Obsah (7)
§ 42Art. 133§ 29b§ 43§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlW207 2301591-1 Spruch, W207 2301591-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 42Abs.
1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 10.06.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bSt
VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte er MRT-Befunde der Lendenwirbelsäule vom 24.03.2022, vom 29.09.2023 und vom 16.05.2024, der Halswirbelsäule vom 03.06.2022 und der rechten Hüfte vom 31.03.2024 sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 25.04.2024 betreffend die Zuerkennung der Invaliditätspension bei. Der Beschwerdeführer stellte am 10.06.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte er MRT-Befunde der Lendenwirbelsäule vom 24.03.2022, vom 29.09.2023 und vom 16.05.2024, der Halswirbelsäule vom 03.06.2022 und der rechten Hüfte vom 31.03.2024 sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 25.04.2024 betreffend die Zuerkennung der Invaliditätspension bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 30.07.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.07.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: KHK - Zustand nach NSTEMi 2013: Stent ad RM (KH XXX) - Zustand nach NSTEMi 2013: Stent ad RM (KH römisch 30 ) - NSTEMI 14.6.2024: CAG 15.6.2024: DES Bifurkationsstenting LAD/RD, 1 DES ISR des RD, chronischer Verschluss der LAD distal, distale CX-Stenose. - 8.7.2024: DES ad LAD DM II DM römisch zwei chronische Schmerzsymptomatik der LWS, Einschlafgefühl re OSCH-Vorderseite und lat. USCH hat Termin in XXX Oktober 2024 (zur Schmerztherapie?) hat Termin in römisch 30 Oktober 2024 (zur Schmerztherapie?) ist seit 1.3.2024 in IV-Pension DM II - Hba1c 7,3% DM römisch zwei - Hba1c 7,3% Derzeitige Beschwerden: starke Schmerzen LWS, re Gesäßseite, auch im Liegen, kann kaum mehr schmerzfrei gehen - Einschlafgefühl re Bein (Vorderseite des Oberschenkels), bekam vom Orthopäden immer wieder Injektionen (daruafhin sehr hohe Zuckerwerte). Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Pantoprazol, Synjardy, Trajenta, TASS, Brilique, Iterium, Concor, Exforge HCT, Ezerosu, Sozialanamnese: verheiratet, 1 Kind, IV-Pension - war Schweißer und Anlagenbauer (hat hohe finanzielle Einbußen durch die Pensionierung, würde am liebsten weiterarbeiten, aber es gehe nicht wegen der Schmerzen) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT LWS, DZ XXX, 16.5.2024: MRT LWS, DZ römisch 30 , 16.5.2024: L1/L2: Hochgradig höhengeminderte Bandscheibe. Rückwärtsgleiten von L1 gegenüber L2 um ca. 7 mm mit knöchern überdeckter Discusprotrusion und Intervertebralarthrosen. Einengung der Neuroforamina beidseits mit Tangieren der Nervenwurzeln L1 intraforaminär beidseits. Minimal progredient im Vergleich zu
- L4/L5: Vorwärtsgleiten von L4 gegenüber L5 um ca. 5 mm. Einengung der Neuroforamina beidseits mit Tangieren der Nervenwurzeln L4 intraforaminär beidseits. Stationärer Befund. Einengung des knöchernen Spinalkanals durch Wirbelgleiten, Intervertebralarthrosen und hypertrophe Li gamenta flava. MRT re Hüfte, DZ XXX, 31.3.2024: MRT re Hüfte, DZ römisch 30 , 31.3.2024: ca. 4mm große zystische Strukturalteration re Femurkopf mit gering perifokalem Bonebruise. Eher untypisch für HKN. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 176,00 cm Gewicht: 86,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Rechtshänder, Herz und Lungen auskultatorisch frei, HWS: frei beweglich übrige WS: ausgeprägt vermehrte BWS-Kyphose, Seitneigen 1/3, Rotation 1/3 eingeschränkt, wobei dtl. Schmerzen bei Druck im re ISG-Bereich auftreten (Sacroileitis?) Schmerzangabe auch links paravertebral, lumbal, dort allerdings kein wesentlicher Druckschmerz OE: re Schulter Abduktion bis 155° (schmerzhaft eingeschränkt), Rotation frei UE: bds. frei beweglich CVI beide Beine, diskrete Ödeme, Fußpulse bds. gut tastbar, kein Hw. auf neurologisches Defizit. Abdomen weich, kein DS, keine Resistenzen. Gesamtmobilität – Gangbild: jeder LW etwas erschwert selbstständig möglich, Erheben aus sitzender Position mit etwas Abstützen der Hände, freier Stand sicher, Gangbild frei, sicher, fallweise Griff an die LWS, Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. durchführbar. Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung belastet durch chronisches Schmerzerleben, außerdem hätte ihm der Internist im Spital erklärt, dass er nur mehr 2 Jahre zu leben habe (wegen seinem Herzen) - er habe einen jungen Sohn mit XXX Jahren, das macht ihn sehr traurig und verzweifelt.allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung belastet durch chronisches Schmerzerleben, außerdem hätte ihm der Internist im Spital erklärt, dass er nur mehr 2 Jahre zu leben habe (wegen seinem Herzen) - er habe einen jungen Sohn mit römisch 30 Jahren, das macht ihn sehr traurig und verzweifelt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Gefügelockerung zwischen L1/2 und L4/5 mit Neuroforamenstenosen und Tangierung der entsprechenden Nervenwurzeln beidseits. Unterer Rahmensatz dieser Position, da chronisches Schmerzsyndrom ohne motorische Defizite. 02.02.03 50 2 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Implantation mehrerer Koronarstents bei NSTEMI, Hypertonie Oberer Rahmensatz bei Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt bei normaler Linksventrikelfunktion 05.05.02 40 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz bei medikamentöser Kombinationstherapie 09.02.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um 1 Stufe erhöht, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst wird. […] Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, da keine motorischen Defizite aber schmerztherapeutisch sowie physiotherapeutisch ungenutzte Therapieoptionen vorliegen. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern kann aus eigener Kraft mit ausreichender Sicherheit zurückgelegt werden. Einige Stufen können sicher hinauf und hinunter bewältigt werden. Die oberen Extremitäten gewährleisten ein suffizientes Anhalten und Abstützen.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- GdB: 30 v.H. Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- GdB: 40 v.H. Begründung: D1 - Diabetes D3 - Herzerkrankung“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.08.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 30.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. In Folge einer dem Beschwerdeführer gewährten Fristerstreckung brachte er mit Schreiben vom 26.09.2024, eingelangt am Folgetag, eine Stellungnahme ein. Darin führte er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Sehr geehrte Damen und Herren, es geht um die Beantragung des Behindertenpasses. Ich schicke mit diesem Brief die Kopien der neuen Befunde vom Krankenhaus. Wie auch schon mitgeteilt, bzw. auch in den Befunden zu lesen ist, kann ich max. 30 Meter gehen, dies haben die Ärzte auch bestätigt. Mein Fuß schläft sehr oft ein, wird auch steinhart, wenn ich diese 30 Meter gehe, es steht auch ganz deutlich auf den beigelegten Papieren, dass ich in der Mobilität extrem eingeschränkt bin. Nicht nur in der Mobilität, sondern auch in der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Die beigelegten Befunde beschreiben meine gesundheitliche Situation sehr genau. Ich weiß nicht mehr, was ich noch alles machen muss, um den Behindertenpass zu erhalten, denn wie Sie sehen, geht es mir gesundheitlich nicht gut. Ich hoffe, dass ich mit diesem Brief nochmal alle benötigten Unterlagen senden konnte und wie Sie sehen ich mit dem Ergebnis nicht zufrieden war und deshalb auch diese Stellungnahme eingereicht habe. Ich hoffe auf eine baldige Rückmeldung per E-Mail, Telefon oder am besten postalisch. Die Kontaktdaten finden sie unten in der Fußzeile. Ich wünsche noch ein schönes Wochenende und alles Gute! Mit freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers“ Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen eines näher genannten Klinikums betreffend Behandlungen am 10.09.2024 und am 19.09.2024 bei. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.10.2024 ein. Darin hielt der Sachverständige – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes fest: „Der beantragte Behindertenpass wurde ausgestellt. Eine suffiziente Schmerztherapie wurde bisher nicht angegeben. Laut Neurochirurgie besteht keine Operationsindikation, keine motorischen Defizite und keine Cauda-Conus-Symptomatik bzw. Reithose. Eine stationäre multimodale Schmerzztherapie wurde abgelehnt, dafür soll eine Infiltrationstherapie durchgeführt werden. Da ein gutes Gangbild und keine motorischen Defizite vorliegen, ist die Benützung ÖVM, allenfalls unter analgetischer Therapie durchaus zumutbar. Eine Gehstrecke von rund 400 Metern ist aus eigener Kraft zurücklegbar, einige Stufen können mit ausreichender Sicherheit bewältigt werden und die oberen Extremitäten gewährleisten ein suffizientes Anhalten und Abstützen. Insgesamt bestehen wie bereits im Gutachten hingewiesen schmerztherapeutische und physiotherapeutische bisher ungenutzte Optionen.“ Am 07.10.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Diesem Behindertenpass kommt
