 fand im Beisein des BF, der rechtlichen Vertretung des BF sowie eines Behördenvertreters eine mündliche Verhandlung statt. Weiters wurden – entsprechend dem Antrag der rechtlichen Vertretung – der Sohn des BF, die Lebensgefährtin des BF sowie der Sohn der Lebensgefährtin als Zeugen angehört. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis durch die erkennende Richterin mündlich verkündet samt Anführung der wesentlichen Entscheidungsgründe sowie einer Rechtsmittelbelehrung. Mit Schreiben vom 17.11.2024 beantragte der BF über seine Rechtsvertretung fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Am 27.12.2024 erfolgte unter der Zahl L533 2301904-1/24E die Langausfertigung; diese wurde am 30.12.2024 dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt. Am 14.01.2025 wurde der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 16.02.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter neuerlich Schubhaftbeschwerde und stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die Schubhaft seit dem 11.11.2024 bis zum 15.01.2025 für rechtswidrig zu erklären; sowie den Ersatz den durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr Schriftsatz und Verhandlung zusprechen. Begründend führte er aus – Hervorhebungen durch den Einzelrichter: „Ich war seit dem 28.10.2024 zunächst in Anhaltung, dann in Schubhaft. Am 11.11.2024 wurde über meine Schubhaftbeschwerde negativ entschieden, wobei die Entscheidung völlig undurchsichtig war. Ich bin fest verankert in Österreich, ich wollte auch freiwillig nach Bosnien zurückkehren. Diese Entscheidung wird in Revision gezogen werden, wobei mir einer Aufhebung zu rechnen sein wird. Demgemäß wird die Schubhaft, welche gestern mit meiner Abschiebung endete, ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig sein. Zur Schubhaft außerdem: Aufgrund der Aufnahme eines Kredits bei „Kredithaien“ musste ich meine Heimat Bosnien verlassen, ich habe hierfür auch einen Selbstmord vorgetäuscht, weil die mafiösen Strukturen, mit welchen die Kredithaie arbeiten, auch den Staat unterwandert haben. Hierzu gibt es auch einen Zeitungsbericht. Ich bin in meiner Heimat in höchster Lebensgefahr, auch die Polizei kann mir nicht helfen. Vielmehr steht die Polizei auf Seiten dieser Mafia. Ich lebte seither auf der Flucht aus meiner Heimat. Diese Flucht führte mich zunächst in die Türkei, dann in verschiedene europäische Länder, wobei ich mich vor Jahren schließlich in Wien niederließ und hier mein Leben aufbaute. In Wien habe ich bei meiner Freundin Fr. (…), geb. (…), (...)gasse (…), Wien Anschluss gefunden, mit welcher ich nun in einer Lebensgemeinschaft bin. Sie ist slowakische Staatsbürgerin und wir wollen schon seit langer Zeit heiraten. Aufgrund meiner Furcht, in die Heimat abgeschoben zu werden, konnten wir aber keine offiziellen Stellen kontaktieren. Ich wurde zufällig von der Polizei schließlich während einer Autofahrt aufgegriffen. In der Angst habe ich der Polizei mitgeteilt, dass ich sofort nach Deutschland gehen werde, wenn sie mich freilassen. Dies ist aber nicht meine Absicht, ich habe meine Lebensgefährtin hier und ich möchte immer bei ihr sein. Aufgrund der Gefahr in der Heimat stellte ich am 04.11.2024 einen Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde binnen kürzester Zeit negativ entschieden, ein Einreiseverbot wurde nicht verhängt und ich akzeptierte diese Entscheidung. Seither bat ich um die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise und unternahm alles, um nicht mehr in Schubhaft sein zu müssen, sondern in meine Heimat zurückkehren zu können. Da ich ja eine slowakische StB als Lebensgefährtin habe, und wir heiraten wollen, könnte ich mangels Aufenthaltsverbots ja sofort wieder in Österreich leben. Es gab daher gar keine Motivation länger unterzutauchen. Ich war zuvor ohne Anwalt und Aufklärung über die Optionen in einer für mich ausweglosen Situation festgehalten. Ich lebte illegal, wollte meine langjährige Lebensgefährtin heiraten, konnte aber nicht. Durch die Abschiebung nach Bosnien, wo man innerhalb von Tagen heiraten kann, und des sofortigen AT in Österreich, hatte ich nun eine klare Lösung, und es gab keinen Grund mehr mich zu verstecken. Konkret kontaktierte ich Ende November 2024 mehrmals die BBU und bat um die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise – dies wurde nicht gewährt. Gleichzeitig musste ich im Gefängnis bleiben. Man ließ mich dort nun effektiv drei Monate sitzen, obwohl ich nur eins wollte: So schnell wie möglich in meine Heimat. Schließlich gab es einen Abschiebetermin für den 08.01.2025, auf welchen ich mich schon freute. Auch dieser wurde abgesagt und ich musste noch bis zum 15.01.2025 warten. Eine Fluchtgefahr in dieser Zeit annehmen zu können, ist schlicht boshaft. Gleichzeitig auch aber sich nicht um einen schnellen Abschiebetermin zu kümmern, auch rechtswidrig, weil die Schubhaft so kurz wie möglich gehalten werden muss. Bosnien ist nur 5 Stunden von Wien entfernt – wie kann man ernsthaft behaupten, dass bei einem ausreisewilligen Bosnier, es schließlich drei Monate dauert, bis die Abschiebung durchgeführt wird?