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{'item': 'W121 2248979-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlW121 2248979-1 Spruch, W121 2248979-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX bis XXXX verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsaufnahme bei der Firma XXXX als XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsaufnahme bei der Firma römisch 40 als römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie sich aufgrund des Vermittlungsauftrages des AMS XXXX am XXXX tatsächlich zum zweiten Mal bei der Firma XXXX per E-Mail beworben habe. Am XXXX sei lediglich eine schriftliche Absage ohne aktive Kontaktaufnahme, Rückfrage oder Kommentar seitens der Firma XXXX erfolgt. Erst am XXXX sei die Beschwerdeführerin auf den irrtümlichen Tippfehler bei ihrer Gehaltsvorstellung in ihrer Bewerbung aufmerksam geworden. Diese sei umgehend gelöscht worden. In einer aktiven Kontaktaufnahme seitens der Firma hätte dies sofort abgeklärt werden können.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie sich aufgrund des Vermittlungsauftrages des AMS römisch 40 am römisch 40 tatsächlich zum zweiten Mal bei der Firma römisch 40 per E-Mail beworben habe. Am römisch 40 sei lediglich eine schriftliche Absage ohne aktive Kontaktaufnahme, Rückfrage oder Kommentar seitens der Firma römisch 40 erfolgt. Erst am römisch 40 sei die Beschwerdeführerin auf den irrtümlichen Tippfehler bei ihrer Gehaltsvorstellung in ihrer Bewerbung aufmerksam geworden. Diese sei umgehend gelöscht worden. In einer aktiven Kontaktaufnahme seitens der Firma hätte dies sofort abgeklärt werden können. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Tatbestand des § 10 AlVG erfüllt worden sei und Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht vorlägen. Im Ergebnis wurde die Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin einen Vereitelungstatbestand gesetzt habe. Der Dienstgeber habe ein Mindestentgelt von XXXX angeboten, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Lebenslauf eine Gehaltsvorstellung von XXXX angeführt. Da sie eine derart hohe Gehaltsvorstellung in ihrem Lebenslauf angeführt habe, sei der potenzielle Dienstgeber davon ausgegangen, dass dies auch ihre Entgeltforderung betreffend die nun angebotene Beschäftigung darstelle. Aufgrund dessen habe sie der Dienstgeber zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei kausal für die Nichteinstellung gewesen. Der Beschwerdeführerin habe jedenfalls klar sein müssen und sie habe daher in Kauf genommen, dass eine mehr als doppelt so hohe Gehaltsangabe den Vorstellungen des potenziellen Dienstgebers nicht entsprechen und in Folge zu einer Nichtanstellung führen könne. Es liege in der Sphäre der Beschwerdeführerin, ihre Bewerbungsunterlagen richtig und vollständig an potenzielle Dienstgeber zu übermitteln.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Tatbestand des Paragraph 10, AlVG erfüllt worden sei und Nachsichtsgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht vorlägen. Im Ergebnis wurde die Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin einen Vereitelungstatbestand gesetzt habe. Der Dienstgeber habe ein Mindestentgelt von römisch 40 angeboten, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Lebenslauf eine Gehaltsvorstellung von römisch 40 angeführt. Da sie eine derart hohe Gehaltsvorstellung in ihrem Lebenslauf angeführt habe, sei der potenzielle Dienstgeber davon ausgegangen, dass dies auch ihre Entgeltforderung betreffend die nun angebotene Beschäftigung darstelle. Aufgrund dessen habe sie der Dienstgeber zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei kausal für die Nichteinstellung gewesen. Der Beschwerdeführerin habe jedenfalls klar sein müssen und sie habe daher in Kauf genommen, dass eine mehr als doppelt so hohe Gehaltsangabe den Vorstellungen des potenziellen Dienstgebers nicht entsprechen und in Folge zu einer Nichtanstellung führen könne. Es liege in der Sphäre der Beschwerdeführerin, ihre Bewerbungsunterlagen richtig und vollständig an potenzielle Dienstgeber zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und verwies im Wesentlichen auf ihr Beschwerdevorbringen. Ergänzend führte sie aus, sie habe ihre Bewerbungen auch immer ergänzend bzw. in Kopie an die zuständige AMS-Stelle und Berater weitergeleitet. Ohne weitere Kontrolle seien ihre Unterlagen zur Kenntnis genommen worden. Sie habe daher ohne Klarstellung des AMS ihre Tippfehler nicht korrigieren können. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichter/innen befragt. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin bekräftigte im Wesentlichen neuerlich, dass es sich um einen Tippfehler im Lebenslauf handle. Die belangte Behörde bekräftige ihren bisherigen Standpunkt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichter/innen befragt. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin bekräftigte im Wesentlichen neuerlich, dass es sich um einen Tippfehler im Lebenslauf handle. Die belangte Behörde bekräftige ihren bisherigen Standpunkt. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen. Unter anderem führte sie aus, dass in der Absage-E-Mail der XXXX vom XXXX die Gehaltsfrage mit keinem Wort erwähnt worden sei.Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen. Unter anderem führte sie aus, dass in der Absage-E-Mail der römisch 40 vom römisch 40 die Gehaltsfrage mit keinem Wort erwähnt worden sei. Dem AMS wurde die Möglichkeit gewährt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. In der Stellungnahme des AMS vom XXXX wird im Wesentlichen der bisherige Standpunkt bekräftigt. Das an die Beschwerdeführerin übermittelte Absageschreiben sei lediglich allgemein formuliert. Aus der Rückmeldung des Dienstgebers an das Arbeitsmarktservice ergebe sich jedoch eindeutig, dass die Gehaltsforderung der Beschwerdeführerin zu hoch gewesen sei, weswegen sie zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen worden und in Folge auch keine Einstellung erfolgt sei.Dem AMS wurde die Möglichkeit gewährt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. In der Stellungnahme des AMS vom römisch 40 wird im Wesentlichen der bisherige Standpunkt bekräftigt. Das an die Beschwerdeführerin übermittelte Absageschreiben sei lediglich allgemein formuliert. Aus der Rückmeldung des Dienstgebers an das Arbeitsmarktservice ergebe sich jedoch eindeutig, dass die Gehaltsforderung der Beschwerdeführerin zu hoch gewesen sei, weswegen sie zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen worden und in Folge auch keine Einstellung erfolgt sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerde stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ersatzlos behoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ersatzlos behoben. Aufgrund der von der belangten Behörde eingebrachten außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass wenn – wie im konkreten Fall – eine Gehaltsvorstellung schriftlich kundgetan wurde, im selben Schreiben darauf hingewiesen werden müsse, dass es sich hierbei lediglich um eine disponible Vorstellung handle. Im verfahrensgegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin in ihrer Bewerbung auf eine Stelle mit einem kollektivvertraglichen Mindestentgelt von XXXX eine Gehaltsvorstellung von XXXX angegeben. Diese Gehaltsvorstellung sei in keiner Weise relativiert worden, sondern sogar durch Fettdruck hervorgehoben worden. Es stehe somit außer Frage, dass eine derartige – das im Inserat genannte kollektivvertragliche Mindestentgelt um mehr als das Doppelte übersteigende – Gehaltsvorstellung geeignet sei, den potenziellen Dienstgeber davon abzuhalten, die Beschwerdeführerin überhaupt zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sodass in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen sei. Mit einem derartigen Verhalten habe die Arbeitslose im Sinn eines bedingten Vorsatzes in Kauf genommen, dass der potenzielle Dienstgeber die