Obsah (20)
§ 7§ 35Art. 133Art. 130§ 34§ 77§ 28§ 31§ 3§ 6§§ 36§§ 56§ 46§ 58§ 17§ 27§ 20§ 67c§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlW250 2292528-3 Spruch, W250 2292528-3/8E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
§ 7Abs. 4 Vw
GVG als verspätet zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein türkischer Staatsangehöriger, versendete am 06.05.2024 per E-Mail an eine Landespolizeidirektion ein in englischer Sprache abgefasstes Schreiben mit dem Betreff: „Forcing the passenger to abandon his luggage“, in welchem er vorbrachte, ihm gegenüber sei ein Verstoß gegen die Menschenrechte und ein Hassverbrechen begangen worden, bei dem er gezwungen worden sei, einen Flug gegen seinen Willen zu buchen und einen Großteil seines Reisegepäcks hinter sich zu lassen. Er beantragte, die Polizei möge sein in Österreich verbliebenes Reisegepäck (drei Koffer von insgesamt 96 kg) an das österreichische Konsulat in Istanbul senden (AS 61 f. im Originalakt in OZ/1 in 2292528-2).
- Die Landespolizeidirektion leitete diese E-Mail ebenfalls per E-Mail an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden bezeichnet als BFA) weiter. Einige Folgeeingaben des BF langten an der E-Mail-Adresse des BFA ein (AS 73ff. im Originalakt in OZ/1 in 2292528-2).
- Der BF wurde mit Schreiben des BFA per E-Mail am 09.05.2024 darüber informiert, dass seine Beschwerde derzeit bearbeitet werde und anschließend an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) vorgelegt werde (AS 84 in OZ/1 in 2292528-2). Das Beschwerdeschreiben des BF wurde vom BFA mit Schreiben vom 17.05.2024, eingelangt am 27.05.2024, dem BVwG vorgelegt. In der beigefügten Stellungnahme brachte das BFA vor, der BF habe sich bereits seit zwei Monaten illegal im Bundesgebiet aufgehalten, als er am 01.05.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen worden sei (OZ/1 in 2292528-1).
- Mit Schreiben vom 23.05.2024 wurde der BF vom BFA per E-Mail darüber informiert, dass sein Fall nun vom BVwG bearbeitet werde (AS 105 in OZ/1 in 2292528-2).
- Mit Schreiben des BVwG vom 30.07.2024 wurde bei der Landespolizeidirektion nachgefragt, ob das Übergepäck des BF vernichtet oder deponiert worden sei (OZ/5 in 2292528-2). Mit Schreiben vom 30.07.2024 teilte diese mit, dass das Übergepäck des BF, nachdem dieser es im gesamten Anhalteraum verteilt und herrenlos zurückgelassen habe, vom Reinigungsdienst des Flughafens abtransportiert worden sei. Der BF habe den zuständigen Polizisten zu verstehen gegeben, dass er verstanden habe was mit seinem Reisegepäck passiere (OZ/6 in 2292528-2).
- Mit Schreiben des BVwG vom 08.08.2024 wurde der BF an seine Mailadresse darüber informiert, dass das BVwG Dokumente nur auf dem Postweg erhält und zustellt, nicht per E-Mail. Der BF wurde um Bestätigung seiner Postadresse gebeten (OZ/6 in 2292528-1).
- Mit E-Mail des BF vom 08.08.2024 brachte dieser vor, er habe innerhalb von 24 Stunden nach der Maßnahme am 01.05.2024 eine Beschwerde an das österreichische Konsulat in Istanbul gesendet. Er halte sich nun im Libanon auf und könne Post über das österreichische Konsulat in Beirut erhalten (OZ/7 in 2292528-1).
- Mit Aktenvermerk vom 29.08.2024 wurde das Verfahren den BF betreffend geschlossen (W291 2292528-1/9Z). Der BF wurde mit selbigen Aktenvermerk per E-Mail darüber informiert, dass auch im Fall einer Weiterleitung durch die Behörde nach § 6 AVG auf Gefahr des Einschreiters die bindenden Formalvorschriften zur Einbringung von Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG i
Vm § 20 VwGVG iVm § 1 BVwG-EVV nicht umgangen werden können (verwiesen wurde auf VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010, Rz 7, 13 und 30). Eine Einbringung per E-Mail sei keine zulässige Form der elektronischen Einbringung im Sinne der BVwG-EVV. Laut der Entscheidung VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, Rz 3.
- sei für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen Eingabe erforderlich und die Sache einem solchen daher nicht zugänglich. Weiters wurde auf den Ausspruch des VwGH „Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten“ (vgl. VwGH
- April 2023, Ra 2022/14/0322, Rz 12; VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484) hingewiesen.
- Mit Aktenvermerk vom 29.08.2024 wurde das Verfahren den BF betreffend geschlossen (W291 2292528-1/9Z). Der BF wurde mit selbigen Aktenvermerk per E-Mail darüber informiert, dass auch im Fall einer Weiterleitung durch die Behörde nach Paragraph 6, AVG auf Gefahr des Einschreiters die bindenden Formalvorschriften zur Einbringung von Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20, Vw
GVG in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-EVV nicht umgangen werden können (verwiesen wurde auf VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010, Rz 7, 13 und 30). Eine Einbringung per E-Mail sei keine zulässige Form der elektronischen Einbringung im Sinne der BVwG-EVV. Laut der Entscheidung VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, Rz 3.
- sei für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen Eingabe erforderlich und die Sache einem solchen daher nicht zugänglich. Weiters wurde auf den Ausspruch des VwGH „Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten“ vergleiche VwGH
- April 2023, Ra 2022/14/0322, Rz 12; VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484) hingewiesen.