“ Die Verwaltungsbehörde gab eine Stellungnahme ab, beantragte Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß und verteidigte die weitere Anhaltung; die Stellungnahme wurde im Rahmen eines dem Beschwerdeführers gewährten Parteiengehörs seinem Rechtsvertreter übermittelt. Dieser äußerte sich wie folgt: „Sehr geehrter Hr Rat Dr Druckenthaner! Erst kürzlich hatten wir einen ähnlichen Fall, nämlich zur Zahl W117 2293998-1/19E, welchen wir auch gemeinsam verhandelt haben. Dieser ist in gewissen Punkten ähnlich: Es ging ebenfalls um einen Bosnier, welcher lange Zeit im Verborgenen lebte. (…) eine kurze Zusammenfassung wie dieser endete: Dieser suchte nach unserer Schubhaftverhandlung um eine freiwillige Ausreise an. Als er trotzdem in Schubhaft belassen wurde, erhoben wir eine weitere Schubhaftbeschwerde, wobei er diesmals von Ihrer Kollegin Mag. FRANK entlassen wurde. Der Bosnier reiste daraufhin freiwillig aus. Dabei musste er aufgrund fehlender Papiere mehrere Widrigkeiten überwinden - wie Sie sich erinnern können, stand ja nicht eindeutig fest, ob er Serbe oder Bosnier ist. Er hätte sicher noch monatelang nach Entlassung ein „Spiel“ spielen können, um die Ausstellung der Papiere zu verhindern, dies wollte er aber nicht: Er wollte nach Bosnien und setzte hierfür alle Handlungen um schnell an die Papiere zu kommen. Eins kann man erfahrungsgemäß bei den Bosniern allgemein sagen: Diese werden bekanntlich nicht nach Afghanistan abgeschoben. Bosnien ist ein durchaus akzeptabler europäischer Staat, in welchem vor allem mit Unterstützung der eigenen Verwandtschaft aus Wien einem an nichts fehlt; ja man lebt wohl sogar mit dem gleichen Geld dort besser als bei „uns“. Es ist schlicht absurd anzunehmen, dass ein Bosnier, welcher das Haftübel verspürt, bei Entlassung nicht sofort ausreist, um eine nochmalige Haft sicher aus dem Weg zu gehen. Die österreichische Schubhaft ist so übel und auch bei hartgesottenen Strafhäftlingen so verschrien, dass ich bei meinen Haftbesuchen etwa in der JA Simmering oder JA Josefstadt regelmäßig zu hören bekomme, dass die Insassen lieber in der Strafhaft bleiben, aber auf keinen Fall in die Schubhaft möchten. Der Fall W117 2293998-1/19E unterscheidet sich mit dem nun anhängigen Fall doch deutlich: Der BF hier hat eine Familie mit Kindern in Österreich, die er durch die Pubertät brachte, und eine Lebensgefährtin aus der Slowakei, welche ihn seit Jahren heiraten möchte. Durch meine anwaltliche Beratung erfuhren diese erstmals von der leichten Möglichkeit zur Legalisierung: Man heiratet seine langjährige Lebensgefährtin einfach in Bosnien oder in Österreich und am selben Tag hat der BF ein vollumfängliches Aufenthaltsrecht und Arbeitsrecht. Das war der Familie bisher nicht bekannt. Zu betonen ist nochmals, dass beide schon seit Jahren heiraten wollten, dies aber sich nicht trauten. Es handelt sich sicher um keine „Zweckehe“. Einzige Schwierigkeit war für uns die offene Frage, ob es zu einem Einreiseverbot kommen würde. In der letzten Schubhaftverhandlung erfuhren wir vom BFA, dass kein Einreiseverbot kommt – der BF ist nach Ansicht des BFA keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dies ist wieder ein großer Unterschied zu Gunsten des BF hier im Vergleich zu W117 2293998-1/19E: In dem Verfahren erhielt der Bosnier ein Einreiseverbot (die Anfechtung ist noch beim BVwG Graz anhängig). Warum nun der gefährliche BF in W117 2293998-1/19E „paktfähig“ sein sollte, der ungefährliche (Diktion des BFA selbst!) BF in dem hier gegenständlichen Verfahren aber „nicht paktfähig“ – welcher kein Einreiseverbot hat, und eine slowakische Lebensgefährtin mit einem einfachen Pfad zu einem Aufenthaltstitel – ist rational nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich wäre der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft sofort nach Bosnien ausgereist, und hätte dort die langersehnte Hochzeit mit seiner Lebensgefährtin vorbereitet. Zu diesem Punkt darf ich zum vorliegenden Fall übrigens wie folgt berichten: Der Beschwerdeführer hat bereits am 06.02.2025 einen Termin beim Standesamt in Bosnien gemeinsam mit seiner slowakischen Verlobten und wird noch im Februar 2025 heiraten. Die gesamte Beweiswürdigung des Vorprozesses läuft daher ins Leere, da diese darauf aufbaut, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine jahrelange Lebensgefährtin heiraten zu wollen, ein reines Konstrukt ist. Die gesamte Verfahrensführung in Linz war leider einseitig und teilweise geradezu feindselig. Die Leistungen meines Mandanten in der Kindeserziehung der Kinder seiner Verlobten nicht gewürdigt. Man konnte sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Ausgang des Verfahrens schon von Anfang an feststand, und man einfach den Sachverhalt über die Beweiswürdigung so „brechen“ wollte, dass man die Haft bestätigen konnte. Die unrichtige Behauptung des Linzer Gerichts einer fehlenden Heiratsabsicht zur Beziehung zwischen dem BF und seiner langjährigen Lebensgefährtin ist natürlich zentral: Der Beschwerdeführer hat kein Einreiseverbot bekommen. Durch die bevorstehende Heirat – welche offensichtlich durch die jahrelange, romantische Partnerschaft des BF mit seiner Braut keine Scheinehe sondern eine Liebesheirat ist – erhält der BF auch noch im Februar 2025 das Recht, sofort in Österreich zu leben und zu arbeiten. Es ergibt und ergab daher gar keinen Sinn, warum der BF weiter in Österreich in Verborgen leben sollte, wenn er hier schon seit langem heiraten wollte, sich aber dies nicht traute, weil er Angst vor den Behörden in Österreich hatte, wenn er gleichzeitig bei einer zügigen freiwilligen Rückkehr nach Bosnien ohnehin einen schnelleren Hochzeitstermin erhält und sogleich nach Österreich zurückkehren kann. Ferner ist auch das weitere Vorbringen des BFA in seiner Stellungnahme unrichtig: Die Stellungnahme des BFA läuft im Übrigen auch ins Leere, da die Rückkehrentscheidung sofort exekutierbar war – die aufschiebende Wirkung war ausgeschlossen, was in der letzten Beschwerdeverhandlung auch erörtert wurde. Ein Rechtsmittelverzicht war daher nicht nötig, es konnte sofort eine Abschiebung stattfinden. Wenn der Rechtsmittelverzicht das Problem gewesen wäre, so hätte man mir und dem BF dies sagen können – wir hätten diesen sofort abgegeben. Es war aber ausdrücklich in der Schubhaftverhandlung mit dem BFA Vertreter besprochen worden, dass die Rückkehrentscheidung sofort exekutierbar war. Da der BF in diesem Bescheid nicht als Gefahr für die öEentliche Ordnung und Sicherheit angesehen wurde, und nun die Heirat in Bosnien bereits eine beschlossene Sache, ergab es für uns auch keinen Sinn, eine sinnlose Beschwerde zu erheben. Offenbar hat also das BFA sinnlos die Rechtsmittelfrist des Bescheids abgewartet, obwohl dies nicht notwendig war und gar keine Maßnahmen gesetzt, die Abschiebung zu effektuieren, bevor diese abgelaufen war, und dies obwohl der BF bereits innerhalb dieser dem BFA mitteilte, nun freiwillig ausreisen zu wollen. Davon muss aufgrund der rechtsirrtümlichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA im vorliegenden Verfahren nun ausgegangen sein. Schließlich listet das BFA auf Seite 5 seiner Stellungnahme sogar freimütig auf, gar nichts für die Abschiebung vor dem 16.12.2024 unternommen zu haben, obwohl der Bescheid zur Abschiebung seit dem 15.11.2024 bereits exekutierbar war und der BF bereits bekundet hatte, schnellstmöglich abgeschoben werden zu wollen und auch freiwillig ausreisen zu wollen. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, warum: Die Checkliste vom 16.12.2024 nicht schon am 16.11.2024 erstellt werden konnte; Eine Buchungsanfrage nicht schon vor dem 17.12.2024 abgeschickt wurde; Man sich nicht gleich nach der Zustellung des sofort exekutierbaren Bescheids um ein Heimreisezertifikat bemühte; Man offenbar durch dieses langsame Handeln in die Weihnachtszeit geriet und dann kaskadenartig in Verzögerungen stolperte. während der BF weitere zwei Monate (!) in Haft saß mit dem einzigen Wunsch sofort nach Bosnien abgeschoben zu werden! Es ist daher nachweislich unrichtig, dass der BF oder der BFV durch sein Verhalten an der Verzögerung irgendetwas beigetragen hatten. Im Gegenteil, wir drängten auf eine freiwillige Ausreise und Exekution des Bescheids. Es ergeht der Antrag, mit einer Entscheidung bis Ende Februar 2025 zuzuwarten, damit der BF die Heiratsurkunde nachreichen kann. Ferner wird sich der BF dann aufgrund seines europäischen Aufenthaltsrecht auch wieder in Österreich aufhalten und für eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Verfügung stehen, welche nochmals ausdrücklich beantragt wird.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Zum bisherigen Verfahren: Der BF reiste im Jahr 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein. Gegen ihn wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes am 28.10.2015 vom Bundesamt eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei er nach dessen Zustellung in Österreich untertauchte und sich unangemeldet in Wien aufhielt. Auch reiste er immer wieder mit gefälschten Dokumenten in mehreren Mitgliedstaaten der europäischen Union ein und aus und ging mehrfach illegalen Beschäftigungen im Bundesgebiet nach. Am 28.10.2024 wurde der BF vom Bundesamt gem. § 76 Abs. 2 Z 2 iVm § 57 AVG FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Am 28.10.2024 wurde der BF vom Bundesamt gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, AVG FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Am 04.11.2024 stellte er zur Verfahrensverzögerung einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei das BFA die Schubhaft gem. § 76 Abs. 6 FPG mit Aktenvermerk vom 04.11.2024 aufgrund der Verzögerungsabsicht aufrechterhielt. Dies wurde ihm zur Kenntnis gebracht.Am 04.11.2024 stellte er zur Verfahrensverzögerung einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei das BFA die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG mit Aktenvermerk vom 04.11.2024 aufgrund der Verzögerungsabsicht aufrechterhielt. Dies wurde ihm zur Kenntnis gebracht. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2024, zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2024, zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Abs Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Der Beschwerdeführer hatte keine Beschwerde erhoben, sodass der erstinstanzlich negative Bescheid mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs – einen zwischenzeitlichen Rechtsmittelverzicht, der zu einer Beschleunigung der Rückführung geführt hätte, hat der Beschwerdeführer nicht abgegeben. Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 14.01.2025 in den Herkunftsstaat rücküberführt Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und das Geburtsdatum und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Seine Identität steht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. In Österreich hält sich die Lebensgefährtin, Frau (…), StA Slowien, geb. (…) auf. Diese geht im Bundesgebiet einer selbstständigen Beschäftigung nach. Der BF kann sich keine Rechte als begünstigter Drittstaatsangehöriger von der Lebensgefährtin ableiten. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Der BF erwies sich als ausreiseunwillig, unkooperativ, vertrauensunwürdig und hochgradig mobil. Es war von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht und war nicht kooperativ. Der BF hätte sich bei einer Entlassung aus der Schubhaft nicht den Behörden zur Verfügung gehalten. Der BF ist ledig und hat zwei erwachsene Kinder. Er war in Österreich weder beruflich verankert noch integriert. Er kann und konnte keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Er verfügt und verfügte über kein eigenes Einkommen bzw. ausreichende Existenzmittel. Die Anordnung eines gelinderen Mittels reichte nicht aus, um dem Sicherungszweck zu entsprechen, es lag erhebliche Fluchtgefahr vor. . Entscheidungsgrundlagen: ● Schriftliche Ausfertigung vom 27.12.2024 des am 11.11.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses, L533 2301904-1/24E; ● Verhandlungsprotokoll v. 11.11.2024, L533 2301904-1/16Z; ● Abschiebebericht der LPD Niederösterreich v. 14.01.2025; ● Stellungnahme der Verwaltungsbehörde; ● Zentrales Fremdenregister, Anhalte-Vollzugsverwaltung des BMI, GVS-Auszug Beweiswürdigung: Einleitend ist festzuhalten, dass sich hinsichtlich der wesentlichen Sachverhaltsparameter der Fluchtgefahr und der Realisierbarkeit der Rückführung gegenüber der kurz zuvor seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ergangenen Entscheidung – mündliche Verkündung am 11.11.2024, schriftliche Ausfertigung am 27.12.2024 – keine Änderung ergab: die Annahme einer raschen Realisierbarkeit bestätigte sich durch die tatsächliche Abschiebung am 14.01.