ihm zur Kenntnis gelangte Gehaltsvorstellung als überzogen erachte und das Beschäftigungsverhältnis aus diesem Grund nicht zustande gekommen sei. Aufgrund der von der belangten Behörde eingebrachten außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass wenn – wie im konkreten Fall – eine Gehaltsvorstellung schriftlich kundgetan wurde, im selben Schreiben darauf hingewiesen werden müsse, dass es sich hierbei lediglich um eine disponible Vorstellung handle. Im verfahrensgegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin in ihrer Bewerbung auf eine Stelle mit einem kollektivvertraglichen Mindestentgelt von römisch 40 eine Gehaltsvorstellung von römisch 40 angegeben. Diese Gehaltsvorstellung sei in keiner Weise relativiert worden, sondern sogar durch Fettdruck hervorgehoben worden. Es stehe somit außer Frage, dass eine derartige – das im Inserat genannte kollektivvertragliche Mindestentgelt um mehr als das Doppelte übersteigende – Gehaltsvorstellung geeignet sei, den potenziellen Dienstgeber davon abzuhalten, die Beschwerdeführerin überhaupt zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sodass in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen sei. Mit einem derartigen Verhalten habe die Arbeitslose im Sinn eines bedingten Vorsatzes in Kauf genommen, dass der potenzielle Dienstgeber die ihm zur Kenntnis gelangte Gehaltsvorstellung als überzogen erachte und das Beschäftigungsverhältnis aus diesem Grund nicht zustande gekommen sei. Mit Schreiben vom XXXX langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.Mit Schreiben vom römisch 40 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Im Jahr XXXX bestand die Beschwerdeführerin die XXXX mit sehr gutem Erfolg.Im Jahr römisch 40 bestand die Beschwerdeführerin die römisch 40 mit sehr gutem Erfolg. Die Beschwerdeführerin war zuletzt von XXXX bis XXXX bei der XXXX und von XXXX bis XXXX bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX war die Beschwerdeführerin bei XXXX geringfügig beschäftig.Die Beschwerdeführerin war zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 war die Beschwerdeführerin bei römisch 40 geringfügig beschäftig. Vom XXXX bis XXXX stand die Beschwerdeführerin im Bezug von Arbeitslosengeld. Sie meldete sich mit XXXX vom AMS ab.Vom römisch 40 bis römisch 40 stand die Beschwerdeführerin im Bezug von Arbeitslosengeld. Sie meldete sich mit römisch 40 vom AMS ab. In der Betreuungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS vom XXXX wurde u.a. vereinbart, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als XXXX (Arbeitsausmaß: Vollzeit) unterstützt und die Beschwerdeführerin sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewirbt und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über ihre Bewerbung gibt.In der Betreuungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS vom römisch 40 wurde u.a. vereinbart, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 (Arbeitsausmaß: Vollzeit) unterstützt und die Beschwerdeführerin sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewirbt und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über ihre Bewerbung gibt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des AMS vom XXXX das verfahrensgegenständliche Stellenangebot übermittelt. Es handelte sich um eine Stelle als XXXX bei der XXXX (Standort XXXX bei XXXX ).Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des AMS vom römisch 40 das verfahrensgegenständliche Stellenangebot übermittelt. Es handelte sich um eine Stelle als römisch 40 bei der römisch 40 (Standort römisch 40 bei römisch 40 ). Das Stellenangebot gestaltete sich auszugsweise wie folgt: „Aufgaben - Sie sind für die fachliche und disziplinäre Führung unseres Finanzteams (3 Mitarbeiter_innen) zuständig und behalten dabei stets die Abläufe und Prozesse der Abteilung im Blick - Das XXXX Tagesgeschäft unterstützen Sie tatkräftig und arbeiten bei der Bilanzierung mit- Das römisch 40 Tagesgeschäft unterstützen Sie