Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 26§ 19§ 17Art. 130§ 6§ 7§ 13§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlW108 2301870-1 Spruch, W108 2301870-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 28Abs. 2 Vw
GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zweite Spruchpunkt (Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides entfällt. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zweite Spruchpunkt (Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides entfällt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
- Am 03.04.2024 fand in einer (zur Zahl W285 2277067-1 protokollierten) Angelegenheit nach dem AsylG 2005 vor dem Bundesverwaltungsgericht an dessen Hauptsitz in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der (am XXXX geborene) minderjährige XXXX (in der Folge J.I.) als Partei des Verfahrens und der nunmehrige Beschwerdeführer, bei dem es sich um den Onkel des J.I. handelt, als dessen gesetzlicher Vertreter vernommen wurden.
- Am 03.04.2024 fand in einer (zur Zahl W285 2277067-1 protokollierten) Angelegenheit nach dem AsylG 2005 vor dem Bundesverwaltungsgericht an dessen Hauptsitz in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der (am römisch 40 geborene) minderjährige römisch 40 (in der Folge J.I.) als Partei des Verfahrens und der nunmehrige Beschwerdeführer, bei dem es sich um den Onkel des J.I. handelt, als dessen gesetzlicher Vertreter vernommen wurden. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer am 21.11.2023 als gesetzlicher Vertreter seines Neffen J.I. der BBU GmbH Vollmacht für die Rechtsvertretung erteilt; die diesbezügliche Vollmachtsurkunde wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Anberaumungen der (bzw. die Ladungen zur) oben angeführten Verhandlung ergingen in der Folge an J.I. und an die Rechtsvertretung BBU GmbH an Adressen im Inland. Darin wurde darauf hingewiesen, dass es der Verfahrenspartei freistehe, gemeinsam mit ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter zu erscheinen. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass allenfalls zustehende Gebühren (Reisekosten etc.) binnen 14 Tagen nach der durchgeführten Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden könnten und dass Anspruch auf die Rückerstattung der Reise- und Verpflegungskosten nur jene Beteiligten und Zeugen hätten, die zur Verhandlung geladen worden seien, die ohne Ladung während der Verhandlung einvernommen worden seien oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterblieben sei. Vertrauens- und Begleitpersonen hätten keinen Anspruch auf Rückerstattung etwaiger Kosten. 2.
- Mit einem Vordruck/Formular des Bundesverwaltungsgerichtes („ANTRAG für Beteiligte – Gebühren gem. § 26 VwGVG“; in der Folge: Gebührenantrag) vom 03.04.2024 machte der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen J.I. für diesen am 04.04.2024 für die Teilnahme an dieser Verhandlung Gebühren (Reisekosten) in der Höhe von EUR 46,10 beim Bundesverwaltungsgericht geltend. Der Antrag lautete konkret auf „Ges Vertr XXXX [Beschwerdeführer] für XXXX [J.I.] (MJ).“ und wurde vom Beschwerdeführer am 03.04.2024 unterfertigt sowie von der BBU GmbH unter Vorlage der Vollmacht vom 21.11.2023 (siehe oben Punkt 1.) als „Gebührenantrag des Klienten“ am 04.04.2024 eingebracht.2.
- Mit einem Vordruck/Formular des Bundesverwaltungsgerichtes („ANTRAG für Beteiligte – Gebühren gem. Paragraph 26, VwGVG“; in der Folge: Gebührenantrag) vom 03.04.2024 machte der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen J.I. für diesen am 04.04.2024 für die Teilnahme an dieser Verhandlung Gebühren (Reisekosten) in der Höhe von EUR 46,10 beim Bundesverwaltungsgericht geltend. Der Antrag lautete konkret auf „Ges Vertr römisch 40 [Beschwerdeführer] für römisch 40 [J.I.] (MJ).“ und wurde vom Beschwerdeführer am 03.04.2024 unterfertigt sowie von der BBU GmbH unter Vorlage der Vollmacht vom 21.11.2023 (siehe oben Punkt 1.) als „Gebührenantrag des Klienten“ am 04.04.2024 eingebracht. In der Folge wurden für die Teilnahme an dieser Verhandlung am 06.05.2024 weitere auf den J.I. lautende Gebührenanträge vom 02.05.2024 und vom 03.05.2024 eingebracht, mit welchen Gebühren in der Höhe von EUR 53,60 und EUR 20,10 beantragt wurden. Zu den angeführten Anträgen des J.I. erfolgte am 15.07.2024 eine vorläufige Gebührenberechnung
§ 26Vw
GVG.Zu den angeführten Anträgen des J.I. erfolgte am 15.07.2024 eine vorläufige Gebührenberechnung
Paragraph 26, VwGVG. 2.
- Ebenfalls am 04.04.2024 brachte die BBU GmbH unter der Bezeichnung „Gebührenantrag der BBU“ für die Teilnahme an dieser Verhandlung einen mit 04.04.2024 datierten Gebührenantrag in eigenem Namen ein, mit dem Reisekosten in der Höhe von EUR 53,60 begehrt wurden. Dieser Antrag wurde am 15.07.2024 bescheidmäßig zurückgewiesen.
- Die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes nahm zunächst falsch an, dass der unter Punkt 2.
