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{'item': 'W250 2306197-1'}

Obsah (13)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 80§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlW250 2306197-1 Spruch, W250 2306197-1/38E Schriftliche Ausfertigung des am 24.01.2025 mündlich verkündeten Erkenn

§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2022 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist.
  2. Nachdem der BF mehrfach von Strafgerichten rechtskräftig verurteilt wurde, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) mit Bescheid vom 10.07.2023 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2024 abgewiesen.
  3. Am 19.02.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. Nach seiner Überstellung nach Österreich stellte er am 17.06.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.07.2024 vollinhaltlich zurückgewiesen wurde.
  4. Am 25.07.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Schweden. Nach seiner Überstellung nach Österreich stellte er am 14.01.2025 einen Asylfolgeantrag in Österreich, die diesbezügliche Erstbefragung fand am 15.01.2025 statt.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.01.2025 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i

Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.01.2025 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe sich seinem Verfahren in Österreich entzogen und sei nach Deutschland und nach Schweden weitergereist. Er wolle nicht in den Irak zurückkehren sondern sich in Schweden aufhalten. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem Aufenthaltsverbot. Der BF verfüge über keine gesicherten Bindungen in Österreich und sei nicht integriert. Er habe keinen Unterstand in Österreich, sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Es lebe zwar der Vater des BF in Österreich, der BF wolle sich jedoch bei seiner Familie in Schweden aufhalten.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe sich seinem Verfahren in Österreich entzogen und sei nach Deutschland und nach Schweden weitergereist. Er wolle nicht in den Irak zurückkehren sondern sich in Schweden aufhalten. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem Aufenthaltsverbot. Der BF verfüge über keine gesicherten Bindungen in Österreich und sei nicht integriert. Er habe keinen Unterstand in Österreich, sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Es lebe zwar der Vater des BF in Österreich, der BF wolle sich jedoch bei seiner Familie in Schweden aufhalten. Der BF weise sieben strafgerichtliche Verurteilungen auf. Durch sein persönliches Verhalten sei die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet und stelle der BF auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, weil er durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er, nur um an Geld zu gelangen, nicht davor zurückschrecke, Diebstähle zu begehen und keine Rücksicht auf fremdes Eigentum nehme. Weiters schrecke er nicht davor zurück, andere Mitmenschen zu bedrohen und körperlich zu verletzten. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, was eine Verfahrensführung, während sich der BF in Freiheit befinde, ausschließe. Auch der Gesundheitszustand des BF stehe der Anordnung der Schubhaft nicht entgegen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.01.2025 zugestellt. 6. Am 20.01.2025 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 15.01.2025 und seine Anhaltung in Schubhaft. Begründend führte der BF im Wesentlichen aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Der BF nehme nach wie vor Beruhigungsmittel ein und leide an psychischen Problemen, die bereits durch ein Amtsgericht in Deutschland sowie durch das Deutsche Rote Kreuz in Deutschland festgestellt worden seien. Es bestehe weiterhin die gegenwärtige Gefahr erheblicher Selbstschädigung. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt zu der Feststellung gelangt sei, der BF wäre haftfähig. Das Bundesamt habe im vorliegenden Fall keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt. Die belangte Behörde argumentiere, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege, dem sei jedoch zu entgegnen, dass die bloße Tatsache einer Verurteilung für sich genommen nicht ausreichend für die Gefährdungsannahme sei. Ebensowenig sei es ausreichend, die im Urteilstenor des Strafgerichtes zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben. Vielmehr sei es Aufgabe der Behörde, eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Tat und des Gesamtverhaltens der betroffenen Person durchzuführen. Am Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG müsse das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Der angefochtene Bescheid lasse jedoch eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose vermissen, da sich die belangte Behörde auf einen Verweis auf die strafgerichtliche Verurteilung beschränke, ohne auf das Gesamtverhalten des BF bzw. die konkreten Umstände der Tat sowie allfälliger Milderungs- und Erschwerungsgründe einzugehen. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG lägen nicht vor, weshalb die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sei.Das Bundesamt habe im vorliegenden Fall keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt. Die belangte Behörde argumentiere, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege, dem sei jedoch zu entgegnen, dass die bloße Tatsache einer Verurteilung für sich genommen nicht ausreichend für die Gefährdungsannahme sei. Ebensowenig sei es ausreichend, die im Urteilstenor des Strafgerichtes zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben. Vielmehr sei es Aufgabe der Behörde, eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Tat und des Gesamtverhaltens der betroffenen Person durchzuführen. Am Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG müsse das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Der angefochtene Bescheid lasse jedoch eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose vermissen, da sich die belangte Behörde auf einen Verweis auf die strafgerichtliche Verurteilung beschränke, ohne auf das Gesamtverhalten des BF bzw. die konkreten Umstände der Tat sowie allfälliger Milderungs- und Erschwerungsgründe einzugehen. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG lägen nicht vor, weshalb die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sei. Auch das Vorliegen von Fluchtgefahr könne die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründen. Sie führe zwar die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG in der rechtlichen Begründung an, eine nähere Auseinandersetzung mit diesen ergebe sich aus der rechtlichen Beurteilung jedoch nicht.Auch das Vorliegen von Fluchtgefahr könne die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründen. Sie führe zwar die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG in der rechtlichen Begründung an, eine nähere Auseinandersetzung mit diesen ergebe sich aus der rechtlichen Beurteilung jedoch nicht. Der BF halte fest, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz erst dann gestellt habe, als ihm bereits die persönliche Freiheit entzogen worden sei. Erst seit diesem Zeitpunkt prüfe die belangte Behörde nicht nur Sicherungsmaßnahmen, sondern auch die Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es könne dem BF daher nicht vorgeworfen werden, er behindere das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Inwiefern der BF seine Abschiebung oder die Rückkehr umgehe oder behindere zeige die belangte Behörde nicht auf. Auch könne dem BF in Bezug auf das Verfahren eine mangelnde Mitwirkung nicht angelastet werden. Die belangte Behörde stütze sich auch zu Unrecht auf § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Die belangte Behörde verkenne offenbar, dass es bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht darauf ankomme, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zulässig sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei vielmehr darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfüge, die eine Flucht unwahrscheinlich mache. Der BF habe entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl soziale Anknüpfungspunkte in Form von Freunden und Bekannten in Österreich, mit denen der BF vor seiner Verhaftung bzw. Inschubhaftnahme regelmäßig Kontakt gepflegt habe und von denen er auch Unterstützung erhalte. Außerdem bestehe durch die Stellung des Asylantrages Anspruch auf Grundversorgung. Auf Grund der Möglichkeit der Unterbringung des BF im Rahmen der Grundversorgung komme es auf eine besondere soziale Verankerung nicht an. Die belangte Behörde stütze sich auch zu Unrecht auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Die belangte Behörde verkenne offenbar, dass es bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht darauf ankomme, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zulässig sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei vielmehr darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfüge, die eine Flucht unwahrscheinlich mache. Der BF habe entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl soziale Anknüpfungspunkte in Form von Freunden und Bekannten in Österreich, mit denen der BF vor seiner Verhaftung bzw. Inschubhaftnahme regelmäßig Kontakt gepflegt habe und von denen er auch Unterstützung erhalte. Außerdem bestehe durch die Stellung des Asylantrages Anspruch auf Grundversorgung. Auf Grund der Möglichkeit der Unterbringung des BF im Rahmen der Grundversorgung komme es auf eine besondere soziale Verankerung nicht an. Das Vorliegen der Fluchtgefahr werde unter anderem auch mit der Straffälligkeit des BF begründet. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt, dass Straffälligkeit keines der in § 76 Abs. 3 FPG genannten Kriterien sei.Das Vorliegen der Fluchtgefahr werde unter anderem auch mit der Straffälligkeit des BF begründet. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt, dass Straffälligkeit keines der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Kriterien sei. Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betreffe sei die Begründung des Bescheides mangelhaft, da wesentliche Umstände im Fall des BF nicht berücksichtigt worden seien. Da sich der BF in einem Asylverfahren befinde liege die periodische Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel nahe. Der BF würde diesem gelinderen Mittel Folge leisten. Im angefochtenen Bescheid werde auch nicht darauf eingegangen, ob das am 22.07.2024 bei der irakischen Vertretungsbehörde beantragte Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Das Bundesamt habe im angefochtenen Bescheid keine konkreten, objektiv nachvollziehbaren und einer gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und zur Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Abschiebung des BF nach Algerien gemacht. Dies stelle einen groben Begründungsmangel dar und stelle sich die Schubhaft bereits aus diesem Grund als unrechtmäßig heraus. Zum Beweis dafür, dass auch zukünftig keine hinreichende Aussicht auf die Abschiebung bestehe, werde die zeugenschaftliche Einvernahme einer mit Amtswissen ausgestatteten Person der belangten Behörde im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

