Obsah (9)
Art. 133§ 28§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlW216 2253650-1 Spruch, W216 2253650-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIk! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.03.2022 wies die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (belangte Behörde), den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten für ihre Tätigkeit im diplomierten medizinisch-technischen Fachdienst im XXXX bei der Dienstgeberin XXXX für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis laufend als unbegründet ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.03.2022 wies die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (belangte Behörde), den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten für ihre Tätigkeit im diplomierten medizinisch-technischen Fachdienst im römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis laufend als unbegründet ab. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall lediglich strittig sei, ob Bildschirmarbeit iSd Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG vorgelegen sei. Die Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin in ihren Nachtdiensten habe jedenfalls darin bestanden, drei Bildschirme zu überwachen und in bestimmten Situationen, welche auf den Bildschirmen erkennbar gewesen seien, einzugreifen, teils durch Eingaben am PC, teils vor Ort im Zimmer des Patienten. Auch wenn die Beschwerdeführerin einen Großteil ihrer nächtlichen Arbeitszeit vor Bildschirmgeräten verbracht habe, habe es sich bei ihrer vorrangigen Tätigkeit in qualitativer Hinsicht nicht um Bildschirmarbeit gehandelt. Vielmehr sei es primär eine Kontrolltätigkeit gewesen, bei der nur gelegentlich (etwa zwischen 20 und 40 Mal pro Nachtdienst) korrigierend eingegriffen worden sei. Die meisten anderen erforderlichen Reaktionen seien jedoch nicht durch Eingaben am Bildschirmgerät, sondern durch Handlungen direkt beim Patienten erfolgt, wie etwa das Anbringen von Elektroden, Tauschen von Batterien oder Kommunikation mit den Patienten. Nachrangig habe die Beschwerdeführerin auch noch andere Tätigkeiten am Bildschirm ausgeführt, die jedoch nicht bestimmend für ihre gesamte Tätigkeit bzw. den Arbeitsablauf gewesen seien. Zudem habe die Bildschirmarbeit auch nicht unter erschwerenden Bedingungen stattgefunden. Aus all den Erwägungen ergebe sich unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Rechtsprechung zusammengefasst, dass die Voraussetzungen des NSchG bei der Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Unternehmen der Dienstgeberin in der Zeit vom 01.09.2018 bis laufend mangels Vorliegens von erschwerenden Bedingungen im Sinne des Art. VII Abs. 2 NSchG nicht zutreffen würden. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall lediglich strittig sei, ob Bildschirmarbeit iSd Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG vorgelegen sei. Die Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin in ihren Nachtdiensten habe jedenfalls darin bestanden, drei Bildschirme zu überwachen und in bestimmten Situationen, welche auf den Bildschirmen erkennbar gewesen seien, einzugreifen, teils durch Eingaben am PC, teils vor Ort im Zimmer des Patienten. Auch wenn die Beschwerdeführerin einen Großteil ihrer nächtlichen Arbeitszeit vor Bildschirmgeräten verbracht habe, habe es sich bei ihrer vorrangigen Tätigkeit in qualitativer Hinsicht nicht um Bildschirmarbeit gehandelt. Vielmehr sei es primär eine Kontrolltätigkeit gewesen, bei der nur gelegentlich (etwa zwischen 20 und 40 Mal pro Nachtdienst) korrigierend eingegriffen worden sei. Die meisten anderen erforderlichen Reaktionen seien jedoch nicht durch Eingaben am Bildschirmgerät, sondern durch Handlungen direkt beim Patienten erfolgt, wie etwa das Anbringen von Elektroden, Tauschen von Batterien oder Kommunikation mit den Patienten. Nachrangig habe die Beschwerdeführerin auch noch andere Tätigkeiten am Bildschirm ausgeführt, die jedoch nicht bestimmend für ihre gesamte Tätigkeit bzw. den Arbeitsablauf gewesen seien. Zudem habe die Bildschirmarbeit auch nicht unter erschwerenden Bedingungen stattgefunden. Aus all den Erwägungen ergebe sich unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Rechtsprechung zusammengefasst, dass die Voraussetzungen des NSchG bei der Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Unternehmen der Dienstgeberin in der Zeit vom 01.09.2018 bis laufend mangels Vorliegens von erschwerenden Bedingungen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG nicht zutreffen würden.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der vertretenen Beschwerdeführerin. Darin wurde den Ausführungen der belangten Behörde entgegengehalten, dass es sich bei den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht um Kontrolltätigkeiten handle, bei denen nur gelegentlich korrigierend eingegriffen werden müsse, sondern um die Benutzung komplexer Softwaresysteme, die vom Anwender eine Interpretation der am Bildschirm dargestellten Ergebnisse und ein dementsprechend reflexives und adaptives Vorgehen erfordern würden. Es handle sich jedenfalls nicht um eine bloße Kontroll- oder Überwachungstätigkeit. Demnach liege Bildschirmarbeit iSd Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG in qualitativer Hinsicht vor. Ebenso sei diese in quantitativer Hinsicht gegeben. Insbesondere sei es aufgrund des Arbeitsanfalls untertags für die Beschwerdeführerin und ihre Arbeitskollegen nicht möglich, die in der Nacht "zwischendurch" erledigten Bildschirmarbeiten (beispielsweise das Schreiben von Arztbriefen und die Anfertigung von Auswertungen) untertags zu erledigen. So würden von ihr und den anderen Arbeitskollegen untertags zumeist gleich in der Früh auf der Lungenstation Lungenfunktionstests, aber auch Spiroergometrie-Messungen durchgeführt. Zusätzlich würden Patienten auf ärztliche Anordnung auch mit nicht invasiven Beatmungsgeräten versorgt und mit ihnen eine passende Maske ausgesucht. Danach würden zumeist Befundbesprechungen mit den Lungenfachärzten vom XXXX am Programm stehen. Hierbei würden die Beschwerdeführerin und die anderen Kollegen die Ärzte dadurch unterstützen, dass sie die Aufzeichnungsergebnisse der Nacht in die Arztbriefe übertragen würden. Zudem würden sie die Ärzte über die konkrete Schlafnacht der Patienten informieren. Sie würden auch den nächsten Termin für Patienten aus dem Kalender suchen, die jeweiligen Daten übertragen und Arztbriefe kuvertieren. Nach der Patientenbesprechung erfolge auch eine Bereinigung der Patientendaten im Programm zur Patientendokumentation. Gleichzeitig würden die Beschwerdeführerin und ihre Arbeitskollegen (Weiter-) Verordnungen sowie Anforderungen für neue Masken, Schläuche oder Filter für Patienten vorbereiten. Die Arbeiten auf der Lungenstation seien erst in den letzten Jahren hinzugekommen, nachdem die dafür zuständige Kollegin gekündigt habe. Da die Abteilung von drei auf sechs Zimmer ausgebaut worden sei, seien nunmehr auch doppelt so viele Patienten im XXXX ; dies gehe wiederum mit doppelt so vielen Besprechungen einher.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der vertretenen Beschwerdeführerin. Darin wurde den Ausführungen der belangten Behörde entgegengehalten, dass es sich bei den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht um Kontrolltätigkeiten handle, bei denen nur gelegentlich korrigierend eingegriffen werden müsse, sondern um die Benutzung komplexer Softwaresysteme, die vom Anwender eine Interpretation der am Bildschirm dargestellten Ergebnisse und ein dementsprechend reflexives und adaptives Vorgehen erfordern würden. Es handle sich jedenfalls nicht um eine bloße Kontroll- oder Überwachungstätigkeit. Demnach liege Bildschirmarbeit iSd Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG in qualitativer Hinsicht vor. Ebenso sei diese in quantitativer Hinsicht gegeben. Insbesondere sei es aufgrund des Arbeitsanfalls untertags für die Beschwerdeführerin und ihre Arbeitskollegen nicht möglich, die in der Nacht "zwischendurch" erledigten Bildschirmarbeiten (beispielsweise das Schreiben von Arztbriefen und die Anfertigung von Auswertungen) untertags zu erledigen. So würden von ihr und den anderen Arbeitskollegen untertags zumeist gleich in der Früh auf der Lungenstation Lungenfunktionstests, aber auch Spiroergometrie-Messungen durchgeführt. Zusätzlich würden Patienten auf ärztliche Anordnung auch mit nicht invasiven Beatmungsgeräten versorgt und mit ihnen eine passende Maske ausgesucht. Danach würden zumeist Befundbesprechungen mit