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{'item': 'G305 2304506-1'}

Obsah (12)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 35§ 37§ 2§§ 51Art. 28Art. 8§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlG305 2304506-1 Spruch, G305 2304506-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, Zl.: XXXX , erließ das BFA ob der strafgerichtlichen Verurteilung des XXXX , StA.: Italien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF)

§ 67Abs.

1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein auf 2 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht gewährt (Spruchpunkt II.) und

§ 18Abs.

3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt III.). 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, Zl.: römisch 40 , erließ das BFA ob der strafgerichtlichen Verurteilung des römisch 40 , StA.: Italien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF)

Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) ein auf 2 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde vom XXXX .2024, die der BF mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter seiner Einvernahme durchführen, den bekämpften Bescheid zur Gänze beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
  2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde vom römisch 40 .2024, die der BF mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter seiner Einvernahme durchführen, den bekämpften Bescheid zur Gänze beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
  3. Die belangte Behörde brachte den Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  4. Am 24.01.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung vor durchgeführt, zu welcher der BF trotz gehöriger Ladung nicht erschienen war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der am XXXX in Bozen (Italien) geborene Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist im Besitz der italienischen Staatsangehörigkeit. 1.
  7. Der am römisch 40 in Bozen (Italien) geborene Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist im Besitz der italienischen Staatsangehörigkeit. Er ist ledig und hat auch keine Kinder. Ihn treffen weder Unterhalts- noch Sorgepflichten [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2024, S. 4 oben; PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 5 Mitte].Er ist ledig und hat auch keine Kinder. Ihn treffen weder Unterhalts- noch Sorgepflichten [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2024, S. 4 oben; PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 5 Mitte]. 1.
  8. Er ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist. 1.
  9. Bevor der BF nach Österreich einreiste, besuchte er in Südtirol die Grundschule, besuchte in der Folge die Mittelschule, die er abschloss, und absolvierte im Anschluss eine XXXX . 1.
  10. Bevor der BF nach Österreich einreiste, besuchte er in Südtirol die Grundschule, besuchte in der Folge die Mittelschule, die er abschloss, und absolvierte im Anschluss eine römisch 40 . Im Herkunftsstaat Italien arbeitete er bei der Firma XXXX als Monteur [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2024, S. 3 unten].Im Herkunftsstaat Italien arbeitete er bei der Firma römisch 40 als Monteur [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2024, S. 3 unten]. 1.
  11. Noch während seines Aufenthalts in Italien kam er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt mit Drogen in Berührung [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2024, S. 3 unten].1.
  12. Noch während seines Aufenthalts in Italien kam er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt mit Drogen in Berührung [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2024, S. 3 unten]. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt lernte er eine namentlich nicht bekannte Frau kennen. Als dem Paar das Geld ausging, meinte seine mittlerweile Ex-Freundin, dass ihr Vater in Österreich ein Unternehmen betreibe und wisse sie, wo sich das Firmengeld befinde. Sodann folgte er ihr nach Österreich, um hier Straftaten zur Linderung seiner Geldnot zu verüben [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2024, S. 3 unten].Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt lernte er eine namentlich nicht bekannte Frau kennen. Als dem Paar das Geld ausging, meinte seine mittlerweile Ex-Freundin, dass ihr Vater in Österreich ein Unternehmen betreibe und wisse sie, wo sich das Firmengeld befinde. Sodann folgte er ihr nach Österreich, um hier Straftaten zur Linderung seiner Geldnot zu verüben [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2024, S. 3 unten]. 1.
  13. Am XXXX .2019 meldete er sich erstmalig mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet an und war, von mehrmonatigen Unterbrechungen abgesehen, bis zum XXXX .2021 mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz auch an Obdachlosenadressen im Bundesgebiet gemeldet [ZMR-Abfrage].1.
  14. Am römisch 40 .2019 meldete er sich erstmalig mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet an und war, von mehrmonatigen Unterbrechungen abgesehen, bis zum römisch 40 .2021 mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz auch an Obdachlosenadressen im Bundesgebiet gemeldet [ZMR-Abfrage]. Bei ihm scheinen vom XXXX .2021 bis XXXX .2021, vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 und vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 eine Haupt- bzw. Nebenwohnsitzmeldungen an der Anschrift XXXX in XXXX (Justizanstalt XXXX ) auf.Bei ihm scheinen vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 eine Haupt- bzw. Nebenwohnsitzmeldungen an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 (Justizanstalt römisch 40 ) auf. 1.
