RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlW142 2263096-1 Spruch, W142 2263096-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des XXXX , StA. SOMALIA, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2022, Zl. 1281591602/211043107, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. SOMALIA, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2022, Zl. 1281591602/211043107, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 29.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei am XXXX , Somalia geboren. Er sei ledig. Seine Muttersprache, Somalisch, beherrsche er in Wort und Schrift. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe „Hawiye“ an. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Er sei ca. 23 Jahre alt. Sein Vater sei verstorben. Neben seiner Mutter habe er eine Schwester und vier Brüder. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Baladweyn. Der BF verneinte befragt Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten würden. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Juni 2019 gefasst. Sein Reiseziel (Zielland) sei Österreich gewesen, weil er hier Freunde habe. Noch im Juni 2019 sei er illegal mit einem gefälschten Reisepass per Flugzeug in die Türkei gereist. Ein Reisedokument habe er noch nie besessen. Zur Reiseroute führte er aus, sich eineinhalb Jahre in der Türkei aufgehalten zu haben, anschließend sei er drei Wochen in Griechenland, einundzwanzig Tage in Mazedonien sowie sieben Monate in Serbien gewesen und sei dann über ihm unbekannte Länder nach Österreich gekommen. Die Reise habe seine Tante organisiert; die Kosten wisse er nicht.
- Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei am römisch 40 , Somalia geboren. Er sei ledig. Seine Muttersprache, Somalisch, beherrsche er in Wort und Schrift. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe „Hawiye“ an. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Er sei ca. 23 Jahre alt. Sein Vater sei verstorben. Neben seiner Mutter habe er eine Schwester und vier Brüder. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Baladweyn. Der BF verneinte befragt Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten würden. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Juni 2019 gefasst. Sein Reiseziel (Zielland) sei Österreich gewesen, weil er hier Freunde habe. Noch im Juni 2019 sei er illegal mit einem gefälschten Reisepass per Flugzeug in die Türkei gereist. Ein Reisedokument habe er noch nie besessen. Zur Reiseroute führte er aus, sich eineinhalb Jahre in der Türkei aufgehalten zu haben, anschließend sei er drei Wochen in Griechenland, einundzwanzig Tage in Mazedonien sowie sieben Monate in Serbien gewesen und sei dann über ihm unbekannte Länder nach Österreich gekommen. Die Reise habe seine Tante organisiert; die Kosten wisse er nicht. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor: „Mein Vater hat mit den Behörden gearbeitet, die Al Shabaab hat ihn getötet und wollen jetzt mich töten.“ Bei einer Rückkehr fürchte er den Tod durch die Al Shabaab. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte er.
- Am 11.03.2022 wurde der BF durch das BFA in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Der BF gab eingangs nach seiner Gesundheit befragt an, er sei gesund und benötige keine Behandlung. Er habe eine Verletzung am Knie, wofür er einen Operationstermin habe. In der Folge gab der BF wie folgt an (F: Leitendes Organ der Amtshandlung, A: BF): „[…] F: Ist das ein genaues oder ein geschätztes Geburtsdatum? A: Mein Vater hat mir das gesagt, deswegen glaube ich, dass das genau ist. F: Haben Sie ein Dokument, welches das beweist? A: Nein, ich habe meine Dokumente am Fluchtweg verloren. F: Welche Dokumente waren das? A: Mein Reisepass und Personalausweis. F: Sie hatten einen Personalausweis? A: Ja, hatte ich. Geburtsort/Geburtsstaat: XXXX , Somalia Geburtsort/Geburtsstaat: römisch 40 , Somalia Staatsangehörigkeit: Somali Clanzugehörigkeit: Hawiye, Hawadle, Ali Madahweyn Religion: Muslim, Sunnit Religionsausübung: aktiv (Ich bete und faste regelmäßig) Familienstand: ledig Dokumente:keineDokumente:, keine F: Möchten Sie in Ihrem Verfahren weitere Beweismittel vorlegen? A: Ja, ich habe ein paar Schriftstücke. Anmerkung: Der AW legt vor: - Teilnahmebestätigung des Roten Kreuzes über einen Integrationskurs; - Teilnahmebestätigung des Projekts „MILE“ über einen Kurs „Soft Skills/Technisches Training Digitale Kompetenz“; - Ein Schreiben in somalischer Sprache, das er bezeichnet wie folgt: A: Das ist ein Nachweis, dass mein Vater Probleme hatte. Ich hatte Probleme, und wegen mir hatte auch mein Vater Probleme und wurde umgebracht. Anmerkung: Das Schriftstück ist ein Screenshot der Website einer somalischen Radiostation namens „Simbanews“. Der abgebildete Artikel kann unter dieser URL gefunden werden: https://www.simbanews.net/gudoomiyihii-hore-ee-dagmada-bullo-burte-ee-gobolka-hiiraan-oo-la-dilay/ Der Artikel wird vom Dolmetscher wie folgt vom Blatt übersetzt: Gestern Nacht wurde der frühere Bürgermeister von Buulo Burte, Cabdi Idow Sabriye, in Hiiran, Stadt Beledweyne, getötet. Menschen aus der Umgebung haben uns gesagt, dass bewaffnete Männer mit einer Pistole den früheren Bürgermeister in Beledweyne getötet haben. Die Männer, die ihm umgebracht haben, sind geflüchtet. Die Polizei war vor Ort und hat seine Leiche mitgenommen. Herr XXXX war in letzter Zeit Mitglied der religiösen Gruppe Tabliiq und hat vor acht Jahren mit der Politik aufgehört. Man weiß nicht, aus welchen Gründen der frühere Bürgermeister getötet wurde. Bisher hat niemand gesagt „Wir haben ihn getötet“. (Anm.: Es hat sich niemand zu der Tat bekannt). Die somalische Bundesregierung ist in der Stadt Beledweyne auf der Suche nach den Mördern des früheren Bürgermeisters XXXX .Gestern Nacht wurde der frühere Bürgermeister von Buulo Burte, Cabdi Idow Sabriye, in Hiiran, Stadt Beledweyne, getötet. Menschen aus der Umgebung haben uns gesagt, dass bewaffnete Männer mit einer Pistole den früheren Bürgermeister in Beledweyne getötet haben. Die Männer, die ihm umgebracht haben, sind geflüchtet. Die Polizei war vor Ort und hat seine Leiche mitgenommen. Herr römisch 40 war in letzter Zeit Mitglied der religiösen Gruppe Tabliiq und hat vor acht Jahren mit der Politik aufgehört. Man weiß nicht, aus welchen Gründen der frühere Bürgermeister getötet wurde. Bisher hat niemand gesagt „Wir haben ihn getötet“. Anmerkung, Es hat sich niemand zu der Tat bekannt). Die somalische Bundesregierung ist in der Stadt Beledweyne auf der Suche nach den Mördern des früheren Bürgermeisters römisch 40 . Anmerkung: Die Dokumente werden kopiert und zum Akt genommen. Anmerkung: Es können im Rahmen einer Internetrecherche weitere darauf bezogene Artikel von diversen Nachrichtenseiten gefunden werden. Darunter: http://www.hiiraanweyn.net/2018/02/war-deg-deg-ah-gudoomiyihii-hore-ee-dagmada-bullo-burte-oo-caawa-lagu-dilay-magaalada-baladweyne/ F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? Z.B. einen Führerschein? A: Nein. F: Wo befindet sich Ihr Reisepass? A: Den habe ich zwischen Griechenland und Mazedonien verloren. F: Können Sie sich Ersatz besorgen, bei der Botschaft? A: Ich werde es versuchen. F: Das war Ihr eigener, echter Reisepass? A: Ja. Erklärung: Sie haben am 29.07.2021 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am selben Tag vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. F: Können Sie sich noch an die Erstbefragung erinnern? A: Ja, kann ich. F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen? A: Es war angenehm, es war alles normal. F: Hatten Sie bei der Erstbefragung jemals das Gefühl, dass etwas passiert ist, das Sie nicht verstanden haben? Oder dass Sie etwas tun mussten, das Sie nicht wollten? A: Nein, es war alles ok. F: Gab es sonst irgendwelche Probleme in der Erstbefragung? A: Nein, es hat alles gepasst. F: Haben Sie bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja, habe ich. F: Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ja, und die Niederschrift stimmt. Anmerkung: Dem AW werden seine Angaben zum Fluchtgrund, Frage 11 der EB, rückübersetzt. F: Wurden Ihre Angaben zum Fluchtgrund richtig und vollständig protokolliert? A: Ja, das ist richtig und vollständig. F: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben? A: Das ist mein einziger Fluchtgrund. Verwandte im Herkunftsland: F: Haben Sie noch irgendwelche lebenden Verwandten in Somalia? A: Ja, ich habe zahlreiche Verwandte, Onkel und Tanten von beiden Seiten. Anmerkung: Dem AW werden seine Angaben zu seinen familiären Verhältnissen, Frage 4 der EB, rückübersetzt. F: Stimmen die Daten Ihrer nahen Angehörigen so? A: Ja, das stimmt so. F: Wissen Sie mittlerweile, wie alt Ihre Geschwister sind? A: Nein. F: Sind sie schon erwachsen oder noch Kinder? A: Ich bin der Älteste, XXXX ist der Nächste, er ist erwachsen. Meine Schwester XXXX ist auch erwachsen, die anderen sind noch Kinder. A: Ich bin der Älteste, römisch 40 ist der Nächste, er ist erwachsen. Meine Schwester römisch 40 ist auch erwachsen, die anderen sind noch Kinder. F: Wann genau ist Ihr Vater verstorben? A: Am 05.02.2018 wurde er getötet. F: Wissen Sie um welche Tageszeit das war? A: Das war ein Montag, und er wurde nach dem Gebet, zwischen 20 und 21 Uhr, getötet. Eigene Adresse im Herkunftsland (letzter Wohnsitz): Zuletzt war ich in Mogadischu, von dort bin ich ausgereist Ich bin XXXX aufgewachsen in Beledweyne.Ich bin römisch 40 aufgewachsen in Beledweyne. F: Wann haben Sie Beledweyne verlassen? A: Als sie meinen Vater getötet haben, haben wir ihn gleich am nächsten Tag in der Früh beerdigt, und am Mittwoch habe ich Beledweyne verlassen. Verwandte außerhalb des Heimatlandes: F: Haben Sie noch irgendwelche lebenden Verwandten außerhalb von Somalia? A: Nein, habe ich nicht. Schulausbildung: Schultyp: GS Von: Ich war noch klein, ich weiß es nicht Bis: 2014 Dauer/Umfang: 12 Jahre F: Dann müssten Sie 2002 begonnen haben, da waren Sie vier Jahre alt. A: Normalerweise muss man 12 Jahre in die Schule gehen, aber ich habe die achte Klasse übersprungen, deswegen habe ich in 11 Jahren abgeschlossen. Sonstige Ausbildungen: Keine Militärdienst: nein Sprachen: Somali, Englisch (es geht), Deutsch (wenig) Wort und Schrift: Ja, beide Beruflicher Werdegang: Beschäftigungsart: Ich war in einer Grundschule zuständig für die Einhebung der Schulgebühren Von: 2016 Bis: zum Tod meines Vaters Dienstgeber: XXXX , Beledweyne Dienstgeber: römisch 40 , Beledweyne Angaben zur Person und Lebensumständen: F: Erzählen Sie mir bitte einen kurzen Lebenslauf von sich, das heißt, dass Sie mir die wichtigen Eckpunkte Ihres Lebens in der richtigen Reihenfolge erzählen. Ich möchte mir ein möglichst vollständiges Bild von der Situation machen, in der Sie waren, bevor Sie ausgereist sind. Bitte lassen Sie Ihre Probleme jetzt noch weg, Sie erhalten später ausreichend Zeit, um über diese zu sprechen. A: Ich bin XXXX ; ich wurde am XXXX in XXXX geboren und bin dort aufgewachsen. Ich habe mit meinen Geschwistern bei meinen Eltern gelebt. Mein Vater hat gearbeitet und uns damit versorgt. Meine Mutter war Hausfrau. Ich bin dort dann zur Schule gegangen, ich war noch klein als ich angefangen habe, und habe die Schule 2014 abgeschlossen. 