RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlW277 2286518-1 Spruch, W277 2286518-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine somalische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine somalische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1. Bei einer Gesundheitsbefragung am XXXX bejahte die BF jeweils die Fragen, ob sie jemals einen XXXX unternommen habe bzw., ob sie misshandelt oder gefoltert worden sei (AS 65 f).1.1. Bei einer Gesundheitsbefragung am römisch 40 bejahte die BF jeweils die Fragen, ob sie jemals einen römisch 40 unternommen habe bzw., ob sie misshandelt oder gefoltert worden sei (AS 65 f). 1.2. Die BF wurde am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 31 ff). Hierbei gab sie an, den Namen „ XXXX “ zu führen sowie am XXXX in XXXX geboren zu sein. Sie sei verheiratet, bekenne sich zum islamischen Glauben und sei der Volksgruppe der „ XXXX “ zugehörig (AS 31).1.2. Die BF wurde am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 31 ff). Hierbei gab sie an, den Namen „ römisch 40 “ zu führen sowie am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Sie sei verheiratet, bekenne sich zum islamischen Glauben und sei der Volksgruppe der „ römisch 40 “ zugehörig (AS 31). Im Herkunftsstaat habe sie die Grundschule besucht. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland laute „ XXXX “. (AS 33, AS 35). Im Herkunftsstaat habe sie die Grundschule besucht. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland laute „ römisch 40 “. (AS 33, AS 35). Ihr Vater „ XXXX “, ca. XXXX Jahre alt, ihre Mutter „ XXXX “, ca. XXXX Jahre alt, sowie ihr Bruder „ XXXX “, ca. XXXX Jahre alt, und ihre Schwester „ XXXX “, ca. XXXX Jahre alt, würden in Somalia leben. Ihre Tante „ XXXX “ sei „irgendwo in der EU“ (AS 35). Ihr Vater „ römisch 40 “, ca. römisch 40 Jahre alt, ihre Mutter „ römisch 40 “, ca. römisch 40 Jahre alt, sowie ihr Bruder „ römisch 40 “, ca. römisch 40 Jahre alt, und ihre Schwester „ römisch 40 “, ca. römisch 40 Jahre alt, würden in Somalia leben. Ihre Tante „ römisch 40 “ sei „irgendwo in der EU“ (AS 35). Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, dass ihr Vater eine Zwangsverheiratung für sie organisiert hätte. Ihr Vater hätte gesagt, dass er sie an einen Mann der zu den „al Shabab“ gehöre, verheiraten möchte. Das hätte die BF nicht gewollt und „nein gesagt“. Der Mann sei sehr viel älter gewesen und hätte bereits Ehefrauen und Kinder gehabt, die gleich alt oder älter als sie gewesen wären. In ihrem Dorf habe die Miliz „al Shabab“ die Kontrolle. Sie würden machen was sie wollen. Ihr Vater habe versucht sie von der Eheschließung zu überzeugen, aber als sie das verneint hätte, hätte er versucht sie zu schlagen (AS 41). Weiters gab sie auch an, durch die Schläge ihres Vaters Verletzungen am Körper zu haben (AS 43). Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie am XXXX gefasst und sei am selben Tag mit einem LKW aus ihrem Wohnort abgereist. Am XXXX habe sie Somalia mit einem Flugzeug verlassen. Sie sei legal, mit einem von der Behörde in Somalia ausgestellten Reisepass, ausgereist. Diesen habe sie XXXX verloren. (AS 37, AS 39). Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie am römisch 40 gefasst und sei am selben Tag mit einem LKW aus ihrem Wohnort abgereist. Am römisch 40 habe sie Somalia mit einem Flugzeug verlassen. Sie sei legal, mit einem von der Behörde in Somalia ausgestellten Reisepass, ausgereist. Diesen habe sie römisch 40 verloren. (AS 37, AS 39). Die Reise sei von ihrer Tante organisiert und finanziert worden. Die Kosten hätten sich auf ca. XXXX belaufen. Zu ihrer Reiseroute führte die BF aus, am XXXX Somalia verlassen zu haben, sich dann zwanzig Tage XXXX und dann einen Monat in XXXX aufgehalten zu haben. Nach einer Durchreise durch XXXX sei sie seit 23.08.2021 in Österreich (AS 39, AS 41).Die Reise sei von ihrer Tante organisiert und finanziert worden. Die Kosten hätten sich auf ca. römisch 40 belaufen. Zu ihrer Reiseroute führte die BF aus, am römisch 40 Somalia verlassen zu haben, sich dann zwanzig Tage römisch 40 und dann einen Monat in römisch 40 aufgehalten zu haben. Nach einer Durchreise durch römisch 40 sei sie seit 23.08.2021 in Österreich (AS 39, AS 41). Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe die BF Angst, von „al Shabab“ umgebracht zu werden. Dazu befragt ob es konkrete Hinweise geben würde, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder dass sie im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, führte die BF aus (AS 41): „Die Männer haben meinen Vater gefangen genommen. Der Mann, den ich heiraten sollte, verfolgt mich.“ 2. Am XXXX wurde die BF, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali, durch das BFA niederschriftlich befragt (AS 99 ff).2. Am römisch 40 wurde die BF, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali, durch das BFA niederschriftlich befragt (AS 99 ff). 2.1. Hierbei verneinte sie die Fragen ob sie Krankheiten habe oder Medikamente benötige. Zu ihrer Person gab die BF an „ XXXX “ zu heißen, am „ XXXX “ in „ XXXX “ geboren zu sein und somalische Staatsangehörige zu sein. Sie hätte als Identitätsdokument einen Reisepass gehabt, welchen sie jedoch XXXX verloren hätte (AS 101).Zu ihrer Person gab die BF an „ römisch 40 “ zu heißen, am „ römisch 40 “ in „ römisch 40 “ geboren zu sein und somalische Staatsangehörige zu sein. Sie hätte als Identitätsdokument einen Reisepass gehabt, welchen sie jedoch römisch 40 verloren hätte (AS 101). Die BF gehöre der Volksgruppe der „ XXXX “, sowie dem Clan der „ XXXX “ an und bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben (AS 102).Die BF gehöre der Volksgruppe der „ römisch 40 “, sowie dem Clan der „ römisch 40 “ an und bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben (AS 102). Ihre letzte Adresse im Herkunftsland laute „ XXXX “ und sie habe vor ihrer Ausreise im Familienhaus ihres Vaters gelebt. Die BF sei in Somalia „nur in ihrer Heimatregion“ gewesen (AS 104). Von XXXX habe sie eine Koranschule in XXXX besucht und im Herkunftsstaat keine berufliche Tätigkeit ausgeübt (AS 103 f). Ihr Vater hätte ein Lebensmittelgeschäft gehabt und sie finanziell versorgt. Ihre letzte Adresse im Herkunftsland laute „ römisch 40 “ und sie habe vor ihrer Ausreise im Familienhaus ihres Vaters gelebt. Die BF sei in Somalia „nur in ihrer Heimatregion“ gewesen (AS 104). Von römisch 40 habe sie eine Koranschule in römisch 40 besucht und im Herkunftsstaat keine berufliche Tätigkeit ausgeübt (AS 103 f). Ihr Vater hätte ein Lebensmittelgeschäft gehabt und sie finanziell versorgt. Befragt ob es in der Nähe von XXXX einen Fluss gibt, nannte die BF den Fluss „ XXXX “. Weder XXXX noch XXXX würden am Meer liegen. XXXX liege am Meer, aber XXXX liege zwischen XXXX und XXXX . In XXXX übe XXXX die Kontrolle aus und es würde keine Präsenz der somalischen Regierung oder von AMISOM geben (AS 106).Befragt ob es in der Nähe von römisch 40 einen Fluss gibt, nannte die BF den Fluss „ römisch 40 “. Weder römisch 40 noch römisch 40 würden am Meer liegen. römisch 40 liege am Meer, aber römisch 40 liege zwischen römisch 40 und römisch 40 . In römisch 40 übe römisch 40 die Kontrolle aus und es würde keine Präsenz der somalischen Regierung oder von AMISOM geben (AS 106). Befragt ob die Familie Besitztümer in Somalia habe, führte die BF aus: „Unser Haus und unser Geschäft.“ Ihr Vater namens „ XXXX “, ca. XXXX Jahre alt, ihre Mutter namens „ XXXX “, ca. XXXX Jahre alt, sowie ihre Zwillingsgeschwister, ein Bruder namens „ XXXX “, ca. XXXX Jahre alt, und eine Schwester namens „ XXXX “, ca. XXXX Jahre alt, würden alle somalische Staatsangehörige sein und „in ihrem Haus in XXXX “ leben. Befragt unter welchen Umständen ihre Familie lebe und wovon ihre Angehörigen gegenwärtig den Lebensunterhalt bestreiten würden, antwortete die BF: „Mein Vater hat sein Geschäft“. Die BF stehe über XXXX mit ihrem Bruder und der Mutter in Kontakt, wobei der letzte Kontakt sei Anfang XXXX gewesen wäre.Ihr Vater namens „ römisch 40 “, ca. römisch 40 Jahre alt, ihre Mutter namens „ römisch 40 “, ca. römisch 40 Jahre alt, sowie ihre Zwillingsgeschwister, ein Bruder namens „ römisch 40 “, ca. römisch 40 Jahre alt, und eine Schwester namens „ römisch 40 “, ca. römisch 40 Jahre alt, würden alle somalische Staatsangehörige sein und „in ihrem Haus in römisch 40 “ leben. Befragt unter welchen Umständen ihre Familie lebe und wovon ihre Angehörigen gegenwärtig den Lebensunterhalt bestreiten würden, antwortete die BF: „Mein Vater hat sein Geschäft“. Die BF stehe über römisch 40 mit ihrem Bruder und der Mutter in Kontakt, wobei der letzte Kontakt sei Anfang römisch 40 gewesen wäre. Die BF sei traditionell verheiratet und habe keine Kinder. Ihr nach traditionell-islamischem Ritus getrauter Ehemann namens „ XXXX “ sei ein im Jahre XXXX geborener somalischer Staatsangehöriger und lebe in einem Dorf in der Nähe von XXXX . Sie habe die Ehe zu ihm in persönlicher Anwesenheit am XXXX in „ XXXX “ geschlossen (AS 102, AS 104). Zum ihrem Mann habe sie zum Befragungszeitpunkt keinen Kontakt.Die BF sei traditionell verheiratet und habe keine Kinder. Ihr nach traditionell-islamischem Ritus getrauter Ehemann namens „ römisch 40 “ sei ein im Jahre römisch 40 geborener somalischer Staatsangehöriger und lebe in einem Dorf in der Nähe von römisch 40 . Sie habe die Ehe zu ihm in persönlicher Anwesenheit am römisch 40 in „ römisch 40 “ geschlossen (AS 102, AS 104). Zum ihrem Mann habe sie zum Befragungszeitpunkt keinen Kontakt. Eine Tante namens „ XXXX “ sei somalische Staatsangehörige und lebe in XXXX (AS 102 f).Eine Tante namens „ römisch 40 “ sei somalische Staatsangehörige und lebe in römisch 40 (AS 102 f). Die BF habe weder Freunde noch Bekannte (AS 104). Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF Folgendes an (AS 105 f): „Ich hatte früher keine Probleme, die begannen am XXXX Mein Vater kam plötzlich zu mir, um mir etwas mitzuteilen. Ein Mitglied von Al Shabab namens XXXX , der Kommandant in XXXX , ging zu meinem Vater und sagte ihm, dass er mich heiraten wolle. Er hatte bereits XXXX Frauen und mehrere Kinder. Ich sagte meinem Vater, dass ich diesen Mann nicht heiraten wolle, er sei zu alt und hatte schon Kinder, dann hat mich mein Vater geschlagen, ich hatte dann auch eine Verletzung im XXXX . Ich wollte mich selbst umbringen, denn ich wollte nicht seine Frau sein. Ich sprach mit meiner Mutter darüber und die hat es ihrer Schwester erzählt. Meine Mutter und meine Tante haben dann entschieden, dass ich meine Heimat verlassen müsste. Am XXXX , bevor meine Mutter und meine Tante mich über meine Ausreise informiert haben, habe ich heimlich im Dorf meiner Tante (
- in)XXXX geheiratet, um vielleicht dadurch der Ehe entgehen zu können. Am XXXX bin ich mit meiner Tante einen XXXX bestiegen und sind nach XXXX gefahren. Meine Tante hat dort einen Schlepper aufgesucht und binnen XXXX Tage wurde meine Ausreise organisiert. Am XXXX habe ich dann Somalia verlassen.“„Ich hatte früher keine Probleme, die begannen am römisch 40 Mein Vater kam plötzlich zu mir, um mir etwas mitzuteilen. Ein Mitglied von Al Shabab namens römisch 40 , der Kommandant in römisch 40 , ging zu meinem Vater und sagte ihm, dass er mich heiraten wolle. Er hatte bereits römisch 40 Frauen und mehrere Kinder. Ich sagte meinem Vater, dass ich diesen Mann nicht heiraten wolle, er sei zu alt und hatte schon Kinder, dann hat mich mein Vater geschlagen, ich hatte dann auch eine Verletzung im römisch 40 . Ich wollte mich selbst umbringen, denn ich wollte nicht seine Frau sein. Ich sprach mit meiner Mutter darüber und die hat es ihrer Schwester erzählt. Meine Mutter und meine Tante haben dann entschieden, dass ich meine Heimat verlassen müsste. Am römisch 40 , bevor meine Mutter und meine Tante mich über meine Ausreise informiert haben, habe ich heimlich im Dorf meiner Tante (