- Mit Schreiben vom 16.09.2024, postalisch eingelangt beim BVwG am 25.09.2024 (OZ/1 in 2292528-3), brachte der BF die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde in englischer Sprache über den Postweg ein, nachdem er zuvor erneut mehrmals per E-Mail nach dem Verfahrensstand gefragt hatte (OZ/12 bis OZ/16 in 2292528-1) und das Beschwerdeschreiben bereits am 16.09.2024 per E-Mail samt Anhängen mehrmals an das BVwG gesendet hatte (OZ/17f. in 2292528-1). Der BF brachte vor, er habe sein Reisegepäck aufgrund eines Fehlverhaltens der Behörde am Flughafen verloren. Er habe seinen geplanten Flug am 01.05.2023 um 06:10 Uhr von Wien nach Amman verpasst und die Polizei am Flughafen Wien habe ihn davon abgehalten zum Service Desk am Terminal zu gehen, wo er eine Gebühr für den verpassten Flug bezahlen habe wollen, um sein Ticket auf den nächsten Flug umzubuchen. Dies sei innerhalb von 30 Minuten nach Abflug des verpassten Fluges möglich gewesen. Der BF sei aber am Schalter der Passkontrolle von zwei Polizisten aufgehalten worden und habe deshalb nicht zum Terminal 1 gehen können um seinen Flug umzubuchen. Der BF habe den nächsten Flug jener Fluglinie, bei der er ursprünglich gebucht hatte, am 03.05.2024 um 06:10 Uhr nehmen wollen, bei dem er sein gesamtes Reisegepäck ohne Aufzahlung hätte mitnehmen können, da er die Gebühr dafür bereits für den ersten Flug bezahlt habe. Als Reisegepäck habe er vier Koffer zu je 32 kg mit sich geführt. Der BF habe die 40 Stunden bis zum nächsten Flug der von ihm bevorzugten Fluglinie am Flughafen abwarten wollen, was keine Straftat darstelle. Die Polizei und das BFA habe ihn aber dazu gezwungen, schnell weiterzureisen und ein neues Ticket um € 260,- bei einer anderen Fluglinie für einen Flug am 01.05.2024 um 14:00 Uhr zu buchen. Die Polizei habe ihm gedroht ihn festzunehmen und in Schubhaft anzuhalten. Durch die Neubuchung habe der BF drei Koffer (zu je 32 kg, somit 96 kg Reisegepäck) am Flughafen zurücklassen müssen, da er zu den Bedingungen der nunmehr gebuchten Fluglinie nur ein Gepäckstück mitnehmen habe dürfen. Die Mitnahme seines gesamten Reisegepäcks wäre zu teuer gewesen, da die € 12,- per kg gekostet hätte (€ 2.300,- für das gesamte Gepäck). Es handle sich hierbei um neue Kleidung, Haushaltswaren und Medikamente. Nach Abflug des BF habe er an den Flughafen, das österreichische Konsulat in Istanbul und an das BFA geschrieben um sein zurückgebliebenes Reisegepäck zu erhalten. Der BF beantragte eine Entschädigung für das verloren gegangene Flugticket am 03.05.2024 um 06:10 Uhr, auf welches er habe umbuchen wollen, sowie eine Entschädigung für das zurückgebliebene Reisegepäck von 96 kg und den entstandenen materiellen und moralischen Schaden. Zudem beantragte der BF die Löschung der von ihm abgenommenen Fingerabdrücke, welche ohne rechtliche Rechtfertigung und ohne seine Zustimmung gemacht worden seien. Mit der Beschwerde legte der BF das Schreiben des BVwG vom 04.09.2024 (W291 2292528-1/11Z) sowie mehrere Rechnungen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Zuständigkeitsprüfung: Der BF ist ein Staatsangehöriger der Türkei der in Damaskus, Syrien, am XXXX geboren wurde. Er besitzt einen türkischen Reisepass gültig bis XXXX und verfügt über einen abgelaufenen schwedischen Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt EU, gültig von XXXX , AS 55 OZ/1 in 2292528-2). Der BF war von XXXX mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der BF ist strafrechtlich unbescholten (OZ/2).Der BF ist ein Staatsangehöriger der Türkei der in Damaskus, Syrien, am römisch 40 geboren wurde. Er besitzt einen türkischen Reisepass gültig bis römisch 40 und verfügt über einen abgelaufenen schwedischen Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt EU, gültig von römisch 40 , AS 55 OZ/1 in 2292528-2). Der BF war von römisch 40 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der BF ist strafrechtlich unbescholten (OZ/2). Der BF stellte sich am 01.05.2024 am Flughafen Wien um 06:00 Uhr der internationalen Ausreisekontrolle um nach Amman auszureisen (AS 18 und AS 63 OZ/1 in 2292528-2). Im Zuge der Identitätsfeststellung wurde durch das Grenzkontrollorgan festgestellt, dass der schwedische Aufenthaltstitel des BF bereits abgelaufen war und das Boarding für den Flug nach Amman bereits abgeschlossen war (AS 63 OZ/1 in 2292528-2). Gegen den BF wurde am 01.05.2024 am Flughafen Wien Anzeige wegen § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und 1 FPG erstattet, weil er sich als Fremder seit Ablauf seiner Niederlassungsbewilligung am XXXX (Ablauf eines schwedischen Aufenthaltstitels) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (AS 55f. OZ/1 in 2292528-2).Gegen den BF wurde am 01.05.2024 am Flughafen Wien Anzeige wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und eins FPG erstattet, weil er sich als Fremder seit Ablauf seiner Niederlassungsbewilligung am römisch 40 (Ablauf eines schwedischen Aufenthaltstitels) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (AS 55f. OZ/1 in 2292528-2). Am 01.05.2024 wurde nach Kontaktaufnahme des Grenzorgans mit dem BFA Journaldienst, durch das BFA gegenüber dem BF ein Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen. Der Festnahmeauftrag erging in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt
§§ 34Abs.