  15. Am XXXX verhängte das Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX wegen des Verdachts, strafbare Handlungen nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und § 146 StGB begangen zu haben, die Untersuchungshaft über den BF, aus der er am XXXX wieder entlassen wurde.1.
  16. Am römisch 40 verhängte das Landesgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen des Verdachts, strafbare Handlungen nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 146, StGB begangen zu haben, die Untersuchungshaft über den BF, aus der er am römisch 40 wieder entlassen wurde. 1.
  17. Am XXXX leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein.1.
  18. Am römisch 40 leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein. 1.
  19. Am XXXX erließ die Bezirkshauptmannschaft XXXX zu Zl. XXXX ein Waffenverbot nach den einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes gegen den BF.1.
  20. Am römisch 40 erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zu Zl. römisch 40 ein Waffenverbot nach den einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes gegen den BF. 1.9.1 Mit Urteil vom XXXX erkannte ihn das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 und 129 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  21. Und
  22. Fall und Abs. 2 SMG schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten über den BF, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.9.1 Mit Urteil vom römisch 40 erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127 und 129 Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  23. Und
  24. Fall und Absatz 2, SMG schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten über den BF, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Landesgericht XXXX erkannte den BF schuldig, in XXXX Verfügungsberechtigten des Geschäfts XXXX fremde bewegliche Sachen durch Einbruch weggenommen zu haben, indem er Das Landesgericht römisch 40 erkannte den BF schuldig, in römisch 40 Verfügungsberechtigten des Geschäfts römisch 40 fremde bewegliche Sachen durch Einbruch weggenommen zu haben, indem er I.)römisch eins.) i.) in der Nacht vom XXXX auf den XXXX sich durch Einschlagen einer Scheibe der südlich gelegenen Hintertür de Geschäftes mit einem Stein Zutritt verschaffte und eine Handkassa mit Wechselgeld iHv EUR 1.041,59 wegnahm;i.) in der Nacht vom römisch 40 auf den römisch 40 sich durch Einschlagen einer Scheibe der südlich gelegenen Hintertür de Geschäftes mit einem Stein Zutritt verschaffte und eine Handkassa mit Wechselgeld iHv EUR 1.041,59 wegnahm; ii.) am XXXX um 00:05 Uhr sich durch Eintreten einer Holzplatte an der südlichen Hintertür des Geschäftes Zutritt verschaffte und eine Handkassa mit ca. EUR 800,-- sowie eine Sonnenbrille wegnahm;ii.) am römisch 40 um 00:05 Uhr sich durch Eintreten einer Holzplatte an der südlichen Hintertür des Geschäftes Zutritt verschaffte und eine Handkassa mit ca. EUR 800,-- sowie eine Sonnenbrille wegnahm; iii.)am XXXX gegen 22:30 Uhr sich durch Entfernen einer Kunststoffverblendung am unteren Teil der südlichen Geschäftstür Zutritt zum Geschäft verschaffte und aus er Handkassa einen Betrag von ca. EUR 650,-- wegnahm;iii.)am römisch 40 gegen 22:30 Uhr sich durch Entfernen einer Kunststoffverblendung am unteren Teil der südlichen Geschäftstür Zutritt zum Geschäft verschaffte und aus er Handkassa einen Betrag von ca. EUR 650,-- wegnahm; II.)römisch zwei.) am XXXX in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich indem er vorgab, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Vertragspartner zu sein, die Betreiber des Hotels XXXX zu einer Handlung, nämlich zur Vermietung eines Hotelzimmers an XXXX und XXXX verleitet, wodurch die Betreiber des Hotels in einem Betrag von EUR 67, 85 am Vermögen geschädigt wurden;am römisch 40 in römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich indem er vorgab, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Vertragspartner zu sein, die Betreiber des Hotels römisch 40 zu einer Handlung, nämlich zur Vermietung eines Hotelzimmers an römisch 40 und römisch 40 verleitet, wodurch die Betreiber des Hotels in einem Betrag von EUR 67, 85 am Vermögen geschädigt wurden; III.)römisch drei.) am XXXX gegen 18:15 Uhr in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich ein rotes Sparschwein mit ca. EUR 2.000,-- Trinkgeld den Betreibern des Hotels XXXX mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;am römisch 40 gegen 18:15 Uhr in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich ein rotes Sparschwein mit ca. EUR 2.000,-- Trinkgeld den Betreibern des Hotels römisch 40 mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern; , IV.)römisch vier.) am XXXX um ca. 02:30 Uhr in XXXX den XXXX mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht hat, in dem er auf XXXX mit einer Softair-Waffe zielte und insgesamt zumindest 8-mal in Richtung des XXXX schoss, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;am