2016 habe ich mit der Arbeit angefangen, und bis zu meiner Ausreise gearbeitet. F: Bitte beschreiben Sie mir Ihren typischen Tagesablauf.A: Ich bin römisch 40 ; ich wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und bin dort aufgewachsen. Ich habe mit meinen Geschwistern bei meinen Eltern gelebt. Mein Vater hat gearbeitet und uns damit versorgt. Meine Mutter war Hausfrau. Ich bin dort dann zur Schule gegangen, ich war noch klein als ich angefangen habe, und habe die Schule 2014 abgeschlossen. 2016 habe ich mit der Arbeit angefangen, und bis zu meiner Ausreise gearbeitet. , F: Bitte beschreiben Sie mir Ihren typischen Tagesablauf. A: Ich bin um 0600 aufgestanden und habe dann gebetet und gefrühstückt. Dann bin ich um 0730 aus dem Haus gegangen. Ich musste ca. eine viertel Stunde in die Schule gehen, dort habe ich dann bis 12:30 Uhr Schule gehabt. Danach habe ich Fußball gespielt. Als ich dann mit der Arbeit angefangen habe, habe ich erst um 15:00 mit der Arbeit angefangen, und dann bis 20:00 gearbeitet. Manchmal habe ich dann am Abend noch Fußball gespielt, manchmal bin ich direkt nach Hause gegangen. F: Warum hatten Sie diese Arbeitszeiten, also 15 – 20 Uhr? A: Diese Schule war eine Privatschule, die war am Vormittag geschlossen und hat erst am Nachmittag geöffnet. Die Schule hat vier Lehrer gehabt, die waren am Vormittag bei öffentlichen Schulen angestellt, und haben am Nachmittag Privatunterricht gegeben. F: Was genau war Ihr Vater von Beruf? A: Er hat für die somalische Regierung gearbeitet. Er war der frühere Bürgermeister von Buulo Burte. F: Welchen Beruf hatte er vorher? A: Er war Geschäftsmann, er hatte ein Kleidergeschäft. F: Wie ist Ihr Vater dann nach Beledweyne gekommen? A: Wir haben als Familie immer in Beledweyne gelebt, und mein Vater wurde dann Bürgermeister in Buulo Burte, dann ist er alleine dorthin umgezogen und hat dort gearbeitet. Er hat uns dann oft am Donnerstag und am Freitag besucht. Er war dann bis 2004 Bürgermeister dort. F: Sicher bis 2004? A: Ja. Danach hat er wieder als Geschäftsmann gearbeitet. Danach war er Mitglied der Gruppe, die Tabliiq heißt. Er wurde dann der Mullah einer kleinen Moschee, die in der Nähe von unserem Haus ist. Dann hat unser Clan ihn gleichzeitig zum Clanältesten ausgewählt. Das war er bis zu seinem Tod. F: Haben Sie mit Ihren Freunden und Bekannten noch Kontakt? A: Ja, habe ich. Über Facebook. F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen? A: Nein. F: Wo hält sich derzeit Ihre Familie genau auf? A: Sie sind an der Grenze zwischen Somalia und Äthiopien, das heißt dort Ferfer. F: Wohnt Ihre Familie dort in einem eigenen Haus? A: Nein. Dort gibt es keine Häuser, man muss sich eine eigene Hütte bauen. Sie wohnen in einer solchen Hütte. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? A: Nein, sie haben dort keinen Empfang. F: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu ihnen? A: Das war vor meiner Ausreise. F: Woher wissen Sie dann, wo Ihre Angehörigen jetzt sind? A: Es gibt dort einen Berg in der Nähe, auf den muss man steigen, dann hat man dort Empfang. Einer meiner Bekannten telefoniert mit meiner Familie, und über ihn bekomme ich die Informationen. F: Wieso, bitte, telefonieren Sie nicht selbst mit Ihrer Familie? A: Weil sie keinen Empfang haben. Ich mache das über meinen Bekannten. Ich bin auch in Österreich, und es kostet viel Geld, nach Somalia zu telefonieren. F: Und wie kontaktieren Sie Ihren Bekannten? A: Über WhatsApp. F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.? A: Meine Mutter ist zuckerkrank. Aber sie und meine Geschwister haben ein Einkommen, weil sie unser Haus in Beledweyne vermietet haben, und sie leben von den Mieteinnahmen. F: Arbeitet Ihr ältester Bruder XXXX ?F: Arbeitet Ihr ältester Bruder römisch 40 ? A: Nein. F: Ist gesundheitlich sonst alles in Ordnung? A: Bis auf die Diabetes ist alles ok. F: Wie sieht die Sicherheitslage aus? A: Es ist unter Kontrolle der äthiopischen Regierung, die Sicherheitslage ist in Ordnung. F: Möchten Sie zu Ihren Lebensumständen noch etwas hinzufügen, das Ihnen wichtig ist? A: Nein, das war alles. [...]A: Nein, das war alles. , [...] Angaben zum Fluchtweg: F: Bitte geben Sie genau an, über welchen Weg und mit welchem Verkehrsmittel Sie Somalia verlassen haben. A: Von Beledweyne bin ich mit dem Flugzeug nach Mogadischu geflogen. Mit einem Toktok bin ich dann vom Flughafen in den Stadtteil Jungal gefahren. Dort war ich bei einem Angehörigen vom gleichen Stamm, das ist ein Bekannter aus Beledweyne. Dort hatte ich dann auch Probleme, und bin in den Bezirk Waaberi übersiedelt. Dort hatte ich dann auch Probleme, und habe mich dann entschieden, Somalia zu verlassen. Dann bin ich von Mogadischu in die Türkei geflogen. F: Wie lang waren Sie insgesamt in Mogadischu, und wie lang jeweils in den beiden Bezirken? A: Insgesamt ein Jahr, ich weiß aber nicht genau, wie lang ich jeweils in den Bezirken war. F: Sagen Sie mir das einfach ungefähr. A: In Jungal war ich ca. vier Monate, und dann die restliche Zeit in Waaberi. F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist? A: Mit meinem F: Sie haben bei der Erstbefragung (S. 4/7) angegeben, dass Sie einen gefälschten Reisepass verwendet haben. Wie kommt es dazu? A: Das stimmt nicht, das war wahrscheinlich ein Missverständnis. F: Sie haben am Anfang der Einvernahme, wo ich Sie extra gefragt habe, ob die Niederschrift stimmt, angegeben, dass das alles stimmt. A: Ich kann kein Deutsch, deswegen ist es mir nicht aufgefallen. F: Dafür gibt es ja auch die Rückübersetzung, von der Sie gesagt haben, dass Sie eine auch bekommen haben. A: Ich habe bei der Erstbefragung gesagt, dass das mein Reisepass war, ich bin mir ganz sicher. eigenen somalischen Reisepass. F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen? A: Ich habe keinen Schlepper gebraucht, bis ich in der Türkei war. Meine Tante väterlicherseits hat mich unterstützt. F: Inwiefern hat Sie Ihre Tante unterstützt? A: Sie hat mich am ganzen Fluchtweg unterstützt. F: Was genau hat sie getan? A: Sie hat die Kosten getragen und alles organisiert. F: Was war zu organisieren? A: Sie hat mich zu jemandem geschickt, und sie hat mich wirtschaftlich und organisatorisch unterstützt. F: Ich möchte von Ihnen wissen, durch welche konkreten Tätigkeiten Sie Ihre Tante unterstützt hat. A: Sie hat das Ticket von Somalia aus bezahlt, und in der Türkei hat sie mir einen Schlepper geschickt. Den hat sie auch bezahlt. F: Wie sind Sie zum türkischen Visum gekommen? A: Meine Tante hat das organisiert. Sie hat wahrscheinlich Schmiergeld bezahlt. F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist? A: Nein, das war alles. Angaben zum Fluchtgrund: F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Waren Sie sonst einmal in irgendeiner Form politisch aktiv, mit Ihrem Vater gemeinsam, zum Beispiel? A: Nein. F: Haben Sie jemals eine politische oder auch religiöse Überzeugung öffentlich vertreten? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? Anmerkung: Der Begriff der politischen Gesinnung wird eigens erklärt. A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Clanzugehörigkeit verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Es gibt sogenannte bestimmte soziale Gruppen. Das sind Gruppen von Menschen, die etwas gemeinsam haben, wie zum Beispiel das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung, auch Kinder und Jugendliche können zum Beispiel eine solche Gruppe sein. Und wegen des Merkmals, das diese Menschen gemeinsam haben, werden Sie als anders wahrgenommen und haben Probleme. Gehören Sie zu einer solchen Gruppe, und ist Ihnen deswegen einmal etwas passiert? A: Nein, auch deswegen ist mir nie etwas passiert. Ich gehöre zu keiner solchen Gruppe. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen Ihrer Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Die Terrorgruppe Al Shabaab hat mich angerufen, das war im November 2017, und sie haben gesagt, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten muss. Ich habe das meinem Vater erzählt, und mein Vater hat die Nummer zurückverfolgt und ihnen gesagt, dass sie mich in Ruhe lassen sollen, weil ich nicht geeignet sei, mich ihnen anzuschließen. Dann haben sie ihn bedroht. Sie haben mich dann Anfang Jänner 2018 nochmals angerufen. Ich habe das dann wieder meinem Vater erzählt. Mein Vater hat die Nummer dann nochmals zurückgerufen und gesagt, dass sie mich in Ruhe lassen sollen, weil ich nichts mit ihnen zu tun haben will. Al Shabaab hat dann zu ihm gesagt, dass ich mich entweder ihnen anschließen muss, oder sie würden ihn töten. Mein Vater hat dann gesagt, dass sie eine falsche Gruppe sind, und dass wir nicht solche Leute sind, die mit ihnen zusammenarbeiten. Im nächsten Monat haben sie meinen Vater umgebracht, das war am 05.02.
