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{'item': 'W232 2294681-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 35§ 26§ 14§ 7Art. 130§ 9§ 6§ 28§ 31§ 32§ 33§ 11§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlW232 2294681-1 Spruch, W232 2294681-1/5EW232 2294680-1/5E W232 2294681-1/5E, W232 2294680-1/5E Beschluss Das Bund

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Geschwister und stellten – vertreten durch ihre Mutter – am 15.12.2022 jeweils einen schriftlichen sowie am 22.02.2023 jeweils einen persönlichen Antrag

§ 35Asyl

G 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul, um ihrem Vater, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, nachzuziehen.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Geschwister und stellten – vertreten durch ihre Mutter – am 15.12.2022 jeweils einen schriftlichen sowie am 22.02.2023 jeweils einen persönlichen Antrag

Paragraph 35, AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul, um ihrem Vater, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, nachzuziehen.

  1. In jeweils einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 sowie der jeweils dazugehörigen Stellungnahme vom 24.01.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei.
  2. In jeweils einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 sowie der jeweils dazugehörigen Stellungnahme vom 24.01.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei.
  3. Mit Schreiben vom 26.01.2024 wurde den Beschwerdeführern vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei.
  4. Die Beschwerdeführer brachten am 08.02.2024 eine gemeinsame Stellungnahme ein.
  5. Am 09.02.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul mit, dass an den negativen Wahrscheinlichkeitsprognosen festgehalten werde.
  6. Mit Bescheiden vom 12.02.2024 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG in Verbindung mit § 35 Asyl

G 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Mit Schreiben des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 26.01.2024 hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, zum Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführer hätten zu dieser beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin jeweils nicht wahrscheinlich sei.6. Mit Bescheiden vom 12.02.2024 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Mit Schreiben des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 26.01.2024 hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, zum Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführer hätten zu dieser beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin jeweils nicht wahrscheinlich sei. Die Bescheide wurden der Vertreterin der Beschwerdeführer am 12.02.2024 um 13:49 Uhr vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul mittels E-Mail übermittelt. 7. Eine gleichlautende Beschwerde der Beschwerdeführer langte beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 12.03.2024 um 00:50 Uhr mittels E-Mail ein. 8. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 02.05.2024 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerden

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet ab. Ausgeführt wird unter anderem, dass die Beschwerden mit Schriftsatz vom 11.03.2024 – eingelangt beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 12.03.2024 – gegen die Bescheide vom 12.02.2024 – zugestellt am selben Tag – eingebracht worden seien. 8. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 02.05.2024 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerden

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Ausgeführt wird unter anderem, dass die Beschwerden mit Schriftsatz vom 11.03.2024 – eingelangt beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 12.03.2024 – gegen die Bescheide vom 12.02.2024 – zugestellt am selben Tag – eingebracht worden seien.

  1. Mit Schreiben vom 16.05.2024 wurden beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Vorlageanträge eingebracht. Es wurde (unter anderem) vorgebracht, dass die Beschwerden am 11.03.2024 fristgerecht eingebracht worden seien.
  2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 28.06.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2024 wurden die Beschwerden samt Verwaltungsakt übermittelt. Die Beschwerdevorentscheidungen vom 02.05.2024 seien innerhalb von zwei Monaten erlassen worden, da die Beschwerden am 12.03.2024 eingebracht worden seien.
  3. Am 27.11.2024 wurde der Vertreterin der Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes zugestellt. Die Beschwerden gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 12.02.2024, Zahl KONS/0657/2023 sowie KONS/0658/2023, würden sich nach der jeweiligen Aktenlage als verspätet darstellen. Die Bescheide (datiert mit 12.02.2024) seien am Montag, den 12.02.2024 um 13:49 mittels E-Mail des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul übermittelt worden. Die dagegen eingebrachten Beschwerden seien beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am Dienstag, den 12.03.2024 um 00:50 mittels E-Mail und somit zu diesem Zeitpunkt in den Verfügungsbereich der belangten Behörde eingelangt.
  4. Mit Schreiben vom 06.12.2024 wurde vorgebracht, dass die Bescheide am 12.02.2024 um 11:49 Uhr (UTC+1) per E-Mail bei der Vertreterin der Beschwerdeführer eingelangt seien. Die Beschwerden gegen die Bescheide seien von der Vertreterin am 11.03.2024 um 22:50 Uhr per E-Mail eingebracht worden, diesbezüglich werde auf die E-Mail in der Beilage verwiesen. Die Beschwerden seien somit innerhalb der Frist eingebracht worden und auch am 11.03.2024 um 22:50 Uhr (UTC+1) beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eingelangt. Am 12.02.2024 sowie am 11.03.2024 habe es zwischen Wien (UTC+1) und Istanbul (UTC+3) einen Zeitunterschied von zwei Stunden gegeben. Laut Beschwerdevorentscheidungen seien die Beschwerden innerhalb der Frist von vier Wochen

