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{'item': 'G316 2276789-5'}

Obsah (23)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 53§ 17a§ 28§ 1§ 46a§ 61§ 9§ 31§ 58Art 8§ 50§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlG316 2276789-5 Spruch, G316 2276792-5/4E G316 2276787-5/4E G316 2276789-5/4E G316 2297249-2/4E IM NAMEN DER REPUB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF1), XXXX (im Folgenden: BF2) und XXXX (im Folgenden: BF3) reisten im Mai 2022 aus Nordmazedonien aus und stellten am XXXX .2022 erstmals Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
  2. Die nordmazedonischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF1), römisch 40 (im Folgenden: BF2) und römisch 40 (im Folgenden: BF3) reisten im Mai 2022 aus Nordmazedonien aus und stellten am römisch 40 .2022 erstmals Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangten Behörde) vom 28.06.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Asyl

G (Spruchpunkte I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G (Spruchpunkte II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkte III.) und gegen die BF1 – BF3

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF1 – BF3

§ 46

FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkte V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt VI.). Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangten Behörde) vom 28.06.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkte römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.) und gegen die BF1 – BF3

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF1 – BF3

Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. In der Folge reisten die BF1 – BF3 nicht aus dem Bundesgebiet aus. Eine für den XXXX .2023 geplante unbegleitete Abschiebung nach Nordmazedonien musste am Flughafen Wien-Schwechat abgebrochen werden, weil der BF1 kurz vor dem Abflug mitteilte, dass er den Flug nicht antreten werde, weil er private Probleme in XXXX befürchte.In der Folge reisten die BF1 – BF3 nicht aus dem Bundesgebiet aus. Eine für den römisch 40 .2023 geplante unbegleitete Abschiebung nach Nordmazedonien musste am Flughafen Wien-Schwechat abgebrochen werden, weil der BF1 kurz vor dem Abflug mitteilte, dass er den Flug nicht antreten werde, weil er private Probleme in römisch 40 befürchte.

  1. Am XXXX .2023 stellte der BF1 im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme zur geplanten Abschiebung einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz für sich und den BF
  2. Am XXXX .2023 stellte die BF2 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am römisch 40 .2023 stellte der BF1 im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme zur geplanten Abschiebung einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz für sich und den BF
  4. Am römisch 40 .2023 stellte die BF2 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 16.01.2024 wurden diese Anträge der BF1 - BF3 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Den BF1 - BF3 wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF1 - BF3 Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen die BF1 und BF2 wurde gleichzeitig

§ 53Abs.

1 und 2 FPG jeweils ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 16.01.2024 wurden diese Anträge der BF1 - BF3 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Den BF1 - BF3 wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF1 - BF3 Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen die BF1 und BF2 wurde gleichzeitig

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG jeweils ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen Spruchpunkte II. sowie IV. bis VII. (betreffend den BF1 und die BF2) bzw. II. sowie IV. bis VI. (betreffend den BF3) dieser Bescheide erhoben die BF1 - BF3 fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte I. und III. der Bescheide blieben jeweils ausdrücklich unangefochten.Gegen Spruchpunkte römisch zwei. sowie römisch vier. bis römisch sieben. (betreffend den BF1 und die BF2) bzw. römisch zwei. sowie römisch vier. bis römisch sechs. (betreffend den BF3) dieser Bescheide erhoben die BF1 - BF3 fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. der Bescheide blieben jeweils ausdrücklich unangefochten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2024 wurden die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte II. abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkte IV. wurde ausgesprochen, dass Rückkehrentscheidungen gegen die BF1 - BF3 so lange vorübergehend unzulässig seien, bis sie nach dem Ende der aktuell bestehenden Schwangerschaft der BF2 gemeinsam außer Landes gebracht werden können. Die Spruchpunkte V. und VI. sowie (nur betreffend die BF1 und BF2) VII. wurden ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2024 wurden die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte römisch zwei. abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkte römisch vier. wurde ausgesprochen, dass Rückkehrentscheidungen gegen die BF1 - BF3 so lange vorübergehend unzulässig seien, bis sie nach dem Ende der aktuell bestehenden Schwangerschaft der BF2 gemeinsam außer Landes gebracht werden können. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. sowie (nur betreffend die BF1 und BF2) römisch sieben. wurden ersatzlos behoben. 3. Am XXXX .2024 wurde die Tochter des BF1 und der BF2, XXXX (im Folgenden: BF4) im Bundesgebiet geboren. 3. Am römisch 40 .2024 wurde die Tochter des BF1 und der BF2, römisch 40 (im Folgenden: BF4) im Bundesgebiet geboren. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermittelte die Geburtsurkunde der BF4 an die belangte Behörde. Die belangte Behörde wertete dies

§ 17aAbs. 3 Asyl

G als Antrag auf internationalen Schutz.Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermittelte die Geburtsurkunde der BF4 an die belangte Behörde. Die belangte Behörde wertete dies

Paragraph 17 a, Absatz 3, AsylG als Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 29.04.2024 gab die BF2 auf die Frage, warum sie nicht selbst einen Asylantrag für die BF4 gestellt habe, sondern die belangte Behörde von der Bezirksverwaltungsbehörde von der Geburt der BF4 unterrichtet werden musste an, dass sie keinen Asylstatus wollte und lediglich wolle, dass ihr Mann arbeiten dürfe. Hinsichtlich der BF4 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2024 der Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Asyl

G (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen die BF4

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF4

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt VI.). Hinsichtlich der BF4 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2024 der Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen die BF4

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF4

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Bescheiden vom 12.06.2024 erließ die belangte Behörde gegen die BF1 - BF3

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt I.) und wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt III.). Mit Bescheiden vom 12.06.2024 erließ die belangte Behörde gegen die BF1 - BF3

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2024 wurden die Bescheide vom 12.06.2024

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen.Mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2024 wurden die Bescheide vom 12.06.2024

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen. 4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 22.10.2024 wurde den BF1 - BF3 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkte I.), jeweils

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkte III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 22.10.2024 wurde den BF1 - BF3 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch eins.), jeweils

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Rückkehrentscheidung im Rahmen einer Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK zulässig sei. Ein familiärer Bezug zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen liege nicht vor und erfolge die Rückkehr im Familienverband. Der BF1 und die BF2 seien in Nordmazedonien geboren und würden die dortige Landessprache beherrschen sowie die dortige Kultur kennen. Des Weiteren würden die Beschwerdeführer in Nordmazedonien über ein familiäres Netzwerk verfügen. Durch die gemeinsame Rückkehr nach Nordmazedonien bleibe der BF3 – welcher sich in einem anpassungsfähigem Alter befinde – in der Obhut seiner Eltern und werde das Kindeswohl somit nicht gefährdet.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Rückkehrentscheidung im Rahmen einer Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zulässig sei. Ein familiärer Bezug zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen liege nicht vor und erfolge die Rückkehr im Familienverband. Der BF1 und die BF2 seien in Nordmazedonien geboren und würden die dortige Landessprache beherrschen sowie die dortige Kultur kennen. Des Weiteren würden die Beschwerdeführer in Nordmazedonien über ein familiäres Netzwerk verfügen. Durch die gemeinsame Rückkehr nach Nordmazedonien bleibe der BF3 – welcher sich in einem anpassungsfähigem Alter befinde – in der Obhut seiner Eltern und werde das Kindeswohl somit nicht gefährdet. Hinsichtlich der BF4 wurde mit gegenständlich ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 22.10.2024 ein Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Asyl

G (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen die BF4

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF4 nach Nordmazedonien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Hinsichtlich der BF4 wurde mit gegenständlich ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 22.10.2024 ein Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen die BF4

