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{'item': 'W137 2219094-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlW137 2219094-1 Spruch, W137 2219094-1/70E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Kapferer Lechner Dellasega Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2019, Zl. 15-1098292805/151936449, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2021, 27.09.2021, 04.11.2022 und 17.01.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Kapferer Lechner Dellasega Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2019, Zl. 15-1098292805/151936449, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2021, 27.09.2021, 04.11.2022 und 17.01.2025 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (im Folgenden AsylG) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (im Folgenden AsylG) als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AslyG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AslyG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. IIII. Die Spruchpunkte III. bis IX. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.IIII. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch neun. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
  2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er habe neun Jahre die Schule besucht und stamme aus Kunduz. Seine Eltern seien bereits verstorben; in Afghanistan seien ein Bruder sowie eine Schwester des Beschwerdeführers aufhältig. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder von den Taliban entführt und gefangen genommen worden sei. Sein Vater sei durch die Bombardierung in Kunduz ums Leben gekommen und sein Bruder habe dem Beschwerdeführer geraten, die Flucht vor den Taliban zu ergreifen. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban als Selbstmordattentäter rekrutiert zu werden.
  3. Mit Verfahrensanordnung vom 28.07.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine – bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich – volljährige Person handle.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.04.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3 StGB und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.04.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz 2, erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
  6. Am 19.09.2017 wurde das anhängige Asylverfahren eingestellt, weil der Beschwerdeführer laut dem Zentralen Melderegister am 05.07.2017 abgemeldet wurde und offensichtlich keinen neuerlichen Wohnsitz in Österreich angemeldet hatte.
  7. Am 05.10.2017 meldete sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufrecht an, woraufhin sein Asylverfahren wieder aufgenommen wurde.
  8. Am 28.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er an gesund und arbeitsfähig sowie in der Lage zu sein, einvernommen zu werden. Er sei ledig, gehöre der paschtunischen Volksgruppe und dem sunnitischen Glauben an. Seine Eltern seien bereits verstorben und seine Schwester lebe in einem Dorf in der Provinz Kunduz. Mit ihr stehe der Beschwerdeführer auch in Kontakt. Der Bruder des Beschwerdeführers sei durch die Taliban entführt worden und habe sich in der Folge diesen angeschlossen. Der Beschwerdeführer habe vom
  9. bis zum
  10. Lebensjahr in der Provinz Kunduz die Schule besucht und am Bazarstand seines Vaters als Verkäufer gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Feinde in Afghanistan gehabt habe, weil er nachts versehentlich eine Person erschossen habe. Die Feinde seines Vaters hätten daraufhin versucht, den Beschwerdeführer umzubringen; er sei zweimal von einem Auto (fast) angefahren worden. Zudem hätte die Taliban ihn aufgefordert, für sie zu kämpfen. Nach dem Tod seines Vaters sei der Beschwerdeführer zu seinem Onkel gezogen. Dieser habe dann einen Drohbrief von den Taliban mit dem Inhalt, dass sein Bruder bereits ein Talib sei und der Beschwerdeführer sich daher auch den Taliban anschließen solle, erhalten. Einen persönlichen Kontakt zu einem Talib habe es jedoch nicht gegeben. Schließlich wolle nun auch sein Bruder den Beschwerdeführer umbringen, weil er ein Foto des Beschwerdeführers auf Facebook gesehen habe, auf welchem zu sehen sei, dass der Beschwerdeführer Alkohol getrunken habe und weil er in Österreich als Dolmetscher gearbeitet habe, was „unislamisch“ sei. Der Beschwerdeführer sei am 05.12.2015 in Österreich eingereist. Derzeit sitze er wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem SMG in Untersuchungshaft. Zuvor sei er bereits einmal wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt worden. Familienangehörige in Österreich habe er nicht.
  11. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.06.2018, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung.
  12. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.06.2018, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung.
  13. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.08.2018, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  14. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.08.2018, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  15. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 20.03.2019, GZ. XXXX , wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.06.2018, GZ. 27 Hv 11/18f, nicht Folge gegeben und das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Dieses erwuchs somit in Rechtskraft.
  16. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 20.03.2019, GZ. römisch 40 , wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.06.2018, GZ. 27 Hv 11/18f, nicht Folge gegeben und das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Dieses erwuchs somit in Rechtskraft.
  17. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2019, Zl. 15-1098292805/151936449, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.03.2017 verloren habe (Spruchpunkt VI.), gewährte gemäß § 55 Abs. 1a leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII.) und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX.).
  18. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2019, Zl. 15-1098292805/151936449, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.03.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch sechs.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch acht.) und erließ gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch neun.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Verfolgung durch angebliche Feinde seines Vaters in Afghanistan – abgesehen davon, dass er diesen Fluchtgrund bei der Erstbefragung gar nicht vorgebracht habe – bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt nur sehr vage Angaben habe machen können. So habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, dass sein Vater mit verschiedenen Personen Probleme gehabt habe. Worum es bei diesen Problemen gegangen sei, habe er nicht weiter ausführen können. Hierzu gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass sein Vater versehentlich jemanden aus dieser Gruppe getötet habe und sich die Mitglieder dieser Gruppe nun am Beschwerdeführer rächen wollen würden. Auf konkrete Nachfrage zu diesen Ereignissen habe der Beschwerdeführer nicht ansatzweise schlüssige Angaben machen können. Im weiteren Verlauf der Niederschrift habe der Beschwerdeführer angegeben, dass in Afghanistan zweimal versucht worden wäre, ihn mit einem Auto zu überfahren. Laut seinen Angaben wäre der Fahrer des Autos ein Feind seines Vaters. Auf die Frage warum diese Person den Beschwerdeführer überfahren hätte wollen, gab der Beschwerdeführer aber nicht wie zu erwarten gewesen sei an, dass sie dies versucht hätte, um Rache für die versehentliche Tötung einer nicht näher bezeichneten Person durch seinen Vater zu nehmen, sondern lediglich, dass der Beschwerdeführer nicht wissen würde, warum diese Person ihn zu überfahren versucht hätte. Auch habe der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nur sehr oberflächlich geschildert. Von den Rekrutierungsversuchen des Beschwerdeführers durch die Taliban habe der Beschwerdeführer nur von seinem Onkel bzw. vom Drohbrief erfahren, den Drohbrief habe er nicht vorlegen können und habe er auch keine Angaben darüber machen können, wo sich dieser befinden würde. Zur Bedrohung durch den Bruder des Beschwerdeführers habe er auch keine konkreten Angaben machen können. Darüber hinaus könne von der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden, wie sein Bruder, welcher von den Taliban verschleppt worden sei, zu einem Foto kommen sollte, auf welchem der Beschwerdeführer angeblich Alkohol trinken würde. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Bruder seine Schwester nicht mehr besuchen würde. Wie dieser aber dennoch Kenntnis darüber erlangen habe sollen, dass er in Österreich als Dolmetscher arbeite, habe er nicht vorgebracht und sei auch nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieser Unplausibilitäten aber auch aufgrund der klar hervorgekommenen Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme habe ihm auch zu seinem Vorbringen bezüglich der angeblichen Bedrohungssituation durch seinen Bruder kein glaube geschenkt werden können. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Verfolgung durch angebliche Feinde seines Vaters in Afghanistan – abgesehen davon, dass er diesen Fluchtgrund bei der Erstbefragung gar nicht vorgebracht habe – bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt nur sehr vage Angaben habe machen können. So habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, dass sein Vater mit verschiedenen Personen Probleme gehabt habe. Worum es bei diesen Problemen gegangen sei, habe er nicht weiter ausführen können. Hierzu gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass sein Vater versehentlich jemanden aus dieser Gruppe getötet habe und sich die Mitglieder dieser Gruppe nun am Beschwerdeführer rächen wollen würden. Auf konkrete Nachfrage zu diesen Ereignissen habe der Beschwerdeführer nicht ansatzweise schlüssige Angaben machen können. Im weiteren Verlauf der Niederschrift habe der Beschwerdeführer angegeben, dass in Afghanistan zweimal versucht worden wäre, ihn mit einem Auto zu überfahren. Laut seinen Angaben wäre der Fahrer des Autos ein Feind seines Vaters. Auf die Frage warum diese Person den Beschwerdeführer überfahren hätte wollen, gab der Beschwerdeführer aber nicht wie zu erwarten gewesen sei an, dass sie dies versucht hätte, um Rache für die versehentliche Tötung einer nicht näher bezeichneten Person durch seinen Vater zu nehmen, sondern lediglich, dass der Beschwerdeführer nicht wissen würde, warum diese Person ihn zu überfahren versucht hätte. Auch habe der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nur sehr oberflächlich geschildert. Von den Rekrutierungsversuchen des Beschwerdeführers durch die Taliban habe der Beschwerdeführer nur von seinem Onkel bzw. vom Drohbrief erfahren, den Drohbrief habe er nicht vorlegen können und habe er auch keine Angaben darüber machen können, wo sich dieser befinden würde. Zur Bedrohung durch den Bruder des Beschwerdeführers habe er auch keine konkreten Angaben machen können. Darüber hinaus könne von der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden, wie sein Bruder, welcher von den Taliban verschleppt worden sei, zu einem Foto kommen sollte, auf welchem der Beschwerdeführer angeblich Alkohol trinken würde. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Bruder seine Schwester nicht mehr besuchen würde. Wie dieser aber dennoch Kenntnis darüber erlangen habe sollen, dass er in Österreich als Dolmetscher arbeite, habe er nicht vorgebracht und sei auch nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieser Unplausibilitäten aber auch aufgrund der klar hervorgekommenen Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme habe ihm auch zu seinem Vorbringen bezüglich der angeblichen Bedrohungssituation durch seinen Bruder kein glaube geschenkt werden können. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, dass sich aus den Feststellungen hinsichtlich der Heimatprovinz des Beschwerdeführers Kunduz ergebe, dass derzeit eine relevante Gefährdungslage vorliege. Selbst wenn ihm in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, sei eine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe (§ 11 AsylG 2005). Dies wären die Städte Herat oder Mazar-e Sharif. Diese Städte seien von Kabul aus mit dem Flugzeug auf sicherem Wege zu erreichen und dem Beschwerdeführer könne zugemutet werden, sich in einer dieser Städte anzusiedeln. Auch seine bisherigen Tätigkeiten als Marktstandbetreiber bzw. Landwirt würde ihm bei einer Rückkehr in den ihm vertrauten Kulturkreis von Vorteil sein. Zudem könne der Beschwerdeführer auf eine, wenn auch nur eine geringe und vorübergehende, finanzielle Unterstützung durch seine Schwester oder sein Onkel zählen. Auch handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann. Es sei davon auszugehen, dass es ihm möglich und auch zumutbar sei, sich im Falle der Rückkehr wieder in Afghanistan niederzulassen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt aus, dass sich aus den Feststellungen hinsichtlich der Heimatprovinz des Beschwerdeführers Kunduz ergebe, dass derzeit eine relevante Gefährdungslage vorliege. Selbst wenn ihm in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, sei eine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe (Paragraph 11, AsylG 2005). Dies wären die Städte Herat oder Mazar-e Sharif. Diese Städte seien von Kabul aus mit dem Flugzeug auf sicherem Wege zu erreichen und dem Beschwerdeführer könne zugemutet werden, sich in einer dieser Städte anzusiedeln. Auch seine bisherigen Tätigkeiten als Marktstandbetreiber bzw. Landwirt würde ihm bei einer Rückkehr in den ihm vertrauten Kulturkreis von Vorteil sein. Zudem könne der Beschwerdeführer auf eine, wenn auch nur eine geringe und vorübergehende, finanzielle Unterstützung durch seine Schwester oder sein Onkel zählen. Auch handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann. Es sei davon auszugehen, dass es ihm möglich und auch zumutbar sei, sich im Falle der Rückkehr wieder in Afghanistan niederzulassen. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer greife nicht in unzulässiger Weise in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens ein. Ein Eingriff in sein Familienleben liege mangels naher Angehöriger in Österreich nicht vor.
  19. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, die mit Unterstützung eines Rechtsberaters verfasst wurde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die belangte Behörde unzureichend mit dem individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Das Bundesamt sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfolgung durch angebliche Feinde seines Vaters nur sehr vage Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich gesagt, dass er nichts darüber wisse und dass er nur von seinem Vater von dieser Sache erfahren habe. Dieser Umstand sei selbsterklärend, weil der Beschwerdeführer diese Information lediglich von seinem Vater erfahren habe und der Beschwerdeführer bei den tatsächlichen Verfolgungen, die gegen seinen Vater gerichtet gewesen seien, selbst nicht dabei gewesen sei. Weiter stütze das Bundesamt die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf den Umstand, dass dieser auf die Frage, warum eine Person den Beschwerdeführer überfahren hätte wollen, der Beschwerdeführer nicht wie vonseiten des Bundesamtes erwartet gesagt habe, dass sie dies versucht hätte, um Rache zu nehmen, sondern lediglich, dass er nicht gewusst habe, warum sie ihn zu überfahren versucht hätte. Dem Bundesamt sei es auch nicht nachvollziehbar, warum diese Gruppe nun nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers sich bei der nächsten Generation rächen wollen würde. Die Feststellung der Glaubwürdigkeit darf nicht auf einzelne Passagen beruhen, sondern müsse das Vorbringen in seiner Gesamtheit gewürdigt werden. Das Bundesamt habe daher selbst den Umstand, dass die Rache der Feinde des Vaters des Beschwerdeführers mit dem Versuch den Beschwerdeführer zu überfahren in Zusammenhang stehe, nach einer Gesamtschau erkennen müssen. Wenn das Bundesamt weiter behaupte, dass es als nicht nachvollziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer in nächster Generation gefährdet sei, dürfe auf die kulturelle bzw. sittliche Unterschiede zwischen Österreich und Afghanistan aufmerksam gemacht werden. In Afghanistan sei es aufgrund der islamischen Kultur nicht unüblich, dass im Sinne von Racheakten gegen eine Person insbesondere im Falle von Ehrenmorden bzw. Rachemorden auch die weiteren Familienangehörigen, vor allem die männlichen Nachkommen, gefährdet seien. Darüber hinaus könne vom Bundesamt nicht nachvollzogen werden, wie der Bruder des Beschwerdeführers, welcher von den Taliban verschleppt worden sei, zu einem Foto kommen sollte, das zeige, dass der Beschwerdeführer angeblich Alkohol getrunken habe. Das Bundesamt habe erkennen müssen, dass es verabsäumt habe, weitere Befragungen durchzuführen. Alleinig der Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers mittlerweile ein Talib sei, könne schlüssig entnommen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Gefahr laufe, von seinem Bruder im Falle einer Rückkehr umgebracht zu werden. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan prekär sei, weshalb das Risiko des Eintretens einer Verletzung der dem Beschwerdeführer iSd Art. 3 EMRK gewährten Rechte. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan prekär sei, weshalb das Risiko des Eintretens einer Verletzung der dem Beschwerdeführer iSd Artikel 3, EMRK gewährten Rechte. Zu Spruchpunkt IX. wurde vorgebracht, dass festzuhalten sei, dass sich das Bundesamt bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt habe, jedoch eine schlüssige Gefährdungsprognose (Zukunftsprognose) nicht durchgeführt habe. So etwa seien die Strafmilderungsgründe nicht berücksichtigt und auch als nicht ausreichenden Anhaltspunkt für ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers gewertet worden. Das vom Bundesamt erlassene zehnjährige Einreiseverbot erscheine als übermäßig hoch bemessen und unverhältnismäßig und würde zudem einen schwerwiegenden und unverhältnismäßigen Eingriff in die dem Beschwerdeführer nach Art. 3 EMRK gewährten Rechte bedeuten. Zu Spruchpunkt römisch neun. wurde vorgebracht, dass festzuhalten sei, dass sich das Bundesamt bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt habe, jedoch eine schlüssige Gefährdungsprognose (Zukunftsprognose) nicht durchgeführt habe. So etwa seien die Strafmilderungsgründe nicht berücksichtigt und auch als nicht ausreichenden Anhaltspunkt für ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers gewertet worden. Das vom Bundesamt erlassene zehnjährige Einreiseverbot erscheine als übermäßig hoch bemessen und unverhältnismäßig und würde zudem einen schwerwiegenden und unverhältnismäßigen Eingriff in die dem Beschwerdeführer nach Artikel 3, EMRK gewährten Rechte bedeuten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheine aufgrund der mangelhaften Sachverhaltsermittlung des Bundesamtes unvermeidlich. Beantragt werde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das für die Dauer von zehn Jahren befristete vom Bundesamt erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  20. Am 22.09.2020 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides ein. In dieser führte er aus, dass die Tatsache, dass er sich seit dem 21.10.2017 durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafthaft befunden habe, nicht verkannt werde. Der Beschwerdeführer werde aller Voraussicht nach aufgrund seines Wohlverhaltens innerhalb der Justizanstalt im Jänner 2021, spätestens aber im Juni 2021 aus der Justizanstalt entlassen. Die Zeit innerhalb der Justizanstalt habe ihm dazu verholfen, dass er seine Untaten gegenüber nunmehr vollständige Einsicht zeige. Er befinde sich auf dem besten Weg zu Resozialisierung, weil er innerhalb der Justizanstalt alle, die sich ihm bietende mögliche Maßnahmen diesbezüglich ergreife. Er habe bereits erhebliche Integrationsschritte, unter Berücksichtigung der Gefangenschaft, gesetzt. Er habe die A2- Deutschprüfung mit „Gut“ bestanden, er nehme regelmäßig an der Suchttherapie teil und arbeite innerhalb der Justizanstalt.
  21. Am 22.09.2020 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides ein. In dieser führte er aus, dass die Tatsache, dass er sich seit dem 21.10.2017 durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafthaft befunden habe, nicht verkannt werde. Der Beschwerdeführer werde aller Voraussicht nach aufgrund seines Wohlverhaltens innerhalb der Justizanstalt im Jänner 2021, spätestens aber im Juni 2021 aus der Justizanstalt entlassen. Die Zeit innerhalb der Justizanstalt habe ihm dazu verholfen, dass er seine Untaten gegenüber nunmehr vollständige Einsicht zeige. Er befinde sich auf dem besten Weg zu Resozialisierung, weil er innerhalb der Justizanstalt alle, die sich ihm bietende mögliche Maßnahmen diesbezüglich ergreife. Er habe bereits erhebliche Integrationsschritte, unter Berücksichtigung der Gefangenschaft, gesetzt. Er habe die A2- Deutschprüfung mit „Gut“ bestanden, er nehme regelmäßig an der Suchttherapie teil und arbeite innerhalb der Justizanstalt. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer ein Deutschzertifikat A2 sowie eine Bestätigung hinsichtlich der Teilnahme an einer Suchtberatung vor.
  22. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 01.04.2021 zur Kenntnis gebracht.
  23. Mit Schreiben vom 13.07.2021 gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er nun von der BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH vertreten werde.
  24. Am 14.07.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin, eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und eines Vertreters für das Bundesamt durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen wurde. Einleitend gab er an, dass bei ihm keine Hindernisgründe oder chronischen Krankheiten und Leiden vorlägen. Er sei in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Der Beschwerdeführer gab an, in Afghanistan sieben bis acht Jahre die Schule besucht und ebenfalls sieben bis acht Jahre gemeinsam mit seinem Vater auf dem Markt als Verkäufer von Kinderanzügen gearbeitet zu haben. Darüber hinaus habe er seinen Onkel mütterlicherseits beim Verkauf von Joghurt geholfen. Seine Eltern seien bereits verstorben. Der Bruder des Beschwerdeführers sei aktuell in einem Dorf in der Provinz Kunduz aufhältig und gehöre den Taliban an. Zudem würden in der gleichen Provinz die Schwester, zwei Onkeln sowie ein Cousin des Beschwerdeführers, der auch ein Talib sei, leben. Allerdings hätten seine Schwester, deren Ehemann sowie sein Onkel mütterlicherseits ihr Heimatdorf verlassen müssen, weil es unter Beschuss durch die Taliban stehe. Seit seiner Entlassung aus der Haft stehe der Beschwerdeführer mit seiner Schwester sowie einem Freund, der ebenfalls in der Provinz Kunduz lebe, über Facebook-Messenger in Kontakt. Währen seiner Haftzeit sei es nicht möglich gewesen mit diesen in Kontakt zu treten. Mit anderen Verwandten in Afghanistan habe der Beschwerdeführer – wenn auch sehr wenig – ebenfalls Kontakt. Der Bruder des Beschwerdeführers habe bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer noch in Afghanistan gewesen sei, mit den Taliban sympathisiert. Er habe sich ihnen freiwillig angeschlossen und sei mit dieser Entscheidung sehr glücklich. Wie der Beschwerdeführer sei sein Bruder in einer Madrassa gewesen. Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund eines durch einen Freund auf Facebook veröffentlichten Fotos, das den Beschwerdeführer beim Trinken von Alkohol zeige, Probleme mit seinem Bruder, einem Talib, habe. Zudem sei der Beschwerdeführer in einem Heim in XXXX während eines Telefonats mit seinem Bruder sowie seiner Schwester gebeten worden, für eine Dame zu dolmetschen, was er auch getan habe, woraufhin sein Bruder ihm mitgeteilt haben soll, dass die Taliban Dolmetscher hassen würden und die Bestrafung für sie die Enthauptung wäre. Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund eines durch einen Freund auf Facebook veröffentlichten Fotos, das den Beschwerdeführer beim Trinken von Alkohol zeige, Probleme mit seinem Bruder, einem Talib, habe. Zudem sei der Beschwerdeführer in einem Heim in römisch 40 während eines Telefonats mit seinem Bruder sowie seiner Schwester gebeten worden, für eine Dame zu dolmetschen, was er auch getan habe, woraufhin sein Bruder ihm mitgeteilt haben soll, dass die Taliban Dolmetscher hassen würden und die Bestrafung für sie die Enthauptung wäre. Weiters sei der Onkel des Beschwerdeführers durch die Taliban bedroht worden, weil sie gewollt hätten, dass sich der Beschwerdeführer ihnen anschließe. Sein Onkel habe aus diesem Grund auch einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Dieser Vorfall habe sich etwa sechs oder sieben Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan ereignet. Schließlich werde er noch durch die Feinde seines Vaters verfolgt. Diese Feindschaft seines Vaters bzw. die Bedrohung bestehe seit vermutlich 15 oder 16 Jahren. Genau wisse es der Beschwerdeführer nicht. Seine Eltern hätten ihm davon erzählt. Am Ende der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme zu den – mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten – Länderberichten über die Lage in Afghanistan eingeräumt, weil er erst seit einem Tag durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH vertreten werde. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung mehrere Bescheinigungsmittel vor: Vier Fotografien, die den Bruder des Beschwerdeführers zeigen; ein Deutschzertifikat A2; eine Arbeitsbestätigung für eine laufende Tätigkeit als Hilfsarbeiter; ein Erstbericht seiner Bewährungshelferin; eine Bestätigung der Suchthilfe; ein Schreiben von Ärzte ohne Grenzen sowie ein Empfehlungsschreiben.
