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{'item': 'G310 2298782-1'}

Obsah (11)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 9§ 50§ 21§ 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlG310 2298782-1 Spruch, G310 2298782-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) reiste am 22.02.2024 und ehelichte am XXXX einen österreichischen Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste am 22.02.2024 und ehelichte am römisch 40 einen österreichischen Staatsbürger. Am 29.05.2024 beabsichtigte sie bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX die Beantragung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, dabei wurde ihr mitgeteilt, dass sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Dieser Umstand wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen auch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mitgeteilt. Am 29.05.2024 beabsichtigte sie bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die Beantragung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, dabei wurde ihr mitgeteilt, dass sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Dieser Umstand wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen auch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mitgeteilt. Mit Schreiben vom 29.05.2024 wurde die BF vom BFA aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 27.06.2024 beim BFA ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA ihr keinen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.), erließ

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Brasilien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.). Begründet wurde der Bescheid damit, dass die BF in Kenntnis ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet verblieben sei. Sie lebe erst seit XXXX 2024 mit ihrem nunmehrigen Ehemann zusammen und habe ihren Lebensmittelpunkt in Brasilien. Zusammengefasst überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA ihr keinen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Brasilien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.). Begründet wurde der Bescheid damit, dass die BF in Kenntnis ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet verblieben sei. Sie lebe erst seit römisch 40 2024 mit ihrem nunmehrigen Ehemann zusammen und habe ihren Lebensmittelpunkt in Brasilien. Zusammengefasst überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den Bescheid zu beheben, der BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen bzw. jedenfalls die Unzulässigkeit der Abschiebung in das Herkunftsland festzustellen. Hilfsweise wurde ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Auch wurde der Ersatz der Verfahrenskosten beantragt. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den Bescheid zu beheben, der BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen bzw. jedenfalls die Unzulässigkeit der Abschiebung in das Herkunftsland festzustellen. Hilfsweise wurde ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Auch wurde der Ersatz der Verfahrenskosten beantragt. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie nunmehr mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, wobei zu berücksichtigen sei, dass er zuvor die türkische Staatsbürgerschaft besessen habe, nach wie vor einen „blauen türkischen Identitätsausweises für Auslandstürken ohne Staatsbürgerschaft“ besitze und die BF durch die Heirat eine nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 geschützte Rechtsposition erlangt habe. Ein Rückflug wäre für die BF nicht möglich, da sie diesbezüglich an Panikattacken leide und bestehe ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen: Die BF ist eine am XXXX geborene brasilianische Staatsangehörige und spricht portugiesisch. Sie ist seit XXXX .2024 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Die BF hat einen am XXXX .2022 ausgestellten und bis XXXX .2032 gültigen Reisepass der brasilianischen Republik. Die BF ist eine am römisch 40 geborene brasilianische Staatsangehörige und spricht portugiesisch. Sie ist seit römisch 40 .2024 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Die BF hat einen am römisch 40 .2022 ausgestellten und bis römisch 40 .2032 gültigen Reisepass der brasilianischen Republik. Die BF reiste zuletzt am 22.02.2024 ins Bundesgebiet ein, wo sie sich seither aufhält und mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Seit 26.02.2024 ist sie mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der Ehemann der BF bezieht derzeit Geldleistungen des Arbeitsmarktservices. Davor ging er von XXXX .2024 bis XXXX einer geringfügigen Beschäftigung nach. Der Ehemann der BF bezieht derzeit Geldleistungen des Arbeitsmarktservices. Davor ging er von römisch 40 .2024 bis römisch 40 einer geringfügigen Beschäftigung nach. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie geht im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie ist aufgrund der Mitversicherung mit ihrem Ehemann, der auch für ihren Lebensunterhalt aufkommt, krankenversichert. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Das Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX .2024, XXXX , ausgesetzt.Das Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , ausgesetzt. Über die Feststellungen hinausgehende Integrationsschritte liegen nicht vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG im Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF in der Beschwerde. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Geburtsort der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der Kopie des brasilianischen Reisepasses. Die Ehe der BF wird durch die in Kopie im Verwaltungsakt befindliche Heiratsurkunde des Standesamts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , bestätigt. Die Ehe der BF wird durch die in Kopie im Verwaltungsakt befindliche Heiratsurkunde des Standesamts römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , bestätigt. Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf ihren insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben in der Stellungnahme und der Beschwerde. Portugiesischkenntnisse der BF sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Die BF ist in einem erwerbsfähigen Alter. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit ergeben. Ihre Einreise in den Schengenraum ergibt sich aus dem Einreisestempel in ihrem Reisepass. Ihre Wohnsitzmeldung ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ebenso der gemeinsame Haushalt mit ihrem Ehemann, die Mitversicherung und das Fehlen einer eigenen Erwerbstätigkeit aus dem Versicherungsdatenauszug. Es ist nachvollziehbar, dass der Ehemann der BF für ihren Lebensunterhalt aufkommt, zumal ihn eine entsprechende Unterhaltspflicht trifft und es keine Hinweise darauf gibt, dass die BF irgendwelche Sozialleistungen bezieht. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert und geht auch aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen hervor. Ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus dem Strafregister hervor. Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende Anbindungen der BF im Bundesgebiet sind nicht aktenkundig. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Da sich die BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hatte das BFA zunächst

§ 58Abs 1 Z 5 Asyl

G von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G zu prüfen.

