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{'item': 'W173 2281333-1'}

Obsah (11)§ 34Art. 133§ 41§ 775Art. 89§ 108h§ 6§ 17Art. 130§ 44§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlW173 2281333-1 Spruch, W173 2281333-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margi

§ 34Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, id

F BGBl. I Nr. 24/2017, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, ausgesetzt.Das Verfahren wird

Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX i.R., geb. am XXXX , (in der Folge BF) beantragte mit 30.05.2023 datiertem Schreiben, bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, (in der Folge belangte Behörde) eingelangt am 01.06.2023, einen bescheidmäßigen Abspruch über seine erste Pensionsanpassung im Jahr
  2. Es sei ihm ab 01.01.2023 nicht nur eine anteilige Erhöhung zuzusprechen.
  3. Herr römisch 40 i.R., geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) beantragte mit 30.05.2023 datiertem Schreiben, bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, (in der Folge belangte Behörde) eingelangt am 01.06.2023, einen bescheidmäßigen Abspruch über seine erste Pensionsanpassung im Jahr
  4. Es sei ihm ab 01.01.2023 nicht nur eine anteilige Erhöhung zuzusprechen.
  5. Mit Bescheid vom 06.10.2023, XXXX , stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt
  6. fest, dass dem BF vom Jänner 2023 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe monatlich brutto € 3.569,36 gebühre. Unter Spruchpunkt
  7. wurde sein Antrag auf Erhöhung seines Ruhebezuges zum 01.01.2023 um 5,8 % abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf § 41 Abs. 2 PG 1965, wonach die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges abweichend vom
  8. Satz der genannten Gesetzesstelle erfolge.

§ 41Abs. 9 PG 1965 i

Vm § 775 Abs. 6 ASVG gebühre eine erstmalige Pensionsanpassung nach § 41 Abs. 2 PG 1965 zum Jänner 2023 in jener Höhe, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergebe. Auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Jahres seien in diesem Ausmaß zu erhöhen. Infolge seiner Ruhestandsversetzung mit 31.08.2023 gebühre ihm

§ 41Abs. 9 PG 1965 i

Vm § 775 Abs. 6 ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum 01.01.2023 um 2,9%. Es stehe ihm daher per 01.01.2023 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 3.569,36 (€ 3.486,77 x 1,029) zu. Die erstmalige Pensionserhöhung stelle auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ab. Es handle sich um eine sachliche Regelung, da eine faire Berücksichtigung der anteiligen Inflation erfolge. Eine Gleichheitswidrigkeit sei nicht zu erkennen.

  1. Mit Bescheid vom 06.10.2023, römisch 40 , stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt
  2. fest, dass dem BF vom Jänner 2023 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe monatlich brutto € 3.569,36 gebühre. Unter Spruchpunkt
  3. wurde sein Antrag auf Erhöhung seines Ruhebezuges zum 01.01.2023 um 5,8 % abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965, wonach die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges abweichend vom
  4. Satz der genannten Gesetzesstelle erfolge.

Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG gebühre eine erstmalige Pensionsanpassung nach Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 zum Jänner 2023 in jener Höhe, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergebe. Auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Jahres seien in diesem Ausmaß zu erhöhen. Infolge seiner Ruhestandsversetzung mit 31.08.2023 gebühre ihm

Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum 01.01.2023 um 2,9%. Es stehe ihm daher per 01.01.2023 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 3.569,36 (€ 3.486,77 x 1,029) zu. Die erstmalige Pensionserhöhung stelle auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ab. Es handle sich um eine sachliche Regelung, da eine faire Berücksichtigung der anteiligen Inflation erfolge. Eine Gleichheitswidrigkeit sei nicht zu erkennen. 3. Mit der eingebrachten Beschwerde vom 18.10.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.10.2023, wandte sich der BF zur erstmalige Erhöhung seiner Pension im Jahr 2023, die

§ 775Abs. 1 i

Vm Abs. 6 ASVG erfolgt sei, gegen eine aliquote Erhöhung im Sinne des § 108h Abs. 1a ASVG. Diese Form der erstmaligen aliquoten Erhöhung ab 01.01.2023 verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei daher verfassungswidrig. Eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof

Art. 89Abs. 2 i

Vm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit.a B-VG werde beantragt. Es habe im Jahr 2023 eine erstmalige Anpassung seiner Pension in voller Höhe

§ 108hAbs.