  25. Mit Schreiben vom 21.07.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zu den Länderberichten Afghanistans ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und detailliert alle von ihm erlebten Ereignisse geschildert und durch Beweismittel untermauert habe, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung durch die Taliban drohe. Außerdem gebe es aufgrund der mangelnden Sicherheit keine innerstaatliche Fluchtalternativen, dies deswegen, weil die Verfolgung durch die Taliban landesweit drohen würde. Weiters sei die Sicherheit in den Städten Herat und Mazar-e Sharif nicht auf Dauer gewährleistet, weil internationale Truppen abgezogen werden würden und Afghanistan drohe, vollständig unter die Kontrolle der Taliban zu fallen. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer zwei Fotografien seiner Cousine, die ein Bein verloren habe sowie mehrere afghanische Dokumente vor.
  26. Mit Parteiengehör vom 07.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie die aktuellen Kurzinformationen zum Herkunftssaat Afghanistan vom 17.08.2021, 20.08.2021 und 01.09.2022 zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt.
  27. Mit Schreiben vom 21.09.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass ihm aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan drohe, eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorliege und jedenfalls in ganz Afghanistan ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung, unabhängig von den persönlichen Voraussetzungen, bestehe.
  28. Am 27.09.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin durch. Aufgrund des Fehlens eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
  29. Mit Schreiben vom 08.07.2022 gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er nun von den Rechtsanwälten Dr. Max Kapfer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega vertreten werde. Mit Schreiben vom 24.10.2022 legte die BBU GmbH die Vollmacht vom 13.07.2021 zurück.
  30. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 10.08.2022 zur Kenntnis gebracht.
  31. Am 03.11.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. In dieser führte er aus, dass er eine Vollzeitanstellung in Aussicht habe. Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft arbeite der Beschwerdeführer an der Verbesserung seiner Lebenssituation und habe sich mit seinen gesetzten Strafdelikten sowie den kulturellen Unterschieden zwischen Österreich und Afghanistan auseinandergesetzt. Zudem stehe er in regelmäßiger Betreuung durch die Suchthilfe XXXX .
  32. Am 03.11.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. In dieser führte er aus, dass er eine Vollzeitanstellung in Aussicht habe. Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft arbeite der Beschwerdeführer an der Verbesserung seiner Lebenssituation und habe sich mit seinen gesetzten Strafdelikten sowie den kulturellen Unterschieden zwischen Österreich und Afghanistan auseinandergesetzt. Zudem stehe er in regelmäßiger Betreuung durch die Suchthilfe römisch 40 . Der Beschwerdeergänzung waren ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag, eine Stellungnahme des Vereins Neustart und zwei Bestätigungen der Suchthilfe XXXX angeschlossen.Der Beschwerdeergänzung waren ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag, eine Stellungnahme des Vereins Neustart und zwei Bestätigungen der Suchthilfe römisch 40 angeschlossen.
  33. Am 04.11.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen wurde. Das Bundesamt hatte sich mit Schreiben vom 21.10.2022 für die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung entschuldigt. Einleitend wurde der bisherige Verfahrensverlauf erörtert. Der Beschwerdeführer legte ein Foto, welches ihn im Park beim Alkoholkonsum zeige, eine Lohnabrechnung und seine Haftbestätigung vor. Per E-Mail übermittelte er das Foto einer Tazkira, die seinen Bruder betreffe. Diesbezüglich gab er an, dass er das Foto der Tazkira von seiner Schwester erhalten habe und diese einen guten Kontakt zum Bruder des Beschwerdeführers pflege. Einer Beschäftigung gehe er derzeit nicht mehr nach, da das AMS keine Genehmigung erteilt habe. Seine rechtskräftigen Verurteilungen würden auf einem unpassenden Freundeskreis gründen. Dieser Freundeskreis hätte ihn in den Drogenkonsum und anschließend in die Beschaffungskriminalität getrieben. Seine Taten würden ihm sehr leidtun und habe er sich nach seiner Entlassung aus der Strafhaft einen neuen Freundeskreis gesucht. In Afghanistan würden zurzeit zwei Onkel, ein Bruder und seine Schwester mit ihren Kindern leben. Seit der letzten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe es keine relevanten Änderungen betreffend seine Asylgründe gegeben. Sein Bruder wünsche ihm nach wie vor den Tod und wisse von seiner Haftstrafe in Österreich.
  34. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.06.2023 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Berichte zur Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt.
  35. Mit Schreiben vom 18.07.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass aus den UNHCR Leitlinien klar hervorgehe, dass nach wie vor eine volatile Situation in Afghanistan vorliege und eine Abschiebung bzw. Rückführung unzulässig sei.
  36. Mit Parteiengehör vom 20.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie das aktuelle Länderinformationsblatt zum Herkunftssaat Afghanistan vom 28.09.2023 zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme von 7 Tagen eingeräumt.
  37. Mit Schreiben vom 24.09.2024 ersuchte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters sein Beschwerdeverfahren fortzuführen. Zudem legte er jeweils eine Bestätigung des Vereins Neustart und der Suchthilfe XXXX vor.
  38. Mit Schreiben vom 24.09.2024 ersuchte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters sein Beschwerdeverfahren fortzuführen. Zudem legte er jeweils eine Bestätigung des Vereins Neustart und der Suchthilfe römisch 40 vor.
  39. Mit Parteiengehör vom 23.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie das aktuelle Länderinformationsblatt zum Herkunftssaat Afghanistan vom 10.04.2024 zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt.
  40. Mit Schreiben vom 07.11.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan massiv verschlechtert habe, er über keinen familiären Rückhalt in seinem Herkunftsland mehr verfüge und in der Folge eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Zudem beantragte der Beschwerdeführer eine weitere mündliche Verhandlung, um dem erkennenden Gericht einen aktuellen und persönlichen Eindruck vermitteln zu können.