  1. Das Bundesamt legte am 20.01.2025 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. Am 21.01.2025 gab das Bundesamt eine ausführliche Stellungnahme zur Wahrscheinlichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ab.
  2. Die Stellungnahmen des Bundesamtes wurden dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, woraufhin er mit Stellungnahme vom 23.01.2025 ausführte, dass der BF eine umfassende Vorgeschichte von psychischen Erkrankungen habe. Der BF habe in Deutschland einen Suizidversuch unternommen, seine psychische Gesundheit könne durch die Umstände der Schubhaft erheblich verschlechtert werden. Es werde daher eine umfassende psychologische und psychiatrische Untersuchung beantragt, um die Haftfähigkeit des BF festzustellen. Der BF habe sich zu seiner in Schweden lebende Mutter begeben, da sein Vater ihn nicht habe aufnehmen wollen. Seine Mutter habe den BF während einer psychisch schwierigen Phase betreut. Diese familiäre Stabilität habe dem BF geholfen, sich nach dem Suizidversuch zu erholen. Bezüglich der Anordnung eines gelinderen Mittels erscheine auf Grund des Anspruchs des BF in einer Grundversorgungseinrichtung untergebracht zu werden die Verpflichtung zu einer periodischen Meldung naheliegend. Die Behauptung, dass der BF auch in Zukunft die Rechtsvorschriften nicht einhalten werde, sei unbegründet. Bisher hätten seine psychischen Probleme und die familiären Konflikte sein Verhalten negativ beeinflusst. Die Argumentation, der BF sei nicht vertrauenswürdig, basiere auf spekulativen Annahmen und berücksichtige nicht die Möglichkeit einer Verhaltensänderung. Die Gefährdungsprognose werde daher in Frage gestellt. Angesichts der psychischen und physischen Verfassung des BF sei die Schubhaft unverhältnismäßig. Die Haftbedingungen könnten die Gesundheit des BF weiter verschlechtern und ihn in eine noch kritischere psychische Lage bringen.
  3. Am 24.01.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch in Anwesenheit des BF, eines Vertreters seiner Rechtsvertreterin sowie einer Vertreterin des Bundesamtes eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der der BF befragt wurde. Der BF brachte durch seine Rechtsvertreterin vor, dass er in der Verhandlung dargelegt habe, dass die Schubhaft angesichts seiner physischen und psychischen Verfassung unverhältnismäßig sei. Die Haftbedingungen hätten seine Gesundheit verschlechtert und seine ohnehin kritische psychische Lage zusätzlich verschärft. Zudem liege beim BF keine Fluchtgefahr vor, da er bisher weder eine Abschiebung umgangen habe noch diese behindert habe. Außerdem könne ein gelinderes Mittel als ausreichend angesehen werden. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
  4. Am 27.01.2025 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des am 24.01.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.1.
  7. Der BF gibt an ein irakischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch Subsidiär Schutzberechtigter. 1.1.
  8. Der BF wird seit 15.01.2025 in Schubhaft angehalten. 1.1.
  9. Der BF leidet derzeit an einem grippalen Infekt, sein psychischer Zustand ist stabil. Er nimmt keine Medikamente ein. Er ist haftfähig. 1.1.
  10. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1.1.4.
  11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.02.2018, rechtskräftig am 15.02.2018, wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 Strafgesetzbuch – StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB in Anwendung des § 5 Z. 4 Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.1.1.4.
  12. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.02.2018, rechtskräftig am 15.02.2018, wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, Strafgesetzbuch – StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat am 11.12.2017 eine Person mittels gefährlicher Drohung zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen eines Lokales zu nötigen versucht, indem er ein Messer in 10 bis 20 cm Entfernung in Richtung des Bauches des Opfers hielt und sagte, dass er mit ihm hinausgehen und reden solle. Kurz nach diesem Vorfall hat der BF das Opfer durch das Versetzen von Fußtritten und Faustschlägen am Körper verletzt, wodurch das Opfer eine Prellung des linken Backenknochens und im Gesäßbereich erlitt. Bei der Strafzumessung wurden die Unbescholtenheit des BF sowie dass es teilweise beim Versucht geblieben ist mildern und das Zusammentreffen zweier Vergehen erschwerend gewertet. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 17.10.2018 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Die bedingte Strafnachsicht wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 29.09.2020 widerrufen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 09.05.2021 vollzogen. 1.1.4.
  13. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.10.2018, rechskräftig am 17.10.2018, wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und 2 StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB, wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach § 27 Abs 2a SMG in Anwendung des § 5 Z. 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon ein Teil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen.1.1.4.
  14. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.10.2018, rechskräftig am 17.10.2018, wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB, wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB, wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon ein Teil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der BF hat am 27.7.2018 eine Person durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) eine fremde bewegliche Sache, und zwar Zigaretten und ein Feuerzeug, mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, indem er eine aufgerissene „Red-Bull“ Dose mit der scharfen Kante in der Hand hielt, als er von der Person Zigaretten und ein Feuerzeug forderte, das Feuerzeug dann in seine Hosentasche steckte und sagte, er werde er ihn mit der Dose ritzen, wenn er hingreife.Der BF hat am 27.7.2018 eine Person durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) eine fremde bewegliche Sache, und zwar Zigaretten und ein Feuerzeug, mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, indem er eine aufgerissene „Red-Bull“ Dose mit der scharfen Kante in der Hand hielt, als er von der Person Zigaretten und ein Feuerzeug forderte, das Feuerzeug dann in seine Hosentasche steckte und sagte, er werde er ihn mit der Dose ritzen, wenn er hingreife. Der BF hat am 27.7.2018 eine weitere Person gefährlich mit dem Tod bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zwei Messer nahm, diese gegen ihn richtete, auf ihn zuging und sagte: „Komm her! Ich stech dich ab“. Der BF hat am 13.7.2018 fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, nämlich Verfügungsberechtigten eines Geschäftes ein Paar Schuhe der Marke „Nike Air“ um € 119,99, indem er die neuen Schuhe in dem Geschäft anzog, mit diesen das Geschäft verließ und davonlief, wobei es beim Versuch blieb, weil ihn Mitarbeiter des Geschäftes verfolgten und anhalten konnten. Der BF hat am 26.8.2018 versucht einen Exekutivbeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Anhaltung und Identitätsfeststellung, zu hindern, indem er mit seiner Schulter dem Exekutivbeamten einen Stoß versetzte und, nachdem er zu Sturz kam und am Boden fixiert wurde, mit voller Körperkraft versuchte sich wegzudrücken und mit seinen Beinen strampelte, wobei es nur beim Versuch blieb, weil er schlussendlich angehalten werden konnte. Der BF hat am 26.8.2018 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA), anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmungberechtigtes Ärgernis zu erregen, wobei sich zur Tatzeit mindestens 50 Personen in unmittelbarer Nähe befanden, überlassen zu haben, und zwar 0,9 Gramm Cannabiskraut an zwei Personen zum Preis von € 10,--. Bei der Strafzumessung wurden das umfassende und reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die mindergünstigen Erziehungsverhältnisse mildernd und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sowie eine einschlägige Vorstrafe erschwerend gewertet. In diesem Verfahren wurde der BF in Untersuchungshaft angehalten und am 25.11.2018 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 03.02.2022 wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.03.2023 vollzogen. 1.1.4.