tatkräftig und arbeiten bei der Bilanzierung mit - Sie sind Ansprechpartner_in für interne und externe Schnittstellen (bspw. in steuer- und unternehmensrechtlichen Belangen) sowie für den Wirtschaftsprüfer - Sie optimieren kaufmännische Prozesse und arbeiten aktiv an unternehmensweiten Projekten mit - Die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung liegt in Ihrem Zuständigkeitsbereich - Sie arbeiten eng mit der Rechnungswesen Leitung zusammen und sind mit dieser laufend im Austausch Profil - Sie verfügen über eine fundierte kaufmännische Ausbildung und haben mehrjährige Erfahrung in der XXXX gesammelt, die XXXX ist von Vorteil- Sie verfügen über eine fundierte kaufmännische Ausbildung und haben mehrjährige Erfahrung in der römisch 40 gesammelt, die römisch 40 ist von Vorteil - Sie zeigen Ehrgeiz und Motivation, idealerweise bringen Sie bereits erste Führungserfahrung mit – ist aber nicht zwingend notwendig - Ein versierter Umgang mit MS Office (Excel, Word, Outlook) ist für Sie selbstverständlich, genauso wie SAP-Kenntnisse. Mit IFRS- und guten Englischkenntnissen können Sie ebenfalls punkten - Ein breites steuerliches Know-how und Erfahrung im Umgang mit Finanz-Online ist von Vorteil - Sie haben ausgeprägtes Interesse an der Weiterentwicklung und Optimierung von finanzrelevanten Prozessen und Werkzeugen - Die Zusammenarbeit mit Menschen bereitet Ihnen Freude und Sie haben stets ein offenes Ohr für die Anliegen Ihrer Mitarbeiter_innen - Sie sind eine empathische Führungspersönlichkeit mit hoher Einsatzbereitschaft und Hands-on-Mentalität Angebot - Langfristige Anstellung und zukunftssicherer Arbeitsplatz in einer boomenden Branche im Ausmaß von 30-40 Stunden. In Absprache mit Ihrem Vorgesetzten ist Arbeit im Homeoffice für 2 Tage pro Woche möglich - Vielfältiges, verantwortungsvolles und abwechslungsreiches Aufgabengebiet - Mitarbeit in einem motivierten, kompetenten und sympathischen Team - Teilnahme am internen Weiterbildungsprogramm und an fachspezifischen Fortbildungen - Freiwillige Sozialleistungen (z.B. betriebliches Pensionsvorsorgemodell, wechselnde Gesundheitsangebote / -aktivitäten) - Parkplatz am Firmengelände - Für diese Position gilt ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von XXXX brutto/Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Wir bieten Ihnen eine marktkonforme Überzahlung abhängig von Qualifikation und/oder Erfahrung- Für diese Position gilt ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von römisch 40 brutto/Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Wir bieten Ihnen eine marktkonforme Überzahlung abhängig von Qualifikation und/oder Erfahrung Vielfalt wird bei uns wertgeschätzt, daher freuen wir uns über alle Bewerbungen – unabhängig von Geschlecht, Alter, Nationalität, Herkunft, Religion/Weltanschauung, Behinderung, sowie sexueller Orientierung und Identität. Wenn Sie sich in dieser Jobbeschreibung wiedererkennen und mit uns gemeinsam die Zukunft unseres Unternehmens maßgeblich mitgestalten wollen, dann freuen wir uns sehr auf Ihre online-Bewerbung. Link: https://career2.successfactors.eu/sfcareer/jobreqcareer?jobId=6181&company= XXXX https://career2.successfactors.eu/sfcareer/jobreqcareer?jobId=6181&company= römisch 40 […] Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als XXXX (m/w/

  1. d)beträgt XXXX brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“Das Mindestentgelt für die Stelle als römisch 40 (m/w/