  41. Mit Schreiben vom 07.11.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan massiv verschlechtert habe, er über keinen familiären Rückhalt in seinem Herkunftsland mehr verfüge und in der Folge eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe. Zudem beantragte der Beschwerdeführer eine weitere mündliche Verhandlung, um dem erkennenden Gericht einen aktuellen und persönlichen Eindruck vermitteln zu können.
  42. Mit Schreiben vom 26.11.2024 legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters eine Bestätigung der XXXX Soziale Dienste GmbH vor und hielt den Antrag auf mündliche Verhandlung aufrecht.
  43. Mit Schreiben vom 26.11.2024 legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters eine Bestätigung der römisch 40 Soziale Dienste GmbH vor und hielt den Antrag auf mündliche Verhandlung aufrecht.
  44. Am 17.01.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen wurde und der erkennende Richter sich einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers verschaffen konnte. Das Bundesamt hatte sich mit Schreiben vom 08.01.2025 für die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung entschuldigt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er aktuell als Hausmeister tätig sei und trotz eines entsprechenden Angebots keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehe, da er keine Hoffnung habe, dass das AMS einen entsprechenden Antrag diesmal bewilligen würde. In seinem Privatleben sei keine Veränderung erfolgt und suche er weiterhin zweimal im Monat das Gespräch mit der Suchthilfe XXXX . Sein Bruder sei mittlerweile ein Kommandant im Herkunftsort in Afghanistan. Er nur mit seiner Schwester Kontakt in seinem Herkunftsland. Es komme in Afghanistan aktuell zu einem „Rassenkrieg“ zwischen den Paschtunen und Tadschiken, er sei jedoch nicht direkt betroffen.Der Beschwerdeführer gab an, dass er aktuell als Hausmeister tätig sei und trotz eines entsprechenden Angebots keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehe, da er keine Hoffnung habe, dass das AMS einen entsprechenden Antrag diesmal bewilligen würde. In seinem Privatleben sei keine Veränderung erfolgt und suche er weiterhin zweimal im Monat das Gespräch mit der Suchthilfe römisch 40 . Sein Bruder sei mittlerweile ein Kommandant im Herkunftsort in Afghanistan. Er nur mit seiner Schwester Kontakt in seinem Herkunftsland. Es komme in Afghanistan aktuell zu einem „Rassenkrieg“ zwischen den Paschtunen und Tadschiken, er sei jedoch nicht direkt betroffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  45. Feststellungen: Aufgrund der der Entscheidung zugrundeliegenden Akten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichts steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: 1.
  46. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der paschtunischen Volksgruppe und dem sunnitischen Glauben an. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in Kunduz, wo er sieben bis acht Jahre die Schule besuchte und danach sieben bis acht Jahre am Marktstand seines Vaters sowie eine Zeitlang mit seinem Onkel als Joghurtverkäufer tätig war. Der Beschwerdeführer ist spätestens am 04.12.2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am 05.12.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er ist ein volljähriger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Die Suchtsymptomatik ist nicht mehr präsent – er muss diesbezüglich auch keine Medikamente mehr einnehmen. Seine Eltern sind bereits verstorben. Seine Schwester, sein Bruder sowie zwei Onkeln leben in Kunduz. Die Schwester des Beschwerdeführers leidet an Brustkrebs. Der Beschwerdeführer hat weiterhin Kontakt zu seiner Schwester. Vor seiner Ausreise lebten er und seine Angehörigen in wirtschaftlich durchschnittlichen Verhältnissen in Afghanistan. 1.
  47. Seit seiner Antragstellung befindet sich der Beschwerdeführer auf Grundlage einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend regelmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht regelmäßig Leistungen aus der Grundversorgung und finanziert seinen Lebensunterhalt zurzeit zusätzlich durch seine legale gemeinnützige Tätigkeit als Hausmeister (Drei-Euro-Job). Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs (Zertifikat Niveau A2) abgeschlossen. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse und fungiert in diversen Situationen in seiner Unterkunft als Dolmetscher. Er arbeitete im Jahr 2021 vorübergehend auf einem Campingplatz als Hilfsarbeiter. Aktuell geht er in Österreich seit Oktober 2024 einer legalen gemeinnützigen Tätigkeit als Hausmeister (40h/Monat) nach. Der Beschwerdeführer bahnte zwei weitere legale Vollzeitbeschäftigen an und nahm, mangels Aussicht auf eine Beschäftigungsbewilligung, in weiterer Folge Abstand von den Versuchen, eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen. Darüber hinaus absolviert er keine Kurse oder Ausbildungen und er ist weder ehrenamtlich tätig noch Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. In Österreich halten sich keine Angehörigen des Beschwerdeführers auf. Er pflegt soziale Kontakte, die jedoch keine Abhängigkeitsverhältnisse oder über herkömmliche Freundschaftsverhältnisse hinausgehende Bindungen aufweisen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich - mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.04.2017, GZ. XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3 StGB und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. - mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.04.2017, GZ. römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz 2, erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. - mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.08.2018, GZ. XXXX , wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.- mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.08.2018, GZ. römisch 40 , wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt. - mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.06.2018, GZ. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, rechtskräftig am 20.03.2019, verurteilt.- mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.06.2018, GZ. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, rechtskräftig am 20.03.2019, verurteilt. - mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.06.2023, GZ. 4 U 53/23b, wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 4 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen –, rechtskräftig am 17.06.2023, verurteilt.- mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.06.2023, GZ. 4 U 53/23b, wegen des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 4 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen –, rechtskräftig am 17.06.2023, verurteilt. Am 04.11.2020 wurde der Beschwerdeführer zuletzt aus der Strafhaft entlassen. 1.
  48. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er von Feinden seines Vaters verfolgt worden sei, die Taliban versucht hätten, ihn zwangsweise zu rekrutieren sowie dass sein Bruder, ein nunmehriger Talib, ihn umbringen wolle. Zudem bestehe ein „Rassenkrieg“ zwischen den Paschtunen und Tadschiken. Dieses ursprüngliche individuelle Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als nicht glaubhaft. Der „Rassenkrieg“ bezeichnet offensichtlich die unstrittigen ethnischen Spannungen innerhalb der afghanischen Gesellschaft. Der Bruder des Beschwerdeführers hat sich den Taliban angeschlossen, nachdem er von diesen entführt worden war, übt allerdings keine Führungsfunktion aus. Als „Kommandant“ im Heimatdorf kommt ihm allenfalls lokale Relevanz zu. Eine besondere Radikalität des Bruders konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Der Bruder pflegt einen regelmäßigen Kontakt mit der Schwester des Beschwerdeführers, besucht diese und wird von ihr jedenfalls nicht über „Sünden“ und Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich informiert. Der Beschwerdeführer steht seinerseits in regelmäßigen Kontakt mit seiner Schwester, welche ihm Dokumente (die Tazkira des Bruders) zur Verfügung stellte bzw. übermittelte. Lichtbilder, welche den Beschwerdeführer (vor einigen Jahren) beim Konsum von Alkohol in Kufstein zeigen, waren allenfalls kurzzeitig im Internet oder über soziale Netzwerke abrufbar. Dem in Afghanistan lebenden Bruder sind sie nicht bekannt. Auch eine Verbreitung innerhalb der Taliban bleibt reine Mutmaßung. Der Entscheidung wird nicht zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder bedroht worden wäre und dieser ihn töten würde. Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat auch keine Verfolgung aus anderen als den von ihm vorgebrachten Gründen. 1.
