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{'item': 'W141 2298545-1'}

Obsah (14)Artikel 133§ 24§§ 471fArt. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 5§ 49§ 14§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlW141 2298545-1 Spruch, W141 2298545-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Wien Jugendliche II (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 01.07.2024 wurde

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum 13.05.2024 bis 20.05.2024 widerrufen bzw. berichtigt wird.1. Mit Bescheid des AMS Wien Jugendliche römisch zwei (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 01.07.2024 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum 13.05.2024 bis 20.05.2024 widerrufen bzw. berichtigt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Überschneidung der vollversicherten Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX die geringfügige Beschäftigung bei XXXX bis 12.06.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung und Pensionsversicherung

§§ 471f

f ASVG unterlegen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Überschneidung der vollversicherten Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 die geringfügige Beschäftigung bei römisch 40 bis 12.06.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung und Pensionsversicherung

Paragraphen 471 f, f, ASVG unterlegen sei.

  1. Gegen den Bescheid vom 01.07.2024 richtete sich die am 31.07.2024 durch den genannten bevollmächtigten Vertreter fristgerecht bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht § 24 Abs. 2 AlVG herangezogen habe, da zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes die Bemessung sowie auch die Berechnung richtig gewesen seien. Dies habe sich erst nachträglich durch eine Gesetzesänderung geändert. Dies bedeute jedoch, dass gegenständlich § 24 Abs. 1 AlVG anzuwenden sei.Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht Paragraph 24, Absatz 2, AlVG herangezogen habe, da zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes die Bemessung sowie auch die Berechnung richtig gewesen seien. Dies habe sich erst nachträglich durch eine Gesetzesänderung geändert. Dies bedeute jedoch, dass gegenständlich Paragraph 24, Absatz eins, AlVG anzuwenden sei. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass § 24 Abs. 1 AlVG anzuwenden sei.Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass Paragraph 24, Absatz eins, AlVG anzuwenden sei.
  2. Mittels Beschwerdevorlage vom 04.09.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 31.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Darin wurde ergänzend ausgeführt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Leistungsmitteilung vom 13.05.2024 Arbeitslosengeld ab 13.05.2024 angewiesen habe. Mit 21.05.2024 habe er ein neues Dienstverhältnis aufgenommen. Anlässlich seiner nächsten Arbeitslosmeldung sei der Leistungsbezug vom 13.05.2024 bis 20.05.2024 kontrolliert worden und sei aufgrund der „neuen gültigen Bestimmungen“ des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG der verfahrensgegenständliche Widerrufsbescheid ergangen. Das im Zeitraum 13.05.2024 bis 20.05.2024 bezogene Arbeitslosengeld sei abgeschrieben worden .Darin wurde ergänzend ausgeführt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Leistungsmitteilung vom 13.05.2024 Arbeitslosengeld ab 13.05.2024 angewiesen habe. Mit 21.05.2024 habe er ein neues Dienstverhältnis aufgenommen. Anlässlich seiner nächsten Arbeitslosmeldung sei der Leistungsbezug vom 13.05.2024 bis 20.05.2024 kontrolliert worden und sei aufgrund der „neuen gültigen Bestimmungen“ des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG der verfahrensgegenständliche Widerrufsbescheid ergangen. Das im Zeitraum 13.05.2024 bis 20.05.2024 bezogene Arbeitslosengeld sei abgeschrieben worden . Da zu den neuen Regelungen des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG noch keine Judikatur vorliege, ergehe in diesem Fall keine Beschwerdevorentscheidung.Da zu den neuen Regelungen des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG noch keine Judikatur vorliege, ergehe in diesem Fall keine Beschwerdevorentscheidung.
  3. Am 04.09.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er hat keine Sorgepflichten.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er hat keine Sorgepflichten. Im Zeitraum vom 29.01.2024 bis 12.06.2024 war der Beschwerdeführer geringfügig beim Dienstgeber XXXX im Rahmen eines freien Dienstvertrages beschäftigt. Das vom Beschwerdeführer monatlich bezogene Entgelt lag jedenfalls unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 518,44.Im Zeitraum vom 29.01.2024 bis 12.06.2024 war der Beschwerdeführer geringfügig beim Dienstgeber römisch 40 im Rahmen eines freien Dienstvertrages beschäftigt. Das vom Beschwerdeführer monatlich bezogene Entgelt lag jedenfalls unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 518,
