RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlW235 2298026-1 Spruch, W235 2298026-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.05.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/0326/2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.05.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/0326/2024, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.
- Am 01.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, bei der Österreichischen Botschaft Damaskus schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2023, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).1.1.
- Am 01.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, bei der Österreichischen Botschaft Damaskus schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .06.2023, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.1.
- Am 08.01.2024 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. 1.1.
- Am 08.01.2024 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. 1.1.
- Im Rahmen der Antragstellung sowie der persönlichen Vorsprache wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht: ● Auszug aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .11.2023 mit der Nr. XXXX ; Auszug aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .11.2023 mit der Nr. römisch 40 ; ● Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .12.2023 vom Melde- und Standesamt XXXX wonach sie am XXXX geboren wurde und ihre Eltern die Vornamen „ XXXX “ (Vater) und „ XXXX “ (Mutter) führen; Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .12.2023 vom Melde- und Standesamt römisch 40 wonach sie am römisch 40 geboren wurde und ihre Eltern die Vornamen „ römisch 40 “ (Vater) und „ römisch 40 “ (Mutter) führen; ● Auszug aus dem Zivilregister betreffend die Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .12.2023 vom Melde- und Standesamt XXXX welchem hinsichtlich des Familienstands der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist; Auszug aus dem Zivilregister betreffend die Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .12.2023 vom Melde- und Standesamt römisch 40 welchem hinsichtlich des Familienstands der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist; ● Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2023, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .06.2023, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; ● Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .09.2023 unter der Nr. XXXX ; Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 .09.2023 unter der Nr. römisch 40 ; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .06.2023; Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 .06.2023; ● Auszug aus dem Familienregister der Arabischen Republik Syrien (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .12.2023 vom Melde- und Standesamt XXXX auf welchem die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann angeführt werden; Auszug aus dem Familienregister der Arabischen Republik Syrien (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .12.2023 vom Melde- und Standesamt römisch 40 auf welchem die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann angeführt werden; ● Heiratsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .12.2023 vom Melde- und Standesamt XXXX , in welcher die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann bezeichnet werden und als Datum der Eheschließung der XXXX .2021 angeführt wird; ferner wird darin festgehalten, dass das Scharia-Gericht in XXXX mit Beschluss vom XXXX .2022, Nr. XXXX , die Eintragung der Eheschließung ins Eheregister veranlasste und die Ehe am XXXX .2022 im Bezirk XXXX unter der Nr. XXXX im Eheregister eingetragen wurde, sowie Heiratsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .12.2023 vom Melde- und Standesamt römisch 40 , in welcher die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann bezeichnet werden und als Datum der Eheschließung der römisch 40 .2021 angeführt wird; ferner wird darin festgehalten, dass das Scharia-Gericht in römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 .2022, Nr. römisch 40 , die Eintragung der Eheschließung ins Eheregister veranlasste und die Ehe am römisch 40 .2022 im Bezirk römisch 40 unter der Nr. römisch 40 im Eheregister eingetragen wurde, sowie ● Ablichtung der „Bescheinigung der Anerkennung einer außergerichtlich gebräuchlichen Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX .2022, Nr. XXXX (samt deutscher Übersetzung), welche am XXXX .01.2024 vom Scharia-Gericht beglaubigt wurde und der zusammengefasst zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX 2022 vor dem Gericht erschienen sind, von zwei Rechtsanwälten der Anwaltskammer XXXX , welche als Zeugen auftraten, vorgestellt wurden und gemeinsam erklärten, am XXXX .2021 in XXXX eine Ehe geschlossen zu haben; weiters wird festgehalten, dass nach Einsichtnahme in die vorgelegten Dokumente und in Anlehnung an die Aussagen der beteiligten Zeugen die Richtigkeit der Entstehung der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson entsprechend der von ihnen erstatteten Angaben zu Datum und Ort der Eheschließung festgestellt wird Ablichtung der „Bescheinigung der Anerkennung einer außergerichtlich gebräuchlichen Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 .2022, Nr. römisch 40 (samt deutscher Übersetzung), welche am römisch 40 .01.2024 vom Scharia-Gericht beglaubigt wurde und der zusammengefasst zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 2022 vor dem Gericht erschienen sind, von zwei Rechtsanwälten der Anwaltskammer römisch 40 , welche als Zeugen auftraten, vorgestellt wurden und gemeinsam erklärten, am römisch 40 .2021 in römisch 40 eine Ehe geschlossen zu haben; weiters wird festgehalten, dass nach Einsichtnahme in die vorgelegten Dokumente und in Anlehnung an die Aussagen der beteiligten Zeugen die Richtigkeit der Entstehung der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson entsprechend der von ihnen erstatteten Angaben zu Datum und Ort der Eheschließung festgestellt wird 1.1.
- Ferner liegt im Verwaltungsakt eine mit 08.01.2023 [gemeint wohl: 08.01.2024] datierte Niederschrift einer Befragung der Beschwerdeführerin (samt englischer Übersetzung) auf. Demnach führte sie an, am XXXX .2021 in der Stadt XXXX im syrischen Gouvernement XXXX im kleinen Rahmen geheiratet zu haben. Die Bezugsperson sei bei der Eheschließung anwesend gewesen. An die Namen der Trauzeugen könne sie sich jedoch nicht erinnern. Hochzeitsfotos habe sie nicht. Vor der Flucht der Bezugsperson habe das Ehepaar für die Dauer eines Jahres im Haus des Großvaters der Bezugsperson in XXXX zusammengewohnt. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin die Bezugsperson im Juni 2022 gesehen. Befragt, wer die Dokumente für die Familienzusammenführung besorgt habe, antwortete sie, sie habe einen Rechtsanwalt engagiert. 1.1.