- in)römisch 40 geheiratet, um vielleicht dadurch der Ehe entgehen zu können. Am römisch 40 bin ich mit meiner Tante einen römisch 40 bestiegen und sind nach römisch 40 gefahren. Meine Tante hat dort einen Schlepper aufgesucht und binnen römisch 40 Tage wurde meine Ausreise organisiert. Am römisch 40 habe ich dann Somalia verlassen.“ Den Mann, der bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten habe, hätte die BF „nur vom Sehen“, jedoch nicht persönlich gekannt. Ihr Vater hätte auf die Ehe gegen ihren Willen bestanden, weil der um ihre Hand anhaltende Mann Kommandant von XXXX sei. Ihr Vater habe es daher nicht ablehnen können. Die BF sei geflohen und dann hätten „sie“ ihren Vater eingesperrt. „Sie“ hätten ihrem Vater mitgeteilt, dass er die BF bringen müsse, wenn er wieder freikommen wolle und er sei immer noch eingesperrt. Den Mann, der bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten habe, hätte die BF „nur vom Sehen“, jedoch nicht persönlich gekannt. Ihr Vater hätte auf die Ehe gegen ihren Willen bestanden, weil der um ihre Hand anhaltende Mann Kommandant von römisch 40 sei. Ihr Vater habe es daher nicht ablehnen können. Die BF sei geflohen und dann hätten „sie“ ihren Vater eingesperrt. „Sie“ hätten ihrem Vater mitgeteilt, dass er die BF bringen müsse, wenn er wieder freikommen wolle und er sei immer noch eingesperrt. Auf Vorhalt, weshalb die BF am XXXX „geheim einen anderen Mann geheiratet“ habe, wenn sie ab dem XXXX gewusst hätte, dass sie Somalia verlassen werden würde, führte die BF aus: „Ich wusste das da noch nicht, ich wollte keinen Fremden heiraten, XXXX kannte ich, ich hoffte so der Zwangsehe entgehen zu können. Der Hochzeitstermin des Kommandanten wäre für den XXXX mit Mullah, Zeugen und Feier geplant gewesen.“. Sie sei mit ihrem Ehemann gemeinsam in der Koranschule gewesen, er sei auch ein Angehöriger der XXXX und stamme aus „ XXXX “. Sie hätte mit ihm nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt sowie „ XXXX “. Seit XXXX habe sie auch keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt und ihm weiters erst nach der Heirat berichtet, dass sie „mit einem XXXX der al Shabaab verheiratet hätte werden sollen“. Ihrem Vater habe sie nicht von ihrer Eheschließung erzählt (AS 106 f).Auf Vorhalt, weshalb die BF am römisch 40 „geheim einen anderen Mann geheiratet“ habe, wenn sie ab dem römisch 40 gewusst hätte, dass sie Somalia verlassen werden würde, führte die BF aus: „Ich wusste das da noch nicht, ich wollte keinen Fremden heiraten, römisch 40 kannte ich, ich hoffte so der Zwangsehe entgehen zu können. Der Hochzeitstermin des Kommandanten wäre für den römisch 40 mit Mullah, Zeugen und Feier geplant gewesen.“. Sie sei mit ihrem Ehemann gemeinsam in der Koranschule gewesen, er sei auch ein Angehöriger der römisch 40 und stamme aus „ römisch 40 “. Sie hätte mit ihm nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt sowie „ römisch 40 “. Seit römisch 40 habe sie auch keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt und ihm weiters erst nach der Heirat berichtet, dass sie „mit einem römisch 40 der al Shabaab verheiratet hätte werden sollen“. Ihrem Vater habe sie nicht von ihrer Eheschließung erzählt (AS 106 f). Die BF habe am XXXX in XXXX geheiratet, sei am selben Tag nach XXXX zurückgekehrt und am XXXX in einem Nachbardorf bei einer Bekannten untergetaucht.Die BF habe am römisch 40 in römisch 40 geheiratet, sei am selben Tag nach römisch 40 zurückgekehrt und am römisch 40 in einem Nachbardorf bei einer Bekannten untergetaucht. Nach der Hochzeit sei sie auch nach XXXX zurückgekehrt um Geld zu holen, da sie nichts bei sich gehabt hätte. Nach der Hochzeit sei sie auch nach römisch 40 zurückgekehrt um Geld zu holen, da sie nichts bei sich gehabt hätte. Am XXXX am Abend hätte sie „ihr zuhause verlassen“. In XXXX hätte sie nicht bleiben können, weil al Shabaab überall sei (AS 107). Andere Städte kenne sie nicht und wüsste nicht wie sie dort leben solle. Auch XXXX hätte sie Angst gehabt und wäre „im Haus geblieben“ (AS 108).Am römisch 40 am Abend hätte sie „ihr zuhause verlassen“. In römisch 40 hätte sie nicht bleiben können, weil al Shabaab überall sei (AS 107). Andere Städte kenne sie nicht und wüsste nicht wie sie dort leben solle. Auch römisch 40 hätte sie Angst gehabt und wäre „im Haus geblieben“ (AS 108). Zu Ihrem Fluchtweg führte sie aus, dass sie Somalia am XXXX legal mit dem Flugzeug von XXXX nach XXXX verlassen habe. Von der XXXX sei sie über XXXX und die Balkanroute weiter nach Österreich gereist, wo sie am XXXX angekommen sei. Sie hätte etwa XXXX für die Schleppung bezahlen müssen. Ihre Tante mütterlicherseits in XXXX hätte ihr das Geld gegeben und alles organisiert. Sie sei bis in die XXXX mit ihrem Reisepass und einem Visum gereist, den Pass habe sie dann dort verloren. Sie hätte in der XXXX keinen Asylantrag gestellt, weil der Schlepper sie in eine Wohnung gebracht und dort versteckt hätte. Der Schlepper habe sie nach Österreich gebracht und sie hätte erst XXXX Tage darauf erfahren, dass sie in Österreich sei (AS 105).Zu Ihrem Fluchtweg führte sie aus, dass sie Somalia am römisch 40 legal mit dem Flugzeug von römisch 40 nach römisch 40 verlassen habe. Von der römisch 40 sei sie über römisch 40 und die Balkanroute weiter nach Österreich gereist, wo sie am römisch 40 angekommen sei. Sie hätte etwa römisch 40 für die Schleppung bezahlen müssen. Ihre Tante mütterlicherseits in römisch 40 hätte ihr das Geld gegeben und alles organisiert. Sie sei bis in die römisch 40 mit ihrem Reisepass und einem Visum gereist, den Pass habe sie dann dort verloren. Sie hätte in der römisch 40 keinen Asylantrag gestellt, weil der Schlepper sie in eine Wohnung gebracht und dort versteckt hätte. Der Schlepper habe sie nach Österreich gebracht und sie hätte erst römisch 40 Tage darauf erfahren, dass sie in Österreich sei (AS 105). Eine Verfolgung der BF von staatlicher Seite aufgrund ihrer politischen Gesinnung, wegen ihrer Rasse, wegen ihrer Religion oder wegen ihrer Nationalität, Volksgruppe oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hätte es im Herkunftsstaat nicht gegeben (AS 108). Befragt, ob es jemals vor den ihrerseits geschilderten Vorfällen auf sie Übergriffe gegeben hätte, vermeinte die BF: „Nein, davor gab es keine Probleme, nur die XXXX .“ Sie sei bei ihrer XXXX Jahre alt gewesen, bei den beiden weiteren Operationen sei sie XXXX und dann XXXX Jahre alt gewesen (AS 108). Befragt, ob es jemals vor den ihrerseits geschilderten Vorfällen auf sie Übergriffe gegeben hätte, vermeinte die BF: „Nein, davor gab es keine Probleme, nur die römisch 40 .“ Sie sei bei ihrer römisch 40 Jahre alt gewesen, bei den beiden weiteren Operationen sei sie römisch 40 und dann römisch 40 Jahre alt gewesen (AS 108). Im Falle einer Rückkehr würde sie von al Shabaab getötet werden (AS 108). Wenn es die Probleme nicht geben würde und es im Herkunftsstaat „so sicher wäre wie hier“, könnte sie, im Falle ihrer Rückkehr, durchaus wieder an ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen, aber sie wolle nicht mehr zurück (AS 104). Hinsichtlich ihres Lebens in Österreich führte sie aus, dass sie XXXX Mal die Woche einen Deutschkurs auf Niveau XXXX besuche und gemeinnützige Arbeit als XXXX verrichte. Sie würde gerne eine Ausbildung zur XXXX machen, müsste dafür jedoch noch gut Deutsch lernen und in weiterer Folge „genug Geld verdienen“, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Derzeit beziehe sie Grundversorgung in der Höhe von XXXX Euro, erhalte für die gemeinnützige Arbeit noch zusätzlich XXXX Euro und lebe in einem Flüchtlingsheim. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation (AS 109 f).Hinsichtlich ihres Lebens in Österreich führte sie aus, dass sie römisch 40 Mal die Woche einen Deutschkurs auf Niveau römisch 40 besuche und gemeinnützige Arbeit als römisch 40 verrichte. Sie würde gerne eine Ausbildung zur römisch 40 machen, müsste dafür jedoch noch gut Deutsch lernen und in weiterer Folge „genug Geld verdienen“, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Derzeit beziehe sie Grundversorgung in der Höhe von römisch 40 Euro, erhalte für die gemeinnützige Arbeit noch zusätzlich römisch 40 Euro und lebe in einem Flüchtlingsheim. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation (AS 109 f). 2.1.1. Dem Einvernahmeprotokoll ist weiters Folgendes zu entnehmen (AS 111): „Ergänzungen: Ich möchte zu dem von mir geheirateten Mann ergänzen, dass ich ihn schon auch geliebt habe. Auch möchte ich ergänzen, dass ich nach meiner Operation im XXXX in Österreich ich kein Recht mehr hätte in Somalia zu leben, da die XXXX dann wieder geöffnet würde.“„Ergänzungen: Ich möchte zu dem von mir geheirateten Mann ergänzen, dass ich ihn schon auch geliebt habe. Auch möchte ich ergänzen, dass ich nach meiner Operation im römisch 40 in Österreich ich kein Recht mehr hätte in Somalia zu leben, da die römisch 40 dann wieder geöffnet würde.“ 2.1.2. Im Zuge der Einvernahme legte die BF folgende Unterlagen vor (AS 113 ff): - Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1 vom XXXX ;- Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1 vom römisch 40 ; - Kursteilnahmebestätigungen vom XXXX ;- Kursteilnahmebestätigungen vom römisch 40 ; - Unterstützungsschreiben vom XXXX ;- Unterstützungsschreiben vom römisch 40 ; - mit „Sachverhaltsdarstellung XXXX “ tituliertes Schreiben vom XXXX ;- mit „Sachverhaltsdarstellung römisch 40 “ tituliertes Schreiben vom römisch 40 ; - medizinische Unterlagen vom XXXX und Information zur stationären Aufnahme am XXXX .- medizinische Unterlagen vom römisch 40 und Information zur stationären Aufnahme am römisch 40 . 3. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte das BFA am XXXX der BF einen Fragenkatalog mit XXXX Fragen und das Länderinformationsblatt zu Somalia und forderte die BF auf binnen einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen (AS 159 ff). 3. Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte das BFA am römisch 40 der BF einen Fragenkatalog mit römisch 40 Fragen und das Länderinformationsblatt zu Somalia und forderte die BF auf binnen einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen (AS 159 ff). 4. Nach schriftlichem Ersuchen der BF vom XXXX wurde die Frist zur Vorlage einer Stellungnahme bis zum XXXX erstreckt (AS 169).4. Nach schriftlichem Ersuchen der BF vom römisch 40 wurde die Frist zur Vorlage einer Stellungnahme bis zum römisch 40 erstreckt (AS 169). 5. Mit Schriftsatz vom XXXX (AS 171
- ff)wurde beschwerdeseitig Stellung genommen und ein Konvolut an Integrationsunterlagen und Empfehlungsschreiben übermittelt. Weiters wurde angeführt, dass die Tante der BF namens „ XXXX “ mit ihrem Ehemann und XXXX Kindern in XXXX lebe (AS 203). 5. Mit Schriftsatz vom römisch 40 (AS 171
- ff)wurde beschwerdeseitig Stellung genommen und ein Konvolut an Integrationsunterlagen und Empfehlungsschreiben übermittelt. Weiters wurde angeführt, dass die Tante der BF namens „ römisch 40 “ mit ihrem Ehemann und römisch 40 Kindern in römisch 40 lebe (AS 203). 6. Mit Schreiben vom XXXX wurde die BF zu einer weiteren Einvernahme am XXXX geladen (AS 205). Dieser Termin wurde mit Schriftsatz vom XXXX abberaumt (AS 217) und hierbei Folgendes festgehalten: „Ein neuer Ladungstermin wird rechtzeitig bekannt gegeben.“ 6. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die BF zu einer weiteren Einvernahme am römisch 40 geladen (AS 205). Dieser Termin wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 abberaumt (AS 217) und hierbei Folgendes festgehalten: „Ein neuer Ladungstermin wird rechtzeitig bekannt gegeben.“ 7. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nach § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte der BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde nach §55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 219 ff). 7. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nach Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte der BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde nach §55 Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 219 ff). Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität und Nationalität der BF nicht feststehe. Weiters ist angeführt, dass die BF eine Staatsbürgerin von Somalia sei. Sie führe unter Verfahrensidentität den Namen „ XXXX “ und das Geburtsdatum „ XXXX “. Weiters führe sie auch die Aliasidentität „ XXXX “. Fest stehe, dass die BF aus der Provinz XXXX und dem Ort XXXX westlich der Hauptstadt XXXX stamme und ebendort zuletzt bei ihren Eltern und XXXX Geschwistern gelebt habe. Sie spreche die Sprache XXXX , gehöre dem Clan der XXXX , dem Subclan der XXXX und dem Subsubclan der XXXX an und sei XXXX . Die BF sei ledig und habe keine Kinder. Sie verfüge über eine landesübliche Schulbildung und sei in Somalia nicht beruflich tätig gewesen (AS 233).Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität und Nationalität der BF nicht feststehe. Weiters ist angeführt, dass die BF eine Staatsbürgerin von Somalia sei. Sie führe unter Verfahrensidentität den Namen „ römisch 40 “ und das Geburtsdatum „ römisch 40 “. Weiters führe sie auch die Aliasidentität „ römisch 40 “. Fest stehe, dass die BF aus der Provinz römisch 40 und dem Ort römisch 40 westlich der Hauptstadt römisch 40 stamme und ebendort zuletzt bei ihren Eltern und römisch 40 Geschwistern gelebt habe. Sie spreche die Sprache römisch 40 , gehöre dem Clan der römisch 40 , dem Subclan der römisch 40 und dem Subsubclan der römisch 40 an und sei römisch 40 . Die BF sei ledig und habe keine Kinder. Sie verfüge über eine landesübliche Schulbildung und sei in Somalia nicht beruflich tätig gewesen (AS 233). Die BF leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung in medizinischer Behandlung befinden würde oder, dass sie medikamentöser Behandlung bedürfe. Für sie sei eine geplante XXXX an der Klinik XXXX mit Termin XXXX nach XXXX vorgesehen gewesen, da sie mehrfach an der Klinik XXXX vorstellig geworden wäre. Derzeit seien aber keine Termine, Behandlungen, Therapien oder Medikationen bei ihr vorgesehen. Auch hätte die BF diesbezüglich nichts vorgelegt. Es hätten keine Beeinträchtigungen ihrer Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können (AS 234). Die BF leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung in medizinischer Behandlung befinden würde oder, dass sie medikamentöser Behandlung bedürfe. Für sie sei eine geplante römisch 40 an der Klinik römisch 40 mit Termin römisch 40 nach römisch 40 vorgesehen gewesen, da sie mehrfach an der Klinik römisch 40 vorstellig geworden wäre. Derzeit seien aber keine Termine, Behandlungen, Therapien oder Medikationen bei ihr vorgesehen. Auch hätte die BF diesbezüglich nichts vorgelegt. Es hätten keine Beeinträchtigungen ihrer Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können (AS 234). Die BF habe aus rein wirtschaftlichen und privaten Gründen Somalia verlassen. Betreffend ihrer Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können, dass sich die BF bei den heimatlichen Behörden um Schutz bemüht hätte bzw. sie sich an die Sicherheitsbehörden in Somalia gewandet hätte, sowie diese keine weiteren Schritte zu ihrem Schutz unternommen hätten. Auch hätte nicht festgestellt werden können, dass die BF zwangsverheiratet hätte werden sollen bzw. wegen der Zwangsheirat von Mitgliedern der al Shabaab verfolgt und bedroht worden wäre. Es hätte zudem nicht festgestellt werden können, dass die BF kurz vor der Ausreise wegen der angeblich drohenden Zwangsverheiratung einen anderen Mann geheiratet hätte. Es hätte weder festgestellt werden können, dass die BF in ihrer Heimat von al Shabaab bedroht worden sei, noch, dass ihr Vater von den al Shabaab gefangen gehalten werden würde, bis er die BF an diese übergeben würde bzw. er gegenwärtig weiterhin in Gefangenschaft wäre. Der von ihr zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund hätte nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können und mangels GFK-Relevanz nicht unter die taxativ angeführten Gründe subsumiert werden können (AS 234 f). Zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr wurde festgestellt, dass nicht festgestellt werde hätte können, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr, in ihrem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Dass die BF im Falle Ihrer Rückkehr einer staatlichen oder privaten Verfolgung aus Konventionsgründen, insbesondere im Zusammenhang mit den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftslandes, ausgesetzt wäre, stehe nicht fest. Die Sicherheitslage in Somalia stelle sich nicht so dar, dass praktisch jedem, der dorthin zurückkehre Gefahr für Leib und Leben in einem Maß drohen würden, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene. Es hätte zudem nicht festgestellt werden können, dass der BF im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt werden würde. Die Sicherheitslage in Somalia stelle sich nicht so dar, dass praktisch jedem, der dorthin zurückkehre Gefahr für Leib und Leben in einem Maß drohen würden, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene. Es hätte zudem nicht festgestellt werden können, dass der BF im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt werden würde. In Somalia seien ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden, die der BF auch zugänglich wären. Sie habe sich bereits XXXX Operationen in Somalia unterzogen, sei ebendort entsprechend behandelt worden und hätte in Somalia medizinische Hilfe erlangen können (AS 236). In Somalia seien ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden, die der BF auch zugänglich wären. Sie habe sich bereits römisch 40 Operationen in Somalia unterzogen, sei ebendort entsprechend behandelt worden und hätte in Somalia medizinische Hilfe erlangen können (AS 236). Die BF verfüge über direkte familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat, würden doch ihre Eltern und ihre Geschwister, mit denen sie zuletzt gemeinsam gelebt habe, in XXXX leben. Seit ihrem Aufenthalt in Österreich verfüge die BF, welche eine landesübliche Schulbildung im Herkunftsstaat genossen habe, zudem über zusätzliche Erfahrungen auf beruflicher und schulischer Ebene (AS 236). Die BF verfüge über direkte familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat, würden doch ihre Eltern und ihre Geschwister, mit denen sie zuletzt gemeinsam gelebt habe, in römisch 40 leben. Seit ihrem Aufenthalt in Österreich verfüge die BF, welche eine landesübliche Schulbildung im Herkunftsstaat genossen habe, zudem über zusätzliche Erfahrungen auf beruflicher und schulischer Ebene (AS 236). Zu ihrem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass die BF in einer Flüchtlingsunterkunft lebe, mittellos sei und von staatlicher Unterstützung abhängig wäre. Sie habe eine in Österreich lebende Tante, sei aber von dieser nicht finanziell abhängig, wohne nicht mit ihr gemeinsam in einem Haushalt und habe lediglich XXXX Mal monatlich telefonischen Kontakt zu ihr. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden (AS 237). Zu ihrem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass die BF in einer Flüchtlingsunterkunft lebe, mittellos sei und von staatlicher Unterstützung abhängig wäre. Sie habe eine in Österreich lebende Tante, sei aber von dieser nicht finanziell abhängig, wohne nicht mit ihr gemeinsam in einem Haushalt und habe lediglich römisch 40 Mal monatlich telefonischen Kontakt zu ihr. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden (AS 237). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF hinsichtlich ihrer Identität aufgrund der Nichtvorlage von unbedenklich erachteten identitätsstiftenden Dokumenten als nicht glaubwürdig anzusehen sei. Eine Abfrage in der Datenbank des Bundes ergebe, dass die BF unter mehreren Identitäten auftrete. Die Feststellung, dass die BF ledig sei, ergebe sich aus den nicht gleichbleibenden und daher nicht glaubhaften Angaben in den diversen Einvernahmen und der Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör. So habe die BF ihren Ehemann in der Erstbefragung nicht erwähnt bzw. weiters angegeben, dass dieser kein Brautgeld bezahlt hätte. Diese Angaben würden nicht der Wahrheit entsprechen können, da sie nicht den örtlichen somalischen Gepflogenheiten und Bräuchen entsprechen würden. Auch diesbezügliche Unterlagen hätte die BF nicht vorgelegt, weswegen das BFA daher davon ausgehe, dass die BF ledig sei (AS 438 f). Hinsichtlich der Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die BF nicht glaubhaft hätte darstellen können, dass sie von Mitgliedern der al Shabaab wegen einer geplanten Zwangsverheiratung verfolgt worden sei (AS 441). Die Angaben der BF in den einzelnen Einvernahmen seien äußerst widersprüchlich gewesen, zumal ihre Angaben in der Erstbefragung den später vor dem BFA getätigten Angaben „extrem widersprüchlich“ gegenübergestanden wären. So hätte die BF vor der hiesigen Polizei angegeben, dass ihr Vater eine Zwangsverheiratung für sie organisiert hätte, vor dem BFA jedoch im Gegensatz dazu geschildert, dass ein Mitglied der al Shabaab sie heiraten hätte wollen und damit an ihren Vater herangetreten wäre. Ihre Angaben würden somit nicht übereinstimmen (AS 442). Außerdem hätte sie in der Erstbefragung angegeben, dass ihr Vater versucht hätte sie zu schlagen, wogegen sie in der Einvernahme vor der Behörde angegeben hätte, dass ihr Vater sie geschlagen hätte (AS 443). Es sei zudem nicht glaubhaft, dass die BF einen Angehörigen ihres Clans XXXX Tage vor der geplanten Hochzeit mit einem Mitglied der al Shabaab, welcher zudem noch XXXX in XXXX gewesen wäre, ohne weiteres hätte heiraten können. Alle hätten nach den Angaben der BF davon gewusst, dass die BF an den al Shabaab Mann verheiratet werden würde. Eine Ehe mit einem jungen Mann aus der Koranschule wäre daher niemals auf diese Weise zustande gekommen (AS 443). Zudem wäre die Heirat mit dem Mann von demselben Clan niemals geheim geblieben (AS 447). Es sei zudem nicht glaubhaft, dass die BF einen Angehörigen ihres Clans römisch 40 Tage vor der geplanten Hochzeit mit einem Mitglied der al Shabaab, welcher zudem noch römisch 40 in römisch 40 gewesen wäre, ohne weiteres hätte heiraten können. Alle hätten nach den Angaben der BF davon gewusst, dass die BF an den al Shabaab Mann verheiratet werden würde. Eine Ehe mit einem jungen Mann aus der Koranschule wäre daher niemals auf diese Weise zustande gekommen (AS 443). Zudem wäre die Heirat mit dem Mann von demselben Clan niemals geheim geblieben (AS 447). Auch sei es nicht glaubhaft, dass die BF „nach Hause zurückgekehrt wäre, um Geld zu holen“. Weiters sei es nicht glaubhaft, dass der Vater der BF noch immer von den Mitgliedern der al Shabaab festgehalten werden würde, da die al Shabaab mittlerweile erkannt haben müsste, dass die weitere Inhaftierung des Vaters nach ihrer Ausreise keinen Sinn mehr ergebe. Dies sei nicht die Vorgehensweise der al Shabaab, sondern hätten sie sich „ihres Vaters sicher schon entledigt“ oder ihn freigelassen. Die Mitglieder der al Shabaab müssten wissen, wo die BF gemeinsam mit ihren Eltern gelebt habe bzw. auch wo ihre Tante lebe. Ihre Familie lebe immer noch an ihrem Heimatort. Dass ihre Verwandten zur Herausgabe und Übergabe der BF gezwungen bzw. die restliche Familie unter Druck gesetzt worden wäre, habe sie ebenso nicht vorgebracht. Das BFA komme daher begründet zu dem Schluss, dass aufgrund dieser Widersprüche ihr gesamtes Vorbringen als nicht glaubhaft gewertet werden könne (AS 443 f). Die Angaben der BF seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden (AS 446). Vor dem Hintergrund ihrer vagen, wenig detailreichen, oberflächlichen und widersprüchlichen Ausführungen sei nach einer Gesamtbetrachtung ihr Fluchtvorbringen „absolut nicht nachvollziehbar“ und die BF daher auch „absolut nicht glaubwürdig“ gewesen (AS 447). Hinsichtlich der Feststellungen zu der Situation der BF im Falle ihrer Rückkehr wurde ausgeführt, dass die BF nicht glaubhaft darzulegen vermocht hätte im Falle einer Rückkehr keine Lebensgrundlage im Herkunftsstaat vorzufinden. Es könne ihr zugemutet werden, dass sie selbst für ihren Lebensunterhalt aufkomme (AS 447). Die mannigfachen Zeugnisse und Bestätigungen, die die BF im Zuge des Parteiengehörs vorgelegt hätte, würden den Schluss zulassen, dass die BF nun in Österreich erhebliche Qualifikationen erworben habe, „um fit für den beruflichen Alltag“ zu sein. Zudem würden die Eltern und Geschwister und ihre Tante, die sie bei der Ausreise unterstützt habe, ebenso in Somalia leben. Auch ihre Bekannte, bei der sie anlässlich ihrer Ausreise Unterschlupf gefunden hätte, könne ihr von Nutzen sein. Die angeführten Personen könnten der BF ebenfalls unter die Arme greifen und sie finanziell unterstützen. Die BF finde sicher Unterstützung und sie hätte angegeben, in Somalia gut gelebt zu haben (AS 448). Das BFA gehe davon aus, dass es Ihr als arbeitsfähiger, gesunder Frau möglich wäre, in Somalia Arbeit – wenn auch nur als Tagelöhnerin – zu finden und ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Zudem sei sie auch weit weg von Ihrem gewohnten Gesellschafts- und Kulturkreis in der Lage gewesen, sich Ihr Leben selbst zu finanzieren. Daher werde es ihr umso leichter fallen, Ihren Lebensunterhalt in gewohnter Umgebung selbst zu bestreiten und eine Arbeit in Somalia zu finden. Es hätte nicht erblickt werden können, weshalb ausgerechnet der BF in einer Großstadt wie XXXX überhaupt gar keine berufliche Tätigkeit zur Verfügung stehen sollte. Die wirtschaftliche Situation in Somalia, sei mit der in Europa zwar keinesfalls vergleichbar und bestehe in Somalia zudem auch eine hohe Arbeitslosenrate, jedoch könne trotz alledem davon ausgegangen werden, dass ihr zumindest die Möglichkeit zur Durchführung von Hilfsarbeiten und Gelegenheitsjobs, zum Erlangen des für sie lebensnotwendigen Einkommens, offenstehe (AS 460).Hinsichtlich der Feststellungen zu der Situation der BF im Falle ihrer Rückkehr wurde ausgeführt, dass die BF nicht glaubhaft darzulegen vermocht hätte im Falle einer Rückkehr keine Lebensgrundlage im Herkunftsstaat vorzufinden. Es könne ihr zugemutet werden, dass sie selbst für ihren Lebensunterhalt aufkomme (AS 447). Die mannigfachen Zeugnisse und Bestätigungen, die die BF im Zuge des Parteiengehörs vorgelegt hätte, würden den Schluss zulassen, dass die BF nun in Österreich erhebliche Qualifikationen erworben habe, „um fit für den beruflichen Alltag“ zu sein. Zudem würden die Eltern und Geschwister und ihre Tante, die sie bei der Ausreise unterstützt habe, ebenso in Somalia leben. Auch ihre Bekannte, bei der sie anlässlich ihrer Ausreise Unterschlupf gefunden hätte, könne ihr von Nutzen sein. Die angeführten Personen könnten der BF ebenfalls unter die Arme greifen und sie finanziell unterstützen. Die BF finde sicher Unterstützung und sie hätte angegeben, in Somalia gut gelebt zu haben (AS 448). Das BFA gehe davon aus, dass es Ihr als arbeitsfähiger, gesunder Frau möglich wäre, in Somalia Arbeit – wenn auch nur als Tagelöhnerin – zu finden und ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Zudem sei sie auch weit weg von Ihrem gewohnten Gesellschafts- und Kulturkreis in der Lage gewesen, sich Ihr Leben selbst zu finanzieren. Daher werde es ihr umso leichter fallen, Ihren Lebensunterhalt in gewohnter Umgebung selbst zu bestreiten und eine Arbeit in Somalia zu finden. Es hätte nicht erblickt werden können, weshalb ausgerechnet der BF in einer Großstadt wie römisch 40 überhaupt gar keine berufliche Tätigkeit zur Verfügung stehen sollte. Die wirtschaftliche Situation in Somalia, sei mit der in Europa zwar keinesfalls vergleichbar und bestehe in Somalia zudem auch eine hohe Arbeitslosenrate, jedoch könne trotz alledem davon ausgegangen werden, dass ihr zumindest die Möglichkeit zur Durchführung von Hilfsarbeiten und Gelegenheitsjobs, zum Erlangen des für sie lebensnotwendigen Einkommens, offenstehe (AS 460). In XXXX seien alle Clans vertreten und es handle sich hierbei um eine Stadt mit einer vergleichsweisen guten Sicherheitslage und wenig Kriminalität. Auch befinde sich der Clan der BF in XXXX und sie kenne sich laut eigenen Angaben ebendort aus. Sie habe sich anlässlich ihrer Ausreise XXXX Tage dort aufgehalten (AS 449). Es sei höchst unwahrscheinlich, dass die al Shabaab wieder die Kontrolle in XXXX erlange und somit seien ihre Ängste hinsichtlich der al Shabaab unbegründet (AS 450). In römisch 40 seien alle Clans vertreten und es handle sich hierbei um eine Stadt mit einer vergleichsweisen guten Sicherheitslage und wenig Kriminalität. Auch befinde sich der Clan der BF in römisch 40 und sie kenne sich laut eigenen Angaben ebendort aus. Sie habe sich anlässlich ihrer Ausreise römisch 40 Tage dort aufgehalten (AS 449). Es sei höchst unwahrscheinlich, dass die al Shabaab wieder die Kontrolle in römisch 40 erlange und somit seien ihre Ängste hinsichtlich der al Shabaab unbegründet (AS 450). Betreffend die Feststellungen zu ihrem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt (AS 450): „Ihre Angaben zum Familien- bzw. Privatleben sind glaubwürdig.“ 7.1. Das BFA stellte der BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite (AS 477 f). 8. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die BF, vertreten durch die XXXX unter Vollmachtsvorlage XXXX (AS 617), binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid zu Zl. XXXX (AS 503 ff). 8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die BF, vertreten durch die römisch 40 unter Vollmachtsvorlage römisch 40 (AS 617), binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid zu Zl. römisch 40 (AS 503 ff). Hierbei wurde folgendes angeführt: Die BF sei somalische Staatsangehörige, stamme aus XXXX und aus dem Clan der XXXX , Subclan der XXXX , Subsubsubclan XXXX . Sie sei aufgrund einer drohenden Zwangsheirat mit einem XXXX der al Shabaab namens XXXX aus ihrem Dorf geflohen. Dieser wäre am XXXX auf den Vater der BF zugekommen und die Hochzeit sei für den XXXX geplant worden. Die Initiative für die Hochzeit wäre nicht vom Vater der BF ausgegangen, er hätte sie jedoch, aufgrund der Machtposition der al Shabaab im Ort, nicht ablehnen können. Die BF hätte den Mann nicht heiraten wollen, da dieser bereits XXXX Ehefrauen habe, um einiges älter sei und mehrere Kinder habe. Diese Ablehnung sei vom Vater der BF nicht akzeptiert worden, sodass er sie geschlagen hätte und sie eine Verletzung im XXXX davongetragen hätte. Am XXXX hätte die BF einen anderen Mann nicht muslimischen Glaubens in einer heimlichen Hochzeit geheiratet, den sie aus der Koranschule gekannt hätte. Über die Hochzeit hätte sie zuvor niemanden aus ihrer Familie informiert. Die Mutter und die Tante der BF hätten dann die Flucht organisiert, die am XXXX erfolgt wäre, indem die BF mit ihrer Tante auf einem XXXX nach XXXX gefahren sei. Dort wäre sie für XXXX Tag geblieben und dann am XXXX mit einem Flugzeug XXXX gereist. Der Vater der BF sei aufgrund ihrer Flucht verhaftet worden und sei nach wie vor in Haft (AS 507, AS 509). Hierbei wurde folgendes angeführt: Die BF sei somalische Staatsangehörige, stamme aus römisch 40 und aus dem Clan der römisch 40 , Subclan der römisch 40 , Subsubsubclan römisch 40 . Sie sei aufgrund einer drohenden Zwangsheirat mit einem römisch 40 der al Shabaab namens römisch 40 aus ihrem Dorf geflohen. Dieser wäre am römisch 40 auf den Vater der BF zugekommen und die Hochzeit sei für den römisch 40 geplant worden. Die Initiative für die Hochzeit wäre nicht vom Vater der BF ausgegangen, er hätte sie jedoch, aufgrund der Machtposition der al Shabaab im Ort, nicht ablehnen können. Die BF hätte den Mann nicht heiraten wollen, da dieser bereits römisch 40 Ehefrauen habe, um einiges älter sei und mehrere Kinder habe. Diese Ablehnung sei vom Vater der BF nicht akzeptiert worden, sodass er sie geschlagen hätte und sie eine Verletzung im römisch 40 davongetragen hätte. Am römisch 40 hätte die BF einen anderen Mann nicht muslimischen Glaubens in einer heimlichen Hochzeit geheiratet, den sie aus der Koranschule gekannt hätte. Über die Hochzeit hätte sie zuvor niemanden aus ihrer Familie informiert. Die Mutter und die Tante der BF hätten dann die Flucht organisiert, die am römisch 40 erfolgt wäre, indem die BF mit ihrer Tante auf einem römisch 40 nach römisch 40 gefahren sei. Dort wäre sie für römisch 40 Tag geblieben und dann am römisch 40 mit einem Flugzeug römisch 40 gereist. Der Vater der BF sei aufgrund ihrer Flucht verhaftet worden und sei nach wie vor in Haft (AS 507, AS 509). Die BF sei auch als XXXX Opfer einer XXXX geworden und in Österreich sei eine XXXX durchgeführt worden. Bei einer Rückkehr nach Somalia würde die BF erneut Opfer einer XXXX werden. Zudem befürchte sie eine erneute Zwangsverheiratung sowie Bestrafung aufgrund ihrer Ehe mit einem nicht-muslimischen Mann (AS 509). Die BF sei auch als römisch 40 Opfer einer römisch 40 geworden und in Österreich sei eine römisch 40 durchgeführt worden. Bei einer Rückkehr nach Somalia würde die BF erneut Opfer einer römisch 40 werden. Zudem befürchte sie eine erneute Zwangsverheiratung sowie Bestrafung aufgrund ihrer Ehe mit einem nicht-muslimischen Mann (AS 509). Die BF hätte nachvollziehbar ausgeführt, dass sie vor einer Zwangsheirat geflüchtet sei. Dennoch hätte die Behörde sie nicht ausreichend dazu befragt, was ihr bei einer Rückkehr drohen würde. Die BF werde von den al Shabaab verfolgt (AS 513). Die BF sei, obwohl sie bereits in der Erstbefragung die Zwangsheirat als Fluchtgrund genannt habe, von einem männlichen Referenten und einem männlichen Dolmetscher befragt worden. Zudem hätte die BF im Rahmen der Einvernahme eine „Sachverhaltsdarstellung zur XXXX vorgelegt. Auf S. 13 der Niederschrift der Einvernahme habe die BF zudem explizit mitgeteilt, dass sie aufgrund der Öffnung der XXXX nicht nach Somalia zurückkehren könne. In diesem Falle würde sie erneut Opfer einer XXXX werden. Dennoch sei der BF nicht die Möglichkeit gegeben worden, entsprechend § 20 AsylG von einer weiblichen Referentin und Dolmetscherin einvernommen zu werden. Sie sei zur XXXX nicht näher befragt worden und hätte nicht die Möglichkeit gehabt ihre dahingehende Rückkehrbefürchtung ausführlich zu schildern (AS 511). Die BF sei, obwohl sie bereits in der Erstbefragung die Zwangsheirat als Fluchtgrund genannt habe, von einem männlichen Referenten und einem männlichen Dolmetscher befragt worden. Zudem hätte die BF im Rahmen der Einvernahme eine „Sachverhaltsdarstellung zur römisch 40 vorgelegt. Auf S. 13 der Niederschrift der Einvernahme habe die BF zudem explizit mitgeteilt, dass sie aufgrund der Öffnung der römisch 40 nicht nach Somalia zurückkehren könne. In diesem Falle würde sie erneut Opfer einer römisch 40 werden. Dennoch sei der BF nicht die Möglichkeit gegeben worden, entsprechend Paragraph 20, AsylG von einer weiblichen Referentin und Dolmetscherin einvernommen zu werden. Sie sei zur römisch 40 nicht näher befragt worden und hätte nicht die Möglichkeit gehabt ihre dahingehende Rückkehrbefürchtung ausführlich zu schildern (AS 511). Die von der BF im Verfahren vorgelegten XXXX Befunde hätte die Behörde gänzlich unbeachtet gelassen. Diese Befunde würden die massive geschlechtsspezifische Verfolgung der BF belegen. Die belangte Behörde hätte dazu ermitteln müssen ob die BF im Heimatland ausreichende medizinische Versorgung hätte. Zudem hätte sie ermitteln müssen, dass die BF nach einer XXXX , einer sogenannten XXXX , in Somalia der großen Gefahr ausgesetzt wäre, erneut Opfer einer XXXX zu werden (AS 511, AS 513).Die von der BF im Verfahren vorgelegten römisch 40 Befunde hätte die Behörde gänzlich unbeachtet gelassen. Diese Befunde würden die massive geschlechtsspezifische Verfolgung der BF belegen. Die belangte Behörde hätte dazu ermitteln müssen ob die BF im Heimatland ausreichende medizinische Versorgung hätte. Zudem hätte sie ermitteln müssen, dass die BF nach einer römisch 40 , einer sogenannten römisch 40 , in Somalia der großen Gefahr ausgesetzt wäre, erneut Opfer einer römisch 40 zu werden (AS 511, AS 513). Es sei aus den Länderberichten klar ersichtlich, dass die XXXX nach wie vor praktiziert werde, die BF sei schon davon betroffen und wäre auch neuerlich von ihrem familiären Umfeld abhängig, welches bereits eine XXXX und auch eine Zwangsheirat befürwortet hätte. Daher sei davon auszugehen, dass die BF bei einer Rückkehr nach Somalia neuerlich einer XXXX unterzogen würde, um heiratsfähig zu sein (AS 519). Es sei aus den Länderberichten klar ersichtlich, dass die römisch 40 nach wie vor praktiziert werde, die BF sei schon davon betroffen und wäre auch neuerlich von ihrem familiären Umfeld abhängig, welches bereits eine römisch 40 und auch eine Zwangsheirat befürwortet hätte. Daher sei davon auszugehen, dass die BF bei einer Rückkehr nach Somalia neuerlich einer römisch 40 unterzogen würde, um heiratsfähig zu sein (AS 519). Weiters hätte die belangte Behörde auf die von ihr selbst in das Verfahren eingeführten Länderberichte nur unzureichend Bezug genommen. Es werde „offensichtlich von der gängigen Praxis der al Shabaab berichtet, junge Frauen zur Ehe zu zwingen“ (AS 521). Zudem würden sich große Teile der Herkunftsregion der BF unter der Kontrolle oder zumindest dem Einfluss der al Shabaab befinden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei und sie die Grundversorgung der Bevölkerung in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Regelmäßig wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems würden Somalia zu einem Land mit hohen humanitären Nöten machen (AS 523). Ausgehend von den Länderberichten hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die BF in Somalia in eine ausweglose existenzbedrohliche Lage geraten würde. Sie könne nicht zurück zu ihrer Familie, da sie befürchte erneut Opfer einer Zwangsverheiratung zu werden. Die BF könne auf kein soziales Netz zugreifen, dass sie unterstütze, vielmehr sei die BF durch ihre Familie zwangsverheiratet und auch misshandelt worden. Ihr Vater sei aufgrund ihrer Flucht nach wie vor in Haft. Ausgehend von den Länderberichten hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die BF in Somalia in eine ausweglose existenzbedrohliche Lage geraten würde (AS 525). Die belangte Behörde führe an, dass die BF unter mehreren Identitäten auftrete. Dazu sei klarzustellen, dass die BF ihren Namen immer richtig angegeben habe, dieser von den Behörden jedoch nicht richtig dokumentiert worden sei. Die Unterschiede zwischen den beiden notierten Namen seien marginal und augenscheinlich auf Missverständnisse zurückzuführen. Auch habe die BF entgegen der Ansicht der Behörde immer angegeben, dass sie einen Ehemann habe. Entsprechend den bisherigen Ausführungen spiele der Ehemann in ihrem Fluchtvorbringen nur eine kleine Rolle. Bei der Erstbefragung würden Asylwerberinnen dazu angehalten werden, sich kurz zu halten. Daher sei nachvollziehbar, dass die BF nicht über ihren Ehemann berichtet habe. Sie habe auch, entgegen der Meinung der belangten Behörde, vor der Polizei angegeben, dass sie verheiratet sei und sei dies auch aus dem Protokoll ersichtlich. Die Heirat sei heimlich erfolgt und die BF habe sich nicht an die traditionellen Riten gehalten, da es sich um eine Nothochzeit gehandelt hätte. Von der Hochzeit hätte niemand gewusst, nicht einmal die Eltern der BF. Wenn die belangte Behörde diese Angaben nicht glaube, weil eine solche nicht den örtlichen Gegebenheiten entspreche, sei das nicht nachvollziehbar, zumal es sich um eine außergewöhnliche Hochzeit gehandelt habe (AS 527, AS 529). Auch verabsäume die belangte Behörde auszuführen, warum es nicht die Vorgehensweise der al Shabab sei, Personen über einen Zeitraum von XXXX Jahren festzuhalten. Die BF habe zudem in der Erstbefragung und der Einvernahme sich deckende und schlüssige Angaben gemacht (AS 531). Auch verabsäume die belangte Behörde auszuführen, warum es nicht die Vorgehensweise der al Shabab sei, Personen über einen Zeitraum von römisch 40 Jahren festzuhalten. Die BF habe zudem in der Erstbefragung und der Einvernahme sich deckende und schlüssige Angaben gemacht (AS 531). Die Unterstellung, dass die BF widersprüchliche Angaben gemacht habe, sei dagegen nicht nachvollziehbar, habe die BF doch schon von Beginn an von ihrer Zwangsheirat mit einem al Shabaab erzählt. Sofern die BF einmal angegeben habe, dass ihr Vater die Hochzeit organisiert habe und einmal, dass ein Mitglied der al Shabaab auf ihren Vater wegen der Zwangsheirat zugekommen sei, sei darin kein Widerspruch zu erblicken. „Der Al Shabaab“ sei auf ihren Vater zugekommen und habe die Hochzeit initiiert. Ihr Vater hätte sie aufgrund der Vormachtstellung der al Shabaab nicht schützen können und dies auch nicht gewollt (AS 529). Wenn die Behörde angebe, dass die BF sich widerspreche, weil sie einmal gesagt habe, dass ihr Vater versucht habe sie zu schlagen und einmal, dass er sie tatsächlich geschlagen habe, dann sei dies auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Der Vater der BF habe die BF tatsächlich geschlagen (AS 529). Die Behörde hätte feststellen müssen, dass die BF im Falle einer Rückkehr als Frau, die vor einer Zwangsheirat geflüchtet sei und sich einer XXXX unterzogen habe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von insbesondere geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen wäre. Dies insbesondere, da sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezwungen wäre, sich in ein IDP-Lager zu begeben. Schutz durch den Staat sei, wie sich aus den Länderberichten ergebe, nicht zu erwarten. Der BF drohe damit ein Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung und geschlechtsspezifische oder andere Gewalt von erheblicher Intensität. In Summe wäre daher festzustellen gewesen, dass durch die Kumulation mehrerer Verfolgungsgefahren, diese jeweils im Konnex mit asylrelevanten Gründen, die BF aus wohlbegründeter Furcht vor ebendieser Verfolgung aus ihrem Herkunftsland geflohen sei beziehungsweise auch aktuell von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr gemäß § 3 AsylG auszugehen sei (AS 535).Die Behörde hätte feststellen müssen, dass die BF im Falle einer Rückkehr als Frau, die vor einer Zwangsheirat geflüchtet sei und sich einer römisch 40 unterzogen habe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von insbesondere geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen wäre. Dies insbesondere, da sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezwungen wäre, sich in ein IDP-Lager zu begeben. Schutz durch den Staat sei, wie sich aus den Länderberichten ergebe, nicht zu erwarten. Der BF drohe damit ein Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung und geschlechtsspezifische oder andere Gewalt von erheblicher Intensität. In Summe wäre daher festzustellen gewesen, dass durch die Kumulation mehrerer Verfolgungsgefahren, diese jeweils im Konnex mit asylrelevanten Gründen, die BF aus wohlbegründeter Furcht vor ebendieser Verfolgung aus ihrem Herkunftsland geflohen sei beziehungsweise auch aktuell von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr gemäß Paragraph 3, AsylG auszugehen sei (AS 535). Zudem laufe die BF Gefahr bei einer Rückkehr nach Somalia in ihren durch Art 2 und 3 EMRK gewährten Rechten verletzt zu werden und wäre ihr (zumindest) der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen (AS 543, AS 545). Zudem laufe die BF Gefahr bei einer Rückkehr nach Somalia in ihren durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährten Rechten verletzt zu werden und wäre ihr (zumindest) der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen (AS 543, AS 545). 8.1 Mit der Beschwerde wurden die Vollmacht, Befunde der XXXX , Empfehlungsschreiben und verschiedene Unterlagen bezüglich ihrer Integration vorgelegt (AS 553 - AS 617).8.1 Mit der Beschwerde wurden die Vollmacht, Befunde der römisch 40 , Empfehlungsschreiben und verschiedene Unterlagen bezüglich ihrer Integration vorgelegt (AS 553 - AS 617). 9. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte das BFA die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor (OZ 1).9. Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte das BFA die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor (OZ 1). 10. Mit Schriftsatz vom XXXX legte die Beschwerdeseite ein „Zeugnis zur XXXX “ vom XXXX und eine Bestätigung des XXXX vom XXXX über den Kursbesuch „ XXXX “ vor.10. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte die Beschwerdeseite ein „Zeugnis zur römisch 40 “ vom römisch 40 und eine Bestätigung des römisch 40 vom römisch 40 über den Kursbesuch „ römisch 40 “ vor. 11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali und in Anwesenheit einer weiblichen Schriftführerin durch, an welcher die BF sowie ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 6). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich entschuldigt nicht erschienen.11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali und in Anwesenheit einer weiblichen Schriftführerin durch, an welcher die BF sowie ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 6). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich entschuldigt nicht erschienen. Die BF wurde ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen. Hierbei gab die BF an, „ XXXX “ zu heißen und am XXXX in XXXX in Somalia geboren zu sein. Die Beamten bei der Erstbefragung in Österreich hätten die Schreibweise ihres Namens falsch geschrieben und „ XXXX “ protokolliert.Hierbei gab die BF an, „ römisch 40 “ zu heißen und am römisch 40 in römisch 40 in Somalia geboren zu sein. Die Beamten bei der Erstbefragung in Österreich hätten die Schreibweise ihres Namens falsch geschrieben und „ römisch 40 “ protokolliert. Sie habe bis zu ihrer Ausreise XXXX in einem kleinen Dorf namens XXXX , welches sich in XXXX befinde und zur XXXX gehöre, gelebt. XXXX werde schon sehr lange von der al Shabaab kontrolliert und ebendort würden zumeist Landwirte leben. Der Clanälteste in ihrem Herkunftsort heiße „ XXXX “.Sie habe bis zu ihrer Ausreise römisch 40 in einem kleinen Dorf namens römisch 40 , welches sich in römisch 40 befinde und zur römisch 40 gehöre, gelebt. römisch 40 werde schon sehr lange von der al Shabaab kontrolliert und ebendort würden zumeist Landwirte leben. Der Clanälteste in ihrem Herkunftsort heiße „ römisch 40 “. Die BF habe zwei bis drei bzw. vier Jahre lang bzw. „von XXXX nur eine Koranschule besucht“. Sie habe keinen Beruf erlernt und begründete dies folgendermaßen: „Ich habe keine Schule besucht. Wie kann ich einen Beruf erlernen?“. Sie könne Lesen und Schreiben. Die BF habe zwei bis drei bzw. vier Jahre lang bzw. „von römisch 40 nur eine Koranschule besucht“. Sie habe keinen Beruf erlernt und begründete dies folgendermaßen: „Ich habe keine Schule besucht. Wie kann ich einen Beruf erlernen?“. Sie könne Lesen und Schreiben. Die BF gehöre dem Clan der „ XXXX “ an.Die BF gehöre dem Clan der „ römisch 40 “ an. Ihr Vater namens „ XXXX “, ihre Mutter namens „ XXXX “ und ihre volljährigen, unverheirateten Zwillingsgeschwister namens „ XXXX “ würden in XXXX leben. Weiters führte die BF aus, dass ihr Vater zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in XXXX inhaftiert worden sei, weil sie geflüchtet wäre. Es sei bis dato nicht aus der Haft entlassen worden und die BF wisse nicht in welcher Haftanstalt er sich gegenwärtig befinde.Ihr Vater namens „ römisch 40 “, ihre Mutter namens „ römisch 40 “ und ihre volljährigen, unverheirateten Zwillingsgeschwister namens „ römisch 40 “ würden in römisch 40 leben. Weiters führte die BF aus, dass ihr Vater zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in römisch 40 inhaftiert worden sei, weil sie geflüchtet wäre. Es sei bis dato nicht aus der Haft entlassen worden und die BF wisse nicht in welcher Haftanstalt er sich gegenwärtig befinde. Eine Tante mütterlicherseits namens „ XXXX “ würde in XXXX leben. Die weiteren drei Halbgeschwister Ihrer Mutter und die vier Geschwister ihres Vaters in Somalia kenne sie nicht. Ihre Cousins und Cousinen würden bei ihren Tanten und Onkel im Herkunftsstaat leben. Ihre Großmütter mütterlicher und väterlicherseits würden in bzw. in der Nähe von XXXX leben. Eine Tante namens „ XXXX “, welche die BF vor ihrer Ausreise aus Somalia nicht gekannt hätte, lebe seit XXXX mit ihrer Familie als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet. Sie habe ihre Tante nach Nachfrage bei anderen Somaliern in Österreich erst einen Monat nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet gefunden. Den Fluchtgrund von „ XXXX “ kenne die BF nicht. An die Namen aller sieben Kinder dieser Tante, welche im Bundesgebiet aufhältig seien, könne sich die BF nicht erinnern.Eine Tante mütterlicherseits namens „ römisch 40 “ würde in römisch 40 leben. Die weiteren drei Halbgeschwister Ihrer Mutter und die vier Geschwister ihres Vaters in Somalia kenne sie nicht. Ihre Cousins und Cousinen würden bei ihren Tanten und Onkel im Herkunftsstaat leben. Ihre Großmütter mütterlicher und väterlicherseits würden in bzw. in der Nähe von römisch 40 leben. Eine Tante namens „ römisch 40 “, welche die BF vor ihrer Ausreise aus Somalia nicht gekannt hätte, lebe seit römisch 40 mit ihrer Familie als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet. Sie habe ihre Tante nach Nachfrage bei anderen Somaliern in Österreich erst einen Monat nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet gefunden. Den Fluchtgrund von „ römisch 40 “ kenne die BF nicht. An die Namen aller sieben Kinder dieser Tante, welche im Bundesgebiet aufhältig seien, könne sich die BF nicht erinnern. Die BF pflege zu ihrer Mutter und den Geschwistern in unregelmäßigen Abständen den Kontakt via Soziale Medien und Anrufen. Weiters schilderte sie auch, dass sie seit ein paar Monaten bzw. seit XXXX keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie im Herkunftsstaat pflege, weil das Internet ebendort schlecht funktioniere. Zu ihrem Vater habe sie keinen Kontakt. Zur ihrer im Bundesgebiet lebenden Tante „ XXXX “ pflege die BF „alle zwei Wochen oder einmal in der Woche“ Kontakt. Die BF pflege zu ihrer Mutter und den Geschwistern in unregelmäßigen Abständen den Kontakt via Soziale Medien und Anrufen. Weiters schilderte sie auch, dass sie seit ein paar Monaten bzw. seit römisch 40 keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie im Herkunftsstaat pflege, weil das Internet ebendort schlecht funktioniere. Zu ihrem Vater habe sie keinen Kontakt. Zur ihrer im Bundesgebiet lebenden Tante „ römisch 40 “ pflege die BF „alle zwei Wochen oder einmal in der Woche“ Kontakt. In XXXX habe die BF am XXXX einen im XXXX geborenen Angehörigen der XXXX namens XXXX heimlich geheiratet. Bei der durch ihren Koranlehrer getrauten Eheschließung seien nur die Brautleute ohne Ehezeugen anwesend gewesen. Hierzu näher befragt, schilderte sie folgendes:In römisch 40 habe die BF am römisch 40 einen im römisch 40 geborenen Angehörigen der römisch 40 namens römisch 40 heimlich geheiratet. Bei der durch ihren Koranlehrer getrauten Eheschließung seien nur die Brautleute ohne Ehezeugen anwesend gewesen. Hierzu näher befragt, schilderte sie folgendes: „R: Wie sind Sie von Ihrem Herkunftsdorf zum Koranlehrer gekommen, um Ihren ehemaligen Mann zu heiraten? BF: Ich bin dorthin gegangen, weil die Koranschule dort war. R: Muss eine Ehe nach traditionell islamischen Recht nicht vor Zeugen geschlossen werden? BF: Ja. R: Wie konnten Sie ohne Zeugen heiraten? BF: Unser Koranlehrer hat das gemacht. R: Wie weit ist Ihr Herkunftsdorf von der Koranschule entfernt? BF: Nicht weit weg. Nachgefragt gebe ich an, circa 2 Stunden. R: Sie sind 2 Stunden zu Fuß gegangen? BF: Manchmal mehr als 2 Stunden. Ich meinte, dass ich mehr als 2 Stunden zu Fuß gegangen bin. Aber wenn ich zur Koranschule ging, bin ich 2 Stunden gegangen. R: Sind Sie mit Ihrem ehemaligen Ehemann gemeinsam zur Eheschließung oder alleine gegangen? BF: Ich war alleine. R: Was haben Sie nach der Eheschließung gemacht? BF: Ich bin alleine nachhause gegangen. R: Wann haben Sie Ihren ehemaligen Ehemann nach der Eheschließung wiedergesehen? BF: Wir haben uns nie wiedergesehen. R: Es ist mir nicht ganz klar, warum Sie heiraten und gleich im Anschluss das Land verlassen. Erklären Sie mir das bitte. BF: Ich habe diesen Mann geheiratet, weil ich verhindern wollte, dass ich einen Al Shabaab Mann heirate. Als ich zuhause ankam, habe ich meiner Mutter erzählt, dass ich heimlich geheiratet habe. Meine Mutter hat zu mir gesagt, dass ich 2 Fehler gemacht habe. Erstens, dass ich heimlich geheiratet habe und zweitens, dass ich den Al Shabaab Mann nicht geheiratet habe. Sie sagte zu mir, falls ich weiter zuhause bleibe, könnte es sein, dass sie mir etwas antun. R: Haben Sie Ihren Ehemann nicht informiert, dass Sie das Land verlassen? BF: Nein, das habe ich ihm nicht erzählt, aber meine Mutter hat zu mir gesagt, falls die Männer kommen, könnte es sein, dass sie mich töten. Meine Mutter hat mir gesagt, dass sie mich töten werden. “ Die BF habe mit ihrem Ehemann nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die BF sei „jetzt nicht“ bzw. „jetzt nicht mehr“ verheiratet und habe dies auch bei der belangten Behörde so angegeben. Eine offizielle Scheidung habe es nicht gegeben und weiters wisse sie nicht, ob sie geschieden sei. Seit ihrer Ausreise habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm und wisse nicht, ob er überhaupt am Leben sei. Zu seinem aktuellen Verbleib näher befragt schilderte sie: „R: Warum haben Sie nie versucht, mit Ihrem ehemaligen Mann Kontakt aufzunehmen? BF: Ich habe kein Handy und er hat auch keins. R: Kennen Sie die Familie Ihres ehemaligen Mannes? BF: Persönlich kannte ich sie nicht, aber ich wusste, dass er eine Familie hat. R: Haben Sie Ihre Mutter nie gefragt, wo Ihr ehemaliger Mann ist? BF: Nein, ich möchte nicht, dass meine Mutter meinetwegen Probleme bekommt, falls ich nach meinem Ehemann frage.“ Vor ihrer Ausreise hätte die BF mit ihren Eltern und den Geschwistern in dem im Familieneigentum stehenden Busch-Haus gelebt, wo gegenwärtig Ihre Mutter und die Geschwister leben würden. Seit der Inhaftierung des Vaters sei seine Lebensmittelhütte geschlossen worden. Ihre Mutter und die Geschwister würden gegenwärtig das Leben durch die in ihrem Eigentum befindlichen dreißig Schafe und Ziegen bestreiten. Die BF habe am XXXX beschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen und sei aus Somalia XXXX schlepperunterstützt, jedoch alleine ausgereist. Ihr Reisepass, welchen sie XXXX verloren hätte, sei am XXXX ausgestellt worden und ihre Tante mütterlicherseits namens „ XXXX “ habe dies sowie ihre Ausreise organisiert. Auch hätte diese Tante, welche im Herkunftsstaat beruflich in einem Geschäft als Kohleverkäuferin tätig sei, die Ausreisekosten in Höhe von circa „ XXXX “ finanziert.Die BF habe am römisch 40 beschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen und sei aus Somalia römisch 40 schlepperunterstützt, jedoch alleine ausgereist. Ihr Reisepass, welchen sie römisch 40 verloren hätte, sei am römisch 40 ausgestellt worden und ihre Tante mütterlicherseits namens „ römisch 40 “ habe dies sowie ihre Ausreise organisiert. Auch hätte diese Tante, welche im Herkunftsstaat beruflich in einem Geschäft als Kohleverkäuferin tätig sei, die Ausreisekosten in Höhe von circa „ römisch 40 “ finanziert. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sie von der al Shabaab, konkret von dem „Staat überhaupt“ bzw. „ XXXX “ bzw. der al Shabaab verfolgt werden. Näher hierzu befragt, gab die BF folgendes an:Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sie von der al Shabaab, konkret von dem „Staat überhaupt“ bzw. „ römisch 40 “ bzw. der al Shabaab verfolgt werden. Näher hierzu befragt, gab die BF folgendes an: „R: Der XXXX würde Sie verfolgen? BF: Ich meine der Chef von der Al Shabaab. XXXX ist unter der Kontrolle von Al Shabaab. „R: Der römisch 40 würde Sie verfolgen? BF: Ich meine der Chef von der Al Shabaab. römisch 40 ist unter der Kontrolle von Al Shabaab. R: Wer ist der Chef von der Al Shabaab? BF: XXXX . R: Wer ist der Chef von der Al Shabaab? BF: römisch 40 . R: Beschreiben Sie mir seine Funktion bei der Al Shabaab? BF: Das weiß ich nicht. Was seine Aufgabe ist, kann ich nicht angeben. R: Und er würde Sie verfolgen? BF: Er wollte mich zwangsweise heiraten. Er ist zu meinem Vater gekommen, um um meine Hand anzuhalten. Ich wollte ihn nicht heiraten, deswegen habe ich heimlich geheiratet. Er war der Hauptgrund, weswegen ich meine Heimat verlassen musste. R: Wie würde dieser Mann Sie finden, wenn Sie wieder nach Somalia zurückkehren? BF: Die Al Shabaab ist überall in Somalia. Er hat die Al Shabaab in meinem Heimatdorf geleitet. Er kann mich finden. R: Wo lebt dieser Mann aktuell? BF: In XXXX . R: Wo lebt dieser Mann aktuell? BF: In römisch 40 . R: Woher wissen Sie das? BF: Weil er dort gelebt hat. R: Woher wissen Sie, dass er jetzt in XXXX lebt? BF: Da ich mit meiner Mutter manchmal telefoniere und sie mir erzählt, dass er immer noch dort ist. R: Woher wissen Sie, dass er jetzt in römisch 40 lebt? BF: Da ich mit meiner Mutter manchmal telefoniere und sie mir erzählt, dass er immer noch dort ist. R: Ist dieser Mann verheiratet? BF: Ja. R: Hat er Kinder? BF: Ja, er hat viele Kinder. Manche sind älter als ich und manche sind jünger. Und manche sind gleich alt. R: Ist Ihr Vater bei der Al Shabaab? BF: Ja. BF: Nein, aber er wurde von der Al Shabaab inhaftiert. R: Ist Ihr Mann Mitglied der Al Shabaab? BF: Nein. R: Weiß XXXX , dass Sie geheiratet haben? BF: Als ich wegging, hat er das erfahren. R: Weiß römisch 40 , dass Sie geheiratet haben? BF: Als ich wegging, hat er das erfahren. R: Weiß Ihre Familie, dass Sie geheiratet haben? BF: Ja, meine Mutter weiß das. Mein Vater weiß, dass ich geheiratet habe, meine Mutter hat ihm das erzählt. BF: Ich möchte erläutern, dass ich zuerst meiner Mutter erzählt habe, dass ich geheiratet habe und meine Mutter hat das meinem Vater erzählt. R: Hat Ihre Mutter Ihrem Vater das erzählt nachdem er inhaftiert wurde? BF: Nein, bevor er inhaftiert wurde. R: Warum würde Sie dieser Mann bedrohen oder töten wollen? BF: Erstens habe ich abgelehnt, dass ich ihn heiraten werde. Zweitens habe ich heimlich geheiratet. In meinem Heimatort ist es verboten, dass man heimlich heiratet. Sie bezeichneten mich so, dass ich ungläubig bin. R: Wenn es in Ihrem Heimatort verboten ist, heimlich zu heiraten. Warum hat der Koranlehrer diese Eheschließung durchgeführt? BF: Die Al Shabaab kontrolliert meinen Heimatort. Sie bezeichneten alle Menschen, die heimlich heiraten als Ungläubige. Normale Menschen bezeichnen das nicht so und es ist ganz normal. Die normalen Menschen glauben nicht, dass eine Person ungläubig ist, weil sie heimlich geheiratet hat. R: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihrem Vater? BF: Bevor ich diese Probleme kam, war alles in Ordnung. R: Woher kannte Ihr Vater XXXX ? BF: Mein Vater hat ihn nicht persönlich gekannt. Aber er war der Chef unserer Stadt. R: Woher kannte Ihr Vater römisch 40 ? BF: Mein Vater hat ihn nicht persönlich gekannt. Aber er war der Chef unserer Stadt. R: Welchem Clan gehört XXXX an? BF: XXXX . R: Welchem Clan gehört römisch 40 an? BF: römisch 40 . R: Kannten Sie XXXX persönlich? BF: Nein. R: Kannten Sie römisch 40 persönlich? BF: Nein. R: Warum könnte Ihr Clan Sie nicht vor XXXX beschützen. BF: Sie können mich nicht beschützen. Ich bin nur eine Person, ich bin nicht berühmt. Mein Clan kann mich nicht beschützen. Auch die Regierung nicht. R: Warum könnte Ihr Clan Sie nicht vor römisch 40 beschützen. BF: Sie können mich nicht beschützen. Ich bin nur eine Person, ich bin nicht berühmt. Mein Clan kann mich nicht beschützen. Auch die Regierung nicht. R: Wie ist das Verhältnis zwischen Ihrer Mutter und XXXX . BF: Nichts. R: Wie ist das Verhältnis zwischen Ihrer Mutter und römisch 40 . BF: Nichts. R: Erzählen Sie mir von den Hochzeitsplanungen mit XXXX . BF: Er ist nur zu meinem Vater gekommen und hat gesagt, dass er mich heiraten wird. Er hat ein Datum festgelegt und bevor dieses Datum gekommen ist, bin ich von zuhause weggegangen. R: Erzählen Sie mir von den Hochzeitsplanungen mit römisch 40 . BF: Er ist nur zu meinem Vater gekommen und hat gesagt, dass er mich heiraten wird. Er hat ein Datum festgelegt und bevor dieses Datum gekommen ist, bin ich von zuhause weggegangen. R: War die Hochzeitsfeier schon detaillierter geplant? BF: Nein. R: Sie haben bei dem BFA angegeben, dass die Feier mit Mullah und Zeugen schon geplant gewesen wäre. BF: Ich weiß es nicht, wie das BFA es verstanden hat, aber ich habe gesagt, dass meine Eheschließung geplant war. Am XXXX wird es passieren.R: Sie haben bei dem BFA angegeben, dass die Feier mit Mullah und Zeugen schon geplant gewesen wäre. BF: Ich weiß es nicht, wie das BFA es verstanden hat, aber ich habe gesagt, dass meine Eheschließung geplant war. Am römisch 40 wird es passieren. R: Ihre Schwester ist nicht verheiratet, ist das richtig? BF: Nein. R: Warum hatte Ihre Schwester diese Probleme nicht? BF: Sie ist jünger als ich. R: Ihre Schwester müsste genau so alt sein, wie Sie selbst als Sie ausgereist sind. BF: Es könnte sein, dass sie auch Probleme bekommt.“ Der Vater der BF habe den Antrag von dem al Shabaab Mitglied namens „ XXXX “ nicht ablehnen können und ihr gesagt, dass sie der Heirat zustimmen müsse. Die Mutter der BF sei gegen die Eheschließung gewesen und dem Vater gesagt, dass er die nicht zu dieser Eheschließung zwingen solle. Die BF sei von ihrem Vater deshalb „nur dieses eine Mal“ geschlagen worden.Der Vater der BF habe den Antrag von dem al Shabaab Mitglied namens „ römisch 40 “ nicht ablehnen können und ihr gesagt, dass sie der Heirat zustimmen müsse. Die Mutter der BF sei gegen die Eheschließung gewesen und dem Vater gesagt, dass er die nicht zu dieser Eheschließung zwingen solle. Die BF sei von ihrem Vater deshalb „nur dieses eine Mal“ geschlagen worden. Hierzu durch ihre rechtsfreundliche Vertretung näher befragt, schilderte die BF folgendes: BFV: Wie wird üblicherweise eine Hochzeit in Somalia organisiert und wer macht das? BF: Wo ich herkomme, ist keine große Feier und die Angehörigen des Ehemannes kommen zur Familie der Frau um um ihre Hand anzuhalten. Danach folgt eine Vermählung. Das macht ein Scheich. BFV: War das in Ihrem Fall mit dem Al Shabaab Mitglied auch so? BF: Ja. BFV: Wer legte das Hochzeitsdatum fest? BF: Der Mann. BFV: In der Einvernahme haben Sie gesagt, dass die Feier mit Mullah und Zeugen geplant war. Wie haben Sie das gemeint? BF: Ich habe angegeben, dass der Al Shabaab Mann ein Datum festgelegt hat und es sollten ein Scheich und Zeugen kommen um die Vermählung durchzuführen. Es gab aber keine Feier, die geplant war. (…) BFV: Stand von im Vorhinein fest, wer konkret die Zeugen sein sollten? BF: Nein. BFV: Ich habe keine weiteren Fragen mehr. R: Kann der Koranlehrer auch Ehen schließen? BF: Ja“. Hinsichtlich Ihres Beschwerdevorbringens betreffend eine Infibulation bzw. Defibulation schilderte die BF in der mündlichen Verhandlung folgendes: „R: Sie haben bei Ihrer Beschwerde angegeben, dass Sie von der Behörde über eine Infibulation nicht näher befragt worden wären und nicht die Möglichkeit gehabt hätten, ihre dahingehende Rückkehrbefürchtung ausführlich zu schildern. Was möchten Sie mir dazu sagen? BF: Haben Sie konkrete Fragen? BF: Ich habe schon angegeben, dass ich beschnitten bin. Ich hatte viele Probleme wegen der Beschneidung. Ich bin in Ö operiert worden, weil ich es nicht mehr aushalten konnte. Es war davor sehr schmerzhaft. Da ich jetzt die Rückoperation durchgeführt habe, ist es in meiner Heimat schwierig, einen Mann zu heiraten. Weil sie bezeichnen das als „Unreinheit“. (…) BFV: Ich habe dazu jetzt keine Fragen. (…) BFV: Sie wurden in Ö einer operativen Rückoperation zugeführt, was befürchten Sie diesbezüglich bei einer Rückkehr nach Somalia? BF: Falls ich in mein Heimatland zurückkehre, könnte es sein, dass niemand mich heiratet und es ist eine Schande. BFV: Wer würde das untersuchen und wer würde Sie da konkret zwingen? BF: Falls ich heirate, erfährt es mein zukünftiger Ehemann und das wird schlimm. BFV: Wer würde diesen Eingriff vornehmen? BF: Wenn eine somalische Frau diese Rückoperation durchgeführt hat, findet sie keinen Mann der sie heiratet. R: Wie ist das in Ö, wenn Sie einen somalischen Mann kennenlernen? BF: Das weiß ich nicht. BFV: Haben Sie aktuell Beschwerden wegen der Beschneidung generell? BF: Ja, ich habe noch Schmerzen und einen Termin beim Arzt. Ich warte darauf, einen Termin zu bekommen. R: Bei welchem Arzt? BF: In der Klinik. Nachgefragt gebe ich an, in der Klinik in XXXX . Nachgefragt gebe ich an, die Frauenärztin, die die Rückoperation durchgeführt hat, ist dort. Da ich jetzt Schmerzen habe, soll sie mich untersuchen. R: Bei welchem Arzt? BF: In der Klinik. Nachgefragt gebe ich an, in der Klinik in römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, die Frauenärztin, die die Rückoperation durchgeführt hat, ist dort. Da ich jetzt Schmerzen habe, soll sie mich untersuchen. BFV: Könnten Sie sich wegen dieser Beschwerden auch in Somalia behandeln lassen? BF: Nein. BFV: Warum nicht? BF: In meinem Herkunftsort gibt es kein Krankenhaus. Meine Mutter hat mich zwei Mal in ein kleines Spital gebracht. Ich bekam eine kleine Operation und ich bin wieder zugenäht worden. R: Wurde in Somalia eine Rückoperation durchgeführt? BF: Als ich beschnitten wurde, bin ich zugenäht worden. Danach hatte ich eine Infektion und die Schamlippen sind geschwollen. Meine Mutter hat mich ins Spital gebracht und ich bin geöffnet worden und danach wieder zugenäht worden. Nachgefragt gebe ich an, sie haben meine Wunde behandelt und mich danach wieder zugenäht. Es ist eine Tradition, dass eine Frau zugenäht bleibt. R: In welchem Krankenhaus war das? BF: Es lag in XXXX . R: In welchem Krankenhaus war das? BF: Es lag in römisch 40 . R: Wann war das? BF: Genau weiß ich es nicht, aber ich war XXXX Als ich beschnitten wurde, war ich XXXX .“R: Wann war das? BF: Genau weiß ich es nicht, aber ich war römisch 40 Als ich beschnitten wurde, war ich römisch 40 .“ Zu den aktuellen Länderinformationen hinsichtlich Somalia wurde vorgebracht, dass „es keine Verbesserung hinsichtlich der Sicherheitslage in Somalia gibt. In der Herkunftsregion der BF ist nach wie vor die Al Shabaab an der Macht. Da die BF über kein hinreichendes Unterstützungsnetzwerk, insbesondere keinen männlichen Schutz in Somalia verfügt, wäre sie als alleinstehende Frau jedenfalls einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt, da weder zum ehemaligen Mann Kontakt besteht und der Vater verschollen ist.“ Hinsichtlich ihrer gegenwärtigen Situation im Bundesgebiet schilderte die BF das XXXX abgeschlossen zu haben. Sie verrichte ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Wohnheim als Reinigungskraft und erhalte hierfür XXXX Sie plane eine Ausbildung zur Zahnarztassistentin zu beginnen.Hinsichtlich ihrer gegenwärtigen Situation im Bundesgebiet schilderte die BF das römisch 40 abgeschlossen zu haben. Sie verrichte ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Wohnheim als Reinigungskraft und erhalte hierfür römisch 40 Sie plane eine Ausbildung zur Zahnarztassistentin zu beginnen. Weiters gab sie an, gesund zu sein und sich in keiner ärztlichen oder therapeutischen Behandlung zu befinden. Die BF sei im Herkunftsstaat im Alter von XXXX Jahren beschnitten worden. Weiters gab sie an, gesund zu sein und sich in keiner ärztlichen oder therapeutischen Behandlung zu befinden. Die BF sei im Herkunftsstaat im Alter von römisch 40 Jahren beschnitten worden. Im Herkunftsstaat habe sie am XXXX darüber nachgedacht, sich durch einen Sprung in den Bach das Leben zu nehmen. Sie habe gegenwärtig keine Selbstmordgedanken. Im Herkunftsstaat habe sie am römisch 40 darüber nachgedacht, sich durch einen Sprung in den Bach das Leben zu nehmen. Sie habe gegenwärtig keine Selbstmordgedanken. 11.1. Vorgelegt wurde das Erkenntnis zu GZ XXXX und ein Konvolut an Integrationsunterlagen, welches als Beilage ./A in den Akt genommen wurde. 11.1. Vorgelegt wurde das Erkenntnis zu GZ römisch 40 und ein Konvolut an Integrationsunterlagen, welches als Beilage ./A in den Akt genommen wurde. Dem Erkenntnis zu XXXX ist zu entnehmen, dass XXXX mit Bescheid 13.11.2020 nach §§ 8 Abs.1 iVm 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde sowie deren Beschwerde auf Anerkennung als Asylberechtigte XXXX als unbegründet abgewiesen wurde. Dem Erkenntnis zu römisch 40 ist zu entnehmen, dass römisch 40 mit Bescheid 13.11.2020 nach Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 3, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde sowie deren Beschwerde auf Anerkennung als Asylberechtigte römisch 40 als unbegründet abgewiesen wurde. 12. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt: 1. Feststellungen 1.1. Zur Person der BF 1.1.1. Die volljährige BF ist somalische Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehört dem Clan der XXXX (andere Schreibweise im Akt auch: XXXX ) an. Sie wurde in XXXX in der Provinz XXXX geboren und lebte ebendort bis zu ihrer Ausreise aus Somalia. Im Herkunftsstaat hat sie von XXXX die Koranschule besucht, ebendort keine Berufsausbildung absolviert und ist keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen.1.1.1. Die volljährige BF ist somalische Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehört dem Clan der römisch 40 (andere Schreibweise im Akt auch: römisch 40 ) an. Sie wurde in römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren und lebte ebendort bis zu ihrer Ausreise aus Somalia. Im Herkunftsstaat hat sie von römisch 40 die Koranschule besucht, ebendort keine Berufsausbildung absolviert und ist keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Im Jahre XXXX hielt sie sich vor ihrer Ausreise für eine kurze Dauer in XXXX auf und reiste von dort XXXX mit eigenem Reisepass via Flugzeug in die XXXX .Im Jahre römisch 40 hielt sie sich vor ihrer Ausreise für eine kurze Dauer in römisch 40 auf und reiste von dort römisch 40 mit eigenem Reisepass via Flugzeug in die römisch 40 . 1.1.2. Vor der Ausreise lebte die BF mit ihrem Vater, ihrer Mutter und ihren XXXX Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. 1.1.2. Vor der Ausreise lebte die BF mit ihrem Vater, ihrer Mutter und ihren römisch 40 Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Ihre Eltern und ihre XXXX Geschwister leben gegenwärtig in XXXX in einem im Familieneigentum stehenden Busch-Haus. Ihre Kernfamilie bestreitet den Lebensunterhalt durch landwirtschaftliche Tätigkeit und die in ihrem Eigentum befindlichen dreißig Schafe und Ziegen.Ihre Eltern und ihre römisch 40 Geschwister leben gegenwärtig in römisch 40 in einem im Familieneigentum stehenden Busch-Haus. Ihre Kernfamilie bestreitet den Lebensunterhalt durch landwirtschaftliche Tätigkeit und die in ihrem Eigentum befindlichen dreißig Schafe und Ziegen. Eine Tante mütterlicherseits lebt in XXXX . Eine Tante mütterlicherseits lebt in römisch 40 . Die BF pflegt Kontakt zu ihrer Mutter und den Geschwistern sowie der in Österreich lebenden Tante. 1.1.3. Die BF ist ledig und hat keine Kinder. 1.1.4. Bei der BF wurde im Alter von XXXX Jahren eine XXXX durchgeführt. Am XXXX wurde bei der BF im Universitätsklinikum XXXX eine XXXX vorgenommen. Sie leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung. 1.1.4. Bei der BF wurde im Alter von römisch 40 Jahren eine römisch 40 durchgeführt. Am römisch 40 wurde bei der BF im Universitätsklinikum römisch 40 eine römisch 40 vorgenommen. Sie leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung. 1.1.5. Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zum Fluchtvorbringen der BF: Die BF ist keiner asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt. 1.3. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Somalia: Aus dem ins Verfahren eingeführten, aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia (in der Folge: LIB) vom XXXX , ergibt sich -unter Berücksichtigung UNHCR-Richtlinien sowie der Leitlinien der EUAA zu Somalia- entscheidungsrelevant Folgendes:Aus dem ins Verfahren eingeführten, aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia (in der Folge: LIB) vom römisch 40 , ergibt sich -unter Berücksichtigung UNHCR-Richtlinien sowie der Leitlinien der EUAA zu Somalia- entscheidungsrelevant Folgendes: 1.3.1. XXXX (Bundesstaat South West State - XXXX )1.3.1. römisch 40 (Bundesstaat South West State - römisch 40 ) XXXX wird von al Shabaab kontrolliert (PGN - Political Geography Now (28.6.2024): Preliminary Somalia Control Map – Approximate Territorial Control); vgl. (Sahan/SWT – (Somali Wire Team Autor; Sahan Herausgeber) 21.8.2023, South West State: A Destablising Contest Looms, in: The Somali Wire Issue No. 581). Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (BMLV 7.8.2024; vgl. PGN 28.6.2024) bzw. des ländlichen Raumes (Sahan/SWT 21.8.2023). In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte (BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation). römisch 40 wird von al Shabaab kontrolliert (PGN - Political Geography Now (28.6.2024): Preliminary Somalia Control Map – Approximate Territorial Control); vergleiche (Sahan/SWT – (Somali Wire Team Autor; Sahan Herausgeber) 21.8.2023, South West State: A Destablising Contest Looms, in: The Somali Wire Issue No. 581). Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (BMLV 7.8.2024; vergleiche PGN 28.6.2024) bzw. des ländlichen Raumes (Sahan/SWT 21.8.2023). In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte (BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation). Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab. Zwischen Afgooye und Merka kann die Gruppe weiterhin das Gelände zwischen den größeren Orten, die mehrheitlich unter Regierungskontrolle sind, nutzen (BMLV 7.8.2024). Staatlicherseits gibt es im SWS so gut wie keine militärischen Operationen gegen al Shabaab (Sahan/SWT 13.9.2023, re-engagement of the clans, in: The Somali Wire Issue No. 591). Beim humanitären Zugang für Hilfsorganisationen bleiben Herausforderungen bestehen, die Entwicklung scheint aber positiv (ÖB Nairobi 10.2024). Trotzdem beeinträchtigen die Sicherheitslage oder etwa bürokratische Hürden die Arbeit humanitärer Kräfte (UNSC 27.9.2024; vgl. HRW 11.1.2024; USDOS 22.4.2024; UNSC 3.6.2024; SMN 20.8.2024). Manchmal verhindert al Shabaab die Zufuhr humanitärer Hilfsgüter (MBZ 6.2023). Laut Vereinten Nationen können 36 von 74 Bezirken nur schwer erreicht werden („hard to reach“) (UNSC 27.9.2024), insbesondere gilt dies für Tayeeglow (Bakool), Sablaale (Lower Shabelle) und Adan Yabal (Middle Shabelle) sowie für Buale, Jilib und Saakow (Middle Juba) (IPC 23.9.2024).Beim humanitären Zugang für Hilfsorganisationen bleiben Herausforderungen bestehen, die Entwicklung scheint aber positiv (ÖB Nairobi 10.2024). Trotzdem beeinträchtigen die Sicherheitslage oder etwa bürokratische Hürden die Arbeit humanitärer Kräfte (UNSC 27.9.2024; vergleiche HRW 11.1.2024; USDOS 22.4.2024; UNSC 3.6.2024; SMN 20.8.2024). Manchmal verhindert al Shabaab die Zufuhr humanitärer Hilfsgüter (MBZ 6.2023). Laut Vereinten Nationen können 36 von 74 Bezirken nur schwer erreicht werden („hard to reach“) (UNSC 27.9.2024), insbesondere gilt dies für Tayeeglow (Bakool), Sablaale (Lower Shabelle) und Adan Yabal (Middle Shabelle) sowie für Buale, Jilib und Saakow (Middle Juba) (IPC 23.9.2024). 1.3.2. Geschlechtspezifische Gewalt gegen Frauen in Süd-/Zentralsomalia Vergewaltigung ist gesetzlich verboten (AA 23.8.2024). Die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 22.4.2024). Das Strafgesetzbuch befasst sich hinsichtlich sexueller Gewalt weniger mit Körperverletzung, sondern beschreibt diese eher im Sinne einer Verletzung der Sittlichkeit und der sexuellen Ehre (BS 2024). Nicht die körperliche Integrität, sondern Anstand und Ehre stehen im Vordergrund (HRW 11.1.2024). Fälle sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt werden häufig als Kavaliersdelikte abgetan, eine Verurteilung der Täter mithilfe von Bestechung oder Kompensationszahlungen verhindert (AA 23.8.2024). Denn wenn eine Frau - trotz Angst vor sozialer Ächtung - z. B. Beschwerden über ihren Ehemann vorbringt, dann handelt üblicherweise nicht die Polizei, sondern Älteste oder Familienangehörige (Horn 6.2.2024). Folglich kann bei Vergewaltigungen von staatlichem Schutz nicht ausgegangen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BS 2024). Eine strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen erfolgt in der Praxis kaum (AA 23.8.2024; vgl. USDOS 22.4.2024; ÖB Nairobi 10.2024), die Aufklärungsrate ist verschwindend gering (AA 23.8.2024).Fälle sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt werden häufig als Kavaliersdelikte abgetan, eine Verurteilung der Täter mithilfe von Bestechung oder Kompensationszahlungen verhindert (AA 23.8.2024). Denn wenn eine Frau - trotz Angst vor sozialer Ächtung - z. B. Beschwerden über ihren Ehemann vorbringt, dann handelt üblicherweise nicht die Polizei, sondern Älteste oder Familienangehörige (Horn 6.2.2024). Folglich kann bei Vergewaltigungen von staatlichem Schutz nicht ausgegangen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche BS 2024). Eine strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen erfolgt in der Praxis kaum (AA 23.8.2024; vergleiche USDOS 22.4.2024; ÖB Nairobi 10.2024), die Aufklärungsrate ist verschwindend gering (AA 23.8.2024). Auch wenn Gewalt gegen Frauen gesetzlich verboten ist (USDOS 22.4.2024) bleiben häusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 2024; AA 23.8.2024). Bezüglich Gewalt in der Ehe – darunter auch Vergewaltigung – gibt es keine speziellen Gesetze (USDOS 22.4.2024). Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weiters ein großes Problem für IDPs (AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Auch wenn Gewalt gegen Frauen gesetzlich verboten ist (USDOS 22.4.2024) bleiben häusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (USDOS 22.4.2024; vergleiche BS 2024; AA 23.8.2024). Bezüglich Gewalt in der Ehe – darunter auch Vergewaltigung – gibt es keine speziellen Gesetze (USDOS 22.4.2024). Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weiters ein großes Problem für IDPs (AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Im Jahr 2021 setzten sich die Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt laut UNFPA wie folgt zusammen: 62 % physische Gewalt; 11 % Vergewaltigungen; 10 % sexuelle Übergriffe; 7 % Verweigerung von Ressourcen; 6 % psychische Gewalt; 4 % Zwangs- oder Kinderehe. 53 % der Fälle ereigneten sich im Wohnbereich der Opfer (UNFPA 14.4.2022). Zudem werden Frauen und Mädchen Opfer, wenn sie Wasser holen, Felder bewirtschaften oder auf den Markt gehen. Klassische Muster sind:
- a)die Entführung von Mädchen und Frauen zum Zwecke der Vergewaltigung oder der Zwangsehe. Hier sind die Täter meist nicht-staatliche Akteure; und
- b)Vergewaltigungen und Gruppenvergewaltigungen durch staatliche Akteure, assoziierte Milizen und unbekannte Bewaffnete. Insgesamt gaben bei einer Untersuchung aber 59 % der befragten Frauen an, dass die meiste Gewalt gegen Frauen von Ehemännern ausgeht (USDOS 22.4.2024). UNFPA berichtete 2021 von jährlich 80 % Zuwachs bei der Zahl an gemeldeten Fällen (Sahan/SWT 9.2.2024). Frauen und Mädchen bleiben den Gefahren bezüglich Vergewaltigung, Verschleppung und systematischer sexueller Versklavung ausgesetzt (AA 23.8.2024). Insgesamt wird Gewalt gegen Frauen aber aufgrund des Stigmatisierungsrisikos und mangelnder Reaktionen der von Männern dominierten Strafverfolgungs- und Justizsysteme oft gar nicht erst gemeldet (SW 3.2023; vgl. Sahan/SWT 9.2.2024; USDOS 22.4.2024; AA 23.8.2024; ÖB Nairobi 10.2024). Die Tabuisierung von Vergewaltigungen führt u. a. dazu, dass kaum Daten zur tatsächlichen Prävalenz vorhanden sind (SIDRA 6.2019a, S. 2). Vergewaltigungsopfer leiden oft unter ihrer angeschlagenen Reputation. Zudem untersucht die Polizei Fälle sexueller Gewalt nur zögerlich; manchmal verlangt sie von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen (USDOS 22.4.2024). Manchmal übergibt die Polizei ohne Zustimmung des Opfers oder der Familie des Opfers einen Vergewaltigungsfall an traditionelle Rechtsinstrumente (UNSC 6.10.2021).Insgesamt wird Gewalt gegen Frauen aber aufgrund des Stigmatisierungsrisikos und mangelnder Reaktionen der von Männern dominierten Strafverfolgungs- und Justizsysteme oft gar nicht erst gemeldet (SW 3.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.2.2024; USDOS 22.4.2024; AA 23.8.2024; ÖB Nairobi 10.2024). Die Tabuisierung von Vergewaltigungen führt u. a. dazu, dass kaum Daten zur tatsächlichen Prävalenz vorhanden sind (SIDRA 6.2019a, S. 2). Vergewaltigungsopfer leiden oft unter ihrer angeschlagenen Reputation. Zudem untersucht die Polizei Fälle sexueller Gewalt nur zögerlich; manchmal verlangt sie von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen (USDOS 22.4.2024). Manchmal übergibt die Polizei ohne Zustimmung des Opfers oder der Familie des Opfers einen Vergewaltigungsfall an traditionelle Rechtsinstrumente (UNSC 6.10.2021). Nach Angaben einer Quelle nimmt die Zahl erfolgreicher Strafverfolgung bei Vergewaltigungen und anderer Formen sexueller Gewalt zu. Mädchen und Frauen haben demnach Vertrauen gewonnen und zeigen Fälle an, auch wenn es noch zahlreiche Mängel und Hürden gibt (UNFPA 14.4.2022). Bei der Armee wurden einige Soldaten wegen des Vorwurfs von Vergewaltigung verhaftet (USDOS 22.4.2024). In Baidoa wurde ein Mann, der eine Frau ermordet hatte, zum Tode verurteilt und Anfang Juni 2022 exekutiert (GN 7.6.2022). In zwei Vergewaltigungsfällen von Minderjährigen in Jubaland und Galmudug wurden die Täter(ein Soldat und ein Clanmilizionär) verhaftet (UNSC 1.9.2022b). 1.3.3. Zwangsehen und Scheidung Im Xeer sehr wohl möglich, dass Eltern oder ein Vormund auf Minderjährige einwirken, damit diese einer Eheschließung - wie in der Scharia verlangt - „freiwillig“ zustimmen. Die in der Scharia verlangte Einwilligung wird im Xeer relativiert. Kinder- und arrangierte Ehen sehen oft keine ehrliche Freiwilligkeit vor. Eigentlich hätten solche Ehen nach islamischer Rechtsauffassung keine Gültigkeit (Omer2/ALRC 17.3.2023). Der Übergang von arrangierter zur Zwangsehe ist fließend. Bei Ersterer liegt die mehr oder weniger explizite Zustimmung beider Eheleute vor, wobei hier ein unterschiedliches Maß an Druck ausgeübt wird. Bei der Zwangsehe hingegen fehlt die Zustimmung gänzlich oder nahezu gänzlich (Landinfo 14.6.2018, S. 9f). Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 23.8.2024), Zwangsehen sind in Somalia normal bzw. weitverbreitet (SPA 1.2021; vgl. FH 2024b). Laut einer Studie aus dem Jahr 2018 gibt eine von fünf Frauen an, zur Ehe gezwungen worden zu sein; viele davon waren bei der Eheschließung keine 15 Jahre alt (LIFOS 16.4.2019, S. 10). Und manche Mädchen haben nur in eine Ehe eingewilligt, um nicht von der eigenen Familie verstoßen zu werden (SPA 1.2021). Der Übergang von arrangierter zur Zwangsehe ist fließend. Bei Ersterer liegt die mehr oder weniger explizite Zustimmung beider Eheleute vor, wobei hier ein unterschiedliches Maß an Druck ausgeübt wird. Bei der Zwangsehe hingegen fehlt die Zustimmung gänzlich oder nahezu gänzlich (Landinfo 14.6.2018, S. 9f). Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 23.8.2024), Zwangsehen sind in Somalia normal bzw. weitverbreitet (SPA 1.2021; vergleiche FH 2024b). Laut einer Studie aus dem Jahr 2018 gibt eine von fünf Frauen an, zur Ehe gezwungen worden zu sein; viele davon waren bei der Eheschließung keine 15 Jahre alt (LIFOS 16.4.2019, S. 10). Und manche Mädchen haben nur in eine Ehe eingewilligt, um nicht von der eigenen Familie verstoßen zu werden (SPA 1.2021). Bereits eine Quelle aus dem Jahr 2004 besagt, dass sich die Tradition gewandelt hat, und viele Ehen ohne Einbindung, Wissen oder Zustimmung der Eltern geschlossen werden (LI 14.6.2018, S. 9f). Viele junge Somali akzeptieren arrangierte Ehen nicht mehr (LIFOS 16.4.2019, 205 S. 11). Gerade in Städten ist es zunehmend möglich, den Ehepartner selbst zu wählen (LIFOS 16.4.2019, S. 11; vgl. LI 14.6.2018, S. 8f). In der Hauptstadt ist es nicht unüblich, dass es zu – freilich oft im Vorfeld mit den Familien abgesprochenen – Liebesehen kommt (LI 14.6.2018, S. 8f). Dort sind arrangierte Ehen eher unüblich. Gemäß einer Schätzung konnten sich die Eheleute in 80 % der Fälle ihren Partner selbst aussuchen bzw. bei der Entscheidung mitreden. Zusätzlich gibt es auch die Tradition der „Durchbrennens“, bei welcher die Eheschließung ohne Wissen und Zustimmung der Eltern erfolgt (FIS 5.10.2018, S. 26f). Diese Art der Eheschließung kommt in allen Landesteilen vor und wird üblicherweise auch akzeptiert (Omer2/ALRC 17.3.2023). Bereits eine Quelle aus dem Jahr 2004 besagt, dass sich die Tradition gewandelt hat, und viele Ehen ohne Einbindung, Wissen oder Zustimmung der Eltern geschlossen werden (LI 14.6.2018, S. 9f). Viele junge Somali akzeptieren arrangierte Ehen nicht mehr (LIFOS 16.4.2019, 205 S. 11). Gerade in Städten ist es zunehmend möglich, den Ehepartner selbst zu wählen (LIFOS 16.4.2019, S. 11; vergleiche LI 14.6.2018, S. 8f). In der Hauptstadt ist es nicht unüblich, dass es zu – freilich oft im Vorfeld mit den Familien abgesprochenen – Liebesehen kommt (LI 14.6.2018, S. 8f). Dort sind arrangierte Ehen eher unüblich. Gemäß einer Schätzung konnten sich die Eheleute in 80 % der Fälle ihren Partner selbst aussuchen bzw. bei der Entscheidung mitreden. Zusätzlich gibt es auch die Tradition der „Durchbrennens“, bei welcher die Eheschließung ohne Wissen und Zustimmung der Eltern erfolgt (FIS 5.10.2018, S. 26f). Diese Art der Eheschließung kommt in allen Landesteilen vor und wird üblicherweise auch akzeptiert (Omer2/ALRC 17.3.2023). Eine solche ist erlaubt (ÖB Nairobi 10.2024), es gibt eine hohe Scheidungsrate (AQ21 11.2023). Auch bei al Shabaab sind Scheidungen erlaubt und werden von der Gruppe auch vorgenommen (ICG 27.6.2019a). Die Frau hat das Recht, den Mann aus dem gemeinsamen Haushalt zu verstoßen (AQ21 11.2023). Nach einer Scheidung ist eine Phase von drei bis sechs Monaten vorgesehen, bevor eine neue Ehe eingegangen werden darf (Omer2/ALRC 17.3.2023). Bereits 1991 wurde festgestellt, dass mehr als die Hälfte der über 50-jährigen Frauen mehr als einmal verheiratet gewesen ist (Landinfo 14.6.2018, S. 18). Laut Zahlen aus dem Jahr 2023 sind 9 % der Bevölkerung im Alter von 25-29 Jahren geschieden, bei den 30-34-Jährigen sind es 7,6 % (GN 28.3.2023a). Bezüglich einer Scheidung gibt es kein Stigma (Landinfo 14.6.2018, S. 18f; vgl. FIS 5.10.2018, S. 27f; AQ21 11.2023). Während es früher die Norm war, dass Kinder beim Mann blieben, ist dies heute oft umgekehrt (AQ21 11.2023; vgl. FIS 5.10.2018, S. 27f). Viele Männer verschwinden auch einfach und bieten Frau und Kindern keinerlei Unterstützung (AQ21 11.2023). Um unterstützt zu werden, zieht die Geschiedene meist mit den Kindern zu ihren Eltern oder zu Verwandten (FIS 5.10.2018, S. 27f). Bei der Auswahl eines neuen Ehepartners sind Geschiedene in der Regel freier als bei der ersten Eheschließung (Landinfo 14.6.2018, S. 19). Auch bei al Shabaab sind Scheidungen erlaubt und werden von der Gruppe auch vorgenommen (ICG 27.6.2019a). Die Frau hat das Recht, den Mann aus dem gemeinsamen Haushalt zu verstoßen (AQ21 11.2023). Nach einer Scheidung ist eine Phase von drei bis sechs Monaten vorgesehen, bevor eine neue Ehe eingegangen werden darf (Omer2/ALRC 17.3.2023). Bereits 1991 wurde festgestellt, dass mehr als die Hälfte der über 50-jährigen Frauen mehr als einmal verheiratet gewesen ist (Landinfo 14.6.2018, S. 18). Laut Zahlen aus dem Jahr 2023 sind 9 % der Bevölkerung im Alter von 25-29 Jahren geschieden, bei den 30-34-Jährigen sind es 7,6 % (GN 28.3.2023a). Bezüglich einer Scheidung gibt es kein Stigma (Landinfo 14.6.2018, S. 18f; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 27f; AQ21 11.2023). Während es früher die Norm war, dass Kinder beim Mann blieben, ist dies heute oft umgekehrt (AQ21 11.2023; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 27f). Viele Männer verschwinden auch einfach und bieten Frau und Kindern keinerlei Unterstützung (AQ21 11.2023). Um unterstützt zu werden, zieht die Geschiedene meist mit den Kindern zu ihren Eltern oder zu Verwandten (FIS 5.10.2018, S. 27f). Bei der Auswahl eines neuen Ehepartners sind Geschiedene in der Regel freier als bei der ersten Eheschließung (Landinfo 14.6.2018, S. 19). In Somalia gibt es keine Tradition sogenannter Ehrenmorde im Sinne einer akzeptierten Tötung von Frauen, welche bestimmte soziale Normen überschritten haben (LI 14.6.2018, S. 10). 1.3.4. Situation von Frauen in den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten In den von ihr kontrollierten Gebieten gelingt es al Shabaab, Frauen und Mädchen ein gewisses Maß an physischem Schutz zukommen zu lassen. Die Gruppe interveniert z. B. in Fällen häuslicher Gewalt (ICG 27.6.2019a, S. 2/6; vgl. SW 3.2023). Al Shabaab hat Vergewaltiger – mitunter zum Tode – verurteilt (USDOS 12.4.2022, S. 37). Dies ist auch ein Grund dafür, warum es in den Gebieten der al Shabaab nur vergleichsweise selten zu Vergewaltigungen kommt (ICG 27.6.2019, S. 6; vgl. DI – Development Initiatives 6.2019, Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia S. 9).In den von ihr kontrollierten Gebieten gelingt es al Shabaab, Frauen und Mädchen ein gewisses Maß an physischem Schutz zukommen zu lassen. Die Gruppe interveniert z. B. in Fällen häuslicher Gewalt (ICG 27.6.2019a, S. 2/6; vergleiche SW 3.2023). Al Shabaab hat Vergewaltiger – mitunter zum Tode – verurteilt (USDOS 12.4.2022, S. 37). Dies ist auch ein Grund dafür, warum es in den Gebieten der al Shabaab nur vergleichsweise selten zu Vergewaltigungen kommt (ICG 27.6.2019, S. 6; vergleiche DI – Development Initiatives 6.2019, Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia S. 9). Andererseits legen Berichte nahe, dass sexualisierte Gewalt von al Shabaab selbst gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 23.8.2024). In den Gebieten unter ihrer Kontrolle zwingt die Gruppe Mädchen und Frauen im Alter von 14 bis 20 Jahren zur Ehe. Diese sowie deren Familien haben generell kaum eine Wahl (USDOS 22.4.2024). Nach anderen Angaben werden die meisten Ehen mit Mitgliedern der al Shabaab freiwillig eingegangen, auch wenn der Einfluss von Eltern und Clan sowie das geringe Alter bei der Eheschließung nicht gering geschätzt werden dürfen. Eine solche Ehe bietet der Ehefrau und ihrer Familie ein gewisses Maß an finanzieller Stabilität, selbst Witwen beziehen eine Rente (ICG 27.6.2019a, S. 8). Demgegenüber stehen Berichte, wonach viele Eltern ihre Töchter in Städte gebracht haben, um sie vor dem Zugriff durch al Shabaab in Sicherheit zu bringen (DI 6.2019, S. 9). Al Shabaab schränkt die Freiheit und die Möglichkeiten von Frauen auf dem Gebiet unter ihrer Kontrolle signifikant ein (TE 11.3.2019). Die Anwendung einer extremen Form der Scharia resultiert in einer entsprechend weitgehenden Diskriminierung von Frauen (AA 23.8.2024). Diese werden etwa insofern stärker ausgeschlossen, als ihre Beteiligung an ökonomischen Aktivitäten als unislamisch erachtet wird (USDOS 12.4.2022, S. 40). Nach anderen Angaben hat al Shabaab einen pragmatischen Zugang. Da immer mehr Familien vom Einkommen der Frauen abhängig sind, tendiert die Gruppe dazu, sie ihren wirtschaftlichen Aktivitäten nachgehen zu lassen. Und dies, obwohl Frauen nominell das Verlassen des eigenen Hauses nur unter Begleitung eines männlichen Verwandten (mahram) erlaubt ist (ICG 27.6.2019, S. 11). 1.3.5. Clans Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vergleiche ÖB 11.2022, S. 4). Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022 - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10). Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (BS 2020, S. 9). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S. 9 - Landinfo [Norwegen] (4.4.2016): Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia). Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (BS 2022, S. 25). Für eine Person ohne Clanidentität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne Clanidentität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben (ACCORD 29.5.2019, S. 2f - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (29.5.2019): Anfragebeantwortung a-11008 (Auskunftsperson: Lidwien Kapteijns)). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessenvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des Xeer. Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler. Al Shabaab installiert oft Älteste, welche die Gruppe repräsentieren. Er wird so zum Bindeglied zwischen der Gemeinschaft und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen (Sahan 26.10.2022 - Sahan / Somali Wire Team (26.10.2022): The deaths of clan elders in the struggle against Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 468). Al Shabaab wird von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Al Shabaab hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan 24.10.2022). Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen (Sahan 30.9.2022). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Missstände treiben ganze Gemeinden in die Arme von al Shabaab. Sie suchen ein taktisches Bündnis – haben dabei aber keine dschihadistische Vision, sondern wollen ihre Rivalen ausstechen. Al Shabaab nimmt derartige Spannungen gerne auf und verwendet sie für eigene Zwecke (Sahan 30.9.2022). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 11.2022, S. 4f).Al Shabaab wird von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vergleiche ÖB 11.2022, S. 4). Al Shabaab hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan 24.10.2022). Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen (Sahan 30.9.2022). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Missstände treiben ganze Gemeinden in die Arme von al Shabaab. Sie suchen ein taktisches Bündnis – haben dabei aber keine dschihadistische Vision, sondern wollen ihre Rivalen ausstechen. Al Shabaab nimmt derartige Spannungen gerne auf und verwendet sie für eigene Zwecke (Sahan 30.9.2022). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 11.2022, S. 4f). In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (FIS 7.8.2020, S. 39). Die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade in Mogadischu verfügen über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (FIS 7.8.2020, S. 38ff). In Mogadischu ist es im Allgemeinen schwierig, Menschen die dort aufgewachsen sind, nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Selbst anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (UNFPA/DIS 25.6.2020). 1.3.5.1. Sheikhal Sheikhal werden als religiöser Clans bezeichnet, welche ihren Status aus einem vererbten, religiösen Status beziehen. Sie werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. (EASO- European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, S.46f/103). 1.3.6. Reinfibulation, Deinfibulation Die Thematik der Reinfibulation (Wiederherstellung einer Infibulation, Wiederzunähen) betrifft jene Frauen und Mädchen, die bereits einer Infibulation unterzogen und später deinfibuliert wurden. Letzteres erfolgt z. B. im Rahmen einer Geburt, zur Erleichterung des Geschlechtsverkehrs (LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 1.0) 16.4.2019, S. 35/12; vgl. LI - Landinfo [Norwegen] (14.9.2022): Kjønnslemlestelse av kvinner FGM, 14.9.2022, S. 9/12) oder aber z. B. auf Wunsch der Familie, wenn bei der Menstruation Beschwerden auftreten (LIFOS 16.4.2019, S. 32; vgl. LI 14.9.2022, S. 12). Quellen der norwegischen COI-Einheit berichten, dass es anekdotische Berichte von Fällen gibt, in denen eine neue Intervention durchgeführt wird, weil die Familie eine umfassendere Intervention als die ursprüngliche wünscht (LI 14.9.2022).Die Thematik der Reinfibulation (Wiederherstellung einer Infibulation, Wiederzunähen) betrifft jene Frauen und Mädchen, die bereits einer Infibulation unterzogen und später deinfibuliert wurden. Letzteres erfolgt z. B. im Rahmen einer Geburt, zur Erleichterung des Geschlechtsverkehrs (LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 1.0) 16.4.2019, S. 35/12; vergleiche LI - Landinfo [Norwegen] (14.9.2022): Kjønnslemlestelse av kvinner FGM, 14.9.2022, S. 9/12) oder aber z. B. auf Wunsch der Familie, wenn bei der Menstru