  2. d)beträgt römisch 40 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Das angegebene Mindestgehalt richtete sich nach dem Kollektivvertrag und der Gehaltsordnung Spedition und Logistik, Angestellte, gültig ab 01.04.2021 (B Dienstnehmer/-innen, die qualifizierte und/oder leitende Tätigkeiten nach allg. Richtlinien und Weisungen aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten verantwortlich selbständig ausführen: Einstieg XXXX ).Das angegebene Mindestgehalt richtete sich nach dem Kollektivvertrag und der Gehaltsordnung Spedition und Logistik, Angestellte, gültig ab 01.04.2021 (B Dienstnehmer/-innen, die qualifizierte und/oder leitende Tätigkeiten nach allg. Richtlinien und Weisungen aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten verantwortlich selbständig ausführen: Einstieg römisch 40 ). Diese Tätigkeit war der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin bewarb sich um die Stelle mit Bewerbungsschreiben und Lebenslauf. Im für die Bewerbung verwendeten Lebenslauf gab die Beschwerdeführerin eine Gehaltsvorstellung von XXXX brutto an und somit um mehr als das Doppelte als das im Stellenangebot vorgesehene kollektivvertragliche Mindestentgelt. Diese Gehaltsvorstellung wurde mit Fettdruck des gesamten Absatzes („Gehaltsvorstellung: 38,5 Stunden/Woche Brutto XXXX exklusive Pauschalierten Überstunden“) hervorgehoben. Eine Klarstellung der Beschwerdeführerin im selben Schreiben, die Stelle zum angebotenen Gehalt dennoch annehmen zu wollen, erfolgte nicht.Die Beschwerdeführerin bewarb sich um die Stelle mit Bewerbungsschreiben und Lebenslauf. Im für die Bewerbung verwendeten Lebenslauf gab die Beschwerdeführerin eine Gehaltsvorstellung von römisch 40 brutto an und somit um mehr als das Doppelte als das im Stellenangebot vorgesehene kollektivvertragliche Mindestentgelt. Diese Gehaltsvorstellung wurde mit Fettdruck des gesamten Absatzes („Gehaltsvorstellung: 38,5 Stunden/Woche Brutto römisch 40 exklusive Pauschalierten Überstunden“) hervorgehoben. Eine Klarstellung der Beschwerdeführerin im selben Schreiben, die Stelle zum angebotenen Gehalt dennoch annehmen zu wollen, erfolgte nicht. Am XXXX erhielt die Beschwerdeführerin vom potenziellen Dienstgeber eine Absage per E-Mail und wurde in der Folge nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.Am römisch 40 erhielt die Beschwerdeführerin vom potenziellen Dienstgeber eine Absage per E-Mail und wurde in der Folge nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Dieses Verhalten – eine unaufgeforderte Nennung einer über das Stellenangebot deutlich hinausgehende Gehaltsvorstellung bereits in der schriftlichen Bewerbung – war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die Beschwerdeführerin hatte durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen betreffend die letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges und die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug bzw. dem Dienstzeugnis des früheren Dienstgebers vom XXXX .Die Feststellungen betreffend die letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges und die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug bzw. dem Dienstzeugnis des früheren Dienstgebers vom römisch 40 . Die Feststellung zur XXXX ergibt sich aus dem Zeugnis vom XXXX .Die Feststellung zur römisch 40 ergibt sich aus dem Zeugnis vom römisch 40 . Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführerin sich mit XXXX vom AMS abmeldete.Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführerin sich mit römisch 40 vom AMS abmeldete. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass weder vom AMS noch von der Beschwerdeführerin bestritten wird, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Stelle zugewiesen wurde, sie sich um die Stelle bewarb und im für die Bewerbung verwendeten Lebenslauf XXXX brutto als Gehaltsvorstellung angegeben hatte.Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass weder vom AMS noch von der Beschwerdeführerin bestritten wird, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Stelle zugewiesen wurde, sie sich um die Stelle bewarb und im für die Bewerbung verwendeten Lebenslauf römisch 40 brutto als Gehaltsvorstellung angegeben hatte. Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht und nicht ihre Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die gegenständlichen Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin befinden sich im Akt. Hinsichtlich des überhöhten Gehaltswunsches ist auszuführen, dass aus der Formulierung im Bewerbungsschreiben nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin auch bereit gewesen wäre zum branchenüblichen Gehalt zu arbeiten und es musste dem potenziellen Dienstgeber eine Einigung angesichts der Differenz zwischen dem Gehaltswunsch und dem angebotenen Gehalt unwahrscheinlich erscheinen. Der Gehaltswunsch von XXXX wurde in keiner Weise relativiert, sondern durch Fettdruck des gesamten Absatzes („Gehaltsvorstellung: 38,5 Stunden/Woche Brutto XXXX exklusive Pauschalierten Überstunden“) sogar hervorgehoben. Die gegenständlichen Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin befinden sich im Akt. Hinsichtlich des überhöhten Gehaltswunsches ist auszuführen, dass aus der Formulierung im Bewerbungsschreiben nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin auch bereit gewesen wäre zum branchenüblichen Gehalt zu arbeiten und es musste dem potenziellen Dienstgeber eine Einigung angesichts der Differenz zwischen dem Gehaltswunsch und dem angebotenen Gehalt unwahrscheinlich erscheinen. Der Gehaltswunsch von römisch 40 wurde in keiner Weise relativiert, sondern durch Fettdruck des gesamten Absatzes („Gehaltsvorstellung: 38,5 Stunden/Woche Brutto römisch 40 exklusive Pauschalierten Überstunden“) sogar hervorgehoben. Ein Bewerbungsschreiben dient in aller Regel dazu, dem potenziellen Arbeitgeber darzulegen, warum die Bewerberin eine passende Besetzung für die angebotene Stelle darstellt. Der Beschwerdeführerin musste daher bewusst sein, dass ein weit überhöhter Gehaltswunsch beim Unternehmen nicht den Eindruck erweckt, dass sie an der betreffenden Stelle tatsächlich interessiert ist und so ihre Chancen auf eine Anstellung verringert werden. Indem die Beschwerdeführerin keine auf die konkret angebotene Stelle bezogenen Anpassungen ihrer Bewerbung vornahm und nicht klarstellte, dass es sich bei der Gehaltsangabe im Bewerbungsschreiben lediglich um einen Wunsch handelte, fand sie sich mit dieser Tatsache ab. Eine derart übersteigende Gehaltsvorstellung war auch, wie festgestellt, ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Mit diesem Verhalten – unaufgeforderte Nennung einer über das Stellenangebot deutlich hinausgehenden Gehaltsvorstellung bereits in den schriftlichen Bewerbungsunterlagen, die einerseits nicht relativiert, sondern sogar hervorgehoben, und andererseits vor dem Versenden nicht genau auf Tippfehler überprüft wurde – nimmt die Beschwerdeführerin im Sinn eines bedingten Vorsatz in Kauf, dass der potenzielle Dienstgeber die ihm zur Kenntnis gelangte Gehaltsvorstellung als überzogen erachtet und das Beschäftigungsverhältnis aus diesem Grund nicht zustande kommt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin – wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX ausgeführt – keine Gehaltsvorstellung in Höhe von XXXX , sondern nur in Höhe von XXXX äußern wollte, ist ihr auf Grund ihres Gesamtverhaltens bedingter Vorsatz anzulasten: Wird nämlich in den Bewerbungsunterlagen eine Gehaltsvorstellung genannt, die über das im Stellenangebot deutlich hinausgeht, so muss – zumal dann, wenn das Stellenangebot (so wie im konkreten Fall) gar keine Aufforderung zur Angabe einer Gehaltsvorstellung erhalten hat – unter einem klargestellt werden, dass der Gehaltswunsch verhandelbar ist. Selbst wenn die Beschwerdeführerin – wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 ausgeführt – keine Gehaltsvorstellung in Höhe von römisch 40 , sondern nur in Höhe von römisch 40 äußern wollte, ist ihr auf Grund ihres Gesamtverhaltens bedingter Vorsatz anzulasten: Wird nämlich in den Bewerbungsunterlagen eine Gehaltsvorstellung genannt, die über das im Stellenangebot deutlich hinausgeht, so muss – zumal dann, wenn das Stellenangebot (so wie im konkreten Fall) gar keine Aufforderung zur Angabe einer Gehaltsvorstellung erhalten hat – unter einem klargestellt werden, dass der Gehaltswunsch verhandelbar ist. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Arbeitsfähigkeit § 8.