  5. Weiters war er im Zeitraum 05.02.2024 bis 04.05.2024 vollversicherungspflichtig als Angestellter beim Dienstgeber XXXX beschäftigt. Bis 12.05.2024 bezog er eine Urlaubsersatzleistung.Weiters war er im Zeitraum 05.02.2024 bis 04.05.2024 vollversicherungspflichtig als Angestellter beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt. Bis 12.05.2024 bezog er eine Urlaubsersatzleistung. Am 29.04.2024 stellte der Beschwerdeführer mit Geltendmachungsdatum 01.05.2024 bei der belangten Behörde aufgrund des bevorstehenden Endes des Dienstverhältnisses zum Dienstgeber XXXX einen elektronischen Antrag auf Arbeitslosengeld.Am 29.04.2024 stellte der Beschwerdeführer mit Geltendmachungsdatum 01.05.2024 bei der belangten Behörde aufgrund des bevorstehenden Endes des Dienstverhältnisses zum Dienstgeber römisch 40 einen elektronischen Antrag auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer war ab 13.05.2024 bereit und in der Lage, zumutbare Beschäftigungsverhältnisse anzunehmen. Mit Leistungsmitteilung vom 13.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer auf Basis einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 2.223,34 im Zeitraum vom 13.05.2024 bis längstens 08.12.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 34,60 zuerkannt. Dieser Betrag wurde im Zeitraum vom 13.05.2024 bis 20.05.2024 zur Auszahlung gebracht. Am 21.05.2024 hat der Beschwerdeführer ein neues vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Angestellter beim Dienstgeber XXXX aufgenommen, welches am 12.06.2024 beendet wurde.Am 21.05.2024 hat der Beschwerdeführer ein neues vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Angestellter beim Dienstgeber römisch 40 aufgenommen, welches am 12.06.2024 beendet wurde.
  6. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 14.10.2024, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie die eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den Sorgepflichten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Antragsstellung. Der Antrag auf Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers, gestellt mit Wirksamkeit 01.05.2024, liegt wie auch die Leistungsmitteilung vom 13.05.2024 im Verfahrensakt auf. Die Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers während der jeweils festgestellten Zeiträume ergeben sich ebenso unzweifelhaft aus der eingeholten Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 14.10.
  7. Dass der Beschwerdeführer – unbeschadet der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h (siehe hierzu II.3.) – die übrigen Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes erfüllt hat, war unstrittig, zumal ihm von der belangten Behörde mit Leistungsmitteilung vom 13.05.2024 zunächst Arbeitslosengeld gewährt wurde. Insbesondere ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Anwartschaftszeiten verfügt. Auch an seiner Arbeitswilligkeit können keine vernünftigen Zweifel bestehen, insbesondere da er ja bereits wenige Tage nach Antragstellung wieder eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat.Dass der Beschwerdeführer – unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, (siehe hierzu römisch zwei.3.) – die übrigen Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes erfüllt hat, war unstrittig, zumal ihm von der belangten Behörde mit Leistungsmitteilung vom 13.05.2024 zunächst Arbeitslosengeld gewährt wurde. Insbesondere ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Anwartschaftszeiten verfügt. Auch an seiner Arbeitswilligkeit können keine vernünftigen Zweifel bestehen, insbesondere da er ja bereits wenige Tage nach Antragstellung wieder eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Sachverhalt, welcher sich bereits aus dem Verfahrensakt ergibt, von keiner Verfahrenspartei substantiiert bestritten wurde und dieser daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnte.
  8. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf bzw. die rückwirkende Berichtigung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 13.05.2024 bis 20.05.2024 aufgrund des Bescheids vom 01.07.
  4. Vom bevollmächtigt vertretenen Beschwerdeführer wurde (unter anderem) die Aufhebung des Bescheides beantragt, sodass zunächst die Voraussetzungen hierfür zu überprüfen waren.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 5Abs.

2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis dann als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat des Jahres 2024 kein höheres Entgelt als € 518,44 mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen

§ 49Abs.