  49. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Antragsteller wird festgestellt: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Stand 10.04.2024, Schreibfehler teilweise korrigiert): […] 3 Politische Lage Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vgl. VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vergleiche VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vgl. REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vgl. DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vgl. HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vgl. USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vgl. Guardian 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vergleiche REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vergleiche DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vergleiche HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vergleiche USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vergleiche Guardian 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.06.2023). [...] Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023). Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vgl. VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vgl. UNSC o. D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vergleiche VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vergleiche UNSC o. D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.03.2023; vgl. JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 04.03.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 06.09.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 06.09.2023; vgl. RFE/RL 29.08.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.03.2023; vergleiche JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 04.03.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 06.09.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 06.09.2023; vergleiche RFE/RL 29.08.2020). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vgl. RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022). Seitdem sind die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vergleiche RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022). Seitdem sind die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.08.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.04.2023; vgl. BAMF 30.06.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.04.2023; vergleiche BAMF 30.06.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 05.06.2023; vgl. BAMF 30.06.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 05.06.2023; vergleiche BAMF 30.06.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 05.05.2023; vgl. VOA 06.05.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 05.05.2023; vergleiche VOA 06.05.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Internationale Anerkennung der Taliban Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 09.01.2024; vgl. VOA 10.12.2023), dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.03.2023; vgl. OI 25.03.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.02.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.02.2023; vgl. KP 23.02.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.02.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 07.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansäßig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters).Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 09.01.2024; vergleiche VOA 10.12.2023), dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.03.2023; vergleiche OI 25.03.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.02.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.02.2023; vergleiche KP 23.02.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.02.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 07.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansäßig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 07.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vgl. REU 13.09.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vergleiche REU 13.09.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023). Drogenbekämpfung Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 06.06.2023). Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95% zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 01.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80% schätzt (BBC 06.06.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92% von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 01.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 06.06.2023).Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95% zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 01.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80% schätzt (BBC 06.06.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92% von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 01.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 06.06.2023). Am 30.09.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 01.12.2023). Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 03.01.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 06.06.2023). [...] 4 Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.06.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.01.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.06.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.06.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.06.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.01.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.06.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.06.2023). UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.06.2023; vgl. AA 26.06.2023) und vom 20.05.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.09.2023; vgl. UNGA 01.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote, gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.06.2023).UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.06.2023; vergleiche AA 26.06.2023) und vom 20.05.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.09.2023; vergleiche UNGA 01.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote, gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.06.2023). Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vgl. ACLED 17.10.2023). [...]Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vergleiche ACLED 17.10.2023). [...] Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.06.2023, UNGA 18.09.2023, UNGA 20.06.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 01.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.04.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.06.2023).Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.06.2023, UNGA 18.09.2023, UNGA 20.06.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 01.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.04.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.06.2023). Ca. 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2023 entfielen auf die Regionen im Norden, Osten und Westen wobei die Provinzen Nangarhar, Kunduz, Herat (UNGA 20.06.2023), Takhar (UNGA 18.9.2023) und Kabul am stärksten betroffen waren (UNGA 01.12.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.07.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.07.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.01.2022; vgl. UNGA 15.06.2022, UNGA 14.09.2022, UNGA 07.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 07.12.2022; vgl. UNGA 27.02.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.06.2023; vgl. UNGA 18.09.2023, UNGA 01.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.01.2023; vgl. UNAMA 22.01.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.06.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.01.2022; vergleiche UNGA 15.06.2022, UNGA 14.09.2022, UNGA 07.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 07.12.2022; vergleiche UNGA 27.02.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.06.2023; vergleiche UNGA 18.09.2023, UNGA 01.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.01.2023; vergleiche UNAMA 22.01.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.06.2023). Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) berichtet IOM (International Organization for Migration), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen (IOM 22.02.2024). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.01.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 03.02.2023). 4.1 Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2024-04-03 14:28 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.06.2023; vgl. USDOS 20.03.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.08.2021a; vgl. DW 20.08.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 01.11.2021; vgl. NYT 29.08.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.08.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.03.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (kann 18.10.2023).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.06.2023; vergleiche USDOS 20.03.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.08.2021a; vergleiche DW 20.08.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 01.11.2021; vergleiche NYT 29.08.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.08.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.03.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (kann 18.10.2023). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.08.2021; vgl. BBC 20.08.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 09.01.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.08.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden, und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (kann 18.10.2023).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.08.2021; vergleiche BBC 20.08.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 09.01.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.08.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden, und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (kann 18.10.2023). Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 05.09.2023; vgl. VOA 25.09.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.09.2023; vgl. RFE/RL 01.09.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 01.09.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 01.09.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 01.09.2023). [...] Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 05.09.2023; vergleiche VOA 25.09.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.09.2023; vergleiche RFE/RL 01.09.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 01.09.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 01.09.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 01.09.2023). [...] 5 Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2024-04-05 15:34 [...] Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 01.02.2024) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 01.02.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 01.02.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15.08.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 26.06.2023; vgl. EUAA 12.2023). [...][...] Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 01.02.2024) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 01.02.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 01.02.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15.08.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 26.06.2023; vergleiche EUAA 12.2023). [...] 5.2 Nord-Afghanistan Letzte Änderung 2024-04-03 14:29 [...] Im Norden Afghanistans beginnt die zentralasiatische Steppe - grasbewachsene Ebenen, die bis nach Russland reichen. Bis zur Fertigstellung des Salang-Tunnels Mitte der 1960er-Jahre war diese Region durch den Hindukusch vom übrigen Afghanistan relativ isoliert. Mazar-e Sharif ist die größte Stadt in Nord-Afghanistan. In der Region leben u. a. viele Usbeken, Tadschiken und Turkmenen (NPS o. D.b). Provinz Provinzhauptstadt Bevölkerungszahl* Badakhshan Fayz Abad 1,091.760 Baghlan Pul-i-Khumri 1,053.200 Balkh Mazar-e Sharif 1,578.510 Faryab Maimana 1,150.150 Jawzjan Sheberghan 625.070 Nuristan Paroon 169.580 Kunduz Kunduz 1,184.020 Samangan Aybak 446.100 Panjsher Bazarak 175.910 Sar-e Pul Sar-e Pul 643.530 Takhar Taluqan (Taloqan) 1,133.57 Quelle: NSIA 4.2022 *geschätzte Bevölkerungszahl 2022-23 Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Badakhshan: Arghanj Khwah, Argo, Baharak, Darayim, Darwaz-e-Bala (Nesay), Darwaz-e-Payin (Mamay), Eshkashim, Faiz Abad, Jurm, Kishm, Khash, Khwahan, Kufab, Kohistan, Kiran wa Menjan, Raghistan, Shar-e-Buzorg, Shignan, Shiki, Shuhada, Tagab, Tashkan, Wakhan, Warduj, Yaftal-e-Sufla, Yamgan (Girwan), Yawan, Zebak Baghlan: Andarab, Baghlan-e-Jadeed (auch Baghlan-e-Markazi), Burka, Dahana-e-Ghuri, Deh Salah, Dushi, Firing Wa Gharu, Gozargah-e-Noor, Khinjan, Khost Wa Firing, Khwaja hejran (Jalga), Nahreen, Pul-e-Hisar, Pul-i-Khumri, Tala Wa Barfak Balkh: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa, Zari Faryab: Almar, Andkhoy, Bilchiragh, Dawlat Abad, Gurziwan, Khani Charbagh, Khwaja Sabz Posh-i Wali, Kohistan, Maimana, Pashtun Kot, Qaram Qul, Qaisar, Qurghan, Shirin Tagab Jawzjan: Aqchah, Darzab, Faizabad, Khamyab, Khanaqa, Khwaja Dukoh, Mardyan, Mingajik, Qarqin, Qush Tepa, Sheberghan Kunduz: Ali Abad, Chahar Darah (Chardarah), Dasht-e-Archi, (Hazrati) Imam Sahib, Khan Abad, Kunduz, Qala-e-Zal sowie die temporären Distrikte Aqtash, Calbad (Gulbad) und Gultipa Nuristan: Bargi Matal, Duab, Kamdesh, Mandol, Noor Gram, Paroon, Wama, Waygal Panjsher: Bazarak, Darah (auch Hes-e-Duwumi), Hissa-e-Awal (auch Khinj), Unaba (auch Anawa), Paryan, Rukha und Shutul sowie der temporäre Distrikt Ab Shar Samangan: Aybak, Dara-e-Soof-e-Payin [Unter-Dara-e-Soof], Dara-e-Soof-e-Bala [Ober-Darae-Soof], Feroz Nakhcheer, Hazrat-e-Sultan, Khuram Wa Sarbagh, Rui-Do-Ab Sar-e Pul: Balkhab, Gosfandi, Kohistanat, Sancharak, Sar-e Pul, Sayyad, Sozma Qala Takhar: Baharak, Bangi, Chahab, Chal, Darqad, Dasht-e-Qala, Eshkamesh, Farkhar, Hazar Sumuch, Kalafgan, Khwaja Bahawuddin, Khwaja Ghar, Namak Ab, Rustaq, Taluqan (Taloqan), Warsaj, Yangi Qala [...] 5.2.
  50. Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen Letzte Änderung 2024-04-05 15:34 2023 Weiterhin werden viele Personen aus Panjsher dem Widerstand zugeordnet und sehen sich in Kabul und anderen Landesteilen einer fortgesetzten Verfolgung bzw. Diskriminierung durch Sicherheitskräfte ausgesetzt (AA 26.06.2023). Am 08.02.2023 wurde ein Bombenanschlag auf eine Moschee in Faryab verübt. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt (ATN 08.02.2023; vgl. Afintl 08.02.2023).Am 08.02.2023 wurde ein Bombenanschlag auf eine Moschee in Faryab verübt. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt (ATN 08.02.2023; vergleiche Afintl 08.02.2023). Am 23.02.2023 wurde eine Explosion in Taluqan, dem Zentrum von Takhar, gemeldet (KP 23.02.2023b; vgl. Crisis 24 23.02.2023). In der darauffolgenden Woche führte die National Resistance Front (NRF) laut einer Pressemitteilung vom 28.02.2023 einen Angriff auf das TalibanHauptquartier in Takhar durch (8am 28.02.2023; vgl. BAMF 30.06.2023).Am 23.02.2023 wurde eine Explosion in Taluqan, dem Zentrum von Takhar, gemeldet (KP 23.02.2023b; vergleiche Crisis 24 23.02.2023). In der darauffolgenden Woche führte die National Resistance Front (NRF) laut einer Pressemitteilung vom 28.02.2023 einen Angriff auf das TalibanHauptquartier in Takhar durch (8am 28.02.2023; vergleiche BAMF 30.06.2023). In Mazar-e Sharif kam es am 07.03.2023 zu einem Schusswechsel zwischen unbekannten Bewaffneten und den Taliban. Dabei wurden insgesamt acht Menschen getötet und zwei weitere verletzt (BAMF 30.06.2023; vgl. kann 08.03.2023).In Mazar-e Sharif kam es am 07.03.2023 zu einem Schusswechsel zwischen unbekannten Bewaffneten und den Taliban. Dabei wurden insgesamt acht Menschen getötet und zwei weitere verletzt (BAMF 30.06.2023; vergleiche kann 08.03.2023). Am 09.03.2023 wurde der Taliban-Gouverneur von Balkh bei einem Selbstmordattentat getötet, zu dem sich die Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte. Er hatte in seiner vorherigen Funktion als Gouverneur der östlichen Provinz Nangarhar den Kampf gegen den ISKP angeführt (BBC 09.03.2023; vgl. Guardian 09.03.2023).Am 09.03.2023 wurde der Taliban-Gouverneur von Balkh bei einem Selbstmordattentat getötet, zu dem sich die Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte. Er hatte in seiner vorherigen Funktion als Gouverneur der östlichen Provinz Nangarhar den Kampf gegen den ISKP angeführt (BBC 09.03.2023; vergleiche Guardian 09.03.2023). Am 11.03.2023 explodierte während einer Preisverleihung für