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{'item': 'W274 2293069-1'}

Obsah (4)Art 1Art 9§ 3§ 11

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlW274 2293069-1 Spruch, W274 2293069-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. L

öffentlicher mündlicher Verhandlung wegen § 3 AsylG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 06.05.2024, Zl. 1368030504/231771859,

öffentlicher mündlicher Verhandlung wegen Paragraph 3, AsylG zu Recht: Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste ohne gültige Einreisedokumente in Österreich ein und stellte am 06.09.2023 vor der LPD Kärnten (Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, er befürchte in Syrien eine Einziehung zum Militär, er wolle nicht kämpfen. Am 26.04.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass die ganze Familie Syrien 2012 in die Türkei verlassen habe, weil die Brüder damals im Militäralter gewesen seien, er habe seine Familie begleitet. Bei einer Rückkehr müsste er zum Militär oder würde eingesperrt werden. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Absatz 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer keine persönliche Bedrohung oder Verfolgung vorgebracht habe und zudem zehn Jahre in der Türkei gelebt sowie bei seiner Reise

Österreich verschiedene Länder durchquert habe, ohne einen Asylantrag zu stellen. Allein gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der BF Beschwerde und verwies auf seine Befürchtung, durch das syrische Regime zwangsrekrutiert oder aufgrund des unterlassenen Militärdiensts oder seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung verfolgt zu werden. Er wolle sich nicht am Bürgerkrieg beteiligen und unschuldige Menschen töten müssen. Allein gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der BF Beschwerde und verwies auf seine Befürchtung, durch das syrische Regime zwangsrekrutiert oder aufgrund des unterlassenen Militärdiensts oder seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung verfolgt zu werden. Er wolle sich nicht am Bürgerkrieg beteiligen und unschuldige Menschen töten müssen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Verwaltungsgericht einlangend am 05.06.2024 vor. Seitens des Verwaltungsgerichts wurde dem BF mit Schreiben vom 30.12.2024 ein individuelles Parteiengehör zu den seit Anfang Dezember 2024 veränderten Umständen in Syrien gewährt, wobei diesbezüglich insbesondere auf die Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, Assad flieht“ vom 10.12.2024 verwiesen wurde. Unter Hinweis auf diese und andere Informationen zur geänderten Sachlage sowie hiervon unberührte Umstände (Rekrutierung durch SNA und HTS) wurde dem BF Gelegenheit geboten, binnen vierwöchiger Frist zu den geänderten Verhältnissen Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, ob angesichts der geänderten Verhältnisse noch eine begründete Furcht vor Verfolgung in Bezug auf die Konventionsgründe bestehe. Am 09.01.2025 langte eine Stellungnahme des BF ein, in der er angab, dass er Kurde aus Aleppo Stadt sei, aber auch Besitztümer in Manbidsch habe. Sein „Heimatort“ sei von den bewaffneten Banden übernommen worden, er sei auch auf Whatsapp bedroht worden, dass er umgebracht werde, falls er zurückkommt. Die

richten hätte er irrtümlich gelöscht. Ihm würde bei Rückkehr in sein „Heimatgebiet“ als Kurde aufgrund der Volksgruppenangehörigkeit Lebensgefahr seitens der SNA drohen. Der BF würde außerdem bei einer Rückkehr von den kurdischen Milizen gezwungen werden, bei ihnen mitzukämpfen. Am 29.01.2025 führte das Gericht in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF ausführlich als Partei befragt wurde. Seitens des Gerichts wurde weiters ein kurzer Überblick über die aktuellen und allerneuesten Entwicklungen in Syrien, erstellt anhand von Presseberichten mit Verweisen auf die Quellen übergeben, wobei sich das Gericht im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung auch an diesen Quellen orientiere (siehe unten „Weitere aktuelle Entwicklungen“ und „Allerneueste Entwicklungen (NZZ online, 28.01.2025)“). Eine Stellungnahme dazu erfolgte nicht. Die Beschwerde ist nicht berechtigt: Aufgrund des Akteninhaltes im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Der 30-jährige BF ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und muslimischen Bekenntnisses. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er wurde in Syrien in der Stadt Aleppo (Bezirk XXXX ) geboren, wuchs dort auf und erhielt eine 6-jährige Schulbildung. Im Anschluss arbeitete er als Mechaniker. Er wurde in Syrien in der Stadt Aleppo (Bezirk römisch 40 ) geboren, wuchs dort auf und erhielt eine 6-jährige Schulbildung. Im Anschluss arbeitete er als Mechaniker. 2012 verließ er Syrien gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei, wo er bis 2023 lebte. Im Juni 2023 reiste er über Bulgarien – Serbien – Ungarn

Österreich ein, wo er Asyl beantragte. Ein Bruder des BF, XXXX , lebt in Österreich (diesem kommt derzeit Subsidiärschutz zu, ein Beschwerdeverfahren ist beim BVwG anhängig), einer in den Niederlanden und einer in Deutschland. Die Mutter und drei Schwestern des BF leben in der Türkei. Auch seine Ehefrau und Kinder befinden sich in der Türkei. Ein Halbbruder seines Vaters lebt noch in Aleppo.2012 verließ er Syrien gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei, wo er bis 2023 lebte. Im Juni 2023 reiste er über Bulgarien – Serbien – Ungarn

Österreich ein, wo er Asyl beantragte. Ein Bruder des BF, römisch 40 , lebt in Österreich (diesem kommt derzeit Subsidiärschutz zu, ein Beschwerdeverfahren ist beim BVwG anhängig), einer in den Niederlanden und einer in Deutschland. Die Mutter und drei Schwestern des BF leben in der Türkei. Auch seine Ehefrau und Kinder befinden sich in der Türkei. Ein Halbbruder seines Vaters lebt noch in Aleppo. Der Bezirks XXXX (samt näherer Umgebung) in Aleppo Stadt stand bis Ende November 2024 unter der Kontrolle des syrischen Assad-Regimes und wird

dessen Sturz von der nunmehr regierenden HTS kontrolliert. Der Bezirks römisch 40 (samt näherer Umgebung) in Aleppo Stadt stand bis Ende November 2024 unter der Kontrolle des syrischen Assad-Regimes und wird

dessen Sturz von der nunmehr regierenden HTS kontrolliert. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Bis Ende November 2024 kontrollierte die ehemalige syrische Regierung unter Präsident Assad („syrisches Regime“) rund 60 % des syrischen Staatsgebiets, während der Nordosten Syriens unter Herrschaft kurdischer Kräfte stand, mit der Türkei alliierte Rebellengruppen Teile des Nordens kontrollierten und die islamistische Gruppierung HTS über einen Teil der Provinzen Idlib und Aleppo im Nordwesten herrschte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024, im Folgenden „LIB“, S. 16). Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der syrisch-arabischen Armee des syrischen Regimes gesetzlich verpflichtend. Auch geflüchtete Syrer, die

Syrien zurückkehrten, mussten mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Gesetz waren in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wurde man einberufen, um den Wehrdienst zu leisten, sofern kein Ausnahmegrund (Studium, medizinische Gründe, einziger Sohn der Familie) vorlag (LIB S. 119). Eine Durchsetzung der Wehrpflicht durch Zwangsrekrutierung war dem syrischen Regime im Wesentlichen nur im eigenen Herrschaftsgebiet möglich (LIB S. 123 f). Wehrdienstverweigerung wurde aber vom syrischen Regime zuletzt nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das Regime war sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer

dem Studium das Land verlassen hatten, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich gegen Bezahlung einer Geldsumme von der Wehrpflicht „freizukaufen“ (LIB S. 144). Personen, die unter dem Verdacht standen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen wurden, unterlagen einem besonders hohen Folterrisiko seitens des Regimes. In vielen Fällen wurden auch Familienmitglieder solcher Personen als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen ihrer Angehörigen inhaftiert (LIB S. 165). Durch eine Ende November 2024 gestartete Großoffensive der HTS gegen die Regierung von Präsident Assad kam es rund um den 8. Dezember 2024 zu einem Machtwechsel in Syrien (s. dazu näher unten): Assad setzte sich

Russland ab, die HTS übernahm die Kontrolle über die staatlichen Institutionen und bildete eine unter ihrer Leitung stehende Übergangsregierung. Die Soldaten der von Assad befehligten Syrischen Arabischen Armee wurden vom Armeekommando außer Dienst gestellt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Aktuell existiert in Syrien keine staatliche Wehrpflicht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe, im Bezirk XXXX (samt näherer Umgebung) von Aleppo Stadt durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime zum Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen bestraft zu werden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe, im Bezirk römisch 40 (samt näherer Umgebung) von Aleppo Stadt durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime zum Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen bestraft zu werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Bezirk XXXX (samt näherer Umgebung) von Aleppo Stadt eine Verfolgung durch die (dort nicht herrschende) SNA oder (ebenfalls dort nicht herrschende) kurdische Milizen zu befürchten hätte. Abgesehen davon unterliegt der BF von seinem Jahrgang her nicht der kurdischen Selbstverteidigungspflicht.Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Bezirk römisch 40 (samt näherer Umgebung) von Aleppo Stadt eine Verfolgung durch die (dort nicht herrschende) SNA oder (ebenfalls dort nicht herrschende) kurdische Milizen zu befürchten hätte. Abgesehen davon unterliegt der BF von seinem Jahrgang her nicht der kurdischen Selbstverteidigungspflicht. Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass dem BF „aufgrund von Besitztümern in Manbij“ eine Gefahr der Verfolgung aus Konventionsgründen droht und dass der BF etwa zu Beginn des Jahres 2025 per WhatsApp aus Syrien auf eine Weise bedroht worden wäre, dass er diesbezüglich gegründete Furcht vor einer Rückkehr

Syrien hätte. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 27.03.2024: Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je

Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je

Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und politischen Lage vom 10. Dezember 2024: „

monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. (…) Am 30.

  1. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  2. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der

t vom 7.

  1. auf 8.
  2. Am 6.
  3. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 7.
  4. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 7.
  5. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein,

dem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.

  1. Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 8.
  2. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind, und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. (…) Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein. (…) Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. (…) Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. (…)“ Auszüge aus der „Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad“ auf www.ecoi.net Wie es dazu kam Am
  3. November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am
  4. Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs (BBC,
  5. Dezember 2024; siehe auch Der Standard,
  6. Dezember 2024, ISPI,
  7. Dezember 2024). Am
  8. Dezember 2024 marschierten die von der HTS angeführten Rebellen in Damaskus ein. Am selben Tag verließ Baschar al-Assad das Land (ARD,
  9. Dezember 2024). Wer sind die wichtigsten Rebellengruppen? Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen (ARD,
  10. Dezember 2024) mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (DW,
  11. Dezember 2024; Reuters,
  12. Dezember 2024): Hayat Tahrir al-Scham (HTS) Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stufen die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters,
  13. Dezember 2024; siehe auch: BBC,
  14. Dezember 2024, DW,
  15. Dezember 2024). Syrische Nationalarmee (SNA) Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen (DW,
  16. Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters,
  17. Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW,
  18. Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters,
  19. Dezember 2024). Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt (ARD,
  20. Dezember 2024). Syrische Demokratische Kräfte (SDF) Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (Reuters,
  21. Dezember 2024). Sonstige Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein (Reuters,
  22. Dezember 2024). Neueste Entwicklungen Die neue Übergangsregierung und Ahmed Al-Sharaa (Führer der HTS) Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
  23. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
  24. März 2025 beauftragt (MEE,
  25. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
  26. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamten und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
  27. Dezember 2024). Am
  28. Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
  29. Dezember 2024). Am
  30. Dezember legte Al-Sharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
  31. Dezember 2024). Die Ausarbeitung einer solchen könnte bis zu drei Jahren in Anspruch nehmen. Die Rebellengruppe HTS soll im Rahmen eines nationalen Dialogs aufgelöst werden (DiePresse.com,
  32. Dezember 2024). Al-Sharaa erklärte am
  33. Dezember, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
  34. Dezember 2024, DiePresse.com,
  35. Dezember 2024). Am
  36. Dezember sagte Al-Sharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium plant, auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (Kurdistan24,
  37. Dezember 2024). Am
  38. Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
  39. Jänner 2025). AFP berichtete am
  40. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room, einer Koalition bewaffneter Gruppen aus der südlichen Provinz Daraa, die am
  41. Dezember gebildet wurde, um beim Sturz Assads zu helfen, die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
  42. Jänner 2025). Am
  43. Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen sind einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24,
  44. Dezember 2024, DiePresse.com,
  45. Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
  46. Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. Aktivisten zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News,
  47. Jänner 2025). Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
  48. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an (Rudaw,
  49. Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor,
  50. Dezember 2024). Am
  51. Dezember kam es

Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR,

  1. Dezember 2024). Am
  2. Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert (Reuters,
  3. Dezember 2024). Am
  4. Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR,
  5. Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen Einwohner der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24,
  6. Dezember 2024). Am
  7. Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters,
  8. Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am
  9. Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters,
  10. Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden (Rudaw,
  11. Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24,
  12. Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab,
  13. Jänner 2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News,
  14. Jänner 2025). Am
  15. Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera,
  16. Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct,
  17. Dezember 2024). Israelische Angriffe in Syrien Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen
  18. und
  19. Dezember mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen

Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt (BBC News,

  1. Dezember 2024). Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert (Enab Baladi,
  2. Dezember 2024; Reuters,
  3. Dezember 2024). In der

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  1. zum
  2. Dezember griff Israel Dutzende Ziele in Syrien mit Luftangriffen an. Den Luftangriffen ging eine Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe (The Guardian,
  3. Dezember 2024; siehe auch: BBC News,
  4. Dezember 2024). Am
  5. Dezember schossen israelische Streitkräfte auf DemonstrantInnen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone (The Guardian,
  6. Dezember 2024). Am
  7. Dezember griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich Zivilisten, getötet (Euro News,
  8. Dezember 2024). Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am
  9. Dezember tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros (Shafaq News,
  10. Dezember 2024). Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
  11. November und dem
  12. Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon (UNHCR,
  13. Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am
  14. Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News,
  15. Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (UNICEF,
  16. Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom
  17. Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit
  18. Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News,
  19. Dezember 2024). Mit
  20. Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem
  21. November haben sich 58.500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
  22. und
  23. Dezember 58.400 Personen

Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum 29. Dezember) kehrten ungefähr 419.200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen

Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR,

  1. Dezember 2024). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
  2. Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war

wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News,

  1. Jänner 2025). Weiteres Human Rights Watch bestätigt am
  2. Dezember den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus (HRW,
  3. Dezember 2024). Am
  4. Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug

Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera,

  1. Dezember 2024). Am Abend des
  2. Dezember setzten Unbekannte in Al-Suqaylabiyah in der Provinz Hama einen öffentlichen Weihnachtsbaum in Brand. Eine Person sei festgenommen worden, hieß es aus Kreisen der örtlichen Sicherheitsbehörden. Der Baum solle ausgebessert werden. Es würden keine Beleidigungen irgendeines Teils des syrischen Volkes geduldet. Mit der Machtübernahme der HTS fürchteten Christen und andere Minderheiten Repressionen. „Wir haben das Recht, Angst zu haben“, sagte Priester Andrew Bahi der dpa in Damaskus. Die Atmosphäre bleibe weiterhin zweideutig. Die Aussagen der neuen Führung seien jedoch beruhigend. HTS-Anführer Ahmed al-Sharaa, auch bekannt als Abu Mohammed al-Golani, hatte

Assads Sturz wiederholt betont, alle Volksgruppen in dem gespaltenen Land müssten respektiert und berücksichtigt werden. Ein christlicher Bewohner von Damaskus sagte, bisher habe es keine Beleidigungen oder Auseinandersetzungen mit der von den Rebellen gebildeten Übergangsregierung gegeben. „Wir haben die Geschäfte und Häuser nicht so dekoriert, wie wir es gewohnt sind, obwohl uns niemand davon abgehalten hat“, sagte er. Auf Social Media kursierten aber Berichte, die ihm Angst machten (DiePresse.com,

  1. Dezember 2024). Ebenfalls rund um Weihnachten soll Berichten zufolge in Nordsyrien ein alawitischer Schrein in Brand gesetzt worden sein, was zu Protesten Tausender Alawiten an mehreren Orten des Landes führte. In Homs soll ein Demonstrant getötet worden sein, als Sicherheitskräfte das Feuer eröffneten, um die Menge zu zerstreuen. Die neue Regierung verhängte eine Ausgangssperre und sprach von „Gerüchten“, die von Assad-Anhängern ausgenützt würden, um das Land zu destabilisieren. Wer genau für den Angriff verantwortlich sei, bleibe laut Innenministerium unklar (ZEIT ONLINE,
  2. Dezember 2024). Am
  3. Dezember töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (BBC News,
  4. Dezember 2024). Syriens neuer Geheimdienstchef Anas Khattab hat die Auflösung aller Geheimdienstorganisationen und eine grundlegende Neuorganisation angekündigt (DiePresse.com,
  5. Dezember 2024). Die Übergangsregierung in Syrien hat erstmals eine Frau zur geschäftsführenden Direktorin der Zentralbank ernannt. Maysaa Sabrine habe bereits zuvor wichtige Ämter in der Bank innegehabt, darunter die Position der ersten stellvertretenden Direktorin, teilte die Regierung unter der Führung der Islamistengruppe Hayat Tahrir al-Sham (HTS) weiter mit. Die Zentralbankchefin ist bereits die zweite Frau in einer Schlüsselposition der neuen Regierung, die das Land

dem Sturz des langjährigen Machthabers Bashar al-Assad übernommen hat. Anfang Dezember war Aisha al-Dibas zur Leiterin des Büros für Frauenangelegenheiten ernannt worden (DiePresse.com,

  1. Dezember 2024). Am
  2. Jänner 2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera,
  3. Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe

dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum 7. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom,

oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters, 6. Jänner 2025).

der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters, 7. Jänner 2025). Weitere aktuelle Entwicklungen in Syrien: Die neue Übergangsregierung unter der Führung von Ahmed al-Scharaa wird von einer Reihe an hochrangigen Treffen ausländischer diplomatischer und politischer Vertreter legitimiert. Am 30.12.2024 besuchte der ukrainische Außenminister Andri Sibiha seinen neuen syrischen Amtskollegen, Asaad Hassan al-Shaibani, in Damaskus und sicherte Syrien Unterstützung zu. Gefolgt vom EU Diplomat, Michael Ohnmacht, reisten zuletzt die deutsche Außenministerin, Annalena Baerbock sowie ihr Amtskollege Jean-Noël Barrot in enger Absprache mit der EU-Außenbeauftragten Kaja Kallas im Auftrag der EU

Damaskus, wodurch sich bereits ein politischer Neuanfang zwischen Syrien und Europa abzeichnete. Auch

barstaaten nahmen die Beziehungen zu Syrien wieder auf. Auf Einladung reiste Najib Mikati am 11.01.2025 als erster libanesische Premierminister seit 2010

Syrien, um sich mit Ahmed al-Sharaa in Damaskus zu treffen. Am 15.01.2025 besuchte der neue syrische Außenminister Asaad Hassan al-Shaybani gemeinsam mit dem syrischen Verteidigungsminister Murhaf Abu Kasra und Geheimdienstchef Anas Chattab erstmals die Türkei. Dabei fand ein Treffen mit dem türkischen Außenminister sowie mit dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan statt. Der internationale Flugbetrieb am Flughafen Damaskus wurde am 07.01.2025 wieder aufgenommen. Seit dem Machtwechsel am 08.12.2024 kehrten zuletzt – schätzungsweise 115.000 – insbesondere in benachbarte Staaten geflüchtete Syrer in ihre Heimat zurück. 1.2.11. Die Vereinigten Staaten von Amerika lockerten die Sanktionsbedingungen zur Erleichterung von humanitär Hilfe in Syrien für eine Dauer von sechs Monaten. Hilfsorganisationen und Firmen, die lebenswichtige Güter liefern, wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Kurz

dem Machtwechsel versammelten sich hunderte Männer und Frauen friedlich miteinander auf den Straßen Damaskus um ihre Meinung für ein vereintes Syrien, Demokratie, Frauenrechte, einer freien, pluralistischen Gesellschaft und einen säkularen Staat kundzutun. Diese Demonstrationen fanden insbesondere unter Anwesenheit patrouillierender HTS-Kämpfer statt, welche keinerlei Repressionsmaßnahmen gegen Demonstrierende setzten, sondern vielmehr um Entspannung bemüht waren. Den Vertretern der HTS-Übergangsregierung ist bisher ein sehr gemäßigtes Auftreten beizumessen, zumal sich diese ideologisch und theologisch neu ausgerichtet hat. Sie spricht sich etwa für Minderheitenschutz aus, bekennt sich zu einer „nationalistisch-religiösen Haltung“ und zum endgültigen Bruch mit Organisationen wie al-Quaida oder dem IS. Quellen: Dass der syrische Geheimdienst aufgelöst werden soll, basiert auf den medial bekanntgewordenen Aussagen des neu ernannten Geheimdienstchef Anas Chattab. [Tagesschau 29.12.2024] Dieser beklagte „die Unterdrückung und Tyrannei des alten Regimes" unter Assad und kündigte damit eine Neuorganisation des Sicherheitsapparats an. "Die Sicherheitsdienste des alten Regimes waren zahlreich und vielfältig, aber allen war gemeinsam, dass sie dem Volk aufgezwungen wurden, um es fünf Jahrzehnte lang zu unterdrücken", so Chattab. Offizielle Besuche diplomatischer und politischer Vertreter aus dem Westen und

barländern Syriens, allen voran die Reise der deutschen Außenministerin sowie des französischen Außenministers

Damaskus, sowie der Besuch des libanesischen Premierministers, sind ebenso breit medial bekannt geworden [ZDF 03.01.2025], [Tagesschau 29.12.2024], [ENR 03.01.2025], [Reuters 11.01.2025]. Ebenso wie der kürzlich erfolgte Besuch von Vertretern der syrischen Übergangsregierung in der Türkei [FR 17.01.2025]. Der Umstand, dass der internationale Flugbetrieb am Flughafen Damaskus am 07.01.2025 wiederaufgenommen werden konnte, am 11.01.2025 der erste kommerzielle Flug seit 13 Jahren der Fluglinie Qatar Airways landete und künftig dreimal wöchentlich eine Verbindung zwischen Doha und Damaskus geplant ist, lässt ebenso auf eine Normalisierung und Aufnahme internationaler Beziehungen schließen [NZZ 11.01.2025], [Qatar 02.01.2025], [ORF 07.01.2025]. Der Umstand, dass sich viele geflüchtete Syrer auf dem Weg zurück in ihre Heimat machen, ist insbesondere dem UNHCR Regional Flash Update #8 vom 02.01.2025 zu entnehmen. Demnach kehren ganze Familien, aber auch Frauen und Kinder allein

Syrien zurück, während Familienväter zwischenzeitlich noch im Ausland verbleiben, um finanzielle Mittel für den Neubeginn in Syrien zu erwirtschaften [UNHCR Flash Update #8]. Dass die Vereinigten Staaten von Amerika Teile der Sanktionen im Hinblick auf die Erleichterung von humanitär Hilfe in Syrien lockerten, ist medialen Berichten wie etwa [TA 06.12.2024], [Die Presse 07.01.2025] sowie dem Iran Update vom Institute for the Study of War vom 07.01.2025 zu entnehmen. Die friedlich abgehaltenen Demonstrationen sind ebenso medialen Berichten zu entnehmen: [TAZ 20.12.2024], [FAZ 20.12.2024]. Die Feststellung, dass sich die HTS ideologisch und theologisch neu ausgerichtet hat [LMD 01/2025] und sich im Gesamten sehr gemäßigt präsentiert, folgt insbesondere aus der Annäherung westlicher politischer und diplomatischer Vertreter sowie medial bekannt gewordene Äußerungen von Vertretern der Übergangsregierung sowie dem Umstand, dass keine gegenteiligen Berichte internationaler Medien und Organisationen hervorgekommen sind. Ebenso basiert die Feststellung, dass die neue Übergangsregierung versprach, Minderheiten zu schützen, auf medial bekanntgewordene Aussagen hochrangiger Vertreter der HTS. [ZDF 03.01.2025], [Tagesschau 29.12.2024]. Allerneueste Entwicklungen (NZZ online, 28.01.2025): ● Erstmals seit dem Sturz von Bashar al Asad ist eine Delegation des russischen Aussenministeriums in Damaskus zu Gesprächen mit den neuen Machthabern eingetroffen. Der Status der russischen Militärbasen in Syrien ändere sich vorerst nicht, teilte Vizeaussenminister Michail Bogdanow, einer der zwei Delegationsleiter,

den Sondierungsgesprächen am Dienstag (

  1. 1.) mit. «Das ist eine Frage weiterer Verhandlungen.» Moskau setze auf eine weitere Zusammenarbeit. ● Die Aussenminister der EU-Staaten haben eine schrittweise Lockerung von Sanktionen gegen Syrien gebilligt. Das am Montag (
  2. 1.) bei einem Treffen in Brüssel vereinbarte Vorgehen sieht vor, den neuen Machthabern Anreize zu geben, eine echte Demokratie in Syrien aufzubauen. Dabei besteht auch die Hoffnung, dass Hunderttausende syrische Flüchtlinge in der EU eines Tages in ihre Heimat zurückkehren können. Die EU-Aussenbeauftragte Kaja Kallas sagte

dem Treffen, die Lockerungen sollten den Wiederaufbau erleichtern und Syrien helfen, wieder auf die Beine zu kommen. Zugleich betonte sie, der Plan beinhalte auch, Lockerungen wieder rückgängig zu machen, wenn die neuen Machthaber Schritte einleiten, die aus EU-Sicht in die falsche Richtung gehen. Zu den Sanktionen, die aufgehoben werden sollen, gehören demnach vor allem Massnahmen, die die Energieversorgung negativ beeinträchtigen und den Personen- und Warenverkehr erschweren. Zudem sind auch Lockerungen für den Bankensektor geplant. ● Bewaffnete Gruppen in Syrien haben einen Anführer der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) festgenommen. Atta al-Hariri habe den IS im Osten Syriens angeführt, hiess es aus Quellen in der syrischen Übergangsregierung. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit Sitz in London, die die Lage in Syrien mit einem Netzwerk aus Aktivisten verfolgt, bestätigte am Montag (

  1. 1.) die Festnahme und Details der Aktion. ● Bei mutmasslichen Racheakten in Syrien sind 39 Personen getötet worden. Dies berichtet die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte am Montag (
  2. 1.). Die Gewalt soll sich gegen Anhänger des gestürzten Präsidenten Bashar al-Asad und Mitglieder religiöser Minderheiten gerichtet haben. In dem Zusammenhang spricht die Beobachtungsstelle von Hinrichtungen und «willkürlichen Massenverhaftungen». Die Taten hätten sich Mitte vergangener Woche rund um die Grossstadt Homs ereignet und wurden laut der Beobachtungsstelle von militanten Gruppen verübt, die keine Anhänger der neuen Übergangsregierung sein sollen. Unabhängige Bestätigungen liegen derzeit nicht vor. ● Bei einem israelischen Luftangriff im Süden Syriens sind laut Angaben von Aktivisten am Mittwoch (
  3. 1.) mindestens drei Personen getötet worden. Der Drohnenangriff in der Provinz Kunaitra habe einen syrischen Militärkonvoi mit Soldaten der neuen Übergangsregierung getroffen, meldete die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte. Eine weitere Person sei schwer verletzt worden. Israels Militär machte zunächst keine Angaben zu Opfern. ● In der syrischen Hauptstadt Damaskus ist am Samstag (
  4. 1.) ein terroristischer Anschlag des IS auf die Sayeda-Zinab-Moschee vereitelt worden. Das meldet die staatliche

richtenagentur Sana unter Berufung auf den Geheimdienst. Die IS-Mitglieder seien verhaftet worden, bevor sie das Attentat ausüben konnten. Beweiswürdigung: Die wesentlichen Angaben des BF hinsichtlich seiner Herkunft, persönlichen Verhältnisse, Familie, Ausreise in die Türkei und

Österreich waren glaubwürdig und

vollziehbar und konnten den Feststellungen zu Grunde gelegt werden. Der Umstand, dass der Bezirk XXXX in Aleppo Stadt bis Ende November 2024 unter Kontrolle des syrischen Regimes stand, und nunmehr unter Kontrolle der HTS, beruht auf den Informationen von syria.liveuamap.com, bzw. https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html. Ein kleiner nördlicher Stadtteil von Aleppo (Bezirke Sheikh Maqsood, Al-Resafa, Ashrafieh) steht unter Kontrolle von kurdischen Milizen, das betrifft aber nicht den im Süden gelegenen Bezirk XXXX , wo der BF aufwuchs.Der Umstand, dass der Bezirk römisch 40 in Aleppo Stadt bis Ende November 2024 unter Kontrolle des syrischen Regimes stand, und nunmehr unter Kontrolle der HTS, beruht auf den Informationen von syria.liveuamap.com, bzw. https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html. Ein kleiner nördlicher Stadtteil von Aleppo (Bezirke Sheikh Maqsood, Al-Resafa, Ashrafieh) steht unter Kontrolle von kurdischen Milizen, das betrifft aber nicht den im Süden gelegenen Bezirk römisch 40 , wo der BF aufwuchs. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF beruhen auf den eingeholten Auszügen des Strafregisters. Der BF brachte zum einen vor, durch das syrische Regime verfolgt zu werden, weil er sich dem verpflichtenden Militärdienst entzogen habe und ihm aus diesem Grund eine unverhältnismäßige Bestrafung bzw. die Zwangsrekrutierung samt der Gefahr der Teilnahme an Menschenrechtsverletzungen drohe. Außerdem würde er wegen seiner illegalen Ausreise samt Asylantragstellung im Ausland vom syrischen Regime verfolgt werden. Der BF führte diese Umstände im Rahmen seiner Stellungnahme vom 09.01.2025 nicht mehr an. Eine Verfolgungsgefahr aus diesen Gründen ist diesbezüglich deshalb auszuschließen, weil das syrische Regime unter Präsident Assad infolge der erfolgreichen Großoffensive der HTS Ende November/Anfang Dezember 2024 nicht mehr existiert (siehe die obigen Länderfeststellungen). Dem vermochte der BF in seiner letzten Stellungnahme vom 09.01.2025 auch nichts Substantiiertes entgegenzuhalten. Der BF machte im Laufe des Verfahrens folgende Asylgründe geltend: Im Rahmen des Asylantrages: Er fürchte die Einrückung zum Militär. Vor dem BFA am 26.04.2024: Eigentlich habe seine ganze Familie Syrien verlassen, weil seine Brüder damals im Militäralter gewesen seien und er habe seine Familie begleitet (der BF war damals in etwa 17 Jahre alt). In der Beschwerde führte der BF durch seine Rechtsvertretung aus, er sei nunmehr wehrpflichtig und sein Herkunftsort stehe unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der BF würde keinesfalls im Bürgerkrieg kämpfen und unschuldige Menschen töten und würde deshalb einer Bestrafung zugeführt oder zum Wehrdienst eingezogen.

Aufforderung zum Parteiengehör und der Bekanntgabe des Sturzes des Assad-Regimes führte der BF am 09.01.2025 durch seine Rechtsvertretung aus, dass er zwar Kurde aus Aleppo Stadt sei, er habe aber auch Besitztümer in Manbij. Sein Heimatort sei von den bewaffneten Banden übernommen worden, er sei auch auf WhatsApp bedroht worden, dass er umgebracht werde, falls er zurückkomme. Diese

richten habe er irrtümlich gelöscht. Bei einer Rückkehr drohe ihm aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Lebensgefahr seitens der SNA, da die türkischen Milizen keinesfalls Kurden in diesem Gebiet weiterleben lassen wollen. Kurden befürchteten, auch seitens der Türkei weiterhin angegriffen zu werden. Er wäre bei einer Rückkehr auch gezwungen bei den kurdischen Milizen (SDF) mitzukämpfen und zwangsrekrutiert zu werden, obwohl er aber keinesfalls zur Waffe greifen und Menschen töten oder getötet werden wolle. Dem BF wurde im Rahmen der Verhandlung vom 29.01.2025 auch Gelegenheit gegeben, diese Umstände ausführlich darzustellen. Dabei gab er zunächst,

seinen aktuellen Asylgründen befragt, an, er bevorzuge in einem Land wie Österreich zu leben, das demokratisch sei und die Menschenrechte wahre. Als Kurde gäbe es für ihn seit der Machtübernahme durch die HTS keine Sicherheit allgemein in Syrien. Auf

frage, weshalb die Situation für Kurden im HTS- Gebiet derart unsicher seien, dass es für den BF keine Sicherheit gäbe, führt er aus, sein Bruder, der sich ebenfalls in Aleppo XXXX befunden habe, sei nun verschwunden. Über

frage räumt er ein, dass es sich um seinen Halbbruder handle. Er habe zuletzt vor fünf Monaten Kontakt zu diesem Bruder „ XXXX “ gehabt, während das Regime die Kontrolle dort seit einem Monat und 15 Tagen verloren habe. Über Frage

dem Zusammenhang zwischen dem angeblichen Verschwinden des Bruders vor fünf Monaten und einer Machtübernahme der HTS vor gut einem Monat gab er an, das habe er von „seiner Familie aus der Türkei“ gehört.

mehreren

fragen gab er an, dass ihre

barn gesagt hätten, dass Personen von der HTS gekommen seien und den Halbbruder mitgenommen hätten. Über Frage, wie es möglich sei, dass etwa 13 Jahre

der Ausreise des BF und keinen weiteren Angehörigen in Syrien der BF von „

barn“ vom Verschwinden des Halbbruders erfahren hätte können, gab der BF an, die

barn hätten sich mit seiner Familie in der Türkei in Verbindung gesetzt. Dem BF wurde im Rahmen der Verhandlung vom 29.01.2025 auch Gelegenheit gegeben, diese Umstände ausführlich darzustellen. Dabei gab er zunächst,

seinen aktuellen Asylgründen befragt, an, er bevorzuge in einem Land wie Österreich zu leben, das demokratisch sei und die Menschenrechte wahre. Als Kurde gäbe es für ihn seit der Machtübernahme durch die HTS keine Sicherheit allgemein in Syrien. Auf

frage, weshalb die Situation für Kurden im HTS- Gebiet derart unsicher seien, dass es für den BF keine Sicherheit gäbe, führt er aus, sein Bruder, der sich ebenfalls in Aleppo römisch 40 befunden habe, sei nun verschwunden. Über

frage räumt er ein, dass es sich um seinen Halbbruder handle. Er habe zuletzt vor fünf Monaten Kontakt zu diesem Bruder „ römisch 40 “ gehabt, während das Regime die Kontrolle dort seit einem Monat und 15 Tagen verloren habe. Über Frage

dem Zusammenhang zwischen dem angeblichen Verschwinden des Bruders vor fünf Monaten und einer Machtübernahme der HTS vor gut einem Monat gab er an, das habe er von „seiner Familie aus der Türkei“ gehört.

mehreren

fragen gab er an, dass ihre

barn gesagt hätten, dass Personen von der HTS gekommen seien und den Halbbruder mitgenommen hätten. Über Frage, wie es möglich sei, dass etwa 13 Jahre

der Ausreise des BF und keinen weiteren Angehörigen in Syrien der BF von „

barn“ vom Verschwinden des Halbbruders erfahren hätte können, gab der BF an, die

barn hätten sich mit seiner Familie in der Türkei in Verbindung gesetzt. Alle weiteren in der Beschwerdeergänzung genannten „aktuellen Asylgründe“ nannte der BF in der Verhandlung lediglich auf

frage durch das Gericht und führte dabei auch aus, in der Nähe von Manbij hätten „sie“ ein Haus und ein Stück Land, dass die HTS weggenommen habe. Über Frage, wie er von dieser Wegnahme erfahren habe, gab der BF an, sie schreiben an die Wände „im Eigentum der HTS“. Freunde der Familie hätten ihnen das mitgeteilt. Über Frage, weshalb er im Falle einer Rückkehr unbedingt in die Gegend um Manbij müsse, gab der BF an, er hätte überall dasselbe Problem, da er Kurde sei. In Bezug auf die Behauptung, bei der HTS handle es sich um „bewaffnete Banden“, wurde der BF mit dem Treffen der deutschen Außenministerin mit dem Anführer der HTS konfrontiert. Der BF verwies diesbezüglich zutreffend auf den (tatsächlich nicht erfolgten) Handschlag zwischen diesem und Annalena Baerbock. Zu der behaupteten Bedrohung per WhatsApp gab der BF zunächst an, vor etwa 25 Tagen habe ihm eine unbekannte Nummer geschrieben, wieso er im Ausland sei und nicht für sein Land kämpfe. Dann habe er zurückgeschrieben, dass er gegen das Blutvergießen und gegen das Tragen einer Waffe sei und er werde keinen töten. In weiterer Folge gab der BF an, es habe sich um einen Anruf gehandelt, wobei der BF nicht wisse, wer der Anrufer sei. Es handle sich um eine türkische Nummer, die der BF selbst auf Facebook veröffentlicht habe. Befragt danach, ob er einer Gefahr ausgehend von der SNA bzw. türkischen Milizen im Norden Syriens gegenüberstehe, gab der BF an, diese nicht zu kennen, meinte aber, von Seiten der kurdischen Milizen zwangsrekrutiert zu werden, um gegen die HTS zu kämpfen. Über Vorhalt, dass er die Altersgrenze des Militärdiensts bei den kurdischen Milizen überschreite und überdies seine Heimatregion nicht in deren Machtbereich liege, gab er an, diese rekrutierten jeden. Dazu ist auszuführen: Das bisherige vor dem Sturz des Assad-Regime erstatte Asylvorbringen war allein auf die Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime und allfällige Folgen bei einer Widersetzung gerichtet. Das nunmehrige Vorbringen in der Beschwerdeergänzung entbehrt jeder konkreten Darstellung, inwieweit allfällige Besitztümer in Manbij den BF einer Gefahr aussetzen könnten, wie konkret der BF bedroht worden wäre und weshalb für ihn, insbesondere unter Berücksichtigung seines Herkunftsortes Aleppo Stadt, Gefahr von den türkischen Milizen im Norden (SNA) oder von den kurdischen Milizen (SDF) in Bezug auf eine Zwangsrekrutierung ausgehen solle. Zu all diesen Umständen wurde der BF bei Gericht befragt, konnte aber zu keinem der genannten Umstände

vollziehbare Angaben machen, die eine gegründete Furcht in Bezug auf Konventionsgründe glaubhaft machen würden: Wenn der BF zunächst zum Ausdruck brachte, die Situation für Kurden wäre aktuell allgemein in Syrien unter Zugrundelegung der aktuellen Verhältnisse derartig unsicher, dass sie eine Rückkehr nicht erlaubten, so ist dies einerseits in dieser Pauschalität auch vor dem Hintergrund der aktuell zur Verfügung stehenden Berichte und Pressemeldungen nicht

vollziehbar, bildet aber im Übrigen auch keine Grundlage für die Darstellung einer individuellen Verfolgung, wobei dem BF ohnehin Subsidiärschutz zukommt. Wenn der BF zur Untermauerung dessen auf ein Verschwinden seines (Halb-)Bruders verweist, so konnte er diesen Umstand auch auf

frage weder generell

vollziehbar darstellen, noch einen allfälligen Zusammenhang mit einem derartigen Verschwinden „vor fünf Monaten“ mit dem Machtwechsel Anfang Dezember in Zusammenhang bringen. Zu beachten ist, dass der BF vor etwa 13 Jahren Syrien in Richtung Türkei verlassen hat und seine gesamte Familie in der Türkei ist. Angesichts dessen sind konkrete Anhaltspunkte für eine Benachrichtigung vom „Verschwinden seines Halbbruders“ durch „

barn“ in Syrien durch die sehr vagen Angaben, die einer

frage nicht standhielten, nicht ersichtlich. Es mag zwar sein, dass die Familie des BF in der Nähe von Manbij (etwa knapp 100 km östlich von Aleppo) ein Haus und Grundstücke hat und allenfalls auch der BF etwas von seinem Vater geerbt haben könnte. Die Behauptung, der HTS hätte das Eigentum daran dadurch erlangt, dass diese an die Wände „im Eigentum der HTS“ geschrieben hätten, erscheint selbst unter Zugrundelegung syrischer Verhältnisse nicht glaubhaft. Vor allem konnte aber die gänzlich allgemeine Angabe, „Freunde seiner Familie“ hätten ihnen das mitgeteilt, wiederum im Hinblick auf den Umstand, dass die Familie bereits seit langem nicht mehr in Syrien ist, keinen glaubhaften Hinweis auf einen solchen Vorgang liefern. Schließlich konnte der BF auch nicht angeben, wie selbst im Falle einer Wahrunterstellung diese Umstände für ihn einen Asylgrund in Bezug auf eine Rückkehr an seinen Herkunftsort Aleppo Stadt bilden könnten, zumal der BF niemals angegeben hat, Manbij wäre seine Heimatregion gewesen oder er wäre auf ein Wohnen auf dieser Liegenschaft angewiesen. Er gab dazu befragt an, er hätte überall dasselbe Problem, da er Kurde sei. Mit dem allgemeinen Verweis darauf, sein Heimatort sei von „bewaffneten Banden“ übernommen worden, bringt der BF schon abstrakt keinen individuellen Verfolgungsgrund zum Ausdruck. Das Vorbringen betreffend eine Drohung per WhatsApp ist zur Gänze unglaubwürdig: In der Beschwerdeergänzung brachte er noch vor, er sei bedroht worden, umgebracht zu werden, falls er zurückkomme, wobei er diese

richt irrtümlich gelöscht habe.

seinen Angaben in der Verhandlung sei der Inhalt der Drohung gewesen, wieso er im Ausland sei und nicht für sein Land kämpfe, das Land brauche junge Männer. Somit wäre dies eine Aufforderung zur Rückkehr und Beteiligung am Kampf, keine Drohung mit dem Tod gewesen. Bei Gericht gab der BF zunächst an, ihm habe eine unbekannte Nummer geschrieben und er habe zurückgeschrieben (Protokoll Seite 7), in weiterer Folge sprach er aber von einem Anruf per WhatsApp, auf den er geantwortet habe. Dies lässt sich nicht mit den behaupteten „WhatsApp

richten“ im Rahmen der Beschwerdeergänzung in Zusammenhang bringen. Der BF konnte auch letztendlich in keiner Weise

vollziehbar machen, weshalb ihn die kurdischen Milizen angesichts seines Alters von 30 Jahren rekrutieren könnten, wenn doch sein Heimatort Aleppo Stadt ist, der nicht im Herrschaftsbereich der kurdischen Milizen liegt. Zu diesem Vorbringen ist anzuführen, dass der Bezirk XXXX (samt näherer Umgebung) in Aleppo Stadt weder unter Kontrolle der SNA noch unter der Kontrolle der Kurden steht. Die Kurden sind zwar im nördlichen Stadtteil in einem kleinen Gebiet präsent, dieses befindet sich aber nicht in unmittelbarer Nähe von XXXX . Eine dortige Bedrohung durch die SNA oder die kurdischen Milizen ist für den BF daher schon aus diesem Grund auszuschließen (zur Thematik der Heimatregion s. noch unten in der rechtlichen Beurteilung). Abgesehen davon ist auf den Jahrgang des Beschwerdeführers

(1995)zu verweisen:

dem LIB der Staatendokumentation werden seit einem Dekret aus dem Jahr 2021 nur mehr die Jahrgänge 1998 und jünger für diesen „Wehrdienst“ (zwangs-)rekrutiert, während „die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit“ sind. Der Jahrgang 1995, zu dem der BF gehört, unterliegt demnach nicht der Selbstverteidigungspflicht. Im Ergebnis ist daher auch aus diesem Grund nicht von einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen auszugehen.Der BF konnte auch letztendlich in keiner Weise

vollziehbar machen, weshalb ihn die kurdischen Milizen angesichts seines Alters von 30 Jahren rekrutieren könnten, wenn doch sein Heimatort Aleppo Stadt ist, der nicht im Herrschaftsbereich der kurdischen Milizen liegt. Zu diesem Vorbringen ist anzuführen, dass der Bezirk römisch 40 (samt näherer Umgebung) in Aleppo Stadt weder unter Kontrolle der SNA noch unter der Kontrolle der Kurden steht. Die Kurden sind zwar im nördlichen Stadtteil in einem kleinen Gebiet präsent, dieses befindet sich aber nicht in unmittelbarer Nähe von römisch 40 . Eine dortige Bedrohung durch die SNA oder die kurdischen Milizen ist für den BF daher schon aus diesem Grund auszuschließen (zur Thematik der Heimatregion s. noch unten in der rechtlichen Beurteilung). Abgesehen davon ist auf den Jahrgang des Beschwerdeführers

(1995)zu verweisen:

dem LIB der Staatendokumentation werden seit einem Dekret aus dem Jahr 2021 nur mehr die Jahrgänge 1998 und jünger für diesen „Wehrdienst“ (zwangs-)rekrutiert, während „die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit“ sind. Der Jahrgang 1995, zu dem der BF gehört, unterliegt demnach nicht der Selbstverteidigungspflicht. Im Ergebnis ist daher auch aus diesem Grund nicht von einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen auszugehen. Insgesamt war das nunmehr als aktuell bezeichnete Flucht- bzw. Asylvorbringen zur Gänze unglaubhaft. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien

dem Sturz des Assad-Regimes sowie rezente Medienberichte gemäß den angeführten Quellen, die dem BF großteils in Verhandlung vorgehalten wurden. Das durch den Machtwechsel veraltete LIB vom 27.03.2024 wurde dort zitiert, wo sich trotz dieses Machtwechsels keine wesentliche Änderung ergeben hat und es daher

wie vor Aktualität besitzt, oder wo es um einen Vergleich mit der Situation vor dem Machtwechsel geht. Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und

vollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Rechtlich folgt: Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß Abs 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind,

dem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive

fluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive

fluchtgründe).Gemäß Absatz 2, kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind,

dem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive

fluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive

fluchtgründe). Gemäß Abs 3 ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.Gemäß Absatz 3, ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde. Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund.

Art 1

Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Art 9der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung i

Sd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.

Artikel 9, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung i

Sd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten:  Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt,  gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden,  unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,  Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,  Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs 2 fallen und Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und  Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vgl. jüngst auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht, 2. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vergleiche jüngst auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht, 2. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt AZ 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv

vollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt AZ 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv

vollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant. Im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinn der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt.Im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinn der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an.

der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Dabei kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. zum Ganzen VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027, mwN).

der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Dabei kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche zum Ganzen VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. etwa VwGH 23.5.2023, Ra 2023/20/0110, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche etwa VwGH 23.5.2023, Ra 2023/20/0110, mwN). Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EUAA, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192).Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche EUAA, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vergleiche idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192). Als Heimatregion des BF im Herkunftsland ist der Bezirk XXXX in Aleppo Stadt anzusehen, zumal er dort geboren wurde und bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2012 gelebt hat. Anknüpfungspunkte zu einem anderen Ort (konkret Manbidj) wurden zwar in der Beschwerdeergänzung behauptet, nicht aber Umstände, die nur im Entferntesten nahelegen würden, dass es sich dabei um den Herkunfts- oder Heimatort des BF handeln würdeAls Heimatregion des BF im Herkunftsland ist der Bezirk römisch 40 in Aleppo Stadt anzusehen, zumal er dort geboren wurde und bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2012 gelebt hat. Anknüpfungspunkte zu einem anderen Ort (konkret Manbidj) wurden zwar in der Beschwerdeergänzung behauptet, nicht aber Umstände, die nur im Entferntesten nahelegen würden, dass es sich dabei um den Herkunfts- oder Heimatort des BF handeln würde Zur Wehrdienstverweigerung bei der syrischen Armee bzw. sonstigen Verfolgung durch das Assad-Regime: Wie festgestellt, existiert das syrische Regime unter Präsident Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Der Befürchtung der Einberufung zu einem Militärdienst mit der Gefahr der Heranziehung zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist damit der Boden entzogen. Eine Verfolgung (aus welchen Gründen immer) seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes ist daher nicht anzunehmen und wurde im Rahmen der Beschwerdeergänzung auch nicht mehr behauptet. Eine Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit einer Drohung per Whats`s App war auf Tatsacheneben unglaubwürdig und bedarf daher keiner weiteren Prüfung auf ihre Asylrelevanz. Zur behaupteten Verfolgung durch die SNA bzw. die kurdischen Milizen: Da in der Heimatregion des BF (Bezirk XXXX /Aleppo Stadt) weder die SNA noch die kurdischen Milizen eine Kontrolle ausüben, ist schon aus diesem Grund keine Verfolgung anzunehmen. In Bezug auf die kurdischen Milizen ist zudem auf den Jahrgang des BF zu verweisen, sodass ihm selbst unter Annahme einer Gebietskontrolle der Kurden keine Zwangsrekrutierung im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht droht.Da in der Heimatregion des BF (Bezirk römisch 40 /Aleppo Stadt) weder die SNA noch die kurdischen Milizen eine Kontrolle ausüben, ist schon aus diesem Grund keine Verfolgung anzunehmen. In Bezug auf die kurdischen Milizen ist zudem auf den Jahrgang des BF zu verweisen, sodass ihm selbst unter Annahme einer Gebietskontrolle der Kurden keine Zwangsrekrutierung im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht droht. Im Umstand, dass im Heimatland des BF Bürgerkrieg herrscht, liegt

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der BF aber nicht hinreichend

vollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können. Im Umstand, dass im Heimatland des BF Bürgerkrieg herrscht, liegt

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der BF aber nicht hinreichend

vollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Lage in Syrien in der ersten Dezemberhälfte des Jahres 2024 sehr rasch verändert hat, dass eine neuerliche Lageveränderung durchaus möglich ist und dass noch weitgehend unklar ist, wie sich die Lage in den kommenden Monaten entwickeln wird. Seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 gab es allerdings – von den Kämpfen zwischen der SNA und den SDF im Norden abgesehen – keine größeren Kampfhandlungen mehr. Schon aufgrund der zu erwartenden weiteren Volatilität der politischen Verhältnisse in Syrien wäre es untunlich, mit einer Entscheidung zuzuwarten, bis völlige Klarheit über die künftigen Verhältnisse herrscht, weil nicht abschätzbar ist, ob und wann ein solches Szenario eintritt. Die verfügbaren aktuellen Berichte zur Lage in Syrien wurden – im Wesentlichen

vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme – dem Verfahren zugrunde gelegt. Der volatilen Sicherheitslage in Syrien wird durch die Gewährung subsidiären Schutzes ohnehin Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist auch, dass

der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN; Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und zumal im generell volatilen Syrien mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten Beschwerdeführer kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm schließlich die Möglichkeit offen, einen Folgeantrag zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass

der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN; Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und zumal im generell volatilen Syrien mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten Beschwerdeführer kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm schließlich die Möglichkeit offen, einen Folgeantrag zu stellen. Dem BF ist es daher nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass dem BF aktuell in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen droht. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides kommt daher insgesamt gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 kein Erfolg zu.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides kommt daher insgesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 kein Erfolg zu. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren und im Rahmen der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH entschieden wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W274.2293069.1.00

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