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{'item': 'G305 2305038-1'}

Obsah (8)§ 53Art 133§ 57§ 52§ 59§ 2§ 28a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlG305 2305038-1 Spruch, G305 2305038-1/8E EndERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch sechs. richtig zu lauten hat: „

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesenrömisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden so oder kurz: BF) wurde am XXXX wegen des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten verhaftet und am XXXX in Untersuchungshaft genommen.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden so oder kurz: BF) wurde am römisch 40 wegen des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten verhaftet und am römisch 40 in Untersuchungshaft genommen.
  3. Mit Schreiben vom XXXX forderte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) auf, sich binnen zehn Tagen zur geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Erlassung eines Schubhaftbescheides zu äußern. Die ihm gesetzte Frist zur Äußerung ließ der BF reaktionslos verstreichen.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) auf, sich binnen zehn Tagen zur geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Erlassung eines Schubhaftbescheides zu äußern. Die ihm gesetzte Frist zur Äußerung ließ der BF reaktionslos verstreichen.
  5. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der BF wegen der Begehung von Suchtgiftdelikten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
  6. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen der Begehung von Suchtgiftdelikten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
  7. Mit Bescheid vom vom XXXX .2024, Zl.: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Darüberhinaus sprach die belangte Behörde aus, dass ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gleichzeitig

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom vom römisch 40 .2024, Zl.: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Darüberhinaus sprach die belangte Behörde aus, dass ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gleichzeitig

