← Österreich

{'item': 'W141 2302654-1'}

Obsah (20)§ 38Artikel 133§ 21aArt. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 5§ 49§ 14§ 12§ 471h§ 471§ 25§ 50§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlW141 2302654-1 Spruch, W141 2302654-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, wird die Notstandshilfe für die Zeit von 01.05.2024 bis 31.05.2024 widerrufen.1.)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), , Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, wird die Notstandshilfe für die Zeit von 01.05.2024 bis 31.05.2024 widerrufen. 2.)

§ 38in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, werden Sie zur Rückzahlung der im Zeitraum 01.05.2024 bis 31.05.2024 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe samt Kursnebenkosten und Bildungsbonus in Höhe von € 1.134,91 verpflichtet.2.)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), , Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, werden Sie zur Rückzahlung der im Zeitraum 01.05.2024 bis 31.05.2024 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe samt Kursnebenkosten und Bildungsbonus in Höhe von € 1.134,91 verpflichtet. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2024 wurde

§ 38in Verbindung mit § 24 Abs.2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.05.2024 – 31.07.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und sie zur Rückzahlung der demnach unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.294,90 verpflichtet.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2024 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.05.2024 – 31.07.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und sie zur Rückzahlung der demnach unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.294,90 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Gesamteinkommen aus zwei geringfügigen Beschäftigungen im Mai 2024 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Aus diesem Grund sei die geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX bis 31.05.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung und der Pensionsversicherung unterlegen. Die Beschäftigung gelte anschließend als geringfügige Beschäftigung „beim selben Dienstgeber“, weshalb Arbeitslosigkeit nicht gegeben sei.Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Gesamteinkommen aus zwei geringfügigen Beschäftigungen im Mai 2024 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Aus diesem Grund sei die geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 bis 31.05.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung und der Pensionsversicherung unterlegen. Die Beschäftigung gelte anschließend als geringfügige Beschäftigung „beim selben Dienstgeber“, weshalb Arbeitslosigkeit nicht gegeben sei. 2. Gegen den Bescheid vom 03.09.2024 richtete sich die am 28.09.2024 fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Darin führte sie aus, dass ihr Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX schon seit 01.06.2023 unverändert als geringfügiges Dienstverhältnis bestanden habe. Weder sei es zu einer maßgebenden Änderung gekommen, noch habe jemals eine Missbrauchssituation bestanden.Darin führte sie aus, dass ihr Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 schon seit 01.06.2023 unverändert als geringfügiges Dienstverhältnis bestanden habe. Weder sei es zu einer maßgebenden Änderung gekommen, noch habe jemals eine Missbrauchssituation bestanden. Sie habe nur am 17.05.2024 bei der Firma XXXX für einen Tag gearbeitet, wodurch sie nur an diesem Tag als nicht arbeitslos gelte und ihr das Einkommen dieses Tages auf ihren Anspruch auf Notstandshilfe

§ 21aAl

VG anzurechnen sei.Sie habe nur am 17.05.2024 bei der Firma römisch 40 für einen Tag gearbeitet, wodurch sie nur an diesem Tag als nicht arbeitslos gelte und ihr das Einkommen dieses Tages auf ihren Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 21 a, AlVG anzurechnen sei. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben und für den Zeitraum von 01.05.2024 bis 31.07.2024, in eventu von 01.05.2024 bis 16.05.2024 und 18.05.2024 bis 31.07.2024 Notstandshilfe zuerkennen.

