Obsah (8)
§ 5Art. 133Art. 18§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlW240 2306405-1 Spruch, W240 2306405-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 5Asyl
G 2005 und § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 21.06.2024 in Bulgarien registriert wurde (EURODAC-Treffer der Kategorie 2) im Zuge der illegalen Einreise und am 09.07.2024 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte (EURODAC-Treffer der Kategorie 1) (vgl. AS 16).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 21.06.2024 in Bulgarien registriert wurde (EURODAC-Treffer der Kategorie 2) im Zuge der illegalen Einreise und am 09.07.2024 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte (EURODAC-Treffer der Kategorie 1) vergleiche AS 16). 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, am XXXX geboren zu sein und er habe zu seiner Schwester nach Österreich gelangen wollen, weil diese bereits im Bundesgebiet lebe. Er sei illegal ausgereist, sei eine Woche in der Türkei gewesen, einen Monat in Bulgarien, sei zwei Monate in Serbien, eine Woche in Bosnien gewesen, danach durch Kroatien durchgereist und sei nach zwei Tagen in Slowenien nach Österreich gelangt. In Bulgarien sei er geschlagen worden und man habe ihn gezwungen, Finderabdrücke abzugeben. Der BF verneinte die Frage, ob er in einen der durchreisten Länder einen Asylantrag gestellt hatte. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, am römisch 40 geboren zu sein und er habe zu seiner Schwester nach Österreich gelangen wollen, weil diese bereits im Bundesgebiet lebe. Er sei illegal ausgereist, sei eine Woche in der Türkei gewesen, einen Monat in Bulgarien, sei zwei Monate in Serbien, eine Woche in Bosnien gewesen, danach durch Kroatien durchgereist und sei nach zwei Tagen in Slowenien nach Österreich gelangt. In Bulgarien sei er geschlagen worden und man habe ihn gezwungen, Finderabdrücke abzugeben. Der BF verneinte die Frage, ob er in einen der durchreisten Länder einen Asylantrag gestellt hatte. Er legte eine Kopie eines Personenstandsregisters vor. Am 27.09.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmegesuch
Art. 18Abs.
1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Bulgarien. Am 27.09.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmegesuch
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden führten im Antwortschreiben vom 04.10.2024 auf das Wiederaufnahmegesuch an, dass der BF in Bulgarien als Geburtsdatum den XXXX angeführt hatte (Anmerkung BVwG: damit wäre der BF aktuell 23 Jahre alt). Aufgrund der in Österreich behaupteten Minderjährigkeit in Österreich lehnten die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch Österreichs ab.Die bulgarischen Behörden führten im Antwortschreiben vom 04.10.2024 auf das Wiederaufnahmegesuch an, dass der BF in Bulgarien als Geburtsdatum den römisch 40 angeführt hatte (Anmerkung BVwG: damit wäre der BF aktuell 23 Jahre alt). Aufgrund der in Österreich behaupteten Minderjährigkeit in Österreich lehnten die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch Österreichs ab. Aufgrund der Zweifel an der in Österreich behaupteten Minderjährigkeit des BF war am 02.10.2024 eine multifaktorielle Altersdiagnose durchgeführt worden, welche die Volljährigkeit des BF zum Untersuchungszeitpunkt ergeben hat. Als fiktives Geburtsdatum wurde der XXXX im Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung, datiert mit 06.10.2024, eines Arztes der Medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, ehem. Leiter Knochenlabor, festgestellt. Als höchstmögliches Mindestalter, welches das gesetzlich vorgegebene Beweismaß für eine asylrechtliche Beurteilung der Volljährigkeit darstellt, wurde zum Untersuchungszeitpunkt 19 Jahre festgestellt. Als das daraus errechnete „fiktive Geburtsdatum“ ergebe sich für den Zeitpunkt der Antragstellung das höchstmögliche Mindestalter von XXXX Jahren. Das festgestellte höchstmögliche Mindestalter ist mit dem berichteten Lebensalter nicht vereinbar. Eine Volljährigkeit könne aufgrund dieser Berechnungsart angenommen werden. Das wahrscheinliche Alter könne im gegenständlichen Fall nach der vorliegenden und konsistenten Befundkonstellation zum Untersuchungszeitpunkt mit 23,2 Jahren angenommen werden. Das sich daraus ergebende „fiktive“ Geburtsdatum sei der XXXX und könne damit zum Zeitpunkt der Antragstellung von einem wahrscheinlichen Alter mit 23,04 ausgegangen werden. Das festgestellte wahrscheinliche Alter sei mit dem in Österreich berichteten Lebensalter bzw. Geburtsdatum nicht vereinbar, da eine Differenz von XXXX Jahren bestehe. Aufgrund der Zweifel an der in Österreich behaupteten Minderjährigkeit des BF war am 02.10.2024 eine multifaktorielle Altersdiagnose durchgeführt worden, welche die Volljährigkeit des BF zum Untersuchungszeitpunkt ergeben hat. Als fiktives Geburtsdatum wurde der römisch 40 im Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung, datiert mit 06.10.2024, eines Arztes der Medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, ehem. Leiter Knochenlabor, festgestellt. Als höchstmögliches Mindestalter, welches das gesetzlich vorgegebene Beweismaß für eine asylrechtliche Beurteilung der Volljährigkeit darstellt, wurde zum Untersuchungszeitpunkt 19 Jahre festgestellt. Als das daraus errechnete „fiktive Geburtsdatum“ ergebe sich für den Zeitpunkt der Antragstellung das höchstmögliche Mindestalter von römisch 40 Jahren. Das festgestellte höchstmögliche Mindestalter ist mit dem berichteten Lebensalter nicht vereinbar. Eine Volljährigkeit könne aufgrund dieser Berechnungsart angenommen werden. Das wahrscheinliche Alter könne im gegenständlichen Fall nach der vorliegenden und konsistenten Befundkonstellation zum Untersuchungszeitpunkt mit 23,2 Jahren angenommen werden. Das sich daraus ergebende „fiktive“ Geburtsdatum sei der römisch 40 und könne damit zum Zeitpunkt der Antragstellung von einem wahrscheinlichen Alter mit 23,04 ausgegangen werden. Das festgestellte wahrscheinliche Alter sei mit dem in Österreich berichteten Lebensalter bzw. Geburtsdatum nicht vereinbar, da eine Differenz von römisch 40 Jahren bestehe. Mit Remonstrationsschreiben des Bundesamtes vom 22.10.2024 wurde Bulgarien mitgeteilt, dass der BF laut dem eingeholten Gutachten, welches übermittelt wurde, zum Antragszeitpunkt in Österreich volljährig war. Die bulgarischen Behörden stimmten der Aufnahme des BF
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO am 31.10.2024 ausdrücklich zu (AS 113f).Die bulgarischen Behörden stimmten der Aufnahme des BF
, Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO am 31.10.2024 ausdrücklich zu (AS 113f). Mit Schreiben der zuständigen österreichischen Bezirkshauptmannschaft vom 11.11.2024 wurde das Geburtsdatum des BF aufgrund des in Auftrag gegebenen Altersgutachtens auf den XXXX geändert. Mit Schreiben der zuständigen österreichischen Bezirkshauptmannschaft vom 11.11.2024 wurde das Geburtsdatum des BF aufgrund des in Auftrag gegebenen Altersgutachtens auf den römisch 40 geändert. Am 11.11.2024 übermittelte der BF dem zuständigen BFA eine Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten. Er verwies darauf, es gehe aus dem vorgelegten syrischen Reisepass hervor, dass er im Jahr XXXX geboren sei. Es würden somit erhebliche Zweifel an der Volljährigkeit des BF bestehen und sei von einer Mangelhaftigkeit des Gutachtens auszugehen, weshalb im Zweifelsfall von dem Geburtsdatum, welches der BF angebe, auszugehen sei.Am 11.11.2024 übermittelte der BF dem zuständigen BFA eine Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten. Er verwies darauf, es gehe aus dem vorgelegten syrischen Reisepass hervor, dass er im Jahr römisch 40 geboren sei. Es würden somit erhebliche Zweifel an der Volljährigkeit des BF bestehen und sei von einer Mangelhaftigkeit des Gutachtens auszugehen, weshalb im Zweifelsfall von dem Geburtsdatum, welches der BF angebe, auszugehen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2024 wurde das im Sachverständigengutachten festgestellt Geburtsdatum, nämlich der XXXX , festgestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2024 wurde das im Sachverständigengutachten festgestellt Geburtsdatum, nämlich der römisch 40 , festgestellt. Im Untersuchungsbericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 12.11.2024 wurde betreffend den am XXXX ausgestellten Reisepass, der XXXX als Gültigkeitsende aufweist, für den BF festgehalten, dass fraglicher Formulardruck nach derzeitigem Kenntnisstand authentisch ist. Es habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer Verfälschung ergibt.Im Untersuchungsbericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 12.11.2024 wurde betreffend den am römisch 40 ausgestellten Reisepass, der römisch 40 als Gültigkeitsende aufweist, für den BF festgehalten, dass fraglicher Formulardruck nach derzeitigem Kenntnisstand authentisch ist. Es habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer Verfälschung ergibt. Am 14.01.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und tätigte insbesondere folgende Angaben: „(…) LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Möchten Sie nocht irgendwelche Unterlagen vorlegen? VP: Nein, ich habe alles vorgelegt. LA: Mit Verferfahrensordnung vom 12.11.2024 wurde Ihre Volljährigkeit festgestellt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich kann mein Alter nur so beweisen, in dem ich meinen Reisepass vorlege. Das habe ich auch gemacht. LA: Es bestehen Zweifel an der Echtheit des Inhaltes des Reisepasses. Wie kann es sein, dass der Reisepass zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, zu welchem Sie sich bereits in Österreich aufgehalten haben? VP: Ich hätte den Reisepass nicht selbst beantragen können. Das hat mein Cousin für mich gemacht. Ich kann ja nicht nach Syrien, weil mein Leben in Gefahr ist, deshalb hat das mein Cousin gemacht. LA: Warum hat das der Cousin gemacht? Hat er sich in Syrien um Sie gekümmert? VP: Mein Vater hat meinen Cousin bevollmächtigt, dass er den Reisepass ausstellen lassen kann. LA: Wie alt ist das Foto von Ihnen im Reisepass? VP: Ein paar Monate. Das Foto habe ich hier in Österreich gemacht und meinem Cousin geschickt. LA: Wo und wer hat das Foto gemacht? VP: Ein Freund hat das Foto von mir mit dem Handy gemacht, dahinter war eine weiße Wand. LA: Wie haben Sie ihm das Foto übermittelt? VP: Über whatsapp und ein Video von mir. LA: Warum ist der Reisepass weder von Ihnen noch von Ihren Eltern unterschrieben? VP: Das weiß ich nicht. LA: Wie haben Sie den Reisepass erhalten? VP: Mit der Post. LA: Wo ist der Umschlag dazu? VP: der Umschlag ist bei der Schwester in XXXX .VP: der Umschlag ist bei der Schwester in römisch 40 . LA: Verstehe ich es richtig, die Schwester hat den Reisepass erhalten? VP: Ja. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente? VP: Nein. … LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz oder Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte? VP: Zwei Brüder habe ich in Deutschland und einer ist in der Türkei. Ich habe in Österreich eine Schwester. Meine Eltern sind in Syrien. Meine Schwester heißt XXXX . Sie hat eine Aufenthaltsgenehemigung. VP: Zwei Brüder habe ich in Deutschland und einer ist in der Türkei. Ich habe in Österreich eine Schwester. Meine Eltern sind in Syrien. Meine Schwester heißt römisch 40 . Sie hat eine Aufenthaltsgenehemigung. LA: Sie wohnen derzeit in der Betreuungstelle XXXX ?LA: Sie wohnen derzeit in der Betreuungstelle römisch 40 ? VP: Nein, ich wohne in der XXXX . VP: Nein, ich wohne in der römisch 40 . LA: Haben Sie jemals mit Ihrer Schwester hier zusammengelebt? VP: Nein. LA: Wie lang waren Sie von Ihrer Schwester getrennt? VP: Ich habe sie, seit ich in Österreich bin, nur 3 Mal gesehen. Sie ist hochschwanger, daher kann sie mich nicht besuchen. LA: Besteht ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwsichen Ihnen und Iher Schwester in Österreich? VP: Ja sie gibt mir Geld, ca. so 50 Euro im Monat. LA: Sie haben am 09.12.2024 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin Sie auch über das Führen von Dublin Konsultationen mit Bularien informiert werden. Am 31.10.2024 hat Bulgarien die Zustimmung für die Führung Ihres Asylverfahrens erteilt. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Abschiebung aus Österreich nach Bulgarien zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Erstens wurde ich in Bulgarien schlecht behandelt und von Personen auf der Straße in Sofia attackiert. Zweitens will ich zu meiner Schwester nach XXXX . Ich möchte hier eine Zukunft aufbauen, wenn Gott das so will.VP: Erstens wurde ich in Bulgarien schlecht behandelt und von Personen auf der Straße in Sofia attackiert. Zweitens will ich zu meiner Schwester nach römisch 40 . Ich möchte hier eine Zukunft aufbauen, wenn Gott das so will. LA: Sie haben angegeben, dass Sie von Personen auf der Straße attackiert wurden. Welche Personen? VP: Da war ich auf dem Weg zu meinem Cousin in Bulgarien. Er arbeitet in einem Supermarkt. Da war eine Gruppe auf der Straße, die haben mich attackiert und mir das Geld gestohen. Ich hatte 250 Liva bei mir. LA: Haben Sie den Vorfall bei der Polizei angezeigt? VP: Nein, ich bin nur geflüchtet. Ich wüsste nicht wie ich mit der Polizei kommunizieren soll in Bulgarien. LA: Sie haben einen Cousin in Bulgarien? VP: Ja. LA: Dieser Cousin führt einen Supermarkt in Bulgarien? VP: Er arbeitet in einem Supermarkt. LA: In der Zustimmungserklärung von Bulgarien wird ein anderes Geburtsdatum angeführt, nämlich XXXX . Wie kommt es zu diesem Wiederspruch? LA: In der Zustimmungserklärung von Bulgarien wird ein anderes Geburtsdatum angeführt, nämlich römisch 40 . Wie kommt es zu diesem Wiederspruch? VP: Ich bin durcheinander gekommen, weil ich nervös war. Ich wurde davor geschlagen und konnte nicht klar denken. Ich hatte Angst, dass wenn ich mein richtiges Alter sage, dass ich in die geschlossene Unterkunft komme. LA: Sie haben am 09.12.2024 schriftliche Länderinformationsblätter zu Bulgarien übernommen. Möchten Sie zur Lage in Bulgarien eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich habe sie nicht erhalten. LA: Möchten Sie diese ausgefolgt haben? VP: Nein, ich bin nur an Österreich interessiert. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? VP: Nein. (…)“ 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien
Artikel 18
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. Im Bescheid wurde insbesondere Folgendes ausgeführt: „(…) Ihre Volljährigkeit ergibt sich insbesondere aus dem Sachverständigengutachten vom 06.10.2024, welche Ihnen mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Bezugnehmend auf Ihren syrischen Reisepass wird ausgeführt, dass dieser zwar als echt qualifiziert wurde, jedoch der Inhalt nicht den Tatsachen entspricht. Mit dem Altersgutachten vom 06.10.2024 wurde Ihre Volljährigkeit festgestellt. Somit ist der vorgelegte Reisepass nicht geeignet, um dem Gutachten entgegenzutreten. Insbesondere ist erneut darauf zu verweisen, dass Sie in Bulgarien absichtlich falsche Angaben zu Ihrem Geburtsdatum getätigt haben. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden. (…)“
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und wurde ausgeführt, der BF habe seinen syrischen Reisepass vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass er XXXX geboren worden und damit derzeit noch minderjährig sei. Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Altersfeststellungen sei das Geburtsdatum des Antragstellers auf XXXX geändert worden. Eine entsprechende Verfahrensanordnung zur Volljährigkeitserklärung sei bis dato nicht eingelangt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, ob sich die belangte Behörde mit dem vorgelegten Reisepass auseinandergesetzt habe bzw. diesen einer Dokumentenprüfung unterzogen habe. Im Zuge dieser Einvernahme habe der BF erklärt, dass er minderjährig sei. Er habe ausgeführt, seinen syrischen Reisepass über einen Cousin beantragt und erhalten zu haben, der diesen für ihn organisiert habe. Der Pass sei ihm später per Post nach Österreich zugestellt worden. Der BF habe deutlich angegeben, dass er nicht nach Bulgarien zurückkehren wolle, da er dort schlecht behandelt worden sei. Er berichtete, in Sofia auf der Straße von Personen attackiert worden zu sein, was ihn zusätzlich traumatisiert habe. Sein Hauptwunsch sei es, bei seiner Schwester in Österreich bleiben zu dürfen, um dort eine sichere Zukunft aufzubauen. Darüber hinaus gab der BF an, in Bulgarien sein Alter absichtlich falsch angegeben zu haben. Diese Entscheidung habe er aus Angst getroffen, da er befürchtete, bei Angabe seines tatsächlichen Alters in eine geschlossene Unterkunft gebracht zu werden. Eine solche Unterbringung hätte ihm die Möglichkeit genommen, weiter nach Österreich zu reisen, um seine Schwester in Österreich zu erreichen. Der BF habe erklärt, dass seine Schwester sein einziger familiärer Bezugspunkt in Österreich sei und dass er bei ihr bleiben wolle, um in Sicherheit zu sein und eine Perspektive für die Zukunft zu entwickeln. Aus den Länderberichten, welche einseitig seien, würden sich ausreichend Hinweise darauf ergeben, dass Bulgarien in Bezug auf asylsuchende Personen gerade nicht die Grund- und Menschenrechte einhalte und damit die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG nicht angewendet werden könne. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien würde der BF in Folge fehlendem Zuganges zu Sozialleistungen, keine zur Verfügung gestellte Wohnmöglichkeit, wegen des fehlenden Zuganges zu Integrationsmaßnahmen und des fehlenden Zuganges zu Gesundheitsversorgung unmittelbar in eine aussichtslose Lage geraten. Es wäre dem BF nicht möglich für den notwendigen Unterhalt zu sorgen. Die belangte Behörde argumentiere, dass der syrische Reisepass des Beschwerdeführers zwar echt sei, dessen Inhalt jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Er stütze sich auf ein Altersgutachten vom 06.10.2024, das die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestätige und den Angaben im Reisepass widerspreche. Dagegen sei zu argumentieren, dass jeder Syrer im Ausland durch seine Familie einen Reisepass für sich ausstellen lassen könne. Aus dem Bericht Country of Origin Information Report Syria (December 2019) sei zu entnehmen, dass nicht alle syrischen Botschaften und Konsulate Reisepässe ausstellen könnten. Lebe ein Syrer in einem Land, in dem kein syrischer Pass beantragt werden könne, könnten folgende Familienangehörige der betroffenen Person den Pass in Syrien beantragen: Vater, Mutter, Großvater, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Sohn, Tochter, Ehemann oder Ehefrau.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und wurde ausgeführt, der BF habe seinen syrischen Reisepass vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass er römisch 40 geboren worden und damit derzeit noch minderjährig sei. Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Altersfeststellungen sei das Geburtsdatum des Antragstellers auf römisch 40 geändert worden. Eine entsprechende Verfahrensanordnung zur Volljährigkeitserklärung sei bis dato nicht eingelangt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, ob sich die belangte Behörde mit dem vorgelegten Reisepass auseinandergesetzt habe bzw. diesen einer Dokumentenprüfung unterzogen habe. Im Zuge dieser Einvernahme habe der BF erklärt, dass er minderjährig sei. Er habe ausgeführt, seinen syrischen Reisepass über einen Cousin beantragt und erhalten zu haben, der diesen für ihn organisiert habe. Der Pass sei ihm später per Post nach Österreich zugestellt worden. Der BF habe deutlich angegeben, dass er nicht nach Bulgarien zurückkehren wolle, da er dort schlecht behandelt worden sei. Er berichtete, in Sofia auf der Straße von Personen attackiert worden zu sein, was ihn zusätzlich traumatisiert habe. Sein Hauptwunsch sei es, bei seiner Schwester in Österreich bleiben zu dürfen, um dort eine sichere Zukunft aufzubauen. Darüber hinaus gab der BF an, in Bulgarien sein Alter absichtlich falsch angegeben zu haben. Diese Entscheidung habe er aus Angst getroffen, da er befürchtete, bei Angabe seines tatsächlichen Alters in eine geschlossene Unterkunft gebracht zu werden. Eine solche Unterbringung hätte ihm die Möglichkeit genommen, weiter nach Österreich zu reisen, um seine Schwester in Österreich zu erreichen. Der BF habe erklärt, dass seine Schwester sein einziger familiärer Bezugspunkt in Österreich sei und dass er bei ihr bleiben wolle, um in Sicherheit zu sein und eine Perspektive für die Zukunft zu entwickeln. Aus den Länderberichten, welche einseitig seien, würden sich ausreichend Hinweise darauf ergeben, dass Bulgarien in Bezug auf asylsuchende Personen gerade nicht die Grund- und Menschenrechte einhalte und damit die Regelvermutung des , Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nicht angewendet werden könne. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien würde der BF in Folge fehlendem Zuganges zu Sozialleistungen, keine zur Verfügung gestellte Wohnmöglichkeit, wegen des fehlenden Zuganges zu Integrationsmaßnahmen und des fehlenden Zuganges zu Gesundheitsversorgung unmittelbar in eine aussichtslose Lage geraten. Es wäre dem BF nicht möglich für den notwendigen Unterhalt zu sorgen. Die belangte Behörde argumentiere, dass der syrische Reisepass des Beschwerdeführers zwar echt sei, dessen Inhalt jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Er stütze sich auf ein Altersgutachten vom 06.10.2024, das die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestätige und den Angaben im Reisepass widerspreche. Dagegen sei zu argumentieren, dass jeder Syrer im Ausland durch seine Familie einen Reisepass für sich ausstellen lassen könne. Aus dem Bericht Country of Origin Information Report Syria (December 2019) sei zu entnehmen, dass nicht alle syrischen Botschaften und Konsulate Reisepässe ausstellen könnten. Lebe ein Syrer in einem Land, in dem kein syrischer Pass beantragt werden könne, könnten folgende Familienangehörige der betroffenen Person den Pass in Syrien beantragen: Vater, Mutter, Großvater, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Sohn, Tochter, Ehemann oder Ehefrau. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung der BBU übermittelt vom 22.08.2024, wonach der BF vom 15.08.2024 bis 21.08.2024 im Ausmaß von siebeneinhalb Stunden, an allen Grundregelkursen für AsylberInnen teilgenommen hat. Darüber wurde auch ein Aktivitätenpass vorgelegt. Aus dem aktuellen ZMR-Auszug ergibt sich, dass der BF in Österreich nur bis zum 05.12.2024 über eine aufrechte Meldung verfügt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der im Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährige Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger. Er verließ seinen Herkunftsstaat und gelangte über die Türkei nach Bulgarien, wo er am 09.07.2024 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Bulgarien zu warten, begab sich der Beschwerdeführer weiter unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 05.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die bulgarischen Behörden stimmten der Aufnahme des BF
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO am 31.10.2024 ausdrücklich zu (AS 113f). Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Die bulgarischen Behörden stimmten der Aufnahme des BF
, Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO am 31.10.2024 ausdrücklich zu (AS 113f). Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Die bulgarischen Behörden führten im Rahmen des Konsultationsverfahrens mit Österreich an, dass der BF in Bulgarien als Geburtsdatum den XXXX angeführt hatte, damit wäre er aktuell 23 Jahre alt. Die bulgarischen Behörden führten im Rahmen des Konsultationsverfahrens mit Österreich an, dass der BF in Bulgarien als Geburtsdatum den römisch 40 angeführt hatte, damit wäre er aktuell 23 Jahre alt. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Seinen eigenen Angaben ist der BF gesund und schildert während seines Aufenthalts in Österreich keine ärztliche Behandlung oder Therapie. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit liegt nicht vor. Daher wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Bulgarien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. 1.2. Zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien: Zum bulgarischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden: Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2024-07-29 10:53 Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren (Registrierung und Bearbeitung der Anträge, Unterbringung der Asylwerber, Dublin-Verfahren und COI) ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAREF) (SAREF 2023). Für fremdenpolizeiliche Belange (u. a. legale Migration, permanente Aufenthaltsgenehmigung, Staatenlose, Staatsbürgerschaftsvergabe, Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme, Bekämpfung der illegalen Migration, Kontrolle des legalen Aufenthalts im Inland, Identifizierung, Zwangsmaßnahmen, Rückkehrverfahren) ist die Direktion Migration (MD) des Innenministeriums zuständig. Auch Rückkehrentscheidungen werden nicht durch SAREF getroffen, sondern durch die MD, Direktion der nationalen Polizei oder Direktion der Grenzpolizei (STDOK 18.4.2023). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (BHC/ECRE 4.2024). (BHC/ECRE 4.2024)ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg, (BHC/ECRE 4.2024) Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen (verlängerbar auf max. 21 Monate). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen, ansonsten ist der Antrag im regulären Verfahren zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (BHC/ECRE 4.2024; vgl. SAREF 2023).Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen (verlängerbar auf max. 21 Monate). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen, ansonsten ist der Antrag im regulären Verfahren zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche SAREF 2023). Ablauf des regulären Verfahrens (Kurzdarstellung): BMI 28.4.2023, BMI 28.4.2023 Ablauf des beschleunigten Verfahrens (Kurzdarstellung): BMI 28.4.2023, BMI 28.4.2023 Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 13, Abs. 1 Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z. B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und dessen Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB Sofia/SAREF 7.8.2023).Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Artikel 13,, Absatz eins, Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z. B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und dessen Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB Sofia/SAREF 7.8.2023). Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Art. 23 Abs. 2) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe
geltendem Rechtshilfegesetz, das in Art. 22 Abs. 2 vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Art. 29 Abs. 1 des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB Sofia/SAREF 16.9.2023). Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Artikel 23, Absatz 2,) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe
geltendem Rechtshilfegesetz, das in Artikel 22, Absatz 2, vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Artikel 29, Absatz eins, des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).