  15. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 20.09.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB in Anwendung des § 5 Z. 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.1.1.4.
  16. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 20.09.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat am hat am
  17. März 2018 eine Person am Körper verletzt, indem er ihn mit einer Shishazange in den Gesichts- und Kopfbereich geschlagen und ihn dabeizu Boden gebracht hat, diese Person eine Rissquetschwunde an der rechten Augenbraue, eine Beule oberhalb des rechten Auges sowie eine Wunde am rechten Handrücken erlitt. 1.1.4.
  18. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 18.12.2019, rechtskräftig am 23.12.2019, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.1.1.4.
  19. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 18.12.2019, rechtskräftig am 23.12.2019, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der BF hat am 07.03.2019 eine Person vorsätzlich am Körper verletzt wodurch dieser eine geringe Rissquetschwunde über dem Kinn sowie eine geringgradige Lockerung des unteren Schneidezahnes erlitt. Bei der Strafbemessung wurde das Alter unter 21 Jahren mildernd und zwei einschlägige Vorstrafen sowie die Begehung innerhalb offener Probezeiten erschwerend gewertet. Die Freiheitsstrafe wurde bis 22.06.2020 vollzogen. 1.1.4.
  20. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 29.09.2020, rechtskräftig am 03.10.2020, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.1.1.4.
  21. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 29.09.2020, rechtskräftig am 03.10.2020, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der BF hat am 07.01.2020 durch Versetzen von Schlägen eine Person vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser eine Schädelprellung, Schwellung im Bereich der Nasenwurzel, Schwellung im rechten Gesichtsbereich neben Augenhöhle sowie Prellung im Bereich der Lendenwirbelsäule erlitt, und durch Eintreten auf eine weitere Person diese vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch diese eine Prellung des linken Beines mit Schwellung an der linken Wade erlitt. Bei der Strafbemessung wurden die einschlägigen Vorstrafen erschwerend und kein Umstand mildern gewertet. Die Freiheitsstrafe wurde bis 09.03.2021 vollzogen. 1.1.4.
  22. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.10.2021, rechtskräftig am 23.10.2021, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.1.1.4.
  23. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.10.2021, rechtskräftig am 23.10.2021, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der BF hat am 11.12.2020 eine Person durch die Äußerung „Du wirst brennen du Hurensohn. Deine ganze Familie wird brennen.“ mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafbemessung wurden die 4 einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung trotz mehrfach gewährter bedingter Strafnachsichten und einer bedingten Entlassung erschwerend und die herabgesetzte Steuerungsfähigkeit, die Tatbegehung vor Vollendung des
  24. Lebensjahres und die eher ungünstigen Verhältnisse des Heranwachsens als mildernd gewertet. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.07.2022 vollzogen. 1.1.4.
  25. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 01.03.2022, rechtskräftig am 05.03.2022, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.1.1.4.
  26. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 01.03.2022, rechtskräftig am 05.03.2022, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der BF hat am 19.10.2021 fremde bewegliche Sachen, nämlich 3 Stück Versace Jeans, 1 Versace Polohemd, 1 Versace Shirt, Verfügungsberechtigten eines Unternehmens mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er die Diebstahlsicherung mit einer Schere herausschnitt und die Gegenstände in seine Tasche steckte und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte, wobei es nur deswegen beim Versuch blieb, weil er unmittelbar darauf vom Kaufhausdetektiv angehalten wurde. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren mildernd und der rasche Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen sowie die Mehrzahl der Zugriffe erschwerend gewertet. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.09.2023 vollzogen. 1.1.
  27. Am 18.01.2025 wurde der BF auf Grund seines Verhaltens im Polizeianhaltezentrum angezeigt. Der Anzeige liegt zu Grunde, dass der BF in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem anderen Häftling verwickelt war, woraufhin der andere Häftling Blut erbrochen hat. 1.1.
  28. Für den BF wurde am 22.07.2024 bei der irakischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Diesem Antrag wurde auch die Kopie des irakischen Reisepasses des BF angeschlossen. Derzeit können auf Grund der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz keine weiteren Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF gesetzt werden. Seit Oktober 2024 erfolgt die Identifizierung von irakischen Staatsangehörigen nach Übermittlung des Formulars „Readmission Request“ an die irakische Botschaft, die das Formular an das irakische Innenministerium weiterleitet. Das erforderliche Formular wird umgehend nach rechtskräftigem Inkrafttreten der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes oder nach Abschluss des anhängigen Asylverfahrens – je nach dem was zuerst eintritt – an die irakische Botschaft übermittelt werden. Mit einer Identifizierung kann durchschnittlich nach einem Monat ab Übermittlung des Formulars an das irakische Innenministerium gerechnet werden. Durch die vorliegende Kopie des Reisepasses des BF wird wahrscheinlich eine Vorführung des BF vor die irakische Vertretungsbehörde nicht erforderlich sein, wodurch der Identifizierungsprozess verkürzt wird. Nach Identifizierung des BF durch das irakische Innenministerium wird ein Heimreisezertifikat von der irakischen Vertretungsbehörde nach Übermittlung der Flugdaten durch das Bundesamt ausgestellt. Im Jahr 2024 wurden 115 Heimreisezertifikate durch die irakische Vertretungsbehörde ausgestellt, 10 davon wurden bereits auf Grund des Formulars „Readmission Request“ ausgestellt. Im Jahr 2024 wurden 84 Personen in den Irak abgeschoben. Mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ist – bei Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. 1.1.