- Im Übrigen konnte zunächst einmal auf die zutreffenden, und auch nicht substantiiert angefochtenen Erwägungen der schriftlichen Ausfertigung vom 27.12.2024 zurückgegriffen werden; sie sind also auch für das gegenständliche Verfahren maßgeblich: Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF stehen aufgrund des abgelaufenen Reisepasses fest. Anhaltspunkte, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich nicht im Verwaltungsakt. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mittlerweile mit Bescheid es Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen und eine Rückehrentscheidung samt Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen. Daher konnte festgestellt werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Ebenso geht aus den Unterlagen und den Aussagen des BF hervor, dass dieser kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Unionsrechts ist. Er ist weder verheiratet noch lebt er in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: In Bezug auf das Verhalten des BF wird darauf verwiesen, dass er der Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes bereits im Jahr 2015 nicht entsprach, den Kontakt mit dem BFA abbrach und es dem BFA nicht möglich war, die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2015 durchzusetzen und er eine Ausreise in das Heimatgebiet nicht nachgewiesen hat. Er hat über mehrere Jahre hinweg eindrucksvoll seine Mobilität und seine Geringschätzung gegenüber fremdenrechtlichen Normen unter Beweis gestellt. Der BF reiste illegal durch den Schengenraum und verließ seine Meldeadresse in Österreich nach Zustellung der Rückkehrentscheidung vom 28.10.2015 bzw. war in Wien untergetaucht. Zudem hat der BF mehrmals gefälschte Dokumente mitgeführt – wie auch bei der Personenkontrolle am 27.10.2024 zur Vortäuschung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts – und liegt auch eine Anzeige aus dem Jahr 2023 hierzu vor. Auch sein Aussageverhalten gegenüber dem BFA und dem BVwG ließ keinen Schluss auf seine Vertrauenswürdigkeit zu, sondern rechtfertigte erhebliche Skepsis daran, ob er sich tatsächlich – und insbesondere im Falle der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung – dem Überstellungsverfahren stellen bzw. den Behörden zur Verfügung halten würde. Seine Aussagen gegenüber dem BFA bzw. Polizei, wohin er reisen wollen würde, sprachen – wie auch schon das Bundesamt festhielt, gegen den BF. Dass der BF zunächst angab, nach Deutschland weiterreisen zu wollen und erst im Stande der Schubhaft angab, sich bei seiner Freundin in Wien anzumelden und sich den Behörden zur Verfügung zu stellen, war und ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Gesamtschau der Umstände wenig nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer beteuerte zwar auch in der gegenständlichen Beschwerde, aus Angst der Polizei mitgeteilt zu haben, nach Deutschland weiterreisen zu wollen, nur überzeugt dieses Beschwerdevorbringen gerade im Hinblick, dass er laut Beschwerde „nur eins wollte: So schnell wie möglich in meine Heimat“ und weiters: „Schließlich gab es einen Abschiebetermin für den 08.01.2025, auf welchen ich mich schon freute“, nicht. Mit diesen Beschwerdeausführungen gesteht der Beschwerdeführer letztlich auch zu, dass er den Asylantrag nur zur ausschließlichen Verzögerung gestellt hatte – denn ein vor der Rückkehr Schutz suchender will sicherlich nicht „so schnell wie möglich“ zurückkehren und „freut“ sich auch nicht auf den baldigen Abschiebetermin. In diesem Sinne relativiert sich auch der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Bosnien – diesem Ansinnen wurde zu Recht von Seiten der Verwaltungsbehörde nicht nachgekommen, wie sie in ihrer Stellungnahme am 23.01.2025 betont: „Auf Grund des massiven Fehlverhaltens konnte einer freiwilligen Ausreise (siehe Zeile 3) mangels Paktfähigkeit v. Hr. (…) nicht zugestimmt werden.“ Schon die für das erste Verfahren zuständige Richterin merkte in ihrer schriftlichen Ausfertigung an, dass der BF, bei begründeter Furcht in die Heimat abgeschoben zu werden, bereits zuvor über mehrere Jahre hinweg einen Antrag auf internationalen Schutz hätte stellen können und er bereits mehrfach Gelegenheit gehabt hätte, seine Fluchtgründe bei den österreichischen Behörden zu schildern. Auch beim Aufgriff am 27.10.2024 hatte er explizit angegeben, keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen und war daher, wie in der schriftlichen Ausfertigung ausgeführt, schon deshalb davon auszugehen, dass der Antrag am 04.11.2024 lediglich zur Verfahrensverzögerung gestellt wurde. In der im ersten Schubhaftverfahren durchgeführten Verhandlung wiederholte der BF das Vorhaben, sich in Wien den Behörden für das Asylverfahren zur Verfügung zu stellen. Jedoch zeigte sein bisherigen Verhalten seit seiner erstmaligen Einreise im Bundesgebiet seit über 10 Jahren, dass er, welcher sich bisher nicht den Behörden zur Verfügung gestellt hatte, beabsichtigte, erneut illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten weiter- bzw. einzureisen, um sich auch dort ebenso ohne aufrechte Meldungen aufzuhalten, was auch so in dieser Verhandlung unterstrichen wurde. In diesem Sinne vermögen auch die diesbezüglich relativierenden Ausführungen in der Stellungnahme, es sei „schlicht absurd anzunehmen, dass ein Bosnier, welcher das Haftübel verspürt, bei Entlassung nicht sofort ausreist, um eine nochmalige Haft sicher aus dem Weg zu gehen. (…)“ nicht zu überzeugen, stellen sie offensichtlich nur eine Momentaufnahme des seelischen Zustands des Beschwerdeführers dar, beziehen aber das bisherige Verhalten – siehe vorhin – nicht ein. Auch mit dem Stellungnahmehinweis auf die Entscheidung zur Zahl W117 2293998-1/19E, die gleichfalls die Haft bestätigte, ist nichts gewonnen, greift doch die Stellungnahme