4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Geschwister und stellten – vertreten durch ihre Mutter – am 15.12.2022 jeweils einen schriftlichen sowie am 22.02.2023 jeweils einen persönlichen Antrag
G 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul, um ihrem Vater, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, nachzuziehen.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Geschwister und stellten – vertreten durch ihre Mutter – am 15.12.2022 jeweils einen schriftlichen sowie am 22.02.2023 jeweils einen persönlichen Antrag
Paragraph 35, AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul, um ihrem Vater, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, nachzuziehen.
G 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Mit Schreiben des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 26.01.2024 hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, zum Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführer hätten zu dieser beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin jeweils nicht wahrscheinlich sei.6. Mit Bescheiden vom 12.02.2024 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Mit Schreiben des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 26.01.2024 hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, zum Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführer hätten zu dieser beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin jeweils nicht wahrscheinlich sei. Die Bescheide wurden der Vertreterin der Beschwerdeführer am 12.02.2024 um 13:49 Uhr vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul mittels E-Mail übermittelt. 7. Eine gleichlautende Beschwerde der Beschwerdeführer langte beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 12.03.2024 um 00:50 Uhr mittels E-Mail ein. 8. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 02.05.2024 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerden
GVG als unbegründet ab. Ausgeführt wird unter anderem, dass die Beschwerden mit Schriftsatz vom 11.03.2024 – eingelangt beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 12.03.2024 – gegen die Bescheide vom 12.02.2024 – zugestellt am selben Tag – eingebracht worden seien. 8. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 02.05.2024 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerden
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Ausgeführt wird unter anderem, dass die Beschwerden mit Schriftsatz vom 11.03.2024 – eingelangt beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 12.03.2024 – gegen die Bescheide vom 12.02.2024 – zugestellt am selben Tag – eingebracht worden seien.
GVG erhoben worden – sie seien aus Sicht des Österreichischen Generalkonsulats zulässig, aber nicht begründet. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul selbst gehe somit von keiner Verspätung aus. Da die Beschwerden am 11.03.2024 um 22:50 Uhr (UTC+1) bei der Behörde eingelangt seien und das Österreichische Generalkonsulat Istanbul auch keine Verspätung moniere, würden sich die Beschwerden nicht als verspätet darstellen.Laut Beschwerdevorentscheidungen seien die Beschwerden innerhalb der Frist von vier Wochen
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG erhoben worden – sie seien aus Sicht des Österreichischen Generalkonsulats zulässig, aber nicht begründet. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul selbst gehe somit von keiner Verspätung aus. Da die Beschwerden am 11.03.2024 um 22:50 Uhr (UTC+1) bei der Behörde eingelangt seien und das Österreichische Generalkonsulat Istanbul auch keine Verspätung moniere, würden sich die Beschwerden nicht als verspätet darstellen.
G 2005 ab. Diese Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul wurden am selben Tag an die Beschwerdeführer zugestellt. Die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden gelangten am 12.03.2024 in den elektronischen Verfügungsbereich der belangten Behörde.Mit Bescheiden vom 12.02.2024 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Diese Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul wurden am selben Tag an die Beschwerdeführer zugestellt. Die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden gelangten am 12.03.2024 in den elektronischen Verfügungsbereich der belangten Behörde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zur unstrittig aus den Verwaltungsakten. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Zurückweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 11 FPG 2005Paragraph 11, FPG 2005 „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten
G (auch) die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. Eine vergleichbare Regelung im Zusammenhang mit voneinander abweichenden Uhrzeiten im Entsendestaat und Empfangsstaat lässt sich weder dem FPG 2005 noch dem KonsG entnehmen.
Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten
Paragraph 11, Absatz 5, FPG 2005 sowie Paragraph 15, KonsG (auch) die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. Eine vergleichbare Regelung im Zusammenhang mit voneinander abweichenden Uhrzeiten im Entsendestaat und Empfangsstaat lässt sich weder dem FPG 2005 noch dem KonsG entnehmen. Im vorliegenden Fall wurden die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 12.02.2024 am 12.02.2024 an die Vertreterin der Beschwerdeführer mittels E-Mail übermittelt. Die im Verfahrensakt einliegende E-Mail weist als Uhrzeit des Versands 13:49 Uhr auf, die von den Beschwerdeführern vorgelegte E-Mail weist als Uhrzeit des Empfangs 11:49 Uhr auf. Die Bescheide wurden somit unstrittig am Montag, 12.02.2024, an die Beschwerdeführer zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete unter Berücksichtigung der §§ 32, 33 AVG mit Ablauf des 11.03.2024 (ein Montag).Im vorliegenden Fall wurden die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 12.02.2024 am 12.02.2024 an die Vertreterin der Beschwerdeführer mittels E-Mail übermittelt. Die im Verfahrensakt einliegende E-Mail weist als Uhrzeit des Versands 13:49 Uhr auf, die von den Beschwerdeführern vorgelegte E-Mail weist als Uhrzeit des Empfangs 11:49 Uhr auf. Die Bescheide wurden somit unstrittig am Montag, 12.02.2024, an die Beschwerdeführer zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete unter Berücksichtigung der Paragraphen 32, 33, AVG mit Ablauf des 11.03.2024 (ein Montag).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes muss ein Beschwerdeschriftsatz, um rechtzeitig zu sein, spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des § 13 Abs. 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (vgl. VwGH 14.08.2023, Ra 2023/03/0097).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes muss ein Beschwerdeschriftsatz, um rechtzeitig zu sein, spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen vergleiche VwGH 14.08.2023, Ra 2023/03/0097). Aus der in den Verfahrensakten einliegenden E-Mail geht hervor, dass die Beschwerden am Dienstag, den 12.03.2024 um 00:50 Uhr in den elektronischen Verfügungsbereich des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul gelangten. Die von den Beschwerdeführern vorgelegte E-Mail weist zwar als Zeitpunkt des Versands das Datum 11.03.2024 und die Uhrzeit 22:50 auf. Von den Beschwerdeführern wurde jedoch selbst eingeräumt, dass es am 11.03.2024 zwischen Wien (UTC+1) und Istanbul (UTC+3) einen Zeitunterschied von zwei Stunden gegeben habe, sodass diese E-Mail vor dem Hintergrund der, von den Beschwerdeführern vorgelegten E-Mail, die einen Versand am 11.03.2024 um 22:50 Uhr belegen soll, auch keine Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit zum Zeitpunkt des Empfangs aufwirft. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul nannte in den Beschwerdevorentscheidungen und den Aktenvorlagen zudem das Datum 12.03.2024 als Einbringungszeitpunkt. Der Verweis der Beschwerdeführer, wonach die Beschwerden innerhalb der Frist eingebracht worden und auch am 11.03.2024 um 22:50 Uhr (UTC+1) beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eingelangt seien, schlägt somit fehl. Die Beschwerden gelangten auf elektronischem Weg am 12.03.2024 in den Verfügungsbereich des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul. Es ist unter Berücksichtigung der dargelegten Bestimmungen und Rechtsprechung nicht zu erkennen, dass im vorliegenden Fall der Verfügungsbereich der Behörde (des Empfängers) für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der jeweiligen Beschwerdeeinbringung nicht maßgeblich sein sollte. Die am Dienstag, den 12.03.2024 um 00:50 Uhr beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eingelangten Beschwerden wurden somit verspätet eingebracht. Im Ergebnis sind die Beschwerden gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul als verspätet zurückzuweisen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
2 FPG 2005 ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zudem geklärt, und ist eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten. Den Beschwerdeführern sowie der Vertreterin wurden die verspäteten Beschwerdeerhebungen vorgehalten und die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich Stellung zu nehmen. Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt auch aus der Aktenlage geklärt ist.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zudem geklärt, und ist eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten. Den Beschwerdeführern sowie der Vertreterin wurden die verspäteten Beschwerdeerhebungen vorgehalten und die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich Stellung zu nehmen. Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt auch aus der Aktenlage geklärt ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W232.2294680.1.00
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