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen kurz zusammengefasst mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und dem Fehlen von familiären oder privaten Bindungen in Österreich begründet. Er sei im Bundesgebiet noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen, habe keinen amtlichen Wohnsitz und verfüge über keinen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen seine Rückkehr nach Serbien sprechen würden. Aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens sei seine Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal er im Inland keine persönlichen Verhältnisse zu regeln habe und bei einer Rückkehr nach Serbien keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bestehe. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens gehe von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, weshalb ein fünfjähriges Einreiseverbot gerechtfertigt sei. Dies trage auch dem Umstand Rechnung, dass er bereits kurz nach seiner Einreise massiv straffällig geworden sei und keinerlei Bindungen zum Bundesgebiet bestehen würden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF - eingeschränkt auf die Spruchpunkte IV. bis VI. - fristgerecht Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, in eventu das Einreiseverbot verkürzen. Hilfsweise stellte er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag und verband dies mit dem Begehren, ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Begründend führte er in der Beschwerde aus, dass er eine gültige Aufenthaltsberechtigung für die Slowakei habe, wo er auch beruflich verankert sei. Die Mutter des BF, zu der er ein gutes Verhältnis pflege, habe zudem ihren Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Hinsichtlich des übre ihn verhängten Einreiseverbots habe die Behörde nicht die gebotene Einzelfallbeurteilung vorgenommen und übersehen, dass es sich um seine erste Straftat des BF gehandelt habe. Das BFA habe nicht berücksichtigt, dass ihn das Einreiseverbot von seiner Familie trenne und er seiner beruflichen Integration nicht nachgehen könne.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF - eingeschränkt auf die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. - fristgerecht Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, in eventu das Einreiseverbot verkürzen. Hilfsweise stellte er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag und verband dies mit dem Begehren, ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Begründend führte er in der Beschwerde aus, dass er eine gültige Aufenthaltsberechtigung für die Slowakei habe, wo er auch beruflich verankert sei. Die Mutter des BF, zu der er ein gutes Verhältnis pflege, habe zudem ihren Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Hinsichtlich des übre ihn verhängten Einreiseverbots habe die Behörde nicht die gebotene Einzelfallbeurteilung vorgenommen und übersehen, dass es sich um seine erste Straftat des BF gehandelt habe. Das BFA habe nicht berücksichtigt, dass ihn das Einreiseverbot von seiner Familie trenne und er seiner beruflichen Integration nicht nachgehen könne.
  3. In Folge brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde.
  4. Am 27.01.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF und dessen Rechtsvertretung teilnahmen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF ist ein am XXXX in XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die serbische Sprache, ist verheiratet und Vater von zwei Kindern im Alter von sieben und zwei Jahren. In seiner Heimat hat er den Beruf des XXXX erlernt und als solcher für ein in Serbien ansässiges Unternehmen gearbeitet. 1.
  7. Der BF ist ein am römisch 40 in römisch 40 geborener serbischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die serbische Sprache, ist verheiratet und Vater von zwei Kindern im Alter von sieben und zwei Jahren. In seiner Heimat hat er den Beruf des römisch 40 erlernt und als solcher für ein in Serbien ansässiges Unternehmen gearbeitet. 1.
  8. Im Bundesgebiet hat er weder Verwandte, noch nahe Angehörige. Seine Mutter lebt in XXXX (Deutschland) und hat dort ihren Lebensmittelpunkt. Sie arbeitet in einem XXXX .1.
  9. Im Bundesgebiet hat er weder Verwandte, noch nahe Angehörige. Seine Mutter lebt in römisch 40 (Deutschland) und hat dort ihren Lebensmittelpunkt. Sie arbeitet in einem römisch 40 . Die Ehefrau des BF und die beiden Kinder leben, so wie dessen Vater und eine Schwester samt deren Familie, in Serbien und sind serbische Staatsangehörige. Wenn er in seiner Heimat ist, lebt er in einer von seiner Frau und den Kindern bewohnten Wohnung in XXXX .Die Ehefrau des BF und die beiden Kinder leben, so wie dessen Vater und eine Schwester samt deren Familie, in Serbien und sind serbische Staatsangehörige. Wenn er in seiner Heimat ist, lebt er in einer von seiner Frau und den Kindern bewohnten Wohnung in römisch 40 . 1.
  10. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet, ist jedoch im Besitz eines noch bis XXXX .2026 gültigen Aufenthaltstitels für die Slowakei. Darüber hinaus scheint er weder mit einer (Haupt-), noch mit einer (Neben-)Wohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister auf.1.
  11. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet, ist jedoch im Besitz eines noch bis römisch 40 .2026 gültigen Aufenthaltstitels für die Slowakei. Darüber hinaus scheint er weder mit einer (Haupt-), noch mit einer (Neben-)Wohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister auf. 1.
  12. Zuletzt hielt er sich Ende XXXX in Serbien auf.1.
  13. Zuletzt hielt er sich Ende römisch 40 in Serbien auf. 1.
  14. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2024 reiste er ins Bundesgebiet ein und hielt sich in der Folge ohne Wohnsitzmeldung in Österreich auf. 1.
  15. Der BF ist im Besitz eines bis XXXX .2033 gültigen serbischen Reisepasses sowie einer bis XXXX .2026 gültigen slowakischen Aufenthaltskarte zur Nummer XXXX .1.