1 ASVG zu erfolgen.3. Mit der eingebrachten Beschwerde vom 18.10.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.10.2023, wandte sich der BF zur erstmalige Erhöhung seiner Pension im Jahr 2023, die

Paragraph 775, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, ASVG erfolgt sei, gegen eine aliquote Erhöhung im Sinne des Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG. Diese Form der erstmaligen aliquoten Erhöhung ab 01.01.2023 verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei daher verfassungswidrig. Eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof

Artikel 89

, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG werde beantragt. Es habe im Jahr 2023 eine erstmalige Anpassung seiner Pension in voller Höhe

Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG zu erfolgen.

  1. Am 16.11.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die gegenständliche Beschwerde wurde unter der Aktenzahl W173 2281333-1 protokolliert. Im Rahmen der Einräumung einer Stellungnahme zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 04.12.2023, G 197-202-13; G 266-269/2023-11 u.a. zur teilweisen Zurückweisung und Abweisung des diesbezüglichen Gesetzesprüfungsverfahren sah der BF von einem Vorbringen ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der BF, geb. am XXXX , trat per 31.08.2022 in den Ruhestand. Er bezog ab 01.08.2022 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 3.486,
  4. Zur erstmaligen Erhöhung seiner Gesamtpension am 01.01.2023 sprach ihm die belangte Behörde unter Spruchpunkt
  5. des Bescheides vom 06.10.2023

§ 41Abs.

2 PG 1965 ab 01.01.2023 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 3.569,36 zu. Unter Spruchpunkt 3 des genannten Bescheides wurde der Antrag des BF, seine Gesamtpension erstmalig nicht nur aliquot, sondern in voller Höhe per 01.01.2023 um 5,8 % zu erhöhen, abgewiesen. Gegen den oben genannten Bescheid vom 06.10.2023 erhob der BF gegen die Spruchpunkte 2 und 3 Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2281333-1 protokolliert wurde. 1.1. Der BF, geb. am römisch 40 , trat per 31.08.2022 in den Ruhestand. Er bezog ab 01.08.2022 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 3.486,77. Zur erstmaligen Erhöhung seiner Gesamtpension am 01.01.2023 sprach ihm die belangte Behörde unter Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 06.10.2023

Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 ab 01.01.2023 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 3.569,36 zu. Unter Spruchpunkt 3 des genannten Bescheides wurde der Antrag des BF, seine Gesamtpension erstmalig nicht nur aliquot, sondern in voller Höhe per 01.01.2023 um 5,8 % zu erhöhen, abgewiesen. Gegen den oben genannten Bescheid vom 06.10.2023 erhob der BF gegen die Spruchpunkte 2 und 3 Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2281333-1 protokolliert wurde. 1.

  1. Im Rahmen dieser unter W173 2281333-1 protokollieren, anhängigen Beschwerde brachte der BF gegen die Spruchpunkt 2 und 3 des Bescheides der belangten Behörde vom 06.10.2023, XXXX , im Hinblick auf § 41 Abs. 2 PG 1965 eine Rechts- und Verfassungswidrigkeit vor. Die belangte Behörde hatte sich im angefochtenen Bescheid im Zuge seiner Ruhestandsversetzung per 31.08.2022 auf § 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG gestützt. Daraus resultierte eine Gesamtpension zum 01.01.2023 von monatlich brutto € 3.569,36 (€ 3.489,77 x 1,029). Die erstmalige Pensionserhöhung stellt auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ab. Dem BF gebührt keine erstmalige volle Erhöhung um (5,8 %), sondern nur eine aliquote Anpassung ab 01.01.
  2. Gegenstand der Beschwerde des BF ist damit – wie bereits oben ausgeführt wurde – die Frage der Anwendung der Staffelungsregelung des § 41 Abs. 2 PG 1965, wie sie für erstmalige Pensionserhöhungen im Jahr 2023 vorgesehen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem, diesbezüglichem Erkenntnis vom 04.12.2023, G 197-202/2023-13, das Vorliegen einer Verfassungswidrigkeit verneint. 1.
  3. Die Frage der Rechtskonformität der Anwendung der Staffelungsregelung

§ 41Abs.

