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{'item': 'W126 2283561-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlW126 2283561-1 Spruch, W126 2120874-3/3EW126 2283566-1/3EW126 2283561-1/3EW126 2120874-3/3E, W126 2283566-1/3E, W

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Es wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

  1. Der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Es wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
  2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2019, XXXX abgewiesen.
  3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2019, römisch 40 abgewiesen.
  4. Am 02.07.2020 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs 4 FPG iVm § 46a Abs 1 Z 3 FPG, nämlich wegen der Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen. Mit Bescheid vom 22.02.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Erstbeschwerdeführers ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021, GZ XXXX abgewiesen.
  5. Am 02.07.2020 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, nämlich wegen der Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen. Mit Bescheid vom 22.02.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Erstbeschwerdeführers ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021, GZ römisch 40 abgewiesen.
  6. Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wollte der Erstbeschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben und suchte um Bewilligung der Verfahrenshilfe an. Der VwGH lehnte mit Beschluss vom 05.07.2019, XXXX die Gewährung der Verfahrenshilfe ab.
  7. Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wollte der Erstbeschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben und suchte um Bewilligung der Verfahrenshilfe an. Der VwGH lehnte mit Beschluss vom 05.07.2019, römisch 40 die Gewährung der Verfahrenshilfe ab.
  8. Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wollte der Erstbeschwerdeführer auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben und suchte um Verfahrenshilfe an. Der VfGH lehnte mit Beschluss vom 13.09.2019, XXXX die Bewilligung zur Verfahrenshilfe ab.
  9. Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wollte der Erstbeschwerdeführer auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben und suchte um Verfahrenshilfe an. Der VfGH lehnte mit Beschluss vom 13.09.2019, römisch 40 die Bewilligung zur Verfahrenshilfe ab.
  10. Am 27.04.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am 28.04.2022 gab er an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien.
  11. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 17.2.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und bestätigte erneut, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien. Er könne nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren und brauche Aufenthaltsdokumente für Österreich.
  12. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt V.) und als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

  1. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zur Zweitbeschwerdeführerin und zum Drittbeschwerdeführer
  2. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 01.07.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab sie im Wesentlichen an, dass sie den Namen XXXX führe, Staatsangehörige von Myanmar sei und keine Identitätsdokumente habe. Ihre Eltern hätten ihr und ihren Geschwistern erzählt, dass sie von Myanmar nach Bangladesch geflohen seien. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst sei in einem Flüchtlingslager in XXXX , Bangladesch auf die Welt gekommen. Bangladesch habe sie verlassen, da sie vom Sohn der Familie, für die sie gearbeitet habe, wiederholt missbraucht und misshandelt worden sei.
  3. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 01.07.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab sie im Wesentlichen an, dass sie den Namen römisch 40 führe, Staatsangehörige von Myanmar sei und keine Identitätsdokumente habe. Ihre Eltern hätten ihr und ihren Geschwistern erzählt, dass sie von Myanmar nach Bangladesch geflohen seien. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst sei in einem Flüchtlingslager in römisch 40 , Bangladesch auf die Welt gekommen. Bangladesch habe sie verlassen, da sie vom Sohn der Familie, für die sie gearbeitet habe, wiederholt missbraucht und misshandelt worden sei.
  4. Aufgrund des VIS-Treffers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an Italien am 07.07.2020 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, dem die italienischen Behörden stillschweigend zustimmten.
  6. Aufgrund des VIS-Treffers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an Italien am 07.07.2020 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, dem die italienischen Behörden stillschweigend zustimmten.
  8. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 19.01.2021 für den am XXXX in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführer ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihrer Identität gab sie an, den Namen XXXX zu führen und die myanmarische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Auch für den Drittbeschwerdeführer wurde Myanmar als Staatsangehörigkeit angegeben.
  9. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 19.01.2021 für den am römisch 40 in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführer ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihrer Identität gab sie an, den Namen römisch 40 zu führen und die myanmarische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Auch für den Drittbeschwerdeführer wurde Myanmar als Staatsangehörigkeit angegeben.
  10. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.02.2021 einvernommen.
  11. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 02.02.2021 die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  12. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 02.02.2021 die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde an XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Myanmar, adressiert. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde jedoch aus, dass sich ihre Identität aus einer VIS-Abfrage vom 01.07.2020 ergebe. Der Bescheid wurde an römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Myanmar, adressiert. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde jedoch aus, dass sich ihre Identität aus einer VIS-Abfrage vom 01.07.2020 ergebe.