den Lungenfachärzten vom römisch 40 am Programm stehen. Hierbei würden die Beschwerdeführerin und die anderen Kollegen die Ärzte dadurch unterstützen, dass sie die Aufzeichnungsergebnisse der Nacht in die Arztbriefe übertragen würden. Zudem würden sie die Ärzte über die konkrete Schlafnacht der Patienten informieren. Sie würden auch den nächsten Termin für Patienten aus dem Kalender suchen, die jeweiligen Daten übertragen und Arztbriefe kuvertieren. Nach der Patientenbesprechung erfolge auch eine Bereinigung der Patientendaten im Programm zur Patientendokumentation. Gleichzeitig würden die Beschwerdeführerin und ihre Arbeitskollegen (Weiter-) Verordnungen sowie Anforderungen für neue Masken, Schläuche oder Filter für Patienten vorbereiten. Die Arbeiten auf der Lungenstation seien erst in den letzten Jahren hinzugekommen, nachdem die dafür zuständige Kollegin gekündigt habe. Da die Abteilung von drei auf sechs Zimmer ausgebaut worden sei, seien nunmehr auch doppelt so viele Patienten im römisch 40 ; dies gehe wiederum mit doppelt so vielen Besprechungen einher. Daher wurde u.a. der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis laufend als Nachtschwerarbeitszeit iSd Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG festgestellt werde. Daher wurde u.a. der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis laufend als Nachtschwerarbeitszeit iSd Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG festgestellt werde.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.04.2022 die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2022 zur Zl. XXXX wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2022 behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen. Zusammengefasst wurde auf das Fehlen detaillierter Feststellungen zur konkreten Tätigkeit der Beschwerdeführerin, einer Aufschlüsselung der mit dem Arbeitsablauf im Nachtdienst einhergehenden Tätigkeitsfelder nach der jeweiligen Art, Dauer und dem notwendigen Bildschirmblickkontakt sowie einer genauen Beschreibung der Arbeit mit dem Bildschirmgerät verwiesen. Daher wurde der belangten Behörde aufgetragen, ein Sachverständigengutachten, das den Anforderungen an ein Gutachten gerecht werde und das die fehlenden Feststellungen beinhalte, einzuholen und die diesbezüglichen Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens sowie der dazu vorgelegten Unterlagen zu berücksichtigen. 4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2022 zur Zl. römisch 40 wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2022 behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen. Zusammengefasst wurde auf das Fehlen detaillierter Feststellungen zur konkreten Tätigkeit der Beschwerdeführerin, einer Aufschlüsselung der mit dem Arbeitsablauf im Nachtdienst einhergehenden Tätigkeitsfelder nach der jeweiligen Art, Dauer und dem notwendigen Bildschirmblickkontakt sowie einer genauen Beschreibung der Arbeit mit dem Bildschirmgerät verwiesen. Daher wurde der belangten Behörde aufgetragen, ein Sachverständigengutachten, das den Anforderungen an ein Gutachten gerecht werde und das die fehlenden Feststellungen beinhalte, einzuholen und die diesbezüglichen Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens sowie der dazu vorgelegten Unterlagen zu berücksichtigen.
- Gegen diesen Beschluss wurde eine außerordentliche Amtsrevision erhoben.
- Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2023, XXXX wurde der unter Punkt
- angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine fehlenden Ermittlungen der belangten Behörde, die eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigen könnten, hätten erkannt werden können. Zum einen habe die belangte Behörde nicht jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Zum anderen sei nicht davon auszugehen, dass die Klärung der vom Bundesverwaltungsgericht als offen angesehenen Fragen besonders schwierige und umfangreiche Ermittlungen erfordert hätte.
- Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2023, römisch 40 wurde der unter Punkt
- angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine fehlenden Ermittlungen der belangten Behörde, die eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG rechtfertigen könnten, hätten erkannt werden können. Zum einen habe die belangte Behörde nicht jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Zum anderen sei nicht davon auszugehen, dass die Klärung der vom Bundesverwaltungsgericht als offen angesehenen Fragen besonders schwierige und umfangreiche Ermittlungen erfordert hätte.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2024 wurden – nach Anfrage beim Sachverständigen – die Parteien davon verständigt, dass beabsichtigt sei, Herrn XXXX aus dem Fachgebiet Arbeitsplatzgestaltung, Ergonomie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu beauftragen. Es wurde den Parteien eine Äußerungs- bzw. Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt. Die Parteien erhoben keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Gutachterbestellung. Sodann wurde der Genannte mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2024, Zl. XXXX , zum Sachverständigen bestellt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2024 wurden – nach Anfrage beim Sachverständigen – die Parteien davon verständigt, dass beabsichtigt sei, Herrn römisch 40 aus dem Fachgebiet Arbeitsplatzgestaltung, Ergonomie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu beauftragen. Es wurde den Parteien eine Äußerungs- bzw. Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt. Die Parteien erhoben keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Gutachterbestellung. Sodann wurde der Genannte mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2024, Zl. römisch 40 , zum Sachverständigen bestellt.
- Am 25.11.2024 langte das Gutachten über die Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im diplomiert medizinisch-technischen Fachdienst im XXXX bei der Dienstgeberin XXXX in der Zeit von 01.09.2018 bis laufend im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG ein.
- Am 25.11.2024 langte das Gutachten über die Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im diplomiert medizinisch-technischen Fachdienst im römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 in der Zeit von 01.09.2018 bis laufend im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG ein. Laut Gutachten seien sowohl die Tätigkeit der Beschwerdeführerin am Bildschirmsystem als auch die erforderlichen Tätigkeiten beim Patienten für das Arbeitsresultat der Aufzeichnung, Auswertung und Diagnosevorbereitung der Schlafrhythmen wesentlich und bestimmend. Die Arbeitsanteile mit Bildschirmarbeit würden gegenüber jenen der Patientenarbeit überwiegen. Bei der Bildschirmarbeit handle es sich nicht lediglich um Beobachtungs- oder Kontrollaufgaben, sondern um das Vorliegen von Kontextarbeit mit dem Bildschirmsystem betreffend die Aufarbeitung und Auswertung der Schlafrhythmen, die ständig mentale Entscheidungsarbeit erfordere. Hinzu würden einige Phasen mit büroartiger Bildschirmarbeit kommen. Aus diesen Gründen liege eine entsprechende Erschwernis durch die Menge und Dichte der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Informationen vor. Im Fall der Beschwerdeführerin seien die qualitativen und quantitativen Voraussetzungen betreffend Bildschirmarbeit im überwiegenden Zeitanteil der Schichtzeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr erfüllt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2024 wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs nach § 45 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme hierzu einzubringen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2024 wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs nach Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme hierzu einzubringen. 9.
- Die rechtsfreundlich vertretene Dienstgeberin als mitbeteiligte Partei nahm dazu mit Schreiben vom 19.12.2024 Stellung. Sie bekräftigte darin die Richtigkeit des Bescheides der ÖGK vom 02.03.2022 betreffend die Darstellung des Arbeitsablaufs der Beschwerdeführerin im Nachtdienst. Basierend darauf befand sie die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung der ÖGK als zutreffend. Weiters wurde auf die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des externen arbeitsmedizinischen Gutachtens von Dr. XXXX , und XXXX verwiesen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten des XXXX sei nicht geeignet, das externe arbeitsmedizinische Gutachten zu widerlegen. 9.