5 und 47 Abs 1 BFA-VG. Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG würden vorliegen und die Effekten des Fremden seien in das PAZ mitzuführen (AS 9f. in OZ/1 in 2292528-2). Das BFA bot dem BF an, die Festnahme zu widerrufen, wenn er sich selbständig ein Flugticket zu einer Destination außerhalb des Schengenraumes kaufe (Meldung der LPD vom 01.05.2024, AS 64 in OZ/1 in 2292528-2).Am 01.05.2024 wurde nach Kontaktaufnahme des Grenzorgans mit dem BFA Journaldienst, durch das BFA gegenüber dem BF ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen. Der Festnahmeauftrag erging in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt
Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG. Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG würden vorliegen und die Effekten des Fremden seien in das PAZ mitzuführen (AS 9f. in OZ/1 in 2292528-2). Das BFA bot dem BF an, die Festnahme zu widerrufen, wenn er sich selbständig ein Flugticket zu einer Destination außerhalb des Schengenraumes kaufe (Meldung der LPD vom 01.05.2024, AS 64 in OZ/1 in 2292528-2). Der BF wurde am 01.05.2024 am Flughafen Wien durch die Grenzpolizei (Dienststelle SPK Schwechat Ref III FB 1 Grenzpolizei) erkennungsdienstlich behandelt, ihm wurden seine Fingerabdrücke abgenommen und er wurde über den Festnahmeauftrag aufgeklärt (Meldung der LPD vom 01.05.2024, AS 64 in OZ/1 in 2292528-2).Der BF wurde am 01.05.2024 am Flughafen Wien durch die Grenzpolizei (Dienststelle SPK Schwechat Ref römisch drei FB 1 Grenzpolizei) erkennungsdienstlich behandelt, ihm wurden seine Fingerabdrücke abgenommen und er wurde über den Festnahmeauftrag aufgeklärt (Meldung der LPD vom 01.05.2024, AS 64 in OZ/1 in 2292528-2). Der BF kaufte sich in Begleitung von zwei Polizeibediensteten ein Flugticket von Wien nach Izmir für den 01.05.2024 um 14:00 Uhr (Meldung der LPD vom 01.05.2024, AS 65 in OZ/1 in 2292528-2 sowie die vom BF vorgelegte Rechnung der Fluglinie AS 103 in OZ/1 in 2292528-2). Der Festnahmeauftrag gegen den BF wurde sodann
§ 34Abs.
8 BFA-VG widerrufen, die Voraussetzungen der Erlassung würden wegen Wegfall des Festnahmegrundes nicht mehr vorliegen (AS 49f. in OZ/1 in 2292528-2). Der BF wurde schriftlich vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot auf Deutsch informiert, der BF verweigerte die Unterschrift (AS 29f. in OZ/1 in 2292528-2). Der Festnahmeauftrag gegen den BF wurde sodann
Paragraph 34, Absatz 8, BFA-VG widerrufen, die Voraussetzungen der Erlassung würden wegen Wegfall des Festnahmegrundes nicht mehr vorliegen (AS 49f. in OZ/1 in 2292528-2). Der BF wurde schriftlich vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot auf Deutsch informiert, der BF verweigerte die Unterschrift (AS 29f. in OZ/1 in 2292528-2). Dem BF wurde ein Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise am 01.05.2024 um 11:15 Uhr in deutscher und türkischer Sprache ausgehändigt. Dieses wurde vom BF unterzeichnet (AS 41 in OZ/1 in 2292528-2). Für alle weiteren ausgehändigten Schriftstücke (die dem BF in deutscher Sprache ausgehändigt wurden) verweigerte der BF die Unterschrift (AS 9f. in OZ/1 in 2292528-2). Das Reisegepäck des BF wurde auf die Dienststelle der LPD gebracht, der BF sortierte sein Gepäck aus und reduzierte das Reisegewicht von 100 kg auf 30 kg. Er entschied sich, drei Koffer von insgesamt 96 kg zurück zu lassen (AS 65 in OZ/1 in 2292528-2). Der BF reiste am 01.05.2024 auf dem Luftweg um 14:00 Uhr aus dem Schengenraum aus. Hierzu wurde er von zwei Polizeibediensteten der Flughafenpolizei zum Gate begleitet, der Check-ln erfolgte durch die zwei Polizeibediensteten, hierbei wurde auch das Gepäckstück aufgegeben. Die zwei Polizisten verweilten am Gate und dokumentierten die Ausreisewahrnehmung des BF am 01.05.2024 von 13:30 bis 14:00 Uhr, ohne Vorkommnisse (AS 65 in OZ/1 in 2292528-2). Auf Grund des erlassenen Festnahmeauftrags drohte dem BF eine unmittelbare Anwendung physischen Zwanges, sollte er sich nicht dazu bereit erklären, den Schengenraum so schnell als möglich zu verlassen. 1.2. Zur Frage der Rechtzeitigkeit: Der BF sendete am 06.05.2024 per E-Mail an die E-Mail-Adresse der Flughafenpolizei (LPD NÖ) XXXX , sowie in CC an zwei E-Mail-Adressen des Flughafens Wien ein englisches Schreiben mit dem Betreff: „Forcing the passenger to abandon his luggage“, in welchem er vorbrachte, ihm gegenüber sei am Flughafen Wien ein Verstoß gegen die Menschenrechte und ein Hassverbrechen begangen worden, bei dem er gezwungen worden sei, einen Flug gegen seinen Willen zu buchen und einen Großteil seines Reisegepäcks zurück zu lassen. Er beantragte, die Polizei möge sein in Österreich verbliebenes Reisegepäck (drei Koffer von insgesamt 96
- kg)an das österreichische Konsulat in Istanbul senden (AS 61 f. im Originalakt in OZ/1 in 2292528-2). Der BF versendete die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zunächst per E-Mail an die Flughafenpolizei und beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter näher angeführter Akte und Handlungen von Organen am 01.05.2024 sowie den Kostenersatz des Flugtickets und einen Ersatz seines Reisegepäcks. Diese E-Mail wurde an das BFA weitergeleitet.Der BF sendete am 06.05.2024 per E-Mail an die E-Mail-Adresse der Flughafenpolizei (LPD NÖ) römisch 40 , sowie in CC an zwei E-Mail-Adressen des Flughafens Wien ein englisches Schreiben mit dem Betreff: „Forcing the passenger to abandon his luggage“, in welchem er vorbrachte, ihm gegenüber sei am Flughafen Wien ein Verstoß gegen die Menschenrechte und ein Hassverbrechen begangen worden, bei dem er gezwungen worden sei, einen Flug gegen seinen Willen zu buchen und einen Großteil seines Reisegepäcks zurück zu lassen. Er beantragte, die Polizei möge sein in Österreich verbliebenes Reisegepäck (drei Koffer von insgesamt 96
- kg)an das österreichische Konsulat in Istanbul senden (AS 61 f. im Originalakt in OZ/1 in 2292528-2). Der BF versendete die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zunächst per E-Mail an die Flughafenpolizei und beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter näher angeführter Akte und Handlungen von Organen am 01.05.2024 sowie den Kostenersatz des Flugtickets und einen Ersatz seines Reisegepäcks. Diese E-Mail wurde an das BFA weitergeleitet. Die per E-Mail versendete Maßnahmenbeschwerde wurde vom BFA mit Schreiben vom 17.05.2024, eingelangt am 27.05.2024, dem BVwG vorgelegt (OZ/1 in 2292528-1). Mit Schreiben des BVwG vom 08.08.2024 wurde der BF an seine Mailadresse darüber informiert, dass das BVwG Dokumente nur auf dem Postweg erhält und zustellt, nicht per E-Mail. Der BF wurde um Bestätigung seiner Postadresse gebeten (OZ/6 in 2292528-1). Mit E-Mail vom 08.08.2024 brachte der BF vor, er habe innerhalb von 24 Stunden nach der Maßnahme am 01.05.2024 eine Beschwerde an das österreichische Konsulat in Istanbul gesendet. Er halte sich nun im Libanon auf und könne Post über das österreichische Konsulat in Beirut erhalten (OZ/7 in 2292528-1). Eine konkrete Postadresse gab er nicht an. Mit Aktenvermerk vom 29.08.2024 wurde das Verfahren geschlossen (W291 2292528-1/9Z) und der BF per Mail darüber informiert, dass auch im Fall einer Weiterleitung durch die Behörde nach § 6 AVG auf Gefahr des Einschreiters die bindenden Formalvorschriften zur Einbringung von Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG i
Vm § 20 VwGVG iVm § 1 BVwG-EVV nicht umgangen werden können und eine Einbringung per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung im Sinne der BVwG-EVV ist. Mit Aktenvermerk vom 29.08.2024 wurde das Verfahren geschlossen (W291 2292528-1/9Z) und der BF per Mail darüber informiert, dass auch im Fall einer Weiterleitung durch die Behörde nach Paragraph 6, AVG auf Gefahr des Einschreiters die bindenden Formalvorschriften zur Einbringung von Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20, Vw
GVG in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-EVV nicht umgangen werden können und eine Einbringung per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung im Sinne der BVwG-EVV ist. Mit Schreiben vom 16.09.2024, postalisch eingelangt beim BVwG am 25.09.2024 (OZ/1 in 2292528-3), brachte der BF die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde in englischer Sprache ein, nachdem er das Beschwerdeschreiben zuvor bereits am 16.09.2024 per E-Mail samt Anhängen an das BVwG gesendet hatte (OZ/17f. in 2292528-1). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Zuständigkeitsprüfung: Die getroffenen Feststellungen zur Person des BF und den Geschehnissen am 01.05.2024 am Flughafen Wien ergeben sich aus den in den drei Akten betreffend den BF befindlichen Unterlagen des BF, des BFA und des BVwG. Zur Beweiswürdigung herangezogen wurde nicht nur der gegenständliche Akteninhalt zum Verfahren W250 2292528-3, sondern auch die zum selben Beschwerdeinhalt geführten Vorverfahren W291 2292528-1 sowie W177 2292528-2. Die Feststellungen ergeben sich aus den in den Feststellungen in Klammer genannten Aktenseiten der jeweiligen Verfahren. Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des BF und seines Geburtsortes ergeben sich aus der im Vorakt aufliegenden Kopie seines türkischen Reisepasses (AS 1 in OZ/1 in 2292528-2). Die Feststellungen zum zunächst erlassenen und sodann widerrufenen Festnahmeauftrag ergeben sich aus dem Akteninhalt (AS 9f. in OZ/1 in 2292528-2). Dass der BF sich selbst dazu entschied, einen Großteil seines Reisegepäcks (drei Koffer von insgesamt 96
- kg)zurück zu lassen, ergibt sich aus dem Akteninhalt (AS 65 in OZ/1 in 2292528-2). Laut Meldung der LPD vom 01.05.2024, AS 65 in OZ/1 in 2292528-2, ist der BF damit einverstanden gewesen, dass seine zurückgebliebenen Gegenstände entsorgt werden. Der BF informierte sich per E-Mail an das BFA mehrmals über den Verbleib seines restlichen Reisegepäcks (Mail vom 14.05.2024 und 15.05.2024 in AS 88ff. in OZ/1 in 2292528-2) und gab an er habe dieses mitnehmen wollen. Der BF brachte in der Beschwerde aber auch selbst vor, die Mitnahme seines gesamten Reisegepäcks sei ihm zu teuer gewesen da dies € 12,- per kg gekostet hätte, somit € 2.300,- für das gesamte Gepäck (vgl. OZ/1). Der BF hätte sein gesamtes Reisegepäck mitnehmen können, wenn er bereit dazu gewesen wäre, den gesamten Aufpreis dafür zu zahlen.Dass der BF sich selbst dazu entschied, einen Großteil seines Reisegepäcks (drei Koffer von insgesamt 96
- kg)zurück zu lassen, ergibt sich aus dem Akteninhalt (AS 65 in OZ/1 in 2292528-2). Laut Meldung der LPD vom 01.05.2024, AS 65 in OZ/1 in 2292528-2, ist der BF damit einverstanden gewesen, dass seine zurückgebliebenen Gegenstände entsorgt werden. Der BF informierte sich per E-Mail an das BFA mehrmals über den Verbleib seines restlichen Reisegepäcks (Mail vom 14.05.2024 und 15.05.2024 in AS 88ff. in OZ/1 in 2292528-2) und gab an er habe dieses mitnehmen wollen. Der BF brachte in der Beschwerde aber auch selbst vor, die Mitnahme seines gesamten Reisegepäcks sei ihm zu teuer gewesen da dies € 12,- per kg gekostet hätte, somit € 2.300,- für das gesamte Gepäck vergleiche OZ/1). Der BF hätte sein gesamtes Reisegepäck mitnehmen können, wenn er bereit dazu gewesen wäre, den gesamten Aufpreis dafür zu zahlen. 2.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Die Feststellungen zur Einbringung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde ergeben sich aus den genannten Aktenseiten in den Verwaltungsakten. Das postalische Eingangsdatum der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde ergibt sich aus dem Eingangsstempel, mit dem der postalische Eingang der Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht dokumentiert wurde (OZ/1 in 2292528-3). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt I. – Zurückweisung der Beschwerde:Zu A) Spruchpunkt römisch eins. – Zurückweisung der Beschwerde:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 6 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Zur Zuständigkeitsprüfung: 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Artikel 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes lautet auszugsweise:Artikel 130 Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes lautet auszugsweise: „
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden […] 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; […]“
§ 7Abs.
