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{'item': 'W161 2279780-1'}

Obsah (10)§ 3Art. 133§ 14§ 26§ 8Art. 129Art. 130Art. 131§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlW161 2279780-1 Spruch, W161 2279780-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 3Abs. 4 Konsularbeglaubigungsgesetz (KBegl

G) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz 4, Konsularbeglaubigungsgesetz (KBeglG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 09.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer (in Folge:BF) bei der Österreichischen Botschaft Dakar (in der Folge: ÖB Dakar) eine Überbeglaubigung folgender Urkunden: a. Sozialbericht („social enquiry report“) o.Zl. des XXXX vom 28.01.2021;a. Sozialbericht („social enquiry report“) o.Zl. des römisch 40 vom 28.01.2021; b. Adoptionsbeschluss des XXXX vom 25.07.2018 („Order in the matter of XXXX (Minor) and in the matter of an application for Adotion“);b. Adoptionsbeschluss des römisch 40 vom 25.07.2018 („Order in the matter of römisch 40 (Minor) and in the matter of an application for Adotion“); c. Geburtsurkunde XXXX vom 21.08.2017 registriert durch XXXX .c. Geburtsurkunde römisch 40 vom 21.08.2017 registriert durch römisch 40 .
  2. Die ÖB Dakar beauftragte daraufhin eine Vertrauensanwältin, die mit Schreiben vom 09.07.2021 mitteilte, dass sie Anfragen zur Verifizierung dieser 3 Dokumente gestellt und diesbezüglich schriftliche Antworten erhalten habe. Die Geburtsurkunde des BF und die ebenfalls vorgelegte Sterbeurkunde seiner Mutter seien

der Rückmeldungen echt. Mit Schreiben vom 28.04.2021 sei der Vertrauensanwältin XXXX mitgeteilt worden, dass der Bericht des Sozialarbeiters echt sei. Sie habe zudem eine Anfrage an das in der Adoptionssache ausgewiesene Gericht gestellt – dieses habe mit Schreiben vom 23.04.2021 mitgeteilt, dass die „Order“(Adoptionsbesschluss) vom 25.07.2018 nicht mit den verfügbaren aktenkundigen Informationen habe verifiziert werden können. Die Vertrauensanwältin habe auch mit XXXX gesprochen, und habe diese ihr gesagt, dass keine Aufzeichnungen vorlägen, die eine Existenz der „Order“ bestätigen würden. Die Geburtsurkunde des BF und die ebenfalls vorgelegte Sterbeurkunde seiner Mutter seien

der Rückmeldungen echt. Mit Schreiben vom 28.04.2021 sei der Vertrauensanwältin römisch 40 mitgeteilt worden, dass der Bericht des Sozialarbeiters echt sei. Sie habe zudem eine Anfrage an das in der Adoptionssache ausgewiesene Gericht gestellt – dieses habe mit Schreiben vom 23.04.2021 mitgeteilt, dass die „Order“(Adoptionsbesschluss) vom 25.07.2018 nicht mit den verfügbaren aktenkundigen Informationen habe verifiziert werden können. Die Vertrauensanwältin habe auch mit römisch 40 gesprochen, und habe diese ihr gesagt, dass keine Aufzeichnungen vorlägen, die eine Existenz der „Order“ bestätigen würden. Der Bericht des Sozialarbeiters sei gemeinsam mit einem Schreiben vorgelegt worden – beide Schriftstücke würden als Datum den 28.01.2021 aufweisen. Dieses Datum sei inkonsistent mit der „Order“, die als Datum den 25.07.2018 aufweise. Der „Order“ nach sei der Antrag am 18.07.2018 gestellt worden, zudem werde darin auf einen Bericht vom 23.07.2018 verwiesen. Es sei zu erwarten, dass – sollte ein Bericht existiert haben – eine Kopie dieses Berichts vorgelegt werden würde und nicht ein Bericht, der auf ein Datum drei Jahre später laute. Zudem gebe der Bericht darüber Auskunft, dass die Antragstellerin zu ihrem Mann nach Österreich gezogen sei – trotzdem gebe der Bericht Auskünfte über ihre Wohnverhältnisse und impliziere, dass sie in Gambia lebe. Weiters verlange „Section 110 of the Children’s Act“, dass ein Adoptionsantrag erst in Erwägung gezogen werden solle, wenn der Antragsteller das Kind für zumindest 36 Monate unter der Aufsicht eines Sozialarbeiters betreut habe. Der Bericht müsste demnach über den Verlauf des 36-monatigen Zeitraums Auskunft geben – was er nicht tue. Der Sterbeurkunde nach sei die Mutter des BF am XXXX verstorben, die Geburt des BF sei hingegen erst am 21.08.2017 registriert worden. Die Vertrauensanwältin könne daher auch nicht bestätigen, dass die Geburtsurkunde in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen ausgestellt worden sei, da diese erst nach dem Sterbetag der Mutter ausgestellt worden sei und keine Informationen darüber vorliegen würden, ob die Eltern des BF verheiratet gewesen seien (ein Umstand, der wiederum Auswirkungen darauf habe, ob der Vater des BF die Geburt habe allein registrieren lassen können oder der Adoption habe zustimmen können).Der Sterbeurkunde nach sei die Mutter des BF am römisch 40 verstorben, die Geburt des BF sei hingegen erst am 21.08.2017 registriert worden. Die Vertrauensanwältin könne daher auch nicht bestätigen, dass die Geburtsurkunde in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen ausgestellt worden sei, da diese erst nach dem Sterbetag der Mutter ausgestellt worden sei und keine Informationen darüber vorliegen würden, ob die Eltern des BF verheiratet gewesen seien (ein Umstand, der wiederum Auswirkungen darauf habe, ob der Vater des BF die Geburt habe allein registrieren lassen können oder der Adoption habe zustimmen können). 3. Mit Schreiben der ÖB Dakar vom 06.09.2021 wurde mitgeteilt, dass die anwaltliche Überprüfung der Dokumente, die im Zuge des Adoptionsverfahren vorgelegt worden seien, abgeschlossen sei. Die anwaltliche Überprüfung habe hinsichtlich der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der eingereichten Urkunden Diskrepanzen ergeben, und wurden in diesem Zusammenhang die geäußerten Bedenken der Vertrauensanwältin im Wesentlichen wiederholt. 4. Mit Bescheid der ÖB Dakar vom 27.05.2023 wurde die Überbeglaubigung des Sozialberichts, des Adoptionsbeschlusses und der Geburtsurkunde