- Die rechtsfreundlich vertretene Dienstgeberin als mitbeteiligte Partei nahm dazu mit Schreiben vom 19.12.2024 Stellung. Sie bekräftigte darin die Richtigkeit des Bescheides der ÖGK vom 02.03.2022 betreffend die Darstellung des Arbeitsablaufs der Beschwerdeführerin im Nachtdienst. Basierend darauf befand sie die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung der ÖGK als zutreffend. Weiters wurde auf die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des externen arbeitsmedizinischen Gutachtens von Dr. römisch 40 , und römisch 40 verwiesen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten des römisch 40 sei nicht geeignet, das externe arbeitsmedizinische Gutachten zu widerlegen. Die Tätigkeiten, die nach Ansicht von XXXX Bildschirmarbeit in der Nachtzeit darstellen würden, seien nicht notwendigerweise in der Nachtzeit durchzuführen, sodass die Überschreitung der Grenze von 3,5 Stunden (innerhalb der 8 Stunden zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr) allein auf einer Entscheidung der Beschwerdeführerin beruhen könne und sich nicht notwendig aus der von ihr durchzuführenden Arbeit ergeben würde. Sofern der Sachverständige zudem auf eine Mitverfolgung und Protokollierung im Zeitraum von 21:40 Uhr bis 01:40 Uhr verweise, so liege dieser Zeitraum einerseits teilweise außerhalb der relevanten Nachtzeit (von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) und sei überdies eine Hochrechnung der in diesem Zeitraum festgestellten Zeiten auf die gesamte Nachtzeit unzulässig. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass nicht gleichzeitig habe festgestellt werden können, dass die Verhältnisse während der Beobachtungszeit mit den Verhältnissen in der gesamten Nachtzeit übereinstimmend seien. Es wurde beantragt, der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 02.03.2022 nicht Folge zu geben. Die Tätigkeiten, die nach Ansicht von römisch 40 Bildschirmarbeit in der Nachtzeit darstellen würden, seien nicht notwendigerweise in der Nachtzeit durchzuführen, sodass die Überschreitung der Grenze von 3,5 Stunden (innerhalb der 8 Stunden zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr) allein auf einer Entscheidung der Beschwerdeführerin beruhen könne und sich nicht notwendig aus der von ihr durchzuführenden Arbeit ergeben würde. Sofern der Sachverständige zudem auf eine Mitverfolgung und Protokollierung im Zeitraum von 21:40 Uhr bis 01:40 Uhr verweise, so liege dieser Zeitraum einerseits teilweise außerhalb der relevanten Nachtzeit (von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) und sei überdies eine Hochrechnung der in diesem Zeitraum festgestellten Zeiten auf die gesamte Nachtzeit unzulässig. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass nicht gleichzeitig habe festgestellt werden können, dass die Verhältnisse während der Beobachtungszeit mit den Verhältnissen in der gesamten Nachtzeit übereinstimmend seien. Es wurde beantragt, der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 02.03.2022 nicht Folge zu geben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 01.09.2018 im diplomierten medizinisch-technischen Fachdienst im XXXX bei der Dienstgeberin XXXX . Sie leistet im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Nachtdienste. Diese beginnen zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr und enden zwischen 06:00 Uhr und 07:00 Uhr des Folgetages.Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 01.09.2018 im diplomierten medizinisch-technischen Fachdienst im römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 . Sie leistet im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Nachtdienste. Diese beginnen zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr und enden zwischen 06:00 Uhr und 07:00 Uhr des Folgetages. Am 05.01.2021 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden Antrag auf Feststellung erschwerender Arbeitsbedingungen gem. Art. VII Abs. 5 NSchG und brachte als erschwerende Bedingung die „Arbeit am Bildschirmarbeitsplatz“ (Z 7) vor. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 02.03.2022, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen. Nach Erhebung einer rechtzeitigen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Beschluss vom 22.08.2022, Zl. XXXX , und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Gegen diesen Beschluss wurde eine außerordentliche Amtsrevision erhoben. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2023, XXXX , wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Am 05.01.2021 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden Antrag auf Feststellung erschwerender Arbeitsbedingungen gem. Artikel römisch sieben, Absatz 5, NSchG und brachte als erschwerende Bedingung die „Arbeit am Bildschirmarbeitsplatz“ (Ziffer 7,) vor. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 02.03.2022, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Nach Erhebung einer rechtzeitigen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Beschluss vom 22.08.2022, Zl. römisch 40 , und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Gegen diesen Beschluss wurde eine außerordentliche Amtsrevision erhoben. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2023, römisch 40 , wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In weiterer Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten ein. Dazu erfolgte in der Nacht vom 09.10.2024 auf 10.10.2024 eine Aufzeichnung der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin durch einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für Ergonomie und Arbeitsplatzgestaltung. Weiters waren neben der Beschwerdeführerin selbst eine weitere medizinisch-technische Fachkraft sowie eine solche angehende in Einschulung befindliche Person und eine Arbeits- und Organisationspsychologin anwesend. Die Befundaufnahme fand am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin in der Zeit von 21:40 Uhr bis 01:40 Uhr statt und ergab Folgendes: Im Nachtdienst sind stets zumindest zwei medizinisch-technische Fachkräfte anwesend, wobei jeweils von einer Fachkraft drei Zimmer mit jeweils einem Schlafpatienten betreut werden. Für die Überwachung und Steuerung der zu erhebenden Funktionsparameter eines jeden Patienten steht jeweils ein Bildschirm zur Verfügung. Demnach betreut jede Fachkraft drei Bildschirme mit zugehöriger Tastatur und Maus. Diese Arbeitsplatzsituation besteht seit Dienstantritt der Beschwerdeführer im September
- Die Beschwerdeführerin führt Tätigkeiten an bzw. mit Patienten als auch am Bildschirm durch. Die Arbeiten an bzw. mit Patienten umfassen insbesondere die Information von und Verwaltungsabwicklung mit den Patienten, das Anlegen von Sensoren (Elektroden) zur Abnahme der Signale, das Anlegen der Schlafmasken (Sauerstoffzufuhr) und eine Betreuung im psychologischen Sinn (Beruhigen bzw. Motivieren). Die Tätigkeiten am Bildschirm stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar: - Nach Aufruf der Messprogramme werden die Messparameter dargestellt und müssen überwacht bzw. erforderlichenfalls Eingaben eingestellt werden. Es handelt sich hierbei um das Einstellen der Parameter für die wesentlichen Messgrößen der Polysomnographie (diagnostisches Verfahren zur Untersuchung von Schlafstörungen), die von Patienten abgeleitet wird. Dabei werden u.a. folgende Parameter aufgezeichnet: Respiration und die mittels Pulsoximetrie ermittelte Sauerstoffsättigung, elektrische Herzaktivität mittels EKG, Hirnströme mittels EEG, Thorax- und Abdominalbewegungen. - Nach einer Analyse der Schlafstadien durch spezifische Computerprogramme ist eine persönliche Nachbearbeitung erforderlich, um Artefakte und Störungen, die in der Automatik zu Fehlinterpretationen führen, zu bearbeiten. Dabei ist nicht nur eine einfache Bildschirmkontrolle, sondern eine Interaktion mit dem Computersystem erforderlich. Für jede Sequenz in der Schlafverlaufskurve ist eine Tasteneingabe erforderlich, um das