den Bestimmungen des Art. 67 Abs. 1, Asyl – und Flüchtlingsgesetz werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Art. 2 werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Abs. 3 sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).
den Bestimmungen des Artikel 67, Absatz eins,, Asyl – und Flüchtlingsgesetz werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Artikel 2, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Absatz eins, aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Absatz 3, sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB Sofia/SAREF 16.9.2023). Bulgarien kennt folgende Schutzformen: Asyl (ist ein politisch durch den Präsidenten vergebener Schutztitel), internationaler Schutz (
- Flüchtlingsstatus und
- subsidiärer Schutz) und temporärer Schutz (wird durch den Ministerrat bei außergewöhnlichen Ereignissen vergeben) (SAREF 2023). 2023 brachte einen nationalen Rekord an Asylanträgen mit 22.518 registrierten Antragstellern. Dies bedeutete einen Anstieg von 10 % im Vergleich zu
- Ebenfalls 2023 erreichte SAREF mit insgesamt 24.949 Entscheidungen die bisherige Höchstzahl an Entscheidungen pro Jahr. Davon lauteten 106 Entscheidungen auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, 5.682 Entscheidungen auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, 2.950 waren inhaltlich negative Entscheidungen und 16.211 (74 % der Entscheidungen) waren Einstellungen des Verfahrens in Abwesenheit, hauptsächlich weil sich die Antragsteller dem Verfahren entzogen haben. Der Rückstau anhängiger Fälle aus dem Vorjahr hat zugenommen. SAREF verfügt über 32 Entscheider in erstinstanzlichen Asylverfahren (BHC/ECRE 4.2024). 2024 wurden bis
- Mai 3.561 Asylanträge in Bulgarien gestellt, die überwältigende Mehrheit von Syrern. Dieses Jahr wurden bereits folgende Entscheidungen getroffen (Anzahl): Asylstatus
(65); subsidiärer Schutz (6.327); Ablehnung (1.041); Verfahrenseinstellung (7.499) (VB Sofia 25.7.2024). Der Trend, sich dem Verfahren zu entziehen, ist immer noch feststellbar. In diesem Fall ergeht eine Entscheidung in Abwesenheit. Alle anderen erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Zentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Schubhaft übergeben (STDOK 18.4.2023). 2023 haben sich 46 % der 33.703 Antragsteller dem Verfahren entzogen (dazu im Vergleich die vorangegangenen Jahre: 2022: 45 %, 2021: 26 %, 2020: 39 %, 2019: 83 %). Die üblichen Gründe, das Asylverfahren in Bulgarien abzubrechen, waren niedrige Anerkennungsquoten für bestimmte Nationalitäten, schlechte Aufnahmebedingungen, fehlende Integrationsmöglichkeiten, aber vor allem von vornherein feststehende Pläne, andere EU-Länder zu erreichen (BHC/ECRE 4.2024). Bei einer Umfrage von UNHCR unter Asylwerbern und Flüchtlingen antworteten von den nicht-ukrainischen Teilnehmern nur etwas mehr als 11 %, trotz negativer Erfahrungen in Bulgarien bleiben zu wollen. 52 % wollen das definitiv nicht und 36 % waren sich über ihre Zukunftspläne nicht sicher. Alle Gruppen betonten, dass zu den wichtigsten Überlegungen betreffend Verbleib oder Weiterreise, die Möglichkeit des Zugangs zu Beschäftigung, Unterkunft, Sozialhilfe, Gesundheitsversorgung und Bildung für sich selbst und ihre Familien gehört. Asylwerber wünschten sich mehr Informationen und Aktualisierungen über ihre Anträge und ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten (UNHCR 1.5.2024). Quellen BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024 BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2023): Bericht zum Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 SAREF - Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat
(2023): Präsentation: General Overview of the Bulgarian Asylum System (präsentiert im Zuge des Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 von BMI und BFA) STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.5.2024): Voices of Refugees in Bulgaria; Age, Gender, and Diversity (AGD); Participatory Assessment 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2108435/PA-Adult-Report-2023-Published.pdf, Zugriff 24.7.2024 VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (25.7.2024): Auskunft des VB-Büros VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (16.9.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (7.8.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; Arbeitsübersetzung des VB-Büros, sowie vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2024-07-29 10:53 Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert. Die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Dublin-Rückkehrer ist laut Asylgesetz obligatorisch, so ihnen nicht in Abwesenheit eine inhaltlich negative Entscheidung zugestellt wurde. Dies wird in der Praxis auch umgesetzt und Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren schlicht eingestellt wurden, weil sie sich demselben entzogen hatten, haben prinzipiell keine Schwierigkeiten ihre Verfahren wieder aufnehmen zu lassen (BHC/ECRE 4.2024). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (BHC/ECRE 4.2024; vgl. STDOK 18.4.2023). (Siehe dazu auch Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.):Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche STDOK 18.4.2023). (Siehe dazu auch Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.): ● Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien noch läuft, wird dieser in ein Zentrum von SAREF verlegt (BHC/ECRE 4.2024). ● Bei einem take charge-Request wird das Asylverfahren ab der Registrierung des Antragstellers eingeleitet. Ein Antrag kann am Flughafen oder in einer Unterbringungseinrichtung von SAREF oder vor jeder anderen Behörde gestellt werden (EUAA/SAREF 20.4.2023). ● Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde (bevor oder nachdem dieser das Land verlassen hat) und die Entscheidung in Abwesenheit rechtskräftig wurde (dies ist zulässig, wenn ein Interview stattgefunden hat), wird der Rückkehrer in ein Schubhaftzentrum verlegt (Busmantsi oder Lyubimets) (BHC/ECRE 4.2024; vgl. STDOK 18.4.2023), da er dann als irregulärer Migrant betrachtet wird. Im Falle einer Beendigung kann er sich entscheiden, die Wiedereröffnung seines Verfahrens zu beantragen und wird dann in eine offene Unterbringung von SAREF verlegt (STDOK 18.4.2023). Die Prüfung des Antrags wird in dem Stadium wieder aufgenommen, in dem das Verfahren abgebrochen wurde (EUAA/SAREF 20.4.2023). Im Falle einer inhaltlichen Ablehnung und Zustellung in Abwesenheit kann er einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt, über welchen SAREF informiert wird und diesen auf Zulässigkeit prüft (STDOK 18.4.2023). Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde (bevor oder nachdem dieser das Land verlassen hat) und die Entscheidung in Abwesenheit rechtskräftig wurde (dies ist zulässig, wenn ein Interview stattgefunden hat), wird der Rückkehrer in ein Schubhaftzentrum verlegt (Busmantsi oder Lyubimets) (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche STDOK 18.4.2023), da er dann als irregulärer Migrant betrachtet wird. Im Falle einer Beendigung kann er sich entscheiden, die Wiedereröffnung seines Verfahrens zu beantragen und wird dann in eine offene Unterbringung von SAREF verlegt (STDOK 18.4.2023). Die Prüfung des Antrags wird in dem Stadium wieder aufgenommen, in dem das Verfahren abgebrochen wurde (EUAA/SAREF 20.4.2023). Im Falle einer inhaltlichen Ablehnung und Zustellung in Abwesenheit kann er einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt, über welchen SAREF informiert wird und diesen auf Zulässigkeit prüft (STDOK 18.4.2023). Überblick Dublin-Requests an Bulgarien, gegenüber tatsächlich durchgeführten Überstellungen 2015-2023: BHC/ECRE 4.2024, BHC/ECRE 4.2024 Im Jahr 2023 haben die Gerichte in Dublin-Staaten sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiterhin die Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien in Bezug auf bestimmte Kategorien von Asylwerbern aufgrund schlechter materieller Bedingungen und des Mangels an angemessenen Garantien für die Rechte der betroffenen Personen angeordnet. Gerichte mehrerer europäischer Länder haben jedoch auch 2023 häufig Dublin-Überstellungen nach Bulgarien bestätigt (BHC/ECRE 4.2024). Quellen BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024 EUAA/SAREF - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (20.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Bulgaria, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_bg.pdf, Zugriff 24.7.2024 STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 Non-Refoulement Letzte Änderung 2024-07-29 10:54 Die nationale Gesetzgebung erlaubt die Verwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes und des sicheren Drittlandes im Asylverfahren, und die Asylbehörde SAREF kann der Regierung nationale Listen sicherer Herkunfts- und Drittstaaten vorschlagen, jedoch wurde dies die letzten Jahre über nicht getan, und Bulgarien verfügte folglich über keine entsprechenden Listen (BHC/ECRE 4.2024). Dies änderte sich jedoch im April 2024, als Bulgarien mit Beschluss Nr. 247 des Ministerrats vom 03.04.2024 Listen sicherer Herkunftsstaaten und sicherer Drittstaaten genehmigte. Seither gelten als sichere Herkunftsstaaten: Kuba, Bangladesch, Pakistan, Indien, Algerien, Marokko, Tunesien, Tansania, Ghana, der Senegal, Jordanien, Kasachstan, Aserbaidschan, Armenien, Georgien, die Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Kosovo, Serbien, Montenegro und Nordmazedonien. Als sichere Drittstaaten gelten: Bangladesch, Iran und die Türkei (VB Sofia 28.5.2024). Die bulgarischen Gesetze definieren ein sicheres Herkunftsland als einen Staat, in dem die etablierte Rechtsstaatlichkeit und deren Einhaltung im Rahmen eines demokratischen Systems der öffentlichen Ordnung keine Verfolgung oder Verfolgungshandlungen zulassen und in dem keine Gefahr von Gewalt in einer Situation eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts besteht. Dieses Konzept gilt als einer der Gründe für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im beschleunigten Verfahren (BHC/ECRE 4.2024). Ein sicherer Drittstaat wird