der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Am 07.10.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Diesem Behindertenpass kommt
der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag wurde hingegen der weitere Antrag des Beschwerdeführers vom 10.06.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers hätten aber keine Änderung des Gutachtens bewirken können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 02.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Schriftsatz vom 18.10.2024, eingelangt am 22.10.2024, brachte der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er sich in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich gegen die Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin führte er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte zum letzten Bescheid eine Beschwerde einbringen und dazu Stellung nehmen. Ich habe den Behindertenpass erhalten, aber kein Anspruch auf den Parkausweis bekommen. Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit als Schwerarbeiter über 37 Jahre hat sich mein gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert. Obwohl mein Arzt angibt, dass ich 300-400 Meter gehen kann, habe ich ihm mitgeteilt, dass dies nicht stimmt und ich tatsächlich nur 30 bis 40 Meter gehen kann. Das Krankenhaus hat dies bestätigt, dass die Angabe von 30-40 Metern korrekt sei. Mein Zustand beeinträchtigt mein tägliches Leben erheblich, insbesondere bei der Versorgung meiner Familie. Nach 30 bis 40 Metern bin ich gezwungen, stehen zu bleiben und eine Pause einzulegen. Ich brauche den Parkausweis, um bei Geschäften nahelegende Parkplätze nutzen zu können, damit ich nicht so weit gehen muss und ich mich nicht zusätzlich belaste. Auch wenn ich in der Stadt etwas für meine Familie oder mich erledigen muss, ist ein Parkausweis für mich notwendig. Ich habe starke Probleme mit der Hüfte, was durch meine bereits eingeschickten Befunde bestätigt wird - darunter eine Zyste in der Hüfte und eine Beinlängendifferenz von 11 Millimetern. Darüber hinaus hatte ich bereits drei Herzoperationen, obwohl im Sachverständigengutachten nur zwei vermerkt sind. Der Doktor, der den letzten Stent im Krankenhaus gemacht hat, sagte mir, dass ich noch 2 Jahre zu leben habe, was mich sehr traurig und besorgt macht, aufgrund meiner Familie (mein Sohn und meine Frau). Ich betone, dass ich keinen dauerhaft reservierten Behindertenparkplatz benötige, da ich einen privaten Parkplatz zu Hause habe. Der Parkausweis würde mir sehr helfen, um Erledigungen für meine Familie oder mein Kind zu tätigen, der mir vor allem sehr wichtig wegen den Behindertenparkplätzen ist, da ich so immer Parkplätze in der Nähe habe, damit ich mich wegen weiten Gehstrecken nicht zu stark belaste, auch dadurch, dass ich eben nur 30-40 Meter gehen kann. Ich hoffe auf Ihr Verständnis und bitte Sie, meinen Antrag auf den Parkausweis aufgrund meinen starken gesundheitlichen Problemen wohlwollend ernst zu nehmen Mit freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers“ Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2024 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 10.06.2024 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung gilt. Der Beschwerdeführer stellte am 10.06.2024 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung gilt. Am 07.10.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.Am 07.10.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Mit Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde hingegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in seinen Behindertenpass ab. Gegen die mit Bescheid vom 07.10.2024 ergangene Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Gefügelockerung zwischen L1/2 und L4/5 mit Neuroforamenstenosen und Tangierung der entsprechenden Nervenwurzeln beidseits bei einem chronischen Schmerzsyndrom, aber ohne motorische Defizite;
- Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Implantation mehrerer Koronarstents bei NSTEMI, Hypertonie, bei Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt bei normaler Linksventrikelfunktion;
- Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus unter medikamentöser Kombinationstherapie. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.07.2024 samt dessen ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 02.10.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde; bezüglich des Beschwerdegegenstandes wird auch auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.07.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 26.07.2024, samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 02.10.
- Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von dem beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen nachvollziehbar festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. Der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine motorischen Defizite vorliegen, sodass eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft mit ausreichender Sicherheit zurückgelegt werden kann und einige Stufen sicher hinauf und hinunter bewältigt werden können. Darüber hinaus liegen auch schmerztherapeutisch und physiotherapeutisch ungenutzte Therapieoptionen vor. Ebenso gewährleisten die oberen Extremitäten ein suffizientes Anhalten und Abstützen. Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.07.2024 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 176,00 cm Gewicht: 86,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Rechtshänder, Herz und Lungen auskultatorisch frei, HWS: frei beweglich übrige WS: ausgeprägt vermehrte BWS-Kyphose, Seitneigen 1/3, Rotation 1/3 eingeschränkt, wobei dtl. Schmerzen bei Druck im re ISG-Bereich auftreten [Sacroileitis?] Schmerzangabe auch links paravertebral, lumbal, dort allerdings kein wesentlicher Druckschmerz OE: re Schulter Abduktion bis 155° [schmerzhaft eingeschränkt], Rotation frei UE: bds. frei beweglich CVI beide Beine, diskrete Ödeme, Fußpulse bds. gut tastbar, kein Hw. auf neurologisches Defizit. Abdomen weich, kein DS, keine Resistenzen. Gesamtmobilität – Gangbild: jeder LW etwas erschwert selbstständig möglich, Erheben aus sitzender Position mit etwas Abstützen der Hände, freier Stand sicher, Gangbild frei, sicher, fallweise Griff an die LWS, Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. durchführbar. Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung belastet durch chronisches Schmerzerleben, außerdem hätte ihm der Internist im Spital erklärt, dass er nur mehr 2 Jahre zu leben habe [wegen seinem Herzen] - er habe einen jungen Sohn mit 12 Jahren, das macht ihn sehr traurig und verzweifelt.“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule mit daraus resultierenden Schmerzen und Einschränkungen der Gesamtmobilität bestehen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem derartigen Ausmaß wie vom Beschwerdeführer dargelegt – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.07.2024 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 176,00 cm Gewicht: 86,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Rechtshänder, Herz und Lungen auskultatorisch frei, HWS: frei beweglich übrige WS: ausgeprägt vermehrte BWS-Kyphose, Seitneigen 1/3, Rotation 1/3 eingeschränkt, wobei dtl. Schmerzen bei Druck im re ISG-Bereich auftreten [Sacroileitis?] Schmerzangabe auch links paravertebral, lumbal, dort allerdings kein wesentlicher Druckschmerz OE: re Schulter Abduktion bis 155° [schmerzhaft eingeschränkt], Rotation frei UE: bds. frei beweglich CVI beide Beine, diskrete Ödeme, Fußpulse bds. gut tastbar, kein Hw. auf neurologisches Defizit. Abdomen weich, kein DS, keine Resistenzen. Gesamtmobilität – Gangbild: jeder LW etwas erschwert selbstständig möglich, Erheben aus sitzender Position mit etwas Abstützen der Hände, freier Stand sicher, Gangbild frei, sicher, fallweise Griff an die LWS, Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. durchführbar. Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung belastet durch chronisches Schmerzerleben, außerdem hätte ihm der Internist im Spital erklärt, dass er nur mehr 2 Jahre zu leben habe [wegen seinem Herzen] - er habe einen jungen Sohn mit 12 Jahren, das macht ihn sehr traurig und verzweifelt.“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule mit daraus resultierenden Schmerzen und Einschränkungen der Gesamtmobilität bestehen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem derartigen Ausmaß wie vom Beschwerdeführer dargelegt – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden. Nun wendete der Beschwerdeführer im Verfahren zwar ein, dass er in seiner Mobilität stark eingeschränkt sei und maximal 30 bis 40 Meter gehen könne. Sein Fuß schlafe sehr oft ein und werde steinhart, wenn er 30 Meter gehe. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 26.07.2024 gab er zusammengefasst an, an starken Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der rechten Gesäßseite zu leiden, sodass er kaum mehr schmerzfrei gehen könne. Auch habe er ein Einschlafgefühl des rechten Beines im Bereich des vorderen Oberschenkels. Von Seiten des Orthopäden habe er immer wieder Injektionen bekommen. In der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 26.07.2024 zeigte sich die Wirbelsäule des Beschwerdeführers – abgesehen von der Halswirbelsäule – in der Seitneigung und Rotation auch jeweils zu einem Drittel bewegungseingeschränkt mit paravertebralen und lumbalen Schmerzen sowie einem deutlichen Druckschmerz im Bereich des rechten Ileosakralgelenkes. Die unteren Extremitäten stellten