§ 58Abs 3 Asyl

G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt der BF nie geduldet iSd §46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Da sich die BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hatte das BFA zunächst

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG zu prüfen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt der BF nie geduldet iSd §46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9

Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist

§ 9

Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,) zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier

§ 9

Abs 2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich die BF seit weniger als einem Jahr im Bundesgebiet aufhält, wobei ihr Aufenthalt seit XXXX 2024 nicht mehr rechtmäßig war. Sie reiste am 22.02.2024 nach Österreich ein und hatte bereits bei der Eheschließung am XXXX .2024 die erlaubte visumsfreie Aufenthaltsdauer überschritten. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich die BF seit weniger als einem Jahr im Bundesgebiet aufhält, wobei ihr Aufenthalt seit römisch 40 2024 nicht mehr rechtmäßig war. Sie reiste am 22.02.2024 nach Österreich ein und hatte bereits bei der Eheschließung am römisch 40 .2024 die erlaubte visumsfreie Aufenthaltsdauer überschritten. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Bei einem Inlandsaufenthalt von unter einem Jahr kann von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer keine Rede sein (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191).Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Bei einem Inlandsaufenthalt von unter einem Jahr kann von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer keine Rede sein vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Da die BF im Bundesgebiet mit ihrem österreichischen Ehemann zusammenlebt, besteht hier ein Familienleben iSd § 9 Abs 2 Z 2 BFA-VG, das aber

§ 9

Abs 2 Z 8 BFA-VG in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die BF und ihr Mann ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zumal keine Veranlassung bestand, von der Zulässigkeit eines Aufenthalts auszugehen (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).Da die BF im Bundesgebiet mit ihrem österreichischen Ehemann zusammenlebt, besteht hier ein Familienleben iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG, das aber

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die BF und ihr Mann ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zumal keine Veranlassung bestand, von der Zulässigkeit eines Aufenthalts auszugehen vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Die BF und ihr Ehemann mussten sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privat- und Familienleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Das Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Abgesehen von ihrem Ehemann hat sie im Inland keine ihr nahestehenden Bezugspersonen. Die BF hat immer noch starke Bindungen an ihren Heimatstaat iSd § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG, wo sie ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachte. Sie ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig; es ist anzunehmen, dass sie dort Familienangehörige hat. Sie wird daher in Brasilien in der Lage sein, weiterhin für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (zumal sie einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann hat, der sie auch dort unterstützen kann) und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, zumal sie dort bis Februar 2024 lebte und davon auszugehen ist, dass sie (neben ihren dort lebenden Angehörigen) über ein übliches soziales Netzwerk und der langen Aufenthaltsdauer entsprechende kulturelle Anknüpfungen verfügt.Die BF hat immer noch starke Bindungen an ihren Heimatstaat iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG, wo sie ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachte. Sie ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig; es ist anzunehmen, dass sie dort Familienangehörige hat. Sie wird daher in Brasilien in der Lage sein, weiterhin für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (zumal sie einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann hat, der sie auch dort unterstützen kann) und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, zumal sie dort bis Februar 2024 lebte und davon auszugehen ist, dass sie (neben ihren dort lebenden Angehörigen) über ein übliches soziales Netzwerk und der langen Aufenthaltsdauer entsprechende kulturelle Anknüpfungen verfügt. Die nach § 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen von ihrem nicht rechtmäßigen Aufenthalt liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG vor; ebensowenig bestehen den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG.Die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen von ihrem nicht rechtmäßigen Aufenthalt liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG vor; ebensowenig bestehen den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG. Dem (schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer vergleichsweise geringen) Interesse der BF an einem Verbleib im Inland steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Bei der

§ 9

BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse der BF am Maßstab des Art 8 EMRK ist das Ergebnis der vom BFA vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, auch bei Berücksichtigung des Familienlebens der BF im Inland nicht zu beanstanden. Eine Trennung der BF von ihrem österreichischen Ehepartner ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446). Dem (schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer vergleichsweise geringen) Interesse der BF an einem Verbleib im Inland steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Bei der