§ 3Abs. 4 KBegl

G verweigert.4. Mit Bescheid der ÖB Dakar vom 27.05.2023 wurde die Überbeglaubigung des Sozialberichts, des Adoptionsbeschlusses und der Geburtsurkunde

Paragraph 3, Absatz 4, KBeglG verweigert. Der mit 28.01.2021 datierte Bericht entspreche nicht den Vorgaben des gambischen Rechts zum Schutz von Minderjährigen in Bezug auf Abschnitt 110 des „Children’s Act 2005“. Darin sei klar festgelegt, dass ein Antrag auf Adoption erst erfolgen könne, wenn sich das zu adoptierende Kind – unter Kontrolle durch das zuständige Sozialamt – zuvor zumindest 36 Monate lang in der Pflege der potentiellen Adoptiveltern befunden habe. Der Sozialbericht mit Datum 28.01.2021 sei erst am 29.01.2021 nach einem Verbesserungsauftrag der ÖB Dakar vorgelegt worden. Dieser Sozialbericht sei daher offenbar erst nachträglich angefertigt worden und daher inhaltlich falsch. Das Gerichtsurteil vom 23.07.2018 sei durch das zuständige Gericht nicht bestätigt worden. Dieses Dokument könne nicht anerkannt werden, da ein solcher Gerichtsbeschluss auch auf einen vorhergehenden Sozialbericht verweisen müsste, da das gambische Adoptionsgericht erst auf Grunde eines Sozialreports einen Beschluss im Sinne der gambischen Rechtsgrundlagen fällen könne. Hinsichtlich der Geburtsurkunde würden gravierende Zweifel bestehen, ob diese in Übereinstimmungen mit dem maßgeblichen gambischen Gesetz ausgestellt worden sei, zumal die Ausstellung und Beurkundung erst nach dem Tod der biologischen Mutter erfolgt sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass am 06.09.2021 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erfolgt und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt worden sei. Es sei keine Stellungnahme zur Mitteilung der ÖB Dakar erstattet worden. Der Bescheid wurde der Vertreterin des BF am 05.06.2023 übermittelt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde am 03.07.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF habe bei der ÖB Dakar die Überbeglaubigung der in Vorlage gebrachten echten und inhaltlich richtigen Dokumente beantragt. Es würden weder Zweifel an der Echtheit der ausländischen Dokumente noch an deren inhaltlicher Richtigkeit bestehen. Solche Zweifel habe auch die belangte Behörde nicht vorgebracht, sondern lediglich die Frage gestellt, ob gambische Rechtsvorschriften eingehalten worden seien. Der Sozialbericht vom 28.01.2021 sei echt und inhaltlich richtig. Wofür der Sozialbericht nach gambischen Recht Voraussetzung sei, sei für die Überbeglaubigung des Sozialberichts selbst nicht relevant. Es obliege insbesondere nicht der belangten Behörde, zu überprüfen, ob der Sozialbericht nach den Vorschriften eines anderen Staates für eine Adoption ausreichend sei. Der Adoptionsbeschluss sei ebenfalls echt und richtig. Die belangte Behörde führe in ihrer Begründung aus, dass das Dokument nicht anerkannt werden könne, da ein solcher Adoptionsbeschluss auf einen vorhergehenden Sozialbericht verweisen müsse. Die belangte Behörde habe aber nicht zu überprüfen, ob die Rechtsnormen eines anderen Staates, die die Adoption von Minderjährigen regeln würden, eingehalten worden seien. Beim Adoptionsbeschluss handle es sich um einen vom zuständigen Gericht gefassten Beschluss, an den auch die ÖB Dakar gebunden sei. Die Geburtsurkunde sei auch echt und richtig – auch hinsichtlich dieser Urkunde obliege es nicht der belangten Behörde, zu prüfen, ob diese dem gambischen Recht entspreche. Die belangte Behörde habe ihre Kompetenzen überschritten. § 3 Abs. 4 KBeglG beziehe sich lediglich auf Zweifel betreffend die Verletzung oder Umgehung österreichischer Rechtsnormen, bei deren Vorliegen die Beglaubigung verweigert werden müsse. Zweifel, dass österreichische Rechtsnormen verletzt oder umgangen worden seien, würden nicht bestehen und seien auch nicht behauptet worden. Der BF habe zudem am 20.12.2022 eine Stellungnahme eingebracht, in der ausgeführt worden sei, warum die Überbeglaubigung durchgeführt werden müsse. Diese Stellungnahme sei im Bescheid nicht erwähnt worden. Hätte die belangte Behörde das Vorbringen des BF berücksichtigt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Überbeglaubigung vorlägen. Die belangte Behörde habe ihre Kompetenzen überschritten. Paragraph 3, Absatz 4, KBeglG beziehe sich lediglich auf Zweifel betreffend die Verletzung oder Umgehung österreichischer Rechtsnormen, bei deren Vorliegen die Beglaubigung verweigert werden müsse. Zweifel, dass österreichische Rechtsnormen verletzt oder umgangen worden seien, würden nicht bestehen und seien auch nicht behauptet worden. Der BF habe zudem am 20.12.2022 eine Stellungnahme eingebracht, in der ausgeführt worden sei, warum die Überbeglaubigung durchgeführt werden müsse. Diese Stellungnahme sei im Bescheid nicht erwähnt worden. Hätte die belangte Behörde das Vorbringen des BF berücksichtigt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Überbeglaubigung vorlägen.
  2. In weiterer Folge erließ die ÖB Dakar am 10.08.2023 rechtzeitig eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.6. In weiterer Folge erließ die ÖB Dakar am 10.08.2023 rechtzeitig eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Eingangs werde festgehalten, dass XXXX , die in der Beschwerde als Mutter des BF bezeichnet werde, nicht dessen Mutter, sondern offenbar eine Tante mütterlicherseits sei. Seine biologische Mutter sei

