RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlG316 2301798-1 Spruch, G316 2301798-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit E-Mail vom 27.12.2023 beantragte XXXX (im Folgenden: BF) die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages.
- Mit E-Mail vom 27.12.2023 beantragte römisch 40 (im Folgenden: BF) die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages. Im gleichzeitig übermittelten Antragsformular kreuzte die BF unter Punkt 4 Anspruchsvoraussetzungen „Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ sowie den Punkt 10 „Es leben keine weiteren Personen in meinem Haushalt“ an. Weiters übermittelte die BF einen Gehaltszettel für November 2023, einen Meldezettel, ein Studienblatt für das Wintersemester 2023/24, eine Studienbestätigung vom 25.12.2023 sowie einen Nachweis für Überweisungen von Taschengeld an die BF.
- Mit Schreiben vom 07.02.2024 wurde die BF seitens der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: OBS GmbH) aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und Unterlagen zur Einkommensberechnung binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen. Explizit genannt wurden hierfür Unterlagen zur Anspruchsgrundlage (z.B. Studienbeihilfe) und Mietzinsaufgliederung.
- Mit E-Mail vom 12.03.2024 gab die BF der OBS GmbH bekannt, dass sie keine weiteren Unterlagen besitze, die sie nachreichen könne. Sie studiere bereits im
- Semester, weshalb sie keine Studienbeihilfe bekomme.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 03.05.2024 wies die OBS GmbH den Antrag der BF auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages zurück. Begründend führte sie aus, dass die BF schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die BF sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, nur einen Mindestlohn von ca. EUR 1.000,- zu beziehen. Sie sei Studentin und sei aufgrund des Umstandes, dass sie im
- Semester studiere, nicht berechtigt, Studienbeihilfe zu beziehen. Mit E-Mail vom 24.05.2024 übermittelte die BF zusätzlich einen Gehaltszettel für April 2024 sowie einen Nachweis zur Befreiung der Rezeptgebühr ab 12.03.2024, gültig bis 11.03.
- Die OBS GmbH legte am 31.10.2024 die Beschwerde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den jeweils erwähnten Schriftsätzen und Unterlagen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Wird ein Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus eine Entscheidung über die „Hauptsache“ zu treffen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Im vorliegenden Fall ist daher für das Bundesverwaltungsgericht lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der BF durch die OBS GmbH mit der Begründung, Unterlagen und Informationen seien trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden, zu Recht erfolgte. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG wäre nur bei verbesserungsfähigen Mängeln zulässig. Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG sind nämlich sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010). Eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG wäre nur bei verbesserungsfähigen Mängeln zulässig. Von Mängeln eines Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind nämlich sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010). Die §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die von der BF beantragte Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. vom ORF-Beitrag verweist - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bzw. des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Die Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die von der BF beantragte Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. vom ORF-Beitrag verweist - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bzw. des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete "Verbesserung" vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete "Verbesserung" vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF vom 27.12.2023 demnach zu Unrecht zurückgewiesen, weil kein Anwendungsfall des § 13 Abs. 3 AVG vorlag. Die OBS GmbH hätte vielmehr inhaltlich über die Anträge entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher zu beheben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF vom 27.12.2023 demnach zu Unrecht zurückgewiesen, weil kein Anwendungsfall des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorlag. Die OBS GmbH hätte vielmehr inhaltlich über die Anträge entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher zu beheben. Die OBS GmbH wird im fortgesetzten Verfahren über den verfahrenseinleitenden Antrag der BF zu entscheiden haben, wobei es ihr aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG verwehrt ist, dabei neuerlich den Zurückweisungsgrund des § 13 Abs. 3 AVG heranzuziehen. Die OBS GmbH wird im fortgesetzten Verfahren über den verfahrenseinleitenden Antrag der BF zu entscheiden haben, wobei es ihr aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG verwehrt ist, dabei neuerlich den Zurückweisungsgrund des Paragraph 13, Absatz 3, AVG heranzuziehen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im jeweiligen Zusammenhang zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. Auch in der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2301798.1.00