2 PG 1965 bei erstmaligen Pensionserhöhungen im Jahr 2023 war auch Gegenstand in der unter der Aktenzahl beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerde W255 2281344-

  1. Der im Oktober 1957 geborene BF wurde mit Ablauf des 31.10.2022 von Gesetzes wegen in den Ruhestand überführt. Seine erstmalige gewährte Pensionserhöhung mit 01.01.2023 erfolgte ebenfalls unter Anwendung der Staffelungsreglung des § 41 Abs. 2 PG 1965 nur in Form einer aliquoten erstmaligen Pensionserhöhung. Im dazu ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2024, W255 2281344-1/5E, wurde die Beschwerde abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt. Es wurde darin weder eine Verfassungs-, noch eine Unionsrechts- oder sonstige Rechtswidrigkeit erkannt. Dagegen wurde eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, in der die Frage der unionsrechtswidrigen Diskriminierung des im Oktober 1957 geborenen BF durch einen Verstoß gegen die RL 2000/78/EG aufgeworfen wurde. Die außerordentliche Revision ist beim Verwaltungsgericht weiter anhängig. 1.
  2. Im Rahmen dieser unter W173 2281333-1 protokollieren, anhängigen Beschwerde brachte der BF gegen die Spruchpunkt 2 und 3 des Bescheides der belangten Behörde vom 06.10.2023, römisch 40 , im Hinblick auf Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 eine Rechts- und Verfassungswidrigkeit vor. Die belangte Behörde hatte sich im angefochtenen Bescheid im Zuge seiner Ruhestandsversetzung per 31.08.2022 auf Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG gestützt. Daraus resultierte eine Gesamtpension zum 01.01.2023 von monatlich brutto € 3.569,36 (€ 3.489,77 x 1,029). Die erstmalige Pensionserhöhung stellt auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ab. Dem BF gebührt keine erstmalige volle Erhöhung um (5,8 %), sondern nur eine aliquote Anpassung ab 01.01.
  3. Gegenstand der Beschwerde des BF ist damit – wie bereits oben ausgeführt wurde – die Frage der Anwendung der Staffelungsregelung des Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965, wie sie für erstmalige Pensionserhöhungen im Jahr 2023 vorgesehen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem, diesbezüglichem Erkenntnis vom 04.12.2023, G 197-202/2023-13, das Vorliegen einer Verfassungswidrigkeit verneint. , 1.
  4. Die Frage der Rechtskonformität der Anwendung der Staffelungsregelung

Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 bei erstmaligen Pensionserhöhungen im Jahr 2023 war auch Gegenstand in der unter der Aktenzahl beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerde W255 2281344-

  1. Der im Oktober 1957 geborene BF wurde mit Ablauf des 31.10.2022 von Gesetzes wegen in den Ruhestand überführt. Seine erstmalige gewährte Pensionserhöhung mit 01.01.2023 erfolgte ebenfalls unter Anwendung der Staffelungsreglung des Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 nur in Form einer aliquoten erstmaligen Pensionserhöhung. Im dazu ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2024, W255 2281344-1/5E, wurde die Beschwerde abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt. Es wurde darin weder eine Verfassungs-, noch eine Unionsrechts- oder sonstige Rechtswidrigkeit erkannt. Dagegen wurde eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, in der die Frage der unionsrechtswidrigen Diskriminierung des im Oktober 1957 geborenen BF durch einen Verstoß gegen die RL 2000/78/EG aufgeworfen wurde. Die außerordentliche Revision ist beim Verwaltungsgericht weiter anhängig. 1.
  2. Auch die unter den Aktenzahlen W217 2281347-1 und W217 2286634-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerden, über die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, entschieden wurde, haben die Frage der erstmaligen aliquoten Erhöhungen der Gesamtpensionen im Jahr 2023 unter Anwendung der Staffelungsregelung

§ 41Abs.