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF4 nach Nordmazedonien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Asylverfahren aufgrund einer angenommen Antragsfiktion (§ 17a Abs. 2 und 3 AsylG) geführt und entschieden worden sei. Ausdrücklich festgestellt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Duldung der Angehörigen der BF4 die Asylantragstellung für nicht rechtmäßig erachtet habe und dem Beschluss vom 07.10.2024 entsprochen werde. Die Rückkehrentscheidung widerspreche aufgrund der gemeinsamen Rückkehr im Familienverband nicht dem Kindeswohl. Die BF4 befinde sich in einem anpassungsfähigen Alter und bleibe weiterhin in der Obhut ihrer Eltern.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Asylverfahren aufgrund einer angenommen Antragsfiktion (Paragraph 17 a, Absatz 2 und 3 AsylG) geführt und entschieden worden sei. Ausdrücklich festgestellt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Duldung der Angehörigen der BF4 die Asylantragstellung für nicht rechtmäßig erachtet habe und dem Beschluss vom 07.10.2024 entsprochen werde. Die Rückkehrentscheidung widerspreche aufgrund der gemeinsamen Rückkehr im Familienverband nicht dem Kindeswohl. Die BF4 befinde sich in einem anpassungsfähigen Alter und bleibe weiterhin in der Obhut ihrer Eltern. Gegen sämtliche Bescheide vom 22.10.2024 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsätzen ihrer damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Hinblick auf die BF1 - BF3 im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF1 und die BF2 aufgrund der Angst vor einer Abschiebung unter psychischen Problemen leiden würden, aufgrund derer es auch schon zu stationären Krankenhausaufenthalten gekommen sei. Aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes – der sich bei einer Rückkehr verschlechtern würde – und der Notwendigkeit eines gefestigten Umfeldes sei eine Rückkehr nach Nordmazedonien unzumutbar. Die Stressituation der Eltern wirke sich auch nachteilig auf das Wohl des BF3 und der BF4 aus. Der BF1 wolle einer Arbeit nachgehen und sei zuletzt einer gemeinnützten Arbeit nachgegangen. Die Familie sei bereits sehr gut in Österreich integriert und bemüht Deutsch zu lernen. Die belangte Behörde legte die gegenständlichen Beschwerden mit den maßgeblichen Verwaltungsakten am 13.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der am XXXX geborene BF1 heiratete am XXXX .2019 im nordmazedonischen Ort XXXX die am XXXX geborene BF
  3. Der BF1 und die BF2 wurden in Nordmazedonien geboren und wuchsen dort auf.1.
  4. Der am römisch 40 geborene BF1 heiratete am römisch 40 .2019 im nordmazedonischen Ort römisch 40 die am römisch 40 geborene BF
  5. Der BF1 und die BF2 wurden in Nordmazedonien geboren und wuchsen dort auf. Der BF3 wurde am XXXX in der nordmazedonischen Stadt XXXX geboren und die BF4 am XXXX im Bundesgebiet. Die minderjährigen BF3 und BF4 sind die gemeinsamen Kinder der BF1 und BF2 und werden von diesen gesetzlich vertreten. Der BF3 wurde am römisch 40 in der nordmazedonischen Stadt römisch 40 geboren und die BF4 am römisch 40 im Bundesgebiet. Die minderjährigen BF3 und BF4 sind die gemeinsamen Kinder der BF1 und BF2 und werden von diesen gesetzlich vertreten. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Nordmazedonien. Die Beschwerdeführer bekennen sich zum Islam und sprechen als Muttersprache Albanisch. Die Beschwerdeführer leben in Österreich in gemeinsamen Haushalt und beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. 1.
  6. Zu BF1: Der BF1 besuchte acht Jahre die Grundschule und vier Jahre das Gymnasium. Die Mutter und Schwester des BF1 leben in XXXX (Nordmazedonien) im Haus des BF
  7. Weiters leben drei Onkel von ihm in der Umgebung von XXXX . Zu den Verwandten in Nordmazedonien besteht Kontakt.Der BF1 besuchte acht Jahre die Grundschule und vier Jahre das Gymnasium. Die Mutter und Schwester des BF1 leben in römisch 40 (Nordmazedonien) im Haus des BF
  8. Weiters leben drei Onkel von ihm in der Umgebung von römisch 40 . Zu den Verwandten in Nordmazedonien besteht Kontakt. In seinem Heimatland arbeitete der BF1 im Handel und verkaufte Obst und Gemüse. Zudem arbeitete er als Maler. Vor seiner Ausreise begann er als Tapezierer zu arbeiten. In Österreich leben abseits seiner Frau und seinen minderjährigen Kindern keine Angehörigen des BF1, zu denen enger Kontakt oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. In Österreich war der BF1 vom XXXX .2022 - XXXX .2022, XXXX .2023 - XXXX .2023, XXXX .2023 - XXXX .2023 und XXXX .2024 - XXXX .2024 als Arbeiter beschäftigt. Im Zeitraum von XXXX .2024 – XXXX .2024 ging der BF einer gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerbende nach und erbrachte Hilfstätigkeiten im Auftrag der Gemeinde.In Österreich war der BF1 vom römisch 40 .2022 - römisch 40 .2022, römisch 40 .2023 - römisch 40 .2023, römisch 40 .2023 - römisch 40 .2023 und römisch 40 .2024 - römisch 40 .2024 als Arbeiter beschäftigt. Im Zeitraum von römisch 40 .2024 – römisch 40 .2024 ging der BF einer gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerbende nach und erbrachte Hilfstätigkeiten im Auftrag der Gemeinde. Der BF1 verfügt über gute Deutschkenntnisse. Der BF1 ist arbeitsfähig und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Von XXXX .2024 - XXXX .2024 wurde der BF1 aufgrund psychischer Probleme (Psychische- und Verhaltensstörungen mit Halluzinationen bei akuter Alkoholintoxikation) stationär im Spital aufgenommen. Dem BF wurde in psychischer Hinsicht eine akute und chronische Belastungssituation und psychische Belastungsreaktion aufgrund mehrfach abgelehnter Asylansuchen und drohender Abschiebung sowie zusätzlich Alkoholmissbrauch attestiert. Der BF1 ist arbeitsfähig und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Von römisch 40 .2024 - römisch 40 .2024 wurde der BF1 aufgrund psychischer Probleme (Psychische- und Verhaltensstörungen mit Halluzinationen bei akuter Alkoholintoxikation) stationär im Spital aufgenommen. Dem BF wurde in psychischer Hinsicht eine akute und chronische Belastungssituation und psychische Belastungsreaktion aufgrund mehrfach abgelehnter Asylansuchen und drohender Abschiebung sowie zusätzlich Alkoholmissbrauch attestiert. Ein Strafverfahren gegen den BF1 wurde im XXXX 2023 diversionell erledigt, er ist strafgerichtlich unbescholten.Ein Strafverfahren gegen den BF1 wurde im römisch 40 2023 diversionell erledigt, er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  9. Zu BF2: Die BF2 besuchte acht Jahre die Grundschule, vier Jahre ein Gymnasium und anschließend vier Jahre eine Universität in XXXX , wo sie einen Abschluss als Turn- und Sportlehrerin erlangte. Sie hat keine Berufserfahrung.Die BF2 besuchte acht Jahre die Grundschule, vier Jahre ein Gymnasium und anschließend vier Jahre eine Universität in römisch 40 , wo sie einen Abschluss als Turn- und Sportlehrerin erlangte. Sie hat keine Berufserfahrung. In Österreich ging die BF2 bislang keiner Erwerbstätigkeit nach. Von der BF2 leben Onkel sowie zwei Brüder in Deutschland und eine Schwester in Slowenien. Zu in Nordmazedonien lebenden Verwandten besteht ein gutes Verhältnis. In Österreich leben abseits ihres Ehemannes und ihrer minderjährigen Kinder keine Angehörigen der BF2, zu denen enger Kontakt oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die BF2 verfügt über gewisse Deutschkenntnisse. Zu Beginn des Jahres 2023 absolvierte sie einen Deutsch-Einstufungstest. Die BF2 leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie leidet an psychischen Problemen und wurde ihr im Früjahr 2024 im Zuge eines Spitalaufenthaltes eine Anpassungsstörung und depressive Reaktion attestiert. Die BF2 ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  10. Zu BF3 und BF4: Der BF3 besuchte im Jahr 2022/23 in Österreich den Kindergarten. Aktuell werden der BF3 und die BF4 von ihren Eltern betreut und besuchen keine Kinderbetreuungseinrichtungen. Der BF3 und die BF4 sind gesund. 1.
  11. Zur maßgeblichen Situation in Nordmazedonien:

§ 1

Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat.

Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat. Aus dem Länderinformationsblatt Nordmazedonien der Staatendokumentation, Stand 23.01.2023: Grundversorgung / Wirtschaft Für 2021 verabschiedete die Regierung einen Nachtragshaushalt, der eine deutliche Erhöhung der Staatsausgaben mit sich gebracht hat, um die Wirtschaft weiter anzukurbeln. Dies beinhaltet eine Erweiterung der Maßnahmen, die 2020 eingeführt wurden, um Unternehmen und Beschäftigung zu unterstützen, sowie die Finanzierung neuer Infrastrukturprojekte zu ermöglichen. Die langsame wirtschaftliche Erholung hat dennoch zu erheblichen Einnahmeverlusten geführt, das Haushaltsdefizit lag Ende 2021 bei 5,4 % des BIP. Auch die Staatsverschuldung verzeichnete einen Anstieg und belief sich 2021 auf 61 % des BIP (WKO 10.2022b). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Kriterien hat Nordmazedonien einige Fortschritte und einen guten Stand bei der Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft gemacht. Im Jahr 2021 hat sich die Wirtschaft weitgehend von der COVID-19-Pandemie erholt. Die Regierung führte weiterhin fiskalische Unterstützungsmaßnahmen durch, um die Erholung der Wirtschaft zu fördern. Angesichts des steigenden Inflationsdrucks straffte die Zentralbank ihren geldpolitischen Kurs. Wichtige politische Reformen zur Verbesserung der Haushaltsführung und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sind ins Stocken geraten. Nach langen Verzögerungen wurde Mitte September 2022 das neue Haushaltsgrundgesetz, das finanzpolitische Regeln und einen Finanzrat vorsieht, vom Parlament verabschiedet. Die Verwaltung der öffentlichen Investitionen blieb verbesserungsbedürftig. Der Bankensektor blieb solide. Regulierungsmaßnahmen zur Erleichterung der Kreditaufnahme wurden 2021 schrittweise abgeschafft. Die Rahmenbedingungen für Unternehmen werden weiterhin durch den großen Umfang der Schattenwirtschaft erschwert (EK 12.10.2022). Den im Dezember 2022 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, lag die Beschäftigungsquote Mitte 2022 bei 47,3 % und die Arbeitslosenquote bei 14,5 %. Das durchschnittliche monatliche Nettogehalt betrug im Oktober 2022 33.104 Denar (538,10 EUR). Im zweiten Quartal 2022 gab es 694.376 Beschäftigte (RNM SSO 12.2022). Sozialhilfe und Existenzsicherung Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 EUR (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 460 EUR monatlich (Stand Januar 2021). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 3.6.2021). Einige Fortschritte wurden im Bereich der sozialen Eingliederung und des Sozialschutzes erzielt. Die Umsetzung der Reformen, die sich aus dem neuen Gesetz über den Sozialschutz ergeben, ist vorangekommen. Die Zahl der Begünstigten der garantierten Mindestsicherung (GMA) ist um 45 % und die des Kinderschutzsystems um 48,8 % gestiegen. Das Nationale Programm 2022-2032 für die Entwicklung des Sozialschutzes wurde vorbereitet. Der Anteil der Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, ist in den letzten Jahren leicht zurückgegangen, liegt aber mit 32,6 % im Jahr 2020 immer noch auf einem sehr hohen Niveau (EK 12.10.2022). Unterstützung für schutzbedürftige Personen und Gruppen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik. Zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen führen sie zahlreiche Programme für besonders vulnerable Gruppen durch. Der Zugang zu den jeweiligen Programmen ist gleichwertig mit dem Antrag auf Sozialhilfe. Zusätzlich zu den vom Staat angebotenen Programmen gibt es eine große Auswahl von NGOs, die schutzbedürftige Personen und Gruppen unterstützen, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung, kostenfreie medizinische Grundversorgung, etc. (BAMF-IOM 2019).Mehr Länderberichte einfügen Medizinische Versorgung Eine ambulante Grundversorgung wird hauptsächlich von privaten Trägern und von ambulanten Fachberatern in den 34 öffentlichen Gesundheitszentren und einigen privaten Zentren bereitgestellt. Neben dem umfangreichen Netz der primären Pflegedienstleister wurde das Gesundheitssystem so konzipiert, dass ambulant spezialisierte Dienstleistungen mit umfassender Reichweite vorhanden sind. Die ambulanten Fachdienste werden hauptsächlich von staatlichen Gesundheitsdienstleistern erbracht. Im Bereich des tertiären Levels werden Leistungen des Universitätsklinikums in Skopje angeboten. Die 28 Universitätskliniken sind der erste Pfeiler der tertiären Versorgung. Krankenhäuser können allgemein (mindestens jedoch mit innerer Medizin, allgemeiner Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe sowie einer pädiatrischen Station), spezialisiert oder klinisch sein (BAMF-IOM 2019). Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der Ärzte im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der Europäischen Union 369 Ärzte auf 100.000 Einwohner kommen, sind es in Nordmazedonien

