RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlL532 2288891-1 Spruch, L532 2288891-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.01.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.01.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 17.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 17.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Begründend brachte der BF im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am 18.06.2022 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, er sei für die Amerikaner als Sicherheitsbeamter tätig gewesen und habe einen Antrag auf Ausreise in die Vereinigten Staaten gestellt, wobei ihm Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Dieses Ansuchen sei in die Hände der Hisbollah geraten, welche ihn zu Hause aufgesucht und seine beiden Brüder getötet hätte. Man habe ihm unterstellt, ein Spion zu sein, und seinen Clan bedroht. Im Rückkehrfall befüchte er, zu sterben.
- Im Rahmen der behördlichen Einvernahme durch eine Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ oder „bB“) am 14.11.2023 legte er Folgendes dar:
- Im Rahmen der behördlichen Einvernahme durch eine Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „Bundesamt“ oder „bB“) am 14.11.2023 legte er Folgendes dar: […] F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? A: Ich bin gesund. Aufforderung: Sie werden weiter aufgefordert, im Fall eines Arztbesuches von Ihnen hier in Österreich, unaufgefordert, unverzüglich nach einer Behandlung dem BFA einen Kurzbericht bzw. Attest über die Behandlung oder weiters sonstige zweckdienliche, medizinische Auskunft gebende Schreiben vorzulegen. Haben Sie das verstanden? A: Ja, das habe ich verstanden. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Es wurde alles rückübersetzt und es wurde auch alles protokolliert. F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt? A: Ich möchte heute folgendes vorlegen: • Irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis im Original (passt mit dem Personalausweis überein) • Irakischer Personalausweis im Original • Irakische Wahlkarte im Original • Registrierungsformular UNRWA in der Türkei im Original F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? A: Nein, sonst habe ich keine Unterlagen. F: Sie haben einen Scan des folgenden Identitätspapiers Reisepass bei der EB vorgelegt. Schildern Sie bitte konkret, wann und wo dieses Dokument verloren ging? A: Der war in der Wohnung meiner Schwester und da war das Erdbeben in Gazi Intab und da wurde das Haus zerstört. Meine Schwester war zu diesem Zeitpunkt im Irak. F: Sind Sie damit einverstanden, dass die vorgelegten Dokumente/Unterlagen zum Akt genommen und allenfalls auf ihre Echtheit überprüft werden? A: Ja, das passt. Erklärung: Sie haben am 17.06.2022 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 18.06.2022 vor der Polizei XXXX bereits zu Ihrem Asylverfahren und Sie wurden auch in XXXX befragt, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?Erklärung: Sie haben am 17.06.2022 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 18.06.2022 vor der Polizei römisch 40 bereits zu Ihrem Asylverfahren und Sie wurden auch in römisch 40 befragt, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen? A: Es gab keine Probleme. F: Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung? A: Es war alles in Ordnung. Datenaufnahme: Name: XXXX Name: römisch 40 Geschlecht: männlich Vorname: XXXX auf dem Personalausweis steht lt Dolmetscher für den Vornamen „ XXXX “ Vorname: römisch 40 auf dem Personalausweis steht lt Dolmetscher für den Vornamen „ römisch 40 “ geboren am: XXXX geboren am: römisch 40 Geburtsort/Geburtsstaat: Bagdad Stadtteil XXXX Geburtsort/Geburtsstaat: Bagdad Stadtteil römisch 40 Staatsangehörigkeit: Irak Volksgruppe: Araber Religion: Moslem Sunnite Familienstand: ledig Dokumente: Dokumentenart: irakischer Personalausweis im Original Nummer: XXXX Nummer: römisch 40 Ausgestellt am: 16.05.2006 Ausgestellt von: Innenministerium Amt XXXX Ausgestellt von: Innenministerium Amt römisch 40 Derzeit bei: BFA Verwandte im Herkunftsland: Ich habe 3 Brüder und eine Schwester im Irak in der Stadt Bagdad in XXXX .Ich habe 3 Brüder und eine Schwester im Irak in der Stadt Bagdad in römisch 40 . Eigene Adresse im Herkunftsland (letzter Wohnsitz): im Irak in der Stadt Bagdad in XXXX im Irak in der Stadt Bagdad in römisch 40 Verwandte außerhalb des Heimatlandes: Alle leben im Irak. Schulausbildung: Schultyp: 12 Jahre Schulbildung Militärdienst: A: Ja, ich habe den Wehrdienst damals unter Saddam Hussein, der damals verpflichtend war vollständig geleistet. Von 1998 bis 2001 bei der Flugabwehr gedient, ich habe die abgefeuert; F: Waren Sie im Kriegseinsatz? A: Nein. F: Haben Sie jemals eine Flugabwehrrakete abgefeuert? A: Nein, niemals. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich das nicht einmal bei einer Übung gemacht habe. Wir hatten zum Üben kleinere Flugabwehrraketen, ich habe das in einem Training auf ein Trainingsfeld 3 Mal gemacht. Innerhalb des irakischen Staatsgebiets. Sprachen: Arabisch, Türkisch und ein wenig Englisch und Deutsch (A1 Kurs aber keine Prüfung) Wort und Schrift: Arabisch Beruflicher Werdegang: Beschäftigungsart: Mechaniker für KFZBeschäftigungsart: Mechaniker für KFZ, Angaben zur Person und Lebensumständen: F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt? A: Ich konnte unter guten Umständen leben. Ich hatte ein Geschäft für Autoteile und eine Werkstatt für Autoreparatur und Aufbereitung. Das war bevor ich hierhergekommen bin. Ich lebte im Haus meiner Eltern und mein ältester Bruder war damals auch in dem gemeinsamen Haus. F: Was haben Sie im Monat verdient? A: Das waren ungefähr 3.000-3.500 USD. F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien? A: Ja, regelmäßig. F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? A: Es wäre sehr schwierig, weil ich im Jahr 2006 für eine amerikanische Sicherheitsfirma gearbeitet habe und da wird man dann als Verräter angesehen. Ich war in Gefahr wegen der Hisbollah und die hatte die Macht über das Ministerium der nationalen Sicherheit und die sind für Al-Hashd zuständig. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat? A: Ja, sicher. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten? A: Ja. Aber nicht zu allen nur zu ein paar der Freunde. F: Waren Sie nur in Ihrem Heimatort oder kennen Sie sich im Irak aus und wenn ja, wo haben Sie sich im Irak schon aufgehalten bzw. wohin sind Sie gereist (z.B. Verwandtenbesuche, Schulaufenthalte etc.?) A: Ich wurde in Bagdad geboren aber ich bin auch innerhalb des Landes überall hingereist. Ich bin aus beruflichen Gründen viel gereist, gebe ich auf Nachfrage an. F: In welchem Zeitraum haben Sie im Irak gelebt? A: Ich wurde XXXX in Bagdad geboren und war dann von 2007-2011 in Syrien in Damaskus, bis die Probleme in Syrien begonnen haben, dann bin ich für 2 Jahre in den Irak zurück, danach bin ich in die Türkei von 2016-
- Dann kehrte ich wieder in den Irak zurück. Ich bin dann wegen der Reisebeschränkungen von Corona im Irak geblieben und dann bin ich 2020 für 6 Monate nach Ägypten. Danach bin ich wieder in den Irak für 3 Monate und dann bin ich in die Türkei gereist. Dann bin ich nach Europa. Am 10.09.2021 bin ich von der Türkei nach Europa (GR) gereist. A: Ich wurde römisch 40 in Bagdad geboren und war dann von 2007-2011 in Syrien in Damaskus, bis die Probleme in Syrien begonnen haben, dann bin ich für 2 Jahre in den Irak zurück, danach bin ich in die Türkei von 2016-
- Dann kehrte ich wieder in den Irak zurück. Ich bin dann wegen der Reisebeschränkungen von Corona im Irak geblieben und dann bin ich 2020 für 6 Monate nach Ägypten. Danach bin ich wieder in den Irak für 3 Monate und dann bin ich in die Türkei gereist. Dann bin ich nach Europa. Am 10.09.2021 bin ich von der Türkei nach Europa (GR) gereist. F: Inwieweit beherrschen Sie die Sprache Ihres Heimatlandes? A: Ich kann arabisch. F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut? A: Ich kenne mich damit aus. Angaben zum Fluchtweg: F: Können Sie nochmals angeben, über welche Reiseroute Sie nach Österreich gekommen sind? A: Ich habe das oben und in der Erstbefragung schon angegeben. Ich blieb einen Tag in Haft in Ungarn und dann wurde ich mit dem Flugzeug wieder nach Griechenland zurückgeschickt. Ich habe das erste Mal mit dem Flugzeug versucht von Griechenland nach Ungarn einzureisen und wurde mit dem Flugzeug wieder nach Griechenland zurückgebracht. F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen? A: Ich bin seit 2007 nicht mehr im Irak, so richtig, Ich habe das 2006 beschlossen, aber ich wurde immer wieder gezwungen zurückzureisen und dann bin ich wieder ausgereist. Die Umstände (berufliche Gründe und Arbeitsumstände in den Ländern) haben mich dazu gezwungen in den Irak zurückzukehren. F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen? A: Ich bin ohne Schlepper gereist, nur beim Flug von Griechenland nach Ungarn bin ich mit einem Schlepper gereist, 3.500 Euro. F: Woher haben Sie das Geld? A: Das ist mein eigenes Geld, meine Ersparnisse. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist? A: Ich war auf dem Weg nach Deutschland und die Deutschen haben mich nach Österreich zurückgeschickt. Ich war dann auch in Italien und dann bin ich aber wieder zurück nach Österreich. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich eigentlich über Deutschland nach Frankreich gelangen wollte, aber die deutschen Behörden haben mich nach Österreich zurückgeschickt. F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist? A: Nein, das war alles. Angaben zum Fluchtgrund: F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Ich arbeitete für eine amerikanische Firma und ich habe mit bei IOM registriert, denn ich wollte nach Amerika einreisen. Ich habe alle Unterlagen und auch die Dienstausweise dort abgegeben. Ich habe auch die Verfahrensnummer von IOM die lautet „ XXXX “. Die Unterlagen von IOM wurden von 3 Personen gestohlen und das waren ein Iraker, ein Jordanier und ein Russe. Die Daten der Organisation waren bei den Milizen bekannt und in den Händen der Milizen. Die Arbeitsverträge und die Adressen und die Arbeitsorte waren somit bei der Miliz bekannt und daher werde ich als Verräter angesehen. Man wird zu 90% von den Milizen getötet. Als Spion wird man getötet. Ab und zu werden Personen festgenommen und dann getötet und manche werden sofort getötet. Man wird sofort getötet, das war die Gefahr, die ich hatte. Die Miliz Hisbollah hat die Macht im Irak.A: Ich arbeitete für eine amerikanische Firma und ich habe mit bei IOM registriert, denn ich wollte nach Amerika einreisen. Ich habe alle Unterlagen und auch die Dienstausweise dort abgegeben. Ich habe auch die Verfahrensnummer von IOM die lautet „ römisch 40 “. Die Unterlagen von IOM wurden von 3 Personen gestohlen und das waren ein Iraker, ein Jordanier und ein Russe. Die Daten der Organisation waren bei den Milizen bekannt und in den Händen der Milizen. Die Arbeitsverträge und die Adressen und die Arbeitsorte waren somit bei der Miliz bekannt und daher werde ich als Verräter angesehen. Man wird zu 90% von den Milizen getötet. Als Spion wird man getötet. Ab und zu werden Personen festgenommen und dann getötet und manche werden sofort getötet. Man wird sofort getötet, das war die Gefahr, die ich hatte. Die Miliz Hisbollah hat die Macht im Irak. Zudem wurde ich bedroht von der Hisbollah von der Miliz. Ich bin schon lange bedroht und ich werde immer noch bedroht. Sie haben die Macht am Flughafen. Al-Hashd das Amt gehört zu ihnen…(Ende der freien Erzählung)Zudem wurde ich bedroht von der Hisbollah von der Miliz. Ich bin schon lange bedroht und ich werde immer noch bedroht. Sie haben die Macht am Flughafen. Al-Hashd das Amt gehört zu ihnen…, (Ende der freien Erzählung) Wiederholung der F: Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Ich wurde 2 oder 3 Mal bedroht. Es gab einen Mordanschlag gegen mich ich habe das auch bei Gericht eingebracht und das war eine Anzeige gegen Unbekannt und daher wurde das bei Gericht eingestellt und geschlossen. Ich habe dann gespürt, dass mein Leben in Gefahr ist und dann habe ich mich dazu entschlossen den Irak zu verlassen und in die Türkei zu gehen und dann bin ich nach Europa. F: Wann war denn das, dass Sie bedroht wurden? A: Das war Anfang März
- F: Was ist genau passiert? A: Anfang März 2020 kam Corona und dann war ich zu Hause im Irak und danach bin ich nach Ägypten und da blieb ich dann für ca 6 Monate… F: Was ist genau passiert, bei „Ich wurde 2 oder 3 Mal bedroht. Es gab einen Mordanschlag gegen mich“? A: Ich wurde beim ersten Mal 2 oder 3 Mal beschossen und ich habe mich versteckt. Ich war zu Fuß unterwegs und es war Stau. Ich bekam 2 Bedrohungen…. F: Was ist genau passiert, beim ersten Mal? A: Am 07.03.2020 war ich im Stadtviertel Aldora in der Umgebung der Polizeistation. Ich wollte über die Straße gehen und ein Auto der Marke Elentra kam und da waren 3 Personen drin und die fuhren ganz langsam und die Person die hinten saß hat 3 Mal auf mich geschossen. Es war ein Haus in meiner Umgebung und daher konnte ich mich durch einen Sprung über die Hausmauer in Sicherheit bringen. Und dann sind die weggefahren. Wir waren in der Nähe der Polizeistation. F: Was ist genau passiert, beim zweiten Mal? A: Dann 6 Monate später hat ein Freund von mir, der für die Milzen arbeitet und der mich gewarnt hat, dass die Milizen mich töten werden, mir das erzählt. Die Milizen haben eine Liste und mein Name steht drauf. Ich habe mich deshalb versteckt und das war der
- Vorfall. F: Was ist genau passiert, beim dritten Mal? A: Im Feber 2021 bekam ich einen Anruf der Hisbollah. Einer der Anführer der Hisbollah, der heißt XXXX , der ist für meinen Heimatort zuständig, hat mich angerufen. Ich hatte damals die Voice-Nachricht und die hat die ungarische Polizei gelöscht auf meinem Handy. Ich habe den Anruf bekommen und er hat gesagt, dass er weiß, dass ich für die Amerikaner von 2006-2009 gearbeitet habe und dass ich die Namen der Anhänger der Milizen an die Amerikaner weitergeleitet hätte. Ich arbeitete für die Amerikaner von 2005-2009 und wenn ich Urlaub hatte, bin ich vom Irak zu meiner Familie nach Syrien gefahren. Im Jahr 2009 habe ich die Arbeit im Irak bei den Amerikanern gekündigt und dann bin ich nach Syrien, um dort zu leben.A: Im Feber 2021 bekam ich einen Anruf der Hisbollah. Einer der Anführer der Hisbollah, der heißt römisch 40 , der ist für meinen Heimatort zuständig, hat mich angerufen. Ich hatte damals die Voice-Nachricht und die hat die ungarische Polizei gelöscht auf meinem Handy. Ich habe den Anruf bekommen und er hat gesagt, dass er weiß, dass ich für die Amerikaner von 2006-2009 gearbeitet habe und dass ich die Namen der Anhänger der Milizen an die Amerikaner weitergeleitet hätte. Ich arbeitete für die Amerikaner von 2005-2009 und wenn ich Urlaub hatte, bin ich vom Irak zu meiner Familie nach Syrien gefahren. Im Jahr 2009 habe ich die Arbeit im Irak bei den Amerikanern gekündigt und dann bin ich nach Syrien, um dort zu leben. F: Haben Sie mit XXXX persönlich gesprochen?F: Haben Sie mit römisch 40 persönlich gesprochen? A: Ja, das habe ich gemacht. Ich habe nur einen Anruf bekommen. F: Was hat er bei dem Anruf gesagt? A: Er hat gesagt, dass wir (Ortskräfte) festgenommen werden und ich habe zu ihm damals gesagt, dass ich keine Namen weitergeleitet habe und dass ich nichts Derartiges gemacht habe. F: Was hat der XXXX dann darauf gesagt bei dem Telefonat mit Ihnen?F: Was hat der römisch 40 dann darauf gesagt bei dem Telefonat mit Ihnen? A: Er hat gesagt, dass er mich finden wird egal wo ich hingehe. Ich blieb versteckt und habe auf mich aufgepasst und er hat gesagt, er wird zu mir kommen. F: Zu Ihrer Anstellung bei den Amerikanern, wo haben Sie als was gearbeitet? A: Das ist eine Sicherheitsfirma, die ist irakisch-amerikanisch. Ich arbeitete als Wache dort. Wir haben die Waren (AW gibt auf Nachfrage an: Lebensmittel, Kleidung, Elektroartikel, Waffen, Munition, militärische Fahrzeuge in Einzelteilen) für die bewacht. F: Machen Sie Angaben zu Ihrer Tätigkeit? A: Es war ein Konvoi mit 10 Fahrzeugen und mit schwerem Maschinengewehr und ich war als Wache entweder im Auto drinnen oder beim MG am Dach des Wagens. Das war meine Aufgabe. Die Autos waren gepanzert und es gab Vorfälle mit Explosionen. F: Wo war die offizielle Firmenadresse? A: Das war in Bagdad im Stadtviertel XXXX .A: Das war in Bagdad im Stadtviertel römisch 40 . F: Wo war die offizielle Firmenadresse? A: Sie Straße heißt XXXX und auf Nachfrage kann ich die Hausnummer nicht sagen. Wir haben auf den Militärbasen gearbeitet.A: Sie Straße heißt römisch 40 und auf Nachfrage kann ich die Hausnummer nicht sagen. Wir haben auf den Militärbasen gearbeitet. F: Wie sind Sie zu diesem Job gekommen? A: Ich bin über einen Bekannten zu dieser Firma gekommen. Wenn man den Militärdienst geleistet hat, dann wird man aufgenommen. F: Welche Ausbildungen haben Sie dort bekommen? A: Wie man ein Auto durchsucht und einen Erste-Hilfe-Kurs und ich wurde am MG und an der Pistole und am Gewehr ausgebildet. F: Wie ist der Ablauf, wenn ein Konvoi in eine amerikanische Militärbasis einfährt? A: Der LKW fährt bis zum Tor, dann werden die Unterlagen vom Supervisor an den Torposten übergeben. Dann ruft der Torposten in die Basis hinein und der Offizier gibt die Genehmigung zum Eintritt und dann können wir hineingehen, wir haben eigene Ausweise. Wiederholung der F: Wie ist der Ablauf, wenn ein Konvoi in eine amerikanische Militärbasis einfährt? A: Man kommt durch das Tor hinein und da gibt es ein Lager wo man die ganzen Waren hineingibt. Ein Konvio kann bis zu 50 Autos haben. Die Firma für die ich gearbeitet habe ist eine amerikanische irakische Sicherheitsfirma die heißt XXXX und die bewacht die Lieferungen für die amerikanischen Militärbasen. A: Man kommt durch das Tor hinein und da gibt es ein Lager wo man die ganzen Waren hineingibt. Ein Konvio kann bis zu 50 Autos haben. Die Firma für die ich gearbeitet habe ist eine amerikanische irakische Sicherheitsfirma die heißt römisch 40 und die bewacht die Lieferungen für die amerikanischen Militärbasen. Pause von 11:50 Uhr bis 12:00 Uhr. F: Ist das eine Abkürzung, was bedeutet XXXX ?F: Ist das eine Abkürzung, was bedeutet römisch 40 ? A: Ich kann die amerikanische Abkürzung nicht aber ich kann sagen, dass das die amerikanische irakische Sicherheitsgruppe für Sicherheitszwecke ist. F: Was ist ein PX Store, was gibt es im amerikanischen PX zu kaufen? A: Ich kann das nicht sagen. Ich kann auch nicht sagen, was es dort gibt. F. Sie gaben heute an, dass Sie am schweren MG und an der Pistole und am Gewehr ausgebildet wurden, machen Sie detaillierte Angaben zu den Charakteristika der Waffen, an denen Sie ausgebildet wurden? A: Ich habe das schwere MG der Marke PKC gelernt, das ist ein russisches MG. Das ist 7 Kilogramm schwer- ohne Munition mit Munition 12 Kilogramm. Die Entfernung ist 5000 Meter. 10 Schuss pro Sekunde. Das ist alles was mir dazu einfällt. An der Pistole wurde ich an der amerikanischen Glock ausgebildet, die hat 13 Schuss im Magazin Platz und die hat 2,5 Kilogramm ohne Munition und 3,150 Kilogramm mit vollem Magazin. Das ist alles was mir dazu einfällt. Ich wurde an der Kalshnikov ausgebildet. Die hat 2 Magazine mit je 30 Schuss und man kann mit Einzelfeuer oder Dauerfeuer. Es ist ein russisches Fabrikat und der Schaft kann aus Metall oder Holz sein. F: Was gibt es sonst noch über die Kalashnikov zu sagen? A: Sonst fällt mir zu dieser Waffe nichts ein. Die hat eine Kette mit Munition. F: Schießt man mit der Munition aus der Kette weiter, als mit der Munition aus dem Magazin? A: Nein, das ist immer gleich. F: Wie lange ist die Kette, wieviel Munition ist da drauf? A: Die hat 750 oder 1500 Patronen Platz. F: Wie ist die Kalashnikov zu adaptieren, wenn man mit der Kette oder mit dem Magazin schießen will? A: Mit dem PKC kann man nur mit der Kette schießen, da ist Magazin nicht möglich. Auf Nachfrage gebe ich an, dass bei der Kalashnikov nur mit Magazin zu schießen geht. F: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern? A: Nein. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein. F: Haben Sie jemals an Kampfhandlungen teilgenommen? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein. F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein, es ist außer den Vorfällen mit der Hisbollah nichts geschehen. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich werde getötet von der Hisbollah. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Nein. F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen? A: Ich kann nirgendwohin ich werde überall verfolgt. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid? A: Ja, darüber weiß ich Bescheid. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: Ich bin am 02.06.2022 nach Österreich gekommen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich dann in weiterer Folge nach Deutschland und ich wurde dann nach Österreich zurückgeschickt und dann bin ich 7 Tage in Österreich geblieben und dann bin ich nach Italien und da war ich 11 Tage und dann bin sich selber nach Österreich zurück. F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig? A: Ich bin seit dem 02.06.2022 in Österreich und dann bin ich weg und dann bin ich wiedergekommen. F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Nein. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Ich lebe in XXXX in einer Unterkunft für Flüchtlinge und ich arbeite Vollzeit für die Firma XXXX und wir sammeln Plastik und Karton. Das mache ich seit 6 Monaten. A: Ich lebe in römisch 40 in einer Unterkunft für Flüchtlinge und ich arbeite Vollzeit für die Firma römisch 40 und wir sammeln Plastik und Karton. Das mache ich seit 6 Monaten. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Ja. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Ich bekomme derzeit nur die Unterkunft und ich bekomme keine Grundversorgung. F: Wenn ja, wie hoch ist Ihr derzeitiges Einkommen? A: Ich bekomme derzeit ca 2.000 Euro netto im Monat. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Nein. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Nein. F: Besuchen Sie hier in Österreich eine Moschee und wenn ja, welche und wie oft bzw. was machen Sie dort? A: Nein. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich? A: Nein. F: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft! A: Ich hatte eine Freundin, aber derzeit nicht. F: Sie haben in Italien ein Aufenthaltsverbot, warum wurde dieses Verhängt? A: Bei der Rückreise von Italien nach Österreich wurde ich aufgehalten und daher habe ich das bekommen. F: Warum sind Sie bei den ungarischen Behörden angefallen? A: Ich wurde am Flughafen angehalten. Das ist alles. F: Sind Sie nach Ungarn mit einem gefälschten Dokument eingereist? A: Ja mit einer gefälschten ID Karte, das hat der Schlepper für mich gemacht, das war eine rumänische ID Karte. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO – Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt? A: Nein.A: Nein., F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war. Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom/von der Dolmetscher/in rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 13 Abs. 2 BFA-VG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich?Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich? A: Ja, das verstehe ich. F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein, ich hatte keine Probleme. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen. F: Haben Sie die/den Dolmetscher/in während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können? A: Ja, ich konnte die/den Dolmetscher/in sehr gut verstehen und habe alles verstanden. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? A: Ja. F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift? A: Ja, bitte. Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass der/die Antragsteller/in während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, der/die Antragsteller/in einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der/die Asylwerber/in psychisch beeinträchtigt wäre. […]
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom 13.02.2024 wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Informationsblatt vom 13.02.2024 wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zum Ergebnis, dass es dem BF misslungen sei, seine Tätigkeit für ein US-amerikanisches Unternehmen und eine daraus resultierende Verfolgung glaubhaft zu machen.
- Gegen den dem BF am 22.02.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 18.03.2024 von der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde an das BVwG. Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes wurde das wesentliche Parteienvorbringen wiederholt und dessen Schutzrelevanz geltend gemacht.
- Am 29.01.2025 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Der BF äußerte sich wie folgt: […] Richter bringt den Verfahrensparteien ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Risikoanalysen von EUAA („Country Guidance Iraq“ in englischer und deutscher Sprache, Stand November 2024 bzw. Stand Juni 2022) und UNHCR (International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Stand Jänner 2024) oder vergleichbare, allenfalls aktuellere Analysen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden könnten. RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen? RV: Ja. Regierungsvorlage, Ja. RV legt vor: Teilnahmebestätigung Basiskurs Integration des Roten Kreuzes, Konvolut an Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Regierungsvorlage legt vor: Teilnahmebestätigung Basiskurs Integration des Roten Kreuzes, Konvolut an Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Wird alles in Kopie zum Akt genommen. RI: Mit der Ladung wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Ist beabsichtigt hiezu eine Stellungnahme abzugeben? RV: Keine Stellungnahme. Regierungsvorlage, Keine Stellungnahme. RI: Bitte nennen Sie mir folgende Daten: vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit, religiöses Bekenntnis, Stammeszugehörigkeit. BF: Ich heiße XXXX . Ich bin am XXXX in Badgad im Irak geboren. Ich bin ledig. Ich bin Iraker und Araber. Ich bin Moslem. Mein Stamm ist XXXX . Ich bin Sunnite. BF: Ich heiße römisch 40 . Ich bin am römisch 40 in Badgad im Irak geboren. Ich bin ledig. Ich bin Iraker und Araber. Ich bin Moslem. Mein Stamm ist römisch 40 . Ich bin Sunnite. RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben? BF: Ja, ich bin zum Niveau A2 gekommen, aber hab den Test noch nicht gemacht. Ich arbeite viel. Ich arbeite durchgehend bis zu 12 Stunden am Tag. RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte? BF: Nein. RI: Haben Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union Familienangehörige oder Verwandte? BF: Ja, entfernte Verwandte schon. In Schweden und Belgien. RI: Führen Sie in Österreich eine Beziehung? BF: Ich hatte eine, mittlerweile nicht mehr. RI: Sie verdienen im Schnitt etwas über 2.000 Euro monatlich. Ist das richtig? BF: Ja. RI: Verfügen Sie über eine gültige Beschäftigungsbewilligung? BF: Ja. Ich habe meine Dokumente beim AMS vorgelegt und habe auch einen richtigen Arbeitsvertrag. RI: Sie arbeiten bei der XXXX GmbH. Ist das richtig?RI: Sie arbeiten bei der römisch 40 GmbH. Ist das richtig? BF: Ja. RI: Was sind Ihre Aufgaben? BF: Die Firma XXXX ist für die Sauberkeit der Stadt zuständig. Plastik und Kartons werden aufgeräumt. Ich bin mit einem Fahrer unterwegs und mache sauber. BF: Die Firma römisch 40 ist für die Sauberkeit der Stadt zuständig. Plastik und Kartons werden aufgeräumt. Ich bin mit einem Fahrer unterwegs und mache sauber. RI: Ist Ihr Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet? BF: Unbefristet. Ich habe ihn auch dabei. RI: Seit wann gehen Sie durchgehend einer Arbeit nach? BF: Seit Juni
- RI: Können Sie den Arbeitsvertrag bitte vorlegen. BF Ja. BF legt diesen vor und er wird in Kopie zum Akt genommen. RI: Haben Sie schon zuvor legal in Österreich gearbeitet? BF: Nein. Davor besuchte ich nur einen Kurs. Das ging für ca. 15 Monate, das ist meine erste Arbeit. RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis? BF: Sie meinen Einheimische? Ja, bei der Arbeit schon. RI wiederholt und erörtert die Frage. BF: Ja, ich habe Freunde. RI: Was können Sie mir über Ihren Freundeskreis erzählen (Frage wird erläutert)? BF: Ich habe Freunde, die auch bei der gleichen Arbeit sind. Sie sind Einheimische. Wir treffen uns auch manchmal nach der Arbeit und sitzen in einem Kaffeehaus oder eine Bar. Ich habe auch einen irakischen Freund, der als Krankenpfleger arbeitet und bereits die österreichische Staatsbürgerschaft hat. Nachgefragt, in der Arbeit versuche ich Deutsch zu sprechen, aber ich kann nur ein wenig. Nachgefragt, in meiner Freizeit unterhalte ich mich hauptsächlich auf Deutsch mit meinen Freunden, aber mein Deutsch ist aber begrenzt. RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten? BF: Ich würde meine Arbeit weiterhin machen und dann den Führerschein für den LKW machen. RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig? BF: Ja, sicher. RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente? BF: Ja, ich nehme nur ein blutverdünnendes Medikament, Aspirin. Das brauche ich. Nachgefragt, im Irak habe ich es noch nicht genommen. Ich nehme es erst seit ca. einem Jahr. Nachgefragt, Aspirin gibt es auch im Irak. Aber ich habe es damals nicht benötigt. Hier in Österreich hatte ich einen Zusammenbruch und war eine Zeit im Krankenhaus. Mir wurde gesagt, dass ich Probleme mit dem Blut habe. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)? BF: Nein, überhaupt nicht. RI: Können Sie mir erklären, warum Sie von Italien zum schengenweiten Einreise- u. Aufenthaltsverbot ausgeschrieben sind (AS 168)? BF: Ich war in Italien und habe das Land auch wieder verlassen. Ich wurde dort angehalten und bekam einen Landesverweis. RI: Der Grund dafür illegale Einreise und illegaler Aufenthalt (OZ 8). OZ 8 wird dem RV zur Einsicht vorgelegt. OZ 8 wird dem Regierungsvorlage zur Einsicht vorgelegt. RV: Keine Äußerung. Regierungsvorlage, Keine Äußerung. RI: Können Sie mir erklären, warum Sie von der ungarischen Justiz schengenweit zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sind (AS 168)? BF: Das ist dieselbe Sache, ich bin damals nach Ungarn mit dem Flugzeug gekommen. Ich wurde am Flughafen dann angehalten. RI: Grund für die ungarische Aufenthaltsermittlung sind Betrugs- und Fälschungsdelikte (AS 171). Können Sie mir das erklären? BF: Ja, das stimmt schon. Ich bin ja illegal eingereist und das ging nur so und mit Hilfe eines Schleppers. Nachgefragt, ich habe einen rumänischen Ausweis verwendet. RI: Wollen Sie in die AS 167ff Einsicht nehmen? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. RI: Haben Sie bereits einen Deutschkurs absolviert? Wenn ja: auf welchem Niveau? BF: Ich habe den Deutschkurs bis zum A2 Niveau gemacht. Leider dauerte es aufgrund des Gesundheitszustandes der Lehrerin etwas länger. Nachgefragt, ich habe kein A1 Zertifikat, das habe ich nicht gemacht. RI: Die folgende Frage wird (ohne Dolmetscher) auf Deutsch gestellt und die Antwort wortwörtlich protokolliert: RI: „Sprechen Sie Deutsch?“ BF: Ich sprechen Deutsch. RI: „Wie heißen Sie“? BF: Ich heiße XXXX . BF: Ich heiße römisch 40 . RI: „Wie alt sind Sie“? BF: Wie alt sind Sie? Ich bin XXXX . BF: Wie alt sind Sie? Ich bin römisch 40 . RI: „Was machen Sie in Ihrer Freizeit?“ BF: Freizeit nach Arbeit und Wochenende. Die weitere Befragung erfolgt wieder mit Dolmetscher. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Integration, Leben in Österreich) Fragen des RV? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. RI: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat genossen? BF: Insgesamt habe ich 14 Jahre die Schule und ein Institut besucht. Nachgefragt, ich war in einem Institut für Elektrik. Ich bin Elektriker. RI: Welche Berufserfahrung haben Sie im Herkunftsstaat gesammelt? BF: Ich hatte ein kleines Unternehmen. Dabei ging es um den Verkauf von Autoteilen, Ölwechsel und auch mechanische Leistungen. RI: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage im Irak einschätzen? BF: Gut. RI: Wer von Ihrer Familie bzw. Ihrer Verwandtschaft lebt noch im Herkunftsstaat und wo? BF: Ich habe drei Brüder und eine Schwester, die im Irak in Bagdad leben. Nachgefragt, meine Eltern sind schon verstorben. Nachgefragt, ich habe auch einige entfernte Verwandte im Irak. RI: Haben Sie seit der Ausreise Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? Wann zuletzt und mit wem? BF: Ja, zu meinen Geschwistern habe ich Kontakt. Zuletzt gestern. RI: Wie geht es Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? BF: Ihnen geht es gut. RI: Wie finanzieren diese Personen im Herkunftsstaat deren Leben? BF: Meine Brüder sind bei der Regierung angestellt. RI: Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Familie einschätzen? BF: Gut, sie leben gut. RI: Verfügen Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat über eigene Wohnungen oder Häuser? Wie kann ich mir die Wohnsituation Ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat vorstellen? BF: Es gibt ein großes Eigentumshaus, das gehörte den Eltern. Es ist 400 Quadratmeter groß und wurde deshalb drei Teile eingeteilt. Dort leben sie. RI: Haben Sie dort auch gelebt? BF: Ja, ich war auch dort. RI: Bitte nennen Sie mir die Adresse. BF: XXXX , XXXX , XXXX . BF: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . RI: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Ausreise begonnen? BF: Aus Bagdad. RI: Wann war das? BF: Im Jahr
- Im April. RI: Verließen Sie den Irak legal oder illegal? BF: Legal. RI: Erfolgte die Ausreise behördlich kontrolliert? BF: Ja. RI: Kam es zu Problemen mit den Grenzbeamten anlässlich der Ausreise? BF: Nein. Ich bin mit dem Flugzeug ausgereist. RI: Über welche Länder und mit welchen Transportmitteln kamen Sie nach Österreich? BF: Über die Türkei. Dort war ich ca. 6 Monate. Dann bin ich weiter nach Griechenland. Weiter ging es dann nach Ungarn, wo ich angehalten wurde und zurück nach Serbien geschickt wurde. Dann bin ich nochmals nach Ungarn und über die Slowakei nach Österreich. RI: Hatten Sie ein konkretes Reiseziel anlässlich Ihrer Ausreise? BF: Ein bestimmtes Ziel hatte ich nicht. Ich wollte eigentlich mal in die Türkei kommen. Die Lage in der Türkei war schwerer als erwartet und ich bin dann weiter gereist. RI: Im Rahmen der Niederschrift vom 02.06.2022 sagten Sie, Frankreich wäre Ihr Ziel (AS 59)? BF: Nein, ich hatte nicht von Anfang an geplant, nach Frankreich zu reisen. Als ich dann aber in Europa unterwegs war, hatte ich eine Zeitlang das Ziel nach England zu kommen. Dafür hätte ich über Frankreich reisen müssen. RI: Auf AS 59 haben Sie gesagt: „Weiterreise nach Frankreich, um dort einen Asylantrag zu stellen“. BF: Ich erinnere mich daran, Frankreich erwähnt zu haben, aber ich wollte das nur, um weiter nach England zu kommen. Es muss sich dabei um ein Missverständnis gehandelt habe. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (persönlicher und familiärer Hintergrund, Reiseroute) Fragen des RV? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA? BF: Es war eine normale Einvernahme, es gab keine Probleme. Sie dauerte aber ca. vier Stunden. RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF: Ja. RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? BF: Ich habe bei einer amerikanischen Sicherheitsfirma gearbeitet. Das ist der Grund. Ich war deshalb in Gefahr, weil man mich als Verräter und Kollaborateur betrachtet hat. RI: Können Sie mir dies etwas detaillierter schildern? BF: Ich habe bei dieser Firma gearbeitet und am Anfang war die Lage noch nicht so gefährlich. Es wurde dann aber immer gefährlicher und ich hatte einen Antrag gestellt bei einer Organisation IOM für Migration. Die Daten die bei dieser Organisation waren, wurden entweder gestohlen oder es gab Leute von den Milizen, die diese Organisation unterwandert hatten. Unter diesen Daten war auch meine Adresse und es kamen dann viele Drohungen. Davor war ich bereits Opfer eines Mordanschlages, den ich überlebt habe. RI: Wie hieß diese Firma, für die Sie gearbeitet haben? BF: XXXX . Nachgefragt, Amerikanische-Irakische Koalition für sicherheitstechnische Lösungen. BF: römisch 40 . Nachgefragt, Amerikanische-Irakische Koalition für sicherheitstechnische Lösungen. RI: Was genau war Ihre Aufgabe dort? BF: Es ging um Wachtätigkeiten und um Kolonen zu beschützen. Wir hatten Pick Ups mit Vier-Rad-Antrieb. Es waren drei PKC Gewehre auf dem Fahrzeug und ein amerikanischer Vorgesetzter war auch immer bei uns dabei. RI: Von wann bis wann haben Sie für die Firma gearbeitet? BF: Von 2004 bis
- RI: Was haben Sie dort verdient? BF: 1.200 Dollar. RI: Warum haben Sie für diese Firma gearbeitet und wie haben Sie diesen Job bekommen? BF: Damals, als der Staat aufgelöst wurde, gab es viele Bekannte von mir, die früher beim Militär waren und jetzt nichts mehr zu tun hatten. In dieser Zeit gab es viele amerikanische und irakische Sicherheitsfirmen. Auf diese Weise bin ich dann zu dieser Arbeit gekommen. RI: Haben Sie irgendeine Ausbildung genossen? BF: Ja, ich wurde angestellt und bekam dann einen Ausbildungskurs. RI: Wie sah dieser Kurs aus, was haben Sie gelernt? BF: Es war ein Schnellkurs von 15 Tagen. Uns wurde beigebracht, wie man ein Gewehr und eine Pistole benutzt, wie man Autos durchsucht. Wir bekamen einen Erste-Hilfe-Kurs. Uns wurde auch beigebracht, wie man die Umgebung eines Autos sichert und wie man dafür sorgt, dass es keine Sprengfallen gibt. Damals wurden auch Hunde eingesetzt. RI: Waren die Ausbilder US-Amerikaner oder Iraker? BF: Es waren Jordanier und Amerikaner. RI: Haben Sie Beweismittel für Ihr Fluchtvorbringen? BF: Ich hatte meinen Ausweis und den habe ich bereits damals bei IOM vorgelegt, um meinen Antrag einzureichen. RI: Haben Sie irgendwelche anderen Beweismittel wie z.B. einen Arbeitsvertrag oder Lichtbilder? BF: Nein, es gab damals nur den Ausweis und die Lohnzettel. Diese musste ich aber vorlegen, damit mein Antrag überhaupt erst bearbeitet werden würde. RI: Bitte schildern Sie mir konkret und chronologisch, wann Sie von wem auf welche Weise bedroht oder angegriffen wurden (RI erläutert auch Rückfrage die Frage). BF: Während dieser Arbeit gab es so viele Drohungen, dass ich mich gar nicht mehr genau an alle erinnere. Die späteren Drohungen habe ich noch besser in Erinnerung. Die Drohungen früher waren Drohungen von Al Kaida, dem IS udgl. Die anderen Drohungen aber nach 2018, ca. im April, diese Drohungen kamen von einer Miliz, die sich selbst Hisbollah nannte. Der Vorwurf war, dass ich früher für die Amerikaner gearbeitet habe und bis heute ein Spion für sie sei. Das waren die Vorwürfe. Im Jahr 2019 hat sich das wiederholt. Es kamen Nachrichten, E-Mail zu mir, wo ich bedroht wurde. Es gab auch Anrufe und mir wurde mit dem Tod gedroht. Der Vorwurf war, dass ich auf deren Seite geblieben bin. In dieser Zeit hielt ich mich auch nie lange an einem Ort auf und wechselte meinen Aufenthaltsort oft. Ich war teilweise auch in Kurdistan. Der Mordversuch selbst war
- Ein Auto der Marke Hyundai Al Handra (phon.) ist vorbeigefahren und hat das Feuer auf uns eröffnet. Ich schaffte es in ein nahes Gebäude zu kommen und von dort in ein weiter und bin geflohen. RI: Im Endeffekt sind Sie aufgrund der Bedrohungen durch die Hisbollah geflohen, richtig? BF: Ja. RI: Wann kam es zur ersten Verfolgungshandlung, wann zur letzten durch Hisbollah? BF: Die erste Drohung war 2016 und die letzte war
- Diese Leute wurden irgendwann einmal Teil des Regierungsapparates und auf diese Weise hatten sie dann auch Kontrolle über die Sicherheitsbehörden. RI: Können Sie mir diese Bedrohungen und Verfolgungshandlungen zwischen 2016 und 2019 chronologisch schildern und erklären, was genau passiert ist? BF: Die erste Drohung war 2016, an den Monat erinnere ich mich nicht mehr. Damals waren es SMS Nachrichten, die ich bekam. Ich wurde namentlich genannt und mir wurde vorgeworfen, dass ich mit den Amerikanern arbeite und dass mein Ende schlimm sein wird. Diese Nachrichten passierten öfters und ich rief dann von mir aus an. Es meldete sich dann ein Mann mit den Namen XXXX . Er meinte, dass unsere Namen und Adressen bei ihm sind und dass er eine Führungskraft bei der Hisbollah sei. Er warf mir vor, dass ich mit den Amerikanern kooperierte und dass ich bis heute die Standorte des Widerstandes an die Amerikaner weiterleite. Er drohte auch, dass mein Ende schlimm sein wird. Ich hatte einen Freund, der von deren Sekte ist. Ich meine, er ist Schiite. Durch ihn habe ich dann erfahren und dieser sagte mir, dass ich besser fliehen sollte, da mein Name bei diesen Leuten ist und sie die Absicht haben, alle zu töten. Die letzte Drohung war dann durch Anrufe und weiterhin durch Nachrichten. Das war es, es waren die Milizen. Alles was davor war, war noch chaotischer. Es gab noch viel mehr Gruppierungen. BF: Die erste Drohung war 2016, an den Monat erinnere ich mich nicht mehr. Damals waren es SMS Nachrichten, die ich bekam. Ich wurde namentlich genannt und mir wurde vorgeworfen, dass ich mit den Amerikanern arbeite und dass mein Ende schlimm sein wird. Diese Nachrichten passierten öfters und ich rief dann von mir aus an. Es meldete sich dann ein Mann mit den Namen römisch 40 . Er meinte, dass unsere Namen und Adressen bei ihm sind und dass er eine Führungskraft bei der Hisbollah sei. Er warf mir vor, dass ich mit den Amerikanern kooperierte und dass ich bis heute die Standorte des Widerstandes an die Amerikaner weiterleite. Er drohte auch, dass mein Ende schlimm sein wird. Ich hatte einen Freund, der von deren Sekte ist. Ich meine, er ist Schiite. Durch ihn habe ich dann erfahren und dieser sagte mir, dass ich besser fliehen sollte, da mein Name bei diesen Leuten ist und sie die Absicht haben, alle zu töten. Die letzte Drohung war dann durch Anrufe und weiterhin durch Nachrichten. Das war es, es waren die Milizen. Alles was davor war, war noch chaotischer. Es gab noch viel mehr Gruppierungen. RI: Was können Sie mir über diesen Mordanschlag schildern? BF: Das geschah in Bagdad in einem Gebiet namens Al Dora. Ich war in der Früh unterwegs zum Großmarkt, um Ersatzteile für mich zu kaufen. Ich habe ein Taxi genommen. Bevor wir die Stadtgrenze überqueren konnten, kam dieses Auto, der Hyundai, und versuchte uns von der Straße abzudrängen. Ich habe gesehen, dass in dem Auto ein Fahrer war sowie ein Mitfahrer und eine Person am Rücksitz. Sie hatten Schusswaffen bei sich und begannen dabei, auf das Auto zu feuern. Zwei haben gefeuert. Es waren jetzt nicht so viele Schüsse, vielleicht
- Der Taxifahrer war schockiert und hat angehalten. Als er angehalten hat, habe ich die Türe geöffnet und habe das Auto verlassen. Ich bin über ein paar Hügel gelaufen und dann zu einem Haus gekommen. Von diesem Haus konnte ich dann weiter über andere Häuser fliehen. Drei oder vier Tage später bekam ich dann einen Anruf. Die Nachricht war, dass ich nur dieses Mal entkommen bin. Das ist passiert. Nachgefragt, der Anschlag war
- RI: Vorhin sagten Sie ausdrücklich, der Anschlag wäre 2016 gewesen? BF: Die erste Drohung war
- RI: Sie sagten, Sie seien vom Tatort über Hügel geflohen. Wurden Sie dabei verfolgt? BF: Ja, ich bin zu den Häusern geflohen. Ich achtete aber nicht darauf, ich wollte nur wegkommen. RI: Gab es noch weitere Drohungen oder Übergriffe gegen Ihre Person? BF: Nein, nur das. RI: Gab oder gibt es Drohungen oder Übergriffe gegen Ihnen nahestehende Personen? BF: Nicht im Spezifischen. Gegen Freunde schon. Nachgefragt, ob dies etwas mit mir zu tun hatte, gebe ich an, dass dies nicht mit mir zu tun hatte. Es waren Freunde von dieser Arbeit. RI: Haben Sie sich jemals an die irakische Justiz oder Polizei gewandt, um Schutz zu bekommen? BF: Nein, weil diese Milizen die Sicherheitsbehörden unter Kontrolle haben. RI: Wurde Ihre Ausreise letztlich durch IOM unterstützt? BF: Nein, es hieß, dass alles weiterhin überprüft wird und dass das Prozedere sehr lange dauert. RI: Warum reisten Sie im Jahr 2021 aus? BF: Ich habe gesehen, dass die Lage dort nie ein Ende findet. Das Beste ist, wenn man selbst von dort weggeht. RI: Gab es ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis? BF: Ja, die Drohungen, die stattfanden. Die letzten Drohungen fanden ca. 3 oder 4 Monate vor der Ausreise statt. RI: Vorhin sagten Sie, die erste Drohung hätte 2016 stattgefunden, die letzte
- BF: Damit meinte ich die direkten Drohungen, die an mich gerichtet wurden. RI: Was verstehen Sie unter „indirekten Drohungen“? BF: Auch Drohungen, dass man uns am Ende finden würde und dass wir, egal was wir machen, gefangen werden würden. RI: Wo war Ihre Arbeitsadresse? BF: In Bagdad in einem Viertel namens „ XXXX “ (phon.). Die Firma hatte auch einen Ausbildungsplatz im Westen von Bagdad. Dort wurde auch schweres Gerät gelagert. BF: In Bagdad in einem Viertel namens „ römisch 40 “ (phon.). Die Firma hatte auch einen Ausbildungsplatz im Westen von Bagdad. Dort wurde auch schweres Gerät gelagert. RI: Warum hat man mit Bewachungsaufgaben keine amerikanischen Soldaten oder amerikanische Söldner betraut? BF: Es gab viele Sicherheitsfirmen, die mit dem Verteidigungsministerium einen Vertrag hatten. Anfänglich waren es hauptsächlich Amerikaner, aber weil es in dieser Zeit so viele Anschläge und Explosionen gab, wurden dann immer mehr Iraker eingestellt, wobei die Vorgesetzten Amerikaner blieben. RI: Gibt es weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr Ihrerseits in den Irak sprechen? BF: Nein. RI: Was spricht dagegen, dass Sie aktuell wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren? BF: Das wäre schwer. Der Staat liegt in der Hand dieser Milizen. Sie haben dort die Kontrolle. RI: Sind Ihre ausreisebegründenden Probleme noch aktuell? BF: Ja, sicher. RI: Warum denken Sie, dass Ihre Probleme nach wie vor aktuell sind? BF: Weil diese Milizen immer noch vor Ort sind und sich in der Zwischenzeit nur noch mehr etabliert haben. RI: Was spricht dagegen, dass Sie in einem anderen Landesteil des Iraks Unterkunft nehmen? BF: Das ganze Land ist unter deren Kontrolle. Es ist aus. RI: Sie sind laut Ihren eigenen Angaben (AS 187) immer wieder in den Irak zurückgekehrt, insbesondere auch nach den Drohungen, warum? BF: Ja, ich war nie durchgehend lange an einem Ort. Ich hatte Erledigungen zu machen und war deshalb zeitweise dort. RI: Wollen Sie noch etwas Zweckdienliches vorbringen? BF: Nein. RI: Ist Ihnen der bekämpfte Bescheid bekannt? BF: Nein, nicht im Detail. Ich habe versucht, zu verstehen, was der Grund für die Ablehnung ist. RI: Das BFA hat Ihnen u.a. nicht geglaubt, dass Sie für die Amerikaner als Sicherheitsbeamter tätig waren. Ich halte Ihnen die entsprechenden Passagen des Bescheides (AS 407 zweiter Absatz bis AS 409 erster Absatz) vor und Sie können sich in der Folge dazu äußern. BF: Ich wurde bezüglich des PX Marktes nicht befragt. RI: Möchten Sie sonst noch etwas zur Beweiswürdigung der belangten Behörde sagen? BF: Nein, ich habe alles erzählt, was mir passiert ist. Ob man mir glaubt oder nicht, kann ich nicht beeinflussen. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV? RV: Ja. Regierungsvorlage, Ja. RV: Sie sagten, sie hätten von 2004 bis 2007 bei der besagten Sicherheitsfirma gearbeitet. Waren Sie danach auch noch für diese Firma tätig?Regierungsvorlage, Sie sagten, sie hätten von 2004 bis 2007 bei der besagten Sicherheitsfirma gearbeitet. Waren Sie danach auch noch für diese Firma tätig? BF: Ich arbeitete im selben Bereich bei einer anderen Firma weiter. RV: Auch mit US Bezug?Regierungsvorlage, Auch mit US Bezug? BF: Ja, es war auch eine Sicherheitsfirma in Kooperation mit den Amerikanern. RV: Von wann bis wann haben Sie dort gearbeitet?Regierungsvorlage, Von wann bis wann haben Sie dort gearbeitet? BF: Von 2007 bis
- Danach arbeitete ich bei einer englischen Firma. RV: Wie lange haben sie dort gearbeitet?Regierungsvorlage, Wie lange haben sie dort gearbeitet? BF: Der Vertrag ging ca. ein Jahr und in dieser Zeit begangen die Engländer und Amerikaner sich aus dem Land zurückzuziehen. RV: D.h. das letzte Arbeitsjahr bei einer Sicherheitsfirma war wann?Regierungsvorlage, D.h. das letzte Arbeitsjahr bei einer Sicherheitsfirma war wann? BF: Ca. 2011, vielleicht bis Mitte
- RV: Was glauben Sie, warum es zwischen 2011 und 2016 keine Bedrohungen gegeben hat?Regierungsvorlage, Was glauben Sie, warum es zwischen 2011 und 2016 keine Bedrohungen gegeben hat? BF: Das weiß ich nicht. Das Ganze begann, nachdem die Akten gestohlen wurden. RV: Wann haben Sie den Antrag bei IOM gestellt?Regierungsvorlage, Wann haben Sie den Antrag bei IOM gestellt? BF: Das war
- RV: Wann wurden die Akten gestohlen?Regierungsvorlage, Wann wurden die Akten gestohlen? BF: 2018 war das. RV: 2018 wurden die Akten gestohlen. Warum fingen die Bedrohungen schon 2016 an?Regierungsvorlage, 2018 wurden die Akten gestohlen. Warum fingen die Bedrohungen schon 2016 an? BF: Die Drohungen waren schon davor. Danach waren die Bedrohungen mit Beweisen bekräftigt. RV: Dieser Vorfall, dass die Akten bei IOM gestohlen wurden, ist der Vorfall bekannt oder öffentlich?Regierungsvorlage, Dieser Vorfall, dass die Akten bei IOM gestohlen wurden, ist der Vorfall bekannt oder öffentlich? BF: Ja, das wurde bekannt. Das ganze Programm wurde gestoppt und eine Untersuchung wurde eingeleitet. Ich hätte da auch einen Nachrichtenartikel auf Arabisch, der dies bestätigt-. Ich bin leider nicht dazugekommen, diesen zu übersetzen. RV: Können Sie diesen vorlegen?Regierungsvorlage, Können Sie diesen vorlegen? BF: Ja, am Handy. RI: Kommen Sie in dem Artikel namentlich vor? BF: Nein. Der Artikel geht allgemein auf das Thema ein. RV: Glauben Sie, dass IOM noch Daten von Ihnen hat oder auf Anfrage bestätigen kann, dass Sie einen Antrag gestellt haben?Regierungsvorlage, Glauben Sie, dass IOM noch Daten von Ihnen hat oder auf Anfrage bestätigen kann, dass Sie einen Antrag gestellt haben? BF: Das kann ich nicht sagen. IOM ist eine internationale bekannte Organisation. Damals gab es dieses Programm für jeden, der mit den Amerikanern kooperiert hat, weil diese sich zurückzogen. RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen? RV: Ich beantrage, dass das Gericht Ermittlungen in Bezug auf IOM dahingehend aufnimmt zum Beweis dafür, dass der BF einen Antrag gestellt hat und sich in einem Programm von IOM befunden hat. Regierungsvorlage, Ich beantrage, dass das Gericht Ermittlungen in Bezug auf IOM dahingehend aufnimmt zum Beweis dafür, dass der BF einen Antrag gestellt hat und sich in einem Programm von IOM befunden hat. RI: Sie haben das letzte Wort, wollen Sie noch etwas sagen? BF: Nein. […] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist sunnitischer Moslem. Der BF beherrscht die arabische Sprache. Er ist ledig und hat keine Kinder.1.
- Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist sunnitischer Moslem. Der BF beherrscht die arabische Sprache. Er ist ledig und hat keine Kinder. Bis zu seiner legalen Ausreise im Jahr 2021 lebte der BF (gemeinsam mit seiner Kernfamilie) in einem Haus in Bagdad, welches im Eigentum seiner Familie steht. Der BF erwarb in seinem Herkunftsstaat schulische Bildung, erlernte den Beruf des Elektrikers und bestritt seinen Lebensunterhalt, indem er im Rahmen eines Einzelunternehmens Autoteile sowie Dienstleistungen als Mechaniker feilbot. 1.
- Die Familienangehörigen des BF, konkret seine Geschwister (in Form von drei Brüdern und einer Schwester) sowie entfernte Angehörige, leben in Bagdad, wobei die Geschwister des BF im Eigentumshaus domizilieren, in welchem auch der BF wohnte. Die Eltern des BF sind vorverstorben, seine Brüder verdingen ihren Lebensunterhalt im Staatsdienst. Die Familie im Irak ist im Hinblick auf ihre Grundbedürfnisse abgesichert und gehört der finanziellen Mittelschicht an. Mit finanziellen Problemen ist die Familie des BF nicht konfrontiert. Der BF pflegt regelmäßigen Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen. 1.
- Der BF ist körperlich und geistig gesund und bedarf keiner Medikation. 1.
- Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen. 1.
- Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion. Der BF verließ im Jahr 2021 auf legalem Wege seine Heimat. Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in den Irak im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF wurde nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Tod oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Bagdad ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen des Iraks) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. 1.
- Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit bei seinen Geschwistern und über familiäre sowie private Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt (zumindest) seiner dort lebenden Geschwister, seiner entfernteren Angehörigen sowie weiterer Sozialkontakte. Er wird nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und - sofern er dies wünscht - im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Dem BF ist selbstverständlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. Ihm drohen keinerlei behördliche Verfolgungshandlungen. 1.
- Der BF hält sich spätestens seit dem 17.06.2022 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der BF bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, lebt jedoch in einem organisierten Quartier in XXXX . Er steht seit dem 05.06.2023 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter bei der Firma XXXX GmbH in XXXX . Er bringt dabei netto rund EUR 2.000,-- monatlich ins Verdienen. Der BF bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, lebt jedoch in einem organisierten Quartier in römisch 40 . Er steht seit dem 05.06.2023 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter bei der Firma römisch 40 GmbH in römisch 40 . Er bringt dabei netto rund EUR 2.000,-- monatlich ins Verdienen. Der BF schloss bis dato keinen Deutschkurs ab, ist aber in deutscher Sprache auf schlichtem Niveau kommunikationsfähig. Der BF verfügt über keine Angehörigen in Österreich. In Schweden und Belgien leben entfernte Verwandte des BF. Ein Nahebezug zu diesen Personen besteht nicht. Seine Freizeit verbringt der BF mit dem gemeinsamen Besuch von Gastronomiebetrieben mit seinen Arbeitskollegen. Der BF führt keine Liebesbeziehung. Der BF verfügt in Österreich über keinen maßgeblichen Freundeskreis und engagiert sich weder ehrenamtlich noch gehört er einem Verein an. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten bzw. nicht in Erscheinung getreten. Er reiste jedoch unter Verwendung eines gefälschten rumänischen Identitätsdokuments in den Schengenraum ein. Eine maßgebliche Integration des BF in Österreich ist nicht vorliegend. 1.
- Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
- Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-03-27 13:35 Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als
- irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023).Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als
- irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023). Die folgende politische Karte weist die administrativen Grenzen der 19 irakischen Gouvernements auf, sowie die Lage der Bundeshauptstadt, der Provinzhauptstädte und weiterer bedeutender Städte. MapsofIndia 6.4.2023 Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S. 11; vgl. RIL 15.10.2005, S. 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S. 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RIL 15.10.2005, S. 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S. 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S. 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S. 2).Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S. 11; vergleiche RIL 15.10.2005, S. 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S. 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RIL 15.10.2005, S. 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S. 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S. 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S. 11; vergleiche FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S. 11; vergleiche FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S. 2). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 2023). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, S. 12). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S. 11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"] Das politische System des Irak wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S. 33; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10, BAMF 5.2020, S. 2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S. 2-3). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S. 8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S. 30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S. 1).Das politische System des Irak wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S. 33; vergleiche DFAT 16.1.2023, S. 9-10, BAMF 5.2020, S. 2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S. 2-3). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vergleiche DFAT 16.1.2023, S. 9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S. 8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S. 30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S. 1). Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und laut manchen Umfragen auch der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption, die Schwäche formaler Institutionen und durch Milizen, die außerhalb des Gesetzesrahmens agieren, behindert (FH 2023). Am 1.10.2019 begonnene, lang anhaltende Massenproteste, die sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Erst im Mai 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf den unabhängigen Mustafa al-Kadhimi als neuen Premierminister (FH 3.3.2021a).Am 1.10.2019 begonnene, lang anhaltende Massenproteste, die sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020). Erst im Mai 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf den unabhängigen Mustafa al-Kadhimi als neuen Premierminister (FH 3.3.2021a). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderungen der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019, FH 2023). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 2023). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die [damals] achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 2023). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021a). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021a; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (AlMon 2.11.2020).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderungen der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019, FH 2023). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 2023). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die [damals] achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche FH 2023). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021a). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021a; vergleiche NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (AlMon 2.11.2020). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (REU 31.7.2020; vgl. AlMon 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (AJ 19.1.2021). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (REU 31.7.2020; vergleiche AlMon 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (AJ 19.1.2021). Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 12.1.2023; vgl. KAS 1.2022, S. 1), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 2023). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Irak nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022, S. 1). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak (AJ 27.12.2021), ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (AJ 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (Arabiya 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021). Die Rechtsstaat-Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022, S. 3).Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 12.1.2023; vergleiche KAS 1.2022, S. 1), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 2023). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Irak nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022, S. 1). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak (AJ 27.12.2021), ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (AJ 27.12.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (Arabiya 27.12.2021; vergleiche ICG 16.11.2021). Die Rechtsstaat-Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022, S. 3). Von den sunnitischen Parteien errang die Taqaddum- (Fortschritt-) Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3).Von den sunnitischen Parteien errang die Taqaddum- (Fortschritt-) Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S. 3). Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3). Die Gorran-Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S. 3). Die Gorran-Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021). Der Anführer der Emtidad- (Fortführungs-) Bewegung, Alaa Ar-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022, S. 3). Bis zu den Provinzratswahlen im Dezember 2023 war die Emtidad-Bewegung aufgrund interner Führungsstreitigkeiten zersplittert und konnte in der Folge keine Kandidaten auf Gouvernements-Ebene aufstellen (AGSIW 23.1.2024). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022, S. 3).Der Anführer der Emtidad- (Fortführungs-) Bewegung, Alaa Ar-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022, S. 3). Bis zu den Provinzratswahlen im Dezember 2023 war die Emtidad-Bewegung aufgrund interner Führungsstreitigkeiten zersplittert und konnte in der Folge keine Kandidaten auf Gouvernements-Ebene aufstellen (AGSIW 23.1.2024). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S. 3). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022, S. 3). (KAS 1.2022, S.3) Nach den Wahlen im Oktober 2021 haben sich die schiitischen politischen Kräfte in zwei Hauptgruppen gespalten: die Sadristen und der "Koordinationsrahmen" (CF), der aus dem mehrheitlich schiitischen politischen Flügel der PMF und anderen iranfreundlichen Gruppen besteht (AlMon 30.9.2022). Die von Iran unterstützten Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (AJ 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom CF eingereicht wurden, welcher bei den Wahlen schlecht abgeschnitten hat. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (AJ 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Arabiya 27.12.2021). Der CF forderte eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (AlMon 1.2.2022).Nach den Wahlen im Oktober 2021 haben sich die schiitischen politischen Kräfte in zwei Hauptgruppen gespalten: die Sadristen und der "Koordinationsrahmen" (CF), der aus dem mehrheitlich schiitischen politischen Flügel der PMF und anderen iranfreundlichen Gruppen besteht (AlMon 30.9.2022). Die von Iran unterstützten Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (AJ 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom CF eingereicht wurden, welcher bei den Wahlen schlecht abgeschnitten hat. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (AJ 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vergleiche Arabiya 27.12.2021). Der CF forderte eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (AlMon 1.2.2022). Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Unterstützer der pro-iranischen Gruppen, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (AJ 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protests von Anhängern der Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Hisbollah ein Anhänger der Asa'ib Ahl- al-Haqq getötet, mehrere Hundert Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister al-Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 13.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (AlMon 26.1.2022).Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 13.1.2022; vergleiche ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (AlMon 26.1.2022). Muqtada as-Sadr versuchte erstmals mit dem Prinzip der nationalen Einheitsregierung zu brechen (KAS 11.2022, S. 1) und eine Zwei-Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S. 1), unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (AJ 15.6.2022). As-Sadr wollte die Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten, beenden. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 geschaffen und den von Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan 23.6.2022).Muqtada as-Sadr versuchte erstmals mit dem Prinzip der nationalen Einheitsregierung zu brechen (KAS 11.2022, S. 1) und eine Zwei-Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) zu bilden (Soufan 23.6.2022; vergleiche KAS 11.2022, S. 1), unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (AJ 15.6.2022). As-Sadr wollte die Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten, beenden. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 geschaffen und den von Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan 23.6.2022). Obwohl die Sadristen den größten Block stellten, waren sie nicht in der Lage, eine Regierung im Bündnis mit der sunnitischen Taqaddum-Partei des Parlamentspräsidenten Muhammad Halbousi und der Demokratischen Partei Kurdistans unter Führung von Masoud Barzani zu bilden (AlMon 30.9.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethno-konfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 bislang unabhängige Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassten nun 90 Sitze (AlMon 1.2.2022). Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam jedoch nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte (REU 7.2.2022). Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil auch deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind. Die PUK, die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert (Soufan 14.4.2022). Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen (Soufan 14.4.2022; vgl. AlMon 25.7.2022). Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. AJ 15.6.2022). Er hat daher die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert, geschlossen zurückzutreten (AJ 15.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S. 1, Soufan 23.6.2022), was diese auch befolgten (AJ 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen nach (AJ 15.6.2022; vgl. Soufan 23.6.2022). Die überwiegende Zahl der freigewordenen Mandate ist an Mitglieder der CF gegangen, der mit rund 130 Sitzen somit zum stärksten Bock des irakischen Parlaments wurde (Arabiya 26.3.2022). As-Sadr besteht auf vorgezogene Neuwahlen (AlMon 30.9.2022).Obwohl die Sadristen den größten Block stellten, waren sie nicht in der Lage, eine Regierung im Bündnis mit der sunnitischen Taqaddum-Partei des Parlamentspräsidenten Muhammad Halbousi und der Demokratischen Partei Kurdistans unter Führung von Masoud Barzani zu bilden (AlMon 30.9.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethno-konfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 bislang unabhängige Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassten nun 90 Sitze (AlMon 1.2.2022). Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam jedoch nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte (REU 7.2.2022). Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil auch deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind. Die PUK, die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert (Soufan 14.4.2022). Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen (Soufan 14.4.2022; vergleiche AlMon 25.7.2022). Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan 23.6.2022; vergleiche AJ 15.6.2022). Er hat daher die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert, geschlossen zurückzutreten (AJ 15.6.2022; vergleiche KAS 11.2022, S. 1, Soufan 23.6.2022), was diese auch befolgten (AJ 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen nach (AJ 15.6.2022; vergleiche Soufan 23.6.2022). Die überwiegende Zahl der freigewordenen Mandate ist an Mitglieder der CF gegangen, der mit rund 130 Sitzen somit zum stärksten Bock des irakischen Parlaments wurde (Arabiya 26.3.2022). As-Sadr besteht auf vorgezogene Neuwahlen (AlMon 30.9.2022). Am 25.9.2022 verlauteten Quellen des CF, dass es mit den wichtigsten sunnitischen und kurdischen Blöcken zu einer Vereinbarung zur Bildung einer neuen Koalition namens Idarat al-Dawla (Staatsverwaltungs-Koalition) gekommen sei. Eine offizielle Verlautbarung sei jedoch erst nach einer Einigung mit as-Sadr geplant, um weitere Zusammenstöße mit dessen Anhängern zu vermeiden (EPIC 29.9.2022). Mit monatelanger Verzögerung, aufgrund von sadristischen Protesten, wurde am 28.9.2022 al-Halbousi erneut zum Parlamentssprecher gewählt, diesmal von der um den CF neu gebildeten Allianz. Muhammad Mandalawi, der dem CF angehört, wurde zu seinem ersten Stellvertreter gewählt (AlMon 30.9.2022). Am 13.10.2022 wählte das irakische Parlament den Kurden Abdul Latif Rashid von der PUK zum neuen Präsidenten des Irak. Unmittelbar nach seiner Wahl ernannte Rashid Muhammad Shia as-Sudani zum Premierminister (AlMon 13.10.2022). Am 27.10.2022 hat das irakische Parlament as-Sudani das Vertrauen ausgesprochen (AlMon 27.10.2022; vgl. HRW 12.1.2023, KAS 11.2022, S. 1). Die Mehrheit der 23 Ministerposten wird mit schiitischen Arabern besetzt, darunter ist erstmalig auch ein Vertreter des politischen Arms der Asa'ib Ahl al-Haqq-Miliz. Die sunnitischen Araber stellen sechs Minister, die irakischen Kurden vier (KAS 11.2022, S. 2).Am 25.9.2022 verlauteten Quellen des CF, dass es mit den wichtigsten sunnitischen und kurdischen Blöcken zu einer Vereinbarung zur Bildung einer neuen Koalition namens Idarat al-Dawla (Staatsverwaltungs-Koalition) gekommen sei. Eine offizielle Verlautbarung sei jedoch erst nach einer Einigung mit as-Sadr geplant, um weitere Zusammenstöße mit dessen Anhängern zu vermeiden (EPIC 29.9.2022). Mit monatelanger Verzögerung, aufgrund von sadristischen Protesten, wurde am 28.9.2022 al-Halbousi erneut zum Parlamentssprecher gewählt, diesmal von der um den CF neu gebildeten Allianz. Muhammad Mandalawi, der dem CF angehört, wurde zu seinem ersten Stellvertreter gewählt (AlMon 30.9.2022). Am 13.10.2022 wählte das irakische Parlament den Kurden Abdul Latif Rashid von der PUK zum neuen Präsidenten des Irak. Unmittelbar nach seiner Wahl ernannte Rashid Muhammad Shia as-Sudani zum Premierminister (AlMon 13.10.2022). Am 27.10.2022 hat das irakische Parlament as-Sudani das Vertrauen ausgesprochen (AlMon 27.10.2022; vergleiche HRW 12.1.2023, KAS 11.2022, S. 1). Die Mehrheit der 23 Ministerposten wird mit schiitischen Arabern besetzt, darunter ist erstmalig auch ein Vertreter des politischen Arms der Asa'ib Ahl al-Haqq-Miliz. Die sunnitischen Araber stellen sechs Minister, die irakischen Kurden vier (KAS 11.2022, S. 2). Rivalisierende Demonstrationen der konkurrierender schiitischen Fraktionen, die mit schwer bewaffneten Milizen verbunden sind, brachten Tausende ihrer Anhänger auf die Straßen der irakischen Hauptstadt (AJ 1.8.2022). Am 27.7.2022 drangen Hunderte von irakischen Demonstranten, die meisten von ihnen Anhänger as-Sadrs, in die hochgesicherte Grüne Zone Bagdads ein und stürmten das Parlamentsgebäude. Sie haben damit gegen die Nominierung von Mohammed Shia as-Sudani als Kandidaten für das Amt des Premierministers durch die von Iran unterstützen Parteien protestiert. Stunden, nachdem seine Anhänger das Parlament besetzt hatten, gab as-Sadr eine Erklärung ab, in der er seinen Anhängern mitteilte, dass ihre Botschaft angekommen sei und sie heimgehen sollten, was diese kurz darauf taten. Damit demonstrierte er das Ausmaß an Kontrolle über seine Anhängerschaft (AJ 27.7.2022). Die Ankündigung as-Sadrs, sich gänzlich aus dem politischen Leben zurückzuziehen, führte zu einem neuerlichen Sturm der Grünen Zone durch seine Anhänger (AJ 29.8.2022). Am
- und 29.8.2022 kam es dabei in der Grünen Zone zu Zusammenstößen zwischen den PMF und den Sadristen, bei denen etwa 70 Menschen getötet und Hunderte verwundet wurden (AlMon 30.9.2022). Provinzratswahlen Im föderalen Irak wurden in den Jahren 2005, 2009 und 2013 Provinzratswahlen abgehalten. Nur im Gouvernement Kirkuk wurde sowohl 2009 als auch 2013 nicht gewählt. 2005 ging die Einheitsfront, eine Koalition der kurdischen Parteien, die sowohl die KDP als auch die PUK umfassten, mit fast 60 % der Stimmen als Sieger hervor (Rudaw 18.12.2023). Im Jahr 2013 fanden die für lange Zeit letzten Provinzratswahlen statt (AlMon 28.3.2023; vgl. National 20.3.2023, REU 18.12.2023). Die ursprünglich für 2017 geplanten nächsten Wahlen zu den Provinzräten wurden nach wiederholten Verzögerungen im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021a). Im Entgegenkommen auf eine Forderung der Tishreen-Proteste wurden die Provinzräte, denen ein hohes Maß an Korruption vorgeworfen wurde, im Oktober 2019 vom irakischen Parlament aufgelöst (National 20.3.2023; vgl. AN 20.3.2023, Rudaw 2.6.2021), mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI) (Rudaw 2.6.2021). Das Parlament beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernahmen, dabei aber unter der Kontrolle der föderalen Regierung standen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). Am 2.11.2022 wurden die Gouverneure von Babil, Dhi-Qar, Najaf und Salah ad-Din von der neu gewählten Regierung as-Sudanis abgesetzt, ebenso wie der von der Übergangsregierung eingesetzte Bürgermeister von Baghdad (AlMon 2.11.2022).Im föderalen Irak wurden in den Jahren 2005, 2009 und 2013 Provinzratswahlen abgehalten. Nur im Gouvernement Kirkuk wurde sowohl 2009 als auch 2013 nicht gewählt. 2005 ging die Einheitsfront, eine Koalition der kurdischen Parteien, die sowohl die KDP als auch die PUK umfassten, mit fast 60 % der Stimmen als Sieger hervor (Rudaw 18.12.2023). Im Jahr 2013 fanden die für lange Zeit letzten Provinzratswahlen statt (AlMon 28.3.2023; vergleiche National 20.3.2023, REU 18.12.2023). Die ursprünglich für 2017 geplanten nächsten Wahlen zu den Provinzräten wurden nach wiederholten Verzögerungen im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021a). Im Entgegenkommen auf eine Forderung der Tishreen-Proteste wurden die Provinzräte, denen ein hohes Maß an Korruption vorgeworfen wurde, im Oktober 2019 vom irakischen Parlament aufgelöst (National 20.3.2023; vergleiche AN 20.3.2023, Rudaw 2.6.2021), mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI) (Rudaw 2.6.2021). Das Parlament beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernahmen, dabei aber unter der Kontrolle der föderalen Regierung standen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). Am 2.11.2022 wurden die Gouverneure von Babil, Dhi-Qar, Najaf und Salah ad-Din von der neu gewählten Regierung as-Sudanis abgesetzt, ebenso wie der von der Übergangsregierung eingesetzte Bürgermeister von Baghdad (AlMon 2.11.2022). Schließlich hat die irakische Regierung den 18.12.2023 als Termin für die Provinzratswahlen festgelegt (REU 20.6.2023). Die KRI-Gouvernements blieben hierbei jedoch ausgenommen (AN 20.3.2023). [Siehe hierzu das Kapitel Politische Lage in der Kurdistan Region Irak (KRI)]. Der CF hat im März 2023 eine Änderung des irakischen Wahlgesetzes beschlossen. Das neue Wahlgesetz hebt Änderungen auf, die 2020 als Reaktion auf die landesweiten Tishreen-Proteste im Vorfeld der Bundeswahlen 2021 beschlossen wurden (AlMon 28.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Das neue System übernimmt ein System der proportionalen Vertretung auf Parteilisten, um Sitze in Provinzparlamenten zuzuweisen. Es erhöht auch die Größe der Wahlkreise und sieht nur einen Wahlkreis pro Gouvernement vor, im Gegensatz zum vorherigen System mit mehreren Wahlkreisen pro Gouvernement und der Stimmzuteilung an einzelne Kandidaten anstatt an Parteien (AlMon 28.3.2023). Es wird vermutet, dass die Änderung den größeren Parteien hilft, auf Kosten kleiner und unabhängiger politischer Akteure (AlMon 28.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Die Änderung des Wahlgesetzes hat Proteste in Bagdad und auch in Nasiriyah in Dhi Qar ausgelöst (AlMon 28.3.2023).Der CF hat im März 2023 eine Änderung des irakischen Wahlgesetzes beschlossen. Das neue Wahlgesetz hebt Änderungen auf, die 2020 als Reaktion auf die landesweiten Tishreen-Proteste im Vorfeld der Bundeswahlen 2021 beschlossen wurden (AlMon 28.3.2023; vergleiche AJ 27.3.2023). Das neue System übernimmt ein System der proportionalen Vertretung auf Parteilisten, um Sitze in Provinzparlamenten zuzuweisen. Es erhöht auch die Größe der Wahlkreise und sieht nur einen Wahlkreis pro Gouvernement vor, im Gegensatz zum vorherigen System mit mehreren Wahlkreisen pro Gouvernement und der Stimmzuteilung an einzelne Kandidaten anstatt an Parteien (AlMon 28.3.2023). Es wird vermutet, dass die Änderung den größeren Parteien hilft, auf Kosten kleiner und unabhängiger politischer Akteure (AlMon 28.3.2023; vergleiche AJ 27.3.2023). Die Änderung des Wahlgesetzes hat Proteste in Bagdad und auch in Nasiriyah in Dhi Qar ausgelöst (AlMon 28.3.2023). Am 18.12.2023 haben die Provinzratswahlen stattgefunden (AJ 20.12.2023). Muqtada as-Sadr hat seine Anhänger zum Boykott der Kommunalwahlen aufgerufen und auch die Partei Irakisches Nationales Bündnis, des ehemaligen Premierministers Ayad Allawi, nahm nicht an den Wahlen teil (Alaraby 7.2.2024). Die Wahlbeteiligung lag bei rund 41 % (REU 18.12.2023; vgl. Shafaq 28.12.2023) und entsprach damit in etwa derjenigen bei der Parlamentswahl
- In der Ölstadt Kirkuk waren es die ersten Wahlen seit
- Hier sind ethno-konfessionelle Spannungen zwischen Kurden, Araber und Turkmenen im Vorfeld in tödlicher Gewalt eskaliert. Die Abstimmung selbst verlief ohne größere Sicherheitsvorfälle (REU 18.12.2023). Am 18.12.2023 haben die Provinzratswahlen stattgefunden (AJ 20.12.2023). Muqtada as-Sadr hat seine Anhänger zum Boykott der Kommunalwahlen aufgerufen und auch die Partei Irakisches Nationales Bündnis, des ehemaligen Premierministers Ayad Allawi, nahm nicht an den Wahlen teil (Alaraby 7.2.2024). Die Wahlbeteiligung lag bei rund 41 % (REU 18.12.2023; vergleiche Shafaq 28.12.2023) und entsprach damit in etwa derjenigen bei der Parlamentswahl
- In der Ölstadt Kirkuk waren es die ersten Wahlen seit
- Hier sind ethno-konfessionelle Spannungen zwischen Kurden, Araber und Turkmenen im Vorfeld in tödlicher Gewalt eskaliert. Die Abstimmung selbst verlief ohne größere Sicherheitsvorfälle (REU 18.12.2023). Die regierende schiitische Allianz des CF, die in drei Listen angetreten ist, ist als größter Gewinner aus diesen Wahlen hervorgegangen. Sie hat 101 von insgesamt 285 Sitzen errungen. Davon gingen 43 Sitze an ein Bündnis mehrerer militärisch-politischer Gruppen, wie der Badr-Organisation und der Asaib Ahl al-Haqq. 35 Sitze gingen an den ehemaligen Premierminister Nouri al-Maliki, 23 an den gemäßigten Schiitenführer Ammar al-Hakim und den ehemaligen Premierminister Haidar al-Abadi (AJ 20.12.2023). Der Wahlerfolg des CF wurde zum Teil durch den Boykott ihres Hauptkonkurrenten Muqtada as-Sadr begünstigt (AJ 20.12.2023; vgl. REU 18.12.2023). Diese Listen haben aber die Bildung eines gemeinsamen Blocks in allen Gouvernements angekündigt (NINA 20.12.2023; vgl. REU 18.12.2023, AJ 20.12.2023), um die Bildung der lokalen Provinzräte und die Wahl neuer Gouverneure zu beschleunigen (NINA 20.12.2023). Die beiden mächtigsten sunnitischen Moslemführer des Landes, der abgesetzte Parlamentssprecher Mohammed al-Halbousi und der Geschäftsmann Khamis al-Khanjar [Anm.: Partei Azm] kandidierten gemeinsam (REU 18.12.2023).Die regierende schiitische Allianz des CF, die in drei Listen angetreten ist, ist als größter Gewinner aus diesen Wahlen hervorgegangen. Sie hat 101 von insgesamt 285 Sitzen errungen. Davon gingen 43 Sitze an ein Bündnis mehrerer militärisch-politischer Gruppen, wie der Badr-Organisation und der Asaib Ahl al-Haqq. 35 Sitze gingen an den ehemaligen Premierminister Nouri al-Maliki, 23 an den gemäßigten Schiitenführer Ammar al-Hakim und den ehemaligen Premierminister Haidar al-Abadi (AJ 20.12.2023). Der Wahlerfolg des CF wurde zum Teil durch den Boykott ihres Hauptkonkurrenten Muqtada as-Sadr begünstigt (AJ 20.12.2023; vergleiche REU 18.12.2023). Diese Listen haben aber die Bildung eines gemeinsamen Blocks in allen Gouvernements angekündigt (NINA 20.12.2023; vergleiche REU 18.12.2023, AJ 20.12.2023), um die Bildung der lokalen Provinzräte und die Wahl neuer Gouverneure zu beschleunigen (NINA 20.12.2023). Die beiden mächtigsten sunnitischen Moslemführer des Landes, der abgesetzte Parlamentssprecher Mohammed al-Halbousi und der Geschäftsmann Khamis al-Khanjar [Anm.: Partei Azm] kandidierten gemeinsam (REU 18.12.2023). Der Sieg des CF stärkt dessen Einfluss auf die irakischen Provinzräte, die für die Ernennung der regionalen Gouverneure und die Zuweisung der Haushaltsmittel für Gesundheit, Verkehr und Bildung zuständig sind (AJ 20.12.2023). Trotz des Wahlerfolges konnte der CF nicht alle seine Ziele umsetzen. Er konnte jedoch in einigen Gouvernements die Posten des Gouverneurs, des Vorsitzenden des Provinzrats oder beides erringen, sowie in den meisten südlichen und zentralen Gouvernements wie Bagdad, Babil und Kerbala auch die Stellvertreterposten (NReg 8.2.2024). Z. B. ist etwa der neugewählte Gouverneur von Bagdad, Abdul-Mutalib al-Alawi (EPIC 8.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024), ein Mitglied der Rechtsstaat-Koalition von al-Maliki (Alaraby 7.2.2024). In Babil wurde Adnan Fayhan ad-Dulaymi zum Gouverneur gewählt (EPIC 8.2.2024; vgl. TWI 12.2.2024). Er ist Leiter von Sadiqoun, des politischen Arms der Asa'ib Ahl- al-Haqq (AAH) (TWI 12.2.2024). In Najaf wurde Youssef Knawi zum Gouverneur gewählt (Shafaq 5.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024, EPIC 8.2.2024). Er ist Mitglied der Nationalen Bewegung der Weisheit (Tayar al-Hikmah al-Watani, des Ammar al-Hakim). Ammar al-Jazairi von der Asa'ib Ahl-al-Haqq wurde stellvertretender Gouverneur und Hussein al-Issawi von der Rechtsstaat-Koalition zum Vorsitzenden des Provinzrats gewählt (Shafaq 5.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024).Der Sieg des CF stärkt dessen Einfluss auf die irakischen Provinzräte, die für die Ernennung der regionalen Gouverneure und die Zuweisung der Haushaltsmittel für Gesundheit, Verkehr und Bildung zuständig sind (AJ 20.12.2023). Trotz des Wahlerfolges konnte der CF nicht alle seine Ziele umsetzen. Er konnte jedoch in einigen Gouvernements die Posten des Gouverneurs, des Vorsitzenden des Provinzrats oder beides erringen, sowie in den meisten südlichen und zentralen Gouvernements wie Bagdad, Babil und Kerbala auch die Stellvertreterposten (NReg 8.2.2024). Z. B. ist etwa der neugewählte Gouverneur von Bagdad, Abdul-Mutalib al-Alawi (EPIC 8.2.2024; vergleiche Alaraby 7.2.2024), ein Mitglied der Rechtsstaat-Koalition von al-Maliki (Alaraby 7.2.2024). In Babil wurde Adnan Fayhan ad-Dulaymi zum Gouverneur gewählt (EPIC 8.2.2024; vergleiche TWI 12.2.2024). Er ist Leiter von Sadiqoun, des politischen Arms der Asa'ib Ahl- al-Haqq (AAH) (TWI 12.2.2024). In Najaf wurde Youssef Knawi zum Gouverneur gewählt (Shafaq 5.2.2024; vergleiche Alaraby 7.2.2024, EPIC 8.2.2024). Er ist Mitglied der Nationalen Bewegung der Weisheit (Tayar al-Hikmah al-Watani, des Ammar al-Hakim). Ammar al-Jazairi von der Asa'ib Ahl-al-Haqq wurde stellvertretender Gouverneur und Hussein al-Issawi von der Rechtsstaat-Koalition zum Vorsitzenden des Provinzrats gewählt (Shafaq 5.2.2024; vergleiche Alaraby 7.2.2024). Am
- Februar unterzeichnete der irakische Präsident Abdul-Latif Rashid Präsidialdekrete, mit denen er die Ernennung von zwölf neuen Gouverneuren bestätigte. Die Liste umfasst die neuen Gouverneure von Bagdad, Basra, Anbar, Babil, Najaf, Kerbala, Dhi Qar, Wasit, Ninewa, Muthanna, Qadisiyah und Missan. Die Ernennung des neuen Gouverneurs von Salah ad-Din, Ahmed al-Jubouri (Abu Mazin) wurde nicht ratifiziert. Die Integritätskommission hat Dokumente vorgelegt, laut denen al-Jabouri vorgeworfen wird, bereits wegen Diebstahls und Korruption verurteilt worden zu sein. Die Wahlen der neuen Gouverneure in Kirkuk und Diyala verzögern sich wegen anhaltender politischer Streitigkeiten zwischen den großen Blöcken in den jeweiligen Provinzräten (EPIC 15.2.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Januar_2021),_22.01.2021.pdf, Zugriff 21.7.2023 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027997/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_März_2020),_02.03.2020.pdf, Zugriff 3.3.2021 [Login erforderlich] AGSIW - Arab Gulf States Institute bin Washington, The (23.1.2024): Iraqi Provincial Elections Could Come With Major Political and Security Ramifications, https://agsiw.org/iraqi-provincial-elections-could-come-with-major-political-and-security-ramifications/, Zugriff 28.2.2024 AJ - Al Jazeera (20.12.2023): Iraq’s governing Shia alliance strengthened in provincial elections, https://www.aljazeera.com/news/2023/12/20/iraqs-ruling-shia-alliance-tops-provincial-elections, Zugriff 27.2.2024 AJ - Al Jazeera (27.3.2023): Iraqi parliament passes controversial vote law amendments, https://www.aljazeera.com/news/2023/3/27/ir