der vorgelegten Sterbeurkunde am XXXX verstorben. Eingangs werde festgehalten, dass römisch 40 , die in der Beschwerde als Mutter des BF bezeichnet werde, nicht dessen Mutter, sondern offenbar eine Tante mütterlicherseits sei. Seine biologische Mutter sei

der vorgelegten Sterbeurkunde am römisch 40 verstorben. In Hinblick auf die mangelnde Urkundensicherheit in Gambia seien die Urkunden

§ 3Abs. 3 KBegl

G in Verbindung mit § 7 KBeglV einer formalen und inhaltlichen Überprüfung durch die Vertrauensanwältin der belangten Behörde unterzogen worden. Das Gutachten der Vertrauensanwältin sei mit 09.07.2021 datiert – die belangte Behörde habe auf Basis des Gutachtens entschieden. In Hinblick auf die mangelnde Urkundensicherheit in Gambia seien die Urkunden

Paragraph 3, Absatz 3, KBeglG in Verbindung mit Paragraph 7, KBeglV einer formalen und inhaltlichen Überprüfung durch die Vertrauensanwältin der belangten Behörde unterzogen worden. Das Gutachten der Vertrauensanwältin sei mit 09.07.2021 datiert – die belangte Behörde habe auf Basis des Gutachtens entschieden. Die in der Beschwerde genannte Stellungnahme vom 20.12.2022 sei bei der belangten Behörde nie eingelangt. Der schriftlichen Aufforderung vom 03.07.2023, die Stellungnahme samt Zustellnachweis zu übermitteln, sei bis dato nicht nachgekommen worden. Sowohl der BF als auch die adoptionswillige Person seien Staatsangehörige Gambias und würden nur das gambische Personalstatut besitzen.

§ 26

IPR-Gesetz seien die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt nach gambischen Recht zu beurteilen.

§ 8

IPR-Gesetz sei die Form einer Rechtshandlung nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst – es genüge jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen werde. Sowohl der BF als auch die adoptionswillige Person seien Staatsangehörige Gambias und würden nur das gambische Personalstatut besitzen.

Paragraph 26, IPR-Gesetz seien die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt nach gambischen Recht zu beurteilen.

Paragraph 8, IPR-Gesetz sei die Form einer Rechtshandlung nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst – es genüge jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen werde. Um die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit einer ausländischen Urkunde zu überprüfen, bedürfe es einer formalen Verifizierung (Unterschrift und Siegel auf den Beglaubigungsvermerken, Einhaltung der Ortsform

§ 8

IPR-Gesetz) sowie einer inhaltlichen Verifizierung (allfällige [Ver-]Fälschungen des Inhalts oder von Teilen des Inhalts). Diese Verifizierung sei durch die Vertrauensanwältin durchgeführt worden. Um die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit einer ausländischen Urkunde zu überprüfen, bedürfe es einer formalen Verifizierung (Unterschrift und Siegel auf den Beglaubigungsvermerken, Einhaltung der Ortsform