  1. Mittels Beschwerdevorlage vom 15.11.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 28.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Darin wurde ergänzend ausgeführt, dass wegen der Durchführungsweisung des BM für Arbeit und Wirtschaft aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab
  2. April 2024 mehrfach geringfügige Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden die Notstandshilfe für näher spezifizierte Zeiträume zwischen 01.05.2024 und 31.07.2024 zu widerrufen und zurückzufordern sei. Die belangte Behörde sei weisungsgebunden.
  3. Am 18.11.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie hat keine Sorgepflichten.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie hat keine Sorgepflichten. Die Beschwerdeführerin steht zuletzt seit 05.01.2022 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 03.11.2022 im Bezug von Notstandshilfe. Zuletzt stellte die Beschwerdeführerin am 18.01.2024 mit Geltendmachungsdatum 29.01.2024 einen elektronischen Antrag auf Notstandshilfe. Im Feld „Ich habe ein eigenes Einkommen.“ markierte sie die Antwortmöglichkeit „ja“ und gab als Einkommensquelle „(Geringfügige) Beschäftigung“ an. Im Feld „Ich bin beschäftigt oder selbstständig“ markierte sie die Antwortmöglichkeit „ja“ und gab als Art der Beschäftigung „Geringfügige Beschäftigung“ an. In den von der Beschwerdeführerin eingereichten Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat diese durch Zustimmung zur Verpflichtungserklärung unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass sie sämtliche Änderungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der belangten Behörde zu melden hat. Konkret hat sie mit Antragstellung vom 18.01.2024 folgender Passage zugestimmt: „Meldepflichten nach § 50 Abs 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes „Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Was müssen Sie melden? Alle Änderungen Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf Ihren Anspruch auswirken könnten. Alle Änderungen der im Antrag gemachten Angaben. Zum Beispiel  Sie beginnen eine selbständige oder unselbständige Arbeit – auch eine befristete oder geringfügige Arbeit oder eine Arbeit auf Werkvertragsbasis (Arbeitsaufnahmen).  Sie sind krank, müssen ins Spital, gehen auf Kur oder Ihre gesundheitliche Situation verschlechtert sich.  Ihr Einkommen ändert sich. Zum Beispiel durch eine Pension, durch Unterhaltszahlungen oder Mieteinnahmen etc.  Die wirtschaftlichen Verhältnisse Ihrer Kinder oder Ihrer Partnerin_Ihres Partners, für die_den Sie zu sorgen haben, ändern sich.  Sie planen einen Auslandsaufenthalt.  Sie beantragen eine Pension.  Sie beginnen eine Ausbildung. Zum Beispiel ein Studium, eine Schule oder eine andere Weiterbildung.  Ihre persönlichen Lebensumstände ändern sich. Zum Beispiel durch Übersiedlung, Heirat, Schwangerschaft etc.  Die Betreuung Ihrer Kinder ändert sich. […] Wann müssen Sie diese Änderungen melden? Am besten sofort. Spätestens innerhalb einer Woche nach Änderung. Wichtig: Sie müssen uns sofort melden, wenn Sie eine Arbeit beginnen […] Was passiert, wenn Sie Ihre Meldepflichten verletzen? Wenn Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig melden, kann das AMS Zahlungen einstellen und Geld von Ihnen zurückfordern. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. […] Bestätigung Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des § 50 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass ich den Antrag wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt habe und Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des Paragraph 50, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass, ich den Antrag wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt habe und  ich sofort melde, wenn sich etwas an meinen Angaben in diesem Formular ändert.  ich weiß, dass das AMS den Geldbezug einstellt oder rückfordert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.“ Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin von 01.05.2024 – 24.06.2024, von 26.06.2024 – 28.07.2024 sowie vom 30.07.2024 – 31.07.2024 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 30,12, Kursnebenkosten in Höhe von täglich € 2,49 sowie einen Bildungsbonus in Höhe von täglich € 4,--. Zudem war die Beschwerdeführerin von 01.06.2023 bis 21.08.2024 beim Dienstgeber XXXX geringfügig als Angestellte beschäftigt. Für diese Tätigkeit war im Jahr 2024 ein monatliches Entgelt in Höhe von € 457,58 vereinbart und wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch in dieser Höhe zur Auszahlung gebracht. Dieses Dienstverhältnis wurde während seines Bestehens im Wesentlichen unverändert fortgeführt und hat keine maßgebende Änderung im Hinblick auf die Entgelthöhe oder den Arbeitsumfang erfahren.Zudem war die Beschwerdeführerin von 01.06.2023 bis 21.08.2024 beim Dienstgeber römisch 40 geringfügig als Angestellte beschäftigt. Für diese Tätigkeit war im Jahr 2024 ein monatliches Entgelt in Höhe von € 457,58 vereinbart und wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch in dieser Höhe zur Auszahlung gebracht. Dieses Dienstverhältnis wurde während seines Bestehens im Wesentlichen unverändert fortgeführt und hat keine maßgebende Änderung im Hinblick auf die Entgelthöhe oder den Arbeitsumfang erfahren. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin am 17.05.2024 beim Dienstgeber XXXX als Aushilfe beschäftigt. Für diese Tätigkeit war ein Entgelt in Höhe von € 82,20 vereinbart und wurde auch in dieser Höhe zur Auszahlung gebracht.Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin am 17.05.2024 beim Dienstgeber römisch 40 als Aushilfe beschäftigt. Für diese Tätigkeit war ein Entgelt in Höhe von € 82,20 vereinbart und wurde auch in dieser Höhe zur Auszahlung gebracht. Das von der Beschwerdeführerin im Mai 2024 aufgrund dieser Dienstverhältnisse bezogene Entgelt betrug daher € 539,