  29. Der BF wurde am 22.01.2025 vom Bundesamt in seinem Asylverfahren einvernommen. Mit mündliche verkündetem Bescheid vom 22.01.2025 wurde der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Der Verwaltungsakt wird dem Bundesverwaltungsgericht auf dem Postweg vorgelegt. 1.
  30. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1.2.
  31. Der BF stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2022 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2024 abgewiesen. 1.2.
  32. Am 19.02.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. Nach seiner Überstellung nach Österreich stellte er am 17.06.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.07.2024 vollinhaltlich zurückgewiesen wurde. 1.2.
  33. Am 25.07.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Schweden. Nach seiner Überstellung nach Österreich stellte er am 14.01.2025 einen Asylfolgeantrag in Österreich. 1.2.
  34. In Österreich lebt der Vater des BF, zu dem er keinen Kontakt hat. Der BF verfügt über einen Freund, zu dem er im Wege seiner Mutter aus Schweden Kontakt aufnehmen könnte und bei dem er Unterkunft nehmen könnte. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Der BF ging in Österreich bisher keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen.
  35. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das Verfahren des BF auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 27.09.2015 betreffend, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.07.2023 betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister und in die Anhaltedatei sowie durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung. 2.
  36. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.1.
  37. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen bisherigen Angaben in den Verwaltungsverfahren sowie aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.
  38. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sämtliche vom BF bisher gestellten Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurden bzw. über seinen am 14.01.2025 gestellten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. 2.1.
  39. Dass der BF seit 15.01.2025 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.1.
  40. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF stützen sich insbesondere auf das amtsärztliche Gutachten vom 23.01.2025, in welchem festgestellt wird, dass der BF an einem grippalen Infekt leidet und psychisch in einem stabilen Zustand ist. Dieses Gutachten wurde erstellt, nachdem der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums die vom BF im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Ersuchen um gutachterliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand des BF übermittelt wurden. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass er an einer psychischen Erkrankung leide. Bei der Erstbefragung am 15.01.2025 sowie bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 22.01.2025 gab der BF jeweils an, gesund zu sein. Auch aus den von der Sanitätsstelle des Polzeianhaltezentrums vorgelegten polizeiamtsärztlichen Gutachten zur Haftfähigkeit des BF vom 15.01.2025 sowie zur Zurechnungsfähigkeit auf Grund eines Raufhandels vom 18.01.2025 ergeben sich keine Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung des BF. Aus den vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente aus Schweden ergibt sich augenscheinlich, dass der BF in Schweden Arzttermine wahrgenommen hat. Er konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch weder angeben, bis zu welchem Zeitpunkt er die ihm in Schweden verschriebenen Medikamente eingenommen hat noch machte er im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchungen im Polizeianhaltezentrum Angaben zu seiner Behandlung in Schweden. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach seinem Gesundheitszustand befragt gab der BF im Wesentlichen die Symptome des grippalen Infektes an. Die Arztbesuche in Schweden nannte er erst nach konkreter Nachfrage nach ärztlichen Behandlungen in Österreich bzw. in Schweden. Es ergibt sich daher insgesamt, dass beim BF keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen, die Zweifel an der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft bzw. an seiner Haftfähigkeit begründen. Dies wurde auch durch den vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck bestätigt. 2.1.
  41. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.07.2023 betreffend einliegenden Ausfertigungen der strafgerichtlichen Urteile sowie aus den Eintragungen im Strafregister. 2.1.
  42. Dass der BF auf Grund einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Häftling am 18.01.2025 angezeigt wurde, ergibt sich aus der diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Meldung einer Landespolizeidirektion. 2.1.
  43. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF sowie die Feststellungen zu den generellen Modalitäten der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die irakische Vertretungsbehörde ergeben sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 20.01.2025 sowie aus der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständigen Fachabteilung des Bundesamtes vom 21.01.
  44. 2.1.
  45. Dass der BF am 22.01.2025 vom Bundesamt im Verfahren auf Grund des Asylantrages vom 14.01.2025 einvernommen und der faktische Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid aberkannt wurde, ergibt sich aus der diesbezüglich vom Bundesamt vorgelegten Niederschrift. 2.
  46. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.2.
  47. Die Feststellungen zum Verfahren auf Grund des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 27.09.2015 beruhen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes diesen Antrag betreffend. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2023 in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend. 2.2.
  48. Dass der BF am 19.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland stellte steht auf Grund der Eintragungen der Eurodac-Treffer im Zentralen Fremdenregister fest und wurde vom BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.01.2025 auch nicht bestritten. Dass der BF nach seiner Überstellung aus Deutschland am 17.06.2024 in Österreich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie die Feststellung, dass dieser Antrag mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.07.2024 vollinhaltlich zurückgewiesen wurde. 2.2.
  49. Die Feststellung, wonach der BF am 25.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Schweden stellte ergibt sich aus den Eintragungen der Eurodac-Treffer im Zentralen Fremdenregister. Die Antragstellung in Schweden wurde vom BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.01.2025 nicht bestritten. Dass der BF am 15.01.2025 nach seiner Überstellung aus Schweden in Österreich einen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  50. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich, seiner mangelnden beruflichen Tätigkeit, seinen Vermögensverhältnissen, dem mangelnden eigenen gesicherten Wohnsitz und der Möglichkeit der Unterkunftnahme ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.01.
  51. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  52. Rechtliche Beurteilung: 3.
  53. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Abweisung der Beschwerde3.
  54. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Abweisung der Beschwerde 3.1.
  55. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Der BF wird