Paragraph 8, IPR-Gesetz) sowie einer inhaltlichen Verifizierung (allfällige [Ver-]Fälschungen des Inhalts oder von Teilen des Inhalts). Diese Verifizierung sei durch die Vertrauensanwältin durchgeführt worden. Zum Sozialbericht: Dem Sozialbericht vom 28.01.2021 sei zu entnehmen, dass die Adoptionswerberin ab etwa 2011 für XXXX im Gambia gearbeitet habe und später („later“ ohne Datumsangabe) nach Österreich verzogen sei, um mit ihrem Ehemann zusammen zu leben. Aus den der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass ihr erster Aufenthaltstitel bereits am 02.11.2017 erteilt worden wäre. Dennoch sei der Bericht so formuliert, als lebte der BF bei der Adoptionswerberin in Gambia. Dem Sozialbericht vom 28.01.2021 sei zu entnehmen, dass die Adoptionswerberin ab etwa 2011 für römisch 40 im Gambia gearbeitet habe und später („later“ ohne Datumsangabe) nach Österreich verzogen sei, um mit ihrem Ehemann zusammen zu leben. Aus den der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass ihr erster Aufenthaltstitel bereits am 02.11.2017 erteilt worden wäre. Dennoch sei der Bericht so formuliert, als lebte der BF bei der Adoptionswerberin in Gambia. Weiters müsse für eine Adoption in Gambia ein Sozialbericht XXXX vorliegen. Da der am 29.01.2021 vorgelegte Sozialbericht, der gegenständlichen Aufenthalt dokumentiere, mit 28.01.2021 datiert sei, könne er erst nach dem Adoptionsbeschluss vom 23.07.2018 erstellt worden sein. Daraus ergebe sich zwingend, dass zumindest eines der beiden Dokumente ge- oder verfälscht sei, oder dass bei Erstellung zumindest eines der Dokumente die lokalen Rechtsvorschriften nicht eingehalten worden wären.Weiters müsse für eine Adoption in Gambia ein Sozialbericht römisch 40 vorliegen. Da der am 29.01.2021 vorgelegte Sozialbericht, der gegenständlichen Aufenthalt dokumentiere, mit 28.01.2021 datiert sei, könne er erst nach dem Adoptionsbeschluss vom 23.07.2018 erstellt worden sein. Daraus ergebe sich zwingend, dass zumindest eines der beiden Dokumente ge- oder verfälscht sei, oder dass bei Erstellung zumindest eines der Dokumente die lokalen Rechtsvorschriften nicht eingehalten worden wären. Der Adoptionsbeschluss vom 23.07.2018 beziehe sich zudem auf einen ebenfalls mit 23.07.2018 datierten Sozialbericht, der weder dem Beschluss beigefügt gewesen wäre noch der belangten Behörde vorgelegt worden wäre. Zum Adoptionsbeschluss: Die Echtheit des Gerichtsbeschlusses vom 23.07.2018 habe auf Nachfrage der Vertrauensanwältin vom ausstellenden Gericht nicht bestätigt werden können, da diesem keine Aufzeichnungen vorlägen. Aus dem Beschluss sei ersichtlich, dass die Adoptionswerberin bei der Tagsatzung nicht anwesend gewesen wäre, sondern lediglich ihre Rechtsvertretung, es sei davon auszugehen, dass die Adoptionswerberin sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich befunden habe. Zur Geburtsurkunde: Hinsichtlich der Geburtsurkunde könne festgehalten werden, dass das Gambische Recht vorsehe: - der Vater eines ehelichen Kindes habe die Geburt innerhalb von 14 Tagen zu registrieren; - bei unehelichen Kindern, wenn der Vater verstorben oder abwesend vom Geburtsort des Kindes sei, müsse die Geburt innerhalb von 14 Tagen durch die Mutter registriert werden; - wenn einer oder beide Elternteile verstorben oder nicht fähig seien, das Kind zu registrieren, wobei unmaßgeblich sei, ob sie verheiratet gewesen wären, müsse die Geburt durch den Bewohner des Hauses, in dem die Geburt stattgefunden habe, innerhalb von 14 Tagen registriert werden. Niemand dürfe ohne seine Zustimmung als Vater eines nichtehelichen Kindes in das Geburtenregister eingetragen werden. Die Registrierung der Geburt XXXX sei erst am 21.08.2017 erfolgt. Zwar würden

Auskunft der Vertrauensanwältin auch Registrierungen nach abgelaufener Frist akzeptiert (delayed oder layed), doch sei selbst bei großzügiger Interpretation von “layed“ fraglich, ob der Vater zur Durchführung der Registrierung überhaupt berechtigt gewesen wäre. Da nicht feststellbar sei, ob die Eltern des BF verheiratet gewesen wären oder nicht, habe von der Vertrauensanwältin nicht bestätigt werden können, dass die Geburt im Einklang mit den angeführten Gesetzesbestimmungen registriert worden wäre. Die Registrierung der Geburt römisch 40 sei erst am 21.08.2017 erfolgt. Zwar würden

Auskunft der Vertrauensanwältin auch Registrierungen nach abgelaufener Frist akzeptiert (delayed oder layed), doch sei selbst bei großzügiger Interpretation von “layed“ fraglich, ob der Vater zur Durchführung der Registrierung überhaupt berechtigt gewesen wäre. Da nicht feststellbar sei, ob die Eltern des BF verheiratet gewesen wären oder nicht, habe von der Vertrauensanwältin nicht bestätigt werden können, dass die Geburt im Einklang mit den angeführten Gesetzesbestimmungen registriert worden wäre. Aus den angeführten Gründen sei es dem BF nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Vertreterin des BF am 17.08.2023 übermittelt.