- Ferner liegt im Verwaltungsakt eine mit 08.01.2023 [gemeint wohl: 08.01.2024] datierte Niederschrift einer Befragung der Beschwerdeführerin (samt englischer Übersetzung) auf. Demnach führte sie an, am römisch 40 .2021 in der Stadt römisch 40 im syrischen Gouvernement römisch 40 im kleinen Rahmen geheiratet zu haben. Die Bezugsperson sei bei der Eheschließung anwesend gewesen. An die Namen der Trauzeugen könne sie sich jedoch nicht erinnern. Hochzeitsfotos habe sie nicht. Vor der Flucht der Bezugsperson habe das Ehepaar für die Dauer eines Jahres im Haus des Großvaters der Bezugsperson in römisch 40 zusammengewohnt. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin die Bezugsperson im Juni 2022 gesehen. Befragt, wer die Dokumente für die Familienzusammenführung besorgt habe, antwortete sie, sie habe einen Rechtsanwalt engagiert. 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 05.03.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Zudem stünden die Angaben der Beschwerdeführerin zur Familieneigenschaft im Sinne des § 35 AsylG im Widerspruch zum Vorbringen der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 05.03.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Zudem stünden die Angaben der Beschwerdeführerin zur Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, AsylG im Widerspruch zum Vorbringen der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz. In der beiliegenden Stellungnahme vom 02.02.2024 wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten. Begründend wurde eingangs festgehalten, dass es in Syrien dem Amtswissen nach möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Aus Sicht der Behörde könne das behauptete Familienverhältnis keineswegs als erwiesen angenommen werden. Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson im Rahmen ihrer Erstbefragung am 01.08.2022 hinsichtlich ihres Familienstands „ledig“ angeführt habe. Zudem habe sie im Rahmen der Befragung zu ihren Familienangehörigen die Beschwerdeführerin nicht erwähnt. Nach der vorgelegten Heiratsurkunde habe die Eheschließung am XXXX .2021 stattgefunden und wäre sohin zu erwarten gewesen, dass die Bezugsperson in der Erstbefragung am 01.08.2022 entsprechende Angaben erstatte. Bereits diese Ungereimtheiten würden darauf hindeuten, dass die behauptete Familieneigenschaft nicht vorliege. In der beiliegenden Stellungnahme vom 02.02.2024 wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten. Begründend wurde eingangs festgehalten, dass es in Syrien dem Amtswissen nach möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Aus Sicht der Behörde könne das behauptete Familienverhältnis keineswegs als erwiesen angenommen werden. Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson im Rahmen ihrer Erstbefragung am 01.08.2022 hinsichtlich ihres Familienstands „ledig“ angeführt habe. Zudem habe sie im Rahmen der Befragung zu ihren Familienangehörigen die Beschwerdeführerin nicht erwähnt. Nach der vorgelegten Heiratsurkunde habe die Eheschließung am römisch 40 .2021 stattgefunden und wäre sohin zu erwarten gewesen, dass die Bezugsperson in der Erstbefragung am 01.08.2022 entsprechende Angaben erstatte. Bereits diese Ungereimtheiten würden darauf hindeuten, dass die behauptete Familieneigenschaft nicht vorliege. Insoweit in den vorgelegten Dokumenten als Datum der Eheschließung [wohl gemeint: Datum der Registrierung der Eheschließung] der „ XXXX .2022“ angeführt werde, sei weiters darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson am XXXX .2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und somit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Syrien gewesen sei. Das Vorbringen der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.02.2023, wonach sie keine Hochzeitsfotos vorlegen könne, da ihr Mobiltelefon gestohlen worden sei und auch keine andere Person Fotos von der Hochzeit habe, sei im Übrigen nicht glaubhaft. Insoweit in den vorgelegten Dokumenten als Datum der Eheschließung [wohl gemeint: Datum der Registrierung der Eheschließung] der „ römisch 40 .2022“ angeführt werde, sei weiters darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson am römisch 40 .2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und somit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Syrien gewesen sei. Das Vorbringen der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.02.2023, wonach sie keine Hochzeitsfotos vorlegen könne, da ihr Mobiltelefon gestohlen worden sei und auch keine andere Person Fotos von der Hochzeit habe, sei im Übrigen nicht glaubhaft. Zusammengefasst sei es der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen nachzuweisen, dass eine Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG vorliege. Zusammengefasst sei es der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen nachzuweisen, dass eine Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG vorliege. Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.03.2024 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 14.03.2024 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst aus, dass in Verfahren nach § 35 AsylG - entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht - hinsichtlich des Vorliegens der Familieneigenschaft nicht der volle Beweis zu erbringen sei. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002, gehe vielmehr hervor, dass sich die künftige Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 35 Abs. 4 AsylG lediglich als wahrscheinlich erweisen müsse. Bezogen auf den konkreten Fall sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit der Bezugsperson durch die Vorlage geeigneter Urkunden nachgewiesen habe. Die Dokumente, welche ihr mit Hilfe eines Rechtsanwalts ausgestellt worden seien, seien samt Beglaubigung der Botschaft vorgelegt worden. Ferner wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme im Asylverfahren korrekterweise angegeben habe, am XXXX .2021 geheiratet zu haben. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 14.03.2024 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst aus, dass in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG - entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht - hinsichtlich des Vorliegens der Familieneigenschaft nicht der volle Beweis zu erbringen sei. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002, gehe vielmehr hervor, dass sich die künftige Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG lediglich als wahrscheinlich erweisen müsse. Bezogen auf den konkreten Fall sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit der Bezugsperson durch die Vorlage geeigneter Urkunden nachgewiesen habe. Die Dokumente, welche ihr mit Hilfe eines Rechtsanwalts ausgestellt worden seien, seien samt Beglaubigung der Botschaft vorgelegt worden. Ferner wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme im Asylverfahren korrekterweise angegeben habe, am römisch 40 .2021 geheiratet zu haben. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson würden sich bereits sehr lange kennen und hätten sich am XXXX .2021 verlobt. Bei der Eheschließung am XXXX .2021 seien beide Ehegatten anwesend gewesen. Die nachträgliche Registrierung der traditionellen Eheschließung sei schließlich durch einen Anwalt in Syrien erfolgt. Nach der Hochzeit habe das Ehepaar für die Dauer eines Jahres in Jarabulus gemeinsam in einem Haus gelebt.Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson würden sich bereits sehr lange kennen und hätten sich am römisch 40 .2021 verlobt. Bei der Eheschließung am römisch 40 .2021 seien beide Ehegatten anwesend gewesen. Die nachträgliche Registrierung der traditionellen Eheschließung sei schließlich durch einen Anwalt in Syrien erfolgt. Nach der Hochzeit habe das Ehepaar für die Dauer eines Jahres in Jarabulus gemeinsam in einem Haus gelebt. Aus der Dissertation „Family law in Syria: plurality of laws, norms and legal practices”, verfasst von XXXX , gehe – ebenso wie aus den der Stellungnahme beigelegten Anfragebeantwortungen - hervor, dass eine traditionell geschlossene Ehe im Fall der nachträglichen Registrierung durch die syrischen Behörden rückwirkend Gültigkeit erlange. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, vor dem Hintergrund der syrischen Rechtslage ausgesprochen, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstoße. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang, dass in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Ausgangsfall die Ehe erst nach Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet registriert worden sei. Weiters sei zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes Ehen in Syrien nach den Bestimmungen der jeweiligen Religionszugehörigkeit geschlossen würden und in der Folge vom zuständigen Scharia-Gericht bewilligt werden müssten. Erfolge diese Bewilligung, leite das Gericht die Daten an die syrischen Personenstandsbehörden zur Eintragung in das Eheregister weiter. Zentral sei bei diesem Ablauf sohin die Bewilligung durch das Scharia-Gericht, welches die Einhaltung der Formvorschriften im Rahmen der Eheschließung überprüfe. Fallbezogen sei ein Beschluss des Scharia-Gerichts vom XXXX .2022 vorgelegt worden, in welchem festgehalten werde, dass nach Einsichtnahme in die vorliegenden Dokumente und in Anlehnung an die Aussagen der beteiligten Zeugen die Richtigkeit des Entstehens der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson entsprechend ihrer Angaben zu Datum und Ort der Eheschließung festgestellt werde und nach Entrichtung der fälligen Gebühren ordentlich eingetragen worden sei. Dem Bundesamt stehe es nicht zu, den Inhalt des rechtskräftigen Beschlusses des Scharia-Gerichts in Frage zu stellen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das Ehepaar täglich telefonischen Kontakt pflege und der Vater der Bezugsperson die Beschwerdeführerin auch finanziell unterstütze. Es bestehe sohin zweifelsfrei ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, welches in Österreich fortgeführt werden solle. Aus der Dissertation „Family law in Syria: plurality of laws, norms and legal practices”, verfasst von römisch 40 , gehe – ebenso wie aus den der Stellungnahme beigelegten Anfragebeantwortungen - hervor, dass eine traditionell geschlossene Ehe im Fall der nachträglichen Registrierung durch die syrischen Behörden rückwirkend Gültigkeit erlange. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, vor dem Hintergrund der syrischen Rechtslage ausgesprochen, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstoße. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang, dass in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Ausgangsfall die Ehe erst nach Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet registriert worden sei. Weiters sei zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes Ehen in Syrien nach den Bestimmungen der jeweiligen Religionszugehörigkeit geschlossen würden und in der Folge vom zuständigen Scharia-Gericht bewilligt werden müssten. Erfolge diese Bewilligung, leite das Gericht die Daten an die syrischen Personenstandsbehörden zur Eintragung in das Eheregister weiter. Zentral sei bei diesem Ablauf sohin die Bewilligung durch das Scharia-Gericht, welches die Einhaltung der Formvorschriften im Rahmen der Eheschließung überprüfe. Fallbezogen sei ein Beschluss des Scharia-Gerichts vom römisch 40 .2022 vorgelegt worden, in welchem festgehalten werde, dass nach Einsichtnahme in die vorliegenden Dokumente und in Anlehnung an die Aussagen der beteiligten Zeugen die Richtigkeit des Entstehens der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson entsprechend ihrer Angaben zu Datum und Ort der Eheschließung festgestellt werde und nach Entrichtung der fälligen Gebühren ordentlich eingetragen worden sei. Dem Bundesamt stehe es nicht zu, den Inhalt des rechtskräftigen Beschlusses des Scharia-Gerichts in Frage zu stellen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das Ehepaar täglich telefonischen Kontakt pflege und der Vater der Bezugsperson die Beschwerdeführerin auch finanziell unterstütze. Es bestehe sohin zweifelsfrei ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, welches in Österreich fortgeführt werden solle. Hinsichtlich der Argumentation des Bundesamtes, wonach allgemeine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden bestünden, sei festzuhalten, dass die Behörde nicht näher konkretisiert habe, auf welche Dokumente sich diese Ausführungen beziehen würden. Die Beschwerdeführerin sei sohin nicht in die Lage versetzt worden, ein zweckentsprechendes, zielgerichtetes Vorbringen zu erstatten. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.05.2020, Ra 2019/19/0460, sei zu entnehmen, dass ein bloß allgemeiner Verdacht nicht genüge, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Selbst wenn aber die vorgelegten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, wäre dies kein Grund für die Abweisung des Antrags, sondern wären weitere Ermittlungen durchzuführen und beispielsweise die Bezugsperson zeugenschaftlich einzuvernehmen. Bereits in der Einvernahme am 21.02.2023 habe die Bezugsperson detaillierte Angaben zur Eheschließung sowie zum gemeinsamen Familienleben gemacht. Diese Einvernahme werde daher als Beweismittel in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen sein. Im Übrigen könne der Stellungnahme des Bundesamtes nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung ein widersprüchliches Vorbringen erstattet habe. Auch dieser Umstand sei zu würdigen. Bezüglich des Vorhalts, wonach die Bezugsperson in der Erstbefragung hinsichtlich ihres Familienstands „ledig“ angeführt habe, sei darauf hinzuweisen, dass sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.02.2023 bereits schlüssig dargelegt habe, dass ihr lediglich ein Versehen unterlaufen sei. Zudem gehe aus § 19 AsylG hervor, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden diene. Die Ermittlung der Familienangehörigen sei hingegen keiner der primären Zwecke der Erstbefragung. Entgegen der Darstellung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl habe die Bezugsperson auch schlüssig dargelegt, weshalb es keine Fotos von der Hochzeit gebe. Sollten dennoch Zweifel bezüglich des Bestehens einer aufrechten Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin vorliegen, werde beantragt, die Bezugsperson zeugenschaftlich einzuvernehmen und der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs den Bericht des Dokumentenberaters zu übermitteln.Bezüglich des Vorhalts, wonach die Bezugsperson in der Erstbefragung hinsichtlich ihres Familienstands „ledig“ angeführt habe, sei darauf hinzuweisen, dass sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.02.2023 bereits schlüssig dargelegt habe, dass ihr lediglich ein Versehen unterlaufen sei. Zudem gehe aus Paragraph 19, AsylG hervor, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden diene. Die Ermittlung der Familienangehörigen sei hingegen keiner der primären Zwecke der Erstbefragung. Entgegen der Darstellung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl habe die Bezugsperson auch schlüssig dargelegt, weshalb es keine Fotos von der Hochzeit gebe. Sollten dennoch Zweifel bezüglich des Bestehens einer aufrechten Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin vorliegen, werde beantragt, die Bezugsperson zeugenschaftlich einzuvernehmen und der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs den Bericht des Dokumentenberaters zu übermitteln. Abschließend sei auszuführen, dass nach der jüngeren Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in Visa-Verfahren nach § 35 AsylG die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen sei. Eine konkrete und individuelle Prüfung, ob die Erteilung des beantragten Visums im Lichte des Art. 8 EMRK geboten sei, sei fallbezogen jedoch nicht durchgeführt worden. Abschließend sei auszuführen, dass nach der jüngeren Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in Visa-Verfahren nach Paragraph 35, AsylG die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen sei. Eine konkrete und individuelle Prüfung, ob die Erteilung des beantragten Visums im Lichte des Artikel 8, EMRK geboten sei, sei fallbezogen jedoch nicht durchgeführt worden. Der Stellungnahme wurden die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 20.11.2015 betreffend die nachträgliche Registrierung von Ehen [a-9378] sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien „Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen“ vom 05.05.2017 beigelegt. 1.