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft angehalten. Diesfalls darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit

§ 67

FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Der BF wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft angehalten. Diesfalls darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit

Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. 3.1.3.

§ 67

FPG liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2023 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2024 abgewiesen. Der Erlassung dieses Einreiseverbotes lagen die oben unter Punkt II.1.1.4. festgestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zu Grunde. 3.1.3.

Paragraph 67, FPG liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2023 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2024 abgewiesen. Der Erlassung dieses Einreiseverbotes lagen die oben unter Punkt römisch zwei.1.1.

  1. festgestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zu Grunde. Der BF wurde mittlerweile sieben Mal rechtskräftig zu Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 36 Monaten verurteilt. Die Bandbreite der von ihm begangenen Delikte reicht von unbefugtem Umgang mit Suchtgiften über gefährliche Drohung, Körperverletzung, Diebstahl, Raub und Widerstand gegen die Staatsgewalt. Der BF konnte weder durch strafgerichtliche Verurteilungen noch durch die Anhaltung in Strafhaft von der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der BF auch während seiner Anhaltung in Strafhaft neuerlich straffällig wurde. Besonders zu betonen ist auch der Umstand, dass der BF am 19.10.2021 zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Am selben Tag wurde er neuerlich straffällig, was zu seiner neuerlichen Verurteilung wegen Ladendiebstahls führte. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergibt sich daher, dass er auf Grund der Gefährdung der öffentlichen Interessen am Schutz der körperlichen Sicherheit und am Schutz des Eigentums eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies führte bereits dazu, dass über den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot angeordnet wurde. Auch von Wohlverhalten über einen längeren Zeitraum kann beim BF keine Rede sein, da er am 05.09.2023 aus der Strafhaft entlassen wurde, sich danach jedoch über einen Zeitraum von ca. 10 Monaten nicht in Österreich, sondern unrechtmäßig in Deutschland bzw. Schweden aufgehalten hat. Die Einschätzung der Gefährdung des BF wird auch durch die bereits wenige Tage nach Anordnung der Schubhaft erfolgten Anzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung untermauert. In der mündlichen Verhandlung auf seine Straftaten angesprochen gab der BF lediglich an, dass er sich für seine Straftaten entschuldige. Konkret zu dem am 19.10.2021 am Tag seiner neuerlichen Verurteilung begangenen Ladendiebstahl angesprochen gab der BF an, dass er nicht wisse, was er getan habe, da er das in einem unbewussten Zustand gemacht habe. Auch zu der Anzeige die körperliche Auseinandersetzung während seiner Anhaltung in Schubhaft am 18.01.2025 befragt gab der BF an, dass er sich nicht daran erinnern könne. Es konnte daher in der mündlichen Beschwerdeverhandlung der Eindruck gewonnen werden, dass sich der BF mit dem Unrecht seiner Taten tatsächlich nicht auseinandergesetzt hat, sodass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nicht neuerlich rückfällig wird. Dem Vorbringen des BF, es gehe von ihm keiner Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, war daher nicht zu folgen. Das Bundesamt hat diesbezüglich im angefochtenen Bescheid nicht nur die strafbaren Handlungen zur Beurteilung der vom BF ausgehenden Gefährdung herangezogen, sondern diese mit seinem gesamten Verhalten, zu dem umfangreiche Feststellungen getroffen wurden, begründet. Der in der Beschwerde geltend gemachte wesentliche Begründungsmangel liegt daher nicht vor. 3.1.
  2. Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus.3.1.
  3. Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus.