  5. Sie war während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums bereit, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen sowie gewillt und in der Lage, zumutbare Beschäftigungsangebote anzunehmen. Die Beschwerdeführerin unterließ es jedoch, ihr Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX am 17.05.2024 gegenüber der belangten Behörde zu melden. Indem sie diese Meldung unterließ, hielt sie es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass sie der belangten Behörde maßgebende Tatsachen verschweigt und zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht.Die Beschwerdeführerin unterließ es jedoch, ihr Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 am 17.05.2024 gegenüber der belangten Behörde zu melden. Indem sie diese Meldung unterließ, hielt sie es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass sie der belangten Behörde maßgebende Tatsachen verschweigt und zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. Hätte sie der belangten Behörde von der Aufnahme des Dienstverhältnisses beim Dienstgeber XXXX Mitteilung erstattet, hätte sie im Monat Mai 2024 keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten und wäre daher der Betrag von € 1.134,91 nicht zur Auszahlung gelangt.Hätte sie der belangten Behörde von der Aufnahme des Dienstverhältnisses beim Dienstgeber römisch 40 Mitteilung erstattet, hätte sie im Monat Mai 2024 keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten und wäre daher der Betrag von € 1.134,91 nicht zur Auszahlung gelangt. Zudem wäre es ihr bei Einhaltung der gehörigen Sorgfalt möglich gewesen zu erkennen, dass sie im Monat Mai 2024 keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat. Nachdem die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde eingestellt worden war, beendete sie ihr geringfügiges Dienstverhältnis zum Dienstgeber XXXX mit Wirksamkeit 21.08.
  6. Seither befindet sich die Beschwerdeführerin wieder im Bezug von Notstandshilfe. Bislang hat sie keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.Nachdem die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde eingestellt worden war, beendete sie ihr geringfügiges Dienstverhältnis zum Dienstgeber römisch 40 mit Wirksamkeit 21.08.
  7. Seither befindet sich die Beschwerdeführerin wieder im Bezug von Notstandshilfe. Bislang hat sie keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
  8. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 15.11.2024, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Aus der im Verfahrensakt aufliegenden Ausfertigung des elektronischen Antrags auf Notstandshilfe ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin die belangte Behörde – zunächst zutreffend – darüber informiert hat, beim Dienstgeber XXXX geringfügig beschäftigt zu sein. Über das zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestehende Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX konnte sie naturgemäß noch keine Angaben machen. Von ihr wurde aber auch nicht bestritten, dass sie über ihre Meldepflichten, welche sich zwar ohnedies bereits aus dem Gesetz ergeben, umfassend informiert wurde. Zudem geht aus den Eingaben der Beschwerdeführerin hinreichend hervor, dass sie durchaus darüber Bescheid wusste, dass sie während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung kein Arbeitseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze haben darf. So gibt sie beispielsweise in ihrer Eingabe vom 19.08.2024 an, dass sie sich „leider verrechnet und die Grenze etwas überschritten“ hat. Entsprechende Berechnungen anstellen zu können – mögen diese auch im Ergebnis irrig gewesen sein – setzt eine hinreichende Kenntnis über die Geringfügigkeitsgrenze jedoch freilich voraus.Aus der im Verfahrensakt aufliegenden Ausfertigung des elektronischen Antrags auf Notstandshilfe ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin die belangte Behörde – zunächst zutreffend – darüber informiert hat, beim Dienstgeber römisch 40 geringfügig beschäftigt zu sein. Über das zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestehende Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 konnte sie naturgemäß noch keine Angaben machen. Von ihr wurde aber auch nicht bestritten, dass sie über ihre Meldepflichten, welche sich zwar ohnedies bereits aus dem Gesetz ergeben, umfassend informiert wurde. Zudem geht aus den Eingaben der Beschwerdeführerin hinreichend hervor, dass sie durchaus darüber Bescheid wusste, dass sie während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung kein Arbeitseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze haben darf. So gibt sie beispielsweise in ihrer Eingabe vom 19.08.2024 an, dass sie sich „leider verrechnet und die Grenze etwas überschritten“ hat. Entsprechende Berechnungen anstellen zu können – mögen diese auch im Ergebnis irrig gewesen sein – setzt eine hinreichende Kenntnis über die Geringfügigkeitsgrenze jedoch freilich voraus. Der im maßgeblichen Zeitraum zur Auszahlung gelangte Betrag, bestehend aus Notstandshilfe in Höhe von € 30,12, Kursnebenkosten in Höhe von € 2,49 und Bildungsbonus in Höhe von € 4,-- täglich, ergibt sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Bezugsverlauf sowie aus den Angaben der belangten Behörde. Zudem wurde die im Bescheid vom 03.09.2024 angegebene Auszahlungshöhe von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und wurde von ihr auch kein Tatsachensubstrat vorgebracht, das zu einer anderen Auszahlungshöhe führen hätte können. Soweit die belangte Behörde angibt, dass die Rückforderung für den Zeitraum 01.05.2024 bis 31.07.2024 erfolgen soll, hat sie offenbar übersehen, dass sich die Beschwerdeführerin am 25.06.2024 und am 29.07.2024 nicht im Leistungsbezug befunden hat. Bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages wurde dieser Umstand aber ohnedies berücksichtigt. Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung im Dienstverhältnisses zum Dienstgeber XXXX ergaben sich nicht. Insbesondere lagen

dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger keine maßgeblichen Änderungen des Entgelts vor und wäre aufgrund der Art der Tätigkeit auch gar nicht damit zu rechnen, dass sich derartige Änderungen ergeben hätten. Die von der belangten Behörde eingeholte Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger weist zudem – abgesehen vom Monat August 2024, in dem das Dienstverhältnis beendet wurde – ein konstantes monatliches Entgelt in Höhe von € 457,58 für 2024 aus.Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung im Dienstverhältnisses zum Dienstgeber römisch 40 ergaben sich nicht. Insbesondere lagen

dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger keine maßgeblichen Änderungen des Entgelts vor und wäre aufgrund der Art der Tätigkeit auch gar nicht damit zu rechnen, dass sich derartige Änderungen ergeben hätten. Die von der belangten Behörde eingeholte Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger weist zudem – abgesehen vom Monat August 2024, in dem das Dienstverhältnis beendet wurde – ein konstantes monatliches Entgelt in Höhe von € 457,58 für 2024 aus. Aus dem Verfahrensakt geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin über ihre Verpflichtung zur Meldung eines Dienstverhältnisses informiert war. Dies ergibt sich einerseits aus den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, die jedem Leistungsbezieher aus der Arbeitslosenversicherung auferlegen, jegliche Beschäftigungsaufnahme umgehend der zuständigen Behörde zu melden wie auch aus den umfangreichen Belehrungen, die in der Verpflichtungserklärung enthalten sind. Dass die Aufnahme eines Dienstverhältnisses, mag dieses auch nur kurz gedauert haben, der Arbeitslosigkeit potenziell entgegenstehen kann, liegt geradezu auf der Hand und muss daher jedem Arbeitslosen bewusst sein. Zu keinem anderen Schluss kann man auch im Falle der Beschwerdeführerin gelangen, die sich

ihren Angaben auf ihre eigenen Berechnungen verlassen hat, anstatt eine Klärung der Anspruchsvoraussetzungen durch die belangte Behörde herbeizuführen. Indem sie dennoch darauf verzichtet hat, das zweite Dienstverhältnis zu melden, hielt sie es somit ernstlich für möglich und fand sich damit ab, gegen ihre Meldepflicht zu verstoßen. Dass sie der Ansicht war, unterhalb der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze zu liegen, vermag sie nicht zu entschuldigen, da gerade dieser Umstand zeigt, dass sie sich der Relevanz der Geringfügigkeitsgrenze durchaus bewusst war und eine Meldung in diesem Wissen dennoch unterlassen hat. Die Erkennbarkeit des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze war zudem ohne weiteres gegeben. Es hätte genügt, die beiden erhaltenen Entgelte zusammenzurechnen, um festzustellen, dass die Summe über der für das Jahr 2024 maßgeblichen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt. Eine solche einfache Berechnung ist einer durchschnittlich verständigen Person ohne weiteres möglich und zumutbar. Der von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge mit Wirksamkeit 29.08.2024 elektronisch gestellte Antrag auf Notstandshilfe, dem von der belangten Behörde entsprochen wurde, liegt ebenfalls im Verfahrensakt auf. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Sachverhalt, welcher sich bereits aus dem Verfahrensakt ergibt, von keiner Verfahrenspartei substantiiert bestritten wurde und dieser daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnte. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf der Notstandshilfe „für den Zeitraum 01.05.2024 bis 31.07.2024“ (gemeint: für die Zeiträume 01.05.2024 – 24.06.2024, 26.06.2024 – 28.07.2024 und 30.07.2024 – 31.07.2024) sowie die Rückforderung der demnach in diesen Zeiträumen zu Unrecht empfangenen Leistungen in Höhe von € 3.294,90.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 5Abs.

2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis dann als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat des Jahres 2024 kein höheres Entgelt als € 518,44 mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen

§ 49Abs.

2 ASVG gebührt.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis dann als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat des Jahres 2024 kein höheres Entgelt als € 518,44 mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen

Paragraph 49, Absatz 2, ASVG gebührt.

§ 14Abs. 1 Al

VG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Abs. 2 ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs.

1 erster Satz erfüllt.

Absatz 2, ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen steht somit unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit 01.05.2024 die Anwartschaft erfüllt, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Strittig ist somit lediglich, während welcher Zeiträume Arbeitslosigkeit

§ 12Al

VG vorlag sowie insbesondere, ob im vorliegenden Fall der Ausschlussgrund des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG aufgrund des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses der Beschwerdeführerin zur XXXX zur Anwendung gelangt.Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen steht somit unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit 01.05.2024 die Anwartschaft erfüllt, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Strittig ist somit lediglich, während welcher Zeiträume Arbeitslosigkeit

Paragraph 12, AlVG vorlag sowie insbesondere, ob im vorliegenden Fall der Ausschlussgrund des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG aufgrund des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses der Beschwerdeführerin zur römisch 40 zur Anwendung gelangt.