- Mit Schreiben vom 08.05.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Damaskus mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.05.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/0326/2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.05.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/0326/2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 03.06.2024 Beschwerde wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde auf das bisherige Vorbringen, insbesondere die Stellungnahme vom 14.03.2024, verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dem angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, dass sich die belangte Behörde mit der eingebrachten Stellungnahme auseinandergesetzt und eigene Ermittlungen sowie Feststellungen getroffen habe. Der Bescheid sei sohin aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen sei zudem als willkürliches Verhalten der Behörde zu qualifizieren. Aus den vorgelegten Dokumenten und Beweismitteln ergebe sich, dass die Ehe bereits vor der Flucht der Bezugsperson rechtswirksam geschlossen worden sei und die Beschwerdeführerin daher als Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG anzusehen sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 03.06.2024 Beschwerde wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde auf das bisherige Vorbringen, insbesondere die Stellungnahme vom 14.03.2024, verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dem angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, dass sich die belangte Behörde mit der eingebrachten Stellungnahme auseinandergesetzt und eigene Ermittlungen sowie Feststellungen getroffen habe. Der Bescheid sei sohin aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen sei zudem als willkürliches Verhalten der Behörde zu qualifizieren. Aus den vorgelegten Dokumenten und Beweismitteln ergebe sich, dass die Ehe bereits vor der Flucht der Bezugsperson rechtswirksam geschlossen worden sei und die Beschwerdeführerin daher als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG anzusehen sei.
- Am 26.08.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.
- Aufgrund einer Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 28.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 01.08.2022 sowie die Niederschrift ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2023, Zl. XXXX , übermittelt.
- Aufgrund einer Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 28.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 01.08.2022 sowie die Niederschrift ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2023, Zl. römisch 40 , übermittelt. 5.
- Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 01.08.2022 geht hervor, dass die Bezugsperson vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Aufnahme der persönlichen Daten angab, ledig zu sein. Befragt, ob sie Familienangehörige im Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat habe, brachte sie vor, dass ihre Eltern, ihre drei Schwestern sowie ihre zwei Brüder in Saudi-Arabien leben würden. Zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat führte sie weiters aus, im Jahr 2015 über den Luftweg nach Saudi-Arabien gereist zu sein und dort fünf Jahre gelebt zu haben. Anschließend sei die Bezugsperson zwei Jahre in Syrien aufhältig gewesen und in der Folge über die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich geflüchtet. 5.
- Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.02.2023 bestätigte die Bezugsperson eingangs, dass sie im bisherigen Verfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. Ihr Vorbringen sei rückübersetzt und vollständig sowie korrekt protokolliert worden. Zu ihrer Person gab sie in weiterer Folge an, dass sie verheiratet sei und keine Kinder habe. Ihre Ehefrau, die Beschwerdeführerin, halte sich derzeit beim Großvater der Bezugsperson in XXXX auf. Auf Nachfrage erklärte die Bezugsperson, sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet zu sein. Die Eheschließung habe am XXXX 2021 stattgefunden. Befragt, weshalb sie in der Erstbefragung hinsichtlich ihres Familienstands „ledig“ angeführt habe, erklärte die Bezugsperson, sie sei nicht gefragt worden, ob sie verheiratet sei. Auf Vorhalt, dass sie im Rahmen der Befragung zu ihren Familienangehörigen eine Ehefrau nicht erwähnt habe, antwortete sie, dass sie nicht spezifisch nach einer Ehefrau gefragt worden sei. Bei der Rechtsberatung habe man ihr gesagt, sie könne im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt alles ausbessern. Befragt, warum die Bezugsperson bei der Rechtsberatung gewesen sei, brachte sie vor, der Grund sei gewesen, dass ihr Familienstand falsch protokolliert worden sei. 5.
- Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.02.2023 bestätigte die Bezugsperson eingangs, dass sie im bisherigen Verfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. Ihr Vorbringen sei rückübersetzt und vollständig sowie korrekt protokolliert worden. Zu ihrer Person gab sie in weiterer Folge an, dass sie verheiratet sei und keine Kinder habe. Ihre Ehefrau, die Beschwerdeführerin, halte sich derzeit beim Großvater der Bezugsperson in römisch 40 auf. Auf Nachfrage erklärte die Bezugsperson, sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet zu sein. Die Eheschließung habe am römisch 40 2021 stattgefunden. Befragt, weshalb sie in der Erstbefragung hinsichtlich ihres Familienstands „ledig“ angeführt habe, erklärte die Bezugsperson, sie sei nicht gefragt worden, ob sie verheiratet sei. Auf Vorhalt, dass sie im Rahmen der Befragung zu ihren Familienangehörigen eine Ehefrau nicht erwähnt habe, antwortete sie, dass sie nicht spezifisch nach einer Ehefrau gefragt worden sei. Bei der Rechtsberatung habe man ihr gesagt, sie könne im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt alles ausbessern. Befragt, warum die Bezugsperson bei der Rechtsberatung gewesen sei, brachte sie vor, der Grund sei gewesen, dass ihr Familienstand falsch protokolliert worden sei. Zur Hochzeit führte die Bezugsperson an, dass diese in einem von ihr gemieteten Haus an der syrisch-türkischen Grenze in XXXX stattgefunden habe. Ihre Verwandten seien bei der Hochzeit anwesend gewesen. Auf Nachfrage, wer genau dabei gewesen sei, antwortete die Bezugsperson, dass es sich um Freunde gehandelt habe und sie eine große Gruppe gewesen seien. Ihr Zeuge sei der Mann der Tante, XXXX , gewesen. Der Zeuge der Beschwerdeführerin sei ihr Cousin, XXXX , gewesen. Die Hochzeitsfeierlichkeiten hätten zweieinhalb bis drei Stunden gedauert und es sei eine kleine Party gewesen. Auf Nachfrage, ob es Fotos von der Eheschließung gebe, antwortete die Bezugsperson, sie könne keine Fotos vorweisen, da ihr Handy auf der Straße gestohlen worden sei. Alle Fotos, die gemacht worden seien, seien auf dieses Handy geschickt worden und es seien keine Fotos behalten worden. Die Ehe sei von einem Scheich namens XXXX geschlossen worden. Bei der Eheschließung habe die Beschwerdeführerin ein weißes Hochzeitskleid getragen. Die standesamtliche Eheschließung sei vor knapp viereinhalb Monaten über den Anwalt XXXX erfolgt. Die Bezugsperson habe den Anwalt über das Internet gefunden und ihn mit der Registrierung der Ehe sowie mit der Beschaffung der Dokumente beauftragt. Eine Bescheinigung der Eheschließung gebe es. Die Bezugsperson wisse allerdings nicht, wo sich diese befinde. Die Bescheinigung werde meist händisch vom Scheich geschrieben. Bei der Eheschließung seien 50 bis 60 Personen anwesend gewesen. Von der eigenen Familie der Bezugsperson hätten nur der Großvater und die Großmutter teilgenommen. Alle übrigen Angehörigen hätten sich außerhalb des Landes befunden. Zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin bestehe ein entferntes Verwandtschaftsverhältnis. Es handle sich um eine arrangierte Ehe; die Eltern der Bezugsperson hätten die Verbindung im Jänner bzw. Feber 2021 hergestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson in XXXX , ihre Eltern in Saudi-Arabien aufhältig gewesen und die Beschwerdeführerin habe in XXXX gelebt. Zur Hochzeit führte die Bezugsperson an, dass diese in einem von ihr gemieteten Haus an der syrisch-türkischen Grenze in römisch 40 stattgefunden habe. Ihre Verwandten seien bei der Hochzeit anwesend gewesen. Auf Nachfrage, wer genau dabei gewesen sei, antwortete die Bezugsperson, dass es sich um Freunde gehandelt habe und sie eine große Gruppe gewesen seien. Ihr Zeuge sei der Mann der Tante, römisch 40 , gewesen. Der Zeuge der Beschwerdeführerin sei ihr Cousin, römisch 40 , gewesen. Die Hochzeitsfeierlichkeiten hätten zweieinhalb bis drei Stunden gedauert und es sei eine kleine Party gewesen. Auf Nachfrage, ob es Fotos von der Eheschließung gebe, antwortete die Bezugsperson, sie könne keine Fotos vorweisen, da ihr Handy auf der Straße gestohlen worden sei. Alle Fotos, die gemacht worden seien, seien auf dieses Handy geschickt worden und es seien keine Fotos behalten worden. Die Ehe sei von einem Scheich namens römisch 40 geschlossen worden. Bei der Eheschließung habe die Beschwerdeführerin ein weißes Hochzeitskleid getragen. Die standesamtliche Eheschließung sei vor knapp viereinhalb Monaten über den Anwalt römisch 40 erfolgt. Die Bezugsperson habe den Anwalt über das Internet gefunden und ihn mit der Registrierung der Ehe sowie mit der Beschaffung der Dokumente beauftragt. Eine Bescheinigung der Eheschließung gebe es. Die Bezugsperson wisse allerdings nicht, wo sich diese befinde. Die Bescheinigung werde meist händisch vom Scheich geschrieben. Bei der Eheschließung seien 50 bis 60 Personen anwesend gewesen. Von der eigenen Familie der Bezugsperson hätten nur der Großvater und die Großmutter teilgenommen. Alle übrigen Angehörigen hätten sich außerhalb des Landes befunden. Zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin bestehe ein entferntes Verwandtschaftsverhältnis. Es handle sich um eine arrangierte Ehe; die Eltern der Bezugsperson hätten die Verbindung im Jänner bzw. Feber 2021 hergestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson in römisch 40 , ihre Eltern in Saudi-Arabien aufhältig gewesen und die Beschwerdeführerin habe in römisch 40 gelebt. Zu ihren Aufenthaltsorten führte die Bezugsperson an, dass sie in XXXX geboren sei und dort bis zum Jahr 2014 gewohnt habe. In der Folge habe sie sich in die Türkei begeben und sei nach einem bzw. eineinhalb Monaten in Begleitung ihrer Mutter und ihrer vier Geschwister weiter nach Saudi-Arabien gereist. Dort habe sie knapp viereinhalb Jahre gelebt. Im August oder September 2019 sei sie schließlich von Saudi-Arabien in die Türkei abgeschoben worden und habe sich von dort aus sofort zurück nach Syrien in den Ort XXXX begeben. Da die Bezugsperson einen Einberufungsbefehl erhalten habe, sei sie Anfang Feber 2020 schlepperunterstützt nach XXXX gereist und habe dort bis Juni 2022 gelebt. Als zwei Personen versucht hätten sie zu rekrutieren, sei sie letztendlich in die Türkei geflüchtet. Hinsichtlich ihres Lebens in XXXX gab die Bezugsperson an, dass sie sich ein Haus von einer Frau gemietet und als Pizzakoch gearbeitet habe. Am Anfang habe die Bezugsperson allein in XXXX gewohnt. Nach der Eheschließung habe sie mit der Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Aktuell wohne die Beschwerdeführerin beim Großvater der Bezugsperson in XXXX . Die Bezugsperson habe sie dorthin geschickt, nachdem die Bezugsperson bedroht worden sei. Konkret sei dies im Juni 2022, eine Woche vor der Ausreise der Bezugsperson, gewesen. Zu ihren Aufenthaltsorten führte die Bezugsperson an, dass sie in römisch 40 geboren sei und dort bis zum Jahr 2014 gewohnt habe. In der Folge habe sie sich in die Türkei begeben und sei nach einem bzw. eineinhalb Monaten in Begleitung ihrer Mutter und ihrer vier Geschwister weiter nach Saudi-Arabien gereist. Dort habe sie knapp viereinhalb Jahre gelebt. Im August oder September 2019 sei sie schließlich von Saudi-Arabien in die Türkei abgeschoben worden und habe sich von dort aus sofort zurück nach Syrien in den Ort römisch 40 begeben. Da die Bezugsperson einen Einberufungsbefehl erhalten habe, sei sie Anfang Feber 2020 schlepperunterstützt nach römisch 40 gereist und habe dort bis Juni 2022 gelebt. Als zwei Personen versucht hätten sie zu rekrutieren, sei sie letztendlich in die Türkei geflüchtet. Hinsichtlich ihres Lebens in römisch 40 gab die Bezugsperson an, dass sie sich ein Haus von einer Frau gemietet und als Pizzakoch gearbeitet habe. Am Anfang habe die Bezugsperson allein in römisch 40 gewohnt. Nach der Eheschließung habe sie mit der Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Aktuell wohne die Beschwerdeführerin beim Großvater der Bezugsperson in römisch 40 . Die Bezugsperson habe sie dorthin geschickt, nachdem die Bezugsperson bedroht worden sei. Konkret sei dies im Juni 2022, eine Woche vor der Ausreise der Bezugsperson, gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 01.09.2023 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 01.09.2023 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .06.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da gravierende Zweifel am Bestehen der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestünden und eine Familieneigenschaft im Sinn des Asylgesetzes sohin nicht festgestellt werden habe können. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. 1.