2 PG 1965 zum Gegenstand. Auch gegen die abweisenden, genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden außerordentliche Revisionen eingebracht, die nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind. 1.4. Auch die unter den Aktenzahlen W217 2281347-1 und W217 2286634-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerden, über die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, entschieden wurde, haben die Frage der erstmaligen aliquoten Erhöhungen der Gesamtpensionen im Jahr 2023 unter Anwendung der Staffelungsregelung

Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 zum Gegenstand. Auch gegen die abweisenden, genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden außerordentliche Revisionen eingebracht, die nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den oben angeführten Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht, die auf Grund der Einbringung von außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.2. Rechtsgrundlage:

§ 34Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 1.

vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht

§ 44Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht

Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. 3.1.

  1. Aussetzung des Beschwerdeverfahrens Die gegenständliche Rechtsfrage, inwiefern die erstmaligen aliquoten Pensionserhöhungen im Jahr 2023 für die davon betroffenen, sich im Ruhestand befindenden Beschwerdeführer infolge der Anwendung der Staffelungsregelung des § 42 Abs. 1 PG 1965 als unionsrechtskonform bzw. rechtskonform zu werten sind, wurde in mehreren beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren aufgeworfen. Dies gilt für die beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerden W255 2281344-1, W217 2281347-1 und W217 2286634-
  2. Bei einer fehlenden Rechtfertigung zur aufgeworfenen Frage der Unionsrechtswidrigkeit infolge einer Diskriminierung der sich im Ruhestand befindenden Beschwerdeführer, denen eine erstmalige Erhöhung ihrer Gesamtpension im Jahr 2023

§ 41Abs.

2 PG 1965 gebührt, wäre infolge Vorranges des Unionsrechts gegenüber entgegenstehendes nationalen Rechts dieses unangewendet zu lassen. Die die Beschwerde abweisenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, erkannten weder eine Unionsrechtswidrigkeit, noch eine Verfassungswidrigkeit oder sonstige Rechtswidrigkeit. Die diesbezüglich eingebrachten außerordentlichen Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die gegenständliche Rechtsfrage, inwiefern die erstmaligen aliquoten Pensionserhöhungen im Jahr 2023 für die davon betroffenen, sich im Ruhestand befindenden Beschwerdeführer infolge der Anwendung der Staffelungsregelung des Paragraph 42, Absatz eins, PG 1965 als unionsrechtskonform bzw. rechtskonform zu werten sind, wurde in mehreren beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren aufgeworfen. Dies gilt für die beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerden W255 2281344-1, W217 2281347-1 und W217 2286634-1. Bei einer fehlenden Rechtfertigung zur aufgeworfenen Frage der Unionsrechtswidrigkeit infolge einer Diskriminierung der sich im Ruhestand befindenden Beschwerdeführer, denen eine erstmalige Erhöhung ihrer Gesamtpension im Jahr 2023

Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 gebührt, wäre infolge Vorranges des Unionsrechts gegenüber entgegenstehendes nationalen Rechts dieses unangewendet zu lassen. Die die Beschwerde abweisenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, erkannten weder eine Unionsrechtswidrigkeit, noch eine Verfassungswidrigkeit oder sonstige Rechtswidrigkeit. Die diesbezüglich eingebrachten außerordentlichen Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG gegeben sind, wird das unter der Aktenzahl W173 2281333-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in den im Spruch bezeichneten Rechtssachen ausgesetzt.Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG gegeben sind, wird das unter der Aktenzahl W173 2281333-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in den im Spruch bezeichneten Rechtssachen ausgesetzt. 3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2281333.1.00

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