öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geboren am römisch 40 römisch 40 Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom , Zl. 1334484504/223682014,
öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste ohne gültige Einreisedokumente gemeinsam mit seinem Bruder XXXX , dem derzeit Subsidiärschutz in Österreich zukommt, in Österreich ein und stellte am 18.11.2022 vor der LPD Oberösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an: „Reservemilitärdienst“. In Syrien herrsche Krieg und die Lebensumstände seien schlecht.Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste ohne gültige Einreisedokumente gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 , dem derzeit Subsidiärschutz in Österreich zukommt, in Österreich ein und stellte am 18.11.2022 vor der LPD Oberösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an: „Reservemilitärdienst“. In Syrien herrsche Krieg und die Lebensumstände seien schlecht. Am 04.10.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass das syrische Regime nur 2 km von seinem Heimatort entfernt sei und jederzeit das Dorf stürmen könnte. Er werde von Seiten des Regimes wegen der Teilnahme an Demonstrationen und wegen des Reservedienstes gesucht. Außerdem seien in seinem Dorf die Kurden an der Macht, mit denen er auch Probleme gehabt habe. Sie würden Araber diskriminieren und unmenschlich behandeln. Zwei Monate vor seiner Ausreise hätten ihn die Kurden gezwungen, das Auto eines höherrangigen Kurden zu reparieren. Bezüglich der Bezahlung sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der auch der BF den Kurden geschlagen habe. Seitdem würden ihn die Kurden suchen. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Absatz 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA aus, dass eine Einberufung zum Reservedienst im Heimatort des BF mangels Zugriffs des syrischen Regimes nicht zu befürchten sei. Sowohl von den Demonstrationen gegen das Regime als auch von einer Auseinandersetzung mit den Kurden habe er in der Erstbefragung nichts erwähnt. Zudem seien seine Angaben vage sowie oberflächlich gewesen und spreche auch der Umstand gegen eine Verfolgung, dass seine gesamte Familie
wie vor ohne Probleme am Heimatort leben könne. Allein gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF. Dieser verwies auf seine Befürchtung, durch das syrische Regime zum Reservedienst zwangsrekrutiert zu werden. Er verweigere den Militärdienst aus Gewissensgründen. Außerdem befürchte der BF
einem Streit mit einem höherrangigen Mitglied der Kurden die Unterstellung einer oppositionellen politischen Überzeugung durch diese. Der Begriff der politischen Überzeugung sei
dem EuGH weit auszulegen. Laut LIB würden die Kurden willkürliche Verhaftungen von Zivilisten durchführen und die Meinungsfreiheit einschränken.Allein gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF. Dieser verwies auf seine Befürchtung, durch das syrische Regime zum Reservedienst zwangsrekrutiert zu werden. Er verweigere den Militärdienst aus Gewissensgründen. Außerdem befürchte der BF
einem Streit mit einem höherrangigen Mitglied der Kurden die Unterstellung einer oppositionellen politischen Überzeugung durch diese. Der Begriff der politischen Überzeugung sei
dem EuGH weit auszulegen. Laut LIB würden die Kurden willkürliche Verhaftungen von Zivilisten durchführen und die Meinungsfreiheit einschränken. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Verwaltungsgericht einlangend am 23.08.2024 vor. Seitens des Verwaltungsgerichts wurde dem BF mit Schreiben vom 30.12.2024 ein individuelles Parteiengehör zu den seit Anfang Dezember 2024 veränderten Umständen in Syrien gewährt, wobei diesbezüglich insbesondere auf die Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, Assad flieht“ vom 10.12.2024 verwiesen wurde. Unter Hinweis auf diese und andere Informationen zur geänderten Sachlage sowie hiervon unberührte Umstände (Rekrutierung durch SNA und HTS) wurde dem BF Gelegenheit geboten, binnen vierwöchiger Frist zu den geänderten Verhältnissen Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, ob angesichts der geänderten Verhältnisse noch eine begründete Furcht vor Verfolgung in Bezug auf die Konventionsgründe bestehe. Am 03.01.2025 langte eine Stellungnahme des BF ein, in der er angab, dass angesichts der sicherheitspolitischen Entwicklungen in Syrien im Dezember 2024 eine Einziehung zum Reservedienst in der syrischen Armee nunmehr nicht mehr drohe. Der BF befürchte aber weiterhin asylrelevante Verfolgung durch kurdische Akteure, wobei er auf den bereits in erster Instanz geschilderten Vorfall mit einem höherrangigen Mitglied der Kurden und die EuGH-Rechtsprechung zur politischen Überzeugung verwies. Am 29.01.2025 führte das Gericht in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF ausführlich befragt wurde. Der BF verwies durch seinen Rechtsvertreter weiters auf einen aktuellen Bericht vom 24.01.2025 des Middle East Institute, wo von Repressionen gegen arabische Bevölkerungen in den von der SDF kontrollierten Gebieten berichtet werde. "SDF-controlled areas witnessed escalating security tensions, including significant defections among Arab SDF members, protests against SDF security dominance, forced conscription of youth, and arrests of anti-SDF activists in Raqqa, Deir ez-Zor, and Hasakah. According to media reports and activists in the area, the PKK-affiliated “Revolutionary Youth” imposed large taxes on shop owners and forced employees of the self-administered areas to participate in mandatory demonstrations supporting the SDF. They also imposed SDF curricula on Arab and Syriac populations by force and closed government institutions affiliated with Damascus. [...]." Über Frage an den RV, ob sich daraus konkrete Umstände für den Fall des BF ergeben, führte dieser aus, der Großteil des Berichts drehe sich um die Verhandlungen zwischen der neuen Regierung und der SDF. Das Zitat sei das für den BF relevanteste. Seitens des Gerichts wurde weiters ein kurzer Überblick über die aktuellen und allerneuesten Entwicklungen in Syrien, erstellt anhand von Presseberichten mit Verweisen auf die Quellen übergeben, wobei sich das Gericht im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung auch an diesen Quellen orientiere. Eine Stellungnahme dazu erfolgte nicht. Die Beschwerde ist nicht berechtigt: Aufgrund des Akteninhaltes im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Der 44-jährige BF ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und muslimischen Bekenntnisses. Er ist verheiratet und Vater von sieben Kindern. Er wurde in Syrien in XXXX nahe Qamishli im Gouvernement Al Hasaka geboren, erhielt dort eine 2-jährige Schulbildung und arbeitete in der Folge als Automechaniker. Die Ehefrau und die Kinder des BF leben in seinem Heimatdorf in Syrien. Auch die Eltern und Schwestern des BF befinden sich noch in Syrien im Heimatdorf, seine Brüder befinden sich teils in Syrien, teils (jeweils ein Bruder) in Deutschland bzw. Österreich.Er wurde in Syrien in römisch 40 nahe Qamishli im Gouvernement Al Hasaka geboren, erhielt dort eine 2-jährige Schulbildung und arbeitete in der Folge als Automechaniker. Die Ehefrau und die Kinder des BF leben in seinem Heimatdorf in Syrien. Auch die Eltern und Schwestern des BF befinden sich noch in Syrien im Heimatdorf, seine Brüder befinden sich teils in Syrien, teils (jeweils ein Bruder) in Deutschland bzw. Österreich. Der BF verließ Syrien im September 2022 und reiste in die Türkei, von wo er
kurzer Zeit Richtung Europa weiterreiste und schließlich in Österreich Asyl beantragte. XXXX steht unter Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung („Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien“). römisch 40 steht unter Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung („Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien“). Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Bis Ende November 2024 kontrollierte die ehemalige syrische Regierung unter Präsident Assad („syrisches Regime“) rund 60 % des syrischen Staatsgebiets, während der Nordosten Syriens unter Herrschaft kurdischer Kräfte stand, mit der Türkei alliierte Rebellengruppen Teile des Nordens kontrollierten und die islamistische Gruppierung HTS über einen Teil der Provinzen Idlib und Aleppo im Nordwesten herrschte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024, im Folgenden „LIB“, S. 16). Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der syrisch-arabischen Armee des syrischen Regimes gesetzlich verpflichtend. Auch geflüchtete Syrer, die
Syrien zurückkehrten, mussten mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Gesetz waren in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wurde man einberufen, um den Wehrdienst zu leisten, sofern kein Ausnahmegrund (Studium, medizinische Gründe, einziger Sohn der Familie) vorlag (LIB S. 119).
Ableistung des Pflichtwehrdienstes blieb ein syrischer Mann Reservist und konnte bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (LIB S. 124). Eine Durchsetzung der Wehrpflicht durch Zwangsrekrutierung war dem syrischen Regime im Wesentlichen nur im eigenen Herrschaftsgebiet möglich (LIB S. 123 f). Wehrdienstverweigerung wurde aber vom syrischen Regime zuletzt nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das Regime war sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer
dem Studium das Land verlassen hatten, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich gegen Bezahlung einer Geldsumme von der Wehrpflicht „freizukaufen“ (LIB S. 144). Personen, die unter dem Verdacht standen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen wurden, unterlagen einem besonders hohen Folterrisiko seitens des Regimes. In vielen Fällen wurden auch Familienmitglieder solcher Personen als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen ihrer Angehörigen inhaftiert (LIB S. 165). Durch eine Ende November 2024 gestartete Großoffensive der HTS gegen die Regierung von Präsident Assad kam es rund um den 8. Dezember 2024 zu einem Machtwechsel in Syrien (s. dazu näher unten): Assad setzte sich
Russland ab, die HTS übernahm die Kontrolle über die staatlichen Institutionen und bildete eine unter ihrer Leitung stehende Übergangsregierung. Die Soldaten der von Assad befehligten Syrischen Arabischen Armee wurden vom Armeekommando außer Dienst gestellt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Aktuell existiert in Syrien keine staatliche Wehrpflicht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe, in XXXX (samt näherer Umgebung) durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime zum (Reserve-)Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen (Demonstrationsteilnahmen) bestraft zu werden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe, in römisch 40 (samt näherer Umgebung) durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime zum (Reserve-)Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen (Demonstrationsteilnahmen) bestraft zu werden. Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass es zu einem Vorfall im Sommer 2022 kam, wobei es zu einem Streit zwischen dem BF und einem höherrangigen Mitglied der Kurden (Abu Schiar) gekommen wäre, weil dieser Kurde keinen angemessenen Preis für eine vom BF durchgeführte KFZ-Reparatur bezahlt hätte und der BF den Kurden in Notwehr zurückgeschlagen hätte. Ebensowenig konnte festgestellt werden, dass der BF aufgrund seines behaupteten Verhaltens in seinem Heimatort von den „Kurden“ als Verräter angesehen werde und ihm deshalb Verfolgung durch eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung oder aufgrund seiner arabischen Volkszugehörigkeit drohe. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und politischen Lage vom 10. Dezember 2024: „
monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. (…) Am 30.
t vom 7.
dem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR,
Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt (BBC News,
t vom
Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum 29. Dezember) kehrten ungefähr 419.200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen
Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR,
wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News,
Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera,
Assads Sturz wiederholt betont, alle Volksgruppen in dem gespaltenen Land müssten respektiert und berücksichtigt werden. Ein christlicher Bewohner von Damaskus sagte, bisher habe es keine Beleidigungen oder Auseinandersetzungen mit der von den Rebellen gebildeten Übergangsregierung gegeben. „Wir haben die Geschäfte und Häuser nicht so dekoriert, wie wir es gewohnt sind, obwohl uns niemand davon abgehalten hat“, sagte er. Auf Social Media kursierten aber Berichte, die ihm Angst machten (DiePresse.com,
dem Sturz des langjährigen Machthabers Bashar al-Assad übernommen hat. Anfang Dezember war Aisha al-Dibas zur Leiterin des Büros für Frauenangelegenheiten ernannt worden (DiePresse.com,
dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum 7. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom,
oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters, 6. Jänner 2025).
der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters, 7. Jänner 2025). Weitere aktuelle Entwicklungen in Syrien: Die neue Übergangsregierung unter der Führung von Ahmed al-Scharaa wird von einer Reihe an hochrangigen Treffen ausländischer diplomatischer und politischer Vertreter legitimiert. Am 30.12.2024 besuchte der ukrainische Außenminister Andri Sibiha seinen neuen syrischen Amtskollegen, Asaad Hassan al-Shaibani, in Damaskus und sicherte Syrien Unterstützung zu. Gefolgt vom EU Diplomat, Michael Ohnmacht, reisten zuletzt die deutsche Außenministerin, Annalena Baerbock sowie ihr Amtskollege Jean-Noël Barrot in enger Absprache mit der EU-Außenbeauftragten Kaja Kallas im Auftrag der EU
Damaskus, wodurch sich bereits ein politischer Neuanfang zwischen Syrien und Europa abzeichnete. Auch
barstaaten nahmen die Beziehungen zu Syrien wieder auf. Auf Einladung reiste Najib Mikati am 11.01.2025 als erster libanesische Premierminister seit 2010
Syrien, um sich mit Ahmed al-Sharaa in Damaskus zu treffen. Am 15.01.2025 besuchte der neue syrische Außenminister Asaad Hassan al-Shaybani gemeinsam mit dem syrischen Verteidigungsminister Murhaf Abu Kasra und Geheimdienstchef Anas Chattab erstmals die Türkei. Dabei fand ein Treffen mit dem türkischen Außenminister sowie mit dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan statt. Der internationale Flugbetrieb am Flughafen Damaskus wurde am 07.01.2025 wieder aufgenommen. Seit dem Machtwechsel am 08.12.2024 kehrten zuletzt – schätzungsweise 115.000 – insbesondere in benachbarte Staaten geflüchtete Syrer in ihre Heimat zurück. 1.2.11. Die Vereinigten Staaten von Amerika lockerten die Sanktionsbedingungen zur Erleichterung von humanitär Hilfe in Syrien für eine Dauer von sechs Monaten. Hilfsorganisationen und Firmen, die lebenswichtige Güter liefern, wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Kurz
dem Machtwechsel versammelten sich hunderte Männer und Frauen friedlich miteinander auf den Straßen Damaskus um ihre Meinung für ein vereintes Syrien, Demokratie, Frauenrechte, einer freien, pluralistischen Gesellschaft und einen säkularen Staat kundzutun. Diese Demonstrationen fanden insbesondere unter Anwesenheit patrouillierender HTS-Kämpfer statt, welche keinerlei Repressionsmaßnahmen gegen Demonstrierende setzten, sondern vielmehr um Entspannung bemüht waren. Den Vertretern der HTS-Übergangsregierung ist bisher ein sehr gemäßigtes Auftreten beizumessen, zumal sich diese ideologisch und theologisch neu ausgerichtet hat. Sie spricht sich etwa für Minderheitenschutz aus, bekennt sich zu einer „nationalistisch-religiösen Haltung“ und zum endgültigen Bruch mit Organisationen wie al-Quaida oder dem IS. Quellen: Dass der syrische Geheimdienst aufgelöst werden soll, basiert auf den medial bekanntgewordenen Aussagen des neu ernannten Geheimdienstchef Anas Chattab. [Tagesschau 29.12.2024] Dieser beklagte „die Unterdrückung und Tyrannei des alten Regimes" unter Assad und kündigte damit eine Neuorganisation des Sicherheitsapparats an. "Die Sicherheitsdienste des alten Regimes waren zahlreich und vielfältig, aber allen war gemeinsam, dass sie dem Volk aufgezwungen wurden, um es fünf Jahrzehnte lang zu unterdrücken", so Chattab. Offizielle Besuche diplomatischer und politischer Vertreter aus dem Westen und
barländern Syriens, allen voran die Reise der deutschen Außenministerin sowie des französischen Außenministers
Damaskus, sowie der Besuch des libanesischen Premierministers, sind ebenso breit medial bekannt geworden [ZDF 03.01.2025], [Tagesschau 29.12.2024], [ENR 03.01.2025], [Reuters 11.01.2025]. Ebenso wie der kürzlich erfolgte Besuch von Vertretern der syrischen Übergangsregierung in der Türkei [FR 17.01.2025]. Der Umstand, dass der internationale Flugbetrieb am Flughafen Damaskus am 07.01.2025 wiederaufgenommen werden konnte, am 11.01.2025 der erste kommerzielle Flug seit 13 Jahren der Fluglinie Qatar Airways landete und künftig dreimal wöchentlich eine Verbindung zwischen Doha und Damaskus geplant ist, lässt ebenso auf eine Normalisierung und Aufnahme internationaler Beziehungen schließen [NZZ 11.01.2025], [Qatar 02.01.2025], [ORF 07.01.2025]. Der Umstand, dass sich viele geflüchtete Syrer auf dem Weg zurück in ihre Heimat machen, ist insbesondere dem UNHCR Regional Flash Update #8 vom 02.01.2025 zu entnehmen. Demnach kehren ganze Familien, aber auch Frauen und Kinder allein
Syrien zurück, während Familienväter zwischenzeitlich noch im Ausland verbleiben, um finanzielle Mittel für den Neubeginn in Syrien zu erwirtschaften [UNHCR Flash Update #8]. Dass die Vereinigten Staaten von Amerika Teile der Sanktionen im Hinblick auf die Erleichterung von humanitär Hilfe in Syrien lockerten, ist medialen Berichten wie etwa [TA 06.12.2024], [Die Presse 07.01.2025] sowie dem Iran Update vom Institute for the Study of War vom 07.01.2025 zu entnehmen. Die friedlich abgehaltenen Demonstrationen sind ebenso medialen Berichten zu entnehmen: [TAZ 20.12.2024], [FAZ 20.12.2024]. Die Feststellung, dass sich die HTS ideologisch und theologisch neu ausgerichtet hat [LMD 01/2025] und sich im Gesamten sehr gemäßigt präsentiert, folgt insbesondere aus der Annäherung westlicher politischer und diplomatischer Vertreter sowie medial bekannt gewordene Äußerungen von Vertretern der Übergangsregierung sowie dem Umstand, dass keine gegenteiligen Berichte internationaler Medien und Organisationen hervorgekommen sind. Ebenso basiert die Feststellung, dass die neue Übergangsregierung versprach, Minderheiten zu schützen, auf medial bekanntgewordene Aussagen hochrangiger Vertreter der HTS. [ZDF 03.01.2025], [Tagesschau 29.12.2024]. Allerneueste Entwicklungen (NZZ online, 28.01.2025): ● Erstmals seit dem Sturz von Bashar al Asad ist eine Delegation des russischen Aussenministeriums in Damaskus zu Gesprächen mit den neuen Machthabern eingetroffen. Der Status der russischen Militärbasen in Syrien ändere sich vorerst nicht, teilte Vizeaussenminister Michail Bogdanow, einer der zwei Delegationsleiter,
den Sondierungsgesprächen am Dienstag (
dem Treffen, die Lockerungen sollten den Wiederaufbau erleichtern und Syrien helfen, wieder auf die Beine zu kommen. Zugleich betonte sie, der Plan beinhalte auch, Lockerungen wieder rückgängig zu machen, wenn die neuen Machthaber Schritte einleiten, die aus EU-Sicht in die falsche Richtung gehen. Zu den Sanktionen, die aufgehoben werden sollen, gehören demnach vor allem Massnahmen, die die Energieversorgung negativ beeinträchtigen und den Personen- und Warenverkehr erschweren. Zudem sind auch Lockerungen für den Bankensektor geplant. ● Bewaffnete Gruppen in Syrien haben einen Anführer der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) festgenommen. Atta al-Hariri habe den IS im Osten Syriens angeführt, hiess es aus Quellen in der syrischen Übergangsregierung. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit Sitz in London, die die Lage in Syrien mit einem Netzwerk aus Aktivisten verfolgt, bestätigte am Montag (
richtenagentur Sana unter Berufung auf den Geheimdienst. Die IS-Mitglieder seien verhaftet worden, bevor sie das Attentat ausüben konnten. Aus: Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.03.2024: Allgemeine Menschenrechtslage […] Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen (USDOS 20.3.2023). Die SDF führten im Jahr 2023 willkürliche Verhaftungen von Zivilisten, darunter Journalisten durch (HRW 11.1.2024). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Im Nordosten Syriens dokumentierte die CoI im Berichtszeitraum mehrere Todesfälle in den Zentralgefängnissen von Hasakeh und Raqqa und stellt fest, dass diese möglicherweise auf schlechte Behandlung oder Folter zurückzuführen sein könnten. Laut SNHR seien im Gewahrsam der SDF / Partei der Demokratischen Union (PYD) seit März 2011 insgesamt 96 Menschen durch Folter zu Tode gekommen. Kontakte der Botschaft berichteten zudem von Repressionen durch die kurdische sogenannte „Selbstverwaltung“ (AANES) gegen politische Gegner, wie z.B. Angehörige von Oppositionsparteien. Daneben kritisiert die CoI in ihrem jüngsten Bericht auch die, ihrer Einschätzung
, menschenrechtswidrige Inhaftierung und Behandlung zehntausender IS-Affiliierter in nordostsyrischen Haftanstalten und lagerähnlichen Camps (AA 2.2.2024). Obwohl der Spielraum der Redefreiheit etwas größer ist, als in Gebieten unter Kontrolle der Regierung oder extremistischer Gruppierungen, schränkt die PYD und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit ein. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März 2022 verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet (FH 9.3.2023). […] Beweiswürdigung: Die wesentlichen Angaben des BF hinsichtlich seiner Herkunft, seiner persönlichen Verhältnisse, Familie und der Ausreise in die Türkei und
Österreich waren glaubwürdig und
vollziehbar und konnten den Feststellungen zu Grunde gelegt werden. Der Umstand, dass der Heimatort des BF unter Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung steht, beruht auf den Informationen von syria.liveuamap.com, die durch die Angaben des BF bestätigt wurden. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters. Zu den behaupteten Flucht- bzw Asylgründen: Der BF machte folgende Flucht- bzw. Asylgründe geltend: Im Rahmen des Asylantrages: „Reservemilitärdienst“. Im Rahmen seiner Befragung vor dem BFA: Er werde von Seiten des syrischen Regimes, das nur zwei Kilometer von der Ortschaft des BF entfernt sei, wegen Teilnahme an Demos und wegen dem Reservedienst gesucht. Weiters habe der BF auch mit den Kurden in seinem Dorf Probleme, wobei es Mitte Juli 2022 zu einem Vorfall gekommen sei (siehe unten). Im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid: Der BF habe
Ausbruch der Revolution an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und seine gegenüber dem Assad-Regime oppositionelle politische Überzeugung öffentlich kundgetan. Er sei auch vom Dorfvorsteher wegen der Einberufung zum Reservedienst informiert worden, habe sich aber aus Gewissensgründen geweigert, diesen anzutreten. Weiters wird auch hier auf einen Vorfall im Sommer 2022 Bezug genommen (siehe unten).
dem Sturz des Assad-Regimes Anfang Dezember 2024 und diesbezüglicher Konfrontation des BF im Rahmen eines individuellen Parteiengehörs, führte dieser in seiner Stellungnahme vom 02.01.2025 zusammengefasst aus, ihm drohe nunmehr keine Einziehung zum Reservedienst in der syrischen Armee mehr, aber weiterhin asylrelevante Verfolgung durch kurdische Akteure. Hier bezog sich der BF neuerlich auf den „Vorfall im Sommer 2022“, weil es wahrscheinlich sei, dass die Notwehrhandlung des BF gegen ein führendes Mitglied der Kurden als Widerstand gegen eine Angelegenheit der Kurden aufgefasst werden könne. Eine Verfolgung durch das syrische Regime bzw. wegen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen ist aber schon deshalb auszuschließen, weil das syrische Regime unter Präsident Assad infolge der erfolgreichen Großoffensive der HTS Ende November/Anfang Dezember 2024 nicht mehr existiert (siehe die obigen Länderfeststellungen). Der BF räumte in seiner Stellungnahme vom 03.01.2025 auch ein, dass angesichts der geänderten Lage in Syrien infolge des politischen Wandels im Dezember 2024 eine Einberufung in die syrische Armee nicht mehr zu befürchten sei. Zu dem durch den BF nunmehr daher alleinig vorgebrachten Asylgrund im Bezug auf „die Kurden“ erfolgte eine ausführliche Befragung des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2025. In Zusammenschau des gesamten Verfahrens und insbesondere der Ergebnisse der Befragung des BF vor Gericht stellt sich der gesamte behauptete Vorfall sowie eine darauf gegründete Furcht vor „den Kurden“ als unglaubwürdig dar: Anhaltspunkte für diesen Vorfall finden sich erstmals im Rahmen der Befragung vor dem BFA. Hier führte der BF
der Ausführung, die Kurden würden die Araber diskriminieren und unmenschlich behandeln, aus, 2 Monate vor seiner Ausreise ca. Mitte Juli 2022 seien „die Kurden“ zu ihm
Hause gekommen und hätten um zwei Uhr morgens von ihm verlangt, ein Auto „eines höherrangigen Kurden“ zu reparieren. Aus Angst habe er dies getan und zwar von zwei Uhr früh bis 15:00 Uhr
mittags und als er Geld verlangt habe, hätten „sie“ ihm ganz wenig Geld gegeben, ihn beschimpft und erniedrigt, als er mehr Geld verlangt habe. Das „höherrangige Mitglied der Kurden“ habe ihn gestoßen und geschlagen. Er habe das nicht ausgehalten und zurückgeschlagen. Seitdem würden „sie“ ihn suchen. Über weitere Befragung gab er an, das „höherrangige Mitglied der Kurden“ habe den Spitznahmen „Abu Schiar“ gehabt, den wahren Namen kenne er nicht. Der BF habe ihn gestoßen,
dem er von diesem so provoziert und diskriminiert worden sei. Der Kurde werde nur leichte Verletzungen erlitten haben. Über Frage, ob die Kurden den BF
dem Vorfall aufgesucht hätten, bejahte er dies, sie hätten ihn zehn bis fünfzehn Mal aufgesucht, er sei aber gleich
dem Vorfall
„Ras Al-Ain“ geflüchtet. Seine Familie sei in Ruhe gelassen worden. Die Vernehmungsdauer vor dem BFA betrug etwa eineinhalb Stunden, eine Rückübersetzung ist dokumentiert. Die belangte Behörde schloss auf die Unglaubwürdigkeit des BF in Bezug auf den genannten Vorfall alleine daraus, dass dieser die „Geschichte“ erstmalig in der Einvernahme vor dem BFA vorgebracht habe und die Angaben sehr vage und oberflächlich gewesen sein. Gegen eine Verfolgung spreche auch der Umstand, dass die gesamte Familie des BF
wie vor im Heimatort lebe und keine Probleme habe. Im Rahmen der Beschwerde führte der BF durch seine Vertretung aus, bei dem Streit zwischen dem BF und dem höherrangigen Mitglied der Kurden im Sommer 2022 habe der BF „aus Notwehr“ zurückgeschlagen und nun Angst, dass ihm aufgrund seines Verhaltens von den Kurden eine oppositionelle politische Überzeugung unterstellt werde. Diese Diktion übernahm der BF auch im Rahmen der Stellungnahme vom 02.01.2025. In der Verhandlung vom 29.01.2025 wurde dem BF einerseits ausführlich Gelegenheit gegeben, den Vorfall aus Eigenem zu schildern, es wurden
fragen gestellt und es wurde versucht, die Situation vor Ort
vollziehbar zu machen. Dabei gab der BF zum Vorfall im Wesentlichen an: Um drei Uhr morgens sei ein kurdischer Offizier zu ihm gekommen, der von ihm eine Autoreparatur verlangt habe. Der BF habe den Motor „austauschen“ müssen und beim Zahlen habe der Kurde gesagt, er würde ihn „umlegen“, woraufhin der BF ihn geschlagen habe und
Al-Hassakah geflüchtet sei, von dort dann
Ras Al-Ain. Es sei nur dieser eine Offizier gekommen. Im Rahmen der näheren Befragung gab der BF an, der Kurde sei der Leiter einer Art Polizeiinspektion gewesen. Er habe sein kaputtes Auto mit einem anderen Auto am Seil gezogen. Über Vorhalt, dass man ein Auto nicht am Seil ziehen könne, ohne dass dieses gelenkt werde, räumte er ein, dass in diesem Fahrzeug eine zweite Person gesessen sei, aber nur bei der Werkstätte. Als Fahrzeug-Typ des zu reparierenden Autos konnte er nur „Toyota Pick Up“ nennen. Bei der Auseinandersetzung zur Bezahlung habe der Mann den BF gestoßen und gesagt, er werde „euch Araber umlegen“. Der BF habe ihn zurückgestoßen, worauf dieser zu Boden gefallen sei. Der BF habe schnell sein Fahrzeug genommen und sei geflüchtet. Über
frage gab der BF an, der Kurde habe ihn mit seinen Armen gestoßen und auch in seine Richtung getreten. Zunächst ist zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des BF auszuführen, dass dieser betreffend die Situation seiner Familie
den Verhältnissen seiner Eltern befragt wurde und der BF dazu angab, diese seien „mittelschichtig“. Aus dem verlesenen Erkenntnis betreffend den Bruder des BF, XXXX (I416 2290927 vom 16.07.2024, S. 3) wurde der BF gefragt, ob sein Vater eine Eisfabrik habe. Dies verneinte der BF auf mehrere Fragen (Protokoll S. 6). Erst
Einsicht in das diesbezügliche Protokoll im Verfahren 2290927, in dem der Bruder des BF dies ausdrücklich ausgeführt hat, gab der BF an, sein Vater habe ein Stück Land gekauft, damit sie eine Eisfabrik errichten, das hätten sie aber nicht getan. Zunächst ist zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des BF auszuführen, dass dieser betreffend die Situation seiner Familie
den Verhältnissen seiner Eltern befragt wurde und der BF dazu angab, diese seien „mittelschichtig“. Aus dem verlesenen Erkenntnis betreffend den Bruder des BF, römisch 40 (I416 2290927 vom 16.07.2024, S. 3) wurde der BF gefragt, ob sein Vater eine Eisfabrik habe. Dies verneinte der BF auf mehrere Fragen (Protokoll S. 6). Erst
Einsicht in das diesbezügliche Protokoll im Verfahren 2290927, in dem der Bruder des BF dies ausdrücklich ausgeführt hat, gab der BF an, sein Vater habe ein Stück Land gekauft, damit sie eine Eisfabrik errichten, das hätten sie aber nicht getan. Bereits die mehrmalige Verleugnung der Thematik „Eisfabrik“, sei sie auch allenfalls nur geplant gewesen, bis zur diesbezüglichen Konfrontation mit der Aussage des Bruders ist ein massives Indiz für die mangelnde generelle Glaubwürdigkeit des BF. Betreffend den Vorfall im Zusammenhang mit der Reparatur und dem Streit über die Bezahlung fielen zunächst (vor Befragung des BF vor Gericht) vor allem die diesbezüglich sehr vagen Angaben im Verlauf der letztendlich behaupteten körperlichen Auseinandersetzung auf. Folgende wesentliche Divergenzen zwischen den bisherigen Aussagen und Behauptungen des BF und den nunmehrigen Ergebnissen der Befragung sind wesentlich: Vor dem BFA sprach der BF mehrfach davon, „die Kurden“ (Mehrzahl) seien zu ihm
Hause gekommen, hätten von ihm die Autoreparatur verlangt und hätten ihm ganz wenig Geld gegeben. Der BF räumte selbst vor Gericht ein, das Befragungsprotokoll vor dem BFA sei dem BF rückübersetzt worden und der Inhalt sei richtig (Protokoll, S. 3) und gab an, nur eine Person sei zu ihm gekommen. Wäre tatsächlich diese Person mit einem
gezogenen Fahrzeug, in dem sich eine weitere Person befunden hätte, gekommen, so hätte die Antwort des BF auf die Frage, wie viele Personen zu ihm gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, das Auto zu reparieren, nicht „nur dieser Offizier“ lauten müssen. Wenn dem BF tatsächlich bekannt gewesen wäre, dass es sich um den „Leiter einer Polizeiinspektion“ gehandelt hätte, hätte er nicht mehrmals vor dem BFA sowie in der Beschwerde angegeben, es handle sich um ein „höherrangiges Mitglied der Kurden“. Selbst unter syrischen Verhältnissen es nicht
vollziehbar, dass unangekündigt eine umgehende Reparatur eines Motorschadens um zwei oder drei Uhr in der
t beauftragt würde, weil eine solche idR die Herbeischaffung von Ersatzteilen bedingt und somit unmittelbar nicht möglich ist. Der BF gab weiters erstmals vor Gericht an, der Kurde habe in seine Richtung auch „getreten“, während er vor dem BFA lediglich angab, dieser habe ihn gestoßen und geschlagen. Den näheren Verlauf der Auseinandersetzung gab der BF weder im bisherigen Verfahren noch nunmehr vor Gericht
vollziehbar trotz
frage an. Letztlich gab er auch erstmals vor Gericht an, er wäre zunächst
Al-Hassakah geflohen (Protokoll, S. 7), wo er auch die nächste
t verbracht habe (Protokoll, S. 10). Vor dem BFA sprach er lediglich von Ras Al-Ain. Aufgrund der bereits gegebenen allgemeinen mangelnden Glaubwürdigkeit, insbesondere aber der zahlreichen dargestellten Widersprüche und Implausibilitäten geht das Gericht davon aus, dass der behauptete Vorfall insgesamt nicht stattgefunden hat und somit auch keinen Grund bilden könnte, dass der BF eine gegründete Furcht vor den kurdischen Milizen hat. Was eine generelle Diskriminierung von Arabern durch Personen kurdischer Volkszugehörigkeit bzw. Angehörige der kurdischen Selbstverwaltung betrifft, so geht eine solche aus den einschlägigen Länderberichten im Übrigen nicht hervor: Der auch im LIB (S. 159) zitierte ACCORD-Bericht vom 06.09.2023 zu a-12188-v2 spricht zwar einerseits – unter Verweis auf einen Experten – von „Beleidigungen und Gewalt“ gegen arabische Wehrdienstverweigerer durch die Kurden; andererseits ist dort aber auch von „mehr Flexibilität“ der Kurden gegenüber Arabern die Rede, um einen Aufstand zu vermeiden, zumal arabische Stammesführer lokal die Macht hätten und für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken würden. Schon im Hinblick auf die umfangreiche arabische Population im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung, wobei es laut LIB (S. 57, 60) jüngst sogar zu monatelangen gewaltsamen Konflikten „zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor“ samt zeitweisen Gebietskontrollen durch diese Stämme gekommen ist, ist jedenfalls nicht von einem generellen Machtgefälle zwischen Arabern und der kurdischen Selbstverwaltung auszugehen. Eine großflächige ethnische Diskriminierung seitens der in der syrischen Gesamtbevölkerung ohnehin selbst eine Minderheit darstellenden Kurden ergibt sich aus den Länderinformationen ebenfalls nicht. Die jüngsten politischen Entwicklungen in Syrien machen eine solche Diskriminierung noch unwahrscheinlicher, zumal die kurdische Verwaltung
dem Sturz des Assad-Regimes auf die Zusammenarbeit mit der nunmehr regierenden HTS und damit der arabischen Mehrheitsbevölkerung angewiesen ist, um sich gegenüber der Türkei behaupten zu können. Auch der Verweis des BF auf die oben zitierte Quelle (Middle East Institute) ist nicht geeignet, Asylrelevanz im Bezug auf den BF zu begründen, zumal der behauptete Vorfall im Bezug auf die Kurden insgesamt nicht glauwürdig war. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien
dem Sturz des Assad-Regimes sowie rezente Medienberichte samt den dazu angeführten Quellen. Das durch den Machtwechsel veraltete LIB vom 27.03.2024 wurde dort zitiert, wo sich trotz dieses Machtwechsels keine wesentliche Änderung ergeben hat und es daher
wie vor Aktualität besitzt, oder wo es um einen Vergleich mit der Situation vor dem Machtwechsel geht. Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und
vollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Dem ist der BF auch nicht entgegengetreten. Rechtlich folgt: Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß Abs 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind,
dem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive
fluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive
fluchtgründe).Gemäß Absatz 2, kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind,
dem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive
fluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive
fluchtgründe). Gemäß Abs 3 ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.Gemäß Absatz 3, ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde. Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund.
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Sd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.
Sd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs 2 fallen und Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen (vgl. zum Ganzen VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027, mwN). Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vgl. jüngst auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht, 2. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).
der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen vergleiche zum Ganzen VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027, mwN). Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vergleiche jüngst auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht, 2. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt AZ 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv
vollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt AZ 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv
vollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
G 2005 ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant. Im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (VwGH Ro 2022/18/0002). Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinn der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt.Im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (VwGH Ro 2022/18/0002). Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinn der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. etwa VwGH 23.5.2023, Ra 2023/20/0110, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche etwa VwGH 23.5.2023, Ra 2023/20/0110, mwN). Zur Wehrdienstverweigerung bei der syrischen Armee bzw. sonstigen Verfolgung durch das Assad-Regime: Wie festgestellt, existiert das syrische Regime unter Präsident Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Der Befürchtung der Einberufung zu einem Militärdienst mit der Gefahr der Heranziehung zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist damit der Boden entzogen. Eine Verfolgung (aus welchen Gründen immer) seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes ist daher nicht anzunehmen, was der BF ohnehin im Rahmen seiner Stellungnahme am 02.01.2025 einräumte. Zur behaupteten Verfolgung durch die kurdischen Milizen: Für eine solche Befürchtung besteht mangels Feststellbarkeit der diesbezüglichen Behauptungen keinerlei Tatsachengrundlage. Im Umstand, dass im Heimatland des BF Bürgerkrieg herrscht, liegt
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der BF aber nicht hinreichend
vollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können. Im Umstand, dass im Heimatland des BF Bürgerkrieg herrscht, liegt
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der BF aber nicht hinreichend
vollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Lage in Syrien in der ersten Dezemberhälfte des Jahres 2024 sehr rasch verändert hat, dass eine neuerliche Lageveränderung durchaus möglich ist und dass noch weitgehend unklar ist, wie sich die Lage in den kommenden Monaten entwickeln wird. Seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 gab es allerdings – von den Kämpfen zwischen der SNA und den SDF im Norden abgesehen – keine größeren Kampfhandlungen mehr. Schon aufgrund der zu erwartenden weiteren Volatilität der politischen Verhältnisse in Syrien wäre es untunlich, mit einer Entscheidung zuzuwarten, bis völlige Klarheit über die künftigen Verhältnisse herrscht, weil nicht abschätzbar ist, ob und wann ein solches Szenario eintritt. Die verfügbaren aktuellen Berichte zur Lage in Syrien wurden – im Wesentlichen
vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme – dem Verfahren zugrunde gelegt. Der volatilen Sicherheitslage in Syrien wird durch die Gewährung subsidiären Schutzes ohnehin Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist auch, dass
der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren
G 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN; Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und zumal im generell volatilen Syrien mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten Beschwerdeführer kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm schließlich die Möglichkeit offen, einen Folgeantrag zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass
der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN; Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und zumal im generell volatilen Syrien mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten Beschwerdeführer kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm schließlich die Möglichkeit offen, einen Folgeantrag zu stellen. Dem BF ist es daher nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Dabei hat der BF sein Asylvorbringen im Rahmen der Stellungnahme vom 2.1.2025 ohnehin auf den letztlich nicht glaubwürdigen Vorfall mit den/einem Kurden beschränkt. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass dem BF aktuell in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen droht. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides kommt daher insgesamt gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 kein Erfolg zu.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides kommt daher insgesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 kein Erfolg zu. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren und im Rahmen der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH entschieden wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W274.2297915.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.