- Am nächsten Tag haben wir meinen Vater beerdigt. Dann hat ein Mitglied von Al Shabaab meine Tante väterlicherseits angerufen, und gesagt, dass sie ihn umgebracht haben, und dass sie mich nicht in Ruhe lassen werden. Al Shabaab kenne ich, weil ich mit diesen Leuten gemeinsam Fußball gespielt habe. Wir auch waren Nachbarn. Nach der Beerdigung meines Vaters ist meine Familie zusammengekommen, und ich habe gesagt, dass ich Beledweyne verlassen muss, dann bin ich am nächsten Tag nach Mogadischu geflogen. Ich habe meine Telefonnummer gewechselt und habe in Jungal, in der Nähe vom Hotel Guled gewohnt. Plötzlich habe ich Anrufe von Al Shabaab bekommen. Ich kenne diese Personen, wir sind gemeinsam in die Schule gegangen. Er sagte dann, dass er genau weiß, wo ich wohne, und dass ich leicht zu finden bin. Ich sollte mit ihnen zusammenarbeiten, und dass ich mich nicht verstecken kann. Dann habe ich Jungal verlassen und bin nach Waaberi übersiedelt, in die Nähe der Kreuzung Dabka. Ich habe nochmal die Telefonnummer gewechselt, aber eines Tages habe ich dann wieder Anrufe von Al Shabaab bekommen. Der Anrufer sagte mir, dass er wisse, wo ich bin, und dass er mich jederzeit finden könne. Ich müsste mit ihnen zusammenarbeiten, doer sie würden mich töten. Ich habe das abgelehnt und gesagt, dass ich mich ihnen nicht schließen wolle. Dann habe ich das meiner Tante erzählt, und ich sagte ihr, dass ich große Angst habe, und ich fragte sie, was ich tun soll. Sie hat mir dann geraten, das Land zu verlassen. Sie hat für mich ein Flugticket gebucht und bezahlt, und dann habe ich das Land verlassen. F: Möchten Sie selbst zu Ihren Fluchtgründen noch irgendetwas sagen? A: Nein, das ist alles. F: Bitte beschreiben Sie, so genau wie Sie können, das zweite Telefonat mit Al Shabaab. Was genau wurde gesagt, mit welchen Worten? A: Das war im Jänner 2018 und ich war in Beledweyne. Ich habe einen Anruf erhalten, und sie sagten, dass nicht mein Vater entscheiden darf, und dass ich mit ihnen arbeiten muss. Ich kenne den Anrufer persönlich, weil ich mit ihm gemeinsam in die Schule gegangen bin. Er heißt XXXX und war mit mir in der Schule. Wir haben die Schule gemeinsam abgeschlossen. A: Das war im Jänner 2018 und ich war in Beledweyne. Ich habe einen Anruf erhalten, und sie sagten, dass nicht mein Vater entscheiden darf, und dass ich mit ihnen arbeiten muss. Ich kenne den Anrufer persönlich, weil ich mit ihm gemeinsam in die Schule gegangen bin. Er heißt römisch 40 und war mit mir in der Schule. Wir haben die Schule gemeinsam abgeschlossen. F: Was haben Sie dann gesagt? A: Ich sagte, dass er mich nicht zwingen kann, und dass ich nicht mit ihnen zusammenarbeiten will. F: Warum wollte Al Shabaab, dass ausgerechnet Sie mit ihnen zusammenarbeiten? A: Ich bin mit vier Mitgliedern von Al Shabaab gemeinsam in die Schule gegangen. Sie haben immer versucht, mich dazu zu bringen, dass ich mit dieser Gruppe zusammenarbeite. Das war, weil ich aus einer angesehenen Familie komme. F: Haben Sie Kampferfahrung? A: Nein. F: Haben Sie Erfahrung im Umgang mit Waffen? A: Nein. F: Können Sie ein Fahrzeug bedienen? A: Nein. F: Haben Sie irgendwelche Kenntnisse oder Fähigkeiten, die für Al Shabaab von Bedeutung sind? A: Nein, das war, weil ich aus einer angesehen Familie komme und überall in die Gebäude der Regierung hineingehen konnte. F: Warum konnten Sie das? A: Weil mein Vater der Clanälteste war, und auch der frühere Bürgermeister, und die Leute haben ihn respektiert. Deswegen konnte ich in alle Gebäude hineingehen und dort Informationen holen. Al Shabaab wollte, dass ich als Spion arbeite. F: Und wieso sollten Sie dann mit Al Shabaab zusammenarbeiten, anstatt die eigentlich wichtige Person, nämlich Ihr Vater? A: Mein Vater ist als, und es ist schwer ihn zwangszurekrutieren. Aber ich bin jung und man kann mich leichter zu etwas bringen. F: Besitzen Sie außer diesem Zeitungsartikel irgendwelche Beweismittel für Ihre Angaben? A: Nein. F: Können Sie irgendwie nachweisen, dass die Person, die in diesem Artikel genannt ist, Ihr Vater ist? A: Ich trage seinen Namen, es ist mein Vater. F: Sie können ja auch Ihre Identität nicht nachweisen. Verstehen Sie das Problem? A: Aktuelle kann ich das nicht nachweisen, aber ich kann mir von der Regierung Dokumente besorgen. F: Seit wann sind Sie in Österreich? A: Seit 29.07.
- F: Haben Sie in dieser Zeit irgendwann sich darum bemüht, ein Dokument zu besorgen? A: Nein, ich habe hie und da daran gedacht, aber bemüht habe ich mich nicht. Anmerkung: Es wird vom Dolmetscher ein zweiter Artikel aus der Internetrecherche (http://www.hiiraanweyn.net/2018/02/war-deg-deg-ah-gudoomiyihii-hore-ee-dagmada-bullo-burte-oo-caawa-lagu-dilay-magaalada-baladweyne/) ins Deutsche übersetzt wie folgt: Heute Nacht wurde in der Stadt Beledweyne im Bundesland Hiiran der frühere Bürgermeister von Buulo Burte umgebracht. Er hat Abdi Idow Sabriye geheißen. Gott gebe ihm das Paradies. Eine Gruppe von Bewaffneten hat ihn im Stadtteil Nuurxawaad getötet, wie Menschen aus der Umgebung mitgeteilt haben. Eine bewaffnete Gruppe hat ihn getötet und ist dann geflüchtet. Herr Abdi Idow war in letzter Zeit bei der Gruppe Tabliiq, nachdem er vor acht Jahren aus der Politik augeschiden ist. Man weiß nicht, aus welchen Gründen er getötet wurde. Bis jetzt hat über diesen Fall niemand geredet. Anmerkung: Es wird im Quelltext des Artikels die Uhrzeit der Veröffentlichung gefunden („<meta property="og:article:published_time" content="2018-02-05 21:47:45"/>“). Es handelt sich um den 02.05.2018, 21:47 Uhr. Frage an den Dolmetscher. Bedeutet der Ausdruck „heute Nacht“ – „caawo“ – dass es sich um ein unmittelbar vergangenes Ereignis handelt, oder beudetet es, dass es sich um ein Ereignis vom Vortag handelt? Dolmetscher: Der Begriff caawo bezeichnet unmittelbar Zurückliegendes und kann bedeuten, dass das Ereignis auch erst eine halbe Stunde vergangen sein kann. Wenn man vom Vortag bzw. Vorabend gesprochen hätte, dann hätte man den Begriff „xalay“ verwendet. F: Bitte schildern Sie so genau Sie können die Umstände des Todes Ihres Vaters. Geben Sie bitte alle Details an, die Sie kennen! A: Er ist vom Ischa-Gebet in der Moschee gekommen. Er war der Mullah dort. Er war am Weg nach Hause, und wurde genau vor unserem Eingang getötet. Die ganze Familie war zu Hause. Sie haben ihn erschossen, und einer von unseren Nachbarn war auf der Straße, und hat uns gesagt, dass es zwei Täter waren. Wir haben zwei Schüsse gehört, und er wurde von beiden getroffen. Er war sofort tot. [...] Anmerkung: Es werden während der Pause weitere Ermittlungen durchgeführt und ein dritter Artikel in Englischer Sprache aufgefunden (URL https://en.radiodalsan.com/54496/2018/02/buloburde-ex-mayor-shot-dead-in-beledweyne/), in welchem aufgeführt ist wie folgt (Heraushebungen hinzugefügt): „Unknown gunmen late Monday shot dead shot dead former Mayor of Buloburde in the Hiraan region town of Beledyweyne. The shooting occurred when the former Mayor Abdi Idow Sabriye had come out of a local mosque after attending the evening prayers. A relative said that the former Mayor had returned to Beledweyn after 3 years going round the region to propagate Islam with the local Jamaat Tabligh group. Although no group has claimed responsibility for the shooting similar attacks have in the past been blame on the Somali militant group Alshabaab which has in the past staged attacks targeting government officials, government soldiers and Djibouti Amisom troops The slain civic leader had served as Mayor Buloburde in 2006-2009.“ Ein weiterer englischsprachiger Artikel (URL https://www.hiiraan.com/news4/2018/feb/146653/ breaking_former_buloburde_mayor_shot_dead_in_beled_weyne.aspx) hat folgenden Wortlaut: „Abdi Idow Sabriye was shot dead near his home in Beled Weyne after two armed men approached him as he walked out the mosque in the Hawa Tako neighbourhood, according to witnesses who spoke to HOL. Mr. Sabriye was a mayor of Buloburde during President Abdullahi Yusuf's Administration. […]“ F: Von wann bis wann war Ihr Vater Bürgermeister in Buloburde? A: Von 1996 bis
- F: Was hat er getan, nachdem er wieder zu Hause war? A: Er hat Khat gekaut und am Vormittag wahrscheinlich gearbeitet. F: Wie ist es dazu gekommen, dass er Bürgermeister wurde? A: Der damalige Regierungsführer hat ihm gesagt, dass er Bürgermeister sein muss. Der Gouverneur von Hiiran hat ihn dazu ernannt. F: Ab wann war er Mitglied von Tabliiq? A: Ab
