4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Favoritenstraße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 09.10.2024 wurde
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitslosigkeit mit 16.09.2024 eingestellt wird.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Favoritenstraße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 09.10.2024 wurde
Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, sowie Paragraphen 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitslosigkeit mit 16.09.2024 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Überschneidung mit seiner vollversicherten Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei XXXX bis 15.09.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung sowie Pensionsversicherung
den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§§ 471f ff ASVG) unterlegen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Überschneidung mit seiner vollversicherten Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei römisch 40 bis 15.09.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung sowie Pensionsversicherung
den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Paragraphen 471 f, ff ASVG) unterlegen sei. Nach dem Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht der Beschäftigung bei XXXX habe „bei derselben Dienstgeberin“ weiterhin eine geringfügige Beschäftigung bestanden. Der Beschwerdeführer gelte daher ab 16.09.2024 nicht als arbeitslos.Nach dem Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht der Beschäftigung bei römisch 40 habe „bei derselben Dienstgeberin“ weiterhin eine geringfügige Beschäftigung bestanden. Der Beschwerdeführer gelte daher ab 16.09.2024 nicht als arbeitslos.
dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger keine maßgeblichen Änderungen des Entgelts vor. Das monatliche Entgelt scheint für das Jahr 2024 auch kontinuierlich in der Höhe von € 517,88 im Dachverbandsauszug auf.Konkrete Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Dienstverhältnisses zum Dienstgeber römisch 40 ergaben sich nicht. Insbesondere lagen
dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger keine maßgeblichen Änderungen des Entgelts vor. Das monatliche Entgelt scheint für das Jahr 2024 auch kontinuierlich in der Höhe von € 517,88 im Dachverbandsauszug auf. Die Wiedermeldung des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit 16.09.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage mitgeteilt. Die diesbezüglichen Angaben erscheinen unbedenklich, zumal aus der eingeholten Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger wie auch aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Bezugsverlauf hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer seit 16.09.2024 bis laufend wieder im Bezug von Notstandshilfe befindet. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Sachverhalt, welcher sich bereits aus dem Verfahrensakt ergibt, von keiner Verfahrenspartei substantiiert bestritten wurde und dieser daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnte. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht
Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis dann als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat des Jahres 2024 kein höheres Entgelt als € 518,44 mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen
2 ASVG gebührt.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis dann als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat des Jahres 2024 kein höheres Entgelt als € 518,44 mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen
Paragraph 49, Absatz 2, ASVG gebührt.
VG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Abs. 2 ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft
1 erster Satz erfüllt.
Absatz 2, ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen steht somit unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit 16.09.2024 die Anwartschaft erfüllt, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Strittig ist somit lediglich, ob Arbeitslosigkeit
VG vorliegt sowie insbesondere, ob im vorliegenden Fall der Ausschlussgrund des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG aufgrund des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers zur XXXX zur Anwendung gelangt.Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen steht somit unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit 16.09.2024 die Anwartschaft erfüllt, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Strittig ist somit lediglich, ob Arbeitslosigkeit
Paragraph 12, AlVG vorliegt sowie insbesondere, ob im vorliegenden Fall der Ausschlussgrund des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG aufgrund des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers zur römisch 40 zur Anwendung gelangt.
Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist arbeitslos, wer
3 lit. h gilt jemand insbesondere nicht als arbeitslos, wenn er beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, gilt jemand insbesondere nicht als arbeitslos, wenn er beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.
