Obsah (19)
§ 28§ 76§ 35Art. 133§ 80§ 22a§ 104a§ 77§ 259§ 31§ 68§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlW180 2247860-2 Spruch, W180 2247860-2/26E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Ric
§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.09.2021 wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. und erkennt zu Recht: II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 10.11.2021 bis 28.12.2021 wird
§ 76Abs. 2 Z 2 und § 76 Abs. 6 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 10.11.2021 bis 28.12.2021 wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 18.05.2017 wurde sein Antrag zur Gänze abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2021, Zl. W124 2161356-1, wurde die gegen den Bescheid vom 18.05.2017 erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem damaligen Rechtsvertreter des BF am 27.07.2021 zugestellt. Der Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.09.2021, Zl. Ra 2021/20/0347, abgewiesen.
- Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.
- Der BF wies sich am 12.09.2021 bei einer Fahrzeugkontrolle in Österreich gegenüber den Polizeibeamten mit einem fremden amtlichen Ausweis aus, nämlich einem österreichischen Führerschein lautend auf eine andere Person namens XXXX . Der BF wurde von den Polizeibeamten auf Grund eines im zentralen Fremdenregister vorhandenen Lichtbildes der anderen Person mit dem Verdacht konfrontiert, dass er nicht diese Person sei, bestritt dies aber. Erst im Zuge einer Identitätsfeststellung an Hand von gespeicherten Fingerabdrücken und eines Lichtbildes des BF im zentralen Fremdenregister, die in einem Polizeiinspektorat durchgeführt wurde, konnte der BF identifiziert werden. Im Zuge einer Wohnsitzüberprüfung an der vom BF angegebenen Adresse konnte festgestellt werden, dass es sich dabei um eine Scheinmeldung handelte. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt wurde der BF festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) eingeliefert.
- Der BF wies sich am 12.09.2021 bei einer Fahrzeugkontrolle in Österreich gegenüber den Polizeibeamten mit einem fremden amtlichen Ausweis aus, nämlich einem österreichischen Führerschein lautend auf eine andere Person namens römisch 40 . Der BF wurde von den Polizeibeamten auf Grund eines im zentralen Fremdenregister vorhandenen Lichtbildes der anderen Person mit dem Verdacht konfrontiert, dass er nicht diese Person sei, bestritt dies aber. Erst im Zuge einer Identitätsfeststellung an Hand von gespeicherten Fingerabdrücken und eines Lichtbildes des BF im zentralen Fremdenregister, die in einem Polizeiinspektorat durchgeführt wurde, konnte der BF identifiziert werden. Im Zuge einer Wohnsitzüberprüfung an der vom BF angegebenen Adresse konnte festgestellt werden, dass es sich dabei um eine Scheinmeldung handelte. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt wurde der BF festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) eingeliefert. Der BF wurde noch am 12.09.2021 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
- Mit Mandatsbescheid vom 13.09.2021, dem BF ausgefolgt am selben Tag, wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde ab 13.09.2021 in Schubhaft angehalten.6. Mit Mandatsbescheid vom 13.09.2021, dem BF ausgefolgt am selben Tag, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde ab 13.09.2021 in Schubhaft angehalten.
- Der BF füllte im Stande der Anhaltung am 12.09.2021 die entsprechenden Heimreisezertifikats-(HRZ-)Formblätter aus. Er wurde am 06.10.2021 im Stande der Schubhaft einer indischen Delegation zum Zwecke der Identitätsfeststellung vorgeführt, mit dem Ergebnis, dass seine Daten überprüft werden würden.
- Der BF befand sich in der Schubhaft von 20.09.2021 bis 09.10.2021 in Hungerstreik.
- Mit Aktenvermerken vom 11.10.2021, 08.11.2021 und 06.12.2021 dokumentierte das Bundesamt die Überprüfung der Schubhaft
§ 80Abs.
6 FPG.9. Mit Aktenvermerken vom 11.10.2021, 08.11.2021 und 06.12.2021 dokumentierte das Bundesamt die Überprüfung der Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 6, FPG.
- Gegen den Mandatsbescheid vom 13.09.2021 und gegen die Anhaltung in Schubhaft richtete sich die erste Beschwerde vom 01.11.2021 an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Anhaltung in Schubhaft sei rechtswidrig und unverhältnismäßig. Der BF verfüge über keine Reisedokumente. Er habe sich dem Verfahren nie entzogen und sei der Behörde immer zur Verfügung gestanden. Er verfüge über soziale Bindungen in Österreich, insbesondere zu einem Freund, der sich dazu bereit erklärt habe, den BF bei sich zuhause aufzunehmen. Der BF sei durch seine Telefonnummer für die Behörde jederzeit greifbar. Der BF habe bei der Erstellung eines HRZ mitgewirkt und dieses sei nun abzuwarten. Auch sei der BF strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten. Die Behörde hätte mit gelinderen Mitteln, etwa einer Kaution oder einer Meldeverpflichtung bei der Polizei das Auslangen finden können. Beantragt wurde, die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Behörde Kostenersatz aufzuerlegen.
- Das Bundesamt wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2021 von der Schubhaftbeschwerde informiert und um Übermittlung des Verwaltungsakts ersucht. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt vor und erstattete mit Schreiben vom 03.11.2021 eine Stellungnahme.
- Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 08.11.2021 u.a. ein Befund und Gutachten des Amtsarztes des PAZ vorgelegt, demzufolge der BF aus damaliger aktueller amtsärztlicher Sicht nach wie vor haft- und verhandlungsfähig sei.
- Am 09.11.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren zur Beschwerde vom 01.11.2021 (W180 2247860-1) unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi statt, bei welcher der BF im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung sowie ein Zeuge, nämlich ein Freund des BF, einvernommen wurden. Eine Vertreterin des Bundesamtes ist ebenfalls erschienen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2021, Zl. W180 2247860-1, wurde die Beschwerde vom 01.11.2021
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2021, Zl. W180 2247860-1, wurde die Beschwerde vom 01.11.2021
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Beiden Parteien wurde die Niederschrift nach Schluss der mündlichen Verhandlung ausgefolgt. Da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde, wurde das mündlich verkündete Erkenntnis zur Zl. W180 2247860-1 mit Datum vom 29.11.2021 gekürzt ausgefertigt.
- Zwischenzeitlich stellte der BF am 10.11.2021 aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde dazu am 11.11.2021 erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er in Österreich betrogen worden sei, da ein Bekannter von ihm namens XXXX eine Firma auf den BF angemeldet und zwei Autos auf seinen Namen lautend geleast habe, jedoch keine Rechnung und auch keine Steuern bezahlt habe. Der BF werde nun zu Zahlungen aufgefordert. Er habe bereits Anzeige gegen diese Person bei der Kriminalpolizei erstattet. Die Familie des BF in Indien werde nun von der Person, die ihn betrogen habe, bedroht, und die Familie von dieser Person sei sehr wohlhabend und einflussreich. Die Person habe auch zur Familie des BF gesagt, im Fall einer Rückkehr würde er den BF umbringen. Ob die alten Fluchtgründe noch bestünden, könne er nicht sagen.
- Zwischenzeitlich stellte der BF am 10.11.2021 aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde dazu am 11.11.2021 erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er in Österreich betrogen worden sei, da ein Bekannter von ihm namens römisch 40 eine Firma auf den BF angemeldet und zwei Autos auf seinen Namen lautend geleast habe, jedoch keine Rechnung und auch keine Steuern bezahlt habe. Der BF werde nun zu Zahlungen aufgefordert. Er habe bereits Anzeige gegen diese Person bei der Kriminalpolizei erstattet. Die Familie des BF in Indien werde nun von der Person, die ihn betrogen habe, bedroht, und die Familie von dieser Person sei sehr wohlhabend und einflussreich. Die Person habe auch zur Familie des BF gesagt, im Fall einer Rückkehr würde er den BF umbringen. Ob die alten Fluchtgründe noch bestünden, könne er nicht sagen. Die Haft wurde auf Basis des § 76 Abs. 6 FPG weiter aufrechterhalten (Aktenvermerk des BFA vom 12.11.2021, welcher am selben Tag dem BF in der Schubhaft zugestellt wurde).Die Haft wurde auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FPG weiter aufrechterhalten (Aktenvermerk des BFA vom 12.11.2021, welcher am selben Tag dem BF in der Schubhaft zugestellt wurde).
- Der BF befand sich von 18.11.2021 bis 19.11.2021 in der Schubhaft erneut in Hungerstreik.
- Bei seiner Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren am 10.12.2021 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen erneut an, dass er von der Person, die er angezeigt habe, bedroht werde. Zudem sei auch seine Familie im Herkunftsstaat bedroht worden.