nur auszugsweise vergleichbare Parameter auf, ohne sich auch nur ansatzweise einigermaßen detailliert mit dieser Entscheidung auseinanderzusetzen und sie dem gegenständlichen Fall gegenüberzustellen; dass der zu dieser Zahl inhaftierte Beschwerdeführer später freigelassen wurde zeigt auch nur, dass sich zwischenzeitlich die Voraussetzungen für dessen Inhaftierung geändert hatten – nicht mehr und nicht weniger. Wenn der BF im Vorverfahren auf die sozialen Kontakte und eine Wohnmöglichkeit in Österreich verwiest, war und ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände auch in der Vergangenheit vorlagen und sie den BF dennoch nicht davon abhielten, unterzutauchen und sich langjährig unrechtmäßig und unangemeldet im Bundesgebiet aufzuhalten. Auch in der Beschwerdeverhandlung im Rahmen des ersten Schubhaftverfahrens ergaben sich keine Hinweise auf einen maßgeblichen Gesinnungswandel. Die Lebensgefährtin und ebenso die in dieser Verhandlung erst zusätzlich beantragten Zeugen, nämlich der Sohn des Beschwerdeführers sowie der Sohn der Lebensgefährtin, vermochten ebenso wenig den Eindruck zu erwecken, dass ein Gesinnungswandel des BF von nun an möglich ist und diese dem BF in positiver Weise zu einem kooperativen Verhalten verhelfen könnten. Vielmehr hatten alle Beteiligten von seinem jahrelangen illegalen Aufenthalt in Österreich und ebenso von einer anderen Identität samt gefälschten Dokumenten Kenntnis gehabt und dieses Verhalten zudem gefördert. Warum die Zeugen das Verhalten des BF nunmehr positiv beeinflussen hätten sollen, war schon im ersten Schubhaftverfahren für das erkennende Gericht nicht plausibel. Der BF führte sogar ins Treffen, dass seine Lebensgefährtin ihn nicht nur finanziell unterstützt habe, sondern er auch ihr immer wieder bei der Arbeit geholfen hätte. Daher stand hierbei sogar eine unrechtmäßige Beschäftigung bei der Firma der Lebensgefährtin im Raum. Auch war die Aussage der Lebensgefährtin, dass diese die Reiseabsichten nach Deutschland des BF zwar kannte aber nicht gewusst hätte, ob dieser jemals nach Deutschland gereist sei, eher als eine Schutzbehauptung zu sehen. Die Zeugen hatten die erkennende Richterin des Vorverfahrens nicht davon überzeugen können, dass der BF keine Reisetätigkeit mit seiner gefälschten Identität unternommen hat, zumal der BF selber auch die illegalen Grenzübertritte mit gefälschter Identität in seiner Aussage in der Verhandlung bestätigt hatte. Ebenfalls schien es befremdlich, dass sogar der Sohn der Lebensgefährtin, obwohl alle Beteiligten in einer Wohnung zusammenleben, den BF mit einer anderen Identität ansprach. Der BF konnte und kann zudem aufgrund der bloßen Lebensgemeinschaft zu einer slowenischen Staatsangehörigen, die ihre unionsrechtliche Freizügigkeit in Österreich ausübt, keinerlei Rechte als begünstigter Drittstaatsangehöriger ableiten. Bezüglich einer eventuell bevorstehenden Heirat der beiden konnten auch hierbei die Aussagen des BF bzw. der Zeugen keiner stringenten Linie folgen. So vermeinte der BF, dass eine Heirat bereits im Raum gestanden sei, wobei jedoch die Lebensgefährtin nach mehrmaligem Nachfragen durch die erkennende Richterin (in der Verhandlung des Vorverfahrens) keine Heiratsabsicht ansprach. Erst durch die direkte Frage der rechtlichen Vertretung hat diese eine Heiratsabsicht bestätigt und ergibt sich der Anschein, dass die Heirat lediglich ein Konstrukt ist, wonach die beiden ein legales Aufenthaltsrecht für den BF erst nach Inschubhaftnahme in Betracht gezogen haben. Die Stellungnahmeausführungen, wonach die bevorstehende Heirat, welche offensichtlich durch die jahrelange, romantische Partnerschaft des BF mit seiner Braut keine Scheinehe, sondern eine Liebesheirat ist“, findet demnach in der Aktenlage nach dem soeben Ausgeführten keine Entsprechung. In diesem Sinne relativiert sich auch die Beteuerung in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde „wir wollen schon seit langer Zeit heiraten“. Aufgrund des bisher vom BF gesetzten Verhaltens war es auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass er behördlichen Anordnungen wie einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer angeordneten Unterkunftnahme während des gesamten Asylverfahrens, sohin bis einschließlich der erfolgten Abschiebung Folge leisten würde, sodass ein gelinderes Mittel nicht in Frage kam. Auch die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung war im Lichte obiger Ausführungen ausgeschlossen. Selbst dann, wenn der BF über hinreichende Unterhaltsmittel, soziale Anknüpfungspunkte, die seinem Untertauchen glaubwürdig entgegenstehen würden, oder eine Unterkunftsmöglichkeit verfügen würde, so wäre sein bisher an den Tag gelegtes Verhalten, welches unzweifelhaft seine Vertrauensunwürdigkeit objektivierte, der Anordnung eines gelinderen Mittels entgegengestanden, da, wie bereits festgehalten, keinesfalls angenommen werden konnte, dass er sich – im auffälligen Widerspruch zu seinem Vorverhalten - tatsächlich einer Abschiebung zur Verfügung gehalten hätte. Die Dauer der zulässigen Anhaltung in Schubhaft stieß und stößt auch aktuell auf keine Bedenken, da der Zweck der Schubhaft jedenfalls innerhalb eines verhältnismäßigen Zeitfensters erreicht werden konnte, weil die Abschiebung am 14.01.2025 erfolgte. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer die Dauer der Anhaltung selbst zu verantworten, hatte er doch im Stande derselben seine Abschiebung durch einen ausschließlich in Vereitelungs-/Verzögerungsabsicht gestellten Asylantrag hinausgeschoben und auch nach Zustellung des Bescheides den vollen Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist verstreichen lassen – auch mit einem zwischenzeitlichen Rechtsmittelverzicht hätte er wesentlich zur Verkürzung seiner Schubhaft beigetragen; zutreffend weist die Gegenschrift der Verwaltungsbehörde vom 23.01.2025 darauf hin, wenn sie ausführt: „An dieser Stelle wird speziell hervorgehoben, dass es in dieser Zeit am BF (Anm.: insbesondere an der gewillkürten Rechtsvertretung) gelegen wäre, die Zeit des BF in Schubhaft zu verkürzen, da in der Zeit v. 15.11.2024 (Ablehnung der freiwilligen Ausreise) bis zum Eintritt des tatsächlichen Eintrittes der Rechtskraft im INT-Verfahren kein Rechtsmittelverzicht erfolgte, obwohl bis zur Rechtskraft de facto beim BFA auch kein Rechtsmittel erhoben wurde. Ergo oblag es in dieser Zeit, nach der erfolgten Zustellung des ozit. Bescheides, der Beurteilung und der zeitnahen Entscheidung d. gewillkürten Rechtsvertretung, die Schubhaft möglichst kurz zu halten, anstatt die gesamte Zeit d. Rechtsmittelfrist von 4 Wochen ungenutzt verstreichen zu lassen.„An dieser Stelle wird speziell hervorgehoben, dass es in dieser Zeit am BF Anmerkung, insbesondere an der gewillkürten Rechtsvertretung) gelegen wäre, die Zeit des BF in Schubhaft zu verkürzen, da in der Zeit v. 15.11.2024 (Ablehnung der freiwilligen Ausreise) bis zum Eintritt des tatsächlichen Eintrittes der Rechtskraft im INT-Verfahren kein Rechtsmittelverzicht erfolgte, obwohl bis zur Rechtskraft de facto beim BFA auch kein Rechtsmittel erhoben wurde. Ergo oblag es in dieser Zeit, nach der erfolgten Zustellung des ozit. Bescheides, der Beurteilung und der zeitnahen Entscheidung d. gewillkürten Rechtsvertretung, die Schubhaft möglichst kurz zu halten, anstatt die gesamte Zeit d. Rechtsmittelfrist von 4 Wochen ungenutzt verstreichen zu lassen. Erst nach Eintritt Rechtskraft des Bescheides, nach missbräuchlicher Asylantragstellung auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft (was ebenfalls die Dauer der Schubhaft wesentlich verzögerte) am 12.11.2024, konnte sodann seitens d. BFA die Organisation der notwendigen bürokratischen Angelegenheiten zur Umsetzung d. Abschiebeformalitäten bearbeitet werden.“ (Mehr als) Nachvollziehbar listet die Verwaltungsbehörde dann auch im Detail die notwendigen Schritte auf, die zeigen, dass die Verwaltungsbehörde keinerlei Zeit verloren hatte: „Chronologischer Ablauf der maßgeblichen Bearbeitungsschritte: ● 16.12.2024 Feststellung u. Dokumentation d. Eintritt Rechtskraft im INT. Verf (Anm.: Berücksichtigung v. Postlauf bis 2 Tage u.Verf Anmerkung, Berücksichtigung v. Postlauf bis 2 Tage u. Wochenende v.
- - 15.12.2024) ● 16.12.2024 Erstellung Checkliste u. Erhebung d. zeitlichen Frist für die HRZ Erlangung (2-3 Wochen Dauer der Ausstellung — Vorgabe d. Vertretungsbehörde v. Bosnien & Herzegowina) (siehe Beilage 3) ● 17.12.2024 Buchungsanfrage für Flug zum ehest möglichen Zeitpunkt (siehe Beilage 4) ● 18.12.2024 Buchungsbestätigung für den ersten möglichen Flug am 08.01.2025 (siehe Beilage 5) ● 23.12.2024 Zustellung erstmalige Information zur bevorstehenden Abschiebung (siehe Beilage 6) ● 23.12.2024 nach Postlauf bis 2 Tage u. Wochenende v. 21.-22.12.2024 Rückinformation seitens zuständige Abteilung für Heimreisezertifikate (HRZ) bei Direktion BFA über ● Möglichkeit d. Abholung d. HRZ erst ab 08.01.24 — Schlussfolgerung Frühest möglicher Termin für den Flug erst ab der
- Kalenderwoche möglich ● 23.12.2024 Mitteilung hinsichtlich der eingeschränkten Erreichbarkeit für ● HRZ-Abt. des BFA — Erreichbarkeit erst ab 08.01.2025 (siehe Beilage 7)“ Insofern hätte sich der Beschwerdeführer die in der Beschwerde erhobene Frage „wie kann man ernsthaft behaupten, dass bei einem ausreisewilligen Bosnier, es schließlich drei Monate dauert, bis die Abschiebung durchgeführt wird?“ schon selbst beantworten können. Auch die ob zitierten Stellungnahmeausführungen, die auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Asylbescheid hinzielen – der negative Asylbescheid sei „sofort exekutierbar“ – vermögen vor dem Hintergrund des § 16 Abs. 4
- Satz BFA-VG nicht zu überzeugen:Auch die ob zitierten Stellungnahmeausführungen, die auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Asylbescheid hinzielen – der negative Asylbescheid sei „sofort exekutierbar“ – vermögen vor dem Hintergrund des Paragraph 16, Absatz 4,
- Satz BFA-VG nicht zu überzeugen: Nach dieser Bestimmung ist ein negativer Asylbescheid, in welchem einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, zwar „durchsetzbar“, aber nicht „durchführbar“: „Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten.“ Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist mit der Abschiebung das Ende der Rechtsmittelfrist abzuwarten – dass die Verwaltungsbehörde schon vorab Abschiebevorbereitungen zu treffen habe – ergibt gerade im Hinblick auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung und Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn und würde dem (auch) in § 18 Abs. 1 AVG zum Ausdruck kommenden „Effizienzprinzip“ widerstreiten:Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist mit der Abschiebung das Ende der Rechtsmittelfrist abzuwarten – dass die Verwaltungsbehörde schon vorab Abschiebevorbereitungen zu treffen habe – ergibt gerade im Hinblick auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung und Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn und würde dem (auch) in Paragraph 18, Absatz eins, AVG zum Ausdruck kommenden „Effizienzprinzip“ widerstreiten: „Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen (…)“ Zum Beschwerdeschriftsatz ist noch anzumerken, dass sich Formulierungen wie „am 11.11.2024 wurde über meine Schubhaftbeschwerde negativ entschieden, wobei die Entscheidung völlig undurchsichtig war“ oder gar „eine Fluchtgefahr in dieser Zeit annehmen zu können, ist schlicht boshaft“, ebenso wie die Anmerkung in der Stellungnahme, „Die gesamte Verfahrensführung in Linz war leider einseitig und teilweise geradezu feindselig“ der objektiven Nachprüfbarkeit entziehen. Von der Durchführung einer Verhandlung war aufgrund des als geklärt anzusehenden Sachverhaltes – nach Gewährung von gegenseitigem Parteiengehör – abzusehen. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der Mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl, I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der Mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl, römisch eins Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Wird gemäß § 76 Abs. 5 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. Paragraph 57, AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Wird gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.,