römisch 40 um ca. 02:30 Uhr in römisch 40 den römisch 40 mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht hat, in dem er auf römisch 40 mit einer Softair-Waffe zielte und insgesamt zumindest 8-mal in Richtung des römisch 40 schoss, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen; V.römisch fünf. seit XXXX bis zum XXXX in XXXX und andernorts unbekannte Mengen Kokain vorschriftswidrig zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben.seit römisch 40 bis zum römisch 40 in römisch 40 und andernorts unbekannte Mengen Kokain vorschriftswidrig zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben. Im Zusammenhang mit den vom BF begangenen Einbruchsdiebstählen stellte das Gericht fest, dass er diese jeweils begangen habe, um sich durch die an die Wegnahme anschließende Zueignung der aufzufindenden Wertsachen, insbesondere des dort aufzufindenden Bargelds unrechtmäßig zu bereichern. Er habe gewusst, dass es sich bei den Räumlichkeiten, zu denen er sich jeweils gewaltsam auf die im Spruch ersichtliche Weise Zutritt verschaffte, um die Geschäftsräumlichkeiten des vom Vater seiner Freundin XXXX betriebenen XXXX gehandelt habe. In der Nacht vom XXXX auf den XXXX sei es ihm auch gelungen, einen Betrag von EUR 1.041,59 aus der Handkassa des XXXX zu erbeuten. Am XXXX sei ihm die Wegnahme ca. EUR 800,-- und einer Sonnenbrille sowie am XXXX eines weiteren Betrages von EUR 650,-- je zum Nachteil der XXXX geglückt, die insgesamt einen Vermögensschaden in Höhe von EUR 2.491,59 erlitten habe. Am XXXX habe er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten XXXX gewirkt und hätten beide gemeinsam den Diebstahl auf die im Spruch zu Faktum III. ersichtliche Weise begangen, um sich durch die Wegnahme und anschließende Zueignung des im Sparschwein vermuteten und aufzufindenden Trinkgelds unrechtmäßig zu bereichern. Es sei ihnen die Wegnahme von etwa EUR 2.000,-- an Trinkgeldern gelungen. Am XXXX habe er ein Zimmer im Hotel XXXX gebucht, ohne über die dazu erforderlichen finanziellen Mittel zu verfügen, wobei er wusste, dass er den Preis dafür nicht werde zahlen können. Mit der Durchführung der Buchung habe er die Betreiber des Hotels über den Umstand getäuscht, dass er das Zimmer auch tatsächlich bezahlen könne und habe er die Hotelbetreiber zu einer Handlung verleitet, an ihn und seine Freundin XXXX ein Zimmer zu vermieten. In den frühen Morgenstunden des XXXX habe er beabsichtigt, einerseits XXXX zur Rede zu stellen, da dieser mit der Freundin des BF, XXXX , etwas gehabt haben soll, andererseits einen „geliehenen“ Geldbetrag, bei dem es sich tatsächlich um einen vorgestreckten Geldbetrag aus dem gemeinsamen Kokainkonsum gehandelt haben soll, zurückzufordern. Dabei habe er sich gemeinsam mit XXXX und XXXX , mit denen er zuvor den Abend verbracht habe, auf den Weg zum Wohnhaus des XXXX . Dort angekommen, seien XXXX und XXXX auf der Straße vor dem Wohnhaus des XXXX zurückgeblieben, während der BF bei XXXX geklingelt und EUR 300,-- gefordert habe. XXXX habe den Angeklagten an der Bekleidung im oberen Brustbereich gepackt und diesen vor die Tür gezerrt und wollte ihn so aus dem Wohn- bzw. Eingangsbereich entfernen. In diesem Moment habe der BF eine von ihm mitgeführte Softgun gezogen, woraufhin XXXX von ihm abgelassen habe und in dessen Wohnung zurückgekehrt sei. Der BF habe mindestens 8 Schüsse auf XXXX abgefeuert, wobei er in die Richtung des XXXX zielte, der sich zum Tatzeitpunkt vom BF entfernt und diesem den Rücken zugewandt hatte. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht fest, dass es dem BF darauf angekommen sei, mit den in die Richtung des XXXX abgegebenen Schüssen diesen in eine tiefgreifende und nachhaltige Besorgnis um seine körperliche Unversehrtheit zu versetzen. Zudem habe er gewusst und gewollt, dass durch die Schüsse in Richtung des XXXX diesem eine Körperverletzung drohte.Im Zusammenhang mit den vom BF begangenen Einbruchsdiebstählen stellte das Gericht fest, dass er diese jeweils begangen habe, um sich durch die an die Wegnahme anschließende Zueignung der aufzufindenden Wertsachen, insbesondere des dort aufzufindenden Bargelds unrechtmäßig zu bereichern. Er habe gewusst, dass es sich bei den Räumlichkeiten, zu denen er sich jeweils gewaltsam auf die im Spruch ersichtliche Weise Zutritt verschaffte, um die Geschäftsräumlichkeiten des vom Vater seiner Freundin römisch 40 betriebenen römisch 40 gehandelt habe. In der Nacht vom römisch 40 auf den römisch 40 sei es ihm auch gelungen, einen Betrag von EUR 1.041,59 aus der Handkassa des römisch 40 zu erbeuten. Am römisch 40 sei ihm die Wegnahme ca. EUR 800,-- und einer Sonnenbrille sowie am römisch 40 eines weiteren Betrages von EUR 650,-- je zum Nachteil der römisch 40 geglückt, die insgesamt einen Vermögensschaden in Höhe von EUR 2.491,59 erlitten habe. Am römisch 40 habe er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten römisch 40 gewirkt und hätten beide gemeinsam den Diebstahl auf die im Spruch zu Faktum römisch drei. ersichtliche Weise begangen, um sich durch die Wegnahme und anschließende Zueignung des im Sparschwein vermuteten und aufzufindenden Trinkgelds unrechtmäßig zu bereichern. Es sei ihnen die Wegnahme von etwa EUR 2.000,-- an Trinkgeldern gelungen. Am römisch 40 habe er ein Zimmer im Hotel römisch 40 