G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.02.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er der Volksgruppe der Araber sowie der Religion des Islam angehöre und im Herkunftsstaat sieben Jahre die Grundschule besucht habe. Er habe eine Berufsausbildung als Bauarbeiter abgeschlossen und sei vor der Ausreise aus Syrien als Bauarbeiter tätig gewesen. Seine Mutter, seine fünf Brüder und vier Schwestern würden in der Türkei wohnhaft sein. Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er Syrien im Jahr 2013 wegen des Militärdienstes verlassen habe und nicht im Krieg sterben habe wollen. Er habe sich neun Jahre in der Türkei aufgehalten und sei dort schlecht behandelt worden. Da ihm dort zudem die Zurückschiebung nach Syrien gedroht habe, sei er geflohen. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.12.2023 führte die beschwerdeführende Partei an, dass er keine Medikamente benötige und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Er stamme aus XXXX in Aleppo und gehöre der Volksgruppe der Araber und der Religion der Moslems an. Seine Mutter, seine fünf Brüder und vier Schwestern würden in der Türkei leben. Er habe auch Halbgeschwister. Gestern habe er zuletzt Kontakt mit seiner Mutter gehabt. In Syrien habe er noch Onkel und Tanten, die in XXXX und ar-Raqqa leben würden. Auf Nachfrage, wo er bis zur Ausreise gelebt habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er bis zum 12.08.2012 in XXXX gelebt habe und anschließend neun Jahre in der Türkei gewesen sei. Am 12.08.2012 sei er allein mit dem Bus aus Syrien ausgereist und habe die Grenze in der Nähe von Azaz überschritten. Auf Aufforderung zu schildern, wie er 2012 ausgereist und in die Türkei eingereist sei, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er mithilfe von öffentlichen Verkehrsmitteln an die Grenze gereist sei und von dort aus die Grenze mithilfe eines Schleppers überquert habe. Es habe keine Kontrollen gegeben, weshalb er in der Türkei in ein Taxi gestiegen und weitergereist sei. In Istanbul habe er ungefähr acht Monate gelebt. Auf Nachfrage, wann er die Kimlik erhalten habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er diese eineinhalb Jahre nach seiner Einreise erhalten habe. In der Türkei sei er als Fliesenleger tätig gewesen. Befragt, wie seine Familienangehörigen den Lebensunterhalt bestreiten würden, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass seine Brüder einer Erwerbstätigkeit nachgehen und die Familie finanzieren würden. Auf die Frage, wieso er sich dazu entschieden habe, aus der Türkei auszureisen, gab die beschwerdeführende Partei an, dass es zu Rassismus gekommen sei und sein Auto demoliert worden sei, was auf Auftrag eines türkischen Bürgermeisters erfolgt sei. Nachgefragt, ob er während seines Aufenthalts in der Türkei zu Besuchszwecken oder aus anderen Gründen in Syrien gewesen sei, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er ein Jahr nach der Einreise in die Türkei einmal seine Familie besucht habe, er sei im Zuge dessen jedoch nicht kontrolliert worden. Auf die Frage, wann seine Brüder in die Türkei gereist seien, gab die beschwerdeführende Partei an, dass diese zuerst zwischen Syrien und der Türkei hin- und hergependelt seien und nach der letzten Einreise auch in der Türkei geblieben seien. Auf Nachfrage, vom wem sein Dorf in Syrien kontrolliert worden sei und von wem es aktuell kontrolliert werde, führte die beschwerdeführende Partei an, dass das Dorf damals die Freie Syrische Armee kontrolliert habe und aktuell eventuell die syrische Regierung seine Region beherrsche. Die beschwerdeführende Partei habe sieben Jahre die Grundschule besucht und dann gearbeitet. Er sei einmal im Libanon gewesen und habe dort auf Baustellen gearbeitet. Befragt, wovon seine Angehörigen ihren Lebensunterhalt verdienen würden, gab die beschwerdeführende Partei an, dass zwei Schwager seiner Halbbrüder als Mechaniker arbeiten würden und einer als Schreiber bei Gericht tätig sei. Die Fragen, ob er je an Kampfhandlungen teilgenommen habe, je persönlichen Kontakt zum IS, der Al Nusra Front, zur YPG oder anderen extremistischen Gruppierungen gehabt habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er habe sich auch in keinem Land politisch betätigt oder seine Meinung öffentlich kundgetan, er sei jedoch gegen die Regierung. Die Fragen, ob er in Syrien oder in einem anderen Land vorbestraft sei, von der Polizei oder einem Gericht bzw. einer sonstigen Behörde gesucht werde oder ob er in Syrien jemals von Behörden festgenommen oder verhaftet worden sei, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei auch niemals wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Religion oder seiner Volksgruppe verfolgt worden. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.12.2023 führte die beschwerdeführende Partei an, dass er keine Medikamente benötige und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Er stamme aus römisch 40 in Aleppo und gehöre der Volksgruppe der Araber und der Religion der Moslems an. Seine Mutter, seine fünf Brüder und vier Schwestern würden in der Türkei leben. Er habe auch Halbgeschwister. Gestern habe er zuletzt Kontakt mit seiner Mutter gehabt. In Syrien habe er noch Onkel und Tanten, die in römisch 40 und ar-Raqqa leben würden. Auf Nachfrage, wo er bis zur Ausreise gelebt habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er bis zum 12.08.2012 in römisch 40 gelebt habe und anschließend neun Jahre in der Türkei gewesen sei. Am 12.08.2012 sei er allein mit dem Bus aus Syrien ausgereist und habe die Grenze in der Nähe von Azaz überschritten. Auf Aufforderung zu schildern, wie er 2012 ausgereist und in die Türkei eingereist sei, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er mithilfe von öffentlichen Verkehrsmitteln an die Grenze gereist sei und von dort aus die Grenze mithilfe eines Schleppers überquert habe. Es habe keine Kontrollen gegeben, weshalb er in der Türkei in ein Taxi gestiegen und weitergereist sei. In Istanbul habe er ungefähr acht Monate gelebt. Auf Nachfrage, wann er die Kimlik erhalten habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er diese eineinhalb Jahre nach seiner Einreise erhalten habe. In der Türkei sei er als Fliesenleger tätig gewesen. Befragt, wie seine Familienangehörigen den Lebensunterhalt bestreiten würden, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass seine Brüder einer Erwerbstätigkeit nachgehen und die Familie finanzieren würden. Auf die Frage, wieso er sich dazu entschieden habe, aus der Türkei auszureisen, gab die beschwerdeführende Partei an, dass es zu Rassismus gekommen sei und sein Auto demoliert worden sei, was auf Auftrag eines türkischen Bürgermeisters erfolgt sei. Nachgefragt, ob er während seines Aufenthalts in der Türkei zu Besuchszwecken oder aus anderen Gründen in Syrien gewesen sei, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er ein Jahr nach der Einreise in die Türkei einmal seine Familie besucht habe, er sei im Zuge dessen jedoch nicht kontrolliert worden. Auf die Frage, wann seine Brüder in die Türkei gereist seien, gab die beschwerdeführende Partei an, dass diese zuerst zwischen Syrien und der Türkei hin- und hergependelt seien und nach der letzten Einreise auch in der Türkei geblieben seien. Auf Nachfrage, vom wem sein Dorf in Syrien kontrolliert worden sei und von wem es aktuell kontrolliert werde, führte die beschwerdeführende Partei an, dass das Dorf damals die Freie Syrische Armee kontrolliert habe und aktuell eventuell die syrische Regierung seine Region beherrsche. Die beschwerdeführende Partei habe sieben Jahre die Grundschule besucht und dann gearbeitet. Er sei einmal im Libanon gewesen und habe dort auf Baustellen gearbeitet. Befragt, wovon seine Angehörigen ihren Lebensunterhalt verdienen würden, gab die beschwerdeführende Partei an, dass zwei Schwager seiner Halbbrüder als Mechaniker arbeiten würden und einer als Schreiber bei Gericht tätig sei. Die Fragen, ob er je an Kampfhandlungen teilgenommen habe, je persönlichen Kontakt zum IS, der Al Nusra Front, zur YPG oder anderen extremistischen Gruppierungen gehabt habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er habe sich auch in keinem Land politisch betätigt oder seine Meinung öffentlich kundgetan, er sei jedoch gegen die Regierung. Die Fragen, ob er in Syrien oder in einem anderen Land vorbestraft sei, von der Polizei oder einem Gericht bzw. einer sonstigen Behörde gesucht werde oder ob er in Syrien jemals von Behörden festgenommen oder verhaftet worden sei, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei auch niemals wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Religion oder seiner Volksgruppe verfolgt worden. Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei an, dass sein Bruder getötet worden sei und ein Märtyrer sei. Es sei ein YouTube-Video online gestellt worden, da er ein Reporter beim Nachrichtenportal Aljazeera gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei werde wegen des Reservedienstes gesucht, er wolle jedoch keine Menschen töten. Überdies habe er auch zu Beginn des syrischen Aufstandes an Demonstrationen teilgenommen. Er sei auch wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage und der mangelnden Erwerbsmöglichkeiten aus Syrien ausgereist. Des Weiteren habe seine Mutter einen neuen Mann geheiratet, dessen Sohn von der Al Nusra getötet worden sei. Im Falle einer Rückkehr würde ihn die Regierung wegen der Verweigerung des Reservedienstes und wegen seines syrischen Reisepasses