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse der BF am Maßstab des Artikel 8, EMRK ist das Ergebnis der vom BFA vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, auch bei Berücksichtigung des Familienlebens der BF im Inland nicht zu beanstanden. Eine Trennung der BF von ihrem österreichischen Ehepartner ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446). Die BF kann den Kontakt zu ihrem Ehemann nach ihrer Rückkehr nach Brasilien über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und bei wechselseitigen Besuchen pflegen, wenn ein gemeinsames Familienleben in ihrem Herkunftsland nicht zumutbar ist. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt.Die BF kann den Kontakt zu ihrem Ehemann nach ihrer Rückkehr nach Brasilien über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und bei wechselseitigen Besuchen pflegen, wenn ein gemeinsames Familienleben in ihrem Herkunftsland nicht zumutbar ist. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Die BF kann sich auch nicht auf Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 berufen, da ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits österreichischer Staatsbürger war, was die Anwendbarkeit von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 grundsätzlich ausschließt (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0061).Die BF kann sich auch nicht auf Artikel 7, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 berufen, da ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits österreichischer Staatsbürger war, was die Anwendbarkeit von Artikel 7, des Beschlusses Nr. 1/80 grundsätzlich ausschließt (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0061). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen lassen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der Beschwerde ist damit unbegründet; die in der Beschwerde begehrte Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G kommt nicht in Betracht.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der Beschwerde ist damit unbegründet; die in der Beschwerde begehrte Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG kommt nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

§ 52

Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 50

FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Z 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Z 2) sowie solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Z 3).

Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Ziffer eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Ziffer 2,) sowie solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Ziffer 3,). Weder den Verwaltungsakten, insbesondere den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Brasilien, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, noch dem Vorbringen der BF lässt sich entnehmen, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, sodass die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat zulässig ist. Allein die medikamentös behandelbare Flugangst der BF bewirkt noch keine Verletzung ihrer Rechte nach Art 2 und 3 EMRK. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).Weder den Verwaltungsakten, insbesondere den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Brasilien, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, noch dem Vorbringen der BF lässt sich entnehmen, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, sodass die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat zulässig ist. Allein die medikamentös behandelbare Flugangst der BF bewirkt noch keine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung werden in der Beschwerde nicht behauptet. Es ist insbesondere angesichts des Unterhaltsanspruchs der BF gegenüber ihrem Ehemann nicht zu befürchten, dass ihr in ihrem Heimatstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Brasilien sowie der Lebensumstände der gesunden, arbeitsfähigen BF, die dort bis Februar 2024 lebte, ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung werden in der Beschwerde nicht behauptet. Es ist insbesondere angesichts des Unterhaltsanspruchs der BF gegenüber ihrem Ehemann nicht zu befürchten, dass ihr in ihrem Heimatstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Brasilien sowie der Lebensumstände der gesunden, arbeitsfähigen BF, die dort bis Februar 2024 lebte, ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Aus diesen Gründen ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat Brasilien festzustellen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls zu bestätigen.Aus diesen Gründen ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat Brasilien festzustellen. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls zu bestätigen. Zum Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zum Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids: Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt. Da die BF keine besonderen Umstände nachgewiesen hat, die eine längere Frist erforderlich machen, ist auch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht korrekturbedürftig.Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt. Da die BF keine besonderen Umstände nachgewiesen hat, die eine längere Frist erforderlich machen, ist auch Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht korrekturbedürftig. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt

§ 21

Abs 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen der BF, insbesondere zu ihrem Familienleben im Bundesgebiet, ausgeht.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen der BF, insbesondere zu ihrem Familienleben im Bundesgebiet, ausgeht. Im VwGVG ist mit § 35 Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geregelt. Sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Nach der Grundregel des § 74 Abs 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Anwendungsbereich des AVG gilt damit der Grundsatz der Kostenselbsttragung (VwGH 27.06.2007, 2005/04/0257). Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber der Behörde (VwGH 02.05.2005, 2004/07/0089). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Kostenersatz vorgesehen ist, findet somit

§ 17Vw

GVG iVm § 74 Abs 1 AVG ein solcher nicht statt. Der darauf gerichtete Antrag ist somit mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.Im VwGVG ist mit Paragraph 35, Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geregelt. Sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Nach der Grundregel des Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Anwendungsbereich des AVG gilt damit der Grundsatz der Kostenselbsttragung (VwGH 27.06.2007, 2005/04/0257). Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber der Behörde (VwGH 02.05.2005, 2004/07/0089). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Kostenersatz vorgesehen ist, findet somit

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG ein solcher nicht statt. Der darauf gerichtete Antrag ist somit mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2298782.1.00

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