- F: Was waren seine Aktivitäten als Mitglied dieser Gruppe? A: Er hat fünfmal am Tag in der Moschee gebetet, alle drei Stunden ungefähr, und dazwischen zu Hause geschlafen. Am Nachmittag hat er uns ab und zu besucht und mit uns Tee getrunken, und manchmal ist er in der Moschee geblieben. F: War er nach seiner Zeit als Bürgermeister auch noch an anderen Orten als in Beledweyne? A: Ja, er war einmal in Kenia. Das war das einzige Mal, das er Somalia verlassen hat. F: Es muss nicht sein, dass er Somalia verlassen hat, war er auch in anderen Städten in Somalia? A: Er war ein Jahr mit Tabliiq in Mogadischu und in Kismaayo. F: In welchem Jahr war das? A: Das war am Anfang, also
- F: Und ab 2008 war er wieder zu Hause? A: Ja. F: Ab wann war er Mullah? A: Er wurde gleich Imam, als er wieder zurückgekommen ist, und das war er bis er getötet wurde. F: In welchem Stadtteil liegt die Moschee? A: Unser Stadtteil heißt Nuur Hawad. F: Ist die Moschee im selben Stadtteil? A: Ja. F: Wer war Präsident von Somalia, während Ihr Vater Bürgermeister war? A: Abdiqasim. F: Ist das der Präsident, oder der Gouverneur? A: Abdiqasim war Präsident vom Somalia. Vorhalt: In den von mir ermittelten Artikeln sind folgende wichtige Daten enthalten, die Ihren Angaben diametral widersprechen: Der ehemalige Bürgermeister war nicht Mullah der Moschee, sondern hat die Moschee nur besucht („attending the evening prayers“). Die Moschee liegt im Stadtteil Hawa Tako („mosque in the Hawa Tako neighbourhood“). Ein Verwandter des Bürgermeisters sagte, dass er gerade erst vor seinem Tod nach Beledeweyne zurückgekehrt war, nachdem er 3 Jahre in der Region mit Tabliiq den Islam verbreitet habe („A relative said that the former Mayor had returned to Beledweyn after 3 years going round the region to propagate Islam“). Er war Bürgermeister von Buloburde von 2006 bis 2009, damals war Abdullahi Yusuf Präsident von Somalia („had served as Mayor Buloburde in 2006-2009“; „a mayor of Buloburde during President Abdullahi Yusuf's Administration“). F: Was sagen Sie zu diesen erheblichen Widersprüchen? A: Darf ich etwas sagen? F: Ja, Sie sollen sogar etwas sagen. A: Zwischen 2006 und 2009 war in Buloburde keine somalische Regierung, sondern es war unter Kontrolle der Al Shabaab. Hawo Taka ist der Bezirk, Nuur Hawad ist der Stadtteil. Mein Vater hat bis 2004 als Bürgermeister gearbeitet, und damals war Abdiqasim Präsident. Er war auch nur ein Jahr weg, und das war früher. F: Das heißt, Sie sagen zu den Widersprüchen gar nichts, sondern wiederholen nur Ihr bisheriges Vorbringen. A: Ja. Vorhalt: Das ist eine ungenügende Stellungnahme, und ich halte Ihre Angaben für vollständig unglaubwürdig. Können Sie dazu Stellung nehmen, wie es dazu kommt, dass zwei Zeitungen unabhängig voneinander Dinge berichten, die Ihren Angaben widersprechen, ohne dass sie sich gegenseitig widersprechen? A: Diese Artikel sind teilweise richtig und teilweise falsch. Ich kann auch einen Nachweis besorgen, dass ich sein Sohn bin. F: Glauben Sie, dass es Ihrer Glaubwürdigkeit zuträglich wäre, wenn Sie jetzt, nach diesen Beweisergebnissen auf einmal einen Nachweis für irgendetwas vorlegen? A: Die Daten der somalischen Regierung können nicht falsch sein. F: Bitte beschreiben Sie mir noch, wo in Beletweyne Sie mit Ihrem Vater gewohnt haben, und von dort aus den Weg zur Moschee. Anmerkung: Der AW kann den Bereich im Wesentlichen auf die Umgebung der auf der Karte der Staatendokumentation verzeichneten Tankstelle einordnen, dort ist eine Moschee eingezeichnet. F: Sie haben auf der Kooshin-Seite der Straße gewohnt? A: Ja. Man muss die Straße überqueren, und dann ist man bei der Moschee. F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? Bitte machen Sie hierzu ausführliche Angaben! A: Al Shabaab würde mich umbringen. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Nein. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß geschildert? A: Ja, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat bescheid? A: Ja, darüber weiß ich bescheid. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, von Behörden von EU-Ländern, aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: 29.07.2021 F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig? A: Ich bin seitdem durchgehend hier aufhältig. F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Nein. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? Bitte machen Sie dazu ausführliche und lebensnahe Angaben! A: In der Früh gehe ich bis 1130 in den Deutschkurs. Manchmal spiele ich im Tivoli Fußball und sitze mit Kollegen zusammen. F: Haben Sie Kontakt zu Einheimischen? A: Nur zu einem. F: Wie genau gestaltet sich dieser Kontakt? A: Es sind zwei, XXXX , und meine ehemalige Lehrerin. A: Es sind zwei, römisch 40 , und meine ehemalige Lehrerin. F: Und was tun Sie mit diesen zusammen? A: XXXX habe ich im Tivoli kennengelernt, und XXXX ist die Lehrerin. Sie sind mit mir befreundet. A: römisch 40 habe ich im Tivoli kennengelernt, und römisch 40 ist die Lehrerin. Sie sind mit mir befreundet. F: Welche Moschee besuchen Sie? A: Die türkische Moschee beim Bahnhof. F: Haben Sie dort Kontakte geknüpft? A: Nein. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Nein. F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hierbleiben könnten? A: Ich lerne Computersachen, und dann könnte ich mich mit Computern beschäftigen. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Ich beziehe Grundversorgung. F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig? A: Nein. F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf? A: Im Flüchtlingsheim XXXX . A: Im Flüchtlingsheim römisch 40 . F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? A: Ja, das gehört zum Softskills-Kurs. F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? A: Nein. F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Nur die, für die ich die Bestätigungen vorgelegt habe. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Nein, bin ich nicht. F: Haben Sie in Österreich Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen? A: Ja, habe ich. F: Wer sind diese? A: Er heißt XXXX und ich glaube er ist in Linz. A: Er heißt römisch 40 und ich glaube er ist in Linz. F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich? A: Ja, eine. F: Wen? A: Sie heißt XXXX . A: Sie heißt römisch 40 . F: Wer ist sie? A: Sie ist eine Verwandte von meiner Mutter, aber weitschichtig. F: Haben Sie viel Kontakt mit ihr? A: Nein, ich habe sie nur einmal zufällig im somalischen Lebensmittelgeschäft getroffen, und wir haben sonst keinen Kontakt. F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? A: Nein, nur die Bestätigung vom Roten Kreuz. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO – Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt? A: Nein. F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden bzw. damit einverstanden, dass Ihre Daten an die Österreichische Botschaft/Vertrauensanwalt weitergegeben werden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen. A: Ja, damit bin ich einverstanden. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt. Erklärung: Es wird Ihnen eine Frist von einem Monat (Ende 11.04.2022) eingeräumt, einen originalen Reisepass in Vorlage zu bringen. Wenn Sie dies nicht bewerkstelligen, gehe ich davon aus, dass Ihre Angaben zu Ihrer Identität und Ihrer Verwandtschaft zum getöteten Bürgermeister von Buloburde falsch sind. Verstehen Sie das? A: Ja, das verstehe ich. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war. F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein, ich hatte keine Probleme. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen. F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können? A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? A: Ja. [...]“A: Ja. , [...]“ Vor der Rückübersetzung wurde der BF informiert, dass im Anschluss an die Rückübersetzung die Möglichkeit besteht, Korrekturen oder Ergänzungen vorzunehmen oder Rückfragen zu stellen, wenn etwas nicht klar und verständlich erscheine. Auch wurde ihm erklärt, dass er mit seiner Unterschrift bestätigt, dass seine Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Nach erfolgter Rückübersetzung gab der BF an, alles sei korrekt gewesen und habe er nichts mehr hinzuzufügen.
- Am 07.04.2022 langten beim BFA eine somalische Geburtsurkunde sowie ein „Certificate of Identity Confirmation“, jeweils in Kopie, ein.