§ 7Abs. 4 Vw

GVG erhoben worden – sie seien aus Sicht des Österreichischen Generalkonsulats zulässig, aber nicht begründet. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul selbst gehe somit von keiner Verspätung aus. Da die Beschwerden am 11.03.2024 um 22:50 Uhr (UTC+1) bei der Behörde eingelangt seien und das Österreichische Generalkonsulat Istanbul auch keine Verspätung moniere, würden sich die Beschwerden nicht als verspätet darstellen.Laut Beschwerdevorentscheidungen seien die Beschwerden innerhalb der Frist von vier Wochen

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG erhoben worden – sie seien aus Sicht des Österreichischen Generalkonsulats zulässig, aber nicht begründet. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul selbst gehe somit von keiner Verspätung aus. Da die Beschwerden am 11.03.2024 um 22:50 Uhr (UTC+1) bei der Behörde eingelangt seien und das Österreichische Generalkonsulat Istanbul auch keine Verspätung moniere, würden sich die Beschwerden nicht als verspätet darstellen.

  1. Die Stellungnahme vom 06.12.2024 wurde dem Österreichische Generalkonsulat Istanbul – im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten – mit Schreiben vom 17.12.2024 übermittelt. Dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich diesbezüglich binnen zwei Wochen zu äußern. Bis dato langte keine Stellungnahme des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Mit Bescheiden vom 12.02.2024 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG 2005 in Verbindung mit § 35 Asyl

G 2005 ab. Diese Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul wurden am selben Tag an die Beschwerdeführer zugestellt. Die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden gelangten am 12.03.2024 in den elektronischen Verfügungsbereich der belangten Behörde.Mit Bescheiden vom 12.02.2024 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Diese Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul wurden am selben Tag an die Beschwerdeführer zugestellt. Die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden gelangten am 12.03.2024 in den elektronischen Verfügungsbereich der belangten Behörde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zur unstrittig aus den Verwaltungsakten. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Zurückweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 11 FPG 2005Paragraph 11, FPG 2005 „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ § 11a FPG 2005Paragraph 11 a, FPG 2005 „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ § 10 KonsGParagraph 10, KonsG „Anwendbarkeit des AVG
(1)Im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kommt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 19 bis 20, 22, 44a bis 44g, 63 bis 67 und 74 bis 79 zur Anwendung, sofern
(1)Im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kommt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen 19 bis 20, 22, 44 a bis 44 g, 63 bis 67 und 74 bis 79 zur Anwendung, sofern 1. zunächst unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Union, 2. andere Bundesgesetze und 3. zuletzt dieses Bundesgesetz nichts anderes vorsehen.
(2)Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, sind im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden nicht anzuwenden.“
(2)Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, sind im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden nicht anzuwenden.“ § 15 KonsGParagraph 15, KonsG „Fristen (zu § 33 AVG)„Fristen (zu Paragraph 33, AVG) Für die Berechnung des Endes von Fristen nach § 33 Abs. 2 AVG gelten auch die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.“Für die Berechnung des Endes von Fristen nach Paragraph 33, Absatz 2, AVG gelten auch die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.“ § 19 KonsGParagraph 19, KonsG „Zustellungen Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, insbesondere nach dessen § 11 Abs. 1 vorzunehmen. Falls eine Zustellung nach dem ZustG nicht möglich ist, kann sie auch durch Übergabe des Dokuments in der Vertretungsbehörde oder, falls auch dies nicht möglich ist, nach vorherigem Versuch, den Empfänger zu verständigen, durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorgenommen werden. Der Versuch kann unterbleiben, wenn der Empfänger der Vertretungsbehörde keine zustellfähige Abgabestelle, keine elektronische Adresse oder keine funktionierende Telefonnummer bekanntgegeben hat.“Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, insbesondere nach dessen Paragraph 11, Absatz eins, vorzunehmen. Falls eine Zustellung nach dem ZustG nicht möglich ist, kann sie auch durch Übergabe des Dokuments in der Vertretungsbehörde oder, falls auch dies nicht möglich ist, nach vorherigem Versuch, den Empfänger zu verständigen, durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorgenommen werden. Der Versuch kann unterbleiben, wenn der Empfänger der Vertretungsbehörde keine zustellfähige Abgabestelle, keine elektronische Adresse oder keine funktionierende Telefonnummer bekanntgegeben hat.“ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

§ 33Abs.