  13. In der gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit einem italienischen Schengen-Visum ins das Bundesgebiet einreiste. Ausgeführt wurde erneut, dass die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer Staatsangehörige von Myanmar seien. Zudem leide die Zweitbeschwerdeführerin an Schlafstörungen und Angstzuständen und sei psychisch labil. Sie sei auf die Unterstützung der in Österreich lebenden Familie des Kindesvaters - mit dem sie zwischenzeitlich traditionell nach islamischem Recht verheiratet sei - angewiesen und lebe mit diesen zusammen.
  14. Durch das BVwG wurde eine psychologische Begutachtung der Zweitbeschwerdeführerin veranlasst. Dem Gutachten vom 13.07.2021 ist zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Gespräch angegeben habe, dass es ihr vor allem nachts körperlich sehr schlecht gehe. Sie schreie und wolle das Kind schlagen und aus dem Bett werfen. Sie wolle sich umbringen. Andererseits habe sie angegeben, leben und dem Kind Liebe geben zu wollen. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Anpassungsstörung und eine längere depressive Reaktion, F 43.21, vorliege. Dies sowohl aufgrund der unklaren Lebenssituation und als auch aufgrund eines anzunehmenden Entwicklungstraumas aufgrund der frühen Trennung von der eigenen Familie und der Arbeit in einem fremden Haushalt. Es dürfte bei der Zweitbeschwerdeführerin zu einer anhaltenden sozialen Entwicklungsstörung und fehlender Ausbildung von Selbstwertgefühl gekommen sein. Für eine PTSD gebe er derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte. Weiters leide die Zweitbeschwerdeführerin unter einer mittelgradigen Depression, F 32.
  15. Die Störung umfasse abgesehen von mangelndem Selbstwertgefühl auch fehlende Selbstfürsorge, wenig praktische Kompetenz und Fähigkeiten zur ausreichenden Planung ihrer Lebensumstände, welche sich auf die Versorgung des Drittbeschwerdeführers auswirken dürfte. Sie stille das Kind zwar, es sei jedoch eine deutliche Überforderung feststellbar. Ohne Hilfe sei eine Kindeswohlgefährdung nicht auszuschließen, was sich in den auftretenden aggressiven Zwangsgedanken - trotz oder gerade wegen der Liebe zu ihrem Kind - äußere. Des Weiteren könne an eine abhängige Persönlichkeitsstörung, F 60.7, gedacht werden, wodurch die Zweitbeschwerdeführerin Defizite in ihrer psychischen Gesundheit aufweise. Dies äußere sich durch die Unterordnung eigener Bedürfnisse, eine Angst des Verlassenwerdens und eingeschränkte Fähigkeiten, Alltagsentscheidungen zu treffen. Zum Zeitpunkt der Befundaufnahme habe keine Suizidalität bestanden. Eine Behandlung sei im Sinne psychosozialer und psychotherapeutischer Intervention zu verstehen. Dazu gehöre ein stabiles Umfeld - in erster Linie der Kindesvater - Hilfe im praktischen Tun und Unterstützung bei der Kindesversorgung. Eine Überstellung sei daher nur gemeinsam mit dem Kindesvater zu empfehlen. Eine Verschlechterung bei Überstellung sei möglich, vermutlich nicht lebensbedrohlich für die Zweitbeschwerdeführerin. Es sei jedoch in erster Linie an das Kindeswohl zu denken, da Affekthandlungen nicht auszuschließen seien. Die Bewältigung des täglichen Lebens sei unter guten sozialen Bedingungen und Hilfestellung durch das System gegeben, falle diese weg, könne die Zweitbeschwerdeführerin durchaus an die Grenzen ihrer Bewältigungsmechanismen kommen.
  16. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2021, GZ XXXX , wurden den Beschwerden stattgegeben und die bekämpften Bescheide vom 02.02.2021 behoben.
  17. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2021, GZ römisch 40 , wurden den Beschwerden stattgegeben und die bekämpften Bescheide vom 02.02.2021 behoben. Festgestellt wurde, dass die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer Staatsangehörige von Myanmar seien und dass der Zweitbeschwerdeführerin von Italien am 02.02.2020 ein Schengenvisum der Kategorie C, gültig von 10.02.2020 bis 25.03.2020 erteilt worden sei.
  18. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 30.11.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab an, in XXXX , Bangladesch geboren und Staatsangehörige von Myanmar zu sein. Ihre Staatsangehörigkeit leite sich von ihren Eltern und Geschwistern ab, die aus Myanmar stammen. Bangladesch habe sie verlassen, da sie vom Sohn der Familie, für die sie gearbeitet habe, wiederholt missbraucht und misshandelt worden sei. Eigene Verfolgungsgründe für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurden nicht vorgebracht.