- Am 30.08.2022 langte beim BFA eine Bestätigung und Empfehlung der Tiroler Sozialen Dienste betreffend den BF ein.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.10.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.10.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. So habe weder festgestellt werden können, dass der BF mit dem ehemaligen Bürgermeister von Buulo Burde verwandt wäre noch, dass er aufgrund dieser Verwandtschaft einer Verfolgung durch die Al Shabaab ausgesetzt wäre. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der BF aufgrund dieser Verwandtschaft von ehemaligen Mitschülern, welche nun Al Shabaab Mitglieder seien, zur Zusammenarbeit mit der Al Shabaab aufgefordert oder mit dem Tod bedroht worden wäre. Das Vorbringen des BF habe sich als nicht glaubhaft erwiesen. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, seine vorgebrachte Verwandtschaft zum ehemaligen Bürgermeister von Buulo Burde glaubhaft zu machen oder urkundlich nachzuweisen, obwohl er vor dem BFA selbst angegeben habe, einen entsprechenden Nachweis besorgen zu können. Zudem habe sich der BF in massive Widersprüche verstrickt und seien Teile seines Vorbringens nicht nachvollziehbar. In Somalia herrsche derzeit eine massive Dürre, welche im Großteil des Landes zu einer erheblichen Nahrungsmittelunsicherheit und beginnenden Hungersnot geführt habe. Davon seien auch die Städte Mogadischu und Belet Weyne massiv betroffen. Daher könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Lebensgrundlage des BF gesichert wäre und bestehe das reale Risiko, dass er im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Deshalb sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
- Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides brachte der BF fristgerecht durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, da die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien. Zudem seien sie auch fehlerhaft ausgewertet und würden sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen. Die belangte Behörde habe es gänzlich unterlassen, sich angemessen mit der dem BF drohenden Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab auseinanderzusetzen. Dem BF stehe diesbezüglich auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Entgegen der Ansicht des BFA habe der BF sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet sowie frei gesprochen, sodass das Verfahren auch mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet sei. Weiters liege inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Der BF werde aufgrund ihm unterstellter politischen Überzeugung verfolgt, da er ein Feind der Al Shabaab sei, weil er sich der Rekrutierung widersetzt habe und nach Europa gegangen sei. Ihm wäre somit der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Abschließend wurde unter anderem die Durchführung eine mündliche Verhandlung beantragt.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides brachte der BF fristgerecht durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, da die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien. Zudem seien sie auch fehlerhaft ausgewertet und würden sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen. Die belangte Behörde habe es gänzlich unterlassen, sich angemessen mit der dem BF drohenden Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab auseinanderzusetzen. Dem BF stehe diesbezüglich auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Entgegen der Ansicht des BFA habe der BF sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet sowie frei gesprochen, sodass das Verfahren auch mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet sei. Weiters liege inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Der BF werde aufgrund ihm unterstellter politischen Überzeugung verfolgt, da er ein Feind der Al Shabaab sei, weil er sich der Rekrutierung widersetzt habe und nach Europa gegangen sei. Ihm wäre somit der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Abschließend wurde unter anderem die Durchführung eine mündliche Verhandlung beantragt.
- Am 24.11.2022 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.07.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertretung des BF sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der BF brachte in der Verhandlung wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[...] R: Sind Sie gesund? BF: Mir geht es gut. R: Seit wann sind Sie in Österreich? BF: Ich bin am 29.07.2021 nach Österreich gekommen. R: Und stimmt das, dass Sie von Mogadischu nach Istanbul geflogen sind? BF: Ja. R: Können Sie sich noch erinnern, wann Sie Mogadischu per Flugzeug verlassen haben? BF: Das war Ende
- R: Ein näheres Datum wissen Sie nicht? BF: An das erinnere ich mich nicht. R: Wie lange waren Sie in Istanbul aufhältig? BF: 1 ½ Jahre war ich dort. R: Wie haben Sie sich den Lebensunterhalt in Istanbul verdient? BF: Meine Tante vs hat mich unterstützt. R: Das heißt, Sie haben in Istanbul nicht gearbeitet? BF: Nein. R: Wo haben Sie sich genau in Istanbul aufgehalten? BF: In einem Bezirk, wo die somalischen Leute sesshaft sind. Den Namen kann ich nicht angeben, aber ich wohnte neben Maandeeq-Restaurant. R: Wieso haben Sie Istanbul verlassen? BF: Weil das Leben für mich dort schwierig war.R: Und haben Sie noch Verwandte in Somalia?BF: Weil das Leben für mich dort schwierig war., R: Und haben Sie noch Verwandte in Somalia? BF: Meine Mutter und meine Geschwister sind nicht mehr in Somalia, aber meine Tante ist noch dort.R: Und wo lebt Ihre Tante derzeit?BF: Meine Mutter und meine Geschwister sind nicht mehr in Somalia, aber meine Tante ist noch dort., R: Und wo lebt Ihre Tante derzeit? BF: In Baladweyne. R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Tante? BF: Im Momentan habe ich keinen Kontakt mit meiner Tante. R: Und wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrer Tante? Können Sie sich erinnern? BF: Ich war hier in Österreich, es war im September
- R: Wieso haben Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrer Tante? BF: Zwischen uns ist alles in Ordnung, aber sie hat kein Internet und deswegen können wir nicht regelmäßig Kontakt haben. R: Wo befindet sich Ihre Mutter und Ihre Geschwister? BF: Sie sind an der Grenze zwischen Somalia und Äthiopien. Dieser Ort heißt Ferfer. R: Liegt der Ort Ferfer in Somalia oder Äthiopien? BF: Ein Teil liegt in Somalia und der andere Teil liegt in Äthiopien. Meine Mutter lebt in dem Teil, der Richtung Äthiopien liegt R: Das heißt, sie lebt in dem Teil, der in Äthiopien liegt? BF: Ja. R: Seit wann hatten Sie nun Kontakt zu Ihrer Mutter? Damit Sie wissen konnten, dass Ihre Mutter samt Geschwister in Ferfer leben? BF: Ich habe erst erfahren, als ich in Istanbul angekommen bin, dass meine Familie in Ferfer aufhältig ist. Der letzte Kontakt war im Mai, am zweiten Tag vom Opferfest. R: Sie meinen den letzten Kontakt hatten Sie im Mai dieses Jahr? BF: Ja. R: Wann waren Sie in Mogadischu aufhältig? BF: In Mogadischu war ich ca. 8 Monate. R: Und können Sie das Jahr angeben, wann Sie in Mogadischu aufhältig waren? BF: Das war im Jahr
- R: Sie haben etwas vorgelegt, eine Art Bleiberechtsbestätigung für Mogadischu (AS 107), warum haben Sie so etwas? BF: Es ist eine Geburtsurkunde, wenn man einen Reisepass ausstellen lassen möchte, muss man vorher eine Geburtsurkund und ein Bleiberecht einholen. R: Was ist das jetzt genau? Ist das eine Geburtsurkunde oder eine Urkunde für das Bleiberecht? BF: Eine Geburtsurkunde. R: Wo ist Ihr Reisepass? BF: Während der Flucht haben ich diesen verloren. R: Haben Sie die originale Geburtsurkunde? BF: Ja. R: Wo ist diese? Haben Sie diese mit? BF: Ja, ich habe sie mit. BF legt die originale Geburtsurkunde vor. R: Woher haben Sie diese? BF: Bei der Einvernahme vor dem BFA im letzten Jahr, fragten Sie mich, ob ich eine Bestätigung einholen kann. Diese Bestätigung meinen vollständigen Namen bestätigen. Dann habe ich eine Migration in Somalia kontaktiert und haben gefragt, ob ich eine Geburtsurkunde bekommen kann und sie haben mir diese zugeschickt. R: Also mit Bestätigung meinen Sie jetzt Geburtsurkunde? BF: Ja. R: Wen haben Sie in Somalia kontaktiert, damit Sie so eine Geburtsurkunde bekommen können? BF: Einen Freund von mir, der in Somalia ist. Ich habe ihm mein Problem erzählt und er ging in diese Migrationsbehörde und hat für mich diese Geburtsurkunde besorgt. R: Was verstehen Sie unter Migrationsbehörde? BF: Sie sind zuständig für die Reisesachen und sie stellen Reisepässe, Geburtsurkunden und solche Dokumente aus. R: Diese Migrationsbehörde ist in Mogadischu? BF: Ja. R: Wie konnte Ihr Fingerabdruck oben sein, wenn Sie sich diese Geburtsurkunde schicken ließen? BF: Ich habe schon eine Geburtsurkunde in Mogadischu beantragt, als ich dort war und meine Fingerabdrücke waren dort und sie haben es einfach ausdrucken lassen und so habe ich es bekommen. R: Bei wem haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: Einmal war ich bei einer