2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten

§ 11Abs. 5 FPG 2005 sowie § 15 Kons

G (auch) die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. Eine vergleichbare Regelung im Zusammenhang mit voneinander abweichenden Uhrzeiten im Entsendestaat und Empfangsstaat lässt sich weder dem FPG 2005 noch dem KonsG entnehmen.

Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten

Paragraph 11, Absatz 5, FPG 2005 sowie Paragraph 15, KonsG (auch) die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. Eine vergleichbare Regelung im Zusammenhang mit voneinander abweichenden Uhrzeiten im Entsendestaat und Empfangsstaat lässt sich weder dem FPG 2005 noch dem KonsG entnehmen. Im vorliegenden Fall wurden die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 12.02.2024 am 12.02.2024 an die Vertreterin der Beschwerdeführer mittels E-Mail übermittelt. Die im Verfahrensakt einliegende E-Mail weist als Uhrzeit des Versands 13:49 Uhr auf, die von den Beschwerdeführern vorgelegte E-Mail weist als Uhrzeit des Empfangs 11:49 Uhr auf. Die Bescheide wurden somit unstrittig am Montag, 12.02.2024, an die Beschwerdeführer zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete unter Berücksichtigung der §§ 32, 33 AVG mit Ablauf des 11.03.2024 (ein Montag).Im vorliegenden Fall wurden die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 12.02.2024 am 12.02.2024 an die Vertreterin der Beschwerdeführer mittels E-Mail übermittelt. Die im Verfahrensakt einliegende E-Mail weist als Uhrzeit des Versands 13:49 Uhr auf, die von den Beschwerdeführern vorgelegte E-Mail weist als Uhrzeit des Empfangs 11:49 Uhr auf. Die Bescheide wurden somit unstrittig am Montag, 12.02.2024, an die Beschwerdeführer zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete unter Berücksichtigung der Paragraphen 32, 33, AVG mit Ablauf des 11.03.2024 (ein Montag).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes muss ein Beschwerdeschriftsatz, um rechtzeitig zu sein, spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des § 13 Abs. 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (vgl. VwGH 14.08.2023, Ra 2023/03/0097).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes muss ein Beschwerdeschriftsatz, um rechtzeitig zu sein, spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen vergleiche VwGH 14.08.2023, Ra 2023/03/0097). Aus der in den Verfahrensakten einliegenden E-Mail geht hervor, dass die Beschwerden am Dienstag, den 12.03.2024 um 00:50 Uhr in den elektronischen Verfügungsbereich des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul gelangten. Die von den Beschwerdeführern vorgelegte E-Mail weist zwar als Zeitpunkt des Versands das Datum 11.03.2024 und die Uhrzeit 22:50 auf. Von den Beschwerdeführern wurde jedoch selbst eingeräumt, dass es am 11.03.2024 zwischen Wien (UTC+1) und Istanbul (UTC+3) einen Zeitunterschied von zwei Stunden gegeben habe, sodass diese E-Mail vor dem Hintergrund der, von den Beschwerdeführern vorgelegten E-Mail, die einen Versand am 11.03.2024 um 22:50 Uhr belegen soll, auch keine Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit zum Zeitpunkt des Empfangs aufwirft. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul nannte in den Beschwerdevorentscheidungen und den Aktenvorlagen zudem das Datum 12.03.2024 als Einbringungszeitpunkt. Der Verweis der Beschwerdeführer, wonach die Beschwerden innerhalb der Frist eingebracht worden und auch am 11.03.2024 um 22:50 Uhr (UTC+1) beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eingelangt seien, schlägt somit fehl. Die Beschwerden gelangten auf elektronischem Weg am 12.03.2024 in den Verfügungsbereich des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul. Es ist unter Berücksichtigung der dargelegten Bestimmungen und Rechtsprechung nicht zu erkennen, dass im vorliegenden Fall der Verfügungsbereich der Behörde (des Empfängers) für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der jeweiligen Beschwerdeeinbringung nicht maßgeblich sein sollte. Die am Dienstag, den 12.03.2024 um 00:50 Uhr beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eingelangten Beschwerden wurden somit verspätet eingebracht. Im Ergebnis sind die Beschwerden gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul als verspätet zurückzuweisen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 11aAbs.

2 FPG 2005 ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zudem geklärt, und ist eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten. Den Beschwerdeführern sowie der Vertreterin wurden die verspäteten Beschwerdeerhebungen vorgehalten und die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich Stellung zu nehmen. Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt auch aus der Aktenlage geklärt ist.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zudem geklärt, und ist eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten. Den Beschwerdeführern sowie der Vertreterin wurden die verspäteten Beschwerdeerhebungen vorgehalten und die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich Stellung zu nehmen. Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt auch aus der Aktenlage geklärt ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W232.2294681.1.00

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