2 ASVG gebührt.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis dann als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat des Jahres 2024 kein höheres Entgelt als € 518,44 mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen

Paragraph 49, Absatz 2, ASVG gebührt.

§ 14Abs. 1 Al

VG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Abs. 2 ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs.

1 erster Satz erfüllt.

Absatz 2, ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen steht somit unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls am 13.05.2024 die Anwartschaft erfüllt hat, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Strittig ist somit lediglich, ob Arbeitslosigkeit

§ 12Al

VG vorlag sowie insbesondere, ob im vorliegenden Fall der Ausschlussgrund des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG aufgrund des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers zur XXXX zur Anwendung gelangt.Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen steht somit unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls am 13.05.2024 die Anwartschaft erfüllt hat, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Strittig ist somit lediglich, ob Arbeitslosigkeit

Paragraph 12, AlVG vorlag sowie insbesondere, ob im vorliegenden Fall der Ausschlussgrund des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG aufgrund des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers zur römisch 40 zur Anwendung gelangt.

§ 12Abs. 1 ist arbeitslos, wer

Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs.

3 lit. h gilt jemand insbesondere nicht als arbeitslos, wenn er beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, gilt jemand insbesondere nicht als arbeitslos, wenn er beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.

  1. i)eingefügte Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234
  2. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege (vgl. VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138).Die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 234
  3. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege vergleiche VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138). § 1 Abs. 4 AlVG, in der bis 30.03.2024 gültigen Fassung, lautete:Paragraph eins, Absatz 4, AlVG, in der bis 30.03.2024 gültigen Fassung, lautete: „Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.“„Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.“ Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, wurde die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 erster Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 139/1997, als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft trat.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, wurde die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft trat. § 1 Abs. 4 AlVG, in der gültigen Fassung, lautet nunmehr:Paragraph eins, Absatz 4, AlVG, in der gültigen Fassung, lautet nunmehr: „Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.“„Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist Paragraph 5, ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.“ Somit ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, nicht mehr § 5 Abs. 2 ASVG sondern § 5 ASVG anzuwenden, was zur Folge hat, dass seit 01.04.2024 auch Beschäftigte, die aus mehr als einer Beschäftigung insgesamt ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG erzielen, für den Zeitraum der Überschneidung in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden und der Versicherungspflicht unterliegen.Somit ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, nicht mehr Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sondern Paragraph 5, ASVG anzuwenden, was zur Folge hat, dass seit 01.04.2024 auch Beschäftigte, die aus mehr als einer Beschäftigung insgesamt ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erzielen, für den Zeitraum der Überschneidung in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden und der Versicherungspflicht unterliegen. Vorauszuschicken ist, dass die endgültige Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab

  1. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden als (nicht verlautbarte) Verwaltungsanweisung keine Rechtswirksamkeit nach außen entfaltet, sodass ihr kein normativer Charakter beizumessen ist (vgl. VwGH, 17.09.1996, 94/95/0071, VwGH 20.10.1999, 94/13/0027).Vorauszuschicken ist, dass die endgültige Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab
  2. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden als (nicht verlautbarte) Verwaltungsanweisung keine Rechtswirksamkeit nach außen entfaltet, sodass ihr kein normativer Charakter beizumessen ist vergleiche VwGH, 17.09.1996, 94/95/0071, VwGH 20.10.1999, 94/13/0027). Die genannte Durchführungsweisung enthält zu § 12 Abs. 3 lit. h auf dessen Seiten 7 ff nachstehende Bestimmungen:Die genannte Durchführungsweisung enthält zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, auf dessen Seiten 7 ff nachstehende Bestimmungen: „