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß 22a Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchpunkt A) I. und II.:Zu Spruchpunkt A) römisch eins. und römisch zwei.: § 28.
(1)VwGVG Paragraph 28,
(1)VwGVG Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Da über die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaftanhaltung am 11.11.2024 bereits mit mündlich verkündetem Erkenntnis abgesprochen wurde, steht einer weiteren Bekämpfung dieses Anhaltetages die Rechtskraftwirkung dieses Erkenntnisses gemäß § 68 AVG entgegen – die diesbezügliche Beschwerde erweist sich daher als unzulässig (Spruchpunkt A) II.).Da über die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaftanhaltung am 11.11.2024 bereits mit mündlich verkündetem Erkenntnis abgesprochen wurde, steht einer weiteren Bekämpfung dieses Anhaltetages die Rechtskraftwirkung dieses Erkenntnisses gemäß Paragraph 68, AVG entgegen – die diesbezügliche Beschwerde erweist sich daher als unzulässig (Spruchpunkt A) römisch zwei.). Als unzulässig, aber aus einem anderen rechtlichen Grund, erweist sich die Anfechtung des 15.01.2025: Da der Beschwerdeführer bereits am 14.01.2025 und nicht wie behauptet, am 15.01.2025 abgeschoben wurde, befand er sich am 15.01.2025 gar nicht mehr in Schubhaft – dem diesbezüglichen Beschwerdeteil ist daher die faktische Grundlage für die Beschwerdeerhebung gemäß § 22 a Abs. 1 Z 3 BFA-VG entzogen und war daher die Beschwerde, bezogen auf den 15.01.2025, als unzulässig zurückzuweisen.Da der Beschwerdeführer bereits am 14.01.2025 und nicht wie behauptet, am 15.01.2025 abgeschoben wurde, befand er sich am 15.01.2025 gar nicht mehr in Schubhaft – dem diesbezüglichen Beschwerdeteil ist daher die faktische Grundlage für die Beschwerdeerhebung gemäß Paragraph 22, a Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entzogen und war daher die Beschwerde, bezogen auf den 15.01.2025, als unzulässig zurückzuweisen. Auf diese Umstände (der unzulässigen Beschwerdeerhebung) weist die Verwaltungsbehörde in ihrer Gegenschrift ausdrücklich hin: „Einerseits wurde mittels mündlicher Verkündung der Entscheidung seitens BVwG v. 11.11.2024 die Rechtmäßigkeit erkannt. Eine Forderung der Feststellung, die Schubhaft am 11.11.2024 sei als rechtswidrig zu erklären, eine nachvollziehbare Begründung für den ersten Tag der festzustellenden Rechtswidrigkeit d. Schubhaft ist nicht ersichtlich. Andererseits wurde durch den BF beantragt, den Zeitraum der Rechtswidrigkeit der Schubhaft bis 15.01.2025 zu erklären, was wiederum jeder Begründung entbehrt, da jedenfalls im Akt ersichtlich, der genaue Zeitpunkt der erfolgten Abschiebung mit Abflug in Wien Schwechat am 14.01.2025 um 13.05 Uhr erfolgt ist und mittels Abschiebebericht dokumentiert und nachgewiesen ist. Warum der 15.01.2025 als Ende der Rechtswidrigkeit der Schubhaft erkannt wird, erscheint für die Behörde ebenfalls nicht nachvollziehbar.“ Der Beschwerdeführer hatte sich dazu in seiner Stellungnahme nicht geäußert. Zu Spruchpunkt A) III.:Zu Spruchpunkt A) römisch drei.: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (§ 77 FPG):Gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG): § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter, subsidiär Schutzberechtigter noch begünstigter Drittstaatsangehöriger, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen von Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter, subsidiär Schutzberechtigter noch begünstigter Drittstaatsangehöriger, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen von Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Die Anhaltung der Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung der Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in § 76 abs. 3 FPG (wie oben dargegeben) gesetzlich definiert.Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in Paragraph 76, abs. 3 FPG (wie oben dargegeben) gesetzlich definiert. Auch im gegenständlichen Verfahren gilt das schon im Vorverfahren im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der schriftlichen Ausfertigung vom 27.12.2024 des in der Verhandlung vom 11.11.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses (L533 2301904-1/24E) zur bisherigen und fortgesetzten Anhaltung Ausgeführte: Die belangte Behörde hatte die Anhaltung in Schubhaft zu Recht damit begründet, dass entsprechend seinem bisherigen Verhalten eine erhebliche Fluchtgefahr bestünde. Der BF habe kein schützenswertes Familienleben und keine berufliche Integration in Österreich. Er weise einen Willen auf, sich der behördlichen Außerlandesbringung zu entziehen und habe für eine Rückkehr in den Abschiebe- bzw. Heimatstaat fehlende finanzielle Mittel. Er habe gefälschte Dokumente verwendet um die Staatsangehörigkeit eines EU-Bürgers vorzutäuschen und es existiere eine nicht effektuierte Rückkehrentscheidung der Republik Österreich. Der BF habe die österreichische Rechtsordnung nicht geachtet, war nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er war nach Zustellung einer Rückkehrentscheidung im Jahr 2015 nicht rückkehrwillig und wirkte am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits vor Inschubhaftnahme nicht mit und behinderte seine Abschiebung durch Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes, wodurch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt wurde. Der BF habe die österreichische Rechtsordnung nicht geachtet, war nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er war nach Zustellung einer Rückkehrentscheidung im Jahr 2015 nicht rückkehrwillig und wirkte am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits vor Inschubhaftnahme nicht mit und behinderte seine Abschiebung durch Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes, wodurch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt wurde. (…) Gegen den BF bestand bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2015. In Zusammenschau der vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen war aufgrund des Gesamtverhaltes des BF der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 daher ebenso jedenfalls gegeben. Gegen den BF bestand bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2015. In Zusammenschau der vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen war aufgrund des Gesamtverhaltes des BF der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, daher ebenso jedenfalls gegeben. Der BF stellte während seiner Inhaftierung zudem einen Antrag auf internationalen Schutz, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG war daher erfüllt. Der BF stellte während seiner Inhaftierung zudem einen Antrag auf internationalen Schutz, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG war daher erfüllt. Es war der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass der BF seine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina vereiteln könnte. Die Behörde ging somit in einer Gesamtschau zutreffend davon aus, dass im Falle des BF insgesamt Fluchtgefahr im konkretem Ausmaß bestand. Wegen der eindeutig erkennbaren, massiven Fluchtgefahr konnte auch zu keinem Zeitpunkt mit der Anwendung gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden, da sich wenige einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der BF in Österreich soziale Anknüpfungspunkte aufwies und aufweist, und zwar in Form von seiner Lebensgefährtin und deren Sohn, die im Bundesgebiet leben. Jedoch relativierten sich diese sozialen Kontakte dahingehend, dass sie den BF jahrelang in seinem unrechtmäßigen Aufenthalt unterstützt hatten und nicht versucht hatten die Einstellung BF betreffend die Einhaltung von fremdenrechtlicher Maßnahmen bzw. der Gesetze hin positiv zu beeinflussen. Weder hatten Sie den BF dazu aufgefordert, sich bei den Behörden zu melden, noch die erforderlichen Dokumente zu beantragen und hatten von dessen gefälschter Identität sowie Dokumenten Kenntnis gehabt. Zudem hatte seine Lebensgefährtin den BF die gesamte Zeit über ohne Meldung im Zentralen Melderegister trotz ihrer eigenen Verpflichtung hierzu nicht angemeldet und wohnen lassen. Auch zeigte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung des ersten Schubhaftbeschwerdeverfahrens, dass der BF sich so verantwortete, dass er der Lebensgefährtin bei Ihrer selbstständigen Tätigkeit helfen würde, somit stand auch eine unrechtmäßige Beschäftigung des Beschwerdeführers im Raum. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach bzw. konnte einer solchen nicht nachgehen ohne die erforderlichen Dokumente und verfügte über keine ausreichenden Existenzmittel oder einen gesicherten Wohnsitz, wonach auch die Ziffer 9 damit erfüllt war. Weiterhin waren keine lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche weder im ersten noch im gegenständlichen Schubhaftbeschwerdeverfahren auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegengestanden wären. Kein Schubhaftbeschwerdeverfahren hat in einer Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt war. Die persönlichen Interessen des BF wogen daher weit weniger schwer als das besonders hohe öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung. Es lag daher jedenfalls zu jedem Zeitpunkt seiner Anhaltung Fluchtgefahr vor und war auch ein Sicherungsbedarf gegeben. Die Dauer der Anhaltung war vor dem Hintergrund der überzeugenden Stellungnahmeausführungen der Behörde auch nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren – siehe bereits entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens überwogen daher (bei weitem) die Interessen des BF an der Abstandnahme von der Aufrechterhaltung der Schubhaft. Zu den Spruchpunkten A) IV. und V.:Zu den Spruchpunkten A) römisch vier. und römisch fünf.: Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Die Kostenentscheidung betreffend Aufwandersatz zugunsten der belangten Behörde als obsiegende Partei und Abweisung des Antrages der unterlegenen beschwerdeführenden Partei beruht auf § 35 VwGVG und der VwG-AufwErsV.Die Kostenentscheidung betreffend Aufwandersatz zugunsten der belangten Behörde als obsiegende Partei und Abweisung des Antrages der unterlegenen beschwerdeführenden Partei beruht auf Paragraph 35, VwGVG und der VwG-AufwErsV. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die Behörde die obsiegende Partei gemäß §35 Abs. 1 VwGVG. Ihr gebührt daher Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von insgesamt EUR 426,20 gemäß § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV (Spruchpunkt A) IV.).Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die Behörde die obsiegende Partei gemäß §35 Absatz eins, VwGVG. Ihr gebührt daher Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von insgesamt EUR 426,20 gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV (Spruchpunkt A) römisch vier.). Rechtslogischerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen. Zu Spruchpunkt B) (Revision):
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W117.2301904.2.00