Verwandten und dort konnte ich nicht mehr bleiben, weil ich Probleme bekommen habe und dann ging ich zu Freunden. R: Bei welcher Verwandten waren Sie aufhältig? BF: Bei XXXX .BF: Bei römisch 40 . R: In welchen Verwandtschaftsverhältnis stehen Sie zu XXXX ?R: In welchen Verwandtschaftsverhältnis stehen Sie zu römisch 40 ? BF: Ein Cousin ms. R: Bei welchen Freunden haben Sie sich dann aufgehalten? BF: Bei XXXX .BF: Bei römisch 40 . R: Wie lange haben Sie sich bei XXXX aufgehalten, wissen Sie das?R: Wie lange haben Sie sich bei römisch 40 aufgehalten, wissen Sie das? BF: Ich glaube ich war ca. 4 Monate bei ihm. R: Und in welchem Bezirk hat XXXX gelebt?R: Und in welchem Bezirk hat römisch 40 gelebt? BF: Im Bezirk Waaberi. R: Unter der Cousin ms hat in welchem Bezirk gelebt? BF: In Jaaqshid. R: Was war der Grund, warum Sie bei Ihrem Cousin ms nicht mehr bleiben konnten? BF: Weil ich viele Probleme bekommen habe. R: Welche Probleme haben Sie bekommen? BF: Die Al Shabaab hat mich verfolgt und sie haben mich bedroht. R: Das heißt, als Sie beim Cousin ms aufhältig waren, wurden Sie von der Al Shabaab bedroht? BF: Ja. R: Wie wurden Sie bedroht? BF: Am Anfang haben sie mich angerufen, ich habe nicht reagiert und nicht geantwortet. Danach habe ich eine SMS erhalten. R: Und woher hatten die Ihre Telefonnummer? BF: Das weiß ich nicht, aber sie haben mich angerufen. R: Und was stand in der SMS? BF: Sie sagten, dass sie wissen, wo ich aufhältig bin und sie sagten, dass ich gezwungen bin, der Al Shabaab zu folgen und für sie zu arbeiten. R: Wie haben Sie darauf reagiert? BF: Ich habe keine Antwort gegeben, weil ich Angst hatte und mein Leben retten wollte. R: Und als Sie diese SMS erhielten, sind Sie gleich zu Ihrem Freund XXXX gegangen?BF: Ich habe keine Antwort gegeben, weil ich Angst hatte und mein Leben retten wollte. , R: Und als Sie diese SMS erhielten, sind Sie gleich zu Ihrem Freund römisch 40 gegangen? BF: Als ich diese SMS R: Und als Sie in Mogadischu aufhältig waren, haben Sie gearbeitet? BF: Nein. R: Was haben Sie den ganzen Tag gemacht? BF: Ich war nur zuhause, ich konnte nicht nach draußen gehen, weil ich verfolgt wurde. R: Bevor Sie in Mogadischu aufhältig waren, waren Sie in Baladweyne aufhältig? BF: Ja. R: Und in XXXX sind Sie auch geboren?R: Und in römisch 40 sind Sie auch geboren? BF: Ja. R: Und welchem Clan gehören Sie an? BF: Ich bin Hawiye. R: Können Sie sich an den Monat und das Jahr erinnern, wann Sie Baladweyne verlassen haben, um nach Mogadischu zu reisen? BF: Im Jahr 2018, im 2ten Monat. R: Also im Februar? BF: Ja. An ein näheres Datum kann ich mich nicht erinnern, weil ich damals Angst hatte und flüchten musste. R: Und wie alt waren Sie, als Sie Baladweyne verlassen haben? BF: Ich bin XXXX geboren.BF: Ich bin römisch 40 geboren. BF denkt lange nach: Ich war 20 oder 19 Jahre alt. R: Und wie alt waren Sie, als Sie die Schule beendet haben? BF: Was für eine Frage? R: Sie werden doch wissen, wann Sie die Schule beendet haben und dadurch wissen, wie alt Sie waren, als Sie die Schule beendet haben. BF: Ich war 16 Jahre alt. R: Was haben Sie danach gemacht, nachdem Sie die Schule beendet haben? BF: Ich habe am Nachmittag in einer Schule gearbeitet, diese Schule gehörte zu meinen Lehrern. R: Was meinen Sie mit „zu Ihren Lehrern“? BF: Weil sie mich im Gymnasium unterrichtet haben. R: Welches Gymnasium haben Sie besucht? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Und wo war dieses Gymnasium? BF: In Baladweyne. R: Und wie viele Jahre haben Sie das Gymnasium besucht? BF: 4 Jahre. R: Und als was haben Sie dann bei Ihren Lehrern gearbeitet? Welche Tätigkeit haben Sie ausgeübt? BF: Ich habe im Büro gearbeitet und ich war zuständig dafür, wenn die Schüler und Schülerinnen das Geld bezahlen, zu kassieren. R: Haben Sie diese Tätigkeit bis zu Ihrer Ausreise aus Baladweyne ausgeübt? BF: Ja. R: Und wie heißt diese Schule, bei der Sie diese Tätigkeit ausgeübt haben? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Und diese Schule war auch in Baladweyne? BF: Ja. R: Bevor Sie das Gymnasium besucht haben, haben Sie die Grundschule besucht? BF: Ja. R: Haben Sie diese 4 oder 5 Jahre besucht? BF: Die Volksschule habe ich 4 Jahre besucht. R: Das heißt, Sie haben insgesamt 8 Jahre eine Schule besucht? BF: Nein, ich habe auch eine Mittelschule besucht. R: Wie lange haben Sie diese Mittelschule besucht? BF: 3 Jahre. R: Ist es üblich, dass man in Somalia die Mittelschule 3 Jahre besucht? BF: Manche Schulen sind 3 Jahre und manche sind 4 Jahre. R: Und die Mittelschule dauert 3 Jahre? BF: Die die ich besucht habe, ja. R: Das heißt, Sie haben eine 11-jährige Schulausbildung? BF: Ja. R: Haben Sie irgendeine Klasse übersprungen oder ist das der normale Schulablauf gewesen? BF: Normalerweise in Somalia besucht man 4 Jahre die Volksschule, Mittelschule 4 Jahre und das Gymnasium auch 4 Jahre, aber ich habe die Mittelschule nur 3 Jahre besucht, weil ich zwei Klassen gleichzeitig besucht habe. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Ich habe 5 Geschwister. R: Wie viele Brüder und wie viele Schwestern? BF: Eine Schwester und vier Brüder. R: Und gibt es Geschwister, die älter sind als Sie? BF: Nein, ich bin der Älteste. R: Und alle Ihre 5 Geschwister leben derzeit mit Ihrer Mutter in Ferfer? BF: Ja. R: Und haben Ihre Geschwister auch eine so gute Schulausbildung wie Sie? BF: Manche schon. R: Wer hat nicht so eine gute Schulausbildung? BF: Die zwei jüngsten haben die Schule nicht abgeschlossen. R: Und warum nicht? BF: Wo sie gerade wohnen, gibt es keine Schule und als sie meinen Heimatort verlassen mussten, haben sie immer noch die Schule besucht. R: Wie hat Ihre Familie den Lebensunterhalt verdient? BF: Mein Vater hat unsere Familie unterstützt, weil er ein kleiner Unternehmer war. R: Was meinen Sie mit „kleiner Unternehmer“? BF: Er hatte ein Geschäft und hat dort etwas verkauft. R: Wo war dieses Geschäft? War es in Baladweyne? BF: Ja. R: Aber Ihre Eltern haben zusammengelebt, als Ihr Vater noch gelebt hat, stimmt das? BF: Ja, er wohnte bei uns, aber es gab eine Zeit, wo er in einem anderen Ort gelebt hat und in diesem Ort war er als Bürgermeister tätig. R: Und wieso hat Ihr Vater in einem anderen Ort gelebt? BF: Weil er in dieser Gegend der zuständige Bürgermeister gewesen ist. R: Und wann war Ihr Vater Bürgermeister? BF: Von 1996 bis 2004 war er Bürgermeister. R: Und von welchem Ort war Ihr Vater Bürgermeister? BF: In der Gemeinde Bulaburte (BF buchstabiert). R: Und Sie haben nie in Bulaburte gelebt? BF: Ich habe meinen Vater 2-Mal besucht. R: Also nicht dort gelebt? BF: Nein.R: Wie kann das sein, dass Ihr Vater Bürgermeister von einem anderen Ort ist, obwohl er eigentlich in Baladweyne gelebt hat? BF: Nein., R: Wie kann das sein, dass Ihr Vater Bürgermeister von einem anderen Ort ist, obwohl er eigentlich in Baladweyne gelebt hat? BF: Das kann ich nicht erklären, ich weiß es nicht.R: Und hat Ihr Vater dann freiwillig aufgehört, Bürgermeister zu sein?BF: Das kann ich nicht erklären, ich weiß es nicht., R: Und hat Ihr Vater dann freiwillig aufgehört, Bürgermeister zu sein? BF: Ja. R: Das heißt, Ihr Vater ist dann wieder zu Ihnen und Ihrer Familie nach Baladweyne zurückgekehrt und war Geschäftsmann? BF: Ja. R: Und wann ist Ihr Vater verstorben, wissen Sie das? BF: Ja, das war am 6 Februar
- R: Was war die Ursache des Todes Ihres Vaters? BF: Die Al Shabaab hat ihn getötet. R: Und wieso wurde Ihr Vater getötet? BF: Weil er ein Ex-Bürgermeister war. R: Waren Sie anwesend, als Ihr Vater getötet wurde? BF: Ich war zuhause. R: Haben Sie gesehen, wie Ihr Vater getötet wurde? BF: Nein. R: Wie wurde Ihr Vater getötet? BF: Er ist vor unserer Türe getötet worden und er ist von Moschee. R: Was meinen Sie mit „er ist von Moschee“? BF: Er ist von der Moschee gekommen und wollte gerade nachhause kommen. Bevor er reingekommen ist, hat die Al Shabaab ihn getötet. Er war ein Imam von dieser Moschee. R: Wer war noch anwesend, als Ihr Vater getötet wurde? War Ihre Mutter anwesend oder Ihre Geschwister? BF: Die Nachbarn haben es gesehen. R: Das heißt, außer Ihnen war niemand von der Familie anwesend, als Ihr Vater getötet wurde? BF: Wir waren alle im Haus und er ist vor der Türe getötet worden. R: Und mit alle meinen Sie, Ihre Mutter, Ihre Geschwister und Sie selbst? BF: Außer einem Bruder, waren wir alle im Haus. R: Und wo war Ihr Bruder? BF: Das weiß ich nicht genau, aber er ist nach draußen gegangen. R: Das heißt, Sie und Ihre Familie haben in einem Haus gelebt? BF: Ja. R: War auch eine Landwirtschaft dabei? BF: Ja. R: Wie wurde Ihr Vater getötet? Wissen Sie das? BF: Ich habe es nicht gesehen, aber eine Nachbarin hat mir erzählt, als mein Vater nachhause gekommen ist und bevor er reingekommen ist, haben 2 Personen ihn erschossen und eine Kugel hat meinen Vater am Herzen getroffen. R: Das heißt, als Sie im Haus waren, haben Sie einen Schuss gehört? BF: Ja. R: Und als Sie diesen Schuss gehört haben, was haben Sie dann gemacht? BF: Ich bin weggeflohen