§ 12Abs. 1 Z 1 und 3 Al

VG ist Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, dass keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird und somit alle Beschäftigungen beendet wurden. In § 12 Abs. 3 wird diese Voraussetzung konkretisiert („insbesondere“). § 12 Abs. 1 umfasst grundsätzlich auch bestehende geringfügige Dienstverhältnisse, wobei für diese Erleichterungen nach § 12 Abs 3 lit h AlVG gelten (diese sind nur beim bisherigen Dienstgeber im ersten Monat nach Beendigung der Vollversicherung schädlich). § 12 Abs. 6 gilt somit nicht für bereits bestehende Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Anzumerken ist weiters, dass aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ nun parallel bestehende Dienstverhältnisse nach AlVG nicht mehr als geringfügig gelten, wenn alle Beitragsgrundlagen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Aufgrund dieser Systematik des § 12, also der Verknüpfung von Abs. 1 und Abs. 3 und der nunmehrigen Zusammenrechnung aller Beitragsgrundlagen für die Frage der Geringfügigkeit, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Abs. 1 die Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen, für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verlangt.„

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 3 AlVG ist Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, dass keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird und somit alle Beschäftigungen beendet wurden. In Paragraph 12, Absatz 3, wird diese Voraussetzung konkretisiert („insbesondere“). Paragraph 12, Absatz eins, umfasst grundsätzlich auch bestehende geringfügige Dienstverhältnisse, wobei für diese Erleichterungen nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gelten (diese sind nur beim bisherigen Dienstgeber im ersten Monat nach Beendigung der Vollversicherung schädlich). Paragraph 12, Absatz 6, gilt somit nicht für bereits bestehende Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Anzumerken ist weiters, dass aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ nun parallel bestehende Dienstverhältnisse nach AlVG nicht mehr als geringfügig gelten, wenn alle Beitragsgrundlagen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Aufgrund dieser Systematik des Paragraph 12,, also der Verknüpfung von Absatz eins und Absatz 3 und der nunmehrigen Zusammenrechnung aller Beitragsgrundlagen für die Frage der Geringfügigkeit, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Absatz eins, die Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen, für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verlangt. Folglich kommt auch § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zur Anwendung. Erst nach einer Unterbrechung von einem Monat kann beim jeweiligen (ehemaligen) Arbeitgeber wiederum eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen werden. Als Beginn der Monatsfrist wird auf die Beendigung des der Vollversicherung unterlegenen gfg DV bzw. auf das Ende der Vollversicherung bei einem fortlaufenden gfg DV abgestellt.“Folglich kommt auch Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zur Anwendung. Erst nach einer Unterbrechung von einem Monat kann beim jeweiligen (ehemaligen) Arbeitgeber wiederum eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen werden. Als Beginn der Monatsfrist wird auf die Beendigung des der Vollversicherung unterlegenen gfg DV bzw. auf das Ende der Vollversicherung bei einem fortlaufenden gfg DV abgestellt.“ Auf Seite 8 der Durchführungsweisung wird nachstehende Konstellation beispielhaft genannt:„Beispiel 10:Auf Seite 8 der Durchführungsweisung wird nachstehende Konstellation beispielhaft genannt:, „Beispiel 10: Person bezieht seit 1.

  1. ALG Person arbeitet seit 1.
  2. geringfügig (= DV 1) AMS vermittelt ein (vollversichertes) DV (= DV 2), welches die Person am 03.
  3. annimmt. Der Dienstgeber löst dieses DV 2 noch innerhalb der Probezeit per 20.
  4. Für den Zeitraum des Zusammentreffens des geringfügigen DV 1 mit dem vollversicherten DV 2 im Oktober (somit vom 3.
  5. bis 20.10.) besteht für das geringfügige DV eine Vollversicherung (einschließlich ALV-Pflichtversicherung). Für das geringfügige, vom 3.
  6. bis 20.10 arbeitslosenversicherte DV bedeutet dies, dass es infolge § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zu beenden ist und frühestens einen Monat später wieder begonnen werden kann. Die Einmonatsfrist lief dabei ab Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht des DV 1 von 21.
  7. bis 20.11., somit könnte das geringfügige DV 1 mit 21.
  8. wiederaufgenommen werden.Für das geringfügige, vom 3.
  9. bis 20.10 arbeitslosenversicherte DV bedeutet dies, dass es infolge Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zu beenden ist und frühestens einen Monat später wieder begonnen werden kann. Die Einmonatsfrist lief dabei ab Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht des DV 1 von 21.
  10. bis 20.11., somit könnte das geringfügige DV 1 mit 21.
  11. wiederaufgenommen werden. Bei Beendigung des geringfügigen DV vonseiten des DN ist keine Sperrfrist (§ 11) zu verhängen, da dies aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Erlangung des Arbeitslosengeldes als Existenzsicherung) geschieht.“Bei Beendigung des geringfügigen DV vonseiten des DN ist keine Sperrfrist (Paragraph 11,) zu verhängen, da dies aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Erlangung des Arbeitslosengeldes als Existenzsicherung) geschieht.“ Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde – soweit ersichtlich einheitlich – judiziert, dass die in der genannten Durchführungsweisung dargelegte Vorgehensweise nicht mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringen und daher rechtswidrig ist (siehe erstmals bereits BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1). Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, wurde diese Rechtsauffassung bestätigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung dargelegt hat, bedeutet die Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  12. März 2023, G 296/2022, mit Wirkung vom
  13. April 2024 eben nicht, dass dem formell unveränderten § 12 Abs. 1 iVm Abs. 6 lit. a AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Demnach steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit weiterhin grundsätzlich nicht entgegen (vgl. auch den Hinweis auf § 12 Abs. 6 lit. a AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass

§ 12Abs. 1 Z 1 Al

VG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und

§ 12Abs. 1 Z 2 Al

VG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also

§ 12Abs. 1 Z 3 i

Vm Abs. 6 lit. a AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vgl. zum Zusammenhang zwischen § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155).Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, wurde diese Rechtsauffassung bestätigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung dargelegt hat, bedeutet die Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. März 2023, G 296 aus 2022,, mit Wirkung vom
  2. April 2024 eben nicht, dass dem formell unveränderten Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Demnach steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit weiterhin grundsätzlich nicht entgegen vergleiche auch den Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vergleiche zum Zusammenhang zwischen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 6, AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155). Was § 12 Abs. 3 lit. h AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung

der zitierten Entscheidung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber – also eine bestimmte vertragliche Gestaltung – kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden.Was Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung

der zitierten Entscheidung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber – also eine bestimmte vertragliche Gestaltung – kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Dies wird auch durch teleologische Überlegungen gestützt: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.

  1. i)eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234
  2. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).Dies wird auch durch teleologische Überlegungen gestützt: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 234
  3. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt vergleiche VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen vergleiche auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte). Die in der Durchführungsweisung im Hinblick auf12 Abs. 3 lit. h AlVG dargelegte Vorgehensweise ist somit rechtswidrig.Die in der Durchführungsweisung im Hinblick auf12 Absatz 3, Litera h, AlVG dargelegte Vorgehensweise ist somit rechtswidrig. Soweit die belangte Behörde im bekämpften Bescheid das Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit – hier aufgrund des späteren Dienstverhältnisses zum Dienstgeber XXXX – noch auf die Bestimmungen der §§ 471ff ASVG gestützt hat, ist darauf hinzuweisen, dass sie hiervon in weiterer Folge in der Kommunikation mit dem Beschwerdeführer und auch in der Beschwerdevorlage selbst Abstand genommen hat. Dass auch diese Bestimmungen nicht anwendbar sein können, ergibt sich bereits daraus, dass diese im Abschnitt Ib des ASVG unter der Überschrift „Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz“ angeführt sind. Gegenständlich liegt nämlich kein Fall doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung, sondern jener einer geringfügigen neben einer (späteren) vollversicherungspflichtigen Beschäftigung vor.Soweit die belangte Behörde im bekämpften Bescheid das Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit – hier aufgrund des späteren Dienstverhältnisses zum Dienstgeber römisch 40 – noch auf die Bestimmungen der Paragraphen 471 f, f, ASVG gestützt hat, ist darauf hinzuweisen, dass sie hiervon in weiterer Folge in der Kommunikation mit dem Beschwerdeführer und auch in der Beschwerdevorlage selbst Abstand genommen hat. Dass auch diese Bestimmungen nicht anwendbar sein können, ergibt sich bereits daraus, dass diese im Abschnitt römisch eins b des ASVG unter der Überschrift „Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz“ angeführt sind. Gegenständlich liegt nämlich kein Fall doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung, sondern jener einer geringfügigen neben einer (späteren) vollversicherungspflichtigen Beschäftigung vor. Hinsichtlich dieser Fallkonstellation wird selbst in der genannten Durchführungsweisung ausgeführt, dass das spätere vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht auf das frühere geringfügige Beschäftigungsverhältnis zurückwirkt. Das

Durchführungsweisung einschlägige Beispiel 7 lautet wie folgt: „Beispiel 7: - Person bezieht seit 1.