bulgarischem Gesetz definiert als ein Land, das nicht das Herkunftsland ist, in dem sich der um internationalen Schutz ersuchende Ausländer aufgehalten hat und in dem er keinen Grund hat, aus den Konventionsgründen Verfolgung zu befürchten; wo er gegen die Zurückweisung in das Hoheitsgebiet eines Landes geschützt ist, in dem die Voraussetzungen für Verfolgung und Gefährdung seiner Rechte bestehen (Refoulementschutz); wo ihm keine Verfolgung oder ernsthafter Schaden, wie Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen; wo er die Möglichkeit hat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und in Anspruch zu nehmen; und wo hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Ausländer der Zugang zum Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gestattet wird. Das Konzept des sicheren Drittstaates wurde erstmals im Jahr 2020 als Unzulässigkeitsgrund eingeführt und wird im beschleunigten Verfahren als Grund für die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet betrachtet. Das Gesetz verlangt derzeit eine detailliertere Untersuchung, damit ein Land im Einzelfall als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann, einschließlich der Feststellung, dass es den Antragsteller aufnimmt. Auch kann das Konzept des sicheren Drittstaates nicht als alleiniger Grund dafür herangezogen werden, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, es sei denn, es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund derer es für diese Person zumutbar wäre, in diesen Staat zu reisen. Da das Konzept in früheren Jahren in der Praxis kaum angewandt wurde, sind nur begrenzt Erfahrungen vorhanden. Grundsätzlich beziehen sich Ablehnungen auf der Grundlage des Konzeptes des sicheren Drittstaates auf Länder, in denen der Antragsteller vor seiner Ausreise längere Zeit gelebt oder gewohnt hat. Transit oder kurze Aufenthalte in Ländern werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet (BHC/ECRE 4.2024). Der BMI-Verbindungbeamte (VB) berichtet, dass von der Türkei keine Drittstaatsangehörigen von Bulgarien übernommen werden. Wie das bulgarische Innenministerium zur Frage, ob afghanische Staatsangehörige in die Türkei rückgeführt werden, beauskunftet, wendet die Türkei die Bestimmungen der Artikel 4 und 6 des Rückübernahmeabkommens EU-Türkei über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen nicht an. Diese Bestimmungen hätten am 1. Oktober 2017 in Kraft treten müssen, oder es hätte eine bilaterale Vereinbarung über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, die direkt aus der Türkei eingereist sind, getroffen werden müssen. Dafür setzt die türkische Seite mehr Anstrengungen und Ressourcen für die Bekämpfung der illegalen Migration und die Sicherung der gemeinsamen Grenze ein. Was die Rückübernahme illegal aufhältiger türkischer Staatsangehöriger betrifft, so erhält das bulgarische Innenministerium die volle Unterstützung der türkischen Botschaft bei der Identifizierung und Ausstellung von befristeten Reisedokumenten (VB Sofia/BG-MoI 12.7.2023). SAREF beauskunftet betreffend die Frage nach unterschiedlicher Behandlung afghanischer Antragsteller, dass Bulgarien Vertragspartei aller völkerrechtlichen Instrumente ist, die das internationale Flüchtlingsrecht bilden. Alle in Frage kommenden Dokumente sind in die nationale Gesetzgebung implementiert, und die erstinstanzliche Asylbehörde SAREF handelt
dem geltenden Asyl- und Flüchtlingsgesetz. Die Schutzsuchenden werden weder nach Staatsangehörigkeit noch nach anderen Grundsätzen eingeteilt, sondern es wird stets die gleiche Vorgehensweise angewendet und Antragstellern aller Nationalitäten, Ethnien und Religionen werden die gleichen Bedingungen geboten und die Bedürfnisse aller Schutzsuchenden berücksichtigt und jeder Asylantrag im Einzelfall geprüft (VB Sofia/SAREF 7.8.2023). Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks Asylsuchender entlang der EU-Außengrenze zur Türkei und der Schengen-Binnengrenze zu Griechenland. Der nationale Überwachungsmechanismus stellte 9.897 mutmaßliche Pushbacks, 174.588 Personen betreffend, fest, was fast dem doppelten Wert von 2022 entspricht. Im Jänner 2024 sprach der bulgarische Innenminister von 180.000 verhinderten illegalen Grenzübertritten im Jahr 2023 (BHC/ECRE 4.2024). NGOs berichten von mehreren Fällen, wo die Behörden Pushback-Praktiken gegen Migranten und Asylsuchende anwendeten. Auch UNHCR berichtet von vermehrten Fällen von Pushbacks, inklusive Fälle von Gewalt, Raub und erniedrigenden Praktiken gegen Migranten und Asylsuchende entlang der Grenze zur Türkei (USDOS 23.4.2024). Quellen BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107628.html, Zugriff 23.7.2024 VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (28.5.2024): Auskunft des VB-Büros VB Sofia/BG-MoI - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (Herausgeber), Innenministerium (Autor) (12.7.2023): Auskunft Bulgarisches Innenministerium [Bulgarien] VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (7.8.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; Arbeitsübersetzung des VB-Büros, sowie vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers Versorgung Letzte Änderung 2024-07-29 10:54 Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig (BHC/ECRE 4.2024; vgl. VB Sofia/SAREF 26.4.2023). Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich garantiert, allerdings nicht ab der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Ausnahme von Vulnerabeln) (BHC/ECRE 4.2024).Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche VB Sofia/SAREF 26.4.2023). Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich garantiert, allerdings nicht ab der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Ausnahme von Vulnerabeln) (BHC/ECRE 4.2024). Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. Asylwerber im regulären Verfahren haben jedoch das Recht, diese Leistungen abzulehnen, wenn sie erklären über Mittel und Ressourcen zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts zu verfügen und sich dafür entscheiden, außerhalb von Aufnahmezentren zu leben. In der Praxis gewährt SAREF die Unterbringung und die damit zusammenhängenden Leistungen allen Asylwerbern ohne ein förmliches Prüfungsverfahren, außer bei Dublin-Rückkehrern im Hinblick auf deren Zugang zu Unterbringung und Verpflegung in den SAREF-Aufnahmezentren (siehe Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.) (BHC/ECRE 4.2024).Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. Asylwerber im regulären Verfahren haben jedoch das Recht, diese Leistungen abzulehnen, wenn sie erklären über Mittel und Ressourcen zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts zu verfügen und sich dafür entscheiden, außerhalb von Aufnahmezentren zu leben. In der Praxis gewährt SAREF die Unterbringung und die damit zusammenhängenden Leistungen allen Asylwerbern ohne ein förmliches Prüfungsverfahren, außer bei Dublin-Rückkehrern im Hinblick auf deren Zugang zu Unterbringung und Verpflegung in den SAREF-Aufnahmezentren (siehe Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anmerkung (BHC/ECRE 4.2024). Nach dem Gesetz umfassen die Aufnahmebedingungen für Asylwerber: Unterbringung, Verpflegung, Sozialhilfe, Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung sowie psychologische Betreuung. Diese Rechte können jedoch nur von Asylwerbern in Anspruch genommen werden, die in den Aufnahmezentren untergebracht sind. Asylwerber, die sich entweder entschieden haben, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben, oder denen die Unterbringung verweigert wird, haben keinen Zugang zu Verpflegung oder psychologischer Betreuung, sondern lediglich zu medizinischer Grundversorgung. Anfang 2015 stellte SAREF die monatliche finanzielle Unterstützung für Asylwerber in Aufnahmezentren ein, da sie dort mit Mahlzeiten versorgt werden (BHC/ECRE 4.2024). Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmezentren in privaten Wohnungen ist zulässig, jedoch nur wenn sie erklären, dafür selbst aufzukommen und auf ihr Recht auf soziale und materielle Unterstützung formell verzichten (BHC/ECRE 4.2024). In offenen Zentren von SAREF untergebracht sind derzeit 1.303 Personen mit offenen Verfahren. In geschlossenen Zentren der Direktion Migration untergebracht sind derzeit: 559 Personen mit offenen Verfahren (jeweils in der Mehrheit Syrer) (VB Sofia 25.7.2024). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung des Asylantrags garantiert. SAREF bescheinigt hierfür die Dauer des Verfahrens und dass es noch läuft. Sobald die Genehmigung erteilt ist, ermöglicht sie den Zugang zu allen Arten von Beschäftigung und Sozialleistungen, einschließlich der Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Nach dem Gesetz haben Asylwerber auch Zugang zu Berufsausbildung. Im Jahr 2023 erteilte SAREF 579 Arbeitsgenehmigungen an Asylwerber. Von diesen suchten lediglich zwei Asylwerber im Rahmen von offiziellen Beschäftigungsprogrammen einen Job, die übrigen suchten auf eigene Initiative. In der Praxis ist es für Asylwerber aufgrund von Sprachbarrieren, Rezession und der hohen Arbeitslosenquoten immer noch schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden (BHC/ECRE 4.2024). Nach drei Monaten im Asylverfahren dürfen die Antragsteller arbeiten. Laut SAREF kommen oft Arbeitgeber aus den Bereichen Bau- und Landwirtschaft in die SAREF-Zentren, um Arbeiter zu rekrutieren. Aber viele Antragsteller verlassen Bulgarien und reisen weiter. Asylwerber, die offiziell arbeiten, erhalten weiterhin finanzielle Unterstützung in Höhe von umgerechnet EUR 10,-/Monat (STDOK 18.4.2023). Bei einer Umfrage von UNHCR unter Asylwerbern und Flüchtlingen antworteten die Teilnehmer in Bezug auf Arbeit, sie bräuchten allgemein mehr Informationen über Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten und forderten mehr kostenlose Sprachkurse und eine spezialisierte technische und berufliche Ausbildung (UNHCR 1.5.2024). IOM Bulgarien betreibt verschiedene Projekte in Bulgarien, darunter ein Projekt zur Stärkung der Kapazitäten von nationalen Institutionen und NGOs im Bereich Asyl, um die Services für Schutzsuchende zu verbessern. Im Rahmen eines Projekts werden Schulung und Beratung für legal aufhältige Migranten, Asylwerber und Schutzberechtigte im Rahmen von Informationsveranstaltungen und individuellen Beratungsgesprächen und Mentoring angeboten. IOM Bulgarien verfügt über einen Pool von Dolmetschern, um die Kommunikation mit den Institutionen im Hinblick auf den Integrationsprozess der Migranten zu erleichtern. Kostenloser bulgarischer Sprachunterricht wird ebenso angeboten und ist eine der am stärksten nachgefragten Dienstleistungen im Integrationsprozess. Im Rahmen eines eigenen Projekts bietet IOM soziale und psychologische Unterstützung während der ersten Phase der Integration von Schutzsuchenden an. Expertenteams, bestehend aus Psychologen, Sozialarbeitern und Kulturvermittlern, arbeiten in den Unterbringungszentren Banya, Harmanli, Pastrogor und Sofia sowie in den Räumlichkeiten von IOM. Um die Koordination und Kommunikation mit den bulgarischen Institutionen zu verbessern, wird das Beratungsteam unterstützt durch Experten, die bei der Kontaktaufnahme mit staatlichen Stellen und den Gesundheits- und Sozialdiensten helfen. IOM organisiert regelmäßig Informationsveranstaltungen zu Zugang zum Arbeitsmarkt, Arbeitsbedingungen, Dokumentenanforderungen und zu Arbeitnehmerrechte für Asylwerber und Schutzberechtigte (IOM 17.8.2022). Quellen BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024 IOM - International Organization for Migration (17.8.2022): Auskunft von IOM STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.5.2024): Voices of Refugees in Bulgaria; Age, Gender, and Diversity (AGD); Participatory Assessment 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2108435/PA-Adult-Report-2023-Published.pdf, Zugriff 24.7.2024 VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (25.7.2024): Auskunft des VB-Büros VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (26.4.2023): Auskunft von SAREF [Asylbehörde, Bulgarien] Unterbringung Letzte Änderung 2024-07-29 10:54 Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya, Pastrogor und Harmanli, die von der Asylbehörde (SAREF) verwaltet werden. Diese teilen sich folgendermaßen auf: Sofia (bestehend aus):- Vrazdebna
(300)(BHC/ECRE 4.2024)- Ovcha Kupel
(560)(sowie Schutzzone für UM mit 138 Plätzen (BHC/ECRE 4.2024))- Voenna Rampa
(650)(sowie Schutzzone für UM mit 150 Plätzen (BHC/ECRE 4.2024))Banya
(70)(BHC/ECRE 4.2024)Harmanli (1.676) (BHC/ECRE 4.2024) (sowie Schutzzone für UM mit 98 Plätzen (SAREF 16.5.2024)Transitzentrum Pastrogor
(320)(BHC/ECRE 4.2024)in Summe: 3.576 offene Unterbringungsplätze (BHC/ECRE 4.2024) zuzüglich 386 Plätze für UM (BHC/ECRE 4.2024, SAREF 16.5.2024).Sofia (bestehend aus):, - Vrazdebna
(300)(BHC/ECRE 4.2024), - Ovcha Kupel
(560)(sowie Schutzzone für UM mit 138 Plätzen (BHC/ECRE 4.2024)), - Voenna Rampa
(650)(sowie Schutzzone für UM mit 150 Plätzen (BHC/ECRE 4.2024)), Banya
(70)(BHC/ECRE 4.2024), Harmanli (1.676) (BHC/ECRE 4.2024) (sowie Schutzzone für UM mit 98 Plätzen (SAREF 16.5.2024), Transitzentrum Pastrogor
(320)(BHC/ECRE 4.2024), in Summe: 3.576 offene Unterbringungsplätze (BHC/ECRE 4.2024) zuzüglich 386 Plätze für UM (BHC/ECRE 4.2024, SAREF 16.5.2024). 2023 und auch 2024 erhielt SAREF keinerlei Budget für Instandhaltungsarbeiten, weswegen die Unterbringungskapazitäten gegenüber dem Vorjahr gesunken sind. Ende 2023 waren 77 % der Unterbringungskapazitäten belegt (2.736 Untergebrachte) (BHC/ECRE 4.2024). Alleinstehende Asylwerber werden gemeinsam mit anderen untergebracht, wobei die Bedingungen von einem Zentrum zum anderen stark variieren. In einigen Unterkünften werden überwiegend Menschen bestimmter Nationalitäten untergebracht, z. B. in Vrazhdebna (Sofia) überwiegend Syrer und Iraker, in Voenna Rampa (Sofia) fast ausschließlich Afghanen und Pakistani. Während andere Zentren mehrere Nationalitäten beherbergen, wie z. B. Harmanli, Banya und Ovcha Kupel (Sofia) (BHC/ECRE 4.2024). Quellen BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024 SAREF - Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (16.5.2024): Откриване на сигурна зона за непридружени деца-бежанци в РПЦ-Харманли [Eröffnung einer sicheren Zone für unbegleitete Flüchtlingskinder in ROC-Harmanli] (Übersetzung mit technischen Hilfen), https://aref.government.bg/новини/откриване-сигурна-зона-непридружени-деца-бежанци-рпц-харманли, Zugriff 19.7.2024 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2024-07-29 10:54 Asylwerber in Bulgarien haben dasselbe Recht auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsbürger. Die Asylbehörde SAREF ist verpflichtet, ihre Krankenversicherungsbeiträge aus dem Staatsbudget zu decken. In der Praxis haben Asylwerber beim Zugang zu medizinischer Versorgung die gleichen Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsangehörige aufgrund des schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems, welches materiell und finanziell unterausgestattet ist. In dieser Situation sind spezielle Vorkehrungen für Folteropfer und Personen mit psychischen Problemen nicht verfügbar. Alle Unterbringungszentren sind mit Behandlungsräumen ausgestattet und bieten eine medizinische Grundversorgung, deren Umfang von der Verfügbarkeit medizinischer Dienstleister am jeweiligen Standort abhängt. Der grundsätzliche Mangel an Allgemeinmedizinern in Bulgarien ist der Hauptgrund dafür, dass die medizinische Versorgung von Asylwerbern hauptsächlich in den Arztpraxen der Unterbringungszentren in Sofia und Harmanli erfolgt. Die medizinische Grundversorgung in den Unterbringungszentren erfolgt entweder durch eigenes medizinisches Personal oder durch Überweisung an Notaufnahmen örtlicher Krankenhäuser. Im Rahmen eines AMIF-Projekts, das von der Caritas in Zusammenarbeit mit UNICEF unterstützt wird, wurde in Sofia eine neue mobile Ambulanz eingerichtet, mit einer Krankenschwester, die Gesundheitsberatung und medizinische Grundversorgung anbietet, sowie einem Krankenwagen für den Transport von Patienten zu Gesundheitseinrichtungen. Bis Ende 2023 wurden insgesamt 18.167 ambulante Untersuchungen in den Arztpraxen der Aufnahmezentren durchgeführt. Der Zugang von Asylwerbern zu nachfolgender und spezialisierter medizinischer Behandlung ist aber weiterhin erschwert (BHC/ECRE 4.2024). Bei einer Umfrage des UNHCR unter Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien wurde von Schwierigkeiten berichtet, in den Aufnahmezentren einen Arzt zu finden und Zugang zu Spezialisten zu bekommen. Bewohner von Unterbringungszentren wünschten sich u. a., dass das Gesundheitspersonal aufmerksamer und hilfsbereiter und die Gesundheitsdienste besser zugänglich und effizienter wären. Einige Umfrageteilnehmer berichteten, dass sie trotz ihrer Bedürfnisse keinen Zugang zu einem Dermatologen oder Zahnarzt erhalten haben. Als Gründe für den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung wurde u. a. das Fehlen eines Hausarztes, die Reisekosten, fehlende Informationen und die Sprachbarriere genannt. Auch wurde genannt, dass der Hausarzt nicht hilfsbereit war, oder die Leistungen schlecht oder die medizinischen Einrichtungen nicht zufriedenstellend waren. Unter den Asylwerbern und Flüchtlingen in den Aufnahmezentren war der Zugang zu verschriebenen Medikamenten ein häufiges Problem. Von den befragten Asylwerbern und Flüchtlingen aus Syrien u. a. Ländern gaben 68 % an, keine Krankenversicherung zu haben. Zu den Gründen für das Fehlen einer Krankenversicherung gehörten, dass ein Hausarzt nicht hilfreich war, oder dass sie keinen Hausarzt haben (was auch ihren Zugang zu anderen Gesundheitsdiensten einschränkt, da sie eine Überweisung ihres Hausarztes für den Spezialisten benötigen), fehlende Informationen über den Zugang zur Krankenversicherung, das Gefühl der Diskriminierung und Sprachbarrieren. Zu den allgemeinen Problemen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung wurden genannt: kein zugewiesener Hausarzt, Sprachbarrieren, Mangel an Medikamenten, Verweigerung des Personals, Schwierigkeiten bei der Fahrt zu medizinischen Einrichtungen, mangelnde Hilfsbereitschaft des medizinischen Personals und fehlende Informationen über die Gesundheitsversorgung. Einige Befragte verwiesen darauf, dass die Unterstützung für psychische Gesundheit über bestimmte Einrichtungen wie INTEGRICO, NGOs oder eine Hotline verfügbar sei. Andere sagten, dass ihre Fragen nach Unterstützung abgewiesen wurden (UNHCR 1.5.2024). UNHCR und seine Partner bieten Asylwerbern und Flüchtlingen individuelle Beratung und verweisen sie an spezialisierte Dienste. Gleichzeitig arbeiten sie daran, den Zugang zu hochwertigen psychologischen und psychosozialen Diensten zu verbessern (UNHCR 2.2024). Die medizinische Versorgung für Asylwerber umfasst u. a. den medizinischen Eingangstest bei Antragstellung, ständige ärztliche Überwachung, Bereitstellung medizinischer Nothilfe, Überwachung des Hygienestatus, usw. Medizinisches Personal, bestehend aus einem Arzt und einer Krankenschwester, steht in den Unterkunftszentren zur Verfügung, die von SAREF verwaltet werden. Die Sozialexperten von SAREF stehen ebenfalls zur Verfügung und erteilen alle relevanten Informationen über die Gesundheitsversorgung, einschließlich der Bestellung eines Hausarztes und der Unterstützung in Fällen, in denen ein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist.