- Am 23.12.2021 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht eine neuerliche, die gegenständliche Schubhaftbeschwerde „gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes“ sowie „gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem Tag der Strafanzeige, Büro 3.4 Menschenhandel seit XXXX , zumindest aber seit 09.11.2021 bis zum heutigen Tag“. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF sei nunmehr von Mitarbeitern des Vereins MEN VIA, dessen Aufgabe es sei, Männer als Betroffene von Menschenhandel zu unterstützen, als Opfer von Menschenhandel identifiziert worden. Aus der beigelegten Stellungnahme von MEN VIA vom 20.12.2021 gehe hervor, dass der BF bereits zumindest seit Beginn des Jahres 2020 bis zum September 2021 von XXXX mit Täuschung und unter Ausnutzung seiner Zwangslage angeworben, beherbergt und aufgenommen worden sei, um die Arbeitskraft des BF auszubeuten. So habe der BF sieben Tage die Woche als Fahrer in der Paketzustellung und in der Zeitungskolportage annähernd ohne jede Bezahlung arbeiten müssen. Durch falsche Versprechungen und Beschwichtigungen sei der BF laut MEN VIA ausgebeutet worden. Der BF habe auch in der Wohnung dieses Mannes gelebt, der den BF zum Schein an einer anderen Adresse angemeldet habe. Der BF habe gegen XXXX inzwischen Anzeige erstattet. MEN VIA komme in der Stellungnahme zum Schluss, dass der dringende Verdacht auf Menschenhandel durch XXXX gegen den BF gegeben sei, weil der Verdacht in allen Tatmerkmalen
§ 104aSt
GB erfüllt sei. Es sei weder eine Aufklärung des BF über die Rechte als potenzielles Opfer von Menschenhandel erfolgt noch habe die belangte Behörde dem BF eine Bedenkzeit eingeräumt. Aus diesem Grund sei die Verhängung der Schubhaft, jedenfalls die Anhaltung des BF seit Vorliegen entsprechender Hinweise, dass es sich beim BF um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte – spätestens durch die nunmehr vorgelegte Stellungnahme von MEN VIA – und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft rechtswidrig. Das Verfahren zum Folgeasylantrag des BF sei anhängig. Es sei bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen bzw. des Strafverfahrens hinsichtlich des Verdachts auf Vorliegen eines Menschenhandels-Sachverhalts nicht mit der Abschiebung des BF zu rechnen. Der Sicherungszweck der Abschiebung innerhalb der maximalen Höchstdauer der Schubhaft sei derzeit nicht zu erreichen. Insbesondere aufgrund des anhängigen Asylverfahrens und des zu erwartenden Strafverfahrens des BF bestehe für diesen zudem keine Fluchtgefahr. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr kämen gelindere Mittel in Betracht: etwa eine periodische Meldeverpflichtung oder die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten. Der BF könnte nach einer Entlassung aus der Schubhaft in einer von MEN VIA betriebenen Schutzwohnung Unterkunft nehmen. Zudem bestehe weiterhin eine Wohnmöglichkeit bei einem Freund des BF, der den BF auch finanziell unterstützen würde. Der BF zeige sich weiterhin kooperativ und würde einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. Beigelegt war u.a. die Stellungnahme von MEN VIA vom 20.12.2021.17. Am 23.12.2021 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht eine neuerliche, die gegenständliche Schubhaftbeschwerde „gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes“ sowie „gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem Tag der Strafanzeige, Büro 3.4 Menschenhandel seit römisch 40 , zumindest aber seit 09.11.2021 bis zum heutigen Tag“. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF sei nunmehr von Mitarbeitern des Vereins MEN VIA, dessen Aufgabe es sei, Männer als Betroffene von Menschenhandel zu unterstützen, als Opfer von Menschenhandel identifiziert worden. Aus der beigelegten Stellungnahme von MEN VIA vom 20.12.2021 gehe hervor, dass der BF bereits zumindest seit Beginn des Jahres 2020 bis zum September 2021 von römisch 40 mit Täuschung und unter Ausnutzung seiner Zwangslage angeworben, beherbergt und aufgenommen worden sei, um die Arbeitskraft des BF auszubeuten. So habe der BF sieben Tage die Woche als Fahrer in der Paketzustellung und in der Zeitungskolportage annähernd ohne jede Bezahlung arbeiten müssen. Durch falsche Versprechungen und Beschwichtigungen sei der BF laut MEN VIA ausgebeutet worden. Der BF habe auch in der Wohnung dieses Mannes gelebt, der den BF zum Schein an einer anderen Adresse angemeldet habe. Der BF habe gegen römisch 40 inzwischen Anzeige erstattet. MEN VIA komme in der Stellungnahme zum Schluss, dass der dringende Verdacht auf Menschenhandel durch römisch 40 gegen den BF gegeben sei, weil der Verdacht in allen Tatmerkmalen
Paragraph 104 a, StGB erfüllt sei. Es sei weder eine Aufklärung des BF über die Rechte als potenzielles Opfer von Menschenhandel erfolgt noch habe die belangte Behörde dem BF eine Bedenkzeit eingeräumt. Aus diesem Grund sei die Verhängung der Schubhaft, jedenfalls die Anhaltung des BF seit Vorliegen entsprechender Hinweise, dass es sich beim BF um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte – spätestens durch die nunmehr vorgelegte Stellungnahme von MEN VIA – und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft rechtswidrig. Das Verfahren zum Folgeasylantrag des BF sei anhängig. Es sei bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen bzw. des Strafverfahrens hinsichtlich des Verdachts auf Vorliegen eines Menschenhandels-Sachverhalts nicht mit der Abschiebung des BF zu rechnen. Der Sicherungszweck der Abschiebung innerhalb der maximalen Höchstdauer der Schubhaft sei derzeit nicht zu erreichen. Insbesondere aufgrund des anhängigen Asylverfahrens und des zu erwartenden Strafverfahrens des BF bestehe für diesen zudem keine Fluchtgefahr. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr kämen gelindere Mittel in Betracht: etwa eine periodische Meldeverpflichtung oder die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten. Der BF könnte nach einer Entlassung aus der Schubhaft in einer von MEN VIA betriebenen Schutzwohnung Unterkunft nehmen. Zudem bestehe weiterhin eine Wohnmöglichkeit bei einem Freund des BF, der den BF auch finanziell unterstützen würde. Der BF zeige sich weiterhin kooperativ und würde einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. Beigelegt war u.a. die Stellungnahme von MEN VIA vom 20.12.2021. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, und der belangten Behörde den Ersatz der Kosten, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen. 18. Das Bundesamt wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 27.12.2021 von der zuletzt genannten Schubhaftbeschwerde informiert und um Übermittlung des Verwaltungsakts ersucht. Am selben Tag legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor. 19. Nach einer erneuten Einvernahme durch das Bundesamt am 28.12.2021 wurde über den BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2021
§ 77Abs. 1 und 3 i
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Darin wurde dem BF aufgetragen, an einer bestimmten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit 30.12.2021, jeden
- Tag (jeden Donnerstag) bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt. Der BF wurde am 28.12.2021 aus der Schubhaft entlassen und nahm an der ihm aufgetragenen Adresse, bei einem Bekannten, Unterkunft, er war dort ab dem 30.12.2021 behördlich gemeldet. Er kam zunächst den Anordnungen aus dem Bescheid betreffend das gelindere Mittel nach.
- Nach einer erneuten Einvernahme durch das Bundesamt am 28.12.2021 wurde über den BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2021
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Darin wurde dem BF aufgetragen, an einer bestimmten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit 30.12.2021, jeden
- Tag (jeden Donnerstag) bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt. Der BF wurde am 28.12.2021 aus der Schubhaft entlassen und nahm an der ihm aufgetragenen Adresse, bei einem Bekannten, Unterkunft, er war dort ab dem 30.12.2021 behördlich gemeldet. Er kam zunächst den Anordnungen aus dem Bescheid betreffend das gelindere Mittel nach.
- Das Bundesamt übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Unterlagen betreffend das gelindere Mittel und erstattete mit Schreiben vom 28.12.2021 eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde. Darin wurde nach Schilderung des bisherigen Verfahrensverlaufes ausgeführt, der BF sei am 28.12.2021 aus der Schubhaft entlassen und das gelindere Mittel angeordnet worden. Der Beschwerde könne somit nichts mehr entgegengehalten werden, da der BF bereits mit diesem Datum aus der Schubhaft entlassen worden sei. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen sowie den BF zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
- Mit Schreiben vom 10.01.2022 übermittelte die Rechtsvertretung des BF eine Beschwerdeberichtigung. Das Begehren wurde nunmehr formuliert wie folgt: „Aus den in der Beschwerde genannten Gründen beantragt der BF, das BVwG möge - eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF sowie des beantragten Zeugens zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; - den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft von 10.11.2021 bis 28.12.2021 in rechtswidriger Weise erfolgte; - der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.“ Der genannte Zeitraum bestimme sich daraus, dass das letzte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 09.11.2021 ergangen sei, womit hinsichtlich der Anordnung der Schubhaft sowie der Anhaltung in Schubhaft bis zum 09.11.2021 eine res iudicata vorliege, über die nicht mehr entschieden werde. Am 28.12.2021 sei der BF aus der Schubhaft entlassen worden, womit eine Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft entfalle.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde XXXX von der Anklage freigesprochen, er habe den BF unter Einsatz unlauterer Mittel angeworben und beherbergt, mit dem Vorsatz, ihn in seiner Arbeitskraft auszubeuten, indem er diesen als Zeitungsverkäufer bzw. Paketlieferanten für sich arbeiten habe lassen und dem BF monatlich lediglich ein geringfügiges Taschengeld und einen Schlafplatz zur Verfügung gestellt habe (Anmerkung: Freispruch vom Delikt des Menschenhandels nach § 104a StGB). Der Freispruch erfolgte nach § 259 Z 3 StPO (kein Schuldbeweis).
