Vm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch sechs. richtig zu lauten hat: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesenrömisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Darüberhinaus sprach die belangte Behörde aus, dass ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gleichzeitig
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom vom römisch 40 .2024, Zl.: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Darüberhinaus sprach die belangte Behörde aus, dass ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gleichzeitig
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen kurz zusammengefasst mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und dem Fehlen von familiären oder privaten Bindungen in Österreich begründet. Er sei im Bundesgebiet noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen, habe keinen amtlichen Wohnsitz und verfüge über keinen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen seine Rückkehr nach Serbien sprechen würden. Aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens sei seine Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal er im Inland keine persönlichen Verhältnisse zu regeln habe und bei einer Rückkehr nach Serbien keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bestehe. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens gehe von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, weshalb ein fünfjähriges Einreiseverbot gerechtfertigt sei. Dies trage auch dem Umstand Rechnung, dass er bereits kurz nach seiner Einreise massiv straffällig geworden sei und keinerlei Bindungen zum Bundesgebiet bestehen würden.
G, die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, jeweils in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides, somit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, jeweils in Rechtskraft. Anzumerken ist jedoch dennoch, dass der Beschwerdeführer - wie erstmals in der Beschwerde vorgebracht - über einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel verfügt. § 52 Abs. 6 FPG ist vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen vergleiche VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und darauf aufbauend) auch eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer hätte setzt
6 erster Fall FPG voraus, dass er von der belangten Behörde erfolglos aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Eine derartige Aufforderung ist mangels Kenntnis der Aufenthaltsberechtigung aber definitiv nicht ergangen (vgl. ua. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Wenn dies nun auch von der Rechtsvertretung des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, die zuständigen slowakischen Behörden zu konsultieren, ist dem entgegen zu halten, dass die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt kein Wissen über den slowakischen Aufenthaltstitel hatte, auch, da der BF hierüber keinerlei Informationen Preis gab. Eine Konsultation sämtlicher EU-Mitgliedstaaten vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr wäre der BF im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet gewesen, was bedeutet, dass er durch die Mitwirkungspflicht verhalten gewesen wäre, der belangten Behörde gegenüber die Existenz seines Aufenthaltstitels offen zu legen. Zudem wird angemerkt, dass die Rechtsvertretung des BF ausdrücklich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung verzichtet hat und daher dem Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche Entscheidung hierüber unter Einbeziehung der Aufenthaltskarte verwehrt ist.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und darauf aufbauend) auch eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer hätte setzt
Paragraph 52, Absatz 6, erster Fall FPG voraus, dass er von der belangten Behörde erfolglos aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Eine derartige Aufforderung ist mangels Kenntnis der Aufenthaltsberechtigung aber definitiv nicht ergangen vergleiche ua. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Wenn dies nun auch von der Rechtsvertretung des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, die zuständigen slowakischen Behörden zu konsultieren, ist dem entgegen zu halten, dass die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt kein Wissen über den slowakischen Aufenthaltstitel hatte, auch, da der BF hierüber keinerlei Informationen Preis gab. Eine Konsultation sämtlicher EU-Mitgliedstaaten vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr wäre der BF im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet gewesen, was bedeutet, dass er durch die Mitwirkungspflicht verhalten gewesen wäre, der belangten Behörde gegenüber die Existenz seines Aufenthaltstitels offen zu legen. Zudem wird angemerkt, dass die Rechtsvertretung des BF ausdrücklich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung verzichtet hat und daher dem Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche Entscheidung hierüber unter Einbeziehung der Aufenthaltskarte verwehrt ist. Nach § 52 Abs. 6 zweiter