(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der individuelle Entgeltschutz gemäß § 9 Abs. 3 AlVG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt, da die Beschwerdeführerin weder in einen anderen Beruf noch in eine Teilzeitbeschäftigung vermittelt wurde. Sie war XXXX und ihr wurde eine Vollzeitbeschäftigung als XXXX angeboten.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der individuelle Entgeltschutz gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AlVG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt, da die Beschwerdeführerin weder in einen anderen Beruf noch in eine Teilzeitbeschäftigung vermittelt wurde. Sie war römisch 40 und ihr wurde eine Vollzeitbeschäftigung als römisch 40 angeboten. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Auf den vorliegenden Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin keine körperlichen oder sonstigen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat und sind solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und gefährdet weder dessen Gesundheit noch Sittlichkeit. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 241). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung kollektivvertragliche Entlohnung von XXXX brutto pro Monat, bei Bereitschaft zur Überzahlung, wäre daher angemessen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass das angebotene Entgelt nicht dem Kollektivvertrag entsprochen hat.Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 9, AlVG, Rz 241). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung kollektivvertragliche Entlohnung von römisch 40 brutto pro Monat, bei Bereitschaft zur Überzahlung, wäre daher angemessen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass das angebotene Entgelt nicht dem Kollektivvertrag entsprochen hat. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020, uva). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248). Im gegenständlichen Fall hat sich die Beschwerdeführerin zwar bei dem potenziellen Dienstgeber beworben, zeigte sich aber in diesem Zuge nicht an der konkreten Stellenausschreibung interessiert und äußerte einen überhöhten Gehaltswunsch. Im konkreten Fall ist auf die einschlägige aktuelle Rechtsprechung des VwGH zu verweisen: Auch ein bloßer Gehaltswunsch, der über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgeht, kann als Vereitelung zu werten sein (VwGH 05.09.1995, 95/08/0178, 23.02. 2000, 95/08/0329). Davon abgesehen steht es dem Arbeitslosen zwar frei, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern, mögen diese auch über einem ihm schon bekannten, objektiv zumutbaren Gehaltsanbot liegen (VwGH 30.05.1995, 95/08/0054; 17.02.1998, 95/08/0056; eine Zuweisung mit „Entlohnung nach Vereinbarung“ betreffend VwGH 26.01. 2000, 98/08/0242), jedoch muss - zumal dann, wenn das Inserat gar keine Aufforderung zur Angabe einer Gehaltsvorstellung enthalten hat - unter einem klargestellt werden, dass der Gehaltswunsch verhandelbar ist (VwGH XXXX ). Weiter ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202).Auch ein bloßer Gehaltswunsch, der über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgeht, kann als Vereitelung zu werten sein (VwGH 05.09.1995, 95/08/0178, 23.02. 2000, 95/08/0329). Davon abgesehen steht es dem Arbeitslosen zwar frei, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern, mögen diese auch über einem ihm schon bekannten, objektiv zumutbaren Gehaltsanbot liegen (VwGH 30.05.1995, 95/08/0054; 17.02.1998, 95/08/0056; eine Zuweisung mit „Entlohnung nach Vereinbarung“ betreffend VwGH 26.01. 2000, 98/08/0242), jedoch muss - zumal dann, wenn das Inserat gar keine Aufforderung zur Angabe einer Gehaltsvorstellung enthalten hat - unter einem klargestellt werden, dass der Gehaltswunsch verhandelbar ist (VwGH römisch 40 ). Weiter ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202). Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführerin dessen Wirkung zumindest bewusst war und sie sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch ihr Verhalten nicht zustande kommen könnte. Das Verhalten des Beschwerdeführers war somit auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2248979.1.00

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