  16. Der BF ist im Besitz eines bis römisch 40 .2033 gültigen serbischen Reisepasses sowie einer bis römisch 40 .2026 gültigen slowakischen Aufenthaltskarte zur Nummer römisch 40 . 1.
  17. Im Bundesgebiet war er bisher noch nie legal erwerbstätig, hätte jedoch ab dem XXXX .2024 bei einem in einem in XXXX situierten Unternehmen als XXXX arbeiten können. Haftbedingt war dies nicht möglich.1.
  18. Im Bundesgebiet war er bisher noch nie legal erwerbstätig, hätte jedoch ab dem römisch 40 .2024 bei einem in einem in römisch 40 situierten Unternehmen als römisch 40 arbeiten können. Haftbedingt war dies nicht möglich. Zuletzt war er beginnend mit XXXX in der Slowakei im Geschäftszweig der XXXX und XXXX selbständig erwerbstätig. Gewinne erzielte er bis dato keine.Zuletzt war er beginnend mit römisch 40 in der Slowakei im Geschäftszweig der römisch 40 und römisch 40 selbständig erwerbstätig. Gewinne erzielte er bis dato keine. 1.
  19. Nach seinen eigenen Angaben wurde er von seinen Familienmitgliedern in der Haft nicht besucht, steht jedoch speziell mit seiner Frau in durchgehendem telefonischen Kontakt. 1.
  20. In Österreich bzw. in Serbien verfügt er weder über nennenswerte Ersparnisse, noch über finanzielle Rücklagen oder über ein Immobilienvermögen, das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte. 1.
  21. Es ist zu erwarten, dass er bei seiner Rückkehr nach Serbien von seiner Familie unterstützt werden könnte und ist sie bei einer Rückkehr dorthin auch dazu in der Lage. 1.
  22. Der BF ist als körperlich gesund und arbeitsfähig einzustufen. 1.
  23. Im Bundesgebiet wurde er einmal strafgerichtlich verurteilt: Am XXXX wurde er verhaftet und in Untersuchungshaft genommen, nachdem er am XXXX und zu drei nicht mehr festzustellenden Zeitpunkten in XXXX Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28 SMG) übersteigenden Menge, und zwar Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 67,7 % Cocain, einer anderen Person überlassen hatte. Zusätzlich besaß er am XXXX in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar 63.063,5 Gramm netto Cannabiskraut beinhaltend zumindest 655 Gramm Reinsubstanz Delta-9-THC und 8.610 Gramm Reinsubstanz THCA sowie 6.585,9 Gramm netto Kokain beinhaltend zumindest 2.908 Gramm Reinsubstanz Cocain, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er diese vakuumverpackt in der von ihm bewohnten Wohnung für den gewinnbringenden Verbrauch bunkerte.Am römisch 40 wurde er verhaftet und in Untersuchungshaft genommen, nachdem er am römisch 40 und zu drei nicht mehr festzustellenden Zeitpunkten in römisch 40 Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28, SMG) übersteigenden Menge, und zwar Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 67,7 % Cocain, einer anderen Person überlassen hatte. Zusätzlich besaß er am römisch 40 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar 63.063,5 Gramm netto Cannabiskraut beinhaltend zumindest 655 Gramm Reinsubstanz Delta-9-THC und 8.610 Gramm Reinsubstanz THCA sowie 6.585,9 Gramm netto Kokain beinhaltend zumindest 2.908 Gramm Reinsubstanz Cocain, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er diese vakuumverpackt in der von ihm bewohnten Wohnung für den gewinnbringenden Verbrauch bunkerte. Hierfür wurde er vom Landesgericht XXXX mit in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren - zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 12 Monaten, wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Ein Betrag in Höhe von EUR 1.020,-- wurde vom Strafgericht für verfallen erklärt und das sichergestellte Suchtgift eingezogen. Der BF selbst ist nicht süchtig und beging die von ihm verübten Straftaten zur Finanzierung seines Lebensunterhalts. Bezüglich der von ihm verübten Straftaten erwies er sich als nicht schuldeinsichtig.Hierfür wurde er vom Landesgericht römisch 40 mit in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren - zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 12 Monaten, wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Ein Betrag in Höhe von EUR 1.020,-- wurde vom Strafgericht für verfallen erklärt und das sichergestellte Suchtgift eingezogen. Der BF selbst ist nicht süchtig und beging die von ihm verübten Straftaten zur Finanzierung seines Lebensunterhalts. Bezüglich der von ihm verübten Straftaten erwies er sich als nicht schuldeinsichtig. Mildernd wertete das Gericht sein Geständnis, seinen bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung von Suchtgift. Als erschwerend wertete es das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die mehrfache Überschreitung der 15-fachen Grenzmenge in einem Fall. Der BF verbüßt den unbedingten Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafein der Justizanstalt XXXX . Das urteilsmäßige Strafende ist (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft) am XXXX . Eine bedingte Entlassung war frühestens am XXXX möglich.Der BF verbüßt den unbedingten Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafein der Justizanstalt römisch 40 . Das urteilsmäßige Strafende ist (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft) am römisch 40 . Eine bedingte Entlassung war frühestens am römisch 40 möglich. 1.
  24. Anknüpfungspunkte, die für eine berufliche oder private Integration des BF im Bundesgebiet sprechen würden, liegen nicht vor.
  25. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt gründet auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 27.01.