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (§§ 46 – 81 FPG).
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Paragraphen 46, – 81 FPG).
§ 3Abs.
2 FPG werden im Rahmen des 7.,
- und
- Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.
Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7.,
- und
- Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.
§ 6
BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch die Wahrnehmung der ihnen gem. §§ 36 – 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse zu unterstützen.
Paragraph 6, BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch die Wahrnehmung der ihnen gem. Paragraphen 36, – 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse zu unterstützen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet auszugsweise, wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet auszugsweise, wie folgt: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […]“ Der mit „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ betitelte § 6 BFA-VG lautet:Der mit „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ betitelte Paragraph 6, BFA-VG lautet: „§ 6. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
§§ 36bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.“„§ 6.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
Paragraphen 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.“ Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- wenn eine aufgrund eines Bescheides
§ 46Abs.
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
§ 46Abs.
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
§ 46Abs.
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
- der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“ Der mit „Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt“ betitelte § 47 BFA-VG lautet:Der mit „Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 47, BFA-VG lautet: „§ 47.
(1)Zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(2)Wäre zur Durchsetzung einer Befugnis
„§§ 38 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2, 39 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesamtes (§ 2 Abs. 5 BFA-G) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.“
(2)Wäre zur Durchsetzung einer Befugnis
„§§ 38 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, 39, Absatz eins, sowie 42 Absatz eins, die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesamtes (Paragraph 2, Absatz 5, BFA-G) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.“ 3.1.2. Judikatur: Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teils des BFA-VG 2014 (dazu gehören die Anhaltungen nach § 40 Abs. 2 BFA-VG 2014) kommt
§ 7Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 dem BVw
G zu. Das gilt - wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. November 2016, Ro 2016/21/0016, betreffend eine Beschwerde gegen die Modalitäten der Abschiebung nach § 46 FPG ausgesprochen hat - auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 sieht gerade für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des BVwG vor; es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde anzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem BVwG jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären (vgl. VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, sowie vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0335 und VwGH vom 25.04.2017, Ro 2016/01/0005).Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teils des BFA-VG 2014 (dazu gehören die Anhaltungen nach Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG 2014) kommt
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 dem BVwG zu. Das gilt - wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- November 2016, Ro 2016/21/0016, betreffend eine Beschwerde gegen die Modalitäten der Abschiebung nach Paragraph 46, FPG ausgesprochen hat - auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 sieht gerade für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des BVwG vor; es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde anzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem BVwG jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären vergleiche VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, sowie vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0335 und VwGH vom 25.04.2017, Ro 2016/01/0005). Eine gegen eine Person gerichtete (dem Staat zurechenbare) Maßnahme stellt nur dann eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, wenn damit dem Betroffenen (ohne dass ein Bescheid erlassen wird) entweder im Sinne eines Befehls eine Verpflichtung auferlegt wird oder aber durch eine zwangsbewehrte faktische Handlung in die Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen wird. Daraus ist abzuleiten, dass der Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen unmittelbare Folge der durch das Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung gesetzten Maßnahme ist (VfGH vom 26.09.2007, B505/07). Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/09/0029).Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche VwGH 04.05.2022, Ra 2022/09/0029). Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (VwGH vom 27.06.2013, 2011/07/0191). Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d. h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Eine Maßnahmenbeschwerde an das VwG kann sich nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten. Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) sind grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände (vgl. VwGH 04.07.2024, Ra 2023/01/0342).Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d. h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Eine Maßnahmenbeschwerde an das VwG kann sich nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten. Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) sind grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände vergleiche VwGH 04.07.2024, Ra 2023/01/0342). Eine Maßnahmenbeschwerde kann erst gegen eine bereits gesetzte, in der Rechtssphäre des Betroffenen bereits wirksam gewordene Maßnahme erhoben werden. Gegen drohende, somit erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann eine solche Beschwerde nicht erhoben werden. Bloß in Aussicht genommenen und in Zukunft möglichen Maßnahmen ist bei jenen Behörden zu begegnen, von denen die befürchteten Maßnahmen zu setzen wären (VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Die bloße Ankündigung eines Verwaltungsorganes, es würden im Fall einer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Vornahme bestimmter Handlungen durch den Betroffenen allenfalls Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt werden, stellt selbst keine solche Maßnahme dar (VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211).Ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes vergleiche VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211). 3.1.