Schlafstruktur-Diagramm zu erstellen. Dabei ist die Wellenform der Verlaufskurve visuell zu identifizieren und mit einer Zifferneingabe zu quittieren. In einem typischen Nachtdienst müssen auch die Schlafverlaufskurven der Vortagspatienten für die Befundung finalisiert werden. Die Kalkulation der interaktiven Bildschirmarbeitszeit pro Nachtdienst ergibt – unter Zugrundelegung von durchschnittlichen Expositionszeitangaben – folgendes Resultat: EEG-Bearbeitung von 3 aktuellen Patienten: 80 Minuten Patientenbearbeitung aus dem vorherigen Dienst: 90 Minuten Bearbeitung von Arztbriefen, Erhebung des Patientenstatus etc.: 30 Minuten Aktuelle Druckeinstellungen, interaktive Anpassung pro Dienst für 3 Patienten: 30 Minuten (mindestens)Aktuelle Druckeinstellungen, interaktive Anpassung pro Dienst für 3 Patienten: 30 Minuten , (mindestens) Zusammengerechnet ergibt das eine interaktive Bearbeitungszeit von 230 Minuten (bzw. 3 Stunden und 50 Minuten) pro Dienst, was wiederum bei einer Dienstzeit von 8 Stunden (480 Minuten) von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr 48 % der Arbeitszeit ausmacht. Mit der Berechnung der gemessenen Interaktionszeit aus den Erfassungsprotokollen für die Zeit von 22:00 Uhr bis 01:40 Uhr ergibt sich folgendes Resultat: Aufzeichnungszeit: 3 Stunden 40 Minuten 220 Minuten Addierte interaktive Bildschirmzeit 133 Minuten Dies ergibt einen Zeitanteil an interaktiver Bildschirmzeit von 60 %. Die aktuell gemessene Zeitexposition für interaktive Bildschirmtätigkeit liegt daher mit ca. 60 % der aufgezeichneten Arbeitszeit noch deutlich über der Kalkulation der durchschnittlichen Interaktionszeit von 48 % der Arbeitszeit. Aufgrund der durchgeführten Befundaufnahme steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 01.09.2018 bis laufend Nachtschwerarbeit unter Berücksichtigung der erschwerenden Bedingung „Arbeit am Bildschirmarbeitsplatz“ leistet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihrer Dienstgeberin, den vorgelegten Unterlagen (dem Dokument „Beschreibung der Arbeitsabläufe im XXXX “ vom 17.09.2021, der Stellenbeschreibung von Mitarbeitern im XXXX vom 17.09.2021, den von der Beschwerdeführerin übermittelten Arbeitsprotokollen vom 23.08.2020, 24.11.2020, 08.12.2020 und 11.12.2020) und insbesondere den Ergebnissen aus dem Gutachten von XXXX , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus dem Fachgebiet Ergonomie und Arbeitsplatzgestaltung vom 20.11.2024.Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihrer Dienstgeberin, den vorgelegten Unterlagen (dem Dokument „Beschreibung der Arbeitsabläufe im römisch 40 “ vom 17.09.2021, der Stellenbeschreibung von Mitarbeitern im römisch 40 vom 17.09.2021, den von der Beschwerdeführerin übermittelten Arbeitsprotokollen vom 23.08.2020, 24.11.2020, 08.12.2020 und 11.12.2020) und insbesondere den Ergebnissen aus dem Gutachten von römisch 40 , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus dem Fachgebiet Ergonomie und Arbeitsplatzgestaltung vom 20.11.
- Das Gutachten basiert auf einer eigenen Befundung des bestellten Sachverständigen mit entsprechender Expertise während eines Schichtbetriebes, sodass an dessen Tatsachenfeststellungen keine Zweifel bestehen. Zudem waren bei den Untersuchungen des Sachverständigen vor Ort nicht nur die Beschwerdeführerin selbst, sondern eine weitere medizinisch-technische Fachkraft sowie eine solche angehende in Einschulung befindliche Person und eine Arbeits- und Organisationspsychologin anwesend. Sämtliche Grundlagen, auf die sich das Gutachten gründet, wurden dargestellt. Insbesondere wurde die Befundaufnahme offen dargelegt. So wurden die anwesenden Personen genannt, eine Beschreibung des Arbeitsplatzes vorgenommen und dabei die Arbeitsinhalte und Arbeitsorganisation dargelegt. Es erfolgte eine Differenzierung der Arbeiten der Beschwerdeführerin an bzw. mit den Patienten sowie der Tätigkeiten außerhalb der Patientenzimmer. In einem eigenen Erfassungsprotokoll wurden die beschriebenen Tätigkeiten mit Bildschirmeinsatz im Detail vom Gutachter aufgezeichnet. Sodann erfolgte eine Beurteilung der Tätigkeiten und Zeitabläufe und wurden gutachterliche Schlussfolgerungen gezogen. Dabei führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass sowohl die Tätigkeit am Bildschirmsystem als auch die erforderlichen Tätigkeiten beim Patienten für das Arbeitsresultat der Aufzeichnung, Auswertung und Diagnosevorbereitung der Schlafrhythmen wesentlich und bestimmend sind. Dennoch überwiegen laut seinen glaubhaften Angaben die Arbeitsanteile mit Bildschirmarbeit gegenüber jenen der Patientenarbeit. Diesbezüglich hat der Sachverständige in seinem Gutachten eine genaue Auswertung der Daten vorgenommen und festgestellt, dass die interaktive Bildschirmarbeitszeit pro Nachtdienst durchschnittlich ca. 48 % der Arbeitszeit einnimmt. Die aktuell in der Nacht vom 09.10.2024 auf 10.10.2024 gemessene interaktive Bildschirmarbeitszeit betrug sogar ca. 60 % der aufgezeichneten Arbeitszeit. Der Gutachter hielt in diesem Zusammenhang auch fest, dass es sich bei der Bildschirmarbeit nicht lediglich um Beobachtungs- oder Kontrollaufgaben handelt. Vielmehr liegt seiner nachvollziehbaren gutachterlichen Expertise zufolge eine Kontextarbeit mit dem Bildschirmsystem betreffend die Aufbereitung und Auswertung der Schlafrhythmen, insbesondere der EEG-Kurven, vor. Eine solche gehe mit einer ständig mentalen Entscheidungsarbeit einher. Diesbezüglich wurde bereits bei der Antragstellung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar vorgebracht, dass die Bearbeitung der Schlafnacht eines Patienten nach einem entsprechenden Schema erfolge. Sobald der Patient verkabelt sei und im Bett liege, werde die Aufzeichnung am PC gestartet. In einer geteilten Ansicht am Bildschirm könne nun einerseits die EEG-Tätigkeit und andererseits die Atmung überwacht werden. Es sei nötig, auf eine abflachende Atmung in der CPAP-Einstellung oder Kontrolle mittels sofortiger Therapiedrucksteigerung zu reagieren. Die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sich regelmäßig Elektroden vom Patienten lösen würden, was wiederum ein Eingreifen ihrerseits erforderlich mache, stellen für das erkennende Gericht lebensnahe Ereignisse dar. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang an, dass es keine akustischen oder visuellen Wahrnehmungen gebe, wenn eine Elektrode verloren gegangen sei und ein Signal dadurch nicht mehr aufgezeichnet werden könne. Dass ohne alle Signale eine korrekte Auswertung der Schlafnacht nicht möglich ist, ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar. Ebenso verständlich ist demnach, dass die Beschwerdeführerin die Monitore stets im Auge behalten und gegebenenfalls schadhafte Elektroden austauschen muss. Die Auswertung der Schlafstadien erfolge in der Schlafnacht des Patienten fortlaufend. Hierbei werde jede Atemabflachung oder Atempause mit der Maus eingezeichnet und benannt. Die dazugehörenden Sauerstoff-Entsättigungen müssten ebenfalls mit der Maus eingezeichnet werden. Für eine komplette Auswertung einer Schlafnacht eines Patienten brauche die Beschwerdeführerin ca. 1 bis 1 ½ Stunden. Danach schreibe sie den Befund, welcher im Tagdienst mit einem Arzt besprochen werde. Die Dienstgeberin gab in diesem Zusammenhang in einem Schreiben vom 15.04.2021 an, dass die Reaktionszeit der Mitarbeiter mit durchschnittlich 1 bis 5 Minuten anzugeben sei, um ein optimales Ergebnis der Therapieeinstellung zu erreichen. Es mag zwar zutreffen, dass eine anderweitige Beschäftigung der Mitarbeiter keine direkten Konsequenzen für Patienten hat, da kein vitales Problem wie beispielsweise auf einer Intensivstation gelöst werden muss. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 19.11.2021 jedoch bereits zutreffend ausgeführt, dass es auch nicht ihre Aufgabe sei, ein solches vitales Problem bei Patienten zu lösen. Vielmehr sei sie mit der Überwachung, Messung, Aufzeichnung, Auswertung und Eingabe der für die jeweilige Untersuchung relevanten Parameter bzw. der Vornahme bestimmter Einstellungen (Drucksteigerung und Drucksenkung) und Handlungen (Wiederanbringung von Elektroden, Batteriewechsel etc.) aufgrund von auf den Monitoren ersichtlichen Veränderungen verantwortlich. Entgegen der Ansicht der Dienstgeberin ist das erkennende Gericht demnach der Ansicht, dass bei der Beschwerdeführerin eine permanente Aufmerksamkeit mit zwingender und unmittelbarer Handlungsbereitschaft und Reaktion oder Eingabe in den PC erforderlich ist, um eben ein aussagekräftiges Ergebnis erzielen zu können. Würde sie nicht permanent die ihr zugeteilten Bildschirme überwachen und unmittelbar eingreifen, könnte es auch zu einer Verfälschung des Gesamtergebnisses kommen. Die permanente Reaktionsbereitschaft der Beschwerdeführerin muss deshalb gegeben sein, da es – wie bereits erörtert – zu keinen akustischen oder visuellen Warnmeldungen oder Signalen komme, wenn eine Aufzeichnung ausfällt oder wenn auf Atemunregelmäßigkeiten des Patienten reagiert werden muss. Allein die von der Dienstgeberin angeführte Reaktionszeit von 1 bis 5 Minuten deutet auch schon auf die Notwendigkeit einer permanenten Aufmerksamkeit hin, zumal die Beschwerdeführerin somit kaum die Möglichkeit hat, den Bildschirm zu verlassen und andere Tätigkeiten vorzunehmen. Sie muss u.a. Auffälligkeiten sofort dokumentieren, um später Rückschlüsse ziehen zu können. Zusätzlich werden von ihr Ereignisse direkt am PC eingezeichnet. Dies alles lässt aber wiederum den Schluss zu, dass sie Tätigkeiten wie das Schreiben von Arztbriefen oder Auswertungen von Aufzeichnungen erledigen kann, zumal sie – wie beschrieben – in permanenter Reaktionsbereitschaft die überwiegende Zeit vor einem PC verbringt. Dies lässt sich wiederum mit den weiteren Angaben im Gutachten vom 20.11.2024, wonach zusätzlich zur genannten Kontextarbeit mit dem Bildschirmsystem noch einige Phasen mit büroartiger Bildschirmarbeit kommen, in Einklang bringen. Die gutachterliche Feststellung, wonach demnach eine entsprechende Erschwernis durch die Menge und Dichte der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Informationen vorliege, ist nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund in Verbindung mit seinem Fachwissen sind schlüssig und nachvollziehbar. In einer Gesamtbeurteilung waren die qualitativen und quantitativen Voraussetzungen betreffend Bildschirmarbeit im überwiegenden Zeitanteil der Schichtzeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr erfüllt. Weder die belangte Behörde noch die Dienstgeberin der Beschwerdeführerin ist den ermittelten Ergebnissen im Gutachten von XXXX vom 20.11.2024 auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher den objektiven Ergebnissen betreffend festgestellter interaktiver Bildschirmarbeit während eines Nachtdienstes und kann keinen Grund erkennen, an den nachvollziehbaren, schlüssigen und plausiblen Feststellungen im genannten Gutachten zu zweifeln.Weder die belangte Behörde noch die Dienstgeberin der Beschwerdeführerin ist den ermittelten Ergebnissen im Gutachten von römisch 40 vom 20.11.2024 auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher den objektiven Ergebnissen betreffend festgestellter interaktiver Bildschirmarbeit während eines Nachtdienstes und kann keinen Grund erkennen, an den nachvollziehbaren, schlüssigen und plausiblen Feststellungen im genannten Gutachten zu zweifeln. Sofern in der Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Dienstgeberin ausgeführt wurde, dass die vom Gutachter angeführten Bildschirmtätigkeiten während der Nachtzeit nicht notwendigerweise gerade in der Nachtzeit durchzuführen wären, sodass die Überschreitung der Grenze von 3,5 Stunden (innerhalt der 8 Stunden zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr) allein auf einer Entscheidung der Beschwerdeführerin beruhen könne, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Bereits aus der im Akt aufliegenden Beschreibung der Arbeitsabläufe im XXXX , welche von der Dienstgeberin selbst stammt, ergibt sich, dass sich ein Tagdienst in drei Aufgabenbereiche gliedert. Neben dem XXXX werde von den Mitarbeitern auch das Lungenfunktionslabor betreut, wobei die Durchführung von Spirometrien, Bodyplethysmographien und ggf. Spiroergometrien täglich einige Stunden dauern würde. Der Hauptaufgabenbereich sei einerseits die Signalbereinigung und Zusammenführung der erhobenen Parameter der nächtlich aufgezeichneten Polysomnographien für den Arztbrief und die Befundbesprechungen mit allen Patienten im Rahmen der Schlafambulanz. Die Befundbesprechung werde zwar von einem Schlafmediziner durchgeführt, dies allerdings immer im Beisein der Mitarbeiter, die den Patienten in der Nacht betreut hätten. Dies würde auch die Compliance und das Vertrauen der Patienten fördern und habe sich so auch hervorragend bewährt. Zwischendurch würden administrative Aufgaben, Reinigung, Wartung und Materialverwaltung der speziellen Gerätschaften des XXXX s und bei Bedarf auch die Betreuung von stationären Patienten im Rahmen einer Beatmungstherapie durchgeführt. Die Signalbereinigung umfasse die Aufzeichnungen der im Nachtdienst durchgeführten Polysomnographien. Dabei würden die etwa 1000 Epochen der etwa siebenstündigen Aufzeichnung einzeln manuell ausgewertet, zunächst die Schlafstadienbestimmung, dann die Atemsignale, dann die Beinbewegungen und schließlich nochmals ein Durchgang unter Berücksichtigung aller Signale. Dies würde pro Patient je nach Ausmaß der pathologischen Epochen etwa 90 bis 150 Minuten erfordern. Bereits aus der im Akt aufliegenden Beschreibung der Arbeitsabläufe im römisch 40 , welche von der Dienstgeberin selbst stammt, ergibt sich, dass sich ein Tagdienst in drei Aufgabenbereiche gliedert. Neben dem römisch 40 werde von den Mitarbeitern auch das Lungenfunktionslabor betreut, wobei die Durchführung von Spirometrien, Bodyplethysmographien und ggf. Spiroergometrien täglich einige Stunden dauern würde. Der Hauptaufgabenbereich sei einerseits die Signalbereinigung und Zusammenführung der erhobenen Parameter der nächtlich aufgezeichneten Polysomnographien für den Arztbrief und die Befundbesprechungen mit allen Patienten im Rahmen der Schlafambulanz. Die Befundbesprechung werde zwar von einem Schlafmediziner durchgeführt, dies allerdings immer im Beisein der Mitarbeiter, die den Patienten in der Nacht betreut hätten. Dies würde auch die Compliance und das Vertrauen der Patienten fördern und habe sich so auch hervorragend bewährt. Zwischendurch würden administrative Aufgaben, Reinigung, Wartung und Materialverwaltung der speziellen Gerätschaften des römisch 40 s und bei Bedarf auch die Betreuung von stationären Patienten im Rahmen einer Beatmungstherapie durchgeführt. Die Signalbereinigung umfasse die Aufzeichnungen der im Nachtdienst durchgeführten Polysomnographien. Dabei würden die etwa 1000 Epochen der etwa siebenstündigen Aufzeichnung einzeln manuell ausgewertet, zunächst die Schlafstadienbestimmung, dann die Atemsignale, dann die Beinbewegungen und schließlich nochmals ein Durchgang unter Berücksichtigung aller Signale. Dies würde pro Patient je nach Ausmaß der pathologischen Epochen etwa 90 bis 150 Minuten erfordern. Auch im Bescheid der ÖGK vom 02.03.2022 wurden – entsprechend der soeben dargestellten Beschreibung der Dienstgeberin selbst – Feststellungen zu den Aufgabenbereichen der Beschwerdeführerin im Tagdienst getroffen. Demnach wurde (auf S. 10 des angefochtenen Bescheides der ÖKG) festgestellt, dass es zur Aufgabe der Beschwerdeführerin im Tagdienst gehöre, das Lungenfunktionslabor zu betreuen und bei Befundbesprechungen mit Patienten anwesend zu sein. Unter Berücksichtigung der Beschwerdeangaben obliegt es der Beschwerdeführerin demnach, in einer Tagschicht Lungenfunktionstests sowie Spiroergometrie-Messungen durchzuführen, Patienten auf ärztliche Anordnung mit nicht invasiven Beatmungsgeräten zu versorgen und