G) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz 4, Konsularbeglaubigungsgesetz (KBeglG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
der Rückmeldungen echt. Mit Schreiben vom 28.04.2021 sei der Vertrauensanwältin XXXX mitgeteilt worden, dass der Bericht des Sozialarbeiters echt sei. Sie habe zudem eine Anfrage an das in der Adoptionssache ausgewiesene Gericht gestellt – dieses habe mit Schreiben vom 23.04.2021 mitgeteilt, dass die „Order“(Adoptionsbesschluss) vom 25.07.2018 nicht mit den verfügbaren aktenkundigen Informationen habe verifiziert werden können. Die Vertrauensanwältin habe auch mit XXXX gesprochen, und habe diese ihr gesagt, dass keine Aufzeichnungen vorlägen, die eine Existenz der „Order“ bestätigen würden. Die Geburtsurkunde des BF und die ebenfalls vorgelegte Sterbeurkunde seiner Mutter seien
der Rückmeldungen echt. Mit Schreiben vom 28.04.2021 sei der Vertrauensanwältin römisch 40 mitgeteilt worden, dass der Bericht des Sozialarbeiters echt sei. Sie habe zudem eine Anfrage an das in der Adoptionssache ausgewiesene Gericht gestellt – dieses habe mit Schreiben vom 23.04.2021 mitgeteilt, dass die „Order“(Adoptionsbesschluss) vom 25.07.2018 nicht mit den verfügbaren aktenkundigen Informationen habe verifiziert werden können. Die Vertrauensanwältin habe auch mit römisch 40 gesprochen, und habe diese ihr gesagt, dass keine Aufzeichnungen vorlägen, die eine Existenz der „Order“ bestätigen würden. Der Bericht des Sozialarbeiters sei gemeinsam mit einem Schreiben vorgelegt worden – beide Schriftstücke würden als Datum den 28.01.2021 aufweisen. Dieses Datum sei inkonsistent mit der „Order“, die als Datum den 25.07.2018 aufweise. Der „Order“ nach sei der Antrag am 18.07.2018 gestellt worden, zudem werde darin auf einen Bericht vom 23.07.2018 verwiesen. Es sei zu erwarten, dass – sollte ein Bericht existiert haben – eine Kopie dieses Berichts vorgelegt werden würde und nicht ein Bericht, der auf ein Datum drei Jahre später laute. Zudem gebe der Bericht darüber Auskunft, dass die Antragstellerin zu ihrem Mann nach Österreich gezogen sei – trotzdem gebe der Bericht Auskünfte über ihre Wohnverhältnisse und impliziere, dass sie in Gambia lebe. Weiters verlange „Section 110 of the Children’s Act“, dass ein Adoptionsantrag erst in Erwägung gezogen werden solle, wenn der Antragsteller das Kind für zumindest 36 Monate unter der Aufsicht eines Sozialarbeiters betreut habe. Der Bericht müsste demnach über den Verlauf des 36-monatigen Zeitraums Auskunft geben – was er nicht tue. Der Sterbeurkunde nach sei die Mutter des BF am XXXX verstorben, die Geburt des BF sei hingegen erst am 21.08.2017 registriert worden. Die Vertrauensanwältin könne daher auch nicht bestätigen, dass die Geburtsurkunde in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen ausgestellt worden sei, da diese erst nach dem Sterbetag der Mutter ausgestellt worden sei und keine Informationen darüber vorliegen würden, ob die Eltern des BF verheiratet gewesen seien (ein Umstand, der wiederum Auswirkungen darauf habe, ob der Vater des BF die Geburt habe allein registrieren lassen können oder der Adoption habe zustimmen können).Der Sterbeurkunde nach sei die Mutter des BF am römisch 40 verstorben, die Geburt des BF sei hingegen erst am 21.08.2017 registriert worden. Die Vertrauensanwältin könne daher auch nicht bestätigen, dass die Geburtsurkunde in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen ausgestellt worden sei, da diese erst nach dem Sterbetag der Mutter ausgestellt worden sei und keine Informationen darüber vorliegen würden, ob die Eltern des BF verheiratet gewesen seien (ein Umstand, der wiederum Auswirkungen darauf habe, ob der Vater des BF die Geburt habe allein registrieren lassen können oder der Adoption habe zustimmen können). 3. Mit Schreiben der ÖB Dakar vom 06.09.2021 wurde mitgeteilt, dass die anwaltliche Überprüfung der Dokumente, die im Zuge des Adoptionsverfahren vorgelegt worden seien, abgeschlossen sei. Die anwaltliche Überprüfung habe hinsichtlich der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der eingereichten Urkunden Diskrepanzen ergeben, und wurden in diesem Zusammenhang die geäußerten Bedenken der Vertrauensanwältin im Wesentlichen wiederholt. 4. Mit Bescheid der ÖB Dakar vom 27.05.2023 wurde die Überbeglaubigung des Sozialberichts, des Adoptionsbeschlusses und der Geburtsurkunde