- Ergebnis: Der BF wurde im vorliegenden Fall am 01.05.2024 am Flughafen Wien erkennungsdienstlich behandelt und unter Androhung der Festnahme und Schubhaft zur freiwilligen Ausreise verhalten. Hierbei wurde er mit einem erlassenen Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG dazu verhalten, sich selbst ein Flugticket zu kaufen und einen Flug mit der Zieldestination außerhalb des Schengenraumes so bald als möglich zu besteigen. Dem BF wurde ein Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise am 01.05.2024 um 11:15 Uhr in deutscher und türkischer Sprache ausgehändigt. Dieses wurde vom BF unterzeichnet. Der BF wurde im vorliegenden Fall am 01.05.2024 am Flughafen Wien erkennungsdienstlich behandelt und unter Androhung der Festnahme und Schubhaft zur freiwilligen Ausreise verhalten. Hierbei wurde er mit einem erlassenen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG dazu verhalten, sich selbst ein Flugticket zu kaufen und einen Flug mit der Zieldestination außerhalb des Schengenraumes so bald als möglich zu besteigen. Dem BF wurde ein Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise am 01.05.2024 um 11:15 Uhr in deutscher und türkischer Sprache ausgehändigt. Dieses wurde vom BF unterzeichnet. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nämlich die Grenzpolizei am Flughafen Wien (Dienststelle SPK Schwechat Ref III FB 1 Grenzpolizei) wurden für das BFA funktionell tätig, weshalb das BVwG zuständig ist. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nämlich die Grenzpolizei am Flughafen Wien (Dienststelle SPK Schwechat Ref römisch drei FB 1 Grenzpolizei) wurden für das BFA funktionell tätig, weshalb das BVwG zuständig ist. Im vorliegenden Fall wurde dem BF vom BFA die Möglichkeit gegeben, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Gleichzeitig wurde aber seine Festnahme für den Fall angekündigt, dass er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlässt. Auf Grund des bereits erlassenen Festnahmeauftrags
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG drohte dem BF eine unmittelbare Anwendung physischen Zwanges, sollte er sich nicht dazu bereit erklären, das Bundesgebiet so schnell als möglich zu verlassen. Der BF erklärte sich nur dazu bereit, das Bundesgebiet mit dem nächsten Flugzeug am 01.05.2024 um 14:00 Uhr nach Izmir zu verlassen, weil ihm mit einer Festnahme und somit einer unmittelbaren Anwendung physischen Zwanges gedroht wurde. Der BF wollte vielmehr den nächsten Flug der ursprünglich von ihm gebuchten Fluglinie am 03.05.2024 um 06:10 Uhr nehmen.Im vorliegenden Fall wurde dem BF vom BFA die Möglichkeit gegeben, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Gleichzeitig wurde aber seine Festnahme für den Fall angekündigt, dass er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlässt. Auf Grund des bereits erlassenen Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG drohte dem BF eine unmittelbare Anwendung physischen Zwanges, sollte er sich nicht dazu bereit erklären, das Bundesgebiet so schnell als möglich zu verlassen. Der BF erklärte sich nur dazu bereit, das Bundesgebiet mit dem nächsten Flugzeug am 01.05.2024 um 14:00 Uhr nach Izmir zu verlassen, weil ihm mit einer Festnahme und somit einer unmittelbaren Anwendung physischen Zwanges gedroht wurde. Der BF wollte vielmehr den nächsten Flug der ursprünglich von ihm gebuchten Fluglinie am 03.05.2024 um 06:10 Uhr nehmen. Der Festnahmeauftrag des BFA wurde nach Einwilligung des BF, das Bundesgebiet so schnell als möglich zu verlassen, widerrufen. Der Widerruf des Festnahmeauftrages geschah aber erst, nachdem der BF von zwei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Kauf des Flugtickets von Wien nach Izmir begleitet wurde. Bei Kauf des Flugtickets entschied sich der BF selbst dafür, nur ein Reisegepäckstück mitzunehmen und drei Koffer von insgesamt 96 kg zurück zu lassen, weil er die € 2.300,- Aufpreis dafür nicht zahlen wollte. Das Reisegepäck des BF wurde auf die Dienststelle der LPD gebracht, wo der BF dieses aussortierte und das Reisegewicht von 100 kg auf 30 kg reduzierte. Die zwei Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes begleiteten den BF beim Kauf des Flugtickets sowie beim Aussortieren des Reisegepäcks und verblieben bis zum Abflug des BF am Gate. Dieses Vorgehen der Flughafenpolizei stellt unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Dem BF drohte die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges (seine Festnahme) bei Nichtbefolgung des Befehls zur Ausreise. Ein Befehl war gegeben, da dem BF als Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion, nämlich die Festnahme, angedroht wurde. Bei objektiver Betrachtungsweise musste aus dem Blickwinkel des BF bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen war und der BF festgenommen wird. Da dem BF gegenüber bereits ein Festnahmeauftrag erlassen wurde und dem BF nach dessen Widerruf unter Anwesenheit zweier Polizeibediensteter der Flughafenpolizei im Dienst, bei Nichtbefolgung des Befehls der unmittelbaren Ausreise, die Festnahme im Zuge der Erlassung eines erneuten Festnahmeauftrages angedroht wurde, war die Maßnahme auch aktuell. Auch wenn die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vorliegt, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (VwGH vom 27.06.2013, 2011/07/0191), und gegenständlich mit einer erneuten Erlassung eines Festnahmeauftrages gedroht wurde, liegt im gegenständlichen Fall ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, weil dem BF die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung des Befehls drohte. 3.2. Zur Frage der Rechtzeitigkeit: 3.2.1. Gesetzliche Grundlagen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. § 28 Abs. 1 VwGVG in der Rechtssache durch Erkenntnis zu entscheiden. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in der Rechtssache durch Erkenntnis zu entscheiden. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).
§ 20Vw
GVG sind Beschwerden über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Paragraph 20, VwGVG sind Beschwerden über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Z2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 Vw
GVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG). Die Fristenberechnung erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 32 f. AVG, demnach enden Fristen, die nach Wochen berechnet werden, mit dem Ablauf desjenen Tages der letzten Woche, der seiner Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, es sei denn das Ende der Frist fällt auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24 Dezember. In diesen Fällen endet die Frist am nächsten Tag, der nicht als einer der vorgenannten Tage anzusehen ist. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, Vw
GVG) und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG). Die Fristenberechnung erfolgt nach den Grundsätzen der Paragraphen 32, f. AVG, demnach enden Fristen, die nach Wochen berechnet werden, mit dem Ablauf desjenen Tages der letzten Woche, der seiner Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, es sei denn das Ende der Frist fällt auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24 Dezember. In diesen Fällen endet die Frist am nächsten Tag, der nicht als einer der vorgenannten Tage anzusehen ist. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat seine örtliche Zuständigkeit amtswegig vorzunehmen. Langen bei Ihr bzw. bei ihm Anbringen ein, zu deren Handlung sie bzw. es nicht zuständig ist, so hat sie bzw. es diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (§§ 6 AVG, 17 VwGVG). Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile wie etwa die Fristversäumnis unter allen Umständen, selbst dann, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird, zu tragen hat. Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen, sodass ein fristgebundenes Anbringen nur dann nicht als verspätet ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt oder iSd § 33 Abs. 3 AVG der Post zur Beförderung oder einem elektronischen Zustelldienst zum nachweisbaren elektronischen Übersenden an die zuständige Behörde übergeben wird (Hengstschläger/Leeb, § 6 AVG, RZ 11 mwN).Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat seine örtliche Zuständigkeit amtswegig vorzunehmen. Langen bei Ihr bzw. bei ihm Anbringen ein, zu deren Handlung sie bzw. es nicht zuständig ist, so hat sie bzw. es diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (Paragraphen 6, AVG, 17 VwGVG). Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile wie etwa die Fristversäumnis unter allen Umständen, selbst dann, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird, zu tragen hat. Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen, sodass ein fristgebundenes Anbringen nur dann nicht als verspätet ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt oder iSd Paragraph 33, Absatz 3, AVG der Post zur Beförderung oder einem elektronischen Zustelldienst zum nachweisbaren elektronischen Übersenden an die zuständige Behörde übergeben wird (Hengstschläger/Leeb, Paragraph 6, AVG, RZ 11 mwN). Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung.Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung. 3.2.