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verließ bereits zwei Mal Österreich und stellte in Deutschland und Schweden Anträge auf internationalen Schutz. Beide Male gab er dem Bundesamt nicht bekannt, dass er Österreich verlassen will. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung nach den Gründen für die Antragstellung in Deutschland befragt, gab der BF an, dass er bei seinem Onkel in Deutschland gewesen sei. Nach den Gründen für seine Antragstellung in Schweden befragt gab der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er diesen Antrag gestellt habe, um bei seiner Mutter in Schweden leben zu können. Der BF entzog sich sowohl durch die Ausreise nach Deutschland als auch durch die Ausreise nach Schweden dem Zugriff des Bundesamtes und erschwerte dadurch seine Abschiebung, sodass der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verließ bereits zwei Mal Österreich und stellte in Deutschland und Schweden Anträge auf internationalen Schutz. Beide Male gab er dem Bundesamt nicht bekannt, dass er Österreich verlassen will. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung nach den Gründen für die Antragstellung in Deutschland befragt, gab der BF an, dass er bei seinem Onkel in Deutschland gewesen sei. Nach den Gründen für seine Antragstellung in Schweden befragt gab der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er diesen Antrag gestellt habe, um bei seiner Mutter in Schweden leben zu können. Der BF entzog sich sowohl durch die Ausreise nach Deutschland als auch durch die Ausreise nach Schweden dem Zugriff des Bundesamtes und erschwerte dadurch seine Abschiebung, sodass der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich lebt zwar der Vater des BF, doch hat er zu diesem keinen Kontakt. In Österreich lebt auch ein Freund des BF, bei dem er Unterkunft nehmen könnte. Eine Kontaktaufnahme zu diesem Freund ist dem BF entsprechend seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nur im Wege seiner in Schweden lebenden Mutter möglich, sodass auch diesbezüglich von keiner engen freundschaftlichen Beziehung ausgegangen werden kann. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich danach befragt wurde, ob er Freunde in Österreich habe. Diese Frage verneinte der BF zunächst und gab erst im weiteren Verlauf der Verhandlung die Wohnmöglichkeit bei dem nunmehr genannten Freund bekannt. Der BF ging in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Es liegen daher keinerlei Umstände im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG vor, die die Fluchtgefahr – vor allem auch unter Berücksichtigung der zweimaligen Ausreise in unterschiedliche Mitgliedstaaten – auch nur geringfügig vermindert erscheinen lassen.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich lebt zwar der Vater des BF, doch hat er zu diesem keinen Kontakt. In Österreich lebt auch ein Freund des BF, bei dem er Unterkunft nehmen könnte. Eine Kontaktaufnahme zu diesem Freund ist dem BF entsprechend seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nur im Wege seiner in Schweden lebenden Mutter möglich, sodass auch diesbezüglich von keiner engen freundschaftlichen Beziehung ausgegangen werden kann. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich danach befragt wurde, ob er Freunde in Österreich habe. Diese Frage verneinte der BF zunächst und gab erst im weiteren Verlauf der Verhandlung die Wohnmöglichkeit bei dem nunmehr genannten Freund bekannt. Der BF ging in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Es liegen daher keinerlei Umstände im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, die die Fluchtgefahr – vor allem auch unter Berücksichtigung der zweimaligen Ausreise in unterschiedliche Mitgliedstaaten – auch nur geringfügig vermindert erscheinen lassen. Das Bundesamt ging im angefochtenen Bescheid auch auf Grund des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG von Fluchtgefahr aus, doch war dieser Tatbestand im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nicht erfüllt, da die rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung auf Grund des dem BF zukommenden faktischen Abschiebeschutzes ihre Durchsetzbarkeit verloren hatte. Unabhängig von diesem Umstand ist das Bundesamt jedoch zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch ausreichend begründet.Das Bundesamt ging im angefochtenen Bescheid auch auf Grund des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG von Fluchtgefahr aus, doch war dieser Tatbestand im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nicht erfüllt, da die rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung auf Grund des dem BF zukommenden faktischen Abschiebeschutzes ihre Durchsetzbarkeit verloren hatte. Unabhängig von diesem Umstand ist das Bundesamt jedoch zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch ausreichend begründet. Dem Vorbringen des BF in der Beschwerde, dass es dem Bundesamt nicht gelungen sei das Vorliegen von Fluchtgefahr nachvollziehbar zu begründen, war daher nicht zu folgen. 3.1.5. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF stellte am 19.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland, nachdem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2024 die Beschwerde gegen jenen Bescheid des Bundesamtes, mit dem eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den BF erlassen worden war, abgewiesen wurde. Am 25.07.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Schweden, nachdem mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.07.2024 der erste Asylfolgeantrag des BF zurückgewiesen worden war. Durch dieses Verhalten entzog sich der BF dem Zugriff des Bundesamtes um seine Abschiebung zu behindern, da er insbesondere bei seiner Mutter in Schweden bleiben wollte. In Österreich lebt zwar der Vater des BF, jedoch hat er zu diesem keinen Kontakt. Auch über substanzielle soziale Kontakte verfügt der BF in Österreich nicht. Unter Berücksichtigung des vom BF in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens ist daher auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. 3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Wie oben zu Punkt II.3.1.