2 ASVG erzielen, für den Zeitraum der Überschneidung in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden und der Versicherungspflicht unterliegen.Somit ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, nicht mehr Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sondern Paragraph 5, ASVG anzuwenden, was zur Folge hat, dass seit 01.04.2024 auch Beschäftigte, die aus mehr als einer Beschäftigung insgesamt ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erzielen, für den Zeitraum der Überschneidung in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden und der Versicherungspflicht unterliegen. Vorauszuschicken ist, dass die endgültige Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab
VG ist Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, dass keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird und somit alle Beschäftigungen beendet wurden. In § 12 Abs. 3 wird diese Voraussetzung konkretisiert („insbesondere“). § 12 Abs. 1 umfasst grundsätzlich auch bestehende geringfügige Dienstverhältnisse, wobei für diese Erleichterungen nach § 12 Abs 3 lit h AlVG gelten (diese sind nur beim bisherigen Dienstgeber im ersten Monat nach Beendigung der Vollversicherung schädlich). § 12 Abs. 6 gilt somit nicht für bereits bestehende Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Anzumerken ist weiters, dass aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ nun parallel bestehende Dienstverhältnisse nach AlVG nicht mehr als geringfügig gelten, wenn alle Beitragsgrundlagen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Aufgrund dieser Systematik des § 12, also der Verknüpfung von Abs. 1 und Abs. 3 und der nunmehrigen Zusammenrechnung aller Beitragsgrundlagen für die Frage der Geringfügigkeit, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Abs. 1 die Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen, für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verlangt.„
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 3 AlVG ist Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, dass keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird und somit alle Beschäftigungen beendet wurden. In Paragraph 12, Absatz 3, wird diese Voraussetzung konkretisiert („insbesondere“). Paragraph 12, Absatz eins, umfasst grundsätzlich auch bestehende geringfügige Dienstverhältnisse, wobei für diese Erleichterungen nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gelten (diese sind nur beim bisherigen Dienstgeber im ersten Monat nach Beendigung der Vollversicherung schädlich). Paragraph 12, Absatz 6, gilt somit nicht für bereits bestehende Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Anzumerken ist weiters, dass aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ nun parallel bestehende Dienstverhältnisse nach AlVG nicht mehr als geringfügig gelten, wenn alle Beitragsgrundlagen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Aufgrund dieser Systematik des Paragraph 12,, also der Verknüpfung von Absatz eins und Absatz 3 und der nunmehrigen Zusammenrechnung aller Beitragsgrundlagen für die Frage der Geringfügigkeit, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Absatz eins, die Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen, für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verlangt. Folglich kommt auch § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zur Anwendung. Erst nach einer Unterbrechung von einem Monat kann beim jeweiligen (ehemaligen) Arbeitgeber wiederum eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen werden. Als Beginn der Monatsfrist wird auf die Beendigung des der Vollversicherung unterlegenen gfg DV bzw. auf das Ende der Vollversicherung bei einem fortlaufenden gfg DV abgestellt.“Folglich kommt auch Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zur Anwendung. Erst nach einer Unterbrechung von einem Monat kann beim jeweiligen (ehemaligen) Arbeitgeber wiederum eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen werden. Als Beginn der Monatsfrist wird auf die Beendigung des der Vollversicherung unterlegenen gfg DV bzw. auf das Ende der Vollversicherung bei einem fortlaufenden gfg DV abgestellt.“ Auf Seite 8 der Durchführungsweisung wird nachstehende einschlägige Konstellation beispielhaft genannt:„Beispiel 10:Auf Seite 8 der Durchführungsweisung wird nachstehende einschlägige Konstellation beispielhaft genannt:, „Beispiel 10: Person bezieht seit 1.
VG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und
VG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also
Vm Abs. 6 lit. a AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vgl. zum Zusammenhang zwischen § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155).Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, wurde diese Rechtsauffassung bestätigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung dargelegt hat, bedeutet die Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vergleiche zum Zusammenhang zwischen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 6, AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155). Was § 12 Abs. 3 lit. h AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung
der zitierten Entscheidung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber – also eine bestimmte vertragliche Gestaltung – kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden.Was Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung
der zitierten Entscheidung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber – also eine bestimmte vertragliche Gestaltung – kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Dies wird auch durch teleologische Überlegungen gestützt: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt in keinerlei Hinsicht strittig war und somit eine reine Rechtsfrage zu lösen war, nämlich insbesondere, inwieweit das das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023 eine geänderte Auslegung des § 12 Abs. 3 lit. h erfordert. Der Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher, wie ausgeführt, ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt in keinerlei Hinsicht strittig war und somit eine reine Rechtsfrage zu lösen war, nämlich insbesondere, inwieweit das das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023 eine geänderte Auslegung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, erfordert. Der Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher, wie ausgeführt, ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage wurde durch die zu § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ergangene Judikatur bereits hinreichend geklärt. Die genannte Bestimmung blieb durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, gänzlich unberührt, wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, nunmehr bestätigt hat.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage wurde durch die zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ergangene Judikatur bereits hinreichend geklärt. Die genannte Bestimmung blieb durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, gänzlich unberührt, wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, nunmehr bestätigt hat. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es somit an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2303142.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.