RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlW257 2298875-1 Spruch, W257 2298875-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien auch Belgien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt I., vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.01.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien auch Belgien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt römisch eins., vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.01.2025, zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 08.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Seine Muttersprache sei Arabisch, wobei er auch fließend Türkisch spreche, und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er stamme aus XXXX , in XXXX , wo er in die Grundschule gegangen sei. Zuletzt habe er in einer Wäscherei gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder würden in Syrien leben. In Europa lebe eine Tante in Deutschland. Syrien habe er im Jahr 2015 von seinem Wohnort aus in die Türkei verlassen. Dort habe er sich bis August 2023 aufgehalten. Vor seiner Asylantragstellung in Österreich habe er Griechenland, Italien und Deutschland durchquert. In der Türkei habe er eine Aufenthaltsberechtigung gehabt, jedoch sei es dort unsicher, weil es Rassismus gebe.
- Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 08.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Seine Muttersprache sei Arabisch, wobei er auch fließend Türkisch spreche, und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er stamme aus römisch 40 , in römisch 40 , wo er in die Grundschule gegangen sei. Zuletzt habe er in einer Wäscherei gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder würden in Syrien leben. In Europa lebe eine Tante in Deutschland. Syrien habe er im Jahr 2015 von seinem Wohnort aus in die Türkei verlassen. Dort habe er sich bis August 2023 aufgehalten. Vor seiner Asylantragstellung in Österreich habe er Griechenland, Italien und Deutschland durchquert. In der Türkei habe er eine Aufenthaltsberechtigung gehabt, jedoch sei es dort unsicher, weil es Rassismus gebe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er den Militärdienst leisten müsse und er wolle weder für die Regierung noch den IS kämpfen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er den Krieg und habe Angst vor dem Militärdienst. Er fürchte unmenschliche Behandlung durch die Regierung oder die Miliz.
- Am 19.07.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender Belehrung, dass er den Dolmetscher gut verstehe und legte der BF einen türkischen Führerschein und einen Antrag auf eine ID-Card sowie einen Auszug aus dem Personenstandsregister und dem Familienregister vor, ebenso wie integrationsbegründende Dokumente. Die Dokumente aus Syrien habe ihm seine Mutter ohne Probleme besorgen können. Ebenso legte die ID-Card des Vaters in Kopie vor sowie ein Video des zerstörten Familienhauses. Er sei Syrer, Araber und sunnitischer Moslem. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er stamme aus XXXX . Er habe in Europa ein gefälschtes Dokument verwendet, weil ihm dies ein Schlepper besorgt hätte und er zu seiner Tante nach Deutschland habe reisen wollen. In Syrien sei bis zur zehnten Klasse in die Schule gegangen. In der Türkei habe er als Schneider gearbeitet. In Österreich lerne er Deutsch und setze erste Integrationsschritte, habe aber keine sonstigen Bindungen. Er lebe von der Grundversorgung.Er sei Syrer, Araber und sunnitischer Moslem. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er stamme aus römisch 40 . Er habe in Europa ein gefälschtes Dokument verwendet, weil ihm dies ein Schlepper besorgt hätte und er zu seiner Tante nach Deutschland habe reisen wollen. In Syrien sei bis zur zehnten Klasse in die Schule gegangen. In der Türkei habe er als Schneider gearbeitet. In Österreich lerne er Deutsch und setze erste Integrationsschritte, habe aber keine sonstigen Bindungen. Er lebe von der Grundversorgung. Syrien habe er im Jänner 2015 von seinem Aufenthaltsort XXXX verlassen. In Syrien würden noch seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder leben. In seiner Heimatregion hätten die Syrian Democratic Forces die Macht inne. Zum Ausreisezeitpunkt wäre der IS an der Macht gewesen. Seine Mutter habe eine Erbschaft gemacht und sich ein Haus in XXXX gekauft. Dieses wolle sie nun verkaufen und nach XXXX zurückkehren. Für die Schleppung nach Europa habe er € 8.000,- bezahlt. Das Geld habe er sich zur Arbeit in der Türkei angespart.Syrien habe er im Jänner 2015 von seinem Aufenthaltsort römisch 40 verlassen. In Syrien würden noch seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder leben. In seiner Heimatregion hätten die Syrian Democratic Forces die Macht inne. Zum Ausreisezeitpunkt wäre der IS an der Macht gewesen. Seine Mutter habe eine Erbschaft gemacht und sich ein Haus in römisch 40 gekauft. Dieses wolle sie nun verkaufen und nach römisch 40 zurückkehren. Für die Schleppung nach Europa habe er € 8.000,- bezahlt. Das Geld habe er sich zur Arbeit in der Türkei angespart. In seinem Heimatland habe er keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Er sei auch nicht festgenommen worden oder politisch aktiv gewesen. Er habe die Türkei nach acht Jahren verlassen, weil diese mit dem syrischen Regime zu kooperieren begonnen habe und Syrer daher wieder nach Syrien abgeschoben worden wären. Er sei in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass der IS im Jahr 2015 die Kontrolle über XXXX erlangt habe. Da er ein friedliebender Mensch sei, habe er nicht vom IS zwangsrekrutiert werden wollen und daher Syrien verlassen. Er sei weder bei der Stellung gewesen noch habe er den Militärdienst abgeleistet. Der IS habe aber gewollt, dass er mitmache. Er sei kurz vor seiner Ausreise in einem Restaurant dazu aufgefordert worden. Das sei Ende 2014 gewesen. Es wäre damals seitens des IS versucht worden, alle zu rekrutieren. Von der syrischen Armee sei er nicht zum Militärdienst aufgefordert worden. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor den jeweiligen Machthabern. Auf Vorhalt, dass weder der IS noch das Regime die Macht über seine Herkunftsregion habe, vermeinte der BF, dass sich die Sicherheitslage schnell ändern könne und dann auch die FSA zwangsrekrutieren würde.Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass der IS im Jahr 2015 die Kontrolle über römisch 40 erlangt habe. Da er ein friedliebender Mensch sei, habe er nicht vom IS zwangsrekrutiert werden wollen und daher Syrien verlassen. Er sei weder bei der Stellung gewesen noch habe er den Militärdienst abgeleistet. Der IS habe aber gewollt, dass er mitmache. Er sei kurz vor seiner Ausreise in einem Restaurant dazu aufgefordert worden. Das sei Ende 2014 gewesen. Es wäre damals seitens des IS versucht worden, alle zu rekrutieren. Von der syrischen Armee sei er nicht zum Militärdienst aufgefordert worden. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor den jeweiligen Machthabern. Auf Vorhalt, dass weder der IS noch das Regime die Macht über seine Herkunftsregion habe, vermeinte der BF, dass sich die Sicherheitslage schnell ändern könne und dann auch die FSA zwangsrekrutieren würde. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen vermeinte der BF, dass er auf sie verzichte, weil er die Lage kenne. Danach erfolgte die wortwörtliche Rückübersetzung und der BF bestätigte, dass alles richtig aufgenommen worden wäre. Er wurde auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Er habe nichts mehr hinzuzufügen und den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Danach bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zugestellt am 12.08.2024 durch eigenhändige Übernahme, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zugestellt am 12.08.2024 durch eigenhändige Übernahme, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und führte aus, dass der BF zwar glaubhafte Angaben zu seiner Person und zu seiner Herkunft habe machen, dessen Identität in Ermangelung eines unbedenklichen Dokumentes nicht festgestellt habe werden können. Im angefochtenen Bescheid begründete die belangte Behörde die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass er nicht glaubhaft machen habe können, dass er sein Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen verlassen habe. Der BF habe zwar immer darauf berufen, dass er Syrien aufgrund des Militärdienstes verlassen habe. Allerdings sei weder die Rekrutierung durch die syrische Armee noch durch den IS glaubhaft, weil weder die syrische Armee noch der IS die Herkunftsregion des BF aktuell kontrollieren würden. Der derzeitige Machthaber führe keine Zwangsrekrutierungen durch. Der Bruder des BF sei im wehrfähigen Alter und könne sich dort unbehelligt aufhalten. Auch stünde dem BF die Möglichkeit eines Freikaufs vom Militärdienst der syrischen Armee offen. In Anbetracht dessen, dass der BF keine verinnerlichte Überzeugung gegen die beiden Kriegsparteien habe und er keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt habe, sei es nicht glaubhaft, dass er in das Blickfeld dieser Parteien geraten sei. Ebenso wurde angeführt, dass es keine großflächigen militärischen Kampfhandlungen mehr gebe, sodass die Ableistung des Militärdiensts nicht mehr mit der Begehung von Menschenrechtsverletzungen einhergehe. Sonstige Fluchtgründe habe der BF nicht vorgebracht. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung habe der BF nicht glaubhaft darlegen können. Der BF habe Syrien aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Es sei jedoch nicht hervorgekommen, dass der BF einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der GFK ausgesetzt gewesen sei und eine solche auch zukünftig zu erwarten wäre. Der BF habe keine individuelle Verfolgungshandlung glaubhaft machen können. Aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat sei dem BF, unter der Berücksichtigung der EMRK, subsidiärer Schutz in Österreich und somit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von einem Jahr zu gewähren gewesen.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF am 08.08.2024 die BBU GmbH als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF am 08.08.2024 die BBU GmbH als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde, durch die nunmehrige Rechtsvertretung, die BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 29.08.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Als Beschwerdegründe wurden die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde, durch die nunmehrige Rechtsvertretung, die BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 29.08.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Als Beschwerdegründe wurden die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren getätigt, denn die Länderberichte zu Syrien würden eindeutig über ein erhöhtes Maß an Willkür in Zusammenhang mit dem Wehrdienst berichten. Eine Wehrdienstverweigerung führe bei der Wiedereinreise nach Syrien zur Ergreifung und zur sofortigen Zwangsrekrutierung des wehrpflichtigen BF, obgleich Folter und Tod ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könnten. Auch sei eine Wehrdienstverweigerung ein Ausdruck vom politischen Dissens und mangelnder Bereitschaft das Vaterland vor terroristischer Bedrohung zu schützen. Nach UNHCR-Erwägungen wären Wehrdienstverweigerer und oppositionell eingestellte Personen jedenfalls unter ein Risikoprofil zu stellen, das zur erhöhten Gefahr einer Verfolgung führe. Die Schwelle als oppositionell betrachtet zu werden sei gering und im Falle einer Verhaftung würden Folter und unmenschliche Verhaftung drohen. Die belangte Behörde habe verkannt, dass der BF sich glaubhaft und im gesamten Verfahren auf eine Einberufung zum Militärdienst berufen habe und sie es im konkreten Fall unterlassen habe, dieses Vorbringen anhand der Länderfeststellungen und der höchstgerichtlichen Judikatur zu würdigen. So sei in der Beweiswürdigung auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden, warum die Angaben des BF nicht glaubhaft gewesen wären, zumal diese mit den Länderberichten vereinbar gewesen wären und der BF auch einigen Risikogruppen nach UNHCR angehören würde. Auch würde ihm seine illegale Ausreise und die Asylantragstellung im Ausland im Falle einer Rückkehr nach Syrien negativ angerechnet werden, weil das Regime dies als Ausdruck der Regimefeindlichkeit angesehen werde und der BF als oppositionell betrachtet werden würde. Auch sei es zu beachten, dass der BF auch noch für die Kurden wehrpflichtig erachtet werden und er daher seitens der kurdischen Streitkräfte zwangsrekrutiert werden könne. Die Kurden würden eine Weigerung des Selbstverteidigungsrechts als kontrapolitischen Akt sehen und den Länderberichten könne nicht entnommen werden, dass eine Inhaftierung bei den Kurden zu keiner Menschenrechtsverletzung führe. Ein Freikauf vom Militärdienst sei faktisch nicht möglich bzw. nur sehr schwer zu erwirken. Abgesehen sei es dem BF nicht zumutbar, dass er mit dem Regime in irgendeiner Weise in Kontakt trete. Der BF habe sich nachvollziehbar darauf berufen habe, dass er aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung geflohen sei. Daher habe der BF im Wesentlichen gleichbleibend ausgeführt, dass er aus wohlbegründeter Furcht sein Heimatland verlassen habe. Dass der BF seinen Wehrdienst nicht angetreten habe wollen, würde bei seiner Einreise festgestellt werden. Da er aus einer Region stamme, die zwar nicht von der syrischen Regierung kontrolliert werde, die aber nicht gefahrlos ohne Durchquerung des Regimegebietes aus erreicht werden könnte, gebe es die Möglichkeit für die syrische Regierung, den BF an Grenzübergängen oder Checkpoints ausfindig zu machen und dem Militärdienst zuzuführen. Dem BF würde daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen, weshalb der angefochtene Bescheid mangelhaft sei. Ebenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.09.2024 vorgelegt und sind am 11.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
- Mit Schreiben vom 20.12.2024 wurde seitens des BVwG den Verfahrensparteien das UNHCR-Papier „Position on Returns to the Syrian Arab Republic“, die die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (
- aktualisierte Fassung aus März 2021) ersetzt, zur Kenntnis gebracht. Aufgrund ihrer einschlägigen Fachexpertise wurde angenommen, dass die Verfahrenspartien Zugang zu dem Bericht – der dem ggstdl. Verfahren zugrunde gelegt werde – besitzen.
- Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 02.01.2025, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ebenso wie seine Rechtsvertretung, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 18.12.2024 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Nach eingehender Belehrung und Verzicht auf Verlesung des Aktes gab der BF an, dass gesund arbeitsfähig sei. Er wohne in Wien und gehe nicht arbeiten. Er besuche einen Deutschkurs, der drei Stunden täglich am Vormittag stattfinde. Seine bisherigen Aussagen wären richtig und vollständig protokolliert worden. Er habe bei der Einvernahme richtigstellen lassen, dass er nie bei einer Autowäsche gearbeitet habe. Er sei ledig, lebe in keiner Partnerschaft und habe keine Kinder. Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen. Er gehöre der Araber an und sei Sunnit. Seine Familie wohne in XXXX . Hierzu würden seine Eltern, seine kleine Schwester und sein Großvater zählen. Sein Vater arbeite als Buchhalter. Seine Eltern wären pensionierte Schullehrer. Seine Schwester sei zehn Jahre alt. Seiner Familie gehe es einigermaßen gut, finanzielle allerdings nicht.Er sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Er gehöre der Araber an und sei Sunnit. Seine Familie wohne in römisch 40 . Hierzu würden seine Eltern, seine kleine Schwester und sein Großvater zählen. Sein Vater arbeite als Buchhalter. Seine Eltern wären pensionierte Schullehrer. Seine Schwester sei zehn Jahre alt. Seiner Familie gehe es einigermaßen gut, finanzielle allerdings nicht. Sein letzter Wohnort in Syrien wäre XXXX gewesen. Als der BF XXXX verließ, habe der IS die Stadt kontrolliert. Nach Einsicht in https://syria.liveuamap.com/ wurde festgehalten, dass die Kurden derzeit die Macht in der Stadt inne hätten.Sein letzter Wohnort in Syrien wäre römisch 40 gewesen. Als der BF römisch 40 verließ, habe der IS die Stadt kontrolliert. Nach Einsicht in https://syria.liveuamap.com/ wurde festgehalten, dass die Kurden derzeit die Macht in der Stadt inne hätten. Zum Fluchtgrund gefragt, führte des BF in freier Erzählung aus, dass er in einem Restaurant von einem IS Kämpfer angesprochen worden sei bin. Dieser habe wollen, dass er sich am Kampf beteilige und er im Namen des Islams in den Krieg gegen die kurdischen und syrischen Streitkräfte ziehen müsse. Nachdem der BF dies verneinte, sei er in einem aggressiven Ton angesprochen worden, dass er in den Krieg ziehen solle und bei einer Weigerung zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Er habe dann von ihm Abstand gehalten und auch jede Eskalation vermeiden können. Es sei ihm auch nichts passiert und er sei zum