  19. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 30.11.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab an, in römisch 40 , Bangladesch geboren und Staatsangehörige von Myanmar zu sein. Ihre Staatsangehörigkeit leite sich von ihren Eltern und Geschwistern ab, die aus Myanmar stammen. Bangladesch habe sie verlassen, da sie vom Sohn der Familie, für die sie gearbeitet habe, wiederholt missbraucht und misshandelt worden sei. Eigene Verfolgungsgründe für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurden nicht vorgebracht.
  20. Nach der Einräumung von Parteiengehör durch die belangte Behörde gab die Zweitbeschwerdeführerin mit Stellungnahme an, dass sie bei ihrer Einreise nach Italien einen vom Schlepper organisierten bengalischen Reisepass mit den Identitätsdaten „ XXXX “ verwendet habe und der Schlepper diesen nach erfolgreicher Einreise einbehalten habe. Zum Beweis ihrer Identität legte sie ein Foto ihrer Familie aus Myanmar vor.
  21. Nach der Einräumung von Parteiengehör durch die belangte Behörde gab die Zweitbeschwerdeführerin mit Stellungnahme an, dass sie bei ihrer Einreise nach Italien einen vom Schlepper organisierten bengalischen Reisepass mit den Identitätsdaten „ römisch 40 “ verwendet habe und der Schlepper diesen nach erfolgreicher Einreise einbehalten habe. Zum Beweis ihrer Identität legte sie ein Foto ihrer Familie aus Myanmar vor.
  22. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die gegenständlichen Anträge der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ihnen wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt V.) und als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

  1. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die gegenständlichen Anträge der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ihnen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund einer VIS-Abfrage feststehe. Zum Erstbeschwerdeführer, zur Zweitbeschwerdeführerin und zum Drittbeschwerdeführer Gegen die im Spruch angeführten rechtswirksam zugestellten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 21.12.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zum Nachweis, dass die Zweitbeschwerdeführerin der Volksgruppe der Rohingya angehöre und von myanmarischen Eltern stamme. Ausgeführt wurde unter anderem, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit einem Schengen Visum C, ausgestellt für XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, in das Schengengebiet eingereist sei. Bei ihrer Einreise nach Italien habe der Schlepper sämtliche Dokumente organisiert, die ihr nach ihrer Ankunft in Italien auch abgenommen worden seien. Sie selbst habe keinen Einfluss darauf gehabt, unter welchen Personendaten der Reisepass und das Visum ausgestellt worden seien. Angesichts ihrer Angaben, dass sie aus Myanmar stamme, hätte die belangte Behörde zusätzliche Ermittlungen durchführen müssen, da die Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates eine zentrale Frage im Asylverfahren darstelle. Zudem habe die Zweitbeschwerdeführerin eine Urkunde in burmesischer Sprache, ein sogenanntes Familienregister, zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt, die jedoch von der belangten Behörde unberücksichtigt blieb. Ausgeführt wurde unter anderem, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit einem Schengen Visum C, ausgestellt für römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bangladesch, in das Schengengebiet eingereist sei. Bei ihrer Einreise nach Italien habe der Schlepper sämtliche Dokumente organisiert, die ihr nach ihrer Ankunft in Italien auch abgenommen worden seien. Sie selbst habe keinen Einfluss darauf gehabt, unter welchen Personendaten der Reisepass und das Visum ausgestellt worden seien. Angesichts ihrer Angaben, dass sie aus Myanmar stamme, hätte die belangte Behörde zusätzliche Ermittlungen durchführen müssen, da die Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates eine zentrale Frage im Asylverfahren darstelle. Zudem habe die Zweitbeschwerdeführerin eine Urkunde in burmesischer Sprache, ein sogenanntes Familienregister, zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt, die jedoch von der belangten Behörde unberücksichtigt blieb. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit 08.02.2021 traditionell verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch. Die Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers steht nicht fest bzw. ist nicht geklärt. Im Jahr 2021 wurden bei der Zweitbeschwerdeführerin psychische Erkrankungen bzw. Störungen diagnostiziert. 1.