mit ihnen eine passende Maske auszusuchen und auch Befundbesprechungen mit den Lungenfachärzten vom XXXX durchzuführen, wobei unterstützend auch die Aufzeichnungsergebnisse der Nacht in die Arztbriefe übertragen werden. Es ist naheliegend, dass die Notwendigkeit einer persönlichen und durchgängigen Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei solchen Befundbesprechungen besteht, zumal nur sie über den Verlauf einer Schlafnacht eines Patienten im XXXX berichten bzw. entsprechende Aufzeichnungen erklären kann. Das erkennende Gericht hat auch keine Zweifel an den weiters genannten Aufgabengebieten wie Terminvereinbarungen mit den Patienten, Dateneingabe und Datenbereinigung im Programm zur Patientendokumentation, Vorbereiten von Verordnungen und Anforderungen für neue Masken, Schläuche oder Filter für Patienten. Auch im Bescheid der ÖGK vom 02.03.2022 wurden – entsprechend der soeben dargestellten Beschreibung der Dienstgeberin selbst – Feststellungen zu den Aufgabenbereichen der Beschwerdeführerin im Tagdienst getroffen. Demnach wurde (auf S. 10 des angefochtenen Bescheides der ÖKG) festgestellt, dass es zur Aufgabe der Beschwerdeführerin im Tagdienst gehöre, das Lungenfunktionslabor zu betreuen und bei Befundbesprechungen mit Patienten anwesend zu sein. Unter Berücksichtigung der Beschwerdeangaben obliegt es der Beschwerdeführerin demnach, in einer Tagschicht Lungenfunktionstests sowie Spiroergometrie-Messungen durchzuführen, Patienten auf ärztliche Anordnung mit nicht invasiven Beatmungsgeräten zu versorgen und mit ihnen eine passende Maske auszusuchen und auch Befundbesprechungen mit den Lungenfachärzten vom römisch 40 durchzuführen, wobei unterstützend auch die Aufzeichnungsergebnisse der Nacht in die Arztbriefe übertragen werden. Es ist naheliegend, dass die Notwendigkeit einer persönlichen und durchgängigen Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei solchen Befundbesprechungen besteht, zumal nur sie über den Verlauf einer Schlafnacht eines Patienten im römisch 40 berichten bzw. entsprechende Aufzeichnungen erklären kann. Das erkennende Gericht hat auch keine Zweifel an den weiters genannten Aufgabengebieten wie Terminvereinbarungen mit den Patienten, Dateneingabe und Datenbereinigung im Programm zur Patientendokumentation, Vorbereiten von Verordnungen und Anforderungen für neue Masken, Schläuche oder Filter für Patienten. Die Beschwerdeführerin konnte nachvollziehbar darlegen, dass sie aufgrund des zunehmenden Arbeitsaufwandes in den letzten Jahren tagsüber keine Zeit für Tätigkeiten wie Analysen und das Erstellen von Befunden habe, weshalb sie sich in den Nachtdiensten auch dem Erstellen von Befunden widme. Dies wurde auch vom Gutachter im Zuge seiner eigenen Beobachtungen der Arbeitsabläufe der Beschwerdeführerin während eines typischen Nachtdienstes bestätigt (S. 10 des Gutachtens).
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. XII Abs. 1 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 idgF, gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).
Abs. 2 sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. § 414 ASVG sieht nunmehr vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.3.1.
Artikel römisch zwölf, Absatz eins, Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, idgF, gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).
Absatz 2, sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. Paragraph 414, ASVG sieht nunmehr vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.2. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch hinsichtlich der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH 20.12.2001, 98/08/0062 mwN). Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetztes lauten: "Artikel VII"Artikel römisch sieben Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit
(1)Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2)Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
(2)Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins,, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
- bis
- (…)
- bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (das sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sind. Sonstige Steuerungseinheiten sind Dateneingabetastaturen gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt sind und die Bedienung dieser Steuerungseinheiten durch die Vielfältigkeit und Menge der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Informationen und die Häufigkeit und Dichte aufeinanderfolgender Teilaufgaben oder sonstige Arbeitsbedingungen (zB Störeinflüsse, Beleuchtung) für die dort beschäftigten Arbeitnehmer eine entsprechende Erschwernis darstellen;
- bis
- (…)
(3)bis
(4)(…)
(5)Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages
Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.
(5)Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages
Absatz 6, festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.
(6)Durch Kollektivvertrag können sonstige Arbeiten im Sinne des Abs. 1 der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind."
(6)Durch Kollektivvertrag können sonstige Arbeiten im Sinne des Absatz eins, der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind." 3.
- Im vorliegenden Fall war zu klären, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit ab 01.09.2018 bis laufend Nachtschwerarbeit unter Berücksichtigung der erschwerenden Bedingung „Arbeit am Bildschirmarbeitsplatz“ im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG verrichtet (hat). 3.
- Im vorliegenden Fall war zu klären, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit ab 01.09.2018 bis laufend Nachtschwerarbeit unter Berücksichtigung der erschwerenden Bedingung „Arbeit am Bildschirmarbeitsplatz“ im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG verrichtet (hat). 3.3.
- Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG fordert für die Annahme von Nachtschwerarbeit zunächst Nachtarbeit
Art. Vll Abs. 1 NSchG an einem Bildschirmarbeitsplatz (bei dem das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), wobei sonstige Steuerungseinheiten Dateneingabetastaturen gleichgestellt sind. Dass Nachtarbeit iSd. NSchG vorliegt, ist unstrittig (und wurde auch im angefochtenen Bescheid bejaht), zumal die Beschwerdeführerin regelmäßig Nachtdienste, welche zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr begannen/beginnen und zwischen 06:00 Uhr und 07:00 Uhr des Folgetages endeten/enden, geleistet hat bzw. leistet. 3.3.1. Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG fordert für die Annahme von Nachtschwerarbeit zunächst Nachtarbeit
"Art". Vll Absatz eins, NSchG an einem Bildschirmarbeitsplatz (bei dem das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), wobei sonstige Steuerungseinheiten Dateneingabetastaturen gleichgestellt sind. Dass Nachtarbeit iSd. NSchG vorliegt, ist unstrittig (und wurde auch im angefochtenen Bescheid bejaht), zumal die Beschwerdeführerin regelmäßig Nachtdienste, welche zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr begannen/beginnen und zwischen 06:00 Uhr und 07:00 Uhr des Folgetages endeten/enden, geleistet hat bzw. leistet. Es bleibt daher (nur) zu prüfen, ob die Bildschirmarbeit während der Nacht als besondere erschwerende Arbeitsbedingung anzusehen ist. Dies ist
Art. Vll Abs. 1 Z 7 NSchG dann der Fall, wenn die Tätigkeit in qualitativer Hinsicht (Arbeit mit dem Bildschirmgerät) und in quantitativer Hinsicht (Arbeitszeit an diesem Gerät) für die gesamte Tätigkeit bestimmend ist (VwGH 24.07.2013, 2011/11/0196). Es bleibt daher (nur) zu prüfen, ob die Bildschirmarbeit während der Nacht als besondere erschwerende Arbeitsbedingung anzusehen ist. Dies ist
"Art". Vll Absatz eins, Ziffer 7, NSchG dann der Fall, wenn die Tätigkeit in qualitativer Hinsicht (Arbeit mit dem Bildschirmgerät) und in quantitativer Hinsicht (Arbeitszeit an diesem Gerät) für die gesamte Tätigkeit bestimmend ist (VwGH 24.07.2013, 2011/11/0196). 3.3.