sich insgesamt aber frei beweglich dar und es ergaben sich keine Hinweise für ein bestehendes neurologisches Defizit. Die Lagewechsel waren dem Beschwerdeführer – wenn auch etwas erschwert – selbständig möglich, das Erheben aus dem Sitzen gelang ihm mit etwas Abstützen der Hände, der Stand und Gang stellte sich (fallweise mit Griff an die Lendenwirbelsäule) frei und sicher dar und dem Beschwerdeführer war auch die Durchführung des Einbein-, Zehen- und Fersenstandes beidseits möglich, sodass dem erhobenen Untersuchungsbefund insgesamt keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung bzw. Gangunsicherheit zu entnehmen sind. Es wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer durchaus nicht unbeträchtliche radiologische Veränderungen insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule mit daraus resultierenden – nachvollziehbaren – Schmerzzuständen und entsprechenden Einschränkungen der Gesamtmobilität bestehen. Diese konnten anhand der Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung, im Rahmen derer weder ein neurologisches Defizit noch eine höhergradige Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit festgestellt werden konnte, aber nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern und damit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dauerhaft verunmöglichen würde. Im Besonderen sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er im rechten Bein ein Einschlafgefühl habe, weder anhand des erhobenen Untersuchungsbefundes noch anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen ausreichend objektiviert. Entgegenstehende Befunde brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage. Zwar führte er in seiner Stellungnahme vom 26.09.2024 aus, dass er maximal 30 Meter gehen könne und in seiner Mobilität extrem eingeschränkt sei, was auch deutlich in den beigelegten Papieren (gemeint wohl: Befunden) stehe. In den gemeinsam mit der Stellungnahme vorgelegten Unterlagen eines näher genannten Klinikums – betreffend Behandlungen am 10.09.2024 und am 19.09.2024 – werden auch zunehmende langjährige Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule angeführt und der Beschwerdeführer als stark schmerzgeplagt beschrieben. In den Statuserhebungen vom 10.09.2024 und vom 19.09.2024 sind aber gleichsam keine neurologischen bzw. motorischen Defizite dokumentiert, vielmehr beschreiben die Befunde im Bereich der unteren Extremitäten regelrechte Kraftverhältnisse bei negativen Lasegue-Zeichen ohne Conus-Cauda-Symptomatik, Reithosenanästhesie oder Miktion- und Mastdarmstörungen. Eine Indikation für eine operative Sanierung wird nicht gesehen. Darüber hinaus wird in der Anamnese zur Untersuchung am 19.09.2024 von Seiten des Beschwerdeführers eine Gehstreckenbeschränkung von wenigen 100 Metern aufgrund der Schmerzen angeführt, was ebenfalls nicht gegen die Möglichkeit des Zurücklegens einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern spricht. Auch gemeinsam mit seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer keine belegenden medizinischen Unterlagen hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens, wonach das Krankenhaus eine Gehstreckenlimitierung auf 30 bis 40 Meter bestätigt habe, in Vorlage. Abgesehen davon ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingewendete Schmerzsymptomatik – in Einklang mit den entsprechenden Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen – auch festzuhalten, dass eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht gegeben bzw. nicht dokumentiert ist. Denn wie der beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 30.07.2024 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02.10.2024 zutreffend ausführte, liegen sowohl schmerztherapeutisch als auch physiotherapeutisch ungenutzte Therapieoptionen vor und wäre dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel allenfalls unter einer analgetischen Therapie zumutbar. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 26.07.2024 zwar an, er habe vom Orthopäden immer wieder Injektionen bekommen. Eine darüberhinausgehende schmerzmindernde Medikation brachte er hingegen nicht vor. Insbesondere ist auch im eingeholten Gutachten unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/ Hilfsmittel“ kein Schmerzmittel aufgelistet und wurde die Einnahme eines solchen vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Überdies ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer physikalische Therapien in Anspruch nehmen würde.Abgesehen davon ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingewendete Schmerzsymptomatik – in Einklang mit den entsprechenden Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen – auch festzuhalten, dass eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht gegeben bzw. nicht dokumentiert ist. Denn wie der beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 30.07.2024 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02.10.2024 zutreffend ausführte, liegen sowohl schmerztherapeutisch als auch physiotherapeutisch ungenutzte Therapieoptionen vor und wäre dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel allenfalls unter einer analgetischen Therapie zumutbar. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 26.07.2024 zwar an, er habe vom Orthopäden immer wieder Injektionen bekommen. Eine darüberhinausgehende schmerzmindernde Medikation brachte er hingegen nicht vor. Insbesondere ist auch im eingeholten Gutachten unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/ Hilfsmittel“ kein Schmerzmittel aufgelistet und wurde die Einnahme eines solchen vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Überdies ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer physikalische Therapien in Anspruch nehmen würde. Ebenso sprechen auch die gemeinsam mit der Stellungnahme vom 26.09.2024 vorgelegten Unterlagen eines näher genannten Klinikums – betreffend Behandlungen am 10.09.2024 und am 19.09.2024 – für das Bestehen weiterer Therapieoptionen, zumal unter dem Punkt „Therapie/Prozedere“ am 10.09.2024 zunächst die Durchführung einer Kurzinfusion mit Novalgin (Wirkstoff: Metamizol-Natrium-Monohydrat) und Perfalgan (Wirkstoff: Paracetamol) – dabei handelt es sich um Nicht-Opioidanalgetika der
- Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 23.01.2025]) – angeführt wurde sowie weitere Therapieoptionen (Physikalische Therapie, Heilgymnastik, Rückenschule, eventuell Planung einer multimodalen Schmerztherapie) erwähnt wurden. Wie sich aus der Therapieplanung vom 19.09.2024 weiters ergibt, habe der Beschwerdeführer die Planung einer MMST (Anm.: multimodale Schmerztherapie) aber vorerst abgelehnt und sich alternativ für eine tagesklinische Infiltration entschieden, dies obwohl der Beschwerdeführer – ausgehend von diesen Unterlagen – darauf hingewiesen wurde, dass die Effektivität der tagesklinischen Infiltration nicht mit einer MMST vergleichbar sei. Die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen eines näher genannten Klinikums dokumentieren damit jedenfalls bestehende Therapieoptionen – etwa in Form der Etablierung einer multimodalen Schmerztherapie sowie der Durchführung physikalischer Therapien. Vor dem Hintergrund der vom Klinikum empfohlenen Schmerztherapie sind damit auch die weiteren anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers vom 19.09.2024, wonach die Einnahme von Schmerzmitteln aufgrund der erlittenen Herzinfarkte erschwert sei, nicht dazu geeignet, eine Therapierefraktion zu belegen.Ebenso sprechen auch die gemeinsam mit der Stellungnahme vom 26.09.2024 vorgelegten Unterlagen eines näher genannten Klinikums – betreffend Behandlungen am 10.09.2024 und am 19.09.2024 – für das Bestehen weiterer Therapieoptionen, zumal unter dem Punkt „Therapie/Prozedere“ am 10.09.2024 zunächst die Durchführung einer Kurzinfusion mit Novalgin (Wirkstoff: Metamizol-Natrium-Monohydrat) und Perfalgan (Wirkstoff: Paracetamol) – dabei handelt es sich um Nicht-Opioidanalgetika der
- Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas vergleiche hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 23.01.2025]) – angeführt wurde sowie weitere Therapieoptionen (Physikalische Therapie, Heilgymnastik, Rückenschule, eventuell Planung einer multimodalen Schmerztherapie) erwähnt wurden. Wie sich aus der Therapieplanung vom 19.09.2024 weiters ergibt, habe der Beschwerdeführer die Planung einer MMST Anmerkung, multimodale Schmerztherapie) aber vorerst abgelehnt und sich alternativ für eine tagesklinische Infiltration entschieden, dies obwohl der Beschwerdeführer – ausgehend von diesen Unterlagen – darauf hingewiesen wurde, dass die Effektivität der tagesklinischen Infiltration nicht mit einer MMST vergleichbar sei. Die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen eines näher genannten Klinikums dokumentieren damit jedenfalls bestehende Therapieoptionen – etwa in Form der Etablierung einer multimodalen Schmerztherapie sowie der Durchführung physikalischer Therapien. Vor dem Hintergrund der vom Klinikum empfohlenen Schmerztherapie sind damit auch die weiteren anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers vom 19.09.2024, wonach die Einnahme von Schmerzmitteln aufgrund der erlittenen Herzinfarkte erschwert sei, nicht dazu geeignet, eine Therapierefraktion zu belegen. Zusammenfassend geht damit die vom Beschwerdeführer eingewendete Gehstreckenlimitierung aufgrund der Schmerzen schon wegen der in diesem Zusammenhang noch nicht ausgereizten Therapieoptionen ins Leere. Was nun aber die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde weiters eingewendeten starken Probleme mit der Hüfte aufgrund einer Zyste und einer Beinlängendifferenz von 11 mm betrifft, so ist festzuhalten, dass im vorliegenden MRT-Befund des rechten Hüftgelenkes vom 31.03.2024 durchaus eine ca. 4 mm große zystische