§ 12Abs. 1 ist arbeitslos, wer

Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Für den Zeitraum 01.05.2024 – 31.05.2024 bedeutet dies: Ungeachtet dessen, dass § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht auf das Bestehen der Vollversicherungspflicht, sondern auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses abstellt, ist zufolge der Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG der Begriff des nicht geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses, der sich aus den genannten Bestimmungen des § 12 AlVG in ihrem Zusammenhang ergibt, ident mit dem des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG, an welches § 1 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 4 AlVG für die Arbeitslosenversicherungspflicht (u.a.) anknüpft. Es ist daher rechtlich ausgeschlossen, dass für einen bestimmten Zeitraum sowohl das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, gleichzeitig aber auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bejaht werden kann, zumal die maßgebenden Kriterien einer entsprechend entlohnten abhängigen Beschäftigung in beiden Fällen die gleichen sind. Wer in einem nicht geringfügig entlohnten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig ist, kann schon aus diesem Grunde nicht arbeitslos sein (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036).Ungeachtet dessen, dass Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht auf das Bestehen der Vollversicherungspflicht, sondern auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses abstellt, ist zufolge der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG der Begriff des nicht geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses, der sich aus den genannten Bestimmungen des Paragraph 12, AlVG in ihrem Zusammenhang ergibt, ident mit dem des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, an welches Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, AlVG für die Arbeitslosenversicherungspflicht (u.a.) anknüpft. Es ist daher rechtlich ausgeschlossen, dass für einen bestimmten Zeitraum sowohl das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG, gleichzeitig aber auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bejaht werden kann, zumal die maßgebenden Kriterien einer entsprechend entlohnten abhängigen Beschäftigung in beiden Fällen die gleichen sind. Wer in einem nicht geringfügig entlohnten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig ist, kann schon aus diesem Grunde nicht arbeitslos sein vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036).

§ 471hAbs.

1 ASVG beginnt bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.

Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG beginnt bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.

§ 471Abs.

2 ASVG endet die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen.

Paragraph 471, Absatz 2, ASVG endet die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2024 die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 überschritten hat und sie daher in diesem Monat der Pflichtversicherung (auch) in der Arbeitslosenversicherung unterlegen ist. Da sie im Monat Mai 2024 erstmalig am 01.05.2024 aufgrund ihrer Beschäftigung zum Dienstgeber XXXX geringfügig beschäftigt war, beginnt die Versicherungspflicht

§ 471Abs.

1 ASVG mit 01.05.2024 und endet

§ 471Abs.

2 ASVG mit 31.05.2024.Da sie im Monat Mai 2024 erstmalig am 01.05.2024 aufgrund ihrer Beschäftigung zum Dienstgeber römisch 40 geringfügig beschäftigt war, beginnt die Versicherungspflicht

Paragraph 471, Absatz eins, ASVG mit 01.05.2024 und endet

Paragraph 471, Absatz 2, ASVG mit 31.05.2024. Somit lag im Zeitraum vom 01.05.2024 – 31.05.2024 Arbeitslosigkeit nicht vor. Der in der Beschwerde ins Treffen geführte § 21a AlVG ist nicht einschlägig, da die Beschwerdeführerin, mag auch das Dienstverhältnis zum Dienstgeber XXXX nur einen Tag angedauert haben, insgesamt länger als vier Wochen beim Dienstgeber XXXX beschäftigt war und diese Bestimmung überdies voraussetzt, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zustehen (vgl. VwGH 18.01.2012, 2009/08/0030). Aus den obigen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass im Mai 2024 mangels Arbeitslosigkeit bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestanden hat.Der in der Beschwerde ins Treffen geführte Paragraph 21 a, AlVG ist nicht einschlägig, da die Beschwerdeführerin, mag auch das Dienstverhältnis zum Dienstgeber römisch 40 nur einen Tag angedauert haben, insgesamt länger als vier Wochen beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt war und diese Bestimmung überdies voraussetzt, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zustehen vergleiche VwGH 18.01.2012, 2009/08/0030). Aus den obigen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass im Mai 2024 mangels Arbeitslosigkeit bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestanden hat. § 24 Abs. 1 bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, Absatz eins, bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, Absatz 2, bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.05.2024 – 31.05.2024 nicht arbeitslos war, war die Notstandshilfe für diesen Zeitraum spruchgemäß zu widerrufen. Für die Zeiträume 01.06.2024 - 24.06.2024, 26.06.2024 – 28.07.2024 und 30.07.2024 – 31.07.2024 bedeutet dies:

§ 12Abs.

3 lit. h gilt jemand insbesondere nicht als arbeitslos, wenn er beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, gilt jemand insbesondere nicht als arbeitslos, wenn er beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.