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde römisch 40 von der Anklage freigesprochen, er habe den BF unter Einsatz unlauterer Mittel angeworben und beherbergt, mit dem Vorsatz, ihn in seiner Arbeitskraft auszubeuten, indem er diesen als Zeitungsverkäufer bzw. Paketlieferanten für sich arbeiten habe lassen und dem BF monatlich lediglich ein geringfügiges Taschengeld und einen Schlafplatz zur Verfügung gestellt habe (Anmerkung: Freispruch vom Delikt des Menschenhandels nach Paragraph 104 a, StGB). Der Freispruch erfolgte nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO (kein Schuldbeweis).
- Bei einer weiteren Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt am 21.11.2022 bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben erneut. Zu seinen in der Einvernahme am 10.12.2021 geschilderten Fluchtgründen wolle er nichts hinzufügen. In Indien gehe es Sikhs als Minderheit nicht gut. In Österreich sei er Opfer von Menschenhandel geworden.
- Mit von der damaligen Vertretung verfasstem Schriftsatz vom 05.12.2022 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme im Asylverfahren ein, in welcher die Fluchtgründe des BF erneut erwähnt wurden. Hinsichtlich der Opfereigenschaft des BF von Menschenhandel wurde vorgebracht, dass das gerichtliche Strafverfahren gegen XXXX zwar eingestellt worden sei, die Opfereigenschaft des BF jedoch weiterhin bestehen würde.
- Mit von der damaligen Vertretung verfasstem Schriftsatz vom 05.12.2022 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme im Asylverfahren ein, in welcher die Fluchtgründe des BF erneut erwähnt wurden. Hinsichtlich der Opfereigenschaft des BF von Menschenhandel wurde vorgebracht, dass das gerichtliche Strafverfahren gegen römisch 40 zwar eingestellt worden sei, die Opfereigenschaft des BF jedoch weiterhin bestehen würde.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt mit Bescheid vom 06.12.2022 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.11.2021 vollinhaltlich ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben seiner damaligen Vertretung vom 02.01.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF Opfer von Menschenhandel geworden sei. Die Familie des Täters, XXXX , und die Familie des BF würden in Indien aus unmittelbar aneinandergrenzenden Bezirken kommen. Die Familie des BF sei im Herkunftsstaat bereits durch den Täter bedroht worden, eine Anzeige bei der indischen Polizei habe nichts gebracht, da die Familie von XXXX in Indien eine einflussreiche Stellung habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben seiner damaligen Vertretung vom 02.01.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF Opfer von Menschenhandel geworden sei. Die Familie des Täters, römisch 40 , und die Familie des BF würden in Indien aus unmittelbar aneinandergrenzenden Bezirken kommen. Die Familie des BF sei im Herkunftsstaat bereits durch den Täter bedroht worden, eine Anzeige bei der indischen Polizei habe nichts gebracht, da die Familie von römisch 40 in Indien eine einflussreiche Stellung habe.
- Am 23.01.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung gegen den BF wegen § 231 StGB (Gebrauch fremder Ausweise) ein.
- Am 23.01.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung gegen den BF wegen Paragraph 231, StGB (Gebrauch fremder Ausweise) ein.
- Der BF entzog sich ab dem 26.01.2023 aus dem gelinderen Mittel. Der BF verfügte bis zum 13.01.2023 über eine Wohnsitzmeldung, danach war er nicht mehr behördlich gemeldet.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.03.2023 in Abwesenheit des BF und seiner Vertretung eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Asylverfahren durch. Der BF war im Wege seiner vormaligen Vertretung ordnungsgemäß geladen worden, die Vertreterin legte ihre Vollmacht mit Schreiben vom 24.02.2023 zurück, nachdem ihr der BF mitgeteilt hatte, dass er sich nicht mehr in Österreich befinde und daher nicht zur anberaumten Verhandlung erscheinen werde.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2023, Zl. W191 2161356-2, wurde die Beschwerde des BF gegen den Asylbescheid vom 06.12.2022 im Folgeantragsverfahren als unbegründet abgewiesen. Entscheidungswesentlich wurde ausgeführt, der BF habe sein Vorbringen, dass er in Österreich betrogen worden wäre und danach vom Betrüger bedroht worden wäre, nicht glaubhaft gemacht. Auch eine Verfolgung als Sikh im Falle einer Rückkehr habe der BF nicht glaubhaft machen können. Im Fall einer Rückkehr nach Indien wäre der BF keiner Verfolgung ausgesetzt. Der BF könne sich in Indien fortbringen und es wäre ihm zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. Der BF verfüge über keine familiären oder relevanten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht seien nicht hervorgekommen. Der BF sei nicht Opfer von Menschenhandel geworden. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandel nach § 104a StGB sei gegen den Täter (Anmerkung: XXXX ) mit Urteil eingestellt worden. Da der BF nicht als Opfer anzusehen sei, was sich daraus ergebe, dass das Strafverfahren gegen den Täter eingestellt worden sei und im Verfahren keine weiteren Hinweise darauf hervorgekommen seien, dass der BF als Opfer anzusehen wäre, erfülle der BF nicht die Erteilungsvoraussetzungen des § 56 (Anm.: wohl gemeint § 57) Abs. 1 Z 2 AsylG. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2023, Zl. W191 2161356-2, wurde die Beschwerde des BF gegen den Asylbescheid vom 06.12.2022 im Folgeantragsverfahren als unbegründet abgewiesen. Entscheidungswesentlich wurde ausgeführt, der BF habe sein Vorbringen, dass er in Österreich betrogen worden wäre und danach vom Betrüger bedroht worden wäre, nicht glaubhaft gemacht. Auch eine Verfolgung als Sikh im Falle einer Rückkehr habe der BF nicht glaubhaft machen können. Im Fall einer Rückkehr nach Indien wäre der BF keiner Verfolgung ausgesetzt. Der BF könne sich in Indien fortbringen und es wäre ihm zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. Der BF verfüge über keine familiären oder relevanten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht seien nicht hervorgekommen. Der BF sei nicht Opfer von Menschenhandel geworden. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandel nach Paragraph 104 a, StGB sei gegen den Täter (Anmerkung: römisch 40 ) mit Urteil eingestellt worden. Da der BF nicht als Opfer anzusehen sei, was sich daraus ergebe, dass das Strafverfahren gegen den Täter eingestellt worden sei und im Verfahren keine weiteren Hinweise darauf hervorgekommen seien, dass der BF als Opfer anzusehen wäre, erfülle der BF nicht die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, Anmerkung, wohl gemeint Paragraph 57,) Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.
- Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.
- Der BF gibt an, Staatsangehöriger der Republik Indien zu sein. Er gehört der Volksgruppe der Sikhs an und spricht Punjabi und ein wenig Deutsch. 1.
- Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.2017 wurde sein Antrag zur Gänze abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2021, Zl. W124 2161356-1, wurde die gegen den Bescheid vom 18.05.2017 erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem damaligen Rechtsvertreter des BF am 27.07.2021 zugestellt und erwuchs mit der Zustellung in Rechtskraft. Ab 27.07.2021 bestand gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. Der Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.09.2021, Zl. Ra 2021/20/0347, abgewiesen. 1.
- Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Er verfügt über kein Reisedokument. Der BF hat mit der indischen Botschaft vor seiner Inschubhaftnahme keinen Kontakt aufgenommen, um die Ausstellung eines Reisepasses oder Ersatzdokumentes zu erwirken. 1.
- Mit Mandatsbescheid vom 13.09.2021, dem BF ausgefolgt am selben Tag, wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde ab 13.09.2021 in Schubhaft angehalten.1.5. Mit Mandatsbescheid vom 13.09.2021, dem BF ausgefolgt am selben Tag, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde ab 13.09.2021 in Schubhaft angehalten. 1.
- Gegen den Mandatsbescheid vom 13.09.2021 und gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF die erste Schubhaftbeschwerde vom 01.11.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2021 wurde diese Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2021, Zl. W180 2247860-1,
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Das mündlich verkündete Erkenntnis zur Zl. W180 2247860-1 wurde mit Datum vom 29.11.2021 gekürzt ausgefertigt.1.
- Gegen den Mandatsbescheid vom 13.09.2021 und gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF die erste Schubhaftbeschwerde vom 01.11.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2021 wurde diese Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2021, Zl. W180 2247860-1,
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Das mündlich verkündete Erkenntnis zur Zl. W180 2247860-1 wurde mit Datum vom 29.11.2021 gekürzt ausgefertigt. 1.