Strukturalteration im ventralen Aspekt des rechten Femurkopfes mit gering perifokalem Bonebruise dokumentiert ist. Eine daraus resultierende erhebliche tatsächliche Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit der Hüfte ist anhand des im Rahmen der nachfolgenden persönlichen Untersuchung am 26.07.2024 erhobenen Untersuchungsbefundes insgesamt aber nicht objektiviert, zumal sich – wie oben bereits ausgeführt – die unteren Extremitäten des Beschwerdeführers beidseits frei beweglich darstellten und auch ein ausreichend sicheres Gangbild erhobenen werden konnte. Bezüglich etwaiger durch die Zyste verursachter Schmerzzustände ist im Übrigen nochmals auf die bestehenden Therapieoptionen in Form der Etablierung einer multimodalen Schmerztherapie zu verweisen. Die weiters eingewendete Beinlängendifferenz von 11 mm ist in den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht dokumentiert und damit auch nicht objektivierbar. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang aber festzuhalten, dass dem vorliegenden Verwaltungsakt auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass diesbezüglich ein orthopädischer Höhenausgleich angepasst worden wäre bzw. ein solcher Verwendung finden würde; dieser wurde eine zumutbare Kompensationsmöglichkeiten iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellen. Besonders hinzuweisen ist hierbei auch auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wonach eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten in der Regel erst ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen wird, sodass die im konkreten Fall des Beschwerdeführers vorgebrachte – nicht durch entsprechende Befunde belegte – Beinlängendifferenz schon aus diesem Grund nicht dazu geeignet wäre, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Die weiters eingewendete Beinlängendifferenz von 11 mm ist in den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht dokumentiert und damit auch nicht objektivierbar. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang aber festzuhalten, dass dem vorliegenden Verwaltungsakt auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass diesbezüglich ein orthopädischer Höhenausgleich angepasst worden wäre bzw. ein solcher Verwendung finden würde; dieser wurde eine zumutbare Kompensationsmöglichkeiten iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellen. Besonders hinzuweisen ist hierbei auch auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wonach eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten in der Regel erst ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen wird, sodass die im konkreten Fall des Beschwerdeführers vorgebrachte – nicht durch entsprechende Befunde belegte – Beinlängendifferenz schon aus diesem Grund nicht dazu geeignet wäre, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Schließlich wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.09.2024 noch ein, dass er auch in seiner Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt sei. Ergänzend führte er dazu in seiner Beschwerde aus, dass er bereits drei Herzoperationen gehabt habe, im Sachverständigengutachten aber nur zwei vermerkt seien. Hierzu sei jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine entsprechenden kardiologischen bzw. pulmologischen Facharztbefunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte, welche eine maßgebliche kardiopulmologische Leistungseinschränkung belegen würden. In der persönlichen Untersuchung am 26.07.2024 zeigten sich das Herz und die Lungen auskultatorisch frei und sind dem Untersuchungsbefund auch keine Hinweise für eine Belastungsdyspnoe bzw. sonstige Anzeichen für eine maßgebliche Einschränkung der kardiopulmonalen Belastbarkeit zu entnehmen. Besonders hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass das gegenständliche Leiden 2 („Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Implantation mehrerer Koronarstents bei NSTEMI, Hypertonie“) des Beschwerdeführers im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 30.07.2024, das zur Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses mit entsprechendem Bescheid vom 07.10.2024 führte – eine dagegen erhobene Beschwerde ist nicht aktenkundig –, rechtskräftig nach der Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt wurde. Der gegenständlich herangezogene Rahmensatz mit 40 v.H. ist mit den Tatbestandselementen „Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfarkt, Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt“ umschrieben. Eine erhaltene Linksventrikelfunktion sowie eine lediglich geringfügige Einschränkung der Belastbarkeit sind in Bezug auf das beim Beschwerdeführer vorliegende Herzleiden somit rechtskräftig festgestellt worden. Insgesamt haben sich damit im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit ergeben. Schließlich wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.09.2024 noch ein, dass