  1. i)eingefügte Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234
  2. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege (vgl. VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138).Die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 234
  3. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege vergleiche VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138). § 1 Abs. 4 AlVG, in der bis 30.03.2024 gültigen Fassung, lautete:Paragraph eins, Absatz 4, AlVG, in der bis 30.03.2024 gültigen Fassung, lautete: „Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.“„Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.“ Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, wurde die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 erster Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 139/1997, als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft trat.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, wurde die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft trat. § 1 Abs. 4 AlVG, in der gültigen Fassung, lautet nunmehr:Paragraph eins, Absatz 4, AlVG, in der gültigen Fassung, lautet nunmehr: „Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.“„Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist Paragraph 5, ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.“ Somit ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, nicht mehr § 5 Abs. 2 ASVG sondern § 5 ASVG anzuwenden, was zur Folge hat, dass seit 01.04.2024 auch Beschäftigte, die aus mehr als einer Beschäftigung insgesamt ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG erzielen, für den Zeitraum der Überschneidung in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden und der Versicherungspflicht unterliegen.Somit ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, nicht mehr Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sondern Paragraph 5, ASVG anzuwenden, was zur Folge hat, dass seit 01.04.2024 auch Beschäftigte, die aus mehr als einer Beschäftigung insgesamt ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erzielen, für den Zeitraum der Überschneidung in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden und der Versicherungspflicht unterliegen. Vorauszuschicken ist, dass die endgültige Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab

  1. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden als (nicht verlautbarte) Verwaltungsanweisung keine Rechtswirksamkeit nach außen entfaltet, sodass ihr kein normativer Charakter beizumessen ist (vgl. VwGH, 17.09.1996, 94/95/0071, VwGH 20.10.1999, 94/13/0027).Vorauszuschicken ist, dass die endgültige Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab
  2. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden als (nicht verlautbarte) Verwaltungsanweisung keine Rechtswirksamkeit nach außen entfaltet, sodass ihr kein normativer Charakter beizumessen ist vergleiche VwGH, 17.09.1996, 94/95/0071, VwGH 20.10.1999, 94/13/0027). Die genannte Durchführungsweisung enthält zu § 12 Abs. 3 lit. h auf dessen Seiten 7 ff nachstehende Bestimmungen:Die genannte Durchführungsweisung enthält zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, auf dessen Seiten 7 ff nachstehende Bestimmungen: „

§ 12Abs. 1 Z 1 und 3 Al

VG ist Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, dass keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird und somit alle Beschäftigungen beendet wurden. In § 12 Abs. 3 wird diese Voraussetzung konkretisiert („insbesondere“). § 12 Abs. 1 umfasst grundsätzlich auch bestehende geringfügige Dienstverhältnisse, wobei für diese Erleichterungen nach § 12 Abs 3 lit h AlVG gelten (diese sind nur beim bisherigen Dienstgeber im ersten Monat nach Beendigung der Vollversicherung schädlich). § 12 Abs. 6 gilt somit nicht für bereits bestehende Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Anzumerken ist weiters, dass aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ nun parallel bestehende Dienstverhältnisse nach AlVG nicht mehr als geringfügig gelten, wenn alle Beitragsgrundlagen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Aufgrund dieser Systematik des § 12, also der Verknüpfung von Abs. 1 und Abs. 3 und der nunmehrigen Zusammenrechnung aller Beitragsgrundlagen für die Frage der Geringfügigkeit, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Abs. 1 die Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen, für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verlangt.„

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 3 AlVG ist Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, dass keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird und somit alle Beschäftigungen beendet wurden. In Paragraph 12, Absatz 3, wird diese Voraussetzung konkretisiert („insbesondere“). Paragraph 12, Absatz eins, umfasst grundsätzlich auch bestehende geringfügige Dienstverhältnisse, wobei für diese Erleichterungen nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gelten (diese sind nur beim bisherigen Dienstgeber im ersten Monat nach Beendigung der Vollversicherung schädlich). Paragraph 12, Absatz 6, gilt somit nicht für bereits bestehende Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Anzumerken ist weiters, dass aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ nun parallel bestehende Dienstverhältnisse nach AlVG nicht mehr als geringfügig gelten, wenn alle Beitragsgrundlagen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Aufgrund dieser Systematik des Paragraph 12,, also der Verknüpfung von Absatz eins und Absatz 3 und der nunmehrigen Zusammenrechnung aller Beitragsgrundlagen für die Frage der Geringfügigkeit, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Absatz eins, die Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen, für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verlangt. Folglich kommt auch § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zur Anwendung. Erst nach einer Unterbrechung von einem Monat kann beim jeweiligen (ehemaligen) Arbeitgeber wiederum eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen werden. Als Beginn der Monatsfrist wird auf die Beendigung des der Vollversicherung unterlegenen gfg DV bzw. auf das Ende der Vollversicherung bei einem fortlaufenden gfg DV abgestellt.“Folglich kommt auch Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zur Anwendung. Erst nach einer Unterbrechung von einem Monat kann beim jeweiligen (ehemaligen) Arbeitgeber wiederum eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen werden. Als Beginn der Monatsfrist wird auf die Beendigung des der Vollversicherung unterlegenen gfg DV bzw. auf das Ende der Vollversicherung bei einem fortlaufenden gfg DV abgestellt.“ Auf Seite 8 der Durchführungsweisung wird nachstehende Konstellation beispielhaft genannt:„Beispiel 9:Auf Seite 8 der Durchführungsweisung wird nachstehende Konstellation beispielhaft genannt:, „Beispiel 9: gfg DV 1 vom 02.