Fall FPG kann eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Kriterien zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet entsprechen dabei jenen des § 18 Abs. 2 BFA-VG (vgl. dazu VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Demnach genügt es in diesem Zusammenhang nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, mwN, insbesondere vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11 zu § 52 Abs. 6 FPG).Nach Paragraph 52, Absatz 6, zweiter Fall FPG kann eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Kriterien zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet entsprechen dabei jenen des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG vergleiche dazu VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Demnach genügt es in diesem Zusammenhang nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, mwN, insbesondere vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11 zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG). Zu berücksichtigen ist, dass es in Zusammenhang mit der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. § 53 Abs. 3 FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. […]Zu berücksichtigen ist, dass es in Zusammenhang mit der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Paragraph 53, Absatz 3, FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. […] Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FPG einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ sowie VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103; mVa VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172).Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ sowie VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103; mVa VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172). Im Sinne des § 52 Abs. 6 FPG ist daher betreffend das auf der Rückkehrentscheidung aufbauende Einreiseverbot zu prüfen, ob vom weiteren Aufenthalt des BF im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist daher betreffend das auf der Rückkehrentscheidung aufbauende Einreiseverbot zu prüfen, ob vom weiteren Aufenthalt des BF im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen Suchtgiftdelikten strafgerichtlich verurteilt wurde und er sich - zumindest vor dem BVwG - nicht schuldeinsichtig zeigte und stattdessen seine Taten zu bagatellisieren versuchte und das von ihm getätigte Geständnis laut eigener Aussage auf Anraten seiner Verteidigung im Strafverfahren und nicht aus eigenem heraus erfolgte, wäre im gegenständlichen Fall die Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
6 FPG zweiter Fall vorgelegen. Er verfügt über keinerlei Verbindungen im Bundesgebiet und ist wegen einer Straftat verurteilt worden, welche mit erhöhter Wiederholungsgefahr verbunden ist.Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen Suchtgiftdelikten strafgerichtlich verurteilt wurde und er sich - zumindest vor dem BVwG - nicht schuldeinsichtig zeigte und stattdessen seine Taten zu bagatellisieren versuchte und das von ihm getätigte Geständnis laut eigener Aussage auf Anraten seiner Verteidigung im Strafverfahren und nicht aus eigenem heraus erfolgte, wäre im gegenständlichen Fall die Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 6, FPG zweiter Fall vorgelegen. Er verfügt über keinerlei Verbindungen im Bundesgebiet und ist wegen einer Straftat verurteilt worden, welche mit erhöhter Wiederholungsgefahr verbunden ist. Angesichts des abgegebenen Rechtsmittelverzichts unter anderem in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ist diese jedoch in Rechtskraft erwachsen und keiner Behebung mehr zugänglich. , Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Da die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) mangels Beschwerde bereits in Rechtskraft erwachsen ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG (Spruchpunkt V.) prinzipiell nicht in Betracht. Zudem wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, weshalb es auch keinen Bedenken begegnet, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) nicht gewährt wurde, zumal diese auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Rückehrentscheidung aufbaut und der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies
4 FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist. Da die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) mangels Beschwerde bereits in Rechtskraft erwachsen ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (Spruchpunkt römisch fünf.) prinzipiell nicht in Betracht. Zudem wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, weshalb es auch keinen Bedenken begegnet, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) nicht gewährt wurde, zumal diese auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Rückehrentscheidung aufbaut und der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies
Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen abhängig. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen abhängig. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.