  26. Die getroffenen Konstatierungen gründen im Wesentlichen auf den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden; der Reisepass des BF und sein slowakischer Aufenthaltstitel liegen dem Gericht als Datenblattkopie vor (AS 7 f). Dass der BF bisher über keine Wohnsitzmeldung außerhalb von Haftanstalten in Österreich verfügt, ergibt sich aus einer amtswegig durchgeführten ZMR-Abfrage zu seiner Person, in Verbindung mit seinen eigenen Angaben. Die Konstatierungen, dass seine gesamte Familie in Serbien und Deutschland lebt, konnten anhand seiner Angaben vor dem BVwG getroffen werden, ebenso, dass er mit seiner Ehegattin während der Haft in telefonischem Kontakt stand und steht (PV vom 27.01.2024). Die Feststellung, dass serbisch seine Muttersprache ist, ergibt sich aus dem gesamten Verwaltungsakt und der Tatsache, dass vor dem BVwG eine Dolmetscherin für die serbische Sprache für die Kommunikation herangezogen werden musste. Weitere Sprachkenntnisse haben sich auch im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht nachhaltig ergeben (PV vom 27.01.2025, Seite 11). Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit in Serbien und in der Slowakei folgen seinen Angaben vor dem BVwG. Dass er in Österreich bisher nicht erwerbstätig war, folgt ebenso seinen Angaben in Zusammenschau mit der Tatsache, dass er vor seiner Inhaftierung nicht legal in Österreich aufhältig war und keine Eintragung im System der Sozialversicherungsträger besteht. Mangels genauer Angaben konnten keinerlei Feststellungen zur finanziellen Situation des BF getroffen werden. Ob seiner Angaben, in der Slowakei mit seinem Unternehmen noch keinerlei Erlöse lukriert zu haben und dass er erst geplant hatte, im XXXX in XXXX als XXXX zu arbeiten, lässt sich ableiten, dass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - keine berufliche Verankerung in der Slowakei gegeben ist. In Verbindung damit, dass er derzeit haftbedingt über kein Einkommen verfügt und den Arbeitsantritt in XXXX erst geplant hat, ist ersichtlich, dass er derzeit nur eingeschränkt über finanzielle Mittel verfügt. Dies ist auch gut mit seinen Angaben in Einklang bringen, weder in Serbien noch in der Slowakei über nennenswerte Ersparnisse zu verfügen und dass er laut eigener Aussage keinen Überblick hat, wie viele Ersparnisse noch vorhanden sind, da seine Frau und die Kinder im Kindergarten bzw. Volksschulalter davon leben und die Kosten des Verteidigers im Strafverfahren davon gezahlt wurden.Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit in Serbien und in der Slowakei folgen seinen Angaben vor dem BVwG. Dass er in Österreich bisher nicht erwerbstätig war, folgt ebenso seinen Angaben in Zusammenschau mit der Tatsache, dass er vor seiner Inhaftierung nicht legal in Österreich aufhältig war und keine Eintragung im System der Sozialversicherungsträger besteht. Mangels genauer Angaben konnten keinerlei Feststellungen zur finanziellen Situation des BF getroffen werden. Ob seiner Angaben, in der Slowakei mit seinem Unternehmen noch keinerlei Erlöse lukriert zu haben und dass er erst geplant hatte, im römisch 40 in römisch 40 als römisch 40 zu arbeiten, lässt sich ableiten, dass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - keine berufliche Verankerung in der Slowakei gegeben ist. In Verbindung damit, dass er derzeit haftbedingt über kein Einkommen verfügt und den Arbeitsantritt in römisch 40 erst geplant hat, ist ersichtlich, dass er derzeit nur eingeschränkt über finanzielle Mittel verfügt. Dies ist auch gut mit seinen Angaben in Einklang bringen, weder in Serbien noch in der Slowakei über nennenswerte Ersparnisse zu verfügen und dass er laut eigener Aussage keinen Überblick hat, wie viele Ersparnisse noch vorhanden sind, da seine Frau und die Kinder im Kindergarten bzw. Volksschulalter davon leben und die Kosten des Verteidigers im Strafverfahren davon gezahlt wurden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich ein solcher weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen. Die Erteilung des slowakischen Aufenthaltstitels wird erstmals in der Beschwerde vorgebracht und ist dieser durch das in Kopie vorliegende Ausweisdokument bestätigt. Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien. Auf dieser Quelle beruhen auch die Feststellungen zu den Strafbemessungsgründen. Die Zeiten des Strafvollzugs und auch die Termine möglicher bedingter Entlassung sowie das errechnete Strafende ergeben sich aus dem Strafurteil in Zusammenschau mit der Verständigung vom Strafantritt. Im Gegensatz zu dem im Strafverfahren als Milderungsgrund gewerteten Geständnis verhielt sich der BF vor dem BVwG nicht schuldeinsichtig. Vielmehr versuchte er seine Taten zu bagatellisieren und eher einem Zufall im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zuzuschreiben. Auch das Geständnis soll, entgegen der wahren Tatsachen, auf dem Ratschlag seiner Rechtsberatung erfolgt sein. All diese Aspekte führen dazu, dass von einer Schuleinsicht des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden kann, zumal er ob des slowakischen Aufenthaltstitels nicht automatisch zu einer Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet ermächtigt ist und dies daher auch einer Schutzbehauptung zugeschrieben werden kann. , Darüber hinausgehende Integrationsmerkmale konnten weder dem Akteninhalt entnommen werden, noch hat er solche im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angegeben, weshalb deren Fehlen festgestellt werden konnte. Gesundheitliche Probleme sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen weshalb die Arbeitsfähigkeit des BF und dessen Gesundheitszustand festgestellt werden konnten.
  27. Rechtliche Beurteilung: Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde ein zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Zu Spruchteil A): Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides, somit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G, die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, jeweils in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides, somit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, jeweils in Rechtskraft. Anzumerken ist jedoch dennoch, dass der Beschwerdeführer - wie erstmals in der Beschwerde vorgebracht - über einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel verfügt. § 52 Abs. 6 FPG ist vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen vergleiche VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und darauf aufbauend) auch eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer hätte setzt