Gesetz haben Antragsteller Anspruch auf eine Krankenversicherung, eine zugängliche medizinische Versorgung und eine kostenlose medizinische Versorgung wie für bulgarische Staatsbürger (EUAA/SAREF 20.4.2023). Asylwerber, die freiwillig außerhalb eines Aufnahmezentrums leben, oder denen die Unterbringung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder entzogen wird, haben trotzdem Zugang zu medizinischer Grundversorgung, da die Krankenversicherung für alle Asylwerber grundsätzlich aus dem Staatshaushalt finanziert wird, unabhängig von ihrem Wohnort. Das nationale Gesundheitspaket ist in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen (BHC/ECRE 4.2024). Der Zugang zu medizinischer Versorgung gilt auch für Folgeantragsteller (EUAA/SAREF 20.4.2023). Wenn Asylwerber offiziell arbeiten, muss ihr Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge bezahlen (STDOK 18.4.2023). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung; die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle. Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind die zweitniedrigsten der EU (EOHSP 15.12.2023). Die größten Herausforderungen des bulgarischen Gesundheitswesens sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an Pflegepersonal und hohe private Zuzahlungen ('out-of-pocket'-Zahlungen) (BS 19.3.2024). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 34 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel (EOHSP 15.12.2023).
bulgarischem Finanzministerium sind zwischen 500.000 und 600.000 Menschen in Bulgarien nicht krankenversichert, die Schätzungen gehen aber auseinander, weil viele, die keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, im Ausland leben (BS 19.3.2024). Quellen BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024 BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105817/country_report_2024_BGR.pdf, Zugriff 24.7.2024 EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (15.12.2023): Bulgaria: Country Health Profile 2023, State of Health in the EU, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107060/chp-bulgaria2023.pdf, Zugriff 24.7.2024 EUAA/SAREF - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (20.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Bulgaria, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_bg.pdf, Zugriff 24.7.2024 EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.5.2024): Voices of Refugees in Bulgaria; Age, Gender, and Diversity (AGD); Participatory Assessment 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2108435/PA-Adult-Report-2023-Published.pdf, Zugriff 24.7.2024 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2024): Bulgaria Fact Sheet; Bulgaria; February 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105694/bi-annual-fact-sheet-2024-02-bulgaria.pdf, Zugriff 25.7.2024 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2024-07-29 10:54 Wenn ein Dublin-Rückkehrer am Flughafen ankommt, wird entschieden, in welchem Zentrum er unterzubringen ist. Wenn sein Antrag beendet (terminated) oder inhaltlich abgelehnt (rejected) und in Abwesenheit zugestellt wurde, wird er als irregulärer Migrant betrachtet. Nur wenn er sich im Falle einer Beendigung entscheidet, die Wiedereröffnung seines Verfahrens zu beantragen, kommt er in eine offene Unterbringung der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAREF) (STDOK 18.4.2023). Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren schlicht eingestellt wurden, weil sie sich demselben entzogen hatten, haben prinzipiell keine Schwierigkeiten ihre Verfahren wieder aufnehmen zu lassen. Allerdings garantiert das nicht ihren Zugang zu staatlich bereitgestellter Versorgung und Unterbringung in Aufnahmezentren, da dieser nur für vulnerable Antragsteller garantiert ist. Für alle anderen Dublin-Rückkehrer, die nicht als vulnerabel gelten, hängen Verpflegung und Unterkunft von der Verfügbarkeit von Aufnahmekapazitäten ab. Wenn kein Platz verfügbar ist, müssen Dublin-Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten besorgen. Im Jahr 2023 berichtete SAREF weiterhin einen gravierenden Mangel an Kapazitäten für nicht vulnerable Dublin-Rückkehrer (BHC/ECRE 4.2024). Angesprochen auf solche Berichte, beauskunftete SAREF im Zuge eines Study Visits in Bulgarien, dass SAREF der Überstellung von vornherein nicht zustimmen würde, wenn keine Unterbringungskapazitäten vorhanden wären (STDOK 18.4.2023). Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde, und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration (MD) gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist. SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen. Der Rückkehrer kann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (STDOK 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Art 29
(7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (SAREF 17.5.2023). Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde, und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration (MD) gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist. SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen. Der Rückkehrer kann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (STDOK 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Artikel 29,
(7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (SAREF 17.5.2023). Obwohl der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem nach der Dublin-Rückkehr automatisch wiederhergestellt wird, ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen (BHC/ECRE 4.2024) (Zu medizinische Versorgung allgemein siehe: Versorgung / Medizinische Versorgung, Anm.). Seit 2020 ist das ununterbrochene Recht auf medizinische Versorgung für Asylwerber, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Rückkehrern typischerweise der Fall ist, gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben. In der Praxis soll es bei ihnen jedoch zu einigen Monaten Verzögerung kommen, bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben (BHC/ECRE 4.2024). Angesprochen auf solche Berichte, berichtet SAREF, dass Rückkehrer in so einer Konstellation versichert sind wie bulgarische Bürger und in einem offenen Unterbringungszentrum von SAREF untergebracht werden und somit Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Die Daten der Untergebrachten werden einmal im Monat an die Krankenkasse geschickt. Das könnte laut SAREF die Ursache der beschriebenen Verzögerungen sein (STDOK 18.4.2023). Quellen BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024 SAREF - Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (17.5.2023): Auskunft von SAREF [Asylbehörde, Bulgarien] STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 Haft Letzte Änderung 2024-07-29 10:54 Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (siehe unten) (BHC/ECRE 4.2024). Diese unterstehen der Direktion Migration (MD), welche in Bulgarien für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (STDOK 18.4.2023). Die Asylbehörde SAREF verfügt zusätzlich über einen geschlossenen Bereich (closed reception ward) innerhalb es Schubhaftzentrums Busmantsi mit 16 Plätzen (BHC/ECRE 4.2024). Das Haftzentrum Lyubimets wurde 2019 gegründet. Bei jedem Neuankömmling wird ein medizinischer Eingangstest vorgenommen. Im Lager gibt es rund um die Uhr medizinische Versorgung und auch Psychologen sind anwesend. Wenn nötig können Insassen in ein umliegendes Spital gebracht werden. Für Übersetzungsleistungen sorgen Verträge mit Übersetzern sowie Übersetzer von NGOs. Die Insassen dürfen ins Freie und Sport machen. Es gibt eigene Räume, um sich mit Anwälten zu treffen, Andachtsräume usw. Das Lager wird rund um die Uhr videoüberwacht. Es gibt eine Kantine, die drei Mahlzeiten am Tag bereitstellt. Spezielle Ernährungsgewohnheiten werden berücksichtigt. Außerdem gibt es in der Kantine einen kleinen Shop für zusätzliche Lebensmittel. Das Lager verfügt über 1.320 Plätze (Hauptgebäude: 300 Plätze, Nebengebäude: 360 Plätze, Containerdorf: 660 Plätze in 48 von IOM zur Verfügung gestellten Wohncontainern). Ab einer Belegung von 1.000 Personen wird die Unterbringungssituation im Lager problematisch. Das organisatorisch zugehörige Lager Elhovo wird derzeit nicht genutzt, es besteht aus Containern und dient als Reservelager für Notfälle mit weiteren 340 Plätzen. Mitte März 2023 waren 329 Personen in Lyubimets untergebracht, hauptsächlich Neuankömmlinge (STDOK 18.4.2023). Haft von Migranten/Asylsuchenden wird in Bulgarien systematisch angewandt, u. a. da ohne Sicherheitscheck keine Überstellung in ein offenes Zentrum vorgesehen ist. Daher stellen die meisten Asylwerber ihren Antrag aus der Haft (BHC/ECRE 4.2024; vgl. STDOK 18.4.2023, USDOS 23.4.2024) (außer unbegleitete Minderjährige, Vulnerable, Familien usw.). Alle illegalen Migranten (außer den genannten Ausnahmen) werden bei Ankunft in Bulgarien zunächst für 24 Stunden festgenommen, ihre (auch biometrischen) Daten erfasst, sie über ihre Rechte informiert (Asyl, freiwillige Rückkehr usw.) und die Rückkehr angeordnet (STDOK 18.4.2023). Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, ist eine Haft bis zu 18 Monaten möglich (BHC/ECRE 4.2024). Die meisten stellen einen Asylantrag. In diesem Fall werden die Antragsteller binnen sechs Tagen in das offene Transitzentrum Pastrogor oder ein anderes Zentrum der Asylbehörde SAREF überstellt, wo das Verfahren geführt wird. Während dieser 6 Tage prüft der bulgarische Geheimdienst (SANS) den Hintergrund der Betreffenden. Wenn SANS einen möglichen z. B. extremistischen Hintergrund findet, werden sie nicht in ein offenes Zentrum gelassen, sondern kommen in geschlossene Unterbringung (STDOK 18.4.2023).Haft von Migranten/Asylsuchenden wird in Bulgarien systematisch angewandt, u. a. da ohne Sicherheitscheck keine Überstellung in ein offenes Zentrum vorgesehen ist. Daher stellen die meisten Asylwerber ihren Antrag aus der Haft (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche STDOK 18.4.2023, USDOS 23.4.2024) (außer unbegleitete Minderjährige, Vulnerable, Familien usw.). Alle illegalen Migranten (außer den genannten Ausnahmen) werden bei Ankunft in Bulgarien zunächst für 24 Stunden festgenommen, ihre (auch biometrischen) Daten erfasst, sie über ihre Rechte informiert (Asyl, freiwillige Rückkehr usw.) und die Rückkehr angeordnet (STDOK 18.4.2023). Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, ist eine Haft bis zu 18 Monaten möglich (BHC/ECRE 4.2024). Die meisten stellen einen Asylantrag. In diesem Fall werden die Antragsteller binnen sechs Tagen in das offene Transitzentrum Pastrogor oder ein anderes Zentrum der Asylbehörde SAREF überstellt, wo das Verfahren geführt wird. Während dieser 6 Tage prüft der bulgarische Geheimdienst (SANS) den Hintergrund der Betreffenden. Wenn SANS einen möglichen z. B. extremistischen Hintergrund findet, werden sie nicht in ein offenes Zentrum gelassen, sondern kommen in geschlossene Unterbringung (STDOK 18.4.2023). Die SAREF-Zentren werden offen geführt und dort Untergebrachte dürfen sich in der jeweiligen Region (Bulgarien besteht aus 28 Regionen) frei bewegen (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Diese Gebietsbeschränkung auf die Region, in der das jeweilige Unterbringungszentrum liegt, endet mit dem Ende des Asylverfahrens (USDOS 23.4.2024). Wird ein Antragsteller außerhalb der zulässigen Region von der Polizei angetroffen, ergeht eine Meldung an SAREF. Wird er ein weiteres Mal außerhalb der zulässigen Region angetroffen, ergeht an SAREF die Aufforderung, den Betreffenden geschlossen unterzubringen. SAREF muss dieser Aufforderung nachkommen und betreibt für solche Zwecke innerhalb des Haftzentrums (der MD) Busmantsi einen eigenen geschlossenen Bereich mit 16 Plätzen. Aber meist ist bis dahin das Verfahren des Antragstellers ohnehin schon beendet und (wenn negativ) dieser in Haft (der MD) (STDOK 18.4.2023). 2023 wurden 32 Asylwerber während ihres Verfahrens im SAREF unterstehenden geschlossenen Bereich (closed reception ward) von Busmantsi untergebracht. Hauptsächlich aufgrund von Identitätsfeststellung und Schutz der nationalen Sicherheit. Die durchschnittliche Haftdauer lag 2023 bei 64 Tagen (BHC/ECRE 4.2024). Quellen BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024 STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107628.html, Zugriff 23.7.2024 Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das bulgarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Bulgarien den oben zitieren Feststellungen zu folgen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form einer erwachsenen Schwester, die über einen Asylstatus verfügt. Zu ihr besteht weder eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit noch ein gemeinsamer Haushalt. Der BF hat Unterlagen über Integrationsbemühungen in Form eines absolvierten Grundregelkurses für Asylwerber vorgelegt. Weitere private oder berufliche Anknüpfungspunkte wurden vom erst seit 08.10.2024 in Österreich aufhältigen und nur bis 05.12.2024 in Österreich laut ZMR gemeldeten Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen und sind solche angesichts ihres bisher kurzen Aufenthalts in Österreich auch nicht zu erwarten. ,
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zum Verlassen seines Heimatstaates sowie zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Bulgarien von der Türkei aus, zur Weiterreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur Antragstellung in Bulgarien am 09.07.2024 beruht auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Bulgarien zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, basiert auf dem Umstand, dass Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellung zur Antragstellung in Bulgarien am 09.07.2024 beruht auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Bulgarien zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, basiert auf dem Umstand, dass Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens zur Übernahme des Beschwerdeführers, der in Bulgarien angab, volljährig zu sein, ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Antragstellung zweifelsfrei volljährig war, ergibt sich aus dem vom Bundesamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zur „sachverständigen Tatsachenfeststellung bezüglich der Unterscheidung Minder- vs. Volljährigkeit“ vom 06.10.