damaligen Zeitpunkt noch zu klein für den Waffendienst gewesen. Es habe einen anderen Vorfall gegeben, als er mit Freunden in einem Kaffeehaus gesessen sei. Ein islamistischer Missionar sei gekommen und habe die Gruppe zum heiligen Kampf im Namen Gottes aufgerufen. Dies habe alle verunsichert und Angst bereitet. Auch damals sei er noch zu klein für den Krieg und für den Waffendienst im Allgemeinen gewesen. Diese Vorfälle hätten sich gegen Ende 2014 bzw. Anfang 2015 zugetragen. Syrien habe er am 18.01.2015 Verlassen. Zum damaligen Zeitpunkt habe die syrische Regierung keine Kontrolle über XXXX gehabt, weshalb er nicht vom syrischen Regime zum Militärdienst aufgefordert worden sei. Er sei auch von den Kurden nicht aufgefordert worden, mitzukämpfen. Als er Syrien verlassen habe, habe es die kurdischen Streitkräfte noch nicht gegeben.Diese Vorfälle hätten sich gegen Ende 2014 bzw. Anfang 2015 zugetragen. Syrien habe er am 18.01.2015 Verlassen. Zum damaligen Zeitpunkt habe die syrische Regierung keine Kontrolle über römisch 40 gehabt, weshalb er nicht vom syrischen Regime zum Militärdienst aufgefordert worden sei. Er sei auch von den Kurden nicht aufgefordert worden, mitzukämpfen. Als er Syrien verlassen habe, habe es die kurdischen Streitkräfte noch nicht gegeben. Falls er damals den IS Kämpfer im Restaurant nicht beruhigt hätte, hätte dieser dann unmittelbar den sogenannten Husba Apparat, das sei die IS Polizei, die für die Vergeltung in derartigen Fällen zuständig sei, verständigt. Die Polizei hätte ihn dann auch in einen jihadistischen Kurs gebracht und der BF wäre zu einem Jihadisten ausgebildet worden. Neben der 10-jährigen Schwester, habe er noch eine Schwester, die verheiratet sei und in XXXX lebe. Ein 19-jähriger Bruder sei momentan in XXXX in einem Studentenwohnheim aufhältig ist.Neben der 10-jährigen Schwester, habe er noch eine Schwester, die verheiratet sei und in römisch 40 lebe. Ein 19-jähriger Bruder sei momentan in römisch 40 in einem Studentenwohnheim aufhältig ist. Wenn er ins Kurdengebiet zurückkehren würde, drohe ihm die Rekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte. Da er Araber sei, werde er an die Front versetzt und müsse sich dann an Kampfhandlungen gegen, von der Türkei unterstützenden, oppositionellen Gruppierungen, aber auch gegen die HTS beteiligen. Egal welche Konfliktpartei XXXX angreife, müsse er zusammen mit den anderen Soldaten die Stadt verteidigen bzw. gegen diese Gruppierungen kämpfen. Außerdem habe er in XXXX keine Lebensperspektiven bzw. Zukunftsperspektiven mehr. Falls er sich weigere den Militärdienst abzuleisten, dann drohe ihm die Folterstrafe und er werde unter massivem psychischen Druck gesetzt. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass er sterbe.Wenn er ins Kurdengebiet zurückkehren würde, drohe ihm die Rekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte. Da er Araber sei, werde er an die Front versetzt und müsse sich dann an Kampfhandlungen gegen, von der Türkei unterstützenden, oppositionellen Gruppierungen, aber auch gegen die HTS beteiligen. Egal welche Konfliktpartei römisch 40 angreife, müsse er zusammen mit den anderen Soldaten die Stadt verteidigen bzw. gegen diese Gruppierungen kämpfen. Außerdem habe er in römisch 40 keine Lebensperspektiven bzw. Zukunftsperspektiven mehr. Falls er sich weigere den Militärdienst abzuleisten, dann drohe ihm die Folterstrafe und er werde unter massivem psychischen Druck gesetzt. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass er sterbe. Er habe in XXXX keine Perspektive mehr, weil er Angst vor einer Rekrutierung, Angst vor einem möglichen Angriff seitens der HTS bzw. der, von der Türkei unterstützten, Milizen, habe. Außerdem habe er dort auch keine Existenzmittel. Seine Verdienste in der Türkei habe er für die Schleppungskosten aufgewandt. Daher könne er bei einer Rückkehr dort nicht mehr leben. Außerdem habe er keine Berufsausbildung. In der Türkei habe er acht Jahre lang gelebt und in einer Schneiderei gearbeitet.Er habe in römisch 40 keine Perspektive mehr, weil er Angst vor einer Rekrutierung, Angst vor einem möglichen Angriff seitens der HTS bzw. der, von der Türkei unterstützten, Milizen, habe. Außerdem habe er dort auch keine Existenzmittel. Seine Verdienste in der Türkei habe er für die Schleppungskosten aufgewandt. Daher könne er bei einer Rückkehr dort nicht mehr leben. Außerdem habe er keine Berufsausbildung. In der Türkei habe er acht Jahre lang gelebt und in einer Schneiderei gearbeitet. Er sei von Griechenland nach Italien geflogen und dann nach Deutschland gebracht worden. Von den deutschen Behörden sei er anschließend nach Österreich überstellt worden. Österreich sei sein Zielland gewesen und dieses sei sicherer per Flug als auf dem Landweg im Winter zu erreichen gewesen. In Griechenland sei er gezwungen worden, um Asyl anzusuchen. Er habe nicht gewusst, dass es illegal gewesen wäre, mit dem Flugzeug zu reisen. Hätte er das gewusst, hätte er sich für Landweg entschieden. Er habe zum Zwecke des Fluges einen anderen Namen benutzt. Es sei ein echtes Identitätsdokument gewesen, welches einem anderen, mir ähnlich aussehenden Mann, gehört habe. Er habe diesen in Athen über einen Schlepper erhalten. Wenn er gewusst hätte, dass dies illegal wäre, hätte er das nicht gemacht. Er sei wegen des Gebrauchs eines fremden Ausweises in Deutschland bestraft worden. In Deutschland sei der BF jedoch nur sechs Stunden aufhältig gewesen. Er würde den Militärdienst sowohl bei den Kurden als auch bei der HTS verweigern, weil er gegen das Tragen von Waffen sei. Ebenfalls sei er gegen die Politik von den kurdischen Streitkräften und gegen die Politik der HTS, die der Al-Kaida entstamme. Die kurdischen Streitkräfte würden jetzt ein föderales System für die Provinzen Raqqa, Deir Ez-Zor und Hasaka einführen wollen. Außerdem bestehe die Möglichkeit, dass zu einem Rückzug der kurdischen Truppen aus XXXX komme, genau wie es bereits in XXXX geschehen sei. Aus XXXX wären die kurdischen Streitkräfte abgezogen. In XXXX gebe es derzeit viele Sicherheitsvorfälle, Autobomben und Ähnliches.Er würde den Militärdienst sowohl bei den Kurden als auch bei der HTS verweigern, weil er gegen das Tragen von Waffen sei. Ebenfalls sei er gegen die Politik von den kurdischen Streitkräften und gegen die Politik der HTS, die der Al-Kaida entstamme. Die kurdischen Streitkräfte würden jetzt ein föderales System für die Provinzen Raqqa, Deir Ez-Zor und Hasaka einführen wollen. Außerdem bestehe die Möglichkeit, dass zu einem Rückzug der kurdischen Truppen aus römisch 40 komme, genau wie es bereits in römisch 40 geschehen sei. Aus römisch 40 wären die kurdischen Streitkräfte abgezogen. In römisch 40 gebe es derzeit viele Sicherheitsvorfälle, Autobomben und Ähnliches. Zu den übersandten Länderberichten gab die Rechtsvertretung des BF eine per Mail gesandte Stellungnahme zu Protokoll. In dieser wurde ausgeführt, dass der BF jeglichen Militärdienst, idS insb den Selbstverteidigungsdienst der AANES als auch jeden Wehrdienst des syrischen Staates, aus Gewissensgründen ablehne. Aufgrund der notorischen Entwicklungen der letzten Wochen, die zum Sturz des Assad-Regimes geführt hätten, sei die Situation in Syrien zudem völlig neu zu betrachten. Darüber hinaus verdeutliche die Einstufung von Hayat Tahrir al-Sham als terroristische Organisation auf den US-amerikanischen und europäischen Terrorlisten nicht nur die erhebliche Gefährdung der individuellen Rechte und des persönlichen Lebens des BF, sondern auch, dass Syrien weiterhin in einer instabilen Lage verbleiben werde. Es fehle den Länderberichten, wonach die Frontlinien seit einigen Jahren im Wesentlichen statisch seien und es zu keinen größeren Kampfhandlungen mehr komme, nunmehr jegliche Grundlage. Im Rahmen einer realistischen Prognose müsse nunmehr von einem intensiven Wiederaufflammen des syrischen Bürgerkriegs mit der breiten Involvierung aller Bürgerkriegsparteien und der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgegangen werden. Weiters sei nunmehr von einer Instabilität hinsichtlich der örtlichen Kontrollverhältnisse auszugehen. Zur Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien vom 10.12.2024 wurde ausgeführt, dass die weitere Lageentwicklung zurzeit nach wie vor unklar sei. Die Beurteilung, ob einer Person Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren sei, verlange eine Prognosebeurteilung unter Einbeziehung der aktuellen Situation im Herkunftsstaat. Da zurzeit noch nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde, fehle es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung. In diesem Zusammenhang werde auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, etwa im Zusammenhang mit der Machtergreifung durch die Taliban in Afghanistan vor drei Jahren.1 In letzterer Entscheidung hielt der VfGH fest: „Auch auf Grund der breiten medialen Berichterstattung über die Entwicklungen in Afghanistan, die für das BVwG als notorisch gelten können, musste das BVwG davon ausgehen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan als extrem volatil einzustufen ist. Vor diesem Hintergrund war das BVwG verpflichtet, das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Art2 oder 3 EMRK bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer angesichts der sich nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen eingehend auch im Hinblick auf die laufende Entwicklung zu prüfen.“ Es werde darauf verwiesen, dass die Rebellion gegen das Assad-Regime von der als islamistisch Hayat Tahrir as-Sham (HTS) angeführt wurde, weshalb Vieles dafür sprechte, dass diese nicht nur die aktuelle Übergangsregierung, sondern auch die Politik danach wesentlich dominieren werde. Auch wenn sich die Führung der HTS aktuell medial gemäßigt darstelle, sei nicht absehbar, wie die von den Vereinten Nationen, den USA und der EU als Terrororganisation eingestufte HTS nun vorgehe und ob diese tatsächlich moderater geworden sei. Frühere Berichte würden darlegen, dass die HTS zumindest bisher teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei. HTS sei u.a. für Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen sowie Anwendung sexualisierter Gewalt verantwortlich gewesen (siehe u.a. die Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“ und „Allgemeine Menschenrechtslage“ im LIB, Version 11). Zudem sei es zu Einschränkungen der Rechte von Frauen gekommen (siehe insb. das Kapitel „Frauen“). Urteile von Schariagerichten hätten harte Strafen wegen (zugeschriebener) religiöser Verfehlungen verhängt (siehe das Kapitel „Rechtsschutz und Justizwesen“). Es bleibe abzuwarten, in welchem Ausmaß die HTS und eine neue Regierung weiterhin Menschenrechtsverletzungen verübe und ob es wirksamen Rechtsschutz gegen Übergriffe geben werde. Da die HTS nach wie vor als terroristische Organisation gelte, gebe es bis von Seiten der EU-Institutionen bis dato auch keine Kooperation mit der HTS, worauf Repräsentant*innen der EU aktuell verwiesen hätten. Noch nicht vorhersehbar sei auch, welche Teile des Sicherheitsapparates ausgetauscht werden würden bzw inwiefern Personen, die unter dem Assad-Regime im Sicherheitsapparat tätig gewesen wären, weiterhin in ihrer Position bleiben würden. Zudem gebe es weitere Unsicherheitsfaktoren. So habe der US-Außenminister vor einem Wiedererstarken des IS gewarnt. Die von der Türkei gestützten SNA-Milizen würden weiterhin gegen die kurdisch-dominierten SDF vorgehen und weiter in die Gebiete der DAANES vordringen. Die türkische Regierung habe angekündigt, weiterhin gegen die YPG bzw die SDF in Nordostsyrien vorzugehen. Von Seiten der SNA wären systematische Menschenrechtsverletzungen, insbesondere gegen Kurd*innen und mit den SDF in Verbindung gebrachten Personen, dokumentiert. Israel führe Dutzende Angriffe an verschiedenen Orten in Syrien durch. Nicht zuletzt sei die humanitäre Lage in Syrien katastrophal und hätte sich gerade in letzter Zeit nochmal dramatisch verschlechtert. UNOCHA sei davon ausgegangen, dass 2024 16,7 Mio. Personen (über 2/3 der Bevölkerung) auf humanitäre Hilfe angewiesen wären, die größte Zahl seit Beginn der Krise im Jahr
- Seit 2020 sei die Zahl der Personen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, kontinuierlich angestiegen. Ob und in welchem Zeitraum es zu einer Verbesserung der humanitären Situation kommen werde, sei zurzeit ebenfalls noch nicht abschätzbar. Nach allen maßgeblichen Länderberichten sind alle gesunden männlichen Bewohner der Gebiete unter Kontrolle der AANES (erst) ab einem Alter von 18 Jahren, die 1998 oder später geboren wurden, zum Selbstverteidigungsdienst verpflichtet und werden vor der einsetzenden Verpflichtung zur Ableistung des Selbstverteidigungsdienstes weder zu diesem aufgerufen noch rekrutiert oder ausgeforscht. Eine Verweigerung aus Gewissensgründen ist nicht möglich. (vgl LIB Syrien v11, Kapitel „Wehrpflichtgesetz der ‚Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien‘“).Zudem gebe es weitere Unsicherheitsfaktoren. So habe der US-Außenminister vor einem Wiedererstarken des IS gewarnt. Die von der Türkei gestützten SNA-Milizen würden weiterhin gegen die kurdisch-dominierten SDF vorgehen und weiter in die Gebiete der DAANES vordringen. Die türkische Regierung habe angekündigt, weiterhin gegen die YPG bzw die SDF in Nordostsyrien vorzugehen. Von Seiten der SNA wären systematische Menschenrechtsverletzungen, insbesondere gegen Kurd*innen und mit den SDF in Verbindung gebrachten Personen, dokumentiert. Israel führe Dutzende Angriffe an verschiedenen Orten in Syrien durch. Nicht zuletzt sei die humanitäre Lage in Syrien katastrophal und hätte sich gerade in letzter Zeit nochmal dramatisch verschlechtert. UNOCHA sei davon ausgegangen, dass 2024 16,7 Mio. Personen (über 2/3 der Bevölkerung) auf humanitäre Hilfe angewiesen wären, die größte Zahl seit Beginn der Krise im Jahr
- Seit 2020 sei die Zahl der Personen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, kontinuierlich angestiegen. Ob und in welchem Zeitraum es zu einer Verbesserung der humanitären Situation kommen werde, sei zurzeit ebenfalls noch nicht abschätzbar. Nach allen maßgeblichen Länderberichten sind alle gesunden männlichen Bewohner der Gebiete unter Kontrolle der AANES (erst) ab einem Alter von 18 Jahren, die 1998 oder später geboren wurden, zum Selbstverteidigungsdienst verpflichtet und werden vor der einsetzenden Verpflichtung zur Ableistung des Selbstverteidigungsdienstes weder zu diesem aufgerufen noch rekrutiert oder ausgeforscht. Eine Verweigerung aus Gewissensgründen ist nicht möglich. vergleiche LIB Syrien v11, Kapitel „Wehrpflichtgesetz der ‚Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien‘“). Die EUAA charakterisiere die Durchsetzung der Selbstverteidigungspflicht der AANES als „Zwangsrekrutierung“ durch einen nicht-staatlichen Akteur und damit schon per se als asylrelevante Verfolgungshandlung. In dem den Länderfeststellungen der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zitierten Anfragebeantwortung von ACCORD zu Konsequenzen bei Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes würden drei verschiedene Experten zitiert werden, die allesamt zum Schluss kommen würden, dass Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern, als Gegner wahrgenommen werden würden. Fabrice Balanche berichte, dass Kurden Arabern allgemein nicht vertrauen würden und annehmen, dass diese Gegner der AANES seien. Diese Meinung werde auch von einem weiteren von ACCORD kontaktierten, namentlich nicht genannten, Experten geteilt und auch der dritte Experte Al-Mustafa führe aus, dass arabische Wehrdienstverweigerer als Verräter der AANES angesehen werden könnten. Vorwürfe würden von der Unterstützung ausländischer Kräfte bis zur Mitgliedschaft beim IS reichen. (vgl ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2],
- September 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html)In dem den Länderfeststellungen der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zitierten Anfragebeantwortung von ACCORD zu Konsequenzen bei Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes würden drei verschiedene Experten zitiert werden, die allesamt zum Schluss kommen würden, dass Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern, als Gegner wahrgenommen werden würden. Fabrice Balanche berichte, dass Kurden Arabern allgemein nicht vertrauen würden und annehmen, dass diese Gegner der AANES seien. Diese Meinung werde auch von einem weiteren von ACCORD kontaktierten, namentlich nicht genannten, Experten geteilt und auch der dritte Experte Al-Mustafa führe aus, dass arabische Wehrdienstverweigerer als Verräter der AANES angesehen werden könnten. Vorwürfe würden von der Unterstützung ausländischer Kräfte bis zur Mitgliedschaft beim IS reichen. vergleiche ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2],
- September 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html) Zwar werde im aktuellen Länderinformationsblatt zu Syrien auch eine Quelle angeführt, nach welcher die Autonomiebehörden die Verweigerung des Wehrdienstes nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen dürften, in Hinblick auf die sonstigen, zum Großteil aktuelleren Länderinformationen stelle sich diese stark verallgemeinernde Aussage aber als falsch dar. Die Quelle dazu sei ein unveröffentlichter Bericht der ÖB Damaskus vom Dezember
- In diesem Bericht, der sich primär an das BFA, das BVwG und die österreichischen Höchstgerichte richte und der BBU zur internen Verwendung zur Verfügung gestellt worden sei, sei die Primärquelle nicht offengelegt und die Information somit nicht rückverfolgbar. Es sei weiters ersichtlich, dass dieser Satz bereits wortgleich im - öffentlich zugänglichen - Bericht der ÖB Damaskus aus 2020 enthalten sei. Zur Methodik (Auswahl der Quellen und Gewinnung der Informationen) würden beide Berichte keine Angabe enthalten. Als Primärquellen würden einzelne Berichte von insb Fact Finding Missions aus den Jahren 2018 bis 2019 genannt werden, die aber allesamt keine Feststellungen zu dieser Thematik enthalten würden. Die Information im LIB, dass die kurdischen Autonomiebehörden die Verweigerung des „Wehrdienstes“ nicht als Ausdruck einer abweichenden politischen Gesinnung sehen würden, basiere somit lediglich auf einer einzigen Quelle, die selbst wiederum nicht nachverfolgbar sei. Da die Information bereits im Bericht der ÖB aus 2020 enthalten sei, sei überdies die Aktualität der Information in Zweifel zu ziehen. Ebenso würden große Teile der arabischen Bewohner der AANES regelmäßig gegen die kurdischen Autoritäten und die Selbstverteidigungspflicht demonstrieren oder revoltieren und seien idZ Repressionsmaßnahmen von Seiten der AANES ausgesetzt (vgl LIB Syrien v11, Kapitel „Wehrpflichtgesetz der ‚Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien‘“).Ebenso würden große Teile der arabischen Bewohner der AANES regelmäßig gegen die kurdischen Autoritäten und die Selbstverteidigungspflicht demonstrieren oder revoltieren und seien idZ Repressionsmaßnahmen von Seiten der AANES ausgesetzt vergleiche LIB Syrien v11, Kapitel „Wehrpflichtgesetz der ‚Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien‘“). Aus aktuellen Länderberichten gehe somit klar hervor, dass dem BF als Araber iZm seiner Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes von den Organen der AANES eine oppositionelle politische Überzeugung unterstellt werde. Die Bestrafung wegen seiner Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes erfolgt somit neben seinen tatsächlichen Gewissensgründen auch aufgrund einer ihm unterstellten politischen Überzeugung iSd GFK. Der BF weise idZ darauf hin, dass die Verfolgungshandlungen nicht ausschließlich auf dem Konventionsgrund basieren müssten. Vielmehr sei es ausreichend, wenn der Konventionsgrund ein beitragender Faktor für das Risiko einer Verfolgung sei (vgl VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140).Aus aktuellen Länderberichten gehe somit klar hervor, dass dem BF als Araber iZm seiner Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes von den Organen der AANES eine oppositionelle politische Überzeugung unterstellt werde. Die Bestrafung wegen seiner Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes erfolgt somit neben seinen tatsächlichen Gewissensgründen auch aufgrund einer ihm unterstellten politischen Überzeugung iSd GFK. Der BF weise idZ darauf hin, dass die Verfolgungshandlungen nicht ausschließlich auf dem Konventionsgrund basieren müssten. Vielmehr sei es ausreichend, wenn der Konventionsgrund ein beitragender Faktor für das Risiko einer Verfolgung sei vergleiche VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140). Wie bereits angeführt und vom BF ausführlich in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sei, lehne er den Selbstverteidigungsdienst der AANES wie auch jeglichen Militärdienst und das Tragen von Waffen iA aus Gewissensgründen ab. Diese Verweigerungsgründe stelle nach aktueller Rsp der Höchstgerichte und des EuGH als Gewissengründe eine asylrelevante politische Überzeugung dar und bilden somit einen Nexus zur dem BF drohenden Verfolgung aufgrund seiner Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes. Danach folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Danach folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am XXXX in Syrien geboren worden, Arber und sunnitischer Moslem. Er befindet sich nicht in medizinischer Behandlung und ist gesund. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am römisch 40 in Syrien geboren worden, Arber und sunnitischer Moslem. Er befindet sich nicht in medizinischer Behandlung und ist gesund. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF stammt aus XXXX , wo er in die Grundschule gegangen ist. Er hat in der Türkei Berufserfahrung in einer Schneiderei gesammelt. Seine Eltern, seine beiden Schwestern, ein Bruder und ein Großvater leben in Syrien. Seine Eltern, eine Schwester und der Großvater leben an seinem Heimatort.Der BF stammt aus römisch 40 , wo er in die Grundschule gegangen ist. Er hat in der Türkei Berufserfahrung in einer Schneiderei gesammelt. Seine Eltern, seine beiden Schwestern, ein Bruder und ein Großvater leben in Syrien. Seine Eltern, eine Schwester und der Großvater leben an seinem Heimatort. Syrien hat der BF illegal von seinem damaligen Aufenthaltsort XXXX in die Türkei im Jänner 2015 verlassen. Vor seiner Asylantragstellung in Österreich, am 08.10.2023, hat er noch Griechenland, Italien und Deutschland per Flugzeug und mit einem gefälschten Ausweis durchquert. Er hat den Militärdienst bei der syrischen Armee nicht absolviert.Syrien hat der BF illegal von seinem damaligen Aufenthaltsort römisch 40 in die Türkei im Jänner 2015 verlassen. Vor seiner Asylantragstellung in Österreich, am 08.10.2023, hat er noch Griechenland, Italien und Deutschland per Flugzeug und mit einem gefälschten Ausweis durchquert. Er hat den Militärdienst bei der syrischen Armee nicht absolviert. Dem BF wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Dem BF wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Rückkehr in seiner Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die (Zwangs-)Rekrutierung durch die SDF oder ihre Teilorganisationen (insbesondere die YPG). Männer können in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien allerdings zum einjährigen Wehrdienst bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten (HXP) einberufen werden. Der Beschwerdeführer befindet sich im wehrpflichtigen Alter und ist im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion zur Ableistung des Wehrdienstes bei den Selbstverteidigungseinheiten verpflichtet. Er wird im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion den Wehrdienst bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten nicht aus Glaubens- oder Gewissensgründen oder aufgrund einer verinnerlichten politischen Gesinnung verweigern. Das Wehrpflichtgesetz der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien wird von den SDF durchgesetzt. Der Versuch, der Selbstverteidigungspflicht zu entgehen, wird mit einer Verlängerung der Selbstverteidigungspflicht um einen Monat sanktioniert, einigen Quellen zufolge auch in Verbindung mit einer Haftstrafe für einen kürzeren Zeitraum von ein bis zwei Wochen, während derer ein Einsatzort für die betroffene Person gesucht wird. Seitens der Behörden der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien wird die Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht nicht als Ausdruck einer oppositionellen politischen Gesinnung betrachtet. Sollte der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zum Wehrdienst bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten eingezogen werden, ist er im Falle der Weigerung, der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen, nicht der Gefahr ausgesetzt, von den kurdischen Autonomiebehörden als der Opposition zugehörig wahrgenommen zu werden. Bei den kurdischen Einheiten dienen Wehrpflichtige in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP), die von der YPG bzw. der YPJ zu unterscheiden sind. Die Selbstverteidigungseinheiten sind eine Hilfstruppe für die YPG. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Der Beschwerdeführer wird somit im Fall der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Fronteinsatz zu gewärtigen haben und auch nicht in Kriegsverbrechen bzw. völkerrechtswidrigen Militäraktionen verwickelt werden. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat ansonsten keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt: Namentlich war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.3.
- Bericht des ORF vom 08.12.2024: „Assad nach Moskau geflüchtet -Der entmachtete syrische Präsident Baschar al-Assad und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskaugeflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten.“ Kurzinformation der Staatendokumentation „SYRIEN - Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 UNHCR „Position on Returns to the Syrian Arab Republic“ (Stand: Dezember 2024) 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 27.03.2024 (Version 11): Politische Lage Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024). Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024). Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024). Syrische Arabische Republik Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024). Sicherheitslage Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). […] Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024). […] Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023). Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien Letzte Änderung 2024-03-08 19:46 Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Folgende Karte mit Stand 23.5.2023 veranschaulicht diese territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten.Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) Anmerkung, siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Folgende Karte mit Stand 23.5.2023 veranschaulicht diese territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten. Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Für alle Regionen Syriens gilt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete unterscheidet sich die Lage teilweise von Region zu Region und von Ort zu Ort (AA 2.2.2024). Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021). Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021). Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 2.2.2024). Damaskus, insbesondere im Zentrum sowie die Provinz Latakia gelten als Gebiete mit relativ stabiler Sicherheitslage (NMFA 8.2023). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023).Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vergleiche CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023). Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vgl. EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vgl. COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023).Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vergleiche COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023). In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020). Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anm.: Siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. DIS 5.2022).Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anmerkung, Siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vergleiche DIS 5.2022). Von Februar bis April versuchen verarmte Syrer durch die Trüffelsuche Geld zum Überleben zu verdienen - trotz Lebensgefahr (France 24 8.3.2023) aufgrund der Präsenz von IS-Kämpfern und zahlreichen Landminen in der Wüste Zentralsyriens (TAZ 24.3.2023). Im Frühjahr 2023 wurde der IS für zahlreiche Übergriffe auf Trüffelsammler in der Badia-Wüste im Nordosten verantwortlich gemacht (AA 2.2.2024). Verschiebungen bei der militärischen Präsenz von Russland und Iran Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. Berichten zufolge wurden diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen (CC 3.11.2022). Obwohl Russland gezwungen war, die militärische Präsenz in Syrien aufgrund des Ukraine-Krieges zu reduzieren und Teile der territorialen Kontrollen an iranische Milizen abzutreten, wird diese von Russland noch immer als wichtig angesehen (ISPI 11.9.2023). Seine Präsenz nützte Russland zuletzt, um die US-amerikanischen Truppen unter Druck zu setzen, indem beispielsweise US-amerikanische Drohnen beschädigt werden, mit dem Ziel die USA aus Syrien zu vertreiben (TWI 27.11.2023). Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vergleiche NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. Berichten zufolge wurden diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vergleiche NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen (CC 3.11.2022). Obwohl Russland gezwungen war, die militärische Präsenz in Syrien aufgrund des Ukraine-Krieges zu reduzieren und Teile der territorialen Kontrollen an iranische Milizen abzutreten, wird diese von Russland noch immer als wichtig angesehen (ISPI 11.9.2023). Seine Präsenz nützte Russland zuletzt, um die US-amerikanischen Truppen unter Druck zu setzen, indem beispielsweise US-amerikanische Drohnen beschädigt werden, mit dem Ziel die USA aus Syrien zu vertreiben (TWI 27.11.2023). Israelische Luftschläge Um die Präsenz Irans zu bekämpfen und die Weitergabe von Waffen an die Hizbollah zu verhindern, hat Israel häufig Luftangriffe gegen die syrische Regierung und die vom Iran unterstützten Milizen in ganz Syrien durchgeführt (CC 3.11.2022). Die israelischen Luftschläge gingen in den letzten Jahren in die Hunderte (Haaretz 18.2.2023). Im Jahr 2021 erhöhte sich bereits das Ausmaß der israelischen Luftangriffe mit mindestens 56 Konfliktvorfällen (CC 3.11.2022). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Am 28.12.2021 wurden Hafenanlagen in Latakia durch Luftschläge schwer beschädigt (AA 29.3.2023). Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal 2022 (CC 3.11.2022). Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u. a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022), bzw. der Flughafen vorübergehend gesperrt wurde (Ha'aretz 30.1.2023, vgl. AA 29.3.2023). Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartus einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (JP 5.7.2022).Im Jahr 2021 erhöhte sich bereits das Ausmaß der israelischen Luftangriffe mit mindestens 56 Konfliktvorfällen (CC 3.11.2022). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Am 28.12.2021 wurden Hafenanlagen in Latakia durch Luftschläge schwer beschädigt (AA 29.3.2023). Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal 2022 (CC 3.11.2022). Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u. a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022), bzw. der Flughafen vorübergehend gesperrt wurde (Ha'aretz 30.1.2023, vergleiche AA 29.3.2023). Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartus einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (JP 5.7.2022). Im Jahr 2023 erfolgten weitere Luftangriffe, darunter Angriffe auf den internationalen Flughafen Damaskus sowie auf den Flughafen Aleppos, bei denen Start- und Landebahnen beschädigt wurden, sodass der Flughafenbetrieb eingestellt werden musste (AA 2.2.2024). Seither gab es auch weitere Angriffsziele in Zusammenhang mit iranischen Milizen und der Hizbollah, darunter ein Ort im Stadtteil Kafr Sousa in Damaskus mit je nach Quelle divergierenden Zahlen zu den Todesopfern, welche von fünf bis 15 Personen reichten. Laut syrischer Version wurde in Kafr Sousa eine iranische Schule (Ha'aretz 18.2.2023) getroffen, während andere Quellen von einem militärischen Ziel ausgehen - hauptsächlich mit Iran-Konnex (Ha'aretz 22.2.2022). In der Region Aleppo sind pro-iranische Milizen besonders präsent (ORF 2.5.2023) (Anm.: Zu iranischen Waffenlieferungen über die Flughäfen Lattakia, Damaskus und Aleppo unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe nach den Erdbeben siehe Unterkapitel Gouvernment Lattakia). Mittlerweile soll die Beunruhigung der Bevölkerung wachsen, weil sie immer mehr bei diesen Angriffen in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Russland sollen zunehmend auch syrische Kräfte sich weigern, mit iranischen Verbänden gemeinsam zu patrouillieren (Zenith 24.2.2023).Im Jahr 2023 erfolgten weitere Luftangriffe, darunter Angriffe auf den internationalen Flughafen Damaskus sowie auf den Flughafen Aleppos, bei denen Start- und Landebahnen beschädigt wurden, sodass der Flughafenbetrieb eingestellt werden musste (AA 2.2.2024). Seither gab es auch weitere Angriffsziele in Zusammenhang mit iranischen Milizen und der Hizbollah, darunter ein Ort im Stadtteil Kafr Sousa in Damaskus mit je nach Quelle divergierenden Zahlen zu den Todesopfern, welche von fünf bis 15 Personen reichten. Laut syrischer Version wurde in Kafr Sousa eine iranische Schule (Ha'aretz 18.2.2023) getroffen, während andere Quellen von einem militärischen Ziel ausgehen - hauptsächlich mit Iran-Konnex (Ha'aretz 22.2.2022). In der Region Aleppo sind pro-iranische Milizen besonders präsent (ORF 2.5.2023) Anmerkung, Zu iranischen Waffenlieferungen über die Flughäfen Lattakia, Damaskus und Aleppo unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe nach den Erdbeben siehe Unterkapitel Gouvernment Lattakia). Mittlerweile soll die Beunruhigung der Bevölkerung wachsen, weil sie immer mehr bei diesen Angriffen in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Russland sollen zunehmend auch syrische Kräfte sich weigern, mit iranischen Verbänden gemeinsam zu patrouillieren (Zenith 24.2.2023). US-Luftschläge in Syrien Auch die USA gingen immer wieder gezielt mit Luftschlägen gegen Iran-nahe Akteure, aber auch ranghohe Kommandeure des sogenannten IS vor. Zugleich wurden US-Stützpunkte und von US-Kräften gesicherte Anlagen wiederholt Ziel von Drohnen- und Raketenangriffen, die nach Angaben der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte auf Iran-nahe Milizen zurückzuführen sind (AA 2.2.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, al-Bukamal sowie al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024). Dem deutschen Auswärtigen Amt zufolge kann daher in keinem Landesteil Syriens von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend (AA 2.2.2024). Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung (BS 23.2.2022). Die im August 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Commission of Inquiry, CoI) benennt in ihrem am 13.9.2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum Januar bis Juni 2023) zum wiederholten Male teils schwerste Menschenrechtsverletzungen, identifiziert Trends und belegt diese durch die Dokumentation von Einzelfällen. Nach Einschätzung der CoI dürfte es im Berichtszeitraum in Syrien weiterhin zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen sein. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten, dokumentiert. Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sieht, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert (AA 2.2.2024). Regierungsgebiete Die CoI geht davon, dass die syrische Regierung weiterhin Morde, Folter und Misshandlungen begeht, die sich gegen Personen in Haft richten, darunter auch Praktiken, welche zum Tod in der Haft führen. Hinzukommen willkürliche Haft und Verschwindenlassen. Die UN-Kommission sieht hierin ein Muster von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Berichtszeitraum wurden auch Fälle umfassender Verletzungen von Prozessrechten und des Rechts auf ein faires Verfahren im syrischen Justizstrafsystem dokumentiert (UNCOI 7.2.2023). Nach Einschätzung der UN-Kommission liegt die Verantwortung für die - in absoluten Zahlen betrachtet - große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften des syrischen Regimes und seinen Verbündeten. Darüber hinaus verweist die CoI auf massive Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, sowohl durch die Verweigerung des Zugangs nach Syrien als auch durch erhebliche Sicherheitsbedenken für die zu Befragenden. In ihrem Bericht von September 2022 vermerkte die CoI eine Verschärfung des staatlichen Vorgehens gegen die Zivilgesellschaft. Herauszuheben sind ein im April 2022 verabschiedetes Gesetz gegen Cyberkriminalität, welches für regierungs- und verfassungskritische Äußerungen im Internet Haftstrafen von sieben bis 15 Jahren vorsieht und welches laut dem jüngsten Bericht der CoI vom August 2023 weiter zur Anwendung kommt (AA 2.2.2024). Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führen etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche glaubwürdig in Gewaltverbrechen involviert sind, Organisationen innerhalb oder verbunden mit der syrischen Regierung sowie auch der sogenannte Islamische Staat unterliegen weiterhin Sanktionen durch die Vereinigten Staaten, die Europäische Union und Großbritannien (HRW 11.1.2024). Die syrische Regierung nutzt die Erdbebenkatastrophe unterdessen, um für ein Ende westlicher Sanktionen zu werben (BAMF 13.2.2023). Die umfassenden Sanktionen gegen Syriens Machthaber, Unternehmer und Institutionen haben bislang nicht dazu geführt, dass Verhaltensänderungen eingetreten, politische Zugeständnisse erfolgt oder Menschenrechtsverletzungen abgestellt worden wären (SWP 4.2020). Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden wie den Arbeiter- und Frauenorganisationen hat. Die Ba'ath-Partei und neun kleinere Parteien in ihrem Gefolge bilden die Koalition der Nationalprogressiven Front, welche den Volksrat (das Parlament) dominiert. Die Wahlen 2020 wurden international nicht anerkannt und inmitten einer repressiven Ausgangslage und von Anschuldigungen von Wahlbetrug weder als fair noch frei eingestuft. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien - auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der Nationalprogressiven Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Die Polizei verhaftete Mitglieder der verbotenen islamistischen Parteien einschließlich der Hizb ut-Tahrir und der syrischen Muslimbruderschaft (USDOS 20.3.2023). Die systematische Verfolgung von Oppositionsgruppen und anderen regimekritischen/-feindlichen Akteuren dauert unverändert an. Der Einsatz für eine Abschaffung des von Staatspräsident Assad geführten Baath-Regimes und die Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen und rechtsstaatlichen Prinzipien werden vom Regime regelmäßig als „terroristische Aktivitäten“, „Verschwörung gegen den Staat“, „Hochverrat“ oder ähnlich gravierende Verbrechen behandelt und entsprechend geahndet. In der Anwendungspraxis der regimekontrollierten syrischen Justiz reicht der Verdacht hierauf aus, um willkürlich vor Militärgerichtshöfen oder gesonderten Gerichtshöfen der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012 verfolgt zu werden, in denen im Grunde keinerlei Rahmenbedingungen eines fairen Rechtsverfahrens bestehen. Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu missbraucht, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Personen mit Verbindungen zu lokalen Menschenrechtsorganisationen, pro-demokratischen Studentenvereinigungen und anderer Organisationen zu verhaften, welche als Unterstützer der Opposition wahrgenommen werden - einschließlich humanitärer Organisationen (USDOS 20.3.2023). Gemäß dem Bericht der CoI von September 2022 sollen Mitarbeitende von zivilgesellschaftlichen Nichtregierungsorganisationen (NRO) verhaftet, die NROs selbst streng reguliert oder ohne ordentliches Verfahren aufgelöst und ihre Ressourcen eingefroren worden sein. Es bleibt dabei, dass sich die Risiken politischer Oppositionstätigkeit nicht auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung beschränken. Die seit Beginn des Konflikts dokumentierten zahllosen Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, sexualisierter Gewalt, Folter und Tötung im Gewahrsam der Sicherheitskräfte sowie Mordanschlägen, stehen immer wieder in offensichtlichen Zusammenhängen zu regimekritischen Tätigkeiten der Betroffenen. Gewaltsame Unterdrückung jeglichen Widerspruchs bleibt das Mittel der Wahl für den Machterhalt des Regimes (AA 2.2.2024). Weiterhin besteht laut deutschem Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert (AA 2.2.2024). Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (ÖB Damaskus 1.10.2021). Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 2.2.2024). Außerdem sind Fälle von verhafteten Personen wegen ihres Kontakts zu Verwandten oder Freunden in von der Opposition kontrollierten Gebieten bekannt, bzw. wegen des Reisens zwischen den Gebieten der Regierung und anderer Organisationen. Es gibt auch Beispiele für Verhaftungen zwecks Rekrutierung (SNHR 17.1.2023). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 1.2019). Ungeachtet des in der syrischen Verfassung verankerten Verbots von Folter wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und vor allem Sicherheits- und Geheimdienste systematisch Folterpraktiken an. Der bei Weitem größte Teil dokumentierter Anwendung von Folter wurde in Einrichtungen des Regimes begangen. Besonders hoch ist dabei die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung, inklusive sexualisierter Gewalt, in den Verhöreinrichtungen der Sicherheitsdienste. Die CoI und das SNHR dokumentierten indes Fälle von Folter für den gesamten Konfliktzeitraum einschließlich des Berichtszeitraums auch durch oppositionelle bewaffnete Gruppierungen und terroristische Organisationen. Laut dem jüngsten Bericht von SNHR zu Folter von Juni 2022 und daran anschließenden Erhebungen sind seit Beginn des Konflikts mindestens 15.301 Menschen unter Folter zu Tode gekommen (AA 2.2.2024). Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie (HRW 11.1.2024). Willkürliche Verhaftungen mit häufig daran anschließender Isolationshaft und sogenanntes „Verschwindenlassen“ von Personen bleiben im Syrienkonflikt ein allgegenwärtiges Phänomen. Ungefähr 87 Prozent dieser Fälle werden dem syrischen Regime zugeschrieben. Bei den Fällen von „Verschwindenlassen“, deren Zahl seit Beginn des Konflikts auf über 110.000 geschätzt wird, handelt es sich um Personen, deren Spuren sich bereits vor einer - nie erfolgten - offiziellen Bestätigung der Inhaftierung verliert. In aller Regel erhalten Angehörige jedoch nur in Ausnahmefällen Gewissheit, häufig erst nach Entlassung aus der Haft oder durch plötzlich erteilte Todesmeldungen, die jedoch nicht in jedem Fall belastbar sind. Wiederholt kam es nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen zu Fällen, in denen für tot erklärte Personen aus der Haft entlassen wurden (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Dieses macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) (AA 29.11.2021). Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu verwendet, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Auch die genannten Amnestiedekrete führten nicht zu einem Rückgang willkürlicher Verhaftungen. Für die erste Jahreshälfte 2023 dokumentierte das SNHR bereits 1.047 solche Fälle. Einige dieser Verhaftungen seien durch Regimekräfte an der syrisch-libanesischen Grenze erfolgt, nachdem die Betroffenen durch libanesische Sicherheitskräfte dorthin verbracht worden waren. Willkürliche Verhaftungen gehen dabei von einer Vielzahl von Akteuren aus, insbesondere der Polizei, einer Vielzahl von konkurrierenden Geheimdiensten sowie von staatlich organisierten Milizen. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt auch, dass es auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung zu Verhaftungen kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen auch nach Ablauf der verhängten Strafmaße verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Die VN und das Rote Kreuz haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen (AA 2.2.2024).Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie (HRW 11.1.2024). Willkürliche Verhaftungen mit häufig daran anschließender Isolationshaft und sogenanntes „Verschwindenlassen“ von Personen bleiben im Syrienkonflikt ein allgegenwärtiges Phänomen. Ungefähr 87 Prozent dieser Fälle werden dem syrischen Regime zugeschrieben. Bei den Fällen von „Verschwindenlassen“, deren Zahl seit Beginn des Konflikts auf über 110.000 geschätzt wird, handelt es sich um Personen, deren Spuren sich bereits vor einer - nie erfolgten - offiziellen Bestätigung der Inhaftierung verliert. In aller Regel erhalten Angehörige jedoch nur in Ausnahmefällen Gewissheit, häufig erst nach Entlassung aus der Haft oder durch plötzlich erteilte Todesmeldungen, die jedoch nicht in jedem Fall belastbar sind. Wiederholt kam es nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen zu Fällen, in denen für tot erklärte Personen aus der Haft entlassen wurden (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Dieses macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,) (AA 29.11.2021). Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu verwendet, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Auch die genannten Amnestiedekrete führten nicht zu einem Rückgang willkürlicher Verhaftungen. Für die erste Jahreshälfte 2023 dokumentierte das SNHR bereits 1.047 solche Fälle. Einige dieser Verhaftungen seien durch Regimekräfte an der syrisch-libanesischen Grenze erfolgt, nachdem die Betroffenen durch libanesische Sicherheitskräfte dorthin verbracht worden waren. Willkürliche Verhaftungen gehen dabei von einer Vielzahl von Akteuren aus, insbesondere der Polizei, einer Vielzahl von konkurrierenden Geheimdiensten sowie von staatlich organisierten Milizen. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt auch, dass es auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung zu Verhaftungen kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen auch nach Ablauf der verhängten Strafmaße verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Die VN und das Rote Kreuz haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen (AA 2.2.2024). Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur (USDOS 20.3.2023). Es kommt auch weiterhin zu Beschlagnahmungen von Eigentum und Einschränkungen des Zugangs für Rückkehrende in ihre Herkunftsgebiete (HRW 11.1.2024). Für das Jahr 2021 (USDOS 12.4.2022) und 2022 lagen keine bestätigten Berichte über den Einsatz von verbotenen Chemiewaffen vor, wobei Syrien weiterhin über reichlich Chemiewaffen sowie über das Knowhow zu deren Produktion und Einsatz verfügt (USDOS 20.3.2023). Die Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) kam zum Schluss, dass stichhaltige Gründe vorliegen, dass das Regime z. B. im Jahr 2018 in Saraqib einen Angriff mit chemischen Waffen durchführte und ebenso in drei Fällen in Ltamenah im Jahr 2017, kurz vor dem tödlicheren Einsatz von Sarin in Khan Shaykhun (USDOS 12.4.2022). Das Regime übt weiterhin strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus und der Cholera sowie über Menschenrechtsverletzungen seitens des Regimes aus. Es verbietet die Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Spannungen und Probleme, mit denen religiöse und ethnische Minderheiten konfrontiert sind. Kritik wird auch durch den breiten Einsatz von Gesetzen gegen Konfessionalismus erstickt (USDOS 20.3.2023). Im April 2022 aktualisierte das syrische Regime sein Cyberkriminalität-Gesetz, Gesetz Nr. 20
(2022), welches nun alle online getätigten Äußerungen unter schwere Strafen stellt, die verschiedene vage Strafbestände wie z. B. die Untergrabung 'des Ansehens des Staates' oder 'der nationalen Einheit' betreffen (FH 9.3.2023). Es bleibt zwar vage, welche Tatbestände genau unter das Gesetz fallen, doch die möglichen Strafen wurden drastisch erhöht: Nach Angaben der staatlich-syrischen Nachrichtenagentur Sana können Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen von bis zu 15 Millionen syrischen Pfund verhängt werden. Menschenrechtsgruppen vermuten, dass der einzige Zweck dieses Gesetzes darin besteht, abweichende Meinungen zu verbieten (Qantara 28.6.2022). Die syrischen Behörden überwachen Online-Aussagen z. B. in Blogs und sozialen Medien sowohl von SyrerInnen im Land als auch außerhalb Syriens. Das Ausmaß der Überwachung der 'normalen BürgerInnen' soll im Jahr 2021 im Vergleich zu Beginn der Krise abgenommen haben, weil die Behörden sich aufgrund ihres (wiedererlangten) Einflusses weniger vor deren Aussagen fürchten. Kritik im Internet über die Wirtschaftskrise verbreitete sich so (NMFA 5.2022) - besonders auch in eigentlich loyalen Kreisen (FH 9.3.2023). Aber dies kann später trotzdem für die Betreffenden zum Problem werden. Gefangene werden teilweise nach ihren Konten in den Sozialen Medien befragt oder sogar zur Erlangung der Zugangsdaten gefoltert (NMFA 5.2022). Die Bestrafung abweichender Aussagen ist auch bei variierendem Einsatz des Überwachungsinstrumentariums hart (FH 9.3.2023). Die Regierung weitete im Jahr 2022 die Manipulation von Internet-Diensten und -Inhalten wie auch Textnachrichten aus, einschließlich Falschnachrichten zur Unterminierung der Glaubwürdigkeit von Menschenrechtsgruppen und anderen humanitären Organisationen. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke z. B. von E-Mails und Sozialen Medien von Gefangenen, AktivistInnen und anderen ein. Die Syrian Electronic Army (SEA) ist eine regimetreue Hackergruppe, die regelmäßig Cyberattacken auf Websites, Hackangriffe und Überwachungen ausführt. Sie, weitere Gruppen und das Regime schleusen auch Software zum Ausspionieren und andere Schadsoftware auf Geräte von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten ein. Verhaftungen schüren die Sorge, dass die Behörden InternetbenutzerInnen jederzeit für Online-Aktivitäten, die als Bedrohung der Regimekontrolle wahrgenommen werden, verhaften könnten (USDOS 20.3.2023). Meta, der Firma zu der Facebook und WhatsApp gehören, z. B. entdeckte und entfernte im Oktober 2021 drei Hackergruppen der Syrian Electronic Army. Diese hatten Zugangsdaten zu Facebook-Konten und weitere sensible Informationen (z. B. Fotos, Kontaktlisten, Informationen über die verwendeten Geräte) gesucht (NMFA 5.2022) Am 28.3.2022 erließ die syrische Regierung das Gesetz Nr. 15, welches Teile des Strafgesetzbuches novelliert und unter anderem den Artikel 287 erweitert, der einen Zusatz bezüglich der Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland beinhaltet. SNHR erklärt in einer Analyse zum Gesetz Nr. 15, dass das Gesetz früher diejenigen bestraft hatte, die angebliche falsche oder übertriebene Nachrichten im Ausland verbreitet hätten, die das Ansehen des Staates oder seine finanzielle Position untergraben würden. Gemäß der Änderung ist nun jede Person strafbar, die jegliches Ansehen des Staates untergräbt, sei es finanziell, sozial, kulturell, historisch oder anderweitig. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Darüber hinaus ist Artikel 287 um ein neues Verbrechen erweitert worden, das die Verbreitung von Nachrichten bestraft, die als Imageverbesserung eines feindlichen Staates angesehen werden könnten, um den Status des syrischen Staates zu kompromittieren (SNHR 28.4.2022). Das Gesetz verbietet überdies die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung hat auch die Artikel 285 bis 287 des Strafgesetzbuches verwendet, um Journalisten, Medienschaffende und Blogger anzuklagen und zu inhaftieren (NMFA 15.5.2020).Die syrische Regierung hat auch die Artikel 285 bis 287 des Strafgesetzbuches verwendet, um Journalisten, Medienschaffende und Blogger anzuklagen und zu inhaftieren (NMFA 15.5.2020)., Die Verfassung garantiert nominell die Pressefreiheit, aber in der Praxis werden die Medien stark eingeschränkt, und JournalistInnen, die kritisch über den Staat berichten, sind Ziele der Zensur sowie von Verhaftungen, Folter und Tod in Gefangenschaft. Alle Medien benötigen eine Erlaubnis des Innenministeriums. Private Medien im Regierungsgebiet gehören generell Personen mit Verbindungen zum Regime (FH 9.3.2023). Schwerste Repressionen gegen Medienschaffende blieben in Syrien alltäglich. In der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen (RSF) steht Syrien 2022 auf Rang 171 von 180. JournalistInnen sind in Syrien allgemein gefährdet, besonders durch Regimekräfte und extremistische Gruppen (AA 2.2.2024). Laut dem Committee to Protect Journalists (CPJ) wurden zwischen 2011 und 2022 142 MedienmitarbeiterInnen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit getötet. Weitere fünf wurden verhaftet und acht Personen gelten mit Stand Dezember 2022 als vermisst (FH 9.3.2023). Die akademische Freiheit ist stark eingeschränkt. UniversitätsprofessorInnen im Regierungsgebiet werden wegen abweichender Meinungen entlassen oder inhaftiert und einige wurden aufgrund ihrer Unterstützung von Oppositionellen getötet (FH 9.3.2023). Staatliche und nicht-staatliche Akteure begehen Akte sexueller Gewalt gegen Männer, Buben, Transgender-Frauen und non-binäre Menschen. Gemäß Artikel 520 des syrischen Strafrechts ist 'unnatürlicher Geschlechtsverkehr' mit bis zu drei Jahren Gefängnis strafbar (HRW 11.1.2024; vgl. FH 9.3.2023).Staatliche und nicht-staatliche Akteure begehen Akte sexueller Gewalt gegen Männer, Buben, Transgender-Frauen und non-binäre Menschen. Gemäß Artikel 520 des syrischen Strafrechts ist 'unnatürlicher Geschlechtsverkehr' mit bis zu drei Jahren Gefängnis strafbar (HRW 11.1.2024; vergleiche FH 9.3.2023). Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 2.2.2024). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021) Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023). HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verant