gebucht, ohne über die dazu erforderlichen finanziellen Mittel zu verfügen, wobei er wusste, dass er den Preis dafür nicht werde zahlen können. Mit der Durchführung der Buchung habe er die Betreiber des Hotels über den Umstand getäuscht, dass er das Zimmer auch tatsächlich bezahlen könne und habe er die Hotelbetreiber zu einer Handlung verleitet, an ihn und seine Freundin römisch 40 ein Zimmer zu vermieten. In den frühen Morgenstunden des römisch 40 habe er beabsichtigt, einerseits römisch 40 zur Rede zu stellen, da dieser mit der Freundin des BF, römisch 40 , etwas gehabt haben soll, andererseits einen „geliehenen“ Geldbetrag, bei dem es sich tatsächlich um einen vorgestreckten Geldbetrag aus dem gemeinsamen Kokainkonsum gehandelt haben soll, zurückzufordern. Dabei habe er sich gemeinsam mit römisch 40 und römisch 40 , mit denen er zuvor den Abend verbracht habe, auf den Weg zum Wohnhaus des römisch 40 . Dort angekommen, seien römisch 40 und römisch 40 auf der Straße vor dem Wohnhaus des römisch 40 zurückgeblieben, während der BF bei römisch 40 geklingelt und EUR 300,-- gefordert habe. römisch 40 habe den Angeklagten an der Bekleidung im oberen Brustbereich gepackt und diesen vor die Tür gezerrt und wollte ihn so aus dem Wohn- bzw. Eingangsbereich entfernen. In diesem Moment habe der BF eine von ihm mitgeführte Softgun gezogen, woraufhin römisch 40 von ihm abgelassen habe und in dessen Wohnung zurückgekehrt sei. Der BF habe mindestens 8 Schüsse auf römisch 40 abgefeuert, wobei er in die Richtung des römisch 40 zielte, der sich zum Tatzeitpunkt vom BF entfernt und diesem den Rücken zugewandt hatte. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht fest, dass es dem BF darauf angekommen sei, mit den in die Richtung des römisch 40 abgegebenen Schüssen diesen in eine tiefgreifende und nachhaltige Besorgnis um seine körperliche Unversehrtheit zu versetzen. Zudem habe er gewusst und gewollt, dass durch die Schüsse in Richtung des römisch 40 diesem eine Körperverletzung drohte. Zudem stellte das Gericht zu den Fakten I.) bis III.) fest, dass der BF die dort beschriebenen Taten zum weit überwiegenden Teil zur Finanzierung seiner Suchtgiftabhängigkeit begangen habe. Bei der Strafzumesssung wertete das LG XXXX den bisher ordentlichen Lebenswandel des BF, dessen geständige Verantwortung, die Anerkennung des Privatbeteiligtenanschlusses und die eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgrund regelmäßigen Drogenkonsums als mildernd, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Wiederholung der Diebstahlshandlungen, die teilweise Begehung mit einer Mittäterin, die Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens und den langen Tatzeitraum zu Faktum V. des Schuldspruchs [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX ].Zudem stellte das Gericht zu den Fakten römisch eins.) bis römisch drei.) fest, dass der BF die dort beschriebenen Taten zum weit überwiegenden Teil zur Finanzierung seiner Suchtgiftabhängigkeit begangen habe. Bei der Strafzumesssung wertete das LG römisch 40 den bisher ordentlichen Lebenswandel des BF, dessen geständige Verantwortung, die Anerkennung des Privatbeteiligtenanschlusses und die eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgrund regelmäßigen Drogenkonsums als mildernd, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Wiederholung der Diebstahlshandlungen, die teilweise Begehung mit einer Mittäterin, die Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens und den langen Tatzeitraum zu Faktum römisch fünf. des Schuldspruchs [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 ]. 1.9.
  25. Über die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des BF erkannte das Oberlandesgericht XXXX am XXXX zur GZ: XXXX m zu Recht, indem es das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX in dessen Punkt V. aufhob und aussprach, dass der Zuspruch an die Privatbeteiligte Firma XXXX und die Verweisung des Privatbeteiligten XXXX auf den Zivilrechtsweg unberührt blieben und die Strafsache im Umfang des Schuldspruches zu Punkt V. mit dem Auftrag zu einem Vorgehen nach den §§ 37 und 35 Abs. 2 SMG zurückverwiesen werde und der BF für den unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs nach § 129 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt werde. Davon wurde ein Teil, im Ausmaß von 6 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.1.9.
  26. Über die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des BF erkannte das Oberlandesgericht römisch 40 am römisch 40 zur GZ: römisch 40 m zu Recht, indem es das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 in dessen Punkt römisch fünf. aufhob und aussprach, dass der Zuspruch an die Privatbeteiligte Firma römisch 40 und die Verweisung des Privatbeteiligten römisch 40 auf den Zivilrechtsweg unberührt blieben und die Strafsache im Umfang des Schuldspruches zu Punkt römisch fünf. mit dem Auftrag zu einem Vorgehen nach den Paragraphen 37 und 35 Absatz 2, SMG zurückverwiesen werde und der BF für den unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt werde. Davon wurde ein Teil, im Ausmaß von 6 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Begründend führte das OLG XXXX im Kern aus, dass dem Spruchpunkt V. der von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 10a stopp anhafte.