Journalisten in Mazar-e Sharif eine Bombe, wobei mindestens eine Person getötet und acht verletzt wurden (AP 11.03.2023; vgl. VOA 11.03.2023), während eine andere Quelle von mindestens zwei toten Journalisten und einem toten Sicherheitsbeamten sprach (RSF 14.03.2023). Einige Tage später übernahm der ISKP die Verantwortung für den Bombenanschlag (AJ 12.03.2023; vgl. RSF 14.03.2023).Am 11.03.2023 explodierte während einer Preisverleihung für Journalisten in Mazar-e Sharif eine Bombe, wobei mindestens eine Person getötet und acht verletzt wurden (AP 11.03.2023; vergleiche VOA 11.03.2023), während eine andere Quelle von mindestens zwei toten Journalisten und einem toten Sicherheitsbeamten sprach (RSF 14.03.2023). Einige Tage später übernahm der ISKP die Verantwortung für den Bombenanschlag (AJ 12.03.2023; vergleiche RSF 14.03.2023). Lokalen Quellen zufolge wurden am 16.03.2023 acht Taliban-Kämpfer und zwei Mitglieder der NRF bei Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen in Baghlan getötet (8am 15.03.2023; vgl. Afintl 15.03.2023).Lokalen Quellen zufolge wurden am 16.03.2023 acht Taliban-Kämpfer und zwei Mitglieder der NRF bei Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen in Baghlan getötet (8am 15.03.2023; vergleiche Afintl 15.03.2023). Am 27.03.2023 wurden nach Angaben der Taliban, bei einer nächtlichen Razzia in Balkh drei hochrangige ISKP-Mitglieder getötet (kann 27.03.2023; vgl. ExT 27.03.2023).Am 27.03.2023 wurden nach Angaben der Taliban, bei einer nächtlichen Razzia in Balkh drei hochrangige ISKP-Mitglieder getötet (kann 27.03.2023; vergleiche ExT 27.03.2023). Am 11.04.2023 wurden mindestens sechs Personen, darunter zwei Kommandanten, von den Taliban bei Kämpfen mit der Afghanistan Freedom Front (AFF) in Parwan getötet (kann 12.04.2023; vgl. 8am 14.04.2023). Die Taliban hinderten die Menschen gewaltsam daran, an ihren Beerdigungen teilzunehmen. Berichten zufolge wurden in der Provinz etwa 100 Personen festgenommen. In Parwan, Panjsher sowie in anderen Provinzen wurden in weiterer Folge Hausdurchsuchungen durchgeführt (8am 14.04.2023; vgl. kann 14.04.2023).Am 11.04.2023 wurden mindestens sechs Personen, darunter zwei Kommandanten, von den Taliban bei Kämpfen mit der Afghanistan Freedom Front (AFF) in Parwan getötet (kann 12.04.2023; vergleiche 8am 14.04.2023). Die Taliban hinderten die Menschen gewaltsam daran, an ihren Beerdigungen teilzunehmen. Berichten zufolge wurden in der Provinz etwa 100 Personen festgenommen. In Parwan, Panjsher sowie in anderen Provinzen wurden in weiterer Folge Hausdurchsuchungen durchgeführt (8am 14.04.2023; vergleiche kann 14.04.2023). Am 07.05.2023 kam es zu Zusammenstößen zwischen den Taliban und den NRF in Baghlan (kann 09.05.2023; vgl. 8am 07.05.2023).Am 07.05.2023 kam es zu Zusammenstößen zwischen den Taliban und den NRF in Baghlan (kann 09.05.2023; vergleiche 8am 07.05.2023). Bei einer Explosion in der Nähe einer Moschee in Badakhshan am 08.06.2023 wurden mindestens elf Menschen getötet und mehr als 30 weitere verletzt. Die Explosion ereignete sich bei einer Gedenkfeier für den stellvertretenden Taliban-Gouverneur der Provinz, der Anfang der Woche bei einem Anschlag ums Leben gekommen war (AJ 08.06.2023; vgl. BBC 08.06.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (kann 10.06.2023).Bei einer Explosion in der Nähe einer Moschee in Badakhshan am 08.06.2023 wurden mindestens elf Menschen getötet und mehr als 30 weitere verletzt. Die Explosion ereignete sich bei einer Gedenkfeier für den stellvertretenden Taliban-Gouverneur der Provinz, der Anfang der Woche bei einem Anschlag ums Leben gekommen war (AJ 08.06.2023; vergleiche BBC 08.06.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (kann 10.06.2023). Im Juli 2023 tötete die NRF nach eigenen Angaben zwei Talibankämpfer in Baghlan und verletzte zwei weitere schwer (Afintl 18.07.2023; vgl. kann 18.07.2023).Im Juli 2023 tötete die NRF nach eigenen Angaben zwei Talibankämpfer in Baghlan und verletzte zwei weitere schwer (Afintl 18.07.2023; vergleiche kann 18.07.2023). Mitte Juli 2023 wurde berichtet, dass Talibankämpfer Dutzende von Familien aus ihren Häusern in Panjsher vertrieben hätten (kann 12.07.2023). Am 08.08.2023 wurde berichtet, dass die NRF nach eigenen Angaben bis zu drei Taliban-Kämpfer in Badakhshan getötet hätten. Die Taliban haben die Behauptung nicht kommentiert (kann 08.08.2023; vgl. Afintl 08.08.2023a). Im Monat zuvor hatten die NRF nach eigenen Angaben in Kapisa, Nuristan und Baghlan mindestens zehn Taliban-Kämpfer getötet und sieben weitere verwundet (KaN 08.08.2023).Am 08.08.2023 wurde berichtet, dass die NRF nach eigenen Angaben bis zu drei Taliban-Kämpfer in Badakhshan getötet hätten. Die Taliban haben die Behauptung nicht kommentiert (kann 08.08.2023; vergleiche Afintl 08.08.2023a). Im Monat zuvor hatten die NRF nach eigenen Angaben in Kapisa, Nuristan und Baghlan mindestens zehn Taliban-Kämpfer getötet und sieben weitere verwundet (KaN 08.08.2023). Am 08.08.2023 wurde berichtet, dass in Sar-e Pul ein Kommandeur der ehemaligen Armee von Unbekannten erschossen wurde. Er war nach der Machtübernahme der Taliban nach Iran geflohen und kürzlich nach Afghanistan zurückgekehrt (BAMF 31.12.2023; vgl. Afintl 08.08.2023b).Am 08.08.2023 wurde berichtet, dass in Sar-e Pul ein Kommandeur der ehemaligen Armee von Unbekannten erschossen wurde. Er war nach der Machtübernahme der Taliban nach Iran geflohen und kürzlich nach Afghanistan zurückgekehrt (BAMF 31.12.2023; vergleiche Afintl 08.08.2023b). Durch zwei Minenexplosionen wurden am 25.9.2023 in Faryab zwei junge Schäfer (KP 26.09.2023; vgl. 8am 25.09.2023) und am 02.10.2023 zwei Kinder in Jawzjan getötet (KP 03.10.2023; vgl. XIN 02.10.2023).Durch zwei Minenexplosionen wurden am 25.9.2023 in Faryab zwei junge Schäfer (KP 26.09.2023; vergleiche 8am 25.09.2023) und am 02.10.2023 zwei Kinder in Jawzjan getötet (KP 03.10.2023; vergleiche XIN 02.10.2023). Am 13.10.2023 kam es zu einer Explosion zum Freitagsgebet in der schiitischen Imam-Zaman Moschee in Pul-e Khumri in Baghlan (Afintl 13.10.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023). Berichten zufolge sollen bis zu 30 Personen getötet worden sein (BAMF 31.12.2023). Der ISKP bekannte sich zu der Tat (BAMF 31.12.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023).Am 13.10.2023 kam es zu einer Explosion zum Freitagsgebet in der schiitischen Imam-Zaman Moschee in Pul-e Khumri in Baghlan (Afintl 13.10.2023; vergleiche RFE/RL 14.10.2023). Berichten zufolge sollen bis zu 30 Personen getötet worden sein (BAMF 31.12.2023). Der ISKP bekannte sich zu der Tat (BAMF 31.12.2023; vergleiche RFE/RL 14.10.2023). Berichten zufolge verhafteten die Taliban am 28.11.2023 45 Studenten der Universität Badakhshan. Sie werden beschuldigt, Mitglieder der transnationalen islamistischen Bewegung Hizbut-Tahrir zu sein und mit dem ISKP zusammengearbeitet zu haben (BAMF 31.12.2023; vgl. 8am 28.11.2023). [...]Berichten zufolge verhafteten die Taliban am 28.11.2023 45 Studenten der Universität Badakhshan. Sie werden beschuldigt, Mitglieder der transnationalen islamistischen Bewegung Hizbut-Tahrir zu sein und mit dem ISKP zusammengearbeitet zu haben (BAMF 31.12.2023; vergleiche 8am 28.11.2023). [...] 6 Zentrale Akteure 6.1 Taliban Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.08.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.08.2022; vgl. USDOS 20.03.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USDOS 20.03.2023; vgl. VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.08.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.08.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.08.2022; vergleiche USDOS 20.03.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USDOS 20.03.2023; vergleiche VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.08.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.08.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 07.07.2022a; vgl. CFR 17.08.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 07.07.2022a, REU 07.09.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.08.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 07.07.2022a; vergleiche CFR 17.08.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vergleiche Afghan Bios 07.07.2022a, REU 07.09.2021a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität

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