  1. ALG - Person arbeitet seit 1.
  2. geringfügig (= DV 1) - AMS vermittelt ein (vollversichertes) DV (= DV 2), welches die Person am 03.
  3. annimmt. Der Dienstgeber löst dieses DV 2 noch innerhalb der Probezeit per 20.
  4. => Für den Zeitraum des Zusammentreffens (Überschneidung) des geringfügigen DV mit dem vollversicherten DV liegt eine Vollversicherung (somit auch ALV für das gfg DV) vor das ist vom 3.
  5. bis 20.
  6. Dies ist kein Fall von § 471h ASVG; deshalb beginnt und endet die Vollversicherung erstDies ist kein Fall von Paragraph 471 h, ASVG; deshalb beginnt und endet die Vollversicherung erst mit Beginn bzw. Ende des vollversicherten DV. Gleiches gilt auch bei Überschneidungen von einer Urlaubsersatzleistung oder einer Kündigungsentschädigung aus einem vollversicherten Dienstverhältnis und einer geringfügigen Beschäftigung. Beides bewirkt, dass die geringfügige Beschäftigung im Überschneidungszeitraum vollversichert wird.“ Somit wäre selbst nach den Bestimmungen der Durchführungsweisung lediglich im Überschneidungszeitraum, vorliegend sohin ab 21.05.2024, von Vollversicherungspflicht auszugehen. Die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Dienstgeber XXXX stand daher der Annahme von Arbeitslosigkeit weder nach § 12 Abs. 3 lit. h AlVG, noch nach den §§ 471ff ASVG entgegen. Somit lag jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 13.05.2024 bis 20.05.2024 Arbeitslosigkeit vor.Die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Dienstgeber römisch 40 stand daher der Annahme von Arbeitslosigkeit weder nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG, noch nach den Paragraphen 471 f, f, ASVG entgegen. Somit lag jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 13.05.2024 bis 20.05.2024 Arbeitslosigkeit vor. Da der Tatbestand des § 24 Abs. 2 AlVG somit nicht erfüllt ist, war der bekämpfte Bescheid spruchgemäß zu beheben. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 13.05.2024 bis 20.05.2024 zu Recht Arbeitslosengeld.Da der Tatbestand des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG somit nicht erfüllt ist, war der bekämpfte Bescheid spruchgemäß zu beheben. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 13.05.2024 bis 20.05.2024 zu Recht Arbeitslosengeld. Somit erübrigt sich auch ein Eingehen darauf, ob im Falle einer Gesetzesänderung nach § 24 Abs. 1 AlVG vorzugehen gewesen wäre, da eine Änderung der – verfahrensgegenständlich relevanten – Rechtslage wie dargelegt nicht eingetreten ist.Somit erübrigt sich auch ein Eingehen darauf, ob im Falle einer Gesetzesänderung nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG vorzugehen gewesen wäre, da eine Änderung der – verfahrensgegenständlich relevanten – Rechtslage wie dargelegt nicht eingetreten ist.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt in keinerlei Hinsicht strittig war und somit eine reine Rechtsfrage zu lösen war, nämlich insbesondere, inwieweit das das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023 eine geänderte Auslegung des § 12 Abs. 3 lit. h erfordert. Der Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher, wie ausgeführt, ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt in keinerlei Hinsicht strittig war und somit eine reine Rechtsfrage zu lösen war, nämlich insbesondere, inwieweit das das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023 eine geänderte Auslegung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, erfordert. Der Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher, wie ausgeführt, ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage wurde durch die zu § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ergangene Judikatur bereits hinreichend geklärt. Die genannte Bestimmung blieb durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, gänzlich unberührt, wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, nunmehr bestätigt hat.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage wurde durch die zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ergangene Judikatur bereits hinreichend geklärt. Die genannte Bestimmung blieb durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, gänzlich unberührt, wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, nunmehr bestätigt hat. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es somit an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2298545.1.00

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