A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: "Der Antrag vom römisch 40 .2023 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2021, Zahl römisch 40 , erlassenen Einreiseverbots wird
Paragraph 60, Absatz 1 FPG abgewiesen“. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Gegen den Beschwerdeführer (BF), einen am XXXX geborenen Staatsangehörigen Albaniens, wurde mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2021, Zl. XXXX , eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG samt einem mit drei Jahren befristeten Einreiseverbot
Vm Abs 2 Z 7 und 8 FPG erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und einer Beschwerde
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF eine Scheinehe eingegangen und im Bundesgebiet, wo er sich nicht rechtmäßig aufgehalten habe, bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG betreten worden sei. Der Bescheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter des BF am XXXX .2021 zugestellt. Zuvor hatte das BFA den Antrag des BF auf Übernahme der Kosten seiner für den XXXX .2021 geplanten freiwilligen Rückkehr nach Albanien genehmigt.Gegen den Beschwerdeführer (BF), einen am römisch 40 geborenen Staatsangehörigen Albaniens, wurde mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG samt einem mit drei Jahren befristeten Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7 und 8 FPG erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF eine Scheinehe eingegangen und im Bundesgebiet, wo er sich nicht rechtmäßig aufgehalten habe, bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG betreten worden sei. Der Bescheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter des BF am römisch 40 .2021 zugestellt. Zuvor hatte das BFA den Antrag des BF auf Übernahme der Kosten seiner für den römisch 40 .2021 geplanten freiwilligen Rückkehr nach Albanien genehmigt. Der BF erhob gegen den Bescheid vom XXXX .2021 kein Rechtsmittel. Da sein Reisepass in der Folge beim BFA verblieb, keine Bestätigung seiner Ausreise vorgelegt wurde und sein Aufenthalt trotz polizeilicher Erhebungen unbekannt war, wurde das Verfahren zur freiwilligen Rückkehr abgebrochen. Der BF erhob gegen den Bescheid vom römisch 40 .2021 kein Rechtsmittel. Da sein Reisepass in der Folge beim BFA verblieb, keine Bestätigung seiner Ausreise vorgelegt wurde und sein Aufenthalt trotz polizeilicher Erhebungen unbekannt war, wurde das Verfahren zur freiwilligen Rückkehr abgebrochen. Im XXXX 2022 legte der damalige Rechtsvertreter des BF dem BFA eine Kopie aus dessen Reisepass mit einem Grenzkontrollstempel vom XXXX .2022 vor. Das BFA teilte daraufhin mit, dass die Dauer des Einreiseverbots an diesem Tag zu laufen beginne und es daher bis XXXX .2025 gelte. Im römisch 40 2022 legte der damalige Rechtsvertreter des BF dem BFA eine Kopie aus dessen Reisepass mit einem Grenzkontrollstempel vom römisch 40 .2022 vor. Das BFA teilte daraufhin mit, dass die Dauer des Einreiseverbots an diesem Tag zu laufen beginne und es daher bis römisch 40 .2025 gelte. Mit Eingabe vom XXXX .2023 beantragte der BF die Aufhebung des gegen ihn erlassenen „Aufenthaltsverbots“
Seit knapp zwei Jahren sei er mit seinen in Österreich niedergelassenen Familienangehörigen nur über Telekommunikation in Kontakt. Er habe das österreichische Bundesgebiet fristgerecht verlassen und sich seither nicht mehr im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten. Von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Mit Eingabe vom römisch 40 .2023 beantragte der BF die Aufhebung des gegen ihn erlassenen „Aufenthaltsverbots“