G verweigert.4. Mit Bescheid der ÖB Dakar vom 27.05.2023 wurde die Überbeglaubigung des Sozialberichts, des Adoptionsbeschlusses und der Geburtsurkunde
Paragraph 3, Absatz 4, KBeglG verweigert. Der mit 28.01.2021 datierte Bericht entspreche nicht den Vorgaben des gambischen Rechts zum Schutz von Minderjährigen in Bezug auf Abschnitt 110 des „Children’s Act 2005“. Darin sei klar festgelegt, dass ein Antrag auf Adoption erst erfolgen könne, wenn sich das zu adoptierende Kind – unter Kontrolle durch das zuständige Sozialamt – zuvor zumindest 36 Monate lang in der Pflege der potentiellen Adoptiveltern befunden habe. Der Sozialbericht mit Datum 28.01.2021 sei erst am 29.01.2021 nach einem Verbesserungsauftrag der ÖB Dakar vorgelegt worden. Dieser Sozialbericht sei daher offenbar erst nachträglich angefertigt worden und daher inhaltlich falsch. Das Gerichtsurteil vom 23.07.2018 sei durch das zuständige Gericht nicht bestätigt worden. Dieses Dokument könne nicht anerkannt werden, da ein solcher Gerichtsbeschluss auch auf einen vorhergehenden Sozialbericht verweisen müsste, da das gambische Adoptionsgericht erst auf Grunde eines Sozialreports einen Beschluss im Sinne der gambischen Rechtsgrundlagen fällen könne. Hinsichtlich der Geburtsurkunde würden gravierende Zweifel bestehen, ob diese in Übereinstimmungen mit dem maßgeblichen gambischen Gesetz ausgestellt worden sei, zumal die Ausstellung und Beurkundung erst nach dem Tod der biologischen Mutter erfolgt sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass am 06.09.2021 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erfolgt und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt worden sei. Es sei keine Stellungnahme zur Mitteilung der ÖB Dakar erstattet worden. Der Bescheid wurde der Vertreterin des BF am 05.06.2023 übermittelt.
GVG, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.6. In weiterer Folge erließ die ÖB Dakar am 10.08.2023 rechtzeitig eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Eingangs werde festgehalten, dass XXXX , die in der Beschwerde als Mutter des BF bezeichnet werde, nicht dessen Mutter, sondern offenbar eine Tante mütterlicherseits sei. Seine biologische Mutter sei
der vorgelegten Sterbeurkunde am XXXX verstorben. Eingangs werde festgehalten, dass römisch 40 , die in der Beschwerde als Mutter des BF bezeichnet werde, nicht dessen Mutter, sondern offenbar eine Tante mütterlicherseits sei. Seine biologische Mutter sei
der vorgelegten Sterbeurkunde am römisch 40 verstorben. In Hinblick auf die mangelnde Urkundensicherheit in Gambia seien die Urkunden
G in Verbindung mit § 7 KBeglV einer formalen und inhaltlichen Überprüfung durch die Vertrauensanwältin der belangten Behörde unterzogen worden. Das Gutachten der Vertrauensanwältin sei mit 09.07.2021 datiert – die belangte Behörde habe auf Basis des Gutachtens entschieden. In Hinblick auf die mangelnde Urkundensicherheit in Gambia seien die Urkunden
Paragraph 3, Absatz 3, KBeglG in Verbindung mit Paragraph 7, KBeglV einer formalen und inhaltlichen Überprüfung durch die Vertrauensanwältin der belangten Behörde unterzogen worden. Das Gutachten der Vertrauensanwältin sei mit 09.07.2021 datiert – die belangte Behörde habe auf Basis des Gutachtens entschieden. Die in der Beschwerde genannte Stellungnahme vom 20.12.2022 sei bei der belangten Behörde nie eingelangt. Der schriftlichen Aufforderung vom 03.07.2023, die Stellungnahme samt Zustellnachweis zu übermitteln, sei bis dato nicht nachgekommen worden. Sowohl der BF als auch die adoptionswillige Person seien Staatsangehörige Gambias und würden nur das gambische Personalstatut besitzen.
IPR-Gesetz seien die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt nach gambischen Recht zu beurteilen.
IPR-Gesetz sei die Form einer Rechtshandlung nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst – es genüge jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen werde. Sowohl der BF als auch die adoptionswillige Person seien Staatsangehörige Gambias und würden nur das gambische Personalstatut besitzen.
Paragraph 26, IPR-Gesetz seien die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt nach gambischen Recht zu beurteilen.
Paragraph 8, IPR-Gesetz sei die Form einer Rechtshandlung nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst – es genüge jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen werde. Um die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit einer ausländischen Urkunde zu überprüfen, bedürfe es einer formalen Verifizierung (Unterschrift und Siegel auf den Beglaubigungsvermerken, Einhaltung der Ortsform
IPR-Gesetz) sowie einer inhaltlichen Verifizierung (allfällige [Ver-]Fälschungen des Inhalts oder von Teilen des Inhalts). Diese Verifizierung sei durch die Vertrauensanwältin durchgeführt worden. Um die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit einer ausländischen Urkunde zu überprüfen, bedürfe es einer formalen Verifizierung (Unterschrift und Siegel auf den Beglaubigungsvermerken, Einhaltung der Ortsform
Paragraph 8, IPR-Gesetz) sowie einer inhaltlichen Verifizierung (allfällige [Ver-]Fälschungen des Inhalts oder von Teilen des Inhalts). Diese Verifizierung sei durch die Vertrauensanwältin durchgeführt worden. Zum Sozialbericht: Dem Sozialbericht vom 28.01.2021 sei zu entnehmen, dass die Adoptionswerberin ab etwa 2011 für XXXX im Gambia gearbeitet habe und später („later“ ohne Datumsangabe) nach Österreich verzogen sei, um mit ihrem Ehemann zusammen zu leben. Aus den der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass ihr erster Aufenthaltstitel bereits am 02.11.2017 erteilt worden wäre. Dennoch sei der Bericht so formuliert, als lebte der BF bei der Adoptionswerberin in Gambia. Dem Sozialbericht vom 28.01.2021 sei zu entnehmen, dass die Adoptionswerberin ab etwa 2011 für römisch 40 im Gambia gearbeitet habe und später („later“ ohne Datumsangabe) nach Österreich verzogen sei, um mit ihrem Ehemann zusammen zu leben. Aus den der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass ihr erster Aufenthaltstitel bereits am 02.11.2017 erteilt worden wäre. Dennoch sei der Bericht so formuliert, als lebte der BF bei der Adoptionswerberin in Gambia. Weiters müsse für eine Adoption in Gambia ein Sozialbericht XXXX vorliegen. Da der am 29.01.2021 vorgelegte Sozialbericht, der gegenständlichen Aufenthalt dokumentiere, mit 28.01.2021 datiert sei, könne er erst nach dem Adoptionsbeschluss vom 23.07.2018 erstellt worden sein. Daraus ergebe sich zwingend, dass zumindest eines der beiden Dokumente ge- oder verfälscht sei, oder dass bei Erstellung zumindest eines der Dokumente die lokalen Rechtsvorschriften nicht eingehalten worden wären.Weiters müsse für eine Adoption in Gambia ein Sozialbericht römisch 40 vorliegen. Da der am 29.01.2021 vorgelegte Sozialbericht, der gegenständlichen Aufenthalt dokumentiere, mit 28.01.2021 datiert sei, könne er erst nach dem Adoptionsbeschluss vom 23.07.2018 erstellt worden sein. Daraus ergebe sich zwingend, dass zumindest eines der beiden Dokumente ge- oder verfälscht sei, oder dass bei Erstellung zumindest eines der Dokumente die lokalen Rechtsvorschriften nicht eingehalten worden wären. Der Adoptionsbeschluss vom 23.07.2018 beziehe sich zudem auf einen ebenfalls mit 23.07.2018 datierten Sozialbericht, der weder dem Beschluss beigefügt gewesen wäre noch der belangten Behörde vorgelegt worden wäre. Zum Adoptionsbeschluss: Die Echtheit des Gerichtsbeschlusses vom 23.07.2018 habe auf Nachfrage der Vertrauensanwältin vom ausstellenden Gericht nicht bestätigt werden können, da diesem keine Aufzeichnungen vorlägen. Aus dem Beschluss sei ersichtlich, dass die Adoptionswerberin bei der Tagsatzung nicht anwesend gewesen wäre, sondern lediglich ihre Rechtsvertretung, es sei davon auszugehen, dass die Adoptionswerberin sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich befunden habe. Zur Geburtsurkunde: Hinsichtlich der Geburtsurkunde könne festgehalten werden, dass das Gambische Recht vorsehe: - der Vater eines ehelichen Kindes habe die Geburt innerhalb von 14 Tagen zu registrieren; - bei unehelichen Kindern, wenn der Vater verstorben oder abwesend vom Geburtsort des Kindes sei, müsse die Geburt innerhalb von 14 Tagen durch die Mutter registriert werden; - wenn einer oder beide Elternteile verstorben oder nicht fähig seien, das Kind zu registrieren, wobei unmaßgeblich sei, ob sie verheiratet gewesen wären, müsse die Geburt durch den Bewohner des Hauses, in dem die Geburt stattgefunden habe, innerhalb von 14 Tagen registriert werden. Niemand dürfe ohne seine Zustimmung als Vater eines nichtehelichen Kindes in das Geburtenregister eingetragen werden. Die Registrierung der Geburt XXXX sei erst am 21.08.2017 erfolgt. Zwar würden
Auskunft der Vertrauensanwältin auch Registrierungen nach abgelaufener Frist akzeptiert (delayed oder layed), doch sei selbst bei großzügiger Interpretation von “layed“ fraglich, ob der Vater zur Durchführung der Registrierung überhaupt berechtigt gewesen wäre. Da nicht feststellbar sei, ob die Eltern des BF verheiratet gewesen wären oder nicht, habe von der Vertrauensanwältin nicht bestätigt werden können, dass die Geburt im Einklang mit den angeführten Gesetzesbestimmungen registriert worden wäre. Die Registrierung der Geburt römisch 40 sei erst am 21.08.2017 erfolgt. Zwar würden
Auskunft der Vertrauensanwältin auch Registrierungen nach abgelaufener Frist akzeptiert (delayed oder layed), doch sei selbst bei großzügiger Interpretation von “layed“ fraglich, ob der Vater zur Durchführung der Registrierung überhaupt berechtigt gewesen wäre. Da nicht feststellbar sei, ob die Eltern des BF verheiratet gewesen wären oder nicht, habe von der Vertrauensanwältin nicht bestätigt werden können, dass die Geburt im Einklang mit den angeführten Gesetzesbestimmungen registriert worden wäre. Aus den angeführten Gründen sei es dem BF nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Vertreterin des BF am 17.08.2023 übermittelt.
der Rückmeldungen echt. Mit Schreiben vom 28.04.2021 sei der Vertrauensanwältin XXXX mitgeteilt worden, dass der Bericht des Sozialarbeiters echt sei. Sie habe zudem eine Anfrage an das in der Adoptionssache ausgewiesene Gericht gestellt – dieses habe mit Schreiben vom 23.04.2021 mitgeteilt, dass die „Order“ vom 25.07.2018 nicht mit den verfügbaren aktenkundigen Informationen habe verifiziert werden können. Die Vertrauensanwältin habe auch mit XXXX gesprochen, und habe diese ihr gesagt, dass keine Aufzeichnungen vorlägen, die eine Existenz der „Order“ bestätigen würden. Die Geburtsurkunde des BF und die ebenfalls vorgelegte Sterbeurkunde seiner Mutter seien
der Rückmeldungen echt. Mit Schreiben vom 28.04.2021 sei der Vertrauensanwältin römisch 40 mitgeteilt worden, dass der Bericht des Sozialarbeiters echt sei. Sie habe zudem eine Anfrage an das in der Adoptionssache ausgewiesene Gericht gestellt – dieses habe mit Schreiben vom 23.04.2021 mitgeteilt, dass die „Order“ vom 25.07.2018 nicht mit den verfügbaren aktenkundigen Informationen habe verifiziert werden können. Die Vertrauensanwältin habe auch mit römisch 40 gesprochen, und habe diese ihr gesagt, dass keine Aufzeichnungen vorlägen, die eine Existenz der „Order“ bestätigen würden. Der Bericht des Sozialarbeiters sei gemeinsam mit einem Schreiben vorgelegt worden – beide Schriftstücke würden als Datum den 28.01.2021 aufweisen. Dieses Datum sei inkonsistent mit der „Order“, die als Datum den 25.07.2018 aufweise. Der „Order“ nach sei der Antrag am 18.07.2018 gestellt worden, zudem werde darin auf einen Bericht vom 23.07.2018 verwiesen. Es sei zu erwarten, dass – sollte ein Bericht existiert haben – eine Kopie dieses Berichts vorgelegt werden würde und nicht ein Bericht, der auf ein Datum drei Jahre später laute. Zudem gebe der Bericht darüber Auskunft, dass die Antragstellerin zu ihrem Mann nach Österreich gezogen sei – trotzdem gebe der Bericht Auskünfte über ihre Wohnverhältnisse und impliziere, dass sie in Gambia lebe. Weiters verlange „Section 110 of the Children’s Act“, dass ein Adoptionsantrag erst in Erwägung gezogen werden solle, wenn der Antragsteller das Kind für zumindest 36 Monate unter der Aufsicht eines Sozialarbeiters betreut habe. Der Bericht müsste demnach über den Verlauf des 36-monatigen Zeitraums Auskunft geben – was er nicht tue. Der Sterbeurkunde nach sei die Mutter des BF am XXXX verstorben, die Geburt des BF sei hingegen erst am 21.08.2017 registriert worden. Die Vertrauensanwältin könne daher auch nicht bestätigen, dass die Geburtsurkunde in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen ausgestellt worden sei, da diese erst nach dem Sterbetag der Mutter ausgestellt worden sei und keine Informationen darüber vorliegen würden, ob die Eltern des BF verheiratet gewesen seien (ein Umstand, der wiederum Auswirkungen darauf habe, ob der Vater des BF die Geburt habe allein registrieren lassen können oder der Adoption habe zustimmen können).Der Sterbeurkunde nach sei die Mutter des BF am römisch 40 verstorben, die Geburt des BF sei hingegen erst am 21.08.2017 registriert worden. Die Vertrauensanwältin könne daher auch nicht bestätigen, dass die Geburtsurkunde in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen ausgestellt worden sei, da diese erst nach dem Sterbetag der Mutter ausgestellt worden sei und keine Informationen darüber vorliegen würden, ob die Eltern des BF verheiratet gewesen seien (ein Umstand, der wiederum Auswirkungen darauf habe, ob der Vater des BF die Geburt habe allein registrieren lassen können oder der Adoption habe zustimmen können). Die Vertrauensanwältin war sohin nicht in der Lage, die Echtheit und Richtigkeit der drei durch den BF zur Überbeglaubigung vorgelegten Dokumenten zu bestätigen. Mit Schreiben der ÖB Dakar vom 06.09.2021 wurde mitgeteilt, dass die anwaltliche Überprüfung der Dokumente, die im Zuge des Adoptionsverfahren vorgelegt worden seien, abgeschlossen sei. Die anwaltliche Überprüfung habe hinsichtlich der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der eingereichten Urkunden Diskrepanzen ergeben, und wurden in diesem Zusammenhang die geäußerten Bedenken der Vertrauensanwältin im Wesentlichen wiederholt. Der BF hat keine Stellungnahme zum Schreiben der ÖB Dakar vom 06.09.2021 erstattet und im gesamten Verfahren keine weiteren – zur Bescheinigung der Echtheit und Richtigkeit der von ihm vorgelegten und in Zweifel gezogenen Dokumente – Unterlagen beigebracht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag, zu den vorgelegten Urkunden, zum Inhalt der Rückmeldung der Vertrauensanwältin sowie zum Schreiben der ÖB Dakar vom 06.09.2021 gründen auf dem Akteninhalt. Dass der BF keine Stellungnahme zum Schreiben der ÖB Dakar vom 06.09.2021 erstattet hat, gründet ebenfalls auf dem Akteninhalt – in Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die ÖB Dakar in der Beschwerdevorentscheidung ausführte, die in der Beschwerde genannte Stellungnahme vom 20.12.2022 nie erhalten zu haben und dass der schriftlichen Aufforderung vom 03.07.2023, die Stellungnahme samt Zustellnachweis zu übermitteln, bis dato nicht nachgekommen worden sei. Diesen Ausführungen wurde im Vorlageantrag weder widersprochen, noch wurde wenigstens dem Vorlageantrag eine Kopie einer Stellungnahme vom 20.12.2022 beigelegt. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass der anwaltlich vertretene BF seine Argumente vollumfänglich in der Beschwerde vorgebracht hat. Der BF brachte zudem zur Bescheinigung der Echtheit und Richtigkeit der von ihm vorgelegten und in Zweifel gezogenen Dokumente im Rahmen der Beschwerdeerhebung oder bei der Stellung des Vorlageantrags keine weiteren Unterlagen bei. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts Anderes ergibt, über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nichts Anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gegenständlich wurde die Überbeglaubigung von Dokumenten seitens der ÖB Dakar mittels Bescheid sowie Beschwerdevorentscheidung abgelehnt. Das Vorgehen der belangten Behörde basiert auf den Bestimmungen des Konsularbeglaubigungsgesetzes (KBeglG), und wurden die Handlungen daher von Bundesorganen im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung gesetzt: Nach den Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 Z 2 und 3 B-VG sind äußere Angelegenheiten (Z 2) sowie die Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, das Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen, das Passwesen, Aufenthaltsverbote, Ausweisungen und Abschiebungen sowie Asyl (Z 3) und Auslieferung Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Nach den Bestimmungen des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 B-VG sind äußere Angelegenheiten (Ziffer 2,) sowie die Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, das Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen, das Passwesen, Aufenthaltsverbote, Ausweisungen und Abschiebungen sowie Asyl (Ziffer 3,) und Auslieferung Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. In Art. 102 Abs. 2 B-VG werden die Regelung und Überwachung des Eintritts in das Bundesgebiet und des Austritts aus ihm, das Passwesen, Aufenthaltsverbote und Abschiebungen sowie Asyl und Auslieferung explizit aufgelistet und sind daher im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden zu besorgen. In Artikel 102, Absatz 2, B-VG werden die Regelung und Überwachung des Eintritts in das Bundesgebiet und des Austritts aus ihm, das Passwesen, Aufenthaltsverbote und Abschiebungen sowie Asyl und Auslieferung explizit aufgelistet und sind daher im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden zu besorgen. In Bezug auf das KBeglG ergibt sich die Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung somit direkt aus Art. 102 Abs. 2 B-VG (hinsichtlich des Art. 10 Abs. 1 Z 2 und 3 B-VG). In Bezug auf das KBeglG ergibt sich die Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung somit direkt aus Artikel 102, Absatz 2, B-VG (hinsichtlich des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 B-VG).
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, weshalb im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, weshalb im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Konsularbeglaubigungsgesetz (KBeglG) lautet auszugsweise: „Beglaubigungen § 3
Z 1 lit. a bis c;a) Überbeglaubigungen von Überbeglaubigungsvermerken des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten
Ziffer eins, Litera a bis c;
G vornehmen lässt, so hat sie natürliche oder juristische Personen zu beauftragen, die dafür ausreichend mit den allgemeinen und rechtlichen Verhältnissen in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, vertraut sind und in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis mit der Person, die ein Interesse an der Beglaubigung oder Überbeglaubigung hat, stehen.“Paragraph 7, Wenn die Konsularbehörde eine Überprüfung vorgelegter Urkunden
Paragraph 3, Absatz 3,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W161.2279780.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.