  1. ausgeführt, wurde der BF bereits sieben Mal strafgerichtlich verurteilt und konnte weder durch rechtskräftige Bestrafungen noch durch den Vollzug von Freiheitsstrafen zu rechtskonformem Verhalten bewegt werden. Sogar während seiner Anhaltung in Strafhaft wurde er mehrfach neuerlich straffällig. Da der BF wiederholt wegen Vermögensdelikten rechtskräftig verurteilt wurde besteht auf Grund seiner Mittellosigkeit eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er neuerlich straffällig wird. Dies umso mehr, als er sogar einen Diebstahl an jenem Tag begangen hat, an dem er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist Das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung der Abschiebung überwiegt daher den Schutz der persönlichen Freiheit des BF bei weitem.Wie oben zu Punkt römisch zwei.3.1.
  2. ausgeführt, wurde der BF bereits sieben Mal strafgerichtlich verurteilt und konnte weder durch rechtskräftige Bestrafungen noch durch den Vollzug von Freiheitsstrafen zu rechtskonformem Verhalten bewegt werden. Sogar während seiner Anhaltung in Strafhaft wurde er mehrfach neuerlich straffällig. Da der BF wiederholt wegen Vermögensdelikten rechtskräftig verurteilt wurde besteht auf Grund seiner Mittellosigkeit eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er neuerlich straffällig wird. Dies umso mehr, als er sogar einen Diebstahl an jenem Tag begangen hat, an dem er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist Das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung der Abschiebung überwiegt daher den Schutz der persönlichen Freiheit des BF bei weitem. In Österreich lebt zwar der Vater des BF, zu dem er jedoch keinen Kontakt hat, über substanzielle Kontakte verfügt der BF in Österreich nicht. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 23.01.2025 ergibt sich, dass sich der BF in einem psychisch stabilen Zustand befindet. Es liegt daher entgegen dem Vorbringen des BF keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die die angeordnete Schubhaft unverhältnismäßig erscheinen lässt.

§ 80Abs.

5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Das Bundesamt hat den BF am 22.01.2025 in seinem Asylverfahren einvernommen und mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag den faktischen Abschiebeschutz aufgehoben. Es ist daher auch im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens von Verhältnismäßigkeit auszugehen.

Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Das Bundesamt hat den BF am 22.01.2025 in seinem Asylverfahren einvernommen und mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag den faktischen Abschiebeschutz aufgehoben. Es ist daher auch im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens von Verhältnismäßigkeit auszugehen. Entgegen dem Vorbringen des BF ist auch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF durch die irakische Vertretungsbehörde maßgeblich wahrscheinlich, sodass auch die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat möglich ist. Die hier zu überprüfende Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.

  1. Ein gelinderes Mittel kann den Sicherungszweck – die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. in weiterer Folge die Sicherung der Abschiebung – nicht erfüllen, da nicht davon auszugehen ist, dass der BF einem gelinderen Mittel nachkommen werde. Der BF hat bereits zwei Mal Österreich verlassen um in Deutschland bzw. in Schweden Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.01.2025 wiederholte er seine Absicht, bei seiner Mutter in Schweden bleiben zu wollen. Dass er nicht bereit ist, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, zeigen insbesondere seinen mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen. Auch aus dem vom BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck kann nicht geschlossen werden, dass er bei seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich einem gelinderen Mittel Folge leisten würde. Insbesondere konnte er in der mündlichen Verhandlung keine Gründe nennen, weshalb er trotz seiner Asylantragstellung in Deutschland und Schweden nunmehr einem gelinderen Mittel nachkommen würde. Er würde bei seiner Entlassung aus der Schubhaft vielmehr versuchen, Österreich neuerlich zu verlassen, um zu seiner Mutter nach Schweden zu gelangen. Es liegt daher beim BF insgesamt keine Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. 3.1.
  2. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat das Bundesamt die Voraussetzungen der Anordnung der Schubhaft im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar geprüft, das bisherige Verhalten des BF festgestellt und daraus insbesondere abgeleitet, dass Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen und die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht vorliegen. Es liegt daher im angefochtenen Bescheid kein wesentlicher Begründungsmangel vor. 3.1.
  3. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 15.01.2025 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war

§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.3.1.9. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 15.01.2025 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.

  1. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt und auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen ist. 3.2.
  2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt und auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen ist. Insbesondere hat der BF durch sein Verhalten auch den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG erfüllt, da sowohl im Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylfolgeantrages vom 17.06.2024 als auch im Zeitpunkt der Stellung des zweiten Asylfolgeantrages vom 14.01.2025 jeweils eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag.Insbesondere hat der BF durch sein Verhalten auch den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt, da sowohl im Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylfolgeantrages vom 17.06.2024 als auch im Zeitpunkt der Stellung des zweiten Asylfolgeantrages vom 14.01.2025 jeweils eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. 3.2.
  3. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. 3.2.
  4. Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. 3.2.
  5. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal das Bundesamt mit Bescheid vom 22.01.2025 den faktischen Abschiebeschutz aufgehoben hat. Im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses am 24.01.2025 waren die Verwaltungsakten die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend noch nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2025 wurde nunmehr festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war. 3.2.
  6. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.5. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.3.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anordnung sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auch auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anordnung sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auch auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. 3.3.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb ihr Kostenersatz im beantragten Umfang zuzusprechen war. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.4. Zu Spruchteil B) – Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W250.2306197.1.00

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