er auch in seiner Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt sei. Ergänzend führte er dazu in seiner Beschwerde aus, dass er bereits drei Herzoperationen gehabt habe, im Sachverständigengutachten aber nur zwei vermerkt seien. Hierzu sei jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine entsprechenden kardiologischen bzw. pulmologischen Facharztbefunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte, welche eine maßgebliche kardiopulmologische Leistungseinschränkung belegen würden. In der persönlichen Untersuchung am 26.07.2024 zeigten sich das Herz und die Lungen auskultatorisch frei und sind dem Untersuchungsbefund auch keine Hinweise für eine Belastungsdyspnoe bzw. sonstige Anzeichen für eine maßgebliche Einschränkung der kardiopulmonalen Belastbarkeit zu entnehmen. Besonders hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass das gegenständliche Leiden 2 („Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Implantation mehrerer Koronarstents bei NSTEMI, Hypertonie“) des Beschwerdeführers im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 30.07.2024, das zur Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses mit entsprechendem Bescheid vom 07.10.2024 führte – eine dagegen erhobene Beschwerde ist nicht aktenkundig –, rechtskräftig nach der Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt wurde. Der gegenständlich herangezogene Rahmensatz mit 40 v.H. ist mit den Tatbestandselementen „Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA römisch zwei) bei abgelaufenem Myocardinfarkt, Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt“ umschrieben. Eine erhaltene Linksventrikelfunktion sowie eine lediglich geringfügige Einschränkung der Belastbarkeit sind in Bezug auf das beim Beschwerdeführer vorliegende Herzleiden somit rechtskräftig festgestellt worden. Insgesamt haben sich damit im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit ergeben. Hierbei wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer durch die Aussage eines Internisten, wonach er nur noch zwei Jahre zu leben habe, sehr belastet fühlen mag. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und des im Rahmen einer persönlichen Begutachtung erhobenen Untersuchungsbefundes aktuell keine höhergradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit objektiviert ist. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte im Verfahren auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen oder das Vorliegen hochgradiger Schmerzzustände darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte im Verfahren auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen oder das Vorliegen hochgradiger Schmerzzustände darzutun. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Verfahren auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Verfahren auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.07.2024 samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 02.10.
- Dieses Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) In Bezug auf den Beschwerdegegenstand sei der Vollständigkeit halber zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschreiben vom 18.10.2024 zwar die den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bezeichnende Verfahrenszahl nannte, er das Schreiben aber als „Stellungnahme (Beschwerde), Antrag eines Parkausweises“ bezeichnete und er sich in inhaltlicher Hinsicht auch ausschließlich gegen die Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der angegebenen Verfahrenszahl lediglich um ein Versehen des Beschwerdeführers handelte. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
- Zur Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass
§ 43Abs.
1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
§ 43Abs.
1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass
Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:, „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.07.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 02.10.2024) nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.07.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 02.10.2024) nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Im eingeholten Gutachten wurde zusammengefasst nachvollziehbar ausgeführt, dass keine motorischen Defizite vorliegen, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden einiger Stufen sowie das Anhalten und Abstützen möglich sind. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingewendeten Schmerzen führte der Gutachter aus, dass sowohl schmerztherapeutisch als auch physiotherapeutisch ungenutzte Therapieoptionen iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingewendeten Schmerzen führte der Gutachter aus, dass sowohl schmerztherapeutisch als auch physiotherapeutisch ungenutzte Therapieoptionen iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Verfahren nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2301591.1.00