- Zum Vorliegen von Nachtschwerarbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz: Das NSchG umschreibt zwar das Wesen eines Bildschirmarbeitsplatzes, lässt aber den Inhalt des Begriffes der Bildschirmarbeit offen. Allerdings enthalten die §§ 67 f. des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), die ähnliche Zielsetzungen wie das NSchG im Auge haben, solche Begriffsbestimmungen. In § 1 Abs. 2 der auf Grund der §§ 67 und 68 ASchG erlassenen Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) wird Bildschirmarbeit als Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten in Sinne des § 67 Abs. 1 ASchG definiert (VwGH 24.07.2013, 2011/11/0196).Das NSchG umschreibt zwar das Wesen eines Bildschirmarbeitsplatzes, lässt aber den Inhalt des Begriffes der Bildschirmarbeit offen. Allerdings enthalten die Paragraphen 67, f. des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), die ähnliche Zielsetzungen wie das NSchG im Auge haben, solche Begriffsbestimmungen. In Paragraph eins, Absatz 2, der auf Grund der Paragraphen 67 und 68 ASchG erlassenen Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) wird Bildschirmarbeit als Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten in Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, ASchG definiert (VwGH 24.07.2013, 2011/11/0196). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen in quantitativer Hinsicht erschwerende Arbeitsbedingungen iSd NSchG noch nicht vor, wenn ununterbrochen zumindest ein Viertel oder durchschnittlich mehr als ein Drittel der regelmäßig achtstündigen Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit verbracht wird (vgl. § 1 Abs. 4 BSV), weil ab einem solchen Ausmaß zwar schon arbeitsrechtliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die zeitliche Belastung aber noch nicht als „bestimmend“ für die Gesamttätigkeit angesehen werden kann (vgl. VwGH 24.07.2013, 2011/11/0196 mit Verweis auf VwGH 07.08.2002, 99/08/0101). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen in quantitativer Hinsicht erschwerende Arbeitsbedingungen iSd NSchG noch nicht vor, wenn ununterbrochen zumindest ein Viertel oder durchschnittlich mehr als ein Drittel der regelmäßig achtstündigen Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit verbracht wird vergleiche Paragraph eins, Absatz 4, BSV), weil ab einem solchen Ausmaß zwar schon arbeitsrechtliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die zeitliche Belastung aber noch nicht als „bestimmend“ für die Gesamttätigkeit angesehen werden kann vergleiche VwGH 24.07.2013, 2011/11/0196 mit Verweis auf VwGH 07.08.2002, 99/08/0101). In qualitativer Hinsicht ist – in Anlehnung an die Beschreibung von Bildschirmarbeit in der Bildschirmarbeitsverordnung – die "Arbeit mit dem Bildschirmgerät" als Kommunikation mit dem Bildschirm über die Dateneingabetastatur zu verstehen; somit einerseits als (richtige) Reaktion auf die vom Bildschirm übertragenen Informationen, andererseits als aktive Benutzung des Bildschirms über die Dateneingabetastatur zur Erreichung eines bestimmten Zweckes, etwa eines Rechenergebnisses. Liegt nur eine reine Kontrolltätigkeit vor, bei der ausschließlich der Bildschirm beobachtet und gegebenenfalls mit vorgegebenen Befehlen korrigierend eingegriffen wird, kann von einer "Arbeit mit dem Bildschirmgerät" keine Rede sein. Dazu kommt, dass die Arbeit mit dem Bildschirmgerät – um erschwerend im Sinne des NSchG zu sein – für die gesamte Tätigkeit und den Arbeitsablauf bestimmend sein muss (VwGH 07.08.2002, 99/08/0101 mit Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novellierung von Artikel VII NSchG, BGBl. Nr. 473/1992, 597 Blg. NR XVIII GP, 8).In qualitativer Hinsicht ist – in Anlehnung an die Beschreibung von Bildschirmarbeit in der Bildschirmarbeitsverordnung – die "Arbeit mit dem Bildschirmgerät" als Kommunikation mit dem Bildschirm über die Dateneingabetastatur zu verstehen; somit einerseits als (richtige) Reaktion auf die vom Bildschirm übertragenen Informationen, andererseits als aktive Benutzung des Bildschirms über die Dateneingabetastatur zur Erreichung eines bestimmten Zweckes, etwa eines Rechenergebnisses. Liegt nur eine reine Kontrolltätigkeit vor, bei der ausschließlich der Bildschirm beobachtet und gegebenenfalls mit vorgegebenen Befehlen korrigierend eingegriffen wird, kann von einer "Arbeit mit dem Bildschirmgerät" keine Rede sein. Dazu kommt, dass die Arbeit mit dem Bildschirmgerät – um erschwerend im Sinne des NSchG zu sein – für die gesamte Tätigkeit und den Arbeitsablauf bestimmend sein muss (VwGH 07.08.2002, 99/08/0101 mit Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novellierung von Artikel römisch sieben NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,, 597 Blg. NR römisch achtzehn GP, 8). Fallbezogen ergibt sich unter Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens vom 20.11.2024, dass pro Nacht aufgrund der Aufzeichnungslänge und der systemvorgegebenen Epochenlängen von 40 Sekunden pro Patient 800 Epochen zu beurteilen sind. Für drei Patienten (wie am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin im Nachtdienst üblich) ergibt sich demnach eine Anzahl von 2.
- Selbst bei einer kurzen Eingabe ist das rasche mentale Erfassen der angezeigten Verlaufskurve erforderlich, um die richtige Eingabe durchzuführen. Das aktuelle Mitverfolgen der Zeitereignisse in der Nacht vom 09.10.2024 auf den 10.10.2024 durch den Sachverständigen XXXX ergab in diesem Zusammenhang unter Zugrundelegung eines Zeitmaßes von 2 Sekunden eine Summe von 4.800 Sekunden bzw. 80 Minuten aktive Bildschirm Interaktionszeit. Hinzu kommen zumindest 90 Minuten für die Patientenbearbeitung der vorigen Nächte sowie andere, näher beschriebene Tätigkeiten. Wie bereits oben festgestellt, ergab die durch den Sachverständigen detailliert angeführte Kalkulation der interaktiven Bildschirmarbeitszeit pro Nachtdienst (von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) – bei Zugrundelegung durchschnittlicher Expositionszeitangaben – 48 % der Arbeitszeit. Mit der Berechnung der gemessenen Interaktionszeit aus den Erfassungsprotokollen für die Zeit von 22:00 Uhr bis 01:40 Uhr lag die aktuell gemessene Zeitexposition für interaktive Bildschirmtätigkeit sogar bei 60 % (und damit deutlich über der Kalkulation der durchschnittlichen Interaktionszeit von 48 % der Arbeitszeit). Im vorliegenden Fall übersteigt die zeitliche Beanspruchung durch Bildschirmarbeit demnach das geforderte Maß (vgl. erneut VwGH 24.07.2013, 2011/11/0196 mit Verweis auf VwGH 07.08.2002, 99/08/0101, wonach „im Beschwerdefall die zeitliche Beanspruchung durch Bildschirmarbeit dieses Maß überschreitet, wenn von acht Stunden 3 1/2 dafür aufgewendet werden.“)Fallbezogen ergibt sich unter Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens vom 20.11.2024, dass pro Nacht aufgrund der Aufzeichnungslänge und der systemvorgegebenen Epochenlängen von 40 Sekunden pro Patient 800 Epochen zu beurteilen sind. Für drei Patienten (wie am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin im Nachtdienst üblich) ergibt sich demnach eine Anzahl von 2.
- Selbst bei einer kurzen Eingabe ist das rasche mentale Erfassen der angezeigten Verlaufskurve erforderlich, um die richtige Eingabe durchzuführen. Das aktuelle Mitverfolgen der Zeitereignisse in der Nacht vom 09.10.2024 auf den 10.10.2024 durch den Sachverständigen römisch 40 ergab in diesem Zusammenhang unter Zugrundelegung eines Zeitmaßes von 2 Sekunden eine Summe von 4.800 Sekunden bzw. 80 Minuten aktive Bildschirm Interaktionszeit. Hinzu kommen zumindest 90 Minuten für die Patientenbearbeitung der vorigen Nächte sowie andere, näher beschriebene Tätigkeiten. Wie bereits oben festgestellt, ergab die durch den Sachverständigen detailliert angeführte Kalkulation der interaktiven Bildschirmarbeitszeit pro Nachtdienst (von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) – bei Zugrundelegung durchschnittlicher Expositionszeitangaben – 48 % der Arbeitszeit. Mit der Berechnung der gemessenen Interaktionszeit aus den Erfassungsprotokollen für die Zeit von 22:00 Uhr bis 01:40 Uhr lag die aktuell gemessene Zeitexposition für interaktive Bildschirmtätigkeit sogar bei 60 % (und damit deutlich über der Kalkulation der durchschnittlichen Interaktionszeit von 48 % der Arbeitszeit). Im vorliegenden Fall übersteigt die zeitliche Beanspruchung durch Bildschirmarbeit demnach das geforderte Maß vergleiche erneut VwGH 24.07.2013, 2011/11/0196 mit Verweis auf VwGH 07.08.2002, 99/08/0101, wonach „im Beschwerdefall die zeitliche Beanspruchung durch Bildschirmarbeit dieses Maß überschreitet, wenn von acht Stunden 3 1/2 dafür aufgewendet werden.“) Ebenso ergibt sich aus den eigenen Beobachtungen des Sachverständigen und den dadurch getroffenen Feststellungen, dass im Fall der Beschwerdeführerin nicht nur eine Bildschirmbeobachtung und -kontrolle, sondern vielmehr eine Interaktion mit dem Computersystem erforderlich ist. Die Tätigkeiten der Analyse der Schlafverläufe sind nämlich keineswegs vollständig automatisiert. Durch die Beschwerdeführerin werden Daten eingegeben, abgerufen und bearbeitet. Damit handelt es sich hier um eine permanente Interaktion mit 3 Bildschirmen und Maus, die weit über „einfache Tasteneingaben“ hinausgeht. Ihr Einsatz erfordert neben der Beobachtung am Bildschirm die intellektuelle Verarbeitung des visuell Aufgenommenen und in der Folge eine individuell auf die aktuelle Situation abgestimmte richtige Reaktion. Fortlaufend und ständig sind Interventionen mit Wahrnehmungs- und Entscheidungsaufgaben durch die Beschwerdeführerin durchzuführen, um zu einer diagnosefähigen Beurteilung der Schlafverläufe mit Auswertung der nötigen Details (Apnoen, Hypopnoen) zu gelangen. Allein die Existenz der entsprechenden Spezialsoftware führt nicht zum gewünschten Arbeitsresultat. Vielmehr ist der intensive Einsatz des Bildschirmsystems durch die Beschwerdeführerin erforderlich, der eindeutig über eine reine Beobachtungs- und Kontrolltätigkeit hinausgeht. Hinzu kommen noch Tätigkeiten, die den typischen Charakter üblicher Büro- und Verwaltungsarbeit haben und kontextorientiert auch mit dem Bildschirmsystem laufen. Dies betrifft u.a. die Vorbereitung und Ausführung der Arztbriefe und alle Statuseingaben für Patientendaten. Darüber hinaus hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 20.11.2024 nachvollziehbar festgehalten, dass die simultane Bearbeitung von drei Bildschirmen zusätzlich einen Koordinationsaufwand mit sensorischer und mentaler Leistung erfordert. Beispielhaft führte er die Bearbeitung von Schlafverläufen eines Patienten in der vorherigen Nacht auf Bildschirm 1 sowie die parallele Kontrolle und Eingabe für die aktuellen Patienten auf Bildschirm 2 und 3 an. Demnach verständlich ist auch die Aussage des Sachverständigen, wonach die Menge der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Information und die Häufigkeit und Dichte dabei auftretender Teilaufgaben für die Beschwerdeführerin im XXXX eine entsprechende Erschwernis darstellt. Hinzu kommen noch Tätigkeiten, die den typischen Charakter üblicher Büro- und Verwaltungsarbeit haben und kontextorientiert auch mit dem Bildschirmsystem laufen. Dies betrifft u.a. die Vorbereitung und Ausführung der Arztbriefe und alle Statuseingaben für Patientendaten. Darüber hinaus hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 20.11.2024 nachvollziehbar festgehalten, dass die simultane Bearbeitung von drei Bildschirmen zusätzlich einen Koordinationsaufwand mit sensorischer und mentaler Leistung erfordert. Beispielhaft führte er die Bearbeitung von Schlafverläufen eines Patienten in der vorherigen Nacht auf Bildschirm 1 sowie die parallele Kontrolle und Eingabe für die aktuellen Patienten auf Bildschirm 2 und 3 an. Demnach verständlich ist auch die Aussage des Sachverständigen, wonach die Menge der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Information und die Häufigkeit und Dichte dabei auftretender Teilaufgaben für die Beschwerdeführerin im römisch 40 eine entsprechende Erschwernis darstellt. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage besteht somit kein Zweifel daran, dass sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht erschwerende Arbeitsbedingungen iSd NSchG vorliegen und die Arbeit mit dem Bildschirmgerät für die Gesamttätigkeit und den Arbeitsablauf bestimmend ist. Bei Betrachtung der Gesamttätigkeit dominiert somit die Arbeit mit dem Bildschirmgerät im Vergleich zu den ohne Bildschirmgerät verrichteten Arbeiten. Es liegt gegenständlich demnach der Tatbestand von Nachtschwerarbeit iSd Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG vor, weshalb festzustellen war, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.09.2018 bis laufend Nachtschwerarbeit unter Berücksichtigung der erschwerenden Bedingung „Arbeit am Bildschirmarbeitsplatz“
Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG verrichtet hat. Es liegt gegenständlich demnach der Tatbestand von Nachtschwerarbeit iSd Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG vor, weshalb festzustellen war, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.09.2018 bis laufend Nachtschwerarbeit unter Berücksichtigung der erschwerenden Bedingung „Arbeit am Bildschirmarbeitsplatz“
Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG verrichtet hat. 4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da sowohl der Sachverhalt als auch die aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt sind und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung führen würde. Dies insbesondere deshalb, weil ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. Im gegenständlichen Verfahren war strittig, ob die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Tätigkeit Nachtschwerarbeit
Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG darstellt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Dienstgeberin und die belangte Behörde hatten die Gelegenheit, sich zum Ermittlungsergebnis zu äußern. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben eine Stellungnahme erstattet. Die Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Dienstgeberin wurde bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage führen würde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da sowohl der Sachverhalt als auch die aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt sind und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung führen würde. Dies insbesondere deshalb, weil ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. Im gegenständlichen Verfahren war strittig, ob die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Tätigkeit Nachtschwerarbeit
Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG darstellt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Dienstgeberin und die belangte Behörde hatten die Gelegenheit, sich zum Ermittlungsergebnis zu äußern. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben eine Stellungnahme erstattet. Die Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Dienstgeberin wurde bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage führen würde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W216.2253650.1.00