  1. bis 03.
  2. gfg DV 2 vom 20.
  3. bis fortlaufend (jedoch nach dem 30.
  4. nicht mehr vollversichert) Die Einkommen aus beiden Beschäftigungen überschreiten zusammen die GFG. => Die (nachträgliche) ALV-Pflichtversicherung umfasst den Zeitraum 02.
  5. bis 30.06., Arbeitslosigkeit liegt in diesem Zeitraum nicht vor. Aufgrund der ALV-Pflichtversicherung der geringfügigen Beschäftigungen kommt § 12 Abs. 3 lit h AlVG zur Anwendung. Es liegt somit ab 1.
  6. keine Arbeitslosigkeit vor. Die Fortführung des ab 01.
  7. wieder geringfügigen DV 2 wird im Zusammenhang mit § 12 Abs. 3 lit. h so ausgelegt, als ob es neu (beim selben DG) als geringfügiges DV (davor bestand Vollversicherung) aufgenommen worden wäre.=> Die (nachträgliche) ALV-Pflichtversicherung umfasst den Zeitraum 02.
  8. bis 30.06., Arbeitslosigkeit liegt in diesem Zeitraum nicht vor. Aufgrund der ALV-Pflichtversicherung der geringfügigen Beschäftigungen kommt Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zur Anwendung. Es liegt somit ab 1.
  9. keine Arbeitslosigkeit vor. Die Fortführung des ab 01.
  10. wieder geringfügigen DV 2 wird im Zusammenhang mit Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, so ausgelegt, als ob es neu (beim selben DG) als geringfügiges DV (davor bestand Vollversicherung) aufgenommen worden wäre. Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde – soweit ersichtlich einheitlich – judiziert, dass die in der genannten Durchführungsweisung dargelegte Vorgehensweise nicht mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringen und daher rechtswidrig ist (siehe erstmals bereits BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1). Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, wurde diese Rechtsauffassung bestätigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung dargelegt hat, bedeutet die Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  11. März 2023, G 296/2022, mit Wirkung vom
  12. April 2024 eben nicht, dass dem formell unveränderten § 12 Abs. 1 iVm Abs. 6 lit. a AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Demnach steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit weiterhin grundsätzlich nicht entgegen (vgl. auch den Hinweis auf § 12 Abs. 6 lit. a AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass

§ 12Abs. 1 Z 1 Al

VG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und

§ 12Abs. 1 Z 2 Al

VG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also

§ 12Abs. 1 Z 3 i

Vm Abs. 6 lit. a AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vgl. zum Zusammenhang zwischen § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155).Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, wurde diese Rechtsauffassung bestätigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung dargelegt hat, bedeutet die Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. März 2023, G 296 aus 2022,, mit Wirkung vom
  2. April 2024 eben nicht, dass dem formell unveränderten Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Demnach steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit weiterhin grundsätzlich nicht entgegen vergleiche auch den Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vergleiche zum Zusammenhang zwischen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 6, AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155). Was § 12 Abs. 3 lit. h AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung

der zitierten Entscheidung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden.Was Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung

der zitierten Entscheidung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Dies wird auch durch teleologische Überlegungen gestützt: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.

  1. i)eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234
  2. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).Dies wird auch durch teleologische Überlegungen gestützt: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 234
  3. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt vergleiche VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen vergleiche auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte). Die in der Durchführungsweisung dargelegte Vorgehensweise ist somit rechtswidrig. Die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin beim Dienstgeber XXXX stand daher der Annahme von Arbeitslosigkeit ab 01.06.2024 nicht mehr entgegen. Somit liegt Arbeitslosigkeit seit 01.06.2024 vor und war für die danach gelegenen Zeiträume daher bereits kein Widerruf auszusprechen.Die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin beim Dienstgeber römisch 40 stand daher der Annahme von Arbeitslosigkeit ab 01.06.2024 nicht mehr entgegen. Somit liegt Arbeitslosigkeit seit 01.06.2024 vor und war für die danach gelegenen Zeiträume daher bereits kein Widerruf auszusprechen. Zur Rückforderung:

§ 25Abs.

1 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 25Abs.

6 besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 25, Absatz 6, besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 38 AlVG bestimmt, dass soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden sind.Paragraph 38, AlVG bestimmt, dass soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden sind. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 6.7.2011, 2008/08/0093; 20.4.2005, 2004/08/0073).Die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH 6.7.2011, 2008/08/0093; 20.4.2005, 2004/08/0073). Wenn während des Bezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung Erwerbstätigkeiten nicht gemeldet werden, kann das AMS im Zweifel auch davon ausgehen, dass dabei - angesichts des jedem Arbeitslosen zu unterstellenden Alltagswissens - zumindest eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen wurde, also Vorsatz in der Form des dolus eventualis vorliegt (VwGH 28.08.2024, Ra 2024/08/0080). Die Beschwerdeführerin hat daher, indem sie es unterlassen hat, die belangte Behörde über ihr Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX in Kenntnis zu setzen, ihre Meldepflichten