- Eine bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habende, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson wird nicht festgestellt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner gründen die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2023, Zl. XXXX . 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner gründen die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2023, Zl. römisch 40 . Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
- Hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Familieneigenschaft (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habenden, gültigen Ehe) ist Folgendes auszuführen: 2.2.
- Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Eheschließung eine Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzung vorlegte, welche am XXXX .12.2023 vom Melde- und Standesamt XXXX ausgestellt wurde und aus welcher als Datum der Eheschließung der „ XXXX .2021“ hervorgeht. Ebenso wurde im Rahmen der Antragstellung eine beglaubigte Ablichtung der „Bescheinigung über die Anerkennung einer außergerichtlich gebräuchlichen Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX .2022, Nr. XXXX , auf welche in der Heiratsurkunde verwiesen wird, in Vorlage gebracht. 2.2.
- Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Eheschließung eine Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzung vorlegte, welche am römisch 40 .12.2023 vom Melde- und Standesamt römisch 40 ausgestellt wurde und aus welcher als Datum der Eheschließung der „ römisch 40 .2021“ hervorgeht. Ebenso wurde im Rahmen der Antragstellung eine beglaubigte Ablichtung der „Bescheinigung über die Anerkennung einer außergerichtlich gebräuchlichen Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 .2022, Nr. römisch 40 , auf welche in der Heiratsurkunde verwiesen wird, in Vorlage gebracht. In Bezug auf diese Urkunden ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall begründete Zweifel an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestehen; dies aus nachstehenden Gründen: Auffällig ist zunächst, dass die „Bescheinigung über die Anerkennung einer außergerichtlich gebräuchlichen Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX .2022, Nr. XXXX , nicht im Original in Vorlage gebracht wurde, sondern im Rahmen der Antragstellung lediglich eine vom Scharia-Gericht am XXXX .01.2024 beglaubigte Ablichtung dieses Dokuments vorgewiesen wurde. Eine nähere Begründung, weshalb die Vorlage des Originalbeschlusses nicht möglich gewesen wäre, kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden. Auffällig ist zunächst, dass die „Bescheinigung über die Anerkennung einer außergerichtlich gebräuchlichen Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 .2022, Nr. römisch 40 , nicht im Original in Vorlage gebracht wurde, sondern im Rahmen der Antragstellung lediglich eine vom Scharia-Gericht am römisch 40 .01.2024 beglaubigte Ablichtung dieses Dokuments vorgewiesen wurde. Eine nähere Begründung, weshalb die Vorlage des Originalbeschlusses nicht möglich gewesen wäre, kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen in der beglaubigten Ablichtung dieses Dokuments sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson am XXXX .2022 vor dem Scharia-Gericht in XXXX erschienen sind, von zwei Rechtsanwälten der Anwaltskammer XXXX , welche als Zeugen auftraten, vorgestellt wurden und gemeinsam erklärten, am XXXX 2021 in XXXX eine Ehe geschlossen zu haben. Nach den weiteren Ausführungen wurden ihre Angaben zu Ort und Datum der Eheschließung aufgrund der vorgelegten Dokumente sowie „in Anlehnung“ an die Aussagen der beteiligten Zeugen durch das Scharia-Gericht bestätigt. Angesichts des Umstands, dass die Bezugsperson nachweislich am 30.07.2022 – sohin mehrere Wochen vor Bestätigung der Ehe durch das Scharia-Gericht – in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist die Darstellung, wonach sie am 25.08.2022 persönlich vor dem Scharia-Gericht in XXXX erschienen sein soll, nicht nachvollziehbar und bestehen bereits vor diesem Hintergrund erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts des Beschlusses des Scharia-Gerichts. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang weiters, dass die Bezugsperson nach ihren Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.02.2023 den Rechtsanwalt XXXX mit der Registrierung der Eheschließung beauftragte. Dieser Name kann der Bescheinigung des Scharia-Gerichts allerdings nicht entnommen werden, sondern wird darin vielmehr auf die Anwesenheit der Rechtsanwälte XXXX und XXXX hingewiesen. Ein Widerspruch ergibt sich ferner daraus, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.02.2023 vorbrachte, die Eheschließung habe in der Stadt XXXX und somit im syrischen Gouvernement XXXX stattgefunden, während nach der vorgelegten „Bescheinigung über die Anerkennung einer außergerichtlich gebräuchlichen Eheschließung“ vom XXXX 2022 die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson als Ort der Eheschließung die Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz angeführt hätten. Nicht nachvollziehbar ist darüber hinaus, dass in der vom Scharia-Gericht ausgestellten Urkunde als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin der „ XXXX “ [gemeint wohl: XXXX ] angeführt wird, während die Beschwerdeführerin laut dem von ihr in Vorlage gebrachten Reisepass und ihrer Geburtsurkunde am XXXX geboren ist. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen in der beglaubigten Ablichtung dieses Dokuments sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson am römisch 40 .2022 vor dem Scharia-Gericht in römisch 40 erschienen sind, von zwei Rechtsanwälten der Anwaltskammer römisch 40 , welche als Zeugen auftraten, vorgestellt wurden und gemeinsam erklärten, am römisch 40 2021 in römisch 40 eine Ehe geschlossen zu haben. Nach den weiteren Ausführungen wurden ihre Angaben zu Ort und Datum der Eheschließung aufgrund der vorgelegten Dokumente sowie „in Anlehnung“ an die Aussagen der beteiligten Zeugen durch das Scharia-Gericht bestätigt. Angesichts des Umstands, dass die Bezugsperson nachweislich am 30.07.2022 – sohin mehrere Wochen vor Bestätigung der Ehe durch das Scharia-Gericht – in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist die Darstellung, wonach sie am 25.08.2022 persönlich vor dem Scharia-Gericht in römisch 40 erschienen sein soll, nicht nachvollziehbar und bestehen bereits vor diesem Hintergrund erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts des Beschlusses des Scharia-Gerichts. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang weiters, dass die Bezugsperson nach ihren Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.02.2023 den Rechtsanwalt römisch 40 mit der Registrierung der Eheschließung beauftragte. Dieser Name kann der Bescheinigung des Scharia-Gerichts allerdings nicht entnommen werden, sondern wird darin vielmehr auf die Anwesenheit der Rechtsanwälte römisch 40 und römisch 40 hingewiesen. Ein Widerspruch ergibt sich ferner daraus, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.02.2023 vorbrachte, die Eheschließung habe in der Stadt römisch 40 und somit im syrischen Gouvernement römisch 40 stattgefunden, während nach der vorgelegten „Bescheinigung über die Anerkennung einer außergerichtlich gebräuchlichen Eheschließung“ vom römisch 40 2022 die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson als Ort der Eheschließung die Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Provinz angeführt hätten. Nicht nachvollziehbar ist darüber hinaus, dass in der vom Scharia-Gericht ausgestellten Urkunde als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin der „ römisch 40 “ [gemeint wohl: römisch 40 ] angeführt wird, während die Beschwerdeführerin laut dem von ihr in Vorlage gebrachten Reisepass und ihrer Geburtsurkunde am römisch 40 geboren ist. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Bescheinigung des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX .2022, Nr. XXXX , – und dementsprechend auch die am XXXX .12.2023 vom Melde- und Standesamt XXXX ausgestellte Heiratsurkunde, welche auf die Entscheidung des Scharia-Gerichts verweist – nicht als unbedenklich qualifiziert werden können. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Bescheinigung des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 .2022, Nr. römisch 40 , – und dementsprechend auch die am römisch 40 .12.2023 vom Melde- und Standesamt römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde, welche auf die Entscheidung des Scharia-Gerichts verweist – nicht als unbedenklich qualifiziert werden können. 2.2.
- Zudem ergeben sich aus dem Vorbringen der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz grundlegende Bedenken am Bestehen einer Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin. Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 02.02.2024 zutreffend aufgezeigt, gab die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung am 01.08.2022 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, ledig zu sein. Auf Nachfrage, ob sie Familienangehörige im Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat habe, führte sie lediglich ihre Eltern und Geschwister an und ließ die Beschwerdeführerin gänzlich unerwähnt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.02.2023 brachte sie demgegenüber erstmals vor, dass sie traditionell sowie standesamtlich verheiratet sei, die Eheschließung am XXXX 2021 – sohin vor ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet - stattgefunden habe und ihre Ehefrau, die Beschwerdeführerin, in Syrien lebe. Auf Vorhalt der von ihr in der Erstbefragung erstatteten Angaben führte sie aus, dass sie seinerzeit nicht gefragt worden sei, ob sie verheiratet sei. Ebenso wenig sei sie damals im Rahmen der Befragung zu ihren Familienangehörigen spezifisch nach ihrer Ehefrau gefragt worden. Da ihr Familienstand in der Erstbefragung falsch protokolliert worden sei, habe die Bezugsperson eigenen Angaben zufolge eine Rechtsberatung in Anspruch genommen, im Rahmen welcher ihr erklärt worden sei, dass sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt ihre Angaben korrigieren könne. Dieser Argumentation ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt eingangs bestätigte, dass sie im bisherigen Verfahren wahrheitsgemäße Angaben erstattet habe und ihr Vorbringen rückübersetzt sowie korrekt protokolliert worden sei. Vor dem Hintergrund, dass sie sohin auf explizite Nachfrage die fehlerhafte Protokollierung ihres Familienstandes nicht erwähnte, sondern erst auf konkreten Vorhalt ein diesbezügliches Vorbringen erstattete, wird das Vorbringen der Bezugsperson, wonach die Niederschrift der Erstbefragung fehlerhaft sei, nicht als glaubhaft erachtet. Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 02.02.2024 zutreffend aufgezeigt, gab die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung am 01.08.2022 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, ledig zu sein. Auf Nachfrage, ob sie Familienangehörige im Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat habe, führte sie lediglich ihre Eltern und Geschwister an und ließ die Beschwerdeführerin gänzlich unerwähnt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.02.2023 brachte sie demgegenüber erstmals vor, dass sie traditionell sowie standesamtlich verheiratet sei, die Eheschließung am römisch 40 2021 – sohin vor ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet - stattgefunden habe und ihre Ehefrau, die Beschwerdeführerin, in Syrien lebe. Auf Vorhalt der von ihr in der Erstbefragung erstatteten Angaben führte sie aus, dass sie seinerzeit nicht gefragt worden sei, ob sie verheiratet sei. Ebenso wenig sei sie damals im Rahmen der Befragung zu ihren Familienangehörigen spezifisch nach ihrer Ehefrau gefragt worden. Da ihr Familienstand in der Erstbefragung falsch protokolliert worden sei, habe die Bezugsperson eigenen Angaben zufolge eine Rechtsberatung in Anspruch genommen, im Rahmen welcher ihr erklärt worden sei, dass sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt ihre Angaben korrigieren könne. Dieser Argumentation ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt eingangs bestätigte, dass sie im bisherigen Verfahren wahrheitsgemäße Angaben erstattet habe und ihr Vorbringen rückübersetzt sowie korrekt protokolliert worden sei. Vor dem Hintergrund, dass sie sohin auf explizite Nachfrage die fehlerhafte Protokollierung ihres Familienstandes nicht erwähnte, sondern erst auf konkreten Vorhalt ein diesbezügliches Vorbringen erstattete, wird das Vorbringen der Bezugsperson, wonach die Niederschrift der Erstbefragung fehlerhaft sei, nicht als glaubhaft erachtet. Weitere Ungereimtheiten ergeben sich aus den Angaben der Bezugsperson zum Hochzeitsfest am XXXX .