  1. Die Auswanderung vor allem junger und gut qualifizierter Ärzte und Krankenpfleger nach Westeuropa, vor allem nach Deutschland (jährlich zwischen 200 und 300 Ärzte) verschlechtert den Trend und sorgt dafür, dass das Durchschnittsalter der im Land verbleibenden Ärzte steigt. Laut einer Studie von Journalisten und NGOs vom Januar 2018 gibt es in 30 von 80 Gemeinden Nordmazedoniens einen erheblichen Mangel bei Haus-, Kinder- und Frauenärzten. Des Weiteren gebe es lange Wartezeiten auf Termine bei Fachärzten. Teilweise weichen Patienten auf das parallele private Gesundheitssystem aus, was aber angesichts der Kosten und des niedrigen Durchschnittseinkommens von umgerechnet 340 Euro im Monat nur für die allerwenigsten eine Option ist. Zudem müssten Patienten regelmäßig für Medikamente bezahlen, die kostenfrei sein sollten. Dies hat angeblich auch damit zu tun, dass neue Medikamente oft nicht auf der „Positivliste“ der im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung kostenfrei erhältlichen Medikamente stehen. In vielen Teilen des Landes, auch in der Hauptstadt Skopje, leiden die Notaufnahmen angeblich unter chronischem Personalmangel und mangelhafter Ausstattung. Viele Patienten mit schweren Erkrankungen werden Berichten zufolge nicht angemessen behandelt und erhalten auch die benötigten Medikamente nicht kostenfrei (FRBW 2.2021). Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vgl. EDA 29.12.2022, AA 16.12.2022a).Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vergleiche EDA 29.12.2022, AA 16.12.2022a). Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20 % der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95 % der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf Grundlage von Beschäftigung, Rentenansprüchen oder anderer Grundlage wie Empfang von Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Kriegsverletzung (Soldaten und Zivilisten), weiters Familienangehörige von Versicherten, Gefängnisinsassen sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/ (BAMFIOM 2019). Die Umsetzung der Maßnahme für kostenlose Untersuchungen von Schwangeren und kostenlose Entbindungen, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, wurde eingeleitet. In ländlichen Gebieten, in denen es einen Mangel an sog. Familiengynäkologen gibt, werden Besuche von Gynäkologen in mobilen Kliniken durchgeführt. Workshops zur Familienplanung für Hausärzte und Schulungen für Gynäkologen, die in Entbindungskliniken arbeiten, wurden organisiert und durchgeführt (CoE-ECSR 3.2022). In Nordmazedonien (Stand: Ende 2020; Anm.) gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022).In Nordmazedonien (Stand: Ende 2020; Anmerkung gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022). Die gesellschaftliche Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen mit HIV bzw. AIDS ist nach wie vor ein Problem. Das Gesundheitsministerium nimmt HIV-Infizierte nicht in die Kategorien von Bürgern auf, die vorrangig gegen COVID-19 geimpft werden sollen, obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen dies gefordert hatten. Die Pandemie verschärfte die systemischen Probleme für Menschen mit HIV. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wirkten sich direkt auf Menschen mit HIV aus, insbesondere auf diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt wohnen, da die Gesundheitsversorgung für diese Gruppe zentralisiert ist und die antiretrovirale Therapie nur in der staatlichen Klinik für Infektionskrankheiten und fiebrige Zustände in Skopje durchgeführt wird. Die Organisationen zur Unterstützung von Menschen mit HIV haben in Zusammenarbeit mit der Klinik für Infektionskrankheiten die kostenlose Verteilung antiretroviraler Therapien an alle bedürftigen HIV-Patienten unterstützt, insbesondere an diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt leben (USDOS 12.4.2022). In Nordmazedonien und weltweit werden gesundheitliche Ungleichheiten durch schwache Gesundheitssysteme, finanzielle Unsicherheit, schlechte Lebensbedingungen, geschlechtsspezifische Ungleichheit, fehlendes Sozial- und Humankapital sowie unsichere Beschäftigung und Arbeit verursacht. Dies macht es für Einzelpersonen und Familien, insbesondere in ländlichen und benachteiligten Gebieten, schwer, gesundheitlichen Ungleichheiten zu entkommen. Fast 40 % der Menschen in Nordmazedonien waren 2019 von Armut oder schwerer materieller Entbehrung bedroht, und über 43 % der Kinder waren von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Die Pandemie hat die bestehenden Ungleichheiten und Herausforderungen weiter verschärft. Die Pandemie hat die Fortschritte bei der Gleichstellung wieder zunichtegemacht, indem sie die Finanz- und Sozialschutzsysteme geschwächt hat, was auch zu ernsthaften Problemen bei der psychischen Gesundheit geführt hat (WHO 4.11.2022). Das Land hat 23 bilaterale Abkommen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgeschlossen, davon 13 mit EU-Mitgliedstaaten und 18 Abkommen zur gegenseitigen Krankenversicherung, davon 12 mit EU-Mitgliedstaaten. Die Bürger können die Europäische Krankenversicherungskarte in neun EU-Mitgliedstaaten nutzen. Die Zahl der durchgeführten Transplantationen ist im Jahr 2021 erneut gestiegen. Eine Knochengewebebank wurde eingerichtet, in der Material für die Transplantation gesammelt wird. Das Programm für aktive Gesundheitsfürsorge ermöglicht mehreren Zielgruppen den Zugang zur Gesundheitsversorgung, einschließlich der Roma-Gemeinschaft. Menschen, die in abgelegenen Gebieten leben, können Besuche von Ärzten erhalten. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Programm für HIV/AIDS-Patienten, das Mittel für Tests und grundlegende Kontrolluntersuchungen bereitstellt. Allen diagnostizierten Patienten steht eine antiretrovirale Therapie zur Verfügung. Allerdings wurde das Gesamtbudget für die HIV/AIDS-Prävention um 40 % gekürzt, was die Behandlung von HIV-Infizierten und die HIV/AIDS-Prävention gefährdet. Die neue Strategie zur HIV-Bekämpfung ist noch nicht angenommen worden. Die Mittel für die Krebsvorsorge sind nach wie vor unzureichend. Das nationale Krebsregister ist funktionsfähig und regelmäßig mit neuen Daten gespeist. Das nationale Programm zur Früherkennung von Krebs ist funktionsfähig. Die nationale Strategie 2021-2030 umfasst die Aspekte psychische Gesundheit, Gesundheitsförderung, Ernährung und körperliche Bewegung. Die nationalen Register für seltene Krankheiten sind funktionsfähig, und die einschlägigen Begriffsbestimmungen entsprechen den EU-Standards (EK 12.10.2022). Hohe Eigenbeteiligungen an den Gesundheitskosten und ein ungleicher Zugang zu Gesundheitsdiensten, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, sind Herausforderungen. Ein besserer Zugang zu Medikamenten, insbesondere bei chronischen Erkrankungen und für Menschen in abgelegenen Gebieten, ist erforderlich. Die WHO arbeitet eng mit den Partnern der Vereinten Nationen und der Regierung zusammen, um das System zur Überwachung der gesundheitlichen Chancengleichheit einzurichten und seine Funktionsweise zu unterstützen. Gleichzeitig wird daran gearbeitet, den Schutz und die Beschäftigungsbedingungen für das Gesundheitspersonal, das mehrheitlich aus Frauen besteht, zu verbessern (WHO 4.11.2022). Asylwerber haben das Recht auf eine medizinische Grundversorgung, solange ihr Antrag anhängig ist. Flüchtlinge haben das Recht auf eine umfassende Gesundheitsversorgung, die unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer zur Verfügung steht. Die Regierung gewährt Opfern von sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Eine Notfallverhütung, als Teil der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen, steht zur Verfügung. Es gibt drei Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt in Skopje, Kumanovo und Tetovo, die im Laufe des Jahres in die staatlichen Krankenhäuser der jeweiligen Stadt integriert und von diesen finanziert werden. Eine Unterkunft in Skopje für Opfer des Menschenhandels bietet auch reproduktive Gesundheitsfürsorge an (USDOS 12.4.2022). Für Menschen mit Behinderungen fehlen oft adäquate Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten. Die Zustände in Heimen für Menschen mit Behinderung sind mehrfach kritisiert worden. Zuletzt hat im Januar 2020 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall L.R. gegen Nordmazedonien ein Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention fest (FRBW 2.2021) Rückkehr Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert (AA 3.6.2021). Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Laissez-passer, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019). Die Einreise nach Nordmazedonien ist erlaubt (derzeit kein 3G-Nachweis für Ein- und Durchreise erforderlich). Die internationalen Flughäfen Skopje und Sv. Apostol Pavle (in Ohrid) sind für den Flugverkehr geöffnet. Nicht in Begleitung der Obsorgeberechtigten reisende Minderjährige benötigen die Zustimmungserklärung der Obsorgeberechtigten im Original (Unterschriften müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein), bei unterschiedlichen Familiennamen auch die Geburtsurkunde (BMEIA 1.6.2022). Das Rückübernahmeabkommen mit der EU wird durch Nordmazedonien zufriedenstellend umgesetzt. Die Implementierungsprotokolle mit zehn EU-Mitgliedstaaten werden weiterhin effizient umgesetzt. Im Jahr 2021 setzte sich der Rückgang der Anzahl der Rückführungsentscheidungen für Staatsangehörige Nordmazedoniens fort (2.200 im Jahr 2021 im Vergleich zu 2.360 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 7 % entspricht; betroffen waren 940 Personen im Jahr 2021 im Vergleich zu