  1. Der BF brachte am 31.08.2023 fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
  2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten vom 13.10.2023, eingelangt am 17.10.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
  3. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit 15.07.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
  4. Am 21.11.2024 wurde die ÖB Dakar aufgefordert, den verfahrenseinleitenden Antrag zu übermitteln, da dieser nicht im vorgelegten Akt aufliege. Mit Schreiben vom 09.12.2024 teilte die ÖB Dakar mit, dass die Antragstellung auf Beglaubigung der Urkunden durch das Einreichen der Urkunden am 09.11.2020 mittels mündlichem Antrag erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der minderjährige BF ist gambischer Staatsbürger und beantragte am 09.11.2020 die Überbeglaubigung eines Sozialberichtes (Social enquiry report) vom 28.01.2021, eines Adoptionsbeschlusses des XXXX vom 25.07.2018 sowie der Geburtsurkunde XXXX vom 21.08.2017, registriert durch XXXX . Der minderjährige BF ist gambischer Staatsbürger und beantragte am 09.11.2020 die Überbeglaubigung eines Sozialberichtes (Social enquiry report) vom 28.01.2021, eines Adoptionsbeschlusses des römisch 40 vom 25.07.2018 sowie der Geburtsurkunde römisch 40 vom 21.08.2017, registriert durch römisch 40 . Die Mutter des BF verstarb am XXXX .Die Mutter des BF verstarb am römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, ob die Eltern des BF verheiratet waren. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, ob der Vater des am XXXX geborenen BF zu der erst am 21.08.2017 erfolgten Registrierung der Geburt überhaupt berechtigt war. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Eltern des BF verheiratet waren. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, ob der Vater des am römisch 40 geborenen BF zu der erst am 21.08.2017 erfolgten Registrierung der Geburt überhaupt berechtigt war. Bei der Adoptionswerberin XXXX handelt es sich um die Tante des BF. Diese erhielt bereits am 02.11.2017 ihren ersten Aufenthaltstitel in Österreich. Sie verzog zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt von Gambia nach Österreich, um mit ihrem Mann zusammen zu leben. Sie war in Österreich von 10.02.2016 – 08.03.2016 mit Nebenwohnsitz und ist seit 01.02.2018 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich der nunmehrige BF wie im Gesetz in Gambia vorgeschrieben, zumindest 36 Monate in der Pflege der potentiellen Adoptionseltern bzw. gegenständlich der Adoptionsmutter befunden hat. Bei der Adoptionswerberin römisch 40 handelt es sich um die Tante des BF. Diese erhielt bereits am 02.11.2017 ihren ersten Aufenthaltstitel in Österreich. Sie verzog zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt von Gambia nach Österreich, um mit ihrem Mann zusammen zu leben. Sie war in Österreich von 10.02.2016 – 08.03.2016 mit Nebenwohnsitz und ist seit 01.02.2018 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich der nunmehrige BF wie im Gesetz in Gambia vorgeschrieben, zumindest 36 Monate in der Pflege der potentiellen Adoptionseltern bzw. gegenständlich der Adoptionsmutter befunden hat. Die ÖB Dakar beauftragte daraufhin eine Vertrauensanwältin, die mit Schreiben vom 09.07.2021 mitteilte, dass sie Anfragen zur Verifizierung dieser drei Dokumente gestellt und diesbezüglich schriftliche Antworten erhalten habe, und führte sie darüber hinaus insbesondere wie folgt aus: Die Geburtsurkunde des BF und die ebenfalls vorgelegte Sterbeurkunde seiner Mutter seien

der Rückmeldungen echt. Mit Schreiben vom 28.04.2021 sei der Vertrauensanwältin XXXX mitgeteilt worden, dass der Bericht des Sozialarbeiters echt sei. Sie habe zudem eine Anfrage an das in der Adoptionssache ausgewiesene Gericht gestellt – dieses habe mit Schreiben vom 23.04.2021 mitgeteilt, dass die „Order“ vom 25.07.2018 nicht mit den verfügbaren aktenkundigen Informationen habe verifiziert werden können. Die Vertrauensanwältin habe auch mit XXXX gesprochen, und habe diese ihr gesagt, dass keine Aufzeichnungen vorlägen, die eine Existenz der „Order“ bestätigen würden. Die Geburtsurkunde des BF und die ebenfalls vorgelegte Sterbeurkunde seiner Mutter seien