- Der BF füllte im Stande der Anhaltung am 12.09.2021 die entsprechenden HRZ-Formblätter aus. Er wurde am 06.10.2021 im Stande der Schubhaft einer indischen Delegation zum Zwecke der Identitätsfeststellung vorgeführt. Die indische Botschaft übermittelte die Daten den Behörden in Indien zur Überprüfung. Eine Identifizierung des BF lag zur damaligen Zeit nicht vor. Nach den Erfahrungen des Bundesamtes war zum damaligen Zeitpunkt mit einer positiven oder negativen Identifizierung innerhalb von durchschnittlich drei bis vier Monaten nach dem Interviewtermin zu rechnen. Nach positiver Identifizierung seitens Indiens kann eine Flugbuchung erfolgen und wird seitens der indischen Botschaft das HRZ ausgestellt. Abschiebungen nach Indien fanden zur damaligen Zeit in Form von Einzelabschiebungen statt und es wurden HRZ von der indischen Botschaft ausgestellt. Eine Abschiebung des BF nach Indien war zum damaligen Zeitpunkt daher innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu erwarten. 1.
- Am 10.11.2021 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hat daraufhin mit Aktenvermerk vom 12.11.2021 die Haft auf Basis des § 76 Abs. 6 FPG weiter aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag in der Schubhaft zugestellt.1.
- Am 10.11.2021 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hat daraufhin mit Aktenvermerk vom 12.11.2021 die Haft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FPG weiter aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag in der Schubhaft zugestellt. Tatsächlich bestehen Gründe zur Annahme, dass der BF den – letztlich erfolglosen – Antrag auf internationalen Schutz vom 10.11.2021 ausschließlich in der Absicht stellte, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Andere Gründe für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte im Rahmen der Grobprüfung nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Heimatland einer konkreten individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre. 1.
- Am 23.12.2021 erhob der BF die gegenständliche Schubhaftbeschwerde durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung. Eine Beschwerdeberichtigung erfolgte am 10.01.
- 1.
- Der BF war haftfähig. Er war grundsätzlich gesund. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allfällig erforderlicher medizinischer Betreuung. 1.
- Der BF ist im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
- Zur Fluchtgefahr, zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie zur familiären, beruflichen und sozialen Komponente: 2.
- Der BF ist im Bundesgebiet untergetaucht. Er war zwar ab 09.08.2021 an der Adresse XXXX , polizeilich gemeldet, dabei handelte es sich aber um eine Scheinmeldung.2.
- Der BF ist im Bundesgebiet untergetaucht. Er war zwar ab 09.08.2021 an der Adresse römisch 40 , polizeilich gemeldet, dabei handelte es sich aber um eine Scheinmeldung. 2.
- Der BF wies sich am 12.09.2021 bei einer Fahrzeugkontrolle in Wien gegenüber den Polizeibeamten mit einem fremden amtlichen Ausweis aus, nämlich einem österreichischen Führerschein lautend auf eine andere Person namens XXXX . Der BF wurde von den Polizeibeamten auf Grund eines im zentralen Fremdenregister vorhandenen Lichtbildes der anderen Person mit dem Verdacht konfrontiert, dass er nicht diese Person sei, bestritt dies aber. Erst im Zuge einer Identitätsfeststellung an Hand von gespeicherten Fingerabdrücken und eines Lichtbildes des BF im zentralen Fremdenregister, die in einem Polizeiinspektorat durchgeführt wurde, konnte der BF identifiziert werden. 2.
- Der BF wies sich am 12.09.2021 bei einer Fahrzeugkontrolle in Wien gegenüber den Polizeibeamten mit einem fremden amtlichen Ausweis aus, nämlich einem österreichischen Führerschein lautend auf eine andere Person namens römisch 40 . Der BF wurde von den Polizeibeamten auf Grund eines im zentralen Fremdenregister vorhandenen Lichtbildes der anderen Person mit dem Verdacht konfrontiert, dass er nicht diese Person sei, bestritt dies aber. Erst im Zuge einer Identitätsfeststellung an Hand von gespeicherten Fingerabdrücken und eines Lichtbildes des BF im zentralen Fremdenregister, die in einem Polizeiinspektorat durchgeführt wurde, konnte der BF identifiziert werden. 2.
- Der BF war von 18.11.2021 bis 19.11.2021 erneut in Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Bereits vor der mündlichen Verkündung der letzten Schubhaftentscheidung am 09.11.2021 war der BF von 20.09.2021 bis 09.10.2021 in Hungerstreik. 2.
- Gegen den BF bestand ab 27.07.2021 zunächst eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. Ab der Stellung des Asylantrages am 10.11.2021 genoss er faktischen Abschiebeschutz. Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 10.11.2021 im Stande der Schubhaft bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 2.
- Der BF ging zuletzt in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er arbeitete unter der Woche als Paketzusteller und samstags und sonntags als Zeitungszusteller, ohne über eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verfügen. Nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Asylantrages fehlte es ihm zudem an einer Aufenthaltsberechtigung, die zur selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. 2.
- Der BF verfügte über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. 2.
- Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Familie (Eltern, Bruder) lebt in Indien. Der BF hat nach seinen Angaben eine Freundin, es bestand aber kein gemeinsamer Wohnsitz. 2.
- Der BF verfügte im Zeitpunkt der Schubhaftnahme über keinen gesicherten Wohnsitz. 2.
- Mit der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde wurde eine Stellungnahme von MEN VIA übermittelt, einer Opferschutzeinrichtung für Männer, die von Menschenhandel in Österreich betroffen sind. In der Stellungnahme vom 20.12.2021 kommt MEN VIA zu dem Schluss, dass der dringende Verdacht auf Menschenhandel durch XXXX gegen den BF gegeben sei, weil der Verdacht in allen Tatmerkmalen
§ 104aSt
GB erfüllt sei. MEN VIA bot in der Stellungnahme an, den BF in einer von der Einrichtung betriebenen Schutzwohnung im Sinne eines gelinderen Mittels unterzubringen. 2.9. Mit der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde wurde eine Stellungnahme von MEN VIA übermittelt, einer Opferschutzeinrichtung für Männer, die von Menschenhandel in Österreich betroffen sind. In der Stellungnahme vom 20.12.2021 kommt MEN VIA zu dem Schluss, dass der dringende Verdacht auf Menschenhandel durch römisch 40 gegen den BF gegeben sei, weil der Verdacht in allen Tatmerkmalen
Paragraph 104 a, StGB erfüllt sei. MEN VIA bot in der Stellungnahme an, den BF in einer von der Einrichtung betriebenen Schutzwohnung im Sinne eines gelinderen Mittels unterzubringen. 2.10. Nach einer erneuten Einvernahme durch das Bundesamt am 28.12.2021 wurde über den BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2021
§ 77Abs. 1 und 3 i
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Darin wurde dem BF aufgetragen, in XXXX Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit 30.12.2021, jeden
- Tag (jeden Donnerstag) bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt. 2.
- Nach einer erneuten Einvernahme durch das Bundesamt am 28.12.2021 wurde über den BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2021
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Darin wurde dem BF aufgetragen, in römisch 40 Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit 30.12.2021, jeden
- Tag (jeden Donnerstag) bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt. Der BF wurde am 28.12.2021 aus der Schubhaft entlassen. Er nahm an der ihm im Bescheid aufgetragenen Adresse Unterkunft, dabei handelt es sich um einen Bekannten namens XXXX , der bereits in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2021 als Wohnmöglichkeit genannt wurde und auch als Zeuge einvernommen wurde. Der BF war dort ab dem 30.12.2021 bis zum 26.09.2022 behördlich gemeldet. Er kam zunächst den Anordnungen aus dem Bescheid betreffend das gelindere Mittel nach.Der BF wurde am 28.12.2021 aus der Schubhaft entlassen. Er nahm an der ihm im Bescheid aufgetragenen Adresse Unterkunft, dabei handelt es sich um einen Bekannten namens römisch 40 , der bereits in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2021 als Wohnmöglichkeit genannt wurde und auch als Zeuge einvernommen wurde. Der BF war dort ab dem 30.12.2021 bis zum 26.09.2022 behördlich gemeldet. Er kam zunächst den Anordnungen aus dem Bescheid betreffend das gelindere Mittel nach. 2.
