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{'item': 'L502 2266132-1'}

Obsah (18)§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlL502 2266132-1 Spruch, L502 2266132-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 4 Asyl

G kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. III.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. IV. Die Spruchpunkte II bis VI werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte, nach legaler Einreise in das Bundesgebiet auf dem Luftweg am 26.08.2021 mittels Einreisevisum C der österr. Vertretung in Istanbul, am 27.09.2021 vor österr. Sicherheitsorganen einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei wies er sich mit seinem türkischen Reisepass aus.
  2. Am 28.09.2021 erfolgte seine Erstbefragung. Dabei wurde auch sein türkischer Personalausweis sichergestellt. In weiterer Folge wurde das Verfahren zugelassen.
  3. Am 01.12.2021 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen legte er Beweismittel vor.
  4. Am 06.01.2022 und 18.11.2022 langten schriftliche Stellungnahmen der vormaligen Vertretung des BF beim BFA ein.
  5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 02.12.2022 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI).5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 02.12.2022 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs).

  1. Gegen den am 12.12.2022 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Vertretung vom 05.01.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Der Beschwerde wurden weitere Beweismittel beigelegt.
  2. Mit 25.01.2023 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
  3. Das BVwG ersuchte das BFA mit Schreiben vom 26.01.2023 um Übermittlung des Zustellnachweises zum bekämpften Bescheid, welcher am Tag darauf übersendet wurde.
  4. Mit Eingaben vom 26.09.2023 und 03.10.2023 reichte die rechtliche Vertretung des BF weitere Beweismittel nach.
  5. Am 04.10.2023 wurde vor dem BVwG eine erste mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner rechtlichen Vertretung, seiner damaligen Lebensgefährtin sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt.
  6. Am 01.02.2024, 07.02.2024, 31.05.2024 und 04.12.2024 langten schriftliche Stellungnahmen des Vertreters des BF einschließlich weiterer Beweismittelvorlagen beim BVwG ein.
  7. Am 05.12.2024 wurde vor dem BVwG eine zweite mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner rechtlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt.
  8. Am 12.12.2024 richtete das BVwG ein Rechercheersuchen an die Staatendokumentation des BFA, das mit Schreiben vom 20.12.2024 beantwortet wurde. Das Rechercheergebnis wurde am 07.01.2025 dem Vertreter des BF im Rahmen des Parteigehörs zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine solche langte beim BVwg bis dato nicht ein.
  9. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des AJ-Web, des Melde- sowie des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: 1.
  10. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
  11. Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Türkei sowie Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Glaubensgemeinschaft. Er stammt aus XXXX in der Provinz Mus. Er wuchs in Istanbul auf und besuchte die Grundschule und eine AHS. Von 2009 bis 2011 war er zu Studienzwecken in Izmir, dann kehrte er nach Istanbul zurück. Ein begonnenes Studium der Philosophie hat er nicht abgeschlossen. Er stammt aus römisch 40 in der Provinz Mus. Er wuchs in Istanbul auf und besuchte die Grundschule und eine AHS. Von 2009 bis 2011 war er zu Studienzwecken in Izmir, dann kehrte er nach Istanbul zurück. Ein begonnenes Studium der Philosophie hat er nicht abgeschlossen. Er war in der Türkei als Bäcker und Grafikdesigner erwerbstätig und war zuletzt in Istanbul wohnhaft. Dort leben seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester samt Familien, in Österreich ein Bruder. Er hat seinen Herkunftsstaat am 26.08.2021 ausgehend von Istanbul auf dem Luftweg verlassen und reiste mittels eines Visums C legal in das Bundesgebiet ein, wo er am 27.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. 1.
  12. Er stand seit Juni 2022 in einer Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, die Mutter eines ca. fünfjährigen Kindes aus einer früheren Beziehung ist. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand zwischen Oktober 2022 und April 2023 sowie Mai 2024 und August 2024 an ihrem Wohnort. Davor, dazwischen und seither wohnte bzw. wohnt er bei seinem hierorts niedergelassenen Bruder. Im Mai 2024 entsprang aus dieser Beziehung des BF mit genannter österreichischer Staatsbürgerin eine gemeinsame Tochter, die bei der Mutter lebt. Die gemeinsame Obsorge der Eltern wurde vereinbart und leistet der BF Unterhalt für seine Tochter bzw. pflegt er aktuell den Kontakt zu ihr im Rahmen vereinbarter Besuche bzw. Treffen. Seine Beziehung zur Kindesmutter beschränkt sich seit August 2024 auf die Obsorge für die Tochter und die genannten Kontakte. Er bezieht keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Zu seinen Gunsten wurde mit Bescheid des AMS vom 29.11.2023 eine Beschäftigungsbewilligung für ein Lehrverhältnis als Bäcker, gültig von 01.12.2023 bis 28.02.2027, erteilt. Er bezieht eine Lehrlingsentschädigung und wohnt bei seinem Bruder, dem er einen Kostenbeitrag leistet. Er spricht Türkisch und die kurdische Sprache Zazaki und verfügt über gute Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch. Er hat die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden und an einem Sprachkurs auf dem Niveau B1 teilgenommen. Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.
  13. Er war in der Türkei seit 2007, seit der Zeit des Besuchs der AHS, Mitglied der linksgerichteten Partei TÖP - Toplumsal Özgürlük Partisi - Soziale Freiheitspartei (auch: Partei der Sozialen Freiheit) - bzw. zuvor ihrer Vorfeldorganisation auf Schulebene, in deren Rahmen er sich in weiterer Folge in verschiedener Weise jahrelang politisch engagierte, so in der Jugendarbeit und in der Organisation von politischen und Protestveranstaltungen. Er war seit 2016 Herausgeber der dieser Partei zugeordneten Zeitschrift „Toplumsal Özgürlük“. Darüber hinaus war er in gewerkschaftlicher Hinsicht aktiv bzw. Gründer einer linksgerichteten gewerkschaftlichen Organisation in Istanbul und Mitgründer eines alevitischen Kulturvereins. Er war aufgrund seiner vielfältigen politischen Aktivitäten vielfaches Ziel polizeilicher Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen, mehrere gegen ihn eingeleitete behördliche Ermittlungsverfahren wurden aber eingestellt. Mitglieder und Funktionäre der TÖP sind seit vielen Jahren Ziel behördlicher Maßnahmen. Dies trotz der Tatsache, dass die TÖP seit 2023 mit einem Sitz im türkischen Parlament vertreten ist. Anlass für das Vorgehen seitens der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte waren von der TÖP veranstaltete öffentliche Versammlungen und Proteste. Verhaftungen gab es auch wegen des Vorwurfs der Verbindung zu terroristischen Organisationen. In den Jahren seit 2017 und zuletzt 2024 wurden Funktionäre der TÖP bei Hausdurchsuchungen und Polizeirazzien in Istanbul, Ankara und Izmir, etwa wegen des Vorwurfs der "Finanzierung einer illegalen Organisation", festgenommen und Ermittlungsverfahren eingeleitet. Trotz der gegen ihn und andere Mitglieder der TÖP gerichteten staatlichen Repressionen blieb der BF selbst politisch aktiv, bis es im Dezember 2020 zu einem Anschlag Unbekannter auf seinen Wohnsitz in Istanbul kam, was ihn zum Ausreiseentschluss veranlasste. Bei einer Rückkehr in die Türkei droht ihm aufgrund einer ihm wegen seines langjährigen politischen Engagements und einer ihm deshalb unterstellten oppositionellen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiterhin politisch motivierte Verfolgung durch staatliche Organe.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen, die Einsichtnahme in die vom BF im erstinstanzlichen wie im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel, die Einsichtnahme in vom BVwG beigeschafften länderkundliche Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des AJ-Web, des Fremdenregisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
  16. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. 2.
  17. Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren anhand des von ihm vorgelegten türkischen Reisepasses sowie Personalausweises feststellbar. Die Feststellungen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und zur alevitisch-islamischen Religionsgemeinschaft, zu seiner Schul- und Universitätsbildung, zu seinen sozialen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie im Aufnahmestaat, zu seinen Sprachkenntnissen sowie zu seinem Aufenthalt und seinen Integrationsbemühungen im Bundesgebiet ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. 2.
  18. Zu den Feststellungen unter Punkt 1.
  19. gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: Aus Sicht des erkennenden Gerichtes gelang es dem BF im Lichte seiner über das gesamte Verfahren hinweg in sich konsistenten, plausiblen und mit zahlreichen Beweismitteln untermauerten Angaben glaubhaft und schlüssig darzustellen, in welchem Umfang er im Herkunftsstaat über Jahre hinweg politisch engagiert war und in dieser Weise in Opposition zur türkischen Regierung stand, weshalb auch er neben anderen Gesinnungsgenossen wiederholt zum Ziel staatlicher Repressionen wurde. In einer Zusammenschau dieses Sachverhalts mit den zuletzt vom Gericht eingeholten Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA, an deren Richtigkeit angesichts der allgemeinen Kriterien für die Recherchetätigkeit dieser Einrichtung kein Zweifel bestand, war für das erkennende Gericht zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit neuerlich politisch motivierte Verfolgung durch staatliche Organe droht.
  20. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 221/2022.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). 1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Nach Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie kann eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der GFK gelten. Im Falle der Behauptung einer Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).Nach Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie kann eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A der GFK gelten. Im Falle der Behauptung einer Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133). Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH vom

  1. Juli 2011, 2008/19/0994, mwN).Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH vom
  2. Juli 2011, 2008/19/0994, mwN). Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VfGH 08.06.2021, E4123/2020). 1.
  3. Die vom BF behauptete frühere sowie pro futuro drohende Verfolgung durch türkische Staatsorgane war angesichts der obenstehenden Erwägungen als glaubhaft anzusehen. Als Anlass dafür waren seine jahrelangen oppositionellen politischen Aktivitäten im Rahmen der TÖP-Partei sowie anderer politischer Organisationen festzustellen. An diese Merkmale wiederum knüpft eine ihm von seinen potentiellen Verfolgern unterstellte oppositionelle politische Gesinnung an. Im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH kann „als politisch alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (vgl. VwGH 12.9.2002, 2001/20/0310, VwGH 30.9.2004, 2002/20/0293). Es kommt für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant (vgl. VwGH 19.9.1996, 95/19/0077, VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, VwGH 30.1.2001, 2000/01/0080, VwGH 21.8.2001, 2000/01/0087, u.a.).Als Anlass dafür waren seine jahrelangen oppositionellen politischen Aktivitäten im Rahmen der TÖP-Partei sowie anderer politischer Organisationen festzustellen. An diese Merkmale wiederum knüpft eine ihm von seinen potentiellen Verfolgern unterstellte oppositionelle politische Gesinnung an. Im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH kann „als politisch alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist vergleiche VwGH 12.9.2002, 2001/20/0310, VwGH 30.9.2004, 2002/20/0293). Es kommt für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant vergleiche VwGH 19.9.1996, 95/19/0077, VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, VwGH 30.1.2001, 2000/01/0080, VwGH 21.8.2001, 2000/01/0087, u.a.). In einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des BF zu seinen Rückkehrbefürchtungen gelangte das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass er im Gefolge einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus genannten Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem Risiko einer Verfolgung durch staatliche Organe verbunden mit gravierenden Eingriffen in seine Rechtssphäre ausgesetzt wäre. Zwar ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126).In einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des BF zu seinen Rückkehrbefürchtungen gelangte das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass er im Gefolge einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus genannten Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem Risiko einer Verfolgung durch staatliche Organe verbunden mit gravierenden Eingriffen in seine Rechtssphäre ausgesetzt wäre. Zwar ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126). Die belangte Behörde hatte in ihrer Entscheidung den gg. Sachverhalt mangels erfolgter sowie drohender staatlicher Verfolgung des BF mit hinreichender Eingriffsintensität als (noch) nicht asylrelevant bewertet. Dieser Ansicht war insbesondere im Lichte der zuletzt vom Gericht eingeholten länderkundlichen Informationen, die von der Behörde noch nicht herangezogen wurden, nicht zu folgen, zumal diese Informationen gerade die Wahrscheinlichkeit drohender zukünftiger Eingriffe in die Rechtssphäre des BF durch Repressionen staatlicher Organe aufzeigen. Der festgestellte Sachverhalt war sohin als asylrelevant zu qualifizieren. Aufgrund der drohenden Verfolgung durch staatliche Organe besteht für den BF keine Möglichkeit in einem anderen Teil der Türkei Schutz zu finden, sodass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Im Verfahren kamen auch keine Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Ausschlussgründe hervor. 1.
  4. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß stattzugeben und dem BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies

§ 3Abs.

5 mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides spruchgemäß stattzugeben und dem BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies

Paragraph 3, Absatz 5, mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Er stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 (§ 75 Abs. 24 AsylG). In Anwendung des § 3 Abs. 4 AsylG kommt ihm in der Folge eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Er stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG). In Anwendung des Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt ihm in der Folge eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. 2. Ausgehend von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF waren folgerichtig die Spruchpunkte II bis VI ersatzlos aufzuheben.2. Ausgehend von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF waren folgerichtig die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs ersatzlos aufzuheben. 3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L502.2266132.1.00

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