  4. Das Bundesamt führte in den Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch, indem es im Tatsachenbereich zu entscheidenden Umständen, nämlich zum einen zur Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers keine ausreichenden Ermittlungen tätigte und in dem Zusammenhang auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der - im Übrigen seitens der Behörde nicht übersetzten - vorgelegten Urkunde in birmanischer bzw. burmesischer Sprache zum Nachweis ihrer Identität stattfand, und zum anderen jegliche Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin unterließ, weshalb insgesamt der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht feststeht.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellung der Eheschließung ergibt sich aus dem vorgelegten Ehevertrag. Dass der Drittbeschwerdeführer der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweit-beschwerdeführerin ist, geht aus der Geburtsurkunde und der Anerkennungsurkunde zur Vaterschaft hervor. An der Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers bestehen keine Zweifel und wurde diese nicht bestritten. Dass die Zweitbeschwerdeführerin an psychischen Problemen bzw. Störungen litt, gründet auf das vom BVwG beauftragte aktenkundige Gutachten vom 13.07.
  7. 2.
  8. Das Bundesamt stützte ihre Staatsangehörigkeit der Volksrepublik Bangladesch auf eine VIS-Abfrage, was nachvollziehbar ist, jedoch erweist sich auch das Beschwerdevorbringen, bei der Einreise der Zweitbeschwerdeführerin nach Italien habe der Schlepper sämtliche Dokumente organisiert, die ihr nach ihrer Ankunft in Italien auch abgenommen worden seien und sie selbst habe keinen Einfluss darauf gehabt, unter welchen Personendaten der Reisepass und das Visum ausgestellt worden seien, als nicht denkunmöglich, vielmehr als plausibel. Angesichts dessen dass für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer im Verfahren nach der Dublin III-VO die Staatsangehörigkeit Myanmar festgestellt wurde, die Zweitbeschwerdeführerin angab in XXXX , Bangladesch geboren und Staatsangehörige von Myanmar zu sein, da sie ihre Staatsangehörigkeit von ihren Eltern und Geschwistern ableite, die aus Myanmar stammen würden, sowie eine Urkunde zu ihrer Identität in birmanischer bzw. burmesischer Sprache vorlegte, kann nicht eindeutig von der Staatsangehörigkeit der Volksrepublik Bangladesch ausgegangen werden und hätte sich das Bundesamt mit diesen Angaben und dem Bescheinigungsmittel auseinandersetzen und Erhebungen zur Staatsangehörigkeit anstellen müssen. Die vorgelegte Urkunde hat die Behörde gänzlich unberücksichtigt gelassen und auch nicht dargelegt, auf welcher Grundlage sie angesichts des Beweismittels, das sie im Übrigen hätte übersetzen lassen müssen, und der Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin von einer Staatsangehörigkeit der Volksrepublik Bangladesch ausgeht. 2.
  9. Das Bundesamt stützte ihre Staatsangehörigkeit der Volksrepublik Bangladesch auf eine VIS-Abfrage, was nachvollziehbar ist, jedoch erweist sich auch das Beschwerdevorbringen, bei der Einreise der Zweitbeschwerdeführerin nach Italien habe der Schlepper sämtliche Dokumente organisiert, die ihr nach ihrer Ankunft in Italien auch abgenommen worden seien und sie selbst habe keinen Einfluss darauf gehabt, unter welchen Personendaten der Reisepass und das Visum ausgestellt worden seien, als nicht denkunmöglich, vielmehr als plausibel. Angesichts dessen dass für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer im Verfahren nach der Dublin III-VO die Staatsangehörigkeit Myanmar festgestellt wurde, die Zweitbeschwerdeführerin angab in römisch 40 , Bangladesch geboren und Staatsangehörige von Myanmar zu sein, da sie ihre Staatsangehörigkeit von ihren Eltern und Geschwistern ableite, die aus Myanmar stammen würden, sowie eine Urkunde zu ihrer Identität in birmanischer bzw. burmesischer Sprache vorlegte, kann nicht eindeutig von der Staatsangehörigkeit der Volksrepublik Bangladesch ausgegangen werden und hätte sich das Bundesamt mit diesen Angaben und dem Bescheinigungsmittel auseinandersetzen und Erhebungen zur Staatsangehörigkeit anstellen müssen. Die vorgelegte Urkunde hat die Behörde gänzlich unberücksichtigt gelassen und auch nicht dargelegt, auf welcher Grundlage sie angesichts des Beweismittels, das sie im Übrigen hätte übersetzen lassen müssen, und der Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin von einer Staatsangehörigkeit der Volksrepublik Bangladesch ausgeht. Außerdem hat das Bundesamt es unterlassen Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit des in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführers vorzunehmen und ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage und unter welchen Voraussetzungen es davon ausgegangen ist. Sowohl per se als auch im Zusammenhang mit der Prüfung der Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin wird es dies auch einzubeziehen haben. Die Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates bildet eine zentrale Frage im Asylverfahren, auf deren Grundlage alle weiteren Feststellungen, Würdigungen und Beurteilungen vorzunehmen sind, sodass eine gravierende Ermittlungslücke gegeben ist. Hinzu treten die verabsäumten Erhebungen des Bundesamts zum aktuellen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin bzw. ob Änderungen eingetreten sind, obwohl sie verschiedene medizinische Unterlagen vorlegte und das Gutachten aktenkundig ist, was sich ebenso als entscheidungswesentlich und eine gravierende Ermittlungslücke darstellt. Das Bundesamt hat vielmehr die gesundheitlichen Probleme in der Entscheidung nicht erwähnt und lediglich auf die Gesundheitsversorgung in Bangladesch hingewiesen. Demnach war festzustellen, dass das Bundesamt ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchführte und der Sachverhalt nicht feststeht. 2.