- Zu den Hochzeitsgästen befragt, führte sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.02.2023 zunächst an, dass ihre Verwandten bei der Eheschließung anwesend gewesen seien. Auf weitere Nachfrage, wer genau an der Hochzeit teilgenommen habe, wich sie jedoch von dieser Darstellung ab und erklärte, dass es Freunde und sie eine große Gruppe gewesen seien. Familienangehörige erwähnte sie in diesem Zusammenhang nicht. Als die Bezugsperson im Zuge der weiteren Einvernahme erneut befragt wurde, wer von ihrer eigenen Familie anwesend gewesen sei, brachte sie wiederum vor, ihre Großeltern seien bei der Hochzeit gewesen, während sich ihre übrigen Familienangehörigen außerhalb des Herkunftsstaates befunden hätten. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Bezugsperson nicht in der Lage war, gleichbleibende und nachvollziehbare Angaben zu den bei der Hochzeit anwesenden Gästen zu tätigen.Weitere Ungereimtheiten ergeben sich aus den Angaben der Bezugsperson zum Hochzeitsfest am römisch 40 .
- Zu den Hochzeitsgästen befragt, führte sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.02.2023 zunächst an, dass ihre Verwandten bei der Eheschließung anwesend gewesen seien. Auf weitere Nachfrage, wer genau an der Hochzeit teilgenommen habe, wich sie jedoch von dieser Darstellung ab und erklärte, dass es Freunde und sie eine große Gruppe gewesen seien. Familienangehörige erwähnte sie in diesem Zusammenhang nicht. Als die Bezugsperson im Zuge der weiteren Einvernahme erneut befragt wurde, wer von ihrer eigenen Familie anwesend gewesen sei, brachte sie wiederum vor, ihre Großeltern seien bei der Hochzeit gewesen, während sich ihre übrigen Familienangehörigen außerhalb des Herkunftsstaates befunden hätten. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Bezugsperson nicht in der Lage war, gleichbleibende und nachvollziehbare Angaben zu den bei der Hochzeit anwesenden Gästen zu tätigen. Insgesamt war die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz sohin nicht in der Lage, konsistente und schlüssige Angaben zu ihrem Familienstand sowie zu ihrer Hochzeitsfeier zu tätigen. 2.2.
- Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, mit der Bezugsperson in regelmäßigem Kontakt zu stehen und vom Vater der Bezugsperson finanzielle Zuwendungen zu erhalten, nicht unter Beweis gestellt hat, was jedoch beispielsweise durch die Vorlage von Kontoauszügen sowie von Telefondaten und/oder von E-Mails und/oder von Chatprotokollen leicht möglich gewesen wäre. 2.2.
- Aus einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht in der Lage war nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson in Österreich eine gültige Ehe bestand. Es ist ihr sohin nicht gelungen, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( Paragraph 30, NAG). § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. […] § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das in diesem Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das in diesem Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, Zl. W184 2112510 u.a.). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen: 3.
- Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz in Verbindung mit den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.3.
- Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte römisch 40 als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz in Verbindung mit den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form. 3.3.
- Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, sind die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden, insbesondere Bescheinigung der Anerkennung einer außergerichtlich gebräuchlichen Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX .2022, nicht geeignet, die behauptete traditionelle Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen, da darin angeführt wird, die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seien persönlich am XXXX .2022 vor dem Scharia-Gericht in XXXX erschienen, obwohl sich die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt nachweislich bereits in Österreich aufhielt. Zudem erweist sich das in der Urkunde angeführte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin als unrichtig und stimmt der in der Urkunde angeführte Ort der Eheschließung mit den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht überein. Zusammengefasst wurde die Eheschließung sohin nicht durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen.3.3.
- Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, sind die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden, insbesondere Bescheinigung der Anerkennung einer außergerichtlich gebräuchlichen Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 .2022, nicht geeignet, die behauptete traditionelle Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen, da darin angeführt wird, die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seien persönlich am römisch 40 .2022 vor dem Scharia-Gericht in römisch 40 erschienen, obwohl sich die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt nachweislich bereits in Österreich aufhielt. Zudem erweist sich das in der Urkunde angeführte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin als unrichtig und stimmt der in der Urkunde angeführte Ort der Eheschließung mit den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht überein. Zusammengefasst wurde die Eheschließung sohin nicht durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen. Ferner ergaben sich aus dem Vorbringen der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz gravierende Ungereimtheiten hinsichtlich ihres Familienstands sowie der Modalitäten der Hochzeitsfeier. Insbesondere konnte die Bezugsperson nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb sie im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Erstbefragung zu Protokoll gab, ledig zu sein. Insgesamt wird sohin nicht festgestellt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen wurde. Vor diesem Hintergrund kann fallbezogen eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage nach der Anerkennung einer solchen Ehe nach österreichischem Recht unterbleiben. Die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis zutreffend. 3.3.
- Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen. Wie in der der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG beigelegten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024 zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, wurde durch die vorgelegten Dokumente in Verbindung mit den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht nachgewiesen. 3.3.
- Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen. Wie in der der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG beigelegten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024 zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, wurde durch die vorgelegten Dokumente in Verbindung mit den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht nachgewiesen. 3.3.
- Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Verfahren nach § 11 Abs. 1 FPG dazu verpflichtet, sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des Bundesamtes Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken. 3.3.
- Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 11, Absatz eins, FPG dazu verpflichtet, sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des Bundesamtes Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken. Nachdem die belangte Behörde über den gegenständlichen Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.Nachdem die belangte Behörde über den gegenständlichen Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen. 3.
- Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde, im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt - nicht vorliegen.3.
- Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde, im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt - nicht vorliegen. Im gegenständlichen Verfahren bestanden aufgrund des widersprüchlichen und von den vorgelegten Urkunden abweichenden Vorbringens der Bezugsperson zu ihrem Familienstand sowie zu den Modalitäten der Eheschließung begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren bestanden aufgrund des widersprüchlichen und von den vorgelegten Urkunden abweichenden Vorbringens der Bezugsperson zu ihrem Familienstand sowie zu den Modalitäten der Eheschließung begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W235.2298026.1.00