- Dieses unbedenkliche Gutachten kommt aufgrund der am 02.10.2024 durchgeführten multifaktorielle Altersdiagnose zum Schluss, dass die Volljährigkeit des BF zum Untersuchungszeitpunkt und zum Antragszeitpunkt in Österreich zweifellos feststeht. Als fiktives Geburtsdatum wurde der XXXX im Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung, datiert mit 06.10.2024, eines Arztes der Medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, ehem. Leiter Knochenlabor, festgestellt. Als höchstmögliches Mindestalter, welches das gesetzlich vorgegebene Beweismaß für eine asylrechtliche Beurteilung der Volljährigkeit darstellt, wurde zum Untersuchungszeitpunkt 19 Jahre festgestellt. Das daraus errechnete „fiktive Geburtsdatum“ ergibt sich daraus für den Zeitpunkt der Antragstellung das höchstmögliche Mindestalter von XXXX Jahren. Das festgestellte höchstmögliche Mindestalter ist mit dem in behaupteten Lebensalter des BF, nämlich dem XXXX nicht vereinbar. Eine Volljährigkeit kann aufgrund dieser Berechnungsart angenommen werden. Das wahrscheinliche Alter ergibt sich im gegenständlichen Fall nach der vorliegenden und konsistenten Befundkonstellation zum Untersuchungszeitpunkt mit 23,2 Jahren. Das sich daraus ergebende „fiktive“ Geburtsdatum ist der XXXX und wurde aufgrund des Gutachtens damit zum Zeitpunkt der Antragstellung ein wahrscheinliches Alter des mit 23,04 festgestellt. Das festgestellte wahrscheinliche Alter ist mit dem in Österreich berichteten Lebensalter bzw. Geburtsdatum nicht vereinbar, da eine Differenz XXXX Jahren bestehe. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Antragstellung zweifelsfrei volljährig war, ergibt sich aus dem vom Bundesamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zur „sachverständigen Tatsachenfeststellung bezüglich der Unterscheidung Minder- vs. Volljährigkeit“ vom 06.10.
- Dieses unbedenkliche Gutachten kommt aufgrund der am 02.10.2024 durchgeführten multifaktorielle Altersdiagnose zum Schluss, dass die Volljährigkeit des BF zum Untersuchungszeitpunkt und zum Antragszeitpunkt in Österreich zweifellos feststeht. Als fiktives Geburtsdatum wurde der römisch 40 im Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung, datiert mit 06.10.2024, eines Arztes der Medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, ehem. Leiter Knochenlabor, festgestellt. Als höchstmögliches Mindestalter, welches das gesetzlich vorgegebene Beweismaß für eine asylrechtliche Beurteilung der Volljährigkeit darstellt, wurde zum Untersuchungszeitpunkt 19 Jahre festgestellt. Das daraus errechnete „fiktive Geburtsdatum“ ergibt sich daraus für den Zeitpunkt der Antragstellung das höchstmögliche Mindestalter von römisch 40 Jahren. Das festgestellte höchstmögliche Mindestalter ist mit dem in behaupteten Lebensalter des BF, nämlich dem römisch 40 nicht vereinbar. Eine Volljährigkeit kann aufgrund dieser Berechnungsart angenommen werden. Das wahrscheinliche Alter ergibt sich im gegenständlichen Fall nach der vorliegenden und konsistenten Befundkonstellation zum Untersuchungszeitpunkt mit 23,2 Jahren. Das sich daraus ergebende „fiktive“ Geburtsdatum ist der römisch 40 und wurde aufgrund des Gutachtens damit zum Zeitpunkt der Antragstellung ein wahrscheinliches Alter des mit 23,04 festgestellt. Das festgestellte wahrscheinliche Alter ist mit dem in Österreich berichteten Lebensalter bzw. Geburtsdatum nicht vereinbar, da eine Differenz römisch 40 Jahren bestehe. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der BF laut den bulgarischen Behörden im Antwortschreiben vom 04.10.2024 im Rahmen des Konsultationsverfahrens bei der Antragstellung in Bulgarien als Geburtsdatum den XXXX angeführt hatte, damit wäre er aktuell 23 Jahre alt. Der Umstand, dass der BF in Bulgarien ein Geburtsdatum angab, das sehr gut mit dem festgestellten wahrscheinlichen Geburtsdatum (zum Untersuchungszeitpunkt mit 23,2 Jahre) laut dem Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung, datiert mit 06.10.2024, in Einklang zu bringen ist und dieses Geburtsdatum klar die Volljährigkeit des BF bei Antragstellung in Österreich feststellt, wird die Volljährigkeit des BF zweifelsfrei im gegenständlichen Verfahren festgestellt. Bei Vorhalt, dass der BF in Bulgarien ein Geburtsdatum angab, wonach er eindeutig volljährig ist, nämlich 23 Jahre, führte der BF zunächst als Rechtfertigungsversuch im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA an, er sei durcheinander gewesen, daher habe er dieses Geburtsdatum in Bulgarien angegeben. In weitere Folge gab er wiederum ebenfalls nicht glaubhaft an, er habe absichtlich seine Volljährigkeit in Bulgarien behauptet, damit er nicht in Bulgarien bleiben hätte müssen, weil er nach Österreich zu seiner Schwester hätte gelangen wollen. Der BF tätigte zudem wahrheitswidrige Angaben zu seinem Aufenthalt nach seiner Antragstellung in Bulgarien nach Österreich, weil er in der Erstbefragung angab, er sei nach seinem Aufenthalt in Bulgarien ua zwei Monate in Serbien gewesen und eine Woche in Bosnien, bevor er nach Österreich gelangt sei. Die Antragstellung in Bulgarien am 09.07.2024 liegt nämlich nur rund ein Monat entfernt von der Atnragstellung in Österreich am 05.08.
- Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben und aufgrund des Umstandes, dass der BF entgegen der Eurodac-Treffermeldung über seinen Asylantrag in Bulgarien sowie der Auskunft der bulgarischen Behörden, wonach der BF in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte, auf Nachfrage eine Asylantragstellung in Bulgarien in der Erstbefragung verneinte, ergibt sich klar die Bereitschaft des BF, Falschangaben vor Behörden zu tätigen.Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der BF laut den bulgarischen Behörden im Antwortschreiben vom 04.10.2024 im Rahmen des Konsultationsverfahrens bei der Antragstellung in Bulgarien als Geburtsdatum den römisch 40 angeführt hatte, damit wäre er aktuell 23 Jahre alt. Der Umstand, dass der BF in Bulgarien ein Geburtsdatum angab, das sehr gut mit dem festgestellten wahrscheinlichen Geburtsdatum (zum Untersuchungszeitpunkt mit 23,2 Jahre) laut dem Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung, datiert mit 06.10.2024, in Einklang zu bringen ist und dieses Geburtsdatum klar die Volljährigkeit des BF bei Antragstellung in Österreich feststellt, wird die Volljährigkeit des BF zweifelsfrei im gegenständlichen Verfahren festgestellt. Bei Vorhalt, dass der BF in Bulgarien ein Geburtsdatum angab, wonach er eindeutig volljährig ist, nämlich 23 Jahre, führte der BF zunächst als Rechtfertigungsversuch im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA an, er sei durcheinander gewesen, daher habe er dieses Geburtsdatum in Bulgarien angegeben. In weitere Folge gab er wiederum ebenfalls nicht glaubhaft an, er habe absichtlich seine Volljährigkeit in Bulgarien behauptet, damit er nicht in Bulgarien bleiben hätte müssen, weil er nach Österreich zu seiner Schwester hätte gelangen wollen. Der BF tätigte zudem wahrheitswidrige Angaben zu seinem Aufenthalt nach seiner Antragstellung in Bulgarien nach Österreich, weil er in der Erstbefragung angab, er sei nach seinem Aufenthalt in Bulgarien ua zwei Monate in Serbien gewesen und eine Woche in Bosnien, bevor er nach Österreich gelangt sei. Die Antragstellung in Bulgarien am 09.07.2024 liegt nämlich nur rund ein Monat entfernt von der Atnragstellung in Österreich am 05.08.
- Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben und aufgrund des Umstandes, dass der BF entgegen der Eurodac-Treffermeldung über seinen Asylantrag in Bulgarien sowie der Auskunft der bulgarischen Behörden, wonach der BF in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte, auf Nachfrage eine Asylantragstellung in Bulgarien in der Erstbefragung verneinte, ergibt sich klar die Bereitschaft des BF, Falschangaben vor Behörden zu tätigen. Mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2024 wurde das im Sachverständigengutachten festgestellt Geburtsdatum, nämlich der XXXX , auch – entgegen der Behauptungen in der Beschwerde, wonach keine Verfahrensanordnung über die Volljährigkeit des BF ergangen sei, nachweislich festgestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2024 wurde das im Sachverständigengutachten festgestellt Geburtsdatum, nämlich der römisch 40 , auch – entgegen der Behauptungen in der Beschwerde, wonach keine Verfahrensanordnung über die Volljährigkeit des BF ergangen sei, nachweislich festgestellt. Aufgrund all dieser Punkte in Zusammenschau wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 05.08.2024 bereits zweifelsfrei volljährig war und konnte sohin das vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum XXXX bzw. sein Alter von 17 Jahren aus gutachterlicher Sicht nicht belegt werden. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines „Gegengutachtens“, das aufgrund vergleichbarer und nachvollziehbarer Untersuchungsmethodik zu einem anderen Ergebnis gelangt – entgegengetreten. Offenbar wollte der Beschwerdeführer durch Angabe einer Minderjährigkeit Vorteile im Asylverfahren lukrieren. Aufgrund all dieser Punkte in Zusammenschau wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 05.08.2024 bereits zweifelsfrei volljährig war und konnte sohin das vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum römisch 40 bzw. sein Alter von 17 Jahren aus gutachterlicher Sicht nicht belegt werden. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines „Gegengutachtens“, das aufgrund vergleichbarer und nachvollziehbarer Untersuchungsmethodik zu einem anderen Ergebnis gelangt – entgegengetreten. Offenbar wollte der Beschwerdeführer durch Angabe einer Minderjährigkeit Vorteile im Asylverfahren lukrieren. Was die monierte Rechtswidrigkeit der im konkreten Fall festgestellten Volljährigkeit des BF betrifft, kann den dazu in der diesbezüglichen Beschwerdeschrift getätigten Ausführungen nicht gefolgt werden. Es handelt sich bei der durchgeführten Altersfeststellung nämlich um eine standardisierte multifaktorielle Befunderhebung durch geeignete medizinische Sachverständige durchgeführt, an deren fachlicher Eignung und langjähriger Erfahrung keine Zweifel bestehen. Die durchgeführten Untersuchungen wurden zudem nachvollziehbar und schlüssig geschildert. Die Gutachten entsprechen dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik und eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeigt, dass diese miteinander im Einklang stehen und die Volljährigkeit des BF eindeutig belegen (vgl. dazu auch RV 1803 BlgNR XXIV. GP, 16-17; AsylGH 15.11.2012, Zl. E3 427.920-1/2012-7E; AsylGH 11.09.2013, Zl. B13 430.608-1/2012/3E; AsylGH 26.09.2013 Zl. A6 437.753-1/2013/3E).Was die monierte Rechtswidrigkeit der im konkreten Fall festgestellten Volljährigkeit des BF betrifft, kann den dazu in der diesbezüglichen Beschwerdeschrift getätigten Ausführungen nicht gefolgt werden. Es handelt sich bei der durchgeführten Altersfeststellung nämlich um eine standardisierte multifaktorielle Befunderhebung durch geeignete medizinische Sachverständige durchgeführt, an deren fachlicher Eignung und langjähriger Erfahrung keine Zweifel bestehen. Die durchgeführten Untersuchungen wurden zudem nachvollziehbar und schlüssig geschildert. Die Gutachten entsprechen dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik und eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeigt, dass diese miteinander im Einklang stehen und die Volljährigkeit des BF eindeutig belegen vergleiche dazu auch Regierungsvorlage 1803 BlgNR römisch 24 . GP, 16-17; AsylGH 15.11.2012, Zl. E3 427.920-1/2012-7E; AsylGH 11.09.2013, Zl. B13 430.608-1/2012/3E; AsylGH 26.09.2013 Zl. A6 437.753-1/2013/3E). Zwar kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht. Die in der Beschwerde - offensichtlich durch eine Nichtmedizinerin - ausgeführten Beurteilungen des Untersuchungsergebnisses können die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht entkräften. Da der BF dem Sachverständigengutachten sohin auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten vermochte, sind die diesbezüglichen Ausführungen letztlich nicht geeignet, das gerichtsmedizinische Gutachten tatsächlich in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu auch VwGH 22.05.2013, Zl. 2011/03/0168, mit Verweis auf VwGH 01.07.1997, Zl. 97/04/0024; aber auch VwGH 28.02.2012, Zl. 2009/04/0267).Zwar kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht. Die in der Beschwerde - offensichtlich durch eine Nichtmedizinerin - ausgeführten Beurteilungen des Untersuchungsergebnisses können die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht entkräften. Da der BF dem Sachverständigengutachten sohin auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten vermochte, sind die diesbezüglichen Ausführungen letztlich nicht geeignet, das gerichtsmedizinische Gutachten tatsächlich in Zweifel zu ziehen vergleiche dazu auch VwGH 22.05.2013, Zl. 2011/03/0168, mit Verweis auf VwGH 01.07.1997, Zl. 97/04/0024; aber auch VwGH 28.02.2012, Zl. 2009/04/0267). Das Ergebnis des Gutachtens steht darüber hinaus auch im Einklang mit dem Geburtsdatum, das der BF in Bulgarien angegeben hatte. Der BF war nicht in der Lage plausibel darzulegen, weshalb in Bulgarien ein rund fünf Jahre von seinem in Österreich behaupteten Geburtsdatum von ihm angegeben wurden soll. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass der BF in Bulgarien jemals behauptet hatte, minderjährig zu sein. Zu dem seitens des BF vorgelegten Reisepass ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass Urkunden echt sind, wenn sie vom darin angegebenen Aussteller stammen; ansonsten sind sie gefälscht (oder unecht). Davon ist die Frage der (inhaltlichen) Richtigkeit der Urkunde zu trennen (vgl. VwGH 18.03.1998, 96/09/0155; ferner OGH 17.12.1974, 12 Os 104/74). Diese ist zu bejahen, wenn das darin Beurkundete mit der Wirklichkeit (dem wahren Sachverhalt) übereinstimmt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 47, Rz 6). Zu dem seitens des BF vorgelegten Reisepass ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass Urkunden echt sind, wenn sie vom darin angegebenen Aussteller stammen; ansonsten sind sie gefälscht (oder unecht). Davon ist die Frage der (inhaltlichen) Richtigkeit der Urkunde zu trennen vergleiche VwGH 18.03.1998, 96/09/0155; ferner OGH 17.12.1974, , 12 Os 104/74). Diese ist zu bejahen, wenn das darin Beurkundete mit der Wirklichkeit (dem wahren Sachverhalt) übereinstimmt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 47,, Rz 6). Wenngleich im Untersuchungsbericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 12.11.2024 betreffend den am XXXX ausgestellten Reisepass für den BF, der XXXX als Gültigkeitsende aufweist, festgestellt wird, dass fraglicher Formulardruck nach derzeitigem Kenntnisstand authentisch ist und sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer Verfälschung ergibt, wird erneut auf die dargelegte Bereitschaft des BF verwiesen, Falschangaben vor Behörden zu tätigen und auf den Umstand, dass aufgrund des eingeholten Gutachtens zweifellos die Volljährigkeit des BF festgestellt wurde, wobei das wahrscheinliche Geburtsdatum auch mit dem in Bulgarien angegeben Geburtsdatum im Einklang steht und um rund fünf Jahre vom in Österreich behaupteten Geburtsdatum, welches im Reisepass auch aufscheint, abweicht. Die erkennende Richterin geht daher im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der vorzitierten Ausführungen davon aus, dass der vorgelegte Reisepass, einen unrichtigen Inhalt, nämlich ein falsches Geburtsdatum, aufweist, weil dieses Geburtsdatum, welches die Minderjährigkeit des BF feststellen würde, den vorzitierten Feststellungen im Gutachten und den Angaben des BF in Bulgarien eindeutig und zwar um rund fünf Jahren widerspricht. Der Reisepass war zudem erst im September 2024, als der BF bereits in Österreich gegenständlichen Antrag gestellt hatte, ausgestellt worden und enthält ein Foto vom BF, welches der BF laut eigenen Angaben über Whatsapp nach Syrien übermittelt hatte. Auch die behauptete Beschaffung des Reisepasses erscheint sehr besonders: Der Reisepass wurde angeblich vom Cousin des BF in Syrien für den BF beantragt und an die Schwester des BF nach Österreich übermittelt. Warum keine Unterschrift am Reisepass enthalten ist, konnte der BF auf Nachfrage ebenfalls nicht angeben. Wenngleich im Untersuchungsbericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 12.11.2024 betreffend den am römisch 40 ausgestellten Reisepass für den BF, der römisch 40 als Gültigkeitsende aufweist, festgestellt wird, dass fraglicher Formulardruck nach derzeitigem Kenntnisstand authentisch ist und sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer Verfälschung ergibt, wird erneut auf die dargelegte Bereitschaft des BF verwiesen, Falschangaben vor Behörden zu tätigen und auf den Umstand, dass aufgrund des eingeholten Gutachtens zweifellos die Volljährigkeit des BF festgestellt wurde, wobei das wahrscheinliche Geburtsdatum auch mit dem in Bulgarien angegeben Geburtsdatum im Einklang steht und um rund fünf Jahre vom in Österreich behaupteten Geburtsdatum, welches im Reisepass auch aufscheint, abweicht. Die erkennende Richterin geht daher im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der vorzitierten Ausführungen davon aus, dass der vorgelegte Reisepass, einen unrichtigen Inhalt, nämlich ein falsches Geburtsdatum, aufweist, weil dieses Geburtsdatum, welches die Minderjährigkeit des BF feststellen würde, den vorzitierten Feststellungen im Gutachten und den Angaben des BF in Bulgarien eindeutig und zwar um rund fünf Jahren widerspricht. Der Reisepass war zudem erst im September 2024, als der BF bereits in Österreich gegenständlichen Antrag gestellt hatte, ausgestellt worden und enthält ein Foto vom BF, welches der BF laut eigenen Angaben über Whatsapp nach Syrien übermittelt hatte. Auch die behauptete Beschaffung des Reisepasses erscheint sehr besonders: Der Reisepass wurde angeblich vom Cousin des BF in Syrien für den BF beantragt und an die Schwester des BF nach Österreich übermittelt. Warum keine Unterschrift am Reisepass enthalten ist, konnte der BF auf Nachfrage ebenfalls nicht angeben. In Summe sowie unter Verweis auf die außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der geschilderten Erlangung des Reisepasses und die erst im September 2024 nach Ausreise des BF erfolgte Ausstellung geht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der sich aus den amtsbekannten Länderberichten aufgrund der vorherrschenden Korruption ergebenden Beschaffungsmöglichkeit von Dokumenten jeglicher Art davon aus, dass den vom BF vorgelegten Reisepass (und umso mehr der Kopie des Personenstandsregisters) aus Syrien kein Glaube zu schenken ist und diese inhaltlich unrichtig sind (s. insbesondere das Länderinformationsblatt zu Syrien, darin insb. Korruption, wonach Korruption sowohl in Regime- als auch Oppositionsgebieten weit verbreitet ist sowie die amtsbekannte ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt [insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge]; Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper [a-12196], vom
- August 2023). Somit waren diese auch nicht geeignet das Vorbringen des BF – insbesondere hinsichtlich seines Geburtsdatums – zu untermauern. Insbesondere der Umstand, dass das vom BF in Österreich behauptete Geburtsdatum rund fünf Jahre vom im Gutachten als wahrscheinlich eingestuftes Geburtsdatum und auch fünf Jahre vom Geburtsdatum, das der BF in Bulgarien angab, abweicht, erscheint kein Zweifel an der zum Antragszeitpunkt in Österreich festgestellten Volljährigkeit des BF. Da im gegenständlichen Fall - wie ausführlich dargelegt - die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zweifelsfrei bzw. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, kommt es nicht zur Anwendung der Zweifelsregel "in dubio pro minore", die auch in § 13 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG explizit betont, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Da im gegenständlichen Fall - wie ausführlich dargelegt - die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zweifelsfrei bzw. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, kommt es nicht zur Anwendung der Zweifelsregel "in dubio pro minore", die auch in , Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz BFA-VG explizit betont, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde vom Beschwerdeführer nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde vom Beschwerdeführer nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt. Er brachte vor, gesund zu sein. Derzeit sei er weder in ärztlicher Betreuung und/oder Behandlung bzw. Therapie. Da darüber hinaus kein weiteres Vorbringen erstattet wurde, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegenstehen, zu treffen. 2.
- Die Feststellungen zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Bulgarien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Bulgarien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich unsubstantiiert an, dass sein Leben in Bulgarien gefährdet sei und geschlagen worden sei. Zum Beschwerdevorbringen, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise einseitig, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik des Beschwerdeführers richtet, zum anderen ist das Vorbringen, es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am bulgarischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde, nicht nachvollziehbar, da nicht nur auf staatliche, sondern auch auf nicht-staatliche Quellen – wie beispielsweise IOM oder Amnesty International – zurückgegriffen wird. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann sohin nicht erkannt werden, zumal die Beschwerde selbst aus den Länderberichten im angefochtenen Bescheid zitiert und diese für ihre eigene Argumentation betreffend die Situation für Dublin-Rückkehrer in Bulgarien in Bezug auf Schubhaft, Push-Backs sowie Kettenabschiebungen heranzieht. Darüber hinaus spiegeln die Berichte von Human Rights Watch lediglich die Ansicht dieser Organisation wider und sind sohin weniger ausgewogen als die Länderfeststellungen der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation im angefochtenen Bescheid. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Bulgarien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Seitens des BF wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Seitens des BF wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse und familiären Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der BF schildert, er habe zu seiner Schwester gelangen wollen, die in Österreich lebt, eine entscheidungsrelevante Abhängigkeit zu dieser kann nicht erkannt werden. Letztlich ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 05.12.2024 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt, aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden