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{'item': 'W609 2301191-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlW609 2301191-1 Spruch, W609 2301191-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seine

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger algerischer Staatsangehöriger, reiste am 02.07.2024 mit einem bis zum 30.09.2024 gültigen rumänischen Aufenthaltstitel von Marseille (Frankreich) nach Österreich ein, nachdem er sich dort fünf bis sechs Monate aufgehalten hatte. Seine Identität steht fest. Zuvor lebte er in Frankreich und Rumänien, wo er mit einem Studentenvisum ein Informatikstudium absolvierte. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Nach seiner Einreise nach Österreich tauchte der Beschwerdeführer unter. Von einer behördlichen Wohnsitzmeldung nahm er Abstand. Der Beschwerdeführer wurde am 11.08.2024 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.08.2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 1 zweiter Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe inder Dauer von zwölf Monaten verurteilt wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde am 11.08.2024 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.08.2024, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe inder Dauer von zwölf Monaten verurteilt wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Bescheid vom 21.09.2024 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht (Spruchpunkt I), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG; Spruchpunkt II) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Das BFA gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV), es erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V) und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid vom 21.09.2024 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht (Spruchpunkt römisch eins), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG; Spruchpunkt römisch zwei) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Das BFA gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier), es erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf) und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs). Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am 09.10.2024 aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA vom 09.09.2024 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG in Verwaltungsverwahrungshaft in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am 09.10.2024 aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA vom 09.09.2024 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Verwaltungsverwahrungshaft in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Mit dem in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid vom 11.10.2024, 1407084204/24153091, ordnete das BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung seiner Abschiebung an.Mit dem in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid vom 11.10.2024, 1407084204/24153091, ordnete das BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung seiner Abschiebung an. Der Beschwerdeführer wurde vom 11.10.2024, 16:40 Uhr bis 22.10.2024, 17:35 Uhr in Schubhaft angehalten. Am 12.10.2024 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer diesen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich in der Absicht stellte, die Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verzögern. Mit Aktenvermerk vom 12.10.2024 führte das BFA aus, es bestünden i. S. d. § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme, dass der Antrag auf internationalen Schutz in zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bliebe, weil die Voraussetzungen hiefür vorlägen. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt.Mit Aktenvermerk vom 12.10.2024 führte das BFA aus, es bestünden i. S. d. Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme, dass der Antrag auf internationalen Schutz in zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bliebe, weil die Voraussetzungen hiefür vorlägen. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt. Das BFA leitete am 15.10.2024 um 11:26 Uhr aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ein Konsultationsverfahren mit Rumänien ein. Rumänien erklärte sich am 21.10.2024 bereit, den Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) rückzuübernehmen. Es wurde seitens der rumänischen Behörden zudem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit dem 30.09.2024 über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Rumänien mehr verfüge.Das BFA leitete am 15.10.2024 um 11:26 Uhr aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ein Konsultationsverfahren mit Rumänien ein. Rumänien erklärte sich am 21.10.2024 bereit, den Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) rückzuübernehmen. Es wurde seitens der rumänischen Behörden zudem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit dem 30.09.2024 über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Rumänien mehr verfüge. Am 21.10.2024 führte das BFA eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch, um den Sicherungsbedarf auf Grundlage der Dublin III-VO zu prüfen. Am 21.10.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 11.10.2024 und die Anhaltung in Schubhaft. Am selben Tag forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFA zur Vorlage der Verwaltungsakten auf und gewährte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Das BFA übermittelte daraufhin die Akten, erstattete eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am selben Tag übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des BFA an die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers zum Parteiengehör. Mit Bescheid vom 22.10.2024 ordnete das BFA ein gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin III-VO an. Demnach hatte sich der Beschwerdeführer beginnend ab dem 23.10.2024 täglich bei der Polizeiinspektion XXXX zu melden. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag aus der Schubhaft entlassen. Das BFA wird weiters die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien organisieren, sobald die Durchführbarkeit der Außerlandesbringung geprüft ist.Mit Bescheid vom 22.10.2024 ordnete das BFA ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin III-VO an. Demnach hatte sich der Beschwerdeführer beginnend ab dem 23.10.2024 täglich bei der Polizeiinspektion römisch 40 zu melden. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag aus der Schubhaft entlassen. Das BFA wird weiters die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien organisieren, sobald die Durchführbarkeit der Außerlandesbringung geprüft ist. Am 03.12.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer mit einer Rechtsberaterin und eine Vertreterin des BFA erschienen. Mit Bescheid vom 23.12.2024, 1407084204/241552836, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.10.2024 ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art 12 Dublin III-VO Rumänien für zuständig (Spruchpunkt I) und ordnete gegen den Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gegen ihn die Außerlandesbringung an; demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom 23.12.2024, 1407084204/241552836, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.10.2024 ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 12, Dublin III-VO Rumänien für zuständig (Spruchpunkt römisch eins) und ordnete gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn die Außerlandesbringung an; demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder sozial, familiär noch wirtschaftlich verankert und er mittellos ist und er seinen Lebensunterhalt nicht auf legale Weise in Österreich sicherstellen kann. Der Beschwerdeführer unterhält zu XXXX (in der Beschwerde als XXXX bezeichnet; in weiterer Folge A.) keine enge Beziehung. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese mit der Mutter des Beschwerdeführers befreundet ist. Die Wohnung der A, wo diese gemeinsam mit ihrem Ehemann lebt, ist aufgrund ihrer Größe nicht geeignet, dass der Beschwerdeführer dort Aufenthalt nehmen könnte. Darüber hinaus möchte die Genannte den Beschwerdeführer nicht bei sich aufnehmen, weil sie ihn nicht kennt.Der Beschwerdeführer unterhält zu römisch 40 (in der Beschwerde als römisch 40 bezeichnet; in weiterer Folge A.) keine enge Beziehung. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese mit der Mutter des Beschwerdeführers befreundet ist. Die Wohnung der A, wo diese gemeinsam mit ihrem Ehemann lebt, ist aufgrund ihrer Größe nicht geeignet, dass der Beschwerdeführer dort Aufenthalt nehmen könnte. Darüber hinaus möchte die Genannte den Beschwerdeführer nicht bei sich aufnehmen, weil sie ihn nicht kennt. Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten ist der Beschwerdeführer vertrauensunwürdig. Zudem weigert er sich, das Bundesgebiet zu verlassen. Der Beschwerdeführer leidet an den Folgen einer in Rumänien erlittenen Schädelfraktur, konnte jedoch durch regelmäßige Medikamenteneinnahme seinen Alltag bewältigen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Maßnahmenbeschwerde und bis zu seiner Entlassung bestanden keine gesundheitlichen Einschränkungen, die seine Haftfähigkeit beeinträchtigt hätten. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang samt Feststellungen und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.10.2024 sowie aus dem persönlichen Eindruck, der im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, das Strafregister, das Grundversorgungs-Informationssystem, das Zentrale Fremdenregister und in die Anhaltedatei. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund einer aktenkundigen Abschrift seines algerischen Reisepasses fest. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug. Mit Bescheid vom 23.12.2024, 1407084204/241552836, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.10.2024 ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art 12 Dublin III-VO Rumänien für zuständig (Spruchpunkt I) und ordnete gegen den Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gegen ihn die Außerlandesbringung an; demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig (Spruchpunkt II). Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 07.01.2025 in Rechtskraft. Daher konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besäße, ist nicht hervorgekommen.Mit Bescheid vom 23.12.2024, 1407084204/241552836, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.10.2024 ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 12, Dublin III-VO Rumänien für zuständig (Spruchpunkt römisch eins) und ordnete gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn die Außerlandesbringung an; demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 07.01.2025 in Rechtskraft. Daher konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besäße, ist nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Einreise nach Österreich untergetaucht ist und sich im Verborgenen aufgehalten hat, lässt sich dem Zentralen Melderegister entnehmen. Aus diesem geht hervor, dass er vor seiner Festnahme und Einlieferung in die Justizanstalt XXXX keine Meldeadresse in Österreich hatte.Dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Einreise nach Österreich untergetaucht ist und sich im Verborgenen aufgehalten hat, lässt sich dem Zentralen Melderegister entnehmen. Aus diesem geht hervor, dass er vor seiner Festnahme und Einlieferung in die Justizanstalt römisch 40 keine Meldeadresse in Österreich hatte. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt, einschließlich der Einsichtnahme in die Anhaltedatei der Vollzugsverwaltung. Der Schubhaftbescheid des BFA vom 11.10.2024 sowie die Zustellbestätigung sind ebenfalls in den Akten enthalten. Dass der Beschwerdeführer im Sinne einer verfahrensrelevanten Verwurzelung im Bundesgebiet nicht integriert ist, seine Mittel- und Einkommenslosigkeit, seine Vorstrafe, seine Haftfähigkeit sowie die Verhältnismäßigkeit der Haft ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer die A. nicht kennt, lässt sich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme durch das BFA vom 30.10.2024 entnehmen. Daher sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er sie kenne, unglaubhaft, zumal die A. und ihr Ehemann unter Wahrheitspflicht einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine gesicherte Unterkunft. Es ist daher anzunehmen, dass er A. lediglich genannt hat, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und danach erneut unterzutauchen. Trotz des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhält, hat er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgebracht, in Österreich studieren und wohnen zu wollen. Damit bringt er in hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er sich seiner Ausreiseverpflichtung nicht bewusst ist. Diese Haltung unterstreicht das Fehlen einer Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr. Vor diesem Hintergrund ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen. Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers, das durch Untertauchen auf eine Vereitelung der Abschiebung abzielte, hat das BFA daher zutreffend angenommen, dass der Sicherungsbedarf nicht mit gelinderen Mitteln begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen. Die Antragstellung des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 12.10.2024 ergibt sich aus der Meldung der Landespolizeidirektion Wien und dem Zentralen Fremdenregister. Dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung keinerlei asylrelevante Verfolgungsgründe angab, sondern lediglich äußerte, er wolle in Europa studieren, weil die Wirtschaftslage in Algerien sehr schlecht sei und ein gutes Studium ihm in Algerien eine gute Zukunft ermöglichen würde. Zudem sei die medizinische Versorgung in Algerien sehr schlecht. Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz einzig in Verfahrensverzögerungsabsicht gestellt hat, um in Österreich studieren zu können, hat er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst eingeräumt. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass das BFA aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz seitens des Beschwerdeführers von seiner ursprünglichen Abschiebung und einem zeitnahen Abschiebeverfahren nach Algerien abgesehen und stattdessen ein Verfahren nach der Dublin III-VO eingeleitet hat. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie der Einvernahme am 21.10.2024, in denen er erklärte, Medikamente gegen Kopfschmerzen einzunehmen, die ihm gut helfen. Dessen ungeachtet sind keine Umstände hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit nicht haft- oder einvernahmefähig wäre. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. Daher konnte insgesamt festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer haftfähig war. Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft am 22.10.2024 um 17:45 Uhr lässt ich der Anhaltedatei entnehmen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A: Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft: Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gemäß Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2) oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  3. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  5. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist oder
  6. diese zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  7. Hauptstück des FPG oder die Abschiebung notwendig ist, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  8. die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und
  9. Dublin III-VO vorliegen. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z. 1 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  10. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist oder
  11. diese zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  12. Hauptstück des FPG oder die Abschiebung notwendig ist, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  13. die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins und 2, Dublin III-VO vorliegen. Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, FPG oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom
  14. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f der Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom
  15. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, der Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2024, 1407084204/241530891, ordnete das BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung seiner Abschiebung an.Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2024, 1407084204/241530891, ordnete das BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung seiner Abschiebung an. Zudem hat das BFA im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zutreffend eine erhebliche und präsente Fluchtgefahr sowie einen akuten Sicherungsbedarf gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1, Z. 3 und Z. 9 FPG angenommen.Zudem hat das BFA im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zutreffend eine erhebliche und präsente Fluchtgefahr sowie einen akuten Sicherungsbedarf gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG angenommen. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig. Er hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Verhängung der Schubhaft war unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schloss auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Das BFA hatte sichergestellt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers zeitnah und zweckmäßig geführt wurde. Es war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unverzüglich in den Herkunftsstaat Algerien abgeschoben werden würde. Nachdem der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, sah das BFA von der Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien ab und leitete stattdessen am 15.10.2024 um 11:26 Uhr ein Verfahren nach der Dublin III-VO ein. Dies hatte zur Folge, dass der Schubhafttitel für die weitere Anhaltung angepasst werden hätte müssen, was das BFA jedoch verabsäumte. Solange die Dublin III-VO auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar ist, darf Administrativhaft zur Sicherung ihrer Vollziehung ausschließlich gemäß Art. 28 leg. cit. verhängt werden. Eine Anwendung der Bestimmungen des nationalen Rechts ist unzulässig, weil dies den Schutzzweck der Regelung vereiteln würde (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung [2014] 223). Die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG im Bescheid vom 11.10.2024 war daher rechtswidrig. Das BFA hätte nach Einleitung des Konsultationsverfahrens am 15.10.2024 um 11:26 Uhr die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG i. V. m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO beurteilen müssen. Insbesondere wäre ab Einleitung des Konsultationsverfahrens zu prüfen gewesen, ob i. S. d. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO erhebliche Fluchtgefahr bestand.Solange die Dublin III-VO auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar ist, darf Administrativhaft zur Sicherung ihrer Vollziehung ausschließlich gemäß Artikel 28, leg. cit. verhängt werden. Eine Anwendung der Bestimmungen des nationalen Rechts ist unzulässig, weil dies den Schutzzweck der Regelung vereiteln würde (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung [2014] 223). Die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG im Bescheid vom 11.10.2024 war daher rechtswidrig. Das BFA hätte nach Einleitung des Konsultationsverfahrens am 15.10.2024 um 11:26 Uhr die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG i. römisch fünf. m. Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO beurteilen müssen. Insbesondere wäre ab Einleitung des Konsultationsverfahrens zu prüfen gewesen, ob i. S. d. Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO erhebliche Fluchtgefahr bestand. Zu den Kostenentscheidungen: Da keine der beiden Parteien vollständig obsiegt, sind Kosten nicht zuzusprechen. Die Anträge des Beschwerdeführers und des BFA auf Ersatz von Aufwendungen sind gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abzuweisen.Da keine der beiden Parteien vollständig obsiegt, sind Kosten nicht zuzusprechen. Die Anträge des Beschwerdeführers und des BFA auf Ersatz von Aufwendungen sind gemäß Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abzuweisen. Zu B: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen verfahren und solche sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W609.2301191.1.00

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