der Rückmeldungen echt. Mit Schreiben vom 28.04.2021 sei der Vertrauensanwältin römisch 40 mitgeteilt worden, dass der Bericht des Sozialarbeiters echt sei. Sie habe zudem eine Anfrage an das in der Adoptionssache ausgewiesene Gericht gestellt – dieses habe mit Schreiben vom 23.04.2021 mitgeteilt, dass die „Order“ vom 25.07.2018 nicht mit den verfügbaren aktenkundigen Informationen habe verifiziert werden können. Die Vertrauensanwältin habe auch mit römisch 40 gesprochen, und habe diese ihr gesagt, dass keine Aufzeichnungen vorlägen, die eine Existenz der „Order“ bestätigen würden. Der Bericht des Sozialarbeiters sei gemeinsam mit einem Schreiben vorgelegt worden – beide Schriftstücke würden als Datum den 28.01.2021 aufweisen. Dieses Datum sei inkonsistent mit der „Order“, die als Datum den 25.07.2018 aufweise. Der „Order“ nach sei der Antrag am 18.07.2018 gestellt worden, zudem werde darin auf einen Bericht vom 23.07.2018 verwiesen. Es sei zu erwarten, dass – sollte ein Bericht existiert haben – eine Kopie dieses Berichts vorgelegt werden würde und nicht ein Bericht, der auf ein Datum drei Jahre später laute. Zudem gebe der Bericht darüber Auskunft, dass die Antragstellerin zu ihrem Mann nach Österreich gezogen sei – trotzdem gebe der Bericht Auskünfte über ihre Wohnverhältnisse und impliziere, dass sie in Gambia lebe. Weiters verlange „Section 110 of the Children’s Act“, dass ein Adoptionsantrag erst in Erwägung gezogen werden solle, wenn der Antragsteller das Kind für zumindest 36 Monate unter der Aufsicht eines Sozialarbeiters betreut habe. Der Bericht müsste demnach über den Verlauf des 36-monatigen Zeitraums Auskunft geben – was er nicht tue. Der Sterbeurkunde nach sei die Mutter des BF am XXXX verstorben, die Geburt des BF sei hingegen erst am 21.08.2017 registriert worden. Die Vertrauensanwältin könne daher auch nicht bestätigen, dass die Geburtsurkunde in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen ausgestellt worden sei, da diese erst nach dem Sterbetag der Mutter ausgestellt worden sei und keine Informationen darüber vorliegen würden, ob die Eltern des BF verheiratet gewesen seien (ein Umstand, der wiederum Auswirkungen darauf habe, ob der Vater des BF die Geburt habe allein registrieren lassen können oder der Adoption habe zustimmen können).Der Sterbeurkunde nach sei die Mutter des BF am römisch 40 verstorben, die Geburt des BF sei hingegen erst am 21.08.2017 registriert worden. Die Vertrauensanwältin könne daher auch nicht bestätigen, dass die Geburtsurkunde in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen ausgestellt worden sei, da diese erst nach dem Sterbetag der Mutter ausgestellt worden sei und keine Informationen darüber vorliegen würden, ob die Eltern des BF verheiratet gewesen seien (ein Umstand, der wiederum Auswirkungen darauf habe, ob der Vater des BF die Geburt habe allein registrieren lassen können oder der Adoption habe zustimmen können). Die Vertrauensanwältin war sohin nicht in der Lage, die Echtheit und Richtigkeit der drei durch den BF zur Überbeglaubigung vorgelegten Dokumenten zu bestätigen. Mit Schreiben der ÖB Dakar vom 06.09.2021 wurde mitgeteilt, dass die anwaltliche Überprüfung der Dokumente, die im Zuge des Adoptionsverfahren vorgelegt worden seien, abgeschlossen sei. Die anwaltliche Überprüfung habe hinsichtlich der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der eingereichten Urkunden Diskrepanzen ergeben, und wurden in diesem Zusammenhang die geäußerten Bedenken der Vertrauensanwältin im Wesentlichen wiederholt. Der BF hat keine Stellungnahme zum Schreiben der ÖB Dakar vom 06.09.2021 erstattet und im gesamten Verfahren keine weiteren – zur Bescheinigung der Echtheit und Richtigkeit der von ihm vorgelegten und in Zweifel gezogenen Dokumente – Unterlagen beigebracht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag, zu den vorgelegten Urkunden, zum Inhalt der Rückmeldung der Vertrauensanwältin sowie zum Schreiben der ÖB Dakar vom 06.09.2021 gründen auf dem Akteninhalt. Dass der BF keine Stellungnahme zum Schreiben der ÖB Dakar vom 06.09.2021 erstattet hat, gründet ebenfalls auf dem Akteninhalt – in Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die ÖB Dakar in der Beschwerdevorentscheidung ausführte, die in der Beschwerde genannte Stellungnahme vom 20.12.2022 nie erhalten zu haben und dass der schriftlichen Aufforderung vom 03.07.2023, die Stellungnahme samt Zustellnachweis zu übermitteln, bis dato nicht nachgekommen worden sei. Diesen Ausführungen wurde im Vorlageantrag weder widersprochen, noch wurde wenigstens dem Vorlageantrag eine Kopie einer Stellungnahme vom 20.12.2022 beigelegt. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass der anwaltlich vertretene BF seine Argumente vollumfänglich in der Beschwerde vorgebracht hat. Der BF brachte zudem zur Bescheinigung der Echtheit und Richtigkeit der von ihm vorgelegten und in Zweifel gezogenen Dokumente im Rahmen der Beschwerdeerhebung oder bei der Stellung des Vorlageantrags keine weiteren Unterlagen bei. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Art. 129

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129

, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt

Art. 131Abs.

2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts Anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nichts Anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gegenständlich wurde die Überbeglaubigung von Dokumenten seitens der ÖB Dakar mittels Bescheid sowie Beschwerdevorentscheidung abgelehnt. Das Vorgehen der belangten Behörde basiert auf den Bestimmungen des Konsularbeglaubigungsgesetzes (KBeglG), und wurden die Handlungen daher von Bundesorganen im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung gesetzt: Nach den Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 Z 2 und 3 B-VG sind äußere Angelegenheiten (Z 2) sowie die Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, das Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen, das Passwesen, Aufenthaltsverbote, Ausweisungen und Abschiebungen sowie Asyl (Z 3) und Auslieferung Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Nach den Bestimmungen des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 B-VG sind äußere Angelegenheiten (Ziffer 2,) sowie die Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, das Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen, das Passwesen, Aufenthaltsverbote, Ausweisungen und Abschiebungen sowie Asyl (Ziffer 3,) und Auslieferung Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. In Art. 102 Abs. 2 B-VG werden die Regelung und Überwachung des Eintritts in das Bundesgebiet und des Austritts aus ihm, das Passwesen, Aufenthaltsverbote und Abschiebungen sowie Asyl und Auslieferung explizit aufgelistet und sind daher im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden zu besorgen. In Artikel 102, Absatz 2, B-VG werden die Regelung und Überwachung des Eintritts in das Bundesgebiet und des Austritts aus ihm, das Passwesen, Aufenthaltsverbote und Abschiebungen sowie Asyl und Auslieferung explizit aufgelistet und sind daher im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden zu besorgen. In Bezug auf das KBeglG ergibt sich die Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung somit direkt aus Art. 102 Abs. 2 B-VG (hinsichtlich des Art. 10 Abs. 1 Z 2 und 3 B-VG). In Bezug auf das KBeglG ergibt sich die Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung somit direkt aus Artikel 102, Absatz 2, B-VG (hinsichtlich des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 B-VG).

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, weshalb im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, weshalb im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Konsularbeglaubigungsgesetz (KBeglG) lautet auszugsweise: „Beglaubigungen § 3

(1)Beglaubigungen werden unter Beachtung des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, sowie des Bundesgesetzes über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 28/1968, und unbeschadet sonstiger völkerrechtlicher Regelungen in folgenden Fällen vorgenommen:Paragraph 3,
(1)Beglaubigungen werden unter Beachtung des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, sowie des Bundesgesetzes über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,, und unbeschadet sonstiger völkerrechtlicher Regelungen in folgenden Fällen vorgenommen: 1. vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zum Zweck der Verwendung im internationalen Rechtsverkehr und nach vollständiger Einhaltung des jeweils vorgesehenen innerstaatlichen Beglaubigungswegs:
  1. a)Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden – auf Originalen und Duplikaten von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen; – auf Abschriften (Kopien) von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen, wenn die Überbeglaubigung auf dem Original oder einem Duplikat der Urkunde nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
  2. b)Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden auf in Österreich errichteten privaten Urkunden einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen;
  3. c)Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken von Vertretungsbehörden oder anderen dazu befugten Behörden jener Staaten, die durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten festgelegt wurden, auf im jeweiligen Staat errichteten Quellendokumenten;
  4. d)Beglaubigungen von Quellendokumenten, die öffentliche Urkunden sind und die von Vertretungsbehörden errichtet wurden. 2. von Vertretungsbehörden:
  5. a)Überbeglaubigungen von Überbeglaubigungsvermerken des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten

Z 1 lit. a bis c;a) Überbeglaubigungen von Überbeglaubigungsvermerken des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten

Ziffer eins, Litera a bis c;

  1. b)zum Zweck der Verwendung in Österreich oder für österreichische Staatsbürger und Österreich zuzurechnende juristische Personen:
  2. aa)Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken eines ausländischen Außenministeriums auf Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) von im Amtsbereich der betreffenden Vertretungsbehörde errichteten Quellendokumenten; außerdem kann der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, in welchen Fällen solche Überbeglaubigungen auch auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen dieser Urkunden vorgenommen werden können;
  3. bb)Beglaubigungen von Unterschriften auf privaten Quellendokumenten, soweit eine Beglaubigung in Österreich nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
  4. c)für österreichische Staatsbürger und Österreich zuzurechnende juristische Personen: Beglaubigungen von elektronisch errichteten Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind.

(2)Die Überbeglaubigung eines Beglaubigungsvermerks auf einer öffentlichen Urkunde und die Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde bestätigen lediglich die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels sowie, falls völkerrechtliche Regelungen dies vorsehen, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat. Die Beglaubigung der Unterschrift auf einer privaten Urkunde bestätigt lediglich die Echtheit dieser Unterschrift.
(3)Bestehen Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, an der inhaltlichen Richtigkeit einer ausländischen öffentlichen oder einer privaten Urkunde oder an der Echtheit einer Unterschrift, so kann die Konsularbehörde – eine Überprüfung auf Kosten jener Person, die die Urkunde zur Beglaubigung vorlegt, vornehmen lassen, und – eine persönliche Vorsprache jeder Person verlangen, deren Erscheinen für eine solche Überprüfung nötig ist.
(4)Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit eines Beglaubigungsvermerks, an der Echtheit einer Urkunde, an der inhaltlichen Richtigkeit einer ausländischen öffentlichen oder einer privaten Urkunde, an der Richtigkeit einer Übersetzung oder an der Echtheit einer Unterschrift, oder besteht der Verdacht der Verletzung oder Umgehung von Rechtsvorschriften oder einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung, so hat die Konsularbehörde die Beglaubigung zu verweigern. Die Verweigerung kann unbeschadet allenfalls zu ergreifender sonstiger Maßnahmen auf der Urkunde vermerkt werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.“ „Verfahren § 6 Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten regelt das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke nach diesem Bundesgesetz durch Verordnung. In einer solchen Verordnung kann die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden bestimmter Staaten ausgesetzt werden, wenn keine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden gewährleistet werden kann.“Paragraph 6, Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten regelt das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke nach diesem Bundesgesetz durch Verordnung. In einer solchen Verordnung kann die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden bestimmter Staaten ausgesetzt werden, wenn keine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden gewährleistet werden kann.“ § 7 der Konsularbeglaubigungsverordnung (KBeglV) lautet wie folgt:Paragraph 7, der Konsularbeglaubigungsverordnung (KBeglV) lautet wie folgt: „Überprüfung von Urkunden § 7 Wenn die Konsularbehörde eine Überprüfung vorgelegter Urkunden