  2. 445 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 35 % entspricht). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 wurden 940 Bürger aus Nordmazedonien zur Ausreise aufgefordert, während 540 tatsächlich zurückgeführt wurden (EK 12.10.2022).
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgericht. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Das erkennende Gericht konnte sich insbesondere hinsichtlich Identität, Verwandschaftsgrad zueinander, persönlicher Verhältnisse, familiärer Verhältnisse in Österreich und Nordmazedonien, Schul-, Universitäts- und Berufsausbildung sowie Berufstätigkeit in Nordmazedonien auf die bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2023, I414 2276792-1/6E, I414 2276787-1/5E, I414 2276789-1/5E getroffenen Feststellungen stützen. Diese weisen auch zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes noch die erforderliche Aktualität auf. Ergänzend wurden folgende Feststellungen getroffen: Was die Deutschkenntnisse des BF1 anbelangt, so wurde schon im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 15.09.2023 (Vorverfahren) protokolliert, dass der BF1 sinngemäß auf Deutsch antworten könne, obwohl er noch keine Deutschprüfung abgelegt habe. Auch im Rahmen der Erstbefragung anlässlich der Folgeantragstellung am 24.11.2023 wurde kein Dolmetscher für die Sprache Albanisch beigezogen und vermerkt, dass der BF keinen Dolmetscher benötige, da er die deutsche Sprache ausreichend verstehe und beherrsche. Es ist davon auszugehen, dass sich die Sprachkenntnisse des BF1 bis zum heutigen Zeitpunkt weiter verbessert haben und konnte somit festgestellt werden, dass er über gute Deutschkenntnisse verfügt. Auch betreffend die BF2 wurde bereits in der Beschwerdeverhandlung vom 15.09.2023 vermerkt, dass sie Deutsch zwar verstehe, sich jedoch in der deutschen Sprache nicht so gut artikulieren könne, weshalb gewisse Deutschkenntnisse festzustellen waren. Der Einstufungstest wird durch eine aktenkundige Bestätigung belegt. Betreffend den Gesundheitszustand des BF1 und der BF2 ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise auf lebensbedrohliche Erkrankungen. Entsprechendes wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Aus einem aktenkundigen Entlassungsbrief des XXXX vom XXXX .2024 geht lediglich hervor, dass sich der BF1 im Mai 2024 aufgrund starker Bauchschmerzen bei akuter Pankreatitis (Entzündung der Bauchspeicheldrüse) in stationärer Behandlung befand, wobei er letztlich in stabilem Zustand entlassen wurde. Anhand eines weiteren Entlassungsbriefes des XXXX vom XXXX .2024 konnten die Feststellungen zu den psychischen Problemen des BF1 getroffen werden. Die Feststellungen zu den psychischen Leiden der BF2 konnten anhand des mit der gegenständlichen Beschwerde eingebrachten Arztbriefes vom XXXX .2024 getroffen werden. Auch im Rahmen der Einvernahme vom 29.04.2024 gab die BF2 gegenüber der belangten Behörde an, unter Depressionen und Stress aufgrund der drohenden Abschiebung zu leiden und bereits einen Termin in der Psychatrie vereinbart zu haben. Da in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wurde, dass der BF1 gerne einer Beschäftigung nachgehen würde und er zuletzt gemeinnützige Arbeit verrichtete, konnte seine Arbeitsfähigkeit festgestellt werden.Betreffend den Gesundheitszustand des BF1 und der BF2 ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise auf lebensbedrohliche Erkrankungen. Entsprechendes wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Aus einem aktenkundigen Entlassungsbrief des römisch 40 vom römisch 40 .2024 geht lediglich hervor, dass sich der BF1 im Mai 2024 aufgrund starker Bauchschmerzen bei akuter Pankreatitis (Entzündung der Bauchspeicheldrüse) in stationärer Behandlung befand, wobei er letztlich in stabilem Zustand entlassen wurde. Anhand eines weiteren Entlassungsbriefes des römisch 40 vom römisch 40 .2024 konnten die Feststellungen zu den psychischen Problemen des BF1 getroffen werden. Die Feststellungen zu den psychischen Leiden der BF2 konnten anhand des mit der gegenständlichen Beschwerde eingebrachten Arztbriefes vom römisch 40 .2024 getroffen werden. Auch im Rahmen der Einvernahme vom 29.04.2024 gab die BF2 gegenüber der belangten Behörde an, unter Depressionen und Stress aufgrund der drohenden Abschiebung zu leiden und bereits einen Termin in der Psychatrie vereinbart zu haben. Da in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wurde, dass der BF1 gerne einer Beschäftigung nachgehen würde und er zuletzt gemeinnützige Arbeit verrichtete, konnte seine Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Dass der BF1 gemeinnützige Arbeit verrichtete geht aus der mit der Beschwerde eingebrachten unbedenklichen Vereinbarung betreffend gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende mit der Gemeinde XXXX vom XXXX .2024 hervor.Dass der BF1 gemeinnützige Arbeit verrichtete geht aus der mit der Beschwerde eingebrachten unbedenklichen Vereinbarung betreffend gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende mit der Gemeinde römisch 40 vom römisch 40 .2024 hervor. Die BF2 gab im Rahmen der Einvernahme vom 29.04.2024 an in Nordmazedonien Verwandte zu haben, zu welchen ein gutes Verhältniss bestehe. Auch die belangte Behörde konstatierte in den angefochtenen Bescheiden, dass die Familie Kontakt zu Angehörigen in Nordmazedonien pflege. Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und konnte somit festgestellt werden, dass zu den Angehörigen in Nordmazedonien Kontakt besteht. Der Kindergartenbesuch des BF3 im Jahr 2022/23 geht aus der unbedenklichen Bestätigung der Gemeinde XXXX vom XXXX .2023 hervor. Die Feststellungen zur aktuellen Betreuungsituation im Hinblick auf den BF3 und die BF4 konnte anhand der Angaben der BF2 im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.04.2024 getroffen werden. Auch in der gegenständlichen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF3 den Kindergarten nicht mehr besuche. Den Akten sind keine Hinweise auf ernste gesundheitliche Beeinträchtigungen der BF3 und BF4 zu entnehmen. In diesem Sinne gab die BF2 in der Einvernahme vom 29.04.2024 an, dass ihre Kinder keine spezielle medizinische Versorgung benötigen würden. In der Beschwerde wurde lediglich vorgebracht, dass sich die Stresssituation der Eltern auf sie auswirke.Der Kindergartenbesuch des BF3 im Jahr 2022/23 geht aus der unbedenklichen Bestätigung der Gemeinde römisch 40 vom römisch 40 .2023 hervor. Die Feststellungen zur aktuellen Betreuungsituation im Hinblick auf den BF3 und die BF4 konnte anhand der Angaben der BF2 im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.04.2024 getroffen werden. Auch in der gegenständlichen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF3 den Kindergarten nicht mehr besuche. Den Akten sind keine Hinweise auf ernste gesundheitliche Beeinträchtigungen der BF3 und BF4 zu entnehmen. In diesem Sinne gab die BF2 in der Einvernahme vom 29.04.2024 an, dass ihre Kinder keine spezielle medizinische Versorgung benötigen würden. In der Beschwerde wurde lediglich vorgebracht, dass sich die Stresssituation der Eltern auf sie auswirke. Zudem nahm das erkennende Gericht hinsichtlich der Beschwerdeführer Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Strafregister sowie das Betreuungsinformationssystem (GVS) und holte entsprechende Auszüge ein. Des Weiteren wurde hinsichtlich des BF1 ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Sämtliche Auszüge weisen auch zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die gebotene Akutalität auf. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage in Nordmazedonien beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in die angefochtenen Bescheide aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zur Verbindung der Verfahren: Das Bundesverwaltungsgericht kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe VwG sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).Das Bundesverwaltungsgericht kann nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe VwG sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)). Da die Beschwerdeführer in Familiengemeinschaft leben und die angefochtenen Bescheide sowie die Beschwerden inhaltlich weitgehend übereinstimmen, sodass in den Beschwerdeverfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. 3.
  6. Zu BF1 - BF3: 3.2.
  7. Zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide (Nichterteilung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):3.2.
  8. Zu den Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Nichterteilung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz): Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2024 unter anderem ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer so lange vorübergehend unzulässig seien, bis sie nach dem Ende der damalig bestehenden Schwangerschaft der BF2 gemeinsam außer Landes gebracht werden können.