und weggelaufen. R: Haben Sie nicht Nachschau gehalten was passiert ist? BF: Nein. R: Was haben Ihre Mutter und Ihre anderen Geschwister gemacht, als diese den Schuss hörten? BF: Als ich weggelaufen bin, sind meine Mutter und die Nachbarin nach draußen gegangen und haben die Leiche meines Vaters ins Haus gebracht und ich bin zu einer späteren Zeit zurückgekehrt. R: Das heißt, man hat Ihnen das erzählt, dass Ihre Mutter und die Nachbarin die Leiche ins Haus gebracht haben? BF: Ja, meine Mutter hat es mir erzählt. R: Und wohin sind Sie weggelaufen? BF: Ich bin zu meiner Tante gelaufen. R: Und wie lange waren Sie bei Ihrer Tante aufhältig? BF: Die Soldaten sind gekommen und sie haben mich zurück nachhause geholt. R: Und wieso sind Soldaten gekommen, um Sie zu holen? BF: Weil sie gehört haben, dass jemand getötet wurde. R: Aber woher haben die Soldaten gewusst, dass Sie bei Ihre Tante aufhältig sind? BF: Als ich bei meiner Tante war und gehört habe, was geschehen ist, ist sie zu mir nachhause gegangen um zu schauen, was genau passiert ist. Sie hat den Soldaten gesagt, dass ich bei ihr zuhause bin und so haben es die Soldaten erfahren. R: Sie wurden von den Soldaten nachhause gebracht, wie lange waren Sie dann noch aufhältig im Haus, mit Ihrer Familie? BF (auf Deutsch): 4 oder 5 Tage. BF: Währenddessen wurde mein Vater beerdigt und ich bin weggegangen. R: Und Ihre anderen Familienmitglieder sind im Haus geblieben, als Sie weg sind? BF: Ja. R: Und wann wurde Ihr Vater beerdigt? BF: Das war am 7.Februar
- Er wurde am Abend getötet und in der Früh wurde er beerdigt. R: Wieso haben Sie dann Ihre Familie verlassen? BF: Weil die Al Shabaab mich verfolgt hat. R: Wieso hat die Al Shabaab Sie verfolgt? BF: Sie wollten, dass ich für sie arbeite. R: Und wann ist die Al Shabaab an Sie herangetreten und hat gesagt, dass Sie für sie arbeiten sollen? BF: Im Jahr
- R: Wissen Sie den Monat? BF: Ich glaube im 10ten oder 11ten Monat. R: Also Oktober oder November? BF: Ja. R: Und sind die Al Shabaab persönlich an Sie herangetreten und haben gesagt, dass Sie für sie arbeiten sollen? BF: Nein, sie haben mich angerufen. R: Und sind die Al Shabaab persönlich ins Haus Ihrer Eltern gekommen und haben gesagt, dass Sie für sie arbeiten sollen? BF: Nein, die Al Shabaab hat mich zuerst angerufen und danach habe ich meine Eltern darüber informiert und es ihnen erzählt. R: Und wie oft wurden Sie von de Al Shabaab angerufen? BF: 4-5-Mal, ich glaube. R: Was haben Sie der Al Shabaab geantwortet? BF: Ich habe zur Al Shabaab gesagt, dass ich nicht für sie arbeiten kann und ich mich der Al Shabaab nicht anschließen will. R: Und wie war die Reaktion der Al Shabaab? BF: Sie haben mich bedroht und haben gesagt, wenn ich ablehne würde für die Al Shabaab zu arbeiten, würden sie mich töten. R: Und waren alle diese 4-5 Telefonate seitens der Al Shabaab im Oktober oder November 2017? BF: Nein. R: In welchem Zeitraum waren diese 4-5 Telefonate? BF: 2-Mal haben sie mich angerufen, bevor sie meinen Vater getötet haben. Und als ich in Mogadischu war, haben sie mich ca. 3-Mal angerufen. R: Aber persönlich sind Sie keinem Al Shabaab-Mitglied gegenübergestanden? BF: Nein. R: Aber die Al Shabaab war ja sehr geduldig, weil sie Sie 4-5-Mal angerufen hat. Dies ist sehr ungewöhnlich. BF: Ich habe meinen Heimatort wegen der Al Shabaab verlassen, auch Mogadischu. Es könnte sein, dass sie sich entschlossen haben, mich zu töten. Ich weiß es nicht, ich kann es nicht erklären. R: Was glauben Sie, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten, was würde Ihnen passieren? BF: Es könnte sein, dass sie mich töten. R: Und wieso sind Sie ausgerechnet nach Mogadischu gereist? BF: Weil ich mein Leben retten wollte und gedacht habe, dass ich dort gerettet werde. R: Und wie sind Sie von Baladweyne nach Mogadischu gereist? Welches Verkehrsmittel nahmen Sie? BF: Mit einem Flugzeug. R: Die Reise muss ja sehr viel Geld gekostet haben. Wer hatte so viel Geld, um die Reise zur organisieren? BF: Meine Tante hat mir dabei geholfen. R: Das ist diese Tante, die weiterhin in Baladweyne lebt? BF: Ja. R an BFV: Haben Sie Fragen? BFV: Nein, aber wir haben Unterlage betreffend den Vater. Der Name des Vaters ist im Internet bekannt und man kann über den Tod des Vaters nachlesen. Diese Unterlagen übermittle ich per E-Mail. BFV übermittelt die Unterlagen per E-Mail. Diese werde als Beilage A zum Akt genommen. Des Weiteren weist der BFV darauf hin, dass auf der Geburtsurkunde des BF, der Name des Vaters geschrieben steht. R: Wo sind die Originale der vorgelegten Unterlagen, die Ihr BFV gerade übermittelt hat? BF: Ich habe keine Originale. R: Wieso haben Sie keine Originale? BF: Es sind ältere Dokumente. Als meine Familie weggegangen ist, haben sie diese Dokumente nicht mitgenommen und sie sind verloren gegangen. R: Woher haben Sie dann diese Unterlagen? BF: Diese hatte ich in meinem E-Mail und so habe ich sie gefunden. R: Und wer hat Ihnen diese Unterlagen per E-Mail geschickt? BF: Als ich noch in meinem Heimatort war, habe ich diese Dokumente auf meinem Handy gehabt. R: Und wieso legen Sie diese Dokumente erst heute vor? BF: Weil sie mich nicht gefragt haben und nur die Geburtsurkunde verlangt haben. R: Aber es wäre wichtig gewesen, dass Sie diese Dokumente gleich vorlegen. Diese sollen ja Ihre Fluchtgeschichte unterstützen. BF: Ich wusste das nicht. R bittet D, die vorgelegten Unterlagen zu übersetzen. D: Das ist ein Dokument und es handelt sich hierbei um einen Reisepass. R: Ist das der Reisepass Ihres Vaters? BF: Ja. R an D: Von wem wurde dieser Reisepass ausgestellt und von wo? D: Vom Außenministerium, der Ort ist nicht ersichtlich, jedoch auf dem Stempel steht Mogadischu. R an BFV: Haben Sie sonst noch etwas, dass Sie vorlegen möchten? BFV: Nein. Erörtert werden folgende Berichte: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 17.03.2023 ● Landkarte von Somalia R: Wollen Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Wo ich herkomme, gab es einen Anschlag und dabei sind ca. 8 Leute ums Leben gekommen. Die Probleme, weswegen ich mein Heimatland verlassen musste, sind immer noch dort. Seit gestern gibt es einen Krieg und die Situation in meinem Heimatland ist nicht optimal. R: Meinen Sie, es gab einen Anschlag in Baladweyne? BF: Nicht genau in Baladweyne, aber in der Umgebung von Baladweyne. R an BFV: Möchten Sie etwas sagen? BFV: Ja. Für die Gewährung des Asylstatus ist nach Judikatur die Glaubhaftmachung ausreichend. Der BF kann sein Fluchtvorbringen darüber hinaus nachweisen. Der Tod des Vaters des BF ist im Internet festgehalten und wird der Vater als früherer Bürgermeister auch mit seinem Namen erwähnt. Dieser Name stimmt mit den heute vorgelegten Dokumenten überein. Der BF wäre als Sohn eines früheren Bürgermeisters bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort jedenfalls gefährdet und würde durch die Al Shabaab jedenfalls widererkannt werden. R: Wie viele Schüsse haben Sie gehört, als Ihr Vater getötet wurde? BF: Nur einen. [...]“
- Mit Schreiben vom 23.09.2024 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia, Version 6, vom 08.01.
- zur Stellungnahme übermittelt.
- Am 08.10.2024 langte eine Stellungnahme durch den Vertretungsbevollmächtigten ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des BF: Der BF ist ein Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 29.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Identität des BF steht nicht fest. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit) und gibt an, dem Clan der Hawiye anzugehören. Der BF spricht muttersprachlich Somalisch, sowie etwas Englisch und Deutsch. Nach eigenen Angaben ist er ledig und kinderlos. Der BF stammt nach eigenen Angaben aus Beledweyne (Hiiraan; HirShabelle), wo er elf Jahre die Schule besucht hat und bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatort mit seiner Familie gelebt hat. Von 2016 bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatort war er in der Verwaltung einer Schule tätig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit dem ermordeten ehemaligen Bürgermeister von Bulobarde, Herrn Abdi Idow Sabriye, verwandt ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund dieser Verwandtschaft einer Verfolgung durch Al Shabaab ausgesetzt war. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund dieser Verwandtschaft von ehemaligen Mitschülern, welche nun Mitglieder der Al Shabaab wären, zur Zusammenarbeit mit Al Shabaab aufgefordert oder mit dem Tode bedroht worden war. Seine Kernfamilie (Eltern, eine Schwester, vier Brüder) und seine Tante leben in seinem Heimatort. Der BF hat gelegentlich Kontakt zu seiner Familie. Dass sein Vater bereits verstorben ist, kann aufgrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens des BF nicht festgestellt werden. Der BF ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Der BF ist subsidiär schutzberechtigt. 1.
- Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_ %28Stand_April_2023%29%2C 15.