- Judikatur: Die BVwG-EVV 2014 sieht seit ihrem Inkrafttreten am
- Jänner 2014 unverändert vor, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist, worauf auch vom VwGH bereits mehrfach und schon vor längerer Zeit hingewiesen wurde (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155; 26.3.2019, Ra 2019/19/0014). Die BVwG-EVV 2014 sieht seit ihrem Inkrafttreten am
- Jänner 2014 unverändert vor, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist, worauf auch vom VwGH bereits mehrfach und schon vor längerer Zeit hingewiesen wurde vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155; 26.3.2019, Ra 2019/19/0014). Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484, Rn 11, sowie bereits VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061).Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484, Rn 11, sowie bereits VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Der VwGH hielt hierzu bereits fest, dass es bei einer Einbringung per E-Mail auch keines Verbesserungsauftrags bedarf (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, Rz 3.8.): Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2009, Zl. 2009/16/0031, mwH, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 22.07.1999, Zl. 99/12/0061), demnach war die belangte Behörde auch nicht gehalten, den Beschwerdeführern im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen Beschluss des VwGH vom 28.06.2007, Zl. 2005/16/0186). Daran würde im Übrigen auch eine allfällige Verletzung der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG betreffend die Übermittlungsart der Vorstellung nichts zu ändern vermögen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.1991, Zl. 90/04/0256).Der VwGH hielt hierzu bereits fest, dass es bei einer Einbringung per E-Mail auch keines Verbesserungsauftrags bedarf vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, Rz 3.8.): Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt vergleiche dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2009, Zl. 2009/16/0031, mwH, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 22.07.1999, Zl. 99/12/0061), demnach war die belangte Behörde auch nicht gehalten, den Beschwerdeführern im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen Beschluss des VwGH vom 28.06.2007, Zl. 2005/16/0186). Daran würde im Übrigen auch eine allfällige Verletzung der Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG betreffend die Übermittlungsart der Vorstellung nichts zu ändern vermögen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.1991, Zl. 90/04/0256). Im Fall einer Weiterleitung durch die Behörde nach § 6 AVG auf Gefahr des Einschreiters können aber die bindenden Formalvorschriften zur Einbringung von Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG i
Vm § 20 VwGVG iVm § 1 BVwG-EVV nicht umgangen werden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010, Rz 7, 13 und 30). Eine Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung im Sinne der BVwG-EVV. Laut der Entscheidung des VwGH vom 11.10.2011 (2008/05/0156, Rz 3.8.) ist für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen Eingabe erforderlich. Im Fall einer Weiterleitung durch die Behörde nach Paragraph 6, AVG auf Gefahr des Einschreiters können aber die bindenden Formalvorschriften zur Einbringung von Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20, Vw
GVG in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-EVV nicht umgangen werden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010, Rz 7, 13 und 30). Eine Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung im Sinne der BVwG-EVV. Laut der Entscheidung des VwGH vom 11.10.2011 (2008/05/0156, Rz 3.8.) ist für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen Eingabe erforderlich. Der VwGH stellte mehrfach fest, dass ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (vgl. zuletzt VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0322, Rz 12; VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484).Der VwGH stellte mehrfach fest, dass ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag vergleiche zuletzt VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0322, Rz 12; VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484). 3.2.
- Ergebnis: Die – nicht erstreckbare – Beschwerdefrist bei Maßnahmenbeschwerden beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs 4 Satz 2 VwGVG). Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Maßnahme erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 7 Abs 4 Z 3 VwGVG).Die – nicht erstreckbare – Beschwerdefrist bei Maßnahmenbeschwerden beträgt sechs Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, Satz 2 VwGVG). Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Maßnahme erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG). Die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den BF am 01.05.2024 von 06:00 bis 14:00 am Flughafen Wien begann am 01.05.2024 um 14:00 nach Wegfall der Maßnahme zu laufen und endete nach sechs Wochen, somit mit Ablauf des 12.06.