§ 46aAbs.

1 Z 4 ist der der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, ist der der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. In diesem Zusammenhang sprach der VwGH außerdem aus: Wurde

§ 9Abs.

3 BFA-VG 2014 die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52Fr

PolG 2005 festgestellt, ist ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Wurde hingegen nur die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, weil zu erwarten ist, dass jene Gründe, auf denen die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens beruht, in absehbarer Zeit wegfallen werden, ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet für den entsprechenden Zeitraum

§ 46aAbs. 1 Z 4 Fr

PolG 2005 geduldet (VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0012).Wurde

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FrPolG 2005 festgestellt, ist ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Wurde hingegen nur die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, weil zu erwarten ist, dass jene Gründe, auf denen die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens beruht, in absehbarer Zeit wegfallen werden, ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet für den entsprechenden Zeitraum

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FrPolG 2005 geduldet (VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0012). Da Geduldete (§ 46a FrPolG 2005) sich

§ 31Abs. 1a Z 3 Fr

PolG 2005 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (vgl. VwGH 11.05.2023, Ro 2022/22/0002) hat

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen.Da Geduldete (Paragraph 46 a, Fr

PolG 2005) sich

Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FrPolG 2005 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten vergleiche VwGH 11.05.2023, Ro 2022/22/0002) hat

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen.

§ 57Abs 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der Aufenthalt der BF1 - BF3 ist – wie bereits dargelegt – seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2024

§ 46aAbs. 1 Z 4 FPG für den entsprechenden Zeitraum geduldet (vgl. Vw

GH 30.11.2023, Ro 2022/21/0012).Der Aufenthalt der BF1 - BF3 ist – wie bereits dargelegt – seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2024

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG für den entsprechenden Zeitraum geduldet vergleiche VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0012). Da § 57 Abs. 1 AsylG voraussetzt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen seit mindestens einem Jahr geduldet ist und dies zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes noch nicht der Fall ist, liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 leg. cit. schon aus diesem Grund nicht vor. Darüber hinaus waren Rückkehrentscheidungen nur solange vorübergehend unzulässig, bis die Beschwerdeführer nach dem Ende der damaligen Schwangerschaft der BF2 gemeinsam außer Landes gebracht werden können und liegen die Voraussetzungen für die Duldung daher nicht weiter vor. Die BF4 wurde bereits Anfang des Jahres 2024 geboren, hat das erste Lebensjahr beinahe vollendet und besteht somit keine vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung mehr.Da Paragraph 57, Absatz eins, AsylG voraussetzt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen seit mindestens einem Jahr geduldet ist und dies zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes noch nicht der Fall ist, liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. schon aus diesem Grund nicht vor. Darüber hinaus waren Rückkehrentscheidungen nur solange vorübergehend unzulässig, bis die Beschwerdeführer nach dem Ende der damaligen Schwangerschaft der BF2 gemeinsam außer Landes gebracht werden können und liegen die Voraussetzungen für die Duldung daher nicht weiter vor. Die BF4 wurde bereits Anfang des Jahres 2024 geboren, hat das erste Lebensjahr beinahe vollendet und besteht somit keine vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung mehr. Da die Beschwerdeführer weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt wurden bzw. sind, sind auch die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 leg. cit. nicht erfüllt.Da die Beschwerdeführer weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt wurden bzw. sind, sind auch die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg. cit. nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen nicht vor und wurde entsprechendes in der Beschwerde auch nicht vorgebracht, weswegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide nicht korrekturbedürftig sind.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor und wurde entsprechendes in der Beschwerde auch nicht vorgebracht, weswegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide nicht korrekturbedürftig sind. 3.2.

  1. Zu den Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide (Rückkehrentscheidung):3.2.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Rückkehrentscheidung): Die belangte Behörde erließ gegen die BF1 - BF3 jeweils

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG. Die belangte Behörde erließ gegen die BF1 - BF3 jeweils

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Wenngleich bereits im Jahr 2023 Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurden, handelte es sich hierbei um ein Vorverfahren zum gegenständlich anhängigen Verfahren und war die Rückkehrentscheidung deswegen nicht auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG zu stützen.Wenngleich bereits im Jahr 2023 Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurden, handelte es sich hierbei um ein Vorverfahren zum gegenständlich anhängigen Verfahren und war die Rückkehrentscheidung deswegen nicht auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu stützen. Der Aufenthalt der BF1 - BF3 ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2024 als geduldet und somit unrechtmäßig anzusehen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird hierzu auf die Ausführungen unter Punkt 3.2.1. verwiesen. Wie bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2024 (Seite 7) ausgeführt wurde, hätte die belangte Behörde im Lichte der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes der BF1 - BF3 die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu stützen gehabt.

dieser Bestimmung hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Es wird darauf hingewiesen, dass die Änderung der Rechtsgrundlage der angefochtenen Rückkehrentscheidung von § 52 Abs. 2 FPG auf Abs. 1 leg cit. im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zulässig ist und keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens darstellt (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Wie bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2024 (Seite 7) ausgeführt wurde, hätte die belangte Behörde im Lichte der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes der BF1 - BF3 die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu stützen gehabt.

dieser Bestimmung hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Es wird darauf hingewiesen, dass die Änderung der Rechtsgrundlage der angefochtenen Rückkehrentscheidung von Paragraph 52, Absatz 2, FPG auf Absatz eins, leg cit. im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zulässig ist und keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens darstellt vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Im gegenständlichen Fall der BF1 - BF3 ist eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG aufgrund der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes dem Grunde nach zulässig.Im gegenständlichen Fall der BF1 - BF3 ist eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG aufgrund der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes dem Grunde nach zulässig. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben von Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben von Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

, Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der BF1 - BF3 bereits im Zuge des damaligen Beschwerdeverfahrens im September 2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz eine umfassende Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG vorgenommen wurde. Das erkennende Gericht schließt sich – mangels maßgeblich veränderter Verhältnisse bzw. eingetretener Neuerungen – den tragenden Erwägungen der damaligen Interessensabwägung an. Diese weisen weiterhin die erforderliche Aktualität auf.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der BF1 - BF3 bereits im Zuge des damaligen Beschwerdeverfahrens im September 2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz eine umfassende Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG vorgenommen wurde. Das erkennende Gericht schließt sich – mangels maßgeblich veränderter Verhältnisse bzw. eingetretener Neuerungen – den tragenden Erwägungen der damaligen Interessensabwägung an. Diese weisen weiterhin die erforderliche Aktualität auf. So bestehen befand das zum damaligen Zeitpunkt erkennende Gericht etwa, dass weder berücksichtigungswürdigen familiären Bezugspunkte in Österreich noch andere intensive Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen bestünden. Aus der bisherigen Aufenthaltsdauer von weniger als drei Jahren könne keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden und hätten die Beschwerdeführer außerdem stets nur über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt. Selbst unter Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit des BF1 und des Kindergartenbesuches des BF3 – beides liegt aktuell nicht mehr vor –, könne angesichts des erst kurzen Aufenthaltszeitraumes keine außergewöhnliche Integration vorgewiesen werden. Vielmehr sei von einer engen Bindung der Beschwerdeführer zu Nordmazedonien auszugehen, zumal sie dort den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben, dort sozialisiert und ihren Lebensunterhalt bestritten haben. Zudem seien die Beschwerdeführer der Landessprache kundig und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Aufgrund der Aufenthaltsdauer könne nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären, sodass sie sich – auch mit Unterstützung ihrer dortigen Verwandten – wieder eingliedern werden können. Die Unbescholtenheit vermöge persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken. Im Übrigen enstpricht es der Judikatur des VwGH, dass ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet samt den damit einhergehenden Elementen einer sozialen Integration, der Besuch eines Deutschkurses und die behauptete Möglichkeit einer künftigen Berufstätigkeit keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen begründen, die eine ergänzende oder neue Abwägung

Art 8EMRK erforderlich machen (vgl. Vw

GH 23.04.2015, Ra 2015/21/0033). Der behauptete Besuch eines Deutschkurses, der Wille auch weiterhin Kurse zu besuchen sowie einer Beschäftigung nachzugehen und das Bemühen um soziale Integration in Gestalt von unter anderem ehrenamtlichen Tätigkeiten, vermögen eine ergänzende Interessensabwägung sohin nicht zu rechtfertigen.Im Übrigen enstpricht es der Judikatur des VwGH, dass ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet samt den damit einhergehenden Elementen einer sozialen Integration, der Besuch eines Deutschkurses und die behauptete Möglichkeit einer künftigen Berufstätigkeit keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen begründen, die eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich machen vergleiche Vw

GH 23.04.2015, Ra 2015/21/0033). Der behauptete Besuch eines Deutschkurses, der Wille auch weiterhin Kurse zu besuchen sowie einer Beschäftigung nachzugehen und das Bemühen um soziale Integration in Gestalt von unter anderem ehrenamtlichen Tätigkeiten, vermögen eine ergänzende Interessensabwägung sohin nicht zu rechtfertigen. Neu wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der BF1 und die BF2 aufgrund der Angst vor einer Abschiebung unter psychischen Problemen leiden würden. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde dem BF1 im Rahmen eines Spitalsaufenthaltes (Aufnahmegrund: Psychische- und Verhaltensstörungen mit Halluzinationen bei akuter Alkoholintoxikation) eine akute und chronische Belastungssituation und psychische Belastungsreaktion aufgrund mehrfach abgelehnter Asylansuchen und drohender Abschiebung sowie zusätzlich Alkoholmissbrauch attestiert. Auch die BF2 leidet an psychischen Problemen und wurde im Zuge eines Spitalaufenthaltes eine Anpassungsstörung und depressive Reaktion attestiert. Vorgebracht wurde, dass aufgrund des schlechten psychischen Gesundheitszustandes eine Rückkehr nach Nordmazedonien unzumutbar sei und ein gefestigtes Umfeld, in welchem man nicht in ständiger Angst leben müsse, samt ärtzlicher bzw. psychologischer Betreuung erforderlich sei. Wenngleich nicht verkannt wird, dass der BF1 und die BF2 an psychischen Problemen leiden, ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Nordmazedonien zweifelsfrei, dass dort die Möglichkeit zu psychiatrischer Betreuung besteht und eine solche den Beschwerdeführern auch zugünglich ist. Etwaige derzeit in Österreich erfolgende Behandlungen können somit in Nordmazedonien fortgesetzt werden. Auch wird darauf hingewiesen, dass die Anträge der BF1 - BF3 auf internationalen Schutz bereits im Vorverfahren im Jahr 2023 rechtskräftig abgewiesen wurden, da die Beschwerdeführer in Nordmazedonien keiner Verfolgung ausgesetzt waren oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wären. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften rechtfertigen gegenständlich den Abbruch einer etwaigen aktuellen psychiatrischen Behandlung in Österreich und deren Fortsetzung in Nordmazedonien. Die Rückkehrentscheidungen greifen nicht unverhältnismäßig in das Familienleben der Beschwerdeführer ein, weil die Kernfamilie (Eltern und Kinder) nicht voneinander getrennt wird, sondern gemeinsam nach Nordmazedonien zurückkehren soll. Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind ihre besten Interessen und ihr Wohlergehen, die Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Ausweisungsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Dabei kommt den Fragen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Die Rückkehrentscheidungen widersprichen nicht dem Wohl der Kinder (BF3 und BF4), weil sie ohnedies im gewohnten Familienverband bei ihren engsten Bezugspersonen (Eltern) verbleiben können. Da die Kinder das vierte bzw. erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat eine Sozialisation außerhalb des engsten Familienkreises gerade erst begonnen bzw. noch gar nicht stattgefunden, sodass auch insoweit keine Verletzung oder Gefährdung ihres Wohls zu befürchten ist. Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer oder vorübergehend unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G kommt somit nicht in Betracht. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer oder vorübergehend unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG kommt somit nicht in Betracht. Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ist daher hinsichtlich der BF1 - BF3 mit der Maßgabe zu bestätigen, dass sich die Rückkehrentscheidungen auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG stützen.Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ist daher hinsichtlich der BF1 - BF3 mit der Maßgabe zu bestätigen, dass sich die Rückkehrentscheidungen auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG stützen. 3.2.3. Zu den Spruchpunkten III. der angefochtenen Bescheide (Zulässigkeit der Abschiebung):3.2.3. Zu den Spruchpunkten römisch drei. der angefochtenen Bescheide (Zulässigkeit der Abschiebung):

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50Abs.

1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

§ 50Abs.

3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF1 - BF3 nach Nordmazedonien unzulässig wäre. Auch in der gegenständlichen Beschwerde wird nicht ausdrücklich vorgebracht, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer im Sinne des § 50 FPG unzulässig sei. Vielmehr halten sich auch Familienangehörige der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auf und ist schon aus diesem Umstand abzuleiten, dass keine entsprechende Gefährdung vorliegt. Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen und festgestellt, dass keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde. Seitdem ist es zu keinen maßgeblichen Änderungen der Lage in Nordmazedonien – einem

§ 1

Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung sicheren Herkunftsstaat – gekommen und von der Begründung des damaligen Antrages auf internationalen Schutz abweichende Bedrohungen im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG wurden im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Des Weiteren bestehen für Nordmazedonien keine entsprechenden Empfehlungen des EGMR.Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF1 - BF3 nach Nordmazedonien unzulässig wäre. Auch in der gegenständlichen Beschwerde wird nicht ausdrücklich vorgebracht, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 50, FPG unzulässig sei. Vielmehr halten sich auch Familienangehörige der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auf und ist schon aus diesem Umstand abzuleiten, dass keine entsprechende Gefährdung vorliegt. Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen und festgestellt, dass keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben würde. Seitdem ist es zu keinen maßgeblichen Änderungen der Lage in Nordmazedonien – einem

Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaaten-Verordnung sicheren Herkunftsstaat – gekommen und von der Begründung des damaligen Antrages auf internationalen Schutz abweichende Bedrohungen im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurden im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Des Weiteren bestehen für Nordmazedonien keine entsprechenden Empfehlungen des EGMR. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF1 - BF3 nach Nordmazedonien ist gegeben und waren auch die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen.Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF1 - BF3 nach Nordmazedonien ist gegeben und waren auch die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen. 3.2.4. Zu den Spruchpunkten IV. der angefochtenen Bescheide (Frist freiwillige Ausreise):3.2.4. Zu den Spruchpunkten römisch vier. der angefochtenen Bescheide (Frist freiwillige Ausreise):

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Abs. 2 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Abs. 3 leg. cit. kann die Frist für die freiwillige Ausreise bei Überwiegen besonderer Umstände einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Absatz 2, leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Absatz 3, leg. cit. kann die Frist für die freiwillige Ausreise bei Überwiegen besonderer Umstände einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Im gegenständlichen Fall sind besondere Umstände im Sinne des § 55 FPG weder hervorgekommen noch nachgewiesen worden.Im gegenständlichen Fall sind besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, FPG weder hervorgekommen noch nachgewiesen worden. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde von der belangten Behörde korrekt mit 14 Tagen bemessen und waren im Hinblick auf die BF1 - BF3 sohin auch die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen.Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde von der belangten Behörde korrekt mit 14 Tagen bemessen und waren im Hinblick auf die BF1 - BF3 sohin auch die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen. 3.3. Zu BF4: 3.3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung von internationalen Schutz und Antrag auf Zuerkennung von subsidiären Schutz):3.3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung von internationalen Schutz und Antrag auf Zuerkennung von subsidiären Schutz): Die belangte Behörde ist im Falle der nachgeborenen BF4 – aufgrund der Anzeige der Geburt durch eine Bezirkshauptmannschaft – von der fingierten Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 17aAbs. 3 Asyl

G ausgegangen.Die belangte Behörde ist im Falle der nachgeborenen BF4 – aufgrund der Anzeige der Geburt durch eine Bezirkshauptmannschaft – von der fingierten Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 17 a, Absatz 3, AsylG ausgegangen. § 17a Abs. 2 und 3 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 17 a, Absatz 2 und 3 AsylG lautet wie folgt:

(2)Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (§ 46a FPG), in Österreich nachgeboren und ist der Asylwerber oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(2)Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (Paragraph 46 a, FPG), in Österreich nachgeboren und ist der Asylwerber oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(3)Mit Einlangen der Anzeige über die Geburt beim Bundesamt oder sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingebracht, es sei denn, dem Kind kommt bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu. Hinsichtlich der BF4 wird nochmals auf den Umstand, dass das Verfahren der BF1 - BF3 hinsichtlich der Anträge auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgeschlossen war und der Aufenthalt der BF1 - BF3 im Bundesgebiet geduldet ist, hingewiesen (Punkt 3.2.1.). Wie bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2024 dargelegt wurde, erweist sich die fingierte Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 17aAbs. 3 Asyl

G hinsichtlich des eindeutigen Wortlautes des § 17a Abs. 2 AsylG, wonach die Anzeige der Geburt eines nachgeborenen Kindes nur dann zu erfolgen hat, sofern der Aufenthalt der Eltern im Bundesgebiet nicht geduldet ist – was gegenständlich jedoch der Fall ist – und Abs. 3 leg. cit auf Abs. 2 leg. cit aufbaut, als nicht rechtmäßig.Wie bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2024 dargelegt wurde, erweist sich die fingierte Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 17 a, Absatz 3, AsylG hinsichtlich des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 17 a, Absatz 2, AsylG, wonach die Anzeige der Geburt eines nachgeborenen Kindes nur dann zu erfolgen hat, sofern der Aufenthalt der Eltern im Bundesgebiet nicht geduldet ist – was gegenständlich jedoch der Fall ist – und Absatz 3, leg. cit auf Absatz 2, leg. cit aufbaut, als nicht rechtmäßig. Da sich die fingierte Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Falle der BF4 als unrechtmäßig erweist bzw. seitens der belangten Behörde kein Verfahren auf internationalen Schutz zu führen gewesen wäre, erübrigt sich eine inhaltliche Behandlung der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides und waren diese ersatzlos aufzuheben. Da sich die fingierte Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Falle der BF4 als unrechtmäßig erweist bzw. seitens der belangten Behörde kein Verfahren auf internationalen Schutz zu führen gewesen wäre, erübrigt sich eine inhaltliche Behandlung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides und waren diese ersatzlos aufzuheben. 3.3.

  1. Zu den Spruchpunkten III. - VI. des angefochtenen Bescheides:3.3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch drei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Vorweg ist festzuhalten, dass eine isolierte Betrachtung der Lebensumstände der BF4 schon allein aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der BF4 um einen Säugling handelt, der das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Familienverband mit den BF1 - BF3 lebt, nicht möglich ist. Somit kann betreffend die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides auf die jeweils zu den BF1 - BF3 angestellten Ausführungen (Punkt 3.2.
  3. - 3.2.4.) verwiesen werden, welche auch auf die BF4 übertragbar sind.Vorweg ist festzuhalten, dass eine isolierte Betrachtung der Lebensumstände der BF4 schon allein aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der BF4 um einen Säugling handelt, der das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Familienverband mit den BF1 - BF3 lebt, nicht möglich ist. Somit kann betreffend die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides auf die jeweils zu den BF1 - BF3 angestellten Ausführungen (Punkt 3.2.
  4. - 3.2.4.) verwiesen werden, welche auch auf die BF4 übertragbar sind. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2024 – betreffend die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und damit einhergehende Duldung – lediglich auf die BF1 - BF3 bezog, die BF4 jedoch noch nicht Verfahrenspartei war. Dennoch war die BF4 von den Wirkungen des Erkenntnisses offenkundig miterfasst – so ging es um die Schwangerschaft der BF2 mit der BF4 – weshalb auch in ihrem Fall von einer Duldung im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 4 FPG auszugehen ist. Selbst wenn man nicht von einer Duldung ausginge, würde sich ihr Aufenthalt

§ 31Abs. 1 i

Vm Abs. 1a FPG als unrechtmäßig erweisen und wäre

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu prüfen. Die Rückkehrentscheidung wäre weiterhin auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu sützten.Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2024 – betreffend die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und damit einhergehende Duldung – lediglich auf die BF1 - BF3 bezog, die BF4 jedoch noch nicht Verfahrenspartei war. Dennoch war die BF4 von den Wirkungen des Erkenntnisses offenkundig miterfasst – so ging es um die Schwangerschaft der BF2 mit der BF4 – weshalb auch in ihrem Fall von einer Duldung im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG auszugehen ist. Selbst wenn man nicht von einer Duldung ausginge, würde sich ihr Aufenthalt

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins a, FPG als unrechtmäßig erweisen und wäre

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu prüfen. Die Rückkehrentscheidung wäre weiterhin auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu sützten. Im Ergebnis war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe zu bestätigen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu stützen hat. Die übrigen Spruchpunkte III., V. und VI. waren vollinhaltlich zu bestätigen.Im Ergebnis war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe zu bestätigen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu stützen hat. Die übrigen Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. waren vollinhaltlich zu bestätigen. 3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der aufgrund der Vorverfahren ausführlichen Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt werden konnte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem von der belangten Behörde hinsichtlich der BF4 angenommen Antrages auf internationalen Schutz konnte unterbleiben und aus den Beschwerden gingen keine Neuerungen hervor, welche eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung erforderlich gemacht hätten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2276789.5.00

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