§ 35Abs.

1 SMG habe die Staatsanwaltschaft unter den in den Abs. 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach § 27 Abs. 1 und 2 SMG, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen wurde, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen habe, unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.

§ 37

SMG habe nach Einbringen der Anklage das Gericht die Bestimmung des § 35 SMG sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen. Seit XXXX bis XXXX habe der BF laut Schuldspruch zu Faktum V. in XXXX und anderenorts unbekannte Mengen Kokain vorschriftswidrig zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen und dieses ausschließlich zu seinem und zum persönlichen Gebrauch von XXXX erworben. Es wäre daher nach den Bestimmungen des § 37 iVm. § 35 Abs. 1 SMG vorzugehen gewesen. Ein derartiges Vorgehen werde durch den Umstand, dass er auch wegen anderer Taten, die nicht dem Suchtmittelgesetz zu unterstellen sind, schuldig erkannt wurde, nicht behindert. Für die verbleibenden – vom OLG bestätigten – Schuldsprüche des LG XXXX wurde vom OLG XXXX eine Neubemessung vorgenommen. Bei der Strafzumessung nahm das OLG eine Korrektur der vom LG XXXX angenommenen Milderungsgründe dahin vor, indem es ausführte, dass das Anerkenntnis des vom Privatbeteiligten gestellten Ersatzanspruchs keinen Milderungsgrund zu begründen vermag. Weiter führte das OLG in der Urteilsbegründung aus, dass die Verhängung einer (möglichen) Geldstrafe nach § 37 Abs. 1 StGB, die Gewährung einer zur Gänze bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs. 1 StGB oder eine Strafenkombination nach § 43a Abs. 2 StGB aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht komme [Urteil des OLG XXXX vom XXXX , GZen: XXXX und XXXX ].Begründend führte das OLG römisch 40 im Kern aus, dass dem Spruchpunkt römisch fünf. der von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, stopp anhafte.

Paragraph 35, Absatz eins, SMG habe die Staatsanwaltschaft unter den in den Absatz 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen wurde, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen habe, unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.

Paragraph 37, SMG habe nach Einbringen der Anklage das Gericht die Bestimmung des Paragraph 35, SMG sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen. Seit römisch 40 bis römisch 40 habe der BF laut Schuldspruch zu Faktum römisch fünf. in römisch 40 und anderenorts unbekannte Mengen Kokain vorschriftswidrig zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen und dieses ausschließlich zu seinem und zum persönlichen Gebrauch von römisch 40 erworben. Es wäre daher nach den Bestimmungen des Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, SMG vorzugehen gewesen. Ein derartiges Vorgehen werde durch den Umstand, dass er auch wegen anderer Taten, die nicht dem Suchtmittelgesetz zu unterstellen sind, schuldig erkannt wurde, nicht behindert. Für die verbleibenden – vom OLG bestätigten – Schuldsprüche des LG römisch 40 wurde vom OLG römisch 40 eine Neubemessung vorgenommen. Bei der Strafzumessung nahm das OLG eine Korrektur der vom LG römisch 40 angenommenen Milderungsgründe dahin vor, indem es ausführte, dass das Anerkenntnis des vom Privatbeteiligten gestellten Ersatzanspruchs keinen Milderungsgrund zu begründen vermag. Weiter führte das OLG in der Urteilsbegründung aus, dass die Verhängung einer (möglichen) Geldstrafe nach Paragraph 37, Absatz eins, StGB, die Gewährung einer zur Gänze bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB oder eine Strafenkombination nach Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht komme [Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 , GZen: römisch 40 und römisch 40 ]. 1.9.