§ 50Abs. 1 Al

VG verletzt und ihr somit maßgebende Tatsachen verschwiegen, weshalb sie im Mai 2024 zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sie auch mit Eventualvorsatz gehandelt, da sie es zumindest billigend in Kauf genommen hat, die belangte Behörde über maßgebende Umstände im Unklaren zu lassen, zumal es geradezu evident ist, dass die Aufnahme eines – wenn auch nur kurz bestehenden – Dienstverhältnisses einen Einfluss auf die Berechtigung bzw. die Höhe des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben kann. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr angestellten Berechnungen möglicherweise geglaubt haben mag, dass dieser Umstand nicht von Relevanz ist, vermag die Meldepflichtverletzung nicht zu entschuldigen, da die Angaben des Meldepflichtigen die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob (weiterhin) ein Anspruch besteht und das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, seiner Meldepflicht nicht nachkommen zu müssen, von ihm zu tragen ist (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0095).Die Beschwerdeführerin hat daher, indem sie es unterlassen hat, die belangte Behörde über ihr Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 in Kenntnis zu setzen, ihre Meldepflichten

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verletzt und ihr somit maßgebende Tatsachen verschwiegen, weshalb sie im Mai 2024 zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sie auch mit Eventualvorsatz gehandelt, da sie es zumindest billigend in Kauf genommen hat, die belangte Behörde über maßgebende Umstände im Unklaren zu lassen, zumal es geradezu evident ist, dass die Aufnahme eines – wenn auch nur kurz bestehenden – Dienstverhältnisses einen Einfluss auf die Berechtigung bzw. die Höhe des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben kann. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr angestellten Berechnungen möglicherweise geglaubt haben mag, dass dieser Umstand nicht von Relevanz ist, vermag die Meldepflichtverletzung nicht zu entschuldigen, da die Angaben des Meldepflichtigen die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob (weiterhin) ein Anspruch besteht und das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, seiner Meldepflicht nicht nachkommen zu müssen, von ihm zu tragen ist vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0095). Die Beschwerdeführerin hat daher bereits den zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht.Die Beschwerdeführerin hat daher bereits den zweiten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (VwGH vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (VwGH vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN). Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH vom 28.06.2006, 2006/08/0017 mwN).Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH vom 28.06.2006, 2006/08/0017 mwN). Gegenständlich wäre es ein Leichtes gewesen, die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2024 in Höhe von monatlich € 518,44 durch zweckmäßige Recherchen oder Nachfragen bei der belangten Behörde oder sonstigen geeigneten Stellen in Erfahrung zu bringen zu können. Durch die Addition der Entgelte in Höhe von € 457,58 und € 82,20 hätte die Beschwerdeführerin leicht erkennen können, dass die daraus gebildete Summe von € 539,78 über der Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 liegt. Wenn sie sich hinsichtlich ihrer Entgelte unsicher war, hätte sie sich schlicht durch Einsichtnahme in ihre Lohnzettel, Kontoauszüge oder Nachfragen beim Dienstgeber Klarheit hierüber verschaffen müssen. Indem sie dies nicht tat, hat sie grob fahrlässig nicht erkannt, dass ihr im Mai 2024 kein Arbeitslosengeld gebührt hat. Es wurde von ihr daher auch der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht.Es wurde von ihr daher auch der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Zur Höhe der Rückforderung: Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum vom 01.05.2024 bis 31.05.2024 täglich Notstandshilfe in Höhe von € 30,12, Kursnebenkosten in Höhe von € 2,49 sowie einen Bildungsbonus in Höhe von € 4,-- bezogen. Der Rückforderungsbetrag ergibt sich aus der Addition der täglich zu Unrecht bezogenen Leistungen und der anschließenden Multiplikation dieser Summe mit der Anzahl der Tage, während derer diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden. (€ 30,12 + € 2,49 + € 4) x 31 = € 1.134,91 Die im Monat Mai 2024 während 31 Tagen zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von € 1.134,91 waren daher spruchgemäß zurückzufordern. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt in keinerlei Hinsicht strittig war und somit eine reine Rechtsfrage zu lösen war, nämlich insbesondere, inwieweit das das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023 eine geänderte Auslegung des § 12 Abs. 3 lit. h erfordert. Der Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher, wie ausgeführt, ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt in keinerlei Hinsicht strittig war und somit eine reine Rechtsfrage zu lösen war, nämlich insbesondere, inwieweit das das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023 eine geänderte Auslegung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, erfordert. Der Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher, wie ausgeführt, ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage wurde durch die zu § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ergangene Judikatur bereits hinreichend geklärt. Die genannte Bestimmung blieb durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, gänzlich unberührt, wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, nunmehr bestätigt hat.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage wurde durch die zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ergangene Judikatur bereits hinreichend geklärt. Die genannte Bestimmung blieb durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, gänzlich unberührt, wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, nunmehr bestätigt hat. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es somit an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2302654.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.