3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines mit bis zu zehn Jahren befristeten Einreiseverbots
3 Z 1 FPG grundsätzlich vor, weil der BF zu einer sechsmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines mit bis zu zehn Jahren befristeten Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG grundsätzlich vor, weil der BF zu einer sechsmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Vom BF geht angesichts der besonders gravierenden Straftaten (Handel mit eine die Grenzmengen übersteigenden Menge an Suchtgift) eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal qualifizierter Suchtgifthandel nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH vom 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - ist besonders hoch zu bewerten (vgl. dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).Vom BF geht angesichts der besonders gravierenden Straftaten (Handel mit eine die Grenzmengen übersteigenden Menge an Suchtgift) eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal qualifizierter Suchtgifthandel nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH vom 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - ist besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die von ihm begangenen Straftaten, die auch dem Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer zuwiderlaufen, vom Strafgericht als so schwerwiegend angesehen wurden, dass trotz der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen geständigen Ersttäter handelt, der bisher noch kein Haftübel verspüren musste, eine gänzliche Strafnachsicht nicht möglich war und eine Freiheitsstrafe mit einem unbedingt ausgesprochenen Strafteil von sechs Monaten die Folge war. Entgegen dem vom Strafgericht als mildernd gewerteten Geständnis tätigte der BF vor dem BVwG keinerlei Ausführungen zur allfälligen Reue oder Schuldeinsicht, sondern versuchte vielmehr, seine Taten zu bagatellisieren und auf einen Zufall hinauszureden; sein Geständnis habe lediglich auf den Ratschlag seines Rechtsvertreters resultiert, nicht aus eigenem Antrieb heraus. , Zudem handelte er dabei aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst abhängig zu sein und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Die derzeit unsichere finanzielle Situation lässt zudem eine überaus hohe Wiederholungsgefahr befürchten. Mit seinem Verhalten verstieß der BF nicht nur gegen das SMG, sondern missbrauchte er auch unions- bzw. schengenrechtliche Einreise- und Aufenthaltsrechte vorsätzlich zur Begehung strafbarer Handlungen zum Zwecke der eigenen Bereicherung. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass es sich dabei um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels
GH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl. dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass es sich dabei um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe zuletzt VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093). Der BF ist seit XXXX in Haft und wird erst im XXXX aus dieser entlassen, sodass ein Beobachtungszeitraum für sein Verhalten in Freiheit nicht vorliegt.Der BF ist seit römisch 40 in Haft und wird erst im römisch 40 aus dieser entlassen, sodass ein Beobachtungszeitraum für sein Verhalten in Freiheit nicht vorliegt. Er wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit - zumindest in der Dauer der den bedingt nachgesehenen Strafteil umfassenden Probezeit - erst unter Beweis stellen müssen. Aktuell kann ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Ihm musste auch bewusst sein, dass eine Straffälligkeit zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen führen kann. Er hat somit bewusst sein Privatleben aufs Spiel gesetzt und die Verhängung für ihn negativer fremdenrechtlicher Maßnahmen in Kauf genommen. Abgesehen davon lebt nahezu seine gesamte Familie in Serbien, wohin er auch nach der Haftentlassung zurückkehren kann. Er kann den (derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkten) Kontakt zu etwaigen Bekannten im Bundesgebiet und im Raum der Mitgliedstaaten (speziell zu seiner Mutter in Deutschland) nach der Haftentlassung auch durch Besuche in Serbien oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, sowie mittels Telefon und anderen Kommunikationsmitteln pflegen. Eine berufliche Verankerung im Bundesgebiet aber auch in anderen Mitgliedstaaten ist, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, nicht hervorgekommen. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF an einem (weiteren) Aufenthalt.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF an einem (weiteren) Aufenthalt. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ein Einreiseverbot erlassen hat. Ob der Tatsache, dass es sich jedoch um die erste Verurteilung des BF handelt und er erstmals das Haftübel verspüren musste, ist dessen Dauer - auch in Hinblick auf die spezialpräventive Wirkung einer Freiheitsstrafe und seine Verbindungen zu Deutschland und der Slowakei - jedoch auf drei Jahre zu reduzieren. Ein gänzlicher Wegfall des Einreiseverbots scheidet ob der Schwere der von ihm verübten Straftaten aus. Weiters ist darauf zu verweisen, dass es den jeweiligen Schengenstaaten - sohin auch der Slowakei - freisteht, ihn trotz Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot diesen in ihr Hoheitsgebiet einreisen zu lassen.Weiters ist darauf zu verweisen, dass es den jeweiligen Schengenstaaten - sohin auch der Slowakei - freisteht, ihn trotz Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot diesen in ihr Hoheitsgebiet einreisen zu lassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2305038.1.01
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