  1. Damit steht fest, dass der BF die teils von ihm allein, teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit seiner damaligen Freundin begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen aus Geldnot begangen hatte und um sich seine Kokainsucht finanzieren zu können [siehe dazu auch die dies bestätigende PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 5 oben]. 1.9.
  2. Den unbedingten Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßte er ab dem XXXX in der Justizanstalt XXXX [ZMR-Abfrage].1.9.
  3. Den unbedingten Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßte er ab dem römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 [ZMR-Abfrage]. 1.9.
  4. Der BF hat erst jetzt etwas gegen seine Drogensucht unternommen. In Hinblick auf eine therapeutische Maßnahme hatte er am XXXX .2025 einen ersten Termin bei einem Psychiater. Ein zweiter Termin ist für den XXXX .2025, um 16:30 Uhr, geplant [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 7 unten].1.9.
  5. Der BF hat erst jetzt etwas gegen seine Drogensucht unternommen. In Hinblick auf eine therapeutische Maßnahme hatte er am römisch 40 .2025 einen ersten Termin bei einem Psychiater. Ein zweiter Termin ist für den römisch 40 .2025, um 16:30 Uhr, geplant [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 7 unten]. 1.9.
  6. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt vor 13 oder 14 Jahren wurde er nach eigenen Angaben von einem italienischen Strafgericht wegen seiner Drogensucht zu einem Hausarrest verurteilt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 7 Mitte]. 1.
  7. Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft, am XXXX XXXX , um 08:00 Uhr, lebt der BF in XXXX (Italien) in einer Wohngemeinschaft. Dort geht er einer Arbeit im XXXX seiner Dienstgeberin Fa. XXXX nach und bringt er aus dieser Beschäftigung nach eigenen Angaben monatlich EUR 1.735,-- brutto ins Verdienen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 6 oben.].1.
  8. Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft, am römisch 40 römisch 40 , um 08:00 Uhr, lebt der BF in römisch 40 (Italien) in einer Wohngemeinschaft. Dort geht er einer Arbeit im römisch 40 seiner Dienstgeberin Fa. römisch 40 nach und bringt er aus dieser Beschäftigung nach eigenen Angaben monatlich EUR 1.735,-- brutto ins Verdienen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 6 oben.]. 1.
  9. Seit seinem - immer wieder unterbrochenen - Aufenthalt im Bundesgebiet ist er immer wieder einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden, vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen [tagesaktuelle HV-Abfrage], dies bei folgenden Dienstgeberinnen: XXXX .2018 bis XXXX .2019 XXXX Arbeiter römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 römisch 40 Arbeiter XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX Arbeiter römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 Arbeiter XXXX .2021 bis XXXX .2021 XXXX Arbeiter römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 römisch 40 Arbeiter XXXX .2021 bis XXXX .2021 XXXX Arbeiter römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 römisch 40 Arbeiter Seit dem XXXX .2021 bis laufend scheint bei ihm keine, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete, vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich mehr auf. Auch scheinen bei ihm Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht auf.Seit dem römisch 40 .2021 bis laufend scheint bei ihm keine, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete, vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich mehr auf. Auch scheinen bei ihm Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht auf. 1.
  10. Ungeachtet der von ihm Erwerbstätigkeit ist er nach eigenen Angaben mittellos und verfügt weder in Österreich noch in seinem Herkunftsstaat über Immobilienbesitz und/oder über Ersparnisse. Er war nicht in der Lage, aus seinem Arbeitsverdienst Ersparnisse zu bilden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 6 Mitte]. 1.
  11. Er verfügt gegenwärtig in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte. Er hat weder eine im Bundesgebiet aufhältige Lebensgefährtin, noch eigene oder adoptierte Kinder. Er hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen und/oder Verwandte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 5 Mitte und Seite 7 unten]. 1.
  12. In Österreich bezieht er weder staatliche Sozialleistungen oder sonstige finanzielle Zuwendungen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 8 oben].
  13. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht. Die Konstatierungen wurden anhand der im Verwaltungsakt enthaltenen Angaben, denen der BF nicht entgegen getreten ist, und auf Grund seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben getroffen.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1.
  15. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (unbefristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern einerseits mit der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF und damit, dass er mit seinem Verhalten gezeigt habe, kein Interesse daran zu haben, die Gesetzes Österreichs zu respektieren und der von seinem Verhalten für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehenden besonders schwerwiegenden Gefahr. 3.1.
  16. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (unbefristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern einerseits mit der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF und damit, dass er mit seinem Verhalten gezeigt habe, kein Interesse daran zu haben, die Gesetzes Österreichs zu respektieren und der von seinem Verhalten für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehenden besonders schwerwiegenden Gefahr. Tatsächlich ist es so, dass der BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit einer Beschäftigung nachging und seit dem XXXX bis laufend keine Beschäftigung bei ihm mehr aufscheint. Er verfügt weder in Österreich noch in seinem Herkunftsstaat über Immobilienbesitz bzw. nennenswerte Ersparnisse, die ihm eine finanzielle Grundlage für einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet liefern könnten. Da in seinem Fall davon auszugehen ist, dass er die von ihm begangenen Verbrechen zum Zweck der Bereicherung und der Beschaffung einer Einkommensquelle beging, um sich insbesondere seine Drogensucht, gegen die erst Anfang XXXX 2025 einen ersten Schritt in Hinblick auf eine therapeutische Maßnahme gesetzt hat, zu finanzieren, muss auch nach seinen bestätigenden Angaben davon ausgegangen werden, dass er über eine solide Vermögensquelle, die ihm eine legale Grundlage für einen Aufenthalt im Bundesgebiet liefern könnte, nicht verfügt. Tatsächlich ist es so, dass der BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit einer Beschäftigung nachging und seit dem römisch 40 bis laufend keine Beschäftigung bei ihm mehr aufscheint. Er verfügt weder in Österreich noch in seinem Herkunftsstaat über Immobilienbesitz bzw. nennenswerte Ersparnisse, die ihm eine finanzielle Grundlage für einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet liefern könnten. Da in seinem Fall davon auszugehen ist, dass er die von ihm begangenen Verbrechen zum Zweck der Bereicherung und der Beschaffung einer Einkommensquelle beging, um sich insbesondere seine Drogensucht, gegen die erst Anfang römisch 40 2025 einen ersten Schritt in Hinblick auf eine therapeutische Maßnahme gesetzt hat, zu finanzieren, muss auch nach seinen bestätigenden Angaben davon ausgegangen werden, dass er über eine solide Vermögensquelle, die ihm eine legale Grundlage für einen Aufenthalt im Bundesgebiet liefern könnte, nicht verfügt. 3.1.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Italien und gilt, weil sein Herkunftsstaat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Italien und gilt, weil sein Herkunftsstaat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262). Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs.

1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut: „

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.,

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung." § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind. Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre FamilienangehörigenDie Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:, „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: „[…]
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Art. 28Abs.

3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Artikel 28

, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH vom 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH vom 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. § 138 Z 9 ABGB) haben (siehe VwGH vom 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH vom 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH vom 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH vom 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) haben (siehe VwGH vom 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH vom 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). 3.1.3.