§ 52Abs.

6 erster Fall FPG voraus, dass er von der belangten Behörde erfolglos aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Eine derartige Aufforderung ist mangels Kenntnis der Aufenthaltsberechtigung aber definitiv nicht ergangen (vgl. ua. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Wenn dies nun auch von der Rechtsvertretung des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, die zuständigen slowakischen Behörden zu konsultieren, ist dem entgegen zu halten, dass die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt kein Wissen über den slowakischen Aufenthaltstitel hatte, auch, da der BF hierüber keinerlei Informationen Preis gab. Eine Konsultation sämtlicher EU-Mitgliedstaaten vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr wäre der BF im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet gewesen, was bedeutet, dass er durch die Mitwirkungspflicht verhalten gewesen wäre, der belangten Behörde gegenüber die Existenz seines Aufenthaltstitels offen zu legen. Zudem wird angemerkt, dass die Rechtsvertretung des BF ausdrücklich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung verzichtet hat und daher dem Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche Entscheidung hierüber unter Einbeziehung der Aufenthaltskarte verwehrt ist.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und darauf aufbauend) auch eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer hätte setzt

Paragraph 52, Absatz 6, erster Fall FPG voraus, dass er von der belangten Behörde erfolglos aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Eine derartige Aufforderung ist mangels Kenntnis der Aufenthaltsberechtigung aber definitiv nicht ergangen vergleiche ua. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Wenn dies nun auch von der Rechtsvertretung des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, die zuständigen slowakischen Behörden zu konsultieren, ist dem entgegen zu halten, dass die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt kein Wissen über den slowakischen Aufenthaltstitel hatte, auch, da der BF hierüber keinerlei Informationen Preis gab. Eine Konsultation sämtlicher EU-Mitgliedstaaten vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr wäre der BF im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet gewesen, was bedeutet, dass er durch die Mitwirkungspflicht verhalten gewesen wäre, der belangten Behörde gegenüber die Existenz seines Aufenthaltstitels offen zu legen. Zudem wird angemerkt, dass die Rechtsvertretung des BF ausdrücklich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung verzichtet hat und daher dem Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche Entscheidung hierüber unter Einbeziehung der Aufenthaltskarte verwehrt ist. Nach § 52 Abs. 6 zweiter Fall FPG kann eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Kriterien zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet entsprechen dabei jenen des § 18 Abs. 2 BFA-VG (vgl. dazu VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Demnach genügt es in diesem Zusammenhang nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, mwN, insbesondere vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11 zu § 52 Abs. 6 FPG).Nach Paragraph 52, Absatz 6, zweiter Fall FPG kann eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Kriterien zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet entsprechen dabei jenen des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG vergleiche dazu VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Demnach genügt es in diesem Zusammenhang nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, mwN, insbesondere vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11 zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG). Zu berücksichtigen ist, dass es in Zusammenhang mit der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. § 53 Abs. 3 FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. […]Zu berücksichtigen ist, dass es in Zusammenhang mit der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Paragraph 53, Absatz 3, FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. […] Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FPG einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ sowie VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103; mVa VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172).Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ sowie VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103; mVa VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172). Im Sinne des § 52 Abs. 6 FPG ist daher betreffend das auf der Rückkehrentscheidung aufbauende Einreiseverbot zu prüfen, ob vom weiteren Aufenthalt des BF im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist daher betreffend das auf der Rückkehrentscheidung aufbauende Einreiseverbot zu prüfen, ob vom weiteren Aufenthalt des BF im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen Suchtgiftdelikten strafgerichtlich verurteilt wurde und er sich - zumindest vor dem BVwG - nicht schuldeinsichtig zeigte und stattdessen seine Taten zu bagatellisieren versuchte und das von ihm getätigte Geständnis laut eigener Aussage auf Anraten seiner Verteidigung im Strafverfahren und nicht aus eigenem heraus erfolgte, wäre im gegenständlichen Fall die Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