nicht mehr in Ruhe lassen. Sein gebrochener Reisepass sei ein Zeichen gegen die Regierung. Die beschwerdeführende Partei habe den Militärdienst bereits von Jänner 2010 bis Jänner 2012 abgeleistet und habe sich zuvor einer Tauglichkeitsprüfung unterzogen. Er habe ein Militärbuch, das er ein Jahr vor Beginn seines Militärdienstes erhalten habe, könne sich aber an genaue Daten nur schwer erinnern. Er habe seine türkische Kimlik weggeschmissen, um nicht verhaftet zu werden. Sein Militärbuch befinde sich aktuell in der Türkei. Mitgenommene Dokumente seien zerstört worden. Auf Nachfrage, welche Ausbildung er beim Militär absolviert habe, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er auf Baustellen des Militärs gearbeitet habe und normaler Rekrut gewesen sei. Nachgefragt, wo er genau stationiert gewesen sei, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er in der Abteilung für militärische Sicherheit tätig gewesen sei und fünf Monate bis zur Entlassung in Hama gewesen sei. Er könne seine Dienstnummer nicht mehr auswendig wiedergeben. Im Zuge seines Militärdienstes habe er lediglich auf Baustellen gearbeitet und sei einfacher Rekrut gewesen. Zur Frage, an welcher Waffe er geschult worden sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er an der Kalaschnikow geschult worden sei und nur wenige Übungseinheiten gehabt habe. Die Fragen, ob er über fundiertes Wissen an der Waffe verfüge oder Kenntnisse im Umgang mit Bomben habe oder jemals einen Panzer fahren habe dürfen, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei zwar nicht zu Waffenübungen einberufen worden, habe jedoch absichtlich seine Finger gebrochen, um nicht an der Front einrücken zu müssen. Die Fragen, ob er sich jemals nach Beendigung des Militärdienstes für freiwillige Übungen gemeldet habe oder einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten habe, wurden ebenfalls verneint. Er sei nur einmal nach seiner Entlassung im Jänner 2012 wegen des Reservedienstes angerufen worden. Seine Brüder hätten ebenso keine Einberufungsbefehle erhalten, da sie sich nicht im Gebiet der Regierung aufgehalten hätten. Er wisse nicht, ob das syrische Regime auf Teile der von den Kurden kontrollierten Gebiete zugreifen könne. Auf die Frage, wann er zuletzt Behördenkontakt gehabt habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er von der Regierungsbehörde telefonisch einberufen worden sei. Befragt, weshalb er demonstriert habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er nach seiner Entlassung vom Militärdienst bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Jahr 2012 demonstriert habe und ein friedlicher Teilnehmer gewesen sei. Er sei nicht festgenommen worden, da der Regierung in seiner Heimatregion keine Gebiets- und Kontrollbefugnisse zugekommen seien. Auch nach seiner Entlassung habe er sich in keinem Gebiet der Regierung aufgehalten. Sein Cousin lebe im Gebiet der Regierung und würde wegen der beschwerdeführenden Partei und dessen Bruder Probleme bekommen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden seitens der beschwerdeführenden Partei ein Foto eines syrischen Personalausweises, Fotos des Militärbuches und ein Foto des Familienbuches in Vorlage gebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen: „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II.
G 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird
G 2005 für 1 Jahr erteilt.“römisch drei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“ In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei keine verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime vorgebracht habe und nicht in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten sei. Auch wenn er vor dem Bundesamt angegeben habe, dass er niemanden töten wolle, so sei diese moralische Ansicht mehr als nachvollziehbar, stelle allerdings keine tiefgreifend verinnerlichte politische Überzeugung dar. Selbst wenn die beschwerdeführende Partei auf der Straße über das Regime schimpfen würde, wäre das eine bloße Unmutsäußerung. So habe die beschwerdeführende Partei auch vorgebracht, dass er in einem Gebiet gelebt habe, in welchem die syrische Regierung keine Kontrolle gehabt habe, und dass er dieses Gebiet auch nicht verlassen habe. Aufgrund seiner friedlichen Teilnahme an Demonstrationen sei er zu keinem Zeitpunkt verhaftet oder von Sicherheitsbehörden befragt worden. Dass sein Lebensumfeld ab dem Jahr 2012 nicht mehr unter der Kontrolle des syrischen Regimes gestanden sei, stehe auch im Einklang mit dem Vorbringen, dass er nach seiner Ausreise zumindest einmalig zu einem Besuchszweck nach Syrien zurückgereist sei. Weder habe er dem Bundesamt einen Einberufungsbefehl vorgelegt noch habe er behauptet, dass er einen solchen erhalten habe. Zusammenfassend sei nicht glaubhaft, dass er von der syrischen Regierung oder anderen kämpfenden Milizen von Rekrutierungsversuchen betroffen sei, denn dazu habe er keine konkreten Angaben gemacht, sondern auch angegeben, dass er von solchen Versuchen unbehelligt gelebt habe. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund ihres wehrfähigen Alters weiterhin der Gefahr einer Rekrutierung unterliege. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Sie würden allgemeine Aussagen beinhalten, sich jedoch kaum mit dem Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei befassen und sie seien dadurch als Begründung der Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die belangte Behörde habe es unterlassen, differenzierte Feststellungen zur oppositionellen Gesinnung der beschwerdeführenden Partei und der damit einhergehenden Gefahr der Zwangsrekrutierung zu treffen, bzw. habe sie zu diesen entscheidungswesentlichen Punkten keine Ermittlungen angestellt. Die beschwerdeführende Partei falle in mehrere der angeführten Risikoprofile und sei daher direkt von einer Verfolgung durch das syrische Regime bedroht. Die Beweiswürdigung der Behörde entspreche nicht den Anforderungen des § 60 AVG, da sie sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auseinandersetze. Die belangte Behörde habe das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund ihres wehrfähigen Alters weiterhin der Gefahr einer Rekrutierung unterliege. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Sie würden allgemeine Aussagen beinhalten, sich jedoch kaum mit dem Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei befassen und sie seien dadurch als Begründung der Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die belangte Behörde habe es unterlassen, differenzierte Feststellungen zur oppositionellen Gesinnung der beschwerdeführenden Partei und der damit einhergehenden Gefahr der Zwangsrekrutierung zu treffen, bzw. habe sie zu diesen entscheidungswesentlichen Punkten keine Ermittlungen angestellt. Die beschwerdeführende Partei falle in mehrere der angeführten Risikoprofile und sei daher direkt von einer Verfolgung durch das syrische Regime bedroht. Die Beweiswürdigung der Behörde entspreche nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG, da sie sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auseinandersetze. Die belangte Behörde habe das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinn des Artikel 9, Statusrichtlinie 2011/95/EU, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter. Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080). Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebend) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140).Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Artikel 9, Absatz 3, der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080). Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebend) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140). Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vgl. auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vergleiche auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.). Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschn A Ziffer 2, FlKonv angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH 08.09.1999, 99/01/0167). Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung, die in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK steht, nicht glaubhaft machen konnte. Als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens ist nur anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung, die in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK steht, nicht glaubhaft machen konnte. Als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens ist nur anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Es ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen, individuelle Gründe für die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person glaubhaft zu machen. Ihm droht auch keine Gefahr, in Zukunft zum Militärdienst in der syrischen Armee eingezogen zu werden, weil sein Herkunftsort nicht der Kontrolle der syrischen Armee untersteht, sondern sich unter Kontrolle der HTS befindet und die syrischen Streitkräfte auf dieses Gebiet keinen Zugriff haben. Auch die Asylantragstellung im Ausland sowie die illegale Ausreise begründen für sich allein betrachtet keine asylrelevante Verfolgung, zumal systematische Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrer – wie beweiswürdigend dargestellt – nicht aus den Länderinformationen ersichtlich sind, jedenfalls nicht in den Gebieten, die unter der Kontrolle der HTS stehen. Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W184.2286567.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.