  10. Die Ermittlungslücken in den Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Drittbeschwerdeführers schlagen auch auf das Verfahren des Erstbeschwerdeführer durch, da die Tatsachenfragen der Staatsangehörigkeit Auswirkungen auf weitere Tatsachen und-Rechtsfragen im Familienverfahren haben.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zur Zurückverweisung des Bescheides: Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wie im Folgenden dargestellt wird, liegen im gegenständlichen Fall derartige gravierende Ermittlungslücken vor. 3.
  13. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298; VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).3.
  14. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt vergleiche VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298; VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist (kürzlich auch zur Relevanz einer weitgehend oberflächlichen und dem zu beurteilenden Fall überhaupt nicht gerecht werdenden Begründung eines Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist (kürzlich auch zur Relevanz einer weitgehend oberflächlichen und dem zu beurteilenden Fall überhaupt nicht gerecht werdenden Begründung eines Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001; VfGH E2018/2019 ua. vom 23.09.2019; vgl. auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH E1805/2018 ua vom 10.10.2018).Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,; VfGH E2018/2019 ua. vom 23.09.2019; vergleiche auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH E1805/2018 ua vom 10.10.2018). 3.
  15. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im vorliegenden Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungs- bzw. Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Wie in der Beweiswürdigung detailliert dargestellt wurde, liegen im gegenständlichen Fall gravierende Ermittlungslücken iSd § 28 Abs. 3 VwGVG vor.3.
  16. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im vorliegenden Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungs- bzw. Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Wie in der Beweiswürdigung detailliert dargestellt wurde, liegen im gegenständlichen Fall gravierende Ermittlungslücken iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vor. Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich und ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.) – dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zu den Herkunftsstaaten, den Voraussetzungen der Staatsangehörigkeit der betreffenden Staaten und der Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und besser und wesentlich rascher und effizienter die weiteren hier erforderlichen Verfahrensschritte setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, gegebenenfalls auch im Hinblick auf eine Dokumentenprüfung. Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erforderlich und ist festzuhalten, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Ziffer eins, leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Ziffer 2, leg.cit.) – dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zu den Herkunftsstaaten, den Voraussetzungen der Staatsangehörigkeit der betreffenden Staaten und der Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und besser und wesentlich rascher und effizienter die weiteren hier erforderlichen Verfahrensschritte setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, gegebenenfalls auch im Hinblick auf eine Dokumentenprüfung. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen Ermittlungstätigkeiten durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse mit den Beschwerdeführern – im Rahmen des Parteiengehörs – zu erörtern haben. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Aufgrund der Bestimmungen zum Familienverfahren nach § 34 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 war auch der Bescheid des Erstbeschwerdeführers aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Aufgrund der Bestimmungen zum Familienverfahren nach Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 war auch der Bescheid des Erstbeschwerdeführers aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.4 . Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3
  17. Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3,
  18. Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.725 aus 2009,) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die angeführte Judikatur betreffend § 28 VwGVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Würdigung und Beurteilung wurde umfassend dargelegt, dass im konkreten Fall in den Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im konkreten Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr erging die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellationen in Anlehnung an die jeweils zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere betreffend die Kassationsbefugnis des VwG. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die angeführte Judikatur betreffend Paragraph 28, VwGVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Würdigung und Beurteilung wurde umfassend dargelegt, dass im konkreten Fall in den Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im konkreten Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr erging die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellationen in Anlehnung an die jeweils zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere betreffend die Kassationsbefugnis des VwG. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W126.2283561.1.00

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