6 FPG zweiter Fall vorgelegen. Er verfügt über keinerlei Verbindungen im Bundesgebiet und ist wegen einer Straftat verurteilt worden, welche mit erhöhter Wiederholungsgefahr verbunden ist.Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen Suchtgiftdelikten strafgerichtlich verurteilt wurde und er sich - zumindest vor dem BVwG - nicht schuldeinsichtig zeigte und stattdessen seine Taten zu bagatellisieren versuchte und das von ihm getätigte Geständnis laut eigener Aussage auf Anraten seiner Verteidigung im Strafverfahren und nicht aus eigenem heraus erfolgte, wäre im gegenständlichen Fall die Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 6, FPG zweiter Fall vorgelegen. Er verfügt über keinerlei Verbindungen im Bundesgebiet und ist wegen einer Straftat verurteilt worden, welche mit erhöhter Wiederholungsgefahr verbunden ist. Angesichts des abgegebenen Rechtsmittelverzichts unter anderem in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ist diese jedoch in Rechtskraft erwachsen und keiner Behebung mehr zugänglich. , Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Da die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) mangels Beschwerde bereits in Rechtskraft erwachsen ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG (Spruchpunkt V.) prinzipiell nicht in Betracht. Zudem wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, weshalb es auch keinen Bedenken begegnet, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) nicht gewährt wurde, zumal diese auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Rückehrentscheidung aufbaut und der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies

§ 59Abs.

4 FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist. Da die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) mangels Beschwerde bereits in Rechtskraft erwachsen ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (Spruchpunkt römisch fünf.) prinzipiell nicht in Betracht. Zudem wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, weshalb es auch keinen Bedenken begegnet, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) nicht gewährt wurde, zumal diese auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Rückehrentscheidung aufbaut und der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies

Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 53Abs.

1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen abhängig. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen abhängig. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines mit bis zu zehn Jahren befristeten Einreiseverbots

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG grundsätzlich vor, weil der BF zu einer sechsmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines mit bis zu zehn Jahren befristeten Einreiseverbots