§ 3Abs. 3 1. Spiegelstrich KBegl

G vornehmen lässt, so hat sie natürliche oder juristische Personen zu beauftragen, die dafür ausreichend mit den allgemeinen und rechtlichen Verhältnissen in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, vertraut sind und in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis mit der Person, die ein Interesse an der Beglaubigung oder Überbeglaubigung hat, stehen.“Paragraph 7, Wenn die Konsularbehörde eine Überprüfung vorgelegter Urkunden

Paragraph 3, Absatz 3,

  1. Spiegelstrich KBeglG vornehmen lässt, so hat sie natürliche oder juristische Personen zu beauftragen, die dafür ausreichend mit den allgemeinen und rechtlichen Verhältnissen in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, vertraut sind und in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis mit der Person, die ein Interesse an der Beglaubigung oder Überbeglaubigung hat, stehen.“ Der BF begehrte unter Vorlage einer „Order“ des XXXX vom 25.07.2018, eines Berichts eines Sozialarbeiters im Zusammenhang mit einer Adoption des BF (datiert mit 28.01.2021) und einer Kopie aus dem gambischen Geburtenregister vom 21.08.2017 die Überbeglaubigung dieser Dokumente im Sinne der Bestimmungen des KBeglG bei der ÖB Dakar.Der BF begehrte unter Vorlage einer „Order“ des römisch 40 vom 25.07.2018, eines Berichts eines Sozialarbeiters im Zusammenhang mit einer Adoption des BF (datiert mit 28.01.2021) und einer Kopie aus dem gambischen Geburtenregister vom 21.08.2017 die Überbeglaubigung dieser Dokumente im Sinne der Bestimmungen des KBeglG bei der ÖB Dakar. Die ÖB Dakar stützte ihre Entscheidung insbesondere auf das eingeholte Gutachten der Vertrauensanwältin vom 09.07.
  2. Die in der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde geäußerten Bedenken in Bezug auf die Echtheit und Richtigkeit der vom BF vorgelegten Urkunden werden vom erkennenden Gericht geteilt. Den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung kann uneingeschränkt gefolgt werden. So ist insbesondere auszuführen, dass sich der vorgelegte Adoptionsbeschluss vom 25.07.2018 auf einen mit 23.07.2018 datierten Sozialbericht bezieht, der weder dem Beschluss beigefügt war, noch bis dato der erkennenden Behörde bzw. dem erkennenden Gericht vorgelegt wurde. Der tatsächlich vorgelegte Sozialbericht vom 28.01.2021 ist aus den in der Beschwerdevorentscheidung dargelegten Gründen widersprüchlich bzw. unklar und widerspricht der Tatsache, dass die Adoptionswerberin bereits am 02.11.2017 einen Aufenthaltstitel in Österreich erhalten hat und sich zum Zeitpunkt des Berichtes zweifelsfrei bereits in Österreich befunden hat. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der eingeholten Meldebestätigung. In Bezug auf den Adoptionsbeschluss verweist die erstinstanzliche Behörde zutreffend darauf, dass die Echtheit des vorgelegten Gerichtsbeschlusses nicht bestätigt werden konnten, da es diesbezüglich keine Aufzeichnungen beim Gericht gibt und darüber hinaus aus dem Beschluss ersichtlich ist, dass die Adoptionswerberin bei der Tagsatzung nicht persönlich anwesend war. Auch die betreffend die Geburtsurkunde geäußerten Bedenken sind zutreffend. Nicht nur erfolgte die Registrierung der Geburt mehr als sieben Jahre nach der Geburt, auch konnte nicht zweifelsfrei dargelegt werden, ob der Vater, der die Geburt letztlich hat eintragen lassen, zur Registrierung nach dem in Gambia geltenden Recht überhaupt dazu berechtigt war. Dem BF ist es im Verfahren nicht gelungen, die ihm vorgehaltenen Zweifel auszuräumen und hat er für die Entscheidung wesentlichen Urkunden im Verfahren nicht vorgelegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte, der vom Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte so aufgrund des Akteninhalts und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte, der vom Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte so aufgrund des Akteninhalts und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
  3. GP, 5; vgl. auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  4. GP, 5; vergleiche auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W161.2279780.1.00

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