- 2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich]; BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en /file/local /2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023; Süd-/Zentralsomalia, Puntland Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Parlament, Wahlen und Demokratie: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2023a). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vgl. ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2023a).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vergleiche ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2023a). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vgl. FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch, wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vergleiche FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch, wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022). Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023). Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung zu zentralisieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Zudem hatte die salafistische al I'tisaam unter Präsident Farmaajo an Macht gewonnen. Die Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Mit dieser Nähe ist unter Farmaajo die Grenze zwischen Regierung und Rebellen verschwommen. Al Shabaab hat damals mitunter auch Gegner des Präsidenten angegriffen und getötet. Präsident Hassan Sheikh ist eindeutig gegen al Shabaab eingestellt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), die Bundesregierung dem Kampf gegen die Gruppe verpflichtet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident hat die internationale Gemeinschaft und Clanmilizen mobilisiert und war damit relativ erfolgreich. Größerer Teile von Galmudug und HirShabelle konnten so eingenommen werden (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023).Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023). Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. V.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. römisch fünf.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Generell ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat. Der erste nennenswerte Ausdruck der Zwietracht in der aktuellen Regierung kam im Jänner 2023, als Puntland sich bis zur Verabschiedung der endgültigen somalischen Verfassung für unabhängig von der Bundesregierung erklärt hatte. Im Juni 2023 verkündete der ehemalige Gouverneur Ali Jeyte Osman einseitig die Trennung der Region Hiiraan vom Bundesstaat HirShabelle. Im Bundesstaat SWS kam es zu Spannungen in Baraawe, und auch in der zum Bundesstaat Jubaland gehörenden Region Gedo sind erneut Spannungen aufgetreten (Sahan/SWT 7.7.2023). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung sieht föderale Strukturen mit zwei Regierungsebenen vor: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA/Salim 1.12.2022). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen. Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen. Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht z.B. die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA/Salim 1.12.2022). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Demokratie - Bundesstaaten: Die Bundesstaaten nutzen bei der Bildung ihrer Legislative ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme statt direkter Wahlen (FH 2023a). Abgesehen von Puntland werden sich die Wahlen in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS verzögern. Die Parlamente dieser Bundesstaaten haben letztes Jahr beschlossen, die Amtszeit der jeweiligen Präsidenten auf fünf Jahre zu verlängern (ACLED 28.7.2023). Sowohl in Jubaland als auch im SWS gibt es diesbezüglich Widerstand der Opposition. Fast jeder Bundesstaat erlebt derzeit irgendeine Form von politischem Aufruhr aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Wahlzeitplan. Galmudug bereitet sich auf Wahlen vor und wartet gleichzeitig auf die Möglichkeit einer verlängerten Amtszeit des Präsidenten, und die Verfassungskrisen in Puntland gehen weiter (Sahan/SWT 22.9.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich]; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31/5/2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022; ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28/7/2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023; AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter; AQ14 - Anonyme Quelle 14 (8.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter; AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1/12/2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail; BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094399.html, Zugriff 6.10.2023; FP/Ainte/Mahmood - Foreign Policy (Herausgeber), Omar S. Mahmood (Autor), Abdihakim Ainte (Autor) (22/9/2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.10.2023; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8/2/2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (1/11/2021): The Dangers of rigged indirect Elections in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/11/Election-Brief-English-Nov-24-2021.pdf, Zugriff 6.10.2023; IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Researcher/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Rollins/HIR - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27/3/2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System, https://hir.harvard.edu/no-justice-no-peace-al-shabaabs-court-system/, Zugriff 29.6.2023; SIDRA/Salim - Salim Said Salim (Autor), Somali Institute for Development Research and Analysis (Herausgeber) (1/12/2022): Somalia’s Intergovernmental Relations between the Constitutional Theory and Political Practice, Policy Analysis, https://sidrainstitute.org/wp-content/uploads/2022/12/Policy-Analysis.pdf, Zugriff 6.10.2023; STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia; Sicherheitslage in Somalia; Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 6.10.2023; Sahan/Awad - Awad (Autor), Sahan (Herausgeber) (28/8/2023): What Somalia needs is Strong Institutions, in: The Somali Wire Issue No. 584, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/Bacon/Guiditta - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7/8/2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/Bryden - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (9/2/2021): Ku Qabso ku Qadi Mayside, in: The Somali Wire Issue No. 78, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22/9/2023): Competing electoral timelines, in: The Somali Wire Issue No. 595, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18/8/2023): The Spectre of Corruption, in: The Somali Wire Issue No. 580, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7/7/2023): Somalia’s political discord, in: The Somali Wire Issue No. 562, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16/6/2023): NCC proposals: Contradictory and Controversial, in: The Somali Wire Issue No. 554, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9/6/2023): 2024 one-person one-vote elections in Somalia: A pipe dream? in: The Somali Wire Issue No. 551, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5/6/2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5/9/2022): Somaliland’s embattled democracy, in: The Somali Wire Issue No. 447, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18/7/2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 421, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28/6/2022): The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17/6/2022): Some policy advice for Somalia's new president: If you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich];Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17/6/2022): Some policy advice for Somalia's new president: römisch eins f you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28/3/2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22/12/2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (15/6/2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/443], https://www.ecoi.net/en/file/local/2094041/N2316278.pdf, Zugriff 2.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (1/9/2022a): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (13/5/2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://www.ecoi.net/en/file/local/2073538/N2233663.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (8/2/2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (19/5/2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 6.10.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089065.html, Zugriff 4.10.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (12/4/2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071126.html, Zugriff 4.10.2023; ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082923/SOMA_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 6.10.2023 [Login erforderlich]; Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Mohamed Islam 'Madobe' zum Präsidenten gewählt (HIPS 2021). Bei der Präsidentenwahl im Jahr 2019 hat die damalige Bundesregierung versucht, Madobe durch einen loyalen Präsidenten abzulösen. Dieser Versuch scheiterte, und Madobe wurde - bei einer umstrittenen Wahl - als Präsident bestätigt (HIPS 8.2.2022). Im August 2022 hat das Parlament in Kismayo die Verfassung von Jubaland geändert und das eigene sowie das Mandat von Präsident Madobe bis August 2024 verlängert. Dies wurde (UNSC 1.9.2022b) und wird von der Opposition kritisiert. Eigentlich wäre die Amtszeit im August 2023 zu Ende gegangen (Sahan/SWT 14.6.2023). Die Lage in Jubaland ist relativ ruhig. Die nächstes Jahr stattfindenden Wahlen können aber neue Probleme mit sich bringen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die in der Region Gedo neugebildete Union of Presidential Candidates um den ehemaligen Vizepräsidenten Fartag zeigt, dass es nach wie vor eine aufrechte Opposition der Marehan zu Madobe gibt (BMLV 1.12.2023). Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vgl. BS 2022a). Überhaupt hängt Präsident Madobe stark von Kenia ab (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits überschneiden sich in diesem Bundesstaat sowohl komplexe regionale und nationale Politik als auch Clanbeziehungen. Jubaland wird von vielen Clans bewohnt, aber die beiden dominanten Clans sind die Marehan (v.a. in Gedo) und die Ogadeni (v.a. in Lower Juba) (Sahan/SWT 14.6.2023). Dies sind die beiden Pole in Jubaland. Historisch haben diese beiden Clans kaum Gemeinsamkeiten. Sie spielen seit Jahren Äthiopien und Kenia gegeneinander aus, denn auch zwischen diesen beiden Ländern gibt es eine ständige Rivalität um regionale Machtansprüche (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Das vorrangige Ziel der Regierung von Jubaland ist die Herstellung der Autorität über das gesamte beanspruchte Gebiet – gegenüber jedermann, egal ob al Shabaab, Regierung oder Clans (BMLV 1.12.2023).Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vergleiche BS 2022a). Überhaupt hängt Präsident Madobe stark von Kenia ab (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits überschneiden sich in diesem Bundesstaat sowohl komplexe regionale und nationale Politik als auch Clanbeziehungen. Jubaland wird von vielen Clans bewohnt, aber die beiden dominanten Clans sind die Marehan (v.a. in Gedo) und die Ogadeni (v.a. in Lower Juba) (Sahan/SWT 14.6.2023). Dies sind die beiden Pole in Jubaland. Historisch haben diese beiden Clans kaum Gemeinsamkeiten. Sie spielen seit Jahren Äthiopien und Kenia gegeneinander aus, denn auch zwischen diesen beiden Ländern gibt es eine ständige Rivalität um regionale Machtansprüche (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Das vorrangige Ziel der Regierung von Jubaland ist die Herstellung der Autorität über das gesamte beanspruchte Gebiet – gegenüber jedermann, egal ob al Shabaab, Regierung oder Clans (BMLV 1.12.2023). In Gedo kam es im Juni 2023 zu politischen Unruhen, als der Präsident einen neuen Gouverneur und vier Stellvertreter für die Region ernannt hat. Die amtierende Regierung von Gedo hatte die Ernennungen abgelehnt (ACLED 30.6.2023). Nach wochenlangen Spannungen um die von Madobe eingesetzte neue Verwaltung lenkten die Marehan ein und akzeptierten den neuen Gouverneur. Auch der nunmehrige Ex-Gouverneur erklärte seine Unterstützung für Madobe. Es sollen dafür erhebliche Geldmittel an Vertreter der Marehan geflossen sein (BMLV 1.12.2023). Die Akzeptanz des neuen Gouverneurs hängt offenbar auch an der Unterstützung der Bundesregierung für Madobe und an der Gleichgültigkeit Äthiopiens (Sahan/SWT 12.7.2023). Oppositionelle in Jubaland haben darüber geklagt, dass die Bundesregierung Druck auf die Behörden in Gedo ausübt, damit diese mit Präsident Madobe kooperieren. Demnach hat die Bundesregierung gedroht, Gehälter einzubehalten (HO 9.7.2023). Viele Politiker Gedos und auch viele Einwohner stehen trotzdem auch weiterhin in Opposition zur Verwaltung Madobes (Sahan/SWT 12.7.2023). Eine Quelle erklärt, dass die Marehan von Äthiopien abhängig sind. Zudem verfügt bei der Frage von Gedo die politische Seite von Ex-Präsident Farmaajo über maßgeblichen Einfluss (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). In Kismayo hat sich die Verwaltung durch Jubaland gefestigt und diese funktioniert. Dies gilt auch für die Kooperation mit anderen Clans und deren Beteiligung an Regierungsaufgaben. Die Kooperation kenianischer Truppen mit lokalen Sicherheitskräften ist mit ein Grund für die in Kismayo gegebene, relative Stabilität (BMLV 1.12.2023). Quellen ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30/6/2023): Somalia: Political Turmoil Threatens the Fight Against Al-Shabaab, https://acleddata.com/2023/06/30/somalia-situation-update-june-2023-political-turmoil-threatens-the-fight-against-al-shabaab/, Zugriff 26.9.2023; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1/12/2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail; BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; GITOC/Bahadur - Jay Bahadur (Autor), Global Initiative Against Transnational Organized Crime (Herausgeber) (8/12/2022): Terror and Taxes. Inside al-Shabaab’s revenue-collection machine, https://globalinitiative.net/wp-content/uploads/2022/12/AS-protection-economies.-WEB.pdf, Zugriff 9.10.2023; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8/2/2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 9.10.2023; HO - Hiiraan Online (9/7/2023): Jubbaland politicians form Union of Presidential Candidates in Nairobi, https://www.hiiraan.com/news4/2023/July/192166/jubbaland_politicians_form_union_of_presidential_candidates_in_nairobi.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdateFront, Zugriff 9.10.2023; IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12/7/2023): Gedo and Juba