- XXXX wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX von der Anklage freigesprochen, er habe den BF (und eine andere Person) mit dem Vorsatz, ihn in seiner Arbeitskraft auszubeuten, unter Einsatz unlauterer Mittel, nämlich durch Täuschung über Tatsachen in Form des Versprechens, ihm statt einer angemessenen Gehaltsauszahlung als Entlohnung einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen, angeworben und beherbergt, indem er diesen als Zeitungsverkäufer bzw. Paketlieferanten mehr als 60 Stunden wöchentlich für sich arbeiten habe lassen, wobei der BF monatlich lediglich einen geringfügigen Betrag an Taschengeld und einen Schlafplatz zur Verfügung gestellt bekommen habe, und zwar im Zeitraum von zumindest Februar 2020 bis 12.09.2021 (Freispruch vom Delikt des Menschenhandels nach § 104a StGB). Der Freispruch erfolgte
§ 259Z 3 St
PO (kein Schuldbeweis).2.11. römisch 40 wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 von der Anklage freigesprochen, er habe den BF (und eine andere Person) mit dem Vorsatz, ihn in seiner Arbeitskraft auszubeuten, unter Einsatz unlauterer Mittel, nämlich durch Täuschung über Tatsachen in Form des Versprechens, ihm statt einer angemessenen Gehaltsauszahlung als Entlohnung einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen, angeworben und beherbergt, indem er diesen als Zeitungsverkäufer bzw. Paketlieferanten mehr als 60 Stunden wöchentlich für sich arbeiten habe lassen, wobei der BF monatlich lediglich einen geringfügigen Betrag an Taschengeld und einen Schlafplatz zur Verfügung gestellt bekommen habe, und zwar im Zeitraum von zumindest Februar 2020 bis 12.09.2021 (Freispruch vom Delikt des Menschenhandels nach Paragraph 104 a, StGB). Der Freispruch erfolgte
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO (kein Schuldbeweis). 2.
- Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 06.12.2022 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.11.2021 vollinhaltlich ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 2.
- Der BF entzog sich ab dem 26.01.2023 aus dem gelinderen Mittel. Der BF verfügte bis zum 13.01.2023 über eine Wohnsitzmeldung in Österreich, danach war er nicht mehr behördlich gemeldet. 2.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2023, Zl. W191 2161356-2, wurde die Beschwerde des BF gegen den Asylbescheid vom 06.12.2022 im Folgeantragsverfahren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des BF, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes zur Schubhaft, dem Verwaltungsakt des Bundesamtes zum Antrag auf internationalen Schutz bzw. zum Folgeantrag, aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes in den Asylverfahren des BF vom 23.07.2021, Zl. W124 2161356-1, und vom 02.05.2023, Zl. W191 2161356-2, den gegenständlichen Gerichtsakten zur Schubhaft und dem am 09.11.2021 mündlich verkündeten Erkenntnis zur ersten Schubhaftbeschwerde, Zl. W180 2247860-1, sowie aus der mündlichen Verhandlung, die im ersten Schubhaftverfahren vom erkennenden Richter am 09.11.2021 durchgeführt wurde, insbesondere aus dem vom BF dort gewonnenen Eindruck. Der Bekannte des BF, bei dem er nach der Entlassung aus der Schubhaft Unterkunft genommen hat, wurde in der genannten Verhandlung als Zeuge einvernommen. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
- Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den erwähnten vorliegenden Akten des Bundesamtes und aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Dass der BF volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, gründet das Gericht auf dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
- Dass der BF Staatsangehöriger der Republik Indien und der Volksgruppe der Sikhs zugehörig ist, ist ebenso unstrittig und ist im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.
- 2.
- Die Feststellungen zur Asylantragstellung am 02.05.2017 sowie zur vollinhaltlichen Abweisung des Asylantrages mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.2017 konnten ebenso aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes getroffen werden. Die Feststellungen zur Abweisung der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde des BF ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2021, Zl. W124 2161356-
- Dieses Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF ( XXXX ) am 27.07.2021 per RSb zugestellt, wie sich aus einem im Gerichtsakt zur Zl. W124 2161356-1 befindlichen RSb-Zustellschein der Post ergibt. Die Feststellungen zur Abweisung der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde des BF ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2021, Zl. W124 2161356-
- Dieses Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF ( römisch 40 ) am 27.07.2021 per RSb zugestellt, wie sich aus einem im Gerichtsakt zur Zl. W124 2161356-1 befindlichen RSb-Zustellschein der Post ergibt. Die Feststellung zur Abweisung des Antrages des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis ergibt sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2021, Zl. Ra 2021/20/
- Somit erwuchs das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 27.07.2021 in Rechtskraft, weshalb gegenständlich eine vorliegende rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung festzustellen war. 2.
- Der BF bestätigte in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor der Schubhaftverhängung am 12.09.2021, dass er seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei. In dieser Einvernahme gab der BF an, er habe keinen Reisepass, da der Schlepper ihm diesen in Russland abgenommen habe. Ebenso gab er an, dass er in Österreich noch nicht bei der indischen Botschaft gewesen sei, um ein Reisedokument zu beschaffen, da es seiner Ansicht nach „bis dato noch nicht notwendig“ gewesen sei. Der BF hat es somit verabsäumt, seiner Verpflichtung nachzukommen und sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu bemühen. 2.
- Die Feststellungen zur Anordnung der Schubhaft am 13.09.2021 und zur Anhaltung des BF in Schubhaft ab diesem Tag folgen aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Die Feststellungen zur ersten Schubhaftbeschwerde ergeben sich aus dem entsprechenden Schriftsatz vom 01.11.
- Die Feststellungen zum ersten Schubhafterkenntnis ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2021, Zl. W180 2247860-1 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Den Parteien wurde die Niederschrift nach Schluss der mündlichen Verhandlung ausgefolgt. Da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde, wurde das mündlich verkündete Erkenntnis zur Zl. W180 2247860-1 mit Datum vom 29.11.2021 gekürzt ausgefertigt. Betreffend den Schubhaftbescheid vom 13.09.2021 sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem 13.09.2021 bis einschließlich zum 09.11.2021 liegt somit eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vor. Bezüglich des Zeitraumes der Anhaltung des BF in Schubhaft wurde dies in der gegenständlichen Beschwerdeberichtigung vom 10.01.2022 auch dahingehend korrigiert, dass nur mehr die Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem 10.11.2021 angefochten wurde. Allerdings wurde in dieser Beschwerdeberichtigung nach wie vor auch der Schubhaftbescheid angefochten („beantragt der BF, das BVwG möge … den angefochtenen Bescheid beheben“). Diesbezüglich ist mit einer Zurückweisung vorzugehen, dazu wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 2.
- Dass der BF im Stande der Anhaltung am 12.09.2021 die entsprechenden HRZ-Formblätter ausgefüllt hat, ergibt sich aus der Einvernahme vom 12.09.2021 bzw. den im Verwaltungsakt befindlichen ausgefüllten Formblättern. Auch die Vorführung vor die indische Delegation ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. In dem entsprechenden Bericht über die am 06.10.2021 stattgefundene Identitätsfeststellung durch eine Delegation der indischen Vertretungsbehörde wird betreffend den BF angeführt, „Daten werden überprüft“. Eine Identifizierung des BF lag zur damaligen Zeit noch nicht vor. Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren ergeben sich aus den Angaben der Behördenvertreterin, die in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2021 anwesend war. Demnach dauere eine Identifizierung in Indien in der Regel drei Monate. Angemerkt wurde, dass der BF in der Verhandlung einen anderen Geburtsort angegeben habe, als in den Formblättern ausgefüllt war, dies werde den indischen Behörden noch mitgeteilt werden. Ab einer positiven Identifizierung durch die Behörden betrage die Vorlaufzeit ca. zwei bis drei Wochen. Die Behörde buche einen Flug und die Flugdaten würden der indischen Botschaft übermittelt. Dann werde das HRZ zeitnah ausgestellt. Sofern der BF die richtigen Daten angegeben habe, sei mit einer Identifizierung zu rechnen, zumal im damaligen Jahr bereits 18 HRZ von der indischen Botschaft ausgestellt worden seien, bei 133 HRZ-Anträgen. Es würden laufend Identifizierungen seitens der Botschaft einlangen und die HRZ würden dann auch umgehend ausgestellt. Aufgrund dieser nachvollziehbaren Ausführungen der Behörde konnte das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits im Vorverfahren zur Zl. W180 2247860-1, davon ausgehen, dass eine Abschiebung des BF nach Indien zum damaligen Zeitpunkt innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu erwarten war. Wenn in der Schubhaftbeschwerde auf ein E-Mail des Bundesamtes vom 27.10.2021 verwiesen wird, wonach der Identifikationsprozess nach einem Interview erfahrungsgemäß zwei bis drei Wochen dauere, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem von der Rechtsvertretung mit der Schubhaftbeschwerde vorgelegten E-Mail um eine Information in einem anderen Schubhaftverfahren handelt und im dortigen Fall ein Führerschein sowie eine Reisepassnummer vorhanden war, was im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegen ist und was die Identifizierung naturgemäß erheblich beschleunigt hätte. Nachdem der BF am 06.10.2021 der Delegation vorgeführt wurde, war bei einer durchschnittlichen Dauer der Identifizierung von drei Monaten dieser Zeitraum bis zur Entlassung des BF aus der Schubhaft am 28.12.2021 noch nicht abgelaufen. Zudem ist nochmals darauf zu verweisen, dass der BF in der Verhandlung einen anderen Geburtsort angegeben hat, als in den Formblättern ausgefüllt. Insgesamt vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass eine HRZ-Ausstellung innerhalb der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft nicht zu erwarten gewesen wäre. 2.
- Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Auch konnte so festgestellt werden, dass das Bundesamt mit Aktenvermerk
§ 76Abs.
6 FPG die Schubhaft aufrechterhalten hat und ausgeführt hat, warum die Voraussetzungen hierfür vorliegen sowie, dass dem BF der Aktenvermerk ausgefolgt wurde.2.8. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Auch konnte so festgestellt werden, dass das Bundesamt mit Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG die Schubhaft aufrechterhalten hat und ausgeführt hat, warum die Voraussetzungen hierfür vorliegen sowie, dass dem BF der Aktenvermerk ausgefolgt wurde. Eine überzeugende Rechtfertigung, warum der BF den Asylantrag erst am 10.11.2021 stellte, hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Im vorliegenden Fall spricht zunächst der Zeitpunkt der Antragstellung (einen Tag nach der ersten negativen Schubhaftentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 09.11.2021) und der Umstand, dass der BF bereits früher ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme, dass der BF ausschließlich in einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht den Antrag stellte. In der Erstbefragung am 11.11.2021 gab der BF zur Begründung des Asylantrages an, er sei in Österreich betrogen worden. Ein Bekannter von ihm namens XXXX habe eine Firma auf den BF angemeldet und zwei Autos auf seinen Namen lautend geleast, jedoch keine Rechnung und auch keine Steuern bezahlt. Der BF werde nun zu Zahlungen aufgefordert. Er habe bereits vor drei Wochen Anzeige gegen diese Person bei der Kriminalpolizei erstattet. Jetzt werde die Familie des BF in Indien von der Person, die ihn betrogen habe, bedroht. Seine Familie sei auch schon bei der Polizei gewesen, aber niemand höre auf sie, weil die Familie von dieser Person sehr wohlhabend und einflussreich sei. Die Person habe auch zur Familie des BF gesagt, im Fall einer Rückkehr würde er den BF umbringen. Ob die alten Fluchtgründe noch bestünden, könne er nicht sagen. Soweit der BF angab, er sei in Österreich von dieser Person betrogen worden und werde nun zu Zahlungen aufgefordert, handelt es sich dabei allenfalls lediglich um strafrechtlich relevante Tatbestände und nicht um ein asylrelevantes Vorbringen. Der Teil des Vorbringens, die Familie des BF sei in Indien von dieser Person bedroht worden, bzw. die Person würde den BF im Fall einer Rückkehr umbringen, und zwar eben aus dem Grund des nach den Angaben des BF zugrundeliegenden Betruges in Österreich, betrifft ausschließlich eine allfällige Verfolgung durch private Dritte, eine mangelnde Schutzfähigkeit oder -willigkeit der indischen Behörden geht aus der Antragsbegründung nicht hervor. Auch ist nicht erkennbar, dass dem BF diese behaupteten Verfolgungen bzw. Gefährdungen in ganz Indien, einem Land mit weit über einer Milliarde Einwohnern, drohen würden. Der BF verneinte auch befragt, dass es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Wie das Bundesamt im Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 12.11.2021 zutreffend ausführte, waren somit – auch nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes – zum damaligen Zeitpunkt relevante Asylgründe nicht zu erkennen. Exzeptionelle und konkret auf den BF Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, sind im Rahmen der Grobprüfung nicht hervorgekommen. Bei dem BF handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, der mit der Kultur von Indien vertraut ist und der Familienangehörige in Indien hat, sodass daraus eine Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung nicht erkannt werden kann. Eine überzeugende Rechtfertigung, warum der BF den Asylantrag erst am 10.11.2021 stellte, hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Im vorliegenden Fall spricht zunächst der Zeitpunkt der Antragstellung (einen Tag nach der ersten negativen Schubhaftentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 09.11.2021) und der Umstand, dass der BF bereits früher ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme, dass der BF ausschließlich in einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht den Antrag stellte. In der Erstbefragung am 11.11.2021 gab der BF zur Begründung des Asylantrages an, er sei in Österreich betrogen worden. Ein Bekannter von ihm namens römisch 40 habe eine Firma auf den BF angemeldet und zwei Autos auf seinen Namen lautend geleast, jedoch keine Rechnung und auch keine Steuern bezahlt. Der BF werde nun zu Zahlungen aufgefordert. Er habe bereits vor drei Wochen Anzeige gegen diese Person bei der Kriminalpolizei erstattet. Jetzt werde die Familie des BF in Indien von der Person, die ihn betrogen habe, bedroht. Seine Familie sei auch schon bei der Polizei gewesen, aber niemand höre auf sie, weil die Familie von dieser Person sehr wohlhabend und einflussreich sei. Die Person habe auch zur Familie des BF gesagt, im Fall einer Rückkehr würde er den BF umbringen. Ob die alten Fluchtgründe noch bestünden, könne er nicht sagen. Soweit der BF angab, er sei in Österreich von dieser Person betrogen worden und werde nun zu Zahlungen aufgefordert, handelt es sich dabei allenfalls lediglich um strafrechtlich relevante Tatbestände und nicht um ein asylrelevantes Vorbringen. Der Teil des Vorbringens, die Familie des BF sei in Indien von dieser Person bedroht worden, bzw. die Person würde den BF im Fall einer Rückkehr umbringen, und zwar eben aus dem Grund des nach den Angaben des BF zugrundeliegenden Betruges in Österreich, betrifft ausschließlich eine allfällige Verfolgung durch private Dritte, eine mangelnde Schutzfähigkeit oder -willigkeit der indischen Behörden geht aus der Antragsbegründung nicht hervor. Auch ist nicht erkennbar, dass dem BF diese behaupteten Verfolgungen bzw. Gefährdungen in ganz Indien, einem Land mit weit über einer Milliarde Einwohnern, drohen würden. Der BF verneinte auch befragt, dass es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Wie das Bundesamt im Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 12.11.2021 zutreffend ausführte, waren somit – auch nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes – zum damaligen Zeitpunkt relevante Asylgründe nicht zu erkennen. Exzeptionelle und konkret auf den BF Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, sind im Rahmen der Grobprüfung nicht hervorgekommen. Bei dem BF handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, der mit der Kultur von Indien vertraut ist und der Familienangehörige in Indien hat, sodass daraus eine Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung nicht erkannt werden kann. Das Bundesamt hat im Aktenvermerk auch noch auf einige weitere Punkte hingewiesen, die die Annahme stützen, dass der BF seinen Asylantrag in Verzögerungsabsicht gestellt hat: Das erste Asylverfahren war bereits rechtskräftig abgeschlossen und der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Bei dem Asylantrag aus dem Stande der Schubhaft handelte es sich bereits um den zweiten Antrag. Der BF habe sich nicht mit der Botschaft in Verbindung gesetzt, um ein Reisedokument zu erhalten. Auf den oben bereits ausgeführten Punkt, dass der BF seinen Asylantrag erst einen Tag nach der stattgefundenen Schubhaftverhandlung bzw. der ersten negativen Entscheidung gestellt hat, hat auch das Bundesamt im Aktenvermerk verwiesen. Zudem hat das Bundesamt ausgeführt, dass der BF nach seinen eigenen Angaben in der Verhandlung in Hungerstreik getreten ist, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Auch habe der BF zugestanden, bei seinem Aufgriff am 12.09.2021 gegenüber dem Bundesamt überwiegend falsche Angaben gemacht zu haben. Der BF habe sich auch mit einem fremden Führerschein ausgewiesen und sich unrechtmäßig und unter Umgehung des Meldegesetzes bzw. mit einer Scheinmeldung in Österreich aufgehalten. Aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des BF habe der begründete Verdacht bestanden, dass der BF bei einer Führung des Asylverfahrens auf freiem Fuß neuerlich untertauchen würde. Vor diesem Hintergrund war betreffend die Angaben des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem negativen Ausgang des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz auszugehen und gelangte auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer im Schubhaftverfahren vorzunehmenden Grobprüfung zur selben Auffassung. Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Asylantrag letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2023, Zl. W191 2161356-2, rechtskräftig abschlägig entschieden wurde. In dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe seine Fluchtgründe, die vage, widersprüchlich und unkonkret geblieben seien, nicht glaubhaft gemacht, abgesehen davon handle es sich um private Gründe, er könnte einer allfälligen Verfolgung auch durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative entgehen. Das Gericht gelangte aufgrund der dargelegten Umstände zur Ansicht, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung bzw. Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich seiner Abschiebung nach Indien, stellte. 2.
- Die Feststellungen zur Schubhaftbeschwerde bzw. zur Beschwerdeberichtigung ergeben sich aus den entsprechenden Schriftsätzen. 2.