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG grundsätzlich vor, weil der BF zu einer sechsmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Vom BF geht angesichts der besonders gravierenden Straftaten (Handel mit eine die Grenzmengen übersteigenden Menge an Suchtgift) eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal qualifizierter Suchtgifthandel nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH vom 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - ist besonders hoch zu bewerten (vgl. dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).Vom BF geht angesichts der besonders gravierenden Straftaten (Handel mit eine die Grenzmengen übersteigenden Menge an Suchtgift) eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal qualifizierter Suchtgifthandel nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH vom 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - ist besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die von ihm begangenen Straftaten, die auch dem Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer zuwiderlaufen, vom Strafgericht als so schwerwiegend angesehen wurden, dass trotz der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen geständigen Ersttäter handelt, der bisher noch kein Haftübel verspüren musste, eine gänzliche Strafnachsicht nicht möglich war und eine Freiheitsstrafe mit einem unbedingt ausgesprochenen Strafteil von sechs Monaten die Folge war. Entgegen dem vom Strafgericht als mildernd gewerteten Geständnis tätigte der BF vor dem BVwG keinerlei Ausführungen zur allfälligen Reue oder Schuldeinsicht, sondern versuchte vielmehr, seine Taten zu bagatellisieren und auf einen Zufall hinauszureden; sein Geständnis habe lediglich auf den Ratschlag seines Rechtsvertreters resultiert, nicht aus eigenem Antrieb heraus. , Zudem handelte er dabei aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst abhängig zu sein und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Die derzeit unsichere finanzielle Situation lässt zudem eine überaus hohe Wiederholungsgefahr befürchten. Mit seinem Verhalten verstieß der BF nicht nur gegen das SMG, sondern missbrauchte er auch unions- bzw. schengenrechtliche Einreise- und Aufenthaltsrechte vorsätzlich zur Begehung strafbarer Handlungen zum Zwecke der eigenen Bereicherung. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass es sich dabei um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels

§ 28aSMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl. Vw

GH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl. dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass es sich dabei um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe zuletzt VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093). Der BF ist seit XXXX in Haft und wird erst im XXXX aus dieser entlassen, sodass ein Beobachtungszeitraum für sein Verhalten in Freiheit nicht vorliegt.Der BF ist seit römisch 40 in Haft und wird erst im römisch 40 aus dieser entlassen, sodass ein Beobachtungszeitraum für sein Verhalten in Freiheit nicht vorliegt. Er wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit - zumindest in der Dauer der den bedingt nachgesehenen Strafteil umfassenden Probezeit - erst unter Beweis stellen müssen. Aktuell kann ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Ihm musste auch bewusst sein, dass eine Straffälligkeit zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen führen kann. Er hat somit bewusst sein Privatleben aufs Spiel gesetzt und die Verhängung für ihn negativer fremdenrechtlicher Maßnahmen in Kauf genommen. Abgesehen davon lebt nahezu seine gesamte Familie in Serbien, wohin er auch nach der Haftentlassung zurückkehren kann. Er kann den (derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkten) Kontakt zu etwaigen Bekannten im Bundesgebiet und im Raum der Mitgliedstaaten (speziell zu seiner Mutter in Deutschland) nach der Haftentlassung auch durch Besuche in Serbien oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, sowie mittels Telefon und anderen Kommunikationsmitteln pflegen. Eine berufliche Verankerung im Bundesgebiet aber auch in anderen Mitgliedstaaten ist, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, nicht hervorgekommen. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF an einem (weiteren) Aufenthalt.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF an einem (weiteren) Aufenthalt. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ein Einreiseverbot erlassen hat. Ob der Tatsache, dass es sich jedoch um die erste Verurteilung des BF handelt und er erstmals das Haftübel verspüren musste, ist dessen Dauer - auch in Hinblick auf die spezialpräventive Wirkung einer Freiheitsstrafe und seine Verbindungen zu Deutschland und der Slowakei - jedoch auf drei Jahre zu reduzieren. Ein gänzlicher Wegfall des Einreiseverbots scheidet ob der Schwere der von ihm verübten Straftaten aus. Weiters ist darauf zu verweisen, dass es den jeweiligen Schengenstaaten - sohin auch der Slowakei - freisteht, ihn trotz Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot diesen in ihr Hoheitsgebiet einreisen zu lassen.Weiters ist darauf zu verweisen, dass es den jeweiligen Schengenstaaten - sohin auch der Slowakei - freisteht, ihn trotz Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot diesen in ihr Hoheitsgebiet einreisen zu lassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2305038.1.01

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