  1. Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes: Beim BF scheinen ab dem XXXX (mit Unterbrechungen) bis einschließlich XXXX Hauptwohnsitzmeldungen bei diversen Unterkunftgeberinnen auf. Teilweise war er auch an Anschriften von Obdachlosenunterkünften und wiederholt – wenn auch kurz – an der Anschrift der Justizanstalt XXXX amtlich mit Wohnsitz gemeldet. Seit dem XXXX bis XXXX scheint bei ihm weder eine Haupt- noch eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich in diesem mehrjährigen Unterbrechungszeitraum nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies steht auch im Einklang mit der sich aus der Hauptverbandsabfrage ergebenden Auskunft, derzufolge er seit dem XXXX bis laufend keiner Beschäftigung in Österreich mehr nachgegangen ist. Beim BF scheinen ab dem römisch 40 (mit Unterbrechungen) bis einschließlich römisch 40 Hauptwohnsitzmeldungen bei diversen Unterkunftgeberinnen auf. Teilweise war er auch an Anschriften von Obdachlosenunterkünften und wiederholt – wenn auch kurz – an der Anschrift der Justizanstalt römisch 40 amtlich mit Wohnsitz gemeldet. Seit dem römisch 40 bis römisch 40 scheint bei ihm weder eine Haupt- noch eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich in diesem mehrjährigen Unterbrechungszeitraum nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies steht auch im Einklang mit der sich aus der Hauptverbandsabfrage ergebenden Auskunft, derzufolge er seit dem römisch 40 bis laufend keiner Beschäftigung in Österreich mehr nachgegangen ist. Wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der BF ein Daueraufenthaltsrecht gem. § 53a NAG nicht erlangt hat, begegnet diese von der belangten Behörde gezogene Schlussfolgerung keinen Bedenken.Wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der BF ein Daueraufenthaltsrecht gem. Paragraph 53 a, NAG nicht erlangt hat, begegnet diese von der belangten Behörde gezogene Schlussfolgerung keinen Bedenken. Obwohl der BF im Bundesgebiet – wenn auch kurzfristig – einer Beschäftigung bei diversen Dienstgeberinnen nachgegangen ist, war er nicht in der Lage, Ersparnisse zu bilden. Auch im Zeitpunkt der stattgehabten Verhandlung am 24.01.2025 gab er an, weder in seinem Herkunftsstaat noch in Österreich über Immobilienbesitz oder Vermögen zu verfügen, weshalb bei ihm fortgesetzt von Mittellosigkeit auszugehen ist, die gepaart mit seiner Drogensucht dazu geführt hat, dass er und seine damalige Freundin, XXXX , sich entschlossen, nach Österreich zu gehen, wo der Vater von XXXX ein Unternehmen betrieb, um dort, insbesondere beim Vater von XXXX sich eine Einkommensquelle durch Einbruchsdiebstähle zu verschaffen, die er teils allein, teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit XXXX beging. Die Einbruchsdiebstähle standen nach den Angaben des BF in unmittelbarem Zusammenhang mit der Finanzierung seines persönlichen Drogenkonsums und des Drogenkonsums von XXXX .Obwohl der BF im Bundesgebiet – wenn auch kurzfristig – einer Beschäftigung bei diversen Dienstgeberinnen nachgegangen ist, war er nicht in der Lage, Ersparnisse zu bilden. Auch im Zeitpunkt der stattgehabten Verhandlung am 24.01.2025 gab er an, weder in seinem Herkunftsstaat noch in Österreich über Immobilienbesitz oder Vermögen zu verfügen, weshalb bei ihm fortgesetzt von Mittellosigkeit auszugehen ist, die gepaart mit seiner Drogensucht dazu geführt hat, dass er und seine damalige Freundin, römisch 40 , sich entschlossen, nach Österreich zu gehen, wo der Vater von römisch 40 ein Unternehmen betrieb, um dort, insbesondere beim Vater von römisch 40 sich eine Einkommensquelle durch Einbruchsdiebstähle zu verschaffen, die er teils allein, teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit römisch 40 beging. Die Einbruchsdiebstähle standen nach den Angaben des BF in unmittelbarem Zusammenhang mit der Finanzierung seines persönlichen Drogenkonsums und des Drogenkonsums von römisch 40 . Schon vor 13 oder 14 Jahren wurde der BF nach eigenen Angaben von einem italienischen Strafgericht wegen seiner Drogensucht zu einem Hausarrest verurteilt, hat daraus jedoch bis zu seiner stattgehabten Verurteilung durch das LG XXXX am XXXX nichts gelernt. Erst am XXXX .2025 hatte er einen ersten Termin bei einem Psychologen wegen einer Therapie gegen seine Drogensucht.Schon vor 13 oder 14 Jahren wurde der BF nach eigenen Angaben von einem italienischen Strafgericht wegen seiner Drogensucht zu einem Hausarrest verurteilt, hat daraus jedoch bis zu seiner stattgehabten Verurteilung durch das LG römisch 40 am römisch 40 nichts gelernt. Erst am römisch 40 .2025 hatte er einen ersten Termin bei einem Psychologen wegen einer Therapie gegen seine Drogensucht. Sowohl seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung und sein zur Verurteilung geführt habendes Verhalten liefern einen Beweis für die mangelnde Rechtstreue des BF und die ihm innewohnende Gefahr für die Ruhe und Ordnung im Bundesgebiet. Die ihm innewohnende hohe kriminelle Energie ergibt sich auch aus dem Faktum, dass er sich trotz vorhanden gewesener Beschäftigungen zur Finanzierung seines Drogenkonsums ständig in einer bis laufend anhaltenden Geldnot befunden hat, die ihn dazu veranlasste allein bzw. gemeinsam mit einer weiteren namentlich genannten Person, mit der Begehung von Einbruchsdiebstählen, die schließlich zu einer strafgerichtlichen Verurteilung durch das LG