Paragraph 69, FPG. Seit knapp zwei Jahren sei er mit seinen in Österreich niedergelassenen Familienangehörigen nur über Telekommunikation in Kontakt. Er habe das österreichische Bundesgebiet fristgerecht verlassen und sich seither nicht mehr im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten. Von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Mit E-Mail vom XXXX .2024 wies das BFA den BF darauf hin, dass gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen worden sei, und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen ergänzende Unterlagen zu seinem Antrag (Meldebestätigung aus seinem Heimatland, Leumundszeugnis, Lohnzettel und Arbeitsvertrag) vorzulegen. Am XXXX .2024 legte der BF eine Bescheinigung vom XXXX .2024, wonach er in einem (näher bezeichneten) Ort in Albanien ansässig sei, eine Strafregisterbescheinigung vom XXXX .2024, wonach er in Albanien keine Vorstrafen habe, sowie eine Bestätigung vom XXXX .2024, wonach für ihn in Albanien Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt würden, vor.Mit E-Mail vom römisch 40 .2024 wies das BFA den BF darauf hin, dass gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen worden sei, und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen ergänzende Unterlagen zu seinem Antrag (Meldebestätigung aus seinem Heimatland, Leumundszeugnis, Lohnzettel und Arbeitsvertrag) vorzulegen. Am römisch 40 .2024 legte der BF eine Bescheinigung vom römisch 40 .2024, wonach er in einem (näher bezeichneten) Ort in Albanien ansässig sei, eine Strafregisterbescheinigung vom römisch 40 .2024, wonach er in Albanien keine Vorstrafen habe, sowie eine Bestätigung vom römisch 40 .2024, wonach für ihn in Albanien Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt würden, vor. Am XXXX .2024 erhob der BF eine Säumnisbeschwerde, weil über seinen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden sei. Am römisch 40 .2024 erhob der BF eine Säumnisbeschwerde, weil über seinen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag vom XXXX .2023
Gleichzeitig schrieb es dem BF eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 zur Zahlung binnen zwei Wochen vor (Spruchpunkt II.). Die Antragszurückweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF nicht nachgewiesen habe, dass er das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Er habe erst im XXXX 2022 seine Ausreise am XXXX .2022 nachgewiesen. Der auf § 69 FPG gestützte Antrag sei mangelhaft, weil er nicht verbessert worden sei, obwohl der BF darauf hingewiesen worden sei, dass gegen ihn kein Aufenthalts-, sondern ein Einreiseverbot erlassen worden sei. Er habe auch nicht nachgewiesen, dass er selbsterhaltungsfähig sei, zumal in der vorgelegten Bestätigung vom XXXX .2024 keine Beträge aufschienen. Das Einreiseverbot sei nach wie vor notwendig, um eine vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet hintanzuhalten, zumal für ihn weiterhin eine negative Prognose zu erstellen sei. Es seien auch keine Gründe iSd Art 8 EMRK hervorgekommen, die eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots notwendig machen würden. Die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände hätten sich nicht entscheidungswesentlich geändert, sodass der Antrag „zurück- bzw. abzuweisen“ sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag vom römisch 40 .2023
Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig schrieb es dem BF eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 zur Zahlung binnen zwei Wochen vor (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Antragszurückweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF nicht nachgewiesen habe, dass er das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Er habe erst im römisch 40 2022 seine Ausreise am römisch 40 .2022 nachgewiesen. Der auf Paragraph 69, FPG gestützte Antrag sei mangelhaft, weil er nicht verbessert worden sei, obwohl der BF darauf hingewiesen worden sei, dass gegen ihn kein Aufenthalts-, sondern ein Einreiseverbot erlassen worden sei. Er habe auch nicht nachgewiesen, dass er selbsterhaltungsfähig sei, zumal in der vorgelegten Bestätigung vom römisch 40 .2024 keine Beträge aufschienen. Das Einreiseverbot sei nach wie vor notwendig, um eine vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet hintanzuhalten, zumal für ihn weiterhin eine negative Prognose zu erstellen sei. Es seien auch keine Gründe iSd Artikel 8, EMRK hervorgekommen, die eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots notwendig machen würden. Die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände hätten sich nicht entscheidungswesentlich geändert, sodass der Antrag „zurück- bzw. abzuweisen“ sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er beantragt, den angefochtenen Bescheid „aufzuheben“ (gemeint offenbar: abzuändern) und seinem Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots stattzugeben. Er sei zwar verspätet, aber freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und habe sich irrtümlich zunächst nicht abgemeldet, sei aber keiner illegalen Beschäftigung mehr nachgegangen. Seit dieser freiwilligen Ausreise sei schon deutlich mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbots verstrichen. Die vom BFA erstellte negative Zukunftsprognose treffe nicht zu. Das BFA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss der Verwaltungsakten mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Demnach hat er nach der Erlassung des Einreiseverbots eine Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten (darunter sind hier jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) erst mit XXXX .2022 nachgewiesen. Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Demnach hat er nach der Erlassung des Einreiseverbots eine Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten (darunter sind hier jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vergleiche VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) erst mit römisch 40 .2022 nachgewiesen. Der Umstand, dass der BF ursprünglich vorhatte, am XXXX .2021 freiwillig nach Albanien auszureisen, ergibt sich aus dem Bescheid vom XXXX .2021 sowie aus dem von ihm vorgelegten Ticket für einen Flug von Wien nach Tirana am XXXX .2021. Der BF hat diesen Ausreisetermin in der Folge jedoch offenbar nicht wahrgenommen. Am XXXX .2021 retournierte die BBU GmbH, die die freiwillige Rückkehr organisierte, den Reisepass des BF dem BFA, das ihn zuvor sichergestellt hatte. In der Folge verblieb der Reisepass beim BFA. Den Verwaltungsakten sind demnach keine Anhaltspunkte für eine Ausreise des BF aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten vor dem XXXX .2022 zu entnehmen. In der Beschwerde wird dementsprechend auch eine „verspätete“ Ausreise zugestanden. Der Umstand, dass der BF ursprünglich vorhatte, am römisch 40 .2021 freiwillig nach Albanien auszureisen, ergibt sich aus dem Bescheid vom römisch 40 .2021 sowie aus dem von ihm vorgelegten Ticket für einen Flug von Wien nach Tirana am römisch 40 .2021. Der BF hat diesen Ausreisetermin in der Folge jedoch offenbar nicht wahrgenommen. Am römisch 40 .2021 retournierte die BBU GmbH, die die freiwillige Rückkehr organisierte, den Reisepass des BF dem BFA, das ihn zuvor sichergestellt hatte. In der Folge verblieb der Reisepass beim BFA. Den Verwaltungsakten sind demnach keine Anhaltspunkte für eine Ausreise des BF aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten vor dem römisch 40 .2022 zu entnehmen. In der Beschwerde wird dementsprechend auch eine „verspätete“ Ausreise zugestanden. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
Abs 1 FPG kann das BFA ein Einreiseverbot
Abs 2 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann das BFA ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Für den Fall, dass bei Erlassung der Rückkehrentscheidung keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde, normiert § 52 Abs 8 erster Satz FPG, dass die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit den Drittstaatsangehörigen zur "unverzüglichen" Ausreise verpflichtet (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Für den Fall, dass bei Erlassung der Rückkehrentscheidung keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde, normiert Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG, dass die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit den Drittstaatsangehörigen zur "unverzüglichen" Ausreise verpflichtet (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).
Abs 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbots mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbots mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Gegen den BF wurden mit dem Bescheid vom XXXX .2021 eine Rückkehrentscheidung und ein auf § 53 Abs 2 FPG gestütztes Einreiseverbot erlassen. Es wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt. Da dem BF zunächst eine Rückkehrunterstützung für eine freiwillige Ausreise am XXXX .2021 bewilligt worden war, ist davon auszugehen, dass eine Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt noch als „unverzüglich“ iSd § 52 Abs 8 FPG und damit als fristgerecht iSd § 60 Abs 1 FPG anzusehen wäre. Der BF ist jedoch seiner zunächst bekundeten Bereitschaft zur rechtzeitigen freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen und hat seine Ausreise erst mit XXXX .2022 nachgewiesen, sodass das Einreiseverbot noch bis XXXX .2025 gültig ist. Gegen den BF wurden mit dem Bescheid vom römisch 40 .2021 eine Rückkehrentscheidung und ein auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestütztes Einreiseverbot erlassen. Es wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt. Da dem BF zunächst eine Rückkehrunterstützung für eine freiwillige Ausreise am römisch 40 .2021 bewilligt worden war, ist davon auszugehen, dass eine Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt noch als „unverzüglich“ iSd Paragraph 52, Absatz 8, FPG und damit als fristgerecht iSd Paragraph 60, Absatz eins, FPG anzusehen wäre. Der BF ist jedoch seiner zunächst bekundeten Bereitschaft zur rechtzeitigen freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen und hat seine Ausreise erst mit römisch 40 .2022 nachgewiesen, sodass das Einreiseverbot noch bis römisch 40 .2025 gültig ist. Eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots scheidet aus, weil er – wie er in der Beschwerde auch zugesteht – das Gebiet der Mitgliedstaaten nach der Erlassung des Einreiseverbots entgegen der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verspätet (und somit nicht fristgerecht iSd § 60 Abs 1 FPG) verlassen hat. Auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob er freiwillig ausgereist ist oder abgeschoben wurde, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, ebensowenig auf eine allfällige Änderung der Umstände, die seinerzeit für die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgeblich waren. Da der BF keine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat, kommt eine auf Antrag
GH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots scheidet aus, weil er – wie er in der Beschwerde auch zugesteht – das Gebiet der Mitgliedstaaten nach der Erlassung des Einreiseverbots entgegen der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verspätet (und somit nicht fristgerecht iSd Paragraph 60, Absatz eins, FPG) verlassen hat. Auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob er freiwillig ausgereist ist oder abgeschoben wurde, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, ebensowenig auf eine allfällige Änderung der Umstände, die seinerzeit für die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgeblich waren. Da der BF keine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat, kommt eine auf Antrag
Paragraph 60, Absatz eins, FPG vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht in Betracht (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Der Umstand, dass das BFA den Antrag des BF zurück- statt abgewiesen hat, stellt lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, das nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führt, zumal es sich inhaltlich mit dem Antrag auseinandergesetzt hat (vgl. VwGH 17.2.2011, 2009/07/0109; 12.6.2013, 2011/04/0169, jeweils mwN). Ungeachtet dessen ist eine Berichtigung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in der Form einer Maßgabebestätigung vorzunehmen (siehe etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0179).Der Umstand, dass das BFA den Antrag des BF zurück- statt abgewiesen hat, stellt lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, das nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führt, zumal es sich inhaltlich mit dem Antrag auseinandergesetzt hat vergleiche VwGH 17.2.2011, 2009/07/0109; 12.6.2013, 2011/04/0169, jeweils mwN). Ungeachtet dessen ist eine Berichtigung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids in der Form einer Maßgabebestätigung vorzunehmen (siehe etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0179). Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
Abs 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Tarif A Z 2 der BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
Tarif A Ziffer 2, der BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. Die Beschwerde wendet sich nicht konkret gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids. Dieser ist ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage auch nicht zu beanstanden.Die Beschwerde wendet sich nicht konkret gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids. Dieser ist ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage auch nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der Antrag des BF ist bereits mangels Erfüllung des Erfordernisses der fristgerechten Ausreise abzuweisen, sodass es weder auf eine allfällige positive Zukunftsprognose noch auf das Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Inland ankommt. Eine Beschwerdeverhandlung unterbleibt daher
Im vorliegenden Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der Antrag des BF ist bereits mangels Erfüllung des Erfordernisses der fristgerechten Ausreise abzuweisen, sodass es weder auf eine allfällige positive Zukunftsprognose noch auf das Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Inland ankommt. Eine Beschwerdeverhandlung unterbleibt daher
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2296204.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.