- dargestellte Gebührenantrag vom 03.04.2024 vom Beschwerdeführer in eigenen Namen eingebracht worden sei und teilte dem Beschwerdeführer mit (der BBU GmbH am 22.04.2024 zugestelltem) Schreiben (Parteiengehör bzw. Aufforderung zur Stellungnahme) vom 22.04.2024 mit, dass er keinen Gebührenanspruch habe, da er als gesetzlicher Vertreter des J.I. zur Verhandlung erschienen und nicht als Zeuge oder Beteiligter einvernommen worden sei. 4.
- Mit Schriftsatz vom 06.05.2024, eingebracht am selben Tag, nahm der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung BBU GmbH hierzu dahin Stellung, dass J.I., der von der BBU GmbH vertreten worden sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verhandlung angereist sei, die Fahrkarte für die Anreise sei ihm vom gesetzlichen Vertreter, dem Beschwerdeführer, zur Verfügung gestellt worden. Es sei die Pflicht eines gesetzlichen Vertreters, den minderjährigen J.I. nicht alleine den weiten Weg nach Wien antreten zu lassen, zumal J.I. auch nicht der deutschen Sprache mächtig sei. Des Weiteren sei eine Einvernahme des J.I. ohne dessen gesetzlichen Vertreter
§ 19Abs. 5 Asyl
G nicht möglich.
der Bestimmung des § 12 AVG, die
§ 17Vw
GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar sei, seien die Vorschriften dieses Bundesgesetztes über die Beteiligten auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen seien daher die notwendigen Fahrtkosten von insgesamt EUR 46,10 (EUR 20,10 für den J.I. und EUR 26,00 für den gesetzlichen Vertreter) für die Anreise zum Bundesverwaltungsgericht zu ersetzen. Es werde ersucht, die korrigierte Fassung der Entscheidung zu Grunde zu legen.4.1. Mit Schriftsatz vom 06.05.2024, eingebracht am selben Tag, nahm der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung BBU GmbH hierzu dahin Stellung, dass J.I., der von der BBU GmbH vertreten worden sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verhandlung angereist sei, die Fahrkarte für die Anreise sei ihm vom gesetzlichen Vertreter, dem Beschwerdeführer, zur Verfügung gestellt worden. Es sei die Pflicht eines gesetzlichen Vertreters, den minderjährigen J.I. nicht alleine den weiten Weg nach Wien antreten zu lassen, zumal J.I. auch nicht der deutschen Sprache mächtig sei. Des Weiteren sei eine Einvernahme des J.I. ohne dessen gesetzlichen Vertreter
Paragraph 19, Absatz 5, AsylG nicht möglich.
der Bestimmung des Paragraph 12, AVG, die
Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar sei, seien die Vorschriften dieses Bundesgesetztes über die Beteiligten auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen seien daher die notwendigen Fahrtkosten von insgesamt EUR 46,10 (EUR 20,10 für den J.I. und EUR 26,00 für den gesetzlichen Vertreter) für die Anreise zum Bundesverwaltungsgericht zu ersetzen. Es werde ersucht, die korrigierte Fassung der Entscheidung zu Grunde zu legen. 4.
- Dem am 06.05.2024 eingebrachten Schriftsatz angeschlossen war ein mit 03.05.2024 datierter, vom Beschwerdeführer unterfertigter Gebührenantrag (Vordruck/Formular des Bundesverwaltungsgerichtes) des Beschwerdeführers, mit welchem dieser für die Teilnahme an der (unter Punkt
- angeführten) Verhandlung Gebühren (Reisekosten) in der Höhe von EUR 26,00, in eigenem Namen geltend machte.
- Mit (am 15.07.2024 zugestelltem) Schreiben der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer nochmals Parteiengehör gewährt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme, insbesondere dahin, dass zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass der Gebührenantrag vom 03.04.2024 für den minderjährigen J.I. gestellt worden sei, dass der am 03.05.2024 erstmals namens des Beschwerdeführers eingebrachte Gebührenantrag außerhalb der Verfallsfrist des § 19 GebAG eingebracht worden sei und dass dem Beschwerdeführer auch die Antragslegitimation fehle, da er bezüglich der Verhandlung vom 03.04.2024 als gesetzlicher Vertreter des J.I. zur Verhandlung erschienen und nicht als Zeuge oder Beteiligter einvernommen worden sei.
- Mit (am 15.07.2024 zugestelltem) Schreiben der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer nochmals Parteiengehör gewährt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme, insbesondere dahin, dass zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass der Gebührenantrag vom 03.04.2024 für den minderjährigen J.I. gestellt worden sei, dass der am 03.05.2024 erstmals namens des Beschwerdeführers eingebrachte Gebührenantrag außerhalb der Verfallsfrist des Paragraph 19, GebAG eingebracht worden sei und dass dem Beschwerdeführer auch die Antragslegitimation fehle, da er bezüglich der Verhandlung vom 03.04.2024 als gesetzlicher Vertreter des J.I. zur Verhandlung erschienen und nicht als Zeuge oder Beteiligter einvernommen worden sei.
- Zu diesem Schreiben der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes (belangte Behörde) den Gebührenantrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2024
§ 26Abs. 1 und 5 Vw
GVG iVm § 19 Abs. 1 GebAG als verspätet zurück (Spruchpunkt I.) und
§ 26Abs. 1 und 5 Vw
GVG iVm § 4 Abs.1 GebAG [als unzulässig] zurück (Spruchpunkt II.). 7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes (belangte Behörde) den Gebührenantrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2024
Paragraph 26, Absatz eins und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, GebAG als verspätet zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 26, Absatz eins und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, GebAG [als unzulässig] zurück , (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde führte nach Darstellung des Verfahrensganges und Sachverhaltes, im Wesentlichen wie unter den Punkten
- -
- dargelegt, im Kern aus: Im gegenständlichen Fall sei der Antrag für die am 03.04.2024 durchgeführte Verhandlung erst am 06.05.2024 eingebracht worden. Der Beschwerdeführer habe daher seinen Anspruch auf Gebühren nicht binnen 14 Tagen geltend gemacht und diesen Anspruch somit
§ 19Geb
AG verwirkt. Dem Beschwerdeführer, der ausschließlich als gesetzlicher Vertreter der Partei des Verfahrens im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen worden sei, stehe mangels Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Gebühren nicht zu. Die belangte Behörde führte nach Darstellung des Verfahrensganges und Sachverhaltes, im Wesentlichen wie unter den Punkten
- -
- dargelegt, im Kern aus: Im gegenständlichen Fall sei der Antrag für die am 03.04.2024 durchgeführte Verhandlung erst am 06.05.2024 eingebracht worden. Der Beschwerdeführer habe daher seinen Anspruch auf Gebühren nicht binnen 14 Tagen geltend gemacht und diesen Anspruch somit
Paragraph 19, GebAG verwirkt. Dem Beschwerdeführer, der ausschließlich als gesetzlicher Vertreter der Partei des Verfahrens im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen worden sei, stehe mangels Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Gebühren nicht zu. 8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, in der er u.a. ausführte: Am 03.05.2024 sei mit einem auf ihn lautenden Antrag der Ersatz der Reisekosten in der Höhe von EUR 26,00 beantragt worden. Dieser Antrag sei nicht erstmals gestellt worden, vielmehr sei eine Präzisierung vorgenommen worden. Der ursprüngliche Antrag lautend auf „Ges Vertr XXXX [Beschwerdeführer] für XXXX [J.I.]“ sei ein Antrag für den Beschwerdeführer gewesen. Intention sei gewesen, dass eine sofort ersichtliche Verbindung zu J.I. hergestellt werde, der der Grund für die Anreise des Beschwerdeführers zum Bundesverwaltungsgericht gewesen sei. Die belangte Behörde habe diesen Antrag dem J.I. zugerechnet. Im Rahmen der von der belangten Behörde eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme sei mit Stellungnahme vom 06.05.2024 eine zulässige Antragsänderung bzw. Verbesserung vorgenommen worden. Der Name sei von „Ges Vertr XXXX [Beschwerdeführer] für XXXX [J.I.].“ auf XXXX [Beschwerdeführer] geändert bzw. verbessert worden. Es liege daher kein verspäteter Antrag vor. Überdies sei der Beschwerdeführer in der Verhandlung materiell als Zeuge einvernommen worden. Dem Antrag wäre daher auch
§ 26Abs. 1 und 5 Vw
GVG iVm § 4 Abs.1 GebAG stattzugeben gewesen.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er u.a.
ausführte: Am 03.05.2024 sei mit einem auf ihn lautenden Antrag der Ersatz der Reisekosten in der Höhe von EUR 26,00 beantragt worden. Dieser Antrag sei nicht erstmals gestellt worden, vielmehr sei eine Präzisierung vorgenommen worden. Der ursprüngliche Antrag lautend auf „Ges Vertr römisch 40 [Beschwerdeführer] für römisch 40 [J.I.]“ sei ein Antrag für den Beschwerdeführer gewesen. Intention sei gewesen, dass eine sofort ersichtliche Verbindung zu J.I. hergestellt werde, der der Grund für die Anreise des Beschwerdeführers zum Bundesverwaltungsgericht gewesen sei. Die belangte Behörde habe diesen Antrag dem J.I. zugerechnet. Im Rahmen der von der belangten Behörde eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme sei mit Stellungnahme vom 06.05.2024 eine zulässige Antragsänderung bzw. Verbesserung vorgenommen worden. Der Name sei von „Ges Vertr römisch 40 [Beschwerdeführer] für römisch 40 [J.I.].“ auf römisch 40 [Beschwerdeführer] geändert bzw. verbessert worden. Es liege daher kein verspäteter Antrag vor. Überdies sei der Beschwerdeführer in der Verhandlung materiell als Zeuge einvernommen worden. Dem Antrag wäre daher auch
Paragraph 26, Absatz eins und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, GebAG stattzugeben gewesen.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie in einer Beschwerdebeantwortung den angefochtenen Bescheid verteidigte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von den obigen Ausführungen zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen. Damit steht insbesondere fest, dass der Gebührenantrag vom 03.04.2024 (eingebracht am 04.04.2024) vom Beschwerdeführer nicht in eigenem Namen, sondern als gesetzlicher Vertreter namens des (bzw. für den) J.I. gestellt wurde und dass der Beschwerdeführer mit Gebührenantrag vom 03.05.2024 (eingebracht am 06.05.2024) erstmals in eigenem Namen Gebühren (Reisekosten) in der Höhe von EUR 26,00, für die Teilnahme an der Verhandlung vom 03.04.2024 geltend machte.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, insbesondere aus den Gebührenanträgen vom 03.04.2024 und vom 03.05.
- Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unten unter Punkt 3.3.2.). Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, insbesondere aus den Gebührenanträgen vom 03.04.2024 und vom 03.05.
- Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unten unter Punkt 3.3.2.). Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
- In der Sache: 3.3.
- Zur Rechtslage: § 26 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG, regelt die Gebühren der Zeugen und Beteiligten und bestimmt:Paragraph 26, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG, regelt die Gebühren der Zeugen und Beteiligten und bestimmt: „
(1)Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. Die Gebühr ist
§ 19GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.„
(1)Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,. Die Gebühr ist
Paragraph 19, GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
(2)Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 GebAG mit folgenden Maßgaben:
- Die Gebühr ist vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
- Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht beantragen. Wenn der Zeuge keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekanntgegebene Gebühr als bestimmt. Das Verwaltungsgericht kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.
- Der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht auch beantragen, wenn ihm innerhalb von acht Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekanntgegeben wird. Zieht er den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der Gebührenanspruch.
(2)Für die Bestimmung der Gebühr gilt Paragraph 20, GebAG mit folgenden Maßgaben:,
- Die Gebühr ist vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.,
- Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht beantragen. Wenn der Zeuge keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekanntgegebene Gebühr als bestimmt. Das Verwaltungsgericht kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.,
- Der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht auch beantragen, wenn ihm innerhalb von acht Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekanntgegeben wird. Zieht er den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der Gebührenanspruch.
(3)Die Gebühr ist dem Zeugen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine höhere Gebühr, als dem Zeugen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuss die von ihm bestimmte Gebühr, so ist der Zeuge zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
(4)Die den Zeugen zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat.
(5)Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für Beteiligte.“
(5)Die Absatz eins bis 4 gelten auch für Beteiligte.“ Relevante Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, GebAG, lauten: „Zeugen Begriff. Anspruchsberechtigung § 2.
(1)Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.Paragraph 2,
(1)Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
(2)Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.
(3)Keinen Anspruch auf die Gebühr haben
- der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,
- im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.
(3)Keinen Anspruch auf die Gebühr haben,
- der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,,
- im Strafverfahren Subsidiarankläger (Paragraph 72, StPO) und Privatankläger. Anspruchsvoraussetzungen § 4.
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.Paragraph 4,
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
(2)Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen. Geltendmachung der Gebühr § 19.
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19,
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen.
(3)Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.“
(3)Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) sinngemäß.“ § 13 AVG lautet auszugsweise: Paragraph 13, AVG lautet auszugsweise: „Anbringen § 13.
(1)…Paragraph 13,
(1)…
(2)…
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)…
(5)…
(6)…
(7)…
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“ 3.3.
- Umgelegt auf die vorliegenden Fälle ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.
- Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die „Sache“ des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes bildet (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfanges - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Das Verwaltungsgericht hat also (nur) die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde.3.3.2.
- Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die „Sache“ des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes bildet vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfanges - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Das Verwaltungsgericht hat also (nur) die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (nur) über den Gebührenantrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2024 abgesprochen. Nicht von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst sind daher die Gebührenanträge des J.I. vom 03.04.2024, vom 02.05.2024 und vom 03.05.2024 bzw. die Rechtmäßigkeit der hierzu ergangenen vorläufigen Gebührenberechnung vom 15.07.2024 sowie der Gebührenantrag der BBU GmbH vom 04.04.2024 und die diesbezügliche zurückweisende Erledigung. Ungeachtet des Umstandes, dass darauf nach Lage des Falles im Rahmen der Verfahrenserzählung und der beweiswürdigenden Überlegungen bzw. zur Auslegung des Antrages einzugehen ist, ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, über die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen abzusprechen, widrigenfalls es seine Entscheidung mit Rechtwidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. etwa VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192 mwN).Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (nur) über den Gebührenantrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2024 abgesprochen. Nicht von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst sind daher die Gebührenanträge des J.I. vom 03.04.2024, vom 02.05.2024 und vom 03.05.2024 bzw. die Rechtmäßigkeit der hierzu ergangenen vorläufigen Gebührenberechnung vom 15.07.2024 sowie der Gebührenantrag der BBU GmbH vom 04.04.2024 und die diesbezügliche zurückweisende Erledigung. Ungeachtet des Umstandes, dass darauf nach Lage des Falles im Rahmen der Verfahrenserzählung und der beweiswürdigenden Überlegungen bzw. zur Auslegung des Antrages einzugehen ist, ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, über die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen abzusprechen, widrigenfalls es seine Entscheidung mit Rechtwidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet vergleiche etwa VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192 mwN). 3.3.2.
- Das Beschwerdevorbringen geht dahin, der verfahrensgegenständliche Gebührenantrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2024 sei nicht im Sinne des § 19 Abs. 1 GebAG verspätet eingebracht worden, weil keine unzulässige Auswechslung der antragstellenden Partei bezüglich des Gebührenantrages vom 03.04.2024 vorliege, sondern eine zulässige Berichtigung. Der ursprüngliche Antrag vom 03.04.2024 lautend auf „Ges Vertr XXXX [Beschwerdeführer] für XXXX [J.I.]“ sei ein Antrag für den Beschwerdeführer gewesen.3.3.2.
- Das Beschwerdevorbringen geht dahin, der verfahrensgegenständliche Gebührenantrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2024 sei nicht im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG verspätet eingebracht worden, weil keine unzulässige Auswechslung der antragstellenden Partei bezüglich des Gebührenantrages vom 03.04.2024 vorliege, sondern eine zulässige Berichtigung. Der ursprüngliche Antrag vom 03.04.2024 lautend auf „Ges Vertr römisch 40 [Beschwerdeführer] für römisch 40 [J.I.]“ sei ein Antrag für den Beschwerdeführer gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden: 3.3.2.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Gebührenantrag vom 03.04.2024 dem J.I. – und nicht dem Beschwerdeführer – zuzurechnen ist: Ob eine Eingabe einer bestimmten Person (einem bestimmten Rechtssubjekt) bzw. welcher Person (welchem Rechtssubjekt) sie zuzurechnen ist, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild der Eingabe und ihrem objektiven Erklärungswert, insbesondere dahin, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Tritt eine Person nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen auf, ist die Verfahrenshandlung - das Vorliegen einer Vollmacht vorausgesetzt – diesem zuzurechnen. Entscheidend ist auch in diesen Fällen, für wen der Vertreter der Behörde gegenüber auftritt, wobei für die Beantwortung dieser Frage der objektive Erklärungswert maßgebend ist. Es kommt somit weder auf den – von der Erklärung abweichenden – Willen des Vertreters, noch auf den Besitz der Vollmacht anderer Personen, noch auf die nachträglich abgegebene Erklärung an, dass eine Verfahrenshandlung nunmehr (auch) einer anderen Person zugerechnet werden solle. Weiters ist es unmaßgeblich, von welcher Person der Antrag mit der größten Erfolgsaussicht hätte gestellt werden können (vgl. VwGH 26.06.1995, 92/18/0199).Ob eine Eingabe einer bestimmten Person (einem bestimmten Rechtssubjekt) bzw. welcher Person (welchem Rechtssubjekt) sie zuzurechnen ist, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild der Eingabe und ihrem objektiven Erklärungswert, insbesondere dahin, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Tritt eine Person nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen auf, ist die Verfahrenshandlung - das Vorliegen einer Vollmacht vorausgesetzt – diesem zuzurechnen. Entscheidend ist auch in diesen Fällen, für wen der Vertreter der Behörde gegenüber auftritt, wobei für die Beantwortung dieser Frage der objektive Erklärungswert maßgebend ist. Es kommt somit weder auf den – von der Erklärung abweichenden – Willen des Vertreters, noch auf den Besitz der Vollmacht anderer Personen, noch auf die nachträglich abgegebene Erklärung an, dass eine Verfahrenshandlung nunmehr (auch) einer anderen Person zugerechnet werden solle. Weiters ist es unmaßgeblich, von welcher Person der Antrag mit der größten Erfolgsaussicht hätte gestellt werden können vergleiche VwGH 26.06.1995, 92/18/0199). Das Bundesverwaltungsgericht hegt anhand des äußeren Erscheinungsbildes und des objektiven Erklärungswertes des Gebührenantrages vom 03.04.2024 aufgrund des in diesem Antrag aufscheinenden eindeutigen Wortlautes der Antragsformulierung „Ges Vertr XXXX [Beschwerdeführer] für XXXX [J.I.] (MJ).“ und den Umständen der Einbringung dieses Gebührenantrages, zumal dieser von der Rechtsvertretung BBU GmbH als „Gebührenantrag des Klienten“ unter Vorlage der Vollmacht vom 21.11.2023 für den J.I. in dessen asylrechtlichen Verfahren, die ebenfalls vom Beschwerdeführer für den J.I. als dessen gesetzlicher Vertreter unterfertigt ist, keinen Zweifel daran, dass diese Eingabe dem J.I. (und nicht dem Beschwerdeführer) zuzurechnen ist. Aussehen und Inhalt des Gebührenantrages vom 03.04.2024 können unter Berücksichtigung der Rechtslage, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv nur dahin verstanden werden, dass der Beschwerdeführer mit diesem Antrag die Gebühren für den J.I. in dessen Namen (als gesetzlicher Vertreter) und nicht in eigenem Namen beantragt hat. Der Beschwerdeführer ist in diesem Gebührenantrag eindeutig nicht im eigenen Namen, sondern im Namen seines Neffen J.I. als dessen gesetzlicher Vertreter aufgetreten. Dem in Rede stehenden Gebührenantrag ist keinerlei Hinweis auf ein Einschreiten des Beschwerdeführers im eigenen Namen zu entnehmen. Der genannte Gebührenantrag weist, auch hinsichtlich seiner Zurechnung, einen eindeutigen Inhalt auf, der objektive Erklärungswert der Parteierklärungen und das äußere Erscheinungsbild des Gebührenantrages sind nicht (ansatzweise) zweifelhaft. Da die Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers für den J.I. als dessen gesetzlicher Vertreter bzw. eine Vollmacht vorliegt, wurde die hier zu beurteilende Verfahrenshandlung (der Gebührenantrag vom 03.04.2024) somit von der belangten Behörde zurecht dem Beschwerdeführer zugerechnet. Das Bundesverwaltungsgericht hegt anhand des äußeren Erscheinungsbildes und des objektiven Erklärungswertes des Gebührenantrages vom 03.04.2024 aufgrund des in diesem Antrag aufscheinenden eindeutigen Wortlautes der Antragsformulierung „Ges Vertr römisch 40 [Beschwerdeführer] für römisch 40 [J.I.] (MJ).“ und den Umständen der Einbringung dieses Gebührenantrages, zumal dieser von der Rechtsvertretung BBU GmbH als „Gebührenantrag des Klienten“ unter Vorlage der Vollmacht vom 21.11.2023 für den J.I. in dessen asylrechtlichen Verfahren, die ebenfalls vom Beschwerdeführer für den J.I. als dessen gesetzlicher Vertreter unterfertigt ist, keinen Zweifel daran, dass diese Eingabe dem J.I. (und nicht dem Beschwerdeführer) zuzurechnen ist. Aussehen und Inhalt des Gebührenantrages vom 03.04.2024 können unter Berücksichtigung der Rechtslage, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv nur dahin verstanden werden, dass der Beschwerdeführer mit diesem Antrag die Gebühren für den J.I. in dessen Namen (als gesetzlicher Vertreter) und nicht in eigenem Namen beantragt hat. Der Beschwerdeführer ist in diesem Gebührenantrag eindeutig nicht im eigenen Namen, sondern im Namen seines Neffen J.I. als dessen gesetzlicher Vertreter aufgetreten. Dem in Rede stehenden Gebührenantrag ist keinerlei Hinweis auf ein Einschreiten des Beschwerdeführers im eigenen Namen zu entnehmen. Der genannte Gebührenantrag weist, auch hinsichtlich seiner Zurechnung, einen eindeutigen Inhalt auf, der objektive Erklärungswert der Parteierklärungen und das äußere Erscheinungsbild des Gebührenantrages sind nicht (ansatzweise) zweifelhaft. Da die Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers für den J.I. als dessen gesetzlicher Vertreter bzw. eine Vollmacht vorliegt, wurde die hier zu beurteilende Verfahrenshandlung (der Gebührenantrag vom 03.04.2024) somit von der belangten Behörde zurecht dem Beschwerdeführer zugerechnet. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass der ursprüngliche Antrag vom 03.04.2024 ein Antrag für den Beschwerdeführer gewesen sei, kann dies daher nur als unsubstantiiertes Bestreiten des von der belangten Behörde in schlüssiger Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes gewertet werden. Auf die in der Beschwerde angeführte Intention für die konkrete Antragsformulierung kommt es angesichts der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht an. Vor dem Hintergrund des eindeutigen Inhaltes (Erscheinungsbildes und Erklärungswertes) des Gebührenantrages vom 03.04.2024 sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe des Beschwerdeführers, so auch Ausführungen dahin, dass der Beschwerdeführer mit diesem Antrag gleichzeitig seine eigenen und die für seinen Neffen J.I. ausgelegten Fahrtkosten für die Hinfahrt zum Bundesverwaltungsgericht ersetzt haben wollte, grundsätzlich ohne Belang (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 39 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass der ursprüngliche Antrag vom 03.04.2024 ein Antrag für den Beschwerdeführer gewesen sei, kann dies daher nur als unsubstantiiertes Bestreiten des von der belangten Behörde in schlüssiger Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes gewertet werden. Auf die in der Beschwerde angeführte Intention für die konkrete Antragsformulierung kommt es angesichts der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht an. Vor dem Hintergrund des eindeutigen Inhaltes (Erscheinungsbildes und Erklärungswertes) des Gebührenantrages vom 03.04.2024 sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe des Beschwerdeführers, so auch Ausführungen dahin, dass der Beschwerdeführer mit diesem Antrag gleichzeitig seine eigenen und die für seinen Neffen J.I. ausgelegten Fahrtkosten für die Hinfahrt zum Bundesverwaltungsgericht ersetzt haben wollte, grundsätzlich ohne Belang vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 39 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). 3.3.2.2.
- Zum Vorbringen der Beschwerde, es hätte eine zulässige Berichtigung stattgefunden, ist Folgendes auszuführen: Grundsätzlich gilt es zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll (vgl. VwGH 20.12.2002, 2002/05/1195, mwN). Berichtigungsfähig ist eine Parteienbezeichnung dann, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (vgl. VwGH 16.12.2003, 2003/05/0163). Wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass anstelle einer tatsächlich existierenden Partei, die die Prozesshandlung gesetzt hat, eine andere Partei treten soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln einer Partei (vgl. VwGH 16.12.2003, 2003/05/0163, mwN).Grundsätzlich gilt es zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll vergleiche VwGH 20.12.2002, 2002/05/1195, mwN). Berichtigungsfähig ist eine Parteienbezeichnung dann, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können vergleiche VwGH 16.12.2003, 2003/05/0163). Wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass anstelle einer tatsächlich existierenden Partei, die die Prozesshandlung gesetzt hat, eine andere Partei treten soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln einer Partei vergleiche VwGH 16.12.2003, 2003/05/0163, mwN). Eine solche Konstellation liegt auch im vorliegenden Fall in Bezug auf den nach den Angaben der Beschwerde mit Schriftsatz vom 03.05.2024 korrigierten Gebührenantrag vom 03.04.2024 vor. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen und den obigen beweiswürdigenden Ausführungen ergibt, ist nach dem eindeutigen Inhalt (objektiven Erklärungswert und äußeren Erscheinungsbild) des Gebührenantrages vom 03.04.2024 der Neffe des Beschwerdeführers J.I. Antragsteller im eigenen Namen und bestehen Zweifel, dass dieser Antrag diesem zuzurechnen ist, nicht. Die behauptete Berichtigung dieses Antrages mit außerhalb der Frist von 14 Tagen
§ 19Abs. 1 Geb
AG eingebrachtem Schriftsatz vom 06.05.2024 bzw. mit Gebührenantrag vom 03.05.2024 dahin, dass der Beschwerdeführer an Stelle seines Neffen J.I. als Antragsteller treten solle, stellt sich, rechtlich gesehen, als Austausch der antragstellenden Partei dar, die nicht als eine zulässige Berichtigung des ursprünglichen, fristwahrend erhobenen, jedoch namens einer anderen Rechtsperson erhobenen Gebührenantrages angesehen werden kann. Denn vorliegend wurde nicht die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert (bzw. nach der Darstellung des Beschwerdeführers ein „äußerer Fehler“ der Parteienbezeichnung behoben), sondern eine Änderung dahin vorgenommen, dass ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Eine derartige (mit Schriftsatz vom 06.05.2024 bzw. mit Gebührenantrag vom 03.05.2024 vorgenommene) „Berichtigung bzw. Korrektur“ der Person der antragstellenden Partei ist aber als „neuer“ Antrag zu beurteilen (vgl. VwGH 25.10.1983, 83/05/0192, VwSlg 11203 A/1983, sowie 26.05.1995, 95/17/0147). Vor diesem Hintergrund liegt auch keine zulässige Änderung des Gebührenantrages im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG vor, da die Sache ihrem Wesen nach geändert wurde.Die behauptete Berichtigung dieses Antrages mit außerhalb der Frist von 14 Tagen
Paragraph 19, Absatz eins, GebAG eingebrachtem Schriftsatz vom 06.05.2024 bzw. mit Gebührenantrag vom 03.05.2024 dahin, dass der Beschwerdeführer an Stelle seines Neffen J.I. als Antragsteller treten solle, stellt sich, rechtlich gesehen, als Austausch der antragstellenden Partei dar, die nicht als eine zulässige Berichtigung des ursprünglichen, fristwahrend erhobenen, jedoch namens einer anderen Rechtsperson erhobenen Gebührenantrages angesehen werden kann. Denn vorliegend wurde nicht die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert (bzw. nach der Darstellung des Beschwerdeführers ein „äußerer Fehler“ der Parteienbezeichnung behoben), sondern eine Änderung dahin vorgenommen, dass ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Eine derartige (mit Schriftsatz vom 06.05.2024 bzw. mit Gebührenantrag vom 03.05.2024 vorgenommene) „Berichtigung bzw. Korrektur“ der Person der antragstellenden Partei ist aber als „neuer“ Antrag zu beurteilen vergleiche VwGH 25.10.1983, 83/05/0192, VwSlg 11203 A/1983, sowie 26.05.1995, 95/17/0147). Vor diesem Hintergrund liegt auch keine zulässige Änderung des Gebührenantrages im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG vor, da die Sache ihrem Wesen nach geändert wurde. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine fristgerechte Verbesserung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG des Antrages vom 03.04.2024 aufgrund des seitens der Verrechnungsstelle ergangenen Schreibens (Parteiengehör bzw. Aufforderung zur Stellungnahme) vom 22.04.2024 bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass das Auftreten bzw. die Angabe einer unrichtigen, nicht anspruchsberechtigten Partei (etwa im Gegensatz zum Verschreiben ihres Namens) einen Mangel eines Gebührenantrages darstellt, der seine Erfolgsaussichten beeinträchtigt und daher nicht im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at] und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. auch VwGH 22.04.1993, 92/09/0345). Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers wird die Behörde nicht durch § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet, die Partei zu einer solchen „Verbesserung“ (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. neuerlich Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine fristgerechte Verbesserung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG des Antrages vom 03.04.2024 aufgrund des seitens der Verrechnungsstelle ergangenen Schreibens (Parteiengehör bzw. Aufforderung zur Stellungnahme) vom 22.04.2024 bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass das Auftreten bzw. die Angabe einer unrichtigen, nicht anspruchsberechtigten Partei (etwa im Gegensatz zum Verschreiben ihres Namens) einen Mangel eines Gebührenantrages darstellt, der seine Erfolgsaussichten beeinträchtigt und daher nicht im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at] und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche auch VwGH 22.04.1993, 92/09/0345). Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers wird die Behörde nicht durch Paragraph 13, Absatz 3, AVG verpflichtet, die Partei zu einer solchen „Verbesserung“ (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht vergleiche neuerlich Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Auch mangels Vorliegens von aufzuklärenden Zweifeln bezüglich der Zurechnung des Gebührenantrages vom 03.04.2024 hatte sich die belangte Behörde nicht
§ 13Abs.
3 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung darüber Klarheit zu verschaffen, wem der Gebührenantrag zuzurechnen ist. Abgesehen davon, dass das Schreiben (Parteiengehör bzw. Aufforderung zur Stellungnahme) der belangten Behörde vom 22.04.2024 nicht als Verbesserungsauftrag im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG angesehen werden kann, hätte selbst die rechtswidrige Anordnung eines solchen rechtlich nicht die Wirkung haben können, dass der Antrag als ursprünglich namens einer anderen Rechtsperson erhoben gilt. Auch mangels Vorliegens von aufzuklärenden Zweifeln bezüglich der Zurechnung des Gebührenantrages vom 03.04.2024 hatte sich die belangte Behörde nicht
Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung darüber Klarheit zu verschaffen, wem der Gebührenantrag zuzurechnen ist. Abgesehen davon, dass das Schreiben (Parteiengehör bzw. Aufforderung zur Stellungnahme) der belangten Behörde vom 22.04.2024 nicht als Verbesserungsauftrag im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG angesehen werden kann, hätte selbst die rechtswidrige Anordnung eines solchen rechtlich nicht die Wirkung haben können, dass der Antrag als ursprünglich namens einer anderen Rechtsperson erhoben gilt. Somit wurde, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, der Gebührenantrag vom 03.04.2024 nicht vom Beschwerdeführer im eigenen Namen (als Partei) eingebracht, sondern hat dieser mit dem außerhalb der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG eingebrachten Antrag vom 03.05.2024 (eingebracht am 06.05.2024) erstmals in eigenem Namen Gebühren (Reisekosten) für die Teilnahme an der Verhandlung vom 03.04.2024 geltend gemacht. Dem vermochte die Beschwerde nach den obigen Ausführungen nichts Taugliches entgegenzusetzen.Somit wurde, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, der Gebührenantrag vom 03.04.2024 nicht vom Beschwerdeführer im eigenen Namen (als Partei) eingebracht, sondern hat dieser mit dem außerhalb der Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG eingebrachten Antrag vom 03.05.2024 (eingebracht am 06.05.2024) erstmals in eigenem Namen Gebühren (Reisekosten) für die Teilnahme an der Verhandlung vom 03.04.2024 geltend gemacht. Dem vermochte die Beschwerde nach den obigen Ausführungen nichts Taugliches entgegenzusetzen. Ausgehend von der Bestimmung des § 19 Abs. 1 GebAG iVm § 26 Abs. 5 VwGVG steht dem Beschwerdeführer aber schon deshalb keine Gebühr in Bezug auf die Verhandlung vom 03.04.2024 zu, weil er den diesbezüglichen Anspruch nicht innerhalb der 14-tägigen Frist des § 19 Abs. 1 GebAG (im vorliegenden Fall bis zum Ablauf des 17.04.2024) geltend gemacht hat. Dafür wäre die fristgerechte Einbringung des Gebührenbegehrens erforderlich gewesen, wie oben dargelegt bzw. festgestellt, hat der Beschwerdeführer seinen Gebührenantrag aber erst nach dieser Frist, konkret am 06.05.2024 eingebracht. Nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung hat der Zeuge (iVm § 26 Abs. 5 VwGVG der Beteiligte) den Anspruch auf seine Gebühr innerhalb der dort genannten Frist bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen, worauf in den ergangenen Verhandlungsanberaumungen (Ladungen) auch hingewiesen wurde. Diese Frist hat der Beschwerdeführer nicht eingehalten, was den Verlust des Anspruches zur Folge hatte (vgl. auch VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).Ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG steht dem Beschwerdeführer aber schon deshalb keine Gebühr in Bezug auf die Verhandlung vom 03.04.2024 zu, weil er den diesbezüglichen Anspruch nicht innerhalb der 14-tägigen Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG (im vorliegenden Fall bis zum Ablauf des 17.04.2024) geltend gemacht hat. Dafür wäre die fristgerechte Einbringung des Gebührenbegehrens erforderlich gewesen, wie oben dargelegt bzw. festgestellt, hat der Beschwerdeführer seinen Gebührenantrag aber erst nach dieser Frist, konkret am 06.05.2024 eingebracht. Nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung hat der Zeuge in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG der Beteiligte) den Anspruch auf seine Gebühr innerhalb der dort genannten Frist bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen, worauf in den ergangenen Verhandlungsanberaumungen (Ladungen) auch hingewiesen wurde. Diese Frist hat der Beschwerdeführer nicht eingehalten, was den Verlust des Anspruches zur Folge hatte vergleiche auch VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Die belangte Behörde hat dem Antrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2024 daher zu Recht nicht entsprochen. 3.3.2.
- Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob dem Gebührenantrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2024 auch wegen mangelnder Anspruchsberechtigung- bzw. Antragslegitimation der Erfolg zu versagen wäre. Denn auch bei Bestehen einer entsprechenden Anspruchsberechtigung- bzw. Antragslegitimation des Beschwerdeführers, die vom Beschwerdeführer bejaht und von der belangten Behörde verneint wird, hätte der Beschwerdeführer seinen Antrag innerhalb der 14-tägigen Frist des § 19 Abs. 1 GebAG einbringen müssen, was allerdings nicht geschehen ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers ist daher nicht einzugehen.3.3.2.
- Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob dem Gebührenantrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2024 auch wegen mangelnder Anspruchsberechtigung- bzw. Antragslegitimation der Erfolg zu versagen wäre. Denn auch bei Bestehen einer entsprechenden Anspruchsberechtigung- bzw. Antragslegitimation des Beschwerdeführers, die vom Beschwerdeführer bejaht und von der belangten Behörde verneint wird, hätte der Beschwerdeführer seinen Antrag innerhalb der 14-tägigen Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG einbringen müssen, was allerdings nicht geschehen ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers ist daher nicht einzugehen. 3.3.2.
- Den vom Beschwerdeführer (in seiner Beschwerde) gestellten Anträgen kann somit nicht entsprochen werden. Für die in der Beschwerde in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht besteht schon vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes kein Raum. 3.3.
- Ergebnis: Die behaupteten Rechtswidrigkeiten des Bescheides liegen daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen. Aufgrund des Nichteingehens auf die Frage der Anspruchsberechtigung- bzw. Antragslegitimation hat jedoch der darauf bezugnehmende Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu entfallen.Die behaupteten Rechtswidrigkeiten des Bescheides liegen daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen. Aufgrund des Nichteingehens auf die Frage der Anspruchsberechtigung- bzw. Antragslegitimation hat jedoch der darauf bezugnehmende Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu entfallen. 3.3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt, entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im Beschwerdefall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt, entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im Beschwerdefall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2301870.1.00