XXXX am XXXX führten, eine Einkommensquelle zu verschaffen. Sowohl seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung und sein zur Verurteilung geführt habendes Verhalten liefern einen Beweis für die mangelnde Rechtstreue des BF und die ihm innewohnende Gefahr für die Ruhe und Ordnung im Bundesgebiet. Die ihm innewohnende hohe kriminelle Energie ergibt sich auch aus dem Faktum, dass er sich trotz vorhanden gewesener Beschäftigungen zur Finanzierung seines Drogenkonsums ständig in einer bis laufend anhaltenden Geldnot befunden hat, die ihn dazu veranlasste allein bzw. gemeinsam mit einer weiteren namentlich genannten Person, mit der Begehung von Einbruchsdiebstählen, die schließlich zu einer strafgerichtlichen Verurteilung durch das LG römisch 40 am römisch 40 führten, eine Einkommensquelle zu verschaffen. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Wie schon ausgeführt, stellt das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Wie schon ausgeführt, stellt das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Daraus resultiert ein Persönlichkeitsbild des BF, das nach der Entlassung aus der aktuellen Strafhaft einen raschen Rückfall erwarten lässt, zumal er erst am XXXX .2025 einen ersten Schritt in Richtung einer Therapie gesetzt hat und nach eigenen Angaben weiterhin mittellos ist und der Zeitraum nach seiner Strafentlassung am XXXX bis laufend so kurz ist, dass von einem Wohlverhalten noch nicht gesprochen werden kann, zumal schon aus der bis dato nicht therapierten Drogensucht mit anschließender Notwendigkeit der Beschaffungskriminalität eine hohe Rückfallswahrscheinlichkeit resultiert.Daraus resultiert ein Persönlichkeitsbild des BF, das nach der Entlassung aus der aktuellen Strafhaft einen raschen Rückfall erwarten lässt, zumal er erst am römisch 40 .2025 einen ersten Schritt in Richtung einer Therapie gesetzt hat und nach eigenen Angaben weiterhin mittellos ist und der Zeitraum nach seiner Strafentlassung am römisch 40 bis laufend so kurz ist, dass von einem Wohlverhalten noch nicht gesprochen werden kann, zumal schon aus der bis dato nicht therapierten Drogensucht mit anschließender Notwendigkeit der Beschaffungskriminalität eine hohe Rückfallswahrscheinlichkeit resultiert. Deshalb kommt in seinem Fall einem allfälligen Wohlverhalten seit seiner Entlassung aus der Strafhaft keine Bedeutung zu. Sein bisheriges, strafgerichtlich relevantes Fehlverhalten geht mit einem erheblichen sozialen, den Rechtsstaat missachtenden Störwert einher und lässt in Verbindung mit der von ihm gesetzten Körperverletzung und die eingesetzte Waffengewalt eine Steigerung seiner kriminellen Energie erkennen. Gegen eine positive Zukunftsprognose spricht zusätzlich, wie erwähnt, die stets als trist zu bezeichnende finanzielle Lage des BF. Eine wirtschaftliche Konsolidierung ist ihm bis dato gelungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten des BF in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben erweist sich als verhältnismäßig. Anlassbezogen sind in seinem Fall keine Hinweise auf eine familiäre Bindung zu Österreich hervorgekommen. Allfällig in Österreich bestehende Kontakte können außerhalb des österreichischen Bundesgebiets, auf welches der räumliche Geltungsbereich eines Aufenthaltsverbots beschränkt ist, sowie über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Abgesehen davon ist der BF im Bundesgebiet weder gesellschaftlich noch beruflich integriert und bestehen hier keine Verknüpfungen, die für die Aufrechterhaltung seines Privat- oder Familienlebens sprächen. Ob der strafgerichtlichen Verurteilung und der kaum vorhandenen Merkmale, die für ein Überwiegen seines Privat- oder Familienlebens im Bundesgebiet sprechen würden und der derzeit negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal ob seiner massiven Delinquenz in Verbindung mit seinen Vorstrafen eine mehrjährige unbedingte Haftstrafe verhängt werden musste. Aus diesen Gründen ist auch eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots ausgeschlossen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.3.
  2. Zu Spruchpunkt II. und III.3.1.3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs

§ 70Abs.

3 FPG nicht zu beanstanden.Die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs

Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden. Der BF ist unmittelbar nach stattgehabter Entlassung aus der Strafhaft am XXXX in den Herkunftsstaat ausgereist und geht dort einer Beschäftigung bei einem XXXX nach. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III., dessen Begründung aus der Sicht des erkennenden Gerichtes nicht zu beanstanden ist, ist daher jede Grundlage genommen.Der BF ist unmittelbar nach stattgehabter Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 in den Herkunftsstaat ausgereist und geht dort einer Beschäftigung bei einem römisch 40 nach. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei., dessen Begründung aus der Sicht des erkennenden Gerichtes nicht zu beanstanden ist, ist daher jede Grundlage genommen. Der gegen die Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde ist daher ebenso als unbegründet anzuweisen.Der gegen die Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde ist daher ebenso als unbegründet anzuweisen. 3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2304506.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.