- Der BF hätte die Maßnahmenbeschwerde bis zum 12.06.2024 postalisch unmittelbar beim BVwG einbringen müssen. Der BF versendete die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde aber zunächst per E-Mail am 06.05.2024 an die Flughafenpolizei. Durch die Flughafenpolizei erfolgte daraufhin per E-Mail eine Übermittlung an das BFA. Entsprechend der BVwG-EVV sowie der oben dargelegten Rechtsprechung des VwGH, stellt ein E-Mail keine zulässige Form der Einbringung von Schriftsätzen dar, und ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. Die vom BF an das BFA und das BVwG mehrmals eingebrachten E-Mails entfalteten keine Rechtswirkungen. Das BFA leitete als unzuständige Behörde auf die Gefahr des BF gem. § 6 AVG das E-Mail des BF an das BVwG weiter, und so wurde das per E-Mail versendete Schriftstück der Maßnahmenbeschwerde vom BFA mit Schreiben vom 17.05.2024, eingelangt am 27.05.2024 dem BVwG vorgelegt. Das BFA leitete als unzuständige Behörde auf die Gefahr des BF gem. Paragraph 6, AVG das E-Mail des BF an das BVwG weiter, und so wurde das per E-Mail versendete Schriftstück der Maßnahmenbeschwerde vom BFA mit Schreiben vom 17.05.2024, eingelangt am 27.05.2024 dem BVwG vorgelegt. Beim Schreiben des BF handelte es sich jedoch um eine E-Mail und sein Anbringen galt daher als nicht eingebracht. Dass der BF keine Möglichkeit gehabt hätte, innerhalb der vorgesehenen sechswöchigen Frist nach Wegfall der Maßnahme am 01.05.2024 um 14:00 einen Kontakt zu Rechtsvertretern herzustellen oder sich über die Voraussetzungen einer Einbringung beim BVwG zu informieren, kam nicht hervor. Der BF urgierte zwar mehrmals mittels E-Mails an das BFA und fragte nach dem Verfahrensstand und wie er sich an das zuständige Gericht wenden kann. Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt war die belangte Behörde aber nicht verpflichtet, dem BF im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und ihn darüber zu informieren, dass er die Beschwerde auf dem Postweg beim BVwG einbringen muss, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist.Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt war die belangte Behörde aber nicht verpflichtet, dem BF im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und ihn darüber zu informieren, dass er die Beschwerde auf dem Postweg beim BVwG einbringen muss, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist. Mit Schreiben des BVwG vom 08.08.2024 wurde der BF dann an seine Mailadresse darüber informiert, dass das BVwG Dokumente nur auf dem Postweg erhält und zustellt, nicht per E-Mail. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist seit 12.06.2024 bereits abgelaufen. Dem BF musste spätestens seit 08.08.2024 bewusst sein, dass seine Maßnahmenbeschwerde per Post beim BVwG einzubringen gewesen wäre. Der BF brachte keine Beschwerde auf dem Postweg oder per Fax ein, sondern wandte sich erneut mehrmals per E-Mail an das BFA und BVwG. Mit Aktenvermerk vom 29.08.2024 wurde der BF erneut darüber informiert, dass eine Einbringung per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung im Sinne der BVwG-EVV ist. Mit Schreiben vom 16.09.2024, postalisch eingelangt beim BVwG am 25.09.2024, brachte der BF schließlich die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde in Englischer Sprache über den Postweg ein. Dieses Anbringen war aber verspätet, da die Beschwerdefrist am 12.06.2024 endete. Dem BF wäre es möglich und zumutbar gewesen, ab Setzung der Maßnahme am 01.05.2024 nicht nur Behördenkontakt herzustellen, sondern sich auch an einen rechtsfreundlichen Vertreter zu wenden oder sich über die Voraussetzungen der Einbringung von Beschwerden beim BVwG zu informieren, sowie innerhalb der 6-wöchigen Rechtsmittelfrist die Maßnahmenbeschwerde auf dem Postweg einzubringen. Dass dem BF diese Möglichkeiten verwehrt worden seien, kam aus der Aktenlage nicht hervor und wurde auch vom BF nicht behauptet. Sofern der BF im Verfahren vorgebracht hat, er habe innerhalb von 24 Stunden nach der Maßnahme am 01.05.2024 eine Beschwerde an das österreichische Konsulat in Istanbul gesendet, wird betont, dass jene Aussage alleine nicht dazu gereichen kann, eine anderslautende Entscheidung hervorzurufen. Zwar langte sein per E-Mail versendeter Beschwerdeschriftsatz bereits am 06.05.2024 bei der Flughafenpolizei ein, und war somit innerhalb der Beschwerdefrist bis zum 12.06.2024 aus der Sicht des BF versendet. Ein per E-Mail versendetes Schreiben stellt aber, wie dargelegt, kein eingebrachtes Anbringen dar und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Die mit Schreiben vom 16.09.2024, postalisch eingelangt beim BVwG am 25.09.2024, erstmals auf dem Postweg eingebrachte gegenständliche Maßnahmenbeschwerde, wurde vom BF verspätet eingebracht, da die Frist nach Wegfall der Maßnahme am 01.05.2024 zu laufen begann und nach sechs Wochen, somit mit Ablauf des 12.06.2024 endete. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen. Dass der BF keine Rechtsmittelbelehrung erhalten hat ändert am Ablauf der Rechtsmittelfrist der Maßnahmenbeschwerde nichts, zumal eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Beschwerde gegen Maßnahmen nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH vom 13.11.2012, 2010/05/0226: „Eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Beschwerde gegen Sofortmaßnahmen beim Unabhängigen Verwaltungssenat ist im Übrigen auch sonst nicht vorgesehen, läuft doch auch die diesbezügliche Beschwerdefrist
§ 67cAbs.
1 AVG ab der Kenntnis der Maßnahme bzw., sofern der Betroffene durch die Maßnahme behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, somit aber nicht erst ab einem Akt, der eine Rechtsmittelbelehrung enthalten könnte.)Dass der BF keine Rechtsmittelbelehrung erhalten hat ändert am Ablauf der Rechtsmittelfrist der Maßnahmenbeschwerde nichts, zumal eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Beschwerde gegen Maßnahmen nicht vorgesehen ist vergleiche VwGH vom 13.11.2012, 2010/05/0226: „Eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Beschwerde gegen Sofortmaßnahmen beim Unabhängigen Verwaltungssenat ist im Übrigen auch sonst nicht vorgesehen, läuft doch auch die diesbezügliche Beschwerdefrist
Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG ab der Kenntnis der Maßnahme bzw., sofern der Betroffene durch die Maßnahme behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, somit aber nicht erst ab einem Akt, der eine Rechtsmittelbelehrung enthalten könnte.) Angemerkt sei, dass der BF die Beschwerde nicht in deutscher Sprache, sondern auf Englisch einbrachte. Schriftliche und mündliche Anbringen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu A) Spruchpunkt II. – Kostenentscheidung:Zu A) Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenentscheidung:
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da die Beschwerde zurückgewiesen wurde gebührt dem BF als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung, vor allem zur Frage der Zuständigkeit des BVwG und des Vorliegens eines AUVBZ sowie zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde und der Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung, wurde bei den jeweiligen Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W250.2292528.3.00