- Dass der BF haftfähig war, ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Schubhaftverfahren zur Zl. W180 2247860-1 angeforderten Unterlagen bzw. aus dem beauftragten Gutachten zu dessen Haftfähigkeit. Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 08.11.2021 befand sich der BF in einem guten Zustand, als Vorerkrankung wurde Bluthochdruck festgestellt, weshalb der BF medikamentös behandelt werde. Der BF sei subjektiv beschwerdefrei und haftfähig. Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2021 nach seinem Gesundheitszustand befragt und er gab an, es gehe ihm gut, die Frage nach schweren Krankheiten wurde von ihm verneint. Somit konnte insgesamt festgestellt werden, dass der BF grundsätzlich gesund war, die Haftfähigkeit ausschließende Erkrankungen lagen nicht vor, Derartiges wurde im Verfahren auch nicht behauptet. Dass er in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft. 2.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung am 09.11.2021 lag gegen den BF eine Anzeige wegen des Vergehens des § 231 StGB, Gebrauch eines fremden Ausweises im Rechtsverkehr, Vorfallszeitpunkt 12.09.2021, vor. Der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde von der LPD Wien ein Abschlussbericht übermittelt. Mit Schreiben vom 09.01.2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gegen den BF wegen § 231 StGB von der Verfolgung (vorläufig) zurückgetreten worden sei. 2.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung am 09.11.2021 lag gegen den BF eine Anzeige wegen des Vergehens des Paragraph 231, StGB, Gebrauch eines fremden Ausweises im Rechtsverkehr, Vorfallszeitpunkt 12.09.2021, vor. Der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde von der LPD Wien ein Abschlussbericht übermittelt. Mit Schreiben vom 09.01.2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gegen den BF wegen Paragraph 231, StGB von der Verfolgung (vorläufig) zurückgetreten worden sei.
- Zur Fluchtgefahr, zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie zur familiären, beruflichen und sozialen Komponente: 3.
- Der BF gab bei der Einvernahme vor dem Bundesamt nach seiner Festnahme am 12.09.2021 an, er wohne an der Adresse, wo er zum damaligen Zeitpunkt auch behördlich gemeldet war, in der XXXX . Später stellte sich heraus, dass es sich dabei um eine Scheinmeldung gehandelt hat. Der BF hat die Scheinmeldung schlussendlich in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2021 auch zugestanden und ausgesagt, er habe dort nie gewohnt. Er hat dazu angegeben, XXXX , bei dem er gewohnt habe und gegen den in der Folge auch der Vorwurf des Menschenhandels am BF geäußert wurde, habe ihn an dieser Adresse angemeldet und auch das Meldeformular unterschrieben, und dem BF dazu gesagt, das sei nur für kurze Zeit. Der BF habe aber gewusst, dass er an einer falschen Adresse gemeldet worden sei. 3.
- Der BF gab bei der Einvernahme vor dem Bundesamt nach seiner Festnahme am 12.09.2021 an, er wohne an der Adresse, wo er zum damaligen Zeitpunkt auch behördlich gemeldet war, in der römisch 40 . Später stellte sich heraus, dass es sich dabei um eine Scheinmeldung gehandelt hat. Der BF hat die Scheinmeldung schlussendlich in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2021 auch zugestanden und ausgesagt, er habe dort nie gewohnt. Er hat dazu angegeben, römisch 40 , bei dem er gewohnt habe und gegen den in der Folge auch der Vorwurf des Menschenhandels am BF geäußert wurde, habe ihn an dieser Adresse angemeldet und auch das Meldeformular unterschrieben, und dem BF dazu gesagt, das sei nur für kurze Zeit. Der BF habe aber gewusst, dass er an einer falschen Adresse gemeldet worden sei. 3.
- Die Feststellungen zum Gebrauch eines fremden Ausweises durch den BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dabei insbesondere aus einer Anzeige der Polizei vom 12.09.2021 und aus einem Abschlussbericht der Polizei betreffend den Gebrauch fremder Ausweise vom selben Tag. Nachdem bei der Polizei aufgrund von Anfragen und eines vorhandenen IZR-Lichtbildes der Verdacht entstand, dass es sich beim BF nicht um die Person handelte, die auf dem Führerschein angegeben war ( XXXX ), und der BF damit konfrontiert wurde, verneinte er dies. Da einschlägige Merkmale wie Muttermale, Gesichts- und Augenform nicht übereinstimmten und der BF keine nachvollziehbaren Antworten gab, wurde der BF zur Identitätsfeststellung in eine Polizeiinspektion gebracht. Nach einer durchgeführten Anfrage bestätigte sich der Anfangsverdacht, dass es sich tatsächlich um den BF und nicht um die Person auf dem Führerschein handelte und der BF konnte anhand der gespeicherten Fingerabdrücke und eines IZR-Lichtbildes identifiziert werden. In der mündlichen Verhandlung hat der BF auch zugegeben, dass er einen fremden Führerschein vorgewiesen hat. Befragt, wie er reagiert habe, als er mit dem Verdacht konfrontiert worden sei, jemand anders zu sein, bekräftigte der BF nochmals, dass er damals gesagt habe, er sei der Mann auf dem Führerschein. Erst auf der Inspektion habe man anhand seiner Fingerabdrücke seinen Namen gefunden. Der BF hat somit nachhaltig versucht, seine wahre Identität zu verschleiern. Dass der Gebrauch fremder Ausweise rechtswidrig ist, musste dem BF bekannt sein. 3.
- Die Feststellungen zum Gebrauch eines fremden Ausweises durch den BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dabei insbesondere aus einer Anzeige der Polizei vom 12.09.2021 und aus einem Abschlussbericht der Polizei betreffend den Gebrauch fremder Ausweise vom selben Tag. Nachdem bei der Polizei aufgrund von Anfragen und eines vorhandenen IZR-Lichtbildes der Verdacht entstand, dass es sich beim BF nicht um die Person handelte, die auf dem Führerschein angegeben war ( römisch 40 ), und der BF damit konfrontiert wurde, verneinte er dies. Da einschlägige Merkmale wie Muttermale, Gesichts- und Augenform nicht übereinstimmten und der BF keine nachvollziehbaren Antworten gab, wurde der BF zur Identitätsfeststellung in eine Polizeiinspektion gebracht. Nach einer durchgeführten Anfrage bestätigte sich der Anfangsverdacht, dass es sich tatsächlich um den BF und nicht um die Person auf dem Führerschein handelte und der BF konnte anhand der gespeicherten Fingerabdrücke und eines IZR-Lichtbildes identifiziert werden. In der mündlichen Verhandlung hat der BF auch zugegeben, dass er einen fremden Führerschein vorgewiesen hat. Befragt, wie er reagiert habe, als er mit dem Verdacht konfrontiert worden sei, jemand anders zu sein, bekräftigte der BF nochmals, dass er damals gesagt habe, er sei der Mann auf dem Führerschein. Erst auf der Inspektion habe man anhand seiner Fingerabdrücke seinen Namen gefunden. Der BF hat somit nachhaltig versucht, seine wahre Identität zu verschleiern. Dass der Gebrauch fremder Ausweise rechtswidrig ist, musste dem BF bekannt sein. 3.
- Dass sich der BF zu den festgestellten Zeiten in Hungerstreik befunden hat, ergibt sich aus den Akten, insbesondere aus der Hungerstreikmeldung sowie aus dem Krankenakt, und aus den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Dass der BF in den Hungerstreik getreten ist, um sich aus der Schubhaft freizupressen, hat er in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2021 selbst zugegeben, er sagte, „Ich hatte gehört, dass, wenn man in Hungerstreik geht, man freigelassen wird.“ Beendet habe er den Hungerstreik „nur so“. Der BF ist nach der ersten Schubhaftentscheidung nochmals in den Hungerstreik getreten. Dass der zweite Hungerstreik aus anderen Motiven erfolgt wäre, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen und wurde vom BF auch nicht behauptet. 3.
- Wie oben bereits ausgeführt, bestand gegen den BF nach der Erlassung der abschlägigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren ab 27.07.2021 zunächst eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. Ab der Stellung des Asylantrages am 10.11.2021 genoss er faktischen Abschiebeschutz. Zum Zeitpunkt der Stellung dieses zweiten Antrages auf internationalen Schutz befand er sich im Stande der Schubhaft und es bestand bereits die erwähnte durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn. 3.
- Der BF hat im Verfahren selbst mehrfach angegeben, als Paketzusteller bzw. Zeitungszusteller tätig gewesen zu sein. Dass er über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt hätte, konnte nicht festgestellt werden, der BF sagte in der Verhandlung am 09.11.2021 selbst, er habe nie eine Beschäftigungsbewilligung gehabt und ihm sei auch bewusst gewesen, dass man ohne eine solche nicht unselbständig arbeiten dürfe. Er gab zwar an, nicht gewusst zu haben, dass er nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auch nicht mehr selbständig arbeiten hätte dürfen, dies ändert aber nichts daran, dass der BF zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit – unselbständig oder selbständig – nicht berechtigt war. 3.
- In der Anhaltedatei ist für den BF ein Bargeldbetrag von € 180,-- angeführt. In der Verhandlung gab er an, über € 80,-- zu verfügen, weiters habe er noch einen Goldring im Wert von vielleicht € 400,-- bis 500,--. Der BF verfügte somit nicht über ein existenzsicherndes Vermögen. 3.
- Die Feststellungen zur familiären Situation des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, er habe eine Freundin, die er seit ca. 7 Monaten kenne. Es habe jedoch kein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. Er habe, seit er in Schubhaft sei, keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt. Die Angaben des BF, warum er mir ihr dann keinen Kontakt mehr gehabt habe, wirkten auf den erkennenden Richter insgesamt konstruiert. Bei allen aufgezählten Möglichkeiten, wie man mit der Person in Kontakt treten hätte können, nannte der BF einen anderen Grund, warum ihm eben dies nicht möglich gewesen sei. Er habe in der Schubhaft kein Handy und die I-Watch werde nicht aufgeladen, dort seien seine Telefonnummern drinnen. Er habe ihr Briefe geschrieben, die habe er einem Inder gegeben, damit er diese Briefe auf die Instagram-ID der Freundin schicke, aber der Inder sei dann abgeschoben worden. Er könne aus religiösen Gründen auch nicht direkt einen Besucher zu ihr hinschicken. Es ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage gewesen wäre, seine Freundin zu kontaktieren, wenn ihm wirklich etwas daran gelegen gewesen wäre. 3.
- Der BF hat nach seinen Angaben vor seiner Inschubhaftnahme nicht an der Adresse gewohnt, an der er gemeldet war. Wie oben ausgeführt, handelte es sich um eine Scheinmeldung. Einen Anspruch auf einen Wohnsitz oder einen eigenen Mietvertrag hatte der BF nicht, sodass insgesamt nicht von einem gesicherten Wohnsitz auszugehen war. 3.
- Die Stellungnahme von MEN VIA datiert vom 20.12.2021 und wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsvertretung des BF mit der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde vorgelegt. In der Stellungnahme wird der Hergang der Ereignisse dargelegt, so wie er vom BF der Opferschutzeinrichtung geschildert wurde. Zusammengefasst gab der BF an, XXXX habe ihn mit Täuschung und unter Ausnutzung seiner Zwangslage angeworben, beherbergt und aufgenommen, um seine Arbeitskraft von Anfang 2020 bis September 2021 auszubeuten. Der BF sei in diesem Zeitraum überwiegend an allen Tagen der Woche als Fahrer, von Montag bis Freitag in der Paketzustellung und am Wochenende in der Zeitungskolportage, annähernd ohne Bezahlung und ohne Urlaub beschäftigt worden und mit falschen Versprechungen, u.a. Arrangement einer Ehe mit einer EU-Bürgerin bzw. Verhelfen zu einem Aufenthaltstitel, und Beschwichtigungen hingehalten worden. Der BF habe Anzeige gegen den anderen Mann erstattet. In der Stellungnahme kommt MEN VIA zu dem Schluss, dass der dringende Verdacht auf Menschenhandel gegen den BF gegeben sei, weil der Verdacht in allen Tatmerkmalen
§ 104aSt
GB erfüllt sei. Abschließend wurde von MEN VIA angeboten, den BF in einer von ihnen betriebenen Schutzwohnung unterzubringen. 3.9. Die Stellungnahme von MEN VIA datiert vom 20.12.2021 und wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsvertretung des BF mit der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde vorgelegt. In der Stellungnahme wird der Hergang der Ereignisse dargelegt, so wie er vom BF der Opferschutzeinrichtung geschildert wurde. Zusammengefasst gab der BF an, römisch 40 habe ihn mit Täuschung und unter Ausnutzung seiner Zwangslage angeworben, beherbergt und aufgenommen, um seine Arbeitskraft von Anfang 2020 bis September 2021 auszubeuten. Der BF sei in diesem Zeitraum überwiegend an allen Tagen der Woche als Fahrer, von Montag bis Freitag in der Paketzustellung und am Wochenende in der Zeitungskolportage, annähernd ohne Bezahlung und ohne Urlaub beschäftigt worden und mit falschen Versprechungen, u.a. Arrangement einer Ehe mit einer EU-Bürgerin bzw. Verhelfen zu einem Aufenthaltstitel, und Beschwichtigungen hingehalten worden. Der BF habe Anzeige gegen den anderen Mann erstattet. In der Stellungnahme kommt MEN VIA zu dem Schluss, dass der dringende Verdacht auf Menschenhandel gegen den BF gegeben sei, weil der Verdacht in allen Tatmerkmalen
Paragraph 104 a, StGB erfüllt sei. Abschließend wurde von MEN VIA angeboten, den BF in einer von ihnen betriebenen Schutzwohnung unterzubringen. 3.
- Die Feststellungen zum Bescheid betreffend die Verhängung eines gelinderen Mittels gegen den BF ergeben sich aus dem entsprechenden Bescheid vom 28.12.
- Vor der Erlassung des Bescheides wurde der BF nochmals vom Bundesamt einvernommen. Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am 28.12.2021 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dabei insbesondere aus dem Entlassungsschein von jenem Tag, und aus den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. In der Einvernahme vor seiner Entlassung bzw. der Verhängung des gelinderen Mittels gab der BF an, er könne bei diesem Bekannten wohnen. Er war dort dann auch tatsächlich behördlich gemeldet, ab dem 30.12.2021 bis zum 26.09.
- Dass der BF zunächst der Meldeverpflichtung aus dem gelinderen Mittel nachkam, ergibt sich aus der Aktenlage. 3.
- Der gerichtliche Freispruch der vom BF des Menschenhandels beschuldigten Person ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX . Der Freispruch erfolgte
§ 259Z 3 St
PO, dazu ist in der gekürzten Urteilsausfertigung vermerkt: „Kein Schuldbeweis“. 3.11. Der gerichtliche Freispruch der vom BF des Menschenhandels beschuldigten Person ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 . Der Freispruch erfolgte
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO, dazu ist in der gekürzten Urteilsausfertigung vermerkt: „Kein Schuldbeweis“. 3.
- Die Feststellungen zur bescheidmäßigen Abweisung des Asylantrages ergeben sich aus dem entsprechenden Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.
- 3.
- Im Zentralen Fremdenregister ist unter der Verfahrensart „SIM – Sicherungsmaßnahme, Verfahrensstatus ad acta“ mit Datum vom 02.03.2023 vermerkt: „ab dem 26.01.2023 aus dem Gelinderen Mittel entzogen.“ Dies fällt zeitlich ziemlich genau mit dem Zeitpunkt zusammen, an dem der BF nicht mehr behördlich gemeldet war. Er war zuletzt von 26.09.2022 bis 13.01.2023 an einer neuen Adresse gemeldet, nicht mehr an jener des Bekannten, wo er sich ab der Erlassung des gelinderen Mittels aufzuhalten hatte. Danach ist im Zentralen Melderegister keine Meldung des BF mehr verzeichnet. Der BF ist somit, in zeitlicher Nähe zur Erlassung des abschlägigen Asylbescheides vom 06.12.2022, neuerlich untergetaucht. 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.03.2023 in Abwesenheit des BF und seiner Vertretung eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Asylverfahren durch. Der BF war im Wege seiner vormaligen Vertretung ordnungsgemäß geladen worden, die Vertreterin legte ihre Vollmacht mit Schreiben vom 24.02.2023 zurück, nachdem ihr der BF mitgeteilt hatte, dass er sich nicht mehr in Österreich befinde und daher nicht zur anberaumten Verhandlung erscheinen werde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2023, Zl. W191 2161356-2, wurde die Beschwerde des BF gegen den Asylbescheid vom 06.12.2022 im Folgeantragsverfahren als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A 3.
- Zu Spruchpunkt I. – Zurückweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 13.09.2021:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Zurückweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 13.09.2021:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren – außer in hier nicht in Betracht kommenden Fällen – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken (u.a. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren – außer in hier nicht in Betracht kommenden Fällen – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken (u.a. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). In der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde vom 23.12.2021 wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge „den angefochtenen Bescheid beheben“. In der Beschwerdeberichtigung vom 10.01.2022 wurde nach wie vor auch der Schubhaftbescheid angefochten („beantragt der BF, das BVwG möge … den angefochtenen Bescheid beheben“). Bereits die erste Schubhaftbeschwerde vom 01.11.2021 richtete sich gegen den Mandatsbescheid vom 13.09.2021. In der mündlichen Verkündung vom 09.11.2021, Zl. W180 2247860-1, wurde auch über die Beschwerde gegen diesen Bescheid erkannt. Betreffend den Schubhaftbescheid vom 13.09.2021 liegt somit eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vor. Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. zum Folgenden VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050 mwN) hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung.Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche zum Folgenden VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050 mwN) hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung. Für das gegenständliche Verfahren folgt vor diesem Hintergrund, dass aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bescheid vom 13.09.2021 nunmehr nicht erneut entschieden werden kann. Die gegenständliche Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Schubhaftbescheid vom 13.09.2021 richtet,
§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.Die gegenständliche Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Schubhaftbescheid vom 13.09.2021 richtet,
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. – Abweisung der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 10.11.2021 bis 28.12.2021:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Abweisung der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 10.11.2021 bis 28.12.2021: 3.2.
- §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:3.2.
- Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:Paragraph 80, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet: Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Zur Judikatur: 3.2.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.2.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft i