RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlG305 2303546-1 Spruch, G305 2303546-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Ungarn, nunmehr vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Burgenland, vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , b e s c h l o s s e n:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Ungarn, nunmehr vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Burgenland, vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , b e s c h l o s s e n: A) Das Verfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom XXXX .2024 erließ die belangte Behörde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider den BF (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 erließ die belangte Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider den BF (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom XXXX .2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin er erklärte, dass er den Bescheid in vollem Umfang anfechte.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom römisch 40 .2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin er erklärte, dass er den Bescheid in vollem Umfang anfechte.
- Mit Teilerkenntnis vom 16.01.2025, GZ: G305 2303546-1/4 Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) gerichteten Teil der Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde.
- Mit Teilerkenntnis vom 16.01.2025, GZ: G305 2303546-1/4 Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) gerichteten Teil der Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt werde.
- Mit seiner im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung am XXXX .2025 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Eingabe erklärte der BF, dass er seine Beschwerde vom XXXX .2024 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024 zu GZ: XXXX zurückziehe.
- Mit seiner im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung am römisch 40 .2025 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Eingabe erklärte der BF, dass er seine Beschwerde vom römisch 40 .2024 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024 zu GZ: römisch 40 zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A): Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049). Mit seiner dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner Rechtsvertreteung am XXXX .2025 übermittelten Eingabe erklärte der BF gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2024 zur GZ: XXXX zurückziehe.Mit seiner dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner Rechtsvertreteung am römisch 40 .2025 übermittelten Eingabe erklärte der BF gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 zur GZ: römisch 40 zurückziehe. In Anbetracht dieser eindeutigen Erklärung ist davon auszugehen, dass er das von ihm gegen den bezogenen Bescheid erhobene Rechtsmittel zurückziehen will, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht jede Grundlage für eine meritorische Entscheidung über die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde entzogen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Durch die Erklärung des BF ist eindeutig klargestellt, dass er die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach erfolgter Zurückziehung der gegen die behördlichen Entscheidungen eingebrachten Rechtsmittel wünscht. Damit ist auch klar, dass einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX erhobene Beschwerde die Grundlage entzogen ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Damit